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IV.2019.00334

Erstanmeldung. Medizinische Sachlage nicht klar, namentlich nicht betreffend funktionelle Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und Umfang der Arbeitsfähigkeit, vor allem in angepasster Tätigkeit Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2020-11-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1989 geb orene X.___ erlitt am 29 . Oktober 2007 eine Hirnblutung (Urk. 7/39/5-6), weshalb sie sich am 21. Dezember 2007 bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen, Beiträge an die Son derschulung) anmeldete (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Abklärungen und erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsge brechen Nr. 31 1 (Urk. 7/9, Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 7/27). Am 19./30. März 2009 und

18. Septem ber 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk.

7/63), worauf die IV-Stelle die aufgrund der Gesund heitsschädigung für die erstmalige berufliche Ausbildung entstandenen Mehrkos ten (Maturität, Ausbildung zur Ergotherapeutin) übernahm (Urk. 7/54, Urk. 7/77, Urk. 7/93, Urk. 7/100, Urk. 7/120, Urk. 7/136). Am 16. Oktober 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 7/159) und sprach ihr mit Verfügung vom 24. April 2019 (Urk. 2) ab 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'419. -- beziehungs weise ab 1. Januar 2019 von Fr. 1'431.-- zu. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente beanstandete und beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) zuzusprechen und dementsprechend eine Rente, die mindes tens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten betrage (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2019 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegne rin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades (S. 1). In der Replik vom 14. November 2019 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerde fest; auch die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik

vom

28. Februar 2020 (Urk. 17) an ihrem Antrag fest.

Am

25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist an gesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Be schwerde gegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen mög lichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 18) . Die Beschwer deführer in liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Be schwerdegegnerin begründete die Zusprechung einer ganzen Invaliden rente unter Ver weis auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

damit,

dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Tätigkeit als Ergotherapeutin zu 70 % eingeschränkt sei und auch in einer angepassten Verrichtung von k einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Somit entspreche die Erwerbseinbusse einem Invaliditätsgrad von 70 %, weshalb nach Zahlung der IV-Taggelder in der Zeit vom 1. August 2015 bis 14. August 2018 ab August 2018 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'419.-- respektive ab 1. Januar 2019 von Fr. 1'431.-- bestehe (Urk. 2 S. 2, S. 5). Zur Begründung des Rückweisungs antrag s vom 25. Juli 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin

an, dass be züglich der postulierten Arbeitsfähigkeit von 30 % lediglich Stellungnahmen von zwei Arztpersonen vorlägen, einerseits von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin , und Vater der Beschwerdeführerin, und andererseits von Prof. em . Dr. med. Z.___ , Leiter Klinisches Neurozentrum Universitätsspital A.___ . Bei der Einschätzung von Dr. Y.___ handle es sich nicht um eine fachärztliche Stellungnahme für das im Raum stehende Beschwerdebild

(S. 1). Der Bericht von Prof. em . Dr. Z.___ genüge nicht den beweisrechtlichen Anforderungen, da eine Auseinandersetzung mit den funktionellen Einschränkungen fehle, Unklar heit betreffend die Alltagsgestaltung respektive die Art der ausgeübten Tätig keiten bestehe und aufgrund der Einschränkungen im Studium direkt auf die Ein schränkungen im Rahmen einer Erwerbstätigkeit geschlossen werde. Des Weite ren sei aufgrund der Berichte unklar, wie das Belastungsprofil in einer optimal angepassten Tätigkeit aussehe (S. 2 ). In der Duplik (Urk. 17) präzisierte die Be schwerdegegnerin, dass kein lückenloser Untersuchungsbefund vorliege und der RAD-Arzt nicht imstande gewesen sei , sich aufgrund der vorhandenen Unter lagen ein vollständiges Bild zu verschaffen . 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandete beschwerdeweise einzig die Höhe der ihr zugesproc henen Rente nleistungen und beantragte, dass ihr eine Rente nach Art. 37 Abs. 2 IVG zuzusprechen sei ( Urk. 1 S. 1 , Urk. 14 S. 2 ). Bei ihr sei en sowohl das Erfordernis der vollständigen Beitragsdauer als auch jenes des Eintritts der Inva lidität vor dem 25. Altersjahr erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwer degegnerin sei die Invalidität nicht erst am 1. August 2018 respektive nach dem 25. Altersjahr eingetreten , sondern es liege vielmehr ein seit Jahren stagn ierender Gesundheitszustand vor. Der genaue Zeitpunkt, wann sich der aktuelle Zustand genau eingestellt habe, könne rückblickend nicht exakt bestimmt werden , er sei aber in jedem Fall vor dem 25. Altersjahr eingetreten (S. 3 ff. Ziff. 6 ff.) . Betref fend den Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin machte die Beschwerde führerin geltend ,

dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine widersprüchliche Akten lage vorliege, sondern sich alle behandelnden Ärzte sowie der RAD- Arzt einig seien, dass sie lediglich zu 30 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem seit Jahren mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschäftigt und im Zeitpunkt des Erlasses de s angefochtenen Entscheids über sämtl iche wesentlichen Kenntnisse für einen sachgemäss en und rechtsgenüg lichen Entscheid verfügt. Die Rentenverfügung datiere zudem lediglich drei Monate vor Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin, wobei in dieser kurzen Zeit keine neuen Erkenntnisse aufgetreten seien, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würden (S. 7 Ziff. 17). 2.3

Streitgegenstand ist vorliegend das Rechtsverhältnis Invalidenrente, welches so wohl die beschwerdeweise beanstandete Höhe der Rentenleistungen als auch die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort in Zweifel

gezogene Höhe des Invaliditätsgrades umfasst (vgl. Urk. 18 E. 1). 3.

3.1

Dr. Y.___ nannte in seinem Bericht vom 16. April 2018 (Urk. 7/161/ 10 - 11 ) folgende Diagnosen (S. 1): - anhaltende neurologische Funktionsstörungen, Hemiagnosie nach rechts, intermittierend auch Sehstörungen im linken gesunden Gesichtsfeld - anhaltende starke Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit mit häu figen Kopfschmerzen, Schwindel, rezidivierenden Schlafstörungen, teilweise ausgeprägter Müdigkeit, Temperatur- und Kreislaufregulationsstörungen - Status nach paramedianer intrazerebraler Blutung parietal links m it Blut intrahemisphärisch und Subduralhämatom links frontal bei - arteriovenöser M alformation (AVM) links parietal - Status nach Angiografie und Embolisation der AVM am 29.10.2007

Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren keine Besserungstendenz gezeigt habe und verschiedene therapeutische Bemühungen keinen Erfolg gezeigt hätten , wobei die Belastbarkeit anhaltend deutlich reduziert gewesen sei.

D ie Sehstörung erfordere eine konstante Achtsamkeit und Aufmerk samkeit im Alltag , das Lesen sei verlangsamt und anstrengend und es finde eine stark erhöhte Belastung in Situationen mit viel Menschen/Verkehr statt . Dazu kämen immer wieder unvermittelt irritierende Sehstörungen («Blitze», «Waben», «balkenartige Ausfälle») im gesunden linken Gesichtsfeld mit starken Kopf schmer zen als Folge. Zudem bestehe allgemein eine schnellere Ermüdung beim Umgang mit Zahlen, da damit ein erhöhter kognitiver Aufwand verbunden sei (S. 1).

Die Symptome der kognitiven Fatigue und ihre vegetativen Begleiterscheinungen seien für die Beschwerdeführerin alltäglich mehr oder weniger stark spürbar, wobei die Symptome nicht immer auf vermehrte Belastung zurückzuführ en seien und sie auch ganz unvermittelt ohne erkennbare äussere oder innere Belastungs faktoren aufträten. Während längerer Hitzeperioden müsse die Beschwerde füh reri n ihre ganze Energie aufbringen, um sich auf den Beinen halten zu können (S. 2).

Im Hinblick auf die zukünftige berufliche Belastung habe die Beschwerdeführerin in Praktika Erfahrungen gesammelt. Dabei habe sich gezeigt, dass die Länge des Arbeitswegs, die Intensität der Arbeit (beispielsweise viele neue Patienten), un regelmässige Arbeitszeiten sowie andere Faktoren (namentlich Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Hitze) die Belastbarkeit negativ beeinflussten. Um halbtags (50 %) arbeiten zu können, habe die Beschwerdeführerin ihre ganze Kraft zu sammennehmen, auf vieles (unter anderem soziale Kontakte) verzichten und teil weise auch Medikamente (gegen Kopfschmerzen) einnehmen müssen. So sei jeweils für die beschränkte Zeit eines Praktikum s die geforderte Leistungs er bringung möglich gewesen, wobei die Beschwerdeführerin im Anschluss an ein Prak tikum mehrere Wochen Erholungszeit benötigt habe (S. 2).

Dr. Y.___ wies ferner darauf hin, dass mehr als 10 Jahre nach der Hirnblutung keine Verbesserung mehr zu erwarten sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sei im Bereich von 30 % (drei Halbtage pro Woche) anz usetzen. So sei es ihr möglich, auch wieder ein normales Leben mit der Pflege von sozialen Kontakten und der Erledigung der privaten Verpflichtungen (beispielsweise Haus halt) zu führen (S. 2). 3.2

Neuropsychologin lic . phil. B.___

nannte in ihrem Bericht vom 1

1. Juli 2018 (Urk. 7 /161/12-16) im Wesentlichen die von Dr. Y.___ am 16. April 2018 ge nannten Diagnosen ( S. 1). Im Vordergrund der formalen neuropsychologischen Untersuchung stehe 11 Jahre nach dem Blutungsereignis weiterhin ein Konzen trationsabfall nach mehrstündiger Beanspruchung mit Ermüdungszeichen und verminderter Belastbarkeit. Ferne falle eine Leistungsminderung in der Verarbei tung von verbalen Informationen auf, dies vor dem Hintergrund eines gut durch schnittlichen kognitiven Leistungsprofils. Im Bereich der visuell-räumlichen Wahr nehmung/Verarbeitung fielen die Basisleistungen (Erkennen von Längen, Positionen, Distanzen, Winkeln), die Figur-Grund-Unterscheidung sowie die Visuo - Konstruktion und mentale Rotation normgerecht aus. Normgemässe Leis tungen präsentierten sich sodann im Bereich der exekutiven Funktionen (Hand lungs planung, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, logisch-analytisches / kate gori sches Denken, Arbeitsgedächtnis, Interferenztätigkeit, S. 4 f.).

Die Neuropsychologin führte weiter aus, dass eine genaue Quantifizierung einer Fatigue kaum möglich sei. Die objektivierbare n kognitiven Beeinträchtigungen - welche die Beschwerdeführerin bei kurzer Leistungsanforderung grösstenteils kompensiere n könne, die sich aber bei längerer Beanspr uchung zunehmend mani festierten - seien zusammenfassend als mittelschwer einzustufen. Die Beein trächtigungen würden die Beschwerdeführerin in ihrer zukünftigen Tätigkeit als Ergotherapeutin limitieren (S. 5). 3.3

Prof. em . Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 24. August

2018 (Urk. 7/161/19-20) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Zustand nach erlittener, grösserer intrazerebraler Blutung im Oktober 2007 im paramedianen , parietalen Areal der dominanten linken Grosshirnhemisphäre sowie nach eine m Subduralhämatom links frontal , ausgelöst durch eine Ruptur einer komplex aufgeb a uten z erebralen AVM. Klinisch stehe e in chronisches kognitives Fatigue -Syndrom nach hämorrhagischem Schlaganfall im Vordergrund. Die MR-Kontroll untersuchung vom 17. August 2018 zeige den persistierenden, vollständigen Ver schluss der behandelten AVM sowie den durch die initiale Blutung hervorge rufenen zerebralen Parenchymdefekt , unverändert zu den vorherigen Kontrollen. Die erhobenen neuromorphologischen Befunde respektive die A usdehnung des Parenchymdefektes

inklusive

multikompartimen t ale Lokalisation und Topogra phie korrelierten weitestgehend mit den nachgewiesenen neuropsychologischen Defiziten und erklärten die im Rahmen der etablierten kognitiven Fatigue be stehenden Symptome/Beschwerden, insbesondere Konzentrationsabfall nach mehr stündiger Beanspruchung mit Ermüdungszeichen und verminderter Belast bar keit, Leistungsminderung in der Verarbeitung von verbalen Informationen, eingeschränkte Aktivierung der Aufmerksamkeit, deutlich beeinträchtigtes Text gedächtnis, Beeinträchtigung des Vermögens zu rechnen und des Umgang s mit Zahlen sowie die Hemianopsie nach rechts begleitet von rezidivierenden, mit Kopfschmerzen assozii erten Visusstörungen ( S. 1 f.).

Vor dem Hintergrund d es genannten neuropsychologischen Profils – gekenn zeichnet durch teils mittelschwere, teils schwere kognitive Beeinträchtigungen – und im Hinblick auf die Aufnahme einer Tätigkeit als Ergotherapeutin sollte zur adäquaten Aufgabenbewältigung die Arbeitsfähigkeit 30 % nicht übersteigen . Um dem bei längerer zeitlicher Beanspruchung eintretenden Erschöpfungs zu stand vorzubeugen, empfehle es sich , die Arbeit auf drei halbe Tage pro Woche und präferenziell auf den Vormittag zu verteilen (S. 2). 3.4

In seinem Bericht vom 16. November

2018 (Urk. 7/161/7-9) wiederholte Dr. Y.___ im Wesentlichen die von ihm am 16. April 2018 genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1) und führte aus, dass im Rahmen der Abklärungen bei lic . phil. B.___ eine mittelschwere kognitive Beeinträchtigung festgestellt worden sei. Dabei seien die Auswirkungen einer kognitiven Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit auch mit einer mehrstündigen neuropsychologischen Untersuchung noch nicht au s reichend objektiviert. Es fehlten Angaben zur verminderten Erholungs fähig keit und zu den Auswirkungen der chronischen Kopfschmerzen und rezidivie renden Schlafstörungen auf die Leistungsfähigkeit. Im Übrigen verwies Dr. Y.___ betreffe nd Arbeitsfähigkeit auf seinen Bericht vom 16. April 2018 sowie auf jenen von Prof. em . Dr. Z.___ vom 24. August 2018 (S. 2). 3.5

Der RAD-Arzt PD Dr. med. univ. C.___ , Facharzt Neurologie, verwies in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2019 (Urk. 7/166/2-3) im Wesentlichen auf die genannten Berichte von Dr. Y.___ , lic . phil. B.___ und Prof. em . Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1-3.4)

und empfahl, auf die darin gemachten Angaben abzustellen. Unter Hinweis auf das chronische kognitive

Fatigue -Syndrom mit kognitivem Leistungsabfall erachtete der RAD-Arzt die Tätigkeit als Ergotherapeutin als prinzipiell mögliche Verrichtung, wobei es empfohlen worden sei, das Pensum

auf drei Vormittage zu verteilen. In der bisherigen Tätigkeit attestierte er a b Abschluss der Ausbildung zur Ergotherapeutin eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei keine namhaft höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten . 4. 4.1

Der RAD-Arzt stützte sich bei d er Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. Y.___ vom 16. April und 16. November 2018,

von Prof. em . Dr. Z.___ vom 24. August 2018 und der Neuropsychologin lic . phil. B.___ vom 11. Juli 2018 ab und über nahm die von Prof. em . Dr. Z.___ und Dr. Y.___ postulierte 30%ige Arbeits fähigkeit in der Tätigkeit als Ergotherapeutin ohne weitere Begründung. Mit Be zug auf eine angepasste Tätigkeit beschränkte sich der RAD-Arzt ohne weiter gehende Ausführungen auf den pauschalen Hinweis, dass keine namhaft höhere Arbeitsfähigkeit als 30 % zu erwarten sei

(Urk. 7/166/2-3) . 4.2

Bei der Beschwerdeführerin stehen neurologische Beschwerden im Vordergrund, weshalb es sich bei den Berichten des in Allgemeiner Innerer Medizin qualifi zierten Dr . Y.___ um keine fachärztliche Einschätzung handelt. Es ist sodann

die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärzt innen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen , was vorliegend, da es sich bei Dr. Y.___ um den Vater der Beschwerdeführerin handelt, in besonderer Weise zu gelten hat (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Abgesehen davon ist die von Dr. Y.___ im April und November 2018 statuierte 30%ige Arbeitsfähigkeit als Ergotherapeutin (vgl. E. 3.1, E. 3.4) nicht vollends nachvollziehbar.

Der behandelnde Arzt setzte sich mit keinem Wort mit der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit als jene r als Ergotherapeutin auseinander . Im Weiteren schloss er aufgrund der Einschrän kungen in den Praktika zur Ergotherapeutin direkt auf allfällige

Limitierungen im Rahmen der Tätigkeit als ausgebildete Ergotherapeutin. Die funktionellen An forderungen während der Ausbildung zur Ergotherapeutin können jedoch nicht per se mit jenen bei der Arbeit als (ausgebildete) Ergotherapeutin gleichgesetzt werden, da insbesondere das Ausmass der Durchhalte- und Konzentrations fähig keit in beiden Fällen nicht ohne Weiteres vergleichbar is t . Es ist sodann zu be rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Ergotherapeutin Mitte August 2018 abschloss (Urk. 7 /160 S. 4 ) und am 23. November 2018 n och auf Stellensuche war (Urk. 7 /163 S. 6 Ziff. 5.4). Die in Frage stehenden Berichte von Dr. Y.___

wurden somit zu einem Zeitpunkt verfasst, in welchem die Be schwerdeführerin noch nicht als (ausgebil dete) Ergotherapeutin tätig war. Kon krete Erfahrungen zur Einschränkung bei der Tätigkeit als ausgebildete Ergothe rapeutin fehlen somit . Dr. Y.___ wies am 16. November 2018 schliesslich darauf hin, dass die Auswirkungen einer kognitiven Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit auch mit einer mehrstündigen neuropsychologischen Untersuchung noch nicht ausreichend objektiviert seien und insbesondere Angaben zur verminderten Erholungsfähigkeit und zu den Auswirkungen der chronischen Kopfschmerzen und der rezidivierenden Schlafstörungen auf die Leistungsfähigkeit fehlten (vgl. E. 3.4) . 4. 3

Neuropsychologin lic . phil. B.___ hielt im Zusammenhang mit der Arbeits fähig keit einzig fest, dass sich die mittelschweren kognitiven Beeinträchtigungen – welche die Beschwerdeführerin bei kurzer Leistungsanforderung grösstenteils kompensieren könne, sich aber bei längerer Beanspruchung zunehmend mani festierten –

bei der zukünftigen Tätigkeit als Ergotherapeutin limit ierend aus wirkten (vgl. E. 3.2) . Zum konkreten quantitativen und qualita ti ven Umfang der Einschränkungen sowie zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äus serte sich die Neuropsychologin indessen nicht. 4. 4

Im Bericht von Prof. em . Dr. Z.___ (vgl. E. 3.3) fehlen jegliche Ausführungen zu m konkreten Umfang der funktionellen Einschränkungen und es mangelt an einer nachvollziehbaren Begründung für die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit von 30 % in der Tätigkeit als Ergotherapeutin. Im Übrigen gilt auch hier das im Zusammenhang mit den Ber ichten von Dr. Y.___

Gesagte betreffend Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit, begrenzte Vergleichbarkeit der funktionellen Anforderungen bei Ausbildung zur Ergotherapeutin und der Arbeit als ausgebil dete Ergotherapeutin und betreffend den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im August 2018 noch nicht als Ergotherapeutin arbeitete (vgl. E. 4. 2). 4. 5

Die übrigen aktenkundigen Arztberichte (Urk. 7/20/1-4, Urk. 7/20/7-8, U rk. 7/39-40 , Urk. 7/44/7-20, Urk. 7/64-65) datieren zwischen 2007 und 2 012, wobei sich darin keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit finden . 4. 6

D er

Hinweis der Beschwerdeführerin, es liege keine widersprüchliche Aktenlage vor, welche den Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin rech tfertige , geht ins Leere (Urk. 14 S. 7 Ziff. 17). Aufgrund des Umstand s , dass zwischen den behandelnden Ärzten und dem RAD-Arzt Einigkeit vorliegt und die Beschwerde gegnerin sich über Jahre mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschäftigt und ihre Ausbildung unterstützt hat, kann nicht ohne Weiteres auf die Nachvollziehbarkeit der postulierten Arbeitsfähigkeit von 30 % geschlossen werden (vgl. E. 4.1-4.5 ). 4.7

Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin statuierte Arbeits fähig keit von 30 % in der Tätigkeit als Ergotherapeutin nicht vollends nachvollziehbar, weshalb der medizinische Sachverhalt

in wesentlichen Teilen ungeklärt ist und es weiterer Abklärungen bedarf. Entsprechend ist die Verfü gung vom

24. April 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen

vornehme . Namentlich wird die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in die Wege zu leiten haben, wobei bei fortbestehender Schwierigkeit , eine zuverlässige Einschätzung des leistungs mässig Machbaren zu bestimmen (vgl. Urk. 7/161/7-9 S. 2) , gegebenenfalls auch die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Be tracht zu ziehen wäre

( Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 2 1. Juli 2015 E. 3.2.1 ). Im Anschluss wird über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu zu verfüge n sein .

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde geg nerin im Rahmen der Rückweisung im Falle einer erneuten Rentenzu spr e chung

auch mit der Frage nach einem vor dem 25. Altersjahr entstandenen Renten anspruch nach Art. 37 Abs. 2 IVG zu befassen haben wird .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berück sich tigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

24. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch de r Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 (Urk. 7/9, Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 7/27). Am 19./30. März 2009 und

18. Septem ber 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk.

7/63), worauf die IV-Stelle die aufgrund der Gesund heitsschädigung für die erstmalige berufliche Ausbildung entstandenen Mehrkos ten (Maturität, Ausbildung zur Ergotherapeutin) übernahm (Urk. 7/54, Urk. 7/77, Urk. 7/93, Urk. 7/100, Urk. 7/120, Urk. 7/136). Am 16. Oktober 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 7/159) und sprach ihr mit Verfügung vom 24. April 2019 (Urk. 2) ab 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'419. -- beziehungs weise ab 1. Januar 2019 von Fr. 1'431.-- zu.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente beanstandete und beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) zuzusprechen und dementsprechend eine Rente, die mindes tens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten betrage (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2019 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegne rin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades (S. 1). In der Replik vom 14. November 2019 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerde fest; auch die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik

vom

28. Februar 2020 (Urk. 17) an ihrem Antrag fest.

Am

25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist an gesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Be schwerde gegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen mög lichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 18) . Die Beschwer deführer in liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Be schwerdegegnerin begründete die Zusprechung einer ganzen Invaliden rente unter Ver weis auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

damit,

dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Tätigkeit als Ergotherapeutin zu 70 % eingeschränkt sei und auch in einer angepassten Verrichtung von k einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Somit entspreche die Erwerbseinbusse einem Invaliditätsgrad von 70 %, weshalb nach Zahlung der IV-Taggelder in der Zeit vom 1. August 2015 bis 14. August 2018 ab August 2018 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'419.-- respektive ab 1. Januar 2019 von Fr. 1'431.-- bestehe (Urk. 2 S. 2, S. 5). Zur Begründung des Rückweisungs antrag s vom 25. Juli 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin

an, dass be züglich der postulierten Arbeitsfähigkeit von 30 % lediglich Stellungnahmen von zwei Arztpersonen vorlägen, einerseits von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin , und Vater der Beschwerdeführerin, und andererseits von Prof. em . Dr. med. Z.___ , Leiter Klinisches Neurozentrum Universitätsspital A.___ . Bei der Einschätzung von Dr. Y.___ handle es sich nicht um eine fachärztliche Stellungnahme für das im Raum stehende Beschwerdebild

(S. 1). Der Bericht von Prof. em . Dr. Z.___ genüge nicht den beweisrechtlichen Anforderungen, da eine Auseinandersetzung mit den funktionellen Einschränkungen fehle, Unklar heit betreffend die Alltagsgestaltung respektive die Art der ausgeübten Tätig keiten bestehe und aufgrund der Einschränkungen im Studium direkt auf die Ein schränkungen im Rahmen einer Erwerbstätigkeit geschlossen werde. Des Weite ren sei aufgrund der Berichte unklar, wie das Belastungsprofil in einer optimal angepassten Tätigkeit aussehe (S. 2 ). In der Duplik (Urk. 17) präzisierte die Be schwerdegegnerin, dass kein lückenloser Untersuchungsbefund vorliege und der RAD-Arzt nicht imstande gewesen sei , sich aufgrund der vorhandenen Unter lagen ein vollständiges Bild zu verschaffen .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete beschwerdeweise einzig die Höhe der ihr zugesproc henen Rente nleistungen und beantragte, dass ihr eine Rente nach Art. 37 Abs. 2 IVG zuzusprechen sei ( Urk. 1 S. 1 , Urk. 14 S. 2 ). Bei ihr sei en sowohl das Erfordernis der vollständigen Beitragsdauer als auch jenes des Eintritts der Inva lidität vor dem 25. Altersjahr erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwer degegnerin sei die Invalidität nicht erst am 1. August 2018 respektive nach dem 25. Altersjahr eingetreten , sondern es liege vielmehr ein seit Jahren stagn ierender Gesundheitszustand vor. Der genaue Zeitpunkt, wann sich der aktuelle Zustand genau eingestellt habe, könne rückblickend nicht exakt bestimmt werden , er sei aber in jedem Fall vor dem 25. Altersjahr eingetreten (S. 3 ff. Ziff. 6 ff.) . Betref fend den Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin machte die Beschwerde führerin geltend ,

dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine widersprüchliche Akten lage vorliege, sondern sich alle behandelnden Ärzte sowie der RAD- Arzt einig seien, dass sie lediglich zu 30 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem seit Jahren mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschäftigt und im Zeitpunkt des Erlasses de s angefochtenen Entscheids über sämtl iche wesentlichen Kenntnisse für einen sachgemäss en und rechtsgenüg lichen Entscheid verfügt. Die Rentenverfügung datiere zudem lediglich drei Monate vor Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin, wobei in dieser kurzen Zeit keine neuen Erkenntnisse aufgetreten seien, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würden (S. 7 Ziff. 17).

E. 2.3 Streitgegenstand ist vorliegend das Rechtsverhältnis Invalidenrente, welches so wohl die beschwerdeweise beanstandete Höhe der Rentenleistungen als auch die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort in Zweifel

gezogene Höhe des Invaliditätsgrades umfasst (vgl. Urk. 18 E. 1). 3.

3.1

Dr. Y.___ nannte in seinem Bericht vom 16. April 2018 (Urk. 7/161/

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 ) folgende Diagnosen (S. 1): - anhaltende neurologische Funktionsstörungen, Hemiagnosie nach rechts, intermittierend auch Sehstörungen im linken gesunden Gesichtsfeld - anhaltende starke Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit mit häu figen Kopfschmerzen, Schwindel, rezidivierenden Schlafstörungen, teilweise ausgeprägter Müdigkeit, Temperatur- und Kreislaufregulationsstörungen - Status nach paramedianer intrazerebraler Blutung parietal links m it Blut intrahemisphärisch und Subduralhämatom links frontal bei - arteriovenöser M alformation (AVM) links parietal - Status nach Angiografie und Embolisation der AVM am 29.10.2007

Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren keine Besserungstendenz gezeigt habe und verschiedene therapeutische Bemühungen keinen Erfolg gezeigt hätten , wobei die Belastbarkeit anhaltend deutlich reduziert gewesen sei.

D ie Sehstörung erfordere eine konstante Achtsamkeit und Aufmerk samkeit im Alltag , das Lesen sei verlangsamt und anstrengend und es finde eine stark erhöhte Belastung in Situationen mit viel Menschen/Verkehr statt . Dazu kämen immer wieder unvermittelt irritierende Sehstörungen («Blitze», «Waben», «balkenartige Ausfälle») im gesunden linken Gesichtsfeld mit starken Kopf schmer zen als Folge. Zudem bestehe allgemein eine schnellere Ermüdung beim Umgang mit Zahlen, da damit ein erhöhter kognitiver Aufwand verbunden sei (S. 1).

Die Symptome der kognitiven Fatigue und ihre vegetativen Begleiterscheinungen seien für die Beschwerdeführerin alltäglich mehr oder weniger stark spürbar, wobei die Symptome nicht immer auf vermehrte Belastung zurückzuführ en seien und sie auch ganz unvermittelt ohne erkennbare äussere oder innere Belastungs faktoren aufträten. Während längerer Hitzeperioden müsse die Beschwerde füh reri n ihre ganze Energie aufbringen, um sich auf den Beinen halten zu können (S. 2).

Im Hinblick auf die zukünftige berufliche Belastung habe die Beschwerdeführerin in Praktika Erfahrungen gesammelt. Dabei habe sich gezeigt, dass die Länge des Arbeitswegs, die Intensität der Arbeit (beispielsweise viele neue Patienten), un regelmässige Arbeitszeiten sowie andere Faktoren (namentlich Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Hitze) die Belastbarkeit negativ beeinflussten. Um halbtags (50 %) arbeiten zu können, habe die Beschwerdeführerin ihre ganze Kraft zu sammennehmen, auf vieles (unter anderem soziale Kontakte) verzichten und teil weise auch Medikamente (gegen Kopfschmerzen) einnehmen müssen. So sei jeweils für die beschränkte Zeit eines Praktikum s die geforderte Leistungs er bringung möglich gewesen, wobei die Beschwerdeführerin im Anschluss an ein Prak tikum mehrere Wochen Erholungszeit benötigt habe (S. 2).

Dr. Y.___ wies ferner darauf hin, dass mehr als 10 Jahre nach der Hirnblutung keine Verbesserung mehr zu erwarten sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sei im Bereich von 30 % (drei Halbtage pro Woche) anz usetzen. So sei es ihr möglich, auch wieder ein normales Leben mit der Pflege von sozialen Kontakten und der Erledigung der privaten Verpflichtungen (beispielsweise Haus halt) zu führen (S. 2). 3.2

Neuropsychologin lic . phil. B.___

nannte in ihrem Bericht vom 1

1. Juli 2018 (Urk. 7 /161/12-16) im Wesentlichen die von Dr. Y.___ am 16. April 2018 ge nannten Diagnosen ( S. 1). Im Vordergrund der formalen neuropsychologischen Untersuchung stehe 11 Jahre nach dem Blutungsereignis weiterhin ein Konzen trationsabfall nach mehrstündiger Beanspruchung mit Ermüdungszeichen und verminderter Belastbarkeit. Ferne falle eine Leistungsminderung in der Verarbei tung von verbalen Informationen auf, dies vor dem Hintergrund eines gut durch schnittlichen kognitiven Leistungsprofils. Im Bereich der visuell-räumlichen Wahr nehmung/Verarbeitung fielen die Basisleistungen (Erkennen von Längen, Positionen, Distanzen, Winkeln), die Figur-Grund-Unterscheidung sowie die Visuo - Konstruktion und mentale Rotation normgerecht aus. Normgemässe Leis tungen präsentierten sich sodann im Bereich der exekutiven Funktionen (Hand lungs planung, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, logisch-analytisches / kate gori sches Denken, Arbeitsgedächtnis, Interferenztätigkeit, S. 4 f.).

Die Neuropsychologin führte weiter aus, dass eine genaue Quantifizierung einer Fatigue kaum möglich sei. Die objektivierbare n kognitiven Beeinträchtigungen - welche die Beschwerdeführerin bei kurzer Leistungsanforderung grösstenteils kompensiere n könne, die sich aber bei längerer Beanspr uchung zunehmend mani festierten - seien zusammenfassend als mittelschwer einzustufen. Die Beein trächtigungen würden die Beschwerdeführerin in ihrer zukünftigen Tätigkeit als Ergotherapeutin limitieren (S. 5). 3.3

Prof. em . Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 24. August

2018 (Urk. 7/161/19-20) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Zustand nach erlittener, grösserer intrazerebraler Blutung im Oktober 2007 im paramedianen , parietalen Areal der dominanten linken Grosshirnhemisphäre sowie nach eine m Subduralhämatom links frontal , ausgelöst durch eine Ruptur einer komplex aufgeb a uten z erebralen AVM. Klinisch stehe e in chronisches kognitives Fatigue -Syndrom nach hämorrhagischem Schlaganfall im Vordergrund. Die MR-Kontroll untersuchung vom 17. August 2018 zeige den persistierenden, vollständigen Ver schluss der behandelten AVM sowie den durch die initiale Blutung hervorge rufenen zerebralen Parenchymdefekt , unverändert zu den vorherigen Kontrollen. Die erhobenen neuromorphologischen Befunde respektive die A usdehnung des Parenchymdefektes

inklusive

multikompartimen t ale Lokalisation und Topogra phie korrelierten weitestgehend mit den nachgewiesenen neuropsychologischen Defiziten und erklärten die im Rahmen der etablierten kognitiven Fatigue be stehenden Symptome/Beschwerden, insbesondere Konzentrationsabfall nach mehr stündiger Beanspruchung mit Ermüdungszeichen und verminderter Belast bar keit, Leistungsminderung in der Verarbeitung von verbalen Informationen, eingeschränkte Aktivierung der Aufmerksamkeit, deutlich beeinträchtigtes Text gedächtnis, Beeinträchtigung des Vermögens zu rechnen und des Umgang s mit Zahlen sowie die Hemianopsie nach rechts begleitet von rezidivierenden, mit Kopfschmerzen assozii erten Visusstörungen ( S. 1 f.).

Vor dem Hintergrund d es genannten neuropsychologischen Profils – gekenn zeichnet durch teils mittelschwere, teils schwere kognitive Beeinträchtigungen – und im Hinblick auf die Aufnahme einer Tätigkeit als Ergotherapeutin sollte zur adäquaten Aufgabenbewältigung die Arbeitsfähigkeit 30 % nicht übersteigen . Um dem bei längerer zeitlicher Beanspruchung eintretenden Erschöpfungs zu stand vorzubeugen, empfehle es sich , die Arbeit auf drei halbe Tage pro Woche und präferenziell auf den Vormittag zu verteilen (S. 2). 3.4

In seinem Bericht vom 16. November

2018 (Urk. 7/161/7-9) wiederholte Dr. Y.___ im Wesentlichen die von ihm am 16. April 2018 genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1) und führte aus, dass im Rahmen der Abklärungen bei lic . phil. B.___ eine mittelschwere kognitive Beeinträchtigung festgestellt worden sei. Dabei seien die Auswirkungen einer kognitiven Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit auch mit einer mehrstündigen neuropsychologischen Untersuchung noch nicht au s reichend objektiviert. Es fehlten Angaben zur verminderten Erholungs fähig keit und zu den Auswirkungen der chronischen Kopfschmerzen und rezidivie renden Schlafstörungen auf die Leistungsfähigkeit. Im Übrigen verwies Dr. Y.___ betreffe nd Arbeitsfähigkeit auf seinen Bericht vom 16. April 2018 sowie auf jenen von Prof. em . Dr. Z.___ vom 24. August 2018 (S. 2). 3.5

Der RAD-Arzt PD Dr. med. univ. C.___ , Facharzt Neurologie, verwies in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2019 (Urk. 7/166/2-3) im Wesentlichen auf die genannten Berichte von Dr. Y.___ , lic . phil. B.___ und Prof. em . Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1-3.4)

und empfahl, auf die darin gemachten Angaben abzustellen. Unter Hinweis auf das chronische kognitive

Fatigue -Syndrom mit kognitivem Leistungsabfall erachtete der RAD-Arzt die Tätigkeit als Ergotherapeutin als prinzipiell mögliche Verrichtung, wobei es empfohlen worden sei, das Pensum

auf drei Vormittage zu verteilen. In der bisherigen Tätigkeit attestierte er a b Abschluss der Ausbildung zur Ergotherapeutin eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei keine namhaft höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten . 4. 4.1

Der RAD-Arzt stützte sich bei d er Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. Y.___ vom 16. April und 16. November 2018,

von Prof. em . Dr. Z.___ vom 24. August 2018 und der Neuropsychologin lic . phil. B.___ vom 11. Juli 2018 ab und über nahm die von Prof. em . Dr. Z.___ und Dr. Y.___ postulierte 30%ige Arbeits fähigkeit in der Tätigkeit als Ergotherapeutin ohne weitere Begründung. Mit Be zug auf eine angepasste Tätigkeit beschränkte sich der RAD-Arzt ohne weiter gehende Ausführungen auf den pauschalen Hinweis, dass keine namhaft höhere Arbeitsfähigkeit als 30 % zu erwarten sei

(Urk. 7/166/2-3) . 4.2

Bei der Beschwerdeführerin stehen neurologische Beschwerden im Vordergrund, weshalb es sich bei den Berichten des in Allgemeiner Innerer Medizin qualifi zierten Dr . Y.___ um keine fachärztliche Einschätzung handelt. Es ist sodann

die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärzt innen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen , was vorliegend, da es sich bei Dr. Y.___ um den Vater der Beschwerdeführerin handelt, in besonderer Weise zu gelten hat (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Abgesehen davon ist die von Dr. Y.___ im April und November 2018 statuierte 30%ige Arbeitsfähigkeit als Ergotherapeutin (vgl. E. 3.1, E. 3.4) nicht vollends nachvollziehbar.

Der behandelnde Arzt setzte sich mit keinem Wort mit der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit als jene r als Ergotherapeutin auseinander . Im Weiteren schloss er aufgrund der Einschrän kungen in den Praktika zur Ergotherapeutin direkt auf allfällige

Limitierungen im Rahmen der Tätigkeit als ausgebildete Ergotherapeutin. Die funktionellen An forderungen während der Ausbildung zur Ergotherapeutin können jedoch nicht per se mit jenen bei der Arbeit als (ausgebildete) Ergotherapeutin gleichgesetzt werden, da insbesondere das Ausmass der Durchhalte- und Konzentrations fähig keit in beiden Fällen nicht ohne Weiteres vergleichbar is t . Es ist sodann zu be rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Ergotherapeutin Mitte August 2018 abschloss (Urk. 7 /160 S. 4 ) und am 23. November 2018 n och auf Stellensuche war (Urk. 7 /163 S. 6 Ziff. 5.4). Die in Frage stehenden Berichte von Dr. Y.___

wurden somit zu einem Zeitpunkt verfasst, in welchem die Be schwerdeführerin noch nicht als (ausgebil dete) Ergotherapeutin tätig war. Kon krete Erfahrungen zur Einschränkung bei der Tätigkeit als ausgebildete Ergothe rapeutin fehlen somit . Dr. Y.___ wies am 16. November 2018 schliesslich darauf hin, dass die Auswirkungen einer kognitiven Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit auch mit einer mehrstündigen neuropsychologischen Untersuchung noch nicht ausreichend objektiviert seien und insbesondere Angaben zur verminderten Erholungsfähigkeit und zu den Auswirkungen der chronischen Kopfschmerzen und der rezidivierenden Schlafstörungen auf die Leistungsfähigkeit fehlten (vgl. E. 3.4) . 4. 3

Neuropsychologin lic . phil. B.___ hielt im Zusammenhang mit der Arbeits fähig keit einzig fest, dass sich die mittelschweren kognitiven Beeinträchtigungen – welche die Beschwerdeführerin bei kurzer Leistungsanforderung grösstenteils kompensieren könne, sich aber bei längerer Beanspruchung zunehmend mani festierten –

bei der zukünftigen Tätigkeit als Ergotherapeutin limit ierend aus wirkten (vgl. E. 3.2) . Zum konkreten quantitativen und qualita ti ven Umfang der Einschränkungen sowie zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äus serte sich die Neuropsychologin indessen nicht. 4. 4

Im Bericht von Prof. em . Dr. Z.___ (vgl. E. 3.3) fehlen jegliche Ausführungen zu m konkreten Umfang der funktionellen Einschränkungen und es mangelt an einer nachvollziehbaren Begründung für die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit von 30 % in der Tätigkeit als Ergotherapeutin. Im Übrigen gilt auch hier das im Zusammenhang mit den Ber ichten von Dr. Y.___

Gesagte betreffend Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit, begrenzte Vergleichbarkeit der funktionellen Anforderungen bei Ausbildung zur Ergotherapeutin und der Arbeit als ausgebil dete Ergotherapeutin und betreffend den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im August 2018 noch nicht als Ergotherapeutin arbeitete (vgl. E. 4. 2). 4. 5

Die übrigen aktenkundigen Arztberichte (Urk. 7/20/1-4, Urk. 7/20/7-8, U rk. 7/39-40 , Urk. 7/44/7-20, Urk. 7/64-65) datieren zwischen 2007 und 2 012, wobei sich darin keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit finden . 4. 6

D er

Hinweis der Beschwerdeführerin, es liege keine widersprüchliche Aktenlage vor, welche den Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin rech tfertige , geht ins Leere (Urk. 14 S. 7 Ziff. 17). Aufgrund des Umstand s , dass zwischen den behandelnden Ärzten und dem RAD-Arzt Einigkeit vorliegt und die Beschwerde gegnerin sich über Jahre mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschäftigt und ihre Ausbildung unterstützt hat, kann nicht ohne Weiteres auf die Nachvollziehbarkeit der postulierten Arbeitsfähigkeit von 30 % geschlossen werden (vgl. E. 4.1-4.5 ). 4.7

Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin statuierte Arbeits fähig keit von 30 % in der Tätigkeit als Ergotherapeutin nicht vollends nachvollziehbar, weshalb der medizinische Sachverhalt

in wesentlichen Teilen ungeklärt ist und es weiterer Abklärungen bedarf. Entsprechend ist die Verfü gung vom

24. April 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen

vornehme . Namentlich wird die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in die Wege zu leiten haben, wobei bei fortbestehender Schwierigkeit , eine zuverlässige Einschätzung des leistungs mässig Machbaren zu bestimmen (vgl. Urk. 7/161/7-9 S. 2) , gegebenenfalls auch die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Be tracht zu ziehen wäre

( Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 2 1. Juli 2015 E. 3.2.1 ). Im Anschluss wird über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu zu verfüge n sein .

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde geg nerin im Rahmen der Rückweisung im Falle einer erneuten Rentenzu spr e chung

auch mit der Frage nach einem vor dem 25. Altersjahr entstandenen Renten anspruch nach Art. 37 Abs. 2 IVG zu befassen haben wird .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berück sich tigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

24. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch de r Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00334

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

10. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Vater Y.___ dieser vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1989 geb orene X.___ erlitt am 29 . Oktober 2007 eine Hirnblutung (Urk. 7/39/5-6), weshalb sie sich am 21. Dezember 2007 bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen, Beiträge an die Son derschulung) anmeldete (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Abklärungen und erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsge brechen Nr. 31 1 (Urk. 7/9, Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 7/27). Am 19./30. März 2009 und

18. Septem ber 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk.

7/63), worauf die IV-Stelle die aufgrund der Gesund heitsschädigung für die erstmalige berufliche Ausbildung entstandenen Mehrkos ten (Maturität, Ausbildung zur Ergotherapeutin) übernahm (Urk. 7/54, Urk. 7/77, Urk. 7/93, Urk. 7/100, Urk. 7/120, Urk. 7/136). Am 16. Oktober 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 7/159) und sprach ihr mit Verfügung vom 24. April 2019 (Urk. 2) ab 1. August 2018 eine ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'419. -- beziehungs weise ab 1. Januar 2019 von Fr. 1'431.-- zu. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente beanstandete und beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) zuzusprechen und dementsprechend eine Rente, die mindes tens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten betrage (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2019 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegne rin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades (S. 1). In der Replik vom 14. November 2019 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerde fest; auch die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik

vom

28. Februar 2020 (Urk. 17) an ihrem Antrag fest.

Am

25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist an gesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Be schwerde gegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen mög lichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 18) . Die Beschwer deführer in liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Be schwerdegegnerin begründete die Zusprechung einer ganzen Invaliden rente unter Ver weis auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

damit,

dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Tätigkeit als Ergotherapeutin zu 70 % eingeschränkt sei und auch in einer angepassten Verrichtung von k einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Somit entspreche die Erwerbseinbusse einem Invaliditätsgrad von 70 %, weshalb nach Zahlung der IV-Taggelder in der Zeit vom 1. August 2015 bis 14. August 2018 ab August 2018 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'419.-- respektive ab 1. Januar 2019 von Fr. 1'431.-- bestehe (Urk. 2 S. 2, S. 5). Zur Begründung des Rückweisungs antrag s vom 25. Juli 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin

an, dass be züglich der postulierten Arbeitsfähigkeit von 30 % lediglich Stellungnahmen von zwei Arztpersonen vorlägen, einerseits von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin , und Vater der Beschwerdeführerin, und andererseits von Prof. em . Dr. med. Z.___ , Leiter Klinisches Neurozentrum Universitätsspital A.___ . Bei der Einschätzung von Dr. Y.___ handle es sich nicht um eine fachärztliche Stellungnahme für das im Raum stehende Beschwerdebild

(S. 1). Der Bericht von Prof. em . Dr. Z.___ genüge nicht den beweisrechtlichen Anforderungen, da eine Auseinandersetzung mit den funktionellen Einschränkungen fehle, Unklar heit betreffend die Alltagsgestaltung respektive die Art der ausgeübten Tätig keiten bestehe und aufgrund der Einschränkungen im Studium direkt auf die Ein schränkungen im Rahmen einer Erwerbstätigkeit geschlossen werde. Des Weite ren sei aufgrund der Berichte unklar, wie das Belastungsprofil in einer optimal angepassten Tätigkeit aussehe (S. 2 ). In der Duplik (Urk. 17) präzisierte die Be schwerdegegnerin, dass kein lückenloser Untersuchungsbefund vorliege und der RAD-Arzt nicht imstande gewesen sei , sich aufgrund der vorhandenen Unter lagen ein vollständiges Bild zu verschaffen . 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandete beschwerdeweise einzig die Höhe der ihr zugesproc henen Rente nleistungen und beantragte, dass ihr eine Rente nach Art. 37 Abs. 2 IVG zuzusprechen sei ( Urk. 1 S. 1 , Urk. 14 S. 2 ). Bei ihr sei en sowohl das Erfordernis der vollständigen Beitragsdauer als auch jenes des Eintritts der Inva lidität vor dem 25. Altersjahr erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwer degegnerin sei die Invalidität nicht erst am 1. August 2018 respektive nach dem 25. Altersjahr eingetreten , sondern es liege vielmehr ein seit Jahren stagn ierender Gesundheitszustand vor. Der genaue Zeitpunkt, wann sich der aktuelle Zustand genau eingestellt habe, könne rückblickend nicht exakt bestimmt werden , er sei aber in jedem Fall vor dem 25. Altersjahr eingetreten (S. 3 ff. Ziff. 6 ff.) . Betref fend den Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin machte die Beschwerde führerin geltend ,

dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine widersprüchliche Akten lage vorliege, sondern sich alle behandelnden Ärzte sowie der RAD- Arzt einig seien, dass sie lediglich zu 30 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem seit Jahren mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschäftigt und im Zeitpunkt des Erlasses de s angefochtenen Entscheids über sämtl iche wesentlichen Kenntnisse für einen sachgemäss en und rechtsgenüg lichen Entscheid verfügt. Die Rentenverfügung datiere zudem lediglich drei Monate vor Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin, wobei in dieser kurzen Zeit keine neuen Erkenntnisse aufgetreten seien, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würden (S. 7 Ziff. 17). 2.3

Streitgegenstand ist vorliegend das Rechtsverhältnis Invalidenrente, welches so wohl die beschwerdeweise beanstandete Höhe der Rentenleistungen als auch die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort in Zweifel

gezogene Höhe des Invaliditätsgrades umfasst (vgl. Urk. 18 E. 1). 3.

3.1

Dr. Y.___ nannte in seinem Bericht vom 16. April 2018 (Urk. 7/161/ 10 - 11 ) folgende Diagnosen (S. 1): - anhaltende neurologische Funktionsstörungen, Hemiagnosie nach rechts, intermittierend auch Sehstörungen im linken gesunden Gesichtsfeld - anhaltende starke Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit mit häu figen Kopfschmerzen, Schwindel, rezidivierenden Schlafstörungen, teilweise ausgeprägter Müdigkeit, Temperatur- und Kreislaufregulationsstörungen - Status nach paramedianer intrazerebraler Blutung parietal links m it Blut intrahemisphärisch und Subduralhämatom links frontal bei - arteriovenöser M alformation (AVM) links parietal - Status nach Angiografie und Embolisation der AVM am 29.10.2007

Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren keine Besserungstendenz gezeigt habe und verschiedene therapeutische Bemühungen keinen Erfolg gezeigt hätten , wobei die Belastbarkeit anhaltend deutlich reduziert gewesen sei.

D ie Sehstörung erfordere eine konstante Achtsamkeit und Aufmerk samkeit im Alltag , das Lesen sei verlangsamt und anstrengend und es finde eine stark erhöhte Belastung in Situationen mit viel Menschen/Verkehr statt . Dazu kämen immer wieder unvermittelt irritierende Sehstörungen («Blitze», «Waben», «balkenartige Ausfälle») im gesunden linken Gesichtsfeld mit starken Kopf schmer zen als Folge. Zudem bestehe allgemein eine schnellere Ermüdung beim Umgang mit Zahlen, da damit ein erhöhter kognitiver Aufwand verbunden sei (S. 1).

Die Symptome der kognitiven Fatigue und ihre vegetativen Begleiterscheinungen seien für die Beschwerdeführerin alltäglich mehr oder weniger stark spürbar, wobei die Symptome nicht immer auf vermehrte Belastung zurückzuführ en seien und sie auch ganz unvermittelt ohne erkennbare äussere oder innere Belastungs faktoren aufträten. Während längerer Hitzeperioden müsse die Beschwerde füh reri n ihre ganze Energie aufbringen, um sich auf den Beinen halten zu können (S. 2).

Im Hinblick auf die zukünftige berufliche Belastung habe die Beschwerdeführerin in Praktika Erfahrungen gesammelt. Dabei habe sich gezeigt, dass die Länge des Arbeitswegs, die Intensität der Arbeit (beispielsweise viele neue Patienten), un regelmässige Arbeitszeiten sowie andere Faktoren (namentlich Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Hitze) die Belastbarkeit negativ beeinflussten. Um halbtags (50 %) arbeiten zu können, habe die Beschwerdeführerin ihre ganze Kraft zu sammennehmen, auf vieles (unter anderem soziale Kontakte) verzichten und teil weise auch Medikamente (gegen Kopfschmerzen) einnehmen müssen. So sei jeweils für die beschränkte Zeit eines Praktikum s die geforderte Leistungs er bringung möglich gewesen, wobei die Beschwerdeführerin im Anschluss an ein Prak tikum mehrere Wochen Erholungszeit benötigt habe (S. 2).

Dr. Y.___ wies ferner darauf hin, dass mehr als 10 Jahre nach der Hirnblutung keine Verbesserung mehr zu erwarten sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sei im Bereich von 30 % (drei Halbtage pro Woche) anz usetzen. So sei es ihr möglich, auch wieder ein normales Leben mit der Pflege von sozialen Kontakten und der Erledigung der privaten Verpflichtungen (beispielsweise Haus halt) zu führen (S. 2). 3.2

Neuropsychologin lic . phil. B.___

nannte in ihrem Bericht vom 1

1. Juli 2018 (Urk. 7 /161/12-16) im Wesentlichen die von Dr. Y.___ am 16. April 2018 ge nannten Diagnosen ( S. 1). Im Vordergrund der formalen neuropsychologischen Untersuchung stehe 11 Jahre nach dem Blutungsereignis weiterhin ein Konzen trationsabfall nach mehrstündiger Beanspruchung mit Ermüdungszeichen und verminderter Belastbarkeit. Ferne falle eine Leistungsminderung in der Verarbei tung von verbalen Informationen auf, dies vor dem Hintergrund eines gut durch schnittlichen kognitiven Leistungsprofils. Im Bereich der visuell-räumlichen Wahr nehmung/Verarbeitung fielen die Basisleistungen (Erkennen von Längen, Positionen, Distanzen, Winkeln), die Figur-Grund-Unterscheidung sowie die Visuo - Konstruktion und mentale Rotation normgerecht aus. Normgemässe Leis tungen präsentierten sich sodann im Bereich der exekutiven Funktionen (Hand lungs planung, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, logisch-analytisches / kate gori sches Denken, Arbeitsgedächtnis, Interferenztätigkeit, S. 4 f.).

Die Neuropsychologin führte weiter aus, dass eine genaue Quantifizierung einer Fatigue kaum möglich sei. Die objektivierbare n kognitiven Beeinträchtigungen - welche die Beschwerdeführerin bei kurzer Leistungsanforderung grösstenteils kompensiere n könne, die sich aber bei längerer Beanspr uchung zunehmend mani festierten - seien zusammenfassend als mittelschwer einzustufen. Die Beein trächtigungen würden die Beschwerdeführerin in ihrer zukünftigen Tätigkeit als Ergotherapeutin limitieren (S. 5). 3.3

Prof. em . Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 24. August

2018 (Urk. 7/161/19-20) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Zustand nach erlittener, grösserer intrazerebraler Blutung im Oktober 2007 im paramedianen , parietalen Areal der dominanten linken Grosshirnhemisphäre sowie nach eine m Subduralhämatom links frontal , ausgelöst durch eine Ruptur einer komplex aufgeb a uten z erebralen AVM. Klinisch stehe e in chronisches kognitives Fatigue -Syndrom nach hämorrhagischem Schlaganfall im Vordergrund. Die MR-Kontroll untersuchung vom 17. August 2018 zeige den persistierenden, vollständigen Ver schluss der behandelten AVM sowie den durch die initiale Blutung hervorge rufenen zerebralen Parenchymdefekt , unverändert zu den vorherigen Kontrollen. Die erhobenen neuromorphologischen Befunde respektive die A usdehnung des Parenchymdefektes

inklusive

multikompartimen t ale Lokalisation und Topogra phie korrelierten weitestgehend mit den nachgewiesenen neuropsychologischen Defiziten und erklärten die im Rahmen der etablierten kognitiven Fatigue be stehenden Symptome/Beschwerden, insbesondere Konzentrationsabfall nach mehr stündiger Beanspruchung mit Ermüdungszeichen und verminderter Belast bar keit, Leistungsminderung in der Verarbeitung von verbalen Informationen, eingeschränkte Aktivierung der Aufmerksamkeit, deutlich beeinträchtigtes Text gedächtnis, Beeinträchtigung des Vermögens zu rechnen und des Umgang s mit Zahlen sowie die Hemianopsie nach rechts begleitet von rezidivierenden, mit Kopfschmerzen assozii erten Visusstörungen ( S. 1 f.).

Vor dem Hintergrund d es genannten neuropsychologischen Profils – gekenn zeichnet durch teils mittelschwere, teils schwere kognitive Beeinträchtigungen – und im Hinblick auf die Aufnahme einer Tätigkeit als Ergotherapeutin sollte zur adäquaten Aufgabenbewältigung die Arbeitsfähigkeit 30 % nicht übersteigen . Um dem bei längerer zeitlicher Beanspruchung eintretenden Erschöpfungs zu stand vorzubeugen, empfehle es sich , die Arbeit auf drei halbe Tage pro Woche und präferenziell auf den Vormittag zu verteilen (S. 2). 3.4

In seinem Bericht vom 16. November

2018 (Urk. 7/161/7-9) wiederholte Dr. Y.___ im Wesentlichen die von ihm am 16. April 2018 genannten Diagnosen (vgl. E. 3.1) und führte aus, dass im Rahmen der Abklärungen bei lic . phil. B.___ eine mittelschwere kognitive Beeinträchtigung festgestellt worden sei. Dabei seien die Auswirkungen einer kognitiven Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit auch mit einer mehrstündigen neuropsychologischen Untersuchung noch nicht au s reichend objektiviert. Es fehlten Angaben zur verminderten Erholungs fähig keit und zu den Auswirkungen der chronischen Kopfschmerzen und rezidivie renden Schlafstörungen auf die Leistungsfähigkeit. Im Übrigen verwies Dr. Y.___ betreffe nd Arbeitsfähigkeit auf seinen Bericht vom 16. April 2018 sowie auf jenen von Prof. em . Dr. Z.___ vom 24. August 2018 (S. 2). 3.5

Der RAD-Arzt PD Dr. med. univ. C.___ , Facharzt Neurologie, verwies in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2019 (Urk. 7/166/2-3) im Wesentlichen auf die genannten Berichte von Dr. Y.___ , lic . phil. B.___ und Prof. em . Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1-3.4)

und empfahl, auf die darin gemachten Angaben abzustellen. Unter Hinweis auf das chronische kognitive

Fatigue -Syndrom mit kognitivem Leistungsabfall erachtete der RAD-Arzt die Tätigkeit als Ergotherapeutin als prinzipiell mögliche Verrichtung, wobei es empfohlen worden sei, das Pensum

auf drei Vormittage zu verteilen. In der bisherigen Tätigkeit attestierte er a b Abschluss der Ausbildung zur Ergotherapeutin eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei keine namhaft höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten . 4. 4.1

Der RAD-Arzt stützte sich bei d er Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. Y.___ vom 16. April und 16. November 2018,

von Prof. em . Dr. Z.___ vom 24. August 2018 und der Neuropsychologin lic . phil. B.___ vom 11. Juli 2018 ab und über nahm die von Prof. em . Dr. Z.___ und Dr. Y.___ postulierte 30%ige Arbeits fähigkeit in der Tätigkeit als Ergotherapeutin ohne weitere Begründung. Mit Be zug auf eine angepasste Tätigkeit beschränkte sich der RAD-Arzt ohne weiter gehende Ausführungen auf den pauschalen Hinweis, dass keine namhaft höhere Arbeitsfähigkeit als 30 % zu erwarten sei

(Urk. 7/166/2-3) . 4.2

Bei der Beschwerdeführerin stehen neurologische Beschwerden im Vordergrund, weshalb es sich bei den Berichten des in Allgemeiner Innerer Medizin qualifi zierten Dr . Y.___ um keine fachärztliche Einschätzung handelt. Es ist sodann

die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärzt innen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen , was vorliegend, da es sich bei Dr. Y.___ um den Vater der Beschwerdeführerin handelt, in besonderer Weise zu gelten hat (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Abgesehen davon ist die von Dr. Y.___ im April und November 2018 statuierte 30%ige Arbeitsfähigkeit als Ergotherapeutin (vgl. E. 3.1, E. 3.4) nicht vollends nachvollziehbar.

Der behandelnde Arzt setzte sich mit keinem Wort mit der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit als jene r als Ergotherapeutin auseinander . Im Weiteren schloss er aufgrund der Einschrän kungen in den Praktika zur Ergotherapeutin direkt auf allfällige

Limitierungen im Rahmen der Tätigkeit als ausgebildete Ergotherapeutin. Die funktionellen An forderungen während der Ausbildung zur Ergotherapeutin können jedoch nicht per se mit jenen bei der Arbeit als (ausgebildete) Ergotherapeutin gleichgesetzt werden, da insbesondere das Ausmass der Durchhalte- und Konzentrations fähig keit in beiden Fällen nicht ohne Weiteres vergleichbar is t . Es ist sodann zu be rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Ergotherapeutin Mitte August 2018 abschloss (Urk. 7 /160 S. 4 ) und am 23. November 2018 n och auf Stellensuche war (Urk. 7 /163 S. 6 Ziff. 5.4). Die in Frage stehenden Berichte von Dr. Y.___

wurden somit zu einem Zeitpunkt verfasst, in welchem die Be schwerdeführerin noch nicht als (ausgebil dete) Ergotherapeutin tätig war. Kon krete Erfahrungen zur Einschränkung bei der Tätigkeit als ausgebildete Ergothe rapeutin fehlen somit . Dr. Y.___ wies am 16. November 2018 schliesslich darauf hin, dass die Auswirkungen einer kognitiven Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit auch mit einer mehrstündigen neuropsychologischen Untersuchung noch nicht ausreichend objektiviert seien und insbesondere Angaben zur verminderten Erholungsfähigkeit und zu den Auswirkungen der chronischen Kopfschmerzen und der rezidivierenden Schlafstörungen auf die Leistungsfähigkeit fehlten (vgl. E. 3.4) . 4. 3

Neuropsychologin lic . phil. B.___ hielt im Zusammenhang mit der Arbeits fähig keit einzig fest, dass sich die mittelschweren kognitiven Beeinträchtigungen – welche die Beschwerdeführerin bei kurzer Leistungsanforderung grösstenteils kompensieren könne, sich aber bei längerer Beanspruchung zunehmend mani festierten –

bei der zukünftigen Tätigkeit als Ergotherapeutin limit ierend aus wirkten (vgl. E. 3.2) . Zum konkreten quantitativen und qualita ti ven Umfang der Einschränkungen sowie zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äus serte sich die Neuropsychologin indessen nicht. 4. 4

Im Bericht von Prof. em . Dr. Z.___ (vgl. E. 3.3) fehlen jegliche Ausführungen zu m konkreten Umfang der funktionellen Einschränkungen und es mangelt an einer nachvollziehbaren Begründung für die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit von 30 % in der Tätigkeit als Ergotherapeutin. Im Übrigen gilt auch hier das im Zusammenhang mit den Ber ichten von Dr. Y.___

Gesagte betreffend Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit, begrenzte Vergleichbarkeit der funktionellen Anforderungen bei Ausbildung zur Ergotherapeutin und der Arbeit als ausgebil dete Ergotherapeutin und betreffend den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im August 2018 noch nicht als Ergotherapeutin arbeitete (vgl. E. 4. 2). 4. 5

Die übrigen aktenkundigen Arztberichte (Urk. 7/20/1-4, Urk. 7/20/7-8, U rk. 7/39-40 , Urk. 7/44/7-20, Urk. 7/64-65) datieren zwischen 2007 und 2 012, wobei sich darin keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit finden . 4. 6

D er

Hinweis der Beschwerdeführerin, es liege keine widersprüchliche Aktenlage vor, welche den Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin rech tfertige , geht ins Leere (Urk. 14 S. 7 Ziff. 17). Aufgrund des Umstand s , dass zwischen den behandelnden Ärzten und dem RAD-Arzt Einigkeit vorliegt und die Beschwerde gegnerin sich über Jahre mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschäftigt und ihre Ausbildung unterstützt hat, kann nicht ohne Weiteres auf die Nachvollziehbarkeit der postulierten Arbeitsfähigkeit von 30 % geschlossen werden (vgl. E. 4.1-4.5 ). 4.7

Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin statuierte Arbeits fähig keit von 30 % in der Tätigkeit als Ergotherapeutin nicht vollends nachvollziehbar, weshalb der medizinische Sachverhalt

in wesentlichen Teilen ungeklärt ist und es weiterer Abklärungen bedarf. Entsprechend ist die Verfü gung vom

24. April 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen

vornehme . Namentlich wird die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in die Wege zu leiten haben, wobei bei fortbestehender Schwierigkeit , eine zuverlässige Einschätzung des leistungs mässig Machbaren zu bestimmen (vgl. Urk. 7/161/7-9 S. 2) , gegebenenfalls auch die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Be tracht zu ziehen wäre

( Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 2 1. Juli 2015 E. 3.2.1 ). Im Anschluss wird über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführer in neu zu verfüge n sein .

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde geg nerin im Rahmen der Rückweisung im Falle einer erneuten Rentenzu spr e chung

auch mit der Frage nach einem vor dem 25. Altersjahr entstandenen Renten anspruch nach Art. 37 Abs. 2 IVG zu befassen haben wird .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berück sich tigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

24. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch de r Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais