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IV.2019.00309

Verneinung des Rentenanspruchs infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht rechtens; Abweisung. Notwendigkeit einer (unentgeltlichen) Rechtsvertretung bei Vertretung durch Berufsbeiständin. Kürzung der Honorarnote.

Zürich SozVersG · 2020-06-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1996 geborene X.___

wurde a m 26. Juni 2000 unter Hinweis auf eine n

allgemeinen psychomotorische n Entwicklungs rückstand und eine Sprachentwicklungsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an gemeldet

(Urk. 13/3) . In der Folge gewährte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Urk. 13/6, Urk. 13/11). Am 5. Juli 2002 wurde der Versicherte erneut angemeldet (Urk. 13/16), woraufhin die IV-Stelle Kostengutsprache für Sonderschulmassnah men (Urk. 13/26, Urk. 13/43, Urk. 13/47, Urk. 13/49) sowie für medizinische Mass nahmen (Urk. 13/27, Urk. 13/34, Urk. 13/39, Urk. 13/53-54) gewährte.

1.2

Am 7. Februar 2011 wurde der Versicherte zur beruflichen Eingliederung ange meldet

(Urk. 13/56). Die IV-Stelle gewährte am 3. Juli 2012 Kostengutsprache für eine erstma lige berufliche Ausbildung zum Praktiker Malerei (Urk. 13/69; 2. Aus bildungsj ahr Urk. 13/73), welche der Versicherte

im Juli 2014 erfolgreich abge schlossen hat (Urk. 13/88, Urk. 13/145/5). Am 6. Januar 2014 wurde Kostengut sprache für medizinische Massnahmen geleistet (Urk. 13/82) . 1.3

Mit Eingang am 3. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/94). A m 11. Dezember 2014 reichte er eine weitere Anmeldung ein (Urk.

13/96) . Die IV-Stelle gewährte in der Folge Kostengutsprache für eine Abklärung

(Urk. 13/97) und ein Jobcoaching (Urk. 13/107) . Zudem gewährte sie Kostengutsprache für medizini sche Massnahmen (Urk. 13/135). Am 28. Oktober 2016 beantragte der Versicherte Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 13/146) . Die IV-Stelle gewährte am 25. Oktober 2017

Kostengutsprache für eine Arbeitsvermitt lung (Urk. 13/158) . Am 2 5. Juli 2018 (Urk. 13/164) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen.

Betreffend Rente erhalte er später eine separate Verfügung. 1.4

Mit Schreiben vom 7. August 2018 ersuchte die IV-Stelle den Versicherten um Mi tteilung, bei welchen Ärztinnen und Ärzten, Institutionen, Spitälern etc. er sich derzeit in Behandlung befinde (Urk. 13/169) . Da eine Antwort ausblieb, bat die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 17. September 2018 (Urk. 13/170) erneut um Beantwortung der Anfrage.

Mit Einschreiben vom 8. Oktober 2018 (Urk. 13/171) forderte die IV-Stelle den Versicherten schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Informationen bis spätestens am 7. November 2018

zuzustellen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunftspflicht hin und darauf,

dass aufgrund der Akten entschieden und ein Rent enanspruch verneint werden k ö nn e . Am

23. Oktober 2018 ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf um Akteneinsicht (Urk. 13/172). A m 12. November 2018 informierte die IV-Stelle die Gemeinde Z.___, Abteilung Soziales und Gesundheit, über die fehlende Mitwirkung des Versicherten und ersuchte sie um Zustellung der ent sprechenden Informationen, unter Hinweis darauf, dass ein allfälliger Rentenan spruch abgewiesen werden könnte, falls die Anfragen weiterhin unbeantwortet blieben (Urk. 13/174) . Dem Versicherten wurde eine Kopie dieses Schreibens zu gestellt (vgl. Urk. 13/174). Eine telefoni sche Besprechung vom 14. November 2018 mit der Gemeinde Z.___, Abteilung Soziales und Gesundheit, ergab, dass der Versicherte nicht mehr von ihnen unterstütz t werde wegen fehlender Mitwir kung bei der Prüfung der Bedürftigkeit (Urk. 13/175).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/179, Urk. 13/180) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21 . März 2019 (Urk. 13/183 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 3 0. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2019 (Urk.

2) und beantragte die Fortsetzung der Prüfung eines Renten anspruchs (Urk. 1 S. 1) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege S.

3) . Am 27. Juni 2019 (Urk. 12) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. August 2019 wurde vom neu legitimierten Rechtsvertreter beantragt, die Verfügung vom 2 1. März 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Abklärungsverfahrens und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt (Urk. 15 S. 5). Am 30.

August 2019 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 19), welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.3

Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer den, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Le istungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verwei gert werden, wenn die versicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 1.4

Die Leistungsverweigerung oder – einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endent scheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5)

Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20, Art. 43 Rz 1 14 mit Hinweisen).

Wenn die Verweigerung sich auf eine erstmalige Abklärung des Leistungsan spruchs bezieht, ist die spätere Aufgabe der Verweigerung als Neuanmeldung zu qualifizieren, was mit sich bringt, dass sich die Abklärung beziehungsweise der Leistungsanspruch auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bezieht (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 116). 1.5

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, der Beschwerdeführer sei mehrmals gebeten worden mitzuteilen, wo er in ärztlicher Behandlung stehe. Die Anfragen seien unbeantwortet geblieben. Zudem sei er wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Der Beschwer deführer sei seinen Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach gekommen, indem er auf die Anfragen nicht reagiert habe. Es sei deshalb nicht möglich, einen allfälligen Anspru ch auf eine Rente zu prüfen (S. 1 f.).

I n der Beschwerdeantwort (Urk. 12) wurde ergänzend aus geführt, auch wenn der Beschwerdeführer Hilfe bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten benötigte, sei nicht ersichtlich, wieso diese so weit gehen sollte, dass er nicht in der Lage sei, zumindest mündlich die erforderlichen Angaben zu machen . Aus serdem sei der Beschwerdeführer nun sogar fähig, ein Einkommen zu erzielen, weshalb er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei (S. 2) .

Mit Duplik (Urk. 19) reichte die Beschwerdegegnerin einen Zustellnachweis für das Schreiben vom 8. Oktober 2018 betreffend Mitwirkungspflicht ein (Urk. 20) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentli chen auf den Stand punkt, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, seiner Mitwirkungspflicht gerecht zu werden. Mit Entscheid der Kindes- und E rwachsenenschutzbehörde vom 17. Januar 2019 sei eine Vertretungsbei standschaft mit Verm ögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3

i.V.m . Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet wor den, weil er nicht in der Lage sei, seine administrativen Angelegenheiten selb ständig zu erledigen (S. 1). Aus näher genannten Gründen (S. 1 ff.) sei er dauer haft teilweise erwerbsunfähig.

Mit Re plik (Urk.

15) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er bestreite, dass er die Schreiben der Beschwerdegegnerin erhalten habe (S. 1 f. Rz 1). Er sei mit Ausnahme von April 2019 auch in den letzten Monaten auf Sozialhilfe bezie hungsweise Übernahme der Krankenkasse nprämien angewiesen gewesen (S. 3 Rz 4). Er stehe erst seit Mai 2019 bei der Psychotherapeutin lic. phil. A.___ in Behandlung (S. 4 Rz 5). Es habe kein Grund bestanden, die Abklärun gen einfach abzubrechen und einen Rentenanspruch zu verneinen (S. 4 Rz 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verneinung eines Rentenan spruchs infolge einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht . 3.

3.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2019 (Urk.

2) lagen die folgenden Berichte vor:

Die Fachpersonen des Universitätsspital s B.___, Klinik für Neurologie, ber ichte ten am 15. März 2016 (Urk. 13/134/5-9) über eine gleichentags durchgeführte neuropsychologisch-logopädische Untersuchung, und nannten folgende Diagno sen (S. 1):

- Residuum eines frühkindlichen Psychoorganischen Syndroms (ICD-10 F06.8/F07.9) mit/bei - Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität - Intelligenzeinschränkung (IQ 76 aus 2008), depressive Entwicklung (seit 2008 ohne medikamentöse Behandlung), Störung der Motorik und Spracherwerb in der Vorgeschichte - r ezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit/bei - zahlreichen psychosozialen Stressoren (ICD-10 Z60, ICD-10 Z56, ICD-10 Z59)

Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dank seiner zahlreichen Stärken eine wertvolle Arb eitskraft sein könne, sofern er sich in seinem Arbeits umfeld beziehungsweise mit verständnisvollen Kollegen und Vorgesetzten wohl fühle, die kognitiven Anforderungen nicht zu hoch seien und er nicht unter Zeit druck arbeiten müsse. Es werde eine Berufs-Potentialabklärung, ein anschliessen des intensives Jobcoaching und ein kognitives Training im Rahmen einer Ergo therapie oder eines neuropsychologischen Trainings empfohlen. Die psychothe rapeutische Begleitung des Beschwerdeführers werde als weitere zentrale Inter vention erachtet (S. 4) . 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit undatiertem Bericht (Urk.

13/1 3 4/1-4; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2 0. April 2016, vgl. Aktenverzeichnis) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Residuum eines frühkindlichen Psychoorganischen Syndrom s

(ICD-10 F06.8/F07.9) mit/bei - Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität - Störung der Feinmotorik, Sprache, Kognition, Rechnen und auditive Erfassungsspanne - leichte Intelligenzminderung (I Q Wert 80, Universitätsspital B.___ 15. März 2016) - r ezidivierende depressive Erkrankung, gegenw ärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; 9. Dezember 2015) mit/bei - zahlrei chen psychosozialen Stressoren (ICD-10 Z60, ICD-10 Z56, ICD-10 Z59) - Kurzsichtigkeit (Januar 2016) gegenwärtig mit Sehhilfe versorgt - Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.2) - problematischer Konsum von Cannabis (ICD-10 Z72.2)

Bei Intensivierung medizinischer Massnahmen (psychiatrisch e und psychothera peutische Behandlung, Ergotherapie, gegebenenfalls Einstieg kognitives Training, Sporttherapie etc.) und sozialer Interventionen (IV Beratung, Jobcoach, erneute Klärung/Platzierung in geeigneter Wohnform etc.) sei noch genügend Luft nach oben, um eine Prognose deutlich zu verbessern (Ziff. 2.5). 4. 4.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach erfolgloser Arbeit svermittlung (Verfügung vom 25. Juli 2018, Urk. 13/164) zunächst D r. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) um einen aktuellen Bericht über den Gesund heitszustand des Beschwerdeführers gebeten hat (vgl. Urk. 13/178/2) . Nachdem Dr. C.___ mit Telefon vom 7. August 2018 mitgeteilt hat te, dass er den Beschwerdeführer seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe (Urk. 13/168), ersuchte die Beschwerdegegnerin gleichentags den Beschwerdeführer um Mittei lung, bei welchen Ärztinnen und Ärzten, Institutionen, Spitälern etc. er sich der zeit in Behandlung befinde (Urk. 13/169). D a eine Antwort ausblieb, bat sie ihn mit Schreiben vom 17. September 2018 (Urk. 13/170) erneut um Beantwortung der Anfrage. Wiederum blieb eine Antwort aus.

Mit Einschreiben vom 8. Oktober 2018 (Urk. 13/171) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Informationen bis spätestens am 7. November 2018

zuzustellen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunftspflichten hin und darauf,

dass aufgrund der Akten entschieden und ein Rentenanspruch verneint werden k ö nn e . Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptung, die Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erhalten zu haben (vgl. vorstehend E. 2.2), geht aus dem mit Duplik nachgereichten Zustellnachweis her vor, dass ihm

das eingeschrieben versandte Schreiben vom 8. Oktober 2018 am

9. Oktober 2018 zugestellt wurde (vgl. Urk. 20) . Am 12. November 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gemeinde Z.___, Abteilung Soziales und Gesund heit, um Zustellung der entsprechenden Informationen, unter Hinweis darauf, dass ein allfälliger Rentenanspruch abgewiesen werden könnte, falls die Anfragen weiterhin unbeantwortet blieben (Urk. 13/174). Eine telefonische Rückmeldung vom 14. November 2018

ergab, dass der Beschwerdeführer wegen fehlender Mit wirkung nicht mehr von der Gemeinde unterstützt werde (Urk. 13/175). Bis zum am 1. Februar 2019 erlassenen Vorbescheid (Urk. 13/179) und schliesslich der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 (Urk.

2) gingen die angeforderten Unterlagen nicht bei der Beschwerdegegnerin ein. Auch aus der Beschwerde geht nicht eindeutig hervor, ob oder wo sich der Beschwerdeführer derzeit in Behandlung befinde t . Erst mit Replik teilte er mit, dass er erst seit Mai 2019 in Behandlung bei der Psychotherapeutin lic. phil. A.___

stehe (vorstehend E. 2.2). 4.2

Das soeben Ausgeführte zeigt eindrücklich, wie der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über mehrere Monate wiederholt zur Information darüber, wo er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde, aufgefordert wurde. Überdies versuchte die Beschwerdegegnerin, die gewünschten Informationen von der Gemeinde zu bekommen, was daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer von der Gemeinde nicht mehr unterstützt wurde .

Eine Reaktion erfolgte erstmals nach Erhalt des Vorbescheides, als die am 1 7. Januar 2019 ernannte Beistän din des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 13/181) am 4. März 2019 Akteneinsicht verlangt (Urk. 13/180) und in der Folge Beschwerde erhoben hat

(vorstehend E. 2.2).

4.3

Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in un entschuld barer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verlet zung handeln (BBl 1991 II 261). Eine solche Verletzung kann angenommen wer den, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, a.a.O ., Art. 43 Rz 103).

Beschwerdeweise wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, seiner Mitwirkungs pflicht gerecht zu werden (vorstehend E. 2.2).

4.4

G estützt auf die vorliegenden Akten ist ein Rechtfertigungsgrund nicht überwie gend wahrscheinlich ersichtlich. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass

der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte in der Lage sein sollen, die gewünschten Angaben zu machen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Berichte von Dr. C.___ und den Bericht der neuropsychologischen Untersuchung aus dem Jahr 2016 beruft (vorstehend E. 3.1 f.), kann aus den darin genannten Diagnosen nicht abgeleitet werden, er sei bezüglich administrativen Angelegenheiten ganz erheblich eingeschränkt. So war es dem Beschwerdeführer im Oktober 2016 denn auch möglich, die Beschwerdegegnerin schriftlich um Unterstützung bei der Stellensuche zu bitten (Urk. 13/146). Auch geht aus dem Entscheid der Kindes- und E rwachsenenschutzbehörde vom 17. Januar 2019, womit eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3

i.V.m . Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden ist, hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2018, und somit im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin ihn um Auskunft ersucht hatte, offenbar fähig war, die KESB schriftlich um Unterstützung zu bitten (Urk. 3/1 S. 1

Ziff. I.1). Zudem stellt die Mitteilung, wo er in ärztlicher Behandlung stehe, keinen komplexen Vorgang dar. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer sogar einen Antwortbrief zu kommen lassen (vgl. Urk. 13/169/3). Schliesslich hätte die Beiständin des Beschwerdeführers noch vor Beschwerdeerhebung die erforderlichen Angaben machen können, indem sie beispielsweise mitgeteilt hätte, dass keine Behandlung stattfinde. 4. 5

Nach dem Gesagten kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten in unentschuld barer Weise nicht rechtsgenügend nach, weshalb eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorliegt und die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungsabweisung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist daher abzu weisen .

Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik mitgeteilt hat, dass seit Mai 2019 eine Behandlung bei der Psychotherapeutin lic. phil. A.___

bestehe, kann die Beschwerdegegnerin -

entsprechende Mitwirkung des Beschwerdeführers vorausgesetzt - den Sachverhalt ab diesem Zeitpunkt weiter abklären (vgl. vor stehend E. 1.4). 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt; der Beschwerdeführer ist bedürftig und die Sache ist nicht nachge rade aussichtslos.

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f Satz 2 ATSG wird, wo es die Verhältnisse rechtferti gen, der Beschwerde führen den Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewil ligt. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes übe r das Sozialversicherungsgericht

(GSVGer) wird ihr auf Gesuch e ine unentgeltliche Rechtsvertre tung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 5.4

Vorliegend war der Beschwerdeführer bei Beschwerdeerhebung durch eine fach kundige Berufsbeiständin vertreten und die Beschwerdeschrift war genügend (vgl. Urk. 1). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts zur Einreichung der Replik erschliesst sich deshalb nicht ohne weiteres, zumal nicht der Beschwerde führer, sondern die Beiständin als Vertreterin der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf den Rechtsanwalt mandatierte (vgl. Urk. 17). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch das Gericht läuft somit auf eine Finan zierung von Aufgaben hinaus, die den Sozialdiensten obliegen und auch von diesen wahrgenommen werden können. Das Gericht behält sich deshalb vor, in einem weiteren vergleichbaren Fall das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung ma ngels Notwendigkeit abzuweisen. 5. 5

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.6

Der von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler mit Eingabe vom 3 0. April 2020 (Urk. 22) geltend gemachte Aufwand von insgesamt 9 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint der Aufwand von insgesamt 355 Minuten f ür die Replik als überhöht . Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechs seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘800. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet wer den kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung de r Gesuch e vom 3 0. April und 21. August 2019 wird dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

E. 1.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs.

E. 1.3 Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs.

E. 1.4 Die Leistungsverweigerung oder – einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endent scheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5)

Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20, Art. 43 Rz 1 14 mit Hinweisen).

Wenn die Verweigerung sich auf eine erstmalige Abklärung des Leistungsan spruchs bezieht, ist die spätere Aufgabe der Verweigerung als Neuanmeldung zu qualifizieren, was mit sich bringt, dass sich die Abklärung beziehungsweise der Leistungsanspruch auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bezieht (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 116).

E. 1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, der Beschwerdeführer sei mehrmals gebeten worden mitzuteilen, wo er in ärztlicher Behandlung stehe. Die Anfragen seien unbeantwortet geblieben. Zudem sei er wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Der Beschwer deführer sei seinen Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach gekommen, indem er auf die Anfragen nicht reagiert habe. Es sei deshalb nicht möglich, einen allfälligen Anspru ch auf eine Rente zu prüfen (S. 1 f.).

I n der Beschwerdeantwort (Urk. 12) wurde ergänzend aus geführt, auch wenn der Beschwerdeführer Hilfe bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten benötigte, sei nicht ersichtlich, wieso diese so weit gehen sollte, dass er nicht in der Lage sei, zumindest mündlich die erforderlichen Angaben zu machen . Aus serdem sei der Beschwerdeführer nun sogar fähig, ein Einkommen zu erzielen, weshalb er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei (S. 2) .

Mit Duplik (Urk. 19) reichte die Beschwerdegegnerin einen Zustellnachweis für das Schreiben vom 8. Oktober 2018 betreffend Mitwirkungspflicht ein (Urk. 20) .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentli chen auf den Stand punkt, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, seiner Mitwirkungspflicht gerecht zu werden. Mit Entscheid der Kindes- und E rwachsenenschutzbehörde vom 17. Januar 2019 sei eine Vertretungsbei standschaft mit Verm ögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3

i.V.m . Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet wor den, weil er nicht in der Lage sei, seine administrativen Angelegenheiten selb ständig zu erledigen (S. 1). Aus näher genannten Gründen (S. 1 ff.) sei er dauer haft teilweise erwerbsunfähig.

Mit Re plik (Urk.

15) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er bestreite, dass er die Schreiben der Beschwerdegegnerin erhalten habe (S. 1 f. Rz 1). Er sei mit Ausnahme von April 2019 auch in den letzten Monaten auf Sozialhilfe bezie hungsweise Übernahme der Krankenkasse nprämien angewiesen gewesen (S. 3 Rz 4). Er stehe erst seit Mai 2019 bei der Psychotherapeutin lic. phil. A.___ in Behandlung (S. 4 Rz 5). Es habe kein Grund bestanden, die Abklärun gen einfach abzubrechen und einen Rentenanspruch zu verneinen (S. 4 Rz 6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verneinung eines Rentenan spruchs infolge einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht . 3.

E. 3 ATSG).

E. 3.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2019 (Urk.

2) lagen die folgenden Berichte vor:

Die Fachpersonen des Universitätsspital s B.___, Klinik für Neurologie, ber ichte ten am 15. März 2016 (Urk. 13/134/5-9) über eine gleichentags durchgeführte neuropsychologisch-logopädische Untersuchung, und nannten folgende Diagno sen (S. 1):

- Residuum eines frühkindlichen Psychoorganischen Syndroms (ICD-10 F06.8/F07.9) mit/bei - Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität - Intelligenzeinschränkung (IQ 76 aus 2008), depressive Entwicklung (seit 2008 ohne medikamentöse Behandlung), Störung der Motorik und Spracherwerb in der Vorgeschichte - r ezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit/bei - zahlreichen psychosozialen Stressoren (ICD-10 Z60, ICD-10 Z56, ICD-10 Z59)

Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dank seiner zahlreichen Stärken eine wertvolle Arb eitskraft sein könne, sofern er sich in seinem Arbeits umfeld beziehungsweise mit verständnisvollen Kollegen und Vorgesetzten wohl fühle, die kognitiven Anforderungen nicht zu hoch seien und er nicht unter Zeit druck arbeiten müsse. Es werde eine Berufs-Potentialabklärung, ein anschliessen des intensives Jobcoaching und ein kognitives Training im Rahmen einer Ergo therapie oder eines neuropsychologischen Trainings empfohlen. Die psychothe rapeutische Begleitung des Beschwerdeführers werde als weitere zentrale Inter vention erachtet (S. 4) .

E. 3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit undatiertem Bericht (Urk.

13/1 3 4/1-4; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2 0. April 2016, vgl. Aktenverzeichnis) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Residuum eines frühkindlichen Psychoorganischen Syndrom s

(ICD-10 F06.8/F07.9) mit/bei - Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität - Störung der Feinmotorik, Sprache, Kognition, Rechnen und auditive Erfassungsspanne - leichte Intelligenzminderung (I Q Wert 80, Universitätsspital B.___ 15. März 2016) - r ezidivierende depressive Erkrankung, gegenw ärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; 9. Dezember 2015) mit/bei - zahlrei chen psychosozialen Stressoren (ICD-10 Z60, ICD-10 Z56, ICD-10 Z59) - Kurzsichtigkeit (Januar 2016) gegenwärtig mit Sehhilfe versorgt - Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.2) - problematischer Konsum von Cannabis (ICD-10 Z72.2)

Bei Intensivierung medizinischer Massnahmen (psychiatrisch e und psychothera peutische Behandlung, Ergotherapie, gegebenenfalls Einstieg kognitives Training, Sporttherapie etc.) und sozialer Interventionen (IV Beratung, Jobcoach, erneute Klärung/Platzierung in geeigneter Wohnform etc.) sei noch genügend Luft nach oben, um eine Prognose deutlich zu verbessern (Ziff. 2.5). 4.

E. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer den, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.

E. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach erfolgloser Arbeit svermittlung (Verfügung vom 25. Juli 2018, Urk. 13/164) zunächst D r. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) um einen aktuellen Bericht über den Gesund heitszustand des Beschwerdeführers gebeten hat (vgl. Urk. 13/178/2) . Nachdem Dr. C.___ mit Telefon vom 7. August 2018 mitgeteilt hat te, dass er den Beschwerdeführer seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe (Urk. 13/168), ersuchte die Beschwerdegegnerin gleichentags den Beschwerdeführer um Mittei lung, bei welchen Ärztinnen und Ärzten, Institutionen, Spitälern etc. er sich der zeit in Behandlung befinde (Urk. 13/169). D a eine Antwort ausblieb, bat sie ihn mit Schreiben vom 17. September 2018 (Urk. 13/170) erneut um Beantwortung der Anfrage. Wiederum blieb eine Antwort aus.

Mit Einschreiben vom 8. Oktober 2018 (Urk. 13/171) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Informationen bis spätestens am 7. November 2018

zuzustellen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunftspflichten hin und darauf,

dass aufgrund der Akten entschieden und ein Rentenanspruch verneint werden k ö nn e . Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptung, die Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erhalten zu haben (vgl. vorstehend E. 2.2), geht aus dem mit Duplik nachgereichten Zustellnachweis her vor, dass ihm

das eingeschrieben versandte Schreiben vom 8. Oktober 2018 am

9. Oktober 2018 zugestellt wurde (vgl. Urk. 20) . Am 12. November 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gemeinde Z.___, Abteilung Soziales und Gesund heit, um Zustellung der entsprechenden Informationen, unter Hinweis darauf, dass ein allfälliger Rentenanspruch abgewiesen werden könnte, falls die Anfragen weiterhin unbeantwortet blieben (Urk. 13/174). Eine telefonische Rückmeldung vom 14. November 2018

ergab, dass der Beschwerdeführer wegen fehlender Mit wirkung nicht mehr von der Gemeinde unterstützt werde (Urk. 13/175). Bis zum am 1. Februar 2019 erlassenen Vorbescheid (Urk. 13/179) und schliesslich der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 (Urk.

2) gingen die angeforderten Unterlagen nicht bei der Beschwerdegegnerin ein. Auch aus der Beschwerde geht nicht eindeutig hervor, ob oder wo sich der Beschwerdeführer derzeit in Behandlung befinde t . Erst mit Replik teilte er mit, dass er erst seit Mai 2019 in Behandlung bei der Psychotherapeutin lic. phil. A.___

stehe (vorstehend E. 2.2).

E. 4.2 Das soeben Ausgeführte zeigt eindrücklich, wie der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über mehrere Monate wiederholt zur Information darüber, wo er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde, aufgefordert wurde. Überdies versuchte die Beschwerdegegnerin, die gewünschten Informationen von der Gemeinde zu bekommen, was daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer von der Gemeinde nicht mehr unterstützt wurde .

Eine Reaktion erfolgte erstmals nach Erhalt des Vorbescheides, als die am 1 7. Januar 2019 ernannte Beistän din des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 13/181) am 4. März 2019 Akteneinsicht verlangt (Urk. 13/180) und in der Folge Beschwerde erhoben hat

(vorstehend E. 2.2).

E. 4.3 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in un entschuld barer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verlet zung handeln (BBl 1991 II 261). Eine solche Verletzung kann angenommen wer den, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, a.a.O ., Art. 43 Rz 103).

Beschwerdeweise wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, seiner Mitwirkungs pflicht gerecht zu werden (vorstehend E. 2.2).

E. 4.4 G estützt auf die vorliegenden Akten ist ein Rechtfertigungsgrund nicht überwie gend wahrscheinlich ersichtlich. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass

der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte in der Lage sein sollen, die gewünschten Angaben zu machen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Berichte von Dr. C.___ und den Bericht der neuropsychologischen Untersuchung aus dem Jahr 2016 beruft (vorstehend E. 3.1 f.), kann aus den darin genannten Diagnosen nicht abgeleitet werden, er sei bezüglich administrativen Angelegenheiten ganz erheblich eingeschränkt. So war es dem Beschwerdeführer im Oktober 2016 denn auch möglich, die Beschwerdegegnerin schriftlich um Unterstützung bei der Stellensuche zu bitten (Urk. 13/146). Auch geht aus dem Entscheid der Kindes- und E rwachsenenschutzbehörde vom 17. Januar 2019, womit eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3

i.V.m . Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden ist, hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2018, und somit im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin ihn um Auskunft ersucht hatte, offenbar fähig war, die KESB schriftlich um Unterstützung zu bitten (Urk. 3/1 S. 1

Ziff. I.1). Zudem stellt die Mitteilung, wo er in ärztlicher Behandlung stehe, keinen komplexen Vorgang dar. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer sogar einen Antwortbrief zu kommen lassen (vgl. Urk. 13/169/3). Schliesslich hätte die Beiständin des Beschwerdeführers noch vor Beschwerdeerhebung die erforderlichen Angaben machen können, indem sie beispielsweise mitgeteilt hätte, dass keine Behandlung stattfinde. 4. 5

Nach dem Gesagten kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten in unentschuld barer Weise nicht rechtsgenügend nach, weshalb eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorliegt und die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungsabweisung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist daher abzu weisen .

Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik mitgeteilt hat, dass seit Mai 2019 eine Behandlung bei der Psychotherapeutin lic. phil. A.___

bestehe, kann die Beschwerdegegnerin -

entsprechende Mitwirkung des Beschwerdeführers vorausgesetzt - den Sachverhalt ab diesem Zeitpunkt weiter abklären (vgl. vor stehend E. 1.4). 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt; der Beschwerdeführer ist bedürftig und die Sache ist nicht nachge rade aussichtslos.

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f Satz 2 ATSG wird, wo es die Verhältnisse rechtferti gen, der Beschwerde führen den Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewil ligt. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes übe r das Sozialversicherungsgericht

(GSVGer) wird ihr auf Gesuch e ine unentgeltliche Rechtsvertre tung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 5.4

Vorliegend war der Beschwerdeführer bei Beschwerdeerhebung durch eine fach kundige Berufsbeiständin vertreten und die Beschwerdeschrift war genügend (vgl. Urk. 1). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts zur Einreichung der Replik erschliesst sich deshalb nicht ohne weiteres, zumal nicht der Beschwerde führer, sondern die Beiständin als Vertreterin der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf den Rechtsanwalt mandatierte (vgl. Urk. 17). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch das Gericht läuft somit auf eine Finan zierung von Aufgaben hinaus, die den Sozialdiensten obliegen und auch von diesen wahrgenommen werden können. Das Gericht behält sich deshalb vor, in einem weiteren vergleichbaren Fall das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung ma ngels Notwendigkeit abzuweisen. 5. 5

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.6

Der von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler mit Eingabe vom 3 0. April 2020 (Urk. 22) geltend gemachte Aufwand von insgesamt 9 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint der Aufwand von insgesamt 355 Minuten f ür die Replik als überhöht . Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechs seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘800. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet wer den kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung de r Gesuch e vom 3 0. April und 21. August 2019 wird dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

E. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Le istungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verwei gert werden, wenn die versicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00309

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 2. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin Y.___ Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz Geerenstrasse 6, Postfach 21, 8157 Dielsdorf diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1996 geborene X.___

wurde a m 26. Juni 2000 unter Hinweis auf eine n

allgemeinen psychomotorische n Entwicklungs rückstand und eine Sprachentwicklungsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an gemeldet

(Urk. 13/3) . In der Folge gewährte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Urk. 13/6, Urk. 13/11). Am 5. Juli 2002 wurde der Versicherte erneut angemeldet (Urk. 13/16), woraufhin die IV-Stelle Kostengutsprache für Sonderschulmassnah men (Urk. 13/26, Urk. 13/43, Urk. 13/47, Urk. 13/49) sowie für medizinische Mass nahmen (Urk. 13/27, Urk. 13/34, Urk. 13/39, Urk. 13/53-54) gewährte.

1.2

Am 7. Februar 2011 wurde der Versicherte zur beruflichen Eingliederung ange meldet

(Urk. 13/56). Die IV-Stelle gewährte am 3. Juli 2012 Kostengutsprache für eine erstma lige berufliche Ausbildung zum Praktiker Malerei (Urk. 13/69; 2. Aus bildungsj ahr Urk. 13/73), welche der Versicherte

im Juli 2014 erfolgreich abge schlossen hat (Urk. 13/88, Urk. 13/145/5). Am 6. Januar 2014 wurde Kostengut sprache für medizinische Massnahmen geleistet (Urk. 13/82) . 1.3

Mit Eingang am 3. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/94). A m 11. Dezember 2014 reichte er eine weitere Anmeldung ein (Urk.

13/96) . Die IV-Stelle gewährte in der Folge Kostengutsprache für eine Abklärung

(Urk. 13/97) und ein Jobcoaching (Urk. 13/107) . Zudem gewährte sie Kostengutsprache für medizini sche Massnahmen (Urk. 13/135). Am 28. Oktober 2016 beantragte der Versicherte Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 13/146) . Die IV-Stelle gewährte am 25. Oktober 2017

Kostengutsprache für eine Arbeitsvermitt lung (Urk. 13/158) . Am 2 5. Juli 2018 (Urk. 13/164) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen.

Betreffend Rente erhalte er später eine separate Verfügung. 1.4

Mit Schreiben vom 7. August 2018 ersuchte die IV-Stelle den Versicherten um Mi tteilung, bei welchen Ärztinnen und Ärzten, Institutionen, Spitälern etc. er sich derzeit in Behandlung befinde (Urk. 13/169) . Da eine Antwort ausblieb, bat die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 17. September 2018 (Urk. 13/170) erneut um Beantwortung der Anfrage.

Mit Einschreiben vom 8. Oktober 2018 (Urk. 13/171) forderte die IV-Stelle den Versicherten schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Informationen bis spätestens am 7. November 2018

zuzustellen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunftspflicht hin und darauf,

dass aufgrund der Akten entschieden und ein Rent enanspruch verneint werden k ö nn e . Am

23. Oktober 2018 ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf um Akteneinsicht (Urk. 13/172). A m 12. November 2018 informierte die IV-Stelle die Gemeinde Z.___, Abteilung Soziales und Gesundheit, über die fehlende Mitwirkung des Versicherten und ersuchte sie um Zustellung der ent sprechenden Informationen, unter Hinweis darauf, dass ein allfälliger Rentenan spruch abgewiesen werden könnte, falls die Anfragen weiterhin unbeantwortet blieben (Urk. 13/174) . Dem Versicherten wurde eine Kopie dieses Schreibens zu gestellt (vgl. Urk. 13/174). Eine telefoni sche Besprechung vom 14. November 2018 mit der Gemeinde Z.___, Abteilung Soziales und Gesundheit, ergab, dass der Versicherte nicht mehr von ihnen unterstütz t werde wegen fehlender Mitwir kung bei der Prüfung der Bedürftigkeit (Urk. 13/175).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/179, Urk. 13/180) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21 . März 2019 (Urk. 13/183 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 3 0. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2019 (Urk.

2) und beantragte die Fortsetzung der Prüfung eines Renten anspruchs (Urk. 1 S. 1) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege S.

3) . Am 27. Juni 2019 (Urk. 12) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. August 2019 wurde vom neu legitimierten Rechtsvertreter beantragt, die Verfügung vom 2 1. März 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Abklärungsverfahrens und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt (Urk. 15 S. 5). Am 30.

August 2019 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 19), welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.3

Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer den, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Le istungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verwei gert werden, wenn die versicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 1.4

Die Leistungsverweigerung oder – einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endent scheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5)

Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20, Art. 43 Rz 1 14 mit Hinweisen).

Wenn die Verweigerung sich auf eine erstmalige Abklärung des Leistungsan spruchs bezieht, ist die spätere Aufgabe der Verweigerung als Neuanmeldung zu qualifizieren, was mit sich bringt, dass sich die Abklärung beziehungsweise der Leistungsanspruch auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bezieht (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 116). 1.5

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, der Beschwerdeführer sei mehrmals gebeten worden mitzuteilen, wo er in ärztlicher Behandlung stehe. Die Anfragen seien unbeantwortet geblieben. Zudem sei er wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Der Beschwer deführer sei seinen Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach gekommen, indem er auf die Anfragen nicht reagiert habe. Es sei deshalb nicht möglich, einen allfälligen Anspru ch auf eine Rente zu prüfen (S. 1 f.).

I n der Beschwerdeantwort (Urk. 12) wurde ergänzend aus geführt, auch wenn der Beschwerdeführer Hilfe bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten benötigte, sei nicht ersichtlich, wieso diese so weit gehen sollte, dass er nicht in der Lage sei, zumindest mündlich die erforderlichen Angaben zu machen . Aus serdem sei der Beschwerdeführer nun sogar fähig, ein Einkommen zu erzielen, weshalb er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei (S. 2) .

Mit Duplik (Urk. 19) reichte die Beschwerdegegnerin einen Zustellnachweis für das Schreiben vom 8. Oktober 2018 betreffend Mitwirkungspflicht ein (Urk. 20) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentli chen auf den Stand punkt, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, seiner Mitwirkungspflicht gerecht zu werden. Mit Entscheid der Kindes- und E rwachsenenschutzbehörde vom 17. Januar 2019 sei eine Vertretungsbei standschaft mit Verm ögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3

i.V.m . Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet wor den, weil er nicht in der Lage sei, seine administrativen Angelegenheiten selb ständig zu erledigen (S. 1). Aus näher genannten Gründen (S. 1 ff.) sei er dauer haft teilweise erwerbsunfähig.

Mit Re plik (Urk.

15) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er bestreite, dass er die Schreiben der Beschwerdegegnerin erhalten habe (S. 1 f. Rz 1). Er sei mit Ausnahme von April 2019 auch in den letzten Monaten auf Sozialhilfe bezie hungsweise Übernahme der Krankenkasse nprämien angewiesen gewesen (S. 3 Rz 4). Er stehe erst seit Mai 2019 bei der Psychotherapeutin lic. phil. A.___ in Behandlung (S. 4 Rz 5). Es habe kein Grund bestanden, die Abklärun gen einfach abzubrechen und einen Rentenanspruch zu verneinen (S. 4 Rz 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verneinung eines Rentenan spruchs infolge einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht . 3.

3.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2019 (Urk.

2) lagen die folgenden Berichte vor:

Die Fachpersonen des Universitätsspital s B.___, Klinik für Neurologie, ber ichte ten am 15. März 2016 (Urk. 13/134/5-9) über eine gleichentags durchgeführte neuropsychologisch-logopädische Untersuchung, und nannten folgende Diagno sen (S. 1):

- Residuum eines frühkindlichen Psychoorganischen Syndroms (ICD-10 F06.8/F07.9) mit/bei - Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität - Intelligenzeinschränkung (IQ 76 aus 2008), depressive Entwicklung (seit 2008 ohne medikamentöse Behandlung), Störung der Motorik und Spracherwerb in der Vorgeschichte - r ezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit/bei - zahlreichen psychosozialen Stressoren (ICD-10 Z60, ICD-10 Z56, ICD-10 Z59)

Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dank seiner zahlreichen Stärken eine wertvolle Arb eitskraft sein könne, sofern er sich in seinem Arbeits umfeld beziehungsweise mit verständnisvollen Kollegen und Vorgesetzten wohl fühle, die kognitiven Anforderungen nicht zu hoch seien und er nicht unter Zeit druck arbeiten müsse. Es werde eine Berufs-Potentialabklärung, ein anschliessen des intensives Jobcoaching und ein kognitives Training im Rahmen einer Ergo therapie oder eines neuropsychologischen Trainings empfohlen. Die psychothe rapeutische Begleitung des Beschwerdeführers werde als weitere zentrale Inter vention erachtet (S. 4) . 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit undatiertem Bericht (Urk.

13/1 3 4/1-4; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2 0. April 2016, vgl. Aktenverzeichnis) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Residuum eines frühkindlichen Psychoorganischen Syndrom s

(ICD-10 F06.8/F07.9) mit/bei - Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität - Störung der Feinmotorik, Sprache, Kognition, Rechnen und auditive Erfassungsspanne - leichte Intelligenzminderung (I Q Wert 80, Universitätsspital B.___ 15. März 2016) - r ezidivierende depressive Erkrankung, gegenw ärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; 9. Dezember 2015) mit/bei - zahlrei chen psychosozialen Stressoren (ICD-10 Z60, ICD-10 Z56, ICD-10 Z59) - Kurzsichtigkeit (Januar 2016) gegenwärtig mit Sehhilfe versorgt - Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.2) - problematischer Konsum von Cannabis (ICD-10 Z72.2)

Bei Intensivierung medizinischer Massnahmen (psychiatrisch e und psychothera peutische Behandlung, Ergotherapie, gegebenenfalls Einstieg kognitives Training, Sporttherapie etc.) und sozialer Interventionen (IV Beratung, Jobcoach, erneute Klärung/Platzierung in geeigneter Wohnform etc.) sei noch genügend Luft nach oben, um eine Prognose deutlich zu verbessern (Ziff. 2.5). 4. 4.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach erfolgloser Arbeit svermittlung (Verfügung vom 25. Juli 2018, Urk. 13/164) zunächst D r. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) um einen aktuellen Bericht über den Gesund heitszustand des Beschwerdeführers gebeten hat (vgl. Urk. 13/178/2) . Nachdem Dr. C.___ mit Telefon vom 7. August 2018 mitgeteilt hat te, dass er den Beschwerdeführer seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe (Urk. 13/168), ersuchte die Beschwerdegegnerin gleichentags den Beschwerdeführer um Mittei lung, bei welchen Ärztinnen und Ärzten, Institutionen, Spitälern etc. er sich der zeit in Behandlung befinde (Urk. 13/169). D a eine Antwort ausblieb, bat sie ihn mit Schreiben vom 17. September 2018 (Urk. 13/170) erneut um Beantwortung der Anfrage. Wiederum blieb eine Antwort aus.

Mit Einschreiben vom 8. Oktober 2018 (Urk. 13/171) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Informationen bis spätestens am 7. November 2018

zuzustellen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunftspflichten hin und darauf,

dass aufgrund der Akten entschieden und ein Rentenanspruch verneint werden k ö nn e . Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptung, die Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erhalten zu haben (vgl. vorstehend E. 2.2), geht aus dem mit Duplik nachgereichten Zustellnachweis her vor, dass ihm

das eingeschrieben versandte Schreiben vom 8. Oktober 2018 am

9. Oktober 2018 zugestellt wurde (vgl. Urk. 20) . Am 12. November 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gemeinde Z.___, Abteilung Soziales und Gesund heit, um Zustellung der entsprechenden Informationen, unter Hinweis darauf, dass ein allfälliger Rentenanspruch abgewiesen werden könnte, falls die Anfragen weiterhin unbeantwortet blieben (Urk. 13/174). Eine telefonische Rückmeldung vom 14. November 2018

ergab, dass der Beschwerdeführer wegen fehlender Mit wirkung nicht mehr von der Gemeinde unterstützt werde (Urk. 13/175). Bis zum am 1. Februar 2019 erlassenen Vorbescheid (Urk. 13/179) und schliesslich der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 (Urk.

2) gingen die angeforderten Unterlagen nicht bei der Beschwerdegegnerin ein. Auch aus der Beschwerde geht nicht eindeutig hervor, ob oder wo sich der Beschwerdeführer derzeit in Behandlung befinde t . Erst mit Replik teilte er mit, dass er erst seit Mai 2019 in Behandlung bei der Psychotherapeutin lic. phil. A.___

stehe (vorstehend E. 2.2). 4.2

Das soeben Ausgeführte zeigt eindrücklich, wie der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über mehrere Monate wiederholt zur Information darüber, wo er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde, aufgefordert wurde. Überdies versuchte die Beschwerdegegnerin, die gewünschten Informationen von der Gemeinde zu bekommen, was daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer von der Gemeinde nicht mehr unterstützt wurde .

Eine Reaktion erfolgte erstmals nach Erhalt des Vorbescheides, als die am 1 7. Januar 2019 ernannte Beistän din des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 13/181) am 4. März 2019 Akteneinsicht verlangt (Urk. 13/180) und in der Folge Beschwerde erhoben hat

(vorstehend E. 2.2).

4.3

Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in un entschuld barer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verlet zung handeln (BBl 1991 II 261). Eine solche Verletzung kann angenommen wer den, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, a.a.O ., Art. 43 Rz 103).

Beschwerdeweise wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, seiner Mitwirkungs pflicht gerecht zu werden (vorstehend E. 2.2).

4.4

G estützt auf die vorliegenden Akten ist ein Rechtfertigungsgrund nicht überwie gend wahrscheinlich ersichtlich. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass

der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte in der Lage sein sollen, die gewünschten Angaben zu machen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Berichte von Dr. C.___ und den Bericht der neuropsychologischen Untersuchung aus dem Jahr 2016 beruft (vorstehend E. 3.1 f.), kann aus den darin genannten Diagnosen nicht abgeleitet werden, er sei bezüglich administrativen Angelegenheiten ganz erheblich eingeschränkt. So war es dem Beschwerdeführer im Oktober 2016 denn auch möglich, die Beschwerdegegnerin schriftlich um Unterstützung bei der Stellensuche zu bitten (Urk. 13/146). Auch geht aus dem Entscheid der Kindes- und E rwachsenenschutzbehörde vom 17. Januar 2019, womit eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3

i.V.m . Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden ist, hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2018, und somit im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin ihn um Auskunft ersucht hatte, offenbar fähig war, die KESB schriftlich um Unterstützung zu bitten (Urk. 3/1 S. 1

Ziff. I.1). Zudem stellt die Mitteilung, wo er in ärztlicher Behandlung stehe, keinen komplexen Vorgang dar. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer sogar einen Antwortbrief zu kommen lassen (vgl. Urk. 13/169/3). Schliesslich hätte die Beiständin des Beschwerdeführers noch vor Beschwerdeerhebung die erforderlichen Angaben machen können, indem sie beispielsweise mitgeteilt hätte, dass keine Behandlung stattfinde. 4. 5

Nach dem Gesagten kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten in unentschuld barer Weise nicht rechtsgenügend nach, weshalb eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorliegt und die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungsabweisung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist daher abzu weisen .

Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik mitgeteilt hat, dass seit Mai 2019 eine Behandlung bei der Psychotherapeutin lic. phil. A.___

bestehe, kann die Beschwerdegegnerin -

entsprechende Mitwirkung des Beschwerdeführers vorausgesetzt - den Sachverhalt ab diesem Zeitpunkt weiter abklären (vgl. vor stehend E. 1.4). 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt; der Beschwerdeführer ist bedürftig und die Sache ist nicht nachge rade aussichtslos.

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f Satz 2 ATSG wird, wo es die Verhältnisse rechtferti gen, der Beschwerde führen den Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewil ligt. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes übe r das Sozialversicherungsgericht

(GSVGer) wird ihr auf Gesuch e ine unentgeltliche Rechtsvertre tung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 5.4

Vorliegend war der Beschwerdeführer bei Beschwerdeerhebung durch eine fach kundige Berufsbeiständin vertreten und die Beschwerdeschrift war genügend (vgl. Urk. 1). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts zur Einreichung der Replik erschliesst sich deshalb nicht ohne weiteres, zumal nicht der Beschwerde führer, sondern die Beiständin als Vertreterin der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf den Rechtsanwalt mandatierte (vgl. Urk. 17). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch das Gericht läuft somit auf eine Finan zierung von Aufgaben hinaus, die den Sozialdiensten obliegen und auch von diesen wahrgenommen werden können. Das Gericht behält sich deshalb vor, in einem weiteren vergleichbaren Fall das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung ma ngels Notwendigkeit abzuweisen. 5. 5

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.6

Der von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler mit Eingabe vom 3 0. April 2020 (Urk. 22) geltend gemachte Aufwand von insgesamt 9 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint der Aufwand von insgesamt 355 Minuten f ür die Replik als überhöht . Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechs seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘800. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet wer den kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung de r Gesuch e vom 3 0. April und 21. August 2019 wird dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller