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IV.2019.00347

Aufgrund vorliegender Zweifel kann nicht auf RAD-Einschätzung abgestellt werden. Qualifikation nicht klar. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-08-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 19 71 geborene X.___, Mutter dreier Kinder (geboren 1998, 200 0 und 200 3), ohne Berufsausbildung, reiste im September 20 16 von Holland in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom

1. Februar 2017 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 3 0. November 2017 als Küchen hilfe in der Y.___ in Z.___

in einem 50%-Pensum (Urk. 9/5, Urk. 9/7 und Urk. 9/21) . Während ihrer Anstellung bei der Y.___

erlitt die Versicherte a m 1 3. Juni 2017 einen Unfall . Die Allianz als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/ 19).

Am 1 4. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sic h die Versicherte unter Beilage eines Arztberichts des Rheumatologen Dr. med.

A.___ vom 28.

Mai 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9 / 4 und Urk. 9 / 7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem indi viduel len Konto (Urk. 9/12) sowie die Akten der Allianz bei (Urk. 9/13)

und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/ 19,

Urk. 11/ 22, Urk. 11/28 und Urk. 11/31).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. Januar 2019, Urk. 9 /33; provisorischer Einwand vom 7. Februar

2018, Urk. 9 / 34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. März 2019 einen Ren tenanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom

29. März 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüg lichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er suchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk.

1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Juni 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am

20. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6

Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsange hörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Best immungen. Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Rege lun gen - nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli chen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbro chen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versiche rungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

Fall s die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht er füllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Bei tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurü ckgelegt worden sind. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter An rechnung von Versiche rungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren te (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 36). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2) . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführerin ge mäss den medizinischen Abklärungen

die Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei. Leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die Schultern belastende Zwangshaltung und Tätigkeiten mit längerem Arbeiten in weiter Armvorhalte, mit Überkopfarbeit, mit repetitive n Rotationsbewegungen, seien ihr jedoch zu 100 % zumutbar. Somit entstehe kein Anspruch auf Leistun gen

der Invalidenversicherung. Für die Unterstützung in der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die medizinische Situation und die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durchgeführten Erhebungen würden der in Art. 43 Abs. 1 ATSG festgehaltenen Abklärungspflicht nicht genügen. Hinsichtlich der psychischen Situation bestünden konkrete Anhaltpunkte für eine invalidisierende Erkrankung. Es sei diesbezüglich insbesondere auf den IV-Bericht des behandeln den Arztes Dr. B.___ hingewiesen, aber auch auf den Hinweis der Neurologin

Dr. C.___, wonach eine schwere psychosoziale Belastungssituation

bestehe. Diese könn e sich inzwischen ohne Weiteres zu einer

chronifizierten depre ssiven Störung entwickelt haben. Eine aussagekräftige psychiatrische Beurteilung fehle in den Akten, zumal Dr. D.___ dazu infolge des vor längere r Zeit zurücklie genden Behandlu n g sabbruchs keine Stellungnahme habe abgeben können. Auch in Bezug auf die rheumatologische

Symptomatik liege seitens der behandelnden Ärzte keine verwertbare Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Der Facharzt Dr. A.___ habe sich dazu zu wenig konkret geäus sert. Einfach auf die RAD- Stellungnahme abzustellen, genüge dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Eine persönliche Un tersuchung im Hinblick auf die Abklärung der Arbeitsfähigkeit erweise sich als unabdingbar. Gleiches gelte letztlich auch in Bezug auf das Asthma bronchiale mit persistierender

obstruktiver Venti l a tionsstörung. Die Sache sei zur Durchfüh rung ergänzender medizinischer Abklärungen (polydisziplniäre Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin . In der Schweiz habe sie eine Arbeitstätig keit in einem 50%-Pensum ausgeübt, wobei sie gemäss den Angaben im S tand ort gespräch vom 2 6. Juli 2018 eigentlich 100 % arbeiten wolle . Die Be sch w er degegn e rin betrachte gemäss Fest st ellungsblatt die Qualifikation als un klar. Es würden sich somit auch in diesem Zusammenhang ergänzende Abklä rungen auf drängen . Sodann müsse ebenfalls ergänzend abgeklärt werden, ob im Hinblick auf die Erfüllung von Art. 36 Abs. 1 IVG anrechenbare Beitragszeiten für den Zeitraum, als die Beschwerdeführerin noch in den Niederlanden

gelebt habe, bestünden (Urk. 1 S. 4-5). 3. 3.1

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2018 folgende Diagnosen (Urk. 9/4): - Progredientes Schulter-Nackensyndrom rechts betont mit - Impingement der rechten Schulter - Komponente zervikospondylogen, inte rmittierende radikuläre Reizung möglich - Epilepsie - Unklare mittelschwere obstruktive Lungenfunktionsstörung - DD COPD, Bronchiolitis, Asthma bronchiale - Adipositas - Psychosoziale Belastungssituation bei Erkrankungen der Töchter Es zeige sich eine zunehmende psychosoziale Belastung aufgrund einer schweren Erkrankung der mittleren Tochter (therapiebedürftige schwere re Form einer mul tiplen Sklerose) und eine deutliche finanzielle Problematik. Die Nacken-/Schul tersymptomatik sei weiterhin fluktuierend und teilweise nicht genügend ein gestellt, wobei die NSAR oder bzw. nun im zweiten Verlauf Novalgin zu einer Teil linderung geführt habe. Anscheinend habe die kardiologische Abklärung keine Erkrankung zu Tage geführt. 3.2

Dr. med. E.___, Leitender Arzt Pneumologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2018 Asthma bronchiale, perineal, wahrscheinlich allergisch sowie ein en Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe. Anamnestisch sei das Ausmass der Beschwerden eher schwierig exakt zu beurteilen. Insgesamt be richte die Patientin jedoch über eine Besserung der respiratorischen Probleme. Lungenfunktional zeige sich p r ädi l at ator isch eine Besserung des FEV 1. Bei Ver dacht auf eine obstruktive Schlafapnoe als Confounder der Asthmakontrolle werde eine Polysomnographie im Schlaflabor durchgeführt (Urk. 9/22/14-15) . 3.3

Dr. med. C.___, Fachärzti n Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 8 .

August 2018 fest, bei ihr sei die Beschwerdeführerin wegen St. n. 3 tonisch-kloni schen, generalisierten Anfällen, erstmalig mit Treppensturz im Juni

2017 sowie 2 im Oktob er 2017, in Behandlung. Ein MRI des Schädel s vom 8. September 2017 sei unauffällig gewesen, ebenfalls die EEG im Juni und im Oktober 201 7. Des Wei teren bestünden Zervikobrachial g i en linksbetont. Wegen der Epi lepsie sei sie nicht arbeitsunfähig. Seit die Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 er krankt sei, bestehe eine schwere psychosoziale Belastungssituation (Urk.

9/19/7-8). 3. 4

Dr. med.

B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin,

Allergologie und klinische Immunologie, erhob in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression, Epilepsie und Asthma bronchi ale und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Obstipation und Nacken-/Schultersyndrom . Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2017 bis jetzt als Küchenhilfe voll a rbeitsunfähig. Es bestehe seit dem ersten epileptischen Anfall eine depressive Entwicklung. Zusätzlich bestehe eine familiäre Problematik, da die Tochter an MS erkrankt sei (Urk. 9/22/2-3). Momentan sei der Beschwerde führerin keinerlei Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/22/5) . 3. 5

Dr. A.___

präzisierte in seinem Bericht vom 2 1. September 2018 folgende Diagnosen (Urk. 9/28): - Chronisches Schulter-Nacken-Syndrom rechts mit - Impingement der rechten Schulter - Komponentes

zervikospondylogenes, intermittierend radikuläres Syndrom möglich - Epilepsie - Asthma bronchiale mit persist i erender obstruktiver Ventilationsstörung - Verdacht auf obstruktives Schlaf a pnoe-Syndrom - Ad ipos itas - Psychosoziale

Belastungssituation - DD Komponente depressive r Entwicklung

Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung stehe dieses Schulter-Nacken-Syndrom bei entsprechenden Veränderungen mit schmerzbedingter Einschrän kung der Armbewegung und Schulterbeweglichkeit

im Vordergrund . Es zeige sich ein teilweises Ansprechen auf die systemische Behandlung mit Antirheumatika, passagere Behandlung und auch verbessernd im Rahmen einer subakromialen Infiltration. Ferner seien bezüglich d er Arbeitsfähigkeit und Gesamteinschrän kung internistische Zusatzerkrankungen vorliegend, welche mitberücksichtigt werden sollten. 3.6

Dr. med.

D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Schreiben vom 2 7. November 2018 aus, dass die Beschwerdeführerin zu letzt am 2 1. März 2018 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Seitdem hätten keine weiteren Konsultationen stattgefunden. Aus diesem Grund könne er keine aktu ellen Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin liefern (Urk. 9/31). 3.7

Am 1 8. Oktober

2018 nahm

Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, für den RAD Stellung und hielt fest, die bisherige Tä tigkeit als Küchenhilfe sei zu schwer. Leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, ohne die Schultern belastende Zwangshaltungen und ohne Tätigkeiten mit längeren Arbeiten in weiter Armvorhalte, mit

Ü berkopfarbeit und mit repetitiven Rotationsbewegungen, sei e n ihr zumutbar. Die Beschwerdeführe rin sei in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit dem 1 3. Juni

2017 voll arbeits unfähig. In angepassten Täti gkeiten gemäss Belastungsprofil sei sie durch gehend voll arbeitsfähig (Urk. 9/32/3-4). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 2 9. März 2019 auf die Stellungnahme

des RAD (E. 3.7). Wie die Beschwerdefüh rerin zu Recht vorbrachte (Urk. 1 S. 4), vermag die nicht weiter begründete Beur teilung des RAD nicht zu überzeugen. 4.2

Der RAD-Arzt nahm dabei

k eine eigene n Untersuchung en

vor, sondern zog lediglich die zi ti erten Berichte bei . Gerade in Bezug auf die rheumatologischen Aspekte erscheint zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Untersuchung als not wendig, zumal der Rheumatologe Dr. A.___

die Beschwerdeführerin in sei nem Bericht vom 2 1. September 2018 als arbeitsunfähig ansah . Er wollte sich wohl nur nicht selber zum Arbeitsumfang in bisheriger und angepasster Tätigkeit fest legen, da er wegen des Vorliegens der internistischen Zusatzerkrankungen eine Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtete (E. 3.4). Dem gegenüber wirken sich die internistischen Diagnosen nach Einschätzung des RAD-Arzt es nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei er sich jedoch nicht zu dieser abweichenden Auffassung äusserte. Aus psychiatrischer Sicht ist nicht schlüssig, ob die schwere psychosoziale Belastungssituation, die von Dr. C.___, Dr. B.___ und Dr. A.___ erwähnt wurde, vom RAD-Arzt jedoch gänzlich unberücksichtigt blieb, im Rahmen der Invaliditätsbemessung ausgeklammert werden kann . Immerhin erhob Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 2. April 2018 unter

anderem die Diagnose einer Depression, Dr. A.___ zog in seinem Bericht vom 21.

September 2019 als Differenzialdiagnose Komponente n

einer depressi ve n Entwicklung in Betracht und i m Protokoll betreffend Standortgespräch vom 26.

Juli 2018 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe abwesend und schläfrig gewirkt und kaum gesprochen (Urk. 9/16/5).

Somit ist ein krankhaftes Geschehen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, zumal Dr. D.___ infolge der letzten Konsultation am 21.

März 2018 im November 2018 keine Stel lungnahme abgeben konnte und aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Be schwerdeführerin die Therapie aus mangelndem Leidensdruck beendete oder sie durch andere Gr ü nde dazu bewogen wurde .

4.3

Nach dem Gesagten kann angesichts dieser dargelegten Zweifel an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen des RAD

nicht darauf abgestellt werden.

Auch die weiteren fachärztlichen Beurtei lungen stellen keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage dar, auf welche abschliessend abgestellt werden könnte. Hier ist überdies die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4 .

B ei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs ist auch die Methode der Inva liditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b),

aufgrund der Akten i s t der Status der Beschwerdeführerin nicht erstellt

(Urk. 9/12/6) . Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin neben ihrer Anstellung im 50%-Pensum zusätzlich no ch im Aufgabenbereich tätig war, zumal die Beschwer deführerin im Protokoll betreffend Standortgespräch vom 2 6. Juli 2018 angab, dass sie in einem 100%-Pensum habe arbeiten wollen, der Arbeitgeber ihr jedoch nur ein 50%-Pensum habe anbieten können (Urk. 9/16/2).

Auch könnte die Er krankung ihrer Tochter nun dazu führen, dass sie nur noch in einem tieferen Pensum erwerbstätig sein könnte und nebenbei im Aufgabenbereich tätig sein würde. 5 .

Zusammengefasst erweist sich sowohl der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt als unklar . Im Zusammenhang mit der im Jahr 2016 erfolgten Ein reise in die Schweiz ist allenfalls ergänzend abzuklären, ob im Hinblick auf die Erfüllung von Art. 36 Abs. 1 IVG anrechenbare Beitragszeiten nach Freizügig keitsabkommen bestehen. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur zusätzlichen Ab klärung und zum anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzu weisen ist.

6 .

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführer in

Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädig ung von Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3

Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die 19 71 geborene X.___, Mutter dreier Kinder (geboren 1998, 200 0 und 200

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.6 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsange hörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Best immungen. Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Rege lun gen - nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli chen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbro chen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versiche rungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

Fall s die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht er füllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Bei tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurü ckgelegt worden sind. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter An rechnung von Versiche rungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren te (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 36).

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2) . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführerin ge mäss den medizinischen Abklärungen

die Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei. Leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die Schultern belastende Zwangshaltung und Tätigkeiten mit längerem Arbeiten in weiter Armvorhalte, mit Überkopfarbeit, mit repetitive n Rotationsbewegungen, seien ihr jedoch zu 100 % zumutbar. Somit entstehe kein Anspruch auf Leistun gen

der Invalidenversicherung. Für die Unterstützung in der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die medizinische Situation und die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durchgeführten Erhebungen würden der in Art. 43 Abs. 1 ATSG festgehaltenen Abklärungspflicht nicht genügen. Hinsichtlich der psychischen Situation bestünden konkrete Anhaltpunkte für eine invalidisierende Erkrankung. Es sei diesbezüglich insbesondere auf den IV-Bericht des behandeln den Arztes Dr. B.___ hingewiesen, aber auch auf den Hinweis der Neurologin

Dr. C.___, wonach eine schwere psychosoziale Belastungssituation

bestehe. Diese könn e sich inzwischen ohne Weiteres zu einer

chronifizierten depre ssiven Störung entwickelt haben. Eine aussagekräftige psychiatrische Beurteilung fehle in den Akten, zumal Dr. D.___ dazu infolge des vor längere r Zeit zurücklie genden Behandlu n g sabbruchs keine Stellungnahme habe abgeben können. Auch in Bezug auf die rheumatologische

Symptomatik liege seitens der behandelnden Ärzte keine verwertbare Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Der Facharzt Dr. A.___ habe sich dazu zu wenig konkret geäus sert. Einfach auf die RAD- Stellungnahme abzustellen, genüge dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Eine persönliche Un tersuchung im Hinblick auf die Abklärung der Arbeitsfähigkeit erweise sich als unabdingbar. Gleiches gelte letztlich auch in Bezug auf das Asthma bronchiale mit persistierender

obstruktiver Venti l a tionsstörung. Die Sache sei zur Durchfüh rung ergänzender medizinischer Abklärungen (polydisziplniäre Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin . In der Schweiz habe sie eine Arbeitstätig keit in einem 50%-Pensum ausgeübt, wobei sie gemäss den Angaben im S tand ort gespräch vom 2 6. Juli 2018 eigentlich 100 % arbeiten wolle . Die Be sch w er degegn e rin betrachte gemäss Fest st ellungsblatt die Qualifikation als un klar. Es würden sich somit auch in diesem Zusammenhang ergänzende Abklä rungen auf drängen . Sodann müsse ebenfalls ergänzend abgeklärt werden, ob im Hinblick auf die Erfüllung von Art. 36 Abs. 1 IVG anrechenbare Beitragszeiten für den Zeitraum, als die Beschwerdeführerin noch in den Niederlanden

gelebt habe, bestünden (Urk. 1 S. 4-5). 3.

E. 3 0. November 2017 als Küchen hilfe in der Y.___ in Z.___

in einem 50%-Pensum (Urk. 9/5, Urk. 9/7 und Urk. 9/21) . Während ihrer Anstellung bei der Y.___

erlitt die Versicherte a m 1 3. Juni 2017 einen Unfall . Die Allianz als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/ 19).

Am 1 4. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sic h die Versicherte unter Beilage eines Arztberichts des Rheumatologen Dr. med.

A.___ vom 28.

Mai 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9 /

E. 3.1 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2018 folgende Diagnosen (Urk. 9/4): - Progredientes Schulter-Nackensyndrom rechts betont mit - Impingement der rechten Schulter - Komponente zervikospondylogen, inte rmittierende radikuläre Reizung möglich - Epilepsie - Unklare mittelschwere obstruktive Lungenfunktionsstörung - DD COPD, Bronchiolitis, Asthma bronchiale - Adipositas - Psychosoziale Belastungssituation bei Erkrankungen der Töchter Es zeige sich eine zunehmende psychosoziale Belastung aufgrund einer schweren Erkrankung der mittleren Tochter (therapiebedürftige schwere re Form einer mul tiplen Sklerose) und eine deutliche finanzielle Problematik. Die Nacken-/Schul tersymptomatik sei weiterhin fluktuierend und teilweise nicht genügend ein gestellt, wobei die NSAR oder bzw. nun im zweiten Verlauf Novalgin zu einer Teil linderung geführt habe. Anscheinend habe die kardiologische Abklärung keine Erkrankung zu Tage geführt.

E. 3.2 Dr. med. E.___, Leitender Arzt Pneumologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2018 Asthma bronchiale, perineal, wahrscheinlich allergisch sowie ein en Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe. Anamnestisch sei das Ausmass der Beschwerden eher schwierig exakt zu beurteilen. Insgesamt be richte die Patientin jedoch über eine Besserung der respiratorischen Probleme. Lungenfunktional zeige sich p r ädi l at ator isch eine Besserung des FEV 1. Bei Ver dacht auf eine obstruktive Schlafapnoe als Confounder der Asthmakontrolle werde eine Polysomnographie im Schlaflabor durchgeführt (Urk. 9/22/14-15) .

E. 3.3 Dr. med. C.___, Fachärzti n Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 8 .

August 2018 fest, bei ihr sei die Beschwerdeführerin wegen St. n. 3 tonisch-kloni schen, generalisierten Anfällen, erstmalig mit Treppensturz im Juni

2017 sowie 2 im Oktob er 2017, in Behandlung. Ein MRI des Schädel s vom 8. September 2017 sei unauffällig gewesen, ebenfalls die EEG im Juni und im Oktober 201 7. Des Wei teren bestünden Zervikobrachial g i en linksbetont. Wegen der Epi lepsie sei sie nicht arbeitsunfähig. Seit die Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 er krankt sei, bestehe eine schwere psychosoziale Belastungssituation (Urk.

9/19/7-8). 3. 4

Dr. med.

B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin,

Allergologie und klinische Immunologie, erhob in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression, Epilepsie und Asthma bronchi ale und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Obstipation und Nacken-/Schultersyndrom . Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2017 bis jetzt als Küchenhilfe voll a rbeitsunfähig. Es bestehe seit dem ersten epileptischen Anfall eine depressive Entwicklung. Zusätzlich bestehe eine familiäre Problematik, da die Tochter an MS erkrankt sei (Urk. 9/22/2-3). Momentan sei der Beschwerde führerin keinerlei Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/22/5) . 3. 5

Dr. A.___

präzisierte in seinem Bericht vom 2 1. September 2018 folgende Diagnosen (Urk. 9/28): - Chronisches Schulter-Nacken-Syndrom rechts mit - Impingement der rechten Schulter - Komponentes

zervikospondylogenes, intermittierend radikuläres Syndrom möglich - Epilepsie - Asthma bronchiale mit persist i erender obstruktiver Ventilationsstörung - Verdacht auf obstruktives Schlaf a pnoe-Syndrom - Ad ipos itas - Psychosoziale

Belastungssituation - DD Komponente depressive r Entwicklung

Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung stehe dieses Schulter-Nacken-Syndrom bei entsprechenden Veränderungen mit schmerzbedingter Einschrän kung der Armbewegung und Schulterbeweglichkeit

im Vordergrund . Es zeige sich ein teilweises Ansprechen auf die systemische Behandlung mit Antirheumatika, passagere Behandlung und auch verbessernd im Rahmen einer subakromialen Infiltration. Ferner seien bezüglich d er Arbeitsfähigkeit und Gesamteinschrän kung internistische Zusatzerkrankungen vorliegend, welche mitberücksichtigt werden sollten.

E. 3.6 Dr. med.

D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Schreiben vom 2 7. November 2018 aus, dass die Beschwerdeführerin zu letzt am 2 1. März 2018 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Seitdem hätten keine weiteren Konsultationen stattgefunden. Aus diesem Grund könne er keine aktu ellen Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin liefern (Urk. 9/31).

E. 3.7 Am 1 8. Oktober

2018 nahm

Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, für den RAD Stellung und hielt fest, die bisherige Tä tigkeit als Küchenhilfe sei zu schwer. Leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, ohne die Schultern belastende Zwangshaltungen und ohne Tätigkeiten mit längeren Arbeiten in weiter Armvorhalte, mit

Ü berkopfarbeit und mit repetitiven Rotationsbewegungen, sei e n ihr zumutbar. Die Beschwerdeführe rin sei in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit dem 1 3. Juni

2017 voll arbeits unfähig. In angepassten Täti gkeiten gemäss Belastungsprofil sei sie durch gehend voll arbeitsfähig (Urk. 9/32/3-4). 4.

E. 4 und Urk.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 2 9. März 2019 auf die Stellungnahme

des RAD (E. 3.7). Wie die Beschwerdefüh rerin zu Recht vorbrachte (Urk. 1 S. 4), vermag die nicht weiter begründete Beur teilung des RAD nicht zu überzeugen.

E. 4.2 Der RAD-Arzt nahm dabei

k eine eigene n Untersuchung en

vor, sondern zog lediglich die zi ti erten Berichte bei . Gerade in Bezug auf die rheumatologischen Aspekte erscheint zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Untersuchung als not wendig, zumal der Rheumatologe Dr. A.___

die Beschwerdeführerin in sei nem Bericht vom 2 1. September 2018 als arbeitsunfähig ansah . Er wollte sich wohl nur nicht selber zum Arbeitsumfang in bisheriger und angepasster Tätigkeit fest legen, da er wegen des Vorliegens der internistischen Zusatzerkrankungen eine Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtete (E. 3.4). Dem gegenüber wirken sich die internistischen Diagnosen nach Einschätzung des RAD-Arzt es nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei er sich jedoch nicht zu dieser abweichenden Auffassung äusserte. Aus psychiatrischer Sicht ist nicht schlüssig, ob die schwere psychosoziale Belastungssituation, die von Dr. C.___, Dr. B.___ und Dr. A.___ erwähnt wurde, vom RAD-Arzt jedoch gänzlich unberücksichtigt blieb, im Rahmen der Invaliditätsbemessung ausgeklammert werden kann . Immerhin erhob Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 2. April 2018 unter

anderem die Diagnose einer Depression, Dr. A.___ zog in seinem Bericht vom 21.

September 2019 als Differenzialdiagnose Komponente n

einer depressi ve n Entwicklung in Betracht und i m Protokoll betreffend Standortgespräch vom 26.

Juli 2018 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe abwesend und schläfrig gewirkt und kaum gesprochen (Urk. 9/16/5).

Somit ist ein krankhaftes Geschehen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, zumal Dr. D.___ infolge der letzten Konsultation am 21.

März 2018 im November 2018 keine Stel lungnahme abgeben konnte und aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Be schwerdeführerin die Therapie aus mangelndem Leidensdruck beendete oder sie durch andere Gr ü nde dazu bewogen wurde .

E. 4.3 Nach dem Gesagten kann angesichts dieser dargelegten Zweifel an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen des RAD

nicht darauf abgestellt werden.

Auch die weiteren fachärztlichen Beurtei lungen stellen keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage dar, auf welche abschliessend abgestellt werden könnte. Hier ist überdies die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 4.4 .

B ei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs ist auch die Methode der Inva liditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b),

aufgrund der Akten i s t der Status der Beschwerdeführerin nicht erstellt

(Urk. 9/12/6) . Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin neben ihrer Anstellung im 50%-Pensum zusätzlich no ch im Aufgabenbereich tätig war, zumal die Beschwer deführerin im Protokoll betreffend Standortgespräch vom 2 6. Juli 2018 angab, dass sie in einem 100%-Pensum habe arbeiten wollen, der Arbeitgeber ihr jedoch nur ein 50%-Pensum habe anbieten können (Urk. 9/16/2).

Auch könnte die Er krankung ihrer Tochter nun dazu führen, dass sie nur noch in einem tieferen Pensum erwerbstätig sein könnte und nebenbei im Aufgabenbereich tätig sein würde. 5 .

Zusammengefasst erweist sich sowohl der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt als unklar . Im Zusammenhang mit der im Jahr 2016 erfolgten Ein reise in die Schweiz ist allenfalls ergänzend abzuklären, ob im Hinblick auf die Erfüllung von Art. 36 Abs. 1 IVG anrechenbare Beitragszeiten nach Freizügig keitsabkommen bestehen. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur zusätzlichen Ab klärung und zum anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzu weisen ist.

6 .

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführer in

Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädig ung von Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3

Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

E. 9 /33; provisorischer Einwand vom 7. Februar

2018, Urk. 9 / 34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. März 2019 einen Ren tenanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom

29. März 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüg lichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er suchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk.

1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Juni 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am

20. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00347

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 2 8. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 19 71 geborene X.___, Mutter dreier Kinder (geboren 1998, 200 0 und 200 3), ohne Berufsausbildung, reiste im September 20 16 von Holland in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom

1. Februar 2017 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 3 0. November 2017 als Küchen hilfe in der Y.___ in Z.___

in einem 50%-Pensum (Urk. 9/5, Urk. 9/7 und Urk. 9/21) . Während ihrer Anstellung bei der Y.___

erlitt die Versicherte a m 1 3. Juni 2017 einen Unfall . Die Allianz als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/ 19).

Am 1 4. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sic h die Versicherte unter Beilage eines Arztberichts des Rheumatologen Dr. med.

A.___ vom 28.

Mai 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9 / 4 und Urk. 9 / 7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem indi viduel len Konto (Urk. 9/12) sowie die Akten der Allianz bei (Urk. 9/13)

und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/ 19,

Urk. 11/ 22, Urk. 11/28 und Urk. 11/31).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. Januar 2019, Urk. 9 /33; provisorischer Einwand vom 7. Februar

2018, Urk. 9 / 34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. März 2019 einen Ren tenanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom

29. März 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüg lichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er suchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk.

1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Juni 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am

20. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizini schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6

Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsange hörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Best immungen. Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Rege lun gen - nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli chen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbro chen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versiche rungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

Fall s die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht er füllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Bei tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurü ckgelegt worden sind. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter An rechnung von Versiche rungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren te (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 36). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2) . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführerin ge mäss den medizinischen Abklärungen

die Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei. Leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die Schultern belastende Zwangshaltung und Tätigkeiten mit längerem Arbeiten in weiter Armvorhalte, mit Überkopfarbeit, mit repetitive n Rotationsbewegungen, seien ihr jedoch zu 100 % zumutbar. Somit entstehe kein Anspruch auf Leistun gen

der Invalidenversicherung. Für die Unterstützung in der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die medizinische Situation und die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durchgeführten Erhebungen würden der in Art. 43 Abs. 1 ATSG festgehaltenen Abklärungspflicht nicht genügen. Hinsichtlich der psychischen Situation bestünden konkrete Anhaltpunkte für eine invalidisierende Erkrankung. Es sei diesbezüglich insbesondere auf den IV-Bericht des behandeln den Arztes Dr. B.___ hingewiesen, aber auch auf den Hinweis der Neurologin

Dr. C.___, wonach eine schwere psychosoziale Belastungssituation

bestehe. Diese könn e sich inzwischen ohne Weiteres zu einer

chronifizierten depre ssiven Störung entwickelt haben. Eine aussagekräftige psychiatrische Beurteilung fehle in den Akten, zumal Dr. D.___ dazu infolge des vor längere r Zeit zurücklie genden Behandlu n g sabbruchs keine Stellungnahme habe abgeben können. Auch in Bezug auf die rheumatologische

Symptomatik liege seitens der behandelnden Ärzte keine verwertbare Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Der Facharzt Dr. A.___ habe sich dazu zu wenig konkret geäus sert. Einfach auf die RAD- Stellungnahme abzustellen, genüge dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Eine persönliche Un tersuchung im Hinblick auf die Abklärung der Arbeitsfähigkeit erweise sich als unabdingbar. Gleiches gelte letztlich auch in Bezug auf das Asthma bronchiale mit persistierender

obstruktiver Venti l a tionsstörung. Die Sache sei zur Durchfüh rung ergänzender medizinischer Abklärungen (polydisziplniäre Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin . In der Schweiz habe sie eine Arbeitstätig keit in einem 50%-Pensum ausgeübt, wobei sie gemäss den Angaben im S tand ort gespräch vom 2 6. Juli 2018 eigentlich 100 % arbeiten wolle . Die Be sch w er degegn e rin betrachte gemäss Fest st ellungsblatt die Qualifikation als un klar. Es würden sich somit auch in diesem Zusammenhang ergänzende Abklä rungen auf drängen . Sodann müsse ebenfalls ergänzend abgeklärt werden, ob im Hinblick auf die Erfüllung von Art. 36 Abs. 1 IVG anrechenbare Beitragszeiten für den Zeitraum, als die Beschwerdeführerin noch in den Niederlanden

gelebt habe, bestünden (Urk. 1 S. 4-5). 3. 3.1

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2018 folgende Diagnosen (Urk. 9/4): - Progredientes Schulter-Nackensyndrom rechts betont mit - Impingement der rechten Schulter - Komponente zervikospondylogen, inte rmittierende radikuläre Reizung möglich - Epilepsie - Unklare mittelschwere obstruktive Lungenfunktionsstörung - DD COPD, Bronchiolitis, Asthma bronchiale - Adipositas - Psychosoziale Belastungssituation bei Erkrankungen der Töchter Es zeige sich eine zunehmende psychosoziale Belastung aufgrund einer schweren Erkrankung der mittleren Tochter (therapiebedürftige schwere re Form einer mul tiplen Sklerose) und eine deutliche finanzielle Problematik. Die Nacken-/Schul tersymptomatik sei weiterhin fluktuierend und teilweise nicht genügend ein gestellt, wobei die NSAR oder bzw. nun im zweiten Verlauf Novalgin zu einer Teil linderung geführt habe. Anscheinend habe die kardiologische Abklärung keine Erkrankung zu Tage geführt. 3.2

Dr. med. E.___, Leitender Arzt Pneumologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2018 Asthma bronchiale, perineal, wahrscheinlich allergisch sowie ein en Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe. Anamnestisch sei das Ausmass der Beschwerden eher schwierig exakt zu beurteilen. Insgesamt be richte die Patientin jedoch über eine Besserung der respiratorischen Probleme. Lungenfunktional zeige sich p r ädi l at ator isch eine Besserung des FEV 1. Bei Ver dacht auf eine obstruktive Schlafapnoe als Confounder der Asthmakontrolle werde eine Polysomnographie im Schlaflabor durchgeführt (Urk. 9/22/14-15) . 3.3

Dr. med. C.___, Fachärzti n Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 8 .

August 2018 fest, bei ihr sei die Beschwerdeführerin wegen St. n. 3 tonisch-kloni schen, generalisierten Anfällen, erstmalig mit Treppensturz im Juni

2017 sowie 2 im Oktob er 2017, in Behandlung. Ein MRI des Schädel s vom 8. September 2017 sei unauffällig gewesen, ebenfalls die EEG im Juni und im Oktober 201 7. Des Wei teren bestünden Zervikobrachial g i en linksbetont. Wegen der Epi lepsie sei sie nicht arbeitsunfähig. Seit die Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 er krankt sei, bestehe eine schwere psychosoziale Belastungssituation (Urk.

9/19/7-8). 3. 4

Dr. med.

B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin,

Allergologie und klinische Immunologie, erhob in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression, Epilepsie und Asthma bronchi ale und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Obstipation und Nacken-/Schultersyndrom . Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2017 bis jetzt als Küchenhilfe voll a rbeitsunfähig. Es bestehe seit dem ersten epileptischen Anfall eine depressive Entwicklung. Zusätzlich bestehe eine familiäre Problematik, da die Tochter an MS erkrankt sei (Urk. 9/22/2-3). Momentan sei der Beschwerde führerin keinerlei Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/22/5) . 3. 5

Dr. A.___

präzisierte in seinem Bericht vom 2 1. September 2018 folgende Diagnosen (Urk. 9/28): - Chronisches Schulter-Nacken-Syndrom rechts mit - Impingement der rechten Schulter - Komponentes

zervikospondylogenes, intermittierend radikuläres Syndrom möglich - Epilepsie - Asthma bronchiale mit persist i erender obstruktiver Ventilationsstörung - Verdacht auf obstruktives Schlaf a pnoe-Syndrom - Ad ipos itas - Psychosoziale

Belastungssituation - DD Komponente depressive r Entwicklung

Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung stehe dieses Schulter-Nacken-Syndrom bei entsprechenden Veränderungen mit schmerzbedingter Einschrän kung der Armbewegung und Schulterbeweglichkeit

im Vordergrund . Es zeige sich ein teilweises Ansprechen auf die systemische Behandlung mit Antirheumatika, passagere Behandlung und auch verbessernd im Rahmen einer subakromialen Infiltration. Ferner seien bezüglich d er Arbeitsfähigkeit und Gesamteinschrän kung internistische Zusatzerkrankungen vorliegend, welche mitberücksichtigt werden sollten. 3.6

Dr. med.

D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Schreiben vom 2 7. November 2018 aus, dass die Beschwerdeführerin zu letzt am 2 1. März 2018 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Seitdem hätten keine weiteren Konsultationen stattgefunden. Aus diesem Grund könne er keine aktu ellen Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin liefern (Urk. 9/31). 3.7

Am 1 8. Oktober

2018 nahm

Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, für den RAD Stellung und hielt fest, die bisherige Tä tigkeit als Küchenhilfe sei zu schwer. Leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, ohne die Schultern belastende Zwangshaltungen und ohne Tätigkeiten mit längeren Arbeiten in weiter Armvorhalte, mit

Ü berkopfarbeit und mit repetitiven Rotationsbewegungen, sei e n ihr zumutbar. Die Beschwerdeführe rin sei in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit dem 1 3. Juni

2017 voll arbeits unfähig. In angepassten Täti gkeiten gemäss Belastungsprofil sei sie durch gehend voll arbeitsfähig (Urk. 9/32/3-4). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 2 9. März 2019 auf die Stellungnahme

des RAD (E. 3.7). Wie die Beschwerdefüh rerin zu Recht vorbrachte (Urk. 1 S. 4), vermag die nicht weiter begründete Beur teilung des RAD nicht zu überzeugen. 4.2

Der RAD-Arzt nahm dabei

k eine eigene n Untersuchung en

vor, sondern zog lediglich die zi ti erten Berichte bei . Gerade in Bezug auf die rheumatologischen Aspekte erscheint zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Untersuchung als not wendig, zumal der Rheumatologe Dr. A.___

die Beschwerdeführerin in sei nem Bericht vom 2 1. September 2018 als arbeitsunfähig ansah . Er wollte sich wohl nur nicht selber zum Arbeitsumfang in bisheriger und angepasster Tätigkeit fest legen, da er wegen des Vorliegens der internistischen Zusatzerkrankungen eine Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtete (E. 3.4). Dem gegenüber wirken sich die internistischen Diagnosen nach Einschätzung des RAD-Arzt es nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei er sich jedoch nicht zu dieser abweichenden Auffassung äusserte. Aus psychiatrischer Sicht ist nicht schlüssig, ob die schwere psychosoziale Belastungssituation, die von Dr. C.___, Dr. B.___ und Dr. A.___ erwähnt wurde, vom RAD-Arzt jedoch gänzlich unberücksichtigt blieb, im Rahmen der Invaliditätsbemessung ausgeklammert werden kann . Immerhin erhob Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 2. April 2018 unter

anderem die Diagnose einer Depression, Dr. A.___ zog in seinem Bericht vom 21.

September 2019 als Differenzialdiagnose Komponente n

einer depressi ve n Entwicklung in Betracht und i m Protokoll betreffend Standortgespräch vom 26.

Juli 2018 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe abwesend und schläfrig gewirkt und kaum gesprochen (Urk. 9/16/5).

Somit ist ein krankhaftes Geschehen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, zumal Dr. D.___ infolge der letzten Konsultation am 21.

März 2018 im November 2018 keine Stel lungnahme abgeben konnte und aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Be schwerdeführerin die Therapie aus mangelndem Leidensdruck beendete oder sie durch andere Gr ü nde dazu bewogen wurde .

4.3

Nach dem Gesagten kann angesichts dieser dargelegten Zweifel an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen des RAD

nicht darauf abgestellt werden.

Auch die weiteren fachärztlichen Beurtei lungen stellen keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage dar, auf welche abschliessend abgestellt werden könnte. Hier ist überdies die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4 .

B ei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs ist auch die Methode der Inva liditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b),

aufgrund der Akten i s t der Status der Beschwerdeführerin nicht erstellt

(Urk. 9/12/6) . Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin neben ihrer Anstellung im 50%-Pensum zusätzlich no ch im Aufgabenbereich tätig war, zumal die Beschwer deführerin im Protokoll betreffend Standortgespräch vom 2 6. Juli 2018 angab, dass sie in einem 100%-Pensum habe arbeiten wollen, der Arbeitgeber ihr jedoch nur ein 50%-Pensum habe anbieten können (Urk. 9/16/2).

Auch könnte die Er krankung ihrer Tochter nun dazu führen, dass sie nur noch in einem tieferen Pensum erwerbstätig sein könnte und nebenbei im Aufgabenbereich tätig sein würde. 5 .

Zusammengefasst erweist sich sowohl der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt als unklar . Im Zusammenhang mit der im Jahr 2016 erfolgten Ein reise in die Schweiz ist allenfalls ergänzend abzuklären, ob im Hinblick auf die Erfüllung von Art. 36 Abs. 1 IVG anrechenbare Beitragszeiten nach Freizügig keitsabkommen bestehen. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur zusätzlichen Ab klärung und zum anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzu weisen ist.

6 .

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführer in

Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädig ung von Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3

Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz