opencaselaw.ch

IV.2019.00368

Beschwerde der Pensionskasse. Medizinischer Sachverhalt in psychischer Hinsicht unklar, da Beurteilung der psychischen Beschwerden durch fachfremden RAD-Arzt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-06-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der 1972 geborene X.___ , Heizungsmonteur mit Fähigkeitsausweis, meldete sich am 25. Oktober 2002

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte am 11. Oktober 2004 verfügungsweise einen Leistungsanspruch (Urk. 7/49). Am 12. Juni 2015 meldete sich X.___

unter Hinweis auf einen Bandschei benvorfall sowie

eine

Schulterverletzung aufgrund eines Sturzes am

28. Februar 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/63 ; vgl. auch Urk. 7/71/ 15 ). X.___ war vom

1. J anuar 2012 bis 31. August 2015 als Heizungsmonteur bei Y.___ GmbH angestellt

und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der PROMEA Pensionskasse berufsvorsorgeversichert

gewesen ( Urk. 7/91/19, Urk. 7/62/3) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen , zog die Akten des Unfall - und Kranken taggeldversicherers bei und informierte

X.___

a m 15. Juni 2016 über den Abschluss der Berufsberatung, da noch weit ere Operationen und Abklärungen geplant seien (Urk. 7/85). In der Folge ver anlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Neurologie) bei m Zentrum Z.___ (Expertise vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/119 /1-33 ). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/128) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht, wogegen X.___ am 20. Oktober 2017 Einwand (Urk. 7/129, Urk . 7/134, Urk. 7/144) erhob.

Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor , zu welchen X.___ am 14. September 2018 Stellung (Urk. 7/153) nahm.

Nach neuerlichem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/157)

bejahte die IV-Stelle am 11. April 2019 ver fügungsweise einen Anspruch von X.___ auf eine ganze Invalidenrente vom

1. Dezember 2015 bis 31. August 2016 und eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2016 (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die P ROMEA Pensionskasse a m 24. Mai 2019 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die angefochtene n Verfügung en vom 11. April 2019 sei en auf zuheben und die Rentenberechtigung von X.___ zu verneinen. Eventuell sei X.___ von Dezember 2015 bis längstens April 2017 eine halbe Rente zuzu sprechen. Subeventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzen den medizinischen Abklärung zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde. Davon wurde de r Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2019 Kenntnis gegeben und gleichzeitig X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Am 12. November 2019 erging die Stellungnahme des Beigeladenen (Urk. 12) , womit er beantragte, dass die Beschwerde

abzuweisen sei und die Verfügung en der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2019 zu bestätigen sei en . Eventu ell sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht stellte er das Begehren um unentgeltliche Prozessführung (S. 1).

In ihrer Replik vom

3. März 2020

(Urk. 18)

hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtet e am

27. März 2020 auf das Einreichen der Duplik (Urk. 20), worauf der Beigeladene am 14. April 2020 Stellung zur Replik nahm (Urk. 23), was Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin am 28. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi che rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügung en (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass dem Beigeladenen per Juni 2015 weder die Aus übung der angestammten noch einer angepassten Tätigkeit zumutbar gewesen sei, weshalb ihm per Dezember 2015 (sechs Monate nach der Anmeldung) eine ganze Invalidenrente zustehe. Im Juni 2016 habe sich der Gesundheit szustand verbessert, sodass dem Beigeladenen ab diesem Zeitpunkt die Ausübung von mit telschweren, wechselpositionierenden Tätigkeiten möglich sei . Aufgrund des Ein kommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 %, weshalb der Beige ladene ab November 2015 bis August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab September 2016 (drei Monate nach Verbesserung) a uf eine halbe Rente habe. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass in somatischer Hinsicht die Z.___ - Expertise vorliege, welche gemäss RAD- Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beigeladenen weiter hin verwendbar sei und somit keine relevante Verschlechterung des physischen Zustands nach Begutachtung vorliege (S. 13 Ziff. 20.4). Demgegenüber sei die Übernahme der Auffassung des Zentrums A.___ in psychiatrischer Hinsicht durch den RAD nicht nachvollziehbar , da

insbesondere der entsprechende RAD-Arzt

nicht im Fachbereich Psychiatrie spezialisiert sei

(S. 14 Ziff. 20.5 , Urk. 18 S. 4 Ziff. 7 ). Betreffend Arbeitsfähigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass entgegen der Auffassung der Z.___ -Gutachter eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht erst nach Dezember 2017 bestehe, sondern eine solche noch vor Ablauf des Wartejahrs per Dezember 2015 hätte erreicht werden können

(S. 15 ff. Ziff. 21 – Ziff. 22.1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 4.

Juli 2019 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegeg nerin dafür, dass nicht auf die A.___ -Berichte abgestellt werden könne , da die darin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten mit fach fremden somatischen Diagnosen begründet werde . Ebenso wenig sei auf die in der RAD-Stellungnahme vom 15. August 2018 postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzustellen, da die [im Vergleich zur Z.___ -Expertise] tiefer veranschlagte Arbeitsunfähigkeit einzig auf die nicht beweiskräftigen A.___ -Berichte abgestützt worden sei (S. 1 f.). Des Weiteren sei der im Z.___ -Gutachten statuierte retrospek tive Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar und es

habe bereits ab Dezember 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % bestanden (S. 3). 2.4

Der Beigeladene machte am 12. November 2019 im Wesentlichen geltend , aus den Berichten des A.___ gehe nachvollziehbar hervor, dass er an einer mittelgra digen depressiven Episode leide , da die Kriterien für eine solche Störung im A.___ -Bericht vom 24. November 201 7 aufgeführt und bejaht worden seien . Sollte nicht auf die Berichte des A.___ abgestellt werden, so

w äre ein strukturiertes Beweisver fahren im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durchzuführen , wobei der Beigeladene psychiatrisch zu begutachten wäre (Urk. 12 S. 7 zu 14.2 , S. 11 zu 2. ) . Im Zusammenhang mit der retrospektiven Arbeitsfähigkeit machte er gel tend, dass ab Ende 2014 innert kurz er

Zeit diverse Eingriffe durchgeführt worden seien und sich sein damaliger Gesundheitszustand generell als schle c ht präsen tiert habe , weshalb die gutachterliche Annahme einer vollumfänglichen Arbeits fähigkeit begründet sei (S. 9 zu 21.3 , S. 11 zu 22.3) .

3.

3.1

Die Z.___ -Gutachter PD Dr. med. B.___ , FMH Physikalische Medizin u nd Rehabilitation/Rheumatologie , Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Neurologie, D.___ , Fachärztin Physikalische Medizin , und Physiotherapeut E.___ stellten in ihrer Expertise vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/119/1-33) folgende Diagnose n mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom bei progredienter segmentaler Degeneration L4/5 mit mässig hochgradiger Spinalkanalstenose jedoch ohne radikuläres Reiz- oder Aus fallsyndrom oder typische Claudicatio Beschwerden , Schulterschmerzen beidseits, persistierender Schmerz mit Bewegungseinschränkung bei degenerativer Osteo chondrose und beginnenden Spondylarthrosen BWK6/7 und 4/5 rechts betont

sowie Per i a r th r opathia

genu links mit funktionellen Einschränkungen. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter der von ihnen diagnostizierten arteriellen Hypertonie, Adipositas Grad I sowie Zervikalgien bei altersentsprechendem Zustand der Halswirbelsäule ( HWS ) zu (S. 30 ). Sie hielten weiter fest, dass in der Gesamtschau ein chronifiziertes Beschwerdebild bei rele vanten strukturell-organischen Veränderungen und langer Krankheitsanamnese bestehe , wobei psychosoziale Faktoren eine wichtige Rolle spielen dürften (S. 29).

D ie angestammte Tätigkeit sei

auch unter Berücksichtigung einer gewissen Selbstlimitierung aus rheumatologischer und neurologisch er Sicht nicht mehr zumutbar, weshalb sie r etrospektiv in Übereinstimmung mit den Attesten seit 1. März 2015 nicht mehr möglich sei . Eine mittelschwere und wechselpositionie rende Tätigkeit ohne statisch ungünstige Positi onen für die Lendenwirbelsäule sei aus orthopädisch-rheumatologischer und neurologischer Sicht (bei fehlenden neurologischen Ausfällen) ganztags zumutbar. Um der Kumulation der Beschwer den Rechnung zu tragen, sei eine zusätzliche Pause von etwa 1.5 h pro Tag zu geben. Medizin isch -theoretisch sei der Beigeladene für eine solche Tätigkeit aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Für den Arbeitsein sti e g sei ein Einstieg halbtags (50 %) und eine Steigerung über sechs Monate bis zum Erreichen der 80%igen Arbeitsfähigkeit zu empfehlen. Eine angepasste Tätigkeit sei retrospektiv nach Re habilitation seit dem letzten operativen Ein griff, das heisst zirka Mitte 20 16 , zu 50 % zumutbar. Die verschiedenen zwischenzeit lichen operativen Eingriffe begründeten vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten und verunmöglichten somit auch eine berufliche Eingliederung. Ab 1. Dezember 2017 sei nach erfolgter Anpassung an die Arbeit von einer 80%igen Arbeitsfä higkeit auszugehen

(S. 31 f. ). 3.2

In seiner Stellungnahme vom 2. August 2017 (Urk. 7/127/6-8) führte RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumato logie , im Wesentlichen die im Z.___ -Gutachten genannten Diagnosen auf . Er führte aus, dass der Beigeladene seit Jahren unter Rücken-, Knie- und Schulter schmerzen leide , wobei die bisherige operative und konservative Therapie die Beschwe rden nicht wesentlich verbessert

habe und psychosoziale Verstärkungs faktoren anzunehmen seien. Die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur sei aufgrund der körperlichen Belastung nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung von 20 % begründe sich mit einem erhöh t en Pausenbedarf , wobei - ausgehend von 50 % - ein stufenweiser Belastungsaufbau bis Dezember 2017 zu empfehlen sei (Urk. 7/127/8).

Am 18. September 2017 nahm der RAD-Arzt Stellung (Urk. 7/127/9) zu den nach der Z.___ -Begutachtung eingegangenen Berichten des behandelnden Neuro chirurgen Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, und der Rheuma k lini k

H.___ (Urk. 7/124, Urk. 7/125/8 -11). Dabei führte er aus, dass die darin erwähnte Diagnose einer stabilen LWK 2-Fraktur vom Januar 2017 in der gutachterlichen Beurteilung bereits berücksichtigt worden sei und sich im Übrigen aus den neuen Berichten keine Hinweise auf eine Veränderung des Zustands seit 17. Juli 2017 ergäben. 3. 3

Die Fachpersonen des A.___

nannten in ihrem Bericht vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/149/6-8)

als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode (ICD-10 F33.1, seit 2015; S. 2) . Im Weiteren gaben sie an, dass die Ent wicklung der depressiven Symptome ab zirka 2015 eingesetzt habe und der Beigeladene ungefähr zweimal pro Monat psychologisch-psychiatrische Thera pietermine wahrnehme

(S. 1) . Die Stimmung des Beigeladenen sei deutlich depressiv-resigniert und er sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich einge schränkt. Zudem bestehe eine deutliche Vergesslichkeit (S. 2). Das Antidepressi vum Duloxetin habe er wegen starkem Magenbrennen wieder abgesetzt (S. 3).

Der Beigeladene sei körperlich deutlich eingeschränkt, wobei Zwangshaltungen oder körperlich schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Er weise zudem eine verringerte Konzentrationsfähigkeit auf und ermüde rasch, weshalb er deutlich langsamer sei und häufigere und längere Pausen benötige, um

s ich zu erholen. Im Kontakt mit anderen Menschen zeige er sich schnell aufbrausend, sodass die Stresstoleranz und Belastbarkeit deutlich verringert s eien. Eine Arbeit mit stän digem Kundenkontakt und viel Druck sei deshalb nicht möglich und könne zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik führen . Für eine leidensangepasste Tätigkeit, mit welcher der Beigeladene sein Leben finanzieren könne, wäre eine Umschulung nötig. Inwiefern diese in Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit, Müdigkeit und Schmerzen durchführbar wäre, müsste anhand eines Belastbar keitstrainings geprüft werden (S. 3). 3. 4

In seiner Stellungnahme vom 15. August 2018 (Urk. 7/155/4- 6 )

wied e rholte RAD-Arzt Dr. F.___ im Wesentlichen seine am 2. August 2017 gestellten Diagnosen , wobei er zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.1 ) aufführte , welcher er Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beimass (Urk. 7/155 /4-5 ).

Dr. F.___ attestierte in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. November 2014, wobei er als funktionelle Einschränkungen eine redu zierte Belastbarkeit des Achsenskeletts und der Schulter-/Kniegelenke sowie eine Störung von Antrieb und der Konzentrations-/Merkfähigkeit und eine vermin derte Durchhaltefähigkeit angab. In angepasster Tätigkeit ging er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkei t vom 24. November 2014 bis 15. März 2016 sowie einer solchen von 50 % ab

16. März 2016 aus (Urk. 7/155/5) .

Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil wies er auf eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminde rung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauer belastbarkeit hin (Urk. 7/155/5) .

Unter dem Titel versicherungsmedizinische Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest, dass gemäss Z.___ -Gutachten seit Mitte März 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und nach Anpassung an die Arbeit ab 1. Dezember 2017 von einer Steigerung auf 80 % auszugehen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt

müsse durchgehend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der behandelnde Neuro chirurg Dr. G.___ begründe seinen Einwand (vgl. Urk. 7/140) mit einer anderen Beurteilung des gleichen Gesundheitszustands. Im Weiteren lägen keine neuen Pathologien vor und eine stärkere Ausbildung de r

Osteochondrose im MRI begründe noch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Im Weiter e n führte der RAD-Arzt aus , das A.___ begründe seine Beurteilung der Arbeitsunfä higkeit mit einem Mix aus somatischen Beschwerden, Zumutbarkeit einer Umschulung und tatsächlichen psychomentalen Einschränkungen. Aufgrund der psychopathologischen Befunde sei eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs und einer verminderten Arbeitsgeschwindigkeit nachvollziehbar. Mit der Anregung eines Belastbarkeitstrainings und der Angabe eines Belastbarkeits profils sei seitens des A.___ eingeräumt worden, dass eine Rest arbeitsfähigkeit bestehe. In gesamthafter Wertung von Gutachten, neurochirurgi scher Beurteilung und psychiatrischer Einschätzung könne in einer optimal angepassten Tätigkeit medizin isch -theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden, wobei bei positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz im weiteren Verlauf gegebenenfalls eine Stei gerung möglich sei (Urk. 7/155/6 ). 4.

4.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beigeladene aufgrund seiner somatischen Beschwerden die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur seit mindestens März 2015 nicht mehr ausüben kann. Strittig ist demgegenüber das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei den rentenzusprechenden Verfügungen vom 11. April 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom

15. August 2018 ab, welcher seinerseits keine eigene Untersuchung durchgeführt hat (Urk. 7/155/4- 6 ) . Dr. F.___ ging unter Hinweis auf das Z.___ -Gutachten , die Beurteilung

des behandelnden Neurochirurgen Dr.

G.___

und die psychiatrische Einschätzung des A.___ in einer angepassten Tätigkeit

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Mitte März 2016

aus. 4. 3

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 11. April 2019 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin die Beric hte des A.___ vom 24. November 2017

und 20. Juli 2018 (Urk. 7/143, Urk. 7/149/6-8) vor, in welchen

Dr. med.

I.___ und med. pract . J.___ , beide Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Episode, diagnostizierten. Diese Berichte wurden auf Seiten der Beschwerde gegnerin einzig RAD-Arzt Dr. F.___ vorgelegt (Urk. 7/155/4), welcher als in Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie spezialisierter Facharzt nicht über die zur Beurteilung von psychischen Beschwerden erforderliche n Kenntnisse

verfügt.

D ie Beschwerdegegnerin hätte somit die Berichte des A.___ zumindest einem in Psychiatrie spezialisierten RAD-Arzt zur Beurteilung vorlegen müssen (vgl. auch Urk. 1 S. 11 Ziff. 14.3, Urk. 6 S. 1) . Dies umso mehr, als die psychischen Beschwerden des Beigeladenen erstmals in den genannten Berichten thematisiert wurden und insbesondere nicht Gegenstand der Z.___ -Begutachtung bildeten . Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin ihre Rentenzusprache n vom 11. April 2019 nicht auf die RAD-Einschätzung vom 15. August 2018 abstützen dürfen. 4. 4

In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Beurteilungen, die in psy chischer Hinsicht ein ab schliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit erlau ben. Im Bericht des A.___ vom 24. November 2017 (Urk. 7/143) fehlt für die in sämtlichen Tätigkeit en

postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % jegliche Begründung und es wird insbesondere nicht dargelegt, inwiefern der Beigeladene durch die depressive Störung in seiner Arbeitsfähigkeit konkret beeinträchtigt wird (S. 4). Gleiches gilt betreffend den A.___ -Bericht vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/149/6-8), in w elchem betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich festgehalten wurde, dass für entsprechende Verrichtungen eine Umschulung notwendig und deren Durchführbarkeit anhand eines Belastbarkeits trainings zu prüfen wäre (S. 3).

Diese Einschätzung steht denn auch im Wider spruch zu dem

(nur zwei Tage früher datierte n )

A.___ -Bericht vom 18. J uli 2018 (Urk. 13/3), in welchem aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen wurde (S. 10).

4. 5

Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beigeladenen. Damit man gelt es an verlässlichen medizinischen Voraussetzungen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Entsprechend sind die angefochtene n Ver fügung en vom

11. April 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beigeladenen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In diese m Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin daran zu erinnern , dass gemäss BGE 143 V 409 auch leichte bis mittelschwer e Depressionen und auch Suchter krankungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2018 vom 11. Juli 2019) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Änderung der Recht spre chung, vgl. E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V

193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Im Weiteren wird sich die Frage stellen, ob im Zusammenhang mit dem neuen Ent scheid über den Leistungsanspruch des Beigeladenen in somatischer Hinsicht weiterhin auf das Z.___ -Gutacht en abgestellt werden kann, nach dem seit der gut achterlichen Exploration am 3./4. April 2017 (Urk. 7/119/1-33 S. 1) aktuell bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. In jedem Fall wird einer zwischen den psychischen und somatischen Leiden bestehenden Wechselwirkung Rech nung zu tragen sein.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beigeladenen um unentgeltliche Proze ssführung (Urk. 12 S. 1) als ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom

11. April 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beigeladenen

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt Zürich Soziale Dienste - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1972 geborene X.___ , Heizungsmonteur mit Fähigkeitsausweis, meldete sich am 25. Oktober 2002

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte am 11. Oktober 2004 verfügungsweise einen Leistungsanspruch (Urk. 7/49). Am 12. Juni 2015 meldete sich X.___

unter Hinweis auf einen Bandschei benvorfall sowie

eine

Schulterverletzung aufgrund eines Sturzes am

28. Februar 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/63 ; vgl. auch Urk. 7/71/ 15 ). X.___ war vom

1. J anuar 2012 bis 31. August 2015 als Heizungsmonteur bei Y.___ GmbH angestellt

und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der PROMEA Pensionskasse berufsvorsorgeversichert

gewesen ( Urk. 7/91/19, Urk. 7/62/3) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen , zog die Akten des Unfall - und Kranken taggeldversicherers bei und informierte

X.___

a m 15. Juni 2016 über den Abschluss der Berufsberatung, da noch weit ere Operationen und Abklärungen geplant seien (Urk. 7/85). In der Folge ver anlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Neurologie) bei m Zentrum Z.___ (Expertise vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/119 /1-33 ). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/128) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht, wogegen X.___ am 20. Oktober 2017 Einwand (Urk. 7/129, Urk . 7/134, Urk. 7/144) erhob.

Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor , zu welchen X.___ am 14. September 2018 Stellung (Urk. 7/153) nahm.

Nach neuerlichem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/157)

bejahte die IV-Stelle am 11. April 2019 ver fügungsweise einen Anspruch von X.___ auf eine ganze Invalidenrente vom

1. Dezember 2015 bis 31. August 2016 und eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2016 (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi che rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügung en (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass dem Beigeladenen per Juni 2015 weder die Aus übung der angestammten noch einer angepassten Tätigkeit zumutbar gewesen sei, weshalb ihm per Dezember 2015 (sechs Monate nach der Anmeldung) eine ganze Invalidenrente zustehe. Im Juni 2016 habe sich der Gesundheit szustand verbessert, sodass dem Beigeladenen ab diesem Zeitpunkt die Ausübung von mit telschweren, wechselpositionierenden Tätigkeiten möglich sei . Aufgrund des Ein kommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 %, weshalb der Beige ladene ab November 2015 bis August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab September 2016 (drei Monate nach Verbesserung) a uf eine halbe Rente habe.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass in somatischer Hinsicht die Z.___ - Expertise vorliege, welche gemäss RAD- Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beigeladenen weiter hin verwendbar sei und somit keine relevante Verschlechterung des physischen Zustands nach Begutachtung vorliege (S. 13 Ziff. 20.4). Demgegenüber sei die Übernahme der Auffassung des Zentrums A.___ in psychiatrischer Hinsicht durch den RAD nicht nachvollziehbar , da

insbesondere der entsprechende RAD-Arzt

nicht im Fachbereich Psychiatrie spezialisiert sei

(S. 14 Ziff. 20.5 , Urk. 18 S. 4 Ziff. 7 ). Betreffend Arbeitsfähigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass entgegen der Auffassung der Z.___ -Gutachter eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht erst nach Dezember 2017 bestehe, sondern eine solche noch vor Ablauf des Wartejahrs per Dezember 2015 hätte erreicht werden können

(S. 15 ff. Ziff. 21 – Ziff. 22.1).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4.

Juli 2019 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegeg nerin dafür, dass nicht auf die A.___ -Berichte abgestellt werden könne , da die darin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten mit fach fremden somatischen Diagnosen begründet werde . Ebenso wenig sei auf die in der RAD-Stellungnahme vom 15. August 2018 postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzustellen, da die [im Vergleich zur Z.___ -Expertise] tiefer veranschlagte Arbeitsunfähigkeit einzig auf die nicht beweiskräftigen A.___ -Berichte abgestützt worden sei (S. 1 f.). Des Weiteren sei der im Z.___ -Gutachten statuierte retrospek tive Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar und es

habe bereits ab Dezember 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % bestanden (S. 3).

E. 2.4 Der Beigeladene machte am 12. November 2019 im Wesentlichen geltend , aus den Berichten des A.___ gehe nachvollziehbar hervor, dass er an einer mittelgra digen depressiven Episode leide , da die Kriterien für eine solche Störung im A.___ -Bericht vom 24. November 201

E. 7 aufgeführt und bejaht worden seien . Sollte nicht auf die Berichte des A.___ abgestellt werden, so

w äre ein strukturiertes Beweisver fahren im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durchzuführen , wobei der Beigeladene psychiatrisch zu begutachten wäre (Urk. 12 S. 7 zu 14.2 , S. 11 zu 2. ) . Im Zusammenhang mit der retrospektiven Arbeitsfähigkeit machte er gel tend, dass ab Ende 2014 innert kurz er

Zeit diverse Eingriffe durchgeführt worden seien und sich sein damaliger Gesundheitszustand generell als schle c ht präsen tiert habe , weshalb die gutachterliche Annahme einer vollumfänglichen Arbeits fähigkeit begründet sei (S. 9 zu 21.3 , S. 11 zu 22.3) .

3.

3.1

Die Z.___ -Gutachter PD Dr. med. B.___ , FMH Physikalische Medizin u nd Rehabilitation/Rheumatologie , Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Neurologie, D.___ , Fachärztin Physikalische Medizin , und Physiotherapeut E.___ stellten in ihrer Expertise vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/119/1-33) folgende Diagnose n mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom bei progredienter segmentaler Degeneration L4/5 mit mässig hochgradiger Spinalkanalstenose jedoch ohne radikuläres Reiz- oder Aus fallsyndrom oder typische Claudicatio Beschwerden , Schulterschmerzen beidseits, persistierender Schmerz mit Bewegungseinschränkung bei degenerativer Osteo chondrose und beginnenden Spondylarthrosen BWK6/7 und 4/5 rechts betont

sowie Per i a r th r opathia

genu links mit funktionellen Einschränkungen. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter der von ihnen diagnostizierten arteriellen Hypertonie, Adipositas Grad I sowie Zervikalgien bei altersentsprechendem Zustand der Halswirbelsäule ( HWS ) zu (S. 30 ). Sie hielten weiter fest, dass in der Gesamtschau ein chronifiziertes Beschwerdebild bei rele vanten strukturell-organischen Veränderungen und langer Krankheitsanamnese bestehe , wobei psychosoziale Faktoren eine wichtige Rolle spielen dürften (S. 29).

D ie angestammte Tätigkeit sei

auch unter Berücksichtigung einer gewissen Selbstlimitierung aus rheumatologischer und neurologisch er Sicht nicht mehr zumutbar, weshalb sie r etrospektiv in Übereinstimmung mit den Attesten seit 1. März 2015 nicht mehr möglich sei . Eine mittelschwere und wechselpositionie rende Tätigkeit ohne statisch ungünstige Positi onen für die Lendenwirbelsäule sei aus orthopädisch-rheumatologischer und neurologischer Sicht (bei fehlenden neurologischen Ausfällen) ganztags zumutbar. Um der Kumulation der Beschwer den Rechnung zu tragen, sei eine zusätzliche Pause von etwa 1.5 h pro Tag zu geben. Medizin isch -theoretisch sei der Beigeladene für eine solche Tätigkeit aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Für den Arbeitsein sti e g sei ein Einstieg halbtags (50 %) und eine Steigerung über sechs Monate bis zum Erreichen der 80%igen Arbeitsfähigkeit zu empfehlen. Eine angepasste Tätigkeit sei retrospektiv nach Re habilitation seit dem letzten operativen Ein griff, das heisst zirka Mitte 20 16 , zu 50 % zumutbar. Die verschiedenen zwischenzeit lichen operativen Eingriffe begründeten vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten und verunmöglichten somit auch eine berufliche Eingliederung. Ab 1. Dezember 2017 sei nach erfolgter Anpassung an die Arbeit von einer 80%igen Arbeitsfä higkeit auszugehen

(S. 31 f. ). 3.2

In seiner Stellungnahme vom 2. August 2017 (Urk. 7/127/6-8) führte RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumato logie , im Wesentlichen die im Z.___ -Gutachten genannten Diagnosen auf . Er führte aus, dass der Beigeladene seit Jahren unter Rücken-, Knie- und Schulter schmerzen leide , wobei die bisherige operative und konservative Therapie die Beschwe rden nicht wesentlich verbessert

habe und psychosoziale Verstärkungs faktoren anzunehmen seien. Die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur sei aufgrund der körperlichen Belastung nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung von 20 % begründe sich mit einem erhöh t en Pausenbedarf , wobei - ausgehend von 50 % - ein stufenweiser Belastungsaufbau bis Dezember 2017 zu empfehlen sei (Urk. 7/127/8).

Am 18. September 2017 nahm der RAD-Arzt Stellung (Urk. 7/127/9) zu den nach der Z.___ -Begutachtung eingegangenen Berichten des behandelnden Neuro chirurgen Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, und der Rheuma k lini k

H.___ (Urk. 7/124, Urk. 7/125/8 -11). Dabei führte er aus, dass die darin erwähnte Diagnose einer stabilen LWK 2-Fraktur vom Januar 2017 in der gutachterlichen Beurteilung bereits berücksichtigt worden sei und sich im Übrigen aus den neuen Berichten keine Hinweise auf eine Veränderung des Zustands seit 17. Juli 2017 ergäben. 3. 3

Die Fachpersonen des A.___

nannten in ihrem Bericht vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/149/6-8)

als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode (ICD-10 F33.1, seit 2015; S. 2) . Im Weiteren gaben sie an, dass die Ent wicklung der depressiven Symptome ab zirka 2015 eingesetzt habe und der Beigeladene ungefähr zweimal pro Monat psychologisch-psychiatrische Thera pietermine wahrnehme

(S. 1) . Die Stimmung des Beigeladenen sei deutlich depressiv-resigniert und er sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich einge schränkt. Zudem bestehe eine deutliche Vergesslichkeit (S. 2). Das Antidepressi vum Duloxetin habe er wegen starkem Magenbrennen wieder abgesetzt (S. 3).

Der Beigeladene sei körperlich deutlich eingeschränkt, wobei Zwangshaltungen oder körperlich schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Er weise zudem eine verringerte Konzentrationsfähigkeit auf und ermüde rasch, weshalb er deutlich langsamer sei und häufigere und längere Pausen benötige, um

s ich zu erholen. Im Kontakt mit anderen Menschen zeige er sich schnell aufbrausend, sodass die Stresstoleranz und Belastbarkeit deutlich verringert s eien. Eine Arbeit mit stän digem Kundenkontakt und viel Druck sei deshalb nicht möglich und könne zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik führen . Für eine leidensangepasste Tätigkeit, mit welcher der Beigeladene sein Leben finanzieren könne, wäre eine Umschulung nötig. Inwiefern diese in Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit, Müdigkeit und Schmerzen durchführbar wäre, müsste anhand eines Belastbar keitstrainings geprüft werden (S. 3). 3. 4

In seiner Stellungnahme vom 15. August 2018 (Urk. 7/155/4- 6 )

wied e rholte RAD-Arzt Dr. F.___ im Wesentlichen seine am 2. August 2017 gestellten Diagnosen , wobei er zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.1 ) aufführte , welcher er Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beimass (Urk. 7/155 /4-5 ).

Dr. F.___ attestierte in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. November 2014, wobei er als funktionelle Einschränkungen eine redu zierte Belastbarkeit des Achsenskeletts und der Schulter-/Kniegelenke sowie eine Störung von Antrieb und der Konzentrations-/Merkfähigkeit und eine vermin derte Durchhaltefähigkeit angab. In angepasster Tätigkeit ging er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkei t vom 24. November 2014 bis 15. März 2016 sowie einer solchen von 50 % ab

16. März 2016 aus (Urk. 7/155/5) .

Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil wies er auf eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminde rung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauer belastbarkeit hin (Urk. 7/155/5) .

Unter dem Titel versicherungsmedizinische Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest, dass gemäss Z.___ -Gutachten seit Mitte März 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und nach Anpassung an die Arbeit ab 1. Dezember 2017 von einer Steigerung auf 80 % auszugehen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt

müsse durchgehend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der behandelnde Neuro chirurg Dr. G.___ begründe seinen Einwand (vgl. Urk. 7/140) mit einer anderen Beurteilung des gleichen Gesundheitszustands. Im Weiteren lägen keine neuen Pathologien vor und eine stärkere Ausbildung de r

Osteochondrose im MRI begründe noch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Im Weiter e n führte der RAD-Arzt aus , das A.___ begründe seine Beurteilung der Arbeitsunfä higkeit mit einem Mix aus somatischen Beschwerden, Zumutbarkeit einer Umschulung und tatsächlichen psychomentalen Einschränkungen. Aufgrund der psychopathologischen Befunde sei eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs und einer verminderten Arbeitsgeschwindigkeit nachvollziehbar. Mit der Anregung eines Belastbarkeitstrainings und der Angabe eines Belastbarkeits profils sei seitens des A.___ eingeräumt worden, dass eine Rest arbeitsfähigkeit bestehe. In gesamthafter Wertung von Gutachten, neurochirurgi scher Beurteilung und psychiatrischer Einschätzung könne in einer optimal angepassten Tätigkeit medizin isch -theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden, wobei bei positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz im weiteren Verlauf gegebenenfalls eine Stei gerung möglich sei (Urk. 7/155/6 ). 4.

4.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beigeladene aufgrund seiner somatischen Beschwerden die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur seit mindestens März 2015 nicht mehr ausüben kann. Strittig ist demgegenüber das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei den rentenzusprechenden Verfügungen vom 11. April 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom

15. August 2018 ab, welcher seinerseits keine eigene Untersuchung durchgeführt hat (Urk. 7/155/4- 6 ) . Dr. F.___ ging unter Hinweis auf das Z.___ -Gutachten , die Beurteilung

des behandelnden Neurochirurgen Dr.

G.___

und die psychiatrische Einschätzung des A.___ in einer angepassten Tätigkeit

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Mitte März 2016

aus. 4. 3

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 11. April 2019 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin die Beric hte des A.___ vom 24. November 2017

und 20. Juli 2018 (Urk. 7/143, Urk. 7/149/6-8) vor, in welchen

Dr. med.

I.___ und med. pract . J.___ , beide Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Episode, diagnostizierten. Diese Berichte wurden auf Seiten der Beschwerde gegnerin einzig RAD-Arzt Dr. F.___ vorgelegt (Urk. 7/155/4), welcher als in Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie spezialisierter Facharzt nicht über die zur Beurteilung von psychischen Beschwerden erforderliche n Kenntnisse

verfügt.

D ie Beschwerdegegnerin hätte somit die Berichte des A.___ zumindest einem in Psychiatrie spezialisierten RAD-Arzt zur Beurteilung vorlegen müssen (vgl. auch Urk. 1 S. 11 Ziff. 14.3, Urk. 6 S. 1) . Dies umso mehr, als die psychischen Beschwerden des Beigeladenen erstmals in den genannten Berichten thematisiert wurden und insbesondere nicht Gegenstand der Z.___ -Begutachtung bildeten . Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin ihre Rentenzusprache n vom 11. April 2019 nicht auf die RAD-Einschätzung vom 15. August 2018 abstützen dürfen. 4. 4

In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Beurteilungen, die in psy chischer Hinsicht ein ab schliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit erlau ben. Im Bericht des A.___ vom 24. November 2017 (Urk. 7/143) fehlt für die in sämtlichen Tätigkeit en

postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % jegliche Begründung und es wird insbesondere nicht dargelegt, inwiefern der Beigeladene durch die depressive Störung in seiner Arbeitsfähigkeit konkret beeinträchtigt wird (S. 4). Gleiches gilt betreffend den A.___ -Bericht vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/149/6-8), in w elchem betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich festgehalten wurde, dass für entsprechende Verrichtungen eine Umschulung notwendig und deren Durchführbarkeit anhand eines Belastbarkeits trainings zu prüfen wäre (S. 3).

Diese Einschätzung steht denn auch im Wider spruch zu dem

(nur zwei Tage früher datierte n )

A.___ -Bericht vom 18. J uli 2018 (Urk. 13/3), in welchem aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen wurde (S. 10).

4. 5

Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beigeladenen. Damit man gelt es an verlässlichen medizinischen Voraussetzungen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Entsprechend sind die angefochtene n Ver fügung en vom

11. April 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beigeladenen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In diese m Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin daran zu erinnern , dass gemäss BGE 143 V 409 auch leichte bis mittelschwer e Depressionen und auch Suchter krankungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2018 vom 11. Juli 2019) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Änderung der Recht spre chung, vgl. E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V

193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Im Weiteren wird sich die Frage stellen, ob im Zusammenhang mit dem neuen Ent scheid über den Leistungsanspruch des Beigeladenen in somatischer Hinsicht weiterhin auf das Z.___ -Gutacht en abgestellt werden kann, nach dem seit der gut achterlichen Exploration am 3./4. April 2017 (Urk. 7/119/1-33 S. 1) aktuell bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. In jedem Fall wird einer zwischen den psychischen und somatischen Leiden bestehenden Wechselwirkung Rech nung zu tragen sein.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beigeladenen um unentgeltliche Proze ssführung (Urk. 12 S. 1) als ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom

11. April 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beigeladenen

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt Zürich Soziale Dienste - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00368

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 1. Juni 2020 in Sachen PROMEA Pensionskasse Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich Sachverhalt: 1. Der 1972 geborene X.___ , Heizungsmonteur mit Fähigkeitsausweis, meldete sich am 25. Oktober 2002

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte am 11. Oktober 2004 verfügungsweise einen Leistungsanspruch (Urk. 7/49). Am 12. Juni 2015 meldete sich X.___

unter Hinweis auf einen Bandschei benvorfall sowie

eine

Schulterverletzung aufgrund eines Sturzes am

28. Februar 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/63 ; vgl. auch Urk. 7/71/ 15 ). X.___ war vom

1. J anuar 2012 bis 31. August 2015 als Heizungsmonteur bei Y.___ GmbH angestellt

und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der PROMEA Pensionskasse berufsvorsorgeversichert

gewesen ( Urk. 7/91/19, Urk. 7/62/3) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen , zog die Akten des Unfall - und Kranken taggeldversicherers bei und informierte

X.___

a m 15. Juni 2016 über den Abschluss der Berufsberatung, da noch weit ere Operationen und Abklärungen geplant seien (Urk. 7/85). In der Folge ver anlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Neurologie) bei m Zentrum Z.___ (Expertise vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/119 /1-33 ). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/128) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht, wogegen X.___ am 20. Oktober 2017 Einwand (Urk. 7/129, Urk . 7/134, Urk. 7/144) erhob.

Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor , zu welchen X.___ am 14. September 2018 Stellung (Urk. 7/153) nahm.

Nach neuerlichem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/157)

bejahte die IV-Stelle am 11. April 2019 ver fügungsweise einen Anspruch von X.___ auf eine ganze Invalidenrente vom

1. Dezember 2015 bis 31. August 2016 und eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2016 (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die P ROMEA Pensionskasse a m 24. Mai 2019 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die angefochtene n Verfügung en vom 11. April 2019 sei en auf zuheben und die Rentenberechtigung von X.___ zu verneinen. Eventuell sei X.___ von Dezember 2015 bis längstens April 2017 eine halbe Rente zuzu sprechen. Subeventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzen den medizinischen Abklärung zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde. Davon wurde de r Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2019 Kenntnis gegeben und gleichzeitig X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Am 12. November 2019 erging die Stellungnahme des Beigeladenen (Urk. 12) , womit er beantragte, dass die Beschwerde

abzuweisen sei und die Verfügung en der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2019 zu bestätigen sei en . Eventu ell sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht stellte er das Begehren um unentgeltliche Prozessführung (S. 1).

In ihrer Replik vom

3. März 2020

(Urk. 18)

hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtet e am

27. März 2020 auf das Einreichen der Duplik (Urk. 20), worauf der Beigeladene am 14. April 2020 Stellung zur Replik nahm (Urk. 23), was Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin am 28. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi che rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügung en (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass dem Beigeladenen per Juni 2015 weder die Aus übung der angestammten noch einer angepassten Tätigkeit zumutbar gewesen sei, weshalb ihm per Dezember 2015 (sechs Monate nach der Anmeldung) eine ganze Invalidenrente zustehe. Im Juni 2016 habe sich der Gesundheit szustand verbessert, sodass dem Beigeladenen ab diesem Zeitpunkt die Ausübung von mit telschweren, wechselpositionierenden Tätigkeiten möglich sei . Aufgrund des Ein kommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 %, weshalb der Beige ladene ab November 2015 bis August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab September 2016 (drei Monate nach Verbesserung) a uf eine halbe Rente habe. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass in somatischer Hinsicht die Z.___ - Expertise vorliege, welche gemäss RAD- Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beigeladenen weiter hin verwendbar sei und somit keine relevante Verschlechterung des physischen Zustands nach Begutachtung vorliege (S. 13 Ziff. 20.4). Demgegenüber sei die Übernahme der Auffassung des Zentrums A.___ in psychiatrischer Hinsicht durch den RAD nicht nachvollziehbar , da

insbesondere der entsprechende RAD-Arzt

nicht im Fachbereich Psychiatrie spezialisiert sei

(S. 14 Ziff. 20.5 , Urk. 18 S. 4 Ziff. 7 ). Betreffend Arbeitsfähigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass entgegen der Auffassung der Z.___ -Gutachter eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht erst nach Dezember 2017 bestehe, sondern eine solche noch vor Ablauf des Wartejahrs per Dezember 2015 hätte erreicht werden können

(S. 15 ff. Ziff. 21 – Ziff. 22.1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 4.

Juli 2019 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegeg nerin dafür, dass nicht auf die A.___ -Berichte abgestellt werden könne , da die darin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten mit fach fremden somatischen Diagnosen begründet werde . Ebenso wenig sei auf die in der RAD-Stellungnahme vom 15. August 2018 postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzustellen, da die [im Vergleich zur Z.___ -Expertise] tiefer veranschlagte Arbeitsunfähigkeit einzig auf die nicht beweiskräftigen A.___ -Berichte abgestützt worden sei (S. 1 f.). Des Weiteren sei der im Z.___ -Gutachten statuierte retrospek tive Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar und es

habe bereits ab Dezember 2015 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % bestanden (S. 3). 2.4

Der Beigeladene machte am 12. November 2019 im Wesentlichen geltend , aus den Berichten des A.___ gehe nachvollziehbar hervor, dass er an einer mittelgra digen depressiven Episode leide , da die Kriterien für eine solche Störung im A.___ -Bericht vom 24. November 201 7 aufgeführt und bejaht worden seien . Sollte nicht auf die Berichte des A.___ abgestellt werden, so

w äre ein strukturiertes Beweisver fahren im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durchzuführen , wobei der Beigeladene psychiatrisch zu begutachten wäre (Urk. 12 S. 7 zu 14.2 , S. 11 zu 2. ) . Im Zusammenhang mit der retrospektiven Arbeitsfähigkeit machte er gel tend, dass ab Ende 2014 innert kurz er

Zeit diverse Eingriffe durchgeführt worden seien und sich sein damaliger Gesundheitszustand generell als schle c ht präsen tiert habe , weshalb die gutachterliche Annahme einer vollumfänglichen Arbeits fähigkeit begründet sei (S. 9 zu 21.3 , S. 11 zu 22.3) .

3.

3.1

Die Z.___ -Gutachter PD Dr. med. B.___ , FMH Physikalische Medizin u nd Rehabilitation/Rheumatologie , Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Neurologie, D.___ , Fachärztin Physikalische Medizin , und Physiotherapeut E.___ stellten in ihrer Expertise vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/119/1-33) folgende Diagnose n mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom bei progredienter segmentaler Degeneration L4/5 mit mässig hochgradiger Spinalkanalstenose jedoch ohne radikuläres Reiz- oder Aus fallsyndrom oder typische Claudicatio Beschwerden , Schulterschmerzen beidseits, persistierender Schmerz mit Bewegungseinschränkung bei degenerativer Osteo chondrose und beginnenden Spondylarthrosen BWK6/7 und 4/5 rechts betont

sowie Per i a r th r opathia

genu links mit funktionellen Einschränkungen. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter der von ihnen diagnostizierten arteriellen Hypertonie, Adipositas Grad I sowie Zervikalgien bei altersentsprechendem Zustand der Halswirbelsäule ( HWS ) zu (S. 30 ). Sie hielten weiter fest, dass in der Gesamtschau ein chronifiziertes Beschwerdebild bei rele vanten strukturell-organischen Veränderungen und langer Krankheitsanamnese bestehe , wobei psychosoziale Faktoren eine wichtige Rolle spielen dürften (S. 29).

D ie angestammte Tätigkeit sei

auch unter Berücksichtigung einer gewissen Selbstlimitierung aus rheumatologischer und neurologisch er Sicht nicht mehr zumutbar, weshalb sie r etrospektiv in Übereinstimmung mit den Attesten seit 1. März 2015 nicht mehr möglich sei . Eine mittelschwere und wechselpositionie rende Tätigkeit ohne statisch ungünstige Positi onen für die Lendenwirbelsäule sei aus orthopädisch-rheumatologischer und neurologischer Sicht (bei fehlenden neurologischen Ausfällen) ganztags zumutbar. Um der Kumulation der Beschwer den Rechnung zu tragen, sei eine zusätzliche Pause von etwa 1.5 h pro Tag zu geben. Medizin isch -theoretisch sei der Beigeladene für eine solche Tätigkeit aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Für den Arbeitsein sti e g sei ein Einstieg halbtags (50 %) und eine Steigerung über sechs Monate bis zum Erreichen der 80%igen Arbeitsfähigkeit zu empfehlen. Eine angepasste Tätigkeit sei retrospektiv nach Re habilitation seit dem letzten operativen Ein griff, das heisst zirka Mitte 20 16 , zu 50 % zumutbar. Die verschiedenen zwischenzeit lichen operativen Eingriffe begründeten vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten und verunmöglichten somit auch eine berufliche Eingliederung. Ab 1. Dezember 2017 sei nach erfolgter Anpassung an die Arbeit von einer 80%igen Arbeitsfä higkeit auszugehen

(S. 31 f. ). 3.2

In seiner Stellungnahme vom 2. August 2017 (Urk. 7/127/6-8) führte RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumato logie , im Wesentlichen die im Z.___ -Gutachten genannten Diagnosen auf . Er führte aus, dass der Beigeladene seit Jahren unter Rücken-, Knie- und Schulter schmerzen leide , wobei die bisherige operative und konservative Therapie die Beschwe rden nicht wesentlich verbessert

habe und psychosoziale Verstärkungs faktoren anzunehmen seien. Die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur sei aufgrund der körperlichen Belastung nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung von 20 % begründe sich mit einem erhöh t en Pausenbedarf , wobei - ausgehend von 50 % - ein stufenweiser Belastungsaufbau bis Dezember 2017 zu empfehlen sei (Urk. 7/127/8).

Am 18. September 2017 nahm der RAD-Arzt Stellung (Urk. 7/127/9) zu den nach der Z.___ -Begutachtung eingegangenen Berichten des behandelnden Neuro chirurgen Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, und der Rheuma k lini k

H.___ (Urk. 7/124, Urk. 7/125/8 -11). Dabei führte er aus, dass die darin erwähnte Diagnose einer stabilen LWK 2-Fraktur vom Januar 2017 in der gutachterlichen Beurteilung bereits berücksichtigt worden sei und sich im Übrigen aus den neuen Berichten keine Hinweise auf eine Veränderung des Zustands seit 17. Juli 2017 ergäben. 3. 3

Die Fachpersonen des A.___

nannten in ihrem Bericht vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/149/6-8)

als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode (ICD-10 F33.1, seit 2015; S. 2) . Im Weiteren gaben sie an, dass die Ent wicklung der depressiven Symptome ab zirka 2015 eingesetzt habe und der Beigeladene ungefähr zweimal pro Monat psychologisch-psychiatrische Thera pietermine wahrnehme

(S. 1) . Die Stimmung des Beigeladenen sei deutlich depressiv-resigniert und er sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich einge schränkt. Zudem bestehe eine deutliche Vergesslichkeit (S. 2). Das Antidepressi vum Duloxetin habe er wegen starkem Magenbrennen wieder abgesetzt (S. 3).

Der Beigeladene sei körperlich deutlich eingeschränkt, wobei Zwangshaltungen oder körperlich schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Er weise zudem eine verringerte Konzentrationsfähigkeit auf und ermüde rasch, weshalb er deutlich langsamer sei und häufigere und längere Pausen benötige, um

s ich zu erholen. Im Kontakt mit anderen Menschen zeige er sich schnell aufbrausend, sodass die Stresstoleranz und Belastbarkeit deutlich verringert s eien. Eine Arbeit mit stän digem Kundenkontakt und viel Druck sei deshalb nicht möglich und könne zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik führen . Für eine leidensangepasste Tätigkeit, mit welcher der Beigeladene sein Leben finanzieren könne, wäre eine Umschulung nötig. Inwiefern diese in Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit, Müdigkeit und Schmerzen durchführbar wäre, müsste anhand eines Belastbar keitstrainings geprüft werden (S. 3). 3. 4

In seiner Stellungnahme vom 15. August 2018 (Urk. 7/155/4- 6 )

wied e rholte RAD-Arzt Dr. F.___ im Wesentlichen seine am 2. August 2017 gestellten Diagnosen , wobei er zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.1 ) aufführte , welcher er Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beimass (Urk. 7/155 /4-5 ).

Dr. F.___ attestierte in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. November 2014, wobei er als funktionelle Einschränkungen eine redu zierte Belastbarkeit des Achsenskeletts und der Schulter-/Kniegelenke sowie eine Störung von Antrieb und der Konzentrations-/Merkfähigkeit und eine vermin derte Durchhaltefähigkeit angab. In angepasster Tätigkeit ging er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkei t vom 24. November 2014 bis 15. März 2016 sowie einer solchen von 50 % ab

16. März 2016 aus (Urk. 7/155/5) .

Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil wies er auf eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminde rung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauer belastbarkeit hin (Urk. 7/155/5) .

Unter dem Titel versicherungsmedizinische Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest, dass gemäss Z.___ -Gutachten seit Mitte März 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und nach Anpassung an die Arbeit ab 1. Dezember 2017 von einer Steigerung auf 80 % auszugehen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt

müsse durchgehend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der behandelnde Neuro chirurg Dr. G.___ begründe seinen Einwand (vgl. Urk. 7/140) mit einer anderen Beurteilung des gleichen Gesundheitszustands. Im Weiteren lägen keine neuen Pathologien vor und eine stärkere Ausbildung de r

Osteochondrose im MRI begründe noch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Im Weiter e n führte der RAD-Arzt aus , das A.___ begründe seine Beurteilung der Arbeitsunfä higkeit mit einem Mix aus somatischen Beschwerden, Zumutbarkeit einer Umschulung und tatsächlichen psychomentalen Einschränkungen. Aufgrund der psychopathologischen Befunde sei eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs und einer verminderten Arbeitsgeschwindigkeit nachvollziehbar. Mit der Anregung eines Belastbarkeitstrainings und der Angabe eines Belastbarkeits profils sei seitens des A.___ eingeräumt worden, dass eine Rest arbeitsfähigkeit bestehe. In gesamthafter Wertung von Gutachten, neurochirurgi scher Beurteilung und psychiatrischer Einschätzung könne in einer optimal angepassten Tätigkeit medizin isch -theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden, wobei bei positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz im weiteren Verlauf gegebenenfalls eine Stei gerung möglich sei (Urk. 7/155/6 ). 4.

4.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beigeladene aufgrund seiner somatischen Beschwerden die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur seit mindestens März 2015 nicht mehr ausüben kann. Strittig ist demgegenüber das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei den rentenzusprechenden Verfügungen vom 11. April 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom

15. August 2018 ab, welcher seinerseits keine eigene Untersuchung durchgeführt hat (Urk. 7/155/4- 6 ) . Dr. F.___ ging unter Hinweis auf das Z.___ -Gutachten , die Beurteilung

des behandelnden Neurochirurgen Dr.

G.___

und die psychiatrische Einschätzung des A.___ in einer angepassten Tätigkeit

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Mitte März 2016

aus. 4. 3

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 11. April 2019 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin die Beric hte des A.___ vom 24. November 2017

und 20. Juli 2018 (Urk. 7/143, Urk. 7/149/6-8) vor, in welchen

Dr. med.

I.___ und med. pract . J.___ , beide Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depres sive Episode, diagnostizierten. Diese Berichte wurden auf Seiten der Beschwerde gegnerin einzig RAD-Arzt Dr. F.___ vorgelegt (Urk. 7/155/4), welcher als in Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie spezialisierter Facharzt nicht über die zur Beurteilung von psychischen Beschwerden erforderliche n Kenntnisse

verfügt.

D ie Beschwerdegegnerin hätte somit die Berichte des A.___ zumindest einem in Psychiatrie spezialisierten RAD-Arzt zur Beurteilung vorlegen müssen (vgl. auch Urk. 1 S. 11 Ziff. 14.3, Urk. 6 S. 1) . Dies umso mehr, als die psychischen Beschwerden des Beigeladenen erstmals in den genannten Berichten thematisiert wurden und insbesondere nicht Gegenstand der Z.___ -Begutachtung bildeten . Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin ihre Rentenzusprache n vom 11. April 2019 nicht auf die RAD-Einschätzung vom 15. August 2018 abstützen dürfen. 4. 4

In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Beurteilungen, die in psy chischer Hinsicht ein ab schliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit erlau ben. Im Bericht des A.___ vom 24. November 2017 (Urk. 7/143) fehlt für die in sämtlichen Tätigkeit en

postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % jegliche Begründung und es wird insbesondere nicht dargelegt, inwiefern der Beigeladene durch die depressive Störung in seiner Arbeitsfähigkeit konkret beeinträchtigt wird (S. 4). Gleiches gilt betreffend den A.___ -Bericht vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/149/6-8), in w elchem betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich festgehalten wurde, dass für entsprechende Verrichtungen eine Umschulung notwendig und deren Durchführbarkeit anhand eines Belastbarkeits trainings zu prüfen wäre (S. 3).

Diese Einschätzung steht denn auch im Wider spruch zu dem

(nur zwei Tage früher datierte n )

A.___ -Bericht vom 18. J uli 2018 (Urk. 13/3), in welchem aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen wurde (S. 10).

4. 5

Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beigeladenen. Damit man gelt es an verlässlichen medizinischen Voraussetzungen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Entsprechend sind die angefochtene n Ver fügung en vom

11. April 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beigeladenen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In diese m Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin daran zu erinnern , dass gemäss BGE 143 V 409 auch leichte bis mittelschwer e Depressionen und auch Suchter krankungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2018 vom 11. Juli 2019) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Änderung der Recht spre chung, vgl. E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V

193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Im Weiteren wird sich die Frage stellen, ob im Zusammenhang mit dem neuen Ent scheid über den Leistungsanspruch des Beigeladenen in somatischer Hinsicht weiterhin auf das Z.___ -Gutacht en abgestellt werden kann, nach dem seit der gut achterlichen Exploration am 3./4. April 2017 (Urk. 7/119/1-33 S. 1) aktuell bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. In jedem Fall wird einer zwischen den psychischen und somatischen Leiden bestehenden Wechselwirkung Rech nung zu tragen sein.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beigeladenen um unentgeltliche Proze ssführung (Urk. 12 S. 1) als ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom

11. April 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beigeladenen

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt Zürich Soziale Dienste - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais