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IV.2019.00379

Gesuch eines Rentenbezügers um Kostenbeteiligung an erstmaliger beruflicher Ausbildung. Abweisung, da keine Vorkehrungen oder Berufswahl getroffen (laufendes Aufbautraining in geschütztem Rahmen). Weitere Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt (kein gesundheitsbedingter Abbruch der ersten Lehre beweisbar, zudem dazwischen mehrjährige, auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeiten).

Zürich SozVersG · 2020-03-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1987 geborene X.___ absolvierte die obligatorische Schulpflicht , brach nach zwei Jahren

seine Lehre als Physiklaborant im Jahr 2006 ab und absolvierte anschliessen d ein Jahr am Kurzzeitgymnasium (Urk. 6/1, 6/3 und 6/106).

In der Folge arbeitete X.___

zwischen 2007 und 2015 bei drei verschiedenen Arbeitgebern als Servicemitarbeiter und Barkeeper, als Küchen hilfe sowie als Aushilfe und stellvertretender Filialleiter (Urk. 6/3 , 6/10 und 6/93 ).

Er meldete sich am 16. Juli 2015 unter Hi nweis auf Depression en und eine Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung

( ADHS ) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Unterstützung bei einer Ausbildung im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt (Urk. 6/4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 24. März 2017 sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Mai 2016 zu (Urk. 6 /68 , 6/63 ). 1.2

Am 2./

6. Juni 2017 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sich sein Gesund heitszustand verbessert habe , und ersuchte um berufliche Wiedereingliederungs massnahmen (Urk. 6/ 74- 75). In der Folge leitete die IV-Stelle ein Revisionsver fahren hinsichtlich der Rente ein ( Urk. 6/80).

Am 8. Juni 2018 schlossen die Parteien eine Zielvereinbarung für eine Potentialabklärung, durchgeführt durch die Y.___ , ab (Urk. 6/97). Diese Abklärung absolvierte X.___ von Ende Juni bis Ende Juli 2018 (vgl. Abschlussbericht vom 20. Juli 2018, Urk. 6/100). Anschliessend erteilte die IV-Stelle am 19. November 2018 in Weiterführung des beruflichen Wiedereinstiegs Kostengutsprache für ein sechs monatiges Aufbautraining bei der Z.___ (Urk. 6/108 ; vgl. auch die Zielvereinbarung in Urk. 6/110 ). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wurde das Aufbautraining um weitere sechs Monate bis Ende November 2019 verlängert (Urk. 6/127 und 6/128 ).

Nach dem Beratungsgespräch vom 2 9. April 2019 ( Urk. 6/123) wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 29. April 2019 das B egehren um Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung ab (Urk. 2 ). 2.

X.___ erhob am

27. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

29. April 2019 und beantragte finanzielle Unterstützung bei einer berufliche n Ausbildung innerhalb eines unterstützenden Rahmens , beispielsweise im A.___ in B.___ oder im Z.___ in C.___ (Urk. 1).

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom

8. Juli 2019 um Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was de m

Beschwerdeführer mit Verfügung vom

9. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H .). 1. 4

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwi ckelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversi cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2019 führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können , dass er seine Ausbil dung zum Physiklaboranten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte (Urk. 2 S. 1). Wäre der Abbruch gesundheitsbedingt gewesen, so bestünde gemäss dem Kreisschreiben über die Eingliederungsmassahmen beruflicher Art (KSBE) dennoch kein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung an einer erstmaligen berufli chen Ausbildung, da der Beschwerdeführer seit dem Lehrabbruch längerfristige Anstellungen gehabt ha b e (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer seinerseits führte in seiner Beschwerde vom 27. Mai 2019 aus, dass er die Ausbildung zum Physiklaboranten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe , und legte eine entsprechende ärztliche Stellungnahme bei (Urk. 1 und 3).

A ufgrund der fehlenden Beweislage , welche durch die fehlende Informationspflicht seines Lehrmeisters und allen besuchten Psychiatern an seine Eltern betreffend spezifischer Abklärungen begründet werde , werde er quasi «bestraft», obwohl alles dafür spreche, dass er d ie ADHS bereits seit seiner Kind heit habe (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, namentlich die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer beruflichen Erstausbildung in einem – wie vom Beschwer def ührer beantragten – geschützten und

daher gegenüber einem üblichen Ausbildungsweg allenfalls kostspieligere n Rahmen. 3. 3.1

Die Fachleute der D.___ hielten in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2015 fest, dass beim Beschwerdeführer etwa seit Mai 2015 eine mittelgradige depressive Episode und seit früher Kindheit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) vorliegen würden (Urk. 6/24/1) . Daneben verfüge er über einen Intelligenzquotienten (IQ) an der Grenze zur Hoch begabung , was ihm eine teilweise Kompensation der Defizite in der Aufmerksam keit ermögliche (Urk. 6/24/5). Der Beschwerdeführer sei vom 13. Mai 2015 bis 19. August 2015 in freiwilliger stationärer Behandlung gewesen, da sich vorgän gig sein depressiver Zustand verschlimmert hatte. Bei Weiterführung der psycho pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung sei vorsichtig von einer günstigen Prognose auszugehen (Urk. 6/24/1-2) . Um einer erneuten Über forderung vorzubeugen, empfahlen die Fachleute eine Begleitung des Beschwer deführers mit einem professionellen Helfernetz (ambulanter Therapeut, ambu lante Gruppe, ADHS-Coaching, Case-Manager; Urk. 6/24/3 -4 ).

Vom 1. Dezember 2015 bis 1. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer erneut in einer stationären Therapie in der D.___ , nachdem er nach zwei bis drei Wochen in alte Verhaltensmuster zurückgefallen war und nun eine rezidivierende depressive Störung vorliege (Bericht vom

13. April 2016, Urk. 6/39/1 ; vgl. dazu auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, Urk. 6/37/3-5 ). Der Beschwer deführer schaffe es gemäss den Fachleuten nicht, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und vergesse etwa Mahlzeiten und Medikamente einzunehmen, was auf die ADHS -Symptomatik zurückzuführen sei. In einem geeigneten, von aussen strukturierten Umfeld könne er eine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erreichen, welche für den ersten Arbeitsmarkt ausreichend sei. Dies benötige jedoch ein Coaching zum Erlernen der Fähigkeiten und Fertigkeiten (Urk. 6/39/2). Überdies sei eine betreute Wohnform eine günstige Umgebung für den Beschwerdeführer (Urk. 6/39/4). 3.2

In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2016 hielt Dr. med. E.___ , Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Diagnosen seit dem 21. Oktober 2014 vollständig arbeitsunfähig sei . Aktuell sei eine Tätigkeit von mindestens zwei Stunden gemäss Belastungsprofil (dem Intellekt angepasste, abwechslungsreiche Tätigkeit ohne grosse administrative Anteile in gut struktu riertem Umfeld mit wenig Eigenverantwortung) möglich; eventuell auf dem zweiten Arbeitsmarkt beginnend (Urk. 6/48/4).

Gestützt auf diese medizinischen Akten gewährte die IV-Stelle am 2 4. März 2017 bei einer Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit eine ganze Rente ( Urk. 6/63, 6/68).

3.3

Nach der Mitteilung über die gesundheitliche Verbesserung Anfang Juni 2017 ( Urk. 6/74-75) empfahlen d ie Fachleute der F.___ , im Bericht vom

3. Januar 2018 die Durchführung einer Potentialabklärung aufgrund einer stetigen gesundheitlichen Verbesserung .

Die depressive Störung sei remittiert. Der Beschwerdeführer sei geistig anspruchsvol leren Aufgaben gewachsen und es bestünde eine besondere Befähigung im IT-Bereich, wobei sich der Beschwerdeführer allerdings bis zur körperlichen Erschöpfung und ohne Frühwarnzeichen einer Überforderung in eine Arbeit ver tiefen könne. Eine autistische Erkrankung habe durch eine Untersuchung inzwi schen ausgeschlossen werden können . Die Leistungsfähigkeit sei etwa um 50 % vermindert, sollte jedoch im Rahmen einer Potentialabklärung näher ge f asst werden (Urk. 6/83 sowie Urk. 6/84 ).

Im Juni 2018 wurde die entsprechende Abklärung eingeleitet. Die Abklärungs personen erachteten die Ausbildungsfähigkeit noch nicht für gegeben und empfahlen ein Aufbautraining (Abschlussbericht Potentialabklärung vom 2 0. Juli 2018, Urk. 6/100/6-7). 3.4

Dr. E.___ vom RAD schloss am

14. August 2018 gestützt auf die Akten , die depressive Episode sei gegenwärtig remittiert. Zum Belastungsprofil nannte Dr. E.___ folgende Anforderungen: Eine dem Intellekt angepasste, strukturierte und ablenkungsarme Tätigkeit ohne Multitasking mit Feedbackschlaufen in ruhiger Umgebung, ohne grosse administrative Anteile ;

k eine Mitarbeiterfüh rung, keine Nacht- oder Schichtarbeit, eindeutig festgelegte Arbeits- und Pausen zeiten (mit Rückzugsmöglichkeiten). Dem empfohlenen Aufbautraining sei aus medizinischer Sicht beizupflichten, da derzeit noch keine Ausbildungsfähigkeit bestehe (Urk. 6/102).

In der Folge leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Aufbau trainings bis am 2 6. November 2019 ( Urk. 6/127-129), mithin auch über den Erlass des angefochtenen Entscheids am 2 9. April 2019 hinaus. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin nimmt in der angefochtenen Verfügung Bezug auf das Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Stand 1. Januar 2019). Bei dieser Rege lung handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Eine solche richte t sich an die Durchführungsstellen und ist für das Sozialversicherungsgericht nicht verbind lich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendba ren gesetzlichen Bestimmungen zul ässt . Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der r echtlichen Vorgaben darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2). 4.2

Aus den Akten und insbesondere dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 29. April 2019 geht nicht hervor, welche berufliche Ausbildung der Beschwerde führer anstrebt (Urk. 6/123) . So hatte er im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Verfügung weder eine neue Ausbildung in Angriff genommen, noch über haupt eine Berufswahl getroffen, ansonsten er auch nicht um eine Berufsberatung ersucht und sich zu diesem Zeitpunkt erst in einem längerfristigen Aufbau training befunden hätte . A uch der Beschwerde ist einzig zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer eine Ausbildung im geschützten Rahmen, etwa im

A.___ in B.___ oder im Z.___ in C.___ in Frage kommt (Urk. 1) .

Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 8. Juni 2018 ist zu entneh men , dass der Beschwerdeführer im Informatik-Bereich eine Weiterbildung oder eine Ausbildung als Informatiker ab solvieren möchte (Urk. 6/95/1).

Entsprechend war es im Frühling 2019

– in welchem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (Urk. 6/123/1) -

nicht möglich , abschliessend zu beurteilen, ob die gewählte Aus bildung notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern ( Art. 8

Abs. 1 lit. a IVG), ob die angestrebte Ausbildung infolge der gesundheitlichen Einschränkungen im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten verursacht und ob sie den individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers

entspricht (vgl. Art. 16 Abs. 1 IVG und

Rz . 3010 des KSBE) . Vielmehr befand

sich der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2015 vom 1 5. Oktober 2015 E. 3.1) in einem intensiven Aufbautraining (Urk. 6/127 und 6/128) und war gemäss der ärztlichen Einschät zung noch nicht ausbildungsfähig (etwa Urk. 6/102) , was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte . De r Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG ist im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

folglich nur schon aus diese n Gr ünden

zu verneinen . 4.3

Dennoch bleibt im Hinblick auf ein allfälliges zukünftiges Gesuch um Neuprü fung

einer derartige n Massnahme der Vollständigkeit halber Folgendes zu bemer ken . Zunächst ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin beizu stimmen , wonach aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Lehre als Physiklaborant aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste (vgl. Rz . 3011 des KSBE) . Der Umstand, dass die behandelnden Ärzte Jahre später festhie lten, dass die ADHS- Problematik bereits seit der Kindheit bestand en hatte , lässt nicht

ohne Weiteres die Schlussfolgerung zu , dass diese für den Leh rabbruch verant wortlich gewesen war . Diesbezüglich wären zeitnah e ärztliche Beurteilungen

über das Ausmass und die konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf die damalige A usbildung erforderlich, was rückwirkend kaum beurteilbar ist . A us der Auflö sungsvereinbarung des Lehrvertrages gehen keine Informationen über den Grund derselben hervor (Urk. 6/ 106 ).

Dem Bericht des ehemaligen Hausarztes Dr. G.___ vom 8. Januar 2019 kann lediglich entnommen werden, dass es in den Jahren 2005 und 2006 zu Ausfällen aufgrund chronischer Schlafstörungen gekommen sei, was zu Problemen in der Schule als auch mit dem Lehrmeister geführt hätte (Urk. 6/118 und 6/120).

Zwar postulierte der Facharzt im mit der Beschwerde eingereichten Bericht der F.___ vom 27. Mai 2019 , der Lehrabbruch sei zwei felsfrei einem damals vorhandenen, allerdings noch nicht diagnostizierten und damit unbehandelten ADS, mithin einem Geburtsleiden geschuldet. (Urk. 3). Diese allein auf rückwirkenden Vermutungen fussende Einschätzung vermag indes eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG (vorstehend E. 1.4) nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. 4.4

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG darf die versicherte Person noch nicht erwerbstätig gewesen sein. Gemäss Rz . 3011 des KSBE besteht Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, wenn aus invaliditätsbedingten Gründen nie eine Ausbil dung angeschlossen werden konnte und später verschiedene Tätigkeiten ausgeübt wurden, die nicht auf Dauer angelegt waren.

Damit ist das umgangssprachlich e « J obben» gemeint (vgl. Rz . 3007 des KSBE) . Aus den Unterlagen des Beschwerde führers geht hervor, dass dieser drei Anstellungen hatte: Zunächst war er über zwei Jahre bei H.___ angestellt, wobei er nach rund einem halben Jahr zum stellvertretenden Filialleiter aufstieg (Urk. 6/93/1 und 6/93/7) . Ansch l iessend war der Beschwerdeführer wenige Wochen als Küchenhilfe tätig (Urk. 6/93/6) . Zuletzt arbeitete er gut vier Jahre als Servicemitarbeiter und Bartender (Urk. 6/93/4-5 ). Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer längerfris tig erwerbstätig war und zumindest zwei Tätigkeiten ausgeübt hat, die nicht als reines « J obben» zu verstehen sind . Es fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass es sich bei den beiden Anstellungen um keine auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse gehandelt hat. Entsprechend resultiert auch

eine Verneinung des

Anspruchs auf erstmalige Ausbildung basierend auf der Begründung der Beschwerdegegnerin . Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. 4.5

A bschliessend und

unpräjudiziell

sind die Parteien auf die Möglichkeit einer Um schulung nach Art. 17 IVG hinzuweisen, sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit stabilisieren, dass das Potential für weitere Eingliede rungsmassnahmen zu prüfen ist . 5.

Es findet sich in den Akten kein Vorbescheid zur angefochtenen Verfügung , so dass fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin ein korrektes Vorbescheidverfahren

nach Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG in Verbindung mit Art. 57a Abs. 1 IVG durch geführt hat; zumal auch in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht an

einen Vorbescheid angeknüpft

wird (Urk. 2) . In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019 nimmt der Beschwerdeführer indes auf einen « Entscheid vom 5. März » Bezug und verlangt eine Fristverlängerung zur Einsprache (Urk. 6/125). Dabei handelt es sich mutmasslich um den Vorbescheid, welcher der angefochtenen Verfügung vorausging (vgl. auch die Hinweise im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom

29. April 2019 betreffend eine n Mailver kehr mit dem Beschwerdeführer zwis chen dem 1 9. und 21. März 2019, Urk. 6/123/3). Insofern bestehen Anhaltspunkte, die für den korrekten Erlass eines Vorbescheids sprechen . Unter diesen Umständen wie auch aus prozessöko nomischen Gründen ist von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen, zumal der Beschwerdeführer eine solche auch nicht verlangte ( Urk. 1). 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.–– anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

E. 1.3 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H .). 1. 4

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 6 /68 , 6/63 ).

E. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversi cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2019 führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können , dass er seine Ausbil dung zum Physiklaboranten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte (Urk. 2 S. 1). Wäre der Abbruch gesundheitsbedingt gewesen, so bestünde gemäss dem Kreisschreiben über die Eingliederungsmassahmen beruflicher Art (KSBE) dennoch kein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung an einer erstmaligen berufli chen Ausbildung, da der Beschwerdeführer seit dem Lehrabbruch längerfristige Anstellungen gehabt ha b e (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer seinerseits führte in seiner Beschwerde vom 27. Mai 2019 aus, dass er die Ausbildung zum Physiklaboranten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe , und legte eine entsprechende ärztliche Stellungnahme bei (Urk. 1 und 3).

A ufgrund der fehlenden Beweislage , welche durch die fehlende Informationspflicht seines Lehrmeisters und allen besuchten Psychiatern an seine Eltern betreffend spezifischer Abklärungen begründet werde , werde er quasi «bestraft», obwohl alles dafür spreche, dass er d ie ADHS bereits seit seiner Kind heit habe (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, namentlich die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer beruflichen Erstausbildung in einem – wie vom Beschwer def ührer beantragten – geschützten und

daher gegenüber einem üblichen Ausbildungsweg allenfalls kostspieligere n Rahmen. 3. 3.1

Die Fachleute der D.___ hielten in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2015 fest, dass beim Beschwerdeführer etwa seit Mai 2015 eine mittelgradige depressive Episode und seit früher Kindheit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) vorliegen würden (Urk. 6/24/1) . Daneben verfüge er über einen Intelligenzquotienten (IQ) an der Grenze zur Hoch begabung , was ihm eine teilweise Kompensation der Defizite in der Aufmerksam keit ermögliche (Urk. 6/24/5). Der Beschwerdeführer sei vom 13. Mai 2015 bis 19. August 2015 in freiwilliger stationärer Behandlung gewesen, da sich vorgän gig sein depressiver Zustand verschlimmert hatte. Bei Weiterführung der psycho pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung sei vorsichtig von einer günstigen Prognose auszugehen (Urk. 6/24/1-2) . Um einer erneuten Über forderung vorzubeugen, empfahlen die Fachleute eine Begleitung des Beschwer deführers mit einem professionellen Helfernetz (ambulanter Therapeut, ambu lante Gruppe, ADHS-Coaching, Case-Manager; Urk. 6/24/3 -4 ).

Vom 1. Dezember 2015 bis 1. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer erneut in einer stationären Therapie in der D.___ , nachdem er nach zwei bis drei Wochen in alte Verhaltensmuster zurückgefallen war und nun eine rezidivierende depressive Störung vorliege (Bericht vom

13. April 2016, Urk. 6/39/1 ; vgl. dazu auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, Urk. 6/37/3-5 ). Der Beschwer deführer schaffe es gemäss den Fachleuten nicht, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und vergesse etwa Mahlzeiten und Medikamente einzunehmen, was auf die ADHS -Symptomatik zurückzuführen sei. In einem geeigneten, von aussen strukturierten Umfeld könne er eine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erreichen, welche für den ersten Arbeitsmarkt ausreichend sei. Dies benötige jedoch ein Coaching zum Erlernen der Fähigkeiten und Fertigkeiten (Urk. 6/39/2). Überdies sei eine betreute Wohnform eine günstige Umgebung für den Beschwerdeführer (Urk. 6/39/4). 3.2

In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2016 hielt Dr. med. E.___ , Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Diagnosen seit dem 21. Oktober 2014 vollständig arbeitsunfähig sei . Aktuell sei eine Tätigkeit von mindestens zwei Stunden gemäss Belastungsprofil (dem Intellekt angepasste, abwechslungsreiche Tätigkeit ohne grosse administrative Anteile in gut struktu riertem Umfeld mit wenig Eigenverantwortung) möglich; eventuell auf dem zweiten Arbeitsmarkt beginnend (Urk. 6/48/4).

Gestützt auf diese medizinischen Akten gewährte die IV-Stelle am 2 4. März 2017 bei einer Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit eine ganze Rente ( Urk. 6/63, 6/68).

3.3

Nach der Mitteilung über die gesundheitliche Verbesserung Anfang Juni 2017 ( Urk. 6/74-75) empfahlen d ie Fachleute der F.___ , im Bericht vom

3. Januar 2018 die Durchführung einer Potentialabklärung aufgrund einer stetigen gesundheitlichen Verbesserung .

Die depressive Störung sei remittiert. Der Beschwerdeführer sei geistig anspruchsvol leren Aufgaben gewachsen und es bestünde eine besondere Befähigung im IT-Bereich, wobei sich der Beschwerdeführer allerdings bis zur körperlichen Erschöpfung und ohne Frühwarnzeichen einer Überforderung in eine Arbeit ver tiefen könne. Eine autistische Erkrankung habe durch eine Untersuchung inzwi schen ausgeschlossen werden können . Die Leistungsfähigkeit sei etwa um 50 % vermindert, sollte jedoch im Rahmen einer Potentialabklärung näher ge f asst werden (Urk. 6/83 sowie Urk. 6/84 ).

Im Juni 2018 wurde die entsprechende Abklärung eingeleitet. Die Abklärungs personen erachteten die Ausbildungsfähigkeit noch nicht für gegeben und empfahlen ein Aufbautraining (Abschlussbericht Potentialabklärung vom 2 0. Juli 2018, Urk. 6/100/6-7). 3.4

Dr. E.___ vom RAD schloss am

14. August 2018 gestützt auf die Akten , die depressive Episode sei gegenwärtig remittiert. Zum Belastungsprofil nannte Dr. E.___ folgende Anforderungen: Eine dem Intellekt angepasste, strukturierte und ablenkungsarme Tätigkeit ohne Multitasking mit Feedbackschlaufen in ruhiger Umgebung, ohne grosse administrative Anteile ;

k eine Mitarbeiterfüh rung, keine Nacht- oder Schichtarbeit, eindeutig festgelegte Arbeits- und Pausen zeiten (mit Rückzugsmöglichkeiten). Dem empfohlenen Aufbautraining sei aus medizinischer Sicht beizupflichten, da derzeit noch keine Ausbildungsfähigkeit bestehe (Urk. 6/102).

In der Folge leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Aufbau trainings bis am 2 6. November 2019 ( Urk. 6/127-129), mithin auch über den Erlass des angefochtenen Entscheids am 2 9. April 2019 hinaus. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin nimmt in der angefochtenen Verfügung Bezug auf das Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Stand 1. Januar 2019). Bei dieser Rege lung handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Eine solche richte t sich an die Durchführungsstellen und ist für das Sozialversicherungsgericht nicht verbind lich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendba ren gesetzlichen Bestimmungen zul ässt . Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der r echtlichen Vorgaben darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2). 4.2

Aus den Akten und insbesondere dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 29. April 2019 geht nicht hervor, welche berufliche Ausbildung der Beschwerde führer anstrebt (Urk. 6/123) . So hatte er im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Verfügung weder eine neue Ausbildung in Angriff genommen, noch über haupt eine Berufswahl getroffen, ansonsten er auch nicht um eine Berufsberatung ersucht und sich zu diesem Zeitpunkt erst in einem längerfristigen Aufbau training befunden hätte . A uch der Beschwerde ist einzig zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer eine Ausbildung im geschützten Rahmen, etwa im

A.___ in B.___ oder im Z.___ in C.___ in Frage kommt (Urk. 1) .

Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 8. Juni 2018 ist zu entneh men , dass der Beschwerdeführer im Informatik-Bereich eine Weiterbildung oder eine Ausbildung als Informatiker ab solvieren möchte (Urk. 6/95/1).

Entsprechend war es im Frühling 2019

– in welchem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (Urk. 6/123/1) -

nicht möglich , abschliessend zu beurteilen, ob die gewählte Aus bildung notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern ( Art.

E. 8 Abs. 1 lit. a IVG), ob die angestrebte Ausbildung infolge der gesundheitlichen Einschränkungen im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten verursacht und ob sie den individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers

entspricht (vgl. Art. 16 Abs. 1 IVG und

Rz . 3010 des KSBE) . Vielmehr befand

sich der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2015 vom 1 5. Oktober 2015 E. 3.1) in einem intensiven Aufbautraining (Urk. 6/127 und 6/128) und war gemäss der ärztlichen Einschät zung noch nicht ausbildungsfähig (etwa Urk. 6/102) , was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte . De r Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG ist im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

folglich nur schon aus diese n Gr ünden

zu verneinen . 4.3

Dennoch bleibt im Hinblick auf ein allfälliges zukünftiges Gesuch um Neuprü fung

einer derartige n Massnahme der Vollständigkeit halber Folgendes zu bemer ken . Zunächst ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin beizu stimmen , wonach aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Lehre als Physiklaborant aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste (vgl. Rz . 3011 des KSBE) . Der Umstand, dass die behandelnden Ärzte Jahre später festhie lten, dass die ADHS- Problematik bereits seit der Kindheit bestand en hatte , lässt nicht

ohne Weiteres die Schlussfolgerung zu , dass diese für den Leh rabbruch verant wortlich gewesen war . Diesbezüglich wären zeitnah e ärztliche Beurteilungen

über das Ausmass und die konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf die damalige A usbildung erforderlich, was rückwirkend kaum beurteilbar ist . A us der Auflö sungsvereinbarung des Lehrvertrages gehen keine Informationen über den Grund derselben hervor (Urk. 6/ 106 ).

Dem Bericht des ehemaligen Hausarztes Dr. G.___ vom 8. Januar 2019 kann lediglich entnommen werden, dass es in den Jahren 2005 und 2006 zu Ausfällen aufgrund chronischer Schlafstörungen gekommen sei, was zu Problemen in der Schule als auch mit dem Lehrmeister geführt hätte (Urk. 6/118 und 6/120).

Zwar postulierte der Facharzt im mit der Beschwerde eingereichten Bericht der F.___ vom 27. Mai 2019 , der Lehrabbruch sei zwei felsfrei einem damals vorhandenen, allerdings noch nicht diagnostizierten und damit unbehandelten ADS, mithin einem Geburtsleiden geschuldet. (Urk. 3). Diese allein auf rückwirkenden Vermutungen fussende Einschätzung vermag indes eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG (vorstehend E. 1.4) nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. 4.4

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG darf die versicherte Person noch nicht erwerbstätig gewesen sein. Gemäss Rz . 3011 des KSBE besteht Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, wenn aus invaliditätsbedingten Gründen nie eine Ausbil dung angeschlossen werden konnte und später verschiedene Tätigkeiten ausgeübt wurden, die nicht auf Dauer angelegt waren.

Damit ist das umgangssprachlich e « J obben» gemeint (vgl. Rz . 3007 des KSBE) . Aus den Unterlagen des Beschwerde führers geht hervor, dass dieser drei Anstellungen hatte: Zunächst war er über zwei Jahre bei H.___ angestellt, wobei er nach rund einem halben Jahr zum stellvertretenden Filialleiter aufstieg (Urk. 6/93/1 und 6/93/7) . Ansch l iessend war der Beschwerdeführer wenige Wochen als Küchenhilfe tätig (Urk. 6/93/6) . Zuletzt arbeitete er gut vier Jahre als Servicemitarbeiter und Bartender (Urk. 6/93/4-5 ). Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer längerfris tig erwerbstätig war und zumindest zwei Tätigkeiten ausgeübt hat, die nicht als reines « J obben» zu verstehen sind . Es fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass es sich bei den beiden Anstellungen um keine auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse gehandelt hat. Entsprechend resultiert auch

eine Verneinung des

Anspruchs auf erstmalige Ausbildung basierend auf der Begründung der Beschwerdegegnerin . Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. 4.5

A bschliessend und

unpräjudiziell

sind die Parteien auf die Möglichkeit einer Um schulung nach Art. 17 IVG hinzuweisen, sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit stabilisieren, dass das Potential für weitere Eingliede rungsmassnahmen zu prüfen ist . 5.

Es findet sich in den Akten kein Vorbescheid zur angefochtenen Verfügung , so dass fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin ein korrektes Vorbescheidverfahren

nach Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG in Verbindung mit Art. 57a Abs. 1 IVG durch geführt hat; zumal auch in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht an

einen Vorbescheid angeknüpft

wird (Urk. 2) . In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019 nimmt der Beschwerdeführer indes auf einen « Entscheid vom 5. März » Bezug und verlangt eine Fristverlängerung zur Einsprache (Urk. 6/125). Dabei handelt es sich mutmasslich um den Vorbescheid, welcher der angefochtenen Verfügung vorausging (vgl. auch die Hinweise im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom

29. April 2019 betreffend eine n Mailver kehr mit dem Beschwerdeführer zwis chen dem 1 9. und 21. März 2019, Urk. 6/123/3). Insofern bestehen Anhaltspunkte, die für den korrekten Erlass eines Vorbescheids sprechen . Unter diesen Umständen wie auch aus prozessöko nomischen Gründen ist von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen, zumal der Beschwerdeführer eine solche auch nicht verlangte ( Urk. 1). 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.–– anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00379

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Spycher Urteil vom 3. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1987 geborene X.___ absolvierte die obligatorische Schulpflicht , brach nach zwei Jahren

seine Lehre als Physiklaborant im Jahr 2006 ab und absolvierte anschliessen d ein Jahr am Kurzzeitgymnasium (Urk. 6/1, 6/3 und 6/106).

In der Folge arbeitete X.___

zwischen 2007 und 2015 bei drei verschiedenen Arbeitgebern als Servicemitarbeiter und Barkeeper, als Küchen hilfe sowie als Aushilfe und stellvertretender Filialleiter (Urk. 6/3 , 6/10 und 6/93 ).

Er meldete sich am 16. Juli 2015 unter Hi nweis auf Depression en und eine Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung

( ADHS ) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Unterstützung bei einer Ausbildung im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt (Urk. 6/4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 24. März 2017 sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Mai 2016 zu (Urk. 6 /68 , 6/63 ). 1.2

Am 2./

6. Juni 2017 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sich sein Gesund heitszustand verbessert habe , und ersuchte um berufliche Wiedereingliederungs massnahmen (Urk. 6/ 74- 75). In der Folge leitete die IV-Stelle ein Revisionsver fahren hinsichtlich der Rente ein ( Urk. 6/80).

Am 8. Juni 2018 schlossen die Parteien eine Zielvereinbarung für eine Potentialabklärung, durchgeführt durch die Y.___ , ab (Urk. 6/97). Diese Abklärung absolvierte X.___ von Ende Juni bis Ende Juli 2018 (vgl. Abschlussbericht vom 20. Juli 2018, Urk. 6/100). Anschliessend erteilte die IV-Stelle am 19. November 2018 in Weiterführung des beruflichen Wiedereinstiegs Kostengutsprache für ein sechs monatiges Aufbautraining bei der Z.___ (Urk. 6/108 ; vgl. auch die Zielvereinbarung in Urk. 6/110 ). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wurde das Aufbautraining um weitere sechs Monate bis Ende November 2019 verlängert (Urk. 6/127 und 6/128 ).

Nach dem Beratungsgespräch vom 2 9. April 2019 ( Urk. 6/123) wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 29. April 2019 das B egehren um Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung ab (Urk. 2 ). 2.

X.___ erhob am

27. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

29. April 2019 und beantragte finanzielle Unterstützung bei einer berufliche n Ausbildung innerhalb eines unterstützenden Rahmens , beispielsweise im A.___ in B.___ oder im Z.___ in C.___ (Urk. 1).

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom

8. Juli 2019 um Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was de m

Beschwerdeführer mit Verfügung vom

9. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 1 5. Mai 2002 m.w.H .). 1. 4

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwi ckelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversi cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2019 führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können , dass er seine Ausbil dung zum Physiklaboranten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte (Urk. 2 S. 1). Wäre der Abbruch gesundheitsbedingt gewesen, so bestünde gemäss dem Kreisschreiben über die Eingliederungsmassahmen beruflicher Art (KSBE) dennoch kein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung an einer erstmaligen berufli chen Ausbildung, da der Beschwerdeführer seit dem Lehrabbruch längerfristige Anstellungen gehabt ha b e (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer seinerseits führte in seiner Beschwerde vom 27. Mai 2019 aus, dass er die Ausbildung zum Physiklaboranten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe , und legte eine entsprechende ärztliche Stellungnahme bei (Urk. 1 und 3).

A ufgrund der fehlenden Beweislage , welche durch die fehlende Informationspflicht seines Lehrmeisters und allen besuchten Psychiatern an seine Eltern betreffend spezifischer Abklärungen begründet werde , werde er quasi «bestraft», obwohl alles dafür spreche, dass er d ie ADHS bereits seit seiner Kind heit habe (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, namentlich die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer beruflichen Erstausbildung in einem – wie vom Beschwer def ührer beantragten – geschützten und

daher gegenüber einem üblichen Ausbildungsweg allenfalls kostspieligere n Rahmen. 3. 3.1

Die Fachleute der D.___ hielten in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2015 fest, dass beim Beschwerdeführer etwa seit Mai 2015 eine mittelgradige depressive Episode und seit früher Kindheit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) vorliegen würden (Urk. 6/24/1) . Daneben verfüge er über einen Intelligenzquotienten (IQ) an der Grenze zur Hoch begabung , was ihm eine teilweise Kompensation der Defizite in der Aufmerksam keit ermögliche (Urk. 6/24/5). Der Beschwerdeführer sei vom 13. Mai 2015 bis 19. August 2015 in freiwilliger stationärer Behandlung gewesen, da sich vorgän gig sein depressiver Zustand verschlimmert hatte. Bei Weiterführung der psycho pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung sei vorsichtig von einer günstigen Prognose auszugehen (Urk. 6/24/1-2) . Um einer erneuten Über forderung vorzubeugen, empfahlen die Fachleute eine Begleitung des Beschwer deführers mit einem professionellen Helfernetz (ambulanter Therapeut, ambu lante Gruppe, ADHS-Coaching, Case-Manager; Urk. 6/24/3 -4 ).

Vom 1. Dezember 2015 bis 1. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer erneut in einer stationären Therapie in der D.___ , nachdem er nach zwei bis drei Wochen in alte Verhaltensmuster zurückgefallen war und nun eine rezidivierende depressive Störung vorliege (Bericht vom

13. April 2016, Urk. 6/39/1 ; vgl. dazu auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, Urk. 6/37/3-5 ). Der Beschwer deführer schaffe es gemäss den Fachleuten nicht, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und vergesse etwa Mahlzeiten und Medikamente einzunehmen, was auf die ADHS -Symptomatik zurückzuführen sei. In einem geeigneten, von aussen strukturierten Umfeld könne er eine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erreichen, welche für den ersten Arbeitsmarkt ausreichend sei. Dies benötige jedoch ein Coaching zum Erlernen der Fähigkeiten und Fertigkeiten (Urk. 6/39/2). Überdies sei eine betreute Wohnform eine günstige Umgebung für den Beschwerdeführer (Urk. 6/39/4). 3.2

In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2016 hielt Dr. med. E.___ , Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Diagnosen seit dem 21. Oktober 2014 vollständig arbeitsunfähig sei . Aktuell sei eine Tätigkeit von mindestens zwei Stunden gemäss Belastungsprofil (dem Intellekt angepasste, abwechslungsreiche Tätigkeit ohne grosse administrative Anteile in gut struktu riertem Umfeld mit wenig Eigenverantwortung) möglich; eventuell auf dem zweiten Arbeitsmarkt beginnend (Urk. 6/48/4).

Gestützt auf diese medizinischen Akten gewährte die IV-Stelle am 2 4. März 2017 bei einer Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit eine ganze Rente ( Urk. 6/63, 6/68).

3.3

Nach der Mitteilung über die gesundheitliche Verbesserung Anfang Juni 2017 ( Urk. 6/74-75) empfahlen d ie Fachleute der F.___ , im Bericht vom

3. Januar 2018 die Durchführung einer Potentialabklärung aufgrund einer stetigen gesundheitlichen Verbesserung .

Die depressive Störung sei remittiert. Der Beschwerdeführer sei geistig anspruchsvol leren Aufgaben gewachsen und es bestünde eine besondere Befähigung im IT-Bereich, wobei sich der Beschwerdeführer allerdings bis zur körperlichen Erschöpfung und ohne Frühwarnzeichen einer Überforderung in eine Arbeit ver tiefen könne. Eine autistische Erkrankung habe durch eine Untersuchung inzwi schen ausgeschlossen werden können . Die Leistungsfähigkeit sei etwa um 50 % vermindert, sollte jedoch im Rahmen einer Potentialabklärung näher ge f asst werden (Urk. 6/83 sowie Urk. 6/84 ).

Im Juni 2018 wurde die entsprechende Abklärung eingeleitet. Die Abklärungs personen erachteten die Ausbildungsfähigkeit noch nicht für gegeben und empfahlen ein Aufbautraining (Abschlussbericht Potentialabklärung vom 2 0. Juli 2018, Urk. 6/100/6-7). 3.4

Dr. E.___ vom RAD schloss am

14. August 2018 gestützt auf die Akten , die depressive Episode sei gegenwärtig remittiert. Zum Belastungsprofil nannte Dr. E.___ folgende Anforderungen: Eine dem Intellekt angepasste, strukturierte und ablenkungsarme Tätigkeit ohne Multitasking mit Feedbackschlaufen in ruhiger Umgebung, ohne grosse administrative Anteile ;

k eine Mitarbeiterfüh rung, keine Nacht- oder Schichtarbeit, eindeutig festgelegte Arbeits- und Pausen zeiten (mit Rückzugsmöglichkeiten). Dem empfohlenen Aufbautraining sei aus medizinischer Sicht beizupflichten, da derzeit noch keine Ausbildungsfähigkeit bestehe (Urk. 6/102).

In der Folge leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Aufbau trainings bis am 2 6. November 2019 ( Urk. 6/127-129), mithin auch über den Erlass des angefochtenen Entscheids am 2 9. April 2019 hinaus. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin nimmt in der angefochtenen Verfügung Bezug auf das Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Stand 1. Januar 2019). Bei dieser Rege lung handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Eine solche richte t sich an die Durchführungsstellen und ist für das Sozialversicherungsgericht nicht verbind lich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendba ren gesetzlichen Bestimmungen zul ässt . Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der r echtlichen Vorgaben darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2). 4.2

Aus den Akten und insbesondere dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 29. April 2019 geht nicht hervor, welche berufliche Ausbildung der Beschwerde führer anstrebt (Urk. 6/123) . So hatte er im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Verfügung weder eine neue Ausbildung in Angriff genommen, noch über haupt eine Berufswahl getroffen, ansonsten er auch nicht um eine Berufsberatung ersucht und sich zu diesem Zeitpunkt erst in einem längerfristigen Aufbau training befunden hätte . A uch der Beschwerde ist einzig zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer eine Ausbildung im geschützten Rahmen, etwa im

A.___ in B.___ oder im Z.___ in C.___ in Frage kommt (Urk. 1) .

Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 8. Juni 2018 ist zu entneh men , dass der Beschwerdeführer im Informatik-Bereich eine Weiterbildung oder eine Ausbildung als Informatiker ab solvieren möchte (Urk. 6/95/1).

Entsprechend war es im Frühling 2019

– in welchem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (Urk. 6/123/1) -

nicht möglich , abschliessend zu beurteilen, ob die gewählte Aus bildung notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern ( Art. 8

Abs. 1 lit. a IVG), ob die angestrebte Ausbildung infolge der gesundheitlichen Einschränkungen im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten verursacht und ob sie den individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers

entspricht (vgl. Art. 16 Abs. 1 IVG und

Rz . 3010 des KSBE) . Vielmehr befand

sich der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2015 vom 1 5. Oktober 2015 E. 3.1) in einem intensiven Aufbautraining (Urk. 6/127 und 6/128) und war gemäss der ärztlichen Einschät zung noch nicht ausbildungsfähig (etwa Urk. 6/102) , was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte . De r Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG ist im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

folglich nur schon aus diese n Gr ünden

zu verneinen . 4.3

Dennoch bleibt im Hinblick auf ein allfälliges zukünftiges Gesuch um Neuprü fung

einer derartige n Massnahme der Vollständigkeit halber Folgendes zu bemer ken . Zunächst ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin beizu stimmen , wonach aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Lehre als Physiklaborant aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste (vgl. Rz . 3011 des KSBE) . Der Umstand, dass die behandelnden Ärzte Jahre später festhie lten, dass die ADHS- Problematik bereits seit der Kindheit bestand en hatte , lässt nicht

ohne Weiteres die Schlussfolgerung zu , dass diese für den Leh rabbruch verant wortlich gewesen war . Diesbezüglich wären zeitnah e ärztliche Beurteilungen

über das Ausmass und die konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf die damalige A usbildung erforderlich, was rückwirkend kaum beurteilbar ist . A us der Auflö sungsvereinbarung des Lehrvertrages gehen keine Informationen über den Grund derselben hervor (Urk. 6/ 106 ).

Dem Bericht des ehemaligen Hausarztes Dr. G.___ vom 8. Januar 2019 kann lediglich entnommen werden, dass es in den Jahren 2005 und 2006 zu Ausfällen aufgrund chronischer Schlafstörungen gekommen sei, was zu Problemen in der Schule als auch mit dem Lehrmeister geführt hätte (Urk. 6/118 und 6/120).

Zwar postulierte der Facharzt im mit der Beschwerde eingereichten Bericht der F.___ vom 27. Mai 2019 , der Lehrabbruch sei zwei felsfrei einem damals vorhandenen, allerdings noch nicht diagnostizierten und damit unbehandelten ADS, mithin einem Geburtsleiden geschuldet. (Urk. 3). Diese allein auf rückwirkenden Vermutungen fussende Einschätzung vermag indes eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG (vorstehend E. 1.4) nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. 4.4

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG darf die versicherte Person noch nicht erwerbstätig gewesen sein. Gemäss Rz . 3011 des KSBE besteht Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, wenn aus invaliditätsbedingten Gründen nie eine Ausbil dung angeschlossen werden konnte und später verschiedene Tätigkeiten ausgeübt wurden, die nicht auf Dauer angelegt waren.

Damit ist das umgangssprachlich e « J obben» gemeint (vgl. Rz . 3007 des KSBE) . Aus den Unterlagen des Beschwerde führers geht hervor, dass dieser drei Anstellungen hatte: Zunächst war er über zwei Jahre bei H.___ angestellt, wobei er nach rund einem halben Jahr zum stellvertretenden Filialleiter aufstieg (Urk. 6/93/1 und 6/93/7) . Ansch l iessend war der Beschwerdeführer wenige Wochen als Küchenhilfe tätig (Urk. 6/93/6) . Zuletzt arbeitete er gut vier Jahre als Servicemitarbeiter und Bartender (Urk. 6/93/4-5 ). Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer längerfris tig erwerbstätig war und zumindest zwei Tätigkeiten ausgeübt hat, die nicht als reines « J obben» zu verstehen sind . Es fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass es sich bei den beiden Anstellungen um keine auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse gehandelt hat. Entsprechend resultiert auch

eine Verneinung des

Anspruchs auf erstmalige Ausbildung basierend auf der Begründung der Beschwerdegegnerin . Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. 4.5

A bschliessend und

unpräjudiziell

sind die Parteien auf die Möglichkeit einer Um schulung nach Art. 17 IVG hinzuweisen, sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit stabilisieren, dass das Potential für weitere Eingliede rungsmassnahmen zu prüfen ist . 5.

Es findet sich in den Akten kein Vorbescheid zur angefochtenen Verfügung , so dass fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin ein korrektes Vorbescheidverfahren

nach Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG in Verbindung mit Art. 57a Abs. 1 IVG durch geführt hat; zumal auch in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht an

einen Vorbescheid angeknüpft

wird (Urk. 2) . In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019 nimmt der Beschwerdeführer indes auf einen « Entscheid vom 5. März » Bezug und verlangt eine Fristverlängerung zur Einsprache (Urk. 6/125). Dabei handelt es sich mutmasslich um den Vorbescheid, welcher der angefochtenen Verfügung vorausging (vgl. auch die Hinweise im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom

29. April 2019 betreffend eine n Mailver kehr mit dem Beschwerdeführer zwis chen dem 1 9. und 21. März 2019, Urk. 6/123/3). Insofern bestehen Anhaltspunkte, die für den korrekten Erlass eines Vorbescheids sprechen . Unter diesen Umständen wie auch aus prozessöko nomischen Gründen ist von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen, zumal der Beschwerdeführer eine solche auch nicht verlangte ( Urk. 1). 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.–– anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher