Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974 und Mutter von zwei Kindern (geb. 2005, 2007), reiste 2004 in die Schweiz ein und war 2015/16 für zwei Arbeitgeberinnen in der Reinigung tätig ( Urk. 7/9 ff.). Bei der anfangs 2017 verbliebenen Arbeitsstelle von zirka vier Stunden in der Woche war sie seit 1 3. März 2017 krankheitshalber arbeitsunfähig geschrieben und bezog Kran kentaggelder ( Urk. 7/5). Am 25. Janu ar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/4-5, Urk. 7/13) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk . 7/11) bei und holte bei der Arbeitgeberin (Arbeit geber bericht vom 7. Februar 2018, Urk. 7/10) sowie den behandelnden Ärzten Aus kün fte ein (Arztbericht von Dr. me d . univ. Y.___ vom 6. Mai 2018 [ Urk. 7/14] und von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Juli 2018 [ Urk. 7/17]). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 2 0. Juli 2018 Stellung ( Urk. 7/20/4 f.). Mit Vorbescheid vom 1 1. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/21), wogegen X.___ mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2018 ( Urk. 7/22), ergänzt am 2 4. Januar 2019 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 1. Dezember 2018, ( Urk. 7/29 f.) Einwand erhob. Nach erneuter Vorlage an ihren RAD und Ergänzung von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 1. März 2019 ( Urk. 7/35/3 f.) verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden mit Ver fügung vom 26. März 2019 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. März 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, ins besondere Eingliederungsmassnahmen und eine Rente ( Urk. 1). Ihrer Beschwerde schrift legte sie einen Kurzaustrittsbericht des Spitals C.___ vom 3. Mai 2019 über eine zweitägige Hospitalisation im Mai 2019 bei ( Urk. 3). Mit Vernehm lassung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde unter Vorlage ihrer Akten ( Urk. 7/1-45), was der Beschwer deführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Aktenlage wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungs recht s, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüss ig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BG E 135 V 254 E. 3.3.2 ).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizi nischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 1.5
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweis ma terials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialver siche rungs recht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versi che rungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Dr. Y.___ , welche die Beschwerdeführerin als Hausärztin betreut, diag nostizierte ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, mehrsegmentale dege ne ra tive Veränderungen der Diskussegmente mit Diskusprotrusion und Anulusrup tur sowie eine Depression (seit 2017). Die rezidivierenden Rückenschmerzen im Lumbalbereic h würden unter regelmässiger Ph ysiotherapie und Analgesie behan delt, die Depression stehe im Rahmen der psychosozialen Belastungssituation und werde beim Psychiater Dr. Z.___ behandelt. Die Beschwerdeführerin sei generell nicht belastbar, weder körperlich noch psychisch. Sie sei vom 2 7. März bis 2 4. Oktober 2017 zu 100% arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr pro Tag maximal zu zwei Stunden zumutbar, im Haushalt bestehe eine Einschrän kung von 50-70% ( Urk. 7/14). Nicht zur Arbeitsfähigkeit äu sserten sich die Ärzte der Rehak lini k
D.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 9. Juni bis 1 5. Juli 2017 zur muskuloskelettalen Rehabilitation aufhielt, worunter eine leichte Ver besserung der körperlichen Leistungsfähigkeit verzeichnet wurde ( Urk. 7/4/7-8). 2.2
Dr. Z.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit September 2017 monatlich ein bis zwei Mal therapiert, attestierte ihr seit Behandlungsbeginn eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Diagnosen einer depressiven Störung, schwere Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Befundlage schildert e
Dr. Z.___ wie folgt: die Beschwerdeführer in sei in redu ziertem Ernährungs- und Allgemeinzustand, bewusstseinswach und -klar, in allen Qualitäten voll orientiert, die Mimik und Gestik seien reduziert und verarmt, die Psychomotorik verlangsamt und gemindert, die Stimmungslage bedrückt, traurig und depressiv. Emotional sei die Beschwerdeführerin nur unzureichend schwing ungsfähig. Es bestehe ein Mangel an Schwung, Initiative und Spontanität, im Antrieb wirke die Beschwerdeführerin gehemmt und verlangsamt, das formale Denken sei verlangsamt, gehemmt und teilweise umständlich. Die inhaltlichen Gedanken seien durch Angst, Hilflosigkeit, Resignation und Insuffizienzgefühle geprägt, die Aufmerksamk eit, Konzentration und Merkfähigkeit seien reduziert. Es bestünden Wertlosigkeitsgefühl e , Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Störung der Vitalität und verschiedene Schmerzen. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien eingeschränkt. Hinweise auf psychotische Zustände, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Es lägen unterschiedliche Schmerzen vor, die hier als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bezeich net werden könnten. Die Störungen würden negativ beeinflusst durch die Chroni fizierung , ein geringes Allgemeinwissen, eine geringe Introspektionsfähigkeit, eine ge ringe Resilienz, geringe Ressourcen, vielfältige widrige Umstände und eine geringe Motiva tion der Beschwerdeführerin zur Therapie. Ressourcen bestünden nicht. Gemäss dem Ratingbogen des Mini-ACF-APP sei die Beschwerdeführerin in allen Fähig keiten erheblich bis voll ausg eprägt eingeschränkt, ausser der nur mässig ein geschränkten Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zu r
engen dyadischen Beziehung und in der Selbstpflege und Selbstversorgung. Einzig
d ie Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei nur leichtgradig beeinträchtigt ( Urk. 7/17 ). 2.3
Dr e s . B.___ und A.___ vom RAD wiesen in ihrer Stellungnahme vom
1. März 2019 darauf hin, dass die zwei Berichte von Dr. Z.___ von Dezember 2017 (zu Händen der Krankentaggeldversicherung , Urk. 7/4/11-13 ) und Juli 2018 (E. 2.2) keine Veränderung, sondern wortwörtlich denselben Psychostatus enthielten; ferner sei eine schwere depressive Symptomatik nicht vereinbar mit nur 1-2 Ter minen pro Monat und dem Fehlen einer stationären Behandlung . Eine Chronifi zierung könne bei nicht adäquater Behandlung nicht nachvollzogen werden und eine geringe Motivation zur Therapie spreche in erster Linie gegen einen Leidens dru ck. Das Mini-ICF-APP umschreibe nicht klar nach v ollziehbare Einschrän kungen , ohne Beispiele zu nennen. Ein e vo ll ausgeprägte Beeinträcht ig ung wü rde beispielsweise bedeuten, dass der betroffene Mensch nicht mehr fähig wäre , ohne Betreuung zu leben, wohingegen hier die wenig beeinträchtigte Mobilität und Verkehrsfähigkeit auffalle. Insgesamt bestehe der Verdacht, dass keine derart schwere depressive Symptomatik vorliege wie angegeben. Die Herleitung der Diag nose einer c hronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren überzeuge aus verschiedenen (näher ausgeführten) Gründen nicht. Der von der Krankentaggeldversicherung zugezogene Arzt, der den Arztbericht des behandelnden Dr. Z.___ nur gelesen und aufgrund dessen zur attestierten Arbeitsunfähigkeit kurz Stellung genommen habe, vermöge den Standpunkt von Dr. Z.___ nicht zu stützen ( Urk. 7/3 5/3 ff. ).
Ferner führte RAD-Arzt Dr. A.___ am 2 0. Juli 2018 aus, die therapeutischen Optionen seien aus somatischer Sicht sicher noch nicht vollständig ausgereizt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Erkrankungen der Lenden wir belsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Trage n und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Über streckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten , für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben , Tragen und Transportieren von Lasten bis max. 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar. Im Vordergrund stehe die psychische Symptomatik ( Urk. 7/20/4). 2.4
In erwerblicher Hinsicht ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nach fünf Jahren Schulbesuch keine Be rufsausbildung absolvierte. Vom 1 6. Dezember 2014 bis am 3 1. Dezember 2016 arbeitete sie als Mitarbeiterin der Unterhaltsreinigung für die E.___ AG ( Urk. 7/9/1), nach eigenen Angaben in einem Pensum von 10 % ( Urk. 7/3/6). Teilweise parallel dazu reinigte sie seit Juli 2016 zu ca. 4 Stunden die Woche in Privathaushalten für die Putzfrauenagentur F.___
GmbH ( Urk. 7/10, Urk. 7/5), was einem zusätzlichen Pensum von knapp 10 % entsprach. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführer in gemäss IK-Auszug in den Jahren 2015 und 2016 Erwerbseinkommen von Fr. 3'696.-- und Fr. 4'637.-- (Fr. 2'979.-- +
Fr. 1'658.--), ansonsten zahlte sie als Nichterwerbstätige Beiträge ( Urk. 7/11). Ihr Ehemann soll eine ganze Invalidenrente beziehen ( Urk. 7/3/4) . 2.5
Gestützt hierauf kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die vom Psy chiater gestellten Diagnosen weder plausibel noch nachvollziehbar seien. Es mangle an einem nachvollziehbar begründeten psychischen Leiden und zudem sei die fachärztliche Therapie nicht ausreichend. Ein IV-relevantes Leiden sei daher zu verneinen ( Urk. 7/20/5). Angesichts des medizinischen Belastungsprofils und der unregelmässig erzielten Erwerbseinkommen sei davon auszugehen, dass langfristig keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Wegen mangeln der Ausbildung und fehlender Berufserfahrung seien auch die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen nicht erfüllt ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin quali fizierte sie als teilzeitlich Erwerbstätige, zu zirka 25 % im Erwerbsbereich und zu 75 % im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung tätig ( Urk. 7/35). Eine Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich erfolgte nach Lage der Akten nicht. 3.
Den Ärzten des RAD ist darin beizupflichten, dass die Berichte der behandelnden Ärzte hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen und insbesondere der attestie rten Einschränkungen im Erwerbs- wie im Haushaltsbereich aus somatischer und psychiatrischer Sicht in keiner Weise überzeugen. Um Wiederholungen zu ver meiden, kann auf ihre Stellungnahmen verwiesen werden (E. 2.3) . Ferner klam mert e insbesondere Dr. Z.___ die offensichtlichen, teilweise von ihm selbst auf geführten psychosozialen Umstände (Migrationshintergrund, spärlich e schulische und keine berufliche Ausbildung, keine Berufserfahrung, mangelnde Sprach kenntnisse, berenteter, nichterwerbstätiger Ehemann, Versorgung zweier Kinder) vom krankheitswertigen Unvermögen, einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen , nicht a us . Ein Tagesablauf oder die
häuslichen und aussererwerblichen Tätig keiten der Beschwerdeführerin werden nicht dargelegt und angesichts der - von Dr. Z.___ explizit erwähnt
- geringe n Motivation zur Therapie ist von fehlendem Leide nsdruck auszugehen, wobei nicht dargelegt wird , ob und inwieweit dies krankheitsbedingt ist . Angesichts des bislang geringen erwerblichen Umfanges - nach Lage der vorliegenden Akten war die Beschwerdeführerin während weniger Monate maximal zu 20 % erwerbstätig (E. 2.4)
- und der nachvollziehbaren Be urteilung der somatisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___
ist zu vermuten, dass die gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit nicht für einen Rentenanspruch ausreicht. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Hausärztin eine 50-70%ige Einschränkung im Haushaltsbereich attestierte (E.
2.1), wenn auch unbegründ et, und ein Haushaltsabklärungsbericht fehlt. Die Schlussfolgerung solch
unzulänglicher medizinischer Aktenlage kann angesichts der Untersuchungsmaxime (E. 1 .5) jedoch nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein (E.
1.2 ) , sondern dies erfordert die Anhandnahme
weiterer medizinischer Abklä rungen zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen und attestierten gesundheitsbedingten Einbussen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Angesichts dessen, dass eine Haushaltsabklärung ange zeigt ist, die auch über die finanziellen Verhältnisse, die eheliche Aufgaben verteilung, die effektive Betreuung der Kinder und Betreuungsmöglichkeiten so wie die realen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin Erhebungen machen und so die Indizien für die Beurteilung des effektiven Umfanges der Erwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall zusammentragen soll te , ist eine Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin angebracht (E. 1.6) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2 6. März 2019 aufzuheben. 4.
4.1
Da die vorliegende Streitigkeit um IV-Leistungen handelt, ist das Verfahren ab weichend von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind sie auf Fr. 600.- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und in Berücksichtigug des not wendigen Aufwandes ermessensw eise auf Fr. 1’500 .- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 2 6. März 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialvers icherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974 und Mutter von zwei Kindern (geb. 2005, 2007), reiste 2004 in die Schweiz ein und war 2015/16 für zwei Arbeitgeberinnen in der Reinigung tätig ( Urk. 7/9 ff.). Bei der anfangs 2017 verbliebenen Arbeitsstelle von zirka vier Stunden in der Woche war sie seit 1 3. März 2017 krankheitshalber arbeitsunfähig geschrieben und bezog Kran kentaggelder ( Urk. 7/5). Am 25. Janu ar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/4-5, Urk. 7/13) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk . 7/11) bei und holte bei der Arbeitgeberin (Arbeit geber bericht vom 7. Februar 2018, Urk. 7/10) sowie den behandelnden Ärzten Aus kün fte ein (Arztbericht von Dr. me d . univ. Y.___ vom 6. Mai 2018 [ Urk. 7/14] und von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Juli 2018 [ Urk. 7/17]). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 2 0. Juli 2018 Stellung ( Urk. 7/20/4 f.). Mit Vorbescheid vom 1 1. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/21), wogegen X.___ mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2018 ( Urk. 7/22), ergänzt am 2 4. Januar 2019 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 1. Dezember 2018, ( Urk. 7/29 f.) Einwand erhob. Nach erneuter Vorlage an ihren RAD und Ergänzung von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 1. März 2019 ( Urk. 7/35/3 f.) verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden mit Ver fügung vom 26. März 2019 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungs recht s, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 ) , sondern dies erfordert die Anhandnahme
weiterer medizinischer Abklä rungen zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen und attestierten gesundheitsbedingten Einbussen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Angesichts dessen, dass eine Haushaltsabklärung ange zeigt ist, die auch über die finanziellen Verhältnisse, die eheliche Aufgaben verteilung, die effektive Betreuung der Kinder und Betreuungsmöglichkeiten so wie die realen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin Erhebungen machen und so die Indizien für die Beurteilung des effektiven Umfanges der Erwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall zusammentragen soll te , ist eine Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin angebracht (E. 1.6) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2 6. März 2019 aufzuheben.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BG E 135 V 254 E. 3.3.2 ).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizi nischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
E. 1.5 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweis ma terials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialver siche rungs recht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versi che rungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. März 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, ins besondere Eingliederungsmassnahmen und eine Rente ( Urk. 1). Ihrer Beschwerde schrift legte sie einen Kurzaustrittsbericht des Spitals C.___ vom 3. Mai 2019 über eine zweitägige Hospitalisation im Mai 2019 bei ( Urk. 3). Mit Vernehm lassung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde unter Vorlage ihrer Akten ( Urk. 7/1-45), was der Beschwer deführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Dr. Y.___ , welche die Beschwerdeführerin als Hausärztin betreut, diag nostizierte ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, mehrsegmentale dege ne ra tive Veränderungen der Diskussegmente mit Diskusprotrusion und Anulusrup tur sowie eine Depression (seit 2017). Die rezidivierenden Rückenschmerzen im Lumbalbereic h würden unter regelmässiger Ph ysiotherapie und Analgesie behan delt, die Depression stehe im Rahmen der psychosozialen Belastungssituation und werde beim Psychiater Dr. Z.___ behandelt. Die Beschwerdeführerin sei generell nicht belastbar, weder körperlich noch psychisch. Sie sei vom 2 7. März bis 2 4. Oktober 2017 zu 100% arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr pro Tag maximal zu zwei Stunden zumutbar, im Haushalt bestehe eine Einschrän kung von 50-70% ( Urk. 7/14). Nicht zur Arbeitsfähigkeit äu sserten sich die Ärzte der Rehak lini k
D.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 9. Juni bis 1 5. Juli 2017 zur muskuloskelettalen Rehabilitation aufhielt, worunter eine leichte Ver besserung der körperlichen Leistungsfähigkeit verzeichnet wurde ( Urk. 7/4/7-8).
E. 2.2 Dr. Z.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit September 2017 monatlich ein bis zwei Mal therapiert, attestierte ihr seit Behandlungsbeginn eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Diagnosen einer depressiven Störung, schwere Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Befundlage schildert e
Dr. Z.___ wie folgt: die Beschwerdeführer in sei in redu ziertem Ernährungs- und Allgemeinzustand, bewusstseinswach und -klar, in allen Qualitäten voll orientiert, die Mimik und Gestik seien reduziert und verarmt, die Psychomotorik verlangsamt und gemindert, die Stimmungslage bedrückt, traurig und depressiv. Emotional sei die Beschwerdeführerin nur unzureichend schwing ungsfähig. Es bestehe ein Mangel an Schwung, Initiative und Spontanität, im Antrieb wirke die Beschwerdeführerin gehemmt und verlangsamt, das formale Denken sei verlangsamt, gehemmt und teilweise umständlich. Die inhaltlichen Gedanken seien durch Angst, Hilflosigkeit, Resignation und Insuffizienzgefühle geprägt, die Aufmerksamk eit, Konzentration und Merkfähigkeit seien reduziert. Es bestünden Wertlosigkeitsgefühl e , Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Störung der Vitalität und verschiedene Schmerzen. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien eingeschränkt. Hinweise auf psychotische Zustände, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Es lägen unterschiedliche Schmerzen vor, die hier als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bezeich net werden könnten. Die Störungen würden negativ beeinflusst durch die Chroni fizierung , ein geringes Allgemeinwissen, eine geringe Introspektionsfähigkeit, eine ge ringe Resilienz, geringe Ressourcen, vielfältige widrige Umstände und eine geringe Motiva tion der Beschwerdeführerin zur Therapie. Ressourcen bestünden nicht. Gemäss dem Ratingbogen des Mini-ACF-APP sei die Beschwerdeführerin in allen Fähig keiten erheblich bis voll ausg eprägt eingeschränkt, ausser der nur mässig ein geschränkten Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zu r
engen dyadischen Beziehung und in der Selbstpflege und Selbstversorgung. Einzig
d ie Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei nur leichtgradig beeinträchtigt ( Urk. 7/17 ).
E. 2.3 Dr e s . B.___ und A.___ vom RAD wiesen in ihrer Stellungnahme vom
1. März 2019 darauf hin, dass die zwei Berichte von Dr. Z.___ von Dezember 2017 (zu Händen der Krankentaggeldversicherung , Urk. 7/4/11-13 ) und Juli 2018 (E. 2.2) keine Veränderung, sondern wortwörtlich denselben Psychostatus enthielten; ferner sei eine schwere depressive Symptomatik nicht vereinbar mit nur 1-2 Ter minen pro Monat und dem Fehlen einer stationären Behandlung . Eine Chronifi zierung könne bei nicht adäquater Behandlung nicht nachvollzogen werden und eine geringe Motivation zur Therapie spreche in erster Linie gegen einen Leidens dru ck. Das Mini-ICF-APP umschreibe nicht klar nach v ollziehbare Einschrän kungen , ohne Beispiele zu nennen. Ein e vo ll ausgeprägte Beeinträcht ig ung wü rde beispielsweise bedeuten, dass der betroffene Mensch nicht mehr fähig wäre , ohne Betreuung zu leben, wohingegen hier die wenig beeinträchtigte Mobilität und Verkehrsfähigkeit auffalle. Insgesamt bestehe der Verdacht, dass keine derart schwere depressive Symptomatik vorliege wie angegeben. Die Herleitung der Diag nose einer c hronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren überzeuge aus verschiedenen (näher ausgeführten) Gründen nicht. Der von der Krankentaggeldversicherung zugezogene Arzt, der den Arztbericht des behandelnden Dr. Z.___ nur gelesen und aufgrund dessen zur attestierten Arbeitsunfähigkeit kurz Stellung genommen habe, vermöge den Standpunkt von Dr. Z.___ nicht zu stützen ( Urk. 7/3 5/3 ff. ).
Ferner führte RAD-Arzt Dr. A.___ am 2 0. Juli 2018 aus, die therapeutischen Optionen seien aus somatischer Sicht sicher noch nicht vollständig ausgereizt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Erkrankungen der Lenden wir belsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Trage n und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Über streckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten , für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben , Tragen und Transportieren von Lasten bis max. 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar. Im Vordergrund stehe die psychische Symptomatik ( Urk. 7/20/4).
E. 2.4 In erwerblicher Hinsicht ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nach fünf Jahren Schulbesuch keine Be rufsausbildung absolvierte. Vom 1 6. Dezember 2014 bis am 3 1. Dezember 2016 arbeitete sie als Mitarbeiterin der Unterhaltsreinigung für die E.___ AG ( Urk. 7/9/1), nach eigenen Angaben in einem Pensum von 10 % ( Urk. 7/3/6). Teilweise parallel dazu reinigte sie seit Juli 2016 zu ca. 4 Stunden die Woche in Privathaushalten für die Putzfrauenagentur F.___
GmbH ( Urk. 7/10, Urk. 7/5), was einem zusätzlichen Pensum von knapp 10 % entsprach. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführer in gemäss IK-Auszug in den Jahren 2015 und 2016 Erwerbseinkommen von Fr. 3'696.-- und Fr. 4'637.-- (Fr. 2'979.-- +
Fr. 1'658.--), ansonsten zahlte sie als Nichterwerbstätige Beiträge ( Urk. 7/11). Ihr Ehemann soll eine ganze Invalidenrente beziehen ( Urk. 7/3/4) .
E. 2.5 Gestützt hierauf kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die vom Psy chiater gestellten Diagnosen weder plausibel noch nachvollziehbar seien. Es mangle an einem nachvollziehbar begründeten psychischen Leiden und zudem sei die fachärztliche Therapie nicht ausreichend. Ein IV-relevantes Leiden sei daher zu verneinen ( Urk. 7/20/5). Angesichts des medizinischen Belastungsprofils und der unregelmässig erzielten Erwerbseinkommen sei davon auszugehen, dass langfristig keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Wegen mangeln der Ausbildung und fehlender Berufserfahrung seien auch die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen nicht erfüllt ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin quali fizierte sie als teilzeitlich Erwerbstätige, zu zirka 25 % im Erwerbsbereich und zu 75 % im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung tätig ( Urk. 7/35). Eine Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich erfolgte nach Lage der Akten nicht.
E. 3 Den Ärzten des RAD ist darin beizupflichten, dass die Berichte der behandelnden Ärzte hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen und insbesondere der attestie rten Einschränkungen im Erwerbs- wie im Haushaltsbereich aus somatischer und psychiatrischer Sicht in keiner Weise überzeugen. Um Wiederholungen zu ver meiden, kann auf ihre Stellungnahmen verwiesen werden (E. 2.3) . Ferner klam mert e insbesondere Dr. Z.___ die offensichtlichen, teilweise von ihm selbst auf geführten psychosozialen Umstände (Migrationshintergrund, spärlich e schulische und keine berufliche Ausbildung, keine Berufserfahrung, mangelnde Sprach kenntnisse, berenteter, nichterwerbstätiger Ehemann, Versorgung zweier Kinder) vom krankheitswertigen Unvermögen, einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen , nicht a us . Ein Tagesablauf oder die
häuslichen und aussererwerblichen Tätig keiten der Beschwerdeführerin werden nicht dargelegt und angesichts der - von Dr. Z.___ explizit erwähnt
- geringe n Motivation zur Therapie ist von fehlendem Leide nsdruck auszugehen, wobei nicht dargelegt wird , ob und inwieweit dies krankheitsbedingt ist . Angesichts des bislang geringen erwerblichen Umfanges - nach Lage der vorliegenden Akten war die Beschwerdeführerin während weniger Monate maximal zu 20 % erwerbstätig (E. 2.4)
- und der nachvollziehbaren Be urteilung der somatisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___
ist zu vermuten, dass die gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit nicht für einen Rentenanspruch ausreicht. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Hausärztin eine 50-70%ige Einschränkung im Haushaltsbereich attestierte (E.
2.1), wenn auch unbegründ et, und ein Haushaltsabklärungsbericht fehlt. Die Schlussfolgerung solch
unzulänglicher medizinischer Aktenlage kann angesichts der Untersuchungsmaxime (E. 1 .5) jedoch nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4.1 Da die vorliegende Streitigkeit um IV-Leistungen handelt, ist das Verfahren ab weichend von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind sie auf Fr. 600.- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und in Berücksichtigug des not wendigen Aufwandes ermessensw eise auf Fr. 1’500 .- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 2 6. März 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialvers icherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00342
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
11. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974 und Mutter von zwei Kindern (geb. 2005, 2007), reiste 2004 in die Schweiz ein und war 2015/16 für zwei Arbeitgeberinnen in der Reinigung tätig ( Urk. 7/9 ff.). Bei der anfangs 2017 verbliebenen Arbeitsstelle von zirka vier Stunden in der Woche war sie seit 1 3. März 2017 krankheitshalber arbeitsunfähig geschrieben und bezog Kran kentaggelder ( Urk. 7/5). Am 25. Janu ar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/4-5, Urk. 7/13) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk . 7/11) bei und holte bei der Arbeitgeberin (Arbeit geber bericht vom 7. Februar 2018, Urk. 7/10) sowie den behandelnden Ärzten Aus kün fte ein (Arztbericht von Dr. me d . univ. Y.___ vom 6. Mai 2018 [ Urk. 7/14] und von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Juli 2018 [ Urk. 7/17]). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 2 0. Juli 2018 Stellung ( Urk. 7/20/4 f.). Mit Vorbescheid vom 1 1. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/21), wogegen X.___ mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2018 ( Urk. 7/22), ergänzt am 2 4. Januar 2019 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 1. Dezember 2018, ( Urk. 7/29 f.) Einwand erhob. Nach erneuter Vorlage an ihren RAD und Ergänzung von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 1. März 2019 ( Urk. 7/35/3 f.) verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden mit Ver fügung vom 26. März 2019 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. März 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, ins besondere Eingliederungsmassnahmen und eine Rente ( Urk. 1). Ihrer Beschwerde schrift legte sie einen Kurzaustrittsbericht des Spitals C.___ vom 3. Mai 2019 über eine zweitägige Hospitalisation im Mai 2019 bei ( Urk. 3). Mit Vernehm lassung vom 1 9. Juni 2019 ( Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde unter Vorlage ihrer Akten ( Urk. 7/1-45), was der Beschwer deführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Aktenlage wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungs recht s, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüss ig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BG E 135 V 254 E. 3.3.2 ).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizi nischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 1.5
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweis ma terials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialver siche rungs recht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versi che rungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Dr. Y.___ , welche die Beschwerdeführerin als Hausärztin betreut, diag nostizierte ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, mehrsegmentale dege ne ra tive Veränderungen der Diskussegmente mit Diskusprotrusion und Anulusrup tur sowie eine Depression (seit 2017). Die rezidivierenden Rückenschmerzen im Lumbalbereic h würden unter regelmässiger Ph ysiotherapie und Analgesie behan delt, die Depression stehe im Rahmen der psychosozialen Belastungssituation und werde beim Psychiater Dr. Z.___ behandelt. Die Beschwerdeführerin sei generell nicht belastbar, weder körperlich noch psychisch. Sie sei vom 2 7. März bis 2 4. Oktober 2017 zu 100% arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr pro Tag maximal zu zwei Stunden zumutbar, im Haushalt bestehe eine Einschrän kung von 50-70% ( Urk. 7/14). Nicht zur Arbeitsfähigkeit äu sserten sich die Ärzte der Rehak lini k
D.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 9. Juni bis 1 5. Juli 2017 zur muskuloskelettalen Rehabilitation aufhielt, worunter eine leichte Ver besserung der körperlichen Leistungsfähigkeit verzeichnet wurde ( Urk. 7/4/7-8). 2.2
Dr. Z.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit September 2017 monatlich ein bis zwei Mal therapiert, attestierte ihr seit Behandlungsbeginn eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Diagnosen einer depressiven Störung, schwere Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Befundlage schildert e
Dr. Z.___ wie folgt: die Beschwerdeführer in sei in redu ziertem Ernährungs- und Allgemeinzustand, bewusstseinswach und -klar, in allen Qualitäten voll orientiert, die Mimik und Gestik seien reduziert und verarmt, die Psychomotorik verlangsamt und gemindert, die Stimmungslage bedrückt, traurig und depressiv. Emotional sei die Beschwerdeführerin nur unzureichend schwing ungsfähig. Es bestehe ein Mangel an Schwung, Initiative und Spontanität, im Antrieb wirke die Beschwerdeführerin gehemmt und verlangsamt, das formale Denken sei verlangsamt, gehemmt und teilweise umständlich. Die inhaltlichen Gedanken seien durch Angst, Hilflosigkeit, Resignation und Insuffizienzgefühle geprägt, die Aufmerksamk eit, Konzentration und Merkfähigkeit seien reduziert. Es bestünden Wertlosigkeitsgefühl e , Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Störung der Vitalität und verschiedene Schmerzen. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien eingeschränkt. Hinweise auf psychotische Zustände, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Es lägen unterschiedliche Schmerzen vor, die hier als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bezeich net werden könnten. Die Störungen würden negativ beeinflusst durch die Chroni fizierung , ein geringes Allgemeinwissen, eine geringe Introspektionsfähigkeit, eine ge ringe Resilienz, geringe Ressourcen, vielfältige widrige Umstände und eine geringe Motiva tion der Beschwerdeführerin zur Therapie. Ressourcen bestünden nicht. Gemäss dem Ratingbogen des Mini-ACF-APP sei die Beschwerdeführerin in allen Fähig keiten erheblich bis voll ausg eprägt eingeschränkt, ausser der nur mässig ein geschränkten Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zu r
engen dyadischen Beziehung und in der Selbstpflege und Selbstversorgung. Einzig
d ie Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei nur leichtgradig beeinträchtigt ( Urk. 7/17 ). 2.3
Dr e s . B.___ und A.___ vom RAD wiesen in ihrer Stellungnahme vom
1. März 2019 darauf hin, dass die zwei Berichte von Dr. Z.___ von Dezember 2017 (zu Händen der Krankentaggeldversicherung , Urk. 7/4/11-13 ) und Juli 2018 (E. 2.2) keine Veränderung, sondern wortwörtlich denselben Psychostatus enthielten; ferner sei eine schwere depressive Symptomatik nicht vereinbar mit nur 1-2 Ter minen pro Monat und dem Fehlen einer stationären Behandlung . Eine Chronifi zierung könne bei nicht adäquater Behandlung nicht nachvollzogen werden und eine geringe Motivation zur Therapie spreche in erster Linie gegen einen Leidens dru ck. Das Mini-ICF-APP umschreibe nicht klar nach v ollziehbare Einschrän kungen , ohne Beispiele zu nennen. Ein e vo ll ausgeprägte Beeinträcht ig ung wü rde beispielsweise bedeuten, dass der betroffene Mensch nicht mehr fähig wäre , ohne Betreuung zu leben, wohingegen hier die wenig beeinträchtigte Mobilität und Verkehrsfähigkeit auffalle. Insgesamt bestehe der Verdacht, dass keine derart schwere depressive Symptomatik vorliege wie angegeben. Die Herleitung der Diag nose einer c hronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren überzeuge aus verschiedenen (näher ausgeführten) Gründen nicht. Der von der Krankentaggeldversicherung zugezogene Arzt, der den Arztbericht des behandelnden Dr. Z.___ nur gelesen und aufgrund dessen zur attestierten Arbeitsunfähigkeit kurz Stellung genommen habe, vermöge den Standpunkt von Dr. Z.___ nicht zu stützen ( Urk. 7/3 5/3 ff. ).
Ferner führte RAD-Arzt Dr. A.___ am 2 0. Juli 2018 aus, die therapeutischen Optionen seien aus somatischer Sicht sicher noch nicht vollständig ausgereizt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Erkrankungen der Lenden wir belsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Trage n und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Über streckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten , für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben , Tragen und Transportieren von Lasten bis max. 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar. Im Vordergrund stehe die psychische Symptomatik ( Urk. 7/20/4). 2.4
In erwerblicher Hinsicht ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nach fünf Jahren Schulbesuch keine Be rufsausbildung absolvierte. Vom 1 6. Dezember 2014 bis am 3 1. Dezember 2016 arbeitete sie als Mitarbeiterin der Unterhaltsreinigung für die E.___ AG ( Urk. 7/9/1), nach eigenen Angaben in einem Pensum von 10 % ( Urk. 7/3/6). Teilweise parallel dazu reinigte sie seit Juli 2016 zu ca. 4 Stunden die Woche in Privathaushalten für die Putzfrauenagentur F.___
GmbH ( Urk. 7/10, Urk. 7/5), was einem zusätzlichen Pensum von knapp 10 % entsprach. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführer in gemäss IK-Auszug in den Jahren 2015 und 2016 Erwerbseinkommen von Fr. 3'696.-- und Fr. 4'637.-- (Fr. 2'979.-- +
Fr. 1'658.--), ansonsten zahlte sie als Nichterwerbstätige Beiträge ( Urk. 7/11). Ihr Ehemann soll eine ganze Invalidenrente beziehen ( Urk. 7/3/4) . 2.5
Gestützt hierauf kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die vom Psy chiater gestellten Diagnosen weder plausibel noch nachvollziehbar seien. Es mangle an einem nachvollziehbar begründeten psychischen Leiden und zudem sei die fachärztliche Therapie nicht ausreichend. Ein IV-relevantes Leiden sei daher zu verneinen ( Urk. 7/20/5). Angesichts des medizinischen Belastungsprofils und der unregelmässig erzielten Erwerbseinkommen sei davon auszugehen, dass langfristig keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Wegen mangeln der Ausbildung und fehlender Berufserfahrung seien auch die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen nicht erfüllt ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin quali fizierte sie als teilzeitlich Erwerbstätige, zu zirka 25 % im Erwerbsbereich und zu 75 % im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung tätig ( Urk. 7/35). Eine Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich erfolgte nach Lage der Akten nicht. 3.
Den Ärzten des RAD ist darin beizupflichten, dass die Berichte der behandelnden Ärzte hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen und insbesondere der attestie rten Einschränkungen im Erwerbs- wie im Haushaltsbereich aus somatischer und psychiatrischer Sicht in keiner Weise überzeugen. Um Wiederholungen zu ver meiden, kann auf ihre Stellungnahmen verwiesen werden (E. 2.3) . Ferner klam mert e insbesondere Dr. Z.___ die offensichtlichen, teilweise von ihm selbst auf geführten psychosozialen Umstände (Migrationshintergrund, spärlich e schulische und keine berufliche Ausbildung, keine Berufserfahrung, mangelnde Sprach kenntnisse, berenteter, nichterwerbstätiger Ehemann, Versorgung zweier Kinder) vom krankheitswertigen Unvermögen, einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen , nicht a us . Ein Tagesablauf oder die
häuslichen und aussererwerblichen Tätig keiten der Beschwerdeführerin werden nicht dargelegt und angesichts der - von Dr. Z.___ explizit erwähnt
- geringe n Motivation zur Therapie ist von fehlendem Leide nsdruck auszugehen, wobei nicht dargelegt wird , ob und inwieweit dies krankheitsbedingt ist . Angesichts des bislang geringen erwerblichen Umfanges - nach Lage der vorliegenden Akten war die Beschwerdeführerin während weniger Monate maximal zu 20 % erwerbstätig (E. 2.4)
- und der nachvollziehbaren Be urteilung der somatisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___
ist zu vermuten, dass die gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit nicht für einen Rentenanspruch ausreicht. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Hausärztin eine 50-70%ige Einschränkung im Haushaltsbereich attestierte (E.
2.1), wenn auch unbegründ et, und ein Haushaltsabklärungsbericht fehlt. Die Schlussfolgerung solch
unzulänglicher medizinischer Aktenlage kann angesichts der Untersuchungsmaxime (E. 1 .5) jedoch nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein (E.
1.2 ) , sondern dies erfordert die Anhandnahme
weiterer medizinischer Abklä rungen zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen und attestierten gesundheitsbedingten Einbussen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Angesichts dessen, dass eine Haushaltsabklärung ange zeigt ist, die auch über die finanziellen Verhältnisse, die eheliche Aufgaben verteilung, die effektive Betreuung der Kinder und Betreuungsmöglichkeiten so wie die realen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin Erhebungen machen und so die Indizien für die Beurteilung des effektiven Umfanges der Erwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall zusammentragen soll te , ist eine Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin angebracht (E. 1.6) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2 6. März 2019 aufzuheben. 4.
4.1
Da die vorliegende Streitigkeit um IV-Leistungen handelt, ist das Verfahren ab weichend von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind sie auf Fr. 600.- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und in Berücksichtigug des not wendigen Aufwandes ermessensw eise auf Fr. 1’500 .- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 2 6. März 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialvers icherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Leistungsanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht