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IV.2019.00359

Rentenrevision; veraltetes Gutachten nach in der Zwischenzeit erhobenen relevanten neuen Befunden.

Zürich SozVersG · 2020-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1961 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder (1983, 1988) und war ab Juni 1988 bei der Y.___ als Sortiererin erwerbstätig (Urk. 6/2). Am 2 7. Januar 1994 rutschte die Versicherte auf Neuschnee aus und verletzte sich insbesondere am Rücken (Urk. 6/38 S . 5). Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen meldete sie sich am 1 4. Dezember 1994 beim damals zuständi gen IV-Sekretariat des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2); die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 3

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 Die im Jahre 1961 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder (1983, 1988) und war ab Juni 1988 bei der Y.___ als Sortiererin erwerbstätig (Urk. 6/2). Am 2 7. Januar 1994 rutschte die Versicherte auf Neuschnee aus und verletzte sich insbesondere am Rücken (Urk. 6/38 S . 5). Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen meldete sie sich am 1 4. Dezember 1994 beim damals zuständi gen IV-Sekretariat des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2); die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 3

Dispositiv
  1. Dezember 1994 ( Urk.  6/4). Nach Abklärung des medizinischen und beruflichen Sachverhalts ( Urk.  6/18, Urk. 6/25) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 1
  2. April 1996 ( Urk.  6/29). 1.2      Im Zuge der Prüfung einer Neuanmeldung veranlasste die IV-Stelle eine neue Haushaltsabklärung ( Urk.  6/60) und liess die Versicherte erneut begutachten ( Z.___ -Gutachten vom 1
  3. Januar 2001, Urk. 6/69). Mit Verfügung vom 2
  4. Juni 2001 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab
  5. August 1998 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 75  % eine ganze Rente zu ( Urk.  6/74). Die in den Jah ren 2002, 2006 sowie 2010 in die Wege geleiteten revisionsweisen Überprüfungen ergaben stets einen unveränderten Rentenanspruch ( Urk.  6/92, Urk.  6/118, Urk.  6/129). 1.3      Im Rahmen der im Oktober 2015 angestrebten Rentenrevision ( Urk.  6/131) erfolgte wieder eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts sowohl in medi zinischer Hinsicht ( A.___ -Gutachten vom
  6. Juni 2016, Urk.  6/140) als auch bezüg lich der Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt (Haushaltsabklärungs bericht vom 2
  7. Dezember 2016, Urk.  6/145). Mit Mitteilung vom 2
  8. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk.  6/149), die entsprechende Massnahme musste in der Folge wieder abgebrochen werden (Mitteilung vom 1
  9. Mai 2017, Urk.  6/156; vgl. auch Verlaufsprotokoll Einglie derungsberatung, Urk.  6/155). Mit Vorbescheid vom 1
  10. September 2017 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk.  6/164). Im Ver laufe des Jahres 2018 kam es mehrfach zu weiteren Abklärungen der chronifi zierten Rückenbeschwerden ( Urk.  6/192, Urk. 6/198, Urk.  6/199). Mit Verfügung vom 1
  11. April 2019 hielt die IV-Stelle an der mit Vorbescheid vom 1
  12. September 2017 in Aussicht gestellten Einstellung der Rente fest ( Urk.  6/203).
  13. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2
  14. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  15. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5). Mit Replik vom
  16. September 2019 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin am bereits gestellten Rechtsbegehren fest ( Urk.  8); die Beschwerdegegnerin liess sich nicht weiter vernehmen ( Urk.  10), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
  17. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  11). Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V  409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4      Ein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31). 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).      Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkung einer 100%igen erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde. Aufgrund der Ergebnisse des A.___ -Gutachtens sei dabei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70  % auszugehen, was zur Aufhebung der Rente führe ( Urk.  2).      Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänz end aus, dass auch bei einem unveränderten Gesundheitszustand von einem Revisi onsgrund auszugehen wäre, da die Beschwerdeführerin neu als zu 100  % im erwerblichen Bereich tätig zu qualifizieren sei ( Urk.  5). 2.2      Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von einem unverän derten Gesundheitszustand auszugehen sei ( Urk.  1 S. 7). Die im orthopädischen Teilgutachten geäussert e Meinung, dass es nach der Metallentfernung im Jahre 2012 zu einer massgebenden Verbesserung gekommen sei, werde allein damit begründet, dass die Beschwerdeführerin seither nicht mehr in fachärztlicher Behandlung gestanden habe und die rückenstabilisierenden Übungen nicht mehr durchführe ( Urk.  S. 9). Diese Argumente seien nicht geeignet, eine revisionsbe gründende Veränderung nachzuweisen; zudem stehe die Beschwerdeführerin weiterhin in Behandlung, insbesondere bei der Klinik B.___ (S . 10), wobei auf grund deren Abklärungen von einer namhaften Verschlechterung auszugehen sei . Selbst wenn man gestützt auf das mangelhafte A.___ -Gutachten von einer Verbes serung des Gesundheitszustandes ausgehen würde, könnte gestützt auf die Abklärungen am B.___ nicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 12). 2.3      Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 2
  20. Juni 2001 welche sich auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1
  21. Januar 2000 sowie das Z.___ -Gutachten vom 1
  22. Januar 2001 stützte. Die Beschwerde gegnerin ging dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu 60  % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde und zu 40  % im Haushalt tätig wäre, wobei in diesem Bereich von einer Einschränkung von 38  % auszugehen sei ( Urk.  6/60). Im erwerblichen Bereich ergebe sich gestützt auf die Einschätzung der Fachärzte des Z.___ -Gutachtens auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  6/69 S. 18), was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 75  % führe ( Urk.  6/74).
  23. 3.1      Die für das A.___ -Gutachten
  24. Juni 2016 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen ( Urk.  6/140 S. 2) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Spondylodese der Intervertebralgelenke L4/5 und L5/S1 ohne Radikulopathie - Chronische s cerv ikocephales Schmerzsyndrom mit Segmentblockade C6/7 sowie beginnende Anschlussarthrose im Segment C5/6 - Blockade der Iliosakralgelenke beidseits - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)      Aus psychiatrischer Sicht sei von einem unveränderten Gesundheitszustand aus zugehen, wobei entsprechend der Einschätzung von Dr.  C.___ ( D.___ -Gutachten vom
  25. Februar 1996, Urk.  6/25) stets von einer bloss 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe ausgegangen werden können. Aus orthopädischer Sicht sei spätestens ab der Begutachtung am 2
  26. April 2016 von einer Verbesserung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule auszugehen. Insgesamt sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70  % auszugehen. Die Ein schränkung von 30  % ergebe sich als Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit sowie aufgrund der vermehrten Pausen und der reduzierten Arbeitsschnelligkeit (S. 3-5). 3.2      Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 2
  27. Dezember 2016 verantwortliche Abklärungsperson führte aus, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführe rin im Gesundheitsfall aufgrund des Alters der Kinder , der Wohnsituation sowie der finanziellen Verhältnisse spätestens ab 2008 von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei ( Urk.  6/145 S. 3). 3.3      Im Zusammenhang mit einer am 3
  28. April 2018 aufgenommenen Behand lung am B.___ ( Urk.  6/192/ 7) wurde am 2
  29. Mai 2018 ein MRI der LWS erstellt ( Urk.  6/192/ 9).      Die für den Bericht vom 2
  30. September 2018 verantwortlichen Fachärzte des B.___ s stellten dabei die folgenden Diagnosen: - Lumboischialgie rechts bei Spinalkanalstenose L3/4 mit/bei: - Degenerativen und postoperativen Veränderungen L4 bis S1 nach diversen lum b alen Operationen, erstmalig 1997, weitere Operationen 2000, 2002, und 2012 - Zervikobrachialgie rechts bei epifusioneller Segmentdegeneration bei Status nach anteriorer Dekompression und zervikaler Fusion C6/7 2005 - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2      Im MRI vom Mai dieses Jahres habe sich eine schwere Spinalk analstenose L3/4 gezeigt. Trotz fehlendem Ansprechen auf die Infiltration präsentiere sich bild morphologisch korrelierend die Klinik der Patientin mit starken Schmerzen lum bal und bis in das rechte Bein ausstrahlend, sodass eine operative Therapie mittels Dekompression diskutiert werde ( Urk.  6/198/8-9).      Am
  31. Oktober 2018 konnte bildgebend weiter eine deutliche Facettengelenk s arthrose L3/4 festgestellt werden ( Urk.  6/198/11). Gemäss Sprechstundenbericht vom 1
  32. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Verlängerungsspondylodese informiert, weiter schlugen die behandelnden Fachärzte eine Facettengelenksinfiltration L3/4 vor ( Urk.  6/198/17).
  33. 4.1      Zu prüfen ist zunächst , ob das vorliegende A.___ -Gutachten vom
  34. Juni 2016 für die sich im vorliegenden Revisionsverfahren stell enden Fragen eine verlässliche Beurteilungsg rundlage bildet. Vorauszuschicken ist dabei, dass die Untersuchun gen im Rahmen des Gutachtens am 2
  35. April 2016 erfolgten (Urk.  6/140 S. 1), während die Einstellung der Leistungen mit Verfügung vom 1
  36. April 2019 vor genommen wurde ( Urk.  2). Bei einer solch langen Dauer zwischen der massge benden Untersuchung sowi e der angefochtenen Verfügung könnte nur bei einem sehr stabilen Verlauf auf die entsprechenden Ergebnisse abgestellt werden. Auf grund der ab April 2018 erfolgten Abklärungen am B.___ kann von einem solch stabilen Verlauf aber gerade nicht ausgegangen werden. So ergaben die in die Wege geleiteten Untersuchungen eine schwere Spinalkanalstenose L3/4 sowie eine Facettengelenk s arthrose L3/
  37. Im A.___ -Gutachten wird dabei allein auf die auf den Etagen L4/5 und L5/S1 erfolgte Spondylodese hingewiesen; die Etage L3/4 wird dabei diagnostisch nicht erwähnt. Weiter wurden die Ergebnisse der weiteren Abklärungen am B.___ den Gutachtern nicht zur ergänzenden Stel lungnahme unterbreitet. Schon allein aus diesem Grund stellt das A.___ -Gutachten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine verlässliche Beurteilungs grundlage dar. 4.2      Weiter hielten die A.___ -Gutachter fest, dass die letztmalige fachärztliche Behand lung im Jahre 2012 stattgefunden habe, danach sei weder eine fachorthopädische Untersuchung erfolgt noch im vorliegenden Dossier etwaige Verlaufsberichte auf geführt. Bei dieser Sachlage sei von einer Besserung der Beschwerdesymptomatik auszugehen, spätest ens ab der Begutachtung (Urk. 6/140/128). Aufgrund der Abklärungen im Verlauf des Jahres 2018 vermag diese Argumentation nicht mehr zu überzeugen. Die neuen Befunde sprechen dabei klar gegen eine nachhaltige Besserung der Beschwerden im Nachgang zur Operation von 2012, vielmehr stell ten die Fachärzte einen weiteren operativen Eingriff sowie eine weitere Infiltra tion in den Raum. Auch in dieser Hinsicht vermag das Gutachten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr zu überzeugen. 4.3      Da auch den Berichten der Fachärzte des B.___ s keine verlässliche Einschät zung der nunmehr verbleibenden Leistungsfähigkeit zu entnehmen ist (vgl. Urk.  6/192/11, Urk.  6/198/5, Urk.  6/199/6), führt dies z usammenfassend zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen. Da die Begutachtung nun schon fast vier Jahre zurückliegt, drängt sich eine erneute Begutachtung auf. Sodann wird die Frage der Eingliederung zu beantworten sein.
  38. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art.  61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pr ozesses auf Fr.  2 '600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  39. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  40. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
  41. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  42. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2’600 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  43. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  44. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  45. Juli bis und mit 1
  46. August sowie vom 1
  47. Dezember bis und mit dem
  48. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00359

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

20. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1961 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder (1983, 1988) und war ab Juni 1988 bei der Y.___ als Sortiererin erwerbstätig (Urk. 6/2). Am 2 7. Januar 1994 rutschte die Versicherte auf Neuschnee aus und verletzte sich insbesondere am Rücken (Urk. 6/38 S . 5). Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen meldete sie sich am 1 4. Dezember 1994 beim damals zuständi gen IV-Sekretariat des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2); die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 3 1. Dezember 1994 (Urk. 6/4). Nach Abklärung des medizinischen und beruflichen Sachverhalts (Urk. 6/18, Urk. 6/25) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 1 0. April 1996 (Urk. 6/29). 1.2

Im Zuge der Prüfung einer Neuanmeldung veranlasste die IV-Stelle eine neue Haushaltsabklärung (Urk. 6/60) und liess die Versicherte erneut begutachten (Z.___ -Gutachten vom 1 3. Januar 2001, Urk. 6/69). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2001 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1998 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu (Urk. 6/74). Die in den Jah ren 2002, 2006 sowie 2010 in die Wege geleiteten revisionsweisen Überprüfungen ergaben stets einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 6/92, Urk. 6/118, Urk. 6/129). 1.3

Im Rahmen der im Oktober 2015 angestrebten Rentenrevision (Urk. 6/131) erfolgte wieder eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts sowohl in medi zinischer Hinsicht (A.___ -Gutachten vom 3. Juni 2016, Urk. 6/140) als auch bezüg lich der Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt (Haushaltsabklärungs bericht vom 2 2. Dezember 2016, Urk. 6/145). Mit Mitteilung vom 2 4. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/149), die entsprechende Massnahme musste in der Folge wieder abgebrochen werden (Mitteilung vom 1 6. Mai 2017, Urk. 6/156; vgl. auch Verlaufsprotokoll Einglie derungsberatung, Urk. 6/155). Mit Vorbescheid vom 1 5. September 2017 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/164). Im Ver laufe des Jahres 2018 kam es mehrfach zu weiteren Abklärungen der chronifi zierten Rückenbeschwerden (Urk. 6/192, Urk. 6/198, Urk. 6/199). Mit Verfügung vom 1 5. April 2019 hielt die IV-Stelle an der mit Vorbescheid vom 1 5. September 2017 in Aussicht gestellten Einstellung der Rente fest (Urk. 6/203). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 1. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 3. September 2019 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin am bereits gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 8); die Beschwerdegegnerin liess sich nicht weiter vernehmen (Urk. 10), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 0. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkung einer 100%igen erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde. Aufgrund der Ergebnisse des A.___ -Gutachtens sei dabei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, was zur Aufhebung der Rente führe (Urk. 2).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänz end aus, dass auch bei einem unveränderten Gesundheitszustand von einem Revisi onsgrund auszugehen wäre, da die Beschwerdeführerin neu als zu 100 % im erwerblichen Bereich tätig zu qualifizieren sei (Urk. 5). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von einem unverän derten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 1 S. 7). Die im orthopädischen Teilgutachten geäussert e Meinung, dass es nach der Metallentfernung im Jahre 2012 zu einer massgebenden Verbesserung gekommen sei, werde allein damit begründet, dass die Beschwerdeführerin seither nicht mehr in fachärztlicher Behandlung gestanden habe und die rückenstabilisierenden Übungen nicht mehr durchführe (Urk. S. 9). Diese Argumente seien nicht geeignet, eine revisionsbe gründende Veränderung nachzuweisen; zudem stehe die Beschwerdeführerin weiterhin in Behandlung, insbesondere bei der Klinik B.___ (S . 10), wobei auf grund deren Abklärungen von einer namhaften Verschlechterung auszugehen sei . Selbst wenn man gestützt auf das mangelhafte A.___ -Gutachten von einer Verbes serung des Gesundheitszustandes ausgehen würde, könnte gestützt auf die Abklärungen am B.___ nicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 12). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 2 1. Juni 2001 welche sich auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 8. Januar 2000 sowie das Z.___ -Gutachten vom 1 3. Januar 2001 stützte. Die Beschwerde gegnerin ging dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu 60 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haushalt tätig wäre, wobei in diesem Bereich von einer Einschränkung von 38 % auszugehen sei (Urk. 6/60). Im erwerblichen Bereich ergebe sich gestützt auf die Einschätzung der Fachärzte des Z.___ -Gutachtens auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/69 S. 18), was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 75 % führe (Urk. 6/74). 3. 3.1

Die für das A.___ -Gutachten 3. Juni 2016 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 6/140 S. 2) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Spondylodese der Intervertebralgelenke L4/5 und L5/S1 ohne Radikulopathie - Chronische s

cerv ikocephales Schmerzsyndrom mit Segmentblockade C6/7 sowie beginnende Anschlussarthrose im Segment C5/6 - Blockade der Iliosakralgelenke beidseits - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Aus psychiatrischer Sicht sei von einem unveränderten Gesundheitszustand aus zugehen, wobei entsprechend der Einschätzung von Dr. C.___ (D.___ -Gutachten vom 8. Februar 1996, Urk. 6/25) stets von einer bloss 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe ausgegangen werden können. Aus orthopädischer Sicht sei spätestens ab der Begutachtung am 2 9. April 2016 von einer Verbesserung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule auszugehen. Insgesamt sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Die Ein schränkung von 30 % ergebe sich als Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit sowie aufgrund der vermehrten Pausen und der reduzierten Arbeitsschnelligkeit (S. 3-5). 3.2

Die für den Haushaltsabklärungsbericht vom 2 2. Dezember 2016 verantwortliche Abklärungsperson führte aus, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführe rin im Gesundheitsfall aufgrund des Alters der Kinder, der Wohnsituation sowie der finanziellen Verhältnisse spätestens ab 2008 von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei (Urk. 6/145 S. 3). 3.3

Im Zusammenhang mit einer am 3 0. April 2018 aufgenommenen Behand lung am B.___ (Urk. 6/192/

7) wurde am 2 9. Mai 2018 ein MRI der LWS erstellt (Urk. 6/192/ 9).

Die für den Bericht vom 2 4. September 2018 verantwortlichen Fachärzte des B.___ s stellten dabei die folgenden Diagnosen: - Lumboischialgie rechts bei Spinalkanalstenose L3/4 mit/bei: - Degenerativen und postoperativen Veränderungen L4 bis S1 nach diversen lum b alen Operationen, erstmalig 1997, weitere Operationen 2000, 2002, und 2012 - Zervikobrachialgie rechts bei

epifusioneller Segmentdegeneration bei Status nach anteriorer Dekompression und zervikaler Fusion C6/7 2005 - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2

Im MRI vom Mai dieses Jahres habe sich eine schwere Spinalk analstenose L3/4 gezeigt. Trotz fehlendem Ansprechen auf die Infiltration präsentiere sich bild morphologisch korrelierend die Klinik der Patientin mit starken Schmerzen lum bal und bis in das rechte Bein ausstrahlend, sodass eine operative Therapie mittels Dekompression diskutiert werde (Urk. 6/198/8-9).

Am 5. Oktober 2018 konnte bildgebend weiter eine deutliche Facettengelenk s arthrose L3/4 festgestellt werden (Urk. 6/198/11). Gemäss Sprechstundenbericht vom 1 2. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Verlängerungsspondylodese informiert, weiter schlugen die behandelnden Fachärzte eine Facettengelenksinfiltration L3/4 vor (Urk. 6/198/17). 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob das vorliegende

A.___ -Gutachten vom 3. Juni 2016 für die sich im vorliegenden Revisionsverfahren stell enden Fragen eine verlässliche Beurteilungsg rundlage bildet. Vorauszuschicken ist dabei, dass die Untersuchun gen im Rahmen des Gutachtens am 2 9. April 2016 erfolgten (Urk. 6/140 S. 1), während die Einstellung der Leistungen mit Verfügung vom 1 5. April 2019 vor genommen wurde (Urk. 2). Bei einer solch langen Dauer zwischen der massge benden Untersuchung sowi e der angefochtenen Verfügung könnte nur bei einem sehr stabilen Verlauf auf die entsprechenden Ergebnisse abgestellt werden. Auf grund der ab April 2018 erfolgten Abklärungen am B.___ kann von einem solch stabilen Verlauf aber gerade nicht ausgegangen werden. So ergaben die in die Wege geleiteten Untersuchungen eine schwere Spinalkanalstenose L3/4 sowie eine Facettengelenk s arthrose L3/ 4. Im A.___ -Gutachten wird dabei allein auf die auf den Etagen L4/5 und L5/S1 erfolgte Spondylodese hingewiesen; die Etage L3/4 wird dabei diagnostisch nicht erwähnt. Weiter wurden die Ergebnisse der weiteren Abklärungen am B.___ den Gutachtern nicht zur ergänzenden Stel lungnahme unterbreitet. Schon allein aus diesem Grund stellt das A.___ -Gutachten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine verlässliche Beurteilungs grundlage dar. 4.2

Weiter hielten die A.___ -Gutachter fest, dass die letztmalige fachärztliche Behand lung im Jahre 2012 stattgefunden habe, danach sei weder eine fachorthopädische Untersuchung erfolgt noch im vorliegenden Dossier etwaige Verlaufsberichte auf geführt. Bei dieser Sachlage sei von einer Besserung der Beschwerdesymptomatik auszugehen, spätest ens ab der Begutachtung (Urk. 6/140/128). Aufgrund der Abklärungen im Verlauf des Jahres 2018 vermag diese Argumentation nicht mehr zu überzeugen. Die neuen Befunde sprechen dabei klar gegen eine nachhaltige Besserung der Beschwerden im Nachgang zur Operation von 2012, vielmehr stell ten die Fachärzte einen weiteren operativen Eingriff sowie eine weitere Infiltra tion in den Raum. Auch in dieser Hinsicht vermag das Gutachten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr zu überzeugen. 4.3

Da auch den Berichten der Fachärzte des B.___ s keine verlässliche Einschät zung der nunmehr verbleibenden Leistungsfähigkeit zu entnehmen ist (vgl. Urk. 6/192/11, Urk. 6/198/5, Urk. 6/199/6), führt dies z usammenfassend zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen. Da die Begutachtung nun schon fast vier Jahre zurückliegt, drängt sich eine erneute Begutachtung auf. Sodann wird die Frage der Eingliederung zu beantworten sein. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pr ozesses auf Fr. 2 '600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty