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IV.2019.00333

Rentenanspruch: psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt, aber keine Indikatorenprüfung durchgeführt; Arbeitsfähigkeit somit unklar, psychiatrisches Gutachten erforderlich; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1981, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2014 ), war von August 2011 bis September 2016 bei der

Y.___ AG als Hauswirtschafterin tätig ( Urk. 6/ 7 Ziff. 5.4 ) .

Unter Hinweis auf eine psychische Störung meldete sich die Versicherte am 2 3. Oktober 2017 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 7 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/ 13; Urk. 6/23-24 ). Des Weiteren veranlasste sie eine psychiatrische Untersuchung im Regionalen Ärztli chen Dienst ( RAD; Untersuchungsbericht vom 2 5. Januar 2019, Urk. 6/ 37 ) und klärte die Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt ab (vgl. Urk. 6/40).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/42 ; Urk. 6/46; Urk. 6/50 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2019 bei einem Invaliditäts grad von 35 % einen Rentenanspruch ( Urk. 6/ 53 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente ab April 2018 zuzusprechen . E ventuell sei die Einschränkung im Haus haltsbereich psychiatrisch abzuklären ( Urk. 1 S. 2 oben ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2019 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (S. 1). Sie sei seit April 2018 (frühestmöglicher Anspruchsbeginn) in jeglicher Erwerbs tätigkeit zu 60 % eingeschränkt. Im Haushaltsbereich sei eine Einschränkung von 10 % festgestellt worden (S. 1 f.). Für den mit 50 % bewerteten Erwerbsbereich erg e b e sich somit

- ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs - ein Teilin validitätsgrad von 30 % , für den ebenfalls mit 50 % bewerteten Haushaltsbereich ein solcher von 5 % . Entsprechend resultier e ein rentenausschliessender Ge samtinvaliditätsgrad von 3 5 % ( vgl. S. 2 oben ) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass ihre angestammte Tätigkeit teilweise denjenigen Tätigkeiten entsprochen habe, die auch im Haushalt auszuführen seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvoll ziehbar, dass sie gemäss Abklärungsbericht im Haushalt zu 90 % arbeitsfähig sein soll e . Dies sei mit dem Gutachten von Dr. Z.___ unvereinbar. (S. 4 oben). Der Abklärungsbericht habe die medizinischen Gegebenheiten nicht berücksichtigt

(S. 4 unten) . Gemäss diesem Bericht sei sie in der Wohnungs- und Hauspflege nicht eingeschränkt. Dies widerspreche der Tatsache, dass der Ehemann schon die ober flächlichen Reinigungsarbeiten zu mehr als die Hälfte übernehmen müsse (S. 5 Mitte). Dass sie beim Einkaufen nicht eingeschränkt sein soll e , widerspreche ebenfalls den medizinischen Akten: Kontakt zu anderen, wie es beim Einkauf oder beim Schlangestehen unvermeidbar sei, sei nur eingeschränkt möglich (S. 5 unten). Gesamthaft habe ihr Ehemann die Haushaltung mit Ausnahme der Kin derbetreuung zu mindestens zwei Dritteln übernommen (S. 6 Mitte). 2.3

Z u prüfen sind demnach Arbeitsfähigkeit , Einschränkung im Haushalt und Inva liditätsgrad der Beschwerdeführerin. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 5 0 % im Erwerbsbereich und zu

5 0 % im Haushaltsbereich tätig wird nicht bestritten. 3. 3.1

Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte im Bericht vom 3 0. April 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/21) die Diagnose einer wahnhaften Störung ( ICD-10 F22.0; Differential diagnose: paranoide Schizophrenie; Ziff. 2.5).

Dr. A.___ führte aus, die Be schwerdeführerin sei etwa alle drei Wochen bei ihm in Behandlung ( Ziff. 1.2) .

Für die Tätigkeit in Hausdienst/Reinigung attestierte er ihr ab 2 9. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab 2 6. April 2016 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit sowie ab 1. November 2017 bis auf Weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide unter Verfolgungswahn, habe das Gefühl von Kameras gefilmt zu werden. Es bestehe ein starker Leidensdruck ( Ziff. 2.2). Wegen des Verfolgungswahns sei sie unkonzentriert, blockiert, schnell überfor dert und verlangsamt ( Ziff. 3.4).

Eine angepasste Tätigkeit sei etwa für zwei Stun den pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.2).

Die Beschwerdeführerin sei in der Haushalts führung, beim Einkauf, beim Kochen und bei der Kinderbetreuung eingeschränkt ( Ziff. 4.5).

Sie benötige wegen der Paranoia seit etwa vier Jahren ununterbrochen Zyprexa , um die Psychose zu stabilisieren ( Ziff. 2.8). 3.2

Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 7. Juli 2018 ( Urk. 6/30) zuhanden der Be schwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin leide an Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Sie mache im Ha ushalt nur das Allernötigste . Der Haushalt beschränke sich im Wesentlichen auf das Kinderhüten und die minimale Wohnungsreinigung sowie auf Bügeln alle drei Wochen. Die Beschwerdeführerin sei trotz Medikation hintergründig weiterhin wahnhaft. Sie sei deshalb rasch beeinträchtigt und über fordert im Kontakt mit Menschen. Zurzeit putze sie eine Fremdwohnung während zwei Stunden pro Woche.

Zum Profil gab Dr. A.___ an, es sei en maximal 3 x 3 Stunden pro Woche im Reinigungsdienst zumutbar, möglichst allein . Die Ar beitsunfähigkeit betrage weiterhin 60 %.

3.3

RAD- Ärztin

Dr. Z.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt im Gutachten vom 2 5. Januar 2019 ( Urk. 6/37) fest, dass die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer w ahnhafte n Störung aufgrund der Untersuchung nachvollzogen werden könne (S. 6 unten).

D ie Beschwerdeführerin berichte, sie habe das Gefühl, eine oder mehrere Kameras im Kopf zu haben, die über das Internet von einer Organisation gesteuert würden. Alle Menschen auf der Welt würden so immer wissen, was sie tue und was sie denke. Man könne sie auch über die Kameras kontrollieren (S. 2 unten ).

Etwa 2012 oder 2013 habe sie versucht, sich mit Tabletten umzubringen. Vereinzelt träten Suizidgedanken auf , zuletzt in Brasilien. Aktuell könne sie sich von Selbst- oder Fremdge fährdung glaubhaft distanzieren . Aufgrund ihrer Problematik habe sie Angst, irgendwo al leine hinzugehen, ausser im eigenen Dorf. Je weiter sie von Zuhause entfernt sei, desto eher träten intermittierend Panikattacken auf (S. 5 unten ).

Dr. Z.___ stellte mittelgradige Einschränkungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Durchhaltefähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Drit ten/Selbstbehauptungsfähigkeit, sowie in der Fähigkeit zu ausserberuflichen Ak tivitäten fest (S. 6).

Sie attestierte der Beschwerdeführerin

– entsprechend der Beurteilung durch Dr. A.___ – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 9. März 2016, eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 6. April 2016 sowie eine 60%ige Ar beitsunfähigkeit ab 1. November 2017 bis auf Weiteres (S. 7 Mitte) . Zum Ressour cenprofil gehörten zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Ter mindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen und in eine r wohlwollende n und konfliktarme n Arbeitsatmosphäre in einem Umfang von bis zu 40 % (S. 7 unten ).

3.4

Am 2 2. Februar 2019 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklä rungsperson führte im Abklärungsbericht vom 2 2. Februar 2019

(Urk. 6/40 ) aus,

die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Ehemann und dem

gemein samen Sohn (geboren 2014 ) in einer Einfamilienhaussiedlung (S. 5 Ziff. 4 und 5). Die Angaben der Beschwerde führerin, wonach sie heute bei guter Gesundheit etwa

50 % arbeiten würde (S. 4 Ziff. 2.5), wurden seitens der Abklärungsperson als nachvollziehbar

beurteilt (S. 5

Ziff. 2.6.1).

Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung

im mit 3 1 % gewichteten Bereich « Ernährung » 1 5 % und im mit 18 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege»

3 0 %. Im mit 29 % gewichteten Bereich « Wohnungs

- und Haus pflege , Haustierhaltung», im mit 7

% gewichteten Bereich « Einkauf sowie weitere Besorgungen » und im mit 15 % gewichteten Bereich « Be treuung von Kindern und/ oder A ngehörigen » wurden keine Einschrän kungen festgestellt (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1 - 6. 5 ). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 10 . 0 5 % (S.

8

Ziff. 6. 6 ).

Bei den Einschränkungen in den einzelnen Bereichen wurde die Mit wirkungspflicht des Ehemannes berücksichtigt (S. 6 Mitte ). 4. 4.1

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte die psychiatrische Diagnose ei ner wahnhaften Störung, welche RAD-Ärztin Dr. Z.___ in ihrem Gutachten bestätigte. Aufgrund dieser Diagnose attestierte Dr. A.___ der Beschwerde führerin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde auch von RAD-Ärztin Dr. Z.___ übernommen.

Auf die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ und der RAD-Ärztin Dr. Z.___ kann indessen nicht abgestellt werden, da sie den Anforde rungen der heute massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 1. 3 ) nicht zu genügen vermögen.

In den vorliegenden Berichten finden sich zwar verschiedene Punkte, die im Rahmen einer Indikatorenprüfung zu berücksichtigen sind, wie beispiels weise Angaben zum Tagesablauf ( Urk. 6/37 S. 3 Mitte) und zum Freizeit

- und Ferien verhalten (Spielplatzbesuch, Lesen , Disco -Besuch, Urk. 6/37 S. 2 unten ; Fe rien in Brasilien, vgl. Urk. 6/33 ) . Eine umfassende

Prüfung der massgebenden Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) ist gestützt auf das Gutachten von RAD-Ärztin Dr. Z.___ sowie die übrigen medizinischen Akten jedoch nicht möglich.

Somit sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 4.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas s gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Be stimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

Der vorliegende Abklärungsbericht vermag den vorgenannten praxisgemässen Anforderungen grundsätzlich zu genügen, wurde er doch durch eine qualifizierte Person v e rfasst , die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat te (vgl. S. 1 unten f. des Abklärungsberichts ) . D ie Angaben der Beschwerdeführerin wie auch

des bei der Abklärung anwesenden Ehemannes wurden gebührend berücksichtigt . Bei einer psychischen Beeinträchtigung ist je doch auch eine fach ärztliche Beurteilung der Fähigkeiten im Haushalt notwendig. 4. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4 . 4

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine verlässliche Beurteilung des psychischen Ge sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen (psychiatrisches Gutachten) vorzuneh men hat.

Im Rahmen des Gutachtens hat eine Indikatorenprüfung

zu erfolgen . Zudem ist , sofern eine Einschränkung zu bejahen ist, b etreffend Einschränkung im Haushalt eine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht erforderlich (Stellungnahme zum vor handenen Abklärungsbericht).

Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin im Erwerbsbereich kei nen Einkommensvergleich vorgenommen hat. 4. 5

Die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden psychiatrischen Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berücksichtigung des nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahrens nach BGE 141 V 281

- und zu erneutem Entscheid über den Rentenan spruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6.2

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1 ’ 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2. Mai 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1981, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2014 ), war von August 2011 bis September 2016 bei der

Y.___ AG als Hauswirtschafterin tätig ( Urk. 6/ 7 Ziff. 5.4 ) .

Unter Hinweis auf eine psychische Störung meldete sich die Versicherte am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 3. Oktober 2017 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (S. 1). Sie sei seit April 2018 (frühestmöglicher Anspruchsbeginn) in jeglicher Erwerbs tätigkeit zu 60 % eingeschränkt. Im Haushaltsbereich sei eine Einschränkung von 10 % festgestellt worden (S. 1 f.). Für den mit 50 % bewerteten Erwerbsbereich erg e b e sich somit

- ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs - ein Teilin validitätsgrad von 30 % , für den ebenfalls mit 50 % bewerteten Haushaltsbereich ein solcher von 5 % . Entsprechend resultier e ein rentenausschliessender Ge samtinvaliditätsgrad von 3 5 % ( vgl. S. 2 oben ) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass ihre angestammte Tätigkeit teilweise denjenigen Tätigkeiten entsprochen habe, die auch im Haushalt auszuführen seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvoll ziehbar, dass sie gemäss Abklärungsbericht im Haushalt zu 90 % arbeitsfähig sein soll e . Dies sei mit dem Gutachten von Dr. Z.___ unvereinbar. (S. 4 oben). Der Abklärungsbericht habe die medizinischen Gegebenheiten nicht berücksichtigt

(S. 4 unten) . Gemäss diesem Bericht sei sie in der Wohnungs- und Hauspflege nicht eingeschränkt. Dies widerspreche der Tatsache, dass der Ehemann schon die ober flächlichen Reinigungsarbeiten zu mehr als die Hälfte übernehmen müsse (S. 5 Mitte). Dass sie beim Einkaufen nicht eingeschränkt sein soll e , widerspreche ebenfalls den medizinischen Akten: Kontakt zu anderen, wie es beim Einkauf oder beim Schlangestehen unvermeidbar sei, sei nur eingeschränkt möglich (S. 5 unten). Gesamthaft habe ihr Ehemann die Haushaltung mit Ausnahme der Kin derbetreuung zu mindestens zwei Dritteln übernommen (S. 6 Mitte).

E. 2.3 Z u prüfen sind demnach Arbeitsfähigkeit , Einschränkung im Haushalt und Inva liditätsgrad der Beschwerdeführerin. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 5 0 % im Erwerbsbereich und zu

5 0 % im Haushaltsbereich tätig wird nicht bestritten. 3. 3.1

Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte im Bericht vom 3 0. April 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/21) die Diagnose einer wahnhaften Störung ( ICD-10 F22.0; Differential diagnose: paranoide Schizophrenie; Ziff. 2.5).

Dr. A.___ führte aus, die Be schwerdeführerin sei etwa alle drei Wochen bei ihm in Behandlung ( Ziff. 1.2) .

Für die Tätigkeit in Hausdienst/Reinigung attestierte er ihr ab 2 9. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab 2 6. April 2016 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit sowie ab 1. November 2017 bis auf Weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide unter Verfolgungswahn, habe das Gefühl von Kameras gefilmt zu werden. Es bestehe ein starker Leidensdruck ( Ziff. 2.2). Wegen des Verfolgungswahns sei sie unkonzentriert, blockiert, schnell überfor dert und verlangsamt ( Ziff. 3.4).

Eine angepasste Tätigkeit sei etwa für zwei Stun den pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.2).

Die Beschwerdeführerin sei in der Haushalts führung, beim Einkauf, beim Kochen und bei der Kinderbetreuung eingeschränkt ( Ziff. 4.5).

Sie benötige wegen der Paranoia seit etwa vier Jahren ununterbrochen Zyprexa , um die Psychose zu stabilisieren ( Ziff. 2.8). 3.2

Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 7. Juli 2018 ( Urk. 6/30) zuhanden der Be schwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin leide an Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Sie mache im Ha ushalt nur das Allernötigste . Der Haushalt beschränke sich im Wesentlichen auf das Kinderhüten und die minimale Wohnungsreinigung sowie auf Bügeln alle drei Wochen. Die Beschwerdeführerin sei trotz Medikation hintergründig weiterhin wahnhaft. Sie sei deshalb rasch beeinträchtigt und über fordert im Kontakt mit Menschen. Zurzeit putze sie eine Fremdwohnung während zwei Stunden pro Woche.

Zum Profil gab Dr. A.___ an, es sei en maximal 3 x 3 Stunden pro Woche im Reinigungsdienst zumutbar, möglichst allein . Die Ar beitsunfähigkeit betrage weiterhin 60 %.

3.3

RAD- Ärztin

Dr. Z.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt im Gutachten vom 2 5. Januar 2019 ( Urk. 6/37) fest, dass die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer w ahnhafte n Störung aufgrund der Untersuchung nachvollzogen werden könne (S. 6 unten).

D ie Beschwerdeführerin berichte, sie habe das Gefühl, eine oder mehrere Kameras im Kopf zu haben, die über das Internet von einer Organisation gesteuert würden. Alle Menschen auf der Welt würden so immer wissen, was sie tue und was sie denke. Man könne sie auch über die Kameras kontrollieren (S. 2 unten ).

Etwa 2012 oder 2013 habe sie versucht, sich mit Tabletten umzubringen. Vereinzelt träten Suizidgedanken auf , zuletzt in Brasilien. Aktuell könne sie sich von Selbst- oder Fremdge fährdung glaubhaft distanzieren . Aufgrund ihrer Problematik habe sie Angst, irgendwo al leine hinzugehen, ausser im eigenen Dorf. Je weiter sie von Zuhause entfernt sei, desto eher träten intermittierend Panikattacken auf (S. 5 unten ).

Dr. Z.___ stellte mittelgradige Einschränkungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Durchhaltefähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Drit ten/Selbstbehauptungsfähigkeit, sowie in der Fähigkeit zu ausserberuflichen Ak tivitäten fest (S. 6).

Sie attestierte der Beschwerdeführerin

– entsprechend der Beurteilung durch Dr. A.___ – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 9. März 2016, eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 6. April 2016 sowie eine 60%ige Ar beitsunfähigkeit ab 1. November 2017 bis auf Weiteres (S. 7 Mitte) . Zum Ressour cenprofil gehörten zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Ter mindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen und in eine r wohlwollende n und konfliktarme n Arbeitsatmosphäre in einem Umfang von bis zu 40 % (S. 7 unten ).

3.4

Am 2 2. Februar 2019 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklä rungsperson führte im Abklärungsbericht vom 2 2. Februar 2019

(Urk. 6/40 ) aus,

die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Ehemann und dem

gemein samen Sohn (geboren 2014 ) in einer Einfamilienhaussiedlung (S. 5 Ziff. 4 und 5). Die Angaben der Beschwerde führerin, wonach sie heute bei guter Gesundheit etwa

50 % arbeiten würde (S. 4 Ziff. 2.5), wurden seitens der Abklärungsperson als nachvollziehbar

beurteilt (S. 5

Ziff. 2.6.1).

Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung

im mit 3 1 % gewichteten Bereich « Ernährung » 1 5 % und im mit 18 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege»

3 0 %. Im mit 29 % gewichteten Bereich « Wohnungs

- und Haus pflege , Haustierhaltung», im mit 7

% gewichteten Bereich « Einkauf sowie weitere Besorgungen » und im mit 15 % gewichteten Bereich « Be treuung von Kindern und/ oder A ngehörigen » wurden keine Einschrän kungen festgestellt (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1 - 6. 5 ). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 . 0 5 % (S.

8

Ziff. 6. 6 ).

Bei den Einschränkungen in den einzelnen Bereichen wurde die Mit wirkungspflicht des Ehemannes berücksichtigt (S. 6 Mitte ). 4. 4.1

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte die psychiatrische Diagnose ei ner wahnhaften Störung, welche RAD-Ärztin Dr. Z.___ in ihrem Gutachten bestätigte. Aufgrund dieser Diagnose attestierte Dr. A.___ der Beschwerde führerin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde auch von RAD-Ärztin Dr. Z.___ übernommen.

Auf die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ und der RAD-Ärztin Dr. Z.___ kann indessen nicht abgestellt werden, da sie den Anforde rungen der heute massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 1. 3 ) nicht zu genügen vermögen.

In den vorliegenden Berichten finden sich zwar verschiedene Punkte, die im Rahmen einer Indikatorenprüfung zu berücksichtigen sind, wie beispiels weise Angaben zum Tagesablauf ( Urk. 6/37 S. 3 Mitte) und zum Freizeit

- und Ferien verhalten (Spielplatzbesuch, Lesen , Disco -Besuch, Urk. 6/37 S. 2 unten ; Fe rien in Brasilien, vgl. Urk. 6/33 ) . Eine umfassende

Prüfung der massgebenden Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) ist gestützt auf das Gutachten von RAD-Ärztin Dr. Z.___ sowie die übrigen medizinischen Akten jedoch nicht möglich.

Somit sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 4.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas s gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Be stimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

Der vorliegende Abklärungsbericht vermag den vorgenannten praxisgemässen Anforderungen grundsätzlich zu genügen, wurde er doch durch eine qualifizierte Person v e rfasst , die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat te (vgl. S. 1 unten f. des Abklärungsberichts ) . D ie Angaben der Beschwerdeführerin wie auch

des bei der Abklärung anwesenden Ehemannes wurden gebührend berücksichtigt . Bei einer psychischen Beeinträchtigung ist je doch auch eine fach ärztliche Beurteilung der Fähigkeiten im Haushalt notwendig. 4. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4 . 4

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine verlässliche Beurteilung des psychischen Ge sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen (psychiatrisches Gutachten) vorzuneh men hat.

Im Rahmen des Gutachtens hat eine Indikatorenprüfung

zu erfolgen . Zudem ist , sofern eine Einschränkung zu bejahen ist, b etreffend Einschränkung im Haushalt eine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht erforderlich (Stellungnahme zum vor handenen Abklärungsbericht).

Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin im Erwerbsbereich kei nen Einkommensvergleich vorgenommen hat. 4. 5

Die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden psychiatrischen Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berücksichtigung des nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahrens nach BGE 141 V 281

- und zu erneutem Entscheid über den Rentenan spruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6.2

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1 ’ 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2. Mai 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00333

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 2 7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1981, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2014 ), war von August 2011 bis September 2016 bei der

Y.___ AG als Hauswirtschafterin tätig ( Urk. 6/ 7 Ziff. 5.4 ) .

Unter Hinweis auf eine psychische Störung meldete sich die Versicherte am 2 3. Oktober 2017 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 7 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/ 13; Urk. 6/23-24 ). Des Weiteren veranlasste sie eine psychiatrische Untersuchung im Regionalen Ärztli chen Dienst ( RAD; Untersuchungsbericht vom 2 5. Januar 2019, Urk. 6/ 37 ) und klärte die Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt ab (vgl. Urk. 6/40).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/42 ; Urk. 6/46; Urk. 6/50 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2019 bei einem Invaliditäts grad von 35 % einen Rentenanspruch ( Urk. 6/ 53 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente ab April 2018 zuzusprechen . E ventuell sei die Einschränkung im Haus haltsbereich psychiatrisch abzuklären ( Urk. 1 S. 2 oben ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2019 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (S. 1). Sie sei seit April 2018 (frühestmöglicher Anspruchsbeginn) in jeglicher Erwerbs tätigkeit zu 60 % eingeschränkt. Im Haushaltsbereich sei eine Einschränkung von 10 % festgestellt worden (S. 1 f.). Für den mit 50 % bewerteten Erwerbsbereich erg e b e sich somit

- ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs - ein Teilin validitätsgrad von 30 % , für den ebenfalls mit 50 % bewerteten Haushaltsbereich ein solcher von 5 % . Entsprechend resultier e ein rentenausschliessender Ge samtinvaliditätsgrad von 3 5 % ( vgl. S. 2 oben ) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass ihre angestammte Tätigkeit teilweise denjenigen Tätigkeiten entsprochen habe, die auch im Haushalt auszuführen seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvoll ziehbar, dass sie gemäss Abklärungsbericht im Haushalt zu 90 % arbeitsfähig sein soll e . Dies sei mit dem Gutachten von Dr. Z.___ unvereinbar. (S. 4 oben). Der Abklärungsbericht habe die medizinischen Gegebenheiten nicht berücksichtigt

(S. 4 unten) . Gemäss diesem Bericht sei sie in der Wohnungs- und Hauspflege nicht eingeschränkt. Dies widerspreche der Tatsache, dass der Ehemann schon die ober flächlichen Reinigungsarbeiten zu mehr als die Hälfte übernehmen müsse (S. 5 Mitte). Dass sie beim Einkaufen nicht eingeschränkt sein soll e , widerspreche ebenfalls den medizinischen Akten: Kontakt zu anderen, wie es beim Einkauf oder beim Schlangestehen unvermeidbar sei, sei nur eingeschränkt möglich (S. 5 unten). Gesamthaft habe ihr Ehemann die Haushaltung mit Ausnahme der Kin derbetreuung zu mindestens zwei Dritteln übernommen (S. 6 Mitte). 2.3

Z u prüfen sind demnach Arbeitsfähigkeit , Einschränkung im Haushalt und Inva liditätsgrad der Beschwerdeführerin. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 5 0 % im Erwerbsbereich und zu

5 0 % im Haushaltsbereich tätig wird nicht bestritten. 3. 3.1

Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nannte im Bericht vom 3 0. April 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/21) die Diagnose einer wahnhaften Störung ( ICD-10 F22.0; Differential diagnose: paranoide Schizophrenie; Ziff. 2.5).

Dr. A.___ führte aus, die Be schwerdeführerin sei etwa alle drei Wochen bei ihm in Behandlung ( Ziff. 1.2) .

Für die Tätigkeit in Hausdienst/Reinigung attestierte er ihr ab 2 9. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab 2 6. April 2016 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit sowie ab 1. November 2017 bis auf Weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide unter Verfolgungswahn, habe das Gefühl von Kameras gefilmt zu werden. Es bestehe ein starker Leidensdruck ( Ziff. 2.2). Wegen des Verfolgungswahns sei sie unkonzentriert, blockiert, schnell überfor dert und verlangsamt ( Ziff. 3.4).

Eine angepasste Tätigkeit sei etwa für zwei Stun den pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.2).

Die Beschwerdeführerin sei in der Haushalts führung, beim Einkauf, beim Kochen und bei der Kinderbetreuung eingeschränkt ( Ziff. 4.5).

Sie benötige wegen der Paranoia seit etwa vier Jahren ununterbrochen Zyprexa , um die Psychose zu stabilisieren ( Ziff. 2.8). 3.2

Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 7. Juli 2018 ( Urk. 6/30) zuhanden der Be schwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin leide an Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Sie mache im Ha ushalt nur das Allernötigste . Der Haushalt beschränke sich im Wesentlichen auf das Kinderhüten und die minimale Wohnungsreinigung sowie auf Bügeln alle drei Wochen. Die Beschwerdeführerin sei trotz Medikation hintergründig weiterhin wahnhaft. Sie sei deshalb rasch beeinträchtigt und über fordert im Kontakt mit Menschen. Zurzeit putze sie eine Fremdwohnung während zwei Stunden pro Woche.

Zum Profil gab Dr. A.___ an, es sei en maximal 3 x 3 Stunden pro Woche im Reinigungsdienst zumutbar, möglichst allein . Die Ar beitsunfähigkeit betrage weiterhin 60 %.

3.3

RAD- Ärztin

Dr. Z.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt im Gutachten vom 2 5. Januar 2019 ( Urk. 6/37) fest, dass die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer w ahnhafte n Störung aufgrund der Untersuchung nachvollzogen werden könne (S. 6 unten).

D ie Beschwerdeführerin berichte, sie habe das Gefühl, eine oder mehrere Kameras im Kopf zu haben, die über das Internet von einer Organisation gesteuert würden. Alle Menschen auf der Welt würden so immer wissen, was sie tue und was sie denke. Man könne sie auch über die Kameras kontrollieren (S. 2 unten ).

Etwa 2012 oder 2013 habe sie versucht, sich mit Tabletten umzubringen. Vereinzelt träten Suizidgedanken auf , zuletzt in Brasilien. Aktuell könne sie sich von Selbst- oder Fremdge fährdung glaubhaft distanzieren . Aufgrund ihrer Problematik habe sie Angst, irgendwo al leine hinzugehen, ausser im eigenen Dorf. Je weiter sie von Zuhause entfernt sei, desto eher träten intermittierend Panikattacken auf (S. 5 unten ).

Dr. Z.___ stellte mittelgradige Einschränkungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Durchhaltefähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Drit ten/Selbstbehauptungsfähigkeit, sowie in der Fähigkeit zu ausserberuflichen Ak tivitäten fest (S. 6).

Sie attestierte der Beschwerdeführerin

– entsprechend der Beurteilung durch Dr. A.___ – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 9. März 2016, eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 6. April 2016 sowie eine 60%ige Ar beitsunfähigkeit ab 1. November 2017 bis auf Weiteres (S. 7 Mitte) . Zum Ressour cenprofil gehörten zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Ter mindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen und in eine r wohlwollende n und konfliktarme n Arbeitsatmosphäre in einem Umfang von bis zu 40 % (S. 7 unten ).

3.4

Am 2 2. Februar 2019 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklä rungsperson führte im Abklärungsbericht vom 2 2. Februar 2019

(Urk. 6/40 ) aus,

die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Ehemann und dem

gemein samen Sohn (geboren 2014 ) in einer Einfamilienhaussiedlung (S. 5 Ziff. 4 und 5). Die Angaben der Beschwerde führerin, wonach sie heute bei guter Gesundheit etwa

50 % arbeiten würde (S. 4 Ziff. 2.5), wurden seitens der Abklärungsperson als nachvollziehbar

beurteilt (S. 5

Ziff. 2.6.1).

Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung

im mit 3 1 % gewichteten Bereich « Ernährung » 1 5 % und im mit 18 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege»

3 0 %. Im mit 29 % gewichteten Bereich « Wohnungs

- und Haus pflege , Haustierhaltung», im mit 7

% gewichteten Bereich « Einkauf sowie weitere Besorgungen » und im mit 15 % gewichteten Bereich « Be treuung von Kindern und/ oder A ngehörigen » wurden keine Einschrän kungen festgestellt (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1 - 6. 5 ). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 10 . 0 5 % (S.

8

Ziff. 6. 6 ).

Bei den Einschränkungen in den einzelnen Bereichen wurde die Mit wirkungspflicht des Ehemannes berücksichtigt (S. 6 Mitte ). 4. 4.1

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte die psychiatrische Diagnose ei ner wahnhaften Störung, welche RAD-Ärztin Dr. Z.___ in ihrem Gutachten bestätigte. Aufgrund dieser Diagnose attestierte Dr. A.___ der Beschwerde führerin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde auch von RAD-Ärztin Dr. Z.___ übernommen.

Auf die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ und der RAD-Ärztin Dr. Z.___ kann indessen nicht abgestellt werden, da sie den Anforde rungen der heute massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 1. 3 ) nicht zu genügen vermögen.

In den vorliegenden Berichten finden sich zwar verschiedene Punkte, die im Rahmen einer Indikatorenprüfung zu berücksichtigen sind, wie beispiels weise Angaben zum Tagesablauf ( Urk. 6/37 S. 3 Mitte) und zum Freizeit

- und Ferien verhalten (Spielplatzbesuch, Lesen , Disco -Besuch, Urk. 6/37 S. 2 unten ; Fe rien in Brasilien, vgl. Urk. 6/33 ) . Eine umfassende

Prüfung der massgebenden Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) ist gestützt auf das Gutachten von RAD-Ärztin Dr. Z.___ sowie die übrigen medizinischen Akten jedoch nicht möglich.

Somit sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 4.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mas s gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Be stimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Aus masses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

Der vorliegende Abklärungsbericht vermag den vorgenannten praxisgemässen Anforderungen grundsätzlich zu genügen, wurde er doch durch eine qualifizierte Person v e rfasst , die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat te (vgl. S. 1 unten f. des Abklärungsberichts ) . D ie Angaben der Beschwerdeführerin wie auch

des bei der Abklärung anwesenden Ehemannes wurden gebührend berücksichtigt . Bei einer psychischen Beeinträchtigung ist je doch auch eine fach ärztliche Beurteilung der Fähigkeiten im Haushalt notwendig. 4. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4 . 4

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine verlässliche Beurteilung des psychischen Ge sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen (psychiatrisches Gutachten) vorzuneh men hat.

Im Rahmen des Gutachtens hat eine Indikatorenprüfung

zu erfolgen . Zudem ist , sofern eine Einschränkung zu bejahen ist, b etreffend Einschränkung im Haushalt eine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht erforderlich (Stellungnahme zum vor handenen Abklärungsbericht).

Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin im Erwerbsbereich kei nen Einkommensvergleich vorgenommen hat. 4. 5

Die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden psychiatrischen Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berücksichtigung des nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahrens nach BGE 141 V 281

- und zu erneutem Entscheid über den Rentenan spruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6.2

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1 ’ 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2. Mai 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni