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IV.2019.00304

Beweiskräftige RAD-Untersuchung. Einkommensvergleich. Stufenweise Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Kein rentenrelevanter Gesundheitsschaden mehr per 1. Januar 2018.

Zürich SozVersG · 2020-09-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 19 6 2 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geboren 1978 und 1985 ), ohne Berufsausbildung, reiste 1976 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 1978 bis am 3 0. Juni 2015 als Mitarbeiterin Qualitäts kontrolle bei der Y.___ AG . Am 3 1. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf Rücken beschwerden und psychisch e Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 4 und Urk. 6/24 ). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV - Stelle

Unterlagen des Krankentaggeldversicherers Swica ( Urk. 6/7 , 6/27, Urk. 6/30 und Urk. 6/36-41 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/17 , Urk. 6/25 , Urk. 6/45-46, Urk. 6/48-52 und Urk. 6/56 ), zog einen Auszug aus dem individuellen Kon t o bei ( Urk. 6/11) und verlangte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 6/24). Mit Mitteilung vom 2 5. Januar 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass aufgrund ihres Gesundheits zustandes aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich seien ( Urk. 6/32). Am 2 6. September 2017 wurde die Versicherte von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) orthopädisch-chirurgisch untersucht (Bericht vom 16. Oktober 2017, Urk. 6/57). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2018 wurde der Versicherten ab 1. Januar 2017 eine ganze und vo m

1. Januar bis 3 1. März 2018 eine Dreiviertels rente in Aussicht gestellt ( Urk. 7/6 1 ). Dagegen erhoben sowohl die Pensionskasse Y.___ am 1 1. Januar 2018 als auch die Versicherte am 2. Februar und detailliert am 5. März 2018 unter Beilage eines Berichts vom 2. Februar 2018 der Klinik A.___

Einwände ( Urk. 6/62, Urk.

6/67-68 und Urk.

6/80). Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Versicherten vom 2 4. April 2018

( Urk. 6/84) wurde sie am 2 8. Juni 2018 erneut durch Dr. Z.___ untersucht (Bericht vom 2. Juli 2018, Urk. 88) , wozu die Versicherte wiederum am 3 1. August 2018 Stellung nahm ( Urk. 6/92) . Am 1 7. Dezember 2018 reichte Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, der Orthopädie C.___ seine Berichte

zu den Akten ( Urk. 6/96). Mit Verfügung vom 1 4. März 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2017 eine ganze , vom 1.

Januar bis am 31.

März 2018 eine Dreiviertelsrente zu und verneinte ab 1. April 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/9 9 ). 2.

Die Versicherte erhob am 2 9. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. März 2019 und beantragte, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, e ventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ), was der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten, wird soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es seien verschiedene Abklärungen im Hinblick auf die gesundheitliche wie auch berufliche Situation getätigt worden. Im September 2017 sei die Beschwerde führerin vom RAD untersucht worden. Diese Untersuchungsergebnisse hätten als Entscheidungsgrundlage gedient. Vor Eintritt der gesundheitlichen Beein trächtigung sei die Beschwerdeführerin im 100%-Pensum als Qualitäts kontrolleurin tätig gewesen. Diese Arbeit sei ihr seit 2016 nicht mehr zumutbar. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im Januar 2017 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen. Diese Einschränkung entspreche auch dem Invalid i tätsgrad, was zum Bezug einer ganzen Rente berechtige. Im September 2017 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % . Somit werde di e bisherige ganze Ren te per Januar 2018 auf eine Drei viertelsrente reduziert. Ab 1.

Januar 2018 sei eine angepasste Tätigkeit sogar wieder in einem Pensum von 80 % möglich. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich ergebe sich damit ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % . Demnach habe die Beschwerde führerin seit dem 1. April 2018 keinen Rentena n s pruch mehr. Nach dem Einwand sei eine erneute Untersuchung beim RAD erfolgt, wobei sich herausgestellt habe, dass sich keine Befundänderung ergeben habe. Es bestehe weiterhin eine freie Funktion in beiden Ellenbogengelenken und Handgelenken, so dass angepasste Tätigkeiten bis 90 Grad Abduktion unter Anteversion möglich seien ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe versäumt, sie von einer medizinischen Begutachtungsstelle untersuchen zu lassen. Dies trotz der offensichtlich schon seit Jahren persistierenden , viel schichtigen Beschwerden. Allein schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Es könne nicht auf die Beurteilungen der Vertrauensärzte der Swica als Krankentaggeldver s i cherung des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerde führerin

sowie auf jene des RAD abgestellt werden. Es seien jedoch sowohl psychiatrische als auch somatische Beschwerden zu berücksichtigen . Es sei schleierhaft wie der RAD-Arzt bei der Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustands habe feststellen könne n . Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Ebenso wenig begründet sei der Leidensabzug im Umfang von lediglich 5 % . Nich t nur l ägen lediglich noch wenige Berufsjahre vor ihrer Pensionierung , auch sei sie zuvor während rund 36 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen. Zu gewähren sei ein Abzug von 10 % . Korrekt sei jedoch ohnehin einzig die Ein schätzung v on Dr. D.___ , welcher di e A rbeitsfähigkeit

bereits mit Arzt bericht vom 3. Dezember 2015 zutreffend mit lediglich 30 % taxier t habe .

Im Übrigen werde auch durch den Bericht von Dr. E.___ vom 2. Februar 2018 belegt, d ass die Arbeitsfähigkeit von 80 % vollkommen unrealistisch sei. Demgemäss habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt und es sei eine p o lydisziplinär, insbesondere psychiatrisch e sowie rheumatologisch e und orthopädisch e

Begutachtung notwendig . Dies für den Fall, dass ihr das Gericht nicht wider Erwarten ohnehin auch über den 3 1. März 2018 hinaus und bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuspr e che ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. F.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, führte im Bericht vom 2 7. August 201 5

aus, dass die Beschwerde führerin an einem chronisch lumbovertebralen Syndrom

und einer Depression leide . Sie sei seit Ende Oktober 2014 in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig ( Urk. 6/17/1- 3 ). 3. 2

Dr. med. G.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation , welche die Beschwerdeführerin am 2. November 2015 im Auftrag der Swica begutachtete ,

hielt im Bericht vom 2 9. November 2015 keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende Diagnosen ( Urk. 6/30/6 -7 ): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit - Klinisch keine radikuläre Symptomatik - Segmentale Irritation über L4/L5 - Leichte degenerative Veränderungen in Form von - Mässiggradigen

Spondylarthrosen v.a. Höhe L3 – L5 - Keine Anhaltspunkte für Diskushernie oder Spinalkanalstenose (MRI 21.7.2015) - Chronische Periarthropathia

humeroscapularis rechts mit Impingement (US vom 11.11.2015) - Klinisch Druckdolenzen über AC-Gelenk, Pro c . coracoide u s , sulcus

intertubercularis Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab sofort in ihrer bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die einzige aktuelle Einschränkung beziehe sich auf das rechte Schultergelenk mit der Impingement Symptomatik. Länger dauernde Über-Kopf-Arbeiten seien zu vermeiden. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwer e Arbeiten voll arbeitsfähig ( Urk. 6/30/7-8). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3. Dezember 2015 eine rezidivierende Depression, gegenwärtig schwergradige Episode (ICD-10: F33.2), chronische Periarthropathia

humeroscapu l aris rechts mit Impingement und ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales und – spondylogenes Syndrom bei Spondylarthrose L5/S1 ( Urk. 6/25/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch 30 % arbeitsfähig sei. Frühestens ab Sommer 2016 könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 60 % gerechnet werden ( Urk. 6/25/3). 3.4

Die Swica holte weiter

ein bidisziplinäres Gutachten ein

(Expertise vom 1 0. März 2016 , Urk. 6 / 36 ) . Die orthopädische Untersuchung erfolgte am 9. März 2016 durch Dr. med. H.___ , Fachärztin Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates . Die psyc hiatrische Untersuchung fand gleichentags durch Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, statt . Darin wird das aktenkundige medizinische Gutachten

von Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Februar 2015

zuhanden der Swica zusammengefasst ( Urk. 6/36/15-16 ), weshalb es nicht noch einmal wieder gegeben wird.

Dr. H.___

nannte in den letzten Wochen eingetretene Funktions einschränkungen der rechten Schulter bei PHS sowie rezidivieren de Beschwerden lumbal bei Fehls t at ik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und ver schmächtigter Rumpfmuskulatur, kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit und beidseits verkürzte Ischi o kruralmuskulatur . Bezüglich de r Einschränkungen an der rechten Schulter werde zu einer Abklärung mittels MRT geraten. Rückwirkend ergebe sich etwa ab Januar 2016 eine volle Arbeits unfähigkeit für die Dauer von zwei Monaten. In zwei Monaten soll t e eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % für angepasste Tätigkeiten vorliegen . Auf die Dauer sei die Beschwerdeführer i n nur noch für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten einsetzbar, primär wegen ihres Habitus . Heben und tragen mittel schwerer bis schwerer Lasten, häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und Tätigkeiten über Kopf sollten vermieden werden ( Urk. 6/36/ 9-11 )

Dr. I.___

nannte in seinem Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er die abgeklungene depressive Reaktion/Anpassun g sstörung nach Kündigung (ICD-10 F43.21), welche jedoch vollständig

remittiert sei . Es lägen zwar erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Pflegebedürftigkeit des Sohnes, finanzielle Probleme wegen fehlender Taggeldzahlungen), die zwar nach wie vor einen Einfluss auf die emotionale Befindlichkeit der Beschwerdeführerin hätten, jedoch vom Schweregrad her keine depressiven Symptome mehr erzeugen würden. Letztere seien vollständig remittiert, trotz der psychosozialen Belastungs faktoren. Die Beschwerdeführerin sei seit geraumer Zeit psychiatrisch unauffällig und stabil, bei fortgesetzter Psychotherapie und Pharmakotherapie. Diese sollten auch künftig fortgesetzt werden. Weitere therapeutische Massnahmen seien nicht vorzuschlagen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe heute keine Einschränkung der Leistungs-

und Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 6/ 36/24-2 9 ). 3. 5

Im Verlaufsbericht vom 6. Juni 2016 erhob Dr. D.___

noch die Diagnose einer rezidivierenden Depression, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 : F33.0) , wobei er keine Befunde erhob . Hinsichtlich der psychischen Verfassung bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit) in der bisherigen Tätigkeit. In einer angepassten Tätig keit, in ähnlichem, vergleichbare m Bereich ( Fertigung, Band, Maschinen etc. ) bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 %

(Urk. 6/46/1 -2 ). Bei den Fähigkeiten notierte er schliesslich keine schweren Einschränkungen und lediglich, dass die Durchhaltefähigkeit und die Belastbarkeit im Beruf mittel eingeschränkt sei ( Urk. 6/46/2) 3.6

Im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2016 hielt Dr. F.___ die Beschwerdeführerin auf grund von LWS-Schmerzen bei Lumbago und einer Depression weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit für arbeitsfähig ( Urk. 6/45/1-2). 3.7

Dr. med. E.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, welcher die Beschwerdeführerin aufgrund der Zuweisung des Rheumatologen Dr. med. K.___

bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter untersuchte, führte in seinem Bericht vom 2 7. August 2016 folgende Diagnosen auf ( Urk. 6/49/6) : - Subacromiales Schmerzsyndrom rechts bei subtotaler gelenksseitiger Supraspinatusruptur (Pasta-Läsion von ca. 90 % der Sehnendicke über die gesamte Sehnenbreite) mit deutlich instabiler Bizeps longus Sehne sowie aktivierter AC-Gelenksarthrose - St. n. mehreren subacromialen Steroidinfiltration en rechts – jeweils für einige Tage deutliche Symptomlinderung - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine subtotale Supraspinatus -Partialruptur mit de utlich instabiler Bizeps longus - Sehne. In der Tat sei in dieser Situation die arthrosko pische Supraspinatusrekonstruktion mit Bicepstenodese empfehlenswert. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin jeweils für kurze Zeit auf die Steroidinfiltration angesprochen habe ( Urk. 6/49/7) . 3. 8

Im Bericht vom 3 1. Januar 2017

führte Dr. E.___ aus, d rei Monate post operativ bestünden noch klinisch Zeichen einer postoperativen retraktile n

Kapsulitis . Assoziiert damit hätten sich Myogelosen der Trapeziusmuskulatur und d e r latissimus

dorsi Muskulatur rechts ausgebildet. Die Prognose bleibe günstig. Es sei mit einem Rehabilitationsverlauf von drei bis sechs Monaten zu rechnen. Es besteh e noch eine volle Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich April 2017 ( Urk. 6/50/ 5). 3. 9

Dr. K.___

führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2017 folgende Diagnosen auf: - Postoperative retraktile

Kapsulitis Schulter rechts bei Status nach Bizeps

longus-Tenodese , subacromialer Dekompression PASTA- Repair 2016 - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Intermittierendes cervicovertebrales und – cephales Schmerzsyndrom Es zeige sich intermittierend und rasch wechselnd eine Schultergelenks symptomatik rechts mit Ziehen in den Armen, positionsabhängig und teilweise gutem, teilweise nicht so gutem Ansprechen im Sinne einer Schmerzreduktion auf die Einnahme von Analgetika. Die Schultergelenksbeweglichkeit habe sich ab Januar 2017 bis Mai 2017 wesentlich verbessert. Weiterhin intermittierend bestünden lumbovertebrale und spondylogene

Schmerzen ohne sichere sensible oder motorische Defizite. Gemäss der aktuellen Situation bestehe bis im August 2017

eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/51 ). 3.10

Aufgrund der unklaren Aktenlage bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht fand am 26. September 2017 eine orthopädische-chirurgische Untersuchung beim RAD statt (Untersuchungsbericht vom 1 6. Oktober 2017, Urk. 6/57) . Dr. Z.___ hielt mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit folgende Diagnose fest: - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit/bei - Einschränkung der Anteversion aktiv und passiv (110 Grad) - Abduktion (90 Grad) - Ruhe-, Belastungs- und Bewegungsschmerz - Status nach Arthroskopie rechte Schulter mit Rekonstruktion der Supra spinatusruptur , Tenotomie und Tenodese der langen Bicepssehne , Bursektomie und Acromioplastik rechts am 28.10.2016 - Bewegu ng sschmerz, Belastungsschmerz der LWS mit/bei - Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz - Dekonditionierung - Aktuell keine neurologischen Defizite, keine motorischen Defizite, keine Lähmungen - Radiolog isch nachgewiesene mässige Spondy l arthrosen ohne Spinalkanalstenose (MRI 7/2015) Bezüglich der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies der RAD-Arzt auf die RAD-Stellungnahme vom 1 6. Juni 201 6. Bei der Beschwerde führerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin seit dem 1. Januar 2016 voll arbeitsunfähig. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Erkrankungen der Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittel schweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrations einwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überk o pfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unte r ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte verm ie den werden. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis max. 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit vom 1. Januar bis am 30. April 2016 zu 100 % , vom 1. Mai bis 3 1. Mai 2016 zu 50 % , vom 1. Juni 2016 bis am 2 6. September 2017 zu 100 % und vom 2 7. September bis am 3 1. Dezember 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Es sei weiterhin eine höhere Pausen notwendigkeit gegeben. Eine Fortsetzung der Physiotherapie wie auch einer MTT (medizinische Trainingstherapie) sei indiziert. Eine erneute Ruptur oder Ver letzung der Rotatorenmanschette werde im aktuellen MRI ausgeschlossen. Es könne weiter eine intensive Mobilisation durchgeführt werde n ( Urk. 6/57/ 7 -9). 3.11

Dr. E.___ führte im Bericht vom 2. Februar 2018 aus, gut 15 Monate postoperativ bestünden noch belastungsabhängige Schmerzen subacromial rechts. Die Beweglichkeit der rechten Schulter bleibe schmerzbedingt einge schränkt. Eine Kontroll-MRI-Untersuchung vom September 2017 zeige intakte Sehnen der Rotatorenmanschette . Die ausgeprägten Myogelosen könnten die Schulterbeweglichkeit sehr stark weiterhin einschränken. Langfristig sehe er keine Möglichkeit der Arbeitsfähigkeit mehr. Er empfehle in dieser Situation eine gutachterliche Beurteilung ( Urk. 6/68). 3.1 2

Im Bericht vom 1 2. Juni 2018 ergänzte Dr. E.___ , es bestünden subacromiale Schmerzen bei Abduktion und Flexion über Schulterblattebene. Er empfehle dennoch weiterhin ein rein konservatives Vorgehen. Eine nochmalige Arthroskopie mit subar s comialem

Débridement bringe voraussichtlich langfristig keine massive Verbesserung ( Urk. 6/86). 3.13

Am 2 8. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. Z.___

vom, RAD untersucht. Im Untersuchungsbericht vom 2. Juli 2018 hielt er neben den unveränderten Belastungsprofilen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest : - Persistierende Schmerzsymptomatik rechtes Schultergelenk mit/bei - Unveränderte r Einschränkung der Anteversion aktiv und passiv (110 Grad) - Abduktion (90 Grad) - Painful

arc - Ruhe-, Belastungs- und Bewegungsschmerz - Klinisch Hinweise auf Impingement , Beteiligung der Supraspinatus

- und Bicepssehne , AC-Gelenkbeteiligung im Sinne einer leichten AC-Arthrose - Radiologisch Aussch l uss einer Reruptur

(MRI 16.10.2017) - Status nach Arthroskopie rechtes Schultergelenk mit Biceps

longus Sehnen Tenodese , subacromialer Dekompression und PASTA- Repair einer gelenksseitigen Supraspinatus -Partialsehne n ruptur - LWS-Syndrom mit/bei - Belas t ungsschmerz, Bewegung s schmerz - Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz - Dekonditioni e rung - Aktuell keine neurologischen Defizite, keine Lä h mungen, keine motorischen Defizite - Radiologisch nachgewiesen mässige Spondylarthr osen ohne Spinalkanalstenose (MRI 7/2015 ) In Hinsicht der aktuellen Untersuchung fänden sich unverändert noch eine klinische Symptomatik des rechten Schultergelenkes mit deutlichen klinischen Hinweisen auf eine Impingement

- und Supraspinatus -Symptomatik mit AC-Beteiligung vor. Die klinischen Untersuchungsbefunde entsprächen auch den radio logischen Befunden im letzten MRI vom 2 1. September 201 7. Im Verlauf habe die Schmerzmedikation verändert bzw. bei Unverträglichkeit reduziert werden können. Insgesamt habe aber eine Verdeutlichungstendenz der Schmerzsymptomatik sowohl in Hinsicht auf die Schulter- wie auch die Rücken schmerzen bestanden. Aus medizinischer Sicht sei eine nochmalige Abklärung der anhaltenden Schultersymptomatik zu empfehlen, die klinischen Untersuchungs befunde der Schulter wiesen auf eine Impingement wie auch auf eine SSL-Symptomatik bei AC-Beteiligung hin. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe aber

weiterhin unverändert eine 80% ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Januar 201 8. In Hinsicht auf die Beweglichkeit sei im Vergleich zur Voruntersuchung eine Verbesserung eingetreten. Klinisch fänden sich aber unverändert noch Hinweise auf ein Impingement -Syndrom mit SSL - Symptomatik ( Urk. 6/ 100 / 3- 5 ) . 4. 4.1

Die RAD-Berichte (E. 3.10 und E. 3.13) , welche Grundlage für die Einschätzung de s Gesundheits zustands und der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht bilden, basieren auf umfassenden Untersuchungen ( Urk. 6/57/3-7 und Urk. 6/88/3-7) . Der RAD-Arzt verfasste seine Expertise n in detaillierter Kenntnis der Vorakten ( Urk. 6/82 , 6/57/8 und Urk. 6/88/8 ). Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden ausführlich schildern ( Urk. 6/57/1-3 und Urk. 6/88/1-3 ). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung en sind nachvollziehbar. Damit vermögen die RAD-Berichte die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihnen voller Beweiswert zu . 4.2

Die Einschätzung des RAD-Arztes vom 1 6. Ok tober 2017 erfolgte schlüssig. Im erstellten Belastungsprofil wurden die Einschränkungen der Lendenwirbelsäule sowie d er geschädigte n Schulter berücksichtigt . Dass der RAD-Arzt infolgedessen auf eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit unter Fortsetzung der Physiotherapie und einer intensiven MTT - eine Steigerung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % per Januar 2018 erwartete, ist demnach nicht zu beanstanden.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 8 f.)

ändert auch der Bericht von Dr. E.___

vom 2. Februar 2018 ( Urk. 6/68) nichts an der Beur teilung . Dieser enthält fast identische Untersuchungsbefunde bezüglich der Beweglichkeit der Schulter wie der RAD-Bericht .

Ferner hielt Dr. E.___ fest, die ausgeprägten Myogelosen könnten die Schulterbeweglichkeit weiterhin sehr stark einschränken. Langfristig sehe er keine Möglichkeit der Arbeitsfähigkeit mehr. Er empfehle in dieser Situation eine gutachterliche Beurteilung (Urk.

6/68/2). Daher kann davon ausgegangen werden, dass Dr. E.___ die Ansicht des RAD-Arztes, die Beschwerdeführerin sei in der bisherige n Tätigkeit voll a rbeitsunfähig, teilte.

Was den Umfang der noch zumutbaren angepassten Tätigkeit anbelangt , legte er sich nicht selber fest und verwies auf eine gutachterliche Beurteilung ( Urk. 6 /68/2) .

A uch sein aktuellerer Bericht vom 12.

Juni 2018 (Urk. 6/86)

führt zu keinen neuen medizinischen Erkenntnisse n und lässt im Übrigen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit gänzlich vermissen.

Aufgrund de r Arztbericht e fand am 2 8. Juni 2018 nochmals eine Untersuchung beim RAD statt . Im Untersuchungsbericht führte der RAD-Arzt nachvollziehbar aus, weshalb die Arztberichte von Dr. E.___ nicht s an seiner Einschätzung zu ändern vermögen. Des Weiteren hielt er

schlüssig fest , dass im Vergleich zur Voruntersuchung eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten sei . Klinisch lägen aber unverändert Hinweise auf ein Impingement -Syndrom mit SSL -Symptomatik vor , weshalb unverändert eine 80 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Januar 2018 bestehe, mithin er schliesslich an den vorherigen Ausführungen zur

Arbeitsfähigkeit und zum Belastungsprofil festhielt (Urk. 6/ 88/ 8- 9) .

Die nach der RAD-Untersuchung eingereichten Berichte von Dr. B.___

vom 1 5. Oktober, 3 0. Oktober und 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 6/96/1-3) und der Bericht von Dr. L.___ , Facharzt Radiologie, vom 2 6. September 2018 (Urk.

6/96/4-5) legen die bekannte Schädigung der rechten Schulter dar, äussern sich aber überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin oder zur Bewegungseinschränkung, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat . Entsprechendes gilt für den Bericht von Dr. E.___ vom 2 8. März 2019 über die gleichentags erfolgte Untersuchung, der auf die vorstehend genannten Berichte Bezug nimmt (Urk. 6/103). Diese Berichte vermögen die Einschätzung durch den RAD nicht in Frage zu stellen. 4.3

Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der RAD -Arzt nicht auf ihre Vorbringen

bezüglich der

einzelnen Diagnosen eingegangen war

( Urk. 1 S. 10), nicht s zu ihren Gunsten ableiten . Die diagnostische Einordnung eines Gesundheits schadens ist nicht entscheidend, sondern dessen konkreten Aus wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Die unterschiedliche diagnostische Einschätzung ist daher ohne Belang , mass gebend ist die d a raus resultierende Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter, welche der RAD -Arzt im Belastungsprofil berücksichtigte und in der zweiten Untersuchung nochmals überprüfte . Es ist demnach auch nicht wider sprüchlich , wenn der RAD aus medizinischer Sicht eine nochmalige Abklärung der anhaltenden Schultersymptomatik empfahl, da die genaue Diagnose für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich ist, jedoch eine adäquate Behandlung ermöglichen könnte. 4.4

Zusammenfassend ergeben sie keine begründeten Zweifel an der Beurteilung des RAD. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. 5.

5.1

Aus psychiatrischer Sicht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre psychischen Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 5) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der So zialversicherungsträger befugt ist , auch nicht von ihm selber veranlasste ärztliche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können, und die Verfahrens grundsätze, welche namentlich in BGE 137 V 210 umschrieben wurden, grund sätzlich die medizinischen Gutachten, welche der mit dem streitigen sozial versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger selber einholt, beschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vom 3 1. März 2015 E. 6.4) . Vorliegend existieren zwei voneinander unabhängige ,

von der Swica in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, welche b eide nachvollziehbar und schlüssig spätestens per Anfang März 2015 aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen (E. 3.4 , vgl. auch Urk. 6/36/16 ). Hinsichtlich de s Bericht s von Dr.

D.___ vom 6. Juni 2016 (E. 3.5) hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Ferner kann vorliegend schon deshalb nicht darauf abgestellt werden, da Dr. D.___

darin keine Befunde erhob und die Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht ausführlich und widerspruchsfrei begründete . Nach diesem Zeitpunkt befinden sich bei den Akten keine Dokumente mehr, welche auf eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hinweisen würden. 5.2

Ferner gab die Beschwerdeführerin i n der zweiten psychiatrischen Begutachtung vom 9. März 2016 mithin selber an, die anfänglichen Depressionen nach der Kündigung

seien in der Z wischenzeit wieder « gut » geworden , d ies dank der regel mässigen Gespräche mit dem Psychiater ( Urk.

6/ 36/19-20) . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder in de n RAD-Untersuchungen im Jahr 2017 noch in der RAD-Untersuchung im Jahr 2018 , in welchen sie zu ihrem aktuellen Gesundheits zustand befragt wurde, über allfällige psychische n Einschränkungen

klagte. Sie

gab auch ihren Psychi ater nicht mehr als behandelnden Arzt an ( Urk. 6/57/1 und Urk. 6/88/1). 5.3

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin mit

überwiegend er Wahrscheinlich keit

keine psychische n Einschränkung en

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorliegen . Somit war sie auch nicht gehalten, weitere Abklärungen im Rahmen der Unter suchungspflicht von Art. 43 ATSG vorzunehmen. 5.4

Im Sinne eines Zwischenfazit ist die Beschwerdeführerin demnach aus somatischer Sicht im Umfang des Belastungsprofils in einer leidensangepassten Tätigkeit seit September 2017 wieder zu 50 % und seit dem 1. Januar 2018 80 % arbeitsfähig (E. 3.10 und E. 3.13). Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.

Trotz des p flegebedürftigen Sohnes war die Beschwerdeführerin immer in einem 100%-Pensum tätig ( Urk. 6/24). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Invaliditätsgrad vorliegend mittels eines reinen Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG bemessen wurde, zumal dies von der Beschwerdeführer in auch nicht beanstandet wurde (E. 1.6). 6. 1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6. 2

Die Arbeitgeberin hatte der Beschwerdeführerin wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflicht per 3 0. Juni 2015 gekündigt, mithin aus invaliditätsfremden Gründen, so dass

sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch ohne die gesund heitlichen Einschränkungen nicht mehr bei dieser angestellt wäre , weshalb das Valideneinkommen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln ist. Da die Beschwerde führerin über 36 Jahre bei der Y.___ AG arbeitete ( Urk. 6/24/1) und nicht lediglich Hilfstätigkeiten ausführte ( Urk. 6/24/5) , ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nach wie vor in der Branche Herstellung v. Nahru ngsmittel im Kompetenzniveau 2 arbeiten würde . Somit ist das Valideneinkommen aus gehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2016, TA1 , Branche Herst . v . Nahrungs mitteln 10-11, Kompetenzniveau 2, Frauen zu ermitteln. Dies führt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 6 von 42.3 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02) bei einem Vollzeitpensum zu einem Valideneinkommen von Fr. 57' 193 . 85 ( Fr. 4’507 .-- x 12 : 40 x 4 2. 3 ).

Das Jahreseinkommen ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen

bis ins Jahre 201 7

– den frühe st möglichen Rentenbeginn - anzupassen ( Fr. 57' 193 . 85 .-: 1 0 5 . 6 x 10 6 . 2 ; vgl. die Tabelle T1. 2 .10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2018] Branche Verarbeitendes Gewerbe/ Herstellung von Waren

10- 33 von 10 5 . 6 [2016 ] auf 106.2 [201 7 ] bei einem Index 2010=100).

Das Validen einkommen für das Jahr 2017 beträgt demnach

rund Fr. 57' 519 .-- .

Des Weiteren ist d as Jahreseinkommen für die Bemessung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2018 der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen

bis ins Jahre 201 8 anzupassen . Dies

ergibt

für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von rund

Fr. 57' 627 .--

( Fr. 57' 193 . 85 .-: 105.6 x 106.4; vgl. von 105.6 [2016] auf 106.4 [2018] bei einem Index 2010=100) . 6. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6. 4

Die Beschwerdeführerin kann ihre angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Qualitäts kontrolle seit Januar 2016 nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätig keit ist ihr jedoch seit 2 7 . September 2017 zu 50 % und seit 1. Januar 201 8 zu 80 % zumutbar (vorstehend E. 3.10 und E. 3.13 ).

Da der Beschwerdeführerin von Januar bis am

2 6. September 2017 keine Erwerbs tätigkeit zumutbar war, beträgt das Invalideneinkommen für diesen Zeit raum Fr. 0.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ab 2 7. September 2017 rechtfertigt es sich, den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten S ektors gemäss LSE heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit in der Branche Herst . v. Nahrungsmitteln nicht mehr zumutbar ist und sie über keine Berufsausbildung verfüg t.

Das im Jahr 2016 standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte betrug pro Monat Fr. 4’363 .-- (LSE 2016, Tabelle TA 1 , Total Frauen , Kompetenz niveau 1 ) , mithin rund

Fr. 52’356 .-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden ( Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02 ) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung von Frauen bis ins Jahr 2017 (Tabelle T.39 , 2709 [2016] auf 2719 [2017] )

ergibt dies bei einem Vollzeitpensum ein Invalideneinkommen von

Fr. 54' 782.60 ( Fr. 52’356 .-- : 270 9 x 2719 : 40 x 41.7) für das Jahr 2017 bei einem 100%-Pensum, mithin von Fr. 27' 391 .30 bei einem 50%-Pensum .

Für den Einkommensvergleich ab 1. Januar 2018 ist die allgemeine Lohn entwicklung von Frauen bis ins Jahr 201 8 zu berücksichtigen (Tabelle T.39, 2709 [2016] auf 2732 [201 8 ]) , wobei bei einem 80%-Pensum ein Invalideneinkommen von

Fr. 44'035.60 resultiert ( Fr. 52’356. -- : 2709 x 27 32 : 40 x 41.7 x 0.8 ) . 6. 5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin einen leidens bedingten Abzug von 5 %

mit der Begründung, dass nach 37 Jahren beim gleichen Arbeitgeber und mit 55 Jahren eine besonders grosse Umstellungs fähigkeit gefordert sei, um sich auf eine neue Arbeitsstelle einzulassen ( Urk. 2 ). Die Beschwerdeführerin forderte hingegen einen leidensbedingten Abzug von 10 % , da vor ihrer Pensionierung nur noch wenige Berufsjahre lägen und sie zuvor während rund 36 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen sei ( Urk. 1 S. 7). Nach ständiger Rechtsprechung werden

Hilfsarbeiten auf dem mass gebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 2 5. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2 016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.3), weshalb das Kriterium, es lägen nur noch wenige Jahre vor der Pensionierung, keinen Abzug rechtfertigt. Des Weiteren bildet das Kriterium der grossen Umstellungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss keinen Abzugs grund.

Vorliegend ist jedoch in diesem speziellen Fall mit Blick auf die doch zweifache Einschränkung durch Beschwerden an der rechten Schulter und der LWS sowie der überdurchschnittlich lange n Betriebszugehörigkeit der Beschwerde führerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin der leidensbedingte Abzug von 5 %

nicht zu beanstanden. Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Demnach resultiert bei einem 50%-Pensum ab 2 7. September 2017 ein Invaliden einkommen von rund Fr. 26' 022.-- und bei einem 80%-Pensum ab 1. Januar 2018 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41' 834.-- . 6. 6

Da sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2017 bis ins Jahr 2018 stufenweise geändert bzw. verbessert hat , sind jeweils drei verschiedene Einkommensvergleiche vorzunehmen.

Der Beschwerdeführerin war vom 1. Januar bis am 2 6. September 2017 keine Erwerbs tätigkeit zumutbar, weshalb für diesen Zeitraum ein e ine ganze Rente begründende r Invaliditätsgrad von 100 % resultiert.

Für den Zeitraum vom 2 7. September bis 3 1. Dezember 2017 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57' 519 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr.

26’022 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 31’ 497 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 55 % .

Für den Zeitraum ab Januar 201 8 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57' 627 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41’834 .-- eine Einkommens einbusse von Fr. 15 ’ 793 .-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 27 % . 6. 7

Die per 2 7. September

2017 bzw. per 1. Januar 201 8 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in ist unter Berücksic htigung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach drei Monaten, mithin per Januar bzw. per April 201 8 zu berücksichtigen. 7.

Nach dem Gesagten hat

die Beschwerdeführerin von Januar bis Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente . Von

Januar bis März 201 8

besteht ein Anspruch auf eine h albe Rente , wobei zu Gunsten der Beschwerdeführerin die von der Beschwerde gegnerin berechnete Dreiviertelsrente von Januar bis März 2018 nicht korrigiert wird . Ab April 2018 besteht schliesslich kein Rentenanspruch mehr. Dies führt zu r

Abweisung der Beschwerde. 8.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren v or dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die 19

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es seien verschiedene Abklärungen im Hinblick auf die gesundheitliche wie auch berufliche Situation getätigt worden. Im September 2017 sei die Beschwerde führerin vom RAD untersucht worden. Diese Untersuchungsergebnisse hätten als Entscheidungsgrundlage gedient. Vor Eintritt der gesundheitlichen Beein trächtigung sei die Beschwerdeführerin im 100%-Pensum als Qualitäts kontrolleurin tätig gewesen. Diese Arbeit sei ihr seit 2016 nicht mehr zumutbar. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im Januar 2017 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen. Diese Einschränkung entspreche auch dem Invalid i tätsgrad, was zum Bezug einer ganzen Rente berechtige. Im September 2017 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % . Somit werde di e bisherige ganze Ren te per Januar 2018 auf eine Drei viertelsrente reduziert. Ab 1.

Januar 2018 sei eine angepasste Tätigkeit sogar wieder in einem Pensum von 80 % möglich. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich ergebe sich damit ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % . Demnach habe die Beschwerde führerin seit dem 1. April 2018 keinen Rentena n s pruch mehr. Nach dem Einwand sei eine erneute Untersuchung beim RAD erfolgt, wobei sich herausgestellt habe, dass sich keine Befundänderung ergeben habe. Es bestehe weiterhin eine freie Funktion in beiden Ellenbogengelenken und Handgelenken, so dass angepasste Tätigkeiten bis 90 Grad Abduktion unter Anteversion möglich seien ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe versäumt, sie von einer medizinischen Begutachtungsstelle untersuchen zu lassen. Dies trotz der offensichtlich schon seit Jahren persistierenden , viel schichtigen Beschwerden. Allein schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Es könne nicht auf die Beurteilungen der Vertrauensärzte der Swica als Krankentaggeldver s i cherung des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerde führerin

sowie auf jene des RAD abgestellt werden. Es seien jedoch sowohl psychiatrische als auch somatische Beschwerden zu berücksichtigen . Es sei schleierhaft wie der RAD-Arzt bei der Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustands habe feststellen könne n . Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Ebenso wenig begründet sei der Leidensabzug im Umfang von lediglich 5 % . Nich t nur l ägen lediglich noch wenige Berufsjahre vor ihrer Pensionierung , auch sei sie zuvor während rund 36 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen. Zu gewähren sei ein Abzug von

E. 6 2 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geboren 1978 und 1985 ), ohne Berufsausbildung, reiste 1976 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 1978 bis am 3 0. Juni 2015 als Mitarbeiterin Qualitäts kontrolle bei der Y.___ AG . Am 3 1. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf Rücken beschwerden und psychisch e Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 4 und Urk. 6/24 ). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV - Stelle

Unterlagen des Krankentaggeldversicherers Swica ( Urk. 6/7 , 6/27, Urk. 6/30 und Urk. 6/36-41 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/17 , Urk. 6/25 , Urk. 6/45-46, Urk. 6/48-52 und Urk. 6/56 ), zog einen Auszug aus dem individuellen Kon t o bei ( Urk. 6/11) und verlangte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 6/24). Mit Mitteilung vom 2 5. Januar 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass aufgrund ihres Gesundheits zustandes aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich seien ( Urk. 6/32). Am 2 6. September 2017 wurde die Versicherte von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) orthopädisch-chirurgisch untersucht (Bericht vom 16. Oktober 2017, Urk. 6/57). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2018 wurde der Versicherten ab 1. Januar 2017 eine ganze und vo m

1. Januar bis 3 1. März 2018 eine Dreiviertels rente in Aussicht gestellt ( Urk. 7/6 1 ). Dagegen erhoben sowohl die Pensionskasse Y.___ am 1 1. Januar 2018 als auch die Versicherte am 2. Februar und detailliert am 5. März 2018 unter Beilage eines Berichts vom 2. Februar 2018 der Klinik A.___

Einwände ( Urk. 6/62, Urk.

6/67-68 und Urk.

6/80). Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Versicherten vom 2 4. April 2018

( Urk. 6/84) wurde sie am 2 8. Juni 2018 erneut durch Dr. Z.___ untersucht (Bericht vom 2. Juli 2018, Urk. 88) , wozu die Versicherte wiederum am 3 1. August 2018 Stellung nahm ( Urk. 6/92) . Am 1 7. Dezember 2018 reichte Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, der Orthopädie C.___ seine Berichte

zu den Akten ( Urk. 6/96). Mit Verfügung vom 1 4. März 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2017 eine ganze , vom 1.

Januar bis am 31.

März 2018 eine Dreiviertelsrente zu und verneinte ab 1. April 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/9

E. 9 ). 2.

Die Versicherte erhob am 2 9. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. März 2019 und beantragte, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, e ventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ), was der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten, wird soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 % . Korrekt sei jedoch ohnehin einzig die Ein schätzung v on Dr. D.___ , welcher di e A rbeitsfähigkeit

bereits mit Arzt bericht vom 3. Dezember 2015 zutreffend mit lediglich 30 % taxier t habe .

Im Übrigen werde auch durch den Bericht von Dr. E.___ vom 2. Februar 2018 belegt, d ass die Arbeitsfähigkeit von 80 % vollkommen unrealistisch sei. Demgemäss habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt und es sei eine p o lydisziplinär, insbesondere psychiatrisch e sowie rheumatologisch e und orthopädisch e

Begutachtung notwendig . Dies für den Fall, dass ihr das Gericht nicht wider Erwarten ohnehin auch über den 3 1. März 2018 hinaus und bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuspr e che ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. F.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, führte im Bericht vom 2 7. August 201 5

aus, dass die Beschwerde führerin an einem chronisch lumbovertebralen Syndrom

und einer Depression leide . Sie sei seit Ende Oktober 2014 in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig ( Urk. 6/17/1- 3 ). 3. 2

Dr. med. G.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation , welche die Beschwerdeführerin am 2. November 2015 im Auftrag der Swica begutachtete ,

hielt im Bericht vom 2 9. November 2015 keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende Diagnosen ( Urk. 6/30/6 -7 ): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit - Klinisch keine radikuläre Symptomatik - Segmentale Irritation über L4/L5 - Leichte degenerative Veränderungen in Form von - Mässiggradigen

Spondylarthrosen v.a. Höhe L3 – L5 - Keine Anhaltspunkte für Diskushernie oder Spinalkanalstenose (MRI 21.7.2015) - Chronische Periarthropathia

humeroscapularis rechts mit Impingement (US vom 11.11.2015) - Klinisch Druckdolenzen über AC-Gelenk, Pro c . coracoide u s , sulcus

intertubercularis Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab sofort in ihrer bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die einzige aktuelle Einschränkung beziehe sich auf das rechte Schultergelenk mit der Impingement Symptomatik. Länger dauernde Über-Kopf-Arbeiten seien zu vermeiden. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwer e Arbeiten voll arbeitsfähig ( Urk. 6/30/7-8). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3. Dezember 2015 eine rezidivierende Depression, gegenwärtig schwergradige Episode (ICD-10: F33.2), chronische Periarthropathia

humeroscapu l aris rechts mit Impingement und ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales und – spondylogenes Syndrom bei Spondylarthrose L5/S1 ( Urk. 6/25/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch 30 % arbeitsfähig sei. Frühestens ab Sommer 2016 könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 60 % gerechnet werden ( Urk. 6/25/3). 3.4

Die Swica holte weiter

ein bidisziplinäres Gutachten ein

(Expertise vom 1 0. März 2016 , Urk. 6 / 36 ) . Die orthopädische Untersuchung erfolgte am 9. März 2016 durch Dr. med. H.___ , Fachärztin Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates . Die psyc hiatrische Untersuchung fand gleichentags durch Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, statt . Darin wird das aktenkundige medizinische Gutachten

von Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Februar 2015

zuhanden der Swica zusammengefasst ( Urk. 6/36/15-16 ), weshalb es nicht noch einmal wieder gegeben wird.

Dr. H.___

nannte in den letzten Wochen eingetretene Funktions einschränkungen der rechten Schulter bei PHS sowie rezidivieren de Beschwerden lumbal bei Fehls t at ik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und ver schmächtigter Rumpfmuskulatur, kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit und beidseits verkürzte Ischi o kruralmuskulatur . Bezüglich de r Einschränkungen an der rechten Schulter werde zu einer Abklärung mittels MRT geraten. Rückwirkend ergebe sich etwa ab Januar 2016 eine volle Arbeits unfähigkeit für die Dauer von zwei Monaten. In zwei Monaten soll t e eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % für angepasste Tätigkeiten vorliegen . Auf die Dauer sei die Beschwerdeführer i n nur noch für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten einsetzbar, primär wegen ihres Habitus . Heben und tragen mittel schwerer bis schwerer Lasten, häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und Tätigkeiten über Kopf sollten vermieden werden ( Urk. 6/36/ 9-11 )

Dr. I.___

nannte in seinem Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er die abgeklungene depressive Reaktion/Anpassun g sstörung nach Kündigung (ICD-10 F43.21), welche jedoch vollständig

remittiert sei . Es lägen zwar erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Pflegebedürftigkeit des Sohnes, finanzielle Probleme wegen fehlender Taggeldzahlungen), die zwar nach wie vor einen Einfluss auf die emotionale Befindlichkeit der Beschwerdeführerin hätten, jedoch vom Schweregrad her keine depressiven Symptome mehr erzeugen würden. Letztere seien vollständig remittiert, trotz der psychosozialen Belastungs faktoren. Die Beschwerdeführerin sei seit geraumer Zeit psychiatrisch unauffällig und stabil, bei fortgesetzter Psychotherapie und Pharmakotherapie. Diese sollten auch künftig fortgesetzt werden. Weitere therapeutische Massnahmen seien nicht vorzuschlagen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe heute keine Einschränkung der Leistungs-

und Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 6/ 36/24-2 9 ). 3. 5

Im Verlaufsbericht vom 6. Juni 2016 erhob Dr. D.___

noch die Diagnose einer rezidivierenden Depression, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 : F33.0) , wobei er keine Befunde erhob . Hinsichtlich der psychischen Verfassung bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit) in der bisherigen Tätigkeit. In einer angepassten Tätig keit, in ähnlichem, vergleichbare m Bereich ( Fertigung, Band, Maschinen etc. ) bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 %

(Urk. 6/46/1 -2 ). Bei den Fähigkeiten notierte er schliesslich keine schweren Einschränkungen und lediglich, dass die Durchhaltefähigkeit und die Belastbarkeit im Beruf mittel eingeschränkt sei ( Urk. 6/46/2) 3.6

Im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2016 hielt Dr. F.___ die Beschwerdeführerin auf grund von LWS-Schmerzen bei Lumbago und einer Depression weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit für arbeitsfähig ( Urk. 6/45/1-2). 3.7

Dr. med. E.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, welcher die Beschwerdeführerin aufgrund der Zuweisung des Rheumatologen Dr. med. K.___

bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter untersuchte, führte in seinem Bericht vom 2 7. August 2016 folgende Diagnosen auf ( Urk. 6/49/6) : - Subacromiales Schmerzsyndrom rechts bei subtotaler gelenksseitiger Supraspinatusruptur (Pasta-Läsion von ca. 90 % der Sehnendicke über die gesamte Sehnenbreite) mit deutlich instabiler Bizeps longus Sehne sowie aktivierter AC-Gelenksarthrose - St. n. mehreren subacromialen Steroidinfiltration en rechts – jeweils für einige Tage deutliche Symptomlinderung - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine subtotale Supraspinatus -Partialruptur mit de utlich instabiler Bizeps longus - Sehne. In der Tat sei in dieser Situation die arthrosko pische Supraspinatusrekonstruktion mit Bicepstenodese empfehlenswert. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin jeweils für kurze Zeit auf die Steroidinfiltration angesprochen habe ( Urk. 6/49/7) . 3. 8

Im Bericht vom 3 1. Januar 2017

führte Dr. E.___ aus, d rei Monate post operativ bestünden noch klinisch Zeichen einer postoperativen retraktile n

Kapsulitis . Assoziiert damit hätten sich Myogelosen der Trapeziusmuskulatur und d e r latissimus

dorsi Muskulatur rechts ausgebildet. Die Prognose bleibe günstig. Es sei mit einem Rehabilitationsverlauf von drei bis sechs Monaten zu rechnen. Es besteh e noch eine volle Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich April 2017 ( Urk. 6/50/ 5). 3. 9

Dr. K.___

führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2017 folgende Diagnosen auf: - Postoperative retraktile

Kapsulitis Schulter rechts bei Status nach Bizeps

longus-Tenodese , subacromialer Dekompression PASTA- Repair 2016 - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Intermittierendes cervicovertebrales und – cephales Schmerzsyndrom Es zeige sich intermittierend und rasch wechselnd eine Schultergelenks symptomatik rechts mit Ziehen in den Armen, positionsabhängig und teilweise gutem, teilweise nicht so gutem Ansprechen im Sinne einer Schmerzreduktion auf die Einnahme von Analgetika. Die Schultergelenksbeweglichkeit habe sich ab Januar 2017 bis Mai 2017 wesentlich verbessert. Weiterhin intermittierend bestünden lumbovertebrale und spondylogene

Schmerzen ohne sichere sensible oder motorische Defizite. Gemäss der aktuellen Situation bestehe bis im August 2017

eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/51 ). 3.10

Aufgrund der unklaren Aktenlage bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht fand am 26. September 2017 eine orthopädische-chirurgische Untersuchung beim RAD statt (Untersuchungsbericht vom 1 6. Oktober 2017, Urk. 6/57) . Dr. Z.___ hielt mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit folgende Diagnose fest: - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit/bei - Einschränkung der Anteversion aktiv und passiv (110 Grad) - Abduktion (90 Grad) - Ruhe-, Belastungs- und Bewegungsschmerz - Status nach Arthroskopie rechte Schulter mit Rekonstruktion der Supra spinatusruptur , Tenotomie und Tenodese der langen Bicepssehne , Bursektomie und Acromioplastik rechts am 28.10.2016 - Bewegu ng sschmerz, Belastungsschmerz der LWS mit/bei - Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz - Dekonditionierung - Aktuell keine neurologischen Defizite, keine motorischen Defizite, keine Lähmungen - Radiolog isch nachgewiesene mässige Spondy l arthrosen ohne Spinalkanalstenose (MRI 7/2015) Bezüglich der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies der RAD-Arzt auf die RAD-Stellungnahme vom 1 6. Juni 201 6. Bei der Beschwerde führerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin seit dem 1. Januar 2016 voll arbeitsunfähig. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Erkrankungen der Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittel schweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrations einwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überk o pfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unte r ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte verm ie den werden. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis max. 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit vom 1. Januar bis am 30. April 2016 zu 100 % , vom 1. Mai bis 3 1. Mai 2016 zu 50 % , vom 1. Juni 2016 bis am 2 6. September 2017 zu 100 % und vom 2 7. September bis am 3 1. Dezember 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Es sei weiterhin eine höhere Pausen notwendigkeit gegeben. Eine Fortsetzung der Physiotherapie wie auch einer MTT (medizinische Trainingstherapie) sei indiziert. Eine erneute Ruptur oder Ver letzung der Rotatorenmanschette werde im aktuellen MRI ausgeschlossen. Es könne weiter eine intensive Mobilisation durchgeführt werde n ( Urk. 6/57/ 7 -9). 3.11

Dr. E.___ führte im Bericht vom 2. Februar 2018 aus, gut 15 Monate postoperativ bestünden noch belastungsabhängige Schmerzen subacromial rechts. Die Beweglichkeit der rechten Schulter bleibe schmerzbedingt einge schränkt. Eine Kontroll-MRI-Untersuchung vom September 2017 zeige intakte Sehnen der Rotatorenmanschette . Die ausgeprägten Myogelosen könnten die Schulterbeweglichkeit sehr stark weiterhin einschränken. Langfristig sehe er keine Möglichkeit der Arbeitsfähigkeit mehr. Er empfehle in dieser Situation eine gutachterliche Beurteilung ( Urk. 6/68). 3.1 2

Im Bericht vom 1 2. Juni 2018 ergänzte Dr. E.___ , es bestünden subacromiale Schmerzen bei Abduktion und Flexion über Schulterblattebene. Er empfehle dennoch weiterhin ein rein konservatives Vorgehen. Eine nochmalige Arthroskopie mit subar s comialem

Débridement bringe voraussichtlich langfristig keine massive Verbesserung ( Urk. 6/86). 3.13

Am 2 8. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. Z.___

vom, RAD untersucht. Im Untersuchungsbericht vom 2. Juli 2018 hielt er neben den unveränderten Belastungsprofilen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest : - Persistierende Schmerzsymptomatik rechtes Schultergelenk mit/bei - Unveränderte r Einschränkung der Anteversion aktiv und passiv (110 Grad) - Abduktion (90 Grad) - Painful

arc - Ruhe-, Belastungs- und Bewegungsschmerz - Klinisch Hinweise auf Impingement , Beteiligung der Supraspinatus

- und Bicepssehne , AC-Gelenkbeteiligung im Sinne einer leichten AC-Arthrose - Radiologisch Aussch l uss einer Reruptur

(MRI 16.10.2017) - Status nach Arthroskopie rechtes Schultergelenk mit Biceps

longus Sehnen Tenodese , subacromialer Dekompression und PASTA- Repair einer gelenksseitigen Supraspinatus -Partialsehne n ruptur - LWS-Syndrom mit/bei - Belas t ungsschmerz, Bewegung s schmerz - Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz - Dekonditioni e rung - Aktuell keine neurologischen Defizite, keine Lä h mungen, keine motorischen Defizite - Radiologisch nachgewiesen mässige Spondylarthr osen ohne Spinalkanalstenose (MRI 7/2015 ) In Hinsicht der aktuellen Untersuchung fänden sich unverändert noch eine klinische Symptomatik des rechten Schultergelenkes mit deutlichen klinischen Hinweisen auf eine Impingement

- und Supraspinatus -Symptomatik mit AC-Beteiligung vor. Die klinischen Untersuchungsbefunde entsprächen auch den radio logischen Befunden im letzten MRI vom 2 1. September 201 7. Im Verlauf habe die Schmerzmedikation verändert bzw. bei Unverträglichkeit reduziert werden können. Insgesamt habe aber eine Verdeutlichungstendenz der Schmerzsymptomatik sowohl in Hinsicht auf die Schulter- wie auch die Rücken schmerzen bestanden. Aus medizinischer Sicht sei eine nochmalige Abklärung der anhaltenden Schultersymptomatik zu empfehlen, die klinischen Untersuchungs befunde der Schulter wiesen auf eine Impingement wie auch auf eine SSL-Symptomatik bei AC-Beteiligung hin. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe aber

weiterhin unverändert eine 80% ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Januar 201 8. In Hinsicht auf die Beweglichkeit sei im Vergleich zur Voruntersuchung eine Verbesserung eingetreten. Klinisch fänden sich aber unverändert noch Hinweise auf ein Impingement -Syndrom mit SSL - Symptomatik ( Urk. 6/ 100 / 3- 5 ) . 4. 4.1

Die RAD-Berichte (E. 3.10 und E. 3.13) , welche Grundlage für die Einschätzung de s Gesundheits zustands und der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht bilden, basieren auf umfassenden Untersuchungen ( Urk. 6/57/3-7 und Urk. 6/88/3-7) . Der RAD-Arzt verfasste seine Expertise n in detaillierter Kenntnis der Vorakten ( Urk. 6/82 , 6/57/8 und Urk. 6/88/8 ). Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden ausführlich schildern ( Urk. 6/57/1-3 und Urk. 6/88/1-3 ). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung en sind nachvollziehbar. Damit vermögen die RAD-Berichte die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihnen voller Beweiswert zu . 4.2

Die Einschätzung des RAD-Arztes vom 1 6. Ok tober 2017 erfolgte schlüssig. Im erstellten Belastungsprofil wurden die Einschränkungen der Lendenwirbelsäule sowie d er geschädigte n Schulter berücksichtigt . Dass der RAD-Arzt infolgedessen auf eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit unter Fortsetzung der Physiotherapie und einer intensiven MTT - eine Steigerung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % per Januar 2018 erwartete, ist demnach nicht zu beanstanden.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 8 f.)

ändert auch der Bericht von Dr. E.___

vom 2. Februar 2018 ( Urk. 6/68) nichts an der Beur teilung . Dieser enthält fast identische Untersuchungsbefunde bezüglich der Beweglichkeit der Schulter wie der RAD-Bericht .

Ferner hielt Dr. E.___ fest, die ausgeprägten Myogelosen könnten die Schulterbeweglichkeit weiterhin sehr stark einschränken. Langfristig sehe er keine Möglichkeit der Arbeitsfähigkeit mehr. Er empfehle in dieser Situation eine gutachterliche Beurteilung (Urk.

6/68/2). Daher kann davon ausgegangen werden, dass Dr. E.___ die Ansicht des RAD-Arztes, die Beschwerdeführerin sei in der bisherige n Tätigkeit voll a rbeitsunfähig, teilte.

Was den Umfang der noch zumutbaren angepassten Tätigkeit anbelangt , legte er sich nicht selber fest und verwies auf eine gutachterliche Beurteilung ( Urk. 6 /68/2) .

A uch sein aktuellerer Bericht vom 12.

Juni 2018 (Urk. 6/86)

führt zu keinen neuen medizinischen Erkenntnisse n und lässt im Übrigen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit gänzlich vermissen.

Aufgrund de r Arztbericht e fand am 2 8. Juni 2018 nochmals eine Untersuchung beim RAD statt . Im Untersuchungsbericht führte der RAD-Arzt nachvollziehbar aus, weshalb die Arztberichte von Dr. E.___ nicht s an seiner Einschätzung zu ändern vermögen. Des Weiteren hielt er

schlüssig fest , dass im Vergleich zur Voruntersuchung eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten sei . Klinisch lägen aber unverändert Hinweise auf ein Impingement -Syndrom mit SSL -Symptomatik vor , weshalb unverändert eine 80 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Januar 2018 bestehe, mithin er schliesslich an den vorherigen Ausführungen zur

Arbeitsfähigkeit und zum Belastungsprofil festhielt (Urk. 6/ 88/ 8- 9) .

Die nach der RAD-Untersuchung eingereichten Berichte von Dr. B.___

vom 1 5. Oktober, 3 0. Oktober und 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 6/96/1-3) und der Bericht von Dr. L.___ , Facharzt Radiologie, vom 2 6. September 2018 (Urk.

6/96/4-5) legen die bekannte Schädigung der rechten Schulter dar, äussern sich aber überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin oder zur Bewegungseinschränkung, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat . Entsprechendes gilt für den Bericht von Dr. E.___ vom 2 8. März 2019 über die gleichentags erfolgte Untersuchung, der auf die vorstehend genannten Berichte Bezug nimmt (Urk. 6/103). Diese Berichte vermögen die Einschätzung durch den RAD nicht in Frage zu stellen. 4.3

Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der RAD -Arzt nicht auf ihre Vorbringen

bezüglich der

einzelnen Diagnosen eingegangen war

( Urk. 1 S. 10), nicht s zu ihren Gunsten ableiten . Die diagnostische Einordnung eines Gesundheits schadens ist nicht entscheidend, sondern dessen konkreten Aus wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Die unterschiedliche diagnostische Einschätzung ist daher ohne Belang , mass gebend ist die d a raus resultierende Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter, welche der RAD -Arzt im Belastungsprofil berücksichtigte und in der zweiten Untersuchung nochmals überprüfte . Es ist demnach auch nicht wider sprüchlich , wenn der RAD aus medizinischer Sicht eine nochmalige Abklärung der anhaltenden Schultersymptomatik empfahl, da die genaue Diagnose für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich ist, jedoch eine adäquate Behandlung ermöglichen könnte. 4.4

Zusammenfassend ergeben sie keine begründeten Zweifel an der Beurteilung des RAD. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. 5.

5.1

Aus psychiatrischer Sicht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre psychischen Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 5) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der So zialversicherungsträger befugt ist , auch nicht von ihm selber veranlasste ärztliche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können, und die Verfahrens grundsätze, welche namentlich in BGE 137 V 210 umschrieben wurden, grund sätzlich die medizinischen Gutachten, welche der mit dem streitigen sozial versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger selber einholt, beschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vom 3 1. März 2015 E. 6.4) . Vorliegend existieren zwei voneinander unabhängige ,

von der Swica in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, welche b eide nachvollziehbar und schlüssig spätestens per Anfang März 2015 aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen (E. 3.4 , vgl. auch Urk. 6/36/16 ). Hinsichtlich de s Bericht s von Dr.

D.___ vom 6. Juni 2016 (E. 3.5) hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Ferner kann vorliegend schon deshalb nicht darauf abgestellt werden, da Dr. D.___

darin keine Befunde erhob und die Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht ausführlich und widerspruchsfrei begründete . Nach diesem Zeitpunkt befinden sich bei den Akten keine Dokumente mehr, welche auf eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hinweisen würden. 5.2

Ferner gab die Beschwerdeführerin i n der zweiten psychiatrischen Begutachtung vom 9. März 2016 mithin selber an, die anfänglichen Depressionen nach der Kündigung

seien in der Z wischenzeit wieder « gut » geworden , d ies dank der regel mässigen Gespräche mit dem Psychiater ( Urk.

6/ 36/19-20) . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder in de n RAD-Untersuchungen im Jahr 2017 noch in der RAD-Untersuchung im Jahr 2018 , in welchen sie zu ihrem aktuellen Gesundheits zustand befragt wurde, über allfällige psychische n Einschränkungen

klagte. Sie

gab auch ihren Psychi ater nicht mehr als behandelnden Arzt an ( Urk. 6/57/1 und Urk. 6/88/1). 5.3

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin mit

überwiegend er Wahrscheinlich keit

keine psychische n Einschränkung en

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorliegen . Somit war sie auch nicht gehalten, weitere Abklärungen im Rahmen der Unter suchungspflicht von Art. 43 ATSG vorzunehmen. 5.4

Im Sinne eines Zwischenfazit ist die Beschwerdeführerin demnach aus somatischer Sicht im Umfang des Belastungsprofils in einer leidensangepassten Tätigkeit seit September 2017 wieder zu 50 % und seit dem 1. Januar 2018 80 % arbeitsfähig (E. 3.10 und E. 3.13). Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.

Trotz des p flegebedürftigen Sohnes war die Beschwerdeführerin immer in einem 100%-Pensum tätig ( Urk. 6/24). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Invaliditätsgrad vorliegend mittels eines reinen Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG bemessen wurde, zumal dies von der Beschwerdeführer in auch nicht beanstandet wurde (E. 1.6). 6. 1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6. 2

Die Arbeitgeberin hatte der Beschwerdeführerin wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflicht per 3 0. Juni 2015 gekündigt, mithin aus invaliditätsfremden Gründen, so dass

sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch ohne die gesund heitlichen Einschränkungen nicht mehr bei dieser angestellt wäre , weshalb das Valideneinkommen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln ist. Da die Beschwerde führerin über 36 Jahre bei der Y.___ AG arbeitete ( Urk. 6/24/1) und nicht lediglich Hilfstätigkeiten ausführte ( Urk. 6/24/5) , ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nach wie vor in der Branche Herstellung v. Nahru ngsmittel im Kompetenzniveau 2 arbeiten würde . Somit ist das Valideneinkommen aus gehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2016, TA1 , Branche Herst . v . Nahrungs mitteln 10-11, Kompetenzniveau 2, Frauen zu ermitteln. Dies führt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 6 von 42.3 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02) bei einem Vollzeitpensum zu einem Valideneinkommen von Fr. 57' 193 . 85 ( Fr. 4’507 .-- x

E. 12 : 40 x 4 2. 3 ).

Das Jahreseinkommen ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen

bis ins Jahre 201 7

– den frühe st möglichen Rentenbeginn - anzupassen ( Fr. 57' 193 . 85 .-: 1 0 5 . 6 x 10 6 . 2 ; vgl. die Tabelle T1. 2 .10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2018] Branche Verarbeitendes Gewerbe/ Herstellung von Waren

10- 33 von 10 5 . 6 [2016 ] auf 106.2 [201 7 ] bei einem Index 2010=100).

Das Validen einkommen für das Jahr 2017 beträgt demnach

rund Fr. 57' 519 .-- .

Des Weiteren ist d as Jahreseinkommen für die Bemessung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2018 der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen

bis ins Jahre 201 8 anzupassen . Dies

ergibt

für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von rund

Fr. 57' 627 .--

( Fr. 57' 193 . 85 .-: 105.6 x 106.4; vgl. von 105.6 [2016] auf 106.4 [2018] bei einem Index 2010=100) . 6. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6. 4

Die Beschwerdeführerin kann ihre angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Qualitäts kontrolle seit Januar 2016 nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätig keit ist ihr jedoch seit 2 7 . September 2017 zu 50 % und seit 1. Januar 201 8 zu 80 % zumutbar (vorstehend E. 3.10 und E. 3.13 ).

Da der Beschwerdeführerin von Januar bis am

2 6. September 2017 keine Erwerbs tätigkeit zumutbar war, beträgt das Invalideneinkommen für diesen Zeit raum Fr. 0.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ab 2 7. September 2017 rechtfertigt es sich, den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten S ektors gemäss LSE heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit in der Branche Herst . v. Nahrungsmitteln nicht mehr zumutbar ist und sie über keine Berufsausbildung verfüg t.

Das im Jahr 2016 standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte betrug pro Monat Fr. 4’363 .-- (LSE 2016, Tabelle TA 1 , Total Frauen , Kompetenz niveau 1 ) , mithin rund

Fr. 52’356 .-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden ( Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02 ) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung von Frauen bis ins Jahr 2017 (Tabelle T.39 , 2709 [2016] auf 2719 [2017] )

ergibt dies bei einem Vollzeitpensum ein Invalideneinkommen von

Fr. 54' 782.60 ( Fr. 52’356 .-- : 270 9 x 2719 : 40 x 41.7) für das Jahr 2017 bei einem 100%-Pensum, mithin von Fr. 27' 391 .30 bei einem 50%-Pensum .

Für den Einkommensvergleich ab 1. Januar 2018 ist die allgemeine Lohn entwicklung von Frauen bis ins Jahr 201 8 zu berücksichtigen (Tabelle T.39, 2709 [2016] auf 2732 [201 8 ]) , wobei bei einem 80%-Pensum ein Invalideneinkommen von

Fr. 44'035.60 resultiert ( Fr. 52’356. -- : 2709 x 27 32 : 40 x 41.7 x 0.8 ) . 6. 5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin einen leidens bedingten Abzug von 5 %

mit der Begründung, dass nach 37 Jahren beim gleichen Arbeitgeber und mit 55 Jahren eine besonders grosse Umstellungs fähigkeit gefordert sei, um sich auf eine neue Arbeitsstelle einzulassen ( Urk. 2 ). Die Beschwerdeführerin forderte hingegen einen leidensbedingten Abzug von 10 % , da vor ihrer Pensionierung nur noch wenige Berufsjahre lägen und sie zuvor während rund 36 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen sei ( Urk. 1 S. 7). Nach ständiger Rechtsprechung werden

Hilfsarbeiten auf dem mass gebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 2 5. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2

E. 016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.3), weshalb das Kriterium, es lägen nur noch wenige Jahre vor der Pensionierung, keinen Abzug rechtfertigt. Des Weiteren bildet das Kriterium der grossen Umstellungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss keinen Abzugs grund.

Vorliegend ist jedoch in diesem speziellen Fall mit Blick auf die doch zweifache Einschränkung durch Beschwerden an der rechten Schulter und der LWS sowie der überdurchschnittlich lange n Betriebszugehörigkeit der Beschwerde führerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin der leidensbedingte Abzug von 5 %

nicht zu beanstanden. Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Demnach resultiert bei einem 50%-Pensum ab 2 7. September 2017 ein Invaliden einkommen von rund Fr. 26' 022.-- und bei einem 80%-Pensum ab 1. Januar 2018 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41' 834.-- . 6. 6

Da sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2017 bis ins Jahr 2018 stufenweise geändert bzw. verbessert hat , sind jeweils drei verschiedene Einkommensvergleiche vorzunehmen.

Der Beschwerdeführerin war vom 1. Januar bis am 2 6. September 2017 keine Erwerbs tätigkeit zumutbar, weshalb für diesen Zeitraum ein e ine ganze Rente begründende r Invaliditätsgrad von 100 % resultiert.

Für den Zeitraum vom 2 7. September bis 3 1. Dezember 2017 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57' 519 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr.

26’022 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 31’ 497 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 55 % .

Für den Zeitraum ab Januar 201 8 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57' 627 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41’834 .-- eine Einkommens einbusse von Fr. 15 ’ 793 .-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 27 % . 6. 7

Die per 2 7. September

2017 bzw. per 1. Januar 201 8 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in ist unter Berücksic htigung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach drei Monaten, mithin per Januar bzw. per April 201 8 zu berücksichtigen. 7.

Nach dem Gesagten hat

die Beschwerdeführerin von Januar bis Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente . Von

Januar bis März 201 8

besteht ein Anspruch auf eine h albe Rente , wobei zu Gunsten der Beschwerdeführerin die von der Beschwerde gegnerin berechnete Dreiviertelsrente von Januar bis März 2018 nicht korrigiert wird . Ab April 2018 besteht schliesslich kein Rentenanspruch mehr. Dies führt zu r

Abweisung der Beschwerde. 8.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren v or dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Dispositiv
  1. Die 19 6 2 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geboren 1978 und 1985 ), ohne Berufsausbildung, reiste 1976 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 1978 bis am 3
  2. Juni 2015 als Mitarbeiterin Qualitäts kontrolle bei der Y.___ AG . Am 3
  3. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf Rücken beschwerden und psychisch e Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/ 4 und Urk.  6/24 ). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV - Stelle Unterlagen des Krankentaggeldversicherers Swica ( Urk.  6/7 , 6/27, Urk.  6/30 und Urk.  6/36-41 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk.  6/17 , Urk.  6/25 , Urk.  6/45-46, Urk.  6/48-52 und Urk.  6/56 ), zog einen Auszug aus dem individuellen Kon t o bei ( Urk.  6/11) und verlangte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk.  6/24). Mit Mitteilung vom 2
  4. Januar 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass aufgrund ihres Gesundheits zustandes aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich seien ( Urk.  6/32). Am 2
  5. September 2017 wurde die Versicherte von Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) orthopädisch-chirurgisch untersucht (Bericht vom 16. Oktober 2017, Urk.  6/57). Mit Vorbescheid vom
  6. Januar 2018 wurde der Versicherten ab
  7. Januar 2017 eine ganze und vo m
  8. Januar bis 3
  9. März 2018 eine Dreiviertels rente in Aussicht gestellt ( Urk.  7/6 1 ). Dagegen erhoben sowohl die Pensionskasse Y.___ am 1
  10. Januar 2018 als auch die Versicherte am
  11. Februar und detailliert am
  12. März 2018 unter Beilage eines Berichts vom 2. Februar 2018 der Klinik A.___ Einwände ( Urk.  6/62, Urk.   6/67-68 und Urk.   6/80). Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Versicherten vom 2
  13. April 2018 ( Urk.  6/84) wurde sie am 2
  14. Juni 2018 erneut durch Dr.  Z.___ untersucht (Bericht vom
  15. Juli 2018, Urk.  88) , wozu die Versicherte wiederum am 3
  16. August 2018 Stellung nahm ( Urk.  6/92) . Am 1
  17. Dezember 2018 reichte Dr.  med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, der Orthopädie C.___ seine Berichte zu den Akten ( Urk.  6/96). Mit Verfügung vom 1
  18. März 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab
  19. Januar 2017 eine ganze , vom 1.   Januar bis am 31.   März 2018 eine Dreiviertelsrente zu und verneinte ab
  20. April 2018 einen Rentenanspruch ( Urk.  6/9 9 ).
  21. Die Versicherte erhob am 2
  22. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  23. März 2019 und beantragte, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
  24. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, e ventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk.  1). Mit Beschwerdeantwort vom 3
  25. Mai 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5 ), was der Beschwerdeführerin am
  26. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.  7 ).
  27. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten, wird soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  29. 2      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  30. 3      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4      Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
  31. 5      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
  32. 2.1      Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es seien verschiedene Abklärungen im Hinblick auf die gesundheitliche wie auch berufliche Situation getätigt worden. Im September 2017 sei die Beschwerde führerin vom RAD untersucht worden. Diese Untersuchungsergebnisse hätten als Entscheidungsgrundlage gedient. Vor Eintritt der gesundheitlichen Beein trächtigung sei die Beschwerdeführerin im 100%-Pensum als Qualitäts kontrolleurin tätig gewesen. Diese Arbeit sei ihr seit 2016 nicht mehr zumutbar. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im Januar 2017 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 100  % eingeschränkt gewesen. Diese Einschränkung entspreche auch dem Invalid i tätsgrad, was zum Bezug einer ganzen Rente berechtige. Im September 2017 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50  % arbeitsfähig gewesen. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 60  % . Somit werde di e bisherige ganze Ren te per Januar 2018 auf eine Drei viertelsrente reduziert. Ab 1.   Januar 2018 sei eine angepasste Tätigkeit sogar wieder in einem Pensum von 80  % möglich. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich ergebe sich damit ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 36  % . Demnach habe die Beschwerde führerin seit dem
  33. April 2018 keinen Rentena n s pruch mehr. Nach dem Einwand sei eine erneute Untersuchung beim RAD erfolgt, wobei sich herausgestellt habe, dass sich keine Befundänderung ergeben habe. Es bestehe weiterhin eine freie Funktion in beiden Ellenbogengelenken und Handgelenken, so dass angepasste Tätigkeiten bis 90 Grad Abduktion unter Anteversion möglich seien ( Urk.  2). 2.2      Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe versäumt, sie von einer medizinischen Begutachtungsstelle untersuchen zu lassen. Dies trotz der offensichtlich schon seit Jahren persistierenden , viel schichtigen Beschwerden. Allein schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Es könne nicht auf die Beurteilungen der Vertrauensärzte der Swica als Krankentaggeldver s i cherung des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerde führerin sowie auf jene des RAD abgestellt werden. Es seien jedoch sowohl psychiatrische als auch somatische Beschwerden zu berücksichtigen . Es sei schleierhaft wie der RAD-Arzt bei der Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustands habe feststellen könne n . Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Ebenso wenig begründet sei der Leidensabzug im Umfang von lediglich 5  % . Nich t nur l ägen lediglich noch wenige Berufsjahre vor ihrer Pensionierung , auch sei sie zuvor während rund 36 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen. Zu gewähren sei ein Abzug von 10  % . Korrekt sei jedoch ohnehin einzig die Ein schätzung v on Dr.  D.___ , welcher di e A rbeitsfähigkeit bereits mit Arzt bericht vom
  34. Dezember 2015 zutreffend mit lediglich 30  % taxier t habe . Im Übrigen werde auch durch den Bericht von Dr.  E.___ vom
  35. Februar 2018 belegt, d ass die Arbeitsfähigkeit von 80  % vollkommen unrealistisch sei. Demgemäss habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt und es sei eine p o lydisziplinär, insbesondere psychiatrisch e sowie rheumatologisch e und orthopädisch e Begutachtung notwendig . Dies für den Fall, dass ihr das Gericht nicht wider Erwarten ohnehin auch über den 3
  36. März 2018 hinaus und bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuspr e che ( Urk.  1).
  37. 3.1      Dr.  med. F.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, führte im Bericht vom 2
  38. August 201 5 aus, dass die Beschwerde führerin an einem chronisch lumbovertebralen Syndrom und einer Depression leide . Sie sei seit Ende Oktober 2014 in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig ( Urk.  6/17/1- 3 ).
  39. 2      Dr.  med. G.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation , welche die Beschwerdeführerin am
  40. November 2015 im Auftrag der Swica begutachtete , hielt im Bericht vom 2
  41. November 2015 keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende Diagnosen ( Urk.  6/30/6 -7 ): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit - Klinisch keine radikuläre Symptomatik - Segmentale Irritation über L4/L5 - Leichte degenerative Veränderungen in Form von - Mässiggradigen Spondylarthrosen v.a. Höhe L3 – L5 - Keine Anhaltspunkte für Diskushernie oder Spinalkanalstenose (MRI 21.7.2015) - Chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Impingement (US vom 11.11.2015) - Klinisch Druckdolenzen über AC-Gelenk, Pro c . coracoide u s , sulcus intertubercularis Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab sofort in ihrer bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die einzige aktuelle Einschränkung beziehe sich auf das rechte Schultergelenk mit der Impingement Symptomatik. Länger dauernde Über-Kopf-Arbeiten seien zu vermeiden. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwer e Arbeiten voll arbeitsfähig ( Urk.  6/30/7-8). 3.3      Dr.  med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom
  42. Dezember 2015 eine rezidivierende Depression, gegenwärtig schwergradige Episode (ICD-10: F33.2), chronische Periarthropathia humeroscapu l aris rechts mit Impingement und ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales und – spondylogenes Syndrom bei Spondylarthrose L5/S1 ( Urk.  6/25/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch 30  % arbeitsfähig sei. Frühestens ab Sommer 2016 könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 60  % gerechnet werden ( Urk.  6/25/3). 3.4      Die Swica holte weiter ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 1
  43. März 2016 , Urk.  6 / 36 ) . Die orthopädische Untersuchung erfolgte am
  44. März 2016 durch Dr.  med. H.___ , Fachärztin Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates . Die psyc hiatrische Untersuchung fand gleichentags durch Dr.  med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, statt . Darin wird das aktenkundige medizinische Gutachten von Dr.  med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
  45. Februar 2015 zuhanden der Swica zusammengefasst ( Urk.  6/36/15-16 ), weshalb es nicht noch einmal wieder gegeben wird.      Dr.  H.___ nannte in den letzten Wochen eingetretene Funktions einschränkungen der rechten Schulter bei PHS sowie rezidivieren de Beschwerden lumbal bei Fehls t at ik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und ver schmächtigter Rumpfmuskulatur, kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit und beidseits verkürzte Ischi o kruralmuskulatur . Bezüglich de r Einschränkungen an der rechten Schulter werde zu einer Abklärung mittels MRT geraten. Rückwirkend ergebe sich etwa ab Januar 2016 eine volle Arbeits unfähigkeit für die Dauer von zwei Monaten. In zwei Monaten soll t e eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50  % für angepasste Tätigkeiten vorliegen . Auf die Dauer sei die Beschwerdeführer i n nur noch für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten einsetzbar, primär wegen ihres Habitus . Heben und tragen mittel schwerer bis schwerer Lasten, häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und Tätigkeiten über Kopf sollten vermieden werden ( Urk.  6/36/ 9-11 )      Dr.  I.___ nannte in seinem Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er die abgeklungene depressive Reaktion/Anpassun g sstörung nach Kündigung (ICD-10 F43.21), welche jedoch vollständig remittiert sei . Es lägen zwar erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Pflegebedürftigkeit des Sohnes, finanzielle Probleme wegen fehlender Taggeldzahlungen), die zwar nach wie vor einen Einfluss auf die emotionale Befindlichkeit der Beschwerdeführerin hätten, jedoch vom Schweregrad her keine depressiven Symptome mehr erzeugen würden. Letztere seien vollständig remittiert, trotz der psychosozialen Belastungs faktoren. Die Beschwerdeführerin sei seit geraumer Zeit psychiatrisch unauffällig und stabil, bei fortgesetzter Psychotherapie und Pharmakotherapie. Diese sollten auch künftig fortgesetzt werden. Weitere therapeutische Massnahmen seien nicht vorzuschlagen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe heute keine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit mehr (Urk.  6/ 36/24-2 9 ).
  46. 5      Im Verlaufsbericht vom
  47. Juni 2016 erhob Dr.  D.___ noch die Diagnose einer rezidivierenden Depression, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 : F33.0) , wobei er keine Befunde erhob . Hinsichtlich der psychischen Verfassung bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit) in der bisherigen Tätigkeit. In einer angepassten Tätig keit, in ähnlichem, vergleichbare m Bereich ( Fertigung, Band, Maschinen etc. ) bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50  % (Urk. 6/46/1 -2 ). Bei den Fähigkeiten notierte er schliesslich keine schweren Einschränkungen und lediglich, dass die Durchhaltefähigkeit und die Belastbarkeit im Beruf mittel eingeschränkt sei ( Urk.  6/46/2) 3.6      Im Verlaufsbericht vom
  48. Juni 2016 hielt Dr.  F.___ die Beschwerdeführerin auf grund von LWS-Schmerzen bei Lumbago und einer Depression weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit für arbeitsfähig ( Urk.  6/45/1-2). 3.7      Dr.  med. E.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, welcher die Beschwerdeführerin aufgrund der Zuweisung des Rheumatologen Dr.  med. K.___ bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter untersuchte, führte in seinem Bericht vom 2
  49. August 2016 folgende Diagnosen auf ( Urk.  6/49/6) : - Subacromiales Schmerzsyndrom rechts bei subtotaler gelenksseitiger Supraspinatusruptur (Pasta-Läsion von ca. 90  % der Sehnendicke über die gesamte Sehnenbreite) mit deutlich instabiler Bizeps longus Sehne sowie aktivierter AC-Gelenksarthrose - St. n. mehreren subacromialen Steroidinfiltration en rechts – jeweils für einige Tage deutliche Symptomlinderung - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine subtotale Supraspinatus -Partialruptur mit de utlich instabiler Bizeps longus - Sehne. In der Tat sei in dieser Situation die arthrosko pische Supraspinatusrekonstruktion mit Bicepstenodese empfehlenswert. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin jeweils für kurze Zeit auf die Steroidinfiltration angesprochen habe ( Urk.  6/49/7) .
  50. 8      Im Bericht vom 3
  51. Januar 2017 führte Dr.  E.___ aus, d rei Monate post operativ bestünden noch klinisch Zeichen einer postoperativen retraktile n Kapsulitis . Assoziiert damit hätten sich Myogelosen der Trapeziusmuskulatur und d e r latissimus dorsi Muskulatur rechts ausgebildet. Die Prognose bleibe günstig. Es sei mit einem Rehabilitationsverlauf von drei bis sechs Monaten zu rechnen. Es besteh e noch eine volle Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich April 2017 ( Urk.  6/50/ 5).
  52. 9      Dr.  K.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2017 folgende Diagnosen auf: - Postoperative retraktile Kapsulitis Schulter rechts bei Status nach Bizeps longus-Tenodese , subacromialer Dekompression PASTA- Repair 2016 - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Intermittierendes cervicovertebrales und – cephales Schmerzsyndrom Es zeige sich intermittierend und rasch wechselnd eine Schultergelenks symptomatik rechts mit Ziehen in den Armen, positionsabhängig und teilweise gutem, teilweise nicht so gutem Ansprechen im Sinne einer Schmerzreduktion auf die Einnahme von Analgetika. Die Schultergelenksbeweglichkeit habe sich ab Januar 2017 bis Mai 2017 wesentlich verbessert. Weiterhin intermittierend bestünden lumbovertebrale und spondylogene Schmerzen ohne sichere sensible oder motorische Defizite. Gemäss der aktuellen Situation bestehe bis im August 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  6/51 ). 3.10      Aufgrund der unklaren Aktenlage bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht fand am 26. September 2017 eine orthopädische-chirurgische Untersuchung beim RAD statt (Untersuchungsbericht vom 1
  53. Oktober 2017, Urk.  6/57) . Dr.  Z.___ hielt mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit folgende Diagnose fest: - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit/bei - Einschränkung der Anteversion aktiv und passiv (110 Grad) - Abduktion (90 Grad) - Ruhe-, Belastungs- und Bewegungsschmerz - Status nach Arthroskopie rechte Schulter mit Rekonstruktion der Supra spinatusruptur , Tenotomie und Tenodese der langen Bicepssehne , Bursektomie und Acromioplastik rechts am 28.10.2016 - Bewegu ng sschmerz, Belastungsschmerz der LWS mit/bei - Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz - Dekonditionierung - Aktuell keine neurologischen Defizite, keine motorischen Defizite, keine Lähmungen - Radiolog isch nachgewiesene mässige Spondy l arthrosen ohne Spinalkanalstenose (MRI 7/2015) Bezüglich der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies der RAD-Arzt auf die RAD-Stellungnahme vom 1
  54. Juni 201
  55. Bei der Beschwerde führerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin seit dem
  56. Januar 2016 voll arbeitsunfähig. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Erkrankungen der Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittel schweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrations einwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überk o pfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unte r ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte verm ie den werden. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis max. 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit vom
  57. Januar bis am 30. April 2016 zu 100  % , vom
  58. Mai bis 3
  59. Mai 2016 zu 50  % , vom
  60. Juni 2016 bis am 2
  61. September 2017 zu 100  % und vom 2
  62. September bis am 3
  63. Dezember 2017 zu 50  % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem
  64. Januar 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80  % . Es sei weiterhin eine höhere Pausen notwendigkeit gegeben. Eine Fortsetzung der Physiotherapie wie auch einer MTT (medizinische Trainingstherapie) sei indiziert. Eine erneute Ruptur oder Ver letzung der Rotatorenmanschette werde im aktuellen MRI ausgeschlossen. Es könne weiter eine intensive Mobilisation durchgeführt werde n ( Urk.  6/57/ 7 -9). 3.11      Dr.  E.___ führte im Bericht vom
  65. Februar 2018 aus, gut 15 Monate postoperativ bestünden noch belastungsabhängige Schmerzen subacromial rechts. Die Beweglichkeit der rechten Schulter bleibe schmerzbedingt einge schränkt. Eine Kontroll-MRI-Untersuchung vom September 2017 zeige intakte Sehnen der Rotatorenmanschette . Die ausgeprägten Myogelosen könnten die Schulterbeweglichkeit sehr stark weiterhin einschränken. Langfristig sehe er keine Möglichkeit der Arbeitsfähigkeit mehr. Er empfehle in dieser Situation eine gutachterliche Beurteilung ( Urk.  6/68). 3.1 2      Im Bericht vom 1
  66. Juni 2018 ergänzte Dr.  E.___ , es bestünden subacromiale Schmerzen bei Abduktion und Flexion über Schulterblattebene. Er empfehle dennoch weiterhin ein rein konservatives Vorgehen. Eine nochmalige Arthroskopie mit subar s comialem Débridement bringe voraussichtlich langfristig keine massive Verbesserung ( Urk.  6/86). 3.13      Am 2
  67. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr.  Z.___ vom, RAD untersucht. Im Untersuchungsbericht vom
  68. Juli 2018 hielt er neben den unveränderten Belastungsprofilen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest : - Persistierende Schmerzsymptomatik rechtes Schultergelenk mit/bei - Unveränderte r Einschränkung der Anteversion aktiv und passiv (110 Grad) - Abduktion (90 Grad) - Painful arc - Ruhe-, Belastungs- und Bewegungsschmerz - Klinisch Hinweise auf Impingement , Beteiligung der Supraspinatus - und Bicepssehne , AC-Gelenkbeteiligung im Sinne einer leichten AC-Arthrose - Radiologisch Aussch l uss einer Reruptur (MRI 16.10.2017) - Status nach Arthroskopie rechtes Schultergelenk mit Biceps longus Sehnen Tenodese , subacromialer Dekompression und PASTA- Repair einer gelenksseitigen Supraspinatus -Partialsehne n ruptur - LWS-Syndrom mit/bei - Belas t ungsschmerz, Bewegung s schmerz - Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz - Dekonditioni e rung - Aktuell keine neurologischen Defizite, keine Lä h mungen, keine motorischen Defizite - Radiologisch nachgewiesen mässige Spondylarthr osen ohne Spinalkanalstenose (MRI 7/2015 ) In Hinsicht der aktuellen Untersuchung fänden sich unverändert noch eine klinische Symptomatik des rechten Schultergelenkes mit deutlichen klinischen Hinweisen auf eine Impingement - und Supraspinatus -Symptomatik mit AC-Beteiligung vor. Die klinischen Untersuchungsbefunde entsprächen auch den radio logischen Befunden im letzten MRI vom 2
  69. September 201
  70. Im Verlauf habe die Schmerzmedikation verändert bzw. bei Unverträglichkeit reduziert werden können. Insgesamt habe aber eine Verdeutlichungstendenz der Schmerzsymptomatik sowohl in Hinsicht auf die Schulter- wie auch die Rücken schmerzen bestanden. Aus medizinischer Sicht sei eine nochmalige Abklärung der anhaltenden Schultersymptomatik zu empfehlen, die klinischen Untersuchungs befunde der Schulter wiesen auf eine Impingement wie auch auf eine SSL-Symptomatik bei AC-Beteiligung hin. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe aber weiterhin unverändert eine 80% ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Januar 201
  71. In Hinsicht auf die Beweglichkeit sei im Vergleich zur Voruntersuchung eine Verbesserung eingetreten. Klinisch fänden sich aber unverändert noch Hinweise auf ein Impingement -Syndrom mit SSL - Symptomatik ( Urk.  6/ 100 / 3- 5 ) .
  72. 4.1      Die RAD-Berichte (E. 3.10 und E. 3.13) , welche Grundlage für die Einschätzung de s Gesundheits zustands und der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht bilden, basieren auf umfassenden Untersuchungen ( Urk.  6/57/3-7 und Urk.  6/88/3-7) . Der RAD-Arzt verfasste seine Expertise n in detaillierter Kenntnis der Vorakten ( Urk.  6/82 , 6/57/8 und Urk.  6/88/8 ). Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden ausführlich schildern ( Urk.  6/57/1-3 und Urk.  6/88/1-3 ). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung en sind nachvollziehbar. Damit vermögen die RAD-Berichte die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihnen voller Beweiswert zu . 4.2      Die Einschätzung des RAD-Arztes vom 1
  73. Ok tober 2017 erfolgte schlüssig. Im erstellten Belastungsprofil wurden die Einschränkungen der Lendenwirbelsäule sowie d er geschädigte n Schulter berücksichtigt . Dass der RAD-Arzt infolgedessen auf eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit unter Fortsetzung der Physiotherapie und einer intensiven MTT - eine Steigerung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % per Januar 2018 erwartete, ist demnach nicht zu beanstanden.      Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk.  1 S. 8 f.) ändert auch der Bericht von Dr.  E.___ vom
  74. Februar 2018 ( Urk.  6/68) nichts an der Beur teilung . Dieser enthält fast identische Untersuchungsbefunde bezüglich der Beweglichkeit der Schulter wie der RAD-Bericht . Ferner hielt Dr.  E.___ fest, die ausgeprägten Myogelosen könnten die Schulterbeweglichkeit weiterhin sehr stark einschränken. Langfristig sehe er keine Möglichkeit der Arbeitsfähigkeit mehr. Er empfehle in dieser Situation eine gutachterliche Beurteilung (Urk.   6/68/2). Daher kann davon ausgegangen werden, dass Dr.  E.___ die Ansicht des RAD-Arztes, die Beschwerdeführerin sei in der bisherige n Tätigkeit voll a rbeitsunfähig, teilte. Was den Umfang der noch zumutbaren angepassten Tätigkeit anbelangt , legte er sich nicht selber fest und verwies auf eine gutachterliche Beurteilung ( Urk.  6 /68/2) . A uch sein aktuellerer Bericht vom 12.   Juni 2018 (Urk. 6/86) führt zu keinen neuen medizinischen Erkenntnisse n und lässt im Übrigen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit gänzlich vermissen.      Aufgrund de r Arztbericht e fand am 2
  75. Juni 2018 nochmals eine Untersuchung beim RAD statt . Im Untersuchungsbericht führte der RAD-Arzt nachvollziehbar aus, weshalb die Arztberichte von Dr.  E.___ nicht s an seiner Einschätzung zu ändern vermögen. Des Weiteren hielt er schlüssig fest , dass im Vergleich zur Voruntersuchung eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten sei . Klinisch lägen aber unverändert Hinweise auf ein Impingement -Syndrom mit SSL -Symptomatik vor , weshalb unverändert eine 80  % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Januar 2018 bestehe, mithin er schliesslich an den vorherigen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Belastungsprofil festhielt (Urk.  6/ 88/ 8- 9) .      Die nach der RAD-Untersuchung eingereichten Berichte von Dr.  B.___ vom 1
  76. Oktober, 3
  77. Oktober und 1
  78. Dezember 2018 ( Urk.  6/96/1-3) und der Bericht von Dr.  L.___ , Facharzt Radiologie, vom 2
  79. September 2018 (Urk.   6/96/4-5) legen die bekannte Schädigung der rechten Schulter dar, äussern sich aber überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin oder zur Bewegungseinschränkung, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat . Entsprechendes gilt für den Bericht von Dr.  E.___ vom 2
  80. März 2019 über die gleichentags erfolgte Untersuchung, der auf die vorstehend genannten Berichte Bezug nimmt (Urk. 6/103). Diese Berichte vermögen die Einschätzung durch den RAD nicht in Frage zu stellen. 4.3      Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der RAD -Arzt nicht auf ihre Vorbringen bezüglich der einzelnen Diagnosen eingegangen war ( Urk.  1 S. 10), nicht s zu ihren Gunsten ableiten . Die diagnostische Einordnung eines Gesundheits schadens ist nicht entscheidend, sondern dessen konkreten Aus wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Die unterschiedliche diagnostische Einschätzung ist daher ohne Belang , mass gebend ist die d a raus resultierende Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter, welche der RAD -Arzt im Belastungsprofil berücksichtigte und in der zweiten Untersuchung nochmals überprüfte . Es ist demnach auch nicht wider sprüchlich , wenn der RAD aus medizinischer Sicht eine nochmalige Abklärung der anhaltenden Schultersymptomatik empfahl, da die genaue Diagnose für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich ist, jedoch eine adäquate Behandlung ermöglichen könnte. 4.4      Zusammenfassend ergeben sie keine begründeten Zweifel an der Beurteilung des RAD. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist.
  81. 5.1      Aus psychiatrischer Sicht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre psychischen Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt worden seien ( Urk.  1 S. 5) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der So zialversicherungsträger befugt ist , auch nicht von ihm selber veranlasste ärztliche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können, und die Verfahrens grundsätze, welche namentlich in BGE 137 V 210 umschrieben wurden, grund sätzlich die medizinischen Gutachten, welche der mit dem streitigen sozial versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger selber einholt, beschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vom 3
  82. März 2015 E. 6.4) . Vorliegend existieren zwei voneinander unabhängige , von der Swica in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, welche b eide nachvollziehbar und schlüssig spätestens per Anfang März 2015 aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen (E. 3.4 , vgl. auch Urk.  6/36/16 ). Hinsichtlich de s Bericht s von Dr.   D.___ vom
  83. Juni 2016 (E. 3.5) hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Ferner kann vorliegend schon deshalb nicht darauf abgestellt werden, da Dr.  D.___ darin keine Befunde erhob und die Arbeitsunfähigkeit von 50  % nicht ausführlich und widerspruchsfrei begründete . Nach diesem Zeitpunkt befinden sich bei den Akten keine Dokumente mehr, welche auf eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hinweisen würden. 5.2      Ferner gab die Beschwerdeführerin i n der zweiten psychiatrischen Begutachtung vom
  84. März 2016 mithin selber an, die anfänglichen Depressionen nach der Kündigung seien in der Z wischenzeit wieder « gut » geworden , d ies dank der regel mässigen Gespräche mit dem Psychiater ( Urk.   6/ 36/19-20) . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder in de n RAD-Untersuchungen im Jahr 2017 noch in der RAD-Untersuchung im Jahr 2018 , in welchen sie zu ihrem aktuellen Gesundheits zustand befragt wurde, über allfällige psychische n Einschränkungen klagte. Sie gab auch ihren Psychi ater nicht mehr als behandelnden Arzt an ( Urk.  6/57/1 und Urk.  6/88/1). 5.3      Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin mit überwiegend er Wahrscheinlich keit keine psychische n Einschränkung en mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorliegen . Somit war sie auch nicht gehalten, weitere Abklärungen im Rahmen der Unter suchungspflicht von Art.  43 ATSG vorzunehmen. 5.4      Im Sinne eines Zwischenfazit ist die Beschwerdeführerin demnach aus somatischer Sicht im Umfang des Belastungsprofils in einer leidensangepassten Tätigkeit seit September 2017 wieder zu 50  % und seit dem 1. Januar 2018 80  % arbeitsfähig (E. 3.10 und E. 3.13). Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
  85. Trotz des p flegebedürftigen Sohnes war die Beschwerdeführerin immer in einem 100%-Pensum tätig ( Urk.  6/24). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Invaliditätsgrad vorliegend mittels eines reinen Einkommensvergleichs im Sinne von Art.  28a Abs.  1 IVG bemessen wurde, zumal dies von der Beschwerdeführer in auch nicht beanstandet wurde (E. 1.6).
  86. 1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).      Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
  87. 2      Die Arbeitgeberin hatte der Beschwerdeführerin wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflicht per 3
  88. Juni 2015 gekündigt, mithin aus invaliditätsfremden Gründen, so dass sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch ohne die gesund heitlichen Einschränkungen nicht mehr bei dieser angestellt wäre , weshalb das Valideneinkommen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln ist. Da die Beschwerde führerin über 36 Jahre bei der Y.___ AG arbeitete ( Urk.  6/24/1) und nicht lediglich Hilfstätigkeiten ausführte ( Urk.  6/24/5) , ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nach wie vor in der Branche Herstellung v. Nahru ngsmittel im Kompetenzniveau 2 arbeiten würde . Somit ist das Valideneinkommen aus gehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2016, TA1 , Branche Herst . v . Nahrungs mitteln 10-11, Kompetenzniveau 2, Frauen zu ermitteln. Dies führt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 6 von 42.3 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02) bei einem Vollzeitpensum zu einem Valideneinkommen von Fr.  57' 193 . 85 ( Fr.  4’507 .-- x 12 : 40 x 4
  89. 3 ).      Das Jahreseinkommen ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahre 201 7 – den frühe st möglichen Rentenbeginn - anzupassen ( Fr.  57' 193 . 85 .-: 1 0 5 . 6 x 10 6 . 2 ; vgl. die Tabelle T1. 2 .10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2018] Branche Verarbeitendes Gewerbe/ Herstellung von Waren 10- 33 von 10 5 . 6 [2016 ] auf 106.2 [201 7 ] bei einem Index 2010=100). Das Validen einkommen für das Jahr 2017 beträgt demnach rund Fr.  57' 519 .-- .      Des Weiteren ist d as Jahreseinkommen für die Bemessung des Invaliditätsgrades ab
  90. Januar 2018 der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahre 201 8 anzupassen . Dies ergibt für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von rund Fr.  57' 627 .-- ( Fr.  57' 193 . 85 .-: 105.6 x 106.4; vgl. von 105.6 [2016] auf 106.4 [2018] bei einem Index 2010=100) .
  91. 3      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  92. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
  93. 4      Die Beschwerdeführerin kann ihre angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Qualitäts kontrolle seit Januar 2016 nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätig keit ist ihr jedoch seit 2 7 .  September 2017 zu 50  % und seit
  94. Januar 201 8 zu 80  % zumutbar (vorstehend E. 3.10 und E. 3.13 ).      Da der Beschwerdeführerin von Januar bis am 2
  95. September 2017 keine Erwerbs tätigkeit zumutbar war, beträgt das Invalideneinkommen für diesen Zeit raum Fr.  0.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ab 2
  96. September 2017 rechtfertigt es sich, den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten S ektors gemäss LSE heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit in der Branche Herst . v. Nahrungsmitteln nicht mehr zumutbar ist und sie über keine Berufsausbildung verfüg t.      Das im Jahr 2016 standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte betrug pro Monat Fr.  4’363 .-- (LSE 2016, Tabelle TA 1 , Total Frauen , Kompetenz niveau 1 ) , mithin rund Fr.  52’356 .-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden ( Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02 ) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung von Frauen bis ins Jahr 2017 (Tabelle T.39 , 2709 [2016] auf 2719 [2017] ) ergibt dies bei einem Vollzeitpensum ein Invalideneinkommen von Fr.  54' 782.60 ( Fr.  52’356 .-- : 270 9 x 2719 : 40 x 41.7) für das Jahr 2017 bei einem 100%-Pensum, mithin von Fr.  27' 391 .30 bei einem 50%-Pensum .      Für den Einkommensvergleich ab
  97. Januar 2018 ist die allgemeine Lohn entwicklung von Frauen bis ins Jahr 201 8 zu berücksichtigen (Tabelle T.39, 2709 [2016] auf 2732 [201 8 ]) , wobei bei einem 80%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr.  44'035.60 resultiert ( Fr.  52’356. -- : 2709 x 27 32 : 40 x 41.7 x 0.8 ) .
  98. 5      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25  % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc).      Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).      Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin einen leidens bedingten Abzug von 5  % mit der Begründung, dass nach 37 Jahren beim gleichen Arbeitgeber und mit 55 Jahren eine besonders grosse Umstellungs fähigkeit gefordert sei, um sich auf eine neue Arbeitsstelle einzulassen ( Urk.  2 ). Die Beschwerdeführerin forderte hingegen einen leidensbedingten Abzug von 10  % , da vor ihrer Pensionierung nur noch wenige Berufsjahre lägen und sie zuvor während rund 36 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen sei ( Urk.  1 S. 7). Nach ständiger Rechtsprechung werden Hilfsarbeiten auf dem mass gebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 2
  99. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2 016 vom 2
  100. März 2017 E. 3.4.3), weshalb das Kriterium, es lägen nur noch wenige Jahre vor der Pensionierung, keinen Abzug rechtfertigt. Des Weiteren bildet das Kriterium der grossen Umstellungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss keinen Abzugs grund. Vorliegend ist jedoch in diesem speziellen Fall mit Blick auf die doch zweifache Einschränkung durch Beschwerden an der rechten Schulter und der LWS sowie der überdurchschnittlich lange n Betriebszugehörigkeit der Beschwerde führerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin der leidensbedingte Abzug von 5  % nicht zu beanstanden. Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.      Demnach resultiert bei einem 50%-Pensum ab 2
  101. September 2017 ein Invaliden einkommen von rund Fr.  26' 022.-- und bei einem 80%-Pensum ab
  102. Januar 2018 ein Invalideneinkommen von rund Fr.  41' 834.-- .
  103. 6      Da sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2017 bis ins Jahr 2018 stufenweise geändert bzw. verbessert hat , sind jeweils drei verschiedene Einkommensvergleiche vorzunehmen.      Der Beschwerdeführerin war vom
  104. Januar bis am 2
  105. September 2017 keine Erwerbs tätigkeit zumutbar, weshalb für diesen Zeitraum ein e ine ganze Rente begründende r Invaliditätsgrad von 100  % resultiert.      Für den Zeitraum vom 2
  106. September bis 3
  107. Dezember 2017 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr.  57' 519 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr.   26’022 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr.  31’ 497 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 55  % .      Für den Zeitraum ab Januar 201 8 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr.  57' 627 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr.  41’834 .-- eine Einkommens einbusse von Fr.  15 ’ 793 .-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 27  % .
  108. 7      Die per 2
  109. September 2017 bzw. per
  110. Januar 201 8 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in ist unter Berücksic htigung von Art.  88a Abs.  1 IVV erst nach drei Monaten, mithin per Januar bzw. per April 201 8 zu berücksichtigen.
  111. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin von Januar bis Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente . Von Januar bis März 201 8 besteht ein Anspruch auf eine h albe Rente , wobei zu Gunsten der Beschwerdeführerin die von der Beschwerde gegnerin berechnete Dreiviertelsrente von Januar bis März 2018 nicht korrigiert wird . Ab April 2018 besteht schliesslich kein Rentenanspruch mehr. Dies führt zu r Abweisung der Beschwerde.
  112. Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren v or dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.--) auf Fr.  9 00.-- festzusetzen und de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  113. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  114. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  115. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  116. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  117. Juli bis und mit 1
  118. August sowie vom 1
  119. Dezember bis und mit dem
  120. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00304

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 1 6. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte Talacker 50, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 19 6 2 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geboren 1978 und 1985 ), ohne Berufsausbildung, reiste 1976 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 1978 bis am 3 0. Juni 2015 als Mitarbeiterin Qualitäts kontrolle bei der Y.___ AG . Am 3 1. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf Rücken beschwerden und psychisch e Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 4 und Urk. 6/24 ). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV - Stelle

Unterlagen des Krankentaggeldversicherers Swica ( Urk. 6/7 , 6/27, Urk. 6/30 und Urk. 6/36-41 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/17 , Urk. 6/25 , Urk. 6/45-46, Urk. 6/48-52 und Urk. 6/56 ), zog einen Auszug aus dem individuellen Kon t o bei ( Urk. 6/11) und verlangte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 6/24). Mit Mitteilung vom 2 5. Januar 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass aufgrund ihres Gesundheits zustandes aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich seien ( Urk. 6/32). Am 2 6. September 2017 wurde die Versicherte von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) orthopädisch-chirurgisch untersucht (Bericht vom 16. Oktober 2017, Urk. 6/57). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2018 wurde der Versicherten ab 1. Januar 2017 eine ganze und vo m

1. Januar bis 3 1. März 2018 eine Dreiviertels rente in Aussicht gestellt ( Urk. 7/6 1 ). Dagegen erhoben sowohl die Pensionskasse Y.___ am 1 1. Januar 2018 als auch die Versicherte am 2. Februar und detailliert am 5. März 2018 unter Beilage eines Berichts vom 2. Februar 2018 der Klinik A.___

Einwände ( Urk. 6/62, Urk.

6/67-68 und Urk.

6/80). Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Versicherten vom 2 4. April 2018

( Urk. 6/84) wurde sie am 2 8. Juni 2018 erneut durch Dr. Z.___ untersucht (Bericht vom 2. Juli 2018, Urk. 88) , wozu die Versicherte wiederum am 3 1. August 2018 Stellung nahm ( Urk. 6/92) . Am 1 7. Dezember 2018 reichte Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, der Orthopädie C.___ seine Berichte

zu den Akten ( Urk. 6/96). Mit Verfügung vom 1 4. März 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2017 eine ganze , vom 1.

Januar bis am 31.

März 2018 eine Dreiviertelsrente zu und verneinte ab 1. April 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/9 9 ). 2.

Die Versicherte erhob am 2 9. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. März 2019 und beantragte, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, e ventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Mai 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ), was der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten, wird soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es seien verschiedene Abklärungen im Hinblick auf die gesundheitliche wie auch berufliche Situation getätigt worden. Im September 2017 sei die Beschwerde führerin vom RAD untersucht worden. Diese Untersuchungsergebnisse hätten als Entscheidungsgrundlage gedient. Vor Eintritt der gesundheitlichen Beein trächtigung sei die Beschwerdeführerin im 100%-Pensum als Qualitäts kontrolleurin tätig gewesen. Diese Arbeit sei ihr seit 2016 nicht mehr zumutbar. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im Januar 2017 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen. Diese Einschränkung entspreche auch dem Invalid i tätsgrad, was zum Bezug einer ganzen Rente berechtige. Im September 2017 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % . Somit werde di e bisherige ganze Ren te per Januar 2018 auf eine Drei viertelsrente reduziert. Ab 1.

Januar 2018 sei eine angepasste Tätigkeit sogar wieder in einem Pensum von 80 % möglich. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich ergebe sich damit ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % . Demnach habe die Beschwerde führerin seit dem 1. April 2018 keinen Rentena n s pruch mehr. Nach dem Einwand sei eine erneute Untersuchung beim RAD erfolgt, wobei sich herausgestellt habe, dass sich keine Befundänderung ergeben habe. Es bestehe weiterhin eine freie Funktion in beiden Ellenbogengelenken und Handgelenken, so dass angepasste Tätigkeiten bis 90 Grad Abduktion unter Anteversion möglich seien ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe versäumt, sie von einer medizinischen Begutachtungsstelle untersuchen zu lassen. Dies trotz der offensichtlich schon seit Jahren persistierenden , viel schichtigen Beschwerden. Allein schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Es könne nicht auf die Beurteilungen der Vertrauensärzte der Swica als Krankentaggeldver s i cherung des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerde führerin

sowie auf jene des RAD abgestellt werden. Es seien jedoch sowohl psychiatrische als auch somatische Beschwerden zu berücksichtigen . Es sei schleierhaft wie der RAD-Arzt bei der Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustands habe feststellen könne n . Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Ebenso wenig begründet sei der Leidensabzug im Umfang von lediglich 5 % . Nich t nur l ägen lediglich noch wenige Berufsjahre vor ihrer Pensionierung , auch sei sie zuvor während rund 36 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen. Zu gewähren sei ein Abzug von 10 % . Korrekt sei jedoch ohnehin einzig die Ein schätzung v on Dr. D.___ , welcher di e A rbeitsfähigkeit

bereits mit Arzt bericht vom 3. Dezember 2015 zutreffend mit lediglich 30 % taxier t habe .

Im Übrigen werde auch durch den Bericht von Dr. E.___ vom 2. Februar 2018 belegt, d ass die Arbeitsfähigkeit von 80 % vollkommen unrealistisch sei. Demgemäss habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt und es sei eine p o lydisziplinär, insbesondere psychiatrisch e sowie rheumatologisch e und orthopädisch e

Begutachtung notwendig . Dies für den Fall, dass ihr das Gericht nicht wider Erwarten ohnehin auch über den 3 1. März 2018 hinaus und bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuspr e che ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. F.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, führte im Bericht vom 2 7. August 201 5

aus, dass die Beschwerde führerin an einem chronisch lumbovertebralen Syndrom

und einer Depression leide . Sie sei seit Ende Oktober 2014 in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig ( Urk. 6/17/1- 3 ). 3. 2

Dr. med. G.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation , welche die Beschwerdeführerin am 2. November 2015 im Auftrag der Swica begutachtete ,

hielt im Bericht vom 2 9. November 2015 keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende Diagnosen ( Urk. 6/30/6 -7 ): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit - Klinisch keine radikuläre Symptomatik - Segmentale Irritation über L4/L5 - Leichte degenerative Veränderungen in Form von - Mässiggradigen

Spondylarthrosen v.a. Höhe L3 – L5 - Keine Anhaltspunkte für Diskushernie oder Spinalkanalstenose (MRI 21.7.2015) - Chronische Periarthropathia

humeroscapularis rechts mit Impingement (US vom 11.11.2015) - Klinisch Druckdolenzen über AC-Gelenk, Pro c . coracoide u s , sulcus

intertubercularis Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab sofort in ihrer bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die einzige aktuelle Einschränkung beziehe sich auf das rechte Schultergelenk mit der Impingement Symptomatik. Länger dauernde Über-Kopf-Arbeiten seien zu vermeiden. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwer e Arbeiten voll arbeitsfähig ( Urk. 6/30/7-8). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3. Dezember 2015 eine rezidivierende Depression, gegenwärtig schwergradige Episode (ICD-10: F33.2), chronische Periarthropathia

humeroscapu l aris rechts mit Impingement und ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales und – spondylogenes Syndrom bei Spondylarthrose L5/S1 ( Urk. 6/25/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch 30 % arbeitsfähig sei. Frühestens ab Sommer 2016 könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 60 % gerechnet werden ( Urk. 6/25/3). 3.4

Die Swica holte weiter

ein bidisziplinäres Gutachten ein

(Expertise vom 1 0. März 2016 , Urk. 6 / 36 ) . Die orthopädische Untersuchung erfolgte am 9. März 2016 durch Dr. med. H.___ , Fachärztin Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates . Die psyc hiatrische Untersuchung fand gleichentags durch Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, statt . Darin wird das aktenkundige medizinische Gutachten

von Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Februar 2015

zuhanden der Swica zusammengefasst ( Urk. 6/36/15-16 ), weshalb es nicht noch einmal wieder gegeben wird.

Dr. H.___

nannte in den letzten Wochen eingetretene Funktions einschränkungen der rechten Schulter bei PHS sowie rezidivieren de Beschwerden lumbal bei Fehls t at ik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und ver schmächtigter Rumpfmuskulatur, kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit und beidseits verkürzte Ischi o kruralmuskulatur . Bezüglich de r Einschränkungen an der rechten Schulter werde zu einer Abklärung mittels MRT geraten. Rückwirkend ergebe sich etwa ab Januar 2016 eine volle Arbeits unfähigkeit für die Dauer von zwei Monaten. In zwei Monaten soll t e eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % für angepasste Tätigkeiten vorliegen . Auf die Dauer sei die Beschwerdeführer i n nur noch für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten einsetzbar, primär wegen ihres Habitus . Heben und tragen mittel schwerer bis schwerer Lasten, häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und Tätigkeiten über Kopf sollten vermieden werden ( Urk. 6/36/ 9-11 )

Dr. I.___

nannte in seinem Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er die abgeklungene depressive Reaktion/Anpassun g sstörung nach Kündigung (ICD-10 F43.21), welche jedoch vollständig

remittiert sei . Es lägen zwar erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Pflegebedürftigkeit des Sohnes, finanzielle Probleme wegen fehlender Taggeldzahlungen), die zwar nach wie vor einen Einfluss auf die emotionale Befindlichkeit der Beschwerdeführerin hätten, jedoch vom Schweregrad her keine depressiven Symptome mehr erzeugen würden. Letztere seien vollständig remittiert, trotz der psychosozialen Belastungs faktoren. Die Beschwerdeführerin sei seit geraumer Zeit psychiatrisch unauffällig und stabil, bei fortgesetzter Psychotherapie und Pharmakotherapie. Diese sollten auch künftig fortgesetzt werden. Weitere therapeutische Massnahmen seien nicht vorzuschlagen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe heute keine Einschränkung der Leistungs-

und Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 6/ 36/24-2 9 ). 3. 5

Im Verlaufsbericht vom 6. Juni 2016 erhob Dr. D.___

noch die Diagnose einer rezidivierenden Depression, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 : F33.0) , wobei er keine Befunde erhob . Hinsichtlich der psychischen Verfassung bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit) in der bisherigen Tätigkeit. In einer angepassten Tätig keit, in ähnlichem, vergleichbare m Bereich ( Fertigung, Band, Maschinen etc. ) bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 %

(Urk. 6/46/1 -2 ). Bei den Fähigkeiten notierte er schliesslich keine schweren Einschränkungen und lediglich, dass die Durchhaltefähigkeit und die Belastbarkeit im Beruf mittel eingeschränkt sei ( Urk. 6/46/2) 3.6

Im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2016 hielt Dr. F.___ die Beschwerdeführerin auf grund von LWS-Schmerzen bei Lumbago und einer Depression weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit für arbeitsfähig ( Urk. 6/45/1-2). 3.7

Dr. med. E.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, welcher die Beschwerdeführerin aufgrund der Zuweisung des Rheumatologen Dr. med. K.___

bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter untersuchte, führte in seinem Bericht vom 2 7. August 2016 folgende Diagnosen auf ( Urk. 6/49/6) : - Subacromiales Schmerzsyndrom rechts bei subtotaler gelenksseitiger Supraspinatusruptur (Pasta-Läsion von ca. 90 % der Sehnendicke über die gesamte Sehnenbreite) mit deutlich instabiler Bizeps longus Sehne sowie aktivierter AC-Gelenksarthrose - St. n. mehreren subacromialen Steroidinfiltration en rechts – jeweils für einige Tage deutliche Symptomlinderung - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine subtotale Supraspinatus -Partialruptur mit de utlich instabiler Bizeps longus - Sehne. In der Tat sei in dieser Situation die arthrosko pische Supraspinatusrekonstruktion mit Bicepstenodese empfehlenswert. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin jeweils für kurze Zeit auf die Steroidinfiltration angesprochen habe ( Urk. 6/49/7) . 3. 8

Im Bericht vom 3 1. Januar 2017

führte Dr. E.___ aus, d rei Monate post operativ bestünden noch klinisch Zeichen einer postoperativen retraktile n

Kapsulitis . Assoziiert damit hätten sich Myogelosen der Trapeziusmuskulatur und d e r latissimus

dorsi Muskulatur rechts ausgebildet. Die Prognose bleibe günstig. Es sei mit einem Rehabilitationsverlauf von drei bis sechs Monaten zu rechnen. Es besteh e noch eine volle Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich April 2017 ( Urk. 6/50/ 5). 3. 9

Dr. K.___

führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2017 folgende Diagnosen auf: - Postoperative retraktile

Kapsulitis Schulter rechts bei Status nach Bizeps

longus-Tenodese , subacromialer Dekompression PASTA- Repair 2016 - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Intermittierendes cervicovertebrales und – cephales Schmerzsyndrom Es zeige sich intermittierend und rasch wechselnd eine Schultergelenks symptomatik rechts mit Ziehen in den Armen, positionsabhängig und teilweise gutem, teilweise nicht so gutem Ansprechen im Sinne einer Schmerzreduktion auf die Einnahme von Analgetika. Die Schultergelenksbeweglichkeit habe sich ab Januar 2017 bis Mai 2017 wesentlich verbessert. Weiterhin intermittierend bestünden lumbovertebrale und spondylogene

Schmerzen ohne sichere sensible oder motorische Defizite. Gemäss der aktuellen Situation bestehe bis im August 2017

eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/51 ). 3.10

Aufgrund der unklaren Aktenlage bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht fand am 26. September 2017 eine orthopädische-chirurgische Untersuchung beim RAD statt (Untersuchungsbericht vom 1 6. Oktober 2017, Urk. 6/57) . Dr. Z.___ hielt mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit folgende Diagnose fest: - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit/bei - Einschränkung der Anteversion aktiv und passiv (110 Grad) - Abduktion (90 Grad) - Ruhe-, Belastungs- und Bewegungsschmerz - Status nach Arthroskopie rechte Schulter mit Rekonstruktion der Supra spinatusruptur , Tenotomie und Tenodese der langen Bicepssehne , Bursektomie und Acromioplastik rechts am 28.10.2016 - Bewegu ng sschmerz, Belastungsschmerz der LWS mit/bei - Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz - Dekonditionierung - Aktuell keine neurologischen Defizite, keine motorischen Defizite, keine Lähmungen - Radiolog isch nachgewiesene mässige Spondy l arthrosen ohne Spinalkanalstenose (MRI 7/2015) Bezüglich der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies der RAD-Arzt auf die RAD-Stellungnahme vom 1 6. Juni 201 6. Bei der Beschwerde führerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin seit dem 1. Januar 2016 voll arbeitsunfähig. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Erkrankungen der Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittel schweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrations einwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überk o pfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unte r ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte verm ie den werden. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis max. 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit vom 1. Januar bis am 30. April 2016 zu 100 % , vom 1. Mai bis 3 1. Mai 2016 zu 50 % , vom 1. Juni 2016 bis am 2 6. September 2017 zu 100 % und vom 2 7. September bis am 3 1. Dezember 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Es sei weiterhin eine höhere Pausen notwendigkeit gegeben. Eine Fortsetzung der Physiotherapie wie auch einer MTT (medizinische Trainingstherapie) sei indiziert. Eine erneute Ruptur oder Ver letzung der Rotatorenmanschette werde im aktuellen MRI ausgeschlossen. Es könne weiter eine intensive Mobilisation durchgeführt werde n ( Urk. 6/57/ 7 -9). 3.11

Dr. E.___ führte im Bericht vom 2. Februar 2018 aus, gut 15 Monate postoperativ bestünden noch belastungsabhängige Schmerzen subacromial rechts. Die Beweglichkeit der rechten Schulter bleibe schmerzbedingt einge schränkt. Eine Kontroll-MRI-Untersuchung vom September 2017 zeige intakte Sehnen der Rotatorenmanschette . Die ausgeprägten Myogelosen könnten die Schulterbeweglichkeit sehr stark weiterhin einschränken. Langfristig sehe er keine Möglichkeit der Arbeitsfähigkeit mehr. Er empfehle in dieser Situation eine gutachterliche Beurteilung ( Urk. 6/68). 3.1 2

Im Bericht vom 1 2. Juni 2018 ergänzte Dr. E.___ , es bestünden subacromiale Schmerzen bei Abduktion und Flexion über Schulterblattebene. Er empfehle dennoch weiterhin ein rein konservatives Vorgehen. Eine nochmalige Arthroskopie mit subar s comialem

Débridement bringe voraussichtlich langfristig keine massive Verbesserung ( Urk. 6/86). 3.13

Am 2 8. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. Z.___

vom, RAD untersucht. Im Untersuchungsbericht vom 2. Juli 2018 hielt er neben den unveränderten Belastungsprofilen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest : - Persistierende Schmerzsymptomatik rechtes Schultergelenk mit/bei - Unveränderte r Einschränkung der Anteversion aktiv und passiv (110 Grad) - Abduktion (90 Grad) - Painful

arc - Ruhe-, Belastungs- und Bewegungsschmerz - Klinisch Hinweise auf Impingement , Beteiligung der Supraspinatus

- und Bicepssehne , AC-Gelenkbeteiligung im Sinne einer leichten AC-Arthrose - Radiologisch Aussch l uss einer Reruptur

(MRI 16.10.2017) - Status nach Arthroskopie rechtes Schultergelenk mit Biceps

longus Sehnen Tenodese , subacromialer Dekompression und PASTA- Repair einer gelenksseitigen Supraspinatus -Partialsehne n ruptur - LWS-Syndrom mit/bei - Belas t ungsschmerz, Bewegung s schmerz - Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz - Dekonditioni e rung - Aktuell keine neurologischen Defizite, keine Lä h mungen, keine motorischen Defizite - Radiologisch nachgewiesen mässige Spondylarthr osen ohne Spinalkanalstenose (MRI 7/2015 ) In Hinsicht der aktuellen Untersuchung fänden sich unverändert noch eine klinische Symptomatik des rechten Schultergelenkes mit deutlichen klinischen Hinweisen auf eine Impingement

- und Supraspinatus -Symptomatik mit AC-Beteiligung vor. Die klinischen Untersuchungsbefunde entsprächen auch den radio logischen Befunden im letzten MRI vom 2 1. September 201 7. Im Verlauf habe die Schmerzmedikation verändert bzw. bei Unverträglichkeit reduziert werden können. Insgesamt habe aber eine Verdeutlichungstendenz der Schmerzsymptomatik sowohl in Hinsicht auf die Schulter- wie auch die Rücken schmerzen bestanden. Aus medizinischer Sicht sei eine nochmalige Abklärung der anhaltenden Schultersymptomatik zu empfehlen, die klinischen Untersuchungs befunde der Schulter wiesen auf eine Impingement wie auch auf eine SSL-Symptomatik bei AC-Beteiligung hin. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe aber

weiterhin unverändert eine 80% ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Januar 201 8. In Hinsicht auf die Beweglichkeit sei im Vergleich zur Voruntersuchung eine Verbesserung eingetreten. Klinisch fänden sich aber unverändert noch Hinweise auf ein Impingement -Syndrom mit SSL - Symptomatik ( Urk. 6/ 100 / 3- 5 ) . 4. 4.1

Die RAD-Berichte (E. 3.10 und E. 3.13) , welche Grundlage für die Einschätzung de s Gesundheits zustands und der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht bilden, basieren auf umfassenden Untersuchungen ( Urk. 6/57/3-7 und Urk. 6/88/3-7) . Der RAD-Arzt verfasste seine Expertise n in detaillierter Kenntnis der Vorakten ( Urk. 6/82 , 6/57/8 und Urk. 6/88/8 ). Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden ausführlich schildern ( Urk. 6/57/1-3 und Urk. 6/88/1-3 ). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung en sind nachvollziehbar. Damit vermögen die RAD-Berichte die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihnen voller Beweiswert zu . 4.2

Die Einschätzung des RAD-Arztes vom 1 6. Ok tober 2017 erfolgte schlüssig. Im erstellten Belastungsprofil wurden die Einschränkungen der Lendenwirbelsäule sowie d er geschädigte n Schulter berücksichtigt . Dass der RAD-Arzt infolgedessen auf eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit unter Fortsetzung der Physiotherapie und einer intensiven MTT - eine Steigerung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % per Januar 2018 erwartete, ist demnach nicht zu beanstanden.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 8 f.)

ändert auch der Bericht von Dr. E.___

vom 2. Februar 2018 ( Urk. 6/68) nichts an der Beur teilung . Dieser enthält fast identische Untersuchungsbefunde bezüglich der Beweglichkeit der Schulter wie der RAD-Bericht .

Ferner hielt Dr. E.___ fest, die ausgeprägten Myogelosen könnten die Schulterbeweglichkeit weiterhin sehr stark einschränken. Langfristig sehe er keine Möglichkeit der Arbeitsfähigkeit mehr. Er empfehle in dieser Situation eine gutachterliche Beurteilung (Urk.

6/68/2). Daher kann davon ausgegangen werden, dass Dr. E.___ die Ansicht des RAD-Arztes, die Beschwerdeführerin sei in der bisherige n Tätigkeit voll a rbeitsunfähig, teilte.

Was den Umfang der noch zumutbaren angepassten Tätigkeit anbelangt , legte er sich nicht selber fest und verwies auf eine gutachterliche Beurteilung ( Urk. 6 /68/2) .

A uch sein aktuellerer Bericht vom 12.

Juni 2018 (Urk. 6/86)

führt zu keinen neuen medizinischen Erkenntnisse n und lässt im Übrigen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit gänzlich vermissen.

Aufgrund de r Arztbericht e fand am 2 8. Juni 2018 nochmals eine Untersuchung beim RAD statt . Im Untersuchungsbericht führte der RAD-Arzt nachvollziehbar aus, weshalb die Arztberichte von Dr. E.___ nicht s an seiner Einschätzung zu ändern vermögen. Des Weiteren hielt er

schlüssig fest , dass im Vergleich zur Voruntersuchung eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten sei . Klinisch lägen aber unverändert Hinweise auf ein Impingement -Syndrom mit SSL -Symptomatik vor , weshalb unverändert eine 80 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Januar 2018 bestehe, mithin er schliesslich an den vorherigen Ausführungen zur

Arbeitsfähigkeit und zum Belastungsprofil festhielt (Urk. 6/ 88/ 8- 9) .

Die nach der RAD-Untersuchung eingereichten Berichte von Dr. B.___

vom 1 5. Oktober, 3 0. Oktober und 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 6/96/1-3) und der Bericht von Dr. L.___ , Facharzt Radiologie, vom 2 6. September 2018 (Urk.

6/96/4-5) legen die bekannte Schädigung der rechten Schulter dar, äussern sich aber überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin oder zur Bewegungseinschränkung, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat . Entsprechendes gilt für den Bericht von Dr. E.___ vom 2 8. März 2019 über die gleichentags erfolgte Untersuchung, der auf die vorstehend genannten Berichte Bezug nimmt (Urk. 6/103). Diese Berichte vermögen die Einschätzung durch den RAD nicht in Frage zu stellen. 4.3

Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der RAD -Arzt nicht auf ihre Vorbringen

bezüglich der

einzelnen Diagnosen eingegangen war

( Urk. 1 S. 10), nicht s zu ihren Gunsten ableiten . Die diagnostische Einordnung eines Gesundheits schadens ist nicht entscheidend, sondern dessen konkreten Aus wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Die unterschiedliche diagnostische Einschätzung ist daher ohne Belang , mass gebend ist die d a raus resultierende Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter, welche der RAD -Arzt im Belastungsprofil berücksichtigte und in der zweiten Untersuchung nochmals überprüfte . Es ist demnach auch nicht wider sprüchlich , wenn der RAD aus medizinischer Sicht eine nochmalige Abklärung der anhaltenden Schultersymptomatik empfahl, da die genaue Diagnose für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich ist, jedoch eine adäquate Behandlung ermöglichen könnte. 4.4

Zusammenfassend ergeben sie keine begründeten Zweifel an der Beurteilung des RAD. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. 5.

5.1

Aus psychiatrischer Sicht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre psychischen Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 5) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der So zialversicherungsträger befugt ist , auch nicht von ihm selber veranlasste ärztliche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können, und die Verfahrens grundsätze, welche namentlich in BGE 137 V 210 umschrieben wurden, grund sätzlich die medizinischen Gutachten, welche der mit dem streitigen sozial versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger selber einholt, beschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vom 3 1. März 2015 E. 6.4) . Vorliegend existieren zwei voneinander unabhängige ,

von der Swica in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, welche b eide nachvollziehbar und schlüssig spätestens per Anfang März 2015 aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen (E. 3.4 , vgl. auch Urk. 6/36/16 ). Hinsichtlich de s Bericht s von Dr.

D.___ vom 6. Juni 2016 (E. 3.5) hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Ferner kann vorliegend schon deshalb nicht darauf abgestellt werden, da Dr. D.___

darin keine Befunde erhob und die Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht ausführlich und widerspruchsfrei begründete . Nach diesem Zeitpunkt befinden sich bei den Akten keine Dokumente mehr, welche auf eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hinweisen würden. 5.2

Ferner gab die Beschwerdeführerin i n der zweiten psychiatrischen Begutachtung vom 9. März 2016 mithin selber an, die anfänglichen Depressionen nach der Kündigung

seien in der Z wischenzeit wieder « gut » geworden , d ies dank der regel mässigen Gespräche mit dem Psychiater ( Urk.

6/ 36/19-20) . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder in de n RAD-Untersuchungen im Jahr 2017 noch in der RAD-Untersuchung im Jahr 2018 , in welchen sie zu ihrem aktuellen Gesundheits zustand befragt wurde, über allfällige psychische n Einschränkungen

klagte. Sie

gab auch ihren Psychi ater nicht mehr als behandelnden Arzt an ( Urk. 6/57/1 und Urk. 6/88/1). 5.3

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin mit

überwiegend er Wahrscheinlich keit

keine psychische n Einschränkung en

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorliegen . Somit war sie auch nicht gehalten, weitere Abklärungen im Rahmen der Unter suchungspflicht von Art. 43 ATSG vorzunehmen. 5.4

Im Sinne eines Zwischenfazit ist die Beschwerdeführerin demnach aus somatischer Sicht im Umfang des Belastungsprofils in einer leidensangepassten Tätigkeit seit September 2017 wieder zu 50 % und seit dem 1. Januar 2018 80 % arbeitsfähig (E. 3.10 und E. 3.13). Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.

Trotz des p flegebedürftigen Sohnes war die Beschwerdeführerin immer in einem 100%-Pensum tätig ( Urk. 6/24). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Invaliditätsgrad vorliegend mittels eines reinen Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG bemessen wurde, zumal dies von der Beschwerdeführer in auch nicht beanstandet wurde (E. 1.6). 6. 1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6. 2

Die Arbeitgeberin hatte der Beschwerdeführerin wegen wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflicht per 3 0. Juni 2015 gekündigt, mithin aus invaliditätsfremden Gründen, so dass

sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch ohne die gesund heitlichen Einschränkungen nicht mehr bei dieser angestellt wäre , weshalb das Valideneinkommen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln ist. Da die Beschwerde führerin über 36 Jahre bei der Y.___ AG arbeitete ( Urk. 6/24/1) und nicht lediglich Hilfstätigkeiten ausführte ( Urk. 6/24/5) , ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nach wie vor in der Branche Herstellung v. Nahru ngsmittel im Kompetenzniveau 2 arbeiten würde . Somit ist das Valideneinkommen aus gehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2016, TA1 , Branche Herst . v . Nahrungs mitteln 10-11, Kompetenzniveau 2, Frauen zu ermitteln. Dies führt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 6 von 42.3 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02) bei einem Vollzeitpensum zu einem Valideneinkommen von Fr. 57' 193 . 85 ( Fr. 4’507 .-- x 12 : 40 x 4 2. 3 ).

Das Jahreseinkommen ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen

bis ins Jahre 201 7

– den frühe st möglichen Rentenbeginn - anzupassen ( Fr. 57' 193 . 85 .-: 1 0 5 . 6 x 10 6 . 2 ; vgl. die Tabelle T1. 2 .10 [Nominallohnindex, Frauen 2011-2018] Branche Verarbeitendes Gewerbe/ Herstellung von Waren

10- 33 von 10 5 . 6 [2016 ] auf 106.2 [201 7 ] bei einem Index 2010=100).

Das Validen einkommen für das Jahr 2017 beträgt demnach

rund Fr. 57' 519 .-- .

Des Weiteren ist d as Jahreseinkommen für die Bemessung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2018 der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen

bis ins Jahre 201 8 anzupassen . Dies

ergibt

für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von rund

Fr. 57' 627 .--

( Fr. 57' 193 . 85 .-: 105.6 x 106.4; vgl. von 105.6 [2016] auf 106.4 [2018] bei einem Index 2010=100) . 6. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6. 4

Die Beschwerdeführerin kann ihre angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Qualitäts kontrolle seit Januar 2016 nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätig keit ist ihr jedoch seit 2 7 . September 2017 zu 50 % und seit 1. Januar 201 8 zu 80 % zumutbar (vorstehend E. 3.10 und E. 3.13 ).

Da der Beschwerdeführerin von Januar bis am

2 6. September 2017 keine Erwerbs tätigkeit zumutbar war, beträgt das Invalideneinkommen für diesen Zeit raum Fr. 0.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ab 2 7. September 2017 rechtfertigt es sich, den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten S ektors gemäss LSE heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit in der Branche Herst . v. Nahrungsmitteln nicht mehr zumutbar ist und sie über keine Berufsausbildung verfüg t.

Das im Jahr 2016 standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte betrug pro Monat Fr. 4’363 .-- (LSE 2016, Tabelle TA 1 , Total Frauen , Kompetenz niveau 1 ) , mithin rund

Fr. 52’356 .-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden ( Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02 ) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung von Frauen bis ins Jahr 2017 (Tabelle T.39 , 2709 [2016] auf 2719 [2017] )

ergibt dies bei einem Vollzeitpensum ein Invalideneinkommen von

Fr. 54' 782.60 ( Fr. 52’356 .-- : 270 9 x 2719 : 40 x 41.7) für das Jahr 2017 bei einem 100%-Pensum, mithin von Fr. 27' 391 .30 bei einem 50%-Pensum .

Für den Einkommensvergleich ab 1. Januar 2018 ist die allgemeine Lohn entwicklung von Frauen bis ins Jahr 201 8 zu berücksichtigen (Tabelle T.39, 2709 [2016] auf 2732 [201 8 ]) , wobei bei einem 80%-Pensum ein Invalideneinkommen von

Fr. 44'035.60 resultiert ( Fr. 52’356. -- : 2709 x 27 32 : 40 x 41.7 x 0.8 ) . 6. 5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin einen leidens bedingten Abzug von 5 %

mit der Begründung, dass nach 37 Jahren beim gleichen Arbeitgeber und mit 55 Jahren eine besonders grosse Umstellungs fähigkeit gefordert sei, um sich auf eine neue Arbeitsstelle einzulassen ( Urk. 2 ). Die Beschwerdeführerin forderte hingegen einen leidensbedingten Abzug von 10 % , da vor ihrer Pensionierung nur noch wenige Berufsjahre lägen und sie zuvor während rund 36 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen sei ( Urk. 1 S. 7). Nach ständiger Rechtsprechung werden

Hilfsarbeiten auf dem mass gebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 2 5. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2 016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.3), weshalb das Kriterium, es lägen nur noch wenige Jahre vor der Pensionierung, keinen Abzug rechtfertigt. Des Weiteren bildet das Kriterium der grossen Umstellungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss keinen Abzugs grund.

Vorliegend ist jedoch in diesem speziellen Fall mit Blick auf die doch zweifache Einschränkung durch Beschwerden an der rechten Schulter und der LWS sowie der überdurchschnittlich lange n Betriebszugehörigkeit der Beschwerde führerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin der leidensbedingte Abzug von 5 %

nicht zu beanstanden. Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Demnach resultiert bei einem 50%-Pensum ab 2 7. September 2017 ein Invaliden einkommen von rund Fr. 26' 022.-- und bei einem 80%-Pensum ab 1. Januar 2018 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41' 834.-- . 6. 6

Da sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2017 bis ins Jahr 2018 stufenweise geändert bzw. verbessert hat , sind jeweils drei verschiedene Einkommensvergleiche vorzunehmen.

Der Beschwerdeführerin war vom 1. Januar bis am 2 6. September 2017 keine Erwerbs tätigkeit zumutbar, weshalb für diesen Zeitraum ein e ine ganze Rente begründende r Invaliditätsgrad von 100 % resultiert.

Für den Zeitraum vom 2 7. September bis 3 1. Dezember 2017 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57' 519 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr.

26’022 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 31’ 497 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 55 % .

Für den Zeitraum ab Januar 201 8 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57' 627 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41’834 .-- eine Einkommens einbusse von Fr. 15 ’ 793 .-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 27 % . 6. 7

Die per 2 7. September

2017 bzw. per 1. Januar 201 8 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in ist unter Berücksic htigung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach drei Monaten, mithin per Januar bzw. per April 201 8 zu berücksichtigen. 7.

Nach dem Gesagten hat

die Beschwerdeführerin von Januar bis Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente . Von

Januar bis März 201 8

besteht ein Anspruch auf eine h albe Rente , wobei zu Gunsten der Beschwerdeführerin die von der Beschwerde gegnerin berechnete Dreiviertelsrente von Januar bis März 2018 nicht korrigiert wird . Ab April 2018 besteht schliesslich kein Rentenanspruch mehr. Dies führt zu r

Abweisung der Beschwerde. 8.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren v or dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz