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IV.2019.00366

Beweiswert einer Expertise. Fachliche Voraussetzungen des neuropsychologischen Gutachters fraglich. IV-Stelle hat sich mit den gerechtfertigten Einwänden des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-10-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1960 geborene X.___ war vom 23. April 1979 bis zum 31. März 2011 bei der Y.___ in Z.___ als Hilfszeichner tätig (Urk. 8/10, Urk. 8/39, Urk. 8/48, Urk. 8/64). Am 19. Februar 2001 (Eingangsdatum) meldete sich der Ver sicherte unter Angabe einer HIV-Infektion bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 27. August 2001 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/26 und Urk.

8/20). 1.2

Die im Juni 2004, Oktober 2006 und Dezember 2009 eingeleiteten Revisionsver fahren ergaben keine Änderung des Rentenanspruchs (Urk. 8/35, Urk. 8/43 und Urk. 8/51). Am 23. Dezember 2010 stellte der Versicherte ein Gesuch um Renten erhöhung (Urk. 8/53). Die IV-Stelle veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psychotherapie) bei der A.___ in B.___ (Urk. 9/67). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 15. September 2011 erstattet (Urk. 9/74). Ge stützt darauf stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 15. März 2013 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 8/102), was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2014 bestätigt wurde (Urk. 8/109). 1.3

Am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die HIV-Infektion sowie psychische und neuropsychologische Beeinträchtigungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/120). Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin/ Neu rologie/Psychiatrie und Psychotherapie/Neuropsychologie/ Infektio logie ) bei der A.___ in B.___ an (Urk. 8/129 - Urk. 8/134). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 29. Mai 2018 erstattet (Urk. 8/138). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Juli 2018 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/142). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. September Einwand (Urk. 8/145) und ergänzte diesen mit Eingaben vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/154) und 18. Dezember 2018 (Urk. 8/158). Mit der Eingabe vom 2 9. Oktober 2018 beantragte der Beschwerde führer unter anderem, dass über die fachliche Qualifikation des neuropsycholo gischen Gutachters, lic . phil. C.___ , Auskunft zu erteilen sei (Urk. 8/154). Mit der Eingabe vom 18. Dezember 2018 reichte er ein Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 22. Februar 2017 zuhanden der Leiterinnen und Leiter der polydisziplinären Gutachterstellen betreffend die fachlichen Anforde rungen für neuropsychologische Begutachtungen (Urk. 8/159 S.

6 f.) , eine Liste der zugelassenen Leistungserbringer im Fachbereich Neuropsychologie (Urk. 8/159 S. 8-12), eine Liste der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen betreffend die Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP mit jährlicher kontrollierter Fortbildung (Urk. 8/159 S. 13-21) sowie zwei Zwi schen entscheide des Schiedsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Urk. 8/159 S. 1-5 und Urk. 8/159 S. 31-33) ein. Er machte unter anderem geltend, lic . phil. C.___ befinde sich nicht auf den eingereichten Listen und verfüge damit über keine ausreichende fachliche Qualifikation, um als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein. Mit Verfügung vom 11. April 2019 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch des Versicherten. Zum Einwand des Versicherten hielt sie fest, da lic . phil. C.___ für das A.___ Untersuchungen tätige, sei anzunehmen, dass die notwendigen Qualifikationen vorhanden seien (Urk. 8/166 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. April 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invaliden rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge he n. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen

sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erl e digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung en des Experten begründet sind. (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 1.4

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der recht lichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b ). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn d es durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des recht lichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angeho be nen Ge richts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs mög lichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Be trof fenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Ver wirk lichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförder lichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 nicht wesentlich verändert habe. Gestützt auf das medizinische Gutachten sei dem Be schwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Somit bestehe kein Leistungsanspruch. Zum Einwand des Beschwerdeführers führte sie au s, sie könne ihm versichern, dass sämtliche Gutachten den Qualitätsanforde rungen entsprächen. Alle medizinischen Unterlagen seien zusätzlich vom regio na len ärztlichen Dienst geprüft worden. Da lic . phil. C.___ für das A.___ Unter su chungen tätige, sei anzunehmen, dass die notwendigen Qualifikationen vor han den seien (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das A.___ -Gutachten sei mangelhaft. Insbesondere sei die Einschätzung des neuropsy cho logischen Gutachters lic . phil. C.___ nicht rechtsgenüglich . Dieser setze sich in keiner Weise mit der neuropsychologischen Abklärung des D.___ auseinander. Über die fachliche Qualifikation von lic . phil. C.___ sei weder dem Gutachten noch der Website des A.___ etwas zu entnehmen. Auf der Liste der zugelassenen Leis tungserbringer im Bereich der Neuropsychologie seien alle Neuropsychologinnen und Neuropsychologen erwähnt, die die Voraussetzungen des BSV für die Erbrin gung dieser Leistung gegenüber der Invalidenversicherung erfüllten. Lic . phil. C.___ befinde sich weder auf der im Gutachtenszeitpunkt gültig gewesenen noch auf der Version vom 4. April 201 9. Auch auf der Liste des Berufsverbandes der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) suche man ihn vergeblich. Es sei somit festzuhalten, dass lic . phil. C.___ über keine ausreichende fachliche Qualifikation verfüge, um als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein. Auf seine Beurteilung könne demnach nicht abgestützt werden. Die D.___ diagnos ti ziere eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit atten tio naler und exekutiver Minderleistung multifaktorieller Genese bei einem disso ziierten Leistungsprofil mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei von einer vorzeitigen Hirnalterung unter neurotoxischen Einflüssen auszugehen (Urk. 1 S. 5 ff.) . 2.3

In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin ergän zend fest, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts seien die neuro psychologischen Untersuchungsergebnisse stets im Kontext der übrigen (interdis zi plinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrecht lich nur insoweit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügten ( mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Des Weiteren gelte es festzuhalten, dass der neurologische Gutachter unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten eine ausführliche Stellung nahme zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Beein träch tigungen vorgenommen habe. Insgesamt kämen die Gutachter des A.___ aus poly disziplinärer Sicht sodann zum Schluss, dass keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei (Urk. 7). 2.4

Streitig ist , ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren zu Recht gestützt auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten vom 29. Mai 2018 abgewiesen hat . 3. 3.1

In formeller Hinsicht macht der Be schwerdeführer eine Verletzung der Begrün dungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit seinen Einwänd en auseinandersetzte (Urk. 1 S. 5

f.).

Der Beschwerdeführer machte bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend, dass der neuropsychologische Gutachter

lic . phi l. C.___ nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfüge und reichte zur Begründung seines Einwandes

das Schreiben des BSV vom 22. Februar 2017 betreffend fachliche Anforderungen für neuropsychologische Begutachtungen in der Invalidenversi cherung

sowie Listen von zugelassenen

Fachpsychologinnen und Fachpsy cho lo gen für Neuropsycholog i e und ausserdem zwei Zwischenentscheide des Schieds gerichts des Kantons Basel-Stadt ein (Urk. 8/159). Gestützt auf diese Unterlagen bestehen Anhaltspunkte, dass lic . iur . C.___ nicht über die erforderlichen fachli chen Voraussetzungen verfügt, um als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein .

Die Beschwerdegegnerin nahm jedoch diesbezüglich keine Abklärungen vor und setzte sich in der angefochtenen Verfügung auch nicht mit den

Einwänden des Beschwerdeführers auseinander . Ihre Begründung erschöpft e sich vielmehr in der Feststellung, dass lic . phil. C.___ für das A.___ Untersuchungen tätige und deshalb anzunehmen sei, dass die notwendigen Qualifikationen vorhanden seien , sowie in der pauschalen Behauptung, dass sämtliche von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten den Qualitätsanforderungen entsprächen (vgl. Urk. 2) . 3.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Der Be weiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt u.a. davon ab, ob die begut achtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechen der , dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3 und 9C_ 547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen ). Für die neuropsychologische Tätigkeit im Zusammenhang mit polydiszi pli nären Gutachten sind die seit 1. Juli 2017 geltenden fachlichen Mindestan for derungen gemäss Schreiben des BSV vom 22. Februar

2017 an die Gutachter stellen (Urk. 8/159/6 f. = Urk. 3/3) bzw.

I V-Rundschreiben Nr. 367 vorauszu setzen .

Sind einzelne oder mehrere Gutachter nicht ausreichend qualifiziert, bildet das Gut achten keine genügende Grundlage und es kann insgesamt nicht darauf abgestellt werden. 3.3

Aufgrund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der neuro psy chologische Gutachter lic . phil

C.___ die fachlichen Mindestanforderungen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat es trotz des berechtigten Einwandes des Beschwer deführers unterlassen, Abklärungen betreffend die fachliche Qualifikation von lic . phil. C.___ zu tätigen .

Damit hat sie nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern ist auch ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen .

Eine Heilung der Gehörsverletzung f ällt vorliegend ausser Betracht.

Das rechtliche Gehör stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar , son dern dient auch der Sachaufklär ung (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinwiesen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen ( BGE 145 IV 99 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2 je mit Hinweisen). Dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverf ahren vorgebrachten relevanten E inwänden auseinanderzusetzen hat, schreibt im Übrigen auch Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invali den versi cherung (IVV) ausdrücklich vor.

Da die fachliche Qualifikation der Gutachter Voraussetzung für den Beweiswert der Expertise ist, hat die IV-Stelle zunächst abzuklären, ob der neuropsy cho logische Gutachter üb er die notwendige Fachausbildung verfügt oder nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die neuropsychologische Begutachtung durch einen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügenden Gutachter vorzunehmen und danach hat eine erneute Konsensbeurteilung mit sämtlichen am polydisziplinären Gutachten beteiligten Gutachern zu erfolgen. 3.4

Was das Vorbringen des Beschwerdeführer s

betrifft , Prof. Dr. med.

E.___ , FMH Infektiologie , habe keine Berufsausübungsbewilligung bzw. übe den Beruf nicht aktiv aus, und sei deshalb als Gutachter nicht geeignet (Urk. 1 S. 11) , ist festzuhalten , dass Prof. Dr. E.___ im Medizinalberuferegister (www.medre gom.admin.ch) eingetragen ist. Dazu sind gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 33a Abs. 1 lit .

a des Bundesgesetzes vom 2 3. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe ( MedBG ; SR 811.11) alle Personen, die einen uni versitären Medizinalberuf ausüben, verpflichtet (vgl. auch die Übergangsbe stim mung gemäss Art. 67a Abs. 2 MedBG ).

E ine kantonale Berufsausübungsbe willi gung bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch keine Vorausset zung für die Gutachter t ätigkeit (vgl. Urteil e des Bun desgerichts

9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1 und 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 4.3 , je mit Hinweisen ) . 3.5

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom

11. April 2019 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

4.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Ob sie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.29), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialve r siche rungs gericht ( GSVGer ) auf Fr. 1 ’ 8 0 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. 4.3

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e i ne Prozessent schädigung von Fr 1 ’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen

sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erl e digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung en des Experten begründet sind. (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

E. 1.4 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der recht lichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 11. April 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invaliden rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 nicht wesentlich verändert habe. Gestützt auf das medizinische Gutachten sei dem Be schwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Somit bestehe kein Leistungsanspruch. Zum Einwand des Beschwerdeführers führte sie au s, sie könne ihm versichern, dass sämtliche Gutachten den Qualitätsanforde rungen entsprächen. Alle medizinischen Unterlagen seien zusätzlich vom regio na len ärztlichen Dienst geprüft worden. Da lic . phil. C.___ für das A.___ Unter su chungen tätige, sei anzunehmen, dass die notwendigen Qualifikationen vor han den seien (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das A.___ -Gutachten sei mangelhaft. Insbesondere sei die Einschätzung des neuropsy cho logischen Gutachters lic . phil. C.___ nicht rechtsgenüglich . Dieser setze sich in keiner Weise mit der neuropsychologischen Abklärung des D.___ auseinander. Über die fachliche Qualifikation von lic . phil. C.___ sei weder dem Gutachten noch der Website des A.___ etwas zu entnehmen. Auf der Liste der zugelassenen Leis tungserbringer im Bereich der Neuropsychologie seien alle Neuropsychologinnen und Neuropsychologen erwähnt, die die Voraussetzungen des BSV für die Erbrin gung dieser Leistung gegenüber der Invalidenversicherung erfüllten. Lic . phil. C.___ befinde sich weder auf der im Gutachtenszeitpunkt gültig gewesenen noch auf der Version vom 4. April 201 9. Auch auf der Liste des Berufsverbandes der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) suche man ihn vergeblich. Es sei somit festzuhalten, dass lic . phil. C.___ über keine ausreichende fachliche Qualifikation verfüge, um als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein. Auf seine Beurteilung könne demnach nicht abgestützt werden. Die D.___ diagnos ti ziere eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit atten tio naler und exekutiver Minderleistung multifaktorieller Genese bei einem disso ziierten Leistungsprofil mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei von einer vorzeitigen Hirnalterung unter neurotoxischen Einflüssen auszugehen (Urk. 1 S. 5 ff.) .

E. 2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin ergän zend fest, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts seien die neuro psychologischen Untersuchungsergebnisse stets im Kontext der übrigen (interdis zi plinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrecht lich nur insoweit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügten ( mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Des Weiteren gelte es festzuhalten, dass der neurologische Gutachter unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten eine ausführliche Stellung nahme zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Beein träch tigungen vorgenommen habe. Insgesamt kämen die Gutachter des A.___ aus poly disziplinärer Sicht sodann zum Schluss, dass keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei (Urk. 7).

E. 2.4 Streitig ist , ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren zu Recht gestützt auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten vom 29. Mai 2018 abgewiesen hat .

E. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b ). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn d es durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des recht lichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angeho be nen Ge richts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs mög lichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Be trof fenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Ver wirk lichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförder lichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 2.

E. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Be schwerdeführer eine Verletzung der Begrün dungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit seinen Einwänd en auseinandersetzte (Urk. 1 S. 5

f.).

Der Beschwerdeführer machte bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend, dass der neuropsychologische Gutachter

lic . phi l. C.___ nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfüge und reichte zur Begründung seines Einwandes

das Schreiben des BSV vom 22. Februar 2017 betreffend fachliche Anforderungen für neuropsychologische Begutachtungen in der Invalidenversi cherung

sowie Listen von zugelassenen

Fachpsychologinnen und Fachpsy cho lo gen für Neuropsycholog i e und ausserdem zwei Zwischenentscheide des Schieds gerichts des Kantons Basel-Stadt ein (Urk. 8/159). Gestützt auf diese Unterlagen bestehen Anhaltspunkte, dass lic . iur . C.___ nicht über die erforderlichen fachli chen Voraussetzungen verfügt, um als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein .

Die Beschwerdegegnerin nahm jedoch diesbezüglich keine Abklärungen vor und setzte sich in der angefochtenen Verfügung auch nicht mit den

Einwänden des Beschwerdeführers auseinander . Ihre Begründung erschöpft e sich vielmehr in der Feststellung, dass lic . phil. C.___ für das A.___ Untersuchungen tätige und deshalb anzunehmen sei, dass die notwendigen Qualifikationen vorhanden seien , sowie in der pauschalen Behauptung, dass sämtliche von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten den Qualitätsanforderungen entsprächen (vgl. Urk. 2) .

E. 3.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Der Be weiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt u.a. davon ab, ob die begut achtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechen der , dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3 und 9C_ 547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen ). Für die neuropsychologische Tätigkeit im Zusammenhang mit polydiszi pli nären Gutachten sind die seit 1. Juli 2017 geltenden fachlichen Mindestan for derungen gemäss Schreiben des BSV vom 22. Februar

2017 an die Gutachter stellen (Urk. 8/159/6 f. = Urk. 3/3) bzw.

I V-Rundschreiben Nr. 367 vorauszu setzen .

Sind einzelne oder mehrere Gutachter nicht ausreichend qualifiziert, bildet das Gut achten keine genügende Grundlage und es kann insgesamt nicht darauf abgestellt werden.

E. 3.3 Aufgrund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der neuro psy chologische Gutachter lic . phil

C.___ die fachlichen Mindestanforderungen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat es trotz des berechtigten Einwandes des Beschwer deführers unterlassen, Abklärungen betreffend die fachliche Qualifikation von lic . phil. C.___ zu tätigen .

Damit hat sie nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern ist auch ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen .

Eine Heilung der Gehörsverletzung f ällt vorliegend ausser Betracht.

Das rechtliche Gehör stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar , son dern dient auch der Sachaufklär ung (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinwiesen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen ( BGE 145 IV 99 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2 je mit Hinweisen). Dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverf ahren vorgebrachten relevanten E inwänden auseinanderzusetzen hat, schreibt im Übrigen auch Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invali den versi cherung (IVV) ausdrücklich vor.

Da die fachliche Qualifikation der Gutachter Voraussetzung für den Beweiswert der Expertise ist, hat die IV-Stelle zunächst abzuklären, ob der neuropsy cho logische Gutachter üb er die notwendige Fachausbildung verfügt oder nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die neuropsychologische Begutachtung durch einen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügenden Gutachter vorzunehmen und danach hat eine erneute Konsensbeurteilung mit sämtlichen am polydisziplinären Gutachten beteiligten Gutachern zu erfolgen.

E. 3.4 Was das Vorbringen des Beschwerdeführer s

betrifft , Prof. Dr. med.

E.___ , FMH Infektiologie , habe keine Berufsausübungsbewilligung bzw. übe den Beruf nicht aktiv aus, und sei deshalb als Gutachter nicht geeignet (Urk. 1 S. 11) , ist festzuhalten , dass Prof. Dr. E.___ im Medizinalberuferegister (www.medre gom.admin.ch) eingetragen ist. Dazu sind gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 33a Abs. 1 lit .

a des Bundesgesetzes vom 2 3. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe ( MedBG ; SR 811.11) alle Personen, die einen uni versitären Medizinalberuf ausüben, verpflichtet (vgl. auch die Übergangsbe stim mung gemäss Art. 67a Abs. 2 MedBG ).

E ine kantonale Berufsausübungsbe willi gung bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch keine Vorausset zung für die Gutachter t ätigkeit (vgl. Urteil e des Bun desgerichts

9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1 und 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 4.3 , je mit Hinweisen ) .

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom

11. April 2019 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Ob sie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.29), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialve r siche rungs gericht ( GSVGer ) auf Fr. 1 ’

E. 4.3 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e i ne Prozessent schädigung von Fr 1 ’

E. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00366

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

5. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1960 geborene X.___ war vom 23. April 1979 bis zum 31. März 2011 bei der Y.___ in Z.___ als Hilfszeichner tätig (Urk. 8/10, Urk. 8/39, Urk. 8/48, Urk. 8/64). Am 19. Februar 2001 (Eingangsdatum) meldete sich der Ver sicherte unter Angabe einer HIV-Infektion bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 27. August 2001 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/26 und Urk.

8/20). 1.2

Die im Juni 2004, Oktober 2006 und Dezember 2009 eingeleiteten Revisionsver fahren ergaben keine Änderung des Rentenanspruchs (Urk. 8/35, Urk. 8/43 und Urk. 8/51). Am 23. Dezember 2010 stellte der Versicherte ein Gesuch um Renten erhöhung (Urk. 8/53). Die IV-Stelle veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psychotherapie) bei der A.___ in B.___ (Urk. 9/67). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 15. September 2011 erstattet (Urk. 9/74). Ge stützt darauf stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 15. März 2013 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 8/102), was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2014 bestätigt wurde (Urk. 8/109). 1.3

Am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die HIV-Infektion sowie psychische und neuropsychologische Beeinträchtigungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/120). Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin/ Neu rologie/Psychiatrie und Psychotherapie/Neuropsychologie/ Infektio logie ) bei der A.___ in B.___ an (Urk. 8/129 - Urk. 8/134). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 29. Mai 2018 erstattet (Urk. 8/138). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Juli 2018 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/142). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. September Einwand (Urk. 8/145) und ergänzte diesen mit Eingaben vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/154) und 18. Dezember 2018 (Urk. 8/158). Mit der Eingabe vom 2 9. Oktober 2018 beantragte der Beschwerde führer unter anderem, dass über die fachliche Qualifikation des neuropsycholo gischen Gutachters, lic . phil. C.___ , Auskunft zu erteilen sei (Urk. 8/154). Mit der Eingabe vom 18. Dezember 2018 reichte er ein Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 22. Februar 2017 zuhanden der Leiterinnen und Leiter der polydisziplinären Gutachterstellen betreffend die fachlichen Anforde rungen für neuropsychologische Begutachtungen (Urk. 8/159 S.

6 f.) , eine Liste der zugelassenen Leistungserbringer im Fachbereich Neuropsychologie (Urk. 8/159 S. 8-12), eine Liste der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen betreffend die Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP mit jährlicher kontrollierter Fortbildung (Urk. 8/159 S. 13-21) sowie zwei Zwi schen entscheide des Schiedsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Urk. 8/159 S. 1-5 und Urk. 8/159 S. 31-33) ein. Er machte unter anderem geltend, lic . phil. C.___ befinde sich nicht auf den eingereichten Listen und verfüge damit über keine ausreichende fachliche Qualifikation, um als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein. Mit Verfügung vom 11. April 2019 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch des Versicherten. Zum Einwand des Versicherten hielt sie fest, da lic . phil. C.___ für das A.___ Untersuchungen tätige, sei anzunehmen, dass die notwendigen Qualifikationen vorhanden seien (Urk. 8/166 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. April 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invaliden rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge he n. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen

sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erl e digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung en des Experten begründet sind. (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 1.4

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der recht lichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b ). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn d es durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des recht lichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angeho be nen Ge richts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs mög lichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Be trof fenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Ver wirk lichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförder lichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 nicht wesentlich verändert habe. Gestützt auf das medizinische Gutachten sei dem Be schwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Somit bestehe kein Leistungsanspruch. Zum Einwand des Beschwerdeführers führte sie au s, sie könne ihm versichern, dass sämtliche Gutachten den Qualitätsanforde rungen entsprächen. Alle medizinischen Unterlagen seien zusätzlich vom regio na len ärztlichen Dienst geprüft worden. Da lic . phil. C.___ für das A.___ Unter su chungen tätige, sei anzunehmen, dass die notwendigen Qualifikationen vor han den seien (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das A.___ -Gutachten sei mangelhaft. Insbesondere sei die Einschätzung des neuropsy cho logischen Gutachters lic . phil. C.___ nicht rechtsgenüglich . Dieser setze sich in keiner Weise mit der neuropsychologischen Abklärung des D.___ auseinander. Über die fachliche Qualifikation von lic . phil. C.___ sei weder dem Gutachten noch der Website des A.___ etwas zu entnehmen. Auf der Liste der zugelassenen Leis tungserbringer im Bereich der Neuropsychologie seien alle Neuropsychologinnen und Neuropsychologen erwähnt, die die Voraussetzungen des BSV für die Erbrin gung dieser Leistung gegenüber der Invalidenversicherung erfüllten. Lic . phil. C.___ befinde sich weder auf der im Gutachtenszeitpunkt gültig gewesenen noch auf der Version vom 4. April 201 9. Auch auf der Liste des Berufsverbandes der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) suche man ihn vergeblich. Es sei somit festzuhalten, dass lic . phil. C.___ über keine ausreichende fachliche Qualifikation verfüge, um als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein. Auf seine Beurteilung könne demnach nicht abgestützt werden. Die D.___ diagnos ti ziere eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit atten tio naler und exekutiver Minderleistung multifaktorieller Genese bei einem disso ziierten Leistungsprofil mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei von einer vorzeitigen Hirnalterung unter neurotoxischen Einflüssen auszugehen (Urk. 1 S. 5 ff.) . 2.3

In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2019 hielt die Beschwerdegegnerin ergän zend fest, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts seien die neuro psychologischen Untersuchungsergebnisse stets im Kontext der übrigen (interdis zi plinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrecht lich nur insoweit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügten ( mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Des Weiteren gelte es festzuhalten, dass der neurologische Gutachter unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten eine ausführliche Stellung nahme zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Beein träch tigungen vorgenommen habe. Insgesamt kämen die Gutachter des A.___ aus poly disziplinärer Sicht sodann zum Schluss, dass keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei (Urk. 7). 2.4

Streitig ist , ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren zu Recht gestützt auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten vom 29. Mai 2018 abgewiesen hat . 3. 3.1

In formeller Hinsicht macht der Be schwerdeführer eine Verletzung der Begrün dungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit seinen Einwänd en auseinandersetzte (Urk. 1 S. 5

f.).

Der Beschwerdeführer machte bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend, dass der neuropsychologische Gutachter

lic . phi l. C.___ nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfüge und reichte zur Begründung seines Einwandes

das Schreiben des BSV vom 22. Februar 2017 betreffend fachliche Anforderungen für neuropsychologische Begutachtungen in der Invalidenversi cherung

sowie Listen von zugelassenen

Fachpsychologinnen und Fachpsy cho lo gen für Neuropsycholog i e und ausserdem zwei Zwischenentscheide des Schieds gerichts des Kantons Basel-Stadt ein (Urk. 8/159). Gestützt auf diese Unterlagen bestehen Anhaltspunkte, dass lic . iur . C.___ nicht über die erforderlichen fachli chen Voraussetzungen verfügt, um als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein .

Die Beschwerdegegnerin nahm jedoch diesbezüglich keine Abklärungen vor und setzte sich in der angefochtenen Verfügung auch nicht mit den

Einwänden des Beschwerdeführers auseinander . Ihre Begründung erschöpft e sich vielmehr in der Feststellung, dass lic . phil. C.___ für das A.___ Untersuchungen tätige und deshalb anzunehmen sei, dass die notwendigen Qualifikationen vorhanden seien , sowie in der pauschalen Behauptung, dass sämtliche von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten den Qualitätsanforderungen entsprächen (vgl. Urk. 2) . 3.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Der Be weiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt u.a. davon ab, ob die begut achtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechen der , dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3 und 9C_ 547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen ). Für die neuropsychologische Tätigkeit im Zusammenhang mit polydiszi pli nären Gutachten sind die seit 1. Juli 2017 geltenden fachlichen Mindestan for derungen gemäss Schreiben des BSV vom 22. Februar

2017 an die Gutachter stellen (Urk. 8/159/6 f. = Urk. 3/3) bzw.

I V-Rundschreiben Nr. 367 vorauszu setzen .

Sind einzelne oder mehrere Gutachter nicht ausreichend qualifiziert, bildet das Gut achten keine genügende Grundlage und es kann insgesamt nicht darauf abgestellt werden. 3.3

Aufgrund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der neuro psy chologische Gutachter lic . phil

C.___ die fachlichen Mindestanforderungen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat es trotz des berechtigten Einwandes des Beschwer deführers unterlassen, Abklärungen betreffend die fachliche Qualifikation von lic . phil. C.___ zu tätigen .

Damit hat sie nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern ist auch ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen .

Eine Heilung der Gehörsverletzung f ällt vorliegend ausser Betracht.

Das rechtliche Gehör stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar , son dern dient auch der Sachaufklär ung (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinwiesen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen ( BGE 145 IV 99 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2 je mit Hinweisen). Dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverf ahren vorgebrachten relevanten E inwänden auseinanderzusetzen hat, schreibt im Übrigen auch Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invali den versi cherung (IVV) ausdrücklich vor.

Da die fachliche Qualifikation der Gutachter Voraussetzung für den Beweiswert der Expertise ist, hat die IV-Stelle zunächst abzuklären, ob der neuropsy cho logische Gutachter üb er die notwendige Fachausbildung verfügt oder nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die neuropsychologische Begutachtung durch einen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügenden Gutachter vorzunehmen und danach hat eine erneute Konsensbeurteilung mit sämtlichen am polydisziplinären Gutachten beteiligten Gutachern zu erfolgen. 3.4

Was das Vorbringen des Beschwerdeführer s

betrifft , Prof. Dr. med.

E.___ , FMH Infektiologie , habe keine Berufsausübungsbewilligung bzw. übe den Beruf nicht aktiv aus, und sei deshalb als Gutachter nicht geeignet (Urk. 1 S. 11) , ist festzuhalten , dass Prof. Dr. E.___ im Medizinalberuferegister (www.medre gom.admin.ch) eingetragen ist. Dazu sind gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 33a Abs. 1 lit .

a des Bundesgesetzes vom 2 3. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe ( MedBG ; SR 811.11) alle Personen, die einen uni versitären Medizinalberuf ausüben, verpflichtet (vgl. auch die Übergangsbe stim mung gemäss Art. 67a Abs. 2 MedBG ).

E ine kantonale Berufsausübungsbe willi gung bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch keine Vorausset zung für die Gutachter t ätigkeit (vgl. Urteil e des Bun desgerichts

9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1 und 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 4.3 , je mit Hinweisen ) . 3.5

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom

11. April 2019 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

4.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Ob sie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.29), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). 4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialve r siche rungs gericht ( GSVGer ) auf Fr. 1 ’ 8 0 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. 4.3

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e i ne Prozessent schädigung von Fr 1 ’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht