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IV.2019.00299

Erneute Anmeldung, keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-05-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1976, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2002 und 2004), war zuletzt von Juni 2013 bis Juni 2014 als Produktionsmita rbeiterin tätig (Urk. 7/20 Ziff. 1.3, 3.1, Urk. 7/19/2) . Mit am 2 5. September 2014 bei der Invalidenversicherung eingegangener Anmeldung beantragte sie unter Hinweis auf Schmerzen am Bewegungsapparat Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/20

Ziff. 6.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte m it Vorbescheid vom 6. Juli 2016 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/49), wogegen die Versicherte am 2 0. August und 2 3. September 2015 Einwände erhob (Urk. 7/ 51 und Urk. 7/ 55). Zur Prüfung der medizinischen Leistungsvoraus setz ungen fand am 1 1. November 2015 eine medizinische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (Urk. 7/58). Am 1 8. November 2016 ge währte die IV-Stelle ein Coaching sowie eine Bewerbungswerkstatt (Urk. 7/79), welche in der Folge vorzeitig abgebrochen wurden (Urk. 7/89).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/95, Urk. 7/98, Urk. 7/103), in welchem die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht einreichte (Urk. 7/102), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2018 eine befristete halbe Rente vom 1. Juni 2015 bis 3 0. April 2016 zu (Urk. 7/111). 1.2

Am 2 3. August

2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/118) . Die IV-Stelle stell t e mit Vorbe scheid vom 2 0. September 2018 in Aussicht, auf das neue Leis tungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/121), wogegen die Versicherte am 2 2. Oktober 2018 (Urk. 7/127), am 2 1. November 2018 (Urk. 7/128) und am 1 3. Dezember 2018 (Urk. 7/130) Einwände erhob und einen weiteren Arztbericht einreichte (Urk. 7/122 = Urk. 3/2).

Mit Verfügung vom 1 8. März 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/134 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) . Da raufhin beantragte die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde

(Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2019 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rec htsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 8).

D ie Beschwerde führerin verzichtete m it Replik vom 4. Oktober 2019 auf weitere Ausführungen (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat . 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten keine Veränderungen und neuen funktionellen Einschränkungen genannt würden. In der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe unverändert seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, was bereits mit einer früheren Verfügung anerkannt worden sei . Seit Juni 2016 sei eine angepasste Tätigkeit zumutbar, wobei

diese weiterhin leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere Belastungen für die Halswirbelsäule und den Schulterbereich beinhalte (S. 2 oben). I n der Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerde geg nerin aus, dass die zwei zusätzlich eingereichten Arztberichte keine neuen objek tiven Befunde oder Le istungseinschränkungen aufweisen würden . Ausserdem sei die letzte Verfügung erst am 3. Mai 2018 ergangen, weshalb an die Glaub haft machung erhöhte Anforderungen zu stellen seien, die vorliegend nicht erfüllt würden (S. 2 Ziff. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass a ngesichts der unterdessen fachärztlich attestierten Zunahme der Einschränkung um 50 % die Verschlechterung zumindest für die Eintretensfrage als genügend glaubhaft erscheine (S. 5 f. lit . c). Die behandelnde Ärztin begründe die Ver schlech terung mit dem neuen Befund einer aktuell linksbetonten Tonuserhöhung der gesamten paravertebralen Muskulatur. Dieser sei erheblich und zu beachten, da er zu einer Verringerung der Arbeitsfähigkeit geführt habe (S. 6 lit . e). Ferner würden neu selbst leichte Belastungen zu einer anhaltenden und ausgeprägten Einschränkung führen (S. 7 f. lit . f). Zu beachten sei zudem, dass die muskuläre Problematik neu auch zunehmend weitere Körperteile betreffe (S. 8 lit . g). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2 3. August 2018 (Urk. 7/118) zu Recht nicht eingetret en ist. Prozessthema ist, ob die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaub haft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111) wesentlich verschlechtert hat. 3. 3.1

Der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111) lagen im Wesentlichen die nach folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 1 0. November 2 014 (Urk. 7/31/1-3) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 2 3. Juni 2014 ambulant behandle (S. 1 f. 1.2, 1.4) und nannte als Diagnose eine fokale Dystonie mit Torti

- und Retrocollis

und ausgeprägten Schmerzen seit Juni 201 4. Es bestünden deutliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) beim Halswirbelkörper (HWK) 5- 7. Eine Botox-Therapie erfolge seit August 2014 (S. 1 Ziff. 1.1). Nach einer ausgeprägten Überlastung bei der Arbeit in einer Stanzerei anfangs Juni 2014 habe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen im Nacken mit Aus strahlung zunächst in den linken Arm, dann auch in den rechten Arm bekommen . Die Schmerzsymptomatik im Bereich der HWS sei inzwischen trotz aller schmerz therapeut ischen Bemühungen dekompensiert und es bestehe inzwischen ein ein deutiger Torticollis

(S. 2 Ziff. 1.4) . Die Prognose sei nicht sicher beurteilbar. Das gute Ansprechen auf Botulinustoxin sei positiv zu werten, die Erkrankung ver laufe aber sehr variabel. Auch nach einer Stabilisierung seien Rezidive mög lich. Eine leichte Tätigkeit, beispielsweise eine Büroarbeit, wäre in einem 50%-Pen sum möglich, falls die Verkrampfung und die Schmerzen nicht weiter zunehmen würden . Eine leichte Tätigkeit mit Wechsel von Sitzen und Stehen und ohne körperliche Belastung wäre aktuell maximal zu 50 % möglich (S. 3

Ziff. 1.7.-1.9). In ihrem Bericht vom 1 5. Juni 2015 (Urk. 7/45/6-9) hielt Dr. Y.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell knapp 3 Monate nach der letzten Botox-Injektion wieder vermehrte Dystonie habe und ma ximal 2 km gehen könne. Danach zie he es ihr den Kopf nach rechts und sie müsse ihn ständig halten. Die Schmerzen seien momentan gering. Das gute Ansprechen auf Botulinustoxin sei positiv zu werten, die Erkrankung scheine sich aber zu chronifizieren . Die Botox-Injek tio nen benötige sie alle 3 Monate mit deutlich nachlassend er Wirkung schon nach 2 Monaten (S. 3 Ziff. 1.4) . In der bisherigen Tätigkeit als Stanzerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 3. Juni 2014 (S. 3 Ziff. 1.6). Möglich wäre eine leichte Tätigkeit mi t Wechsel von Sitzen und Stehen und ohne körperliche Belas tung in einem maximal 40-50%-Pensum. Sinnvoll wäre ferner eine Umschu lung/Weiterbindung zum Beispiel für Bürotätigkeiten (S. 4). 3.3

Pract . med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 7/46/5) aus, dass die belastungsab hän gigen Schmerzen der HWS sowie die eingeschränkte Kopfbeweglichkeit bei mus kulärer Verspannung linksbetont zu Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin führen würden . Dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom Juni 2015 (vgl. vorstehend E.

3.2) seien jedoch keine dauerhaften funktionellen Einschränkungen zu entnehmen, die in einer angepassten Tätigkeit zu langanhaltender oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die Schmerzen seien gemäss Dr. Y.___ im Moment geri ng und seit September 2015 fi nde sich in den Einträgen die Einschätzung, dass sich die Beschwerden wesentlich gebessert hätten. Das Belastungsprofil enthalte leichte wechselbelas tende Tätigkeiten ohne besondere Belastung für die HWS und den Schulter gürtel bereich. Es seien keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die HWS und keine repetitiven Tätigkeiten vorzunehmen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Tätigkeit als Stanzerin um eine schwere körperliche Tätigkeit gehandelt habe. Für angepasste Tätigkeit en gemäss dem Belastungsprofil bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.4

Dr. Y.___ (vorstehend E.

3.2) führte in ihrem Bericht vom 2 1. September 2015 (Urk. 7/54) aus, dass auch eine angepasste Tätigkeit nicht in einem 100%-Pensum möglich sei. Durch die momentane Entlastung infolge Arbeitslosigkeit habe sich die Symptomatik i m Hinblick auf die Schmerzen aktuell gebessert. Jede zu lange Belastung könne jedoch zu einer erneuten Dekompensation mit Schmer zen, vermehrter Fehlhaltung und Zunahme des Torticollis führen. Deshalb sei eine Tätigkeit von 8 Stunden täglich aktuell

- und mit grösster Wahrscheinlichkeit langfristig

- auf keinen Fall möglich. Eine Belastung solle max imal 4 Stunden pro Tag und idealerweise mit Pausen erfolgen . 3.5

Med. p ract . A.___, Facharzt für Neurologie, RAD, nannte in seinem Bericht vom 1 7. November 2015 über die Untersuchung vom 1 1. November 2015 (Urk. 7/58) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

4 Ziff. 3): - Cervikobrachialgie bei Überlastung und degenerativen HWS-Verände rungen, Differentialdiagnose (DD) Torticollis - Lumbalgie unklarer Genese, DD somatoforme Störung Es fänden sich keine Hinweise für einen Torticollis . Die Beschwerdeführerin be richte über eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden aufgrund der Botox behandlung seit August 201 4. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit körperlich leichten Tätig keiten in Wechselbelastung a ls realistisch anzusehen sei . Was die ange stammte Tätigkeit betreffe, so sei festzustellen, dass es sich de facto um eine vermutlich eher körperlich leichte berufliche Tätigkeit gehandelt habe. Durch die repetitiven Bewegungen in einer Zwangshaltung sei jedoch nachvollziehbar, dass es zu einer muskulären Dysbalance im Bereich der Nackenmuskulatur mit Schmerz ausstrahlung in beide Schultern gekommen sei. Die Schmerzen seien von offensichtlich erheblicher Schwere gewesen, sodass die Beschwerdeführerin auch in angepasster Arbeit und in ihren Alltagsaktivitäten schwer beeinträchtigt gewesen sei. Plausibel sei die Besserung des Gesundheitszustands im Rahmen der genannten Botoxtherapie unterstützt durch Relaxantien und Analgetika. Inwie fern darüber hinaus ein Torticollis bestanden habe, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr beurteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin beschrie bene Symptomatik mit Besserung durch eine Geste antagoniste sei jedoch be zeich nend für diese Erkrankung. Erfreulich sei, dass sie gegenwärtig auch ohne Botoxbehandlung wieder beschwerdefrei sei (S. 4 Ziff. 4). Die Feststellung der Beschwerdeführerin, dass die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich zu einer erneuten Verschlimmerung des Gesundheitszustands führe, sei nachvollziehbar. Es spreche jedoch nichts gegen eine körperliche leichte Tätigkeit in Wechselbelastung. Inwiefern eine Umschu lung erforderlich sei, könne aus medizinischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Die gegenwärtige Einschätzung der Wiederaufnahme eines 50%-Pen sums sei prognostisch als günstig anzusehen. Im weiteren Verlauf sei davon aus zugehen, dass sie das Pensum auf 100 % steigern könne. Was die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule betreffe, so seien deren Ursache derzeit noch nicht vollständig geklärt . Die Schwere der Rückenschmerzen sei für eine leichte körper liche Tätigkeit nicht als leistungsmindernd einzustufen (S. 4 f. Ziff. 4) . Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerz symptomatik von mindestens Juni 2014 bis Mai 2015 auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Mai 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasste n Tätigkeiten. Von einer weiteren Erhöh ung der Arbeitsfähigkeit sei in den kommenden Wochen und Monaten auszu gehen (S. 5). 3.6

Pract . med.

Z.___ (vorstehend E.

3.3) führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 7/92/2-3) aus, dass die belastungsabhängigen Schmer zen der HWS und die eingeschränkte Kopfbeweglichkeit bei muskulärer Ver spannung linksbetont zu Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin führen würden. A ls Belastungsprofil nannte er leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere Belastung für die HWS und den Schultergürtelbereich. Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die HWS sowie repe titive Tätigkeiten seien zu vermeiden . I n der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmit arbeiter i n bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Von Juni 2014 bis Mai 2015 habe auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Mai 2015 sei nun von einer 50%ige n Arbeits fähigkeit

in ange passten Tätigkeiten auszugehen, wobei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab anfangs 2016, spätestens ab Februar 2016, prognostisch wieder anzunehmen

sei . 3.7

Dr. Y.___

(vorstehend E.

3.2) führte am 1 1. Januar 2016 (Urk. 7/63) aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin erfreulicherweise in den letzten Wochen tendenziell stabilisiert habe. Dies obwohl die letzte Botox-Therapie schon 7 Monate zurückliege. Aus ihrer Sicht sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Belastungen für die HWS und den Schultergürtelbereich in einem maximal 60%-Pensum möglich, da erfahrungsgemäss ein sehr grosses Risiko für eine Verschlechterung der Dystonie bei Überbelastung bestehe. Die Symptomatik sei ja gerade durch eine Überbelastung am Ar beitsplatz ausgelöst worden. 3.8

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. April 2016 (Urk. 7/64/4-5) aus, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen leicht ver bessert habe (S. 1 Ziff. 1.1). D ie Beschwerden hätten sich unter der reduzierten Belastung hinsichtlich der zervi kalen Dystonie gebessert (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, zu 50 % eine angepasste Tätigkeit mit Wechsel der körperlichen Haltung, das heisst nicht in Zwangshaltung, auszuüben. Dabei solle keine ausgeprägte körper liche Belastung stattfinden. Sinnvoll wäre eine Umschulung oder Weit erbildung zum Beispiel im Bereich einer Bürotätigkeit (S. 1 Ziff. 2.1). Bei Berücksichtigung der Einschränkung der Belastbarkeit sei die Prognose als recht gut einzuschätzen (S. 2 Ziff. 3.3). 3.9

Dr. Y.___

(vorstehend E.

3.2) beurteilte den Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2017 (Urk. 7/91) als stationär (S.

1 Ziff. 1.1). Aktuell bestünden eine belastungsabhängige Dystonie cervical, Schmerzen der HWS bei Fehlhaltung und belastungsabhängige Taubheit der Hände rechts mehr als links (S. 1 Ziff. 1.2). Als Befund nannte sie insbesondere muskuläre Verspannungen der gesamten Wirbelsäule paravertebral (S. 1 Ziff. 1 .3). Die maximale Belastbarkeit bei einer leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit ohne langen Anfahrtsweg betrage 2 Stunden pro Tag (S. 1 Ziff. 2.1). Eine leichte Tätigkeit sei maximal in einem 20-40%-Pensum möglich, wobei ein 40%-Pensum nur bei einer körperlich nicht bel astenden Tätigkeit möglich sei . Ausserdem brauche sie regelmässige Pausen (S. 2 Ziff. 2.2) . 3.10

Pract . med. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 (Urk. 7/92/5) aus, dass die seit der neurologischen Untersuchung durch den RAD vom November 2015 neu eingereichten Arztberichte keine neuen funktionellen Einschränkungen nennen würden. Die eingeschränkte Restarbeits fähigkeit könne somit nicht na chvollzogen werden. Ausserdem s e i die Beschwer deführerin in der Lage, Motorrad zu fahren, was naturgemäss zu einer entspre chenden Belastung der HWS führe. 3.11

In ihrem Verlaufsbericht vom 3 1. August 2017 (Urk. 7/102) nannte Dr. Y.___

(vorstehend E. 3.2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - fokale Dystonie mit Torti

- und Retrocollis, aktuell kompensiert, aber durch Belastung wiederholt rezidiv - S chmerzen der HWS bei Torticolli s und degenerativen Veränderungen der HWS mit bekannter Steilstellung und Spondylarthrose, zunehmende n Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS), im Sitzen und Stehen verstärkt, bei muskulärer Dysbalance Bei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einer Belastbarkeit von maximal 20-40 % für leichte Tätigkeiten. Arbeitsversuche mit auch leichter Belastung über längere Zeit hätten rasch zu einer Verschlechterung des Torticollis und der muskulären Verspannung im Bereich der HWS verbunden mit Schmerzen geführt . Als häufige Komplikation einer Dystonie mit dadurch be dingter Fehlhaltung der HWS, deutlicher Verkrüm mung und degenerativen Veränderungen sei es in den letzten Monaten zu einer zunehmenden muskulären Problematik mit Schmerzen auch im Brustwirbelsäule (BWS)- und LWS- Bereich bei schon leichter Belastung gekommen (S. 1). Eine Arbeit in einem 100%-Pensum auch in einer leichten Tätigkeit sei auf keinen Fall möglich und berücksichtige in keiner Weise die starken Einschränkungen durch die Erkrankung. Der Torticollis würde bei Überbelastung mit Sic herheit wieder dekompensieren . I m Hinblick auf die erkrankungsbedingte psychische Belastung beziehungsweise verminderte Belastbarkeit wäre eine zusätzliche psychiatrische Beurteilung hilfreich, am besten kombiniert mit einer neuropsychologischen Testung (S. 2). 3.12

RAD-Arzt pract . med. Z.___ (vorstehend E.

3.3) führte in seiner Stellung nahme vom 1 1. Oktober 2017 (Urk. 7/104/2-3) aus, es würden auf neurolo gi schem Fachgebiet keine neuen funktionellen Einschränkungen genannt. Weshalb nun neu die Notwendigkeit einer psychiatrischen und neuropsychologischen Beurteilung vorgeschlagen werde, sei unklar und aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 3 1. August 2017 nicht nachvollziehbar. Neue Diagnosen oder funktionelle Einschränkungen diesbezüglich würden nicht genannt. Die Beschwerdeführerin stehe auch nicht in einer weiteren fachärztlichen Behand lung. Somit könne an der RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2017 festgehalten werden. 4. 4.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor: 4.2

Dr. Y.___ nannte in ihrem Beric ht vom 2 8. Juni 2018 (Urk. 3/1 = Urk.

7/117) als Diagnose eine fokale Dystonie mit Status nach schwerem Torticollis, eine aktuell linksbetonte Tonuserhöhung der gesamten paravertebralen Muskulatur und Schmerzen schon nach leichter Belastung. Die Beschwerdeführerin sei krank heitsbedingt im Alltag stark eingeschränkt. N ach wie vor k omme es schon bei leichten Tätigkeiten wie zum Beispiel längerem S tehen, Fahren in einem Bus mit Erschütterungen oder auch nach 5 bis 10 Minuten auf dem Motorrad zu Schmer zen im Bereich der par avertebralen Muskulatur der HWS und bei längerer Belas tung von zirka 30 Minuten auch wieder zum

Torticollis . Dazu kämen Schmerzen auch im Bereich der gesamten paravertebralen Muskul atur bis zur LWS. E s finde sich hier klinisch eine ausgeprägte Tonuserhöhung der Muskulatur. Dies sehe man bei einer zervikalen Dystonie nicht selten und bedeute eine Ausbreitung des erhöhten Muskeltonus auf die übrigen Muskeln der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit im Alltag nach wie vor extrem eingeschränkt. E ine Tätigkeit auf dem allgeme inen Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Sie brauche sehr häufig Pausen, müsse sich hinlegen, damit die musku läre Verspannung und die damit verbundenen Schmerzen nicht zu stark würden. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. In einem geschützten Rahmen kön n e sie mit der Möglichkeit von sehr häufigen Pausen in einem 20-30 % -Pensum in leichten Tätigkeiten arbeiten. In ihrem Bericht vom 9. Oktober 2018 (Urk. 3/2 = Urk. 7/122) hielt Dr. Y.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende ausgeprägte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, die bisher ni cht berücksichtigt worden sei. Eine erneute Beurteilung mit einer fachärztlichen Untersuchung sei unbedingt indi ziert. Die Beschwerdeführerin sei durch die fokale Dystonie mit auch zuneh men der Ausbreitung der muskulären Problematik entlang der gesamten Wirbelsäule und Provokation von Schmerzen und Dystonie durch schon eine leichte Belas tung derart eingeschränkt, dass man davon ausgehen müsse, dass es bei einem erneuten Arbeitsversuch mit Überlastung zu einem Rezidiv mit erneut gravie render Verschlechterung kommen würde. 5. 5.1

Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Im Rahmen de r erstmaligen Prüfung des Leistungs anspruchs nannte RAD- Arzt

pract . med. Z.___

im Dezember 2015 (vorstehend E. 3.6) gestützt auf

die medi zinische Aktenlage und die neurologische Untersuchung durch

med. pract . A.___ (vorstehend E. 3.5)

als Diagnosen eine Cervikobrachialgie bei Überlastung und degenerativen HWS- Veränderungen (DD Torticollis) sowie eine Lumbalgie un klarer Genese (DD somatoforme Störung) . A ufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen an der HWS und der eingeschränkten Kopfbeweglichkeit bei mus kulärer Verspannung linksbetont

ging er

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin aus . Auch in einer ange passten Tätigkeit lag aufgrund der Schmerzsymptomatik v on Juni 2014 bis Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und von Mai 2015 bis Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor . A b Februar 2016 bestand

für leichte wechselbe lastende Tätigkeiten ohne besondere Belastung für die HWS und den Schulter gürtelbereich, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die HWS oder repetitive Tätigkeiten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass angesichts der fachärztlich atte stierten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 100 % und dem neuen Befund der aktuell linksbetonten Tonuserhöhung die Voraussetzungen für das Eint reten gegeben seien (Urk. 1 S. 8 f. lit . h).

Die erneute Anmeldung vom 2 3. August 2018 (Urk. 7/118) erfolgte lediglich wenige Monate nach der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111), weshalb erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.2).

Vorl ie gend lässt die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung v orhandenen (vgl. vorstehend E. 3.2-3.1 2) mit den seit der erneuten Anmeldung eingegangenen Berichte n von Dr. Y.___ vom Juni und Oktober 2018 (vorstehend E. 4.2)

auf keine wesentliche Verän de rung des

medizinischen Sachverhalts schliessen . Die in den neu eingereichten Be richten diagnostizierte fokale Dystonie mit Status nach schwerem Torticollis

ist bereits aus früheren Berichten der behandelnden Neurologin bekannt (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.8-3.9, 3.11). Was die neu erwähnte aktuell linksbetonte Tonuserhöhung der gesamten para vertebralen Muskulatur und Schmerzen schon nach leich ter Belastung (vorsteh end E. 4.2) anbelangt, so diagnostizierte med. pract . A.___ im Rahmen der neu rologischen Untersuchung vom November 2015 bereits eine Lumbalgie unklarer Genese, welche er jedoch für eine lei chte körperliche Tätigkeit als nicht leis tungsmindernd beurteilte (vgl. Urk. 7/58 S. 5) . Sodann sind dem Bericht von Dr. Y.___ vom Jun i 2017 (vorstehend E. 3.9) muskuläre Verspannungen paravertebral der gesamten Wirb elsäule als Befund zu entnehmen . I m Verlaufs bericht vom August 2017 (vorstehen d E. 3.11) nannte sie als Diagnose

bereits zunehmende Schmerzen im Bereich der LWS und hielt d iesbezüglich fest, dass es a ls häufige Komplikation einer Dystonie mit dadurch be dingter Fehlhaltung der HWS, deutlicher Verkrümmung und degenerativen Veränderungen in den letzten Monaten zu einer zunehmenden muskulären Problematik mit Schmerzen auc h im BWS- und LWS- Bereich bei schon leichter Belastung gekommen sei. Auch in dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berich t vom Juni 2018 (vor stehend E. 4.2) führte sie die Schmerzen im Bereich der gesamten paravertebralen Muskulatur bis zur LWS auf die Dystonie zurück, welche erfahrungsgemäss nicht selten zu einer Ausbreitung des erhöhten Muskeltonus auf die übrigen Muskeln der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur führen würde. Somit wurden sowohl die fokale Dystonie als auch die aktuell linksbetonte Tonuserhöhung der ge samten paravertebralen Muskulatur bereits bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs vollumfänglich berücksichtigt. 5.3

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erhebliche Verschlechterung des Beschwerdebildes (vgl. Urk. 1 S. 7 lit . f) lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht belegen . Den neu eingereichten medizinischen Berichten sind

keine neuen objektiven

- insbesondere keine bildgebenden - Befunde zu entnehmen, die auf einen im Vergleich zu früheren Befunden ver än derten Sachverhalt schliessen lassen .

Bereits in ihrem Bericht vom August 2017 (vorstehend E. 3.11) führte Dr. Y.___ aus, dass auch leichte Belastungen zu einer zunehmenden muskulären Problematik mit Schmerzen führten und der Torticollis bei Überbelastung mit Sicherheit wieder d ekompensieren würde, weshalb die Beschwerdeführerin auch bei körperlich leichten Tätigkeiten in der Arbei tsfähigkeit eingeschränkt sei. Über d as Erf ordernis von vermehrten Pausen berichtete

Dr. Y.___ sodann bereits im Juni 2017 (vorstehend E. 3.9) . Die im aktuellen Bericht vom Juni 2018 (vorstehend E. 4.2)

gemachte Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor bei leichten Tätigkeiten sowie im Alltag stark eingeschränkt sei, legt demnach auch aus Sicht der behandelnden Ärztin keine wesentlich veränderte Befundlage nahe . Weshalb sie neu eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist angesichts der im Wesentlichen gleich geblie benen objektiven Befunde nicht nachvollziehbar und impliziert folglich auch keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen. Eine Verschlechterung des Be schwerde bildes und der damit einhergehenden Einschränkungen wurde nach dem Gesagten nicht glaubhaft dargelegt. 5.4

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Be richten keine anspruchsrelevante Veränd erung gegenüber dem im Jahr 2018 beur teilten Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk.

2) erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Ge richtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) nach dem Zeitauf wan d und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und seine Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, ist gemäss dem mit Honorarnote vom 2 1. Oktober 2019 gel tend gemachten sachgerechten Aufwand von 10.45 Stunden zuzüglich Baraus lagen (Urk. 13/2) mit Fr. 2’624 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’624 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat .

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 2 6. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) . Da raufhin beantragte die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde

(Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2019 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten keine Veränderungen und neuen funktionellen Einschränkungen genannt würden. In der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe unverändert seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, was bereits mit einer früheren Verfügung anerkannt worden sei . Seit Juni 2016 sei eine angepasste Tätigkeit zumutbar, wobei

diese weiterhin leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere Belastungen für die Halswirbelsäule und den Schulterbereich beinhalte (S. 2 oben). I n der Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerde geg nerin aus, dass die zwei zusätzlich eingereichten Arztberichte keine neuen objek tiven Befunde oder Le istungseinschränkungen aufweisen würden . Ausserdem sei die letzte Verfügung erst am 3. Mai 2018 ergangen, weshalb an die Glaub haft machung erhöhte Anforderungen zu stellen seien, die vorliegend nicht erfüllt würden (S. 2 Ziff. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass a ngesichts der unterdessen fachärztlich attestierten Zunahme der Einschränkung um 50 % die Verschlechterung zumindest für die Eintretensfrage als genügend glaubhaft erscheine (S. 5 f. lit . c). Die behandelnde Ärztin begründe die Ver schlech terung mit dem neuen Befund einer aktuell linksbetonten Tonuserhöhung der gesamten paravertebralen Muskulatur. Dieser sei erheblich und zu beachten, da er zu einer Verringerung der Arbeitsfähigkeit geführt habe (S. 6 lit . e). Ferner würden neu selbst leichte Belastungen zu einer anhaltenden und ausgeprägten Einschränkung führen (S. 7 f. lit . f). Zu beachten sei zudem, dass die muskuläre Problematik neu auch zunehmend weitere Körperteile betreffe (S. 8 lit . g).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2 3. August 2018 (Urk. 7/118) zu Recht nicht eingetret en ist. Prozessthema ist, ob die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaub haft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111) wesentlich verschlechtert hat. 3. 3.1

Der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111) lagen im Wesentlichen die nach folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 1 0. November 2 014 (Urk. 7/31/1-3) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 2 3. Juni 2014 ambulant behandle (S. 1 f. 1.2, 1.4) und nannte als Diagnose eine fokale Dystonie mit Torti

- und Retrocollis

und ausgeprägten Schmerzen seit Juni 201 4. Es bestünden deutliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) beim Halswirbelkörper (HWK) 5- 7. Eine Botox-Therapie erfolge seit August 2014 (S. 1 Ziff. 1.1). Nach einer ausgeprägten Überlastung bei der Arbeit in einer Stanzerei anfangs Juni 2014 habe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen im Nacken mit Aus strahlung zunächst in den linken Arm, dann auch in den rechten Arm bekommen . Die Schmerzsymptomatik im Bereich der HWS sei inzwischen trotz aller schmerz therapeut ischen Bemühungen dekompensiert und es bestehe inzwischen ein ein deutiger Torticollis

(S. 2 Ziff. 1.4) . Die Prognose sei nicht sicher beurteilbar. Das gute Ansprechen auf Botulinustoxin sei positiv zu werten, die Erkrankung ver laufe aber sehr variabel. Auch nach einer Stabilisierung seien Rezidive mög lich. Eine leichte Tätigkeit, beispielsweise eine Büroarbeit, wäre in einem 50%-Pen sum möglich, falls die Verkrampfung und die Schmerzen nicht weiter zunehmen würden . Eine leichte Tätigkeit mit Wechsel von Sitzen und Stehen und ohne körperliche Belastung wäre aktuell maximal zu 50 % möglich (S. 3

Ziff. 1.7.-1.9). In ihrem Bericht vom 1 5. Juni 2015 (Urk. 7/45/6-9) hielt Dr. Y.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell knapp 3 Monate nach der letzten Botox-Injektion wieder vermehrte Dystonie habe und ma ximal 2 km gehen könne. Danach zie he es ihr den Kopf nach rechts und sie müsse ihn ständig halten. Die Schmerzen seien momentan gering. Das gute Ansprechen auf Botulinustoxin sei positiv zu werten, die Erkrankung scheine sich aber zu chronifizieren . Die Botox-Injek tio nen benötige sie alle 3 Monate mit deutlich nachlassend er Wirkung schon nach 2 Monaten (S. 3 Ziff. 1.4) . In der bisherigen Tätigkeit als Stanzerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 3. Juni 2014 (S. 3 Ziff. 1.6). Möglich wäre eine leichte Tätigkeit mi t Wechsel von Sitzen und Stehen und ohne körperliche Belas tung in einem maximal 40-50%-Pensum. Sinnvoll wäre ferner eine Umschu lung/Weiterbindung zum Beispiel für Bürotätigkeiten (S. 4). 3.3

Pract . med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 7/46/5) aus, dass die belastungsab hän gigen Schmerzen der HWS sowie die eingeschränkte Kopfbeweglichkeit bei mus kulärer Verspannung linksbetont zu Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin führen würden . Dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom Juni 2015 (vgl. vorstehend E.

3.2) seien jedoch keine dauerhaften funktionellen Einschränkungen zu entnehmen, die in einer angepassten Tätigkeit zu langanhaltender oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die Schmerzen seien gemäss Dr. Y.___ im Moment geri ng und seit September 2015 fi nde sich in den Einträgen die Einschätzung, dass sich die Beschwerden wesentlich gebessert hätten. Das Belastungsprofil enthalte leichte wechselbelas tende Tätigkeiten ohne besondere Belastung für die HWS und den Schulter gürtel bereich. Es seien keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die HWS und keine repetitiven Tätigkeiten vorzunehmen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Tätigkeit als Stanzerin um eine schwere körperliche Tätigkeit gehandelt habe. Für angepasste Tätigkeit en gemäss dem Belastungsprofil bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.4

Dr. Y.___ (vorstehend E.

3.2) führte in ihrem Bericht vom 2 1. September 2015 (Urk. 7/54) aus, dass auch eine angepasste Tätigkeit nicht in einem 100%-Pensum möglich sei. Durch die momentane Entlastung infolge Arbeitslosigkeit habe sich die Symptomatik i m Hinblick auf die Schmerzen aktuell gebessert. Jede zu lange Belastung könne jedoch zu einer erneuten Dekompensation mit Schmer zen, vermehrter Fehlhaltung und Zunahme des Torticollis führen. Deshalb sei eine Tätigkeit von 8 Stunden täglich aktuell

- und mit grösster Wahrscheinlichkeit langfristig

- auf keinen Fall möglich. Eine Belastung solle max imal 4 Stunden pro Tag und idealerweise mit Pausen erfolgen . 3.5

Med. p ract . A.___, Facharzt für Neurologie, RAD, nannte in seinem Bericht vom 1 7. November 2015 über die Untersuchung vom 1 1. November 2015 (Urk. 7/58) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

4 Ziff. 3): - Cervikobrachialgie bei Überlastung und degenerativen HWS-Verände rungen, Differentialdiagnose (DD) Torticollis - Lumbalgie unklarer Genese, DD somatoforme Störung Es fänden sich keine Hinweise für einen Torticollis . Die Beschwerdeführerin be richte über eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden aufgrund der Botox behandlung seit August 201 4. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit körperlich leichten Tätig keiten in Wechselbelastung a ls realistisch anzusehen sei . Was die ange stammte Tätigkeit betreffe, so sei festzustellen, dass es sich de facto um eine vermutlich eher körperlich leichte berufliche Tätigkeit gehandelt habe. Durch die repetitiven Bewegungen in einer Zwangshaltung sei jedoch nachvollziehbar, dass es zu einer muskulären Dysbalance im Bereich der Nackenmuskulatur mit Schmerz ausstrahlung in beide Schultern gekommen sei. Die Schmerzen seien von offensichtlich erheblicher Schwere gewesen, sodass die Beschwerdeführerin auch in angepasster Arbeit und in ihren Alltagsaktivitäten schwer beeinträchtigt gewesen sei. Plausibel sei die Besserung des Gesundheitszustands im Rahmen der genannten Botoxtherapie unterstützt durch Relaxantien und Analgetika. Inwie fern darüber hinaus ein Torticollis bestanden habe, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr beurteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin beschrie bene Symptomatik mit Besserung durch eine Geste antagoniste sei jedoch be zeich nend für diese Erkrankung. Erfreulich sei, dass sie gegenwärtig auch ohne Botoxbehandlung wieder beschwerdefrei sei (S. 4 Ziff. 4). Die Feststellung der Beschwerdeführerin, dass die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich zu einer erneuten Verschlimmerung des Gesundheitszustands führe, sei nachvollziehbar. Es spreche jedoch nichts gegen eine körperliche leichte Tätigkeit in Wechselbelastung. Inwiefern eine Umschu lung erforderlich sei, könne aus medizinischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Die gegenwärtige Einschätzung der Wiederaufnahme eines 50%-Pen sums sei prognostisch als günstig anzusehen. Im weiteren Verlauf sei davon aus zugehen, dass sie das Pensum auf 100 % steigern könne. Was die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule betreffe, so seien deren Ursache derzeit noch nicht vollständig geklärt . Die Schwere der Rückenschmerzen sei für eine leichte körper liche Tätigkeit nicht als leistungsmindernd einzustufen (S. 4 f. Ziff. 4) . Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerz symptomatik von mindestens Juni 2014 bis Mai 2015 auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Mai 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasste n Tätigkeiten. Von einer weiteren Erhöh ung der Arbeitsfähigkeit sei in den kommenden Wochen und Monaten auszu gehen (S. 5). 3.6

Pract . med.

Z.___ (vorstehend E.

3.3) führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 7/92/2-3) aus, dass die belastungsabhängigen Schmer zen der HWS und die eingeschränkte Kopfbeweglichkeit bei muskulärer Ver spannung linksbetont zu Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin führen würden. A ls Belastungsprofil nannte er leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere Belastung für die HWS und den Schultergürtelbereich. Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die HWS sowie repe titive Tätigkeiten seien zu vermeiden . I n der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmit arbeiter i n bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Von Juni 2014 bis Mai 2015 habe auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Mai 2015 sei nun von einer 50%ige n Arbeits fähigkeit

in ange passten Tätigkeiten auszugehen, wobei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab anfangs 2016, spätestens ab Februar 2016, prognostisch wieder anzunehmen

sei . 3.7

Dr. Y.___

(vorstehend E.

3.2) führte am 1 1. Januar 2016 (Urk. 7/63) aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin erfreulicherweise in den letzten Wochen tendenziell stabilisiert habe. Dies obwohl die letzte Botox-Therapie schon 7 Monate zurückliege. Aus ihrer Sicht sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Belastungen für die HWS und den Schultergürtelbereich in einem maximal 60%-Pensum möglich, da erfahrungsgemäss ein sehr grosses Risiko für eine Verschlechterung der Dystonie bei Überbelastung bestehe. Die Symptomatik sei ja gerade durch eine Überbelastung am Ar beitsplatz ausgelöst worden. 3.8

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. April 2016 (Urk. 7/64/4-5) aus, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen leicht ver bessert habe (S. 1 Ziff. 1.1). D ie Beschwerden hätten sich unter der reduzierten Belastung hinsichtlich der zervi kalen Dystonie gebessert (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, zu 50 % eine angepasste Tätigkeit mit Wechsel der körperlichen Haltung, das heisst nicht in Zwangshaltung, auszuüben. Dabei solle keine ausgeprägte körper liche Belastung stattfinden. Sinnvoll wäre eine Umschulung oder Weit erbildung zum Beispiel im Bereich einer Bürotätigkeit (S. 1 Ziff. 2.1). Bei Berücksichtigung der Einschränkung der Belastbarkeit sei die Prognose als recht gut einzuschätzen (S. 2 Ziff. 3.3). 3.9

Dr. Y.___

(vorstehend E.

3.2) beurteilte den Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2017 (Urk. 7/91) als stationär (S.

1 Ziff. 1.1). Aktuell bestünden eine belastungsabhängige Dystonie cervical, Schmerzen der HWS bei Fehlhaltung und belastungsabhängige Taubheit der Hände rechts mehr als links (S. 1 Ziff. 1.2). Als Befund nannte sie insbesondere muskuläre Verspannungen der gesamten Wirbelsäule paravertebral (S. 1 Ziff. 1 .3). Die maximale Belastbarkeit bei einer leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit ohne langen Anfahrtsweg betrage 2 Stunden pro Tag (S. 1 Ziff. 2.1). Eine leichte Tätigkeit sei maximal in einem 20-40%-Pensum möglich, wobei ein 40%-Pensum nur bei einer körperlich nicht bel astenden Tätigkeit möglich sei . Ausserdem brauche sie regelmässige Pausen (S. 2 Ziff. 2.2) . 3.10

Pract . med. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 (Urk. 7/92/5) aus, dass die seit der neurologischen Untersuchung durch den RAD vom November 2015 neu eingereichten Arztberichte keine neuen funktionellen Einschränkungen nennen würden. Die eingeschränkte Restarbeits fähigkeit könne somit nicht na chvollzogen werden. Ausserdem s e i die Beschwer deführerin in der Lage, Motorrad zu fahren, was naturgemäss zu einer entspre chenden Belastung der HWS führe. 3.11

In ihrem Verlaufsbericht vom 3 1. August 2017 (Urk. 7/102) nannte Dr. Y.___

(vorstehend E. 3.2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - fokale Dystonie mit Torti

- und Retrocollis, aktuell kompensiert, aber durch Belastung wiederholt rezidiv - S chmerzen der HWS bei Torticolli s und degenerativen Veränderungen der HWS mit bekannter Steilstellung und Spondylarthrose, zunehmende n Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS), im Sitzen und Stehen verstärkt, bei muskulärer Dysbalance Bei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einer Belastbarkeit von maximal 20-40 % für leichte Tätigkeiten. Arbeitsversuche mit auch leichter Belastung über längere Zeit hätten rasch zu einer Verschlechterung des Torticollis und der muskulären Verspannung im Bereich der HWS verbunden mit Schmerzen geführt . Als häufige Komplikation einer Dystonie mit dadurch be dingter Fehlhaltung der HWS, deutlicher Verkrüm mung und degenerativen Veränderungen sei es in den letzten Monaten zu einer zunehmenden muskulären Problematik mit Schmerzen auch im Brustwirbelsäule (BWS)- und LWS- Bereich bei schon leichter Belastung gekommen (S. 1). Eine Arbeit in einem 100%-Pensum auch in einer leichten Tätigkeit sei auf keinen Fall möglich und berücksichtige in keiner Weise die starken Einschränkungen durch die Erkrankung. Der Torticollis würde bei Überbelastung mit Sic herheit wieder dekompensieren . I m Hinblick auf die erkrankungsbedingte psychische Belastung beziehungsweise verminderte Belastbarkeit wäre eine zusätzliche psychiatrische Beurteilung hilfreich, am besten kombiniert mit einer neuropsychologischen Testung (S. 2). 3.12

RAD-Arzt pract . med. Z.___ (vorstehend E.

3.3) führte in seiner Stellung nahme vom 1 1. Oktober 2017 (Urk. 7/104/2-3) aus, es würden auf neurolo gi schem Fachgebiet keine neuen funktionellen Einschränkungen genannt. Weshalb nun neu die Notwendigkeit einer psychiatrischen und neuropsychologischen Beurteilung vorgeschlagen werde, sei unklar und aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 3 1. August 2017 nicht nachvollziehbar. Neue Diagnosen oder funktionelle Einschränkungen diesbezüglich würden nicht genannt. Die Beschwerdeführerin stehe auch nicht in einer weiteren fachärztlichen Behand lung. Somit könne an der RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2017 festgehalten werden. 4.

E. 4 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rec htsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk.

E. 4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor:

E. 4.2 Dr. Y.___ nannte in ihrem Beric ht vom 2 8. Juni 2018 (Urk. 3/1 = Urk.

7/117) als Diagnose eine fokale Dystonie mit Status nach schwerem Torticollis, eine aktuell linksbetonte Tonuserhöhung der gesamten paravertebralen Muskulatur und Schmerzen schon nach leichter Belastung. Die Beschwerdeführerin sei krank heitsbedingt im Alltag stark eingeschränkt. N ach wie vor k omme es schon bei leichten Tätigkeiten wie zum Beispiel längerem S tehen, Fahren in einem Bus mit Erschütterungen oder auch nach 5 bis 10 Minuten auf dem Motorrad zu Schmer zen im Bereich der par avertebralen Muskulatur der HWS und bei längerer Belas tung von zirka 30 Minuten auch wieder zum

Torticollis . Dazu kämen Schmerzen auch im Bereich der gesamten paravertebralen Muskul atur bis zur LWS. E s finde sich hier klinisch eine ausgeprägte Tonuserhöhung der Muskulatur. Dies sehe man bei einer zervikalen Dystonie nicht selten und bedeute eine Ausbreitung des erhöhten Muskeltonus auf die übrigen Muskeln der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit im Alltag nach wie vor extrem eingeschränkt. E ine Tätigkeit auf dem allgeme inen Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Sie brauche sehr häufig Pausen, müsse sich hinlegen, damit die musku läre Verspannung und die damit verbundenen Schmerzen nicht zu stark würden. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. In einem geschützten Rahmen kön n e sie mit der Möglichkeit von sehr häufigen Pausen in einem 20-30 % -Pensum in leichten Tätigkeiten arbeiten. In ihrem Bericht vom 9. Oktober 2018 (Urk. 3/2 = Urk. 7/122) hielt Dr. Y.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende ausgeprägte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, die bisher ni cht berücksichtigt worden sei. Eine erneute Beurteilung mit einer fachärztlichen Untersuchung sei unbedingt indi ziert. Die Beschwerdeführerin sei durch die fokale Dystonie mit auch zuneh men der Ausbreitung der muskulären Problematik entlang der gesamten Wirbelsäule und Provokation von Schmerzen und Dystonie durch schon eine leichte Belas tung derart eingeschränkt, dass man davon ausgehen müsse, dass es bei einem erneuten Arbeitsversuch mit Überlastung zu einem Rezidiv mit erneut gravie render Verschlechterung kommen würde. 5. 5.1

Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Im Rahmen de r erstmaligen Prüfung des Leistungs anspruchs nannte RAD- Arzt

pract . med. Z.___

im Dezember 2015 (vorstehend E. 3.6) gestützt auf

die medi zinische Aktenlage und die neurologische Untersuchung durch

med. pract . A.___ (vorstehend E. 3.5)

als Diagnosen eine Cervikobrachialgie bei Überlastung und degenerativen HWS- Veränderungen (DD Torticollis) sowie eine Lumbalgie un klarer Genese (DD somatoforme Störung) . A ufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen an der HWS und der eingeschränkten Kopfbeweglichkeit bei mus kulärer Verspannung linksbetont

ging er

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin aus . Auch in einer ange passten Tätigkeit lag aufgrund der Schmerzsymptomatik v on Juni 2014 bis Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und von Mai 2015 bis Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor . A b Februar 2016 bestand

für leichte wechselbe lastende Tätigkeiten ohne besondere Belastung für die HWS und den Schulter gürtelbereich, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die HWS oder repetitive Tätigkeiten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass angesichts der fachärztlich atte stierten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 100 % und dem neuen Befund der aktuell linksbetonten Tonuserhöhung die Voraussetzungen für das Eint reten gegeben seien (Urk. 1 S. 8 f. lit . h).

Die erneute Anmeldung vom 2 3. August 2018 (Urk. 7/118) erfolgte lediglich wenige Monate nach der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111), weshalb erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.2).

Vorl ie gend lässt die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung v orhandenen (vgl. vorstehend E. 3.2-3.1 2) mit den seit der erneuten Anmeldung eingegangenen Berichte n von Dr. Y.___ vom Juni und Oktober 2018 (vorstehend E. 4.2)

auf keine wesentliche Verän de rung des

medizinischen Sachverhalts schliessen . Die in den neu eingereichten Be richten diagnostizierte fokale Dystonie mit Status nach schwerem Torticollis

ist bereits aus früheren Berichten der behandelnden Neurologin bekannt (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.8-3.9, 3.11). Was die neu erwähnte aktuell linksbetonte Tonuserhöhung der gesamten para vertebralen Muskulatur und Schmerzen schon nach leich ter Belastung (vorsteh end E. 4.2) anbelangt, so diagnostizierte med. pract . A.___ im Rahmen der neu rologischen Untersuchung vom November 2015 bereits eine Lumbalgie unklarer Genese, welche er jedoch für eine lei chte körperliche Tätigkeit als nicht leis tungsmindernd beurteilte (vgl. Urk. 7/58 S. 5) . Sodann sind dem Bericht von Dr. Y.___ vom Jun i 2017 (vorstehend E. 3.9) muskuläre Verspannungen paravertebral der gesamten Wirb elsäule als Befund zu entnehmen . I m Verlaufs bericht vom August 2017 (vorstehen d E. 3.11) nannte sie als Diagnose

bereits zunehmende Schmerzen im Bereich der LWS und hielt d iesbezüglich fest, dass es a ls häufige Komplikation einer Dystonie mit dadurch be dingter Fehlhaltung der HWS, deutlicher Verkrümmung und degenerativen Veränderungen in den letzten Monaten zu einer zunehmenden muskulären Problematik mit Schmerzen auc h im BWS- und LWS- Bereich bei schon leichter Belastung gekommen sei. Auch in dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berich t vom Juni 2018 (vor stehend E. 4.2) führte sie die Schmerzen im Bereich der gesamten paravertebralen Muskulatur bis zur LWS auf die Dystonie zurück, welche erfahrungsgemäss nicht selten zu einer Ausbreitung des erhöhten Muskeltonus auf die übrigen Muskeln der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur führen würde. Somit wurden sowohl die fokale Dystonie als auch die aktuell linksbetonte Tonuserhöhung der ge samten paravertebralen Muskulatur bereits bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs vollumfänglich berücksichtigt. 5.3

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erhebliche Verschlechterung des Beschwerdebildes (vgl. Urk. 1 S. 7 lit . f) lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht belegen . Den neu eingereichten medizinischen Berichten sind

keine neuen objektiven

- insbesondere keine bildgebenden - Befunde zu entnehmen, die auf einen im Vergleich zu früheren Befunden ver än derten Sachverhalt schliessen lassen .

Bereits in ihrem Bericht vom August 2017 (vorstehend E. 3.11) führte Dr. Y.___ aus, dass auch leichte Belastungen zu einer zunehmenden muskulären Problematik mit Schmerzen führten und der Torticollis bei Überbelastung mit Sicherheit wieder d ekompensieren würde, weshalb die Beschwerdeführerin auch bei körperlich leichten Tätigkeiten in der Arbei tsfähigkeit eingeschränkt sei. Über d as Erf ordernis von vermehrten Pausen berichtete

Dr. Y.___ sodann bereits im Juni 2017 (vorstehend E. 3.9) . Die im aktuellen Bericht vom Juni 2018 (vorstehend E. 4.2)

gemachte Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor bei leichten Tätigkeiten sowie im Alltag stark eingeschränkt sei, legt demnach auch aus Sicht der behandelnden Ärztin keine wesentlich veränderte Befundlage nahe . Weshalb sie neu eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist angesichts der im Wesentlichen gleich geblie benen objektiven Befunde nicht nachvollziehbar und impliziert folglich auch keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen. Eine Verschlechterung des Be schwerde bildes und der damit einhergehenden Einschränkungen wurde nach dem Gesagten nicht glaubhaft dargelegt. 5.4

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Be richten keine anspruchsrelevante Veränd erung gegenüber dem im Jahr 2018 beur teilten Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk.

2) erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Ge richtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf §

E. 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) nach dem Zeitauf wan d und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und seine Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, ist gemäss dem mit Honorarnote vom 2 1. Oktober 2019 gel tend gemachten sachgerechten Aufwand von 10.45 Stunden zuzüglich Baraus lagen (Urk. 13/2) mit Fr. 2’624 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’624 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00299

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 1 3. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1976, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2002 und 2004), war zuletzt von Juni 2013 bis Juni 2014 als Produktionsmita rbeiterin tätig (Urk. 7/20 Ziff. 1.3, 3.1, Urk. 7/19/2) . Mit am 2 5. September 2014 bei der Invalidenversicherung eingegangener Anmeldung beantragte sie unter Hinweis auf Schmerzen am Bewegungsapparat Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/20

Ziff. 6.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte m it Vorbescheid vom 6. Juli 2016 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/49), wogegen die Versicherte am 2 0. August und 2 3. September 2015 Einwände erhob (Urk. 7/ 51 und Urk. 7/ 55). Zur Prüfung der medizinischen Leistungsvoraus setz ungen fand am 1 1. November 2015 eine medizinische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (Urk. 7/58). Am 1 8. November 2016 ge währte die IV-Stelle ein Coaching sowie eine Bewerbungswerkstatt (Urk. 7/79), welche in der Folge vorzeitig abgebrochen wurden (Urk. 7/89).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/95, Urk. 7/98, Urk. 7/103), in welchem die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht einreichte (Urk. 7/102), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2018 eine befristete halbe Rente vom 1. Juni 2015 bis 3 0. April 2016 zu (Urk. 7/111). 1.2

Am 2 3. August

2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/118) . Die IV-Stelle stell t e mit Vorbe scheid vom 2 0. September 2018 in Aussicht, auf das neue Leis tungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/121), wogegen die Versicherte am 2 2. Oktober 2018 (Urk. 7/127), am 2 1. November 2018 (Urk. 7/128) und am 1 3. Dezember 2018 (Urk. 7/130) Einwände erhob und einen weiteren Arztbericht einreichte (Urk. 7/122 = Urk. 3/2).

Mit Verfügung vom 1 8. März 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/134 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 6. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) . Da raufhin beantragte die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde

(Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2019 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rec htsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 8).

D ie Beschwerde führerin verzichtete m it Replik vom 4. Oktober 2019 auf weitere Ausführungen (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat . 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten keine Veränderungen und neuen funktionellen Einschränkungen genannt würden. In der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe unverändert seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, was bereits mit einer früheren Verfügung anerkannt worden sei . Seit Juni 2016 sei eine angepasste Tätigkeit zumutbar, wobei

diese weiterhin leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere Belastungen für die Halswirbelsäule und den Schulterbereich beinhalte (S. 2 oben). I n der Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerde geg nerin aus, dass die zwei zusätzlich eingereichten Arztberichte keine neuen objek tiven Befunde oder Le istungseinschränkungen aufweisen würden . Ausserdem sei die letzte Verfügung erst am 3. Mai 2018 ergangen, weshalb an die Glaub haft machung erhöhte Anforderungen zu stellen seien, die vorliegend nicht erfüllt würden (S. 2 Ziff. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass a ngesichts der unterdessen fachärztlich attestierten Zunahme der Einschränkung um 50 % die Verschlechterung zumindest für die Eintretensfrage als genügend glaubhaft erscheine (S. 5 f. lit . c). Die behandelnde Ärztin begründe die Ver schlech terung mit dem neuen Befund einer aktuell linksbetonten Tonuserhöhung der gesamten paravertebralen Muskulatur. Dieser sei erheblich und zu beachten, da er zu einer Verringerung der Arbeitsfähigkeit geführt habe (S. 6 lit . e). Ferner würden neu selbst leichte Belastungen zu einer anhaltenden und ausgeprägten Einschränkung führen (S. 7 f. lit . f). Zu beachten sei zudem, dass die muskuläre Problematik neu auch zunehmend weitere Körperteile betreffe (S. 8 lit . g). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2 3. August 2018 (Urk. 7/118) zu Recht nicht eingetret en ist. Prozessthema ist, ob die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaub haft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111) wesentlich verschlechtert hat. 3. 3.1

Der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111) lagen im Wesentlichen die nach folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 1 0. November 2 014 (Urk. 7/31/1-3) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 2 3. Juni 2014 ambulant behandle (S. 1 f. 1.2, 1.4) und nannte als Diagnose eine fokale Dystonie mit Torti

- und Retrocollis

und ausgeprägten Schmerzen seit Juni 201 4. Es bestünden deutliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) beim Halswirbelkörper (HWK) 5- 7. Eine Botox-Therapie erfolge seit August 2014 (S. 1 Ziff. 1.1). Nach einer ausgeprägten Überlastung bei der Arbeit in einer Stanzerei anfangs Juni 2014 habe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen im Nacken mit Aus strahlung zunächst in den linken Arm, dann auch in den rechten Arm bekommen . Die Schmerzsymptomatik im Bereich der HWS sei inzwischen trotz aller schmerz therapeut ischen Bemühungen dekompensiert und es bestehe inzwischen ein ein deutiger Torticollis

(S. 2 Ziff. 1.4) . Die Prognose sei nicht sicher beurteilbar. Das gute Ansprechen auf Botulinustoxin sei positiv zu werten, die Erkrankung ver laufe aber sehr variabel. Auch nach einer Stabilisierung seien Rezidive mög lich. Eine leichte Tätigkeit, beispielsweise eine Büroarbeit, wäre in einem 50%-Pen sum möglich, falls die Verkrampfung und die Schmerzen nicht weiter zunehmen würden . Eine leichte Tätigkeit mit Wechsel von Sitzen und Stehen und ohne körperliche Belastung wäre aktuell maximal zu 50 % möglich (S. 3

Ziff. 1.7.-1.9). In ihrem Bericht vom 1 5. Juni 2015 (Urk. 7/45/6-9) hielt Dr. Y.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell knapp 3 Monate nach der letzten Botox-Injektion wieder vermehrte Dystonie habe und ma ximal 2 km gehen könne. Danach zie he es ihr den Kopf nach rechts und sie müsse ihn ständig halten. Die Schmerzen seien momentan gering. Das gute Ansprechen auf Botulinustoxin sei positiv zu werten, die Erkrankung scheine sich aber zu chronifizieren . Die Botox-Injek tio nen benötige sie alle 3 Monate mit deutlich nachlassend er Wirkung schon nach 2 Monaten (S. 3 Ziff. 1.4) . In der bisherigen Tätigkeit als Stanzerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 3. Juni 2014 (S. 3 Ziff. 1.6). Möglich wäre eine leichte Tätigkeit mi t Wechsel von Sitzen und Stehen und ohne körperliche Belas tung in einem maximal 40-50%-Pensum. Sinnvoll wäre ferner eine Umschu lung/Weiterbindung zum Beispiel für Bürotätigkeiten (S. 4). 3.3

Pract . med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 7/46/5) aus, dass die belastungsab hän gigen Schmerzen der HWS sowie die eingeschränkte Kopfbeweglichkeit bei mus kulärer Verspannung linksbetont zu Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin führen würden . Dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom Juni 2015 (vgl. vorstehend E.

3.2) seien jedoch keine dauerhaften funktionellen Einschränkungen zu entnehmen, die in einer angepassten Tätigkeit zu langanhaltender oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die Schmerzen seien gemäss Dr. Y.___ im Moment geri ng und seit September 2015 fi nde sich in den Einträgen die Einschätzung, dass sich die Beschwerden wesentlich gebessert hätten. Das Belastungsprofil enthalte leichte wechselbelas tende Tätigkeiten ohne besondere Belastung für die HWS und den Schulter gürtel bereich. Es seien keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die HWS und keine repetitiven Tätigkeiten vorzunehmen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Tätigkeit als Stanzerin um eine schwere körperliche Tätigkeit gehandelt habe. Für angepasste Tätigkeit en gemäss dem Belastungsprofil bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.4

Dr. Y.___ (vorstehend E.

3.2) führte in ihrem Bericht vom 2 1. September 2015 (Urk. 7/54) aus, dass auch eine angepasste Tätigkeit nicht in einem 100%-Pensum möglich sei. Durch die momentane Entlastung infolge Arbeitslosigkeit habe sich die Symptomatik i m Hinblick auf die Schmerzen aktuell gebessert. Jede zu lange Belastung könne jedoch zu einer erneuten Dekompensation mit Schmer zen, vermehrter Fehlhaltung und Zunahme des Torticollis führen. Deshalb sei eine Tätigkeit von 8 Stunden täglich aktuell

- und mit grösster Wahrscheinlichkeit langfristig

- auf keinen Fall möglich. Eine Belastung solle max imal 4 Stunden pro Tag und idealerweise mit Pausen erfolgen . 3.5

Med. p ract . A.___, Facharzt für Neurologie, RAD, nannte in seinem Bericht vom 1 7. November 2015 über die Untersuchung vom 1 1. November 2015 (Urk. 7/58) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

4 Ziff. 3): - Cervikobrachialgie bei Überlastung und degenerativen HWS-Verände rungen, Differentialdiagnose (DD) Torticollis - Lumbalgie unklarer Genese, DD somatoforme Störung Es fänden sich keine Hinweise für einen Torticollis . Die Beschwerdeführerin be richte über eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden aufgrund der Botox behandlung seit August 201 4. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit körperlich leichten Tätig keiten in Wechselbelastung a ls realistisch anzusehen sei . Was die ange stammte Tätigkeit betreffe, so sei festzustellen, dass es sich de facto um eine vermutlich eher körperlich leichte berufliche Tätigkeit gehandelt habe. Durch die repetitiven Bewegungen in einer Zwangshaltung sei jedoch nachvollziehbar, dass es zu einer muskulären Dysbalance im Bereich der Nackenmuskulatur mit Schmerz ausstrahlung in beide Schultern gekommen sei. Die Schmerzen seien von offensichtlich erheblicher Schwere gewesen, sodass die Beschwerdeführerin auch in angepasster Arbeit und in ihren Alltagsaktivitäten schwer beeinträchtigt gewesen sei. Plausibel sei die Besserung des Gesundheitszustands im Rahmen der genannten Botoxtherapie unterstützt durch Relaxantien und Analgetika. Inwie fern darüber hinaus ein Torticollis bestanden habe, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr beurteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin beschrie bene Symptomatik mit Besserung durch eine Geste antagoniste sei jedoch be zeich nend für diese Erkrankung. Erfreulich sei, dass sie gegenwärtig auch ohne Botoxbehandlung wieder beschwerdefrei sei (S. 4 Ziff. 4). Die Feststellung der Beschwerdeführerin, dass die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich zu einer erneuten Verschlimmerung des Gesundheitszustands führe, sei nachvollziehbar. Es spreche jedoch nichts gegen eine körperliche leichte Tätigkeit in Wechselbelastung. Inwiefern eine Umschu lung erforderlich sei, könne aus medizinischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Die gegenwärtige Einschätzung der Wiederaufnahme eines 50%-Pen sums sei prognostisch als günstig anzusehen. Im weiteren Verlauf sei davon aus zugehen, dass sie das Pensum auf 100 % steigern könne. Was die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule betreffe, so seien deren Ursache derzeit noch nicht vollständig geklärt . Die Schwere der Rückenschmerzen sei für eine leichte körper liche Tätigkeit nicht als leistungsmindernd einzustufen (S. 4 f. Ziff. 4) . Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerz symptomatik von mindestens Juni 2014 bis Mai 2015 auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Mai 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasste n Tätigkeiten. Von einer weiteren Erhöh ung der Arbeitsfähigkeit sei in den kommenden Wochen und Monaten auszu gehen (S. 5). 3.6

Pract . med.

Z.___ (vorstehend E.

3.3) führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 7/92/2-3) aus, dass die belastungsabhängigen Schmer zen der HWS und die eingeschränkte Kopfbeweglichkeit bei muskulärer Ver spannung linksbetont zu Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin führen würden. A ls Belastungsprofil nannte er leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere Belastung für die HWS und den Schultergürtelbereich. Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die HWS sowie repe titive Tätigkeiten seien zu vermeiden . I n der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmit arbeiter i n bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Von Juni 2014 bis Mai 2015 habe auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Mai 2015 sei nun von einer 50%ige n Arbeits fähigkeit

in ange passten Tätigkeiten auszugehen, wobei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab anfangs 2016, spätestens ab Februar 2016, prognostisch wieder anzunehmen

sei . 3.7

Dr. Y.___

(vorstehend E.

3.2) führte am 1 1. Januar 2016 (Urk. 7/63) aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin erfreulicherweise in den letzten Wochen tendenziell stabilisiert habe. Dies obwohl die letzte Botox-Therapie schon 7 Monate zurückliege. Aus ihrer Sicht sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Belastungen für die HWS und den Schultergürtelbereich in einem maximal 60%-Pensum möglich, da erfahrungsgemäss ein sehr grosses Risiko für eine Verschlechterung der Dystonie bei Überbelastung bestehe. Die Symptomatik sei ja gerade durch eine Überbelastung am Ar beitsplatz ausgelöst worden. 3.8

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. April 2016 (Urk. 7/64/4-5) aus, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen leicht ver bessert habe (S. 1 Ziff. 1.1). D ie Beschwerden hätten sich unter der reduzierten Belastung hinsichtlich der zervi kalen Dystonie gebessert (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, zu 50 % eine angepasste Tätigkeit mit Wechsel der körperlichen Haltung, das heisst nicht in Zwangshaltung, auszuüben. Dabei solle keine ausgeprägte körper liche Belastung stattfinden. Sinnvoll wäre eine Umschulung oder Weit erbildung zum Beispiel im Bereich einer Bürotätigkeit (S. 1 Ziff. 2.1). Bei Berücksichtigung der Einschränkung der Belastbarkeit sei die Prognose als recht gut einzuschätzen (S. 2 Ziff. 3.3). 3.9

Dr. Y.___

(vorstehend E.

3.2) beurteilte den Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2017 (Urk. 7/91) als stationär (S.

1 Ziff. 1.1). Aktuell bestünden eine belastungsabhängige Dystonie cervical, Schmerzen der HWS bei Fehlhaltung und belastungsabhängige Taubheit der Hände rechts mehr als links (S. 1 Ziff. 1.2). Als Befund nannte sie insbesondere muskuläre Verspannungen der gesamten Wirbelsäule paravertebral (S. 1 Ziff. 1 .3). Die maximale Belastbarkeit bei einer leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit ohne langen Anfahrtsweg betrage 2 Stunden pro Tag (S. 1 Ziff. 2.1). Eine leichte Tätigkeit sei maximal in einem 20-40%-Pensum möglich, wobei ein 40%-Pensum nur bei einer körperlich nicht bel astenden Tätigkeit möglich sei . Ausserdem brauche sie regelmässige Pausen (S. 2 Ziff. 2.2) . 3.10

Pract . med. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 (Urk. 7/92/5) aus, dass die seit der neurologischen Untersuchung durch den RAD vom November 2015 neu eingereichten Arztberichte keine neuen funktionellen Einschränkungen nennen würden. Die eingeschränkte Restarbeits fähigkeit könne somit nicht na chvollzogen werden. Ausserdem s e i die Beschwer deführerin in der Lage, Motorrad zu fahren, was naturgemäss zu einer entspre chenden Belastung der HWS führe. 3.11

In ihrem Verlaufsbericht vom 3 1. August 2017 (Urk. 7/102) nannte Dr. Y.___

(vorstehend E. 3.2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - fokale Dystonie mit Torti

- und Retrocollis, aktuell kompensiert, aber durch Belastung wiederholt rezidiv - S chmerzen der HWS bei Torticolli s und degenerativen Veränderungen der HWS mit bekannter Steilstellung und Spondylarthrose, zunehmende n Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS), im Sitzen und Stehen verstärkt, bei muskulärer Dysbalance Bei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einer Belastbarkeit von maximal 20-40 % für leichte Tätigkeiten. Arbeitsversuche mit auch leichter Belastung über längere Zeit hätten rasch zu einer Verschlechterung des Torticollis und der muskulären Verspannung im Bereich der HWS verbunden mit Schmerzen geführt . Als häufige Komplikation einer Dystonie mit dadurch be dingter Fehlhaltung der HWS, deutlicher Verkrüm mung und degenerativen Veränderungen sei es in den letzten Monaten zu einer zunehmenden muskulären Problematik mit Schmerzen auch im Brustwirbelsäule (BWS)- und LWS- Bereich bei schon leichter Belastung gekommen (S. 1). Eine Arbeit in einem 100%-Pensum auch in einer leichten Tätigkeit sei auf keinen Fall möglich und berücksichtige in keiner Weise die starken Einschränkungen durch die Erkrankung. Der Torticollis würde bei Überbelastung mit Sic herheit wieder dekompensieren . I m Hinblick auf die erkrankungsbedingte psychische Belastung beziehungsweise verminderte Belastbarkeit wäre eine zusätzliche psychiatrische Beurteilung hilfreich, am besten kombiniert mit einer neuropsychologischen Testung (S. 2). 3.12

RAD-Arzt pract . med. Z.___ (vorstehend E.

3.3) führte in seiner Stellung nahme vom 1 1. Oktober 2017 (Urk. 7/104/2-3) aus, es würden auf neurolo gi schem Fachgebiet keine neuen funktionellen Einschränkungen genannt. Weshalb nun neu die Notwendigkeit einer psychiatrischen und neuropsychologischen Beurteilung vorgeschlagen werde, sei unklar und aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 3 1. August 2017 nicht nachvollziehbar. Neue Diagnosen oder funktionelle Einschränkungen diesbezüglich würden nicht genannt. Die Beschwerdeführerin stehe auch nicht in einer weiteren fachärztlichen Behand lung. Somit könne an der RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2017 festgehalten werden. 4. 4.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor: 4.2

Dr. Y.___ nannte in ihrem Beric ht vom 2 8. Juni 2018 (Urk. 3/1 = Urk.

7/117) als Diagnose eine fokale Dystonie mit Status nach schwerem Torticollis, eine aktuell linksbetonte Tonuserhöhung der gesamten paravertebralen Muskulatur und Schmerzen schon nach leichter Belastung. Die Beschwerdeführerin sei krank heitsbedingt im Alltag stark eingeschränkt. N ach wie vor k omme es schon bei leichten Tätigkeiten wie zum Beispiel längerem S tehen, Fahren in einem Bus mit Erschütterungen oder auch nach 5 bis 10 Minuten auf dem Motorrad zu Schmer zen im Bereich der par avertebralen Muskulatur der HWS und bei längerer Belas tung von zirka 30 Minuten auch wieder zum

Torticollis . Dazu kämen Schmerzen auch im Bereich der gesamten paravertebralen Muskul atur bis zur LWS. E s finde sich hier klinisch eine ausgeprägte Tonuserhöhung der Muskulatur. Dies sehe man bei einer zervikalen Dystonie nicht selten und bedeute eine Ausbreitung des erhöhten Muskeltonus auf die übrigen Muskeln der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit im Alltag nach wie vor extrem eingeschränkt. E ine Tätigkeit auf dem allgeme inen Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Sie brauche sehr häufig Pausen, müsse sich hinlegen, damit die musku läre Verspannung und die damit verbundenen Schmerzen nicht zu stark würden. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. In einem geschützten Rahmen kön n e sie mit der Möglichkeit von sehr häufigen Pausen in einem 20-30 % -Pensum in leichten Tätigkeiten arbeiten. In ihrem Bericht vom 9. Oktober 2018 (Urk. 3/2 = Urk. 7/122) hielt Dr. Y.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende ausgeprägte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, die bisher ni cht berücksichtigt worden sei. Eine erneute Beurteilung mit einer fachärztlichen Untersuchung sei unbedingt indi ziert. Die Beschwerdeführerin sei durch die fokale Dystonie mit auch zuneh men der Ausbreitung der muskulären Problematik entlang der gesamten Wirbelsäule und Provokation von Schmerzen und Dystonie durch schon eine leichte Belas tung derart eingeschränkt, dass man davon ausgehen müsse, dass es bei einem erneuten Arbeitsversuch mit Überlastung zu einem Rezidiv mit erneut gravie render Verschlechterung kommen würde. 5. 5.1

Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Im Rahmen de r erstmaligen Prüfung des Leistungs anspruchs nannte RAD- Arzt

pract . med. Z.___

im Dezember 2015 (vorstehend E. 3.6) gestützt auf

die medi zinische Aktenlage und die neurologische Untersuchung durch

med. pract . A.___ (vorstehend E. 3.5)

als Diagnosen eine Cervikobrachialgie bei Überlastung und degenerativen HWS- Veränderungen (DD Torticollis) sowie eine Lumbalgie un klarer Genese (DD somatoforme Störung) . A ufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen an der HWS und der eingeschränkten Kopfbeweglichkeit bei mus kulärer Verspannung linksbetont

ging er

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin aus . Auch in einer ange passten Tätigkeit lag aufgrund der Schmerzsymptomatik v on Juni 2014 bis Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und von Mai 2015 bis Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor . A b Februar 2016 bestand

für leichte wechselbe lastende Tätigkeiten ohne besondere Belastung für die HWS und den Schulter gürtelbereich, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die HWS oder repetitive Tätigkeiten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass angesichts der fachärztlich atte stierten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 100 % und dem neuen Befund der aktuell linksbetonten Tonuserhöhung die Voraussetzungen für das Eint reten gegeben seien (Urk. 1 S. 8 f. lit . h).

Die erneute Anmeldung vom 2 3. August 2018 (Urk. 7/118) erfolgte lediglich wenige Monate nach der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111), weshalb erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.2).

Vorl ie gend lässt die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung v orhandenen (vgl. vorstehend E. 3.2-3.1 2) mit den seit der erneuten Anmeldung eingegangenen Berichte n von Dr. Y.___ vom Juni und Oktober 2018 (vorstehend E. 4.2)

auf keine wesentliche Verän de rung des

medizinischen Sachverhalts schliessen . Die in den neu eingereichten Be richten diagnostizierte fokale Dystonie mit Status nach schwerem Torticollis

ist bereits aus früheren Berichten der behandelnden Neurologin bekannt (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.8-3.9, 3.11). Was die neu erwähnte aktuell linksbetonte Tonuserhöhung der gesamten para vertebralen Muskulatur und Schmerzen schon nach leich ter Belastung (vorsteh end E. 4.2) anbelangt, so diagnostizierte med. pract . A.___ im Rahmen der neu rologischen Untersuchung vom November 2015 bereits eine Lumbalgie unklarer Genese, welche er jedoch für eine lei chte körperliche Tätigkeit als nicht leis tungsmindernd beurteilte (vgl. Urk. 7/58 S. 5) . Sodann sind dem Bericht von Dr. Y.___ vom Jun i 2017 (vorstehend E. 3.9) muskuläre Verspannungen paravertebral der gesamten Wirb elsäule als Befund zu entnehmen . I m Verlaufs bericht vom August 2017 (vorstehen d E. 3.11) nannte sie als Diagnose

bereits zunehmende Schmerzen im Bereich der LWS und hielt d iesbezüglich fest, dass es a ls häufige Komplikation einer Dystonie mit dadurch be dingter Fehlhaltung der HWS, deutlicher Verkrümmung und degenerativen Veränderungen in den letzten Monaten zu einer zunehmenden muskulären Problematik mit Schmerzen auc h im BWS- und LWS- Bereich bei schon leichter Belastung gekommen sei. Auch in dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berich t vom Juni 2018 (vor stehend E. 4.2) führte sie die Schmerzen im Bereich der gesamten paravertebralen Muskulatur bis zur LWS auf die Dystonie zurück, welche erfahrungsgemäss nicht selten zu einer Ausbreitung des erhöhten Muskeltonus auf die übrigen Muskeln der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur führen würde. Somit wurden sowohl die fokale Dystonie als auch die aktuell linksbetonte Tonuserhöhung der ge samten paravertebralen Muskulatur bereits bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs vollumfänglich berücksichtigt. 5.3

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erhebliche Verschlechterung des Beschwerdebildes (vgl. Urk. 1 S. 7 lit . f) lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht belegen . Den neu eingereichten medizinischen Berichten sind

keine neuen objektiven

- insbesondere keine bildgebenden - Befunde zu entnehmen, die auf einen im Vergleich zu früheren Befunden ver än derten Sachverhalt schliessen lassen .

Bereits in ihrem Bericht vom August 2017 (vorstehend E. 3.11) führte Dr. Y.___ aus, dass auch leichte Belastungen zu einer zunehmenden muskulären Problematik mit Schmerzen führten und der Torticollis bei Überbelastung mit Sicherheit wieder d ekompensieren würde, weshalb die Beschwerdeführerin auch bei körperlich leichten Tätigkeiten in der Arbei tsfähigkeit eingeschränkt sei. Über d as Erf ordernis von vermehrten Pausen berichtete

Dr. Y.___ sodann bereits im Juni 2017 (vorstehend E. 3.9) . Die im aktuellen Bericht vom Juni 2018 (vorstehend E. 4.2)

gemachte Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor bei leichten Tätigkeiten sowie im Alltag stark eingeschränkt sei, legt demnach auch aus Sicht der behandelnden Ärztin keine wesentlich veränderte Befundlage nahe . Weshalb sie neu eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist angesichts der im Wesentlichen gleich geblie benen objektiven Befunde nicht nachvollziehbar und impliziert folglich auch keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen. Eine Verschlechterung des Be schwerde bildes und der damit einhergehenden Einschränkungen wurde nach dem Gesagten nicht glaubhaft dargelegt. 5.4

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Be richten keine anspruchsrelevante Veränd erung gegenüber dem im Jahr 2018 beur teilten Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk.

2) erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Ge richtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) nach dem Zeitauf wan d und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und seine Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, ist gemäss dem mit Honorarnote vom 2 1. Oktober 2019 gel tend gemachten sachgerechten Aufwand von 10.45 Stunden zuzüglich Baraus lagen (Urk. 13/2) mit Fr. 2’624 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’624 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi