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IV.2019.00326

Kein Revisionsgrund ersichtlich

Zürich SozVersG · 2020-04-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1. 1

Die 1956 geborene X.___, von Beruf Maschinentechnikerin, war zuletzt bis Ende Mai 2006 als Raumpflegerin im Stundenlohn (ca. 100 %) bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/6/2, Urk. 7 /25/1, Urk. 7/161/5). Hernach bezog sie Leistungen der A rbeitslosenversicherung (Urk. 7/18f.). Nach einer Meldung zur Früh erfassung im April 2008 (Urk. 7 /4) sowie nach Durchfüh rung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Urk. 7/5f.) meldete sich die Ver sicherte mit Datum vom 13. Mai 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversiche run g zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK- Auszug vom 23. Mai 2008, Urk. 7 /10) bei und tätigte medizinische Abkläru ngen. Aus ser dem beauftragte sie ihren Abklärungsdie nst mit der Abklärung der beein trächtig ten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsberic ht vom 2. Dezember 2008, Urk. 7 /25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Ur

k. 7/29, Urk. 7 /37, Urk. 7 /34) verneinte die IV Stelle mit unangefochten gebliebener Verfüg ung vom 13. Juli 2009 einen Rente n anspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgr ad von 12 % (Urk. 7 /38). 1.2

Im Dezember 2012 ersuchte die Versicherte um „Neubeurteilun g einer Invaliden rente“ (Urk. 7/ 44, vgl. auch Urk. 7/42). Nachdem die IV Stelle mit Vorbesch eid vom 24. Januar 2013 (Urk. 7 /48) zunächst Nichteintreten auf das neue Leistungs begehren angezeigt hatte, gab sie nach Eingang weiterer m edizinischer Unterla gen die polydisziplinäre Expertis e beim I nstitut Z.___

vom 28. August 2014 (Urk. 7 /75/1-79) in Auftrag. Nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens

(Urk. 7/80, Urk. 7 /84) sprach die IV-Stelle der Versicherten

mit Verfügung vom 15. Juni 2015 befristet für die Periode vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 eine ganze Rente zu. Darüber hinaus verneinte sie einen Ren tenanspruch (Urk. 7/95, Urk. 7/97 ff.). Die am 1 4. Juli 2015 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/103/3ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015. 00 764 vom 1 3. September 2016 teilweise gut;

es hob

die angefo chtene Verfügung insoweit auf, als damit ein Rentenanspruch vor dem 1. März 2014 und nach dem 3 1. August 2014 verneint wurde und stellte fest,

die Versicherte habe vom 1. Oktober 2013 bis 30. [recte: 28.] Februar 2014 Anspruch auf eine Vier telsrente, vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. September 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 7/108; vgl. auch die gestützt darauf erlassenen Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 2 8. April 2017, Urk. 7/136 ff.). 1.3

Am 9. November 2018 machte die Versicherte unter Hinweis auf den Bericht des Zentrums A.___

vom 8. August 2018 eine Ver schlechterung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen geltend (Urk. 7/160 ff.).

Die IV-Stelle stellte ihr am 4. Dezember 2018 in Aussicht, a uf das Gesuch nicht einzutreten (Urk. 7/165). Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. Januar 2019 Ein wand

(Urk. 7/166 ff.). N ach weiteren Abklärungen teilte ihr die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 25. Februar 2019, welche den Vorbescheid vom 2 1. Ja nuar 2019 ersetzte, mit, das Erhöhungsgesuch werde abgewiesen (Urk. 7/170). Den am 2 5 . März 2019 dagegen erhobene n Einwand (Urk. 7/172) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Juni 201 9 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin,

im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 1 3. September 2016 sei der Beschwerdeführerin eine abgestufte Rente zugesprochen worden. Eine seither eingetretene wesentliche Verschlechte rung sei nicht ausgewiesen, weshalb die laufende Rente nicht erhöht werde (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, im Herbst 2018 habe sich ihr Ge sundheitsz ustand massiv verschlechtert. Dies ergebe sich aus dem Bericht des Zentrums A.___ vom 1 8. August 2018, worin 16 zum Teil schwerwiegende Diagnosen aufgelistet seien. Zudem sei die Beschwer deführerin 62-jährig und damit nicht mehr eingliederungsfähig. All dies sei von der Beschwerdegegnerin ungenügend berücksichtigt worden, weshalb auch eine Verletzung der Abklärungspflicht vorliege (Urk. 1). 3.

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Verschlech terung des Gesun dheitszustandes eingetreten ist, dient der medizinische Sachver halt, wie er dem Urteil IV.2015.00764 vom 1 3. September 2016 des hiesigen Ge richts

zugrunde lag und womit der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung vom 15. Juni 2015 beurteilt wurde . Die gestützt darauf erlasse nen Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 2 8. April 2017 (Urk. 7/136 ff.) basier te n auf keinen neuen Abklärungen. 3.1

Im Gutachten des Z.___ vom 18. August 2014 (Urk. 7 /75) stellten die beur teilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen a uf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 /75/31): - COPD, Diagnose 2007 (ICD-10 : J44.9) - 3/2007 mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung, partielle Rever si bilität - 9/2012 mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung, partielle Rever si bilität, Diffusionskapazität i.N. - 12/2012 Unterlappenpneumonie rechts basal - 2/2013 Thorax Rtg i.N., mittelschwere irreversible Obstruktion, CO Diffusionskapazität leichtgradig eingeschränkt, ABGA i.N. - 2/2014 transösophageale Echokardiografie: keine pulmonal art. Hyper tonie - 3/2014 Thorax Rtg : Belüftungsstörung anteriores Oberlappensegment rechts, Plethysmographie : schwere Obstruktion, sp02 92% - Nikotinabusus bis 8/2013, ca. 30 pack- years - Paroxysma l es Vorhofflimme rn /-flattern (ED 3/2012, im Rahmen Dg 2) - unter OAK, Cordarone - EHRA III - Status nach erfolglosen Therapieversuchen mit Dronedaron und Flecai nid - erfolgreiche Pulmonalvenenisolation am 10.02.2014 (Kardiologie B.___) - seither im Sinusrhythmus - Hypertensive Herzkrankheit (ED 3/2012) - cMRI 7/2012: keine Ischämie

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Di agnosen fest (Urk. 7 /75/79 f.): - Somatisierungsstörung (ICO-10 F45.0) - unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - funktionelles sensomotorisches Hemisyndrom links mit Gangstörung - rezidivierende Stürze mit laut Eigenangabe zum Teil Bewusstlosigkeit, funktionell - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) - radiologisch leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Hinweis für Diskushernie oder Neurokompression (Röntgen 25.05.2009, MRI 02.03.2009 und 14.12.2009) - unter Ablenkung freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule - Rezidivieren de gastritische Beschwerden (IC D-10 K29.7) - wiederholte Einnahme von NSAID - Dauerbehandlung mit PPI 3.2

Anlässlich der psychiatrischen Exploration gab die Beschwerdeführerin an, sie sei müde und leide überall an Schmerzen. D ie Beschwerden hätten 2006 ange fangen. Damals habe sie noch als Raumpflegerin gearbeitet. Kurze Zeit bevor sie diese Tätigkeit beendet habe, habe sie angefangen, an Schmerzen zu leiden. Sie habe wenig Kraft, verspüre Druck auf der Brust und habe das Gefühl, sie bekomme manchmal zu wenig Luft. Man habe eine Herzkrankheit, ein Vorhof flimmern fest gestellt. Dies sei wohl der Grund für ihre Beschwerden. Sie sei verschiedentlich in somatischer und psychiatrischer, gruppentherapeutischer Behandlung gewe sen, ohne Beschwerderegredienz . Seit fünf Jahren sei sie unsi cher auf den Beinen und leide an Taubheitsgef ühlen und Zittern (Urk. 7 /75 S. 11 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe sich verlangsamt, schwankend und unökonomisch bewegt. Ihr Verhalten sei sehr demonstrativ. Fer ner habe sie eine ausgeprägte Mimik und Gestik gezeigt. Ihre Stimmung sei klag sam und herabgesetzt, nicht aber depressiv im eigentlichen Sinne. Hinweise auf Antriebs- und Konzentrationsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Die allseits orientierte Beschwerdeführerin habe sich differenziert ausgedrückt und einen wachen, bewusstseinsklaren Ein druck gemacht. Merkfähigkeit und Ge dächtnisleitungen seien intakt. Wahn haftes Denken, illusionäre Verkennungen, irgendwie geartete Halluzinationen sowie Zwangsgedanke n seien nicht vorhan den (Urk. 7 /79 S. 13 f.). In seiner Beurteilung kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, die Beschwerde führerin habe noch während der Kündigungszeit ihrer letzten Arbeitsstelle angefangen, an zahlreichen somatischen Beschwerden zu leiden. Bis auf eine chronische Lungenerkrankung und ein intermittierendes Vorhofflimmern hätten indes keine objektivierbaren somatischen Befunde erho ben werden können. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome und Beschwerden seien demnach grösstenteils psychisch überlagert. Es könne da her eine Somati sierungsstörung diagnostiziert werden, deren Hintergründe schwer zu benennen und weitestgehend im psychosozialen Kontext zu suchen seien. Die Beschwer deführerin sei relativ spät in die Schweiz emigriert, habe sich von 1998 bis 2004 um die Kinder ihres Ehemannes sowie um den Haushalt gekümmert und her nach eine unqualifizierte Arbeit ausüben müssen. Sie sei davon überzeugt, auf grund ihrer Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können. Die Beschwerden würden ihr selbst und ihrem Umfeld die Rechtfertigung dafür liefern, keiner Arbeit mehr nachzugehen. Die Beschwerden würden auch dazu führen, dass sich ihr Ehe mann und dessen Kinder um sie und um den Haushalt kümmerten, so dass die Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeiten mehr nachge hen müsse. Eigentliche depressive Symptome hätten nicht festgestellt werden können. Die in den Vor akten diagnostizierte Angststörung könne nicht bestätigt werden. Die Beschwer deführerin leide nicht unter Ängsten in ihrer Wohnung und klage auch sonst nicht über Ängste. Da auch keine Hinweise für unbewusste Kon flikte vorliegen würden, könne auch die Diagnose einer dissoziativen Störung nicht bestätigt werden. Ausser der Somatisierungsstörung bestünden keine wei teren psychiatri schen Störungen. Es bestünden auch keinerlei Hinweise dafür, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht jemals ei ngeschränkt gewesen sei (Urk. 7 /79/S. 13 f.). 3.3

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über permanente Müdigkeit und Schwierigkeiten beim Bewegen geklagt. Sie spüre die linke Seite nicht und könne diese beim Laufen nicht kontrollieren. Da das Bein „locker“ sei, gelinge das Einhalten der gewünschten Richtung nicht. Weiter habe sie bei Drehung des Kopfes Nackenschmerzen, samt Ausstrahlung in alle Extre mitäten. Dieser Umstand nehme ihr „die ganze Kraft“. Schulter, Arme und Hände unter linksseitiger Betonung würden ebenso schmerzen wie der gesamte Körper ohne punctum maximum. Manchmal sei sogar die Nasenspitze ein schliesslich ei nes Einschlafgefühls betroffen. Die 24 Stunden täglich bestehende Symptomatik habe vor vier Jahren ohne fassbare Ursache angefangen und nehme stetig zu. Anlässlich der Befunderhebung sei der adipösen Beschwerde führerin das Ent

- und Ankleiden im Sitzen ohne relevante Einschränkungen gelungen. Aufgrund des Schwindels habe sie sich die Schuhe indes vom Ehe mann schliessen lassen wol len. Weiter habe sie ein grotesk anmutendes Gang bild mit linksseitigem Hinken demonstriert. Gleichzeitig habe sie auf dieser Seite die Gangarten problemlos durchführen können. Bei der Untersuchung der Wir belsäule habe die Beschwer deführerin eine weitgehend aufgehobene Beweglich keit sämtlicher Abschnitte ge zeigt. Doch habe der initial massiv vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine verbesserte Auslenkung im Langsitz relativiert werden können. Auch die bei der expliziten Prüfung aufgehobene Kopfrotation habe sich unter Ablenkung als frei erwiesen. Die oberen und unteren Extremitäten seien ebenfalls frei beweglich - mit Ausnahme der unter massiver Gegenspannung verminderten Schulterab duktion. Auffallend seien die sehr diffusen, sprunghaften und wechselnden An gaben während der Anamnese und körperlichen Untersuchung gewesen. So habe die Beschwerdeführerin bei fünf von fünf positiven Waddell -Zeichen völlig dif fuse und nicht reproduzier bare Angaben zu Druckdolenzen an Stamm und Extremitäten gemacht. Zusammenfassend könnten die beklagten völlig diffusen Beschwerden auf Ebene des Bewegungsapparates keinesfalls nachvollzogen wer den. Anam nestisch und klinisch stehe ganz klar eine nicht-organische Beschwer dekompo nente im Vordergrund. Für körperlich leichte oder zumindest mittel schwere Verrichtungen einschliesslich sämtlicher bislang ausgeübter Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Es könne auch im zeitlichen Verlauf keine längerdau ernde Arbeitsunfähigkeit im invalidisierenden Sinne attestiert werden (Urk. 7 /75 S. 20). 3.4

Im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung nannte die Beschwerde führerin als Hauptbeschwerden Probleme mit dem Herz, Ganzkörperschmerzen sowie fehlende Kra ft auf der linken Seite (Urk. 7 /75 S. 22). Der neurologische Gutachter stellte formal zwar ein „sensomotorisches Hemisyndrom “ links in Kom bination mit einer Gangstörung fest. Letzteres sei indes nicht konsistent. So habe die Kraftprüfung sehr wechselnde Befunde ergeben, zum Teil mit sakka dierter Innerv a tion. Demzufolge sei die sensomotorische Hemisympto matik links orga nisch nicht erklärbar und als „pseudoneurologisch“ zu taxieren. Für den beklag ten Schwindel lasse sich auch kein organisches Korrelat finden. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin anlässlich der erschwerten Stand- und Gangprüfungen ihr gut funktionierendes Gleichgewichtsorgan demon striert. Unter Berücksichti gung der Gesamtsituation sowie aktenkundigen Bericht er stattung des Zentrums C.___ aus den Jahren 2009, gemäss welcher im Nachgang ausgedehnter Abklärungen eine somatoforme Schmerzstörung festge stellt worden sei, ohne Hinweise auf eine epileptische Genese der geklagten re zidivierenden allgemeinen Kraftlosigkeit sowie Gang störungen, seien auch die rezidivierenden Stürze mit der fraglichen Bewusstlosigkeit als funktionell und organisch nicht erklärbar zu werten. Zusammengefasst würden mehrere orga nisch nicht erklärbare, funktionelle „pseudoneurologische“ Auffälligkeiten vor liegen. Letzteres stütze die Annahme einer Somatisierungsstörung. Das formal bestehende „Ganzkörperschmerzsyn drom“ sei auch in diesem Lichte zu interpre tieren. Schliesslich sei erwähnens wert, dass sich aus neurologischer Sicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptoma tik als allfällige Erklärung für die Beschwerden im Bereich der Extremitäten fin den liessen. Aus neurologischer Sicht ergebe sich weder aktuell noch retrospektiv eine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 /75 S. 25). 3.5

Gegenüber dem kardiologischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin nebst den vorgängig bereits wiedergegebenen Beschwerden insbesondere an, seit etwa drei Jahren unter rezidivierenden Palpitationen zu leiden. Das Herz würde oft stolpern, dann wieder sehr schnell rasen (bis 175/min.), wobei ihr schwindelig werde, sie beim Laufen schwanke und auch Kopfschmerzen bekomme. Sie breche auch re gelmässig zusammen. Solche Episoden würden mitunter 20 Minuten andauern. Im Zusammenhang mit dem Vorhofflimmern sei eine Abla tion geplant. Der kar diologische Gutachter kam zum Schluss, das seit März 2012 bekannte paro xysmale Vorhofflimmern und die Hypertensive Herzkrankeit (HHK) verursachten offenbar starke Symptome von Dyspnoe über Kopfschmer zen und Schwindel zu Synkopen. Eine funktionelle Komponente sei allerdings nicht auszuschliessen. Verschiedene Therapieversuche seien bis dato erfolglos gewesen. Aktuell erhalte die Beschwerdeführerin Cordarone . Eine Pulmonal venenisolation sei für den 10. Februar 2014 vorgesehen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin initial im normokarden Sinusrhythmus. Der Blutdruck sei normal und die Beschwerdefüh rerin kardiopulmonal kompensiert. Das durch geführte transthorakale Echokar diogramm (TTE) habe eine normale LV Funktion gezeigt. Die geplante Testung der Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer habe nicht durchgeführt wer den können. Bereits beim Ein richten auf dem Ergometer resp. bei geringer Belas tung davor sei es zu einem tachykarden Vorhofflattern mit einer Frequenz um 135/min. gekommen, wobei die Beschwerdeführerin Schwindel, Dyspnoe und Kopfschmerzen angegeben habe und sich habe hinlegen müssen. Zusammenfas send bestehe eine HHK (aktuell keine LV-Hypertrophie, normale diastole Funk tion) und ein paroxysmales, symptomatisches Vorhofflimmern/-flattern, welches medika mentös ungenügend habe kontrolliert werden können. Aktuell bestehe eine sehr labile Situation mit häufigen Episoden von paroxysmalem Vorhofflim mern, welches bereits bei geringer körperlicher oder emotionaler Belastung aus gelöst werde und zu starken Symptomen führen würde. Aus kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Moment zu 100 % arbeitsunfähig, zumal jederzeit mit einer neuen Episode gerechnet werden müsse. Nach erfolgter Ablation sei eine Reevaluation vorzunehmen . Aufgrund der nachträglich beigebrachten me dizinischen Unterlagen beurteilte der kardiologische Gutachter die Elektro abla tion des Vorhofflimmers als erfolgreich. Weiter zeige sich aufgrund der Berichte des Universitätsspitals ein persistierender Sinusrythmus, womit auch von einem erfolgreichen Unterfangen betreffend die Radiofrequenzablation ausgegangen werden könne. Entsprechend sei aus rein kardiologischer Sicht ab Mai 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben für körperl ich leichte Tätigkeiten (Urk. 7 /75 S. 26 ff.). 3.6

Der pneumologische Gutachter hielt fest, im März 2007 sei erstmals ein COPD diagnostiziert worden bei Nikotinabusus von ca. 30 pack- years . Bereits bei der Diagnosestellung sei eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung festge stellt worden. Seither sei es mehrmals jährlich zu COPD Exazerbationen gekom men. Im Dezember 2012 habe sich bei COPD Exazerbation eine Unter lappenpneu monie rechts gezeigt. Neben Inhalationstherapien seit 2007 sei im Dezember 2013 eine Behandlung mit einem Phosphodiesterase -Inhibitor vorge nommen worden. Trotzdem sei es zu erne uten COPD Exazerbationen gekom men, zuletzt im März 2014 bei radiologisch vorgefundener Belüftungsstörung im rechten Lungenober lappen. Unter Exazerbationen seien auch im März 2014 lungenfunktionell wie derholt schwere Obs truktionen dokumentiert (Urk. 7 /75 S. 29 f.). Im Unter suchungszeitpunkt habe im klinisch cardiopulmonalen Status eine COPD Exazer bation mit schwerer Obstruktion bei FEV1 auf 0,97 l (41 %), eine erniedrigte Sau erstoffsättigung von 92 % sowie radiologisch eine Belüf tungsstörung im rechten Lungenoberlappen bestanden. Aus rein pneumologi scher Sicht resultiere daraus eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe dagegen eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, wobei vermehrte Arbeitsausfälle aufgrund von COPD Exazerbationen ber eits einberech net seien (Urk. 7 /75 S. 30). 3.7

Im Rahmen der abschliessenden Konsensbeurteilung hielten di e beurteilenden Fachärzte fest, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht seit Oktober 2012 für schwere, mittelschwere und damit auch für die in der Schweiz ange stammte Tätigkeit als Raumpflegerin arbeits unfähig. Hinsichtlich einer körperlich leichten, vor allem inhalativ adaptierten Tätigkeit bestehe ebenfalls seit Oktober 2012, temporär unterbrochen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von De zember 2013 bis Mai 2014, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Dabei seien mehrwöchige Ausfälle während des Jahres bei Exazerbationen bereits ein berechnet. Ansonst en könne das Pen sum vollschichtig umgesetzt werden, jedoch mit deutlich erhöhtem Pausenbedarf (Urk. 7 /75 S. 32 f.). 4 .

Im Rahmen der beantragten Rentenrevision stellt sich die Aktenlage im Wesent lichen wie folgt dar: 4.1

Im Bericht vom 8. August 2018 hielten die behandelnden Fachärzte des A.___ fol gende Hauptdiagnosen fest (Urk. 6/160/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

m ittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Dissoziative Störung (Rehak lini k

D.___, 1 0. Mai 2011) - COPD (GOLD Stadium III, Reha z entrum

E.___,

7. Oktober 2015) - Chronisches Zervikozephal -Syndrom bei Blockwirbel-Bildung C2/3 m/b (Diagnose Epi -Klinik vom 1 5. April 2009) - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Verdacht auf z erebrale Mikroangiopat hie (Diagnose Klini k C.___ vom 15. April 2009) - Hypertensive Herzkrankheit (März 2012) - Rezidivierende Episoden mit Synkopen unklarer Ätiologie (B.___,

9. Januar 2014) - Perikarderguss unklarer Genese, ED Oktober 2014 (B.___, 2 2. September 2015) - Bekannte unilokuläre Zyste Ovar rechts (Klinik F.___, 1 2. Oktober 2012) - Mittelschwer eingeschränkte Nierenfunktion (B.___, 1 0. März 2014) - Bakerzyste rechts Knie (B.___, 2 0. Juni 2013) - Status nach Metatarsalekopf III- Fraktur rechts beim Unfall am 1 2. August 2016 (G.___, 1 2. August 2016) - Arterielle Hypertonie (B.___,

5. Februar 2013) - Herpes labialis (Spital H.___, 2 5. Dezember 2012) - Status nach zwei Spontanaborten (B.___, 1 4. Februar 2013)

Die Beschwerdeführerin beklage seit 2006 bestehende Nacken- und Kopfschmer zen. Diese hätten sich im Verlauf der Jahre auf die ganze Wirbelsäule ausgedehnt. Weiter komme es bis zu drei Mal monatlich zu Schwankschwindel. Die Beschwer deführerin sei wegen zahlreichen Stürzen mit Notfallbehandlung je nach körper licher Verfassung im Rollator unterwegs. Zudem bestünden Vergesslichkeit, Kon zentrationsstörungen, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Lust- und In teressenlosigkeit, Sinnlosigkeit, Antriebslosigkeit, Nervosität, fehlende Lebens lust, App etitzunahme, tägliche Übelkeit (Urk. 3/2 S. 2 ff.).

Die rezidivierende de pressive Episode, aktuell mittelgradig ausgeprägt, bestehe seit mindestens 2009 und sei chronifiziert . A ufgrund ihrer zahlreichen körperlichen Beschwerden, den Synkopen sowie depressiven Symptome sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk.

7/167/6 ff.; vgl. auch der inhaltlich korrespondierende Bericht des Zentrums I.___ vom 1 5. August 2018, Urk. 7 /167 /1 ff.). 4.2

I m Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals B.___ vom 2 9. Januar 2018 wurde im Rahmen des COPD neu eine diskrete respiratorische Partialinsuffizienz und chronische Hypoventilation diagnostiziert. Ende 2017 sei es im Rahmen eines viralen Infekts zu einer erneuten Exazerbation der vorbe kannten COPD, aktuell COPD GOLD 2 Risikoklasse C, gekommen . Die Sauer stof fsättigung figuriere bei Raumluft bei 97 % . Zudem bestünden ein minimes endexspiratorisches Giemen, ohne Rasselgeräusche und Brummen. Die respirato rische Polygraphie vom 24. /2 5. Januar 2018 habe ein weitgehend normales nächtliches Atemmuster mit vereinzelten Hypopnoen mit tiefer mittlerer Sauer stoffsättigung ergeben. In der Zusammenschau mit dem signifika n ten Anstieg des transk utanen CO 2 liege damit eine Hyperventilationsstörung vor. Das Ausmass sei mild und benötige keine weitere Abklärung. Insbesondere ergebe sich keine Indikation für eine Rechtsherzkatheteruntersuchung . Auch die leichte respirato rische Partialinsuffizienz benötige keine Dauersauerstofftherapie. Hinsichtlich der COPD GOLD 2 bestehe eine schon ausreichende inhalative Therapie sowie Ein nahme von Daxas mit dem Ziel, die mindestens zwei Mal jährlich stattfindenden Exazerbationen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin sei derzeit kardiopulmo nal kompensiert (Urk. 7 /167/15 f f.). 4.3

Die beurteilenden Fachärzte des Schwindelzentrums des B.___ hielten mit Bericht vom 1 9. Oktober 2018 fest, seit 2007 leide die Beschwerdeführerin an einem so matofor men Drehschwindel mit Synkopen und sei erneut zur Abklärung zuge wiesen worden. Sie habe berichtet, der Schwindel habe sich seit der letzten Ab klärung 2010 nicht verändert; weiterhin werde sie rezidivierend ohnmächtig, la geunabhängig und für lediglich wenige Minuten, ausgelöst vor allem bei Bewe gung, inkl. Kopfbewegung en . Weder die bisherigen noch aktuelle n Abklärung en

hätten eine aufschlussreiche Erklärung erbracht . Denkbar sei eine Verbesserung des Schwindels nach Medikamentenentzug, zumal die Beschwerdeführerin täg lich Sch merzmedikamente einnehme (Urk. 7 /167/18 ff.). 4.4

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Schlafmedizin, diagnostizierte am 7. Dezember 2018 gestützt auf die lungenfunktionellen Werte vom 7. Oktober 2016 eine COPD GOLD III mit Lungenymphysem . Die Beschwer deführerin sei nur noch für sitzende Tätigkeiten arbeitsfähig (Urk. 7 /167/23). 5 .

5 .1

In somatischer Hinsicht sind den neu eingereichten Unterlagen keine wesentli chen Veränderungen zu entnehmen. Bei den «16 zum Teil schwerwiegenden Diagnosen» gemäss Berichterstattung des A.___ und I.___ (vgl. Urk. 1 S. 2), handelt es sich um eine Auflistung von Diagnosen, welche weitestgehend ausserhalb des vorliegenden massgeblichen Zeitraums gestellt wurden, namentlich vor der Ren tenverfügung vom Juli 201 5. Im Rahmen des

seit 2007 vorbekannten COPD wurde anfangs 2018 zwar neu eine respiratorische Partialinsuffizienz und chro nische Hypoventilation dokumentiert (vgl. E. 4.3) . Allerdings bestand bereits im Zeitpunkt der COPD-Erstdiagnose (2007) eine mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung (vgl. Urk. 7/75/29) und wurde bereits 2014 eine Belüftungsstörung sowie medizinisch theoretische Ateminvalidität der Klasse 2-3 dokumentiert (vgl. Urk. 7/75/31) . Zudem hielten die Pneumologen des B.___

anfangs 2018 ebenfalls fest, d as Ausmass der Hypoventilation sei mild und ben ötige keine weitere Ab klärung, i nsbesondere ergebe sich daraus keine Indikation für eine Rechtsherzka theteruntersuchung; die leichte resp iratorische Partialinsuffizienz erfordere keine Dauersauerstofftherapie. D ie Beschwerdeführerin sei betreffend das COPD

a dä quat therapiert und kardiopulmonal kompensiert . Alsdann fällt auf, dass sich die anfangs 2018 bei Raumluft gemessene Sauerstoffsättigung von 97 % (Urk. 7/167/16) im Vergleich zur Situation 2014 (89- 92 %, vgl. Urk. 7/75 S. 29) verbessert hat . Entsprechend diagnostizierte das B.___ im Januar 2018 ein COPD GOLD 2, Ris ikoklasse C (vgl. Urk. 7/167/15), wohingegen es im März 2014 noch

ein COPD GOLD III, Risikoklasse D festhielt (Urk. 7/75/65) . Soweit Dr. J.___ Ende Dezember 2018 ein COPD III mit Lungenemphysem diagnostizierte, stützte er sich dabei nicht auf aktuelle, sondern auf die lungenfunktionellen Werte vom Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/167/23 f.). Zudem hat sich Dr. J.___ nur vage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert und sich dabei insbesondere zur quantitativen Leistungsfähigkeit ausgeschwiegen. Der

weiterhin nicht hinrei chend objektivierbare somatofor me Drehschwindel mit Synkopen war unbestrit tenermassen

seit 2007 vorbe stehend; diesbezüglich hat sich

selbst nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls bis Oktober 2018 nichts verändert (vgl. E. 4.3)

und eine medizinische Indikation für den Gebrauch eines Rollators ist jedenfalls nicht ausgewiesen. D asselbe gilt für den beschwerdeweise geltend gemachte n massive n Verlust an Sehkr aft (Urk. 1 S. 2) . Beim fortschreitenden Alter und herannahende n ordentliche n Rentenalter der Beschwerdeführerin sowie ihrem Vorbringen, sie sei «voll dekonditioniert », handelt es sich nicht um

revi sionsrelevante Veränderung en.

Die in diesem Kontext geltend gemachte Verlet zung der Abklärungspflicht (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) geht ins Leere. 5 .2

In psychiatrischer Hinsicht sind den Berichten des A.___ und I.___ keine wesent lichen Veränderungen zu entnehmen; die – gänzlich unbegründet – aufgelistete «dissoziative Störung» stützt sich offe nbar auf einen Bericht der Rehak linik D.___ aus dem Jahre 2011 (vgl. Urk. 7/167/4). Die ausserdem diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F

33.1) bestehe seit mindestens 2006 (Urk. 7/167/2). Entsprechend liegt denn auch ein Bericht des I.___ vom 1 6. Juni 2009 bei den Vorakten, worin eine mittelgra dige depressive Episode (ICD -10: F32.1) diagnostiziert worden ist (Urk. 7/103/15; vgl. auch Bericht vom 1 1. Dezember 2014, Urk. 7/103/20). Die in den Berichten des I.___ und A.___ vom 8. und 15. August 2018 jeweils postulierte 100%ige Ar beitsunfähi gkeit für sämtliche Tätigkeiten

lässt eine objektive Begründung ver missen. Ganz abgesehen davon vermöchte selbst e ine höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

für sich allein

k eine relevante Gesundheitsverschlechterung darzu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.4). 5 .3

Zusammenfassend ist aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage festzuhalten, dass sich die Verhältnisse der Be schwerdeführerin seit Juli 2015 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Ver fügung vom 9. April 2019 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Da mit erübrigen sich – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - weitere Ab klärungen. Weil es damit auch an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Ren tenanspruchs.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die 1956 geborene X.___, von Beruf Maschinentechnikerin, war zuletzt bis Ende Mai 2006 als Raumpflegerin im Stundenlohn (ca. 100 %) bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/6/2, Urk. 7 /25/1, Urk. 7/161/5). Hernach bezog sie Leistungen der A rbeitslosenversicherung (Urk. 7/18f.). Nach einer Meldung zur Früh erfassung im April 2008 (Urk. 7 /4) sowie nach Durchfüh rung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Urk. 7/5f.) meldete sich die Ver sicherte mit Datum vom 13. Mai 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversiche run g zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK- Auszug vom 23. Mai 2008, Urk. 7 /10) bei und tätigte medizinische Abkläru ngen. Aus ser dem beauftragte sie ihren Abklärungsdie nst mit der Abklärung der beein trächtig ten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsberic ht vom 2. Dezember 2008, Urk. 7 /25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Ur

k. 7/29, Urk. 7 /37, Urk. 7 /34) verneinte die IV Stelle mit unangefochten gebliebener Verfüg ung vom 13. Juli 2009 einen Rente n anspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgr ad von 12 % (Urk. 7 /38).

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin,

im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 1 3. September 2016 sei der Beschwerdeführerin eine abgestufte Rente zugesprochen worden. Eine seither eingetretene wesentliche Verschlechte rung sei nicht ausgewiesen, weshalb die laufende Rente nicht erhöht werde (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, im Herbst 2018 habe sich ihr Ge sundheitsz ustand massiv verschlechtert. Dies ergebe sich aus dem Bericht des Zentrums A.___ vom 1 8. August 2018, worin 16 zum Teil schwerwiegende Diagnosen aufgelistet seien. Zudem sei die Beschwer deführerin 62-jährig und damit nicht mehr eingliederungsfähig. All dies sei von der Beschwerdegegnerin ungenügend berücksichtigt worden, weshalb auch eine Verletzung der Abklärungspflicht vorliege (Urk. 1). 3.

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Verschlech terung des Gesun dheitszustandes eingetreten ist, dient der medizinische Sachver halt, wie er dem Urteil IV.2015.00764 vom 1 3. September 2016 des hiesigen Ge richts

zugrunde lag und womit der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung vom 15. Juni 2015 beurteilt wurde . Die gestützt darauf erlasse nen Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 2 8. April 2017 (Urk. 7/136 ff.) basier te n auf keinen neuen Abklärungen. 3.1

Im Gutachten des Z.___ vom 18. August 2014 (Urk. 7 /75) stellten die beur teilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen a uf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 /75/31): - COPD, Diagnose 2007 (ICD-10 : J44.9) - 3/2007 mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung, partielle Rever si bilität - 9/2012 mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung, partielle Rever si bilität, Diffusionskapazität i.N. - 12/2012 Unterlappenpneumonie rechts basal - 2/2013 Thorax Rtg i.N., mittelschwere irreversible Obstruktion, CO Diffusionskapazität leichtgradig eingeschränkt, ABGA i.N. - 2/2014 transösophageale Echokardiografie: keine pulmonal art. Hyper tonie - 3/2014 Thorax Rtg : Belüftungsstörung anteriores Oberlappensegment rechts, Plethysmographie : schwere Obstruktion, sp02 92% - Nikotinabusus bis 8/2013, ca. 30 pack- years - Paroxysma l es Vorhofflimme rn /-flattern (ED 3/2012, im Rahmen Dg 2) - unter OAK, Cordarone - EHRA III - Status nach erfolglosen Therapieversuchen mit Dronedaron und Flecai nid - erfolgreiche Pulmonalvenenisolation am 10.02.2014 (Kardiologie B.___) - seither im Sinusrhythmus - Hypertensive Herzkrankheit (ED 3/2012) - cMRI 7/2012: keine Ischämie

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Di agnosen fest (Urk. 7 /75/79 f.): - Somatisierungsstörung (ICO-10 F45.0) - unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - funktionelles sensomotorisches Hemisyndrom links mit Gangstörung - rezidivierende Stürze mit laut Eigenangabe zum Teil Bewusstlosigkeit, funktionell - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) - radiologisch leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Hinweis für Diskushernie oder Neurokompression (Röntgen 25.05.2009, MRI 02.03.2009 und 14.12.2009) - unter Ablenkung freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule - Rezidivieren de gastritische Beschwerden (IC D-10 K29.7) - wiederholte Einnahme von NSAID - Dauerbehandlung mit PPI 3.2

Anlässlich der psychiatrischen Exploration gab die Beschwerdeführerin an, sie sei müde und leide überall an Schmerzen. D ie Beschwerden hätten 2006 ange fangen. Damals habe sie noch als Raumpflegerin gearbeitet. Kurze Zeit bevor sie diese Tätigkeit beendet habe, habe sie angefangen, an Schmerzen zu leiden. Sie habe wenig Kraft, verspüre Druck auf der Brust und habe das Gefühl, sie bekomme manchmal zu wenig Luft. Man habe eine Herzkrankheit, ein Vorhof flimmern fest gestellt. Dies sei wohl der Grund für ihre Beschwerden. Sie sei verschiedentlich in somatischer und psychiatrischer, gruppentherapeutischer Behandlung gewe sen, ohne Beschwerderegredienz . Seit fünf Jahren sei sie unsi cher auf den Beinen und leide an Taubheitsgef ühlen und Zittern (Urk. 7 /75 S. 11 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe sich verlangsamt, schwankend und unökonomisch bewegt. Ihr Verhalten sei sehr demonstrativ. Fer ner habe sie eine ausgeprägte Mimik und Gestik gezeigt. Ihre Stimmung sei klag sam und herabgesetzt, nicht aber depressiv im eigentlichen Sinne. Hinweise auf Antriebs- und Konzentrationsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Die allseits orientierte Beschwerdeführerin habe sich differenziert ausgedrückt und einen wachen, bewusstseinsklaren Ein druck gemacht. Merkfähigkeit und Ge dächtnisleitungen seien intakt. Wahn haftes Denken, illusionäre Verkennungen, irgendwie geartete Halluzinationen sowie Zwangsgedanke n seien nicht vorhan den (Urk. 7 /79 S. 13 f.). In seiner Beurteilung kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, die Beschwerde führerin habe noch während der Kündigungszeit ihrer letzten Arbeitsstelle angefangen, an zahlreichen somatischen Beschwerden zu leiden. Bis auf eine chronische Lungenerkrankung und ein intermittierendes Vorhofflimmern hätten indes keine objektivierbaren somatischen Befunde erho ben werden können. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome und Beschwerden seien demnach grösstenteils psychisch überlagert. Es könne da her eine Somati sierungsstörung diagnostiziert werden, deren Hintergründe schwer zu benennen und weitestgehend im psychosozialen Kontext zu suchen seien. Die Beschwer deführerin sei relativ spät in die Schweiz emigriert, habe sich von 1998 bis 2004 um die Kinder ihres Ehemannes sowie um den Haushalt gekümmert und her nach eine unqualifizierte Arbeit ausüben müssen. Sie sei davon überzeugt, auf grund ihrer Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können. Die Beschwerden würden ihr selbst und ihrem Umfeld die Rechtfertigung dafür liefern, keiner Arbeit mehr nachzugehen. Die Beschwerden würden auch dazu führen, dass sich ihr Ehe mann und dessen Kinder um sie und um den Haushalt kümmerten, so dass die Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeiten mehr nachge hen müsse. Eigentliche depressive Symptome hätten nicht festgestellt werden können. Die in den Vor akten diagnostizierte Angststörung könne nicht bestätigt werden. Die Beschwer deführerin leide nicht unter Ängsten in ihrer Wohnung und klage auch sonst nicht über Ängste. Da auch keine Hinweise für unbewusste Kon flikte vorliegen würden, könne auch die Diagnose einer dissoziativen Störung nicht bestätigt werden. Ausser der Somatisierungsstörung bestünden keine wei teren psychiatri schen Störungen. Es bestünden auch keinerlei Hinweise dafür, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht jemals ei ngeschränkt gewesen sei (Urk. 7 /79/S. 13 f.). 3.3

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über permanente Müdigkeit und Schwierigkeiten beim Bewegen geklagt. Sie spüre die linke Seite nicht und könne diese beim Laufen nicht kontrollieren. Da das Bein „locker“ sei, gelinge das Einhalten der gewünschten Richtung nicht. Weiter habe sie bei Drehung des Kopfes Nackenschmerzen, samt Ausstrahlung in alle Extre mitäten. Dieser Umstand nehme ihr „die ganze Kraft“. Schulter, Arme und Hände unter linksseitiger Betonung würden ebenso schmerzen wie der gesamte Körper ohne punctum maximum. Manchmal sei sogar die Nasenspitze ein schliesslich ei nes Einschlafgefühls betroffen. Die 24 Stunden täglich bestehende Symptomatik habe vor vier Jahren ohne fassbare Ursache angefangen und nehme stetig zu. Anlässlich der Befunderhebung sei der adipösen Beschwerde führerin das Ent

- und Ankleiden im Sitzen ohne relevante Einschränkungen gelungen. Aufgrund des Schwindels habe sie sich die Schuhe indes vom Ehe mann schliessen lassen wol len. Weiter habe sie ein grotesk anmutendes Gang bild mit linksseitigem Hinken demonstriert. Gleichzeitig habe sie auf dieser Seite die Gangarten problemlos durchführen können. Bei der Untersuchung der Wir belsäule habe die Beschwer deführerin eine weitgehend aufgehobene Beweglich keit sämtlicher Abschnitte ge zeigt. Doch habe der initial massiv vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine verbesserte Auslenkung im Langsitz relativiert werden können. Auch die bei der expliziten Prüfung aufgehobene Kopfrotation habe sich unter Ablenkung als frei erwiesen. Die oberen und unteren Extremitäten seien ebenfalls frei beweglich - mit Ausnahme der unter massiver Gegenspannung verminderten Schulterab duktion. Auffallend seien die sehr diffusen, sprunghaften und wechselnden An gaben während der Anamnese und körperlichen Untersuchung gewesen. So habe die Beschwerdeführerin bei fünf von fünf positiven Waddell -Zeichen völlig dif fuse und nicht reproduzier bare Angaben zu Druckdolenzen an Stamm und Extremitäten gemacht. Zusammenfassend könnten die beklagten völlig diffusen Beschwerden auf Ebene des Bewegungsapparates keinesfalls nachvollzogen wer den. Anam nestisch und klinisch stehe ganz klar eine nicht-organische Beschwer dekompo nente im Vordergrund. Für körperlich leichte oder zumindest mittel schwere Verrichtungen einschliesslich sämtlicher bislang ausgeübter Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Es könne auch im zeitlichen Verlauf keine längerdau ernde Arbeitsunfähigkeit im invalidisierenden Sinne attestiert werden (Urk. 7 /75 S. 20). 3.4

Im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung nannte die Beschwerde führerin als Hauptbeschwerden Probleme mit dem Herz, Ganzkörperschmerzen sowie fehlende Kra ft auf der linken Seite (Urk. 7 /75 S. 22). Der neurologische Gutachter stellte formal zwar ein „sensomotorisches Hemisyndrom “ links in Kom bination mit einer Gangstörung fest. Letzteres sei indes nicht konsistent. So habe die Kraftprüfung sehr wechselnde Befunde ergeben, zum Teil mit sakka dierter Innerv a tion. Demzufolge sei die sensomotorische Hemisympto matik links orga nisch nicht erklärbar und als „pseudoneurologisch“ zu taxieren. Für den beklag ten Schwindel lasse sich auch kein organisches Korrelat finden. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin anlässlich der erschwerten Stand- und Gangprüfungen ihr gut funktionierendes Gleichgewichtsorgan demon striert. Unter Berücksichti gung der Gesamtsituation sowie aktenkundigen Bericht er stattung des Zentrums C.___ aus den Jahren 2009, gemäss welcher im Nachgang ausgedehnter Abklärungen eine somatoforme Schmerzstörung festge stellt worden sei, ohne Hinweise auf eine epileptische Genese der geklagten re zidivierenden allgemeinen Kraftlosigkeit sowie Gang störungen, seien auch die rezidivierenden Stürze mit der fraglichen Bewusstlosigkeit als funktionell und organisch nicht erklärbar zu werten. Zusammengefasst würden mehrere orga nisch nicht erklärbare, funktionelle „pseudoneurologische“ Auffälligkeiten vor liegen. Letzteres stütze die Annahme einer Somatisierungsstörung. Das formal bestehende „Ganzkörperschmerzsyn drom“ sei auch in diesem Lichte zu interpre tieren. Schliesslich sei erwähnens wert, dass sich aus neurologischer Sicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptoma tik als allfällige Erklärung für die Beschwerden im Bereich der Extremitäten fin den liessen. Aus neurologischer Sicht ergebe sich weder aktuell noch retrospektiv eine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 /75 S. 25). 3.5

Gegenüber dem kardiologischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin nebst den vorgängig bereits wiedergegebenen Beschwerden insbesondere an, seit etwa drei Jahren unter rezidivierenden Palpitationen zu leiden. Das Herz würde oft stolpern, dann wieder sehr schnell rasen (bis 175/min.), wobei ihr schwindelig werde, sie beim Laufen schwanke und auch Kopfschmerzen bekomme. Sie breche auch re gelmässig zusammen. Solche Episoden würden mitunter 20 Minuten andauern. Im Zusammenhang mit dem Vorhofflimmern sei eine Abla tion geplant. Der kar diologische Gutachter kam zum Schluss, das seit März 2012 bekannte paro xysmale Vorhofflimmern und die Hypertensive Herzkrankeit (HHK) verursachten offenbar starke Symptome von Dyspnoe über Kopfschmer zen und Schwindel zu Synkopen. Eine funktionelle Komponente sei allerdings nicht auszuschliessen. Verschiedene Therapieversuche seien bis dato erfolglos gewesen. Aktuell erhalte die Beschwerdeführerin Cordarone . Eine Pulmonal venenisolation sei für den 10. Februar 2014 vorgesehen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin initial im normokarden Sinusrhythmus. Der Blutdruck sei normal und die Beschwerdefüh rerin kardiopulmonal kompensiert. Das durch geführte transthorakale Echokar diogramm (TTE) habe eine normale LV Funktion gezeigt. Die geplante Testung der Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer habe nicht durchgeführt wer den können. Bereits beim Ein richten auf dem Ergometer resp. bei geringer Belas tung davor sei es zu einem tachykarden Vorhofflattern mit einer Frequenz um 135/min. gekommen, wobei die Beschwerdeführerin Schwindel, Dyspnoe und Kopfschmerzen angegeben habe und sich habe hinlegen müssen. Zusammenfas send bestehe eine HHK (aktuell keine LV-Hypertrophie, normale diastole Funk tion) und ein paroxysmales, symptomatisches Vorhofflimmern/-flattern, welches medika mentös ungenügend habe kontrolliert werden können. Aktuell bestehe eine sehr labile Situation mit häufigen Episoden von paroxysmalem Vorhofflim mern, welches bereits bei geringer körperlicher oder emotionaler Belastung aus gelöst werde und zu starken Symptomen führen würde. Aus kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Moment zu 100 % arbeitsunfähig, zumal jederzeit mit einer neuen Episode gerechnet werden müsse. Nach erfolgter Ablation sei eine Reevaluation vorzunehmen . Aufgrund der nachträglich beigebrachten me dizinischen Unterlagen beurteilte der kardiologische Gutachter die Elektro abla tion des Vorhofflimmers als erfolgreich. Weiter zeige sich aufgrund der Berichte des Universitätsspitals ein persistierender Sinusrythmus, womit auch von einem erfolgreichen Unterfangen betreffend die Radiofrequenzablation ausgegangen werden könne. Entsprechend sei aus rein kardiologischer Sicht ab Mai 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben für körperl ich leichte Tätigkeiten (Urk. 7 /75 S. 26 ff.). 3.6

Der pneumologische Gutachter hielt fest, im März 2007 sei erstmals ein COPD diagnostiziert worden bei Nikotinabusus von ca. 30 pack- years . Bereits bei der Diagnosestellung sei eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung festge stellt worden. Seither sei es mehrmals jährlich zu COPD Exazerbationen gekom men. Im Dezember 2012 habe sich bei COPD Exazerbation eine Unter lappenpneu monie rechts gezeigt. Neben Inhalationstherapien seit 2007 sei im Dezember 2013 eine Behandlung mit einem Phosphodiesterase -Inhibitor vorge nommen worden. Trotzdem sei es zu erne uten COPD Exazerbationen gekom men, zuletzt im März 2014 bei radiologisch vorgefundener Belüftungsstörung im rechten Lungenober lappen. Unter Exazerbationen seien auch im März 2014 lungenfunktionell wie derholt schwere Obs truktionen dokumentiert (Urk. 7 /75 S. 29 f.). Im Unter suchungszeitpunkt habe im klinisch cardiopulmonalen Status eine COPD Exazer bation mit schwerer Obstruktion bei FEV1 auf 0,97 l (41 %), eine erniedrigte Sau erstoffsättigung von 92 % sowie radiologisch eine Belüf tungsstörung im rechten Lungenoberlappen bestanden. Aus rein pneumologi scher Sicht resultiere daraus eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe dagegen eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, wobei vermehrte Arbeitsausfälle aufgrund von COPD Exazerbationen ber eits einberech net seien (Urk. 7 /75 S. 30). 3.7

Im Rahmen der abschliessenden Konsensbeurteilung hielten di e beurteilenden Fachärzte fest, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht seit Oktober 2012 für schwere, mittelschwere und damit auch für die in der Schweiz ange stammte Tätigkeit als Raumpflegerin arbeits unfähig. Hinsichtlich einer körperlich leichten, vor allem inhalativ adaptierten Tätigkeit bestehe ebenfalls seit Oktober 2012, temporär unterbrochen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von De zember 2013 bis Mai 2014, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Dabei seien mehrwöchige Ausfälle während des Jahres bei Exazerbationen bereits ein berechnet. Ansonst en könne das Pen sum vollschichtig umgesetzt werden, jedoch mit deutlich erhöhtem Pausenbedarf (Urk. 7 /75 S. 32 f.). 4 .

Im Rahmen der beantragten Rentenrevision stellt sich die Aktenlage im Wesent lichen wie folgt dar: 4.1

Im Bericht vom 8. August 2018 hielten die behandelnden Fachärzte des A.___ fol gende Hauptdiagnosen fest (Urk. 6/160/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

m ittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Dissoziative Störung (Rehak lini k

D.___, 1 0. Mai 2011) - COPD (GOLD Stadium III, Reha z entrum

E.___,

7. Oktober 2015) - Chronisches Zervikozephal -Syndrom bei Blockwirbel-Bildung C2/3 m/b (Diagnose Epi -Klinik vom 1 5. April 2009) - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Verdacht auf z erebrale Mikroangiopat hie (Diagnose Klini k C.___ vom 15. April 2009) - Hypertensive Herzkrankheit (März 2012) - Rezidivierende Episoden mit Synkopen unklarer Ätiologie (B.___,

9. Januar 2014) - Perikarderguss unklarer Genese, ED Oktober 2014 (B.___, 2 2. September 2015) - Bekannte unilokuläre Zyste Ovar rechts (Klinik F.___, 1 2. Oktober 2012) - Mittelschwer eingeschränkte Nierenfunktion (B.___, 1 0. März 2014) - Bakerzyste rechts Knie (B.___, 2 0. Juni 2013) - Status nach Metatarsalekopf III- Fraktur rechts beim Unfall am 1 2. August 2016 (G.___, 1 2. August 2016) - Arterielle Hypertonie (B.___,

5. Februar 2013) - Herpes labialis (Spital H.___, 2 5. Dezember 2012) - Status nach zwei Spontanaborten (B.___, 1 4. Februar 2013)

Die Beschwerdeführerin beklage seit 2006 bestehende Nacken- und Kopfschmer zen. Diese hätten sich im Verlauf der Jahre auf die ganze Wirbelsäule ausgedehnt. Weiter komme es bis zu drei Mal monatlich zu Schwankschwindel. Die Beschwer deführerin sei wegen zahlreichen Stürzen mit Notfallbehandlung je nach körper licher Verfassung im Rollator unterwegs. Zudem bestünden Vergesslichkeit, Kon zentrationsstörungen, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Lust- und In teressenlosigkeit, Sinnlosigkeit, Antriebslosigkeit, Nervosität, fehlende Lebens lust, App etitzunahme, tägliche Übelkeit (Urk. 3/2 S. 2 ff.).

Die rezidivierende de pressive Episode, aktuell mittelgradig ausgeprägt, bestehe seit mindestens 2009 und sei chronifiziert . A ufgrund ihrer zahlreichen körperlichen Beschwerden, den Synkopen sowie depressiven Symptome sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk.

7/167/6 ff.; vgl. auch der inhaltlich korrespondierende Bericht des Zentrums I.___ vom 1 5. August 2018, Urk. 7 /167 /1 ff.). 4.2

I m Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals B.___ vom 2 9. Januar 2018 wurde im Rahmen des COPD neu eine diskrete respiratorische Partialinsuffizienz und chronische Hypoventilation diagnostiziert. Ende 2017 sei es im Rahmen eines viralen Infekts zu einer erneuten Exazerbation der vorbe kannten COPD, aktuell COPD GOLD 2 Risikoklasse C, gekommen . Die Sauer stof fsättigung figuriere bei Raumluft bei 97 % . Zudem bestünden ein minimes endexspiratorisches Giemen, ohne Rasselgeräusche und Brummen. Die respirato rische Polygraphie vom 24. /2 5. Januar 2018 habe ein weitgehend normales nächtliches Atemmuster mit vereinzelten Hypopnoen mit tiefer mittlerer Sauer stoffsättigung ergeben. In der Zusammenschau mit dem signifika n ten Anstieg des transk utanen CO 2 liege damit eine Hyperventilationsstörung vor. Das Ausmass sei mild und benötige keine weitere Abklärung. Insbesondere ergebe sich keine Indikation für eine Rechtsherzkatheteruntersuchung . Auch die leichte respirato rische Partialinsuffizienz benötige keine Dauersauerstofftherapie. Hinsichtlich der COPD GOLD 2 bestehe eine schon ausreichende inhalative Therapie sowie Ein nahme von Daxas mit dem Ziel, die mindestens zwei Mal jährlich stattfindenden Exazerbationen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin sei derzeit kardiopulmo nal kompensiert (Urk. 7 /167/15 f f.). 4.3

Die beurteilenden Fachärzte des Schwindelzentrums des B.___ hielten mit Bericht vom 1 9. Oktober 2018 fest, seit 2007 leide die Beschwerdeführerin an einem so matofor men Drehschwindel mit Synkopen und sei erneut zur Abklärung zuge wiesen worden. Sie habe berichtet, der Schwindel habe sich seit der letzten Ab klärung 2010 nicht verändert; weiterhin werde sie rezidivierend ohnmächtig, la geunabhängig und für lediglich wenige Minuten, ausgelöst vor allem bei Bewe gung, inkl. Kopfbewegung en . Weder die bisherigen noch aktuelle n Abklärung en

hätten eine aufschlussreiche Erklärung erbracht . Denkbar sei eine Verbesserung des Schwindels nach Medikamentenentzug, zumal die Beschwerdeführerin täg lich Sch merzmedikamente einnehme (Urk. 7 /167/18 ff.). 4.4

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Schlafmedizin, diagnostizierte am 7. Dezember 2018 gestützt auf die lungenfunktionellen Werte vom 7. Oktober 2016 eine COPD GOLD III mit Lungenymphysem . Die Beschwer deführerin sei nur noch für sitzende Tätigkeiten arbeitsfähig (Urk. 7 /167/23). 5 .

5 .1

In somatischer Hinsicht sind den neu eingereichten Unterlagen keine wesentli chen Veränderungen zu entnehmen. Bei den «16 zum Teil schwerwiegenden Diagnosen» gemäss Berichterstattung des A.___ und I.___ (vgl. Urk. 1 S. 2), handelt es sich um eine Auflistung von Diagnosen, welche weitestgehend ausserhalb des vorliegenden massgeblichen Zeitraums gestellt wurden, namentlich vor der Ren tenverfügung vom Juli 201 5. Im Rahmen des

seit 2007 vorbekannten COPD wurde anfangs 2018 zwar neu eine respiratorische Partialinsuffizienz und chro nische Hypoventilation dokumentiert (vgl. E. 4.3) . Allerdings bestand bereits im Zeitpunkt der COPD-Erstdiagnose (2007) eine mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung (vgl. Urk. 7/75/29) und wurde bereits 2014 eine Belüftungsstörung sowie medizinisch theoretische Ateminvalidität der Klasse 2-3 dokumentiert (vgl. Urk. 7/75/31) . Zudem hielten die Pneumologen des B.___

anfangs 2018 ebenfalls fest, d as Ausmass der Hypoventilation sei mild und ben ötige keine weitere Ab klärung, i nsbesondere ergebe sich daraus keine Indikation für eine Rechtsherzka theteruntersuchung; die leichte resp iratorische Partialinsuffizienz erfordere keine Dauersauerstofftherapie. D ie Beschwerdeführerin sei betreffend das COPD

a dä quat therapiert und kardiopulmonal kompensiert . Alsdann fällt auf, dass sich die anfangs 2018 bei Raumluft gemessene Sauerstoffsättigung von 97 % (Urk. 7/167/16) im Vergleich zur Situation 2014 (89- 92 %, vgl. Urk. 7/75 S. 29) verbessert hat . Entsprechend diagnostizierte das B.___ im Januar 2018 ein COPD GOLD 2, Ris ikoklasse C (vgl. Urk. 7/167/15), wohingegen es im März 2014 noch

ein COPD GOLD III, Risikoklasse D festhielt (Urk. 7/75/65) . Soweit Dr. J.___ Ende Dezember 2018 ein COPD III mit Lungenemphysem diagnostizierte, stützte er sich dabei nicht auf aktuelle, sondern auf die lungenfunktionellen Werte vom Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/167/23 f.). Zudem hat sich Dr. J.___ nur vage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert und sich dabei insbesondere zur quantitativen Leistungsfähigkeit ausgeschwiegen. Der

weiterhin nicht hinrei chend objektivierbare somatofor me Drehschwindel mit Synkopen war unbestrit tenermassen

seit 2007 vorbe stehend; diesbezüglich hat sich

selbst nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls bis Oktober 2018 nichts verändert (vgl. E. 4.3)

und eine medizinische Indikation für den Gebrauch eines Rollators ist jedenfalls nicht ausgewiesen. D asselbe gilt für den beschwerdeweise geltend gemachte n massive n Verlust an Sehkr aft (Urk. 1 S. 2) . Beim fortschreitenden Alter und herannahende n ordentliche n Rentenalter der Beschwerdeführerin sowie ihrem Vorbringen, sie sei «voll dekonditioniert », handelt es sich nicht um

revi sionsrelevante Veränderung en.

Die in diesem Kontext geltend gemachte Verlet zung der Abklärungspflicht (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) geht ins Leere. 5 .2

In psychiatrischer Hinsicht sind den Berichten des A.___ und I.___ keine wesent lichen Veränderungen zu entnehmen; die – gänzlich unbegründet – aufgelistete «dissoziative Störung» stützt sich offe nbar auf einen Bericht der Rehak linik D.___ aus dem Jahre 2011 (vgl. Urk. 7/167/4). Die ausserdem diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F

33.1) bestehe seit mindestens 2006 (Urk. 7/167/2). Entsprechend liegt denn auch ein Bericht des I.___ vom 1 6. Juni 2009 bei den Vorakten, worin eine mittelgra dige depressive Episode (ICD -10: F32.1) diagnostiziert worden ist (Urk. 7/103/15; vgl. auch Bericht vom 1 1. Dezember 2014, Urk. 7/103/20). Die in den Berichten des I.___ und A.___ vom 8. und 15. August 2018 jeweils postulierte 100%ige Ar beitsunfähi gkeit für sämtliche Tätigkeiten

lässt eine objektive Begründung ver missen. Ganz abgesehen davon vermöchte selbst e ine höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

für sich allein

k eine relevante Gesundheitsverschlechterung darzu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.4). 5 .3

Zusammenfassend ist aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage festzuhalten, dass sich die Verhältnisse der Be schwerdeführerin seit Juli 2015 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Ver fügung vom 9. April 2019 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Da mit erübrigen sich – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - weitere Ab klärungen. Weil es damit auch an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Ren tenanspruchs.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 1.3 Am 9. November 2018 machte die Versicherte unter Hinweis auf den Bericht des Zentrums A.___

vom 8. August 2018 eine Ver schlechterung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen geltend (Urk. 7/160 ff.).

Die IV-Stelle stellte ihr am 4. Dezember 2018 in Aussicht, a uf das Gesuch nicht einzutreten (Urk. 7/165). Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. Januar 2019 Ein wand

(Urk. 7/166 ff.). N ach weiteren Abklärungen teilte ihr die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 25. Februar 2019, welche den Vorbescheid vom 2 1. Ja nuar 2019 ersetzte, mit, das Erhöhungsgesuch werde abgewiesen (Urk. 7/170). Den am 2

E. 5 . März 2019 dagegen erhobene n Einwand (Urk. 7/172) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Juni 201

E. 9 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00326

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 3 0. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1. 1

Die 1956 geborene X.___, von Beruf Maschinentechnikerin, war zuletzt bis Ende Mai 2006 als Raumpflegerin im Stundenlohn (ca. 100 %) bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/6/2, Urk. 7 /25/1, Urk. 7/161/5). Hernach bezog sie Leistungen der A rbeitslosenversicherung (Urk. 7/18f.). Nach einer Meldung zur Früh erfassung im April 2008 (Urk. 7 /4) sowie nach Durchfüh rung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Urk. 7/5f.) meldete sich die Ver sicherte mit Datum vom 13. Mai 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversiche run g zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK- Auszug vom 23. Mai 2008, Urk. 7 /10) bei und tätigte medizinische Abkläru ngen. Aus ser dem beauftragte sie ihren Abklärungsdie nst mit der Abklärung der beein trächtig ten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsberic ht vom 2. Dezember 2008, Urk. 7 /25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Ur

k. 7/29, Urk. 7 /37, Urk. 7 /34) verneinte die IV Stelle mit unangefochten gebliebener Verfüg ung vom 13. Juli 2009 einen Rente n anspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgr ad von 12 % (Urk. 7 /38). 1.2

Im Dezember 2012 ersuchte die Versicherte um „Neubeurteilun g einer Invaliden rente“ (Urk. 7/ 44, vgl. auch Urk. 7/42). Nachdem die IV Stelle mit Vorbesch eid vom 24. Januar 2013 (Urk. 7 /48) zunächst Nichteintreten auf das neue Leistungs begehren angezeigt hatte, gab sie nach Eingang weiterer m edizinischer Unterla gen die polydisziplinäre Expertis e beim I nstitut Z.___

vom 28. August 2014 (Urk. 7 /75/1-79) in Auftrag. Nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens

(Urk. 7/80, Urk. 7 /84) sprach die IV-Stelle der Versicherten

mit Verfügung vom 15. Juni 2015 befristet für die Periode vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 eine ganze Rente zu. Darüber hinaus verneinte sie einen Ren tenanspruch (Urk. 7/95, Urk. 7/97 ff.). Die am 1 4. Juli 2015 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/103/3ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015. 00 764 vom 1 3. September 2016 teilweise gut;

es hob

die angefo chtene Verfügung insoweit auf, als damit ein Rentenanspruch vor dem 1. März 2014 und nach dem 3 1. August 2014 verneint wurde und stellte fest,

die Versicherte habe vom 1. Oktober 2013 bis 30. [recte: 28.] Februar 2014 Anspruch auf eine Vier telsrente, vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. September 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 7/108; vgl. auch die gestützt darauf erlassenen Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 2 8. April 2017, Urk. 7/136 ff.). 1.3

Am 9. November 2018 machte die Versicherte unter Hinweis auf den Bericht des Zentrums A.___

vom 8. August 2018 eine Ver schlechterung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen geltend (Urk. 7/160 ff.).

Die IV-Stelle stellte ihr am 4. Dezember 2018 in Aussicht, a uf das Gesuch nicht einzutreten (Urk. 7/165). Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. Januar 2019 Ein wand

(Urk. 7/166 ff.). N ach weiteren Abklärungen teilte ihr die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 25. Februar 2019, welche den Vorbescheid vom 2 1. Ja nuar 2019 ersetzte, mit, das Erhöhungsgesuch werde abgewiesen (Urk. 7/170). Den am 2 5 . März 2019 dagegen erhobene n Einwand (Urk. 7/172) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Juni 201 9 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin,

im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 1 3. September 2016 sei der Beschwerdeführerin eine abgestufte Rente zugesprochen worden. Eine seither eingetretene wesentliche Verschlechte rung sei nicht ausgewiesen, weshalb die laufende Rente nicht erhöht werde (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, im Herbst 2018 habe sich ihr Ge sundheitsz ustand massiv verschlechtert. Dies ergebe sich aus dem Bericht des Zentrums A.___ vom 1 8. August 2018, worin 16 zum Teil schwerwiegende Diagnosen aufgelistet seien. Zudem sei die Beschwer deführerin 62-jährig und damit nicht mehr eingliederungsfähig. All dies sei von der Beschwerdegegnerin ungenügend berücksichtigt worden, weshalb auch eine Verletzung der Abklärungspflicht vorliege (Urk. 1). 3.

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Verschlech terung des Gesun dheitszustandes eingetreten ist, dient der medizinische Sachver halt, wie er dem Urteil IV.2015.00764 vom 1 3. September 2016 des hiesigen Ge richts

zugrunde lag und womit der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung vom 15. Juni 2015 beurteilt wurde . Die gestützt darauf erlasse nen Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 2 8. April 2017 (Urk. 7/136 ff.) basier te n auf keinen neuen Abklärungen. 3.1

Im Gutachten des Z.___ vom 18. August 2014 (Urk. 7 /75) stellten die beur teilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen a uf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 /75/31): - COPD, Diagnose 2007 (ICD-10 : J44.9) - 3/2007 mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung, partielle Rever si bilität - 9/2012 mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung, partielle Rever si bilität, Diffusionskapazität i.N. - 12/2012 Unterlappenpneumonie rechts basal - 2/2013 Thorax Rtg i.N., mittelschwere irreversible Obstruktion, CO Diffusionskapazität leichtgradig eingeschränkt, ABGA i.N. - 2/2014 transösophageale Echokardiografie: keine pulmonal art. Hyper tonie - 3/2014 Thorax Rtg : Belüftungsstörung anteriores Oberlappensegment rechts, Plethysmographie : schwere Obstruktion, sp02 92% - Nikotinabusus bis 8/2013, ca. 30 pack- years - Paroxysma l es Vorhofflimme rn /-flattern (ED 3/2012, im Rahmen Dg 2) - unter OAK, Cordarone - EHRA III - Status nach erfolglosen Therapieversuchen mit Dronedaron und Flecai nid - erfolgreiche Pulmonalvenenisolation am 10.02.2014 (Kardiologie B.___) - seither im Sinusrhythmus - Hypertensive Herzkrankheit (ED 3/2012) - cMRI 7/2012: keine Ischämie

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Di agnosen fest (Urk. 7 /75/79 f.): - Somatisierungsstörung (ICO-10 F45.0) - unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - funktionelles sensomotorisches Hemisyndrom links mit Gangstörung - rezidivierende Stürze mit laut Eigenangabe zum Teil Bewusstlosigkeit, funktionell - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) - radiologisch leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Hinweis für Diskushernie oder Neurokompression (Röntgen 25.05.2009, MRI 02.03.2009 und 14.12.2009) - unter Ablenkung freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule - Rezidivieren de gastritische Beschwerden (IC D-10 K29.7) - wiederholte Einnahme von NSAID - Dauerbehandlung mit PPI 3.2

Anlässlich der psychiatrischen Exploration gab die Beschwerdeführerin an, sie sei müde und leide überall an Schmerzen. D ie Beschwerden hätten 2006 ange fangen. Damals habe sie noch als Raumpflegerin gearbeitet. Kurze Zeit bevor sie diese Tätigkeit beendet habe, habe sie angefangen, an Schmerzen zu leiden. Sie habe wenig Kraft, verspüre Druck auf der Brust und habe das Gefühl, sie bekomme manchmal zu wenig Luft. Man habe eine Herzkrankheit, ein Vorhof flimmern fest gestellt. Dies sei wohl der Grund für ihre Beschwerden. Sie sei verschiedentlich in somatischer und psychiatrischer, gruppentherapeutischer Behandlung gewe sen, ohne Beschwerderegredienz . Seit fünf Jahren sei sie unsi cher auf den Beinen und leide an Taubheitsgef ühlen und Zittern (Urk. 7 /75 S. 11 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe sich verlangsamt, schwankend und unökonomisch bewegt. Ihr Verhalten sei sehr demonstrativ. Fer ner habe sie eine ausgeprägte Mimik und Gestik gezeigt. Ihre Stimmung sei klag sam und herabgesetzt, nicht aber depressiv im eigentlichen Sinne. Hinweise auf Antriebs- und Konzentrationsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Die allseits orientierte Beschwerdeführerin habe sich differenziert ausgedrückt und einen wachen, bewusstseinsklaren Ein druck gemacht. Merkfähigkeit und Ge dächtnisleitungen seien intakt. Wahn haftes Denken, illusionäre Verkennungen, irgendwie geartete Halluzinationen sowie Zwangsgedanke n seien nicht vorhan den (Urk. 7 /79 S. 13 f.). In seiner Beurteilung kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, die Beschwerde führerin habe noch während der Kündigungszeit ihrer letzten Arbeitsstelle angefangen, an zahlreichen somatischen Beschwerden zu leiden. Bis auf eine chronische Lungenerkrankung und ein intermittierendes Vorhofflimmern hätten indes keine objektivierbaren somatischen Befunde erho ben werden können. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome und Beschwerden seien demnach grösstenteils psychisch überlagert. Es könne da her eine Somati sierungsstörung diagnostiziert werden, deren Hintergründe schwer zu benennen und weitestgehend im psychosozialen Kontext zu suchen seien. Die Beschwer deführerin sei relativ spät in die Schweiz emigriert, habe sich von 1998 bis 2004 um die Kinder ihres Ehemannes sowie um den Haushalt gekümmert und her nach eine unqualifizierte Arbeit ausüben müssen. Sie sei davon überzeugt, auf grund ihrer Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können. Die Beschwerden würden ihr selbst und ihrem Umfeld die Rechtfertigung dafür liefern, keiner Arbeit mehr nachzugehen. Die Beschwerden würden auch dazu führen, dass sich ihr Ehe mann und dessen Kinder um sie und um den Haushalt kümmerten, so dass die Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeiten mehr nachge hen müsse. Eigentliche depressive Symptome hätten nicht festgestellt werden können. Die in den Vor akten diagnostizierte Angststörung könne nicht bestätigt werden. Die Beschwer deführerin leide nicht unter Ängsten in ihrer Wohnung und klage auch sonst nicht über Ängste. Da auch keine Hinweise für unbewusste Kon flikte vorliegen würden, könne auch die Diagnose einer dissoziativen Störung nicht bestätigt werden. Ausser der Somatisierungsstörung bestünden keine wei teren psychiatri schen Störungen. Es bestünden auch keinerlei Hinweise dafür, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht jemals ei ngeschränkt gewesen sei (Urk. 7 /79/S. 13 f.). 3.3

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über permanente Müdigkeit und Schwierigkeiten beim Bewegen geklagt. Sie spüre die linke Seite nicht und könne diese beim Laufen nicht kontrollieren. Da das Bein „locker“ sei, gelinge das Einhalten der gewünschten Richtung nicht. Weiter habe sie bei Drehung des Kopfes Nackenschmerzen, samt Ausstrahlung in alle Extre mitäten. Dieser Umstand nehme ihr „die ganze Kraft“. Schulter, Arme und Hände unter linksseitiger Betonung würden ebenso schmerzen wie der gesamte Körper ohne punctum maximum. Manchmal sei sogar die Nasenspitze ein schliesslich ei nes Einschlafgefühls betroffen. Die 24 Stunden täglich bestehende Symptomatik habe vor vier Jahren ohne fassbare Ursache angefangen und nehme stetig zu. Anlässlich der Befunderhebung sei der adipösen Beschwerde führerin das Ent

- und Ankleiden im Sitzen ohne relevante Einschränkungen gelungen. Aufgrund des Schwindels habe sie sich die Schuhe indes vom Ehe mann schliessen lassen wol len. Weiter habe sie ein grotesk anmutendes Gang bild mit linksseitigem Hinken demonstriert. Gleichzeitig habe sie auf dieser Seite die Gangarten problemlos durchführen können. Bei der Untersuchung der Wir belsäule habe die Beschwer deführerin eine weitgehend aufgehobene Beweglich keit sämtlicher Abschnitte ge zeigt. Doch habe der initial massiv vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine verbesserte Auslenkung im Langsitz relativiert werden können. Auch die bei der expliziten Prüfung aufgehobene Kopfrotation habe sich unter Ablenkung als frei erwiesen. Die oberen und unteren Extremitäten seien ebenfalls frei beweglich - mit Ausnahme der unter massiver Gegenspannung verminderten Schulterab duktion. Auffallend seien die sehr diffusen, sprunghaften und wechselnden An gaben während der Anamnese und körperlichen Untersuchung gewesen. So habe die Beschwerdeführerin bei fünf von fünf positiven Waddell -Zeichen völlig dif fuse und nicht reproduzier bare Angaben zu Druckdolenzen an Stamm und Extremitäten gemacht. Zusammenfassend könnten die beklagten völlig diffusen Beschwerden auf Ebene des Bewegungsapparates keinesfalls nachvollzogen wer den. Anam nestisch und klinisch stehe ganz klar eine nicht-organische Beschwer dekompo nente im Vordergrund. Für körperlich leichte oder zumindest mittel schwere Verrichtungen einschliesslich sämtlicher bislang ausgeübter Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Es könne auch im zeitlichen Verlauf keine längerdau ernde Arbeitsunfähigkeit im invalidisierenden Sinne attestiert werden (Urk. 7 /75 S. 20). 3.4

Im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung nannte die Beschwerde führerin als Hauptbeschwerden Probleme mit dem Herz, Ganzkörperschmerzen sowie fehlende Kra ft auf der linken Seite (Urk. 7 /75 S. 22). Der neurologische Gutachter stellte formal zwar ein „sensomotorisches Hemisyndrom “ links in Kom bination mit einer Gangstörung fest. Letzteres sei indes nicht konsistent. So habe die Kraftprüfung sehr wechselnde Befunde ergeben, zum Teil mit sakka dierter Innerv a tion. Demzufolge sei die sensomotorische Hemisympto matik links orga nisch nicht erklärbar und als „pseudoneurologisch“ zu taxieren. Für den beklag ten Schwindel lasse sich auch kein organisches Korrelat finden. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin anlässlich der erschwerten Stand- und Gangprüfungen ihr gut funktionierendes Gleichgewichtsorgan demon striert. Unter Berücksichti gung der Gesamtsituation sowie aktenkundigen Bericht er stattung des Zentrums C.___ aus den Jahren 2009, gemäss welcher im Nachgang ausgedehnter Abklärungen eine somatoforme Schmerzstörung festge stellt worden sei, ohne Hinweise auf eine epileptische Genese der geklagten re zidivierenden allgemeinen Kraftlosigkeit sowie Gang störungen, seien auch die rezidivierenden Stürze mit der fraglichen Bewusstlosigkeit als funktionell und organisch nicht erklärbar zu werten. Zusammengefasst würden mehrere orga nisch nicht erklärbare, funktionelle „pseudoneurologische“ Auffälligkeiten vor liegen. Letzteres stütze die Annahme einer Somatisierungsstörung. Das formal bestehende „Ganzkörperschmerzsyn drom“ sei auch in diesem Lichte zu interpre tieren. Schliesslich sei erwähnens wert, dass sich aus neurologischer Sicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptoma tik als allfällige Erklärung für die Beschwerden im Bereich der Extremitäten fin den liessen. Aus neurologischer Sicht ergebe sich weder aktuell noch retrospektiv eine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 /75 S. 25). 3.5

Gegenüber dem kardiologischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin nebst den vorgängig bereits wiedergegebenen Beschwerden insbesondere an, seit etwa drei Jahren unter rezidivierenden Palpitationen zu leiden. Das Herz würde oft stolpern, dann wieder sehr schnell rasen (bis 175/min.), wobei ihr schwindelig werde, sie beim Laufen schwanke und auch Kopfschmerzen bekomme. Sie breche auch re gelmässig zusammen. Solche Episoden würden mitunter 20 Minuten andauern. Im Zusammenhang mit dem Vorhofflimmern sei eine Abla tion geplant. Der kar diologische Gutachter kam zum Schluss, das seit März 2012 bekannte paro xysmale Vorhofflimmern und die Hypertensive Herzkrankeit (HHK) verursachten offenbar starke Symptome von Dyspnoe über Kopfschmer zen und Schwindel zu Synkopen. Eine funktionelle Komponente sei allerdings nicht auszuschliessen. Verschiedene Therapieversuche seien bis dato erfolglos gewesen. Aktuell erhalte die Beschwerdeführerin Cordarone . Eine Pulmonal venenisolation sei für den 10. Februar 2014 vorgesehen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin initial im normokarden Sinusrhythmus. Der Blutdruck sei normal und die Beschwerdefüh rerin kardiopulmonal kompensiert. Das durch geführte transthorakale Echokar diogramm (TTE) habe eine normale LV Funktion gezeigt. Die geplante Testung der Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer habe nicht durchgeführt wer den können. Bereits beim Ein richten auf dem Ergometer resp. bei geringer Belas tung davor sei es zu einem tachykarden Vorhofflattern mit einer Frequenz um 135/min. gekommen, wobei die Beschwerdeführerin Schwindel, Dyspnoe und Kopfschmerzen angegeben habe und sich habe hinlegen müssen. Zusammenfas send bestehe eine HHK (aktuell keine LV-Hypertrophie, normale diastole Funk tion) und ein paroxysmales, symptomatisches Vorhofflimmern/-flattern, welches medika mentös ungenügend habe kontrolliert werden können. Aktuell bestehe eine sehr labile Situation mit häufigen Episoden von paroxysmalem Vorhofflim mern, welches bereits bei geringer körperlicher oder emotionaler Belastung aus gelöst werde und zu starken Symptomen führen würde. Aus kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Moment zu 100 % arbeitsunfähig, zumal jederzeit mit einer neuen Episode gerechnet werden müsse. Nach erfolgter Ablation sei eine Reevaluation vorzunehmen . Aufgrund der nachträglich beigebrachten me dizinischen Unterlagen beurteilte der kardiologische Gutachter die Elektro abla tion des Vorhofflimmers als erfolgreich. Weiter zeige sich aufgrund der Berichte des Universitätsspitals ein persistierender Sinusrythmus, womit auch von einem erfolgreichen Unterfangen betreffend die Radiofrequenzablation ausgegangen werden könne. Entsprechend sei aus rein kardiologischer Sicht ab Mai 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben für körperl ich leichte Tätigkeiten (Urk. 7 /75 S. 26 ff.). 3.6

Der pneumologische Gutachter hielt fest, im März 2007 sei erstmals ein COPD diagnostiziert worden bei Nikotinabusus von ca. 30 pack- years . Bereits bei der Diagnosestellung sei eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung festge stellt worden. Seither sei es mehrmals jährlich zu COPD Exazerbationen gekom men. Im Dezember 2012 habe sich bei COPD Exazerbation eine Unter lappenpneu monie rechts gezeigt. Neben Inhalationstherapien seit 2007 sei im Dezember 2013 eine Behandlung mit einem Phosphodiesterase -Inhibitor vorge nommen worden. Trotzdem sei es zu erne uten COPD Exazerbationen gekom men, zuletzt im März 2014 bei radiologisch vorgefundener Belüftungsstörung im rechten Lungenober lappen. Unter Exazerbationen seien auch im März 2014 lungenfunktionell wie derholt schwere Obs truktionen dokumentiert (Urk. 7 /75 S. 29 f.). Im Unter suchungszeitpunkt habe im klinisch cardiopulmonalen Status eine COPD Exazer bation mit schwerer Obstruktion bei FEV1 auf 0,97 l (41 %), eine erniedrigte Sau erstoffsättigung von 92 % sowie radiologisch eine Belüf tungsstörung im rechten Lungenoberlappen bestanden. Aus rein pneumologi scher Sicht resultiere daraus eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe dagegen eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, wobei vermehrte Arbeitsausfälle aufgrund von COPD Exazerbationen ber eits einberech net seien (Urk. 7 /75 S. 30). 3.7

Im Rahmen der abschliessenden Konsensbeurteilung hielten di e beurteilenden Fachärzte fest, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht seit Oktober 2012 für schwere, mittelschwere und damit auch für die in der Schweiz ange stammte Tätigkeit als Raumpflegerin arbeits unfähig. Hinsichtlich einer körperlich leichten, vor allem inhalativ adaptierten Tätigkeit bestehe ebenfalls seit Oktober 2012, temporär unterbrochen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von De zember 2013 bis Mai 2014, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Dabei seien mehrwöchige Ausfälle während des Jahres bei Exazerbationen bereits ein berechnet. Ansonst en könne das Pen sum vollschichtig umgesetzt werden, jedoch mit deutlich erhöhtem Pausenbedarf (Urk. 7 /75 S. 32 f.). 4 .

Im Rahmen der beantragten Rentenrevision stellt sich die Aktenlage im Wesent lichen wie folgt dar: 4.1

Im Bericht vom 8. August 2018 hielten die behandelnden Fachärzte des A.___ fol gende Hauptdiagnosen fest (Urk. 6/160/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

m ittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Dissoziative Störung (Rehak lini k

D.___, 1 0. Mai 2011) - COPD (GOLD Stadium III, Reha z entrum

E.___,

7. Oktober 2015) - Chronisches Zervikozephal -Syndrom bei Blockwirbel-Bildung C2/3 m/b (Diagnose Epi -Klinik vom 1 5. April 2009) - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Verdacht auf z erebrale Mikroangiopat hie (Diagnose Klini k C.___ vom 15. April 2009) - Hypertensive Herzkrankheit (März 2012) - Rezidivierende Episoden mit Synkopen unklarer Ätiologie (B.___,

9. Januar 2014) - Perikarderguss unklarer Genese, ED Oktober 2014 (B.___, 2 2. September 2015) - Bekannte unilokuläre Zyste Ovar rechts (Klinik F.___, 1 2. Oktober 2012) - Mittelschwer eingeschränkte Nierenfunktion (B.___, 1 0. März 2014) - Bakerzyste rechts Knie (B.___, 2 0. Juni 2013) - Status nach Metatarsalekopf III- Fraktur rechts beim Unfall am 1 2. August 2016 (G.___, 1 2. August 2016) - Arterielle Hypertonie (B.___,

5. Februar 2013) - Herpes labialis (Spital H.___, 2 5. Dezember 2012) - Status nach zwei Spontanaborten (B.___, 1 4. Februar 2013)

Die Beschwerdeführerin beklage seit 2006 bestehende Nacken- und Kopfschmer zen. Diese hätten sich im Verlauf der Jahre auf die ganze Wirbelsäule ausgedehnt. Weiter komme es bis zu drei Mal monatlich zu Schwankschwindel. Die Beschwer deführerin sei wegen zahlreichen Stürzen mit Notfallbehandlung je nach körper licher Verfassung im Rollator unterwegs. Zudem bestünden Vergesslichkeit, Kon zentrationsstörungen, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Lust- und In teressenlosigkeit, Sinnlosigkeit, Antriebslosigkeit, Nervosität, fehlende Lebens lust, App etitzunahme, tägliche Übelkeit (Urk. 3/2 S. 2 ff.).

Die rezidivierende de pressive Episode, aktuell mittelgradig ausgeprägt, bestehe seit mindestens 2009 und sei chronifiziert . A ufgrund ihrer zahlreichen körperlichen Beschwerden, den Synkopen sowie depressiven Symptome sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk.

7/167/6 ff.; vgl. auch der inhaltlich korrespondierende Bericht des Zentrums I.___ vom 1 5. August 2018, Urk. 7 /167 /1 ff.). 4.2

I m Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals B.___ vom 2 9. Januar 2018 wurde im Rahmen des COPD neu eine diskrete respiratorische Partialinsuffizienz und chronische Hypoventilation diagnostiziert. Ende 2017 sei es im Rahmen eines viralen Infekts zu einer erneuten Exazerbation der vorbe kannten COPD, aktuell COPD GOLD 2 Risikoklasse C, gekommen . Die Sauer stof fsättigung figuriere bei Raumluft bei 97 % . Zudem bestünden ein minimes endexspiratorisches Giemen, ohne Rasselgeräusche und Brummen. Die respirato rische Polygraphie vom 24. /2 5. Januar 2018 habe ein weitgehend normales nächtliches Atemmuster mit vereinzelten Hypopnoen mit tiefer mittlerer Sauer stoffsättigung ergeben. In der Zusammenschau mit dem signifika n ten Anstieg des transk utanen CO 2 liege damit eine Hyperventilationsstörung vor. Das Ausmass sei mild und benötige keine weitere Abklärung. Insbesondere ergebe sich keine Indikation für eine Rechtsherzkatheteruntersuchung . Auch die leichte respirato rische Partialinsuffizienz benötige keine Dauersauerstofftherapie. Hinsichtlich der COPD GOLD 2 bestehe eine schon ausreichende inhalative Therapie sowie Ein nahme von Daxas mit dem Ziel, die mindestens zwei Mal jährlich stattfindenden Exazerbationen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin sei derzeit kardiopulmo nal kompensiert (Urk. 7 /167/15 f f.). 4.3

Die beurteilenden Fachärzte des Schwindelzentrums des B.___ hielten mit Bericht vom 1 9. Oktober 2018 fest, seit 2007 leide die Beschwerdeführerin an einem so matofor men Drehschwindel mit Synkopen und sei erneut zur Abklärung zuge wiesen worden. Sie habe berichtet, der Schwindel habe sich seit der letzten Ab klärung 2010 nicht verändert; weiterhin werde sie rezidivierend ohnmächtig, la geunabhängig und für lediglich wenige Minuten, ausgelöst vor allem bei Bewe gung, inkl. Kopfbewegung en . Weder die bisherigen noch aktuelle n Abklärung en

hätten eine aufschlussreiche Erklärung erbracht . Denkbar sei eine Verbesserung des Schwindels nach Medikamentenentzug, zumal die Beschwerdeführerin täg lich Sch merzmedikamente einnehme (Urk. 7 /167/18 ff.). 4.4

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Schlafmedizin, diagnostizierte am 7. Dezember 2018 gestützt auf die lungenfunktionellen Werte vom 7. Oktober 2016 eine COPD GOLD III mit Lungenymphysem . Die Beschwer deführerin sei nur noch für sitzende Tätigkeiten arbeitsfähig (Urk. 7 /167/23). 5 .

5 .1

In somatischer Hinsicht sind den neu eingereichten Unterlagen keine wesentli chen Veränderungen zu entnehmen. Bei den «16 zum Teil schwerwiegenden Diagnosen» gemäss Berichterstattung des A.___ und I.___ (vgl. Urk. 1 S. 2), handelt es sich um eine Auflistung von Diagnosen, welche weitestgehend ausserhalb des vorliegenden massgeblichen Zeitraums gestellt wurden, namentlich vor der Ren tenverfügung vom Juli 201 5. Im Rahmen des

seit 2007 vorbekannten COPD wurde anfangs 2018 zwar neu eine respiratorische Partialinsuffizienz und chro nische Hypoventilation dokumentiert (vgl. E. 4.3) . Allerdings bestand bereits im Zeitpunkt der COPD-Erstdiagnose (2007) eine mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung (vgl. Urk. 7/75/29) und wurde bereits 2014 eine Belüftungsstörung sowie medizinisch theoretische Ateminvalidität der Klasse 2-3 dokumentiert (vgl. Urk. 7/75/31) . Zudem hielten die Pneumologen des B.___

anfangs 2018 ebenfalls fest, d as Ausmass der Hypoventilation sei mild und ben ötige keine weitere Ab klärung, i nsbesondere ergebe sich daraus keine Indikation für eine Rechtsherzka theteruntersuchung; die leichte resp iratorische Partialinsuffizienz erfordere keine Dauersauerstofftherapie. D ie Beschwerdeführerin sei betreffend das COPD

a dä quat therapiert und kardiopulmonal kompensiert . Alsdann fällt auf, dass sich die anfangs 2018 bei Raumluft gemessene Sauerstoffsättigung von 97 % (Urk. 7/167/16) im Vergleich zur Situation 2014 (89- 92 %, vgl. Urk. 7/75 S. 29) verbessert hat . Entsprechend diagnostizierte das B.___ im Januar 2018 ein COPD GOLD 2, Ris ikoklasse C (vgl. Urk. 7/167/15), wohingegen es im März 2014 noch

ein COPD GOLD III, Risikoklasse D festhielt (Urk. 7/75/65) . Soweit Dr. J.___ Ende Dezember 2018 ein COPD III mit Lungenemphysem diagnostizierte, stützte er sich dabei nicht auf aktuelle, sondern auf die lungenfunktionellen Werte vom Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/167/23 f.). Zudem hat sich Dr. J.___ nur vage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert und sich dabei insbesondere zur quantitativen Leistungsfähigkeit ausgeschwiegen. Der

weiterhin nicht hinrei chend objektivierbare somatofor me Drehschwindel mit Synkopen war unbestrit tenermassen

seit 2007 vorbe stehend; diesbezüglich hat sich

selbst nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls bis Oktober 2018 nichts verändert (vgl. E. 4.3)

und eine medizinische Indikation für den Gebrauch eines Rollators ist jedenfalls nicht ausgewiesen. D asselbe gilt für den beschwerdeweise geltend gemachte n massive n Verlust an Sehkr aft (Urk. 1 S. 2) . Beim fortschreitenden Alter und herannahende n ordentliche n Rentenalter der Beschwerdeführerin sowie ihrem Vorbringen, sie sei «voll dekonditioniert », handelt es sich nicht um

revi sionsrelevante Veränderung en.

Die in diesem Kontext geltend gemachte Verlet zung der Abklärungspflicht (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) geht ins Leere. 5 .2

In psychiatrischer Hinsicht sind den Berichten des A.___ und I.___ keine wesent lichen Veränderungen zu entnehmen; die – gänzlich unbegründet – aufgelistete «dissoziative Störung» stützt sich offe nbar auf einen Bericht der Rehak linik D.___ aus dem Jahre 2011 (vgl. Urk. 7/167/4). Die ausserdem diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F

33.1) bestehe seit mindestens 2006 (Urk. 7/167/2). Entsprechend liegt denn auch ein Bericht des I.___ vom 1 6. Juni 2009 bei den Vorakten, worin eine mittelgra dige depressive Episode (ICD -10: F32.1) diagnostiziert worden ist (Urk. 7/103/15; vgl. auch Bericht vom 1 1. Dezember 2014, Urk. 7/103/20). Die in den Berichten des I.___ und A.___ vom 8. und 15. August 2018 jeweils postulierte 100%ige Ar beitsunfähi gkeit für sämtliche Tätigkeiten

lässt eine objektive Begründung ver missen. Ganz abgesehen davon vermöchte selbst e ine höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

für sich allein

k eine relevante Gesundheitsverschlechterung darzu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E. 3.3.4). 5 .3

Zusammenfassend ist aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage festzuhalten, dass sich die Verhältnisse der Be schwerdeführerin seit Juli 2015 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Ver fügung vom 9. April 2019 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Da mit erübrigen sich – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - weitere Ab klärungen. Weil es damit auch an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Ren tenanspruchs.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger