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IV.2019.00317

Auf polydisziplinäres Gutachten kann abgestellt werden, Invalidenrente zu Recht eingestellt. (BGE 8C_403/2020)

Zürich SozVersG · 2020-05-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966, ist gelernter Strassenbauer und arbeitete seit Juli 2010 als Einleger von Bodenheizungen für die von ihm gegründete Y.___ , deren Geschäftsführer und Gesellschafter er bis zu ihrem Konkurs im Juli 2014 war (vgl. Internet-Auszug aus dem Hand elsregister des Kantons Zürich ).

Am 2 0. Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte

auf Initiative der Krankentaggeldversicherung (vgl. Urk. 11/2 ) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 11/4). Gestützt auf die akten ba sierte Einschätzung von Dr. med. Z.___ , Allge meine Innere Medizin FMH und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 29.

April 2014 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/53 S . 4f.) und a usgehend von einem Invali di täts grad von 100 % sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten rück wirkend ab dem 1. De zem ber 201 2 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zu (vgl. Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 , Urk. 11/76 ). Ausgehend von der Möglichkeit einer wes ent lich en Verbesserung des Gesundheitszustandes bei regelmässiger psychia trisch er Be handlung auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Schreiben vom 29 . Au gust 201 4 eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer psy chiatrischen Behandlung, welche mit amtlicher Revision per Juli 2015 überprüft werde (Urk. 11 / 54 ). 1.2

Im September 2015 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/79) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 11/82-83, Urk. 11/85, Urk. 11/105, Urk. 11/107-108, Urk. 11/111, Urk. 11/147, Urk. 11/156, Urk. 11/165 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de s Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/81 ) ein und veranlasste eine polydisziplinäre

(internistische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung bei der Medas-Stelle A.___ , über welche am 1 0. Oktober 2018 berichtet wurde ( Urk. 11/177 ). Ausgehend davon, dass aus psychiatrischer Sicht eine Ver besserung

eingetreten und die Depression remittiert sei und aus orthopädischer Sicht unter Berück sich ti gung des Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit ab September 2015 in einem 50%-Pensum und ab Dezember 2015 wieder vollzeitig zumutbar sei , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 6. November 201 8

die Aufhebung der Inva li denrente in Aussicht ( Urk. 11/180 ). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 3 0. November und 1 2. Dezember 2018 ( Urk. 1 1 / 181, Urk. 11/183 ) sowie ergänzend am 2 8. Januar 2019 ( Urk. 1 1 /1

90) Einwand und legte weitere Arzt berichte ins Recht ( Urk. 11/185, Urk. 11/188-189). Mit Verfü gung vom 25. Fe bruar 2019 hob die IV-Stelle wie vorbeschieden die bishe rige ganze Invaliden rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 11/192 = Urk. 2 /1 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2019 unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 3/6-9) Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2019 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszu richten. Even tua liter sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und die Sache zur Klä rung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück zuwei sen . Subeventuell seien ihm berufliche Massnahmen, Umschulung, zu ge währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Pro zess füh rung und Rechtsverbeiständung zu gewähren , was er mit Eingaben vom 1 0. und 2 6. Mai 2019 ( Urk. 5, Urk.

8) substanziierte ( Urk. 6/1-14, Urk. 9) . Ferner sei ihm eine Nach frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie die un ent geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt ( Urk. 12). Gleich zeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein weiterer Schriften wechsel als nicht erforderlich erachtet werde . Mit Eingaben vom 1 8. Juni 2019 (Urk. 13), 1 9. Juli 2019 ( Urk. 15), 2 8. November 2019 ( Urk.

20) legte der Be schwer deführer diverse Arztberichte ins Recht ( Urk. 14/1-2, Urk. 16, Urk. 21), was der Beschwer de gegnerin mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2020 zur Kenntnis ge bracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

G emäss Art. 28 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

besteht b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 2 /1 ) hielt die Be schwerdegegnerin fest, der psychiatrische Zustand habe sich im Dezember 2013 verbessert. In Bezug auf die Hüftproblematik sei dem Beschwerdeführer ab De zember 2015 eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 27 % ergeben, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Mai 2019 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, eine Remission seiner psychischen Stö rung en sei nicht eingetreten. Vielmehr liege in der Zwischenzeit eine Chroni fi zie rung des psychischen Beschwerdebildes vor, bedingt durch multiple Krankheits faktoren auch aus somatischer Sicht. Diesbezüglich sei aufgrund der Wirbel- und Hüftproblematik eine Verschlechterung ausgewiesen. Gesamt haft sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätig keit auszugehen. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung rechtens war . 3. 3.1

Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 11/76). Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, bildet somit die Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 (vgl. E. 1. 1), welcher im Wesentlichen die fol genden Arztberichte zu Grunde lagen: 3.2

Seit einem Burnout im November 2011 war der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig geschrieben und v om 1 0. April bis 1. Juni 2012 im B.___ in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 11/5/3). Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, hielt vor dem Hintergrund einer Verkettung mehrerer Erkrankungen und einer psychosozialen Belastungs situa tion eine allgemeine Abgeschlagenheit, Schwäche und fehlende Energie sowie geringe Belastbarkeit und zunehmende Nervosität fest (vgl. Arztbericht vom 1 3. Februar 2012, Urk.

11/5/4).

V om 19. Sep tember bis 2 0. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer in der D.___ in Behand lung, wo er am tages klinischen Angebot teilnahm. Die Ärzte hielten eine mittel gradige depres sive Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10: F32.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) fest und gingen aufgrund der zum Zeitpunkt des Austritts aus ge prägten Angstsymp tomatik sowie der einge schränkten Belast bar keit und Verläss lich keit von einer stark reduzierten Arbeits fähigkeit aus (vgl. Arzt bericht vom 14. März 2013, Urk. 11/18). Hinzu kam ein schädlicher Ge brauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), aufgrund dessen sich der Beschwerdeführer vom 2 2. Januar bi s 2. Mai 2013 in die E.___ in stationäre Behand lung be gab. Die Alkohol pro ble matik sei im Zusammenhang mit dem Burnout im November 2011 im Sinne einer Selbstmedikation aufgetreten. Im Ver lauf der Behandlung habe der Be schwer deführer über immer wiederkehrende Phasen von Ängsten und depressiven Gefühlen geklagt. Zur Stabilisierung wolle der Beschwerdeführer nach dem Auf enthalt in der E.___ in die Tagesklinik D.___ eintreten und die Rückkehr in die Berufs tätig keit anstreben (vgl. Schlussbe richt der E.___

vom 7. Mai 2013, Urk. 11/21). 3.3

In der Folge veranlasste die Krankentaggeldversicherung eine psychiatrische Be gut achtung bei Dr. med. F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, G.___ , welche am 2 4. Mai 2013 erfolgte (Urk. 11/22) . Der Gutach ter hielt die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine r Soziopho bie (ICD-10: F40.1) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest. Ohne Auswir kungen seien der schädliche Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) sowie der schädliche Gebrauch von Nikotin (ICD-10: F17.1) . Es wurde eine innerliche Unruhe, Zittern, Nervosität, ohne Einschrän kungen der mnestischen Funktionen, aber mit einer leicht herabgesetzten Kon zen tration, eine leicht verminderte Modulation und leichte psychomotorische Unruhe be schrieben. Es könne aber mit einer namhaften Besserung der Gesund heits schä di gung gerechnet werden. Momentan befinde sich der Beschwerdeführer in tages klinischer Behandlung, im Anschluss daran sei eine ambulante psychia trisch/psychotherapeutische Behand lung mit einer Behandlungsfrequenz von ein mal wöchentlich fortzuführen. Nach Austritt a us der Tagesklinik, zirka am 2. Juli 2013, sei im Rahmen von Integrati onsmassnahmen der Invaliden ver siche rung eine Wieder aufnahme der beruflichen Tä tigkeit mit einem Pensum von 25 % möglich. Ab dem 1 6. Juli 2013 könne das Arbeitspensum au f 50 % und ab dem 1. Au gust 2013 auf 100 % gesteigert wer den. 3.4

Zur neuropsychologischen Standortbestimmung wurde der Beschwerdeführer an Dr. med.

H.___ , FMH Neurologie, sowie Prof. Dr. phil. I.___ , Neuropsychologin, überwiesen, wo er am 1 5. Januar 2014 untersucht wurde. Die se konstatierten, d ie neuropsychologische Untersuchung zeige bei dem psychomotorisch leicht verlangsamten Patienten mit genauem Arbeitsstil eine s tehende anterogra d- amnestische S törung mit Lern- und Speicherschwierigkeit von sprachlichen und nichtsprachlichen Informationen sowie ein vermindertes konzeptuelles Denken (mit asymmet r ischer Leistung zu Ungunsten der sprach li chen Modalität). Gemäss Anamnese bestehe eine perinatale zerebrale Komplika tion mit sprachlicher Entwicklungsschwäche und anderen neuropsychologischen Funktionsschwächen. Es sei zu bemerken, dass solche frühkindlich erworbenen zerebralen Dysfunktionen ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines Sucht verhaltens darstell t en. Die Gedächtnisschwäche sei hauptsächlich äthylisch-toxisch bedingt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Ärztinnen fest, in einer den Fähigkeiten angepassten Tätigkeit könne eine ca. 50%ige Arbeits fähig keit erreicht werden. Es sei eine langsame Steigerung des Pensums zu em pfeh len. Die zukünftige Tätigkeit müsse wenige Anforderungen an das Kurzzeit gedächtnis sowie die sprachlichen Leistungen stellen, eine selbständige Tätigkeit sei nicht zu empfehlen (vgl. Arztbericht vom 2 2. Januar 2014, Urk. 11/38) . Auch m ed. pract. J.___ von der K.___

verwies auf Konzen tra tions störun gen und Gedächtnisdefizite (Kurzzeitgedächtnis) sowie eine an tero grad-amnesti sche Störung (neue Informationen könnten kaum behalten und neue Inhalte nur schwer behalten bzw. erlernt werden) . D ie Erreichung einer Arbeitsfähigkeit (auch im ange passten Rahmen) erachte sie bis Ende 2014 als unwahr schein lich. Die länger fristi ge Entwicklung sei vom weiteren Verlauf abhängig. Grund sätzlich sei von einer maximal erreichbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % bei ein fachen Tätig keiten aus zu gehen, wobei die dabei zu erreichende Leistungs fähig keit abzuwarten bleibe. Die momentane Leistungsfähigkeit im Rahmen seiner Teilnahme am Integrations programm liege bei ca. 50 % im geschützten Rahmen , wobei der Beschwerde führer Benzo diazepine be nötige, um diese s Pensum regelmässig ein halten zu können, was darauf hin weise, dass er mit dem Pensum überfordert sei. Med. pract. J.___ beurteilte den Gesund heitszustand des Be schwerdeführers auf niedrigem Niveau stabil. Entsprechend stehe die Stabilisierung und die Bewälti gung des Alltags (Haushalt, Familie) im Vor der grund . Der Beschwerdeführer werde im Sommer 2014 Vater eines Kindes. Bis dahin soll t e er soweit stabilisiert sein, dass er zeitweise die Betreuung des Babys übernehmen könne (vgl. Arztbe richt vom 27.

März 2014, Urk. 11/42) . 3.5

Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung hielt RAD-Ärztin Dr. Z.___

fest (vgl. Urk. 11/53 S. 5), die seit November 2011 ausgewiesen e

vollständige Arbeits unfähigkeit in bis heriger und angepasster Tätigkeit

sei nachvollziehbar. Es seien eine über wiegend wahrscheinlich seit Kindheit besteh ende neuropsychologische Problematik sowie eine psychische Problematik erkennbar. Der Benzodiazepin- und Alkoholkonsum könne in einem dysfunktionalen Geschehen im Rahmen einer seit früher Kindheit bestehenden zerebralen Problematik verortet werden. Die medizinischen Massnahmen seien bisher alle umgesetzt worden. Die Weiter führung der psychischen Behandlung sei angezeigt. Damit sei eine ca. 40-50%ige Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erwarten (in einfacheren, über schau baren und strukturierten Tätigkeiten ohne vermehrten Zeit- und Termin druck, ohne Schicht- und Nachtarbeit, ohne Multitasking, ohne vermehrte Ver ant wor tungs übername und mit mittelschweren körperlichen Belastungen). 4. 4.1

Der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 5. Februar 2019 (Urk. 2/1) lagen im Wesentlichen das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gut ach ten der Medas-Stelle A.___ vom 10. Oktober 2018 (Urk. 11/177) sowie die folgenden Arztbericht e

zu Grunde: 4.2

Aufgrund ausgeprägter Schmerzen in der rechten Hüfte wurde der Beschwer de führer im Februar 2015 im L.___ vorstellig. Dort wurde eine avaskuläre Femurkopfnekrose rechts Stadium III nach Ficat diagnostiziert (vgl. Arztbericht vom 2 0. Februar 2015, Urk. 11/82 /7 ). Bis April 2015 verschlech terte sich die Schmerzsituation so, dass bei sich vergrösserndem Einbruch der infarzierten Zone vom Femurkopf sowie einer beginnenden Coxarthrose die In dikation zur Implantation einer Hüftprothese gestellt wurde (vgl. Arztbericht vom 2 7. April 2015, Urk. 11/82/5). Der operative Eingriff fand am 1 9. Mai 2015 statt und verlief komplikationslos, sodass der Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2015 ent lassen werden konnte (vgl. Berichte vom 2 1. und 2 2. Mai 2015, Urk. 11/82/9-11). Im Rahmen der Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ wurde ein regel rech ter Verlauf festgehalten. Zur Besserung der muskulären Balance im Becken bereich sei die Physiotherapie notwendig (vgl. Arztberichte vom 1 4. A ugust 2015 [Urk. 11/82/3], 1 7. September 2015 [ Urk. 11/82/1]). 4.3

Im Verlaufsbericht der K.___ wurde von einem stagnierenden Verlauf, ohne wei tere Zustandsverschlechterung, berichtet. Es wurden die Diagnosen einer gegen wärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.10), einer Agora phobie, mit Panikstörung und sozialen Ängsten (ICD-10: F40.01) sowie eine ana mnes ti sche Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) festgehalten. Ferner ist von einer ante rograd- amnestischen vorbeschriebenen Störung die Rede. Es sei weiter hin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszu gehen (vgl. Arztbericht vom 2 6. Oktober 2015, Urk. 11/85). Nach einer Auseinan der set zung mit seiner Frau und einem Alkoholrückfall begab sich der Beschwer de führer am 1 5. De zember 2015

zur Krisenintervention erneut in stationär-psychiatrische Behand lung ins B.___ . Als Haupt diagnosen wurden eine psychi sche und Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD-10: F10.8) sowie Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung (ICD-10: Z73) und als Nebendiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgra dige Episode (ICD-10: F33.1) festgehalten. Wäh rend des stationä ren Aufenthalts habe eine Re mission der depressiven Episode beobachtet werden können, sodass er am 23. De zember 2015 wieder habe ent lassen werden können (vgl. Austritts bericht vom 19. Ja nuar 2016, Urk. 11/105). Im Arztbericht des M.___ vom 2 6. März 2016 (Urk. 11/107) , das der Beschwerdeführer seit 2 4. Dezember 2015 aufsuchte, wurde darauf hingewiesen, dass die Beziehungskonflikte und die gescheiterten Versuche eine tragfähige Part nerschaft zu etablieren, die De pression des Be schwer deführers verstärken würden. Ihm fehle der emotionale Rückhalt des Um feldes. Es bestehe seit Februar 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der rezi divierenden depressiven Störung sei die Prognose schlecht. Die Arbeits un fähigkeit hänge mit der gesamten psycho sozialen Belastung, mit dem dadurch verur sachten Stress und mit der Depression zusammen. 4.4

Nach erfolgtem körperlichem Alkoholentzug in der D.___

(2 9. Januar bis 7. März 2016 und 1 6. März bis 1. April 2016 ; vgl. Urk. 11/156) war der Beschwerde führer v om 1. April bis 2 0. Juni 2016 zur Fortführung der Entwöhnungstherapie

und psychotherapeutischer Behand lung in stationärer Behandlung in der N.___ , wo gestützt auf die ausführliche Psycho diagnostik mittels Homburger ADHS Skalen für Erwachsene erstmals eine ein fa che Aktivitäts- und Aufmerk sam keits störung (ADHS; ICD-10: F90.0) dia gnos ti ziert wurde unter Hinweis , dass eine 2014 durchgeführte neuropsychologische Ab klärung bei anderer Fragestellung keine Auffälligkeiten im Bereich der gerich teten und ge teilten Aufmerksamkeit gezeigt habe. Ferner wurden gelegentliche Wutaus brüche und soziale und agoraphobische Ängste sowie eine leichte Merkfä hig keits- und Gedächtnisstörung erwähnt. Bei Austritt habe sich der Beschwer de führer in stabilisiertem Zustand und aufgehellter Stimmung gezeigt, jedoch mit nach wie vor be stehen dem Gefühl von Erschöpfung. Zudem bestehe immer noch ein sehr grosser Lei dens druck aufgrund der hohen sozialen Ängstlichkeit . Hin sichtlich der Impulsi vi tät be schreibe sich der Beschwerdeführer bei Austritt als gelassener und ruhiger. Er verfüge nun über Strategien, um hohe Anspannung bei sich zu regulieren (vgl. Arztberichte vom 2 7. Mai 2016 [ Urk. 11/108], vom 4. Juli 2016

[ Urk. 11/111 ] ) . Die Weiterbehandlung erfolg t e teilstationär durch das O.___ der N.___

in P.___ . I m Verlaufsbericht des dort behandelnden Psychiaters wurde die Stabilisierung be stätigt. Weiterhin wür den je doch deutliche psychopathologische Auffällig kei ten im Sinne einer ver min derten ADHS-Symptomatik sowie einer noch leichten bis mittelschweren depres siven Episode bestehen . Insgesamt sei die Prognose hin sichtlich einer Wie der ein gliederung in den ersten Arbeitsmarkt eher kritisch zu sehen. Hinter grund sei, dass beim Beschwerdeführer eine psychia trische Multi morbidität mit de pressiven Episoden, ADHS und Ängsten sowie fraglich auch eine Persön lich keitsstörung bestehe. Der behandelnde Psychiater erachtete eine Verbesserung der Arbeitsfä higkeit durch medizinische Mass nahmen nicht mehr möglich (vgl. Arzt bericht vom 1 9. Juni 2017, Urk. 11/147). Seit dem 19. Ok tober 2017 befand sich der Beschwerdeführer erneut in psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung in der D.___ (vgl. Arztbericht vom 2 1. De zember 2017 [Eingangsdatum] , Urk. 11/156).

Aufgrund der rezidivierenden depressiven Episoden sei - so Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, - von einer vermin derten Belastbarkeit sowie erheblichen Umstellungsschwierigkeiten auszu gehen. Die Einschränkungen infolge der Alkoholabhängigkeit seien davon ab hängig, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, die Abstinenz aufrecht zu erhalten. Angaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit könne er keine machen. Durch die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne jedoch eine Verbesserung erreicht werden. 4.5

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin fand im September 2018 eine polydiszipli näre (internistische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung statt , über welche am 1 0. Oktober 2018 berichtet wurde ( Urk. 11/177). 4.5.1

Im internistischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Der Beschwer deführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Die grenzwertige Hypertonie/Tachykardie habe keinen Einfluss auf die Arbeits fä higkeit und könne mit dem Ritalinkonsum zusammenhängen . Die Labor unter su chung zeige einen deutlich über der «Norm» liegenden Spiegel der Ritalin säure ( Urk. 11/177/21-23). 4.5.2

Dr. med. R.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Teilgutachten eine geringe Funk ti ons einschränkung des rechten Hüftgelenks bei einliegender Hüfttotal endo pro these fest ( Urk. 11/177/35) . In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hei zungs bauer bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Leichte bis mittelschwere, teilweise sitzende (mindestens 40 %) Tätigkeiten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne häufi ges Hinknien und in die Hocke gehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne häufiges Treppen- und Leiternsteigen, seien dem Be schwer de führer seit Dezember 2015 ohne Einschränkungen in einem 100%-Pensum zu mut bar. Die Neigung zu Wirbelsäulenbeschwerden ohne Nervenwurzelreiz er scheinung en bei passagerer Wirbelblockierung D3/4 habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese könne aus orthopädischer Sicht durch medizinische Mass nahmen nicht mehr relevant verbessert werden (Urk. 11/177/38-40) . 4.5.3

Im Rahmen der psychiatrischen Begutacht ung konstatierte med. pract.

S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, n ach kritischer Würdigung der ärztlichen Berichte sei unter objektiven Gesichts punkten, der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der im Rahmen der Begutachtung er hobe nen Befunde davon auszugeben, dass es im Jahre 2011 vor dem Hinter grund einer starken Beanspruchung am damaligen Arbeits platz nachvollzieh barerweise zu einer depressiven Entwicklung maximal mittelgradigen Ausmasses mit einher ge henden Angst- und Paniksymptomen gekommen sein dürfte , mit einer ab Mai 2013 überwiegend wahrscheinlich nur noch leichten Symptom aus prägung und einer überwiegend wahrscheinlichen Symptomremission bis zum De zember 201 3. Weitere depressive Phasen würden anamnes tisch und in den Berichten nicht nachvollziehbar be schrieben werden. Deutlich werde aber auch, dass es unter Zugrundelegung der anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers mit dem Beginn der depressiven Symptomatik zu einer überwiegend wahrscheinlich sekundären Entwicklung einer Alkoholab hängig keit gekommen sei mit vorbe ste hendem ausgeprägtem Craving, auch nach dem Austritt aus der Entwöh nungs behandlung im Mai 2013 und wiederholten mehr oder minder ausgeprägten Rück fällen bis zum April 2016, wobei die Dauer der Rückfälle zeitlich unklar bleibe. Rückfälle würden im Zusam men hang mit einer ehelichen Konfliktsitua tion und eskalierenden Auseinander setzungen zwischen den Eheleuten beschrie ben werden. In diesem Zusammen hang beschreibe der Beschwerdeführer auch Ein schrän kungen der Impuls kon trolle. Möglicherweise bestehe beim Beschwerde führer auch ein ADHS mit in zwischen guten Copingstrategien. Gegen eine aktuell namhafte depressive Symptomatik spreche auch ein zwischenzeitliches Sistieren der antidepressiven Medikation, der in der Gegen übertragung nicht aufspürbare namhafte Leidensdruck, die guten Fähig keiten zur Alltagsstrukturierung sowie die hier erhobenen Untersuchungsbefunde. Zusammenfassend dürfte ab dem Jahre 2013 die Suchtpro blematik im Vordergrund des klinischen Bildes gestanden haben und Auslöser sämtlicher beschriebener Einschränkungen gewesen sein ( Urk. 11/177/73

f.) . Vor diesem Hintergrund konstatierte med. pract. S.___ , aktu ell sei keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mehr feststellbar . Insbe son de re seien auch keine mnestischen und kognitiven Ein schrän kungen, wie mehr fach postuliert, aber schlussendlich nie ausreichen d be grün det, nachzu voll ziehen. Die subjektiv beklagten Symptome des Beschwerde führers seien nicht objektivier bar und am ehesten einer Aggra va tion zuzu schrei ben ( Urk. 11/177/76). Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Alkoholabhängi gk eit, gegen wärtig abstinent (ICD-10: F10.2), das möglicher weise vorhandene ADHS in der Kindheit mit guten Copingstrategien (ICD-10: F90.0), die Legasthenie sowie die depressive Episode (2011 bis Dezember 2013) zu erwähnen ( Urk. 11/177/75). 4.6

Im Rahmen des Einwandverfahrens nahmen die behandelnden Ärzte der D.___ am 2 5. Januar 2019 ( Urk. 11/185) Stellung und äusserten, im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung leide der Beschwerdeführer insbesondere unter chronischer Erschöpfung, reduziertem Antrieb und Schlafstörungen. Dadurch zeige sich eine deutliche Funktionseinschränkung für sämtliche Tätig keiten im Alltag. Der Beschwerdeführer benötige einen stark erhöhten Energie aufwand, was zu chronischer Erschöpfung und Überforderung führe. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. Arbeiten, die körper lich wenig anstrengend seien und seinen kognitiven Voraussetzungen ent sprech en und wenig Leistungs- und Zeitdruck beinhalten würden, könne er an mehreren Tagen die Woche für ca. vier Stunden ausüben. Eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 30-50 % hielt auch der behandelnde Psychiater des O.___ , P.___ , in seiner Stellungnahme vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 11/188) fest. Es würden nach wie vor nachweisbare Einschränkungen in der Konzentration und Aufmerksamkeit, den Gedächtnisleistungen, sowie Auffällig keiten im Bereich des formalen Denkens bestehen. Die Symptome hätten zwar an Intensität und Häufigkeit verloren, würden aber nach wie vor - trotz Alkoholabs tinenz - fortbestehen, sodass die Kriterien einer Remission nicht vorliegen wür den. Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung im Mai 2019 im O.___ in P.___

wurde ausserdem festgehalten, s owohl der langjährige Alkoholkonsum bzw. die depressive Symptomatik könnten einen negativ verstär kenden Einfluss auf das kognitive Leistungsprofil haben, Ritalin hingegen habe

eher einen konzentrations steigernden Effekt. Die Bedeutung der Medikation könne als gering angesehen werden. Auch unter der Medikation mit Ritalin wür den Aufmerksamkeitsdefizite bestehen. Insgesamt seien die neuropsychologi schen Defizite unter Medikation als mindestens leicht einzustufen, womit ein Grad der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10-30 % vor liege (vgl. Arztbericht vom 11. Juni 2019, Urk. 14/1) . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. Fe bruar 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 1 0. Oktober 2018 (vgl. vorstehend E. 4.5; Urk. 11/177) und ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt seit Dezember 2015 vollständig zumutbar sei. 5.2

Das polydisziplinäre Gutachten vom 1 0. Oktober 2018 wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 11/177/13-16 , Urk. 11/177/ 27

f. , Urk. 11/177/ 46-54 ) ab gegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 11/177/ 20f ., Urk. 11/177/ 32-35 , Urk. 11/177/ 61-63 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 11/177/ 16 , Urk. 11/177/ 29 , Urk. 11/177/ 55 -57 ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführer s aus ein an dergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt (vgl. Urk. 11/177/ 21

f ., Urk. 11/177/ 36-38, Urk. 11/177/ 75- 78 ) und insbesondere auch die medizinischen Vorakten kritisch gewürdigt (Urk. 11/177/ 67- 73 ) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevan ten Frage einer Veränderung des Leidens auseinandergesetzt (Urk. 11/177/ 5, Urk. 11/177/ 80 ) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent schei dungs grund lage (vgl. E. 1. 4 ).

5.3

Es steht aufgrund der Akten fest, dass insbesondere eine mittelgradige depres sive Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10: F32.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) und eine Soziophobie (ICD-10: F40.1) zur Zuspra che eine r ganze n Rente (Verfügung vom 27. Oktober 2014; Urk. 11/76) führten (vgl. E. 3.5 hiervor) .

Im Rahmen der Rentenrevision stellte der Medas-Gutachter med. pract .

S.___ keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) fest. Die rezidivierende depressive Störung sei seit Dezember 2013 remittiert. Der psy chia trische Gutachter hielt bis auf einen initial unterschwellig gereizten, dann aber situationsadäquaten Affekt und anklingendes Insuffizienzerleben einen regel rechten psychiatrischen Befund fest ( Urk. 11/177/62f.). Symptome einer depres siven Störung (tiefe Traurigkeit, Interessenlosigkeit, Antriebslosigkeit) seien nicht evi dent ( Urk. 11/177/66) und ein namhafter Leidensdruck sei nicht spürbar (Urk. 11/177/74) .

Im Austrittsbericht aus dem B.___ wurde eine Remission der depressiven Episode festgehalten (vgl. E. 4.3). Entspre chend wurde die Medikation reduziert (vgl. Urk. 11/105 S. 3f.). Zufolge psycho sozialer Belastung wurde im Bericht des M.___ die rezidivierende depressive Stö rung zwar wieder als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt, eine Intensivierung der medikamentösen oder anderen Behandlung ist aber nicht ersichtlich (vgl. Urk. 11/107). Im Übrigen verwiesen d ie behandelnden Ärzte in Bezug auf die depressive Episode in erster Linie auf die dauernde Erschöpfung und die verminderte Kon zen tra tions fähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.6). Die vom Beschwerde führer geklagte (vgl. Urk. 11/177/59) und von den behan delnden Ärzten erwähnte Müdigkeit, Vergesslichkeit und verminderte Konzen t ra tions fähigkeit wurde wäh rend der Exploration jedoch nicht beobachtet. Viel mehr äusserte der psychia trische Gutachter, dass der Beschwerde führer in der Lage war, während der drei stündigen Begutachtung die Fragen folge richtig zu beantworten. Insbe sondere habe er auch gut über das von ihm vertriebene und eingebaute Heizungssystem berichten sowie die dazu gestellten Fragen beantwor ten können (vgl. Urk. 11/177/66). Gegen eine Einschränkung der Konzentrations fähigkeit und Ver gess lichkeit spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdefüh rer - laut eige nen Angaben - beim Führen seines Fahrzeuges keiner lei Schwierig keiten habe (vgl. Urk. 11/177/60). Die in den Berichten der behandelnden Ärzte mehr fach erwähnte anterograd-amnestische Störung (vgl. E. 3.4, E. 4.3) ist ange sichts dessen, dass Dr. I.___ und Dr. H.___ angaben, die Gedächtnisschwäche sei hauptsächlich äthyltoxisch bedingt (vgl. E. 3.4), nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lässt auch die Tatsache, dass die im Rahmen der Entwöhnungstherapie in der N.___ festgestellte leichte Merk fähig keits- und Gedächtnisschwäche, die bei Austritt nicht mehr objektivierbar war resp. nicht mehr festgehalten w urde (vgl. E. 4.4), darauf schliessen, dass die Gedächtnis schwäche mit dem Alkohol miss brauch des Beschwerdeführers zusam men hängt. An haltspunkte für einen aktuell fortgesetzten Alkohol konsum würden sich aktuell aber weder anamnestisch noch laborchemisch ergeben. Auch ein darüberhinausgehender Substanzkonsum sei nicht nachweisbar (vgl. Urk. 11/177/66). Schliesslich sprechen auch die Berufs anamnese des Be schwer de führers ( trotz angegebener Legasthenie erfolgreicher Lehrabschluss, Erwerbstätigkeit vorwiegend im Baugewerbe mit Qualif i kationen zum Vorar bei ter, Polier und Hilfsbauführer , Selbständigkeit im Bereich von Hei zungssystemen; vgl. Urk. 11/177/75) sowie die Fest stellungen im Schlussbericht der Arbeitsinte gration vom 1 2. März 2014 , wo nach der Beschwerde führer genau, kon zentriert und ausdauernd arbeitet und in der Lage ist, gute Arbeitsleistungen in guter Qualität zu erbringen (vgl. Urk. 11/41), gegen ein Vorliegen einer wesentlichen mnes tischen oder kogni ti ven Störung . Diesbezüglich hielt der psy chiatrische Gutachter fest, dass der Beschwerde führer trotz möglicherweise vor handenem ADHS gute Coping strategien entwickeln konnte (vgl. Urk. 11/177/74) . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über keine interaktionellen Prob leme an den je weili gen Arbeitsstellen mit Mitarbei ten den und Untergebenen berichtete und impul sive Handlungen erst im Zusammen hang mit ehelichen Aus einander setzungen und dem Alkoholkonsum beschrieb (vgl. Urk. 11/177/76), ist die Ein schätzung des psychiatrischen Gutachters, dass die beschriebenen Impuls kontroll störungen mit überwiegender Wahr schein lich keit als Folge des Alkohol konsums und der alk oholimmanenten Enthemmungs phäno me ne einzuordnen und

- entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte, die von einer Persön lich keitsstörung aus gingen (vgl. E. 4.4) - nicht als eigenständige Störung zu qua lifizieren sind, nach vollziehbar. Der gut strukturier te Tagesablauf des Beschwer deführers lässt ferner auch keine wesentlichen Ein schränkungen im Lebensvoll zug erkennen. So ist der Be schwerdeführer in der Lage, sich zu pflegen und sein Essen zuzubereiten, die Arbeiten im Haushalt zu erledigen, Einkäufe zu tätigen, Termine (Therapie) wahr zunehmen, Freunde zu treffen sowie seinen Eltern zu hel fen, indem er sie zu ihren Ärzten fahre oder Besorgungen für sie erledige. Schliesslich verbringe er auch gerne Zeit mit seinem Sohn und gehe mit diesem zum Fussball (vgl. Urk. 11/177/60) . Was die vom Beschwerdeführer postulierten Ängste, insbe son de re in Menschen an sammlungen, welche intermit tierend zum Beispiel beim Nutzen von Trolley busse auftreten wür den (vgl. Urk. 11/177/62), betrifft, stehen diese im Widerspruch zu seinen An gaben, mit seinem Sohn an Fussballaktivitäten teilzunehmen, wo er auch andere Leute ken nen lerne (vgl. Urk. 11/177/60). Ausser dem sah med. pract. S.___ keinen Anhalt für Phobien oder Panikattacken (vgl. Urk. 11/177/62) , und schliesslich geht auch aus dem Schluss bericht der Ar beits integration hervor, dass die Angst zustände des Beschwerde führers den Ar beits einsatz nicht massgeblich störten (vgl. Urk. 11/41). Insgesamt ergab die aus führliche psychiatrische Untersuchung keine Anhalts punkt e für allfällige psychische Ein schränkungen.

Vor diesem Hin ter grund ist es plausibel, dass der psychia trische Gutachter diesbezüglich keine Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit (mehr) festhielt. Daran vermag auch die fest ge stellte Legasthenie nichts zu ändern. 5.4

Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers insofern verändert, als dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2015 ein künst li ches Hüftgelenk auf der rechten Seite hat implantieren lassen müssen. Der Heil verlauf ge staltete sich jedoch komplikationslos und es konnte unter Physio thera pie schnell eine sehr gute Beweglichkeit und eine volle Belastbarkeit erreicht wer den (vgl. E. 4.2). Im Rahmen der orthopädischen Exploration konnte festge stellt wer den, dass die Muskulatur der unteren Extremitäten seitengleich aus ge bildet war (vgl. Urk. 11/177/35 ), womit ausgewiesen ist, dass der Be schwer de führer das rechte Bein trotz Hüftprothese offensichtlich im Alltag nicht schont. Der be han delnde Arzt des L.___ erachtete den Beschwerdeführer unter Berück sich tigung des Belastungsprofils (nicht knien, nicht auf Leitern und Gerüste klettern, kein Tragen von Lasten über 25 kg) als 100 % arbeitsfähig (vgl. Ver laufs bericht vom 1 8. April 2018, Urk. 11/165). An dieser orthopädischen Beurteilung änder n auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte n Arztbericht e von Prof. Dr. med. T.___ , Spezialist für Traumatologie, Wirbelsäulen-, Becken- und Hüftchi rurgie vom

1. Juli 2019 ( Urk.

16) und 1 8. No vember 2019 ( Urk.

21) nichts, denn darin wird dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit, die eher im Sitzen ausgeführt werden kann,

- auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ge klag ten Rücken-, Nacken-, Fuss-, Knie - und Leisten schmer zen und nach durch geführ ter Fazettengelenksinfiltration L5/S1 - ebenfalls zuge mutet. Aus dem ortho pädi sch en Gut ach ten ergibt sich ausser dem, dass sich der Beschwerdeführer primär auf grund seiner Psyche zu einer beruf lichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sah (vgl. Urk. 11/177/30). 5.5

Eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers im Sinne eines Revisions grundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist aufgrund der vor liegenden Akten entsprechend aus gewiesen. Die Medas-Gutachter gingen medizinisch-the oretisch ab Dezember 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus ( Urk. 11/177/7; E. 4. 5 . 3), worauf abzustellen ist. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 10 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.3

Der in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2019 (Urk. 2 /1 ) dargelegte Ein kommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, und der von der Beschwerdegegnerin für die massgebliche Periode errechnete Invalidi täts grad erscheint angemessen. Es ist darauf abzustellen und von einem Invalidi täts grad in der Höhe von 27 % auszugehen. Damit wurde der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 1.2) zu Recht eingestellt. Fer ner ist festzustellen, dass zur Aus übung der dem Beschwerdeführer offen stehen den Hilfstätigkeiten keine Um schulungs mass nahmen notwendig sind.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen , jedoch zufolge der Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Da Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer keine Honorarnote eingereicht hat, ist deren Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu legen. Mit Blick auf den notwendig erschein en den Aufwand und vergleichbare Fälle ist die aus der Gerichtskasse zu zahlende E ntschädigung bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 2’200 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 G emäss Art. 28 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

besteht b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 7. Oktober 2014 , Urk. 11/76 ). Ausgehend von der Möglichkeit einer wes ent lich en Verbesserung des Gesundheitszustandes bei regelmässiger psychia trisch er Be handlung auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Schreiben vom 29 . Au gust 201

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 2 /1 ) hielt die Be schwerdegegnerin fest, der psychiatrische Zustand habe sich im Dezember 2013 verbessert. In Bezug auf die Hüftproblematik sei dem Beschwerdeführer ab De zember 2015 eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 27 % ergeben, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Mai 2019 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, eine Remission seiner psychischen Stö rung en sei nicht eingetreten. Vielmehr liege in der Zwischenzeit eine Chroni fi zie rung des psychischen Beschwerdebildes vor, bedingt durch multiple Krankheits faktoren auch aus somatischer Sicht. Diesbezüglich sei aufgrund der Wirbel- und Hüftproblematik eine Verschlechterung ausgewiesen. Gesamt haft sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätig keit auszugehen.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung rechtens war . 3. 3.1

Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 11/76). Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, bildet somit die Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 (vgl. E. 1. 1), welcher im Wesentlichen die fol genden Arztberichte zu Grunde lagen: 3.2

Seit einem Burnout im November 2011 war der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig geschrieben und v om 1 0. April bis 1. Juni 2012 im B.___ in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 11/5/3). Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, hielt vor dem Hintergrund einer Verkettung mehrerer Erkrankungen und einer psychosozialen Belastungs situa tion eine allgemeine Abgeschlagenheit, Schwäche und fehlende Energie sowie geringe Belastbarkeit und zunehmende Nervosität fest (vgl. Arztbericht vom 1 3. Februar 2012, Urk.

11/5/4).

V om 19. Sep tember bis 2 0. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer in der D.___ in Behand lung, wo er am tages klinischen Angebot teilnahm. Die Ärzte hielten eine mittel gradige depres sive Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10: F32.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) fest und gingen aufgrund der zum Zeitpunkt des Austritts aus ge prägten Angstsymp tomatik sowie der einge schränkten Belast bar keit und Verläss lich keit von einer stark reduzierten Arbeits fähigkeit aus (vgl. Arzt bericht vom 14. März 2013, Urk. 11/18). Hinzu kam ein schädlicher Ge brauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), aufgrund dessen sich der Beschwerdeführer vom 2 2. Januar bi s 2. Mai 2013 in die E.___ in stationäre Behand lung be gab. Die Alkohol pro ble matik sei im Zusammenhang mit dem Burnout im November 2011 im Sinne einer Selbstmedikation aufgetreten. Im Ver lauf der Behandlung habe der Be schwer deführer über immer wiederkehrende Phasen von Ängsten und depressiven Gefühlen geklagt. Zur Stabilisierung wolle der Beschwerdeführer nach dem Auf enthalt in der E.___ in die Tagesklinik D.___ eintreten und die Rückkehr in die Berufs tätig keit anstreben (vgl. Schlussbe richt der E.___

vom 7. Mai 2013, Urk. 11/21). 3.3

In der Folge veranlasste die Krankentaggeldversicherung eine psychiatrische Be gut achtung bei Dr. med. F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, G.___ , welche am 2 4. Mai 2013 erfolgte (Urk. 11/22) . Der Gutach ter hielt die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine r Soziopho bie (ICD-10: F40.1) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest. Ohne Auswir kungen seien der schädliche Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) sowie der schädliche Gebrauch von Nikotin (ICD-10: F17.1) . Es wurde eine innerliche Unruhe, Zittern, Nervosität, ohne Einschrän kungen der mnestischen Funktionen, aber mit einer leicht herabgesetzten Kon zen tration, eine leicht verminderte Modulation und leichte psychomotorische Unruhe be schrieben. Es könne aber mit einer namhaften Besserung der Gesund heits schä di gung gerechnet werden. Momentan befinde sich der Beschwerdeführer in tages klinischer Behandlung, im Anschluss daran sei eine ambulante psychia trisch/psychotherapeutische Behand lung mit einer Behandlungsfrequenz von ein mal wöchentlich fortzuführen. Nach Austritt a us der Tagesklinik, zirka am 2. Juli 2013, sei im Rahmen von Integrati onsmassnahmen der Invaliden ver siche rung eine Wieder aufnahme der beruflichen Tä tigkeit mit einem Pensum von 25 % möglich. Ab dem 1 6. Juli 2013 könne das Arbeitspensum au f 50 % und ab dem 1. Au gust 2013 auf 100 % gesteigert wer den. 3.4

Zur neuropsychologischen Standortbestimmung wurde der Beschwerdeführer an Dr. med.

H.___ , FMH Neurologie, sowie Prof. Dr. phil. I.___ , Neuropsychologin, überwiesen, wo er am 1 5. Januar 2014 untersucht wurde. Die se konstatierten, d ie neuropsychologische Untersuchung zeige bei dem psychomotorisch leicht verlangsamten Patienten mit genauem Arbeitsstil eine s tehende anterogra d- amnestische S törung mit Lern- und Speicherschwierigkeit von sprachlichen und nichtsprachlichen Informationen sowie ein vermindertes konzeptuelles Denken (mit asymmet r ischer Leistung zu Ungunsten der sprach li chen Modalität). Gemäss Anamnese bestehe eine perinatale zerebrale Komplika tion mit sprachlicher Entwicklungsschwäche und anderen neuropsychologischen Funktionsschwächen. Es sei zu bemerken, dass solche frühkindlich erworbenen zerebralen Dysfunktionen ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines Sucht verhaltens darstell t en. Die Gedächtnisschwäche sei hauptsächlich äthylisch-toxisch bedingt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Ärztinnen fest, in einer den Fähigkeiten angepassten Tätigkeit könne eine ca. 50%ige Arbeits fähig keit erreicht werden. Es sei eine langsame Steigerung des Pensums zu em pfeh len. Die zukünftige Tätigkeit müsse wenige Anforderungen an das Kurzzeit gedächtnis sowie die sprachlichen Leistungen stellen, eine selbständige Tätigkeit sei nicht zu empfehlen (vgl. Arztbericht vom 2 2. Januar 2014, Urk. 11/38) . Auch m ed. pract. J.___ von der K.___

verwies auf Konzen tra tions störun gen und Gedächtnisdefizite (Kurzzeitgedächtnis) sowie eine an tero grad-amnesti sche Störung (neue Informationen könnten kaum behalten und neue Inhalte nur schwer behalten bzw. erlernt werden) . D ie Erreichung einer Arbeitsfähigkeit (auch im ange passten Rahmen) erachte sie bis Ende 2014 als unwahr schein lich. Die länger fristi ge Entwicklung sei vom weiteren Verlauf abhängig. Grund sätzlich sei von einer maximal erreichbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % bei ein fachen Tätig keiten aus zu gehen, wobei die dabei zu erreichende Leistungs fähig keit abzuwarten bleibe. Die momentane Leistungsfähigkeit im Rahmen seiner Teilnahme am Integrations programm liege bei ca. 50 % im geschützten Rahmen , wobei der Beschwerde führer Benzo diazepine be nötige, um diese s Pensum regelmässig ein halten zu können, was darauf hin weise, dass er mit dem Pensum überfordert sei. Med. pract. J.___ beurteilte den Gesund heitszustand des Be schwerdeführers auf niedrigem Niveau stabil. Entsprechend stehe die Stabilisierung und die Bewälti gung des Alltags (Haushalt, Familie) im Vor der grund . Der Beschwerdeführer werde im Sommer 2014 Vater eines Kindes. Bis dahin soll t e er soweit stabilisiert sein, dass er zeitweise die Betreuung des Babys übernehmen könne (vgl. Arztbe richt vom 27.

März 2014, Urk. 11/42) . 3.5

Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung hielt RAD-Ärztin Dr. Z.___

fest (vgl. Urk. 11/53 S. 5), die seit November 2011 ausgewiesen e

vollständige Arbeits unfähigkeit in bis heriger und angepasster Tätigkeit

sei nachvollziehbar. Es seien eine über wiegend wahrscheinlich seit Kindheit besteh ende neuropsychologische Problematik sowie eine psychische Problematik erkennbar. Der Benzodiazepin- und Alkoholkonsum könne in einem dysfunktionalen Geschehen im Rahmen einer seit früher Kindheit bestehenden zerebralen Problematik verortet werden. Die medizinischen Massnahmen seien bisher alle umgesetzt worden. Die Weiter führung der psychischen Behandlung sei angezeigt. Damit sei eine ca. 40-50%ige Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erwarten (in einfacheren, über schau baren und strukturierten Tätigkeiten ohne vermehrten Zeit- und Termin druck, ohne Schicht- und Nachtarbeit, ohne Multitasking, ohne vermehrte Ver ant wor tungs übername und mit mittelschweren körperlichen Belastungen). 4.

E. 4 eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer psy chiatrischen Behandlung, welche mit amtlicher Revision per Juli 2015 überprüft werde (Urk. 11 / 54 ).

E. 4.1 Der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 5. Februar 2019 (Urk. 2/1) lagen im Wesentlichen das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gut ach ten der Medas-Stelle A.___ vom 10. Oktober 2018 (Urk. 11/177) sowie die folgenden Arztbericht e

zu Grunde:

E. 4.2 Aufgrund ausgeprägter Schmerzen in der rechten Hüfte wurde der Beschwer de führer im Februar 2015 im L.___ vorstellig. Dort wurde eine avaskuläre Femurkopfnekrose rechts Stadium III nach Ficat diagnostiziert (vgl. Arztbericht vom 2 0. Februar 2015, Urk. 11/82 /7 ). Bis April 2015 verschlech terte sich die Schmerzsituation so, dass bei sich vergrösserndem Einbruch der infarzierten Zone vom Femurkopf sowie einer beginnenden Coxarthrose die In dikation zur Implantation einer Hüftprothese gestellt wurde (vgl. Arztbericht vom 2 7. April 2015, Urk. 11/82/5). Der operative Eingriff fand am 1 9. Mai 2015 statt und verlief komplikationslos, sodass der Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2015 ent lassen werden konnte (vgl. Berichte vom 2 1. und 2 2. Mai 2015, Urk. 11/82/9-11). Im Rahmen der Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ wurde ein regel rech ter Verlauf festgehalten. Zur Besserung der muskulären Balance im Becken bereich sei die Physiotherapie notwendig (vgl. Arztberichte vom 1 4. A ugust 2015 [Urk. 11/82/3], 1 7. September 2015 [ Urk. 11/82/1]).

E. 4.3 Im Verlaufsbericht der K.___ wurde von einem stagnierenden Verlauf, ohne wei tere Zustandsverschlechterung, berichtet. Es wurden die Diagnosen einer gegen wärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.10), einer Agora phobie, mit Panikstörung und sozialen Ängsten (ICD-10: F40.01) sowie eine ana mnes ti sche Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) festgehalten. Ferner ist von einer ante rograd- amnestischen vorbeschriebenen Störung die Rede. Es sei weiter hin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszu gehen (vgl. Arztbericht vom 2 6. Oktober 2015, Urk. 11/85). Nach einer Auseinan der set zung mit seiner Frau und einem Alkoholrückfall begab sich der Beschwer de führer am 1 5. De zember 2015

zur Krisenintervention erneut in stationär-psychiatrische Behand lung ins B.___ . Als Haupt diagnosen wurden eine psychi sche und Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD-10: F10.8) sowie Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung (ICD-10: Z73) und als Nebendiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgra dige Episode (ICD-10: F33.1) festgehalten. Wäh rend des stationä ren Aufenthalts habe eine Re mission der depressiven Episode beobachtet werden können, sodass er am 23. De zember 2015 wieder habe ent lassen werden können (vgl. Austritts bericht vom 19. Ja nuar 2016, Urk. 11/105). Im Arztbericht des M.___ vom 2 6. März 2016 (Urk. 11/107) , das der Beschwerdeführer seit 2 4. Dezember 2015 aufsuchte, wurde darauf hingewiesen, dass die Beziehungskonflikte und die gescheiterten Versuche eine tragfähige Part nerschaft zu etablieren, die De pression des Be schwer deführers verstärken würden. Ihm fehle der emotionale Rückhalt des Um feldes. Es bestehe seit Februar 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der rezi divierenden depressiven Störung sei die Prognose schlecht. Die Arbeits un fähigkeit hänge mit der gesamten psycho sozialen Belastung, mit dem dadurch verur sachten Stress und mit der Depression zusammen.

E. 4.4 Nach erfolgtem körperlichem Alkoholentzug in der D.___

(2 9. Januar bis 7. März 2016 und 1 6. März bis 1. April 2016 ; vgl. Urk. 11/156) war der Beschwerde führer v om 1. April bis 2 0. Juni 2016 zur Fortführung der Entwöhnungstherapie

und psychotherapeutischer Behand lung in stationärer Behandlung in der N.___ , wo gestützt auf die ausführliche Psycho diagnostik mittels Homburger ADHS Skalen für Erwachsene erstmals eine ein fa che Aktivitäts- und Aufmerk sam keits störung (ADHS; ICD-10: F90.0) dia gnos ti ziert wurde unter Hinweis , dass eine 2014 durchgeführte neuropsychologische Ab klärung bei anderer Fragestellung keine Auffälligkeiten im Bereich der gerich teten und ge teilten Aufmerksamkeit gezeigt habe. Ferner wurden gelegentliche Wutaus brüche und soziale und agoraphobische Ängste sowie eine leichte Merkfä hig keits- und Gedächtnisstörung erwähnt. Bei Austritt habe sich der Beschwer de führer in stabilisiertem Zustand und aufgehellter Stimmung gezeigt, jedoch mit nach wie vor be stehen dem Gefühl von Erschöpfung. Zudem bestehe immer noch ein sehr grosser Lei dens druck aufgrund der hohen sozialen Ängstlichkeit . Hin sichtlich der Impulsi vi tät be schreibe sich der Beschwerdeführer bei Austritt als gelassener und ruhiger. Er verfüge nun über Strategien, um hohe Anspannung bei sich zu regulieren (vgl. Arztberichte vom 2 7. Mai 2016 [ Urk. 11/108], vom 4. Juli 2016

[ Urk. 11/111 ] ) . Die Weiterbehandlung erfolg t e teilstationär durch das O.___ der N.___

in P.___ . I m Verlaufsbericht des dort behandelnden Psychiaters wurde die Stabilisierung be stätigt. Weiterhin wür den je doch deutliche psychopathologische Auffällig kei ten im Sinne einer ver min derten ADHS-Symptomatik sowie einer noch leichten bis mittelschweren depres siven Episode bestehen . Insgesamt sei die Prognose hin sichtlich einer Wie der ein gliederung in den ersten Arbeitsmarkt eher kritisch zu sehen. Hinter grund sei, dass beim Beschwerdeführer eine psychia trische Multi morbidität mit de pressiven Episoden, ADHS und Ängsten sowie fraglich auch eine Persön lich keitsstörung bestehe. Der behandelnde Psychiater erachtete eine Verbesserung der Arbeitsfä higkeit durch medizinische Mass nahmen nicht mehr möglich (vgl. Arzt bericht vom 1 9. Juni 2017, Urk. 11/147). Seit dem 19. Ok tober 2017 befand sich der Beschwerdeführer erneut in psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung in der D.___ (vgl. Arztbericht vom 2 1. De zember 2017 [Eingangsdatum] , Urk. 11/156).

Aufgrund der rezidivierenden depressiven Episoden sei - so Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, - von einer vermin derten Belastbarkeit sowie erheblichen Umstellungsschwierigkeiten auszu gehen. Die Einschränkungen infolge der Alkoholabhängigkeit seien davon ab hängig, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, die Abstinenz aufrecht zu erhalten. Angaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit könne er keine machen. Durch die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne jedoch eine Verbesserung erreicht werden.

E. 4.5 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin fand im September 2018 eine polydiszipli näre (internistische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung statt , über welche am 1 0. Oktober 2018 berichtet wurde ( Urk. 11/177).

E. 4.5.1 Im internistischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Der Beschwer deführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Die grenzwertige Hypertonie/Tachykardie habe keinen Einfluss auf die Arbeits fä higkeit und könne mit dem Ritalinkonsum zusammenhängen . Die Labor unter su chung zeige einen deutlich über der «Norm» liegenden Spiegel der Ritalin säure ( Urk. 11/177/21-23).

E. 4.5.2 Dr. med. R.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Teilgutachten eine geringe Funk ti ons einschränkung des rechten Hüftgelenks bei einliegender Hüfttotal endo pro these fest ( Urk. 11/177/35) . In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hei zungs bauer bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Leichte bis mittelschwere, teilweise sitzende (mindestens 40 %) Tätigkeiten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne häufi ges Hinknien und in die Hocke gehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne häufiges Treppen- und Leiternsteigen, seien dem Be schwer de führer seit Dezember 2015 ohne Einschränkungen in einem 100%-Pensum zu mut bar. Die Neigung zu Wirbelsäulenbeschwerden ohne Nervenwurzelreiz er scheinung en bei passagerer Wirbelblockierung D3/4 habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese könne aus orthopädischer Sicht durch medizinische Mass nahmen nicht mehr relevant verbessert werden (Urk. 11/177/38-40) .

E. 4.5.3 Im Rahmen der psychiatrischen Begutacht ung konstatierte med. pract.

S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, n ach kritischer Würdigung der ärztlichen Berichte sei unter objektiven Gesichts punkten, der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der im Rahmen der Begutachtung er hobe nen Befunde davon auszugeben, dass es im Jahre 2011 vor dem Hinter grund einer starken Beanspruchung am damaligen Arbeits platz nachvollzieh barerweise zu einer depressiven Entwicklung maximal mittelgradigen Ausmasses mit einher ge henden Angst- und Paniksymptomen gekommen sein dürfte , mit einer ab Mai 2013 überwiegend wahrscheinlich nur noch leichten Symptom aus prägung und einer überwiegend wahrscheinlichen Symptomremission bis zum De zember 201 3. Weitere depressive Phasen würden anamnes tisch und in den Berichten nicht nachvollziehbar be schrieben werden. Deutlich werde aber auch, dass es unter Zugrundelegung der anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers mit dem Beginn der depressiven Symptomatik zu einer überwiegend wahrscheinlich sekundären Entwicklung einer Alkoholab hängig keit gekommen sei mit vorbe ste hendem ausgeprägtem Craving, auch nach dem Austritt aus der Entwöh nungs behandlung im Mai 2013 und wiederholten mehr oder minder ausgeprägten Rück fällen bis zum April 2016, wobei die Dauer der Rückfälle zeitlich unklar bleibe. Rückfälle würden im Zusam men hang mit einer ehelichen Konfliktsitua tion und eskalierenden Auseinander setzungen zwischen den Eheleuten beschrie ben werden. In diesem Zusammen hang beschreibe der Beschwerdeführer auch Ein schrän kungen der Impuls kon trolle. Möglicherweise bestehe beim Beschwerde führer auch ein ADHS mit in zwischen guten Copingstrategien. Gegen eine aktuell namhafte depressive Symptomatik spreche auch ein zwischenzeitliches Sistieren der antidepressiven Medikation, der in der Gegen übertragung nicht aufspürbare namhafte Leidensdruck, die guten Fähig keiten zur Alltagsstrukturierung sowie die hier erhobenen Untersuchungsbefunde. Zusammenfassend dürfte ab dem Jahre 2013 die Suchtpro blematik im Vordergrund des klinischen Bildes gestanden haben und Auslöser sämtlicher beschriebener Einschränkungen gewesen sein ( Urk. 11/177/73

f.) . Vor diesem Hintergrund konstatierte med. pract. S.___ , aktu ell sei keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mehr feststellbar . Insbe son de re seien auch keine mnestischen und kognitiven Ein schrän kungen, wie mehr fach postuliert, aber schlussendlich nie ausreichen d be grün det, nachzu voll ziehen. Die subjektiv beklagten Symptome des Beschwerde führers seien nicht objektivier bar und am ehesten einer Aggra va tion zuzu schrei ben ( Urk. 11/177/76). Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Alkoholabhängi gk eit, gegen wärtig abstinent (ICD-10: F10.2), das möglicher weise vorhandene ADHS in der Kindheit mit guten Copingstrategien (ICD-10: F90.0), die Legasthenie sowie die depressive Episode (2011 bis Dezember 2013) zu erwähnen ( Urk. 11/177/75).

E. 4.6 Im Rahmen des Einwandverfahrens nahmen die behandelnden Ärzte der D.___ am 2 5. Januar 2019 ( Urk. 11/185) Stellung und äusserten, im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung leide der Beschwerdeführer insbesondere unter chronischer Erschöpfung, reduziertem Antrieb und Schlafstörungen. Dadurch zeige sich eine deutliche Funktionseinschränkung für sämtliche Tätig keiten im Alltag. Der Beschwerdeführer benötige einen stark erhöhten Energie aufwand, was zu chronischer Erschöpfung und Überforderung führe. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. Arbeiten, die körper lich wenig anstrengend seien und seinen kognitiven Voraussetzungen ent sprech en und wenig Leistungs- und Zeitdruck beinhalten würden, könne er an mehreren Tagen die Woche für ca. vier Stunden ausüben. Eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 30-50 % hielt auch der behandelnde Psychiater des O.___ , P.___ , in seiner Stellungnahme vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 11/188) fest. Es würden nach wie vor nachweisbare Einschränkungen in der Konzentration und Aufmerksamkeit, den Gedächtnisleistungen, sowie Auffällig keiten im Bereich des formalen Denkens bestehen. Die Symptome hätten zwar an Intensität und Häufigkeit verloren, würden aber nach wie vor - trotz Alkoholabs tinenz - fortbestehen, sodass die Kriterien einer Remission nicht vorliegen wür den. Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung im Mai 2019 im O.___ in P.___

wurde ausserdem festgehalten, s owohl der langjährige Alkoholkonsum bzw. die depressive Symptomatik könnten einen negativ verstär kenden Einfluss auf das kognitive Leistungsprofil haben, Ritalin hingegen habe

eher einen konzentrations steigernden Effekt. Die Bedeutung der Medikation könne als gering angesehen werden. Auch unter der Medikation mit Ritalin wür den Aufmerksamkeitsdefizite bestehen. Insgesamt seien die neuropsychologi schen Defizite unter Medikation als mindestens leicht einzustufen, womit ein Grad der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10-30 % vor liege (vgl. Arztbericht vom 11. Juni 2019, Urk. 14/1) . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. Fe bruar 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 1 0. Oktober 2018 (vgl. vorstehend E. 4.5; Urk. 11/177) und ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt seit Dezember 2015 vollständig zumutbar sei. 5.2

Das polydisziplinäre Gutachten vom 1 0. Oktober 2018 wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 11/177/13-16 , Urk. 11/177/ 27

f. , Urk. 11/177/ 46-54 ) ab gegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 11/177/ 20f ., Urk. 11/177/ 32-35 , Urk. 11/177/ 61-63 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 11/177/ 16 , Urk. 11/177/ 29 , Urk. 11/177/ 55 -57 ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführer s aus ein an dergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt (vgl. Urk. 11/177/ 21

f ., Urk. 11/177/ 36-38, Urk. 11/177/ 75- 78 ) und insbesondere auch die medizinischen Vorakten kritisch gewürdigt (Urk. 11/177/ 67- 73 ) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevan ten Frage einer Veränderung des Leidens auseinandergesetzt (Urk. 11/177/ 5, Urk. 11/177/ 80 ) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent schei dungs grund lage (vgl. E. 1. 4 ).

5.3

Es steht aufgrund der Akten fest, dass insbesondere eine mittelgradige depres sive Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10: F32.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) und eine Soziophobie (ICD-10: F40.1) zur Zuspra che eine r ganze n Rente (Verfügung vom 27. Oktober 2014; Urk. 11/76) führten (vgl. E. 3.5 hiervor) .

Im Rahmen der Rentenrevision stellte der Medas-Gutachter med. pract .

S.___ keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) fest. Die rezidivierende depressive Störung sei seit Dezember 2013 remittiert. Der psy chia trische Gutachter hielt bis auf einen initial unterschwellig gereizten, dann aber situationsadäquaten Affekt und anklingendes Insuffizienzerleben einen regel rechten psychiatrischen Befund fest ( Urk. 11/177/62f.). Symptome einer depres siven Störung (tiefe Traurigkeit, Interessenlosigkeit, Antriebslosigkeit) seien nicht evi dent ( Urk. 11/177/66) und ein namhafter Leidensdruck sei nicht spürbar (Urk. 11/177/74) .

Im Austrittsbericht aus dem B.___ wurde eine Remission der depressiven Episode festgehalten (vgl. E. 4.3). Entspre chend wurde die Medikation reduziert (vgl. Urk. 11/105 S. 3f.). Zufolge psycho sozialer Belastung wurde im Bericht des M.___ die rezidivierende depressive Stö rung zwar wieder als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt, eine Intensivierung der medikamentösen oder anderen Behandlung ist aber nicht ersichtlich (vgl. Urk. 11/107). Im Übrigen verwiesen d ie behandelnden Ärzte in Bezug auf die depressive Episode in erster Linie auf die dauernde Erschöpfung und die verminderte Kon zen tra tions fähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.6). Die vom Beschwerde führer geklagte (vgl. Urk. 11/177/59) und von den behan delnden Ärzten erwähnte Müdigkeit, Vergesslichkeit und verminderte Konzen t ra tions fähigkeit wurde wäh rend der Exploration jedoch nicht beobachtet. Viel mehr äusserte der psychia trische Gutachter, dass der Beschwerde führer in der Lage war, während der drei stündigen Begutachtung die Fragen folge richtig zu beantworten. Insbe sondere habe er auch gut über das von ihm vertriebene und eingebaute Heizungssystem berichten sowie die dazu gestellten Fragen beantwor ten können (vgl. Urk. 11/177/66). Gegen eine Einschränkung der Konzentrations fähigkeit und Ver gess lichkeit spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdefüh rer - laut eige nen Angaben - beim Führen seines Fahrzeuges keiner lei Schwierig keiten habe (vgl. Urk. 11/177/60). Die in den Berichten der behandelnden Ärzte mehr fach erwähnte anterograd-amnestische Störung (vgl. E. 3.4, E. 4.3) ist ange sichts dessen, dass Dr. I.___ und Dr. H.___ angaben, die Gedächtnisschwäche sei hauptsächlich äthyltoxisch bedingt (vgl. E. 3.4), nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lässt auch die Tatsache, dass die im Rahmen der Entwöhnungstherapie in der N.___ festgestellte leichte Merk fähig keits- und Gedächtnisschwäche, die bei Austritt nicht mehr objektivierbar war resp. nicht mehr festgehalten w urde (vgl. E. 4.4), darauf schliessen, dass die Gedächtnis schwäche mit dem Alkohol miss brauch des Beschwerdeführers zusam men hängt. An haltspunkte für einen aktuell fortgesetzten Alkohol konsum würden sich aktuell aber weder anamnestisch noch laborchemisch ergeben. Auch ein darüberhinausgehender Substanzkonsum sei nicht nachweisbar (vgl. Urk. 11/177/66). Schliesslich sprechen auch die Berufs anamnese des Be schwer de führers ( trotz angegebener Legasthenie erfolgreicher Lehrabschluss, Erwerbstätigkeit vorwiegend im Baugewerbe mit Qualif i kationen zum Vorar bei ter, Polier und Hilfsbauführer , Selbständigkeit im Bereich von Hei zungssystemen; vgl. Urk. 11/177/75) sowie die Fest stellungen im Schlussbericht der Arbeitsinte gration vom 1 2. März 2014 , wo nach der Beschwerde führer genau, kon zentriert und ausdauernd arbeitet und in der Lage ist, gute Arbeitsleistungen in guter Qualität zu erbringen (vgl. Urk. 11/41), gegen ein Vorliegen einer wesentlichen mnes tischen oder kogni ti ven Störung . Diesbezüglich hielt der psy chiatrische Gutachter fest, dass der Beschwerde führer trotz möglicherweise vor handenem ADHS gute Coping strategien entwickeln konnte (vgl. Urk. 11/177/74) . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über keine interaktionellen Prob leme an den je weili gen Arbeitsstellen mit Mitarbei ten den und Untergebenen berichtete und impul sive Handlungen erst im Zusammen hang mit ehelichen Aus einander setzungen und dem Alkoholkonsum beschrieb (vgl. Urk. 11/177/76), ist die Ein schätzung des psychiatrischen Gutachters, dass die beschriebenen Impuls kontroll störungen mit überwiegender Wahr schein lich keit als Folge des Alkohol konsums und der alk oholimmanenten Enthemmungs phäno me ne einzuordnen und

- entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte, die von einer Persön lich keitsstörung aus gingen (vgl. E. 4.4) - nicht als eigenständige Störung zu qua lifizieren sind, nach vollziehbar. Der gut strukturier te Tagesablauf des Beschwer deführers lässt ferner auch keine wesentlichen Ein schränkungen im Lebensvoll zug erkennen. So ist der Be schwerdeführer in der Lage, sich zu pflegen und sein Essen zuzubereiten, die Arbeiten im Haushalt zu erledigen, Einkäufe zu tätigen, Termine (Therapie) wahr zunehmen, Freunde zu treffen sowie seinen Eltern zu hel fen, indem er sie zu ihren Ärzten fahre oder Besorgungen für sie erledige. Schliesslich verbringe er auch gerne Zeit mit seinem Sohn und gehe mit diesem zum Fussball (vgl. Urk. 11/177/60) . Was die vom Beschwerdeführer postulierten Ängste, insbe son de re in Menschen an sammlungen, welche intermit tierend zum Beispiel beim Nutzen von Trolley busse auftreten wür den (vgl. Urk. 11/177/62), betrifft, stehen diese im Widerspruch zu seinen An gaben, mit seinem Sohn an Fussballaktivitäten teilzunehmen, wo er auch andere Leute ken nen lerne (vgl. Urk. 11/177/60). Ausser dem sah med. pract. S.___ keinen Anhalt für Phobien oder Panikattacken (vgl. Urk. 11/177/62) , und schliesslich geht auch aus dem Schluss bericht der Ar beits integration hervor, dass die Angst zustände des Beschwerde führers den Ar beits einsatz nicht massgeblich störten (vgl. Urk. 11/41). Insgesamt ergab die aus führliche psychiatrische Untersuchung keine Anhalts punkt e für allfällige psychische Ein schränkungen.

Vor diesem Hin ter grund ist es plausibel, dass der psychia trische Gutachter diesbezüglich keine Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit (mehr) festhielt. Daran vermag auch die fest ge stellte Legasthenie nichts zu ändern. 5.4

Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers insofern verändert, als dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2015 ein künst li ches Hüftgelenk auf der rechten Seite hat implantieren lassen müssen. Der Heil verlauf ge staltete sich jedoch komplikationslos und es konnte unter Physio thera pie schnell eine sehr gute Beweglichkeit und eine volle Belastbarkeit erreicht wer den (vgl. E. 4.2). Im Rahmen der orthopädischen Exploration konnte festge stellt wer den, dass die Muskulatur der unteren Extremitäten seitengleich aus ge bildet war (vgl. Urk. 11/177/35 ), womit ausgewiesen ist, dass der Be schwer de führer das rechte Bein trotz Hüftprothese offensichtlich im Alltag nicht schont. Der be han delnde Arzt des L.___ erachtete den Beschwerdeführer unter Berück sich tigung des Belastungsprofils (nicht knien, nicht auf Leitern und Gerüste klettern, kein Tragen von Lasten über 25 kg) als 100 % arbeitsfähig (vgl. Ver laufs bericht vom 1 8. April 2018, Urk. 11/165). An dieser orthopädischen Beurteilung änder n auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte n Arztbericht e von Prof. Dr. med. T.___ , Spezialist für Traumatologie, Wirbelsäulen-, Becken- und Hüftchi rurgie vom

1. Juli 2019 ( Urk.

16) und 1 8. No vember 2019 ( Urk.

21) nichts, denn darin wird dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit, die eher im Sitzen ausgeführt werden kann,

- auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ge klag ten Rücken-, Nacken-, Fuss-, Knie - und Leisten schmer zen und nach durch geführ ter Fazettengelenksinfiltration L5/S1 - ebenfalls zuge mutet. Aus dem ortho pädi sch en Gut ach ten ergibt sich ausser dem, dass sich der Beschwerdeführer primär auf grund seiner Psyche zu einer beruf lichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sah (vgl. Urk. 11/177/30). 5.5

Eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers im Sinne eines Revisions grundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist aufgrund der vor liegenden Akten entsprechend aus gewiesen. Die Medas-Gutachter gingen medizinisch-the oretisch ab Dezember 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus ( Urk. 11/177/7; E. 4. 5 . 3), worauf abzustellen ist. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die

E. 8 die Aufhebung der Inva li denrente in Aussicht ( Urk. 11/180 ). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 3 0. November und 1 2. Dezember 2018 ( Urk. 1 1 / 181, Urk. 11/183 ) sowie ergänzend am 2 8. Januar 2019 ( Urk. 1 1 /1

90) Einwand und legte weitere Arzt berichte ins Recht ( Urk. 11/185, Urk. 11/188-189). Mit Verfü gung vom 25. Fe bruar 2019 hob die IV-Stelle wie vorbeschieden die bishe rige ganze Invaliden rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 11/192 = Urk. 2 /1 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2019 unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 3/6-9) Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2019 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszu richten. Even tua liter sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und die Sache zur Klä rung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück zuwei sen . Subeventuell seien ihm berufliche Massnahmen, Umschulung, zu ge währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Pro zess füh rung und Rechtsverbeiständung zu gewähren , was er mit Eingaben vom 1 0. und 2 6. Mai 2019 ( Urk. 5, Urk.

8) substanziierte ( Urk. 6/1-14, Urk. 9) . Ferner sei ihm eine Nach frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie die un ent geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt ( Urk. 12). Gleich zeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein weiterer Schriften wechsel als nicht erforderlich erachtet werde . Mit Eingaben vom 1 8. Juni 2019 (Urk. 13), 1 9. Juli 2019 ( Urk. 15), 2 8. November 2019 ( Urk.

20) legte der Be schwer deführer diverse Arztberichte ins Recht ( Urk. 14/1-2, Urk. 16, Urk. 21), was der Beschwer de gegnerin mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2020 zur Kenntnis ge bracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.3

Der in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2019 (Urk. 2 /1 ) dargelegte Ein kommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, und der von der Beschwerdegegnerin für die massgebliche Periode errechnete Invalidi täts grad erscheint angemessen. Es ist darauf abzustellen und von einem Invalidi täts grad in der Höhe von 27 % auszugehen. Damit wurde der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 1.2) zu Recht eingestellt. Fer ner ist festzustellen, dass zur Aus übung der dem Beschwerdeführer offen stehen den Hilfstätigkeiten keine Um schulungs mass nahmen notwendig sind.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen , jedoch zufolge der Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Da Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer keine Honorarnote eingereicht hat, ist deren Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu legen. Mit Blick auf den notwendig erschein en den Aufwand und vergleichbare Fälle ist die aus der Gerichtskasse zu zahlende E ntschädigung bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 2’200 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00317

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 1. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Advokaturbüro Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966, ist gelernter Strassenbauer und arbeitete seit Juli 2010 als Einleger von Bodenheizungen für die von ihm gegründete Y.___ , deren Geschäftsführer und Gesellschafter er bis zu ihrem Konkurs im Juli 2014 war (vgl. Internet-Auszug aus dem Hand elsregister des Kantons Zürich ).

Am 2 0. Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte

auf Initiative der Krankentaggeldversicherung (vgl. Urk. 11/2 ) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 11/4). Gestützt auf die akten ba sierte Einschätzung von Dr. med. Z.___ , Allge meine Innere Medizin FMH und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 29.

April 2014 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/53 S . 4f.) und a usgehend von einem Invali di täts grad von 100 % sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten rück wirkend ab dem 1. De zem ber 201 2 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zu (vgl. Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 , Urk. 11/76 ). Ausgehend von der Möglichkeit einer wes ent lich en Verbesserung des Gesundheitszustandes bei regelmässiger psychia trisch er Be handlung auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Schreiben vom 29 . Au gust 201 4 eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer psy chiatrischen Behandlung, welche mit amtlicher Revision per Juli 2015 überprüft werde (Urk. 11 / 54 ). 1.2

Im September 2015 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/79) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 11/82-83, Urk. 11/85, Urk. 11/105, Urk. 11/107-108, Urk. 11/111, Urk. 11/147, Urk. 11/156, Urk. 11/165 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de s Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/81 ) ein und veranlasste eine polydisziplinäre

(internistische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung bei der Medas-Stelle A.___ , über welche am 1 0. Oktober 2018 berichtet wurde ( Urk. 11/177 ). Ausgehend davon, dass aus psychiatrischer Sicht eine Ver besserung

eingetreten und die Depression remittiert sei und aus orthopädischer Sicht unter Berück sich ti gung des Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit ab September 2015 in einem 50%-Pensum und ab Dezember 2015 wieder vollzeitig zumutbar sei , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 6. November 201 8

die Aufhebung der Inva li denrente in Aussicht ( Urk. 11/180 ). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 3 0. November und 1 2. Dezember 2018 ( Urk. 1 1 / 181, Urk. 11/183 ) sowie ergänzend am 2 8. Januar 2019 ( Urk. 1 1 /1

90) Einwand und legte weitere Arzt berichte ins Recht ( Urk. 11/185, Urk. 11/188-189). Mit Verfü gung vom 25. Fe bruar 2019 hob die IV-Stelle wie vorbeschieden die bishe rige ganze Invaliden rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 11/192 = Urk. 2 /1 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2019 unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 3/6-9) Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2019 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszu richten. Even tua liter sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und die Sache zur Klä rung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück zuwei sen . Subeventuell seien ihm berufliche Massnahmen, Umschulung, zu ge währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Pro zess füh rung und Rechtsverbeiständung zu gewähren , was er mit Eingaben vom 1 0. und 2 6. Mai 2019 ( Urk. 5, Urk.

8) substanziierte ( Urk. 6/1-14, Urk. 9) . Ferner sei ihm eine Nach frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie die un ent geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt ( Urk. 12). Gleich zeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein weiterer Schriften wechsel als nicht erforderlich erachtet werde . Mit Eingaben vom 1 8. Juni 2019 (Urk. 13), 1 9. Juli 2019 ( Urk. 15), 2 8. November 2019 ( Urk.

20) legte der Be schwer deführer diverse Arztberichte ins Recht ( Urk. 14/1-2, Urk. 16, Urk. 21), was der Beschwer de gegnerin mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2020 zur Kenntnis ge bracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

G emäss Art. 28 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

besteht b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 2 /1 ) hielt die Be schwerdegegnerin fest, der psychiatrische Zustand habe sich im Dezember 2013 verbessert. In Bezug auf die Hüftproblematik sei dem Beschwerdeführer ab De zember 2015 eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 27 % ergeben, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Mai 2019 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, eine Remission seiner psychischen Stö rung en sei nicht eingetreten. Vielmehr liege in der Zwischenzeit eine Chroni fi zie rung des psychischen Beschwerdebildes vor, bedingt durch multiple Krankheits faktoren auch aus somatischer Sicht. Diesbezüglich sei aufgrund der Wirbel- und Hüftproblematik eine Verschlechterung ausgewiesen. Gesamt haft sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätig keit auszugehen. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung rechtens war . 3. 3.1

Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 11/76). Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, bildet somit die Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 (vgl. E. 1. 1), welcher im Wesentlichen die fol genden Arztberichte zu Grunde lagen: 3.2

Seit einem Burnout im November 2011 war der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig geschrieben und v om 1 0. April bis 1. Juni 2012 im B.___ in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 11/5/3). Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, hielt vor dem Hintergrund einer Verkettung mehrerer Erkrankungen und einer psychosozialen Belastungs situa tion eine allgemeine Abgeschlagenheit, Schwäche und fehlende Energie sowie geringe Belastbarkeit und zunehmende Nervosität fest (vgl. Arztbericht vom 1 3. Februar 2012, Urk.

11/5/4).

V om 19. Sep tember bis 2 0. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer in der D.___ in Behand lung, wo er am tages klinischen Angebot teilnahm. Die Ärzte hielten eine mittel gradige depres sive Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10: F32.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) fest und gingen aufgrund der zum Zeitpunkt des Austritts aus ge prägten Angstsymp tomatik sowie der einge schränkten Belast bar keit und Verläss lich keit von einer stark reduzierten Arbeits fähigkeit aus (vgl. Arzt bericht vom 14. März 2013, Urk. 11/18). Hinzu kam ein schädlicher Ge brauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), aufgrund dessen sich der Beschwerdeführer vom 2 2. Januar bi s 2. Mai 2013 in die E.___ in stationäre Behand lung be gab. Die Alkohol pro ble matik sei im Zusammenhang mit dem Burnout im November 2011 im Sinne einer Selbstmedikation aufgetreten. Im Ver lauf der Behandlung habe der Be schwer deführer über immer wiederkehrende Phasen von Ängsten und depressiven Gefühlen geklagt. Zur Stabilisierung wolle der Beschwerdeführer nach dem Auf enthalt in der E.___ in die Tagesklinik D.___ eintreten und die Rückkehr in die Berufs tätig keit anstreben (vgl. Schlussbe richt der E.___

vom 7. Mai 2013, Urk. 11/21). 3.3

In der Folge veranlasste die Krankentaggeldversicherung eine psychiatrische Be gut achtung bei Dr. med. F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, G.___ , welche am 2 4. Mai 2013 erfolgte (Urk. 11/22) . Der Gutach ter hielt die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine r Soziopho bie (ICD-10: F40.1) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest. Ohne Auswir kungen seien der schädliche Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) sowie der schädliche Gebrauch von Nikotin (ICD-10: F17.1) . Es wurde eine innerliche Unruhe, Zittern, Nervosität, ohne Einschrän kungen der mnestischen Funktionen, aber mit einer leicht herabgesetzten Kon zen tration, eine leicht verminderte Modulation und leichte psychomotorische Unruhe be schrieben. Es könne aber mit einer namhaften Besserung der Gesund heits schä di gung gerechnet werden. Momentan befinde sich der Beschwerdeführer in tages klinischer Behandlung, im Anschluss daran sei eine ambulante psychia trisch/psychotherapeutische Behand lung mit einer Behandlungsfrequenz von ein mal wöchentlich fortzuführen. Nach Austritt a us der Tagesklinik, zirka am 2. Juli 2013, sei im Rahmen von Integrati onsmassnahmen der Invaliden ver siche rung eine Wieder aufnahme der beruflichen Tä tigkeit mit einem Pensum von 25 % möglich. Ab dem 1 6. Juli 2013 könne das Arbeitspensum au f 50 % und ab dem 1. Au gust 2013 auf 100 % gesteigert wer den. 3.4

Zur neuropsychologischen Standortbestimmung wurde der Beschwerdeführer an Dr. med.

H.___ , FMH Neurologie, sowie Prof. Dr. phil. I.___ , Neuropsychologin, überwiesen, wo er am 1 5. Januar 2014 untersucht wurde. Die se konstatierten, d ie neuropsychologische Untersuchung zeige bei dem psychomotorisch leicht verlangsamten Patienten mit genauem Arbeitsstil eine s tehende anterogra d- amnestische S törung mit Lern- und Speicherschwierigkeit von sprachlichen und nichtsprachlichen Informationen sowie ein vermindertes konzeptuelles Denken (mit asymmet r ischer Leistung zu Ungunsten der sprach li chen Modalität). Gemäss Anamnese bestehe eine perinatale zerebrale Komplika tion mit sprachlicher Entwicklungsschwäche und anderen neuropsychologischen Funktionsschwächen. Es sei zu bemerken, dass solche frühkindlich erworbenen zerebralen Dysfunktionen ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines Sucht verhaltens darstell t en. Die Gedächtnisschwäche sei hauptsächlich äthylisch-toxisch bedingt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Ärztinnen fest, in einer den Fähigkeiten angepassten Tätigkeit könne eine ca. 50%ige Arbeits fähig keit erreicht werden. Es sei eine langsame Steigerung des Pensums zu em pfeh len. Die zukünftige Tätigkeit müsse wenige Anforderungen an das Kurzzeit gedächtnis sowie die sprachlichen Leistungen stellen, eine selbständige Tätigkeit sei nicht zu empfehlen (vgl. Arztbericht vom 2 2. Januar 2014, Urk. 11/38) . Auch m ed. pract. J.___ von der K.___

verwies auf Konzen tra tions störun gen und Gedächtnisdefizite (Kurzzeitgedächtnis) sowie eine an tero grad-amnesti sche Störung (neue Informationen könnten kaum behalten und neue Inhalte nur schwer behalten bzw. erlernt werden) . D ie Erreichung einer Arbeitsfähigkeit (auch im ange passten Rahmen) erachte sie bis Ende 2014 als unwahr schein lich. Die länger fristi ge Entwicklung sei vom weiteren Verlauf abhängig. Grund sätzlich sei von einer maximal erreichbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % bei ein fachen Tätig keiten aus zu gehen, wobei die dabei zu erreichende Leistungs fähig keit abzuwarten bleibe. Die momentane Leistungsfähigkeit im Rahmen seiner Teilnahme am Integrations programm liege bei ca. 50 % im geschützten Rahmen , wobei der Beschwerde führer Benzo diazepine be nötige, um diese s Pensum regelmässig ein halten zu können, was darauf hin weise, dass er mit dem Pensum überfordert sei. Med. pract. J.___ beurteilte den Gesund heitszustand des Be schwerdeführers auf niedrigem Niveau stabil. Entsprechend stehe die Stabilisierung und die Bewälti gung des Alltags (Haushalt, Familie) im Vor der grund . Der Beschwerdeführer werde im Sommer 2014 Vater eines Kindes. Bis dahin soll t e er soweit stabilisiert sein, dass er zeitweise die Betreuung des Babys übernehmen könne (vgl. Arztbe richt vom 27.

März 2014, Urk. 11/42) . 3.5

Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung hielt RAD-Ärztin Dr. Z.___

fest (vgl. Urk. 11/53 S. 5), die seit November 2011 ausgewiesen e

vollständige Arbeits unfähigkeit in bis heriger und angepasster Tätigkeit

sei nachvollziehbar. Es seien eine über wiegend wahrscheinlich seit Kindheit besteh ende neuropsychologische Problematik sowie eine psychische Problematik erkennbar. Der Benzodiazepin- und Alkoholkonsum könne in einem dysfunktionalen Geschehen im Rahmen einer seit früher Kindheit bestehenden zerebralen Problematik verortet werden. Die medizinischen Massnahmen seien bisher alle umgesetzt worden. Die Weiter führung der psychischen Behandlung sei angezeigt. Damit sei eine ca. 40-50%ige Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erwarten (in einfacheren, über schau baren und strukturierten Tätigkeiten ohne vermehrten Zeit- und Termin druck, ohne Schicht- und Nachtarbeit, ohne Multitasking, ohne vermehrte Ver ant wor tungs übername und mit mittelschweren körperlichen Belastungen). 4. 4.1

Der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 5. Februar 2019 (Urk. 2/1) lagen im Wesentlichen das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gut ach ten der Medas-Stelle A.___ vom 10. Oktober 2018 (Urk. 11/177) sowie die folgenden Arztbericht e

zu Grunde: 4.2

Aufgrund ausgeprägter Schmerzen in der rechten Hüfte wurde der Beschwer de führer im Februar 2015 im L.___ vorstellig. Dort wurde eine avaskuläre Femurkopfnekrose rechts Stadium III nach Ficat diagnostiziert (vgl. Arztbericht vom 2 0. Februar 2015, Urk. 11/82 /7 ). Bis April 2015 verschlech terte sich die Schmerzsituation so, dass bei sich vergrösserndem Einbruch der infarzierten Zone vom Femurkopf sowie einer beginnenden Coxarthrose die In dikation zur Implantation einer Hüftprothese gestellt wurde (vgl. Arztbericht vom 2 7. April 2015, Urk. 11/82/5). Der operative Eingriff fand am 1 9. Mai 2015 statt und verlief komplikationslos, sodass der Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2015 ent lassen werden konnte (vgl. Berichte vom 2 1. und 2 2. Mai 2015, Urk. 11/82/9-11). Im Rahmen der Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ wurde ein regel rech ter Verlauf festgehalten. Zur Besserung der muskulären Balance im Becken bereich sei die Physiotherapie notwendig (vgl. Arztberichte vom 1 4. A ugust 2015 [Urk. 11/82/3], 1 7. September 2015 [ Urk. 11/82/1]). 4.3

Im Verlaufsbericht der K.___ wurde von einem stagnierenden Verlauf, ohne wei tere Zustandsverschlechterung, berichtet. Es wurden die Diagnosen einer gegen wärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.10), einer Agora phobie, mit Panikstörung und sozialen Ängsten (ICD-10: F40.01) sowie eine ana mnes ti sche Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) festgehalten. Ferner ist von einer ante rograd- amnestischen vorbeschriebenen Störung die Rede. Es sei weiter hin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszu gehen (vgl. Arztbericht vom 2 6. Oktober 2015, Urk. 11/85). Nach einer Auseinan der set zung mit seiner Frau und einem Alkoholrückfall begab sich der Beschwer de führer am 1 5. De zember 2015

zur Krisenintervention erneut in stationär-psychiatrische Behand lung ins B.___ . Als Haupt diagnosen wurden eine psychi sche und Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD-10: F10.8) sowie Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung (ICD-10: Z73) und als Nebendiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgra dige Episode (ICD-10: F33.1) festgehalten. Wäh rend des stationä ren Aufenthalts habe eine Re mission der depressiven Episode beobachtet werden können, sodass er am 23. De zember 2015 wieder habe ent lassen werden können (vgl. Austritts bericht vom 19. Ja nuar 2016, Urk. 11/105). Im Arztbericht des M.___ vom 2 6. März 2016 (Urk. 11/107) , das der Beschwerdeführer seit 2 4. Dezember 2015 aufsuchte, wurde darauf hingewiesen, dass die Beziehungskonflikte und die gescheiterten Versuche eine tragfähige Part nerschaft zu etablieren, die De pression des Be schwer deführers verstärken würden. Ihm fehle der emotionale Rückhalt des Um feldes. Es bestehe seit Februar 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der rezi divierenden depressiven Störung sei die Prognose schlecht. Die Arbeits un fähigkeit hänge mit der gesamten psycho sozialen Belastung, mit dem dadurch verur sachten Stress und mit der Depression zusammen. 4.4

Nach erfolgtem körperlichem Alkoholentzug in der D.___

(2 9. Januar bis 7. März 2016 und 1 6. März bis 1. April 2016 ; vgl. Urk. 11/156) war der Beschwerde führer v om 1. April bis 2 0. Juni 2016 zur Fortführung der Entwöhnungstherapie

und psychotherapeutischer Behand lung in stationärer Behandlung in der N.___ , wo gestützt auf die ausführliche Psycho diagnostik mittels Homburger ADHS Skalen für Erwachsene erstmals eine ein fa che Aktivitäts- und Aufmerk sam keits störung (ADHS; ICD-10: F90.0) dia gnos ti ziert wurde unter Hinweis , dass eine 2014 durchgeführte neuropsychologische Ab klärung bei anderer Fragestellung keine Auffälligkeiten im Bereich der gerich teten und ge teilten Aufmerksamkeit gezeigt habe. Ferner wurden gelegentliche Wutaus brüche und soziale und agoraphobische Ängste sowie eine leichte Merkfä hig keits- und Gedächtnisstörung erwähnt. Bei Austritt habe sich der Beschwer de führer in stabilisiertem Zustand und aufgehellter Stimmung gezeigt, jedoch mit nach wie vor be stehen dem Gefühl von Erschöpfung. Zudem bestehe immer noch ein sehr grosser Lei dens druck aufgrund der hohen sozialen Ängstlichkeit . Hin sichtlich der Impulsi vi tät be schreibe sich der Beschwerdeführer bei Austritt als gelassener und ruhiger. Er verfüge nun über Strategien, um hohe Anspannung bei sich zu regulieren (vgl. Arztberichte vom 2 7. Mai 2016 [ Urk. 11/108], vom 4. Juli 2016

[ Urk. 11/111 ] ) . Die Weiterbehandlung erfolg t e teilstationär durch das O.___ der N.___

in P.___ . I m Verlaufsbericht des dort behandelnden Psychiaters wurde die Stabilisierung be stätigt. Weiterhin wür den je doch deutliche psychopathologische Auffällig kei ten im Sinne einer ver min derten ADHS-Symptomatik sowie einer noch leichten bis mittelschweren depres siven Episode bestehen . Insgesamt sei die Prognose hin sichtlich einer Wie der ein gliederung in den ersten Arbeitsmarkt eher kritisch zu sehen. Hinter grund sei, dass beim Beschwerdeführer eine psychia trische Multi morbidität mit de pressiven Episoden, ADHS und Ängsten sowie fraglich auch eine Persön lich keitsstörung bestehe. Der behandelnde Psychiater erachtete eine Verbesserung der Arbeitsfä higkeit durch medizinische Mass nahmen nicht mehr möglich (vgl. Arzt bericht vom 1 9. Juni 2017, Urk. 11/147). Seit dem 19. Ok tober 2017 befand sich der Beschwerdeführer erneut in psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung in der D.___ (vgl. Arztbericht vom 2 1. De zember 2017 [Eingangsdatum] , Urk. 11/156).

Aufgrund der rezidivierenden depressiven Episoden sei - so Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, - von einer vermin derten Belastbarkeit sowie erheblichen Umstellungsschwierigkeiten auszu gehen. Die Einschränkungen infolge der Alkoholabhängigkeit seien davon ab hängig, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, die Abstinenz aufrecht zu erhalten. Angaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit könne er keine machen. Durch die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne jedoch eine Verbesserung erreicht werden. 4.5

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin fand im September 2018 eine polydiszipli näre (internistische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung statt , über welche am 1 0. Oktober 2018 berichtet wurde ( Urk. 11/177). 4.5.1

Im internistischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Der Beschwer deführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Die grenzwertige Hypertonie/Tachykardie habe keinen Einfluss auf die Arbeits fä higkeit und könne mit dem Ritalinkonsum zusammenhängen . Die Labor unter su chung zeige einen deutlich über der «Norm» liegenden Spiegel der Ritalin säure ( Urk. 11/177/21-23). 4.5.2

Dr. med. R.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Teilgutachten eine geringe Funk ti ons einschränkung des rechten Hüftgelenks bei einliegender Hüfttotal endo pro these fest ( Urk. 11/177/35) . In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hei zungs bauer bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Leichte bis mittelschwere, teilweise sitzende (mindestens 40 %) Tätigkeiten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne häufi ges Hinknien und in die Hocke gehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne häufiges Treppen- und Leiternsteigen, seien dem Be schwer de führer seit Dezember 2015 ohne Einschränkungen in einem 100%-Pensum zu mut bar. Die Neigung zu Wirbelsäulenbeschwerden ohne Nervenwurzelreiz er scheinung en bei passagerer Wirbelblockierung D3/4 habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese könne aus orthopädischer Sicht durch medizinische Mass nahmen nicht mehr relevant verbessert werden (Urk. 11/177/38-40) . 4.5.3

Im Rahmen der psychiatrischen Begutacht ung konstatierte med. pract.

S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, n ach kritischer Würdigung der ärztlichen Berichte sei unter objektiven Gesichts punkten, der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der im Rahmen der Begutachtung er hobe nen Befunde davon auszugeben, dass es im Jahre 2011 vor dem Hinter grund einer starken Beanspruchung am damaligen Arbeits platz nachvollzieh barerweise zu einer depressiven Entwicklung maximal mittelgradigen Ausmasses mit einher ge henden Angst- und Paniksymptomen gekommen sein dürfte , mit einer ab Mai 2013 überwiegend wahrscheinlich nur noch leichten Symptom aus prägung und einer überwiegend wahrscheinlichen Symptomremission bis zum De zember 201 3. Weitere depressive Phasen würden anamnes tisch und in den Berichten nicht nachvollziehbar be schrieben werden. Deutlich werde aber auch, dass es unter Zugrundelegung der anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers mit dem Beginn der depressiven Symptomatik zu einer überwiegend wahrscheinlich sekundären Entwicklung einer Alkoholab hängig keit gekommen sei mit vorbe ste hendem ausgeprägtem Craving, auch nach dem Austritt aus der Entwöh nungs behandlung im Mai 2013 und wiederholten mehr oder minder ausgeprägten Rück fällen bis zum April 2016, wobei die Dauer der Rückfälle zeitlich unklar bleibe. Rückfälle würden im Zusam men hang mit einer ehelichen Konfliktsitua tion und eskalierenden Auseinander setzungen zwischen den Eheleuten beschrie ben werden. In diesem Zusammen hang beschreibe der Beschwerdeführer auch Ein schrän kungen der Impuls kon trolle. Möglicherweise bestehe beim Beschwerde führer auch ein ADHS mit in zwischen guten Copingstrategien. Gegen eine aktuell namhafte depressive Symptomatik spreche auch ein zwischenzeitliches Sistieren der antidepressiven Medikation, der in der Gegen übertragung nicht aufspürbare namhafte Leidensdruck, die guten Fähig keiten zur Alltagsstrukturierung sowie die hier erhobenen Untersuchungsbefunde. Zusammenfassend dürfte ab dem Jahre 2013 die Suchtpro blematik im Vordergrund des klinischen Bildes gestanden haben und Auslöser sämtlicher beschriebener Einschränkungen gewesen sein ( Urk. 11/177/73

f.) . Vor diesem Hintergrund konstatierte med. pract. S.___ , aktu ell sei keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mehr feststellbar . Insbe son de re seien auch keine mnestischen und kognitiven Ein schrän kungen, wie mehr fach postuliert, aber schlussendlich nie ausreichen d be grün det, nachzu voll ziehen. Die subjektiv beklagten Symptome des Beschwerde führers seien nicht objektivier bar und am ehesten einer Aggra va tion zuzu schrei ben ( Urk. 11/177/76). Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Alkoholabhängi gk eit, gegen wärtig abstinent (ICD-10: F10.2), das möglicher weise vorhandene ADHS in der Kindheit mit guten Copingstrategien (ICD-10: F90.0), die Legasthenie sowie die depressive Episode (2011 bis Dezember 2013) zu erwähnen ( Urk. 11/177/75). 4.6

Im Rahmen des Einwandverfahrens nahmen die behandelnden Ärzte der D.___ am 2 5. Januar 2019 ( Urk. 11/185) Stellung und äusserten, im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung leide der Beschwerdeführer insbesondere unter chronischer Erschöpfung, reduziertem Antrieb und Schlafstörungen. Dadurch zeige sich eine deutliche Funktionseinschränkung für sämtliche Tätig keiten im Alltag. Der Beschwerdeführer benötige einen stark erhöhten Energie aufwand, was zu chronischer Erschöpfung und Überforderung führe. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. Arbeiten, die körper lich wenig anstrengend seien und seinen kognitiven Voraussetzungen ent sprech en und wenig Leistungs- und Zeitdruck beinhalten würden, könne er an mehreren Tagen die Woche für ca. vier Stunden ausüben. Eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 30-50 % hielt auch der behandelnde Psychiater des O.___ , P.___ , in seiner Stellungnahme vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 11/188) fest. Es würden nach wie vor nachweisbare Einschränkungen in der Konzentration und Aufmerksamkeit, den Gedächtnisleistungen, sowie Auffällig keiten im Bereich des formalen Denkens bestehen. Die Symptome hätten zwar an Intensität und Häufigkeit verloren, würden aber nach wie vor - trotz Alkoholabs tinenz - fortbestehen, sodass die Kriterien einer Remission nicht vorliegen wür den. Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung im Mai 2019 im O.___ in P.___

wurde ausserdem festgehalten, s owohl der langjährige Alkoholkonsum bzw. die depressive Symptomatik könnten einen negativ verstär kenden Einfluss auf das kognitive Leistungsprofil haben, Ritalin hingegen habe

eher einen konzentrations steigernden Effekt. Die Bedeutung der Medikation könne als gering angesehen werden. Auch unter der Medikation mit Ritalin wür den Aufmerksamkeitsdefizite bestehen. Insgesamt seien die neuropsychologi schen Defizite unter Medikation als mindestens leicht einzustufen, womit ein Grad der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10-30 % vor liege (vgl. Arztbericht vom 11. Juni 2019, Urk. 14/1) . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. Fe bruar 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Medas-Gutachten vom 1 0. Oktober 2018 (vgl. vorstehend E. 4.5; Urk. 11/177) und ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt seit Dezember 2015 vollständig zumutbar sei. 5.2

Das polydisziplinäre Gutachten vom 1 0. Oktober 2018 wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 11/177/13-16 , Urk. 11/177/ 27

f. , Urk. 11/177/ 46-54 ) ab gegeben. Die Gut achter haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 11/177/ 20f ., Urk. 11/177/ 32-35 , Urk. 11/177/ 61-63 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 11/177/ 16 , Urk. 11/177/ 29 , Urk. 11/177/ 55 -57 ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführer s aus ein an dergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt (vgl. Urk. 11/177/ 21

f ., Urk. 11/177/ 36-38, Urk. 11/177/ 75- 78 ) und insbesondere auch die medizinischen Vorakten kritisch gewürdigt (Urk. 11/177/ 67- 73 ) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevan ten Frage einer Veränderung des Leidens auseinandergesetzt (Urk. 11/177/ 5, Urk. 11/177/ 80 ) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent schei dungs grund lage (vgl. E. 1. 4 ).

5.3

Es steht aufgrund der Akten fest, dass insbesondere eine mittelgradige depres sive Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10: F32.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) und eine Soziophobie (ICD-10: F40.1) zur Zuspra che eine r ganze n Rente (Verfügung vom 27. Oktober 2014; Urk. 11/76) führten (vgl. E. 3.5 hiervor) .

Im Rahmen der Rentenrevision stellte der Medas-Gutachter med. pract .

S.___ keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) fest. Die rezidivierende depressive Störung sei seit Dezember 2013 remittiert. Der psy chia trische Gutachter hielt bis auf einen initial unterschwellig gereizten, dann aber situationsadäquaten Affekt und anklingendes Insuffizienzerleben einen regel rechten psychiatrischen Befund fest ( Urk. 11/177/62f.). Symptome einer depres siven Störung (tiefe Traurigkeit, Interessenlosigkeit, Antriebslosigkeit) seien nicht evi dent ( Urk. 11/177/66) und ein namhafter Leidensdruck sei nicht spürbar (Urk. 11/177/74) .

Im Austrittsbericht aus dem B.___ wurde eine Remission der depressiven Episode festgehalten (vgl. E. 4.3). Entspre chend wurde die Medikation reduziert (vgl. Urk. 11/105 S. 3f.). Zufolge psycho sozialer Belastung wurde im Bericht des M.___ die rezidivierende depressive Stö rung zwar wieder als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt, eine Intensivierung der medikamentösen oder anderen Behandlung ist aber nicht ersichtlich (vgl. Urk. 11/107). Im Übrigen verwiesen d ie behandelnden Ärzte in Bezug auf die depressive Episode in erster Linie auf die dauernde Erschöpfung und die verminderte Kon zen tra tions fähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.6). Die vom Beschwerde führer geklagte (vgl. Urk. 11/177/59) und von den behan delnden Ärzten erwähnte Müdigkeit, Vergesslichkeit und verminderte Konzen t ra tions fähigkeit wurde wäh rend der Exploration jedoch nicht beobachtet. Viel mehr äusserte der psychia trische Gutachter, dass der Beschwerde führer in der Lage war, während der drei stündigen Begutachtung die Fragen folge richtig zu beantworten. Insbe sondere habe er auch gut über das von ihm vertriebene und eingebaute Heizungssystem berichten sowie die dazu gestellten Fragen beantwor ten können (vgl. Urk. 11/177/66). Gegen eine Einschränkung der Konzentrations fähigkeit und Ver gess lichkeit spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdefüh rer - laut eige nen Angaben - beim Führen seines Fahrzeuges keiner lei Schwierig keiten habe (vgl. Urk. 11/177/60). Die in den Berichten der behandelnden Ärzte mehr fach erwähnte anterograd-amnestische Störung (vgl. E. 3.4, E. 4.3) ist ange sichts dessen, dass Dr. I.___ und Dr. H.___ angaben, die Gedächtnisschwäche sei hauptsächlich äthyltoxisch bedingt (vgl. E. 3.4), nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lässt auch die Tatsache, dass die im Rahmen der Entwöhnungstherapie in der N.___ festgestellte leichte Merk fähig keits- und Gedächtnisschwäche, die bei Austritt nicht mehr objektivierbar war resp. nicht mehr festgehalten w urde (vgl. E. 4.4), darauf schliessen, dass die Gedächtnis schwäche mit dem Alkohol miss brauch des Beschwerdeführers zusam men hängt. An haltspunkte für einen aktuell fortgesetzten Alkohol konsum würden sich aktuell aber weder anamnestisch noch laborchemisch ergeben. Auch ein darüberhinausgehender Substanzkonsum sei nicht nachweisbar (vgl. Urk. 11/177/66). Schliesslich sprechen auch die Berufs anamnese des Be schwer de führers ( trotz angegebener Legasthenie erfolgreicher Lehrabschluss, Erwerbstätigkeit vorwiegend im Baugewerbe mit Qualif i kationen zum Vorar bei ter, Polier und Hilfsbauführer , Selbständigkeit im Bereich von Hei zungssystemen; vgl. Urk. 11/177/75) sowie die Fest stellungen im Schlussbericht der Arbeitsinte gration vom 1 2. März 2014 , wo nach der Beschwerde führer genau, kon zentriert und ausdauernd arbeitet und in der Lage ist, gute Arbeitsleistungen in guter Qualität zu erbringen (vgl. Urk. 11/41), gegen ein Vorliegen einer wesentlichen mnes tischen oder kogni ti ven Störung . Diesbezüglich hielt der psy chiatrische Gutachter fest, dass der Beschwerde führer trotz möglicherweise vor handenem ADHS gute Coping strategien entwickeln konnte (vgl. Urk. 11/177/74) . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über keine interaktionellen Prob leme an den je weili gen Arbeitsstellen mit Mitarbei ten den und Untergebenen berichtete und impul sive Handlungen erst im Zusammen hang mit ehelichen Aus einander setzungen und dem Alkoholkonsum beschrieb (vgl. Urk. 11/177/76), ist die Ein schätzung des psychiatrischen Gutachters, dass die beschriebenen Impuls kontroll störungen mit überwiegender Wahr schein lich keit als Folge des Alkohol konsums und der alk oholimmanenten Enthemmungs phäno me ne einzuordnen und

- entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte, die von einer Persön lich keitsstörung aus gingen (vgl. E. 4.4) - nicht als eigenständige Störung zu qua lifizieren sind, nach vollziehbar. Der gut strukturier te Tagesablauf des Beschwer deführers lässt ferner auch keine wesentlichen Ein schränkungen im Lebensvoll zug erkennen. So ist der Be schwerdeführer in der Lage, sich zu pflegen und sein Essen zuzubereiten, die Arbeiten im Haushalt zu erledigen, Einkäufe zu tätigen, Termine (Therapie) wahr zunehmen, Freunde zu treffen sowie seinen Eltern zu hel fen, indem er sie zu ihren Ärzten fahre oder Besorgungen für sie erledige. Schliesslich verbringe er auch gerne Zeit mit seinem Sohn und gehe mit diesem zum Fussball (vgl. Urk. 11/177/60) . Was die vom Beschwerdeführer postulierten Ängste, insbe son de re in Menschen an sammlungen, welche intermit tierend zum Beispiel beim Nutzen von Trolley busse auftreten wür den (vgl. Urk. 11/177/62), betrifft, stehen diese im Widerspruch zu seinen An gaben, mit seinem Sohn an Fussballaktivitäten teilzunehmen, wo er auch andere Leute ken nen lerne (vgl. Urk. 11/177/60). Ausser dem sah med. pract. S.___ keinen Anhalt für Phobien oder Panikattacken (vgl. Urk. 11/177/62) , und schliesslich geht auch aus dem Schluss bericht der Ar beits integration hervor, dass die Angst zustände des Beschwerde führers den Ar beits einsatz nicht massgeblich störten (vgl. Urk. 11/41). Insgesamt ergab die aus führliche psychiatrische Untersuchung keine Anhalts punkt e für allfällige psychische Ein schränkungen.

Vor diesem Hin ter grund ist es plausibel, dass der psychia trische Gutachter diesbezüglich keine Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit (mehr) festhielt. Daran vermag auch die fest ge stellte Legasthenie nichts zu ändern. 5.4

Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers insofern verändert, als dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2015 ein künst li ches Hüftgelenk auf der rechten Seite hat implantieren lassen müssen. Der Heil verlauf ge staltete sich jedoch komplikationslos und es konnte unter Physio thera pie schnell eine sehr gute Beweglichkeit und eine volle Belastbarkeit erreicht wer den (vgl. E. 4.2). Im Rahmen der orthopädischen Exploration konnte festge stellt wer den, dass die Muskulatur der unteren Extremitäten seitengleich aus ge bildet war (vgl. Urk. 11/177/35 ), womit ausgewiesen ist, dass der Be schwer de führer das rechte Bein trotz Hüftprothese offensichtlich im Alltag nicht schont. Der be han delnde Arzt des L.___ erachtete den Beschwerdeführer unter Berück sich tigung des Belastungsprofils (nicht knien, nicht auf Leitern und Gerüste klettern, kein Tragen von Lasten über 25 kg) als 100 % arbeitsfähig (vgl. Ver laufs bericht vom 1 8. April 2018, Urk. 11/165). An dieser orthopädischen Beurteilung änder n auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte n Arztbericht e von Prof. Dr. med. T.___ , Spezialist für Traumatologie, Wirbelsäulen-, Becken- und Hüftchi rurgie vom

1. Juli 2019 ( Urk.

16) und 1 8. No vember 2019 ( Urk.

21) nichts, denn darin wird dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit, die eher im Sitzen ausgeführt werden kann,

- auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ge klag ten Rücken-, Nacken-, Fuss-, Knie - und Leisten schmer zen und nach durch geführ ter Fazettengelenksinfiltration L5/S1 - ebenfalls zuge mutet. Aus dem ortho pädi sch en Gut ach ten ergibt sich ausser dem, dass sich der Beschwerdeführer primär auf grund seiner Psyche zu einer beruf lichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sah (vgl. Urk. 11/177/30). 5.5

Eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers im Sinne eines Revisions grundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist aufgrund der vor liegenden Akten entsprechend aus gewiesen. Die Medas-Gutachter gingen medizinisch-the oretisch ab Dezember 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus ( Urk. 11/177/7; E. 4. 5 . 3), worauf abzustellen ist. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 10 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.3

Der in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2019 (Urk. 2 /1 ) dargelegte Ein kommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, und der von der Beschwerdegegnerin für die massgebliche Periode errechnete Invalidi täts grad erscheint angemessen. Es ist darauf abzustellen und von einem Invalidi täts grad in der Höhe von 27 % auszugehen. Damit wurde der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 1.2) zu Recht eingestellt. Fer ner ist festzustellen, dass zur Aus übung der dem Beschwerdeführer offen stehen den Hilfstätigkeiten keine Um schulungs mass nahmen notwendig sind.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen , jedoch zufolge der Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Da Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer keine Honorarnote eingereicht hat, ist deren Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu legen. Mit Blick auf den notwendig erschein en den Aufwand und vergleichbare Fälle ist die aus der Gerichtskasse zu zahlende E ntschädigung bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 2’200 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler