Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, Mutter dreier K inder (Jahrgänge 2000, 2002 und 2004), ist seit 4. Dezember 2000 als Fachverkäuferin bei der Y.___ tätig. Mit am 9. März 2017 bei der Invalidenversicherung eingegangener Anmel dung beantragte sie unter Hinweis auf starke Schulterschmerzen Leistungen d er Invalidenversicherung (Urk. 12/2 Ziff. 3, 5.4, 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und hielt mit Mitteilung vom 1 7. Oktober 2017 fest, dass zurzeit keine beruf lichen Massnahmen möglich seien (Urk. 12/13) . Am 2 2. Februar 2018 erteilte sie eine Kostengutsprache für eine Ergonomie-Schulung am Arbeitsplatz zum Arbeitsplatzerhalt (Urk. 12/24) und teilte der Versicherten am 2 7. März 2018 mit, dass weitere Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 12/27).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/37-38, Urk. 12/45), in wel chem die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht einreichte (Urk. 12/4 4), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. März 2019 eine halbe Invaliden rente ab 1. September 2017 bis 2 8. Februar 2018 zu
(Urk. 12/52, Urk. 12/49 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 9. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Be schwerdeführerin am 2 6. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 2 7. April 2020 (Urk.
14) reichte die Beschwerdeführerin einen Be richt der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014,
Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.
BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gel ten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge gen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abg e stuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Urk. 12/ 49) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei. Da sie ihrer bisherigen Tätigkeit in einem 50%-Pen sum habe nachgehen können, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 50 %, was dem Invaliditätsgrad entspreche. Inzwischen habe sich der Gesundheits zu stand verbessert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ab 2 7. November 2017 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar. Gestützt auf statistische Lohnangaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielen könne wie bisher als Verkäuferin. Da also keine Er werbseinbusse mehr entstehe, sei die Bedingung für eine Invalidenrente nicht mehr erfüllt . Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sei die Renten ände rung drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustands zu berücksich tigen, weshalb die Rentenleistung bis zum 2 8. Februar 2018 zu befristen sei (Urk. 12/49/1) . Fest stehe, dass für schulterschonende Tätigkeiten keine Ein schrän kungen vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restar beits fähigkeit somit mit der aktuellen Anstellung nicht aus . Möglicherweise könne mit medizinischen Massnahmen eine weitere Besserung erzielt werden. Daraus könne allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit auch für ein breiteres Zumutbarkeitsprofil folgen. Dies ändere jedoch nichts an der Beurteilung, dass eine schulterschonende Tätigkeit bereits unter den aktuellen Bedingungen mög lich wäre. Vor diesem Hintergrund könne auf weitere medizinische Abk lärungen verzichtet werden (Urk. 12/49/2) . 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass Dr. Z.___ ihr auch bezüglich einer Verweistätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiere. Aufgrund der Schuler- und HWS-Problematik bestün den gemäss ihrer Einschätzung bezüglich einer angepassten Tätigkeit deutliche funktionelle Defizite. Hinzu komme, dass ihr Einkommen bezüglich einer Hilfs arbeitertätigkeit erheblich geringer wäre als jenes, das sie als Fachverkäuferin erzielt habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Oktober 2018 nicht mehr verbessert habe. Eine Terminierung der Frist der zugesprochenen Rente widerspreche der Aktenlage (S. 8) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist demnach insbesondere die Rentenbefristung bis Ende Februar 2018 respektive der Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3. Februar 2017 (Urk. 12/3/8-9) aus, dass er die Beschwerde führerin am 2. September 2016 aufgrund einer Tendovaginitis mit Schwellung am Handgelenk und Unterarm rechts ambulant behandelt habe (Ziff. 1). Grund sätzlich könne der Gesundh eitszustand gebessert werden, es brauche intensive Physiotherapie und gegebenenfalls weitere Massnahmen durch einen Orthopäden wie beispielsweise Infiltrationen. Diese Art von Erkrankung brauche vor allem viel Zeit zur Ausheilung. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei aktuell eine Teilzeittätigkeit nötig, die voraussichtlich in 3-6 Monaten wieder auf ein 100%-Pensum gesteigert werden könne. Eine Einschränkung bestehe ferner in allen Tätigkeiten mit längerer körperlicher Belastung des rechten Armes (Ziff. 5). 3.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie, berichtete am 2 4. November 2017 über die Verlaufskonsultation vom 2 3. November 2017 (Urk. 12/33/5-6) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - bekanntes Cervicobrachial -S yndrom rechts - Kraftdedizit bei Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit Carpal tunnel-Release link im Oktober 2017 - leichte Narbenhypertrophie - Carpaltunnel-Release rechts im August 2017 - bekanntes Schulterimpingement rechts mit chronischer Rotatorenman schetten-Tendinopathie - Verdacht auf Knochenzyste am Humeruskopf rechts - Status nach Magenband-OP mit derzeit 32 kg Gewichtsverlust Die Beschwerdeführerin sei nach dem beidseitigen Carpaltunnel-Release sehr zufrieden. Die Kribbelparästhesien beziehungsweise das Einschlafen der Hände nachts seien komplett weg und sie könne wieder durchschlafen. Allerdings beklage sie noch ein ausgeprägtes Kräftedefizit in beiden Händen sowie die Be schwerden im Sinne des bekannten Cervicobrachial -Syndroms rechts . Vom behan delnden Chirurgen sei sie bis zum 2 6. November 2017 zu 100 % krank geschrieben worden (S. 1). 3.3
Am 2 1. Februar 2018 (Urk. 12/26/3-4) berichtete Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, dass sie die Beschwer deführerin seit 2 3. Januar 2018 ambulant behandle, und nannte als Diagnose therapieresistente Schulterschmerzen rechts und als Differentialdiagnose (DD) eine neuralgische Schulteramyotrophie . Sämtliche aktiven Schultergelenksbe wegungen rechts seien stark schmerzhaft und eingeschränkt (Ziff. 1) . Die Be schwerdeführerin sei aktuell noch in der Ergotherapie und werde für ein neuro lo gisches Konsilium zur Beurteilung hinsichtlich einer neuralgischen Schulteram yo trophie überwiesen. Sollte diese ausgeschlossen werden können, werde noch mals eine gezielte Steroidinfiltration versucht. Ansonsten müss e eine operative suba cromiale Dekompression diskutiert werden (Ziff. 2). Ihrer Ansicht nach bestehe noch Rehabilitationspotenzial . Die weiteren Abklärungen und therapeutischen Möglichkeiten seien aber noch im Gange (Ziff. 3). Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin liege die Arbeitsfähigkeit weiterhin bei 50 %, welche sie vorläufig bis Mitte März attestiert habe. Bis dahin liege allenfalls der neuro lo gische Bericht schon vor und es könne hinsichtlich nochmaliger Infiltration entschieden werden (Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei durch sie nicht beurteilt worden, da ihrer Ansicht nach noch kein Endzustand vorliege (Ziff. 5). In ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 12/31/7-8) zuhanden des Hausarztes nannte Dr. Z.___ dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 2 1. Februar 2018 (vgl. Urk. 12/26/3-4). Ein Arthro -MRI im Januar 2017 habe eine leichte Bursitis gezeigt, jedoch keine grössere Rotatorenmanschettenläsion . Daraufhin sei eine subacromiale Stereoidinfiltration durchgeführt worden, was aber zu keiner Besse rung geführt habe. Ein MRI der Halswirbelsäule im März 2017 habe keine Neu rokompression gezeigt (S. 1). Die Beschwerdeführerin stehe seit mehr als einem Jahr in Behandlung wegen Schulterschmerzen rechts. Es zeige sich eine hart näcki ge Therapieresistenz und es bestehe eine anhaltende Belastungsintoleranz. Aktuell persistiere eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ein Arthro -MRI der Schulter sei wiederholt worden (vgl. Urk. 12/31/9), wobei sich ein unveränderter Befund mit Bursitis, Tendinopothie der Bizepssehne, Partialruptur der Infraspinatus- und Subscapularissehne gezeigt habe (S. 2). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2018 über die Verlaufskontrolle vom 1 1. Mai 2018 (Urk. 12/31/11-12) die folgenden Diagnosen (S. 1): - lokale Schulterproblematik rechts mit Tendinopathien und Impingement - mässiges bis schweres Karpaltunnelsyndrom beidseits linksbetont - Status nach CTS (Carpaltunnelsyndrom) -Release rechts im August 2017 und links im Oktober 2017 - Adipositas per magna - Status nach Magenbypass 2005 und Magenband am Magenausgang im März 2017 - Status nach erstmaliger Synkope mit Autoselbstunfall am 8. Mai 2017 Nach dem CTS-Release beidseits im Herbst 2017 stehe wieder die lokale Schmerz problematik im Bereich der rechten Schulter im Vordergrund. Im MRI der Hals wirbelsäule vom 2 4. März 2017 zeige sich eine rechts mediolaterale Bandschei ben protrusion, was möglicherweise die diskrete Fühlstörung am rechten Unter arm erkläre. Ansonsten würden sich aber klinisch und nadelmyographisch keine Hinweise auf eine klinisch relevante Mitbeteiligung der cervikalen Wurzeln oder im Bereich des Plexus cervikobrachialis rechts, insbesondere auch nicht für eine neuralgische Schulteramyotrophie, zeigen. Aus neurologischer Sicht würden sich deshalb keine spezifischen Empfehlungen ergeben (S. 2). 3.5
In ihrem Verlaufsbericht vom 1 0. Juli 2018 (Urk. 12/4-6) nannte Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.3) dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 2 1. Februar 2018 (vgl. Urk. 12/26/3-4). Im Zeitpunkt der letzten Konsultation im Februar 2018 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht beurteilt worden (Ziff. 2.1). Bisher hätten durch sie nur zwei Konsul tationen im Januar und Februar 2018 stattgefunden (Ziff. 3.1). 3.6
Am
8. Okt ober 2018 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 12/35/5-6). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein cervicobrachiales Syndrom rechts sowie ein Kraftdefizit bei Status nach beid seitigem Karpaltunnelsyndrom. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Schultergelenks. Arbeiten über Brust- und Schulterhöhe, in häufiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben und Tragen von Lasten von über 10 kg oder unter ungünstigen Hebeln seien zu vermeiden. Tätigkeiten, die einen flexi blen körperfernen Einsatz der Hand insbesondere üb er Schulterhöhe erfor dern, seien ebenfalls nur eingeschränkt zumutbar. Kraftvolle Zug-, Stoss-, D reh bewe gungen im Schultergelenk sowie das Bedienen von vibrierenden oder schla gen den Werkzeugen und Maschinen seien zu vermeiden. Leicht e und mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Bewegung und Belastung im linken Schultergelenk unter Vermeidung von Überkopfarbeiten seien hingegen zumutbar. Aufgrund nur mässig er degenerativer Veränderungen von Schulter und Halswirbelsäule könne eine Verbesserung der Symptomatik erwartet werden. Die Handbeschwerden seien nach den Operationen wohl deutlich rückläufig. Bei instabilem und besse rungsfähigem Gesundheitszustand könne noch keine sichere Einschätzung der dauerhaften Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vorgenommen werden . Die letzten Untersuchungsbefunde seien von Februar und Mai 201 8. In einer angepassten, schulterschonenden Tätigkeit könne medizinisch-theoretisch seit spätestens Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (S. 5 f.). 3.7
Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 6. Januar 2019 über die Kon sul tation vom 2 0. Dezember 2018 (Urk. 12/44) als Diagnose anhaltende Schmer zen und funktionelle Einschränkungen der Schulter rechts bei einer Impinge ment problematik (S. 2). Die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit liege aktuell bei maximal 50 % . Ob eine nochmalige Physiotherapie oder Steroidinfiltration zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führe, erachte sie als fraglich. Höchstens eine operative Dekompression könne das mechanische Problem nachhaltig beheben. Die Zumutbarkeit einer Operation sei mit der Vorgeschichte von diversen Ein griffen in den letzten Jahren aber nicht selbstverständlich, zumal damit auch keine Garantie für weniger Beschwerden und Einschränkungen bestehe . In einer angepassten Tätigkeit,
beispielsweise eine wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitive Armbewegungen und ohne Arbeiten auf oder über der Schulterebene, wäre die Beschwerdeführerin wahrscheinlich in einem höheren Pensum arbeitsfähig, was die Schulterproblematik betreffe. Eine derartige Tätig keit wäre aber möglicherweise mit einer Abstufung verbunden. Andere Problem kreise wie die Restbeschwerden der Hände oder andere Erkrankungen habe sie nicht beurteilt und seien ihr zu wenig bekannt (S. 1). Es liege eine anhaltende chronische Impingementproblematik bei strukturell engem Subacromialraum des rechten Schultergelenks vor. Im letzten MRI anfangs Jahr habe sich eine Bursitis und ein Osteophyt am Acromion ohne Zeichen einer höhergradigen Rotatoren manschettenruptur gezeigt und somit stehe eine Impingement problematik
im Vordergrund. In der Untersuchung hätten sich einerseits eine anhaltende ausge prägte Fehlhaltung und zusätzlich deutliche funktionelle Defizite gezeigt . Sono gra phisch bestehe ein Reizzustand der Bursa subdeltoidea mit wenig Flüssigkeit. Sollten weitere therapeutische Massnahmen nicht helfen, müsse eine operative Intervention mit subakromialer Dekompression evaluiert werden (S. 3). 3.8
Pract . med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, berichtete am 3. März 2020 (Urk.
15) und mithin nach Erlass der strittigen Verfügung vom 2 6. März 2019 (Urk. 2), dass sie die Beschwerdeführerin seit 3 0. August 2019 ambulant behandle. Als Diagnose nannte sie eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1; Ziff. 2). Da die Arbeit be i der Y.___ bereits auf die Bedürfnisse der Beschwer de führerin angepasst worden sei, sei zu vermuten, dass die Leistungsfähigkeit auch in einer anderen angepassten Tätigkeit maximal 50 % betragen würde (Ziff. 3). Aktuell arbeite sie vier Stunden pro Tag, was aus psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit als Grenze zu sehen sei (Ziff. 5). Damit liege aus psychiatrischer Sicht eine generelle Leistungseinschränkung von 50 % vor (Ziff. 6). 4. 4.1
D ie Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2 6. März 2019 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. D.___
vom Oktober 2019 (vor stehend E. 3.6) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszu stand verbessert. Ab 2 7. November 2017 sei ihr aus versicherungsmedizinischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar. Ge stützt auf die statistischen Lohnangaben sei davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielen könne wie als Verkäuferin. Entsprechend bestehe keine Erwerbsei n busse m ehr und die Bedingungen für eine Invalidenrente seien nicht mehr erfüllt (Urk. 2, Urk. 12/49) . Es ist aufgrund d er Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.7) sowie unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab September 2016 und bei Ablauf des Wartejahres im September 2017 in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war. Mithin ist der Rentenbeginn und die Zusprache einer halben Rente unbestritten. Zu prüfen ist jedoch die Befristung und Aufhebung der halben Rente per Ende Februar 2018. 4.2
Vorab ist festzustellen, dass der Bericht von RAD-Arzt Dr. D.___
v om Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6) die an eine beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich erfüllt und ihm folglich voller Beweiswert zukommt. Er erging in Kenntnis sämtlicher ärztlicher Untersuchungsberichte, leuchtet in der Beurteilung der medizinis chen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, wes halb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf die medizinische Aktenlage diagnostizierte er
ein cervicobrachiales Syndrom rechts sowie ein Kraftdefizit bei einem Status nach b eidseitigem Karpal tunnelsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei er hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin die Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Sch ultergelenks als eingeschränkt erachtete . Aufgrund nur mässiger dege nerativer Veränderungen von Schulter und Halswirbelsäule erwartete er
prognostisch jedoch eine Verbesserung der Symptomat ik .
Die Handbeschwerden beurteilte er gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte nach den CTS-Operationen als deutlich rückläufig. In einer angepassten, schulterschonenden Tätigkeit ging er seit spätestens Dezember 2017 von eine r 100%ige Arbeitsfähig keit aus .
Aufgrund des instabilen und besserungsfähigen Gesundheitszustands konnte er keine sichere Einschätzung der dauerhaften Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit vornehmen .
4.3
Bezüglich der Handbeschwerden ist d em Bericht von Dr. B.___ vom No vember 2017 (vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 12/18/8) zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin nach den CTS-Operationen sehr zufrieden gewesen sei. Die Kribbelparästhesien beziehungsweise das Einschlafen der Hände nachts seien komplett weg gewesen
und die Beschwerdeführerin habe wieder durchschlafen können . Auch der behandelnde Neurologe Dr. C.___ berichtete im Mai 2018 (vor stehend E. 3.4), dass nach den CTS-Operationen kein Einschlafen der Hände mehr beobachtbar gewesen sei. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. D.___ nach den erfolgreichen CTS-Operationen von einer wesent lichen Verbesserung des Gesundheitszustands
ausging. Ferner fand da s von der Beschwerdeführerin geklagte Kräftedefizit bei Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits in seiner Beurteilung vollumfängliche Berücksichtigung. Die durch ihn
seit spätestens Dezember 2017 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erweist sich des Weiteren
auch deshalb als
nachvollziehbar, da auch die Krankschreibung durch den behandelnden Chirurgen gemäss Aktenlage bi s zum 2 6. November 2017 erfolg t war (vgl. vorstehend E. 3.2). 4.4 Was die lokale Schulterproblematik rechts mit Tendinopathien und Impingement anbelangt, so konnte in neurologischer Hinsicht eine neuralgische Schulter amyo trophie ausgeschlossen werden
(vgl. vorstehend E, 3.4). Das MRI der H alswirbel säule vom März 2017 hat sodann keine Neurokompression gezeigt (vgl. vor ste hend E. 3.3). Aufgrund der nur mässig ausgeprägten degenerativen Verän derung en von Schulter und Halswirbelsäule ging RAD-Arzt Dr. D.___ von eine r
zukünftigen Verbesserung der Symptomatik aus . Dies stimmt mit der Einschätzung von
Dr. Z.___ überein, welche in ihrem Bericht vom Februar 2018 ebenfalls weiteres Rehabilitationspot enzial sah (vgl. vorstehend E. 3.3).
In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch RAD- Ar zt Dr. D.___ ist ferner kein Widerspruch zu der medizinischen Aktenlage zu erblicken, denn keinem der Berichte der behan delnden Ärzte ist
explizit e ine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ab Dezember 2017 zu entnehmen. So berichtete Dr. Z.___ im Februar und Juli 2018, dass sie die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beur teilt habe (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5).
Im Bericht vom Januar 2019 (vorstehend E. 3.7) führte sie sodann aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Schulter problematik
in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich
in einem höheren Pensum arbeitsfähig sei .
Beispielhaft erwähnte sie wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeiten ohne repetitive Armbewegungen und ohne Arbeiten auf oder über der Schulterebene. Dass die von ihr angegebene angepasste Tätigkeit möglicherweise eine berufliche Abstufung zur Folge hätte, findet indes einzig bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand eines Einkommensvergleichs Be rücksichtigung (vgl. vorstehend E. 1.3). Nach dem Gesagten erweisen sich das von RAD-Arzt Dr. D.___
genannte zumut bare Belastungsprofil, welches sämtliche schulterschonenden Tätigkeiten umfasst, sowie seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die geklagten Be schwerden und vorhandenen Befunde als umfassend dargelegt und schlüssig begründet . 4.5
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinisc hen Akten der behandelnden Fach personen und der zu verlässigen medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkennt nisse zu erwarten . Daran ändert auch der erst nach Verfügungserlass am 2 6. März 2019 (Urk. 2) verfasste Bericht der behandelnden Psychiateri n vom März 2020 (vorstehend E. 3.8) nichts, zumal f ür die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung od er des Einspracheentscheides für das Sozialversiche rungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachver halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver waltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Aufgrund dessen, dass die im Bericht genannte depressive Störung erst rund ein Jahr nach Verfü gungserlass diagnostiziert wurde, ist dieser nicht geeignet, eine für das vorlie gen de Verfahren relevante allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin zu begründen. Überdies stehen die neu geltend gemach ten Tat sachen nicht hinreichend klar fest, weshalb eine Berücksichtigung im vor liegen den Verfahren nicht möglich ist. Eine allfällige diesbezügliche Verschlech terung wäre vielmehr im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegeg nerin geltend zu machen. 4.6
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für alle schulter schonenden Tätigkeiten ab 2 7. November 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen ist.
Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ins be son dere in psychiatrischer Hinsicht in der Zwischenzeit beziehungsweise nach Verfü gungserlass verschlechtert haben, hätte sie
dies anhand neuer medizinischer Unterlagen im Rahmen einer Neuanmeldung glaubhaft zu machen. 5. 5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen anhand eines Einkommensvergleich s .
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein kommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Im Rahmen von Revisions ver fahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). Als unstreitig erweist sich die Zusprache einer halben Rente vom
1. Sept ember 2017 bis 2 8. Februar 201 8. Seit Ende November 2017 ist wie soeben dargelegt von
eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeite n auszugehen (vor stehend E. 4.6), weshalb für die Zeit ab März 2018 (drei Monate nach Verbesse rung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Die Beschwerdeführerin ist zurzeit als Verkäuferin bei der Y.___ in einem 50%-Pensum tätig. I m Gesundheitsfall würde sie mit überwiegender Wahrschein lich keit ihrer bisherigen Tätigkeit in einem Vollzeitpensum nachgehen . Die Be schwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin vor der gesundheitlichen Einschränkung zuletzt erzielten Verdienst als Verkäuferin in einem 100%-Pensum ab (Urk. 12/34), was sich als nachvollziehbar erweist und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 3 1. März 2017 (Urk. 12/9) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ei n Einkommen von Fr. 50'445.--. Dieser Betrag ist an die Nominallohnentw icklung - vom Indexstand (Frauen) von 2’709 im Jahr 2016 auf den I ndexstand von 2'732 im Jahr 2018 (www.bsf.ad min.ch, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39) - anzupassen, womit e in Valideneinkommen von Fr. 50’873.-- resultiert (Fr. 50’445.--: 2'709 x 2'732).
5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführerin ist zurzeit in einem 50%-Pensum tätig. Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist ihr hingegen eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensu m zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.6), womit sie mit dem derzeitigen Teilzeit pensum ihre Restarbeitsfähigke it nicht voll ausschöpft. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalidenein ko mmens die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 %
zu grunde legte . Sie
errechnete das Invalideneinkommen anhand des gemäss
Lohn strukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, von Frauen über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 2 erzielte n Einkommen s, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandete . Dieses belief sich im Jahr 201 6
auf Fr . 4’ 832 .-- pro Monat, woraus unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbei ts zeit nach Wirtschafts abteilungen, T03.02) und der Entwick lung der Nominallöhne (von 2 ' 709 Punkten im Jahr 2016 auf 2'732 Punkte im Jah r 2018; www.bsf.ad min.ch, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39), aufgerechnet auf ein Jahr bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60’962 .-- resultiert (Fr. 4 '832 . -- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'709 x 2’732) .
5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'873.-- und einem I nvalideneinkommen von Fr. 60’962 .-- erleidet die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit demnach keine Erwerbseinbusse, woran auch eine Parallelisierung nichts ändern würde. Selbst wenn für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das von Frauen im Kompetenzniveau 1 erzielte Einkommen abgestellt würde, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 55’045 .-- (Fr. 4' 363 x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'709 x 2’732) kein Rentenanspruch. 5.5
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
eine befristete halbe Rente ab 1. September
2017 bis 2 8. Februar 2018 zusprach . Dementsprechend erweist sich d ie angefochtene Ver fügung vom
2 6. März 2019 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilagen von Kopien von Urk. 14 und Urk. 15 /1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1978, Mutter dreier K inder (Jahrgänge 2000, 2002 und 2004), ist seit 4. Dezember 2000 als Fachverkäuferin bei der Y.___ tätig. Mit am 9. März 2017 bei der Invalidenversicherung eingegangener Anmel dung beantragte sie unter Hinweis auf starke Schulterschmerzen Leistungen d er Invalidenversicherung (Urk. 12/2 Ziff. 3, 5.4, 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und hielt mit Mitteilung vom 1 7. Oktober 2017 fest, dass zurzeit keine beruf lichen Massnahmen möglich seien (Urk. 12/13) . Am 2 2. Februar 2018 erteilte sie eine Kostengutsprache für eine Ergonomie-Schulung am Arbeitsplatz zum Arbeitsplatzerhalt (Urk. 12/24) und teilte der Versicherten am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014,
Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.
BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gel ten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge gen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abg e stuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.7 ) vollumfänglich erfüllt und ihm folglich voller Beweiswert zukommt. Er erging in Kenntnis sämtlicher ärztlicher Untersuchungsberichte, leuchtet in der Beurteilung der medizinis chen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, wes halb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf die medizinische Aktenlage diagnostizierte er
ein cervicobrachiales Syndrom rechts sowie ein Kraftdefizit bei einem Status nach b eidseitigem Karpal tunnelsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei er hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin die Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Sch ultergelenks als eingeschränkt erachtete . Aufgrund nur mässiger dege nerativer Veränderungen von Schulter und Halswirbelsäule erwartete er
prognostisch jedoch eine Verbesserung der Symptomat ik .
Die Handbeschwerden beurteilte er gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte nach den CTS-Operationen als deutlich rückläufig. In einer angepassten, schulterschonenden Tätigkeit ging er seit spätestens Dezember 2017 von eine r 100%ige Arbeitsfähig keit aus .
Aufgrund des instabilen und besserungsfähigen Gesundheitszustands konnte er keine sichere Einschätzung der dauerhaften Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit vornehmen .
4.3
Bezüglich der Handbeschwerden ist d em Bericht von Dr. B.___ vom No vember 2017 (vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 12/18/8) zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin nach den CTS-Operationen sehr zufrieden gewesen sei. Die Kribbelparästhesien beziehungsweise das Einschlafen der Hände nachts seien komplett weg gewesen
und die Beschwerdeführerin habe wieder durchschlafen können . Auch der behandelnde Neurologe Dr. C.___ berichtete im Mai 2018 (vor stehend E. 3.4), dass nach den CTS-Operationen kein Einschlafen der Hände mehr beobachtbar gewesen sei. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. D.___ nach den erfolgreichen CTS-Operationen von einer wesent lichen Verbesserung des Gesundheitszustands
ausging. Ferner fand da s von der Beschwerdeführerin geklagte Kräftedefizit bei Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits in seiner Beurteilung vollumfängliche Berücksichtigung. Die durch ihn
seit spätestens Dezember 2017 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erweist sich des Weiteren
auch deshalb als
nachvollziehbar, da auch die Krankschreibung durch den behandelnden Chirurgen gemäss Aktenlage bi s zum 2 6. November 2017 erfolg t war (vgl. vorstehend E. 3.2). 4.4 Was die lokale Schulterproblematik rechts mit Tendinopathien und Impingement anbelangt, so konnte in neurologischer Hinsicht eine neuralgische Schulter amyo trophie ausgeschlossen werden
(vgl. vorstehend E, 3.4). Das MRI der H alswirbel säule vom März 2017 hat sodann keine Neurokompression gezeigt (vgl. vor ste hend E. 3.3). Aufgrund der nur mässig ausgeprägten degenerativen Verän derung en von Schulter und Halswirbelsäule ging RAD-Arzt Dr. D.___ von eine r
zukünftigen Verbesserung der Symptomatik aus . Dies stimmt mit der Einschätzung von
Dr. Z.___ überein, welche in ihrem Bericht vom Februar 2018 ebenfalls weiteres Rehabilitationspot enzial sah (vgl. vorstehend E. 3.3).
In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch RAD- Ar zt Dr. D.___ ist ferner kein Widerspruch zu der medizinischen Aktenlage zu erblicken, denn keinem der Berichte der behan delnden Ärzte ist
explizit e ine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ab Dezember 2017 zu entnehmen. So berichtete Dr. Z.___ im Februar und Juli 2018, dass sie die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beur teilt habe (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5).
Im Bericht vom Januar 2019 (vorstehend E. 3.7) führte sie sodann aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Schulter problematik
in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich
in einem höheren Pensum arbeitsfähig sei .
Beispielhaft erwähnte sie wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeiten ohne repetitive Armbewegungen und ohne Arbeiten auf oder über der Schulterebene. Dass die von ihr angegebene angepasste Tätigkeit möglicherweise eine berufliche Abstufung zur Folge hätte, findet indes einzig bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand eines Einkommensvergleichs Be rücksichtigung (vgl. vorstehend E. 1.3). Nach dem Gesagten erweisen sich das von RAD-Arzt Dr. D.___
genannte zumut bare Belastungsprofil, welches sämtliche schulterschonenden Tätigkeiten umfasst, sowie seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die geklagten Be schwerden und vorhandenen Befunde als umfassend dargelegt und schlüssig begründet . 4.5
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinisc hen Akten der behandelnden Fach personen und der zu verlässigen medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkennt nisse zu erwarten . Daran ändert auch der erst nach Verfügungserlass am 2 6. März 2019 (Urk. 2) verfasste Bericht der behandelnden Psychiateri n vom März 2020 (vorstehend E. 3.8) nichts, zumal f ür die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung od er des Einspracheentscheides für das Sozialversiche rungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachver halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver waltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Aufgrund dessen, dass die im Bericht genannte depressive Störung erst rund ein Jahr nach Verfü gungserlass diagnostiziert wurde, ist dieser nicht geeignet, eine für das vorlie gen de Verfahren relevante allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin zu begründen. Überdies stehen die neu geltend gemach ten Tat sachen nicht hinreichend klar fest, weshalb eine Berücksichtigung im vor liegen den Verfahren nicht möglich ist. Eine allfällige diesbezügliche Verschlech terung wäre vielmehr im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegeg nerin geltend zu machen. 4.6
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für alle schulter schonenden Tätigkeiten ab 2 7. November 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen ist.
Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ins be son dere in psychiatrischer Hinsicht in der Zwischenzeit beziehungsweise nach Verfü gungserlass verschlechtert haben, hätte sie
dies anhand neuer medizinischer Unterlagen im Rahmen einer Neuanmeldung glaubhaft zu machen. 5. 5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen anhand eines Einkommensvergleich s .
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein kommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Im Rahmen von Revisions ver fahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). Als unstreitig erweist sich die Zusprache einer halben Rente vom
1. Sept ember 2017 bis 2 8. Februar 201 8. Seit Ende November 2017 ist wie soeben dargelegt von
eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeite n auszugehen (vor stehend E. 4.6), weshalb für die Zeit ab März 2018 (drei Monate nach Verbesse rung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Die Beschwerdeführerin ist zurzeit als Verkäuferin bei der Y.___ in einem 50%-Pensum tätig. I m Gesundheitsfall würde sie mit überwiegender Wahrschein lich keit ihrer bisherigen Tätigkeit in einem Vollzeitpensum nachgehen . Die Be schwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin vor der gesundheitlichen Einschränkung zuletzt erzielten Verdienst als Verkäuferin in einem 100%-Pensum ab (Urk. 12/34), was sich als nachvollziehbar erweist und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 3 1. März 2017 (Urk. 12/9) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ei n Einkommen von Fr. 50'445.--. Dieser Betrag ist an die Nominallohnentw icklung - vom Indexstand (Frauen) von 2’709 im Jahr 2016 auf den I ndexstand von 2'732 im Jahr 2018 (www.bsf.ad min.ch, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39) - anzupassen, womit e in Valideneinkommen von Fr. 50’873.-- resultiert (Fr. 50’445.--: 2'709 x 2'732).
5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführerin ist zurzeit in einem 50%-Pensum tätig. Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist ihr hingegen eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensu m zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.6), womit sie mit dem derzeitigen Teilzeit pensum ihre Restarbeitsfähigke it nicht voll ausschöpft. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalidenein ko mmens die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 %
zu grunde legte . Sie
errechnete das Invalideneinkommen anhand des gemäss
Lohn strukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, von Frauen über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 2 erzielte n Einkommen s, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandete . Dieses belief sich im Jahr 201 6
auf Fr . 4’ 832 .-- pro Monat, woraus unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbei ts zeit nach Wirtschafts abteilungen, T03.02) und der Entwick lung der Nominallöhne (von 2 ' 709 Punkten im Jahr 2016 auf 2'732 Punkte im Jah r 2018; www.bsf.ad min.ch, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39), aufgerechnet auf ein Jahr bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60’962 .-- resultiert (Fr. 4 '832 . -- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'709 x 2’732) .
5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'873.-- und einem I nvalideneinkommen von Fr. 60’962 .-- erleidet die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit demnach keine Erwerbseinbusse, woran auch eine Parallelisierung nichts ändern würde. Selbst wenn für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das von Frauen im Kompetenzniveau 1 erzielte Einkommen abgestellt würde, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 55’045 .-- (Fr. 4' 363 x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'709 x 2’732) kein Rentenanspruch. 5.5
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
eine befristete halbe Rente ab 1. September
2017 bis 2 8. Februar 2018 zusprach . Dementsprechend erweist sich d ie angefochtene Ver fügung vom
2 6. März 2019 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilagen von Kopien von Urk. 14 und Urk. 15 /1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
E. 2 Die Versicherte erhob am 9. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Be schwerdeführerin am 2 6. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 2 7. April 2020 (Urk.
14) reichte die Beschwerdeführerin einen Be richt der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Urk. 12/ 49) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei. Da sie ihrer bisherigen Tätigkeit in einem 50%-Pen sum habe nachgehen können, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 50 %, was dem Invaliditätsgrad entspreche. Inzwischen habe sich der Gesundheits zu stand verbessert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ab 2 7. November 2017 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar. Gestützt auf statistische Lohnangaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielen könne wie bisher als Verkäuferin. Da also keine Er werbseinbusse mehr entstehe, sei die Bedingung für eine Invalidenrente nicht mehr erfüllt . Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sei die Renten ände rung drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustands zu berücksich tigen, weshalb die Rentenleistung bis zum 2 8. Februar 2018 zu befristen sei (Urk. 12/49/1) . Fest stehe, dass für schulterschonende Tätigkeiten keine Ein schrän kungen vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restar beits fähigkeit somit mit der aktuellen Anstellung nicht aus . Möglicherweise könne mit medizinischen Massnahmen eine weitere Besserung erzielt werden. Daraus könne allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit auch für ein breiteres Zumutbarkeitsprofil folgen. Dies ändere jedoch nichts an der Beurteilung, dass eine schulterschonende Tätigkeit bereits unter den aktuellen Bedingungen mög lich wäre. Vor diesem Hintergrund könne auf weitere medizinische Abk lärungen verzichtet werden (Urk. 12/49/2) .
E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass Dr. Z.___ ihr auch bezüglich einer Verweistätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiere. Aufgrund der Schuler- und HWS-Problematik bestün den gemäss ihrer Einschätzung bezüglich einer angepassten Tätigkeit deutliche funktionelle Defizite. Hinzu komme, dass ihr Einkommen bezüglich einer Hilfs arbeitertätigkeit erheblich geringer wäre als jenes, das sie als Fachverkäuferin erzielt habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Oktober 2018 nicht mehr verbessert habe. Eine Terminierung der Frist der zugesprochenen Rente widerspreche der Aktenlage (S. 8) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach insbesondere die Rentenbefristung bis Ende Februar 2018 respektive der Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3. Februar 2017 (Urk. 12/3/8-9) aus, dass er die Beschwerde führerin am 2. September 2016 aufgrund einer Tendovaginitis mit Schwellung am Handgelenk und Unterarm rechts ambulant behandelt habe (Ziff. 1). Grund sätzlich könne der Gesundh eitszustand gebessert werden, es brauche intensive Physiotherapie und gegebenenfalls weitere Massnahmen durch einen Orthopäden wie beispielsweise Infiltrationen. Diese Art von Erkrankung brauche vor allem viel Zeit zur Ausheilung. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei aktuell eine Teilzeittätigkeit nötig, die voraussichtlich in 3-6 Monaten wieder auf ein 100%-Pensum gesteigert werden könne. Eine Einschränkung bestehe ferner in allen Tätigkeiten mit längerer körperlicher Belastung des rechten Armes (Ziff. 5). 3.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie, berichtete am 2 4. November 2017 über die Verlaufskonsultation vom 2 3. November 2017 (Urk. 12/33/5-6) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - bekanntes Cervicobrachial -S yndrom rechts - Kraftdedizit bei Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit Carpal tunnel-Release link im Oktober 2017 - leichte Narbenhypertrophie - Carpaltunnel-Release rechts im August 2017 - bekanntes Schulterimpingement rechts mit chronischer Rotatorenman schetten-Tendinopathie - Verdacht auf Knochenzyste am Humeruskopf rechts - Status nach Magenband-OP mit derzeit 32 kg Gewichtsverlust Die Beschwerdeführerin sei nach dem beidseitigen Carpaltunnel-Release sehr zufrieden. Die Kribbelparästhesien beziehungsweise das Einschlafen der Hände nachts seien komplett weg und sie könne wieder durchschlafen. Allerdings beklage sie noch ein ausgeprägtes Kräftedefizit in beiden Händen sowie die Be schwerden im Sinne des bekannten Cervicobrachial -Syndroms rechts . Vom behan delnden Chirurgen sei sie bis zum 2 6. November 2017 zu 100 % krank geschrieben worden (S. 1). 3.3
Am 2 1. Februar 2018 (Urk. 12/26/3-4) berichtete Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, dass sie die Beschwer deführerin seit 2 3. Januar 2018 ambulant behandle, und nannte als Diagnose therapieresistente Schulterschmerzen rechts und als Differentialdiagnose (DD) eine neuralgische Schulteramyotrophie . Sämtliche aktiven Schultergelenksbe wegungen rechts seien stark schmerzhaft und eingeschränkt (Ziff. 1) . Die Be schwerdeführerin sei aktuell noch in der Ergotherapie und werde für ein neuro lo gisches Konsilium zur Beurteilung hinsichtlich einer neuralgischen Schulteram yo trophie überwiesen. Sollte diese ausgeschlossen werden können, werde noch mals eine gezielte Steroidinfiltration versucht. Ansonsten müss e eine operative suba cromiale Dekompression diskutiert werden (Ziff. 2). Ihrer Ansicht nach bestehe noch Rehabilitationspotenzial . Die weiteren Abklärungen und therapeutischen Möglichkeiten seien aber noch im Gange (Ziff. 3). Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin liege die Arbeitsfähigkeit weiterhin bei 50 %, welche sie vorläufig bis Mitte März attestiert habe. Bis dahin liege allenfalls der neuro lo gische Bericht schon vor und es könne hinsichtlich nochmaliger Infiltration entschieden werden (Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei durch sie nicht beurteilt worden, da ihrer Ansicht nach noch kein Endzustand vorliege (Ziff. 5). In ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 12/31/7-8) zuhanden des Hausarztes nannte Dr. Z.___ dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 2 1. Februar 2018 (vgl. Urk. 12/26/3-4). Ein Arthro -MRI im Januar 2017 habe eine leichte Bursitis gezeigt, jedoch keine grössere Rotatorenmanschettenläsion . Daraufhin sei eine subacromiale Stereoidinfiltration durchgeführt worden, was aber zu keiner Besse rung geführt habe. Ein MRI der Halswirbelsäule im März 2017 habe keine Neu rokompression gezeigt (S. 1). Die Beschwerdeführerin stehe seit mehr als einem Jahr in Behandlung wegen Schulterschmerzen rechts. Es zeige sich eine hart näcki ge Therapieresistenz und es bestehe eine anhaltende Belastungsintoleranz. Aktuell persistiere eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ein Arthro -MRI der Schulter sei wiederholt worden (vgl. Urk. 12/31/9), wobei sich ein unveränderter Befund mit Bursitis, Tendinopothie der Bizepssehne, Partialruptur der Infraspinatus- und Subscapularissehne gezeigt habe (S. 2). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2018 über die Verlaufskontrolle vom 1 1. Mai 2018 (Urk. 12/31/11-12) die folgenden Diagnosen (S. 1): - lokale Schulterproblematik rechts mit Tendinopathien und Impingement - mässiges bis schweres Karpaltunnelsyndrom beidseits linksbetont - Status nach CTS (Carpaltunnelsyndrom) -Release rechts im August 2017 und links im Oktober 2017 - Adipositas per magna - Status nach Magenbypass 2005 und Magenband am Magenausgang im März 2017 - Status nach erstmaliger Synkope mit Autoselbstunfall am 8. Mai 2017 Nach dem CTS-Release beidseits im Herbst 2017 stehe wieder die lokale Schmerz problematik im Bereich der rechten Schulter im Vordergrund. Im MRI der Hals wirbelsäule vom 2 4. März 2017 zeige sich eine rechts mediolaterale Bandschei ben protrusion, was möglicherweise die diskrete Fühlstörung am rechten Unter arm erkläre. Ansonsten würden sich aber klinisch und nadelmyographisch keine Hinweise auf eine klinisch relevante Mitbeteiligung der cervikalen Wurzeln oder im Bereich des Plexus cervikobrachialis rechts, insbesondere auch nicht für eine neuralgische Schulteramyotrophie, zeigen. Aus neurologischer Sicht würden sich deshalb keine spezifischen Empfehlungen ergeben (S. 2). 3.5
In ihrem Verlaufsbericht vom 1 0. Juli 2018 (Urk. 12/4-6) nannte Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.3) dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 2 1. Februar 2018 (vgl. Urk. 12/26/3-4). Im Zeitpunkt der letzten Konsultation im Februar 2018 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht beurteilt worden (Ziff. 2.1). Bisher hätten durch sie nur zwei Konsul tationen im Januar und Februar 2018 stattgefunden (Ziff. 3.1). 3.6
Am
8. Okt ober 2018 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 12/35/5-6). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein cervicobrachiales Syndrom rechts sowie ein Kraftdefizit bei Status nach beid seitigem Karpaltunnelsyndrom. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Schultergelenks. Arbeiten über Brust- und Schulterhöhe, in häufiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben und Tragen von Lasten von über 10 kg oder unter ungünstigen Hebeln seien zu vermeiden. Tätigkeiten, die einen flexi blen körperfernen Einsatz der Hand insbesondere üb er Schulterhöhe erfor dern, seien ebenfalls nur eingeschränkt zumutbar. Kraftvolle Zug-, Stoss-, D reh bewe gungen im Schultergelenk sowie das Bedienen von vibrierenden oder schla gen den Werkzeugen und Maschinen seien zu vermeiden. Leicht e und mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Bewegung und Belastung im linken Schultergelenk unter Vermeidung von Überkopfarbeiten seien hingegen zumutbar. Aufgrund nur mässig er degenerativer Veränderungen von Schulter und Halswirbelsäule könne eine Verbesserung der Symptomatik erwartet werden. Die Handbeschwerden seien nach den Operationen wohl deutlich rückläufig. Bei instabilem und besse rungsfähigem Gesundheitszustand könne noch keine sichere Einschätzung der dauerhaften Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vorgenommen werden . Die letzten Untersuchungsbefunde seien von Februar und Mai 201 8. In einer angepassten, schulterschonenden Tätigkeit könne medizinisch-theoretisch seit spätestens Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (S. 5 f.). 3.7
Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 6. Januar 2019 über die Kon sul tation vom 2 0. Dezember 2018 (Urk. 12/44) als Diagnose anhaltende Schmer zen und funktionelle Einschränkungen der Schulter rechts bei einer Impinge ment problematik (S. 2). Die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit liege aktuell bei maximal 50 % . Ob eine nochmalige Physiotherapie oder Steroidinfiltration zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führe, erachte sie als fraglich. Höchstens eine operative Dekompression könne das mechanische Problem nachhaltig beheben. Die Zumutbarkeit einer Operation sei mit der Vorgeschichte von diversen Ein griffen in den letzten Jahren aber nicht selbstverständlich, zumal damit auch keine Garantie für weniger Beschwerden und Einschränkungen bestehe . In einer angepassten Tätigkeit,
beispielsweise eine wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitive Armbewegungen und ohne Arbeiten auf oder über der Schulterebene, wäre die Beschwerdeführerin wahrscheinlich in einem höheren Pensum arbeitsfähig, was die Schulterproblematik betreffe. Eine derartige Tätig keit wäre aber möglicherweise mit einer Abstufung verbunden. Andere Problem kreise wie die Restbeschwerden der Hände oder andere Erkrankungen habe sie nicht beurteilt und seien ihr zu wenig bekannt (S. 1). Es liege eine anhaltende chronische Impingementproblematik bei strukturell engem Subacromialraum des rechten Schultergelenks vor. Im letzten MRI anfangs Jahr habe sich eine Bursitis und ein Osteophyt am Acromion ohne Zeichen einer höhergradigen Rotatoren manschettenruptur gezeigt und somit stehe eine Impingement problematik
im Vordergrund. In der Untersuchung hätten sich einerseits eine anhaltende ausge prägte Fehlhaltung und zusätzlich deutliche funktionelle Defizite gezeigt . Sono gra phisch bestehe ein Reizzustand der Bursa subdeltoidea mit wenig Flüssigkeit. Sollten weitere therapeutische Massnahmen nicht helfen, müsse eine operative Intervention mit subakromialer Dekompression evaluiert werden (S. 3). 3.8
Pract . med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, berichtete am 3. März 2020 (Urk.
15) und mithin nach Erlass der strittigen Verfügung vom 2 6. März 2019 (Urk. 2), dass sie die Beschwerdeführerin seit 3 0. August 2019 ambulant behandle. Als Diagnose nannte sie eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1; Ziff. 2). Da die Arbeit be i der Y.___ bereits auf die Bedürfnisse der Beschwer de führerin angepasst worden sei, sei zu vermuten, dass die Leistungsfähigkeit auch in einer anderen angepassten Tätigkeit maximal 50 % betragen würde (Ziff. 3). Aktuell arbeite sie vier Stunden pro Tag, was aus psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit als Grenze zu sehen sei (Ziff. 5). Damit liege aus psychiatrischer Sicht eine generelle Leistungseinschränkung von 50 % vor (Ziff. 6). 4. 4.1
D ie Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2 6. März 2019 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. D.___
vom Oktober 2019 (vor stehend E. 3.6) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszu stand verbessert. Ab 2 7. November 2017 sei ihr aus versicherungsmedizinischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar. Ge stützt auf die statistischen Lohnangaben sei davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielen könne wie als Verkäuferin. Entsprechend bestehe keine Erwerbsei n busse m ehr und die Bedingungen für eine Invalidenrente seien nicht mehr erfüllt (Urk. 2, Urk. 12/49) . Es ist aufgrund d er Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.7) sowie unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab September 2016 und bei Ablauf des Wartejahres im September 2017 in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war. Mithin ist der Rentenbeginn und die Zusprache einer halben Rente unbestritten. Zu prüfen ist jedoch die Befristung und Aufhebung der halben Rente per Ende Februar 2018. 4.2
Vorab ist festzustellen, dass der Bericht von RAD-Arzt Dr. D.___
v om Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6) die an eine beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1978 , Mutter dreier K inder (Jahrgänge 2000, 2002 und 2004 ), ist seit
- Dezember 2000 als Fachverkäuferin bei der Y.___ tätig. Mit am
- März 2017 bei der Invalidenversicherung eingegangener Anmel dung beantragte sie unter Hinweis auf starke Schulterschmerzen Leistungen d er Invalidenversicherung ( Urk. 12/2 Ziff. 3, 5.4, 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und hielt mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2017 fest, dass zurzeit keine beruf lichen Massnahmen möglich seien ( Urk. 12/13) . Am 2
- Februar 2018 erteilte sie eine Kostengutsprache für eine Ergonomie-Schulung am Arbeitsplatz zum Arbeitsplatzerhalt ( Urk. 12/24) und teilte der Versicherten am 2
- März 2018 mit , dass weitere Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien ( Urk. 12/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/37-38, Urk. 12/45), in wel chem die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht einreichte ( Urk. 12/4 4), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- März 2019 eine halbe Invaliden rente ab
- September 2017 bis 2
- Februar 2018 zu ( Urk. 12/52, Urk. 12/49 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am
- Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- März 2019 ( Urk. 2) und beantragte, es sei ihr eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- August 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) , was der Be schwerdeführerin am 2
- August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 2
- April 2020 ( Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin einen Be richt der behandelnden Psychiaterin ein ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gel ten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge gen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abg e stuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 , Urk. 12/ 49 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei. Da sie ihrer bisherigen Tätigkeit in einem 50%-Pen sum habe nachgehen können, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 50 % , was dem Invaliditätsgrad entspreche. Inzwischen habe sich der Gesundheits zu stand verbessert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ab 2
- November 2017 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar. Gestützt auf statistische Lohnangaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielen könne wie bisher als Verkäuferin. Da also keine Er werbseinbusse mehr entstehe, sei die Bedingung für eine Invalidenrente nicht mehr erfüllt . Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sei die Renten ände rung drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustands zu berücksich tigen, weshalb die Rentenleistung bis zum 2
- Februar 2018 zu befristen sei ( Urk. 12/49/1 ) . Fest stehe, dass für schulterschonende Tätigkeiten keine Ein schrän kungen vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restar beits fähigkeit somit mit der aktuellen Anstellung nicht aus . Möglicherweise könne mit medizinischen Massnahmen eine weitere Besserung erzielt werden. Daraus könne allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit auch für ein breiteres Zumutbarkeitsprofil folgen. Dies ändere jedoch nichts an der Beurteilung, dass eine schulterschonende Tätigkeit bereits unter den aktuellen Bedingungen mög lich wäre. Vor diesem Hintergrund könne auf weitere medizinische Abk lärungen verzichtet werden ( Urk. 12/49/2 ) . 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), dass Dr. Z.___ ihr auch bezüglich einer Verweistätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiere. Aufgrund der Schuler- und HWS-Problematik bestün den gemäss ihrer Einschätzung bezüglich einer angepassten Tätigkeit deutliche funktionelle Defizite. Hinzu komme, dass ihr Einkommen bezüglich einer Hilfs arbeitertätigkeit erheblich geringer wäre als jenes, das sie als Fachverkäuferin erzielt habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Oktober 2018 nicht mehr verbessert habe. Eine Terminierung der Frist der zugesprochenen Rente widerspreche der Aktenlage (S. 8) . 2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach insbesondere die Rentenbefristung bis Ende Februar 2018 respektive der Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
- 3.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom
- Februar 2017 ( Urk. 12/3/8-9) aus, dass er die Beschwerde führerin am
- September 2016 aufgrund einer Tendovaginitis mit Schwellung am Handgelenk und Unterarm rechts ambulant behandelt habe ( Ziff. 1). Grund sätzlich könne der Gesundh eitszustand gebessert werden, es brauche intensive Physiotherapie und gegebenenfalls weitere Massnahmen durch einen Orthopäden wie beispielsweise Infiltrationen. Diese Art von Erkrankung brauche vor allem viel Zeit zur Ausheilung. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei aktuell eine Teilzeittätigkeit nötig, die voraussichtlich in 3-6 Monaten wieder auf ein 100%-Pensum gesteigert werden könne. Eine Einschränkung bestehe ferner in allen Tätigkeiten mit längerer körperlicher Belastung des rechten Armes ( Ziff. 5). 3.2 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie, berichtete am 2
- November 2017 über die Verlaufskonsultation vom 2
- November 2017 ( Urk. 12/33/5-6) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - bekanntes Cervicobrachial -S yndrom rechts - Kraftdedizit bei Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit Carpal tunnel-Release link im Oktober 2017 - leichte Narbenhypertrophie - Carpaltunnel-Release rechts im August 2017 - bekanntes Schulterimpingement rechts mit chronischer Rotatorenman schetten-Tendinopathie - Verdacht auf Knochenzyste am Humeruskopf rechts - Status nach Magenband-OP mit derzeit 32 kg Gewichtsverlust Die Beschwerdeführerin sei nach dem beidseitigen Carpaltunnel-Release sehr zufrieden. Die Kribbelparästhesien beziehungsweise das Einschlafen der Hände nachts seien komplett weg und sie könne wieder durchschlafen. Allerdings beklage sie noch ein ausgeprägtes Kräftedefizit in beiden Händen sowie die Be schwerden im Sinne des bekannten Cervicobrachial -Syndroms rechts . Vom behan delnden Chirurgen sei sie bis zum 2
- November 2017 zu 100 % krank geschrieben worden (S. 1). 3.3 Am 2
- Februar 2018 ( Urk. 12/26/3-4) berichtete Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , dass sie die Beschwer deführerin seit 2
- Januar 2018 ambulant behandle, und nannte als Diagnose therapieresistente Schulterschmerzen rechts und als Differentialdiagnose (DD) eine neuralgische Schulteramyotrophie . Sämtliche aktiven Schultergelenksbe wegungen rechts seien stark schmerzhaft und eingeschränkt ( Ziff. 1) . Die Be schwerdeführerin sei aktuell noch in der Ergotherapie und werde für ein neuro lo gisches Konsilium zur Beurteilung hinsichtlich einer neuralgischen Schulteram yo trophie überwiesen. Sollte diese ausgeschlossen werden können, werde noch mals eine gezielte Steroidinfiltration versucht. Ansonsten müss e eine operative suba cromiale Dekompression diskutiert werden ( Ziff. 2). Ihrer Ansicht nach bestehe noch Rehabilitationspotenzial . Die weiteren Abklärungen und therapeutischen Möglichkeiten seien aber noch im Gange ( Ziff. 3). Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin liege die Arbeitsfähigkeit weiterhin bei 50 % , welche sie vorläufig bis Mitte März attestiert habe. Bis dahin liege allenfalls der neuro lo gische Bericht schon vor und es könne hinsichtlich nochmaliger Infiltration entschieden werden ( Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei durch sie nicht beurteilt worden, da ihrer Ansicht nach noch kein Endzustand vorliege ( Ziff. 5). In ihrem Bericht vom 2
- Februar 2018 ( Urk. 12/31/7-8) zuhanden des Hausarztes nannte Dr. Z.___ dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 2
- Februar 2018 (vgl. Urk. 12/26/3-4). Ein Arthro -MRI im Januar 2017 habe eine leichte Bursitis gezeigt, jedoch keine grössere Rotatorenmanschettenläsion . Daraufhin sei eine subacromiale Stereoidinfiltration durchgeführt worden, was aber zu keiner Besse rung geführt habe. Ein MRI der Halswirbelsäule im März 2017 habe keine Neu rokompression gezeigt (S. 1). Die Beschwerdeführerin stehe seit mehr als einem Jahr in Behandlung wegen Schulterschmerzen rechts. Es zeige sich eine hart näcki ge Therapieresistenz und es bestehe eine anhaltende Belastungsintoleranz. Aktuell persistiere eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ein Arthro -MRI der Schulter sei wiederholt worden (vgl. Urk. 12/31/9) , wobei sich ein unveränderter Befund mit Bursitis, Tendinopothie der Bizepssehne, Partialruptur der Infraspinatus- und Subscapularissehne gezeigt habe (S. 2). 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 1
- Mai 2018 über die Verlaufskontrolle vom 1
- Mai 2018 ( Urk. 12/31/11-12) die folgenden Diagnosen (S. 1): - lokale Schulterproblematik rechts mit Tendinopathien und Impingement - mässiges bis schweres Karpaltunnelsyndrom beidseits linksbetont - Status nach CTS (Carpaltunnelsyndrom) -Release rechts im August 2017 und links im Oktober 2017 - Adipositas per magna - Status nach Magenbypass 2005 und Magenband am Magenausgang im März 2017 - Status nach erstmaliger Synkope mit Autoselbstunfall am
- Mai 2017 Nach dem CTS-Release beidseits im Herbst 2017 stehe wieder die lokale Schmerz problematik im Bereich der rechten Schulter im Vordergrund. Im MRI der Hals wirbelsäule vom 2
- März 2017 zeige sich eine rechts mediolaterale Bandschei ben protrusion, was möglicherweise die diskrete Fühlstörung am rechten Unter arm erkläre. Ansonsten würden sich aber klinisch und nadelmyographisch keine Hinweise auf eine klinisch relevante Mitbeteiligung der cervikalen Wurzeln oder im Bereich des Plexus cervikobrachialis rechts, insbesondere auch nicht für eine neuralgische Schulteramyotrophie , zeigen. Aus neurologischer Sicht würden sich deshalb keine spezifischen Empfehlungen ergeben (S. 2). 3.5 In ihrem Verlaufsbericht vom 1
- Juli 2018 ( Urk. 12/4-6) nannte Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3 ) dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 2
- Februar 2018 (vgl. Urk. 12/26/3-4). Im Zeitpunkt der letzten Konsultation im Februar 2018 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht beurteilt worden ( Ziff. 2.1). Bisher hätten durch sie nur zwei Konsul tationen im Januar und Februar 2018 stattgefunden ( Ziff. 3.1). 3.6 Am
- Okt ober 2018 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 12/35/5-6). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein cervicobrachiales Syndrom rechts sowie ein Kraftdefizit bei Status nach beid seitigem Karpaltunnelsyndrom. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Schultergelenks. Arbeiten über Brust- und Schulterhöhe, in häufiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben und Tragen von Lasten von über 10 kg oder unter ungünstigen Hebeln seien zu vermeiden. Tätigkeiten, die einen flexi blen körperfernen Einsatz der Hand insbesondere üb er Schulterhöhe erfor dern, seien ebenfalls nur eingeschränkt zumutbar. Kraftvolle Zug-, Stoss-, D reh bewe gungen im Schultergelenk sowie das Bedienen von vibrierenden oder schla gen den Werkzeugen und Maschinen seien zu vermeiden. Leicht e und mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Bewegung und Belastung im linken Schultergelenk unter Vermeidung von Überkopfarbeiten seien hingegen zumutbar. Aufgrund nur mässig er degenerativer Veränderungen von Schulter und Halswirbelsäule könne eine Verbesserung der Symptomatik erwartet werden. Die Handbeschwerden seien nach den Operationen wohl deutlich rückläufig. Bei instabilem und besse rungsfähigem Gesundheitszustand könne noch keine sichere Einschätzung der dauerhaften Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vorgenommen werden . Die letzten Untersuchungsbefunde seien von Februar und Mai 201
- In einer angepassten, schulterschonenden Tätigkeit könne medizinisch-theoretisch seit spätestens Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (S. 5 f.). 3.7 Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom
- Januar 2019 über die Kon sul tation vom 2
- Dezember 2018 ( Urk. 12/44) als Diagnose anhaltende Schmer zen und funktionelle Einschränkungen der Schulter rechts bei einer Impinge ment problematik (S. 2). Die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit liege aktuell bei maximal 50 % . Ob eine nochmalige Physiotherapie oder Steroidinfiltration zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führe, erachte sie als fraglich. Höchstens eine operative Dekompression könne das mechanische Problem nachhaltig beheben. Die Zumutbarkeit einer Operation sei mit der Vorgeschichte von diversen Ein griffen in den letzten Jahren aber nicht selbstverständlich, zumal damit auch keine Garantie für weniger Beschwerden und Einschränkungen bestehe . In einer angepassten Tätigkeit , beispielsweise eine wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitive Armbewegungen und ohne Arbeiten auf oder über der Schulterebene, wäre die Beschwerdeführerin wahrscheinlich in einem höheren Pensum arbeitsfähig, was die Schulterproblematik betreffe. Eine derartige Tätig keit wäre aber möglicherweise mit einer Abstufung verbunden. Andere Problem kreise wie die Restbeschwerden der Hände oder andere Erkrankungen habe sie nicht beurteilt und seien ihr zu wenig bekannt (S. 1). Es liege eine anhaltende chronische Impingementproblematik bei strukturell engem Subacromialraum des rechten Schultergelenks vor. Im letzten MRI anfangs Jahr habe sich eine Bursitis und ein Osteophyt am Acromion ohne Zeichen einer höhergradigen Rotatoren manschettenruptur gezeigt und somit stehe eine Impingement problematik im Vordergrund. In der Untersuchung hätten sich einerseits eine anhaltende ausge prägte Fehlhaltung und zusätzlich deutliche funktionelle Defizite gezeigt . Sono gra phisch bestehe ein Reizzustand der Bursa subdeltoidea mit wenig Flüssigkeit. Sollten weitere therapeutische Massnahmen nicht helfen, müsse eine operative Intervention mit subakromialer Dekompression evaluiert werden (S. 3). 3.8 Pract . med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, berichtete am
- März 2020 ( Urk. 15) und mithin nach Erlass der strittigen Verfügung vom 2
- März 2019 ( Urk. 2) , dass sie die Beschwerdeführerin seit 3
- August 2019 ambulant behandle. Als Diagnose nannte sie eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1; Ziff. 2). Da die Arbeit be i der Y.___ bereits auf die Bedürfnisse der Beschwer de führerin angepasst worden sei, sei zu vermuten, dass die Leistungsfähigkeit auch in einer anderen angepassten Tätigkeit maximal 50 % betragen würde ( Ziff. 3). Aktuell arbeite sie vier Stunden pro Tag, was aus psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit als Grenze zu sehen sei ( Ziff. 5). Damit liege aus psychiatrischer Sicht eine generelle Leistungseinschränkung von 50 % vor ( Ziff. 6).
- 4.1 D ie Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2
- März 2019 ( Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. D.___ vom Oktober 2019 (vor stehend E. 3.6 ) davon aus , dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszu stand verbessert. Ab 2
- November 2017 sei ihr aus versicherungsmedizinischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar. Ge stützt auf die statistischen Lohnangaben sei davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielen könne wie als Verkäuferin. Entsprechend bestehe keine Erwerbsei n busse m ehr und die Bedingungen für eine Invalidenrente seien nicht mehr erfüllt ( Urk. 2, Urk. 12/49 ) . Es ist aufgrund d er Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.7 ) sowie unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab September 2016 und bei Ablauf des Wartejahres im September 2017 in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war. Mithin ist der Rentenbeginn und die Zusprache einer halben Rente unbestritten. Zu prüfen ist jedoch die Befristung und Aufhebung der halben Rente per Ende Februar 2018. 4.2 Vorab ist festzustellen, dass der Bericht von RAD-Arzt Dr. D.___ v om Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6 ) die an eine beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.7 ) vollumfänglich erfüllt und ihm folglich voller Beweiswert zukommt. Er erging in Kenntnis sämtlicher ärztlicher Untersuchungsberichte, leuchtet in der Beurteilung der medizinis chen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, wes halb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf die medizinische Aktenlage diagnostizierte er ein cervicobrachiales Syndrom rechts sowie ein Kraftdefizit bei einem Status nach b eidseitigem Karpal tunnelsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , wobei er hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin die Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Sch ultergelenks als eingeschränkt erachtete . Aufgrund nur mässiger dege nerativer Veränderungen von Schulter und Halswirbelsäule erwartete er prognostisch jedoch eine Verbesserung der Symptomat ik . Die Handbeschwerden beurteilte er gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte nach den CTS-Operationen als deutlich rückläufig. In einer angepassten, schulterschonenden Tätigkeit ging er seit spätestens Dezember 2017 von eine r 100%ige Arbeitsfähig keit aus . Aufgrund des instabilen und besserungsfähigen Gesundheitszustands konnte er keine sichere Einschätzung der dauerhaften Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit vornehmen . 4.3 Bezüglich der Handbeschwerden ist d em Bericht von Dr. B.___ vom No vember 2017 (vorstehend E. 3.2 ; vgl. auch Urk. 12/18/8 ) zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin nach den CTS-Operationen sehr zufrieden gewesen sei. Die Kribbelparästhesien beziehungsweise das Einschlafen der Hände nachts seien komplett weg gewesen und die Beschwerdeführerin habe wieder durchschlafen können . Auch der behandelnde Neurologe Dr. C.___ berichtete im Mai 2018 (vor stehend E. 3.4 ), dass nach den CTS-Operationen kein Einschlafen der Hände mehr beobachtbar gewesen sei. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. D.___ nach den erfolgreichen CTS-Operationen von einer wesent lichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausging. Ferner fand da s von der Beschwerdeführerin geklagte Kräftedefizit bei Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits in seiner Beurteilung vollumfängliche Berücksichtigung. Die durch ihn seit spätestens Dezember 2017 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erweist sich des Weiteren auch deshalb als nachvollziehbar, da auch die Krankschreibung durch den behandelnden Chirurgen gemäss Aktenlage bi s zum 2
- November 2017 erfolg t war (vgl. vorstehend E. 3.2 ). 4.4 Was die lokale Schulterproblematik rechts mit Tendinopathien und Impingement anbelangt, so konnte in neurologischer Hinsicht eine neuralgische Schulter amyo trophie ausgeschlossen werden (vgl. vorstehend E, 3.4 ). Das MRI der H alswirbel säule vom März 2017 hat sodann keine Neurokompression gezeigt (vgl. vor ste hend E. 3.3 ). Aufgrund der nur mässig ausgeprägten degenerativen Verän derung en von Schulter und Halswirbelsäule ging RAD-Arzt Dr. D.___ von eine r zukünftigen Verbesserung der Symptomatik aus . Dies stimmt mit der Einschätzung von Dr. Z.___ überein, welche in ihrem Bericht vom Februar 2018 ebenfalls weiteres Rehabilitationspot enzial sah (vgl. vorstehend E. 3.3 ). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch RAD- Ar zt Dr. D.___ ist ferner kein Widerspruch zu der medizinischen Aktenlage zu erblicken , denn keinem der Berichte der behan delnden Ärzte ist explizit e ine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ab Dezember 2017 zu entnehmen. So berichtete Dr. Z.___ im Februar und Juli 2018, dass sie die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beur teilt habe (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5 ). Im Bericht vom Januar 2019 (vorstehend E. 3.7 ) führte sie sodann aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Schulter problematik in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich in einem höheren Pensum arbeitsfähig sei . Beispielhaft erwähnte sie wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeiten ohne repetitive Armbewegungen und ohne Arbeiten auf oder über der Schulterebene. Dass die von ihr angegebene angepasste Tätigkeit möglicherweise eine berufliche Abstufung zur Folge hätte, findet indes einzig bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand eines Einkommensvergleichs Be rücksichtigung (vgl. vorstehend E. 1.3 ). Nach dem Gesagten erweisen sich das von RAD-Arzt Dr. D.___ genannte zumut bare Belastungsprofil, welches sämtliche schulterschonenden Tätigkeiten umfasst , sowie seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die geklagten Be schwerden und vorhandenen Befunde als umfassend dargelegt und schlüssig begründet . 4.5 Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinisc hen Akten der behandelnden Fach personen und der zu verlässigen medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkennt nisse zu erwarten . Daran ändert auch der erst nach Verfügungserlass am 2
- März 2019 ( Urk. 2) verfasste Bericht der behandelnden Psychiateri n vom März 2020 (vorstehend E. 3.8 ) nichts , zumal f ür die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung od er des Einspracheentscheides für das Sozialversiche rungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist , der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachver halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver waltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Aufgrund dessen, dass die im Bericht genannte depressive Störung erst rund ein Jahr nach Verfü gungserlass diagnostiziert wurde, ist dieser nicht geeignet, eine für das vorlie gen de Verfahren relevante allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin zu begründen. Überdies stehen die neu geltend gemach ten Tat sachen nicht hinreichend klar fest, weshalb eine Berücksichtigung im vor liegen den Verfahren nicht möglich ist. Eine allfällige diesbezügliche Verschlech terung wäre vielmehr im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegeg nerin geltend zu machen. 4.6 Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für alle schulter schonenden Tätigkeiten ab 2
- November 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen ist. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ins be son dere in psychiatrischer Hinsicht in der Zwischenzeit beziehungsweise nach Verfü gungserlass verschlechtert haben, hätte sie dies anhand neuer medizinischer Unterlagen im Rahmen einer Neuanmeldung glaubhaft zu machen.
- 5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen anhand eines Einkommensvergleich s . Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein kommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisions ver fahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). Als unstreitig erweist sich die Zusprache einer halben Rente vom
- Sept ember 2017 bis 2
- Februar 201
- Seit Ende November 2017 ist wie soeben dargelegt von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeite n auszugehen (vor stehend E. 4.6 ), weshalb für die Zeit ab März 2018 (drei Monate nach Verbesse rung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Die Beschwerdeführerin ist zurzeit als Verkäuferin bei der Y.___ in einem 50%-Pensum tätig. I m Gesundheitsfall würde sie mit überwiegender Wahrschein lich keit ihrer bisherigen Tätigkeit in einem Vollzeitpensum nachgehen . Die Be schwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin vor der gesundheitlichen Einschränkung zuletzt erzielten Verdienst als Verkäuferin in einem 100%-Pensum ab ( Urk. 12/34), was sich als nachvollziehbar erweist und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 3
- März 2017 ( Urk. 12/9) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ei n Einkommen von Fr. 50'445.--. Dieser Betrag ist an die Nominallohnentw icklung - vom Indexstand (Frauen) von 2’709 im Jahr 2016 auf den I ndexstand von 2'732 im Jahr 2018 (www.bsf.ad min.ch, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39) - anzupassen, womit e in Valideneinkommen von Fr. 50’873.-- resultiert ( Fr. 50’445.--: 2'709 x 2'732 ). 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführerin ist zurzeit in einem 50%-Pensum tätig. Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist ihr hingegen eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensu m zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.6 ), womit sie mit dem derzeitigen Teilzeit pensum ihre Restarbeitsfähigke it nicht voll ausschöpft. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalidenein ko mmens die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu grunde legte . Sie errechnete das Invalideneinkommen anhand des gemäss Lohn strukturerhebung (LSE) 2016 , Tabelle TA1, von Frauen über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 2 erzielte n Einkommen s , was die Beschwerdeführerin nicht beanstandete . Dieses belief sich im Jahr 201 6 auf Fr . 4’ 832 .-- pro Monat , woraus unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbei ts zeit nach Wirtschafts abteilungen, T03.02) und der Entwick lung der Nominallöhne (von 2 ' 709 Punkten im Jahr 2016 auf 2'732 Punkte im Jah r 2018 ; www.bsf.ad min.ch, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39 ), aufgerechnet auf ein Jahr bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60’962 .-- resultiert ( Fr. 4 '832 . -- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'709 x 2’732 ) . 5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'873.-- und einem I nvalideneinkommen von Fr. 60’962 .-- erleidet die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit demnach keine Erwerbseinbusse, woran auch eine Parallelisierung nichts ändern würde. Selbst wenn für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das von Frauen im Kompetenzniveau 1 erzielte Einkommen abgestellt würde, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 55’045 .-- ( Fr. 4' 363 x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'709 x 2’732 ) kein Rentenanspruch. 5.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente ab
- September 2017 bis 2
- Februar 2018 zusprach . Dementsprechend erweist sich d ie angefochtene Ver fügung vom 2
- März 2019 ( Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt.
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht verfügt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilagen von Kopien von Urk. 14 und Urk. 15 /1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00328
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 2 8. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, Mutter dreier K inder (Jahrgänge 2000, 2002 und 2004), ist seit 4. Dezember 2000 als Fachverkäuferin bei der Y.___ tätig. Mit am 9. März 2017 bei der Invalidenversicherung eingegangener Anmel dung beantragte sie unter Hinweis auf starke Schulterschmerzen Leistungen d er Invalidenversicherung (Urk. 12/2 Ziff. 3, 5.4, 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und hielt mit Mitteilung vom 1 7. Oktober 2017 fest, dass zurzeit keine beruf lichen Massnahmen möglich seien (Urk. 12/13) . Am 2 2. Februar 2018 erteilte sie eine Kostengutsprache für eine Ergonomie-Schulung am Arbeitsplatz zum Arbeitsplatzerhalt (Urk. 12/24) und teilte der Versicherten am 2 7. März 2018 mit, dass weitere Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 12/27).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/37-38, Urk. 12/45), in wel chem die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht einreichte (Urk. 12/4 4), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. März 2019 eine halbe Invaliden rente ab 1. September 2017 bis 2 8. Februar 2018 zu
(Urk. 12/52, Urk. 12/49 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 9. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Be schwerdeführerin am 2 6. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 2 7. April 2020 (Urk.
14) reichte die Beschwerdeführerin einen Be richt der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014,
Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.
BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gel ten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge gen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abg e stuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Urk. 12/ 49) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei. Da sie ihrer bisherigen Tätigkeit in einem 50%-Pen sum habe nachgehen können, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 50 %, was dem Invaliditätsgrad entspreche. Inzwischen habe sich der Gesundheits zu stand verbessert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ab 2 7. November 2017 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar. Gestützt auf statistische Lohnangaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielen könne wie bisher als Verkäuferin. Da also keine Er werbseinbusse mehr entstehe, sei die Bedingung für eine Invalidenrente nicht mehr erfüllt . Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sei die Renten ände rung drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustands zu berücksich tigen, weshalb die Rentenleistung bis zum 2 8. Februar 2018 zu befristen sei (Urk. 12/49/1) . Fest stehe, dass für schulterschonende Tätigkeiten keine Ein schrän kungen vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restar beits fähigkeit somit mit der aktuellen Anstellung nicht aus . Möglicherweise könne mit medizinischen Massnahmen eine weitere Besserung erzielt werden. Daraus könne allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit auch für ein breiteres Zumutbarkeitsprofil folgen. Dies ändere jedoch nichts an der Beurteilung, dass eine schulterschonende Tätigkeit bereits unter den aktuellen Bedingungen mög lich wäre. Vor diesem Hintergrund könne auf weitere medizinische Abk lärungen verzichtet werden (Urk. 12/49/2) . 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass Dr. Z.___ ihr auch bezüglich einer Verweistätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiere. Aufgrund der Schuler- und HWS-Problematik bestün den gemäss ihrer Einschätzung bezüglich einer angepassten Tätigkeit deutliche funktionelle Defizite. Hinzu komme, dass ihr Einkommen bezüglich einer Hilfs arbeitertätigkeit erheblich geringer wäre als jenes, das sie als Fachverkäuferin erzielt habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Oktober 2018 nicht mehr verbessert habe. Eine Terminierung der Frist der zugesprochenen Rente widerspreche der Aktenlage (S. 8) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist demnach insbesondere die Rentenbefristung bis Ende Februar 2018 respektive der Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3. Februar 2017 (Urk. 12/3/8-9) aus, dass er die Beschwerde führerin am 2. September 2016 aufgrund einer Tendovaginitis mit Schwellung am Handgelenk und Unterarm rechts ambulant behandelt habe (Ziff. 1). Grund sätzlich könne der Gesundh eitszustand gebessert werden, es brauche intensive Physiotherapie und gegebenenfalls weitere Massnahmen durch einen Orthopäden wie beispielsweise Infiltrationen. Diese Art von Erkrankung brauche vor allem viel Zeit zur Ausheilung. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei aktuell eine Teilzeittätigkeit nötig, die voraussichtlich in 3-6 Monaten wieder auf ein 100%-Pensum gesteigert werden könne. Eine Einschränkung bestehe ferner in allen Tätigkeiten mit längerer körperlicher Belastung des rechten Armes (Ziff. 5). 3.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie, berichtete am 2 4. November 2017 über die Verlaufskonsultation vom 2 3. November 2017 (Urk. 12/33/5-6) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - bekanntes Cervicobrachial -S yndrom rechts - Kraftdedizit bei Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit Carpal tunnel-Release link im Oktober 2017 - leichte Narbenhypertrophie - Carpaltunnel-Release rechts im August 2017 - bekanntes Schulterimpingement rechts mit chronischer Rotatorenman schetten-Tendinopathie - Verdacht auf Knochenzyste am Humeruskopf rechts - Status nach Magenband-OP mit derzeit 32 kg Gewichtsverlust Die Beschwerdeführerin sei nach dem beidseitigen Carpaltunnel-Release sehr zufrieden. Die Kribbelparästhesien beziehungsweise das Einschlafen der Hände nachts seien komplett weg und sie könne wieder durchschlafen. Allerdings beklage sie noch ein ausgeprägtes Kräftedefizit in beiden Händen sowie die Be schwerden im Sinne des bekannten Cervicobrachial -Syndroms rechts . Vom behan delnden Chirurgen sei sie bis zum 2 6. November 2017 zu 100 % krank geschrieben worden (S. 1). 3.3
Am 2 1. Februar 2018 (Urk. 12/26/3-4) berichtete Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, dass sie die Beschwer deführerin seit 2 3. Januar 2018 ambulant behandle, und nannte als Diagnose therapieresistente Schulterschmerzen rechts und als Differentialdiagnose (DD) eine neuralgische Schulteramyotrophie . Sämtliche aktiven Schultergelenksbe wegungen rechts seien stark schmerzhaft und eingeschränkt (Ziff. 1) . Die Be schwerdeführerin sei aktuell noch in der Ergotherapie und werde für ein neuro lo gisches Konsilium zur Beurteilung hinsichtlich einer neuralgischen Schulteram yo trophie überwiesen. Sollte diese ausgeschlossen werden können, werde noch mals eine gezielte Steroidinfiltration versucht. Ansonsten müss e eine operative suba cromiale Dekompression diskutiert werden (Ziff. 2). Ihrer Ansicht nach bestehe noch Rehabilitationspotenzial . Die weiteren Abklärungen und therapeutischen Möglichkeiten seien aber noch im Gange (Ziff. 3). Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin liege die Arbeitsfähigkeit weiterhin bei 50 %, welche sie vorläufig bis Mitte März attestiert habe. Bis dahin liege allenfalls der neuro lo gische Bericht schon vor und es könne hinsichtlich nochmaliger Infiltration entschieden werden (Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei durch sie nicht beurteilt worden, da ihrer Ansicht nach noch kein Endzustand vorliege (Ziff. 5). In ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 12/31/7-8) zuhanden des Hausarztes nannte Dr. Z.___ dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 2 1. Februar 2018 (vgl. Urk. 12/26/3-4). Ein Arthro -MRI im Januar 2017 habe eine leichte Bursitis gezeigt, jedoch keine grössere Rotatorenmanschettenläsion . Daraufhin sei eine subacromiale Stereoidinfiltration durchgeführt worden, was aber zu keiner Besse rung geführt habe. Ein MRI der Halswirbelsäule im März 2017 habe keine Neu rokompression gezeigt (S. 1). Die Beschwerdeführerin stehe seit mehr als einem Jahr in Behandlung wegen Schulterschmerzen rechts. Es zeige sich eine hart näcki ge Therapieresistenz und es bestehe eine anhaltende Belastungsintoleranz. Aktuell persistiere eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ein Arthro -MRI der Schulter sei wiederholt worden (vgl. Urk. 12/31/9), wobei sich ein unveränderter Befund mit Bursitis, Tendinopothie der Bizepssehne, Partialruptur der Infraspinatus- und Subscapularissehne gezeigt habe (S. 2). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 1 5. Mai 2018 über die Verlaufskontrolle vom 1 1. Mai 2018 (Urk. 12/31/11-12) die folgenden Diagnosen (S. 1): - lokale Schulterproblematik rechts mit Tendinopathien und Impingement - mässiges bis schweres Karpaltunnelsyndrom beidseits linksbetont - Status nach CTS (Carpaltunnelsyndrom) -Release rechts im August 2017 und links im Oktober 2017 - Adipositas per magna - Status nach Magenbypass 2005 und Magenband am Magenausgang im März 2017 - Status nach erstmaliger Synkope mit Autoselbstunfall am 8. Mai 2017 Nach dem CTS-Release beidseits im Herbst 2017 stehe wieder die lokale Schmerz problematik im Bereich der rechten Schulter im Vordergrund. Im MRI der Hals wirbelsäule vom 2 4. März 2017 zeige sich eine rechts mediolaterale Bandschei ben protrusion, was möglicherweise die diskrete Fühlstörung am rechten Unter arm erkläre. Ansonsten würden sich aber klinisch und nadelmyographisch keine Hinweise auf eine klinisch relevante Mitbeteiligung der cervikalen Wurzeln oder im Bereich des Plexus cervikobrachialis rechts, insbesondere auch nicht für eine neuralgische Schulteramyotrophie, zeigen. Aus neurologischer Sicht würden sich deshalb keine spezifischen Empfehlungen ergeben (S. 2). 3.5
In ihrem Verlaufsbericht vom 1 0. Juli 2018 (Urk. 12/4-6) nannte Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.3) dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 2 1. Februar 2018 (vgl. Urk. 12/26/3-4). Im Zeitpunkt der letzten Konsultation im Februar 2018 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht beurteilt worden (Ziff. 2.1). Bisher hätten durch sie nur zwei Konsul tationen im Januar und Februar 2018 stattgefunden (Ziff. 3.1). 3.6
Am
8. Okt ober 2018 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 12/35/5-6). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein cervicobrachiales Syndrom rechts sowie ein Kraftdefizit bei Status nach beid seitigem Karpaltunnelsyndrom. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Schultergelenks. Arbeiten über Brust- und Schulterhöhe, in häufiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben und Tragen von Lasten von über 10 kg oder unter ungünstigen Hebeln seien zu vermeiden. Tätigkeiten, die einen flexi blen körperfernen Einsatz der Hand insbesondere üb er Schulterhöhe erfor dern, seien ebenfalls nur eingeschränkt zumutbar. Kraftvolle Zug-, Stoss-, D reh bewe gungen im Schultergelenk sowie das Bedienen von vibrierenden oder schla gen den Werkzeugen und Maschinen seien zu vermeiden. Leicht e und mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Bewegung und Belastung im linken Schultergelenk unter Vermeidung von Überkopfarbeiten seien hingegen zumutbar. Aufgrund nur mässig er degenerativer Veränderungen von Schulter und Halswirbelsäule könne eine Verbesserung der Symptomatik erwartet werden. Die Handbeschwerden seien nach den Operationen wohl deutlich rückläufig. Bei instabilem und besse rungsfähigem Gesundheitszustand könne noch keine sichere Einschätzung der dauerhaften Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vorgenommen werden . Die letzten Untersuchungsbefunde seien von Februar und Mai 201 8. In einer angepassten, schulterschonenden Tätigkeit könne medizinisch-theoretisch seit spätestens Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (S. 5 f.). 3.7
Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 6. Januar 2019 über die Kon sul tation vom 2 0. Dezember 2018 (Urk. 12/44) als Diagnose anhaltende Schmer zen und funktionelle Einschränkungen der Schulter rechts bei einer Impinge ment problematik (S. 2). Die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit liege aktuell bei maximal 50 % . Ob eine nochmalige Physiotherapie oder Steroidinfiltration zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führe, erachte sie als fraglich. Höchstens eine operative Dekompression könne das mechanische Problem nachhaltig beheben. Die Zumutbarkeit einer Operation sei mit der Vorgeschichte von diversen Ein griffen in den letzten Jahren aber nicht selbstverständlich, zumal damit auch keine Garantie für weniger Beschwerden und Einschränkungen bestehe . In einer angepassten Tätigkeit,
beispielsweise eine wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitive Armbewegungen und ohne Arbeiten auf oder über der Schulterebene, wäre die Beschwerdeführerin wahrscheinlich in einem höheren Pensum arbeitsfähig, was die Schulterproblematik betreffe. Eine derartige Tätig keit wäre aber möglicherweise mit einer Abstufung verbunden. Andere Problem kreise wie die Restbeschwerden der Hände oder andere Erkrankungen habe sie nicht beurteilt und seien ihr zu wenig bekannt (S. 1). Es liege eine anhaltende chronische Impingementproblematik bei strukturell engem Subacromialraum des rechten Schultergelenks vor. Im letzten MRI anfangs Jahr habe sich eine Bursitis und ein Osteophyt am Acromion ohne Zeichen einer höhergradigen Rotatoren manschettenruptur gezeigt und somit stehe eine Impingement problematik
im Vordergrund. In der Untersuchung hätten sich einerseits eine anhaltende ausge prägte Fehlhaltung und zusätzlich deutliche funktionelle Defizite gezeigt . Sono gra phisch bestehe ein Reizzustand der Bursa subdeltoidea mit wenig Flüssigkeit. Sollten weitere therapeutische Massnahmen nicht helfen, müsse eine operative Intervention mit subakromialer Dekompression evaluiert werden (S. 3). 3.8
Pract . med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie, berichtete am 3. März 2020 (Urk.
15) und mithin nach Erlass der strittigen Verfügung vom 2 6. März 2019 (Urk. 2), dass sie die Beschwerdeführerin seit 3 0. August 2019 ambulant behandle. Als Diagnose nannte sie eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1; Ziff. 2). Da die Arbeit be i der Y.___ bereits auf die Bedürfnisse der Beschwer de führerin angepasst worden sei, sei zu vermuten, dass die Leistungsfähigkeit auch in einer anderen angepassten Tätigkeit maximal 50 % betragen würde (Ziff. 3). Aktuell arbeite sie vier Stunden pro Tag, was aus psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit als Grenze zu sehen sei (Ziff. 5). Damit liege aus psychiatrischer Sicht eine generelle Leistungseinschränkung von 50 % vor (Ziff. 6). 4. 4.1
D ie Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2 6. März 2019 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. D.___
vom Oktober 2019 (vor stehend E. 3.6) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszu stand verbessert. Ab 2 7. November 2017 sei ihr aus versicherungsmedizinischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar. Ge stützt auf die statistischen Lohnangaben sei davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielen könne wie als Verkäuferin. Entsprechend bestehe keine Erwerbsei n busse m ehr und die Bedingungen für eine Invalidenrente seien nicht mehr erfüllt (Urk. 2, Urk. 12/49) . Es ist aufgrund d er Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.7) sowie unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab September 2016 und bei Ablauf des Wartejahres im September 2017 in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war. Mithin ist der Rentenbeginn und die Zusprache einer halben Rente unbestritten. Zu prüfen ist jedoch die Befristung und Aufhebung der halben Rente per Ende Februar 2018. 4.2
Vorab ist festzustellen, dass der Bericht von RAD-Arzt Dr. D.___
v om Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6) die an eine beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich erfüllt und ihm folglich voller Beweiswert zukommt. Er erging in Kenntnis sämtlicher ärztlicher Untersuchungsberichte, leuchtet in der Beurteilung der medizinis chen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, wes halb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf die medizinische Aktenlage diagnostizierte er
ein cervicobrachiales Syndrom rechts sowie ein Kraftdefizit bei einem Status nach b eidseitigem Karpal tunnelsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei er hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin die Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Sch ultergelenks als eingeschränkt erachtete . Aufgrund nur mässiger dege nerativer Veränderungen von Schulter und Halswirbelsäule erwartete er
prognostisch jedoch eine Verbesserung der Symptomat ik .
Die Handbeschwerden beurteilte er gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte nach den CTS-Operationen als deutlich rückläufig. In einer angepassten, schulterschonenden Tätigkeit ging er seit spätestens Dezember 2017 von eine r 100%ige Arbeitsfähig keit aus .
Aufgrund des instabilen und besserungsfähigen Gesundheitszustands konnte er keine sichere Einschätzung der dauerhaften Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit vornehmen .
4.3
Bezüglich der Handbeschwerden ist d em Bericht von Dr. B.___ vom No vember 2017 (vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 12/18/8) zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin nach den CTS-Operationen sehr zufrieden gewesen sei. Die Kribbelparästhesien beziehungsweise das Einschlafen der Hände nachts seien komplett weg gewesen
und die Beschwerdeführerin habe wieder durchschlafen können . Auch der behandelnde Neurologe Dr. C.___ berichtete im Mai 2018 (vor stehend E. 3.4), dass nach den CTS-Operationen kein Einschlafen der Hände mehr beobachtbar gewesen sei. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. D.___ nach den erfolgreichen CTS-Operationen von einer wesent lichen Verbesserung des Gesundheitszustands
ausging. Ferner fand da s von der Beschwerdeführerin geklagte Kräftedefizit bei Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits in seiner Beurteilung vollumfängliche Berücksichtigung. Die durch ihn
seit spätestens Dezember 2017 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erweist sich des Weiteren
auch deshalb als
nachvollziehbar, da auch die Krankschreibung durch den behandelnden Chirurgen gemäss Aktenlage bi s zum 2 6. November 2017 erfolg t war (vgl. vorstehend E. 3.2). 4.4 Was die lokale Schulterproblematik rechts mit Tendinopathien und Impingement anbelangt, so konnte in neurologischer Hinsicht eine neuralgische Schulter amyo trophie ausgeschlossen werden
(vgl. vorstehend E, 3.4). Das MRI der H alswirbel säule vom März 2017 hat sodann keine Neurokompression gezeigt (vgl. vor ste hend E. 3.3). Aufgrund der nur mässig ausgeprägten degenerativen Verän derung en von Schulter und Halswirbelsäule ging RAD-Arzt Dr. D.___ von eine r
zukünftigen Verbesserung der Symptomatik aus . Dies stimmt mit der Einschätzung von
Dr. Z.___ überein, welche in ihrem Bericht vom Februar 2018 ebenfalls weiteres Rehabilitationspot enzial sah (vgl. vorstehend E. 3.3).
In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch RAD- Ar zt Dr. D.___ ist ferner kein Widerspruch zu der medizinischen Aktenlage zu erblicken, denn keinem der Berichte der behan delnden Ärzte ist
explizit e ine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ab Dezember 2017 zu entnehmen. So berichtete Dr. Z.___ im Februar und Juli 2018, dass sie die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beur teilt habe (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5).
Im Bericht vom Januar 2019 (vorstehend E. 3.7) führte sie sodann aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Schulter problematik
in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich
in einem höheren Pensum arbeitsfähig sei .
Beispielhaft erwähnte sie wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeiten ohne repetitive Armbewegungen und ohne Arbeiten auf oder über der Schulterebene. Dass die von ihr angegebene angepasste Tätigkeit möglicherweise eine berufliche Abstufung zur Folge hätte, findet indes einzig bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand eines Einkommensvergleichs Be rücksichtigung (vgl. vorstehend E. 1.3). Nach dem Gesagten erweisen sich das von RAD-Arzt Dr. D.___
genannte zumut bare Belastungsprofil, welches sämtliche schulterschonenden Tätigkeiten umfasst, sowie seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die geklagten Be schwerden und vorhandenen Befunde als umfassend dargelegt und schlüssig begründet . 4.5
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinisc hen Akten der behandelnden Fach personen und der zu verlässigen medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkennt nisse zu erwarten . Daran ändert auch der erst nach Verfügungserlass am 2 6. März 2019 (Urk. 2) verfasste Bericht der behandelnden Psychiateri n vom März 2020 (vorstehend E. 3.8) nichts, zumal f ür die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung od er des Einspracheentscheides für das Sozialversiche rungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachver halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver waltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Aufgrund dessen, dass die im Bericht genannte depressive Störung erst rund ein Jahr nach Verfü gungserlass diagnostiziert wurde, ist dieser nicht geeignet, eine für das vorlie gen de Verfahren relevante allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin zu begründen. Überdies stehen die neu geltend gemach ten Tat sachen nicht hinreichend klar fest, weshalb eine Berücksichtigung im vor liegen den Verfahren nicht möglich ist. Eine allfällige diesbezügliche Verschlech terung wäre vielmehr im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegeg nerin geltend zu machen. 4.6
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für alle schulter schonenden Tätigkeiten ab 2 7. November 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausge wiesen ist.
Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ins be son dere in psychiatrischer Hinsicht in der Zwischenzeit beziehungsweise nach Verfü gungserlass verschlechtert haben, hätte sie
dies anhand neuer medizinischer Unterlagen im Rahmen einer Neuanmeldung glaubhaft zu machen. 5. 5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen anhand eines Einkommensvergleich s .
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein kommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Im Rahmen von Revisions ver fahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). Als unstreitig erweist sich die Zusprache einer halben Rente vom
1. Sept ember 2017 bis 2 8. Februar 201 8. Seit Ende November 2017 ist wie soeben dargelegt von
eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeite n auszugehen (vor stehend E. 4.6), weshalb für die Zeit ab März 2018 (drei Monate nach Verbesse rung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver siche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Die Beschwerdeführerin ist zurzeit als Verkäuferin bei der Y.___ in einem 50%-Pensum tätig. I m Gesundheitsfall würde sie mit überwiegender Wahrschein lich keit ihrer bisherigen Tätigkeit in einem Vollzeitpensum nachgehen . Die Be schwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin vor der gesundheitlichen Einschränkung zuletzt erzielten Verdienst als Verkäuferin in einem 100%-Pensum ab (Urk. 12/34), was sich als nachvollziehbar erweist und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 3 1. März 2017 (Urk. 12/9) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ei n Einkommen von Fr. 50'445.--. Dieser Betrag ist an die Nominallohnentw icklung - vom Indexstand (Frauen) von 2’709 im Jahr 2016 auf den I ndexstand von 2'732 im Jahr 2018 (www.bsf.ad min.ch, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39) - anzupassen, womit e in Valideneinkommen von Fr. 50’873.-- resultiert (Fr. 50’445.--: 2'709 x 2'732).
5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführerin ist zurzeit in einem 50%-Pensum tätig. Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist ihr hingegen eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensu m zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.6), womit sie mit dem derzeitigen Teilzeit pensum ihre Restarbeitsfähigke it nicht voll ausschöpft. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalidenein ko mmens die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 %
zu grunde legte . Sie
errechnete das Invalideneinkommen anhand des gemäss
Lohn strukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, von Frauen über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 2 erzielte n Einkommen s, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandete . Dieses belief sich im Jahr 201 6
auf Fr . 4’ 832 .-- pro Monat, woraus unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbei ts zeit nach Wirtschafts abteilungen, T03.02) und der Entwick lung der Nominallöhne (von 2 ' 709 Punkten im Jahr 2016 auf 2'732 Punkte im Jah r 2018; www.bsf.ad min.ch, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39), aufgerechnet auf ein Jahr bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60’962 .-- resultiert (Fr. 4 '832 . -- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'709 x 2’732) .
5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'873.-- und einem I nvalideneinkommen von Fr. 60’962 .-- erleidet die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit demnach keine Erwerbseinbusse, woran auch eine Parallelisierung nichts ändern würde. Selbst wenn für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das von Frauen im Kompetenzniveau 1 erzielte Einkommen abgestellt würde, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 55’045 .-- (Fr. 4' 363 x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'709 x 2’732) kein Rentenanspruch. 5.5
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
eine befristete halbe Rente ab 1. September
2017 bis 2 8. Februar 2018 zusprach . Dementsprechend erweist sich d ie angefochtene Ver fügung vom
2 6. März 2019 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilagen von Kopien von Urk. 14 und Urk. 15 /1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi