Sachverhalt
1.
Die 1967 geborene X.___ , Mutter von vier Söhnen (geboren 1992, 1995 , 1997, 2002) und zuletzt mit einem 80 %-Pensum als Serviceangestellte im Restau rant Y.___ tätig, meldete sich am 13. Januar 2014 unter Hinweis auf eine Polyneuropathie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Mit Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 6/37) wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab.
Am 4. Januar 2016 meldete sich die Versicherte mit Verweis auf eine Polyneu ropathie m it chronischer Nervenentzündung erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/43) . Mit Vorbescheid vom 4. August 2016 (Urk. 6/55) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen die Versicherte am 1 0. August 2016 (Urk. 6/56, Urk. 6/59) Einwand erhob. In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und veranlasste bei der MEDAS Z.___ eine polydisziplinäre Begut ach tung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie; Expertise vom
8. Februar 2019 [Urk. 6/107/2-10 ]). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 6/109) wies die IV-Stelle das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 9. April 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 25. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 9. April 2019 sei aufzuheben und ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 30. August 2019 auf Einreichung einer Replik (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, der nötige Schweregrad der Diagnosen jedoch nicht erfüllt sei. Die Angaben im eingeholten Gutachten widersprächen sich teilweise und d ie Beschwerdeführerin sei nie in regelmässiger fachpsy chia trischer Behandlung gewesen und es sei auch keine regelmässige Medika men ten einnahme erfolgt. Des Weitere n lägen belastende Faktoren vor, welche bei der An spruchsprüfung nicht berücksichtigt werden könnten. Da der nötige Schwe regrad nicht erfüllt und die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft sei en , sei das Leistungsgesuch abzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin , dass die Durchführung der Ressourcenprüfung durch die Kundenberaterin rechtmässig gewesen sei, da die massgeblichen Beweisthemen anhand der medizinischen Indikatorenprüfung im Rahmen einer umfassenden Betrachtung schlüssig abgehandelt worden seien (S. 1). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdefü hrerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sie gemäss dem MEDAS-Gutachten hauptsächlich aus psychischen Gründen voll um fänglich arbeitsunfähig sei , wobei der Regionale
Ärztliche Dienst
(RAD) der Beschwerdegegnerin die Expertise für schlüssig und nachvollziehbar gehalten habe . Die von der Beschwerdegegnerin
d urchgeführte Ressourcenprüfung, in wel cher
ein Gesundheitsschaden mit länger andauern der Arbeitsunfähigkeit ver neint und den gutachterl ich festgestellten Diagnosen der erforderliche Schwere grad abgesprochen worden sei , rechtfertige keine vom Gutachten und der RAD-Ein schätzung abweichende Beurteilung. Die die Ressourcenprüfung durchfüh rende Kundenberaterin verfüge weder über juristisches noch medizinisches Fach wissen und die Ressourcenp rüfung sei nicht nachvollziehbar, sehr allgemein und belang los gehalten und widerspreche betreffend die bereits durchgeführten Be hand lungen der Aktenlage (S. 5 ff.). Entsprechend sei auf das MEDAS-Gutachten ab zu stellen und der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen. 3.
3.1
3.1.1
Die MEDAS-Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom
8. Februar 2019 (Urk. 6/107/2-10 ) folgende Diagnosen (S. 4 f. ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - komplex traumatisierte Persönlichkeit im Sinne einer Persönlich keits störung mit führen d traumatisierten Anteilen (ICD-10 F60.9) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, chronifiziert anmutend (ICD-10 F33.10) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronifiziertes generalisiertes Weichteil-Schmerzsyndrom ( fibromyalgie formes Schmerzsyndrom, ICD-10 M79.90) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - leichtgradiges zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerz syndrom bei bisegmentaler degenerativer Diskopathie zervikal - episodische Kopfschmerzen
bifrontal , am ehesten primär im Sinne eines chronisc hen Spannungstyp-Kopfschmerzes; Differenzialdiagnose :
zerviko ze phale Komponente, chronische Migräne ohne Aura - aktenanamnestisch Status nach leichtem Tarsaltunnelsyndrom links bei Status nach Supinationstrauma - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.5) - Vitamin-D-Mangel (ICD-10 E55) - Folsäure-Mangel - Nikotinabusus
Die MEDAS- Gutachter führten aus, dass die Funktionsfähigkei t vor allem durch die psychi schen Gesundheitsstörungen eingeschränkt sei , und attestierten im inter disziplinären Konsens, jedoch insbesondere aufgrun d der schwerwiegenden psy chi schen Funktionseinschränkungen, eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit seit 1. Juli 2013 (S. 6 ). 3.1 .2
Der MEDAS-Experte Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem p sychiatrischen Teilgutachten vom
12. Dezember
2018 (Urk. 6/10 7/52-85) aus , dass aus psychiatrische r Sicht ein komplexes psychi s ches Zustandsbild vorliege, das grundlegende tiefgreifende persönlichkeitsimmanente Anteile als Folge stattgehabter lebensgeschichtlicher Ereignisse und trauma tischer Erlebnisse umfasse, auf deren Boden es im Verlauf durch Kumulation verschiedenartiger Faktoren mit Entwicklung einer vor allem depressiven Komor bidität zur Dekompensation mit bis aktuell anhaltender schwerwiegender Beein trächtigung der Funktionalität gekommen sei (S. 22).
B ei der Beschwerdeführerin sei von einer tiefgreifenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung auszugehen, die im Rahmen einer komplex traumatisierten Persönlichkeit im Sinn e einer Persönlich keitsstörung mit führend traumatisierten Anteilen einzuordnen sei (S. 26) .
In der aktuellen Untersuchung habe sich gesamthaft ein als mittelgradig einzu ordnendes depressives Zustandsbild gezeigt , wobei die depressive Symptomatik im Sinne einer eigenst ändigen Erkrankung zu werten sei , welche zwar durch äussere Faktoren und die Grundproblematik moduliert werde, im Gesamtausmass mit Einfluss auf die Funktionalität jedoch eigenständig zu werten sei. Insgesamt sei bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung und insgesamt chronifiziert ersche inendem Zustandsbild auszugehen (S. 27). Aus psychiatrischer Sicht liege zumindest seit 2013 eine deutliche depressive Ausprägung mit Einfluss auf die Funktionalität vor (S. 28).
Die Einordnung der Schmerzproblematik aus psychiatrischer Sicht zeige sich erschwert. Im R ahmen der aktuellen Untersuchung hätten sich gewisse Anhalts punkte einer somatoformen Schmerzkomponente ergeben, eine ab schliessende Einordnung sei aus psychiatrischer Sicht indessen nicht möglich. Sollten sich in den aktuellen somatischen Gutachten keine entsprechenden Korrelate der Schmerzen finden , so wäre die Einordnung der Schmerzproblematik im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren möglich (S. 29).
Dr. A.___ führte weiter aus, dass aktuell keine Psychopharmakotherapie res pektive antidepressive Behandlung bestehe. Leitlin i enkonform sei eine solche ange sichts der Schwere der Depressivität in Erwägung zu ziehen, wegen der Grundbeeinträchtigung und der medikamentösen Vorerfahrungen – bei der Be schwerdeführerin sei es zu subjektiven Nebenwirkungen in Form eines unan ge nehmen Gefühls eines Kontrollverlusts gekommen – jedoch sorgfältig abzuwä gen . Es sei von einer Verquickung der Problematiken auszugehen, welche den direkten zu erwartenden Effekt einer antidepressiven Medikation schmälere. Das Störungsbild der Beschwerdeführerin erscheine durch direkte therapeutische Mass nahmen (unter anderem Medikamente) nur bedingt angehbar (S. 31 , S. 26 ).
Im Weiteren sei d ie Beschwerdeführerin im Abgleich zur Aktenlage in der aktu ellen Untersuchung in ihren Angaben konsistent und die Dar stellung der Ein schränkungen sei plausibel, in sich stimm ig und valide (S. 31 ).
Unter dem Titel Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-funktioneller Sicht
führte Dr. A.___
aus , bei der Beschwerdeführerin lägen langfristige funktionelle Beeinträchtigungen vor, die ihr seit 2013 die Ausübung einer beruf lichen Tätigkeit verunmöglichten. Auch vor 2013 hätten funktionelle Beeinträch tigungen vorgelegen, die jedoch durch einen überdurchschnittlich hohen Ener gieaufwand « lebenserhaltend » kompensiert worden seien. Die Grundproblematik der Beschwerdeführerin in Kombination mit den hinzugetretenen Komorbiditäten erschwer t en respektive verunmöglichten eine « einfache » Rückkehr in die vorhe rige Funktionalität erheblich. Eine willentliche Überwindung der Hindernisse erscheine aus psychiatrischer Sicht nicht möglich, zudem sei mittlerweile von einer gewissen Chronifizierung beziehungsweise allfällig auch einer sogenannten « Flucht in die Erkrankung » auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin bestünden vor allem im Ber eich der psychischen Stabilität verbunden mit Funktionen des Selbstvertrauens, der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und der Durch hal te fähigkeit erhebliche Beeinträchtigungen. Aufgrund dieser Beeinträchti gungen vermöge sie sich nicht in einen routinehaften Arbeits ablauf einzufügen respektive wechselnden Anforderungen gerecht zu werden. Im Weiteren seien die Planung und Ausführung von Tätigkeiten starken Schwankungen unterworfen. Eine über mässige Flexibilität und Anpassungsfähigkeit in der Vorgeschichte als langfristig dysfunktionale Kompensationsstrategie sei der Beschwerdeführerin abhandenge kommen und sie erscheine in ihrer Flexibilität deutlich beeinträchtigt. Aufgrund eines Grundmisstrauens sei sie in Kontakten verunsichert und habe ein grosses Bedürfnis nach sozialem Rückzug, wodurch Einschränkungen in der Gruppen- und Kontaktfähig keit zu Dritten bestünden (S. 32 f. ).
Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Service erscheine aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig vollumfänglich unzumutbar respektive die Beschwerdeführerin sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar. In Zusammenschau der Anamnese und des Verlaufs sei von unveränderten Verhältnissen seit der selbstinitiierten Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Jahre 2013 (= 100 % Arbeitsunfähigkeit) auszugehen. Mittelfristig sei nicht mit de r Wiedererlangung einer verwe rtbaren Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu rechnen und es bestünden aus psychiatrischer Sicht keine direkten medizinischen Massnahmen zur Steigerun g der Arbeits fähig keit (S. 33) .
Die Beurteilung einer ange passten Tätigkeit gleiche der vor genannten Einschät zung . Die Beschwerdeführerin definiere sich in ihrem Selbstbild in gewisser Hinsicht über ihre Leistungsfähigkeit. Somit erscheine auch aus therapeutischer Sicht der Aufbau einer Tagesstruktur und vor allem einer sinnstiftenden Tätigkeit im weiteren Verlauf erstrebenswert. Diese sollte jedoch primär ohne Leistungs er wartung und unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen ge stal tet sein. Dabei seien stabile Verhältnisse mit Sicherheit für die Beschwerde f üh rerin zwingende Voraussetzung , wobei diese aktuell nicht als gegeben ersch ie nen. Inwiefern hierdurch ein Aufbau einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im Verlauf möglich sei, lasse sich gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht n icht ab schliessend beurteilen, e s sei jedoch mittel- bis langfristig von bleibenden Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 33 f.). 3.2
RAD-Arzt PD Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seiner Stellungnahme vom
25. Februar 2019 (Urk. 6/108/7 ) auf das MEDAS-Gutachten (vgl. E. 3.1 hievor ) ab . Als Einschränkungen mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte nannte er primär psychische Einschränkungen und verwies auf schwere Beeinträchtigungen in der Anpassung an Regeln und Routine, der Flexi bilität und Umstellfähigkeit, der Entsch eidungs- und Urteilsfähigkeit, der
Durchhaltefähigkeit, in den Funktionen von Tem perament und Persönlichkeit, der psychischen Stabilität, der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und beim Selbstvertrauen. Mittelgradige Beeinträchtigungen bestünden in der Selbst- und Zeitwahrnehmung, den emotionalen Funktionen, der psychischen Energie, im Antrieb, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Selbstbe haup tungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten.
Ein Belastungsprofil sei für den 1. Arbeitsmarkt nicht formulierbar .
In bisheriger Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juli 201 3 . D ie Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei parallel zur bisherigen Tätigkeit zu beurteilen .
Betreffend w eitere medizinische Massnahmen wies der RAD-Arzt auf die Fort führung der bisherigen Massnahmen hin und hielt überdies fest, dass mittelfristig nicht mit d er Wiedererlangung einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im
1. Arbeits markt zu rechnen sei. 3.3
D ie Beschwerdegegnerin nahm am 27. Februar 2019
unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachte n eine Ressourcenprüfung (Urk. 6/108/8-9) vor. Dabei wurde festgehalten, dass sich die einzelnen Teilgutachte n teilweise widersprächen . So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise bei der einen Untersuchung angege ben, dass sie die letzte Arbeitsstelle wegen Schmerzen gekündigt habe, während sie bei einem anderen Experte n erzählt habe, dass Probleme mit dem Chef be sta nden hätten und sie daher gekündigt habe, um sich eine Auszeit zu nehmen. Der eine Gutachter habe sodann beschrieben, dass keinerlei Konzentrations schwierigkeiten erkennbar gewesen seien, wobei ein anderer Experte von erheb lichen Konzentrati onsschwierigkeiten berichtet habe . Eine fachpsychiatrische Therapie , eine teil- oder stationäre Behandlung oder eine rege l mässi ge Medika tion sei bis anhin nicht durchgeführt worden . Die Beschwerdeführer in habe zu dem mehrmals angegeben, dass die durch das Sozialamt auferlegte Wohnungs suche sehr belastend für sie sei. Im Weiteren gehe sie mehrmals am Tag mit ihrem Hund spazieren, teilweise zusammen mit einer Kollegin , und bestreite den Haus halt selbständig. Aus dem Verlauf lasse sich eine schwierige Vergangenheit erkennen. Unter anderem sei die Beschwerdeführerin durch eine Vergewaltigung s chwanger geworden und habe danach trotzdem noch drei weitere Kinder ge boren und eine Ehe eingehen können. Die Therapiemöglichkeiten seien bisher nicht vollständig ausgeschöpft worden und die aufgeführten Diagnos en erreich ten
keinen für die Begründung von Rentenleistungen erforderlichen Schweregrad. 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Da das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. Februar 2019 inklusive die entsprechend en Teilgutachten (Urk. 6/107/2-10 , 11-33, 38-109) als massgebliche Grundlage für die angefochtene Verfügung (Urk. 2) diente, ist zunächst auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen, psy chiatrischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 6/ 107/ 11-33 S. 5 ff., Urk. 6/ 107/ 38-51 S. 4 f., Urk. 6/ 107/ 52-85 S. 2 ff., Urk. 6/107/86-109 S. 4 ff. ). Die Beschwerdefüh rerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Be schwer den schildern und wurde von diesen jeweils
- soweit fachspezifisch erforderlich – eingehend befragt. Namentlich anlässlich der psychiatrischen Exploration konnte sie sich ausführlich zu diversen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und den familiären Verhältnissen äussern (Urk. 6/ 107/ 52-85 S. 6 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/ 107/ 11-33 S. 19 ff., Urk. 6/ 107/ 38-51 S. 10 ff., Urk. 6/ 107/ 52-85 S. 20 ff. , Urk. 6/107/86-109 S. 19 ff. ) . Dabei wurde von psychiatrischer Seite detailliert zu den Standardindikatoren Stellung genommen (Urk. 6/107 /52-85 S. 13 f., S. 20 ff., S. 31 ff. ). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinander setzung mit vorangegangen en ärztlichen Berichten (S. 23 ff., S. 32 ). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4 hievor ). 4.2
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in soma ti scher Hinsicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Servicefachangestellte zu 30 % und in einer Verweistätigkeit zu 85 % arbeitsfähig ist (Urk. 5 S. 2). In Bezug auf dem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten (Verrichtungen mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen und der Einschaltung ver mehrter Arbeitspausen sowie ohne Zwangshaltungen in der Vorneigung des Rumpfes)
überzeugt die Feststellung des rheumatologischen MEDAS-Gutachters, wonach diese zu maximal 85 % zumutbar sind (Urk. 6/107 /38-51 S. 12 f. ) .
Uneinigkeit besteht indessen bezüglich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen eingeschränkt ist. Während die Beschwerdegegnerin die im MEDAS-Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 6/107 / 2-10 S. 6, Urk. 6/107 / 52-85 S. 33) auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Ressourcenprüfung nicht anerk e nnt (Urk. 5 S. 1, Urk. 6/108/8-9), vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter könne abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ff.). 4.3 4.3.1
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizi nischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orien tie ren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Frage stel lung. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbe ding ungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztli chen Feststel lungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfä higkeit schli essen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto
ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte ( Art. 7 Abs. 2 ATSG ). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Be weisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funk tionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialver sicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. D er Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann somit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Be trach tung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebens be reichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.3 .2
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist in Bezug auf den Indikator Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass
gemäss Dr. A.___ ein komplexes psychiatrisches Zustandsbild mit tiefgreifenden Persönlich keits beeinträchtigungen und damit einhergehenden überdauernden und schwerwie genden Einschränkungen der Funktionalität besteht , welche anhand der Instru mente Mini-ICF-APP und IFAP er uiert worden sind (Urk. 6/107/52 -85 S. 22, S. 26). So sind die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, die psychische Stabilität, die Offenheit gegenüber neuen Erfahru ngen und das Selbst vertrauen schwergradig respektive die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu Spontan aktivitäten , die Funktionen der psy chischen Energie und des Antriebs, die em otionalen Funktionen und die Selbst- und Zeitwahrnehmung betreffenden Funktionen mittelgradig beein träch tigt (S. 18 f.).
Mit Bezug auf den Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz » ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin von 2014 bis 2017 in psychologischer Therapie befand respektive d anach eine zweite psychiatrisch -psychotherapeutische Behandlung von unklarer Dauer stattfand. Im Rahmen der ersten Therapie hat die Beschwerdeführerin Psychopharmaka erhalten, welche zu subjektiven Nebenwirkungen (Gefühl des Kontrollverlusts) geführt haben. Im Ze it punkt der psychiatrischen Begutachtung bestand keine Psychopharmako the rapie, wobei Dr.
A.___ darlegte, dass eine antidepressive Behandlung ange sichts des Schweregrads der Depressivität gemäss den Leitlinien zwar in Erwä gung zu ziehen sei, angesichts d er Grundbeeinträchtigung und medikamentösen Vorerfahrungen jedoch sorgfältig abzuwägen sei. Beim Störungsbild der Be schwerdeführerin sei prinzipiell von einem überdauernden und in sich ver quickten Zustandsbild aus zugehen, welches durch direkte therapeutische Mass nahmen (unter anderem Medi kamente) nur bedingt angehbar erscheine (S. 31).
Betreffend die Indikator en
« Komorbidität en » und « Persönlichkeit » ist zu bemer ken, dass bei der Beschwerdeführerin n eben einer tiefgreifenden Persönlichkeits störung
eine eigenständige rezidivierende
depressive Störung (aktuell mittel gradige Ausprägung) sowie eine chronische Schmerzstörung vorliegen ( S. 27, S. 29) . Bei einem derartigen Störungsbild stellt ein zurückliegendes hohes oder gar übermenschliches Funktionsniveau gemäss Dr. A.___ zumeist Teil der Gesamtproblematik im Sinne einer fragilen Kompensationsstrategie mit mehr oder weniger zwangsläufigem Scheitern im Lebensverlauf bei Hinzutreten von Störfaktoren/Komorbiditäten dar (S. 21 f., S. 26 , S. 32 ). Die MEDAS-Gutachter
wiesen zudem darauf hin , dass die funktionellen Ein schränkungen durch die psychi schen Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit und Integration der Be schwerdeführerin dermassen beeinfluss t en, dass andere Belastungsfaktoren oder Ressourcen keine Relevanz erlang t en (Urk. 6/107/2-10 S. 5).
Bezüglich des sozialen Kontext s ist zu berücksichtigen , dass die Beschwer de führerin i m Zeitpunkt der Begutachtung mit dem jüngsten Sohn und ihrem Hund in einer Mietwohnung wohnte .
Die Beschwerdeführerin gab an , dass sie d en Hund von ihren Söhnen geschenkt bekommen habe und sie jetzt regelmässig nach draussen gehen müsse . Seit dem Jahre 2013 habe sie die meisten sozialen Kon takte abgebrochen, wobei sie regelmässigen Kontakt mit ihrer Mutter und ihren vier Söhnen habe. Zudem habe sie eine Kollegin, welche sie regelmässig auf dem Nachmittagsspaziergang mit dem Hund begleite. Betreffend den Tagesablauf am Tag vor der Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, da ss sie um 7 Uhr aufgestanden und mit dem Hund zirka eine Stunde spazieren gegangen sei. Danach habe sie die Hundemahlzeit zubereitet, eine Gemüsesuppe für den kran ken älteren Sohn gekocht und zirka zwei Stunden am Computer gespielt. Um 11.30 Uhr habe sie etwas gegessen und anschliessend mit dem Hund einen kurzen Spazier gang gemacht. Von 12 bis 14. 30 Uhr habe sie geschlafen und sei danach mit dem Hund eine Stunde lang draussen gewesen. Nach ihrer Rückkehr habe sie geduscht, Besuch vom älteren Sohn gehabt
und etwas gegessen. Danach habe sie bis zirka 22 Uhr am Computer gespielt, sei dann nochmals mit dem Hund draussen gewesen und habe sich dann schlafen gelegt. Die Hausarbeiten erledige sie selbständig. Am Abend koche sie eine warme Mahlzeit, welche sie mit dem Sohn einnehme. Die Einkäufe erledige sie selber mit dem eigenen Auto. Sie ver bringe die Zeit vorwiegend mit Computerspielen und schaue kein Fernsehen. Obschon sie früher viel gelesen habe, mache sie das aktuell nicht mehr, da sie mit dem Lesen Probleme haben, weil die Buchstaben verschwimmen würden. Seit fünf Jahren habe sie keine Ferien gemacht, verbringe jedoch einmal pro Jahr
– im 2018 im Mai - zehn Tage bei ihren Eltern in Graz . Im Oktober 2018 habe sie für mehrere Tage ihre Mutter, welche die Hand gebrochen hätte, in Graz beim Haushalt unterstützt
( Urk. 6/107/11-33 S. 14 f f. ) .
Im Zusammenhang mit dem Indikator « Konsistenz » ist von einer etwa gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einer seits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen. Die Beschwer de führerin verbringt den Tag mehrheitlich in der Wohnung und geht mit ihrem Hund spazieren. Ihr soziales Netzwerk beschränkt sich im Wesentlichen auf ihre vier Söhne, die in Österreich lebende Mutter und eine Kollegin. 4.4
Im Lichte der obigen Erwägungen sind
sowohl eine gesundheitliche Beein träch tigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Mithin
kann der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen , dass sich der RAD-Arzt Dr. med. univ. B.___
– seinerseits in Neurologie und somit in einer im Rahmen der MEDAS-Begutachtung beteiligten Fach rich tung spezialisiert –
auf die MEDAS-Expertise abstützte und namentlich die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit für schlüssig hielt (vgl. E. 3.2 hievor ). 4.5
An dieser Beurteilung vermag die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung (vgl. E. 3.3 hievor ) nichts zu ändern , ist diese doch
in wes entlichen Teilen nicht stichhaltig . Mit Bezug auf den Hinweis, wonach sich die Beschwerdeführerin weder einer fachpsychiatrischen Behandlung noch einer regel mässigen Medikation unterzogen habe und die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien , ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin befand sich mehrere Jahr e in psychologischer Behandlung , wobei Dr. A.___ auf die Gleichwertigkeit der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit durch einen Fachpsy chologen und einen Psychiater hinwies, dies insbesondere
unter Hinweis auf dele gierte Behandlungen, wo der delegierende Psychiater den Patienten selten bis gar nicht in seiner Sprechstunde sehe . Im Rahmen d ieser Therapie na hm die Be schwerdeführerin Psychopharmaka (unter anderem Duloxetin , Su r montil ) ein , wobei eine (erneute) Medikation mit Antidepressiva gemäss Dr. A.___
ange sichts
der vorbestehenden Nebenwirkungen und der Persönlichkeitsstörung sorg fältig abzuwägen ist . Im Weiteren bezeichnete Dr. A.___
ein , wie bei der Beschwerdeführerin vorliegendes , in sich verquicktes Zustandsbild , durch direkte therapeutische Massnahmen nur als bedingt angehbar und verneinte aus psy chiatrischer Sicht direkte medizinischen Massnahmen zur Steigerung der Arbeits fähigkeit (Urk. 6/107/52-85 S. 31 f.) .
Betreffend den Hinweis, wonach die Suche nach einer neuen Wohnung für die Beschwerdeführerin sehr belastbar sei, ist zu berücksichtigen, dass gemäss MEDAS-Gutachten die funktionellen Einschränkungen durch die psychiatrischen Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit und Integration der Beschwer defüh rerin dermassen beeinfluss en, dass andere Belastungsfaktoren – namentlich psy chosoziale Faktoren - oder Ressourcen nicht relevant sind (Urk. 6/107/ 2-10 S. 5).
Ins Leere geht schliesslich der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Beschwer de führerin habe eine schwierige Vergangenheit hinter sich, wobei es zu einer Schwangerschaft info lge Vergewaltigung gekommen sei und die Beschwerde führerin danach
trotzdem drei weitere Kinder geboren und geheiratet habe. Die Geburt weitere r Kinder und die Eheschliessung nach erfolgter Vergewaltigung ändert
nichts an den schwierigen Verhältnissen und vermag insbesondere nicht
- wie von der Beschwerdegegnerin impliziert – das Erlebte in den Hintergrund zu rücken . 4.6
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Beschwerdeführerin hat bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in angestammter wie auch angepasster Täti g keit ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ). 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnote vom 12. September 2018 (Urk. 10 ) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 10.10 Stunden und Fr. 67.10 Barauslagen geltend , was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende Entschädigung von insgesamt Fr. 2'481.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
9. April 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’481 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die 1967 geborene X.___ , Mutter von vier Söhnen (geboren 1992, 1995 , 1997, 2002) und zuletzt mit einem 80 %-Pensum als Serviceangestellte im Restau rant Y.___ tätig, meldete sich am 13. Januar 2014 unter Hinweis auf eine Polyneuropathie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Mit Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 6/37) wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab.
Am 4. Januar 2016 meldete sich die Versicherte mit Verweis auf eine Polyneu ropathie m it chronischer Nervenentzündung erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/43) . Mit Vorbescheid vom 4. August 2016 (Urk. 6/55) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen die Versicherte am 1 0. August 2016 (Urk. 6/56, Urk. 6/59) Einwand erhob. In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und veranlasste bei der MEDAS Z.___ eine polydisziplinäre Begut ach tung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie; Expertise vom
8. Februar 2019 [Urk. 6/107/2-10 ]). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 6/109) wies die IV-Stelle das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 9. April 2019 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 25. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 9. April 2019 sei aufzuheben und ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 30. August 2019 auf Einreichung einer Replik (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, der nötige Schweregrad der Diagnosen jedoch nicht erfüllt sei. Die Angaben im eingeholten Gutachten widersprächen sich teilweise und d ie Beschwerdeführerin sei nie in regelmässiger fachpsy chia trischer Behandlung gewesen und es sei auch keine regelmässige Medika men ten einnahme erfolgt. Des Weitere n lägen belastende Faktoren vor, welche bei der An spruchsprüfung nicht berücksichtigt werden könnten. Da der nötige Schwe regrad nicht erfüllt und die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft sei en , sei das Leistungsgesuch abzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin , dass die Durchführung der Ressourcenprüfung durch die Kundenberaterin rechtmässig gewesen sei, da die massgeblichen Beweisthemen anhand der medizinischen Indikatorenprüfung im Rahmen einer umfassenden Betrachtung schlüssig abgehandelt worden seien (S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdefü hrerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sie gemäss dem MEDAS-Gutachten hauptsächlich aus psychischen Gründen voll um fänglich arbeitsunfähig sei , wobei der Regionale
Ärztliche Dienst
(RAD) der Beschwerdegegnerin die Expertise für schlüssig und nachvollziehbar gehalten habe . Die von der Beschwerdegegnerin
d urchgeführte Ressourcenprüfung, in wel cher
ein Gesundheitsschaden mit länger andauern der Arbeitsunfähigkeit ver neint und den gutachterl ich festgestellten Diagnosen der erforderliche Schwere grad abgesprochen worden sei , rechtfertige keine vom Gutachten und der RAD-Ein schätzung abweichende Beurteilung. Die die Ressourcenprüfung durchfüh rende Kundenberaterin verfüge weder über juristisches noch medizinisches Fach wissen und die Ressourcenp rüfung sei nicht nachvollziehbar, sehr allgemein und belang los gehalten und widerspreche betreffend die bereits durchgeführten Be hand lungen der Aktenlage (S. 5 ff.). Entsprechend sei auf das MEDAS-Gutachten ab zu stellen und der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen. 3.
3.1
3.1.1
Die MEDAS-Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom
8. Februar 2019 (Urk. 6/107/2-10 ) folgende Diagnosen (S. 4 f. ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - komplex traumatisierte Persönlichkeit im Sinne einer Persönlich keits störung mit führen d traumatisierten Anteilen (ICD-10 F60.9) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, chronifiziert anmutend (ICD-10 F33.10) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronifiziertes generalisiertes Weichteil-Schmerzsyndrom ( fibromyalgie formes Schmerzsyndrom, ICD-10 M79.90) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - leichtgradiges zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerz syndrom bei bisegmentaler degenerativer Diskopathie zervikal - episodische Kopfschmerzen
bifrontal , am ehesten primär im Sinne eines chronisc hen Spannungstyp-Kopfschmerzes; Differenzialdiagnose :
zerviko ze phale Komponente, chronische Migräne ohne Aura - aktenanamnestisch Status nach leichtem Tarsaltunnelsyndrom links bei Status nach Supinationstrauma - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.5) - Vitamin-D-Mangel (ICD-10 E55) - Folsäure-Mangel - Nikotinabusus
Die MEDAS- Gutachter führten aus, dass die Funktionsfähigkei t vor allem durch die psychi schen Gesundheitsstörungen eingeschränkt sei , und attestierten im inter disziplinären Konsens, jedoch insbesondere aufgrun d der schwerwiegenden psy chi schen Funktionseinschränkungen, eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit seit 1. Juli 2013 (S. 6 ). 3.1 .2
Der MEDAS-Experte Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem p sychiatrischen Teilgutachten vom
12. Dezember
2018 (Urk. 6/10 7/52-85) aus , dass aus psychiatrische r Sicht ein komplexes psychi s ches Zustandsbild vorliege, das grundlegende tiefgreifende persönlichkeitsimmanente Anteile als Folge stattgehabter lebensgeschichtlicher Ereignisse und trauma tischer Erlebnisse umfasse, auf deren Boden es im Verlauf durch Kumulation verschiedenartiger Faktoren mit Entwicklung einer vor allem depressiven Komor bidität zur Dekompensation mit bis aktuell anhaltender schwerwiegender Beein trächtigung der Funktionalität gekommen sei (S. 22).
B ei der Beschwerdeführerin sei von einer tiefgreifenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung auszugehen, die im Rahmen einer komplex traumatisierten Persönlichkeit im Sinn e einer Persönlich keitsstörung mit führend traumatisierten Anteilen einzuordnen sei (S. 26) .
In der aktuellen Untersuchung habe sich gesamthaft ein als mittelgradig einzu ordnendes depressives Zustandsbild gezeigt , wobei die depressive Symptomatik im Sinne einer eigenst ändigen Erkrankung zu werten sei , welche zwar durch äussere Faktoren und die Grundproblematik moduliert werde, im Gesamtausmass mit Einfluss auf die Funktionalität jedoch eigenständig zu werten sei. Insgesamt sei bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung und insgesamt chronifiziert ersche inendem Zustandsbild auszugehen (S. 27). Aus psychiatrischer Sicht liege zumindest seit 2013 eine deutliche depressive Ausprägung mit Einfluss auf die Funktionalität vor (S. 28).
Die Einordnung der Schmerzproblematik aus psychiatrischer Sicht zeige sich erschwert. Im R ahmen der aktuellen Untersuchung hätten sich gewisse Anhalts punkte einer somatoformen Schmerzkomponente ergeben, eine ab schliessende Einordnung sei aus psychiatrischer Sicht indessen nicht möglich. Sollten sich in den aktuellen somatischen Gutachten keine entsprechenden Korrelate der Schmerzen finden , so wäre die Einordnung der Schmerzproblematik im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren möglich (S. 29).
Dr. A.___ führte weiter aus, dass aktuell keine Psychopharmakotherapie res pektive antidepressive Behandlung bestehe. Leitlin i enkonform sei eine solche ange sichts der Schwere der Depressivität in Erwägung zu ziehen, wegen der Grundbeeinträchtigung und der medikamentösen Vorerfahrungen – bei der Be schwerdeführerin sei es zu subjektiven Nebenwirkungen in Form eines unan ge nehmen Gefühls eines Kontrollverlusts gekommen – jedoch sorgfältig abzuwä gen . Es sei von einer Verquickung der Problematiken auszugehen, welche den direkten zu erwartenden Effekt einer antidepressiven Medikation schmälere. Das Störungsbild der Beschwerdeführerin erscheine durch direkte therapeutische Mass nahmen (unter anderem Medikamente) nur bedingt angehbar (S. 31 , S. 26 ).
Im Weiteren sei d ie Beschwerdeführerin im Abgleich zur Aktenlage in der aktu ellen Untersuchung in ihren Angaben konsistent und die Dar stellung der Ein schränkungen sei plausibel, in sich stimm ig und valide (S. 31 ).
Unter dem Titel Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-funktioneller Sicht
führte Dr. A.___
aus , bei der Beschwerdeführerin lägen langfristige funktionelle Beeinträchtigungen vor, die ihr seit 2013 die Ausübung einer beruf lichen Tätigkeit verunmöglichten. Auch vor 2013 hätten funktionelle Beeinträch tigungen vorgelegen, die jedoch durch einen überdurchschnittlich hohen Ener gieaufwand « lebenserhaltend » kompensiert worden seien. Die Grundproblematik der Beschwerdeführerin in Kombination mit den hinzugetretenen Komorbiditäten erschwer t en respektive verunmöglichten eine « einfache » Rückkehr in die vorhe rige Funktionalität erheblich. Eine willentliche Überwindung der Hindernisse erscheine aus psychiatrischer Sicht nicht möglich, zudem sei mittlerweile von einer gewissen Chronifizierung beziehungsweise allfällig auch einer sogenannten « Flucht in die Erkrankung » auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin bestünden vor allem im Ber eich der psychischen Stabilität verbunden mit Funktionen des Selbstvertrauens, der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und der Durch hal te fähigkeit erhebliche Beeinträchtigungen. Aufgrund dieser Beeinträchti gungen vermöge sie sich nicht in einen routinehaften Arbeits ablauf einzufügen respektive wechselnden Anforderungen gerecht zu werden. Im Weiteren seien die Planung und Ausführung von Tätigkeiten starken Schwankungen unterworfen. Eine über mässige Flexibilität und Anpassungsfähigkeit in der Vorgeschichte als langfristig dysfunktionale Kompensationsstrategie sei der Beschwerdeführerin abhandenge kommen und sie erscheine in ihrer Flexibilität deutlich beeinträchtigt. Aufgrund eines Grundmisstrauens sei sie in Kontakten verunsichert und habe ein grosses Bedürfnis nach sozialem Rückzug, wodurch Einschränkungen in der Gruppen- und Kontaktfähig keit zu Dritten bestünden (S. 32 f. ).
Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Service erscheine aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig vollumfänglich unzumutbar respektive die Beschwerdeführerin sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar. In Zusammenschau der Anamnese und des Verlaufs sei von unveränderten Verhältnissen seit der selbstinitiierten Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Jahre 2013 (= 100 % Arbeitsunfähigkeit) auszugehen. Mittelfristig sei nicht mit de r Wiedererlangung einer verwe rtbaren Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu rechnen und es bestünden aus psychiatrischer Sicht keine direkten medizinischen Massnahmen zur Steigerun g der Arbeits fähig keit (S. 33) .
Die Beurteilung einer ange passten Tätigkeit gleiche der vor genannten Einschät zung . Die Beschwerdeführerin definiere sich in ihrem Selbstbild in gewisser Hinsicht über ihre Leistungsfähigkeit. Somit erscheine auch aus therapeutischer Sicht der Aufbau einer Tagesstruktur und vor allem einer sinnstiftenden Tätigkeit im weiteren Verlauf erstrebenswert. Diese sollte jedoch primär ohne Leistungs er wartung und unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen ge stal tet sein. Dabei seien stabile Verhältnisse mit Sicherheit für die Beschwerde f üh rerin zwingende Voraussetzung , wobei diese aktuell nicht als gegeben ersch ie nen. Inwiefern hierdurch ein Aufbau einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im Verlauf möglich sei, lasse sich gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht n icht ab schliessend beurteilen, e s sei jedoch mittel- bis langfristig von bleibenden Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 33 f.). 3.2
RAD-Arzt PD Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seiner Stellungnahme vom
25. Februar 2019 (Urk. 6/108/7 ) auf das MEDAS-Gutachten (vgl. E. 3.1 hievor ) ab . Als Einschränkungen mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte nannte er primär psychische Einschränkungen und verwies auf schwere Beeinträchtigungen in der Anpassung an Regeln und Routine, der Flexi bilität und Umstellfähigkeit, der Entsch eidungs- und Urteilsfähigkeit, der
Durchhaltefähigkeit, in den Funktionen von Tem perament und Persönlichkeit, der psychischen Stabilität, der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und beim Selbstvertrauen. Mittelgradige Beeinträchtigungen bestünden in der Selbst- und Zeitwahrnehmung, den emotionalen Funktionen, der psychischen Energie, im Antrieb, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Selbstbe haup tungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten.
Ein Belastungsprofil sei für den 1. Arbeitsmarkt nicht formulierbar .
In bisheriger Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juli 201 3 . D ie Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei parallel zur bisherigen Tätigkeit zu beurteilen .
Betreffend w eitere medizinische Massnahmen wies der RAD-Arzt auf die Fort führung der bisherigen Massnahmen hin und hielt überdies fest, dass mittelfristig nicht mit d er Wiedererlangung einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im
1. Arbeits markt zu rechnen sei. 3.3
D ie Beschwerdegegnerin nahm am 27. Februar 2019
unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachte n eine Ressourcenprüfung (Urk. 6/108/8-9) vor. Dabei wurde festgehalten, dass sich die einzelnen Teilgutachte n teilweise widersprächen . So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise bei der einen Untersuchung angege ben, dass sie die letzte Arbeitsstelle wegen Schmerzen gekündigt habe, während sie bei einem anderen Experte n erzählt habe, dass Probleme mit dem Chef be sta nden hätten und sie daher gekündigt habe, um sich eine Auszeit zu nehmen. Der eine Gutachter habe sodann beschrieben, dass keinerlei Konzentrations schwierigkeiten erkennbar gewesen seien, wobei ein anderer Experte von erheb lichen Konzentrati onsschwierigkeiten berichtet habe . Eine fachpsychiatrische Therapie , eine teil- oder stationäre Behandlung oder eine rege l mässi ge Medika tion sei bis anhin nicht durchgeführt worden . Die Beschwerdeführer in habe zu dem mehrmals angegeben, dass die durch das Sozialamt auferlegte Wohnungs suche sehr belastend für sie sei. Im Weiteren gehe sie mehrmals am Tag mit ihrem Hund spazieren, teilweise zusammen mit einer Kollegin , und bestreite den Haus halt selbständig. Aus dem Verlauf lasse sich eine schwierige Vergangenheit erkennen. Unter anderem sei die Beschwerdeführerin durch eine Vergewaltigung s chwanger geworden und habe danach trotzdem noch drei weitere Kinder ge boren und eine Ehe eingehen können. Die Therapiemöglichkeiten seien bisher nicht vollständig ausgeschöpft worden und die aufgeführten Diagnos en erreich ten
keinen für die Begründung von Rentenleistungen erforderlichen Schweregrad. 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Da das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. Februar 2019 inklusive die entsprechend en Teilgutachten (Urk. 6/107/2-10 , 11-33, 38-109) als massgebliche Grundlage für die angefochtene Verfügung (Urk. 2) diente, ist zunächst auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen, psy chiatrischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 6/ 107/ 11-33 S. 5 ff., Urk. 6/ 107/ 38-51 S. 4 f., Urk. 6/ 107/ 52-85 S. 2 ff., Urk. 6/107/86-109 S. 4 ff. ). Die Beschwerdefüh rerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Be schwer den schildern und wurde von diesen jeweils
- soweit fachspezifisch erforderlich – eingehend befragt. Namentlich anlässlich der psychiatrischen Exploration konnte sie sich ausführlich zu diversen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und den familiären Verhältnissen äussern (Urk. 6/ 107/ 52-85 S. 6 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/ 107/ 11-33 S. 19 ff., Urk. 6/ 107/ 38-51 S. 10 ff., Urk. 6/ 107/ 52-85 S. 20 ff. , Urk. 6/107/86-109 S. 19 ff. ) . Dabei wurde von psychiatrischer Seite detailliert zu den Standardindikatoren Stellung genommen (Urk. 6/107 /52-85 S. 13 f., S. 20 ff., S. 31 ff. ). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinander setzung mit vorangegangen en ärztlichen Berichten (S. 23 ff., S. 32 ). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4 hievor ). 4.2
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in soma ti scher Hinsicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Servicefachangestellte zu 30 % und in einer Verweistätigkeit zu 85 % arbeitsfähig ist (Urk. 5 S. 2). In Bezug auf dem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten (Verrichtungen mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen und der Einschaltung ver mehrter Arbeitspausen sowie ohne Zwangshaltungen in der Vorneigung des Rumpfes)
überzeugt die Feststellung des rheumatologischen MEDAS-Gutachters, wonach diese zu maximal 85 % zumutbar sind (Urk. 6/107 /38-51 S. 12 f. ) .
Uneinigkeit besteht indessen bezüglich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen eingeschränkt ist. Während die Beschwerdegegnerin die im MEDAS-Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 6/107 / 2-10 S. 6, Urk. 6/107 / 52-85 S. 33) auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Ressourcenprüfung nicht anerk e nnt (Urk. 5 S. 1, Urk. 6/108/8-9), vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter könne abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ff.). 4.3 4.3.1
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizi nischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orien tie ren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Frage stel lung. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbe ding ungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztli chen Feststel lungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfä higkeit schli essen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto
ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte ( Art. 7 Abs. 2 ATSG ). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Be weisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funk tionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialver sicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. D er Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann somit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Be trach tung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebens be reichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.3 .2
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist in Bezug auf den Indikator Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass
gemäss Dr. A.___ ein komplexes psychiatrisches Zustandsbild mit tiefgreifenden Persönlich keits beeinträchtigungen und damit einhergehenden überdauernden und schwerwie genden Einschränkungen der Funktionalität besteht , welche anhand der Instru mente Mini-ICF-APP und IFAP er uiert worden sind (Urk. 6/107/52 -85 S. 22, S. 26). So sind die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, die psychische Stabilität, die Offenheit gegenüber neuen Erfahru ngen und das Selbst vertrauen schwergradig respektive die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu Spontan aktivitäten , die Funktionen der psy chischen Energie und des Antriebs, die em otionalen Funktionen und die Selbst- und Zeitwahrnehmung betreffenden Funktionen mittelgradig beein träch tigt (S. 18 f.).
Mit Bezug auf den Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz » ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin von 2014 bis 2017 in psychologischer Therapie befand respektive d anach eine zweite psychiatrisch -psychotherapeutische Behandlung von unklarer Dauer stattfand. Im Rahmen der ersten Therapie hat die Beschwerdeführerin Psychopharmaka erhalten, welche zu subjektiven Nebenwirkungen (Gefühl des Kontrollverlusts) geführt haben. Im Ze it punkt der psychiatrischen Begutachtung bestand keine Psychopharmako the rapie, wobei Dr.
A.___ darlegte, dass eine antidepressive Behandlung ange sichts des Schweregrads der Depressivität gemäss den Leitlinien zwar in Erwä gung zu ziehen sei, angesichts d er Grundbeeinträchtigung und medikamentösen Vorerfahrungen jedoch sorgfältig abzuwägen sei. Beim Störungsbild der Be schwerdeführerin sei prinzipiell von einem überdauernden und in sich ver quickten Zustandsbild aus zugehen, welches durch direkte therapeutische Mass nahmen (unter anderem Medi kamente) nur bedingt angehbar erscheine (S. 31).
Betreffend die Indikator en
« Komorbidität en » und « Persönlichkeit » ist zu bemer ken, dass bei der Beschwerdeführerin n eben einer tiefgreifenden Persönlichkeits störung
eine eigenständige rezidivierende
depressive Störung (aktuell mittel gradige Ausprägung) sowie eine chronische Schmerzstörung vorliegen ( S. 27, S. 29) . Bei einem derartigen Störungsbild stellt ein zurückliegendes hohes oder gar übermenschliches Funktionsniveau gemäss Dr. A.___ zumeist Teil der Gesamtproblematik im Sinne einer fragilen Kompensationsstrategie mit mehr oder weniger zwangsläufigem Scheitern im Lebensverlauf bei Hinzutreten von Störfaktoren/Komorbiditäten dar (S. 21 f., S. 26 , S. 32 ). Die MEDAS-Gutachter
wiesen zudem darauf hin , dass die funktionellen Ein schränkungen durch die psychi schen Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit und Integration der Be schwerdeführerin dermassen beeinfluss t en, dass andere Belastungsfaktoren oder Ressourcen keine Relevanz erlang t en (Urk. 6/107/2-10 S. 5).
Bezüglich des sozialen Kontext s ist zu berücksichtigen , dass die Beschwer de führerin i m Zeitpunkt der Begutachtung mit dem jüngsten Sohn und ihrem Hund in einer Mietwohnung wohnte .
Die Beschwerdeführerin gab an , dass sie d en Hund von ihren Söhnen geschenkt bekommen habe und sie jetzt regelmässig nach draussen gehen müsse . Seit dem Jahre 2013 habe sie die meisten sozialen Kon takte abgebrochen, wobei sie regelmässigen Kontakt mit ihrer Mutter und ihren vier Söhnen habe. Zudem habe sie eine Kollegin, welche sie regelmässig auf dem Nachmittagsspaziergang mit dem Hund begleite. Betreffend den Tagesablauf am Tag vor der Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, da ss sie um 7 Uhr aufgestanden und mit dem Hund zirka eine Stunde spazieren gegangen sei. Danach habe sie die Hundemahlzeit zubereitet, eine Gemüsesuppe für den kran ken älteren Sohn gekocht und zirka zwei Stunden am Computer gespielt. Um 11.30 Uhr habe sie etwas gegessen und anschliessend mit dem Hund einen kurzen Spazier gang gemacht. Von 12 bis 14. 30 Uhr habe sie geschlafen und sei danach mit dem Hund eine Stunde lang draussen gewesen. Nach ihrer Rückkehr habe sie geduscht, Besuch vom älteren Sohn gehabt
und etwas gegessen. Danach habe sie bis zirka 22 Uhr am Computer gespielt, sei dann nochmals mit dem Hund draussen gewesen und habe sich dann schlafen gelegt. Die Hausarbeiten erledige sie selbständig. Am Abend koche sie eine warme Mahlzeit, welche sie mit dem Sohn einnehme. Die Einkäufe erledige sie selber mit dem eigenen Auto. Sie ver bringe die Zeit vorwiegend mit Computerspielen und schaue kein Fernsehen. Obschon sie früher viel gelesen habe, mache sie das aktuell nicht mehr, da sie mit dem Lesen Probleme haben, weil die Buchstaben verschwimmen würden. Seit fünf Jahren habe sie keine Ferien gemacht, verbringe jedoch einmal pro Jahr
– im 2018 im Mai - zehn Tage bei ihren Eltern in Graz . Im Oktober 2018 habe sie für mehrere Tage ihre Mutter, welche die Hand gebrochen hätte, in Graz beim Haushalt unterstützt
( Urk. 6/107/11-33 S. 14 f f. ) .
Im Zusammenhang mit dem Indikator « Konsistenz » ist von einer etwa gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einer seits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen. Die Beschwer de führerin verbringt den Tag mehrheitlich in der Wohnung und geht mit ihrem Hund spazieren. Ihr soziales Netzwerk beschränkt sich im Wesentlichen auf ihre vier Söhne, die in Österreich lebende Mutter und eine Kollegin. 4.4
Im Lichte der obigen Erwägungen sind
sowohl eine gesundheitliche Beein träch tigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Mithin
kann der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen , dass sich der RAD-Arzt Dr. med. univ. B.___
– seinerseits in Neurologie und somit in einer im Rahmen der MEDAS-Begutachtung beteiligten Fach rich tung spezialisiert –
auf die MEDAS-Expertise abstützte und namentlich die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit für schlüssig hielt (vgl. E. 3.2 hievor ). 4.5
An dieser Beurteilung vermag die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung (vgl. E. 3.3 hievor ) nichts zu ändern , ist diese doch
in wes entlichen Teilen nicht stichhaltig . Mit Bezug auf den Hinweis, wonach sich die Beschwerdeführerin weder einer fachpsychiatrischen Behandlung noch einer regel mässigen Medikation unterzogen habe und die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien , ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin befand sich mehrere Jahr e in psychologischer Behandlung , wobei Dr. A.___ auf die Gleichwertigkeit der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit durch einen Fachpsy chologen und einen Psychiater hinwies, dies insbesondere
unter Hinweis auf dele gierte Behandlungen, wo der delegierende Psychiater den Patienten selten bis gar nicht in seiner Sprechstunde sehe . Im Rahmen d ieser Therapie na hm die Be schwerdeführerin Psychopharmaka (unter anderem Duloxetin , Su r montil ) ein , wobei eine (erneute) Medikation mit Antidepressiva gemäss Dr. A.___
ange sichts
der vorbestehenden Nebenwirkungen und der Persönlichkeitsstörung sorg fältig abzuwägen ist . Im Weiteren bezeichnete Dr. A.___
ein , wie bei der Beschwerdeführerin vorliegendes , in sich verquicktes Zustandsbild , durch direkte therapeutische Massnahmen nur als bedingt angehbar und verneinte aus psy chiatrischer Sicht direkte medizinischen Massnahmen zur Steigerung der Arbeits fähigkeit (Urk. 6/107/52-85 S. 31 f.) .
Betreffend den Hinweis, wonach die Suche nach einer neuen Wohnung für die Beschwerdeführerin sehr belastbar sei, ist zu berücksichtigen, dass gemäss MEDAS-Gutachten die funktionellen Einschränkungen durch die psychiatrischen Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit und Integration der Beschwer defüh rerin dermassen beeinfluss en, dass andere Belastungsfaktoren – namentlich psy chosoziale Faktoren - oder Ressourcen nicht relevant sind (Urk. 6/107/ 2-10 S. 5).
Ins Leere geht schliesslich der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Beschwer de führerin habe eine schwierige Vergangenheit hinter sich, wobei es zu einer Schwangerschaft info lge Vergewaltigung gekommen sei und die Beschwerde führerin danach
trotzdem drei weitere Kinder geboren und geheiratet habe. Die Geburt weitere r Kinder und die Eheschliessung nach erfolgter Vergewaltigung ändert
nichts an den schwierigen Verhältnissen und vermag insbesondere nicht
- wie von der Beschwerdegegnerin impliziert – das Erlebte in den Hintergrund zu rücken . 4.6
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Beschwerdeführerin hat bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in angestammter wie auch angepasster Täti g keit ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ). 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnote vom 12. September 2018 (Urk. 10 ) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 10.10 Stunden und Fr. 67.10 Barauslagen geltend , was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende Entschädigung von insgesamt Fr. 2'481.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
9. April 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’481 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00367
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
17. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1967 geborene X.___ , Mutter von vier Söhnen (geboren 1992, 1995 , 1997, 2002) und zuletzt mit einem 80 %-Pensum als Serviceangestellte im Restau rant Y.___ tätig, meldete sich am 13. Januar 2014 unter Hinweis auf eine Polyneuropathie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Mit Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 6/37) wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab.
Am 4. Januar 2016 meldete sich die Versicherte mit Verweis auf eine Polyneu ropathie m it chronischer Nervenentzündung erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/43) . Mit Vorbescheid vom 4. August 2016 (Urk. 6/55) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen die Versicherte am 1 0. August 2016 (Urk. 6/56, Urk. 6/59) Einwand erhob. In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und veranlasste bei der MEDAS Z.___ eine polydisziplinäre Begut ach tung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie; Expertise vom
8. Februar 2019 [Urk. 6/107/2-10 ]). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 6/109) wies die IV-Stelle das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 9. April 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 25. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 9. April 2019 sei aufzuheben und ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 30. August 2019 auf Einreichung einer Replik (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, der nötige Schweregrad der Diagnosen jedoch nicht erfüllt sei. Die Angaben im eingeholten Gutachten widersprächen sich teilweise und d ie Beschwerdeführerin sei nie in regelmässiger fachpsy chia trischer Behandlung gewesen und es sei auch keine regelmässige Medika men ten einnahme erfolgt. Des Weitere n lägen belastende Faktoren vor, welche bei der An spruchsprüfung nicht berücksichtigt werden könnten. Da der nötige Schwe regrad nicht erfüllt und die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft sei en , sei das Leistungsgesuch abzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin , dass die Durchführung der Ressourcenprüfung durch die Kundenberaterin rechtmässig gewesen sei, da die massgeblichen Beweisthemen anhand der medizinischen Indikatorenprüfung im Rahmen einer umfassenden Betrachtung schlüssig abgehandelt worden seien (S. 1). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdefü hrerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sie gemäss dem MEDAS-Gutachten hauptsächlich aus psychischen Gründen voll um fänglich arbeitsunfähig sei , wobei der Regionale
Ärztliche Dienst
(RAD) der Beschwerdegegnerin die Expertise für schlüssig und nachvollziehbar gehalten habe . Die von der Beschwerdegegnerin
d urchgeführte Ressourcenprüfung, in wel cher
ein Gesundheitsschaden mit länger andauern der Arbeitsunfähigkeit ver neint und den gutachterl ich festgestellten Diagnosen der erforderliche Schwere grad abgesprochen worden sei , rechtfertige keine vom Gutachten und der RAD-Ein schätzung abweichende Beurteilung. Die die Ressourcenprüfung durchfüh rende Kundenberaterin verfüge weder über juristisches noch medizinisches Fach wissen und die Ressourcenp rüfung sei nicht nachvollziehbar, sehr allgemein und belang los gehalten und widerspreche betreffend die bereits durchgeführten Be hand lungen der Aktenlage (S. 5 ff.). Entsprechend sei auf das MEDAS-Gutachten ab zu stellen und der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen. 3.
3.1
3.1.1
Die MEDAS-Gutachter nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom
8. Februar 2019 (Urk. 6/107/2-10 ) folgende Diagnosen (S. 4 f. ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - komplex traumatisierte Persönlichkeit im Sinne einer Persönlich keits störung mit führen d traumatisierten Anteilen (ICD-10 F60.9) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, chronifiziert anmutend (ICD-10 F33.10) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronifiziertes generalisiertes Weichteil-Schmerzsyndrom ( fibromyalgie formes Schmerzsyndrom, ICD-10 M79.90) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - leichtgradiges zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerz syndrom bei bisegmentaler degenerativer Diskopathie zervikal - episodische Kopfschmerzen
bifrontal , am ehesten primär im Sinne eines chronisc hen Spannungstyp-Kopfschmerzes; Differenzialdiagnose :
zerviko ze phale Komponente, chronische Migräne ohne Aura - aktenanamnestisch Status nach leichtem Tarsaltunnelsyndrom links bei Status nach Supinationstrauma - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.5) - Vitamin-D-Mangel (ICD-10 E55) - Folsäure-Mangel - Nikotinabusus
Die MEDAS- Gutachter führten aus, dass die Funktionsfähigkei t vor allem durch die psychi schen Gesundheitsstörungen eingeschränkt sei , und attestierten im inter disziplinären Konsens, jedoch insbesondere aufgrun d der schwerwiegenden psy chi schen Funktionseinschränkungen, eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit seit 1. Juli 2013 (S. 6 ). 3.1 .2
Der MEDAS-Experte Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem p sychiatrischen Teilgutachten vom
12. Dezember
2018 (Urk. 6/10 7/52-85) aus , dass aus psychiatrische r Sicht ein komplexes psychi s ches Zustandsbild vorliege, das grundlegende tiefgreifende persönlichkeitsimmanente Anteile als Folge stattgehabter lebensgeschichtlicher Ereignisse und trauma tischer Erlebnisse umfasse, auf deren Boden es im Verlauf durch Kumulation verschiedenartiger Faktoren mit Entwicklung einer vor allem depressiven Komor bidität zur Dekompensation mit bis aktuell anhaltender schwerwiegender Beein trächtigung der Funktionalität gekommen sei (S. 22).
B ei der Beschwerdeführerin sei von einer tiefgreifenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung auszugehen, die im Rahmen einer komplex traumatisierten Persönlichkeit im Sinn e einer Persönlich keitsstörung mit führend traumatisierten Anteilen einzuordnen sei (S. 26) .
In der aktuellen Untersuchung habe sich gesamthaft ein als mittelgradig einzu ordnendes depressives Zustandsbild gezeigt , wobei die depressive Symptomatik im Sinne einer eigenst ändigen Erkrankung zu werten sei , welche zwar durch äussere Faktoren und die Grundproblematik moduliert werde, im Gesamtausmass mit Einfluss auf die Funktionalität jedoch eigenständig zu werten sei. Insgesamt sei bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung und insgesamt chronifiziert ersche inendem Zustandsbild auszugehen (S. 27). Aus psychiatrischer Sicht liege zumindest seit 2013 eine deutliche depressive Ausprägung mit Einfluss auf die Funktionalität vor (S. 28).
Die Einordnung der Schmerzproblematik aus psychiatrischer Sicht zeige sich erschwert. Im R ahmen der aktuellen Untersuchung hätten sich gewisse Anhalts punkte einer somatoformen Schmerzkomponente ergeben, eine ab schliessende Einordnung sei aus psychiatrischer Sicht indessen nicht möglich. Sollten sich in den aktuellen somatischen Gutachten keine entsprechenden Korrelate der Schmerzen finden , so wäre die Einordnung der Schmerzproblematik im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren möglich (S. 29).
Dr. A.___ führte weiter aus, dass aktuell keine Psychopharmakotherapie res pektive antidepressive Behandlung bestehe. Leitlin i enkonform sei eine solche ange sichts der Schwere der Depressivität in Erwägung zu ziehen, wegen der Grundbeeinträchtigung und der medikamentösen Vorerfahrungen – bei der Be schwerdeführerin sei es zu subjektiven Nebenwirkungen in Form eines unan ge nehmen Gefühls eines Kontrollverlusts gekommen – jedoch sorgfältig abzuwä gen . Es sei von einer Verquickung der Problematiken auszugehen, welche den direkten zu erwartenden Effekt einer antidepressiven Medikation schmälere. Das Störungsbild der Beschwerdeführerin erscheine durch direkte therapeutische Mass nahmen (unter anderem Medikamente) nur bedingt angehbar (S. 31 , S. 26 ).
Im Weiteren sei d ie Beschwerdeführerin im Abgleich zur Aktenlage in der aktu ellen Untersuchung in ihren Angaben konsistent und die Dar stellung der Ein schränkungen sei plausibel, in sich stimm ig und valide (S. 31 ).
Unter dem Titel Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-funktioneller Sicht
führte Dr. A.___
aus , bei der Beschwerdeführerin lägen langfristige funktionelle Beeinträchtigungen vor, die ihr seit 2013 die Ausübung einer beruf lichen Tätigkeit verunmöglichten. Auch vor 2013 hätten funktionelle Beeinträch tigungen vorgelegen, die jedoch durch einen überdurchschnittlich hohen Ener gieaufwand « lebenserhaltend » kompensiert worden seien. Die Grundproblematik der Beschwerdeführerin in Kombination mit den hinzugetretenen Komorbiditäten erschwer t en respektive verunmöglichten eine « einfache » Rückkehr in die vorhe rige Funktionalität erheblich. Eine willentliche Überwindung der Hindernisse erscheine aus psychiatrischer Sicht nicht möglich, zudem sei mittlerweile von einer gewissen Chronifizierung beziehungsweise allfällig auch einer sogenannten « Flucht in die Erkrankung » auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin bestünden vor allem im Ber eich der psychischen Stabilität verbunden mit Funktionen des Selbstvertrauens, der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und der Durch hal te fähigkeit erhebliche Beeinträchtigungen. Aufgrund dieser Beeinträchti gungen vermöge sie sich nicht in einen routinehaften Arbeits ablauf einzufügen respektive wechselnden Anforderungen gerecht zu werden. Im Weiteren seien die Planung und Ausführung von Tätigkeiten starken Schwankungen unterworfen. Eine über mässige Flexibilität und Anpassungsfähigkeit in der Vorgeschichte als langfristig dysfunktionale Kompensationsstrategie sei der Beschwerdeführerin abhandenge kommen und sie erscheine in ihrer Flexibilität deutlich beeinträchtigt. Aufgrund eines Grundmisstrauens sei sie in Kontakten verunsichert und habe ein grosses Bedürfnis nach sozialem Rückzug, wodurch Einschränkungen in der Gruppen- und Kontaktfähig keit zu Dritten bestünden (S. 32 f. ).
Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Service erscheine aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig vollumfänglich unzumutbar respektive die Beschwerdeführerin sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar. In Zusammenschau der Anamnese und des Verlaufs sei von unveränderten Verhältnissen seit der selbstinitiierten Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Jahre 2013 (= 100 % Arbeitsunfähigkeit) auszugehen. Mittelfristig sei nicht mit de r Wiedererlangung einer verwe rtbaren Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu rechnen und es bestünden aus psychiatrischer Sicht keine direkten medizinischen Massnahmen zur Steigerun g der Arbeits fähig keit (S. 33) .
Die Beurteilung einer ange passten Tätigkeit gleiche der vor genannten Einschät zung . Die Beschwerdeführerin definiere sich in ihrem Selbstbild in gewisser Hinsicht über ihre Leistungsfähigkeit. Somit erscheine auch aus therapeutischer Sicht der Aufbau einer Tagesstruktur und vor allem einer sinnstiftenden Tätigkeit im weiteren Verlauf erstrebenswert. Diese sollte jedoch primär ohne Leistungs er wartung und unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen ge stal tet sein. Dabei seien stabile Verhältnisse mit Sicherheit für die Beschwerde f üh rerin zwingende Voraussetzung , wobei diese aktuell nicht als gegeben ersch ie nen. Inwiefern hierdurch ein Aufbau einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im Verlauf möglich sei, lasse sich gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht n icht ab schliessend beurteilen, e s sei jedoch mittel- bis langfristig von bleibenden Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 33 f.). 3.2
RAD-Arzt PD Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seiner Stellungnahme vom
25. Februar 2019 (Urk. 6/108/7 ) auf das MEDAS-Gutachten (vgl. E. 3.1 hievor ) ab . Als Einschränkungen mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte nannte er primär psychische Einschränkungen und verwies auf schwere Beeinträchtigungen in der Anpassung an Regeln und Routine, der Flexi bilität und Umstellfähigkeit, der Entsch eidungs- und Urteilsfähigkeit, der
Durchhaltefähigkeit, in den Funktionen von Tem perament und Persönlichkeit, der psychischen Stabilität, der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und beim Selbstvertrauen. Mittelgradige Beeinträchtigungen bestünden in der Selbst- und Zeitwahrnehmung, den emotionalen Funktionen, der psychischen Energie, im Antrieb, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Selbstbe haup tungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten.
Ein Belastungsprofil sei für den 1. Arbeitsmarkt nicht formulierbar .
In bisheriger Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juli 201 3 . D ie Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei parallel zur bisherigen Tätigkeit zu beurteilen .
Betreffend w eitere medizinische Massnahmen wies der RAD-Arzt auf die Fort führung der bisherigen Massnahmen hin und hielt überdies fest, dass mittelfristig nicht mit d er Wiedererlangung einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im
1. Arbeits markt zu rechnen sei. 3.3
D ie Beschwerdegegnerin nahm am 27. Februar 2019
unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachte n eine Ressourcenprüfung (Urk. 6/108/8-9) vor. Dabei wurde festgehalten, dass sich die einzelnen Teilgutachte n teilweise widersprächen . So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise bei der einen Untersuchung angege ben, dass sie die letzte Arbeitsstelle wegen Schmerzen gekündigt habe, während sie bei einem anderen Experte n erzählt habe, dass Probleme mit dem Chef be sta nden hätten und sie daher gekündigt habe, um sich eine Auszeit zu nehmen. Der eine Gutachter habe sodann beschrieben, dass keinerlei Konzentrations schwierigkeiten erkennbar gewesen seien, wobei ein anderer Experte von erheb lichen Konzentrati onsschwierigkeiten berichtet habe . Eine fachpsychiatrische Therapie , eine teil- oder stationäre Behandlung oder eine rege l mässi ge Medika tion sei bis anhin nicht durchgeführt worden . Die Beschwerdeführer in habe zu dem mehrmals angegeben, dass die durch das Sozialamt auferlegte Wohnungs suche sehr belastend für sie sei. Im Weiteren gehe sie mehrmals am Tag mit ihrem Hund spazieren, teilweise zusammen mit einer Kollegin , und bestreite den Haus halt selbständig. Aus dem Verlauf lasse sich eine schwierige Vergangenheit erkennen. Unter anderem sei die Beschwerdeführerin durch eine Vergewaltigung s chwanger geworden und habe danach trotzdem noch drei weitere Kinder ge boren und eine Ehe eingehen können. Die Therapiemöglichkeiten seien bisher nicht vollständig ausgeschöpft worden und die aufgeführten Diagnos en erreich ten
keinen für die Begründung von Rentenleistungen erforderlichen Schweregrad. 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Da das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. Februar 2019 inklusive die entsprechend en Teilgutachten (Urk. 6/107/2-10 , 11-33, 38-109) als massgebliche Grundlage für die angefochtene Verfügung (Urk. 2) diente, ist zunächst auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen, psy chiatrischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 6/ 107/ 11-33 S. 5 ff., Urk. 6/ 107/ 38-51 S. 4 f., Urk. 6/ 107/ 52-85 S. 2 ff., Urk. 6/107/86-109 S. 4 ff. ). Die Beschwerdefüh rerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Be schwer den schildern und wurde von diesen jeweils
- soweit fachspezifisch erforderlich – eingehend befragt. Namentlich anlässlich der psychiatrischen Exploration konnte sie sich ausführlich zu diversen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und den familiären Verhältnissen äussern (Urk. 6/ 107/ 52-85 S. 6 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/ 107/ 11-33 S. 19 ff., Urk. 6/ 107/ 38-51 S. 10 ff., Urk. 6/ 107/ 52-85 S. 20 ff. , Urk. 6/107/86-109 S. 19 ff. ) . Dabei wurde von psychiatrischer Seite detailliert zu den Standardindikatoren Stellung genommen (Urk. 6/107 /52-85 S. 13 f., S. 20 ff., S. 31 ff. ). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinander setzung mit vorangegangen en ärztlichen Berichten (S. 23 ff., S. 32 ). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4 hievor ). 4.2
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in soma ti scher Hinsicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Servicefachangestellte zu 30 % und in einer Verweistätigkeit zu 85 % arbeitsfähig ist (Urk. 5 S. 2). In Bezug auf dem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten (Verrichtungen mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen und der Einschaltung ver mehrter Arbeitspausen sowie ohne Zwangshaltungen in der Vorneigung des Rumpfes)
überzeugt die Feststellung des rheumatologischen MEDAS-Gutachters, wonach diese zu maximal 85 % zumutbar sind (Urk. 6/107 /38-51 S. 12 f. ) .
Uneinigkeit besteht indessen bezüglich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen eingeschränkt ist. Während die Beschwerdegegnerin die im MEDAS-Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 6/107 / 2-10 S. 6, Urk. 6/107 / 52-85 S. 33) auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Ressourcenprüfung nicht anerk e nnt (Urk. 5 S. 1, Urk. 6/108/8-9), vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter könne abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ff.). 4.3 4.3.1
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizi nischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orien tie ren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Frage stel lung. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbe ding ungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztli chen Feststel lungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfä higkeit schli essen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto
ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte ( Art. 7 Abs. 2 ATSG ). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Be weisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funk tionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialver sicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. D er Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann somit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Be trach tung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebens be reichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.3 .2
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist in Bezug auf den Indikator Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass
gemäss Dr. A.___ ein komplexes psychiatrisches Zustandsbild mit tiefgreifenden Persönlich keits beeinträchtigungen und damit einhergehenden überdauernden und schwerwie genden Einschränkungen der Funktionalität besteht , welche anhand der Instru mente Mini-ICF-APP und IFAP er uiert worden sind (Urk. 6/107/52 -85 S. 22, S. 26). So sind die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, die psychische Stabilität, die Offenheit gegenüber neuen Erfahru ngen und das Selbst vertrauen schwergradig respektive die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu Spontan aktivitäten , die Funktionen der psy chischen Energie und des Antriebs, die em otionalen Funktionen und die Selbst- und Zeitwahrnehmung betreffenden Funktionen mittelgradig beein träch tigt (S. 18 f.).
Mit Bezug auf den Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz » ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin von 2014 bis 2017 in psychologischer Therapie befand respektive d anach eine zweite psychiatrisch -psychotherapeutische Behandlung von unklarer Dauer stattfand. Im Rahmen der ersten Therapie hat die Beschwerdeführerin Psychopharmaka erhalten, welche zu subjektiven Nebenwirkungen (Gefühl des Kontrollverlusts) geführt haben. Im Ze it punkt der psychiatrischen Begutachtung bestand keine Psychopharmako the rapie, wobei Dr.
A.___ darlegte, dass eine antidepressive Behandlung ange sichts des Schweregrads der Depressivität gemäss den Leitlinien zwar in Erwä gung zu ziehen sei, angesichts d er Grundbeeinträchtigung und medikamentösen Vorerfahrungen jedoch sorgfältig abzuwägen sei. Beim Störungsbild der Be schwerdeführerin sei prinzipiell von einem überdauernden und in sich ver quickten Zustandsbild aus zugehen, welches durch direkte therapeutische Mass nahmen (unter anderem Medi kamente) nur bedingt angehbar erscheine (S. 31).
Betreffend die Indikator en
« Komorbidität en » und « Persönlichkeit » ist zu bemer ken, dass bei der Beschwerdeführerin n eben einer tiefgreifenden Persönlichkeits störung
eine eigenständige rezidivierende
depressive Störung (aktuell mittel gradige Ausprägung) sowie eine chronische Schmerzstörung vorliegen ( S. 27, S. 29) . Bei einem derartigen Störungsbild stellt ein zurückliegendes hohes oder gar übermenschliches Funktionsniveau gemäss Dr. A.___ zumeist Teil der Gesamtproblematik im Sinne einer fragilen Kompensationsstrategie mit mehr oder weniger zwangsläufigem Scheitern im Lebensverlauf bei Hinzutreten von Störfaktoren/Komorbiditäten dar (S. 21 f., S. 26 , S. 32 ). Die MEDAS-Gutachter
wiesen zudem darauf hin , dass die funktionellen Ein schränkungen durch die psychi schen Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit und Integration der Be schwerdeführerin dermassen beeinfluss t en, dass andere Belastungsfaktoren oder Ressourcen keine Relevanz erlang t en (Urk. 6/107/2-10 S. 5).
Bezüglich des sozialen Kontext s ist zu berücksichtigen , dass die Beschwer de führerin i m Zeitpunkt der Begutachtung mit dem jüngsten Sohn und ihrem Hund in einer Mietwohnung wohnte .
Die Beschwerdeführerin gab an , dass sie d en Hund von ihren Söhnen geschenkt bekommen habe und sie jetzt regelmässig nach draussen gehen müsse . Seit dem Jahre 2013 habe sie die meisten sozialen Kon takte abgebrochen, wobei sie regelmässigen Kontakt mit ihrer Mutter und ihren vier Söhnen habe. Zudem habe sie eine Kollegin, welche sie regelmässig auf dem Nachmittagsspaziergang mit dem Hund begleite. Betreffend den Tagesablauf am Tag vor der Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, da ss sie um 7 Uhr aufgestanden und mit dem Hund zirka eine Stunde spazieren gegangen sei. Danach habe sie die Hundemahlzeit zubereitet, eine Gemüsesuppe für den kran ken älteren Sohn gekocht und zirka zwei Stunden am Computer gespielt. Um 11.30 Uhr habe sie etwas gegessen und anschliessend mit dem Hund einen kurzen Spazier gang gemacht. Von 12 bis 14. 30 Uhr habe sie geschlafen und sei danach mit dem Hund eine Stunde lang draussen gewesen. Nach ihrer Rückkehr habe sie geduscht, Besuch vom älteren Sohn gehabt
und etwas gegessen. Danach habe sie bis zirka 22 Uhr am Computer gespielt, sei dann nochmals mit dem Hund draussen gewesen und habe sich dann schlafen gelegt. Die Hausarbeiten erledige sie selbständig. Am Abend koche sie eine warme Mahlzeit, welche sie mit dem Sohn einnehme. Die Einkäufe erledige sie selber mit dem eigenen Auto. Sie ver bringe die Zeit vorwiegend mit Computerspielen und schaue kein Fernsehen. Obschon sie früher viel gelesen habe, mache sie das aktuell nicht mehr, da sie mit dem Lesen Probleme haben, weil die Buchstaben verschwimmen würden. Seit fünf Jahren habe sie keine Ferien gemacht, verbringe jedoch einmal pro Jahr
– im 2018 im Mai - zehn Tage bei ihren Eltern in Graz . Im Oktober 2018 habe sie für mehrere Tage ihre Mutter, welche die Hand gebrochen hätte, in Graz beim Haushalt unterstützt
( Urk. 6/107/11-33 S. 14 f f. ) .
Im Zusammenhang mit dem Indikator « Konsistenz » ist von einer etwa gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einer seits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen. Die Beschwer de führerin verbringt den Tag mehrheitlich in der Wohnung und geht mit ihrem Hund spazieren. Ihr soziales Netzwerk beschränkt sich im Wesentlichen auf ihre vier Söhne, die in Österreich lebende Mutter und eine Kollegin. 4.4
Im Lichte der obigen Erwägungen sind
sowohl eine gesundheitliche Beein träch tigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Mithin
kann der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen , dass sich der RAD-Arzt Dr. med. univ. B.___
– seinerseits in Neurologie und somit in einer im Rahmen der MEDAS-Begutachtung beteiligten Fach rich tung spezialisiert –
auf die MEDAS-Expertise abstützte und namentlich die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit für schlüssig hielt (vgl. E. 3.2 hievor ). 4.5
An dieser Beurteilung vermag die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung (vgl. E. 3.3 hievor ) nichts zu ändern , ist diese doch
in wes entlichen Teilen nicht stichhaltig . Mit Bezug auf den Hinweis, wonach sich die Beschwerdeführerin weder einer fachpsychiatrischen Behandlung noch einer regel mässigen Medikation unterzogen habe und die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien , ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin befand sich mehrere Jahr e in psychologischer Behandlung , wobei Dr. A.___ auf die Gleichwertigkeit der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit durch einen Fachpsy chologen und einen Psychiater hinwies, dies insbesondere
unter Hinweis auf dele gierte Behandlungen, wo der delegierende Psychiater den Patienten selten bis gar nicht in seiner Sprechstunde sehe . Im Rahmen d ieser Therapie na hm die Be schwerdeführerin Psychopharmaka (unter anderem Duloxetin , Su r montil ) ein , wobei eine (erneute) Medikation mit Antidepressiva gemäss Dr. A.___
ange sichts
der vorbestehenden Nebenwirkungen und der Persönlichkeitsstörung sorg fältig abzuwägen ist . Im Weiteren bezeichnete Dr. A.___
ein , wie bei der Beschwerdeführerin vorliegendes , in sich verquicktes Zustandsbild , durch direkte therapeutische Massnahmen nur als bedingt angehbar und verneinte aus psy chiatrischer Sicht direkte medizinischen Massnahmen zur Steigerung der Arbeits fähigkeit (Urk. 6/107/52-85 S. 31 f.) .
Betreffend den Hinweis, wonach die Suche nach einer neuen Wohnung für die Beschwerdeführerin sehr belastbar sei, ist zu berücksichtigen, dass gemäss MEDAS-Gutachten die funktionellen Einschränkungen durch die psychiatrischen Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit und Integration der Beschwer defüh rerin dermassen beeinfluss en, dass andere Belastungsfaktoren – namentlich psy chosoziale Faktoren - oder Ressourcen nicht relevant sind (Urk. 6/107/ 2-10 S. 5).
Ins Leere geht schliesslich der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Beschwer de führerin habe eine schwierige Vergangenheit hinter sich, wobei es zu einer Schwangerschaft info lge Vergewaltigung gekommen sei und die Beschwerde führerin danach
trotzdem drei weitere Kinder geboren und geheiratet habe. Die Geburt weitere r Kinder und die Eheschliessung nach erfolgter Vergewaltigung ändert
nichts an den schwierigen Verhältnissen und vermag insbesondere nicht
- wie von der Beschwerdegegnerin impliziert – das Erlebte in den Hintergrund zu rücken . 4.6
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Beschwerdeführerin hat bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in angestammter wie auch angepasster Täti g keit ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ). 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnote vom 12. September 2018 (Urk. 10 ) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 10.10 Stunden und Fr. 67.10 Barauslagen geltend , was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende Entschädigung von insgesamt Fr. 2'481.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
9. April 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2’481 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais