Sachverhalt
1.
Die 1958 geborene X.___ ist Mutter von drei erwachsenen Kindern (Urk. 7/1 Ziff. 3) und war zuletzt seit 1996 als Mitarbeiterin Druckweiterverar beitung bei der Druckerei Z.___ tätig (Urk. 7/10). Am 13. Dezember 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf unkontrollierte Schwindelanfälle bei der Inva lidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten de r zuständigen Taggeldver siche rung bei (Urk. 7/16). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 7. März 2018 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien, da sie mitgeteilt habe, keine s olchen zu benötigen (Urk. 7/14), und wies nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 7/ 19 -2 1, Urk. 7/25, Urk. 7/30) das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 15.
März 2019 (Urk. 7/32 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 30. April 2019 Beschwerde gegen die Ve rfügung vom 15. März 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die ge setzlichen Leistungen auszu richten. Eventuell seien weitere medizinische Ab klä rungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Am 13. Juni 2019 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde. Am 17. Juli 2019 erstattete die Be sc hwerdeführerin die Replik (Urk.
10) und reic hte einen Arztbericht ein (Urk. 11). Mit Schreiben vom 21. August 2019 (Urk.
13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, wa s der Beschwerdeführerin am 22. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 1 5. März 2019 (Urk.
2) damit, dass die diagnostizierten gesundheit lichen Beschwerden auf keine rententangierende Arbeitsunfähigkeit hinwiesen (S. 1). Mit einem unspezifischen Schwindel liege keine invalidisierende Ein schrän kung vor (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerde geg nerin unter anderem aus, gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage sei nicht von einem erheblichen Gesundheitsschaden auszugehen, der die Arbeits fähig keit auf längere Sicht einschränke (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Insbeson dere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die von Dr. med. A.___ prognostisch attestierte andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sein sollte (S. 4).
Mit Replik vom 1 7. Juli 2019 (Urk. 10) führte die Beschwerdeführerin aus, auf grund der ausgeprägten Schwindelbeschwerden liege keine verwertbare Arbeits fähig keit mehr vor (S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 5. August 2017 (Urk. 7/16/23) attestierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Be schwer deführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom
22. August bis 2. September 201 7. 3. 2
Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, hielt am 3 0. August 2017
zu einer gleichentags durchgeführte n Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurokrani ums folgendes fest: F ür das Alter betonte, überwiegend kleinfleckige, Differen tialdiagnose (dd) vaskuläre Leukenzephalopathie . Im rechten inneren Gehörgang verlaufende AICA-Schlinge mit Kontakt zum Nervus
Vestibulocochlearis, mög licher weise für eine Vestibularisparoxysmie verantwortlich. Keine Raumforde rung
(Urk. 7/17/9) . 3. 3
Prakt. med. C.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, D.___, nannte mit Bericht vom 4. September 2017 (Urk. 7/16/6-7) als Diagnose ungerichtete Schwindelbeschwerden unklarer Ätio logie . Es habe sich ein unauffälliger ORL-Status gezeigt. Eine Videonystagmo graphie bei frag licher Innenohrpathologie zeige symmetrisch erregbare Vestibu larorgane . Somit werde kein peripherer vestibulärer Schwindel
vermutet. Die im MRI beschriebene AICA Schlinge könne zu einer Vestibularisparoxysmie führen. In der Regel ver spürten Patienten dann sekundenlangen Drehschwindel und teil weise einen puls syn chronen Tinnitus. Dieser sei initial vorgekommen und habe sich nach Nacke n massagen gebessert. Aktuell beschreibe die Beschwerdeführerin jedoch ein Schwin del gefühl mit Müdigkeit und S chwarzwerden vor den Augen während 30 bis 60
Minuten. Somit sei dies nicht hinweisend auf eine Vesti bularisparoxysmie . Eine regelmässige Kontrolle des Blutdruckes werde empfohlen (S. 2) . 3. 4
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 17. Oktober 2017 zu han den der zuständigen T aggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16/10-11) aus, die Beschwerdeführerin leide an ungerichteten Schwindelbeschwerden. Diese schwankten sehr stark. Im MRI habe eine Pathologie im Bereich des Nervus
Vestibulocochlearis nachgewiesen werden können. Die Schwindelbesch w erden verursachten bei der Beschwerdeführerin Ängste. Insbesondere könne sie nicht voraussehen, wann diese auftreten würden (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr voll einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich sch wer beurteilen (Ziff. 5). Es werde eine Physiotherapie durchgeführt zur Verbesserung des Gleich gewichtsorgans (Ziff. 9).
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 3. Dezember 2017 (Urk. 7/16/17) attestierte Dr. A.___
der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. September 2017 bis 3 1. Januar 201 8. 3. 5
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, antwor tete auf ihm am 19. Dezember 2017 (Urk. 7/16/8-9) gestellte Fragen der Kranken taggeldversicherung.
Er führte aus, die bisherige und aktuell attestierte Arbeits un fähigkeit sei nachvollziehbar (Ziff. 1). 3. 6
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Arbeitsmedizin, antwortete am 15.
Februar 2018 (Urk. 7/16/4-5) auf Fragen der Krankentaggeldversicherung. Er gab an, die b isherige und aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar (Ziff. 1) . In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 bis 50 % (Ziff. 3) . 3. 7
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) nannte mit Bericht vom 2.
März 2018 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16/3) a ls Diagnose ungerichtete Schwindelbeschwerden mit Kontakt zum Nervus
Vestibu lo cochlearis, Differentialdiagnose (DD) Vestibularisparoxysmie (Zi ff. 5). Er führte aus, leider sei es zu keinerlei Verbesserung der Schwindelproblematik gekommen. Die Schwindelbeschwerden seien nicht voraussehbar und für die Beschwerde führerin bei der Arbeit äusserst störend. Deshalb sei sie ab 1.
Februar 2018 für die Arbeit in der Druckerei zu 100 % krankgeschrieben worden. Eine Besserung der Situation lasse sich nicht erwarten. Ausführlichste Abklärungen hätten bereits stattgefunden (Ziff. 1). Die Schwindelbeschwerden seien nicht durch bestimmte Verhaltensweisen auslösbar. Die Situation sei medizinisch sehr schwierig zu lösen (Ziff. 3).
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 7/16/13) attestierte Dr. A.___
der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis 3 1. Juli 201 8.
Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 10. August 2018 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/17/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 2.5) : - Status nach Hämorrhoidektomie 2007 - Hämoglobinopathie, wahrscheinlich HbE -Anomalie - mittelschwere hypochrom- mikrozytäre Anämie - Tochter mit nachgewiesener HbE -Homozygotie - Antrumgastritis, Helicobacter-pylori-Eradikation 2014 - arterielle Hypertonie - Status nach Pter y gium -O peration linkes Auge 2016 - Bruxismu s, Erstdiagnose 2017 - u ngerichtete Schwindelbeschwerden - MRI Schädel 2017: Im rechten inneren Gehörgang verlaufende AICA-Schlinge mit Kontakt zum N ervus
Vestibulocochlearis, Differential diag nose (DD) Vestibularisparoxysmie
Die Beschwerdeführerin habe seit Herbst 2017 zunehmende Schwindelprobleme. Die ausführlichen Abklärungen hätten eine komplexe Situation im Bereich des rechten inneren Gehörgangs gezeigt (Ziff. 2.1). Die therapeutischen Möglich keiten der Schwindelbeschwerden seien ausgeschöpft. Es werde noch eine Phy siotherapie zur Verbesserung der Schwindelsituation gemacht. Medikamentöse Möglichkeiten zur Schwindelbehandlung gäbe es keine (Ziff. 2.7). Die Beschwer deführerin arbeite in einer Druckerei und müsse schwere körperliche Arbeit ver richten (Ziff. 3.2). Sie sei nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 3.3). Sie sei 60 Jahre alt (Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 4.2). Es bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Ziff. 4.3). 3. 8
Dr. med.
G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 17 . Oktober 2018 (Urk. 7/18/3-4) aus, die vom ORL-Facharzt aufgeführten Befunde seien nicht als Vestibularisparoxysmie zu interpretieren. Diese seien als unspezifische Schwin del beschwerden zu sehen, welche keine relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit auslösten. Somit sei kein IV -relevanter Gesundheitsschaden gegeben (S. 2) . 3. 9
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 25. März 2019 (Urk.3) aus, die ungerichteten Schwindelbeschwerden hätten zu einer vollständigen Arbeits un fähigkeit geführt. Ein Arbeitsversuch sei gestartet worden, habe aber wieder abgebrochen werden müssen. Es seien die bekannten Schwindel be schwer den aufgetreten. Diese hätten zu gefährlichen Präsynkopen geführt. Die Be schwer deführerin sei krank. Es spiele keine Rolle, was die Ursache der Schwindel beschwerden sei. Der ORL-Facharzt habe in seiner Beurteilung lediglich eine Differentialdiagnose ausgeschlossen. Er habe sich aber nicht festgelegt, woher die Beschwerden kämen. Er habe gar nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Ein Rekurs gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin werde unterstützt (S. 1).
Dr. A.___
führte mit Bericht vom
13. Juli 2019 (Urk. 11) aus, die Schwindel beschwerden schränkten die Beschwerdeführerin im Alltag ein. Die Abklärungen bei Dr. C.___ seien zielführend gewesen, indem die Ätiologie geklärt und festgehalten worden sei, dass keine therapeutischen Möglichkeiten bestünden. Eine Operation sei evaluiert worden, aber als zu gefährlich wieder verworfen worden, da es nicht sicher sei, ob sie überhaupt etwas helfe (S. 1). Wenn eine thera peutische Möglichkeit bestanden hätte, wären weitere Abklärungen durch geführt worden. Bei fehlenden Konsequenzen sei davon Abstand genommen worden (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Schwindelproblematik eine Anpassungsstörung entwickelt (S. 2) . 4. 4. 1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden würden auf keine rententangie rende Arbeitsunfähigkeit hinweisen . Mit einem unspezifischen Schwindel liege keine inv alidisierende Einschränkung vor (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3. 8).
Der RAD-Arzt Dr. G.___ führte aus, die vom ORL-Facharzt aufgeführten Befunde seien nicht als Vestibularisparoxysmie zu interpretieren. Diese seien als unspezifische Schwindelbeschwerden zu sehen, welche keine relevante Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit auslösten. Somit sei kein IV -relevanter Gesund heits schaden gegeben (vorstehend E. 3. 8). 4.2
Aus fachärztlicher Sicht
nannte Dr. C.___ als Diagnose ungerichtete Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie. Er nahm in seinem Bericht keine Stellung zu den Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vor stehend E. 3.3) . Dennoch ist aufgrund diese s Bericht s nicht auszuschliessen, dass die Diagnose Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ha t .
4. 3
Hausarzt Dr. A.___
nahm zwar eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin vor, indem er sie sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeits un fäh ig schätzte (vgl. vorstehend E. 3. 7, E. 3.9). Indessen kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben de s behan deln den Arztes abgestellt werden.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfol gen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver sicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszu stan des und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärz te (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E.
4.1). 4. 4
RAD-Arzt Dr. G.___
nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vg
l. vorstehend E. 1. 3) kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Exper tise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini sc hen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Be weis wert zu (Urteil des Bundesge richts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss kommt, die Schwindel beschwerden lösten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.8). Zwar wies er zu Recht darauf hin, dass die vom ORL-Facharzt aufgeführten Befunde nicht als Vestibularisparoxysmie zu interpretieren seien. Eine solche schloss letzterer aufgrund der Beschreibungen der Beschwerde füh rerin eher aus (vgl. vorstehend E. 3.3). Dies ändert aber nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Schwindelbeschwerden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten, zumal im MRI eine im rechten inneren Gehör gang verlaufende AICA-Schlinge mit Kontakt zum Nervus
Vestibulocochlearis beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 3.2) . 4. 5
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gen gutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorlie gend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu geben vermag. Nachdem auch nicht einzig auf die Beurteilung des behandelnden Hausarztes abgestellt werden kann und keine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorhanden ist, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)
und beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 185 .-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’ 0 00.-- (inklusive Bar au s lagen und MwSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 , Urk. 7/25, Urk. 7/30) das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 15.
März 2019 (Urk. 7/32 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 30. April 2019 Beschwerde gegen die Ve rfügung vom 15. März 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die ge setzlichen Leistungen auszu richten. Eventuell seien weitere medizinische Ab klä rungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Am 13. Juni 2019 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde. Am 17. Juli 2019 erstattete die Be sc hwerdeführerin die Replik (Urk.
10) und reic hte einen Arztbericht ein (Urk. 11). Mit Schreiben vom 21. August 2019 (Urk.
13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, wa s der Beschwerdeführerin am 22. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 1 5. März 2019 (Urk.
2) damit, dass die diagnostizierten gesundheit lichen Beschwerden auf keine rententangierende Arbeitsunfähigkeit hinwiesen (S. 1). Mit einem unspezifischen Schwindel liege keine invalidisierende Ein schrän kung vor (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerde geg nerin unter anderem aus, gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage sei nicht von einem erheblichen Gesundheitsschaden auszugehen, der die Arbeits fähig keit auf längere Sicht einschränke (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Insbeson dere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die von Dr. med. A.___ prognostisch attestierte andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sein sollte (S. 4).
Mit Replik vom 1 7. Juli 2019 (Urk. 10) führte die Beschwerdeführerin aus, auf grund der ausgeprägten Schwindelbeschwerden liege keine verwertbare Arbeits fähig keit mehr vor (S. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 5. August 2017 (Urk. 7/16/23) attestierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Be schwer deführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom
22. August bis 2. September 201 7. 3. 2
Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, hielt am 3 0. August 2017
zu einer gleichentags durchgeführte n Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurokrani ums folgendes fest: F ür das Alter betonte, überwiegend kleinfleckige, Differen tialdiagnose (dd) vaskuläre Leukenzephalopathie . Im rechten inneren Gehörgang verlaufende AICA-Schlinge mit Kontakt zum Nervus
Vestibulocochlearis, mög licher weise für eine Vestibularisparoxysmie verantwortlich. Keine Raumforde rung
(Urk. 7/17/9) . 3. 3
Prakt. med. C.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, D.___, nannte mit Bericht vom 4. September 2017 (Urk. 7/16/6-7) als Diagnose ungerichtete Schwindelbeschwerden unklarer Ätio logie . Es habe sich ein unauffälliger ORL-Status gezeigt. Eine Videonystagmo graphie bei frag licher Innenohrpathologie zeige symmetrisch erregbare Vestibu larorgane . Somit werde kein peripherer vestibulärer Schwindel
vermutet. Die im MRI beschriebene AICA Schlinge könne zu einer Vestibularisparoxysmie führen. In der Regel ver spürten Patienten dann sekundenlangen Drehschwindel und teil weise einen puls syn chronen Tinnitus. Dieser sei initial vorgekommen und habe sich nach Nacke n massagen gebessert. Aktuell beschreibe die Beschwerdeführerin jedoch ein Schwin del gefühl mit Müdigkeit und S chwarzwerden vor den Augen während 30 bis 60
Minuten. Somit sei dies nicht hinweisend auf eine Vesti bularisparoxysmie . Eine regelmässige Kontrolle des Blutdruckes werde empfohlen (S. 2) . 3. 4
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 17. Oktober 2017 zu han den der zuständigen T aggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16/10-11) aus, die Beschwerdeführerin leide an ungerichteten Schwindelbeschwerden. Diese schwankten sehr stark. Im MRI habe eine Pathologie im Bereich des Nervus
Vestibulocochlearis nachgewiesen werden können. Die Schwindelbesch w erden verursachten bei der Beschwerdeführerin Ängste. Insbesondere könne sie nicht voraussehen, wann diese auftreten würden (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr voll einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich sch wer beurteilen (Ziff. 5). Es werde eine Physiotherapie durchgeführt zur Verbesserung des Gleich gewichtsorgans (Ziff. 9).
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 3. Dezember 2017 (Urk. 7/16/17) attestierte Dr. A.___
der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. September 2017 bis 3 1. Januar 201 8. 3. 5
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, antwor tete auf ihm am 19. Dezember 2017 (Urk. 7/16/8-9) gestellte Fragen der Kranken taggeldversicherung.
Er führte aus, die bisherige und aktuell attestierte Arbeits un fähigkeit sei nachvollziehbar (Ziff. 1). 3. 6
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Arbeitsmedizin, antwortete am 15.
Februar 2018 (Urk. 7/16/4-5) auf Fragen der Krankentaggeldversicherung. Er gab an, die b isherige und aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar (Ziff. 1) . In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 bis 50 % (Ziff. 3) . 3. 7
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) nannte mit Bericht vom 2.
März 2018 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16/3) a ls Diagnose ungerichtete Schwindelbeschwerden mit Kontakt zum Nervus
Vestibu lo cochlearis, Differentialdiagnose (DD) Vestibularisparoxysmie (Zi ff. 5). Er führte aus, leider sei es zu keinerlei Verbesserung der Schwindelproblematik gekommen. Die Schwindelbeschwerden seien nicht voraussehbar und für die Beschwerde führerin bei der Arbeit äusserst störend. Deshalb sei sie ab 1.
Februar 2018 für die Arbeit in der Druckerei zu 100 % krankgeschrieben worden. Eine Besserung der Situation lasse sich nicht erwarten. Ausführlichste Abklärungen hätten bereits stattgefunden (Ziff. 1). Die Schwindelbeschwerden seien nicht durch bestimmte Verhaltensweisen auslösbar. Die Situation sei medizinisch sehr schwierig zu lösen (Ziff. 3).
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 7/16/13) attestierte Dr. A.___
der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis 3 1. Juli 201 8.
Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 10. August 2018 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/17/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 2.5) : - Status nach Hämorrhoidektomie 2007 - Hämoglobinopathie, wahrscheinlich HbE -Anomalie - mittelschwere hypochrom- mikrozytäre Anämie - Tochter mit nachgewiesener HbE -Homozygotie - Antrumgastritis, Helicobacter-pylori-Eradikation 2014 - arterielle Hypertonie - Status nach Pter y gium -O peration linkes Auge 2016 - Bruxismu s, Erstdiagnose 2017 - u ngerichtete Schwindelbeschwerden - MRI Schädel 2017: Im rechten inneren Gehörgang verlaufende AICA-Schlinge mit Kontakt zum N ervus
Vestibulocochlearis, Differential diag nose (DD) Vestibularisparoxysmie
Die Beschwerdeführerin habe seit Herbst 2017 zunehmende Schwindelprobleme. Die ausführlichen Abklärungen hätten eine komplexe Situation im Bereich des rechten inneren Gehörgangs gezeigt (Ziff. 2.1). Die therapeutischen Möglich keiten der Schwindelbeschwerden seien ausgeschöpft. Es werde noch eine Phy siotherapie zur Verbesserung der Schwindelsituation gemacht. Medikamentöse Möglichkeiten zur Schwindelbehandlung gäbe es keine (Ziff. 2.7). Die Beschwer deführerin arbeite in einer Druckerei und müsse schwere körperliche Arbeit ver richten (Ziff. 3.2). Sie sei nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 3.3). Sie sei 60 Jahre alt (Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 4.2). Es bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Ziff. 4.3). 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)
und beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 185 .-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’ 0 00.-- (inklusive Bar au s lagen und MwSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 8 Dr. med.
G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 17 . Oktober 2018 (Urk. 7/18/3-4) aus, die vom ORL-Facharzt aufgeführten Befunde seien nicht als Vestibularisparoxysmie zu interpretieren. Diese seien als unspezifische Schwin del beschwerden zu sehen, welche keine relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit auslösten. Somit sei kein IV -relevanter Gesundheitsschaden gegeben (S. 2) . 3.
E. 9 Dr. A.___
(vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 25. März 2019 (Urk.3) aus, die ungerichteten Schwindelbeschwerden hätten zu einer vollständigen Arbeits un fähigkeit geführt. Ein Arbeitsversuch sei gestartet worden, habe aber wieder abgebrochen werden müssen. Es seien die bekannten Schwindel be schwer den aufgetreten. Diese hätten zu gefährlichen Präsynkopen geführt. Die Be schwer deführerin sei krank. Es spiele keine Rolle, was die Ursache der Schwindel beschwerden sei. Der ORL-Facharzt habe in seiner Beurteilung lediglich eine Differentialdiagnose ausgeschlossen. Er habe sich aber nicht festgelegt, woher die Beschwerden kämen. Er habe gar nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Ein Rekurs gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin werde unterstützt (S. 1).
Dr. A.___
führte mit Bericht vom
13. Juli 2019 (Urk. 11) aus, die Schwindel beschwerden schränkten die Beschwerdeführerin im Alltag ein. Die Abklärungen bei Dr. C.___ seien zielführend gewesen, indem die Ätiologie geklärt und festgehalten worden sei, dass keine therapeutischen Möglichkeiten bestünden. Eine Operation sei evaluiert worden, aber als zu gefährlich wieder verworfen worden, da es nicht sicher sei, ob sie überhaupt etwas helfe (S. 1). Wenn eine thera peutische Möglichkeit bestanden hätte, wären weitere Abklärungen durch geführt worden. Bei fehlenden Konsequenzen sei davon Abstand genommen worden (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Schwindelproblematik eine Anpassungsstörung entwickelt (S. 2) . 4. 4. 1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden würden auf keine rententangie rende Arbeitsunfähigkeit hinweisen . Mit einem unspezifischen Schwindel liege keine inv alidisierende Einschränkung vor (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3. 8).
Der RAD-Arzt Dr. G.___ führte aus, die vom ORL-Facharzt aufgeführten Befunde seien nicht als Vestibularisparoxysmie zu interpretieren. Diese seien als unspezifische Schwindelbeschwerden zu sehen, welche keine relevante Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit auslösten. Somit sei kein IV -relevanter Gesund heits schaden gegeben (vorstehend E. 3. 8). 4.2
Aus fachärztlicher Sicht
nannte Dr. C.___ als Diagnose ungerichtete Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie. Er nahm in seinem Bericht keine Stellung zu den Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vor stehend E. 3.3) . Dennoch ist aufgrund diese s Bericht s nicht auszuschliessen, dass die Diagnose Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ha t .
4. 3
Hausarzt Dr. A.___
nahm zwar eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin vor, indem er sie sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeits un fäh ig schätzte (vgl. vorstehend E. 3. 7, E. 3.9). Indessen kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben de s behan deln den Arztes abgestellt werden.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfol gen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver sicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszu stan des und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärz te (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E.
4.1). 4. 4
RAD-Arzt Dr. G.___
nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vg
l. vorstehend E. 1. 3) kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Exper tise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini sc hen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Be weis wert zu (Urteil des Bundesge richts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss kommt, die Schwindel beschwerden lösten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.8). Zwar wies er zu Recht darauf hin, dass die vom ORL-Facharzt aufgeführten Befunde nicht als Vestibularisparoxysmie zu interpretieren seien. Eine solche schloss letzterer aufgrund der Beschreibungen der Beschwerde füh rerin eher aus (vgl. vorstehend E. 3.3). Dies ändert aber nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Schwindelbeschwerden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten, zumal im MRI eine im rechten inneren Gehör gang verlaufende AICA-Schlinge mit Kontakt zum Nervus
Vestibulocochlearis beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 3.2) . 4. 5
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gen gutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorlie gend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu geben vermag. Nachdem auch nicht einzig auf die Beurteilung des behandelnden Hausarztes abgestellt werden kann und keine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorhanden ist, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00308
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 7. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic . iur . Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1958 geborene X.___ ist Mutter von drei erwachsenen Kindern (Urk. 7/1 Ziff. 3) und war zuletzt seit 1996 als Mitarbeiterin Druckweiterverar beitung bei der Druckerei Z.___ tätig (Urk. 7/10). Am 13. Dezember 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf unkontrollierte Schwindelanfälle bei der Inva lidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten de r zuständigen Taggeldver siche rung bei (Urk. 7/16). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 7. März 2018 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien, da sie mitgeteilt habe, keine s olchen zu benötigen (Urk. 7/14), und wies nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 7/ 19 -2 1, Urk. 7/25, Urk. 7/30) das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 15.
März 2019 (Urk. 7/32 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 30. April 2019 Beschwerde gegen die Ve rfügung vom 15. März 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die ge setzlichen Leistungen auszu richten. Eventuell seien weitere medizinische Ab klä rungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Am 13. Juni 2019 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde. Am 17. Juli 2019 erstattete die Be sc hwerdeführerin die Replik (Urk.
10) und reic hte einen Arztbericht ein (Urk. 11). Mit Schreiben vom 21. August 2019 (Urk.
13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, wa s der Beschwerdeführerin am 22. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 1 5. März 2019 (Urk.
2) damit, dass die diagnostizierten gesundheit lichen Beschwerden auf keine rententangierende Arbeitsunfähigkeit hinwiesen (S. 1). Mit einem unspezifischen Schwindel liege keine invalidisierende Ein schrän kung vor (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerde geg nerin unter anderem aus, gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage sei nicht von einem erheblichen Gesundheitsschaden auszugehen, der die Arbeits fähig keit auf längere Sicht einschränke (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Insbeson dere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die von Dr. med. A.___ prognostisch attestierte andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sein sollte (S. 4).
Mit Replik vom 1 7. Juli 2019 (Urk. 10) führte die Beschwerdeführerin aus, auf grund der ausgeprägten Schwindelbeschwerden liege keine verwertbare Arbeits fähig keit mehr vor (S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 5. August 2017 (Urk. 7/16/23) attestierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Be schwer deführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom
22. August bis 2. September 201 7. 3. 2
Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, hielt am 3 0. August 2017
zu einer gleichentags durchgeführte n Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurokrani ums folgendes fest: F ür das Alter betonte, überwiegend kleinfleckige, Differen tialdiagnose (dd) vaskuläre Leukenzephalopathie . Im rechten inneren Gehörgang verlaufende AICA-Schlinge mit Kontakt zum Nervus
Vestibulocochlearis, mög licher weise für eine Vestibularisparoxysmie verantwortlich. Keine Raumforde rung
(Urk. 7/17/9) . 3. 3
Prakt. med. C.___, Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, D.___, nannte mit Bericht vom 4. September 2017 (Urk. 7/16/6-7) als Diagnose ungerichtete Schwindelbeschwerden unklarer Ätio logie . Es habe sich ein unauffälliger ORL-Status gezeigt. Eine Videonystagmo graphie bei frag licher Innenohrpathologie zeige symmetrisch erregbare Vestibu larorgane . Somit werde kein peripherer vestibulärer Schwindel
vermutet. Die im MRI beschriebene AICA Schlinge könne zu einer Vestibularisparoxysmie führen. In der Regel ver spürten Patienten dann sekundenlangen Drehschwindel und teil weise einen puls syn chronen Tinnitus. Dieser sei initial vorgekommen und habe sich nach Nacke n massagen gebessert. Aktuell beschreibe die Beschwerdeführerin jedoch ein Schwin del gefühl mit Müdigkeit und S chwarzwerden vor den Augen während 30 bis 60
Minuten. Somit sei dies nicht hinweisend auf eine Vesti bularisparoxysmie . Eine regelmässige Kontrolle des Blutdruckes werde empfohlen (S. 2) . 3. 4
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 17. Oktober 2017 zu han den der zuständigen T aggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16/10-11) aus, die Beschwerdeführerin leide an ungerichteten Schwindelbeschwerden. Diese schwankten sehr stark. Im MRI habe eine Pathologie im Bereich des Nervus
Vestibulocochlearis nachgewiesen werden können. Die Schwindelbesch w erden verursachten bei der Beschwerdeführerin Ängste. Insbesondere könne sie nicht voraussehen, wann diese auftreten würden (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr voll einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich sch wer beurteilen (Ziff. 5). Es werde eine Physiotherapie durchgeführt zur Verbesserung des Gleich gewichtsorgans (Ziff. 9).
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 3. Dezember 2017 (Urk. 7/16/17) attestierte Dr. A.___
der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. September 2017 bis 3 1. Januar 201 8. 3. 5
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, antwor tete auf ihm am 19. Dezember 2017 (Urk. 7/16/8-9) gestellte Fragen der Kranken taggeldversicherung.
Er führte aus, die bisherige und aktuell attestierte Arbeits un fähigkeit sei nachvollziehbar (Ziff. 1). 3. 6
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Arbeitsmedizin, antwortete am 15.
Februar 2018 (Urk. 7/16/4-5) auf Fragen der Krankentaggeldversicherung. Er gab an, die b isherige und aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar (Ziff. 1) . In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 bis 50 % (Ziff. 3) . 3. 7
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) nannte mit Bericht vom 2.
März 2018 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16/3) a ls Diagnose ungerichtete Schwindelbeschwerden mit Kontakt zum Nervus
Vestibu lo cochlearis, Differentialdiagnose (DD) Vestibularisparoxysmie (Zi ff. 5). Er führte aus, leider sei es zu keinerlei Verbesserung der Schwindelproblematik gekommen. Die Schwindelbeschwerden seien nicht voraussehbar und für die Beschwerde führerin bei der Arbeit äusserst störend. Deshalb sei sie ab 1.
Februar 2018 für die Arbeit in der Druckerei zu 100 % krankgeschrieben worden. Eine Besserung der Situation lasse sich nicht erwarten. Ausführlichste Abklärungen hätten bereits stattgefunden (Ziff. 1). Die Schwindelbeschwerden seien nicht durch bestimmte Verhaltensweisen auslösbar. Die Situation sei medizinisch sehr schwierig zu lösen (Ziff. 3).
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 7/16/13) attestierte Dr. A.___
der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis 3 1. Juli 201 8.
Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 10. August 2018 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/17/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 2.5) : - Status nach Hämorrhoidektomie 2007 - Hämoglobinopathie, wahrscheinlich HbE -Anomalie - mittelschwere hypochrom- mikrozytäre Anämie - Tochter mit nachgewiesener HbE -Homozygotie - Antrumgastritis, Helicobacter-pylori-Eradikation 2014 - arterielle Hypertonie - Status nach Pter y gium -O peration linkes Auge 2016 - Bruxismu s, Erstdiagnose 2017 - u ngerichtete Schwindelbeschwerden - MRI Schädel 2017: Im rechten inneren Gehörgang verlaufende AICA-Schlinge mit Kontakt zum N ervus
Vestibulocochlearis, Differential diag nose (DD) Vestibularisparoxysmie
Die Beschwerdeführerin habe seit Herbst 2017 zunehmende Schwindelprobleme. Die ausführlichen Abklärungen hätten eine komplexe Situation im Bereich des rechten inneren Gehörgangs gezeigt (Ziff. 2.1). Die therapeutischen Möglich keiten der Schwindelbeschwerden seien ausgeschöpft. Es werde noch eine Phy siotherapie zur Verbesserung der Schwindelsituation gemacht. Medikamentöse Möglichkeiten zur Schwindelbehandlung gäbe es keine (Ziff. 2.7). Die Beschwer deführerin arbeite in einer Druckerei und müsse schwere körperliche Arbeit ver richten (Ziff. 3.2). Sie sei nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 3.3). Sie sei 60 Jahre alt (Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 4.2). Es bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Ziff. 4.3). 3. 8
Dr. med.
G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 17 . Oktober 2018 (Urk. 7/18/3-4) aus, die vom ORL-Facharzt aufgeführten Befunde seien nicht als Vestibularisparoxysmie zu interpretieren. Diese seien als unspezifische Schwin del beschwerden zu sehen, welche keine relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit auslösten. Somit sei kein IV -relevanter Gesundheitsschaden gegeben (S. 2) . 3. 9
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 25. März 2019 (Urk.3) aus, die ungerichteten Schwindelbeschwerden hätten zu einer vollständigen Arbeits un fähigkeit geführt. Ein Arbeitsversuch sei gestartet worden, habe aber wieder abgebrochen werden müssen. Es seien die bekannten Schwindel be schwer den aufgetreten. Diese hätten zu gefährlichen Präsynkopen geführt. Die Be schwer deführerin sei krank. Es spiele keine Rolle, was die Ursache der Schwindel beschwerden sei. Der ORL-Facharzt habe in seiner Beurteilung lediglich eine Differentialdiagnose ausgeschlossen. Er habe sich aber nicht festgelegt, woher die Beschwerden kämen. Er habe gar nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Ein Rekurs gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin werde unterstützt (S. 1).
Dr. A.___
führte mit Bericht vom
13. Juli 2019 (Urk. 11) aus, die Schwindel beschwerden schränkten die Beschwerdeführerin im Alltag ein. Die Abklärungen bei Dr. C.___ seien zielführend gewesen, indem die Ätiologie geklärt und festgehalten worden sei, dass keine therapeutischen Möglichkeiten bestünden. Eine Operation sei evaluiert worden, aber als zu gefährlich wieder verworfen worden, da es nicht sicher sei, ob sie überhaupt etwas helfe (S. 1). Wenn eine thera peutische Möglichkeit bestanden hätte, wären weitere Abklärungen durch geführt worden. Bei fehlenden Konsequenzen sei davon Abstand genommen worden (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Schwindelproblematik eine Anpassungsstörung entwickelt (S. 2) . 4. 4. 1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden würden auf keine rententangie rende Arbeitsunfähigkeit hinweisen . Mit einem unspezifischen Schwindel liege keine inv alidisierende Einschränkung vor (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3. 8).
Der RAD-Arzt Dr. G.___ führte aus, die vom ORL-Facharzt aufgeführten Befunde seien nicht als Vestibularisparoxysmie zu interpretieren. Diese seien als unspezifische Schwindelbeschwerden zu sehen, welche keine relevante Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit auslösten. Somit sei kein IV -relevanter Gesund heits schaden gegeben (vorstehend E. 3. 8). 4.2
Aus fachärztlicher Sicht
nannte Dr. C.___ als Diagnose ungerichtete Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie. Er nahm in seinem Bericht keine Stellung zu den Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vor stehend E. 3.3) . Dennoch ist aufgrund diese s Bericht s nicht auszuschliessen, dass die Diagnose Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ha t .
4. 3
Hausarzt Dr. A.___
nahm zwar eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin vor, indem er sie sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeits un fäh ig schätzte (vgl. vorstehend E. 3. 7, E. 3.9). Indessen kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben de s behan deln den Arztes abgestellt werden.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfol gen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver sicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszu stan des und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärz te (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E.
4.1). 4. 4
RAD-Arzt Dr. G.___
nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vg
l. vorstehend E. 1. 3) kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Exper tise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini sc hen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Be weis wert zu (Urteil des Bundesge richts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss kommt, die Schwindel beschwerden lösten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.8). Zwar wies er zu Recht darauf hin, dass die vom ORL-Facharzt aufgeführten Befunde nicht als Vestibularisparoxysmie zu interpretieren seien. Eine solche schloss letzterer aufgrund der Beschreibungen der Beschwerde füh rerin eher aus (vgl. vorstehend E. 3.3). Dies ändert aber nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Schwindelbeschwerden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten, zumal im MRI eine im rechten inneren Gehör gang verlaufende AICA-Schlinge mit Kontakt zum Nervus
Vestibulocochlearis beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 3.2) . 4. 5
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gen gutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorlie gend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu geben vermag. Nachdem auch nicht einzig auf die Beurteilung des behandelnden Hausarztes abgestellt werden kann und keine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorhanden ist, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)
und beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 185 .-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’ 0 00.-- (inklusive Bar au s lagen und MwSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller