Sachverhalt
1. Der 1976 geborene X.___, Systemadministrator, meldete sich am 18. Januar 2013 unter Hinweis auf Schwindelattacken, Ausfälle des Gleichgewichtsorgans, Gleichgewichtsverlust, Sehstörungen, Stürze, Angstzustände, Schlafstörungen, Übelkeit, wechselnde Müdigkeit und Kopfschmerzen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere ein e polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neu rologie, Oto - Rhino -Laryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie) Begutachtung bei der Y.___ (Expertise vom 27. Januar 2014, Urk. 6/29/2-24). Am 25. April 2014 informierte die IV-Stelle den Versi cherten darüber, dass die Dienstleistungen im Bereich berufliche Eingliederung gleichentags abgeschlossen seien, da es aktuell offen sei, ob er das Angebot zur Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt an nehmen wolle (Urk. 6/34).
In der Folge ordnete die IV-Stelle ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Expertise vom 13. Juli 2018, Urk. 6/118/1-57). Am 29. August 2018 führte die IV-Stelle beim Versicherten eine Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom
31. Au gust 2018, Urk. 6/122). Mit Vorbescheid vom 16. November 2018 (Urk. 6/126) stellte die IV-Stelle die
Zusprache einer Viertelsr ente
(Invaliditätsgrad : 48 %) in Aussicht, wogegen der Versicherte am 10. Dezember 2018 Einwand (Urk. 6/132) erhob
und eine Aktennotiz seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/132/3-4) einreichte . Am 18. April 2019 sprach die IV-Stelle dem Versi cherten eine Viertel s rente ab 1. Juli 2013 zu (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2019 Beschwer de (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 18. April 2019 sei insoweit aufzuheben, als ihm keine höhere als eine Viertelsrente zugesprochen werde, und es sei ihm ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Be schwerdeführer hielt in der Replik vom 12. August 2019 (Urk. 8) an seinen An trägen fest. A m 26. August 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 10. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pro grammierer zu 80 % seit 1. Februar 2011 eingeschränkt sei. Anlässlich der Haus halt s abklärung vom 29. August 2018 habe sich gezeigt, dass er im gesunden Zu stand maximal eine Erwerbstätigkeit von 60 % ausüben würde und die übrigen 40 % seine Freizeit wären. Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 48 %, was zu einer Viertelsrente führe (S. 3). In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass die Aussage der ersten Stunde relevant und deshalb auf den Abklärungsbericht vom 31. August 2018 und nicht auf die Aktennotiz vom 6. Dezember 2018 abzustellen sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nie zu 100 % erwerbsfähig gewesen und es gehe aus der Aktennotiz nicht nachvoll ziehbar hervor, was für eine Tätigkeit er im Gesundheitsfalle ausüben würde. Er habe lediglich angegeben, dass er wahrscheinlich 160 % [richtig: 180 %] arbeiten würde, wobei er nicht dargelegt habe, wie er dieses Pensum konkret realisierten würde. Ein 60 %-Pensum [richtig: 80 % ] in einer selbständigen Erwerbstätigkeit neben einer vollzeitlichen unselbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht plausibel. Schliesslich habe er in der Befragung angegeben,
er könne sich ein 60 %-Pensum ebenfalls vorstellen. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aktenno tiz vom 6. Dezember 2018 auf den Standpunkt (Urk. 1), er wäre ohne gesundheit liche Einbusse zu (mindestens) 100 % erwerbstätig, und zwar sowohl in einer unselbständigen wie auch selbständigen Tätigkeit. D abei resultiere unter Berück sichtigung d er durch die Beschwerdegegnerin (zutreffend) festgelegten Einbusse im erwerblichen Bereich von 80 % eine ganze Rente. Die Annahme der Beschwer degegnerin, der Beschwerdeführer wäre ohne gesundheitliche Einschränkung zu 60 % im Erwerbsbereich tätig gewesen, sei unzutreffend. A ufgrund des Abklä rungsberichts
sei offensichtlich, dass er die Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nicht verstanden habe. Im Bericht sei zudem nicht festgehalten worden, dass er neben der 60%igen Erwerbstätigkeit ein Hobby betreiben oder die Freizeit geniessen würde, vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass er die restlichen 40 % in private IT-Tätigkeiten und mehr Freizeit investieren würde, womit ausgedrückt werde, dass er nebst der unselbständigen auch eine selbstän dige Tätigkeit ausgeführt hätte (S. 4 f.) . In der Replik (Urk. 8) präzisierte der Be schwerdeführer, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits seit dem Jahre 2004 bestehe, de m Gutachten von Dr. Z.___ keine Hinweise auf eine von ihm beabsichtigte Teilzeittätigkeit zu entnehmen sei und in seinem Lebens alter eine Vollzeittätigkeit typisch sei (S. 2 Ziff. 4). 3.
Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die seit 1. Februar 2011
(vgl.
Urk. 6/124 S. 17)
bestehende 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die psychiatrische Expertin Dr. Z.___ gin g in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2018 (Urk. 6/118/1-57) von folgenden Diagnosen aus (S. 41 ff.) : Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) als Differen zialdiagnose, Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und Borderline -Anteilen (ICD-10 F60.3, F60.8), riskanter Gebrauch respektive Alkohola bhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.8, F10.24) als Differenz ialdiagnose und Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25). Unter Hinweis auf mittelschwere bis schwere Einschränkungen zahl reicher Fähigkeiten (Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Struktu rierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Fähigkeit zur Konversation und zum Kontakt mit Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu engen dyadischen Be ziehungen; S. 50 ff.) attestierte sie sowohl in der angestammten Tätig keit als Sys temadministrator als auch in einer Verweistätigk eit eine Arbeitsfähigkeit von 2 mal 1 Stunde pro Tag .
Als Voraussetzungen an einen geeigneten Arbeitsplatz nannte sie klare Aufgaben, ein en
klaren Rahmen, regelmässige Zeiten, eine mög lichst selbständige Tätigkeit, keine Entwicklungs- oder Projektarbeit, kein en regelmässigen Kundenkontakt, keine direkte Zusammenarbeit mit Kollegen, Wertschätzung und klare Grenzsetzungen, wobei ein Einzelarbeitsplatz oder Homeoffice mit regelmässigen Besprechung en am Arbeitsplatz günstig sei . Dabei entspreche die Tätigkeit als Systemadministrator prinzipiell einer sehr gut ange passten Tätigkeit (S. 53 f.). Darauf ist im Folgenden abzustellen.
Strittig ist demgegenüber die Qualifikation des Beschwerdeführers als
Teilzeiter werbstätige r und somit die Frage, in welchem zeitliche n Umfang er im Gesund heitsfalle erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 8 S. 1 Ziff. 3). Während die Beschwerdegegnerin
von eine r Erwerbstätigkeit von 60 % und einem Freizeitbe rei ch von 40 % ausging (Urk. 2 S. 4), postulierte der Beschwerdeführer eine 100%ige Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). 4.
4.1
4.1.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothe tische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Unterva riante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsver fahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Ge sundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entschei dend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesund heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspen sum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung ein zustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi e dergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (al lein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 4.1. 2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Be stimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
4.1.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehens abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4.2 4.2.1
Anlässlich der Haushalt s abklärung vom 29. August 2018 (Urk. 6/122) gab der Beschwerdeführer an, dass er ab Juni 2006 mit einem 60 %-Pensum als Program mierer beim
A.___ gearbeitet habe. Per Januar 2011 habe er die Anstellung gekündigt, einerseits wegen internen zwischenmenschli chen Problemen mit dem Vorgesetzten, andererseits aufgrund seiner gesundheit lichen Problematik, welche sich währen d der Anstellung massiv verstärkten,
wes halb es zu einem Arbeitsleistungsab fall gekommen sei. Vom Mai 2012 bis Ende Juli 2012 habe er
nochmals mit einem 50 %-Pensum beim
A.___ als Programmie rer gearbeitet und im Anschluss ein Jahr lang von seinem Ersparten gelebt. Auf grund seiner stetig verschlechternden gesundheitlichen Situation habe er sich nicht mehr in der Lage gefühlt, eine Arbeitsstelle zu suchen (S. 2). Danach habe er versucht, im privaten Bereich in de r IT-Branche tätig zu werden, könne sich aufgrund der Lärmemissionen der [Wohnungs-] Nachbarn aber nicht konzentrie ren. Wenn er seine Ruhe habe, könne er zirka 8 bis 10 Stunden pro Woche arbei ten, wobei er keine Kraft habe, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und er ohne Entgelt ausschliesslich für Freunde und Bekannte arbeite (S. 3).
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus (vgl. Ziffer 2.5: wie wäre die beruf liche Situation ohne Gesundheitsschaden), dass seine Schwester vor 11 Jahren an einem Herzstillstand plötzlich verstorben sei. Er habe ihren Tod nur schwer ver kraften können und es sei ihm seither bewusst geworden, wie schnell es gehen könne. Sein Ziel sei seither, das Leben zu geniessen und sich ausser der Erwerbs tätigkeit auf sein Privatleben zu fokussieren. Mehr als einer ausserhäuslichen Er werbstätigkeit von 60 % wäre er auch bei guter Gesundheit nicht nachgegangen. Die restlichen 40 % hätte er in private IT-Tätigkeiten und mehr Freizeit investiert (S. 3).
Unter dem Titel Festlegung der Qualifikation nannte
die Abklärungsperson
60 % Erw erbstätigkeit und 40 % Freizeit und hielt als Begründung Folgendes fest: In beruflicher Hinsicht sei die Anstellung des Beschwerdeführers beim
A.___ relevant, wobei er vom 1. Juni 2006 bis 31. Januar 2011 mit einem Pensum von 60 % gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis ei nerseits auf grund von vermehrt auftretendem Schwindel, Kopfwehattacken und Schwierig keit en beim Fokussieren am PC und andererseits wegen
zwischenmenschlichen Konflikte n gekündigt. Seither sei er nicht mehr erwerbstätig gewesen. Gestützt auf die ärztlichen Unterlagen werde
ihm eine 80 bis 85%ige Arbeits un fähigkeit angestammt und angepasst attestiert. Die Frage betreffend die Situation im Ge sundheitsfall sei ihm
dreimal gestellt worden. Er habe die hypothetische Frage verstanden und mit N achdruck auch auf Nachfragen hin, betont, dass er aktuell bei guter Gesundheit ein 60%iges Arbeitspensum leisten würde. Die restlichen 40 % würde er in die Freizeit, unter anderem auch in sein Hobby der IT-Branche (= Freizeit) investieren (S. 3).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer als 60 % im Erwerb und 40 % Freizeit zu qualifizieren sei. Er habe vor Ort mehrmals betont, dass er auch bei guter Gesundheit nicht mehr als 60 % arbeiten würde, weil ihm mehr Freizeit zu haben, sehr wichtig sei . Entsprechend bestehe kein Aufgabenbereich, weshalb keine Einschränkungen zu gewichten seien
(S. 4). 4.2.2
In der Aktennotiz des Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/132/3-4) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er vor der aktuellen Befragung mit dem Anwalt nicht über den Anspruch auf die Invalidenrente gesprochen habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich gar nicht vorstellen könne, wie seine Situation ohne gesundheitliche Einbusse wäre, da er schon seit 10 Jahren einge schränkt sei. Wenn er die Frage aber beantworten müsse, dann würde er sagen, dass er so viel wie möglich arbeiten würde. In der Tätigkeit, welche er gelernt habe, würde er im Gesundheitsfalle mindestens 180 % arbeiten, wobei er sowohl selbständig als auch unselbständig tätig wäre. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob er sich im Gesundheitsfalle auch vorstellen könne, 60 % zu arbeiten und daneben Freizeit zu haben, hielt er fest, dass er sich 60 % ebenso vorstellen könne wie 100 % . Wahrscheinlich er sei aber 180 %, da er zu 100 % arbeiten und darüber hinaus noch IT-Arbeiten erledigen würde. Er sei von der Beschwerdegegnerin gefragt worden, was er tun würde, wenn er gesund wäre, worauf er geantwortet habe, dass er sich dies überhaupt nicht vorstellen könne. In der Folge sei er explizit gefragt worden, was er früher gearbeitet habe, worauf er mit 60 % geantwortet habe. 4.3
4.3.1
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die Beschwerdegegnerin eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Umfangs der Erwerbstätigkeit von Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtspre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. E. 4.1 .2 hievor) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsre sultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
4.3.2
Das Gespräch zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. E. 4.2.1 hievor) fand am 29. August 2018 beim Beschwerdeführer statt. Die sozialen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse waren der Abklä rungsperson ebenso bekannt wie die bestehenden Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden aus reichend berücksichtigt und der Berichtstext erschei nt objektiv und ausgewogen und ist sorgfältig verfasst, plausibel und begründet. Er ist somit voll beweiskräftig (vgl. E. 4.1.2 hievor) und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. 4.3.3
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aktennotiz vom 6. Dezember 2018 (vgl. E. 4.2.2 hievor) vorbringt, er würde im Gesundheitsfalle so viel wie möglich respektive zu 180 % arbeiten, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwer deführer hat ab Juni 2006 (bis Januar 2011) mit einem Pensum von 60 % b eim A.___ gearbeitet, das «für ihn gereicht habe» (Urk. 6/10/2 und 6/18/9 -11). In der Zeit davor bezog er mehrheitlich Arbeitslosentschädigung respektive war nicht erwerbstätig oder arbeitete bei der B.___ und der C .___, wobei aufgrund der tiefen Eink ommen gemäss IK-Auszug vom 30. Januar 2013 (Urk. 6/9) davon auszugehen ist, dass er jeweils nicht in einem 100 %-Pensum arbeitete. Entsprechend ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung im Februar 2011 (vgl. E. 3 hievor) nie zu 100 % erwerbstätig gewesen ist, weshalb sein Hinweis auf eine 180%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle wenig plau sibel und eine praktische Umsetzung eines Arbeitspensums von 180 % - unab hängig davon, ob es sich um eine selbständige und/oder unselbständige Tätigkeit handelt – mehr als fraglich erscheint. Des Weiteren sind die Angaben des Be schwerdeführers in der Aktennotiz widersprüchlich, hielt er doch fest, dass er sich sowohl eine 60, 100 wie auch 180%ige Erwerbstätigkeit vorstellen könne.
Ins Leere geht sodann der
Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits seit dem Jahre 2004 gesundheitlich beeinträchtigt sei und sich die in der IV-Anmeldung angegebenen Arbeitspensen (Urk. 6/ 3 S. 4 Ziff. 5.4) auf eine Zeit spanne bezogen, in welcher er bereits gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8 S. 2 Ziff. 4). Gemäss der Feststellung der Beschwerdegegnerin – welche seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde – besteht eine gesundheit liche Einschränkung seit Februar 2011 (Urk. 2 S. 4) respektive gemäss den Anga ben des Beschwerdeführers vom
6. Dezember 2018, wo er angab, dass er seit
10 Jahren gesundheitlich eingeschränkt sei (siehe auch Urk. 6/118 S.
28, wo Sommer 2010 erwähnt wird) . Im Weiteren kann aus der Bemerkung des Be schwerdeführers gegenüber der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. Z.___, man habe
während der Zeit der IT-Blase im IT-Bereich auch ohne ETH-Abschluss Fr. 10'000.-- verdienen könne n
(Urk. 6/118/1-57 S. 23), nicht auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit geschlossen werden (Urk . 8 S. 2 Ziff. 4). Diese Aussage wurde im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer im Jahre 1997 begon nenen ETH -Studium bzw. dessen Abbruch gemacht und betraf somit nicht die Frage nach seiner Qualifikation als Vol l- oder Teilzeiter werbstätiger. Gleiches gilt für den Hinweis, wonach sich der Beschwerdeführer als 40-Jähriger in einem Le bensalter befinde, in welchem eine Vollzeittätigkeit typisch sei (S. 2 Ziff. 4) . Eine solche Vollzeittätigkeit erweist sich nicht als gerichtsnotorisch, woran insbeson dere auch nicht die Kritik der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers be treffend Teilzeitarbeit etwas ändert . Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Einwand, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Haushaltsabklärung die Frage nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle n icht verstanden (Urk. 1 S. 5, Urk. 8 S. 3). Bei der Befragung am 6. Dezember 2018 (vgl. E. 4.2.2 hievor) wurde ebenfalls die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit bei voller Gesundheit gestellt (Frage 2), w obei der Beschwerdeführer weder angab, die Frage nicht zu verstehen, noch um entsprechende Klärung der Frage bat. Viel mehr hielt er fest, dass er sich nicht vorstellen könne, wie seine Situation ohn e gesundheitliche Einbusse wäre. Dies zeigt, dass er den Kern der Frage
v erstanden hat, zumal gemäss seinen eigenen Angaben
die Bedeutung der Statusfrage vor der Be fragung nicht mit seinem Rechtsvertreter thematisiert worden ist (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). 4.4
Im Lichte der obigen Erwägungen kann folglich mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf die Annahme einer 60%igen Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich
abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die beantragten Zeu geneinvernahmen (Urk. 1; antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5) und
der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 48 % ist nicht zu beanstanden, weshalb sich die Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1976 geborene X.___, Systemadministrator, meldete sich am 18. Januar 2013 unter Hinweis auf Schwindelattacken, Ausfälle des Gleichgewichtsorgans, Gleichgewichtsverlust, Sehstörungen, Stürze, Angstzustände, Schlafstörungen, Übelkeit, wechselnde Müdigkeit und Kopfschmerzen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere ein e polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neu rologie, Oto - Rhino -Laryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie) Begutachtung bei der Y.___ (Expertise vom 27. Januar 2014, Urk. 6/29/2-24). Am 25. April 2014 informierte die IV-Stelle den Versi cherten darüber, dass die Dienstleistungen im Bereich berufliche Eingliederung gleichentags abgeschlossen seien, da es aktuell offen sei, ob er das Angebot zur Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt an nehmen wolle (Urk. 6/34).
In der Folge ordnete die IV-Stelle ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Expertise vom 13. Juli 2018, Urk. 6/118/1-57). Am 29. August 2018 führte die IV-Stelle beim Versicherten eine Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom
31. Au gust 2018, Urk. 6/122). Mit Vorbescheid vom 16. November 2018 (Urk. 6/126) stellte die IV-Stelle die
Zusprache einer Viertelsr ente
(Invaliditätsgrad : 48 %) in Aussicht, wogegen der Versicherte am 10. Dezember 2018 Einwand (Urk. 6/132) erhob
und eine Aktennotiz seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/132/3-4) einreichte . Am 18. April 2019 sprach die IV-Stelle dem Versi cherten eine Viertel s rente ab 1. Juli 2013 zu (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2019 Beschwer de (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 18. April 2019 sei insoweit aufzuheben, als ihm keine höhere als eine Viertelsrente zugesprochen werde, und es sei ihm ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Be schwerdeführer hielt in der Replik vom 12. August 2019 (Urk. 8) an seinen An trägen fest. A m 26. August 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 10. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pro grammierer zu 80 % seit 1. Februar 2011 eingeschränkt sei. Anlässlich der Haus halt s abklärung vom 29. August 2018 habe sich gezeigt, dass er im gesunden Zu stand maximal eine Erwerbstätigkeit von 60 % ausüben würde und die übrigen 40 % seine Freizeit wären. Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 48 %, was zu einer Viertelsrente führe (S. 3). In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass die Aussage der ersten Stunde relevant und deshalb auf den Abklärungsbericht vom 31. August 2018 und nicht auf die Aktennotiz vom 6. Dezember 2018 abzustellen sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nie zu 100 % erwerbsfähig gewesen und es gehe aus der Aktennotiz nicht nachvoll ziehbar hervor, was für eine Tätigkeit er im Gesundheitsfalle ausüben würde. Er habe lediglich angegeben, dass er wahrscheinlich 160 % [richtig: 180 %] arbeiten würde, wobei er nicht dargelegt habe, wie er dieses Pensum konkret realisierten würde. Ein 60 %-Pensum [richtig: 80 % ] in einer selbständigen Erwerbstätigkeit neben einer vollzeitlichen unselbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht plausibel. Schliesslich habe er in der Befragung angegeben,
er könne sich ein 60 %-Pensum ebenfalls vorstellen.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aktenno tiz vom 6. Dezember 2018 auf den Standpunkt (Urk. 1), er wäre ohne gesundheit liche Einbusse zu (mindestens) 100 % erwerbstätig, und zwar sowohl in einer unselbständigen wie auch selbständigen Tätigkeit. D abei resultiere unter Berück sichtigung d er durch die Beschwerdegegnerin (zutreffend) festgelegten Einbusse im erwerblichen Bereich von 80 % eine ganze Rente. Die Annahme der Beschwer degegnerin, der Beschwerdeführer wäre ohne gesundheitliche Einschränkung zu 60 % im Erwerbsbereich tätig gewesen, sei unzutreffend. A ufgrund des Abklä rungsberichts
sei offensichtlich, dass er die Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nicht verstanden habe. Im Bericht sei zudem nicht festgehalten worden, dass er neben der 60%igen Erwerbstätigkeit ein Hobby betreiben oder die Freizeit geniessen würde, vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass er die restlichen 40 % in private IT-Tätigkeiten und mehr Freizeit investieren würde, womit ausgedrückt werde, dass er nebst der unselbständigen auch eine selbstän dige Tätigkeit ausgeführt hätte (S. 4 f.) . In der Replik (Urk. 8) präzisierte der Be schwerdeführer, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits seit dem Jahre 2004 bestehe, de m Gutachten von Dr. Z.___ keine Hinweise auf eine von ihm beabsichtigte Teilzeittätigkeit zu entnehmen sei und in seinem Lebens alter eine Vollzeittätigkeit typisch sei (S. 2 Ziff. 4). 3.
Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die seit 1. Februar 2011
(vgl.
Urk. 6/124 S. 17)
bestehende 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die psychiatrische Expertin Dr. Z.___ gin g in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2018 (Urk. 6/118/1-57) von folgenden Diagnosen aus (S. 41 ff.) : Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) als Differen zialdiagnose, Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und Borderline -Anteilen (ICD-10 F60.3, F60.8), riskanter Gebrauch respektive Alkohola bhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.8, F10.24) als Differenz ialdiagnose und Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25). Unter Hinweis auf mittelschwere bis schwere Einschränkungen zahl reicher Fähigkeiten (Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Struktu rierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Fähigkeit zur Konversation und zum Kontakt mit Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu engen dyadischen Be ziehungen; S. 50 ff.) attestierte sie sowohl in der angestammten Tätig keit als Sys temadministrator als auch in einer Verweistätigk eit eine Arbeitsfähigkeit von 2 mal 1 Stunde pro Tag .
Als Voraussetzungen an einen geeigneten Arbeitsplatz nannte sie klare Aufgaben, ein en
klaren Rahmen, regelmässige Zeiten, eine mög lichst selbständige Tätigkeit, keine Entwicklungs- oder Projektarbeit, kein en regelmässigen Kundenkontakt, keine direkte Zusammenarbeit mit Kollegen, Wertschätzung und klare Grenzsetzungen, wobei ein Einzelarbeitsplatz oder Homeoffice mit regelmässigen Besprechung en am Arbeitsplatz günstig sei . Dabei entspreche die Tätigkeit als Systemadministrator prinzipiell einer sehr gut ange passten Tätigkeit (S. 53 f.). Darauf ist im Folgenden abzustellen.
Strittig ist demgegenüber die Qualifikation des Beschwerdeführers als
Teilzeiter werbstätige r und somit die Frage, in welchem zeitliche n Umfang er im Gesund heitsfalle erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 8 S. 1 Ziff. 3). Während die Beschwerdegegnerin
von eine r Erwerbstätigkeit von 60 % und einem Freizeitbe rei ch von 40 % ausging (Urk. 2 S. 4), postulierte der Beschwerdeführer eine 100%ige Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). 4.
4.1
4.1.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothe tische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Unterva riante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsver fahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Ge sundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entschei dend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesund heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspen sum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung ein zustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi e dergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (al lein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 4.1. 2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Be stimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
4.1.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehens abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4.2 4.2.1
Anlässlich der Haushalt s abklärung vom 29. August 2018 (Urk. 6/122) gab der Beschwerdeführer an, dass er ab Juni 2006 mit einem 60 %-Pensum als Program mierer beim
A.___ gearbeitet habe. Per Januar 2011 habe er die Anstellung gekündigt, einerseits wegen internen zwischenmenschli chen Problemen mit dem Vorgesetzten, andererseits aufgrund seiner gesundheit lichen Problematik, welche sich währen d der Anstellung massiv verstärkten,
wes halb es zu einem Arbeitsleistungsab fall gekommen sei. Vom Mai 2012 bis Ende Juli 2012 habe er
nochmals mit einem 50 %-Pensum beim
A.___ als Programmie rer gearbeitet und im Anschluss ein Jahr lang von seinem Ersparten gelebt. Auf grund seiner stetig verschlechternden gesundheitlichen Situation habe er sich nicht mehr in der Lage gefühlt, eine Arbeitsstelle zu suchen (S. 2). Danach habe er versucht, im privaten Bereich in de r IT-Branche tätig zu werden, könne sich aufgrund der Lärmemissionen der [Wohnungs-] Nachbarn aber nicht konzentrie ren. Wenn er seine Ruhe habe, könne er zirka 8 bis 10 Stunden pro Woche arbei ten, wobei er keine Kraft habe, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und er ohne Entgelt ausschliesslich für Freunde und Bekannte arbeite (S. 3).
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus (vgl. Ziffer 2.5: wie wäre die beruf liche Situation ohne Gesundheitsschaden), dass seine Schwester vor 11 Jahren an einem Herzstillstand plötzlich verstorben sei. Er habe ihren Tod nur schwer ver kraften können und es sei ihm seither bewusst geworden, wie schnell es gehen könne. Sein Ziel sei seither, das Leben zu geniessen und sich ausser der Erwerbs tätigkeit auf sein Privatleben zu fokussieren. Mehr als einer ausserhäuslichen Er werbstätigkeit von 60 % wäre er auch bei guter Gesundheit nicht nachgegangen. Die restlichen 40 % hätte er in private IT-Tätigkeiten und mehr Freizeit investiert (S. 3).
Unter dem Titel Festlegung der Qualifikation nannte
die Abklärungsperson
60 % Erw erbstätigkeit und 40 % Freizeit und hielt als Begründung Folgendes fest: In beruflicher Hinsicht sei die Anstellung des Beschwerdeführers beim
A.___ relevant, wobei er vom 1. Juni 2006 bis 31. Januar 2011 mit einem Pensum von 60 % gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis ei nerseits auf grund von vermehrt auftretendem Schwindel, Kopfwehattacken und Schwierig keit en beim Fokussieren am PC und andererseits wegen
zwischenmenschlichen Konflikte n gekündigt. Seither sei er nicht mehr erwerbstätig gewesen. Gestützt auf die ärztlichen Unterlagen werde
ihm eine 80 bis 85%ige Arbeits un fähigkeit angestammt und angepasst attestiert. Die Frage betreffend die Situation im Ge sundheitsfall sei ihm
dreimal gestellt worden. Er habe die hypothetische Frage verstanden und mit N achdruck auch auf Nachfragen hin, betont, dass er aktuell bei guter Gesundheit ein 60%iges Arbeitspensum leisten würde. Die restlichen 40 % würde er in die Freizeit, unter anderem auch in sein Hobby der IT-Branche (= Freizeit) investieren (S. 3).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer als 60 % im Erwerb und 40 % Freizeit zu qualifizieren sei. Er habe vor Ort mehrmals betont, dass er auch bei guter Gesundheit nicht mehr als 60 % arbeiten würde, weil ihm mehr Freizeit zu haben, sehr wichtig sei . Entsprechend bestehe kein Aufgabenbereich, weshalb keine Einschränkungen zu gewichten seien
(S. 4). 4.2.2
In der Aktennotiz des Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/132/3-4) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er vor der aktuellen Befragung mit dem Anwalt nicht über den Anspruch auf die Invalidenrente gesprochen habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich gar nicht vorstellen könne, wie seine Situation ohne gesundheitliche Einbusse wäre, da er schon seit 10 Jahren einge schränkt sei. Wenn er die Frage aber beantworten müsse, dann würde er sagen, dass er so viel wie möglich arbeiten würde. In der Tätigkeit, welche er gelernt habe, würde er im Gesundheitsfalle mindestens 180 % arbeiten, wobei er sowohl selbständig als auch unselbständig tätig wäre. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob er sich im Gesundheitsfalle auch vorstellen könne, 60 % zu arbeiten und daneben Freizeit zu haben, hielt er fest, dass er sich 60 % ebenso vorstellen könne wie 100 % . Wahrscheinlich er sei aber 180 %, da er zu 100 % arbeiten und darüber hinaus noch IT-Arbeiten erledigen würde. Er sei von der Beschwerdegegnerin gefragt worden, was er tun würde, wenn er gesund wäre, worauf er geantwortet habe, dass er sich dies überhaupt nicht vorstellen könne. In der Folge sei er explizit gefragt worden, was er früher gearbeitet habe, worauf er mit 60 % geantwortet habe. 4.3
4.3.1
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die Beschwerdegegnerin eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Umfangs der Erwerbstätigkeit von Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtspre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. E. 4.1 .2 hievor) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsre sultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
4.3.2
Das Gespräch zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. E. 4.2.1 hievor) fand am 29. August 2018 beim Beschwerdeführer statt. Die sozialen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse waren der Abklä rungsperson ebenso bekannt wie die bestehenden Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden aus reichend berücksichtigt und der Berichtstext erschei nt objektiv und ausgewogen und ist sorgfältig verfasst, plausibel und begründet. Er ist somit voll beweiskräftig (vgl. E. 4.1.2 hievor) und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. 4.3.3
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aktennotiz vom 6. Dezember 2018 (vgl. E. 4.2.2 hievor) vorbringt, er würde im Gesundheitsfalle so viel wie möglich respektive zu 180 % arbeiten, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwer deführer hat ab Juni 2006 (bis Januar 2011) mit einem Pensum von 60 % b eim A.___ gearbeitet, das «für ihn gereicht habe» (Urk. 6/10/2 und 6/18/9 -11). In der Zeit davor bezog er mehrheitlich Arbeitslosentschädigung respektive war nicht erwerbstätig oder arbeitete bei der B.___ und der C .___, wobei aufgrund der tiefen Eink ommen gemäss IK-Auszug vom 30. Januar 2013 (Urk. 6/9) davon auszugehen ist, dass er jeweils nicht in einem 100 %-Pensum arbeitete. Entsprechend ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung im Februar 2011 (vgl. E. 3 hievor) nie zu 100 % erwerbstätig gewesen ist, weshalb sein Hinweis auf eine 180%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle wenig plau sibel und eine praktische Umsetzung eines Arbeitspensums von 180 % - unab hängig davon, ob es sich um eine selbständige und/oder unselbständige Tätigkeit handelt – mehr als fraglich erscheint. Des Weiteren sind die Angaben des Be schwerdeführers in der Aktennotiz widersprüchlich, hielt er doch fest, dass er sich sowohl eine 60, 100 wie auch 180%ige Erwerbstätigkeit vorstellen könne.
Ins Leere geht sodann der
Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits seit dem Jahre 2004 gesundheitlich beeinträchtigt sei und sich die in der IV-Anmeldung angegebenen Arbeitspensen (Urk. 6/ 3 S. 4 Ziff. 5.4) auf eine Zeit spanne bezogen, in welcher er bereits gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8 S. 2 Ziff. 4). Gemäss der Feststellung der Beschwerdegegnerin – welche seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde – besteht eine gesundheit liche Einschränkung seit Februar 2011 (Urk. 2 S. 4) respektive gemäss den Anga ben des Beschwerdeführers vom
6. Dezember 2018, wo er angab, dass er seit
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 10 Jahren gesundheitlich eingeschränkt sei (siehe auch Urk. 6/118 S.
28, wo Sommer 2010 erwähnt wird) . Im Weiteren kann aus der Bemerkung des Be schwerdeführers gegenüber der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. Z.___, man habe
während der Zeit der IT-Blase im IT-Bereich auch ohne ETH-Abschluss Fr. 10'000.-- verdienen könne n
(Urk. 6/118/1-57 S. 23), nicht auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit geschlossen werden (Urk . 8 S. 2 Ziff. 4). Diese Aussage wurde im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer im Jahre 1997 begon nenen ETH -Studium bzw. dessen Abbruch gemacht und betraf somit nicht die Frage nach seiner Qualifikation als Vol l- oder Teilzeiter werbstätiger. Gleiches gilt für den Hinweis, wonach sich der Beschwerdeführer als 40-Jähriger in einem Le bensalter befinde, in welchem eine Vollzeittätigkeit typisch sei (S. 2 Ziff. 4) . Eine solche Vollzeittätigkeit erweist sich nicht als gerichtsnotorisch, woran insbeson dere auch nicht die Kritik der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers be treffend Teilzeitarbeit etwas ändert . Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Einwand, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Haushaltsabklärung die Frage nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle n icht verstanden (Urk. 1 S. 5, Urk. 8 S. 3). Bei der Befragung am 6. Dezember 2018 (vgl. E. 4.2.2 hievor) wurde ebenfalls die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit bei voller Gesundheit gestellt (Frage 2), w obei der Beschwerdeführer weder angab, die Frage nicht zu verstehen, noch um entsprechende Klärung der Frage bat. Viel mehr hielt er fest, dass er sich nicht vorstellen könne, wie seine Situation ohn e gesundheitliche Einbusse wäre. Dies zeigt, dass er den Kern der Frage
v erstanden hat, zumal gemäss seinen eigenen Angaben
die Bedeutung der Statusfrage vor der Be fragung nicht mit seinem Rechtsvertreter thematisiert worden ist (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). 4.4
Im Lichte der obigen Erwägungen kann folglich mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf die Annahme einer 60%igen Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich
abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die beantragten Zeu geneinvernahmen (Urk. 1; antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5) und
der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 48 % ist nicht zu beanstanden, weshalb sich die Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00337
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 3. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1976 geborene X.___, Systemadministrator, meldete sich am 18. Januar 2013 unter Hinweis auf Schwindelattacken, Ausfälle des Gleichgewichtsorgans, Gleichgewichtsverlust, Sehstörungen, Stürze, Angstzustände, Schlafstörungen, Übelkeit, wechselnde Müdigkeit und Kopfschmerzen bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere ein e polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neu rologie, Oto - Rhino -Laryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie) Begutachtung bei der Y.___ (Expertise vom 27. Januar 2014, Urk. 6/29/2-24). Am 25. April 2014 informierte die IV-Stelle den Versi cherten darüber, dass die Dienstleistungen im Bereich berufliche Eingliederung gleichentags abgeschlossen seien, da es aktuell offen sei, ob er das Angebot zur Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt an nehmen wolle (Urk. 6/34).
In der Folge ordnete die IV-Stelle ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Expertise vom 13. Juli 2018, Urk. 6/118/1-57). Am 29. August 2018 führte die IV-Stelle beim Versicherten eine Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom
31. Au gust 2018, Urk. 6/122). Mit Vorbescheid vom 16. November 2018 (Urk. 6/126) stellte die IV-Stelle die
Zusprache einer Viertelsr ente
(Invaliditätsgrad : 48 %) in Aussicht, wogegen der Versicherte am 10. Dezember 2018 Einwand (Urk. 6/132) erhob
und eine Aktennotiz seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/132/3-4) einreichte . Am 18. April 2019 sprach die IV-Stelle dem Versi cherten eine Viertel s rente ab 1. Juli 2013 zu (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2019 Beschwer de (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 18. April 2019 sei insoweit aufzuheben, als ihm keine höhere als eine Viertelsrente zugesprochen werde, und es sei ihm ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Be schwerdeführer hielt in der Replik vom 12. August 2019 (Urk. 8) an seinen An trägen fest. A m 26. August 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 10. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pro grammierer zu 80 % seit 1. Februar 2011 eingeschränkt sei. Anlässlich der Haus halt s abklärung vom 29. August 2018 habe sich gezeigt, dass er im gesunden Zu stand maximal eine Erwerbstätigkeit von 60 % ausüben würde und die übrigen 40 % seine Freizeit wären. Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 48 %, was zu einer Viertelsrente führe (S. 3). In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass die Aussage der ersten Stunde relevant und deshalb auf den Abklärungsbericht vom 31. August 2018 und nicht auf die Aktennotiz vom 6. Dezember 2018 abzustellen sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nie zu 100 % erwerbsfähig gewesen und es gehe aus der Aktennotiz nicht nachvoll ziehbar hervor, was für eine Tätigkeit er im Gesundheitsfalle ausüben würde. Er habe lediglich angegeben, dass er wahrscheinlich 160 % [richtig: 180 %] arbeiten würde, wobei er nicht dargelegt habe, wie er dieses Pensum konkret realisierten würde. Ein 60 %-Pensum [richtig: 80 % ] in einer selbständigen Erwerbstätigkeit neben einer vollzeitlichen unselbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht plausibel. Schliesslich habe er in der Befragung angegeben,
er könne sich ein 60 %-Pensum ebenfalls vorstellen. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aktenno tiz vom 6. Dezember 2018 auf den Standpunkt (Urk. 1), er wäre ohne gesundheit liche Einbusse zu (mindestens) 100 % erwerbstätig, und zwar sowohl in einer unselbständigen wie auch selbständigen Tätigkeit. D abei resultiere unter Berück sichtigung d er durch die Beschwerdegegnerin (zutreffend) festgelegten Einbusse im erwerblichen Bereich von 80 % eine ganze Rente. Die Annahme der Beschwer degegnerin, der Beschwerdeführer wäre ohne gesundheitliche Einschränkung zu 60 % im Erwerbsbereich tätig gewesen, sei unzutreffend. A ufgrund des Abklä rungsberichts
sei offensichtlich, dass er die Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nicht verstanden habe. Im Bericht sei zudem nicht festgehalten worden, dass er neben der 60%igen Erwerbstätigkeit ein Hobby betreiben oder die Freizeit geniessen würde, vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass er die restlichen 40 % in private IT-Tätigkeiten und mehr Freizeit investieren würde, womit ausgedrückt werde, dass er nebst der unselbständigen auch eine selbstän dige Tätigkeit ausgeführt hätte (S. 4 f.) . In der Replik (Urk. 8) präzisierte der Be schwerdeführer, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits seit dem Jahre 2004 bestehe, de m Gutachten von Dr. Z.___ keine Hinweise auf eine von ihm beabsichtigte Teilzeittätigkeit zu entnehmen sei und in seinem Lebens alter eine Vollzeittätigkeit typisch sei (S. 2 Ziff. 4). 3.
Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die seit 1. Februar 2011
(vgl.
Urk. 6/124 S. 17)
bestehende 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die psychiatrische Expertin Dr. Z.___ gin g in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2018 (Urk. 6/118/1-57) von folgenden Diagnosen aus (S. 41 ff.) : Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) als Differen zialdiagnose, Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und Borderline -Anteilen (ICD-10 F60.3, F60.8), riskanter Gebrauch respektive Alkohola bhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.8, F10.24) als Differenz ialdiagnose und Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25). Unter Hinweis auf mittelschwere bis schwere Einschränkungen zahl reicher Fähigkeiten (Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Struktu rierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Fähigkeit zur Konversation und zum Kontakt mit Dritten, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu engen dyadischen Be ziehungen; S. 50 ff.) attestierte sie sowohl in der angestammten Tätig keit als Sys temadministrator als auch in einer Verweistätigk eit eine Arbeitsfähigkeit von 2 mal 1 Stunde pro Tag .
Als Voraussetzungen an einen geeigneten Arbeitsplatz nannte sie klare Aufgaben, ein en
klaren Rahmen, regelmässige Zeiten, eine mög lichst selbständige Tätigkeit, keine Entwicklungs- oder Projektarbeit, kein en regelmässigen Kundenkontakt, keine direkte Zusammenarbeit mit Kollegen, Wertschätzung und klare Grenzsetzungen, wobei ein Einzelarbeitsplatz oder Homeoffice mit regelmässigen Besprechung en am Arbeitsplatz günstig sei . Dabei entspreche die Tätigkeit als Systemadministrator prinzipiell einer sehr gut ange passten Tätigkeit (S. 53 f.). Darauf ist im Folgenden abzustellen.
Strittig ist demgegenüber die Qualifikation des Beschwerdeführers als
Teilzeiter werbstätige r und somit die Frage, in welchem zeitliche n Umfang er im Gesund heitsfalle erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 8 S. 1 Ziff. 3). Während die Beschwerdegegnerin
von eine r Erwerbstätigkeit von 60 % und einem Freizeitbe rei ch von 40 % ausging (Urk. 2 S. 4), postulierte der Beschwerdeführer eine 100%ige Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). 4.
4.1
4.1.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothe tische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Unterva riante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsver fahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Ge sundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entschei dend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesund heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspen sum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung ein zustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi e dergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (al lein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 4.1. 2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Be stimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
4.1.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehens abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4.2 4.2.1
Anlässlich der Haushalt s abklärung vom 29. August 2018 (Urk. 6/122) gab der Beschwerdeführer an, dass er ab Juni 2006 mit einem 60 %-Pensum als Program mierer beim
A.___ gearbeitet habe. Per Januar 2011 habe er die Anstellung gekündigt, einerseits wegen internen zwischenmenschli chen Problemen mit dem Vorgesetzten, andererseits aufgrund seiner gesundheit lichen Problematik, welche sich währen d der Anstellung massiv verstärkten,
wes halb es zu einem Arbeitsleistungsab fall gekommen sei. Vom Mai 2012 bis Ende Juli 2012 habe er
nochmals mit einem 50 %-Pensum beim
A.___ als Programmie rer gearbeitet und im Anschluss ein Jahr lang von seinem Ersparten gelebt. Auf grund seiner stetig verschlechternden gesundheitlichen Situation habe er sich nicht mehr in der Lage gefühlt, eine Arbeitsstelle zu suchen (S. 2). Danach habe er versucht, im privaten Bereich in de r IT-Branche tätig zu werden, könne sich aufgrund der Lärmemissionen der [Wohnungs-] Nachbarn aber nicht konzentrie ren. Wenn er seine Ruhe habe, könne er zirka 8 bis 10 Stunden pro Woche arbei ten, wobei er keine Kraft habe, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und er ohne Entgelt ausschliesslich für Freunde und Bekannte arbeite (S. 3).
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus (vgl. Ziffer 2.5: wie wäre die beruf liche Situation ohne Gesundheitsschaden), dass seine Schwester vor 11 Jahren an einem Herzstillstand plötzlich verstorben sei. Er habe ihren Tod nur schwer ver kraften können und es sei ihm seither bewusst geworden, wie schnell es gehen könne. Sein Ziel sei seither, das Leben zu geniessen und sich ausser der Erwerbs tätigkeit auf sein Privatleben zu fokussieren. Mehr als einer ausserhäuslichen Er werbstätigkeit von 60 % wäre er auch bei guter Gesundheit nicht nachgegangen. Die restlichen 40 % hätte er in private IT-Tätigkeiten und mehr Freizeit investiert (S. 3).
Unter dem Titel Festlegung der Qualifikation nannte
die Abklärungsperson
60 % Erw erbstätigkeit und 40 % Freizeit und hielt als Begründung Folgendes fest: In beruflicher Hinsicht sei die Anstellung des Beschwerdeführers beim
A.___ relevant, wobei er vom 1. Juni 2006 bis 31. Januar 2011 mit einem Pensum von 60 % gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis ei nerseits auf grund von vermehrt auftretendem Schwindel, Kopfwehattacken und Schwierig keit en beim Fokussieren am PC und andererseits wegen
zwischenmenschlichen Konflikte n gekündigt. Seither sei er nicht mehr erwerbstätig gewesen. Gestützt auf die ärztlichen Unterlagen werde
ihm eine 80 bis 85%ige Arbeits un fähigkeit angestammt und angepasst attestiert. Die Frage betreffend die Situation im Ge sundheitsfall sei ihm
dreimal gestellt worden. Er habe die hypothetische Frage verstanden und mit N achdruck auch auf Nachfragen hin, betont, dass er aktuell bei guter Gesundheit ein 60%iges Arbeitspensum leisten würde. Die restlichen 40 % würde er in die Freizeit, unter anderem auch in sein Hobby der IT-Branche (= Freizeit) investieren (S. 3).
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer als 60 % im Erwerb und 40 % Freizeit zu qualifizieren sei. Er habe vor Ort mehrmals betont, dass er auch bei guter Gesundheit nicht mehr als 60 % arbeiten würde, weil ihm mehr Freizeit zu haben, sehr wichtig sei . Entsprechend bestehe kein Aufgabenbereich, weshalb keine Einschränkungen zu gewichten seien
(S. 4). 4.2.2
In der Aktennotiz des Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/132/3-4) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er vor der aktuellen Befragung mit dem Anwalt nicht über den Anspruch auf die Invalidenrente gesprochen habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich gar nicht vorstellen könne, wie seine Situation ohne gesundheitliche Einbusse wäre, da er schon seit 10 Jahren einge schränkt sei. Wenn er die Frage aber beantworten müsse, dann würde er sagen, dass er so viel wie möglich arbeiten würde. In der Tätigkeit, welche er gelernt habe, würde er im Gesundheitsfalle mindestens 180 % arbeiten, wobei er sowohl selbständig als auch unselbständig tätig wäre. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob er sich im Gesundheitsfalle auch vorstellen könne, 60 % zu arbeiten und daneben Freizeit zu haben, hielt er fest, dass er sich 60 % ebenso vorstellen könne wie 100 % . Wahrscheinlich er sei aber 180 %, da er zu 100 % arbeiten und darüber hinaus noch IT-Arbeiten erledigen würde. Er sei von der Beschwerdegegnerin gefragt worden, was er tun würde, wenn er gesund wäre, worauf er geantwortet habe, dass er sich dies überhaupt nicht vorstellen könne. In der Folge sei er explizit gefragt worden, was er früher gearbeitet habe, worauf er mit 60 % geantwortet habe. 4.3
4.3.1
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die Beschwerdegegnerin eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Umfangs der Erwerbstätigkeit von Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtspre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. E. 4.1 .2 hievor) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsre sultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
4.3.2
Das Gespräch zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. E. 4.2.1 hievor) fand am 29. August 2018 beim Beschwerdeführer statt. Die sozialen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse waren der Abklä rungsperson ebenso bekannt wie die bestehenden Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden aus reichend berücksichtigt und der Berichtstext erschei nt objektiv und ausgewogen und ist sorgfältig verfasst, plausibel und begründet. Er ist somit voll beweiskräftig (vgl. E. 4.1.2 hievor) und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. 4.3.3
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aktennotiz vom 6. Dezember 2018 (vgl. E. 4.2.2 hievor) vorbringt, er würde im Gesundheitsfalle so viel wie möglich respektive zu 180 % arbeiten, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwer deführer hat ab Juni 2006 (bis Januar 2011) mit einem Pensum von 60 % b eim A.___ gearbeitet, das «für ihn gereicht habe» (Urk. 6/10/2 und 6/18/9 -11). In der Zeit davor bezog er mehrheitlich Arbeitslosentschädigung respektive war nicht erwerbstätig oder arbeitete bei der B.___ und der C .___, wobei aufgrund der tiefen Eink ommen gemäss IK-Auszug vom 30. Januar 2013 (Urk. 6/9) davon auszugehen ist, dass er jeweils nicht in einem 100 %-Pensum arbeitete. Entsprechend ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung im Februar 2011 (vgl. E. 3 hievor) nie zu 100 % erwerbstätig gewesen ist, weshalb sein Hinweis auf eine 180%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle wenig plau sibel und eine praktische Umsetzung eines Arbeitspensums von 180 % - unab hängig davon, ob es sich um eine selbständige und/oder unselbständige Tätigkeit handelt – mehr als fraglich erscheint. Des Weiteren sind die Angaben des Be schwerdeführers in der Aktennotiz widersprüchlich, hielt er doch fest, dass er sich sowohl eine 60, 100 wie auch 180%ige Erwerbstätigkeit vorstellen könne.
Ins Leere geht sodann der
Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits seit dem Jahre 2004 gesundheitlich beeinträchtigt sei und sich die in der IV-Anmeldung angegebenen Arbeitspensen (Urk. 6/ 3 S. 4 Ziff. 5.4) auf eine Zeit spanne bezogen, in welcher er bereits gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8 S. 2 Ziff. 4). Gemäss der Feststellung der Beschwerdegegnerin – welche seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde – besteht eine gesundheit liche Einschränkung seit Februar 2011 (Urk. 2 S. 4) respektive gemäss den Anga ben des Beschwerdeführers vom
6. Dezember 2018, wo er angab, dass er seit
10 Jahren gesundheitlich eingeschränkt sei (siehe auch Urk. 6/118 S.
28, wo Sommer 2010 erwähnt wird) . Im Weiteren kann aus der Bemerkung des Be schwerdeführers gegenüber der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. Z.___, man habe
während der Zeit der IT-Blase im IT-Bereich auch ohne ETH-Abschluss Fr. 10'000.-- verdienen könne n
(Urk. 6/118/1-57 S. 23), nicht auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit geschlossen werden (Urk . 8 S. 2 Ziff. 4). Diese Aussage wurde im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer im Jahre 1997 begon nenen ETH -Studium bzw. dessen Abbruch gemacht und betraf somit nicht die Frage nach seiner Qualifikation als Vol l- oder Teilzeiter werbstätiger. Gleiches gilt für den Hinweis, wonach sich der Beschwerdeführer als 40-Jähriger in einem Le bensalter befinde, in welchem eine Vollzeittätigkeit typisch sei (S. 2 Ziff. 4) . Eine solche Vollzeittätigkeit erweist sich nicht als gerichtsnotorisch, woran insbeson dere auch nicht die Kritik der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers be treffend Teilzeitarbeit etwas ändert . Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Einwand, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Haushaltsabklärung die Frage nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle n icht verstanden (Urk. 1 S. 5, Urk. 8 S. 3). Bei der Befragung am 6. Dezember 2018 (vgl. E. 4.2.2 hievor) wurde ebenfalls die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit bei voller Gesundheit gestellt (Frage 2), w obei der Beschwerdeführer weder angab, die Frage nicht zu verstehen, noch um entsprechende Klärung der Frage bat. Viel mehr hielt er fest, dass er sich nicht vorstellen könne, wie seine Situation ohn e gesundheitliche Einbusse wäre. Dies zeigt, dass er den Kern der Frage
v erstanden hat, zumal gemäss seinen eigenen Angaben
die Bedeutung der Statusfrage vor der Be fragung nicht mit seinem Rechtsvertreter thematisiert worden ist (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). 4.4
Im Lichte der obigen Erwägungen kann folglich mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf die Annahme einer 60%igen Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich
abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die beantragten Zeu geneinvernahmen (Urk. 1; antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5) und
der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 48 % ist nicht zu beanstanden, weshalb sich die Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 2) als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais