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IV.2019.00297

Rentenrevision; auf das nach erfolgter Rückweisung eingeholte psychiatrische Gutachten kann auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren abgestellt werden; Einkommensvergleich; statt der verfügten Rentenaufhebung ist eine Herabsetzung auf eine halbe Rente vorzunehmen.

Zürich SozVersG · 2019-12-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1972, ist ausgebildeter Innendekorateur und war von November 2002 bis Februar 2007 bei Z.___ ( Y.___ ) als Ab teilungsleiter Verkauf angestellt (Urk. 7/1, 7/13, 7/164 und 7/172). Am 18. Au gust 2005 verletzte er sich beim Verladen eines Teppichs am rechten Knie, worauf am 11. November 2005 im A.___ eine Arthroskopie durchgeführt wurde (Urk. 7/2/6 und 7/11/6 f.). Insbesondere unter Hinweis auf diese Kniever letzung, Migräneanfälle und Halswirbelschmerzen meldete er sich am 27. Juli 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/13), diverse Arztberichte (Urk. 7/7, 7/11/5 ff., 7/16, 7/20 und 7/24) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/25 und 7/39) ein. Ferner gab sie bei der MEDAS B.____ ein polydiszipli näres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom 15. Mai 2008, Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2008 stellte sie dem Versicherten bei einem Inva liditätsgrad von 72 % die Zu sprechung einer ganzen Rente ab August 2006 in Aussicht (Urk. 7/51). Am 20. November 2008 verfügte die IV-Stelle in diesem Sinne (Urk. 7/93). 1.2

Anlässlich eines ab Juli 2009 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens gab die IV-Stelle beim C.___ ein orthopädisch-psy chiatrisches Gutachten in Auftrag ( C.___ -Gutachten vom 15. Februar 2011 [Urk. 7/121] samt Ergänzungen vom 18. April und 8. Juni 2011 [Urk. 7/125 f.]). Am 11. Juli 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente habe (Urk. 7/130). 1.3

Im Frühjahr 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein und holte dabei einen vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7 /140), einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7 /142) sowie weitere Arztberichte (Urk. 7/147, 7 /150 u nd 7 /152) ein. Nach Eingang eines von der Gutachtensstelle D.___ des E.___ angefertigten rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens ( D.___ -Gutachten vom 15. Mai 2014, Urk. 7 /161) und eines weiteren Arztberichtes (Urk. 7 /163) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 23. September 2014 und 16. April 2015 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die F.___ , Zürich, zu (Urk. 7/167 und 7 /176). Am 2. September 2015 wurden die beruflichen Massnahmen abgebrochen, da eine Steigerung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit nicht erreicht werden konnte (Urk. 7 /186). Nach Eingang zusätzlicher Arztberichte (Urk. 7 /188, 7 /193 f., 7 /200 und 7 /203) liess die IV-Stelle den Versicherten durch die G.___ , Basel, polydisziplinär untersuchen ( G.___ -Gutachten vom 14. November 2016, Urk. 7 /215). In der Folge stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2016 die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7 /219), wogegen der Versicherte Einwand erhob ( Urk. 7/221, 7/223) . Am 10. März 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7 /224 ).

Die vom Versicherten dagegen am 2 5. April 2017 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/233/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil im Verfahren IV.2017.00444 vom 2 2. Januar 2018 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese hinsichtlich des psy chischen Gesundheitszustandes des Versicherten weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch ab 1. Mai 2017 neu entscheide ( Urk. 7/239). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4

Im Zuge der Umsetzung dieses Urteils gab die IV-Stelle bei Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Gut achten vom 1 5. Oktober 2018, Urk. 7/248). Mit Vorbescheid vom 22. November 2018 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, die Rente per 30. April 2017 auf zuheben ( Urk. 7/251), wogegen jener Einwand erhob (Urk. 7/256, 7/264). Am 1 9. März 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 7/266 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. April 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere unbefristete Rentenleistungen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 2 8. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgelt liche Prozessführung bewilligt und ihm wurde Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 5. Novem ber 2019 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 10), welche mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 mitteil t e, sie halte sich an die Feststellungen der Invalidenversicherung und sie verzichte auf eine Verfah rensbeteiligung ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2019 ( Urk.

2) zusammengefasst in Erwägung, im Rahmen der ergänzenden me dizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begut achtet worden. Der Expertise seien psychiatrische Diagnosen zu entnehmen, wel che zuvor nicht berücksichtigt worden seien. Die daraus resultierenden Ein schränkungen seien allerdings mit Blick auf die durchgeführte Ressourcenprü fung nicht im hohen Masse ausgeprägt, sodass aus rechtlicher Sicht keine dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Von somati scher Seite sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Ausgehend von einem Validenein kommen von Fr. 76'774.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'718.95 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 13 %, weshalb die Rente per 3 0. April 2017 aufzuheben sei. Selbst die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % hätte kein anderes Ergebnis zur Folge. 2.2

Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift vom 2 5. April 2019 im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht hin reichend nachgekommen sei, indem sie sich mit de n Einw ä nd en

– wenn über haupt – nur ungenügend auseinandergesetzt habe. Nur schon aufgrund dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die angefochtene Verfügung aufzuheben ( Urk. 1 S. 3 ff.). Davon abgesehen sei e ntgegen der Argumentation der Beschwer degegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ und die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen, da dieses nachvollziehbar und schlüs sig sei sowie die vom Bundesgericht festgelegten beweisrechtlichen Vorausset zungen erfülle. Bei der von der Sachbearbeiterin vorgenommenen «Ressourcen prüfung» handle es sich um eine unzulässige losgelöste juristische Parallelprü fung ( Urk. 1 S. 14). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs zu Unrecht keinen Leidensabzug vom Invalideneinkom men gewährt. Ein Tabellenlohnabzug in der Höhe von mindestens 15 % sei aller dings insbesondere in Anbetracht der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und dem erheblichen Einarbeitungsaufwand in einer leidensangepassten Tätigkeit an gezeigt. Auch die nur mehr zumutbare Teilzeitanstellung wirke sich lohnmin dernd aus ( Urk. 1 S. 15 f.). 3. 3.1

Zunächst ist – da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa ) – auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sich die Beschwerde gegnerin (wenn überhaupt) nur ungenügend mit seinem Einwand auseinander gesetzt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe ( Urk. 1 S.

3 ff.). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem r echtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 ). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.3

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2019 ( Urk.

2) dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht ab dem 1. Mai 2017 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht. Aus dem Entscheid geht zum einen hervor, von welcher medizinischen Grundlage ausgegangen und weshalb von der aus psychiatrischer Sicht attestierten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit abgewichen wurde. Zum anderen wurde der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs konkret festgelegt. Bezugnehmend auf den Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 7/256, 7/264) hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere an ihrer Ressour cenprüfung fest, wies auf Therapiemöglichkeiten hinsichtlich der depressiven Störung hin und merkte an, dass selbst die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % keinen Rentenanspruch zur Folge hätte.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Be schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte. Es ist zu beto nen, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte. Dem Beschwerdeführer war es überdies mög lich, auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung sein Anliegen im Be schwerdeverfahren sachgerecht vorzutragen, wobei das angerufene Sozialversi cherungsgericht zudem über volle Kognition verfügt und sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Gegen eine Aufhebung der angefochtenen Ver fügung verbunden mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin sprechen im Übrigen prozessökonomische Gründe, da ein solches Vorgehen in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. E. 3.2 vorstehend). Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht per 3 0. April 2017 aufgehoben hat. 4. 4.1

Wie bereits im Urteil vom 2 2. Januar 2018 erwogen ( Urk. 7/239 E. 3.1), ist die rentenbestätigende Mitteilung vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 7/130) als zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Inva liditätsgrades heranzuziehen. Im damaligen Rentenrevisionsverfahren wurde die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers von den Gutachtern der C.___ in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Der Expertise vom 15. Februar 2011 können die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7 /121/26 f.): - Osteochondrose und rechtsbetonte Uncovertebralarthrose C6/7 sowie me diolinkslaterale

Discushernie C5/6 mit geringer links ventrolateraler

Myelonkompression am Abgang der C6-Nervenwurzel links und bilate ra ler Discusprotrusion C6/7 mit Spondylophyten und mässiger Neuro foramenstenose beidseits - Discushernie L5/S1 mit Tangieren der Nervenwurzel S1 beidseits - Läsion des medialen Restmeniscushinterhorns und oberflächliche Chond ropathie des medialen Femurcondylus bei Nullachse rechts sowie Status nach medialer Teilmeniscektomie 1988 und 11/2005 - Chronifizierte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syn drom, bestehend seit etwa 01/2006 (ICD-10 F33.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2006 (ICD-10 F45.3)

Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber bezüglich

des Ni ko tinabusus sowie der akzentuierte n – kränkbare n und narzisstis che n – Persönlich keitszüge verneint (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/121/27).

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem orthopädischen Teilgutach ten fest, beim Beschwerdeführer würden seit 2006 therapieresistente Nackenschmer zen bestehen. Diese sowie die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbel säule seien im Wesentlichen auf die mittels Magnetresonanztomographie (MRI) festgestellten Erkrankungen wie unter anderem die Osteochondrose zurückzu füh ren. Die Hyposensibilität der Finger II und III links - welche anlässlich der Unter suchung nicht habe reproduziert werden können - entspreche dem von der kom primierten Nervenwurzel C6 versorgten Dermatom . Die lumbalen Schmer zen und die pathologischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule seien teilweise mit der im MRI dokumentierten Discushernie L5/S1 mit Tangieren der Nervenwurzel S1 vereinbar. Das Ausmass der Beschwerden und der patholo gischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule könnten durch die nicht sehr ausgeprägten dege nerativen Veränderungen allerdings nicht restlos erklärt wer den. Die Kniege lenksschmerzen rechts und die pathologischen Untersuchungs befunde seien durch die mittels MRI nachgewiesene Läsion des medialen Rest meniscushinter horns sowie eine oberflächliche Knorpelläsion des medialen Femurcondylus weit gehend erklärt. Das Ausmass der subjektiven Einschränkung sei jedoch nicht rest los nachvollziehbar (Urk. 7/121/8 f.). Aufgrund der gestell ten Diagnosen betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Verka ufsleiter eines Möbelgeschäfts – also einer vorwiegend st ehenden und ge henden Tätigkeit – seit dem Zeitpunkt der Begut achtung bei voller Stundenprä senz 65 %. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räu men ohne häufiges Gehen auf unebenem Boden, Treppen und Leitern, ohne häu fig inklinierte, reklinierte , rotierte oder kniende Körperhaltungen und bei denen nicht regelmässig Gegenstände über fünf Kilo gramm gehoben oder getragen wer den müssen, seien dem Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Begutachtung vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/121/9 f.).

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner psychiatrischen Teilexpertise aus, der Beschwerdeführer habe über eine schlechte psychische Verfassung und eine niedergeschlagene Stimmungslage ge klagt. Er sei innerlich unruhig, habe wenig Antrieb, fühle sich rasch überfor dert und sei reizbar sowie erregbar bis aggressiv. Er sei vermehrt nachdenklich mit Gedankenkreisen und sehe keine Zukunftsperspektiven. Er fühle sich zudem hoff nungslos und habe ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und örtlich, zeitlich sowie zur Person und Situation ausreichend orientiert gewesen. Er habe in der Stimmungslage bedrückt gewirkt, affektiv anfangs gut mitschwin gend und im Verlauf der Untersuchung zunehmend affektlabil sowie weinerlich. Bei Ablenkung habe sich die Stimmungslage wieder aufgehellt. Der Beschwerde führer habe psychomotorisch etwas unruhig und im Antrieb nicht wesentlich auf fällig gewirkt. Sowohl die Auffassung als auch die Aufmerksamkeit und Kon zentrationsfähigkeit seien intakt gewesen. Hinweise auf Gedächtnisstörungen, Wahnideen oder Halluzinationen hätten sich nicht gezeigt. Im Denken habe er

negativistisch und auf seine körperlichen Beschwerden eingeengt gewirkt. Hier von abgesehen sei er freundlich, kooperativ und relativ gut kontaktfähig gewe sen. Beim Gespräch über seine Beschwerdesymptomatik sei er zunehmend ver zweifelt und hoffnungslos erschienen und habe keine Zukunftsperspektiven ge sehen (Urk. 7/121/19 f.). Vor diesem Hintergrund sei aus psychiatrischer Sicht seit etwa Januar 2006 von einer chronifizierten mit telgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom auszugehen. Infolge dessen sowie aufgrund der an haltenden somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beein trächtigt (Urk. 7/121/21). Der Be schwerdeführer verfüge nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen. Diese seien mit einer zumutbaren Willensan strengung nur eingeschränkt überwindbar. Hinzu komme eine konversionsneu rotische Entwicklung mit primärem Krankheits gewinn. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung sei en bisher indes nicht eingetreten. Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgenützt beziehungsweise er schöpft. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Ab teilungsleiter im Verkauf seit ungefähr Januar 2006 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erhöhte Ver antwortung, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/121/22 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand gegenüb er früher unverändert zeige. I hre Einschät zung der Arbeitsfähigkeit sei etwas anders, da sie der Auffassung seien, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 40 % und in einer leidens adaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/121/27 ff. ). Aus gehend

vom Umstand, dass sich der massgebliche Sachverhalt nicht verändert hatte , bestätigte die IV-Stelle den Fortbestand der ganzen Rente (Urk. 7 /128/6 ). 4.2 4.2.1

Im zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin zu nächst bei der Gutachtensstelle D.___ eine rheumatologisch-psychiatrische Exper tise ein ( Urk. 7/161). Im weiteren Verlauf veranlasste sie bei der Gutachtensstelle G.___ eine polydisziplinäre Untersuchung ( Urk. 7/215). Dabei wurde der Beschwer deführer in somatischer Hinsicht sowohl allgemeininternistisch als auch ortho pädisch sowie neurologisch begutachtet. Die Sachverständigen gelangten zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Verkaufsleiter eines Möbelgeschäfts insbesondere aufgrund der pathologischen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie des rechten Kniegelenks nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung – ohne Zwangshaltungen, das wiederholte He ben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, den wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus sowie ohne häufiges Überwin den von Treppen und unebenem Grund –

gingen sie demgegenüber von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 7/215/28, 7/215/36 und 7/215/40 ). Im Urteil des Sozialversicherungsge richts im Verfahren IV.2017.00444 vom 2 2. Januar 2018 waren diese gutachter lichen Darl e gungen als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt worden ( Urk. 7/239 E. 3.2.9). 4.2.2

Hingegen war das Sozialversicherungsgericht im genannten Urteil zur Auffas sung gelangt, dass auf das psychiatrische G.___ -Teilgutachten von Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht abgestellt wer den könne , weswegen weitere Abklärungen nötig seien

( Urk. 7/239 E. 4.2.2 f. ) . Nach erfolgter Rückweisung holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. H.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 1 5. Oktober 2018 vorgelegt wurde. Diesem sind folgen de Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/248/27): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, emotio nal-instabilen und impulsiven sowie selbstunsicher-vulnerablen Zügen (ICD-10 F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.0).

Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer über ständige

rechtsseitige Knie- und Nackenschmerzen sowie wiederkehrende Migräne geklagt. Er verspüre stets eine Spannung im ganzen Körper, was sich auch auf seine Psyche auswirke. Er gerate in Anspannung und Aggression, wenn er sich frage, weshalb sich sein Zustand nicht bessere. Er sehe zurzeit keine Zukunftsperspektive, was ihn psy chisch runterziehe. Er werde dann sehr wütend und ziehe sich zurück. Es sei jeden Tag ein Kampf, funktionieren zu müssen; das Ganze zermürbe ihn. Oft gebe es auch traurige Momente, wobei für ihn derzeit am schlimmsten sei, dass er per manent über den Tod nachdenke . Er habe schon ein paar Mal Gedanken gehabt, sich etwas anzutun, aber er versuche, offen zu bleiben. Obwohl er eigentlich ein sensibler Mensch sei, erlebe er sich selbst zurzeit als gefühlskalt. Er habe gar nichts mehr, auch nichts, auf das er sich am nächsten Tag freuen könne. Am liebsten würde er die ganze Zeit eine Rüstung tragen, damit niemand s ehe , wie es ihm gehe. Es komme immer wieder eine Wut auf sich selber auf, dass er selbst schuld sei an seiner Situation. Zum Abbau der Spannung im Körper benutze er das Ventil der Selbstbefriedigung, damit es ihn nicht «verjage» ( Urk. 7/248/23 f.).

Gemäss Dr. H.___ sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, allseitig orien tiert, höflich und um Kooperation bemüht gewesen. Die Auffassungs- und Kon zentrationsfähigkeit sei en

– bei guter kognitiver Belastbarkeit – im Rahmen der beiden Untersuchungsgespräche nicht beeinträchtigt gewesen. In der Untersu chungssituation sei der Antrieb nicht eingeschränkt erschienen, wobei der Be schwerdeführer in Bezug auf den Tagesablauf abhängig von der Schmerzsituation von einer ausgeprägten Antriebs- und Energielosigkeit berichtet habe. Psycho motorisch sei der Beschwerdeführer über weite Strecken angespannt gewesen und habe eine motorische Unruhe und inneres Stresserleben vermittelt. Die Grund stimmung habe sich leichtgradig niedergestimmt, aber bei unbelasteten Ge sprächsthemen auch deutlich entspannter und affektiv aufhellend gezeigt. Wie derholt habe sich eine Tendenz zur emotionalen Instabilität mit Auftreten von massiv wütend-aggressiven Affektsequenzen mit starker Anspannung, Unruhe und signalisiertem Stresserleben feststellen lassen , insbesondere im Kontext der Biografie und der Schmerzentwicklung. Der Beschwerdeführer transportiere mas sive Wut auf die Schmerzsituation und in diesem Zusammenhang auch auf die eigene Persönlichkeit, beschreibe immer wieder auftretende Todesgedanken, Ge danken mit Lebensunlust sowie Impulse, sich selbst zu verletzen. Es würden sich eine deutliche Instabilität und Hinweise für eine herabgesetzte Steuerungsfähig keit zeigen, wobei der Beschwerdeführer Ventile zum Stressabbau – beispiels weise Sexualität – benötige ( Urk. 7/248/26) .

Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der belasteten Biografie des Beschwerde führers sowie der erhobenen Persönlichkeits- und Verhaltensbefunde auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zu schliessen. Bereits früh hätten Verhaltens auffälligkeiten mit aggressiven Verhaltensmustern eingesetzt, was auch zu einer Fremdplatzierung / Sonderschulung geführt habe. Die Persönlichkeitsproblematik widerspiegle sich auch in der biografischen Beziehungsentwicklung mit mehreren gescheiterten Beziehungen und den berichteten Konfliktdynamiken an Arbeits plätzen mit häufigen Stellenwechseln. Der Beschwerdeführer sei zwar über viele Jahre aufgrund seiner leistungsbereiten Persönlichkeits merkmale in der Lage ge wesen, die pathologischen Anteile zu kompensieren. Letztere seien jedoch nach dem Unfallereignis 2005 dekompensiert . Die Persönlichkeitspathologie und die biografischen Belastungsfaktoren hätten dabei psychodynamisch einen potenziell erheblichen Einfluss auf das Schmerzerleben und die Schmerzverarbeitung ge nommen, sodass die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auch unter Berücksichtigung der somatisch begründbaren Korrelate erfüllt seien. Darüber hinaus habe sich früh ein anhaltendes affektives Belastungsgeschehen im Rahmen einer im Ausprägungsgrad wechselnden depressiven Symptomatik entwickelt. Diesbezüglich seien angesichts des aktuell objektivierbaren psycho pathologischen Befundes noch die Kriterien für eine leichtgradige depressive Epi sode erfüllt. Diese Störungsachse zeige sich im Längsverlauf als am besten be handelbar und bess erungsfähig ( Urk. 7/248/27 f.).

Vor diesem Hintergrund müsse von einem im Längsverlauf zunehmend schwer beeinflussbaren anhaltenden funktionellen Leistungsdefizit mit Auswirkungen auf die Durchhaltefähigkeit und Dauerbelastbarkeit mit vermehrtem Pausenbe darf ausgegangen werden. Eine zusätzliche Limitierung ergebe sich im Rahmen der persönlichkeitsstrukturellen Pathologie mit narzisstisch-kränkbaren und selbstunsicheren, emotional instabilen und bei Spannungs- und Wuterleben auch impulsiven Zügen. Dies ziehe eine verminderte Steuerungsfähigkeit unter Stress nach sich. Bei forcierten Interaktions- und Arbeitsanforderungen sei zudem von einer verminderten Belastbarkeit, Flexibilität und situativen sowie interpersonel len Anpassungsfähigkeit auszugehen. Demgegenüber zeige der Beschwerdeführer unter ruhigen und optimal adaptierten Rahmenbedingungen eine Fähigkeit zur Anpassung, mindestens hinsichtlich einer erbringbaren Teil-Arbeitsleistung. Im Weiteren sei ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau erkennbar. Die Leistungs reserve auf kognitiv-intellektueller Ebene sei weiterhin aktivierbar. Positiv zu würdigen seien sodann das sehr höflich-kooperative Auftreten, das gepflegte äussere Erscheinungsbild sowie die prinzipiell vermittelte Arbeitsmotivation für eine Teil erwerb stätigkeit ( Urk. 7/248/37 f.).

Ausgehend von diesem Ressourcen- und Belastungsprofil sei die angestammte Tätigkeit als Verkaufsleiter aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar. Es fehle hierfür an einer ausreichenden Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit und die situative und interpersonelle Flexibilität sei unzureichend. Für eine optimal angepasste Tätigkeit in einem ruhigen Arbeitsumfeld mit wohlwollenden Rah menbedingungen , der Möglichkeit für flexible Zeiteinteilung, ohne Mitarbeiter- oder konzeptuelle Verantwortung sowie reduzierten Kundenkontakten sei durch schnittlich im Längsverlauf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Dies gelte mindestens seit dem Arbeitsversuch im April 2015 und sehr wahrscheinlich auch schon zeitnah im Verlauf seit der Begutachtung durch das C.___ im Jahr 2011 ( Urk. 7/248/38 f.). 5. 5.1

M it Urteil vom 2 2. Januar 2018 wurde festgestellt, dass dem G.___ -Gutachten vom 1 4. November 2016 in allgemeininternistischen, orthopädischen und neurologi schen Belangen voller Beweiswert zukommt ( Urk. 7/239 E. 4.1). Auch die psy chiatrische Expertise von Dr. H.___ erfüllt die in diesem Zusammenhang sei tens des Bundesgerichts festgelegten formellen Kriterien (vgl. E. 1.5 vorstehend). Einerseits beruht das Gutachten auf umfassenden psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/248/4 ff.). Ande rerseits war es dem Beschwerdeführer möglich, seine aktuellen Beschwerden im Rahme n zweier Gespräche zu schildern, wobei er vom Gutachter auch zu weiteren Themenbereichen wie der Krankheits- und Berufsentwicklung eingehend befragt wurde ( Urk. 7/248/16 ff.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststel lung der Diagnosen Berüc ksichtigung, wobei sowohl diese wie auch die aus me dizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeu gend dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/248/ 27 ff.). Überdies erfolgte eine ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/248/ 30 ff., 7/248/40 f.). 5.2

Eine Rente ist insbesondere revidierbar, falls eine wesentliche Änderung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3) . Dies ist in psy chiatrischer Hinsicht der Fall, da sich die affektive Situation gemäss Dr. H.___ seit der Vorbegutachtung durch das C.___

im Jahr 2011 verbessert hat. Statt einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11, Urk. 7/121/27) diagnostizierte er eine rezidivierende de pressive Störung mit gegenwärtig nur noch leichtgradiger depressiver Episode (ICD-10 F33.0 , Urk. 7/248/27 ). Auch in Bezug auf die Schmerzstörung und die zwischenzeitlich zunehmend in den Vordergrund getretene persönlichkeitsstruk turelle Pathologie stellte der Gutachter eine Veränderung mit limitierender Aus wirkung auf die funktionelle

Leistungsfähigkeit

fest ( Urk. 7/248/39 f. ). Insgesamt liegt somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, weshalb der Rentenanspruch im Folgenden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. E. 1.3 vorstehend). Dies stellen die Parteien auch nicht in Frage. 6. 6.1

In rein somatischer Hinsicht ist gestütz t auf das G.___ -Gutachten vom 14. Novem ber 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Verkaufsleiter eines Möbelge schäfts nicht mehr zumutbar ist. Im Gegensatz dazu liegt i n Bezug auf eine dem medizinischen Belastungsprofil angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit vor

(vgl. Urk. 7/215/28, 7/215/36 und 7/215/40 ; vgl. ferner das Urteil vom 2 2. Januar 2018, Urk. 7/239 E. 4.1 ). Weiterungen erübrigen sich insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Parteien dies weiterhin nicht in Zweifel ziehen und seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wird, dass sich sein körper licher Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2016 dauerhaft mass geblich verändert hat. 6.2 6.2.1

Uneinigkeit besteht demgegenüber hinsichtlich der Frage, ob auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ abgestellt werden kann oder ob aus recht licher Sicht von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Kontext ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 418 erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieser Pra xisänderung hat Dr. H.___ Rechnung getragen (vgl. Urk. 7/248/34 ff., 7/248/41). 6.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.2.3

Dies e Standardindikatoren erlauben – unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2). 6.3 6.3.1

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Dr. H.___ nebst einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, emotional-instabilen, impulsiven sowie selbstunsicher-vulnerablen Zügen (ICD-10 F61.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) diagnostizierte ( Urk. 7/248/27). Bei der Vorbegutachtung im Jahr 2011 war noch von akzentuierten kränkbaren narzisstis chen Persönlichkeitszü gen ausg egangen worden (Urk. 7/121/43). Dass sich zwischenzeitlich das eindeu tige Bild einer Persönlichkeitsstörung mit verschiedenen Störungsanteilen im Sinne einer emotionalen Instabilität, einer erhöhten Impulsiviät und einer kränk bar-narzisstisch-selbstunsicheren Grundstuktur entwickelt hat, legte der Gutach ter detailliert und nachvollziehbar dar. Insbesondere zeigte er auch auf, dass an hand der vorliegenden Informationen zum biografischen Längsverlauf und an hand der eigenen explorierten Angaben frühe leidensspezifische Verhaltensauf fälligkeiten festzustellen sind (Urk. 7/248/27 ff.) . Zusammen mit der kombinier ten Persönlichkeitsstörung deuten die nach wie vor vorhandene depressive Stö rung und auch die Schmerzstörung insgesamt auf eine nicht mehr leichte psychi sche Gesundheitsschädigung hin, die sich grundsätzlich invalidisierend auswir ken kann ( vgl. BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist rechtsprechungsgemäss allerdings, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beein trächtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3). 6.3.2

Zum Indikator der «Therapieresistenz» ist vorab anzumerken, dass allein die feh lende Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten nicht mehr ausreicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen. Dennoch ist auch in Nachachtung der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die depressive Störung die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurde n. Dr. H.___ wies in diesem Kontext darauf hin, dass eine weitere Stabilisierung durch die regelmässige Einnahme der antidepressiven Medikation erreicht werden könnte ( Urk. 7/248/34, 7/248/38). Einzubeziehen ist jedoch auch, dass aus seiner Sicht sowohl die chronifizierte Schmerzstörung als auch die Persönlichkeitsstörung therapeutisch

– selbst durch eine stationäre Be handlung – nur noch schwer beeinflussbar sind (Urk. 7/248/35, 7/248/37). Des Weiteren erwartet er selbst bei optimaler medizinischer Behandlung prognostisch bestenfalls eine Stabilisierung auf dem jetzigen Funktionsniveau und steht der Möglichkeit einer Erhöhung der Belastbarkeit sehr skeptisch gegenüber (Urk. 7/248/40).

Zum Eingliederungserfolg respektive zur Eingliederungsresistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren Jahr 2014 und 2015 an den von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen teilnahm (vgl. Urk. 7/167, 7/176 und 7/178). Der Arbeitsversuch in einer Autogarage wurde je doch im September 2015 abgebrochen, nachdem eine Steigerung auf ein 100%-Pensum nicht hatte erreicht werden k önnen ( Urk. 7/186). Bis September 2017 war der Beschwerdeführer noch zu 30 % für die Garage tätig. Nach einem vorüberge henden Ausfall aufgrund einer Armverletzung arbeitete er danach nur noch stun denweise auf Abruf ( Urk. 7/248/22 f.). Der Beschwerdeführer hat somit gewisse Anstrengungen unternommen, um sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Der Umstand, dass dies nur in beschränktem Umfang gelungen ist, ist als Indiz für eine invalidisierende Beeinträchtigung zu werten (vgl. BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2). 6.3.3

In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass sich die ge störte Schmerzverarbeitung gemäss gutachterlicher Einschätzung auf dem Boden der Persönlichkeitspathologie entwickelt hat ( Urk. 7/24 8 /28), weshalb insofern von ungünstige n Wechselwirkungen auszugehen ist . Im Weiteren liegt nahe, dass die objektivierbaren körperlichen Begleiterkrankungen den affektiven Zustand negativ beeinflussen. 6.3.4

Was den Komplex «Persönlichkeit » anbelangt, gilt es zu beachten, dass eine kom binierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, emotional-instabi len, impulsiven sowie selbstunsicher-vulnerablen Zügen vorliegt. Dies zieht ge mäss einleuchtender gutachterlicher Einschätzung eine Limitierung der Steu erungsfähigkeit unter forcierter Belastung nach sich. Zudem geht damit eine ver minderte Belastbarkeit und Flexibilität sowie eine Beeinträchtigung der situativen und interpersonellen Anpassungsfähigkeit einher .

D iese n

Persönlichkeitsanteilen ist insgesamt eine deutlich ressourcenhemmende Wirkung beizumessen. Positiv zu werten ist demgegenüber das gute intellektuelle Ausgangsniveau und die aktivierbare kognitive Leistungsreserve ( Urk. 7/248/37). 6.3.5

Zum sozialen Lebenskontext äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass sich seine Partnerin im April 2017 von ihm getrennt habe und er nun mit einer Untermieterin zusammenwohne. Er

vertrage keine Menschen - ansammlun gen mehr und habe nur noch wenige Kontakte. Jener z u seinem jüngeren Sohn sei abgebrochen. Er habe noch einen guten Freund sowie zwei gute Freundinnen und stehe ansonsten mit dem älteren Sohn und seiner Schwester, welche jedoch drogenabhängig und in psychiatrischer Behandlung sei, in Kontakt ( Urk. 7/248/16 f., 7/248/23). Gesamthaft verfügt der Beschwerdeführer somit trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen über ein Beziehungsnetz mit po tentiell günstigen Ressourcen , welches sich allerdings auf einzelne Familienan gehörige und wenige Freunde beschränkt. Insofern ist ein leichter sozialer Rück zug erkennbar; eine Gefahr sozialer Isolation besteht hingegen nicht. 6.3.6

Hinsichtlich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie «Konsistenz» ist fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich – abhängig von der Tagesform – in der Lage ist, selbständig seinen Haushalt zu führen und die soeben erwähnten Beziehungen zu pflegen. Ferner nimmt er die Physiotherapie und Arztbesuche wahr, versucht, regelmässig schwimmen zu gehen und treibt zu Hause Sport, wo bei er auch Übungen der Physiotherapie absolviert. Ansonst en hat er gemäss eigenen Angaben keine Hobbies und geht namentlich nicht mehr wie früher zu US-Car-Treffen (Urk. 7/248/23).

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus ist in Anbetracht dieser Gegebenheiten nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen, aber doch punktuell erkennbar. Angesichts der konkreten Aus wirkungen der psychischen Störungen (vgl. Urk. 7/248/37 f.) liegt allerdings nahe, dass diese bei der Ausübung einer Erw erbstätigkeit deutlicher ressour cen raubend ins Gewicht fallen als im sonstigen alltäglichen Leben.

Ein Leidensdruck ist beha ndlungsanamnestisch ausgewiesen; der Beschwerdefüh rer nimmt seit 2006 psychiatrische Hilfe in Anspruch, aktuell etwa alle zwei Wo chen. Darüber hinaus greift er auf Schmerzmittel und bedarfsweise auch auf An tidepressiva und weitere Medikamente zurück ( Urk. 7/248/22).

Dr. H.___ stufte die bisher durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen

– abgesehen von der inkonstanten medikamentösen Therapie – prinzipiell als zielführend und leitliniengerecht ein (Urk. 7/248/34). 6.4

Nach dem Gesagten ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und de ren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ zu überzeugen vermag. Für eine mittelgradige funktionelle Leistungsbeeinträchtigung spricht nicht nur das Vorhandensein mehrerer psy chischer Störungen mit ressourcenhemmenden Wechselwirkungen, sondern auch die erheblich erschwerte Behandelbarkeit der somatoformen Schmerz- sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Im Weiteren stehen der leichte soziale Rückzug, die Einschränkungen im aussererwerblichen Aktivitätsniveau sowie der konkret ausgewiesene Leidensdruck in keinem Missverhältnis zur attestierten Ein schränkung der Leistungsfähigkeit. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewis sen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatri sche Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis), besteht daher kein begründeter Anlass, von der nachvoll ziehbaren gutachterlichen Beurteilung abzuweichen . Folglich ist mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerdeführer auch aus psychiatri scher Sicht seiner angestammten Tätigkeit als Verkaufsleiter nicht mehr nachge hen kann. Mindestens seit dem Arbeitsversuch im April 2015 liegt demgegenüber

gemäss gutachterlicher Einschätzung für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 7/248/38 f.) . 7 . 7 .1

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad des Be schwerdeführers zu ermitteln. Bei erwerbstätigen Versicherten ist dieser gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In valideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 201 7. Jener war vor Eintr itt des Gesundheitsschadens im August 2005 als Abteilungsleiter Verkauf bei Z.___ angestellt, wobei er zuletzt im Jahr 2004 ein Bruttojahresein kommen von Fr. 65'650.-- erzielte ( Urk. 7/6/1, 7/13/2). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten (vgl. Urk. 7/249/1) , dass es nicht angebracht erscheint, dieses Einkommen bis 2017 der Nominallohnentwicklung anzupassen, zumal nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer immer noch bei der gleichen Arbeitgeberin tätig wäre. Zur Festlegung des Valideneinkommens

ist daher auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ab zustellen . In Übereinstimmung mit der Beschwerde gegnerin ist von einem monatlichen Bruttoverdienst von Fr. 6'098.-- auszugehen (LSE 2016 T1_tirage_skill_level [korrigierte Fassung vom 8. November 2018] , Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 47 [Detailhandel], Kompetenzniveau 3, Männer ).

Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’ 239 Punkten im Jahr 2016 auf 2’249 Punkte im Jahr 2017 ergibt dies für ein Arbeitspensum von 100 % ein Bruttoeinkommen von Fr. 76‘626.70 jährlich (Fr. 6‘098.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'239 * 2‘249 ).

Die Anpassung des zuletzt erzielten Verdienstes bei Z.___ an die Nomi nallohnentwicklung hätte im Übrigen mit Fr. 74‘757.90 ein vergleichbares Vali deneinkommen zur Folge ( Fr. 65‘650.-- / 1‘975 [Jahr 2004] * 2‘ 249 ). 7 . 3 7.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Invalidi tät ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ebenfalls nach den LSE 2016 zu bestimmen, was die Beschwerdegegnerin grundsätzlich richtig erkannt hat ( Urk. 7/249/1) . Entgegen ihrer Ansicht besteht allerdings kein Anlass, vom Totalwert der Tabelle T1 abzuweichen und auf das statistische Durchschnittsein kommen des Sektors Dienstleistungen abzustellen. Dies ist nur ausnahmsweise bei Personen zulässig, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Diese Ausnahmeregelung kommt nur, aber immerhin dann zum Zug, wenn der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt sind, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.5 mit Hinweis). Hiervon kann im konkreten Fall keine Rede sein, da dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) auch mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil im Sektor Produktion

ver schiedene Hilfsarbeiterstellen offenstehen, zumal jener eine vielfältige Palette von Berufen beinhaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.2).

Folglich ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art von Fr. 5' 3 89 .-- abzustellen (LSE 2016 T1_ti rage_skill_level [korrigierte Fassung vom 8. November 2018] , Monatlicher Brut tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 , Männer ).

Aufgerechnet auf die durch schnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und ange passt an die Nominallohnentwicklung ergibt dies bei einem zumutbaren 50%-Pensum ein Bruttoeinkommen von Fr. 3 3‘858.75 jährlich ( Fr. 5‘ 3 89 .-- / 40 * 41.7 * 12 / 2‘239 * 2‘249 * 0.5). 7.3.2

Zwischen den Parteien ist allerdings umstritten, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Während die Beschwerdegegnerin dies nicht für gerechtfertigt erachtet (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/249/1), vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass mindestens ein Tabellenlohna bzug von 15 % angemessen sei ( Urk. 1 S. 15 f.).

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Be schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg v erwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die vom Beschwerde führer geltend gemachte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht relevant auf das Invalideneinkommen aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6 mit Hinweisen). Ihm ist im Weiteren dahingehend zu widersprechen, dass die Umstellung auf die noch zumutbaren einfachen Tätigkeiten im untersten Kompetenzniveau einen ausserordentlichen Einarbeitungsaufwand zur Folge hat . Auch der Umstand, dass er einer leidensadaptierten Tätigkeit nur noch in einem Teilzeitpensum nachgehen kann, rechtfertigt unter Berücksichtigung der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den

nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen keinen leidensbedingten Abzug. So besteht bei Männern ohne Kaderfunktion zwi schen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportio nal bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) eine Differenz von Fr. 255.--. In Nachach tung der höchstrichterliche n Praxis zur LSE 2014 handelt es sich dabei um keine überproportionale Lohneinbusse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweis). Im Übrigen bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfä higkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Be messung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten An rechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 2 0. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Dies gilt vorliegend insbe sondere für die von Dr. H.___ bereits berücksichtigte reduzierte Dauerbelast barkeit mit vermehrtem Pausenbedarf ( Urk. 7/248/37). Gesamthaft ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. 7 .4

Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 76'626.70 und ei nem Invali deneinkommen von Fr. 3 3 '858.75 resul t iert ein Invaliditätsgrad von 5 5 . 81

% res pektive 56 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Entsprechend besteht ab dem

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2019 ( Urk.

2) zusammengefasst in Erwägung, im Rahmen der ergänzenden me dizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begut achtet worden. Der Expertise seien psychiatrische Diagnosen zu entnehmen, wel che zuvor nicht berücksichtigt worden seien. Die daraus resultierenden Ein schränkungen seien allerdings mit Blick auf die durchgeführte Ressourcenprü fung nicht im hohen Masse ausgeprägt, sodass aus rechtlicher Sicht keine dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Von somati scher Seite sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Ausgehend von einem Validenein kommen von Fr. 76'774.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'718.95 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 13 %, weshalb die Rente per 3 0. April 2017 aufzuheben sei. Selbst die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % hätte kein anderes Ergebnis zur Folge.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift vom 2 5. April 2019 im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht hin reichend nachgekommen sei, indem sie sich mit de n Einw ä nd en

– wenn über haupt – nur ungenügend auseinandergesetzt habe. Nur schon aufgrund dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die angefochtene Verfügung aufzuheben ( Urk. 1 S. 3 ff.). Davon abgesehen sei e ntgegen der Argumentation der Beschwer degegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ und die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen, da dieses nachvollziehbar und schlüs sig sei sowie die vom Bundesgericht festgelegten beweisrechtlichen Vorausset zungen erfülle. Bei der von der Sachbearbeiterin vorgenommenen «Ressourcen prüfung» handle es sich um eine unzulässige losgelöste juristische Parallelprü fung ( Urk. 1 S. 14). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs zu Unrecht keinen Leidensabzug vom Invalideneinkom men gewährt. Ein Tabellenlohnabzug in der Höhe von mindestens 15 % sei aller dings insbesondere in Anbetracht der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und dem erheblichen Einarbeitungsaufwand in einer leidensangepassten Tätigkeit an gezeigt. Auch die nur mehr zumutbare Teilzeitanstellung wirke sich lohnmin dernd aus ( Urk. 1 S. 15 f.). 3. 3.1

Zunächst ist – da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa ) – auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sich die Beschwerde gegnerin (wenn überhaupt) nur ungenügend mit seinem Einwand auseinander gesetzt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe ( Urk. 1 S.

3 ff.). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem r echtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 ). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.3

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2019 ( Urk.

2) dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht ab dem 1. Mai 2017 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht. Aus dem Entscheid geht zum einen hervor, von welcher medizinischen Grundlage ausgegangen und weshalb von der aus psychiatrischer Sicht attestierten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit abgewichen wurde. Zum anderen wurde der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs konkret festgelegt. Bezugnehmend auf den Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 7/256, 7/264) hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere an ihrer Ressour cenprüfung fest, wies auf Therapiemöglichkeiten hinsichtlich der depressiven Störung hin und merkte an, dass selbst die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % keinen Rentenanspruch zur Folge hätte.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Be schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte. Es ist zu beto nen, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte. Dem Beschwerdeführer war es überdies mög lich, auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung sein Anliegen im Be schwerdeverfahren sachgerecht vorzutragen, wobei das angerufene Sozialversi cherungsgericht zudem über volle Kognition verfügt und sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Gegen eine Aufhebung der angefochtenen Ver fügung verbunden mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin sprechen im Übrigen prozessökonomische Gründe, da ein solches Vorgehen in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. E. 3.2 vorstehend). Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht per 3 0. April 2017 aufgehoben hat. 4. 4.1

Wie bereits im Urteil vom 2 2. Januar 2018 erwogen ( Urk. 7/239 E. 3.1), ist die rentenbestätigende Mitteilung vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 7/130) als zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Inva liditätsgrades heranzuziehen. Im damaligen Rentenrevisionsverfahren wurde die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers von den Gutachtern der C.___ in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Der Expertise vom 15. Februar 2011 können die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk.

E. 7 /121/26 f.): - Osteochondrose und rechtsbetonte Uncovertebralarthrose C6/7 sowie me diolinkslaterale

Discushernie C5/6 mit geringer links ventrolateraler

Myelonkompression am Abgang der C6-Nervenwurzel links und bilate ra ler Discusprotrusion C6/7 mit Spondylophyten und mässiger Neuro foramenstenose beidseits - Discushernie L5/S1 mit Tangieren der Nervenwurzel S1 beidseits - Läsion des medialen Restmeniscushinterhorns und oberflächliche Chond ropathie des medialen Femurcondylus bei Nullachse rechts sowie Status nach medialer Teilmeniscektomie 1988 und 11/2005 - Chronifizierte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syn drom, bestehend seit etwa 01/2006 (ICD-10 F33.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2006 (ICD-10 F45.3)

Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber bezüglich

des Ni ko tinabusus sowie der akzentuierte n – kränkbare n und narzisstis che n – Persönlich keitszüge verneint (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/121/27).

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem orthopädischen Teilgutach ten fest, beim Beschwerdeführer würden seit 2006 therapieresistente Nackenschmer zen bestehen. Diese sowie die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbel säule seien im Wesentlichen auf die mittels Magnetresonanztomographie (MRI) festgestellten Erkrankungen wie unter anderem die Osteochondrose zurückzu füh ren. Die Hyposensibilität der Finger II und III links - welche anlässlich der Unter suchung nicht habe reproduziert werden können - entspreche dem von der kom primierten Nervenwurzel C6 versorgten Dermatom . Die lumbalen Schmer zen und die pathologischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule seien teilweise mit der im MRI dokumentierten Discushernie L5/S1 mit Tangieren der Nervenwurzel S1 vereinbar. Das Ausmass der Beschwerden und der patholo gischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule könnten durch die nicht sehr ausgeprägten dege nerativen Veränderungen allerdings nicht restlos erklärt wer den. Die Kniege lenksschmerzen rechts und die pathologischen Untersuchungs befunde seien durch die mittels MRI nachgewiesene Läsion des medialen Rest meniscushinter horns sowie eine oberflächliche Knorpelläsion des medialen Femurcondylus weit gehend erklärt. Das Ausmass der subjektiven Einschränkung sei jedoch nicht rest los nachvollziehbar (Urk. 7/121/8 f.). Aufgrund der gestell ten Diagnosen betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Verka ufsleiter eines Möbelgeschäfts – also einer vorwiegend st ehenden und ge henden Tätigkeit – seit dem Zeitpunkt der Begut achtung bei voller Stundenprä senz 65 %. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räu men ohne häufiges Gehen auf unebenem Boden, Treppen und Leitern, ohne häu fig inklinierte, reklinierte , rotierte oder kniende Körperhaltungen und bei denen nicht regelmässig Gegenstände über fünf Kilo gramm gehoben oder getragen wer den müssen, seien dem Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Begutachtung vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/121/9 f.).

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner psychiatrischen Teilexpertise aus, der Beschwerdeführer habe über eine schlechte psychische Verfassung und eine niedergeschlagene Stimmungslage ge klagt. Er sei innerlich unruhig, habe wenig Antrieb, fühle sich rasch überfor dert und sei reizbar sowie erregbar bis aggressiv. Er sei vermehrt nachdenklich mit Gedankenkreisen und sehe keine Zukunftsperspektiven. Er fühle sich zudem hoff nungslos und habe ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und örtlich, zeitlich sowie zur Person und Situation ausreichend orientiert gewesen. Er habe in der Stimmungslage bedrückt gewirkt, affektiv anfangs gut mitschwin gend und im Verlauf der Untersuchung zunehmend affektlabil sowie weinerlich. Bei Ablenkung habe sich die Stimmungslage wieder aufgehellt. Der Beschwerde führer habe psychomotorisch etwas unruhig und im Antrieb nicht wesentlich auf fällig gewirkt. Sowohl die Auffassung als auch die Aufmerksamkeit und Kon zentrationsfähigkeit seien intakt gewesen. Hinweise auf Gedächtnisstörungen, Wahnideen oder Halluzinationen hätten sich nicht gezeigt. Im Denken habe er

negativistisch und auf seine körperlichen Beschwerden eingeengt gewirkt. Hier von abgesehen sei er freundlich, kooperativ und relativ gut kontaktfähig gewe sen. Beim Gespräch über seine Beschwerdesymptomatik sei er zunehmend ver zweifelt und hoffnungslos erschienen und habe keine Zukunftsperspektiven ge sehen (Urk. 7/121/19 f.). Vor diesem Hintergrund sei aus psychiatrischer Sicht seit etwa Januar 2006 von einer chronifizierten mit telgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom auszugehen. Infolge dessen sowie aufgrund der an haltenden somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beein trächtigt (Urk. 7/121/21). Der Be schwerdeführer verfüge nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen. Diese seien mit einer zumutbaren Willensan strengung nur eingeschränkt überwindbar. Hinzu komme eine konversionsneu rotische Entwicklung mit primärem Krankheits gewinn. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung sei en bisher indes nicht eingetreten. Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgenützt beziehungsweise er schöpft. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Ab teilungsleiter im Verkauf seit ungefähr Januar 2006 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erhöhte Ver antwortung, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/121/22 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand gegenüb er früher unverändert zeige. I hre Einschät zung der Arbeitsfähigkeit sei etwas anders, da sie der Auffassung seien, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 40 % und in einer leidens adaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/121/27 ff. ). Aus gehend

vom Umstand, dass sich der massgebliche Sachverhalt nicht verändert hatte , bestätigte die IV-Stelle den Fortbestand der ganzen Rente (Urk. 7 /128/6 ). 4.2 4.2.1

Im zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin zu nächst bei der Gutachtensstelle D.___ eine rheumatologisch-psychiatrische Exper tise ein ( Urk. 7/161). Im weiteren Verlauf veranlasste sie bei der Gutachtensstelle G.___ eine polydisziplinäre Untersuchung ( Urk. 7/215). Dabei wurde der Beschwer deführer in somatischer Hinsicht sowohl allgemeininternistisch als auch ortho pädisch sowie neurologisch begutachtet. Die Sachverständigen gelangten zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Verkaufsleiter eines Möbelgeschäfts insbesondere aufgrund der pathologischen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie des rechten Kniegelenks nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung – ohne Zwangshaltungen, das wiederholte He ben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, den wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus sowie ohne häufiges Überwin den von Treppen und unebenem Grund –

gingen sie demgegenüber von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 7/215/28, 7/215/36 und 7/215/40 ). Im Urteil des Sozialversicherungsge richts im Verfahren IV.2017.00444 vom 2 2. Januar 2018 waren diese gutachter lichen Darl e gungen als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt worden ( Urk. 7/239 E. 3.2.9). 4.2.2

Hingegen war das Sozialversicherungsgericht im genannten Urteil zur Auffas sung gelangt, dass auf das psychiatrische G.___ -Teilgutachten von Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht abgestellt wer den könne , weswegen weitere Abklärungen nötig seien

( Urk. 7/239 E. 4.2.2 f. ) . Nach erfolgter Rückweisung holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. H.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 1 5. Oktober 2018 vorgelegt wurde. Diesem sind folgen de Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/248/27): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, emotio nal-instabilen und impulsiven sowie selbstunsicher-vulnerablen Zügen (ICD-10 F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.0).

Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer über ständige

rechtsseitige Knie- und Nackenschmerzen sowie wiederkehrende Migräne geklagt. Er verspüre stets eine Spannung im ganzen Körper, was sich auch auf seine Psyche auswirke. Er gerate in Anspannung und Aggression, wenn er sich frage, weshalb sich sein Zustand nicht bessere. Er sehe zurzeit keine Zukunftsperspektive, was ihn psy chisch runterziehe. Er werde dann sehr wütend und ziehe sich zurück. Es sei jeden Tag ein Kampf, funktionieren zu müssen; das Ganze zermürbe ihn. Oft gebe es auch traurige Momente, wobei für ihn derzeit am schlimmsten sei, dass er per manent über den Tod nachdenke . Er habe schon ein paar Mal Gedanken gehabt, sich etwas anzutun, aber er versuche, offen zu bleiben. Obwohl er eigentlich ein sensibler Mensch sei, erlebe er sich selbst zurzeit als gefühlskalt. Er habe gar nichts mehr, auch nichts, auf das er sich am nächsten Tag freuen könne. Am liebsten würde er die ganze Zeit eine Rüstung tragen, damit niemand s ehe , wie es ihm gehe. Es komme immer wieder eine Wut auf sich selber auf, dass er selbst schuld sei an seiner Situation. Zum Abbau der Spannung im Körper benutze er das Ventil der Selbstbefriedigung, damit es ihn nicht «verjage» ( Urk. 7/248/23 f.).

Gemäss Dr. H.___ sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, allseitig orien tiert, höflich und um Kooperation bemüht gewesen. Die Auffassungs- und Kon zentrationsfähigkeit sei en

– bei guter kognitiver Belastbarkeit – im Rahmen der beiden Untersuchungsgespräche nicht beeinträchtigt gewesen. In der Untersu chungssituation sei der Antrieb nicht eingeschränkt erschienen, wobei der Be schwerdeführer in Bezug auf den Tagesablauf abhängig von der Schmerzsituation von einer ausgeprägten Antriebs- und Energielosigkeit berichtet habe. Psycho motorisch sei der Beschwerdeführer über weite Strecken angespannt gewesen und habe eine motorische Unruhe und inneres Stresserleben vermittelt. Die Grund stimmung habe sich leichtgradig niedergestimmt, aber bei unbelasteten Ge sprächsthemen auch deutlich entspannter und affektiv aufhellend gezeigt. Wie derholt habe sich eine Tendenz zur emotionalen Instabilität mit Auftreten von massiv wütend-aggressiven Affektsequenzen mit starker Anspannung, Unruhe und signalisiertem Stresserleben feststellen lassen , insbesondere im Kontext der Biografie und der Schmerzentwicklung. Der Beschwerdeführer transportiere mas sive Wut auf die Schmerzsituation und in diesem Zusammenhang auch auf die eigene Persönlichkeit, beschreibe immer wieder auftretende Todesgedanken, Ge danken mit Lebensunlust sowie Impulse, sich selbst zu verletzen. Es würden sich eine deutliche Instabilität und Hinweise für eine herabgesetzte Steuerungsfähig keit zeigen, wobei der Beschwerdeführer Ventile zum Stressabbau – beispiels weise Sexualität – benötige ( Urk. 7/248/26) .

Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der belasteten Biografie des Beschwerde führers sowie der erhobenen Persönlichkeits- und Verhaltensbefunde auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zu schliessen. Bereits früh hätten Verhaltens auffälligkeiten mit aggressiven Verhaltensmustern eingesetzt, was auch zu einer Fremdplatzierung / Sonderschulung geführt habe. Die Persönlichkeitsproblematik widerspiegle sich auch in der biografischen Beziehungsentwicklung mit mehreren gescheiterten Beziehungen und den berichteten Konfliktdynamiken an Arbeits plätzen mit häufigen Stellenwechseln. Der Beschwerdeführer sei zwar über viele Jahre aufgrund seiner leistungsbereiten Persönlichkeits merkmale in der Lage ge wesen, die pathologischen Anteile zu kompensieren. Letztere seien jedoch nach dem Unfallereignis 2005 dekompensiert . Die Persönlichkeitspathologie und die biografischen Belastungsfaktoren hätten dabei psychodynamisch einen potenziell erheblichen Einfluss auf das Schmerzerleben und die Schmerzverarbeitung ge nommen, sodass die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auch unter Berücksichtigung der somatisch begründbaren Korrelate erfüllt seien. Darüber hinaus habe sich früh ein anhaltendes affektives Belastungsgeschehen im Rahmen einer im Ausprägungsgrad wechselnden depressiven Symptomatik entwickelt. Diesbezüglich seien angesichts des aktuell objektivierbaren psycho pathologischen Befundes noch die Kriterien für eine leichtgradige depressive Epi sode erfüllt. Diese Störungsachse zeige sich im Längsverlauf als am besten be handelbar und bess erungsfähig ( Urk. 7/248/27 f.).

Vor diesem Hintergrund müsse von einem im Längsverlauf zunehmend schwer beeinflussbaren anhaltenden funktionellen Leistungsdefizit mit Auswirkungen auf die Durchhaltefähigkeit und Dauerbelastbarkeit mit vermehrtem Pausenbe darf ausgegangen werden. Eine zusätzliche Limitierung ergebe sich im Rahmen der persönlichkeitsstrukturellen Pathologie mit narzisstisch-kränkbaren und selbstunsicheren, emotional instabilen und bei Spannungs- und Wuterleben auch impulsiven Zügen. Dies ziehe eine verminderte Steuerungsfähigkeit unter Stress nach sich. Bei forcierten Interaktions- und Arbeitsanforderungen sei zudem von einer verminderten Belastbarkeit, Flexibilität und situativen sowie interpersonel len Anpassungsfähigkeit auszugehen. Demgegenüber zeige der Beschwerdeführer unter ruhigen und optimal adaptierten Rahmenbedingungen eine Fähigkeit zur Anpassung, mindestens hinsichtlich einer erbringbaren Teil-Arbeitsleistung. Im Weiteren sei ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau erkennbar. Die Leistungs reserve auf kognitiv-intellektueller Ebene sei weiterhin aktivierbar. Positiv zu würdigen seien sodann das sehr höflich-kooperative Auftreten, das gepflegte äussere Erscheinungsbild sowie die prinzipiell vermittelte Arbeitsmotivation für eine Teil erwerb stätigkeit ( Urk. 7/248/37 f.).

Ausgehend von diesem Ressourcen- und Belastungsprofil sei die angestammte Tätigkeit als Verkaufsleiter aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar. Es fehle hierfür an einer ausreichenden Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit und die situative und interpersonelle Flexibilität sei unzureichend. Für eine optimal angepasste Tätigkeit in einem ruhigen Arbeitsumfeld mit wohlwollenden Rah menbedingungen , der Möglichkeit für flexible Zeiteinteilung, ohne Mitarbeiter- oder konzeptuelle Verantwortung sowie reduzierten Kundenkontakten sei durch schnittlich im Längsverlauf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Dies gelte mindestens seit dem Arbeitsversuch im April 2015 und sehr wahrscheinlich auch schon zeitnah im Verlauf seit der Begutachtung durch das C.___ im Jahr 2011 ( Urk. 7/248/38 f.). 5. 5.1

M it Urteil vom 2 2. Januar 2018 wurde festgestellt, dass dem G.___ -Gutachten vom 1 4. November 2016 in allgemeininternistischen, orthopädischen und neurologi schen Belangen voller Beweiswert zukommt ( Urk. 7/239 E. 4.1). Auch die psy chiatrische Expertise von Dr. H.___ erfüllt die in diesem Zusammenhang sei tens des Bundesgerichts festgelegten formellen Kriterien (vgl. E. 1.5 vorstehend). Einerseits beruht das Gutachten auf umfassenden psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/248/4 ff.). Ande rerseits war es dem Beschwerdeführer möglich, seine aktuellen Beschwerden im Rahme n zweier Gespräche zu schildern, wobei er vom Gutachter auch zu weiteren Themenbereichen wie der Krankheits- und Berufsentwicklung eingehend befragt wurde ( Urk. 7/248/16 ff.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststel lung der Diagnosen Berüc ksichtigung, wobei sowohl diese wie auch die aus me dizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeu gend dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/248/ 27 ff.). Überdies erfolgte eine ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/248/ 30 ff., 7/248/40 f.). 5.2

Eine Rente ist insbesondere revidierbar, falls eine wesentliche Änderung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3) . Dies ist in psy chiatrischer Hinsicht der Fall, da sich die affektive Situation gemäss Dr. H.___ seit der Vorbegutachtung durch das C.___

im Jahr 2011 verbessert hat. Statt einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11, Urk. 7/121/27) diagnostizierte er eine rezidivierende de pressive Störung mit gegenwärtig nur noch leichtgradiger depressiver Episode (ICD-10 F33.0 , Urk. 7/248/27 ). Auch in Bezug auf die Schmerzstörung und die zwischenzeitlich zunehmend in den Vordergrund getretene persönlichkeitsstruk turelle Pathologie stellte der Gutachter eine Veränderung mit limitierender Aus wirkung auf die funktionelle

Leistungsfähigkeit

fest ( Urk. 7/248/39 f. ). Insgesamt liegt somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, weshalb der Rentenanspruch im Folgenden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. E. 1.3 vorstehend). Dies stellen die Parteien auch nicht in Frage. 6. 6.1

In rein somatischer Hinsicht ist gestütz t auf das G.___ -Gutachten vom 14. Novem ber 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Verkaufsleiter eines Möbelge schäfts nicht mehr zumutbar ist. Im Gegensatz dazu liegt i n Bezug auf eine dem medizinischen Belastungsprofil angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit vor

(vgl. Urk. 7/215/28, 7/215/36 und 7/215/40 ; vgl. ferner das Urteil vom 2 2. Januar 2018, Urk. 7/239 E. 4.1 ). Weiterungen erübrigen sich insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Parteien dies weiterhin nicht in Zweifel ziehen und seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wird, dass sich sein körper licher Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2016 dauerhaft mass geblich verändert hat. 6.2 6.2.1

Uneinigkeit besteht demgegenüber hinsichtlich der Frage, ob auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ abgestellt werden kann oder ob aus recht licher Sicht von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Kontext ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 418 erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieser Pra xisänderung hat Dr. H.___ Rechnung getragen (vgl. Urk. 7/248/34 ff., 7/248/41). 6.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.2.3

Dies e Standardindikatoren erlauben – unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2). 6.3 6.3.1

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Dr. H.___ nebst einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, emotional-instabilen, impulsiven sowie selbstunsicher-vulnerablen Zügen (ICD-10 F61.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) diagnostizierte ( Urk. 7/248/27). Bei der Vorbegutachtung im Jahr 2011 war noch von akzentuierten kränkbaren narzisstis chen Persönlichkeitszü gen ausg egangen worden (Urk. 7/121/43). Dass sich zwischenzeitlich das eindeu tige Bild einer Persönlichkeitsstörung mit verschiedenen Störungsanteilen im Sinne einer emotionalen Instabilität, einer erhöhten Impulsiviät und einer kränk bar-narzisstisch-selbstunsicheren Grundstuktur entwickelt hat, legte der Gutach ter detailliert und nachvollziehbar dar. Insbesondere zeigte er auch auf, dass an hand der vorliegenden Informationen zum biografischen Längsverlauf und an hand der eigenen explorierten Angaben frühe leidensspezifische Verhaltensauf fälligkeiten festzustellen sind (Urk. 7/248/27 ff.) . Zusammen mit der kombinier ten Persönlichkeitsstörung deuten die nach wie vor vorhandene depressive Stö rung und auch die Schmerzstörung insgesamt auf eine nicht mehr leichte psychi sche Gesundheitsschädigung hin, die sich grundsätzlich invalidisierend auswir ken kann ( vgl. BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist rechtsprechungsgemäss allerdings, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beein trächtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3). 6.3.2

Zum Indikator der «Therapieresistenz» ist vorab anzumerken, dass allein die feh lende Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten nicht mehr ausreicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen. Dennoch ist auch in Nachachtung der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die depressive Störung die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurde n. Dr. H.___ wies in diesem Kontext darauf hin, dass eine weitere Stabilisierung durch die regelmässige Einnahme der antidepressiven Medikation erreicht werden könnte ( Urk. 7/248/34, 7/248/38). Einzubeziehen ist jedoch auch, dass aus seiner Sicht sowohl die chronifizierte Schmerzstörung als auch die Persönlichkeitsstörung therapeutisch

– selbst durch eine stationäre Be handlung – nur noch schwer beeinflussbar sind (Urk. 7/248/35, 7/248/37). Des Weiteren erwartet er selbst bei optimaler medizinischer Behandlung prognostisch bestenfalls eine Stabilisierung auf dem jetzigen Funktionsniveau und steht der Möglichkeit einer Erhöhung der Belastbarkeit sehr skeptisch gegenüber (Urk. 7/248/40).

Zum Eingliederungserfolg respektive zur Eingliederungsresistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren Jahr 2014 und 2015 an den von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen teilnahm (vgl. Urk. 7/167, 7/176 und 7/178). Der Arbeitsversuch in einer Autogarage wurde je doch im September 2015 abgebrochen, nachdem eine Steigerung auf ein 100%-Pensum nicht hatte erreicht werden k önnen ( Urk. 7/186). Bis September 2017 war der Beschwerdeführer noch zu 30 % für die Garage tätig. Nach einem vorüberge henden Ausfall aufgrund einer Armverletzung arbeitete er danach nur noch stun denweise auf Abruf ( Urk. 7/248/22 f.). Der Beschwerdeführer hat somit gewisse Anstrengungen unternommen, um sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Der Umstand, dass dies nur in beschränktem Umfang gelungen ist, ist als Indiz für eine invalidisierende Beeinträchtigung zu werten (vgl. BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2). 6.3.3

In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass sich die ge störte Schmerzverarbeitung gemäss gutachterlicher Einschätzung auf dem Boden der Persönlichkeitspathologie entwickelt hat ( Urk. 7/24

E. 7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 201 7. Jener war vor Eintr itt des Gesundheitsschadens im August 2005 als Abteilungsleiter Verkauf bei Z.___ angestellt, wobei er zuletzt im Jahr 2004 ein Bruttojahresein kommen von Fr. 65'650.-- erzielte ( Urk. 7/6/1, 7/13/2). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten (vgl. Urk. 7/249/1) , dass es nicht angebracht erscheint, dieses Einkommen bis 2017 der Nominallohnentwicklung anzupassen, zumal nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer immer noch bei der gleichen Arbeitgeberin tätig wäre. Zur Festlegung des Valideneinkommens

ist daher auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ab zustellen . In Übereinstimmung mit der Beschwerde gegnerin ist von einem monatlichen Bruttoverdienst von Fr. 6'098.-- auszugehen (LSE 2016 T1_tirage_skill_level [korrigierte Fassung vom 8. November 2018] , Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 47 [Detailhandel], Kompetenzniveau 3, Männer ).

Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’ 239 Punkten im Jahr 2016 auf 2’249 Punkte im Jahr 2017 ergibt dies für ein Arbeitspensum von 100 % ein Bruttoeinkommen von Fr. 76‘626.70 jährlich (Fr. 6‘098.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'239 * 2‘249 ).

Die Anpassung des zuletzt erzielten Verdienstes bei Z.___ an die Nomi nallohnentwicklung hätte im Übrigen mit Fr. 74‘757.90 ein vergleichbares Vali deneinkommen zur Folge ( Fr. 65‘650.-- / 1‘975 [Jahr 2004] * 2‘ 249 ). 7 . 3 7.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Invalidi tät ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ebenfalls nach den LSE 2016 zu bestimmen, was die Beschwerdegegnerin grundsätzlich richtig erkannt hat ( Urk. 7/249/1) . Entgegen ihrer Ansicht besteht allerdings kein Anlass, vom Totalwert der Tabelle T1 abzuweichen und auf das statistische Durchschnittsein kommen des Sektors Dienstleistungen abzustellen. Dies ist nur ausnahmsweise bei Personen zulässig, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Diese Ausnahmeregelung kommt nur, aber immerhin dann zum Zug, wenn der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt sind, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.5 mit Hinweis). Hiervon kann im konkreten Fall keine Rede sein, da dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) auch mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil im Sektor Produktion

ver schiedene Hilfsarbeiterstellen offenstehen, zumal jener eine vielfältige Palette von Berufen beinhaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.2).

Folglich ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art von Fr. 5' 3 89 .-- abzustellen (LSE 2016 T1_ti rage_skill_level [korrigierte Fassung vom 8. November 2018] , Monatlicher Brut tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 , Männer ).

Aufgerechnet auf die durch schnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und ange passt an die Nominallohnentwicklung ergibt dies bei einem zumutbaren 50%-Pensum ein Bruttoeinkommen von Fr. 3 3‘858.75 jährlich ( Fr. 5‘ 3 89 .-- / 40 * 41.7 * 12 / 2‘239 * 2‘249 * 0.5). 7.3.2

Zwischen den Parteien ist allerdings umstritten, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Während die Beschwerdegegnerin dies nicht für gerechtfertigt erachtet (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/249/1), vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass mindestens ein Tabellenlohna bzug von 15 % angemessen sei ( Urk. 1 S. 15 f.).

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Be schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg v erwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die vom Beschwerde führer geltend gemachte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht relevant auf das Invalideneinkommen aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6 mit Hinweisen). Ihm ist im Weiteren dahingehend zu widersprechen, dass die Umstellung auf die noch zumutbaren einfachen Tätigkeiten im untersten Kompetenzniveau einen ausserordentlichen Einarbeitungsaufwand zur Folge hat . Auch der Umstand, dass er einer leidensadaptierten Tätigkeit nur noch in einem Teilzeitpensum nachgehen kann, rechtfertigt unter Berücksichtigung der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den

nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen keinen leidensbedingten Abzug. So besteht bei Männern ohne Kaderfunktion zwi schen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportio nal bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) eine Differenz von Fr. 255.--. In Nachach tung der höchstrichterliche n Praxis zur LSE 2014 handelt es sich dabei um keine überproportionale Lohneinbusse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweis). Im Übrigen bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfä higkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Be messung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten An rechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 2 0. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Dies gilt vorliegend insbe sondere für die von Dr. H.___ bereits berücksichtigte reduzierte Dauerbelast barkeit mit vermehrtem Pausenbedarf ( Urk. 7/248/37). Gesamthaft ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. 7 .4

Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 76'626.70 und ei nem Invali deneinkommen von Fr. 3 3 '858.75 resul t iert ein Invaliditätsgrad von 5 5 . 81

% res pektive 56 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Entsprechend besteht ab dem

E. 8 /28), weshalb insofern von ungünstige n Wechselwirkungen auszugehen ist . Im Weiteren liegt nahe, dass die objektivierbaren körperlichen Begleiterkrankungen den affektiven Zustand negativ beeinflussen. 6.3.4

Was den Komplex «Persönlichkeit » anbelangt, gilt es zu beachten, dass eine kom binierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, emotional-instabi len, impulsiven sowie selbstunsicher-vulnerablen Zügen vorliegt. Dies zieht ge mäss einleuchtender gutachterlicher Einschätzung eine Limitierung der Steu erungsfähigkeit unter forcierter Belastung nach sich. Zudem geht damit eine ver minderte Belastbarkeit und Flexibilität sowie eine Beeinträchtigung der situativen und interpersonellen Anpassungsfähigkeit einher .

D iese n

Persönlichkeitsanteilen ist insgesamt eine deutlich ressourcenhemmende Wirkung beizumessen. Positiv zu werten ist demgegenüber das gute intellektuelle Ausgangsniveau und die aktivierbare kognitive Leistungsreserve ( Urk. 7/248/37). 6.3.5

Zum sozialen Lebenskontext äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass sich seine Partnerin im April 2017 von ihm getrennt habe und er nun mit einer Untermieterin zusammenwohne. Er

vertrage keine Menschen - ansammlun gen mehr und habe nur noch wenige Kontakte. Jener z u seinem jüngeren Sohn sei abgebrochen. Er habe noch einen guten Freund sowie zwei gute Freundinnen und stehe ansonsten mit dem älteren Sohn und seiner Schwester, welche jedoch drogenabhängig und in psychiatrischer Behandlung sei, in Kontakt ( Urk. 7/248/16 f., 7/248/23). Gesamthaft verfügt der Beschwerdeführer somit trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen über ein Beziehungsnetz mit po tentiell günstigen Ressourcen , welches sich allerdings auf einzelne Familienan gehörige und wenige Freunde beschränkt. Insofern ist ein leichter sozialer Rück zug erkennbar; eine Gefahr sozialer Isolation besteht hingegen nicht. 6.3.6

Hinsichtlich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie «Konsistenz» ist fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich – abhängig von der Tagesform – in der Lage ist, selbständig seinen Haushalt zu führen und die soeben erwähnten Beziehungen zu pflegen. Ferner nimmt er die Physiotherapie und Arztbesuche wahr, versucht, regelmässig schwimmen zu gehen und treibt zu Hause Sport, wo bei er auch Übungen der Physiotherapie absolviert. Ansonst en hat er gemäss eigenen Angaben keine Hobbies und geht namentlich nicht mehr wie früher zu US-Car-Treffen (Urk. 7/248/23).

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus ist in Anbetracht dieser Gegebenheiten nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen, aber doch punktuell erkennbar. Angesichts der konkreten Aus wirkungen der psychischen Störungen (vgl. Urk. 7/248/37 f.) liegt allerdings nahe, dass diese bei der Ausübung einer Erw erbstätigkeit deutlicher ressour cen raubend ins Gewicht fallen als im sonstigen alltäglichen Leben.

Ein Leidensdruck ist beha ndlungsanamnestisch ausgewiesen; der Beschwerdefüh rer nimmt seit 2006 psychiatrische Hilfe in Anspruch, aktuell etwa alle zwei Wo chen. Darüber hinaus greift er auf Schmerzmittel und bedarfsweise auch auf An tidepressiva und weitere Medikamente zurück ( Urk. 7/248/22).

Dr. H.___ stufte die bisher durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen

– abgesehen von der inkonstanten medikamentösen Therapie – prinzipiell als zielführend und leitliniengerecht ein (Urk. 7/248/34). 6.4

Nach dem Gesagten ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und de ren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ zu überzeugen vermag. Für eine mittelgradige funktionelle Leistungsbeeinträchtigung spricht nicht nur das Vorhandensein mehrerer psy chischer Störungen mit ressourcenhemmenden Wechselwirkungen, sondern auch die erheblich erschwerte Behandelbarkeit der somatoformen Schmerz- sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Im Weiteren stehen der leichte soziale Rückzug, die Einschränkungen im aussererwerblichen Aktivitätsniveau sowie der konkret ausgewiesene Leidensdruck in keinem Missverhältnis zur attestierten Ein schränkung der Leistungsfähigkeit. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewis sen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatri sche Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis), besteht daher kein begründeter Anlass, von der nachvoll ziehbaren gutachterlichen Beurteilung abzuweichen . Folglich ist mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerdeführer auch aus psychiatri scher Sicht seiner angestammten Tätigkeit als Verkaufsleiter nicht mehr nachge hen kann. Mindestens seit dem Arbeitsversuch im April 2015 liegt demgegenüber

gemäss gutachterlicher Einschätzung für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 7/248/38 f.) . 7 . 7 .1

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad des Be schwerdeführers zu ermitteln. Bei erwerbstätigen Versicherten ist dieser gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In valideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Mai 2017 – dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 1
  2. März 2017 ( Urk.  7/224) folgenden Monats (vgl. Art.  88 bis Abs.  2 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) – Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2). Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Besserung des psychischen Gesundheitsz ustandes bereits über drei Monate an ( Art.  88a Abs.  1 IVV; Urk.  7/248/39). Aus somatischer Sicht war dem Beschwer deführer bereits im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente eine angepasste Tätig keit uneingeschränkt zumutbar ( Urk.  7/40/36 ff., Urk.  7/121/9 f., Urk.  7/215/38 f.). 8 .      Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer letzt mals mit Mitteilung vom 1
  3. Juli 2011 zugesprochene ganze Rente zu Unrecht aufgehoben. Gestützt auf die neuen medizinischen Erkenntnisse h ätte stat tdessen eine Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente erfolgen müssen .      In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1
  4. März 2019 ( Urk.  2) daher mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer ab dem
  5. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9 . 9 .1      Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2      Nach §  34 Abs.  1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ).      Rechtsanwalt Kaspar Gehring machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk.  8 Dispositiv-Ziffer 4 ), kei nen Gebrauch, weshalb die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien und des Umstands, dass Rechtsanwalt Gehring den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat und die Beschwerdeschrift in mehreren Abschnitten wortwörtlich dem Einwand vom 1
  6. März 2019 ( Urk.  7/264) entspricht, erweist sich eine Par teient schädigung in der Höhe von Fr.  1'8 00.-- (inkl.  Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen , wobei die Beschwerdegegnerin diese direkt dem unent geltlichen Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdeführers zu bezahlen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2
  7. Juni 2018 E. 1.3 mit Hin weisen). Das Gericht erkennt:
  8. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  9. März 2019 aufgehoben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab dem
  10. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  11. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  12. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.  1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  13. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring , unter Beilage einer Kopie von Urk.  12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  14. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  15. Juli bis und mit 1
  16. August sowie vom 1
  17. Dezember bis und mit dem
  18. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00297

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 3. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1972, ist ausgebildeter Innendekorateur und war von November 2002 bis Februar 2007 bei Z.___ ( Y.___ ) als Ab teilungsleiter Verkauf angestellt (Urk. 7/1, 7/13, 7/164 und 7/172). Am 18. Au gust 2005 verletzte er sich beim Verladen eines Teppichs am rechten Knie, worauf am 11. November 2005 im A.___ eine Arthroskopie durchgeführt wurde (Urk. 7/2/6 und 7/11/6 f.). Insbesondere unter Hinweis auf diese Kniever letzung, Migräneanfälle und Halswirbelschmerzen meldete er sich am 27. Juli 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/13), diverse Arztberichte (Urk. 7/7, 7/11/5 ff., 7/16, 7/20 und 7/24) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/25 und 7/39) ein. Ferner gab sie bei der MEDAS B.____ ein polydiszipli näres Gutachten in Auftrag (MEDAS-Gutachten vom 15. Mai 2008, Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2008 stellte sie dem Versicherten bei einem Inva liditätsgrad von 72 % die Zu sprechung einer ganzen Rente ab August 2006 in Aussicht (Urk. 7/51). Am 20. November 2008 verfügte die IV-Stelle in diesem Sinne (Urk. 7/93). 1.2

Anlässlich eines ab Juli 2009 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens gab die IV-Stelle beim C.___ ein orthopädisch-psy chiatrisches Gutachten in Auftrag ( C.___ -Gutachten vom 15. Februar 2011 [Urk. 7/121] samt Ergänzungen vom 18. April und 8. Juni 2011 [Urk. 7/125 f.]). Am 11. Juli 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente habe (Urk. 7/130). 1.3

Im Frühjahr 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein und holte dabei einen vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7 /140), einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7 /142) sowie weitere Arztberichte (Urk. 7/147, 7 /150 u nd 7 /152) ein. Nach Eingang eines von der Gutachtensstelle D.___ des E.___ angefertigten rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens ( D.___ -Gutachten vom 15. Mai 2014, Urk. 7 /161) und eines weiteren Arztberichtes (Urk. 7 /163) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 23. September 2014 und 16. April 2015 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die F.___ , Zürich, zu (Urk. 7/167 und 7 /176). Am 2. September 2015 wurden die beruflichen Massnahmen abgebrochen, da eine Steigerung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit nicht erreicht werden konnte (Urk. 7 /186). Nach Eingang zusätzlicher Arztberichte (Urk. 7 /188, 7 /193 f., 7 /200 und 7 /203) liess die IV-Stelle den Versicherten durch die G.___ , Basel, polydisziplinär untersuchen ( G.___ -Gutachten vom 14. November 2016, Urk. 7 /215). In der Folge stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2016 die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7 /219), wogegen der Versicherte Einwand erhob ( Urk. 7/221, 7/223) . Am 10. März 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7 /224 ).

Die vom Versicherten dagegen am 2 5. April 2017 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/233/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil im Verfahren IV.2017.00444 vom 2 2. Januar 2018 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese hinsichtlich des psy chischen Gesundheitszustandes des Versicherten weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch ab 1. Mai 2017 neu entscheide ( Urk. 7/239). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4

Im Zuge der Umsetzung dieses Urteils gab die IV-Stelle bei Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Gut achten vom 1 5. Oktober 2018, Urk. 7/248). Mit Vorbescheid vom 22. November 2018 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, die Rente per 30. April 2017 auf zuheben ( Urk. 7/251), wogegen jener Einwand erhob (Urk. 7/256, 7/264). Am 1 9. März 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 7/266 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. April 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere unbefristete Rentenleistungen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 2 8. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgelt liche Prozessführung bewilligt und ihm wurde Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 5. Novem ber 2019 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 10), welche mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 mitteil t e, sie halte sich an die Feststellungen der Invalidenversicherung und sie verzichte auf eine Verfah rensbeteiligung ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2019 ( Urk.

2) zusammengefasst in Erwägung, im Rahmen der ergänzenden me dizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begut achtet worden. Der Expertise seien psychiatrische Diagnosen zu entnehmen, wel che zuvor nicht berücksichtigt worden seien. Die daraus resultierenden Ein schränkungen seien allerdings mit Blick auf die durchgeführte Ressourcenprü fung nicht im hohen Masse ausgeprägt, sodass aus rechtlicher Sicht keine dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Von somati scher Seite sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Ausgehend von einem Validenein kommen von Fr. 76'774.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'718.95 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 13 %, weshalb die Rente per 3 0. April 2017 aufzuheben sei. Selbst die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % hätte kein anderes Ergebnis zur Folge. 2.2

Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift vom 2 5. April 2019 im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht hin reichend nachgekommen sei, indem sie sich mit de n Einw ä nd en

– wenn über haupt – nur ungenügend auseinandergesetzt habe. Nur schon aufgrund dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die angefochtene Verfügung aufzuheben ( Urk. 1 S. 3 ff.). Davon abgesehen sei e ntgegen der Argumentation der Beschwer degegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ und die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen, da dieses nachvollziehbar und schlüs sig sei sowie die vom Bundesgericht festgelegten beweisrechtlichen Vorausset zungen erfülle. Bei der von der Sachbearbeiterin vorgenommenen «Ressourcen prüfung» handle es sich um eine unzulässige losgelöste juristische Parallelprü fung ( Urk. 1 S. 14). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs zu Unrecht keinen Leidensabzug vom Invalideneinkom men gewährt. Ein Tabellenlohnabzug in der Höhe von mindestens 15 % sei aller dings insbesondere in Anbetracht der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und dem erheblichen Einarbeitungsaufwand in einer leidensangepassten Tätigkeit an gezeigt. Auch die nur mehr zumutbare Teilzeitanstellung wirke sich lohnmin dernd aus ( Urk. 1 S. 15 f.). 3. 3.1

Zunächst ist – da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa ) – auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sich die Beschwerde gegnerin (wenn überhaupt) nur ungenügend mit seinem Einwand auseinander gesetzt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe ( Urk. 1 S.

3 ff.). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem r echtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 ). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.3

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2019 ( Urk.

2) dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht ab dem 1. Mai 2017 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht. Aus dem Entscheid geht zum einen hervor, von welcher medizinischen Grundlage ausgegangen und weshalb von der aus psychiatrischer Sicht attestierten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit abgewichen wurde. Zum anderen wurde der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs konkret festgelegt. Bezugnehmend auf den Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 7/256, 7/264) hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere an ihrer Ressour cenprüfung fest, wies auf Therapiemöglichkeiten hinsichtlich der depressiven Störung hin und merkte an, dass selbst die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % keinen Rentenanspruch zur Folge hätte.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Be schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte. Es ist zu beto nen, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte. Dem Beschwerdeführer war es überdies mög lich, auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung sein Anliegen im Be schwerdeverfahren sachgerecht vorzutragen, wobei das angerufene Sozialversi cherungsgericht zudem über volle Kognition verfügt und sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Gegen eine Aufhebung der angefochtenen Ver fügung verbunden mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin sprechen im Übrigen prozessökonomische Gründe, da ein solches Vorgehen in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. E. 3.2 vorstehend). Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht per 3 0. April 2017 aufgehoben hat. 4. 4.1

Wie bereits im Urteil vom 2 2. Januar 2018 erwogen ( Urk. 7/239 E. 3.1), ist die rentenbestätigende Mitteilung vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 7/130) als zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Inva liditätsgrades heranzuziehen. Im damaligen Rentenrevisionsverfahren wurde die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers von den Gutachtern der C.___ in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Der Expertise vom 15. Februar 2011 können die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7 /121/26 f.): - Osteochondrose und rechtsbetonte Uncovertebralarthrose C6/7 sowie me diolinkslaterale

Discushernie C5/6 mit geringer links ventrolateraler

Myelonkompression am Abgang der C6-Nervenwurzel links und bilate ra ler Discusprotrusion C6/7 mit Spondylophyten und mässiger Neuro foramenstenose beidseits - Discushernie L5/S1 mit Tangieren der Nervenwurzel S1 beidseits - Läsion des medialen Restmeniscushinterhorns und oberflächliche Chond ropathie des medialen Femurcondylus bei Nullachse rechts sowie Status nach medialer Teilmeniscektomie 1988 und 11/2005 - Chronifizierte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syn drom, bestehend seit etwa 01/2006 (ICD-10 F33.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa 2006 (ICD-10 F45.3)

Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber bezüglich

des Ni ko tinabusus sowie der akzentuierte n – kränkbare n und narzisstis che n – Persönlich keitszüge verneint (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/121/27).

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem orthopädischen Teilgutach ten fest, beim Beschwerdeführer würden seit 2006 therapieresistente Nackenschmer zen bestehen. Diese sowie die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbel säule seien im Wesentlichen auf die mittels Magnetresonanztomographie (MRI) festgestellten Erkrankungen wie unter anderem die Osteochondrose zurückzu füh ren. Die Hyposensibilität der Finger II und III links - welche anlässlich der Unter suchung nicht habe reproduziert werden können - entspreche dem von der kom primierten Nervenwurzel C6 versorgten Dermatom . Die lumbalen Schmer zen und die pathologischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule seien teilweise mit der im MRI dokumentierten Discushernie L5/S1 mit Tangieren der Nervenwurzel S1 vereinbar. Das Ausmass der Beschwerden und der patholo gischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule könnten durch die nicht sehr ausgeprägten dege nerativen Veränderungen allerdings nicht restlos erklärt wer den. Die Kniege lenksschmerzen rechts und die pathologischen Untersuchungs befunde seien durch die mittels MRI nachgewiesene Läsion des medialen Rest meniscushinter horns sowie eine oberflächliche Knorpelläsion des medialen Femurcondylus weit gehend erklärt. Das Ausmass der subjektiven Einschränkung sei jedoch nicht rest los nachvollziehbar (Urk. 7/121/8 f.). Aufgrund der gestell ten Diagnosen betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Verka ufsleiter eines Möbelgeschäfts – also einer vorwiegend st ehenden und ge henden Tätigkeit – seit dem Zeitpunkt der Begut achtung bei voller Stundenprä senz 65 %. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räu men ohne häufiges Gehen auf unebenem Boden, Treppen und Leitern, ohne häu fig inklinierte, reklinierte , rotierte oder kniende Körperhaltungen und bei denen nicht regelmässig Gegenstände über fünf Kilo gramm gehoben oder getragen wer den müssen, seien dem Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der Begutachtung vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/121/9 f.).

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner psychiatrischen Teilexpertise aus, der Beschwerdeführer habe über eine schlechte psychische Verfassung und eine niedergeschlagene Stimmungslage ge klagt. Er sei innerlich unruhig, habe wenig Antrieb, fühle sich rasch überfor dert und sei reizbar sowie erregbar bis aggressiv. Er sei vermehrt nachdenklich mit Gedankenkreisen und sehe keine Zukunftsperspektiven. Er fühle sich zudem hoff nungslos und habe ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und örtlich, zeitlich sowie zur Person und Situation ausreichend orientiert gewesen. Er habe in der Stimmungslage bedrückt gewirkt, affektiv anfangs gut mitschwin gend und im Verlauf der Untersuchung zunehmend affektlabil sowie weinerlich. Bei Ablenkung habe sich die Stimmungslage wieder aufgehellt. Der Beschwerde führer habe psychomotorisch etwas unruhig und im Antrieb nicht wesentlich auf fällig gewirkt. Sowohl die Auffassung als auch die Aufmerksamkeit und Kon zentrationsfähigkeit seien intakt gewesen. Hinweise auf Gedächtnisstörungen, Wahnideen oder Halluzinationen hätten sich nicht gezeigt. Im Denken habe er

negativistisch und auf seine körperlichen Beschwerden eingeengt gewirkt. Hier von abgesehen sei er freundlich, kooperativ und relativ gut kontaktfähig gewe sen. Beim Gespräch über seine Beschwerdesymptomatik sei er zunehmend ver zweifelt und hoffnungslos erschienen und habe keine Zukunftsperspektiven ge sehen (Urk. 7/121/19 f.). Vor diesem Hintergrund sei aus psychiatrischer Sicht seit etwa Januar 2006 von einer chronifizierten mit telgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom auszugehen. Infolge dessen sowie aufgrund der an haltenden somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beein trächtigt (Urk. 7/121/21). Der Be schwerdeführer verfüge nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen. Diese seien mit einer zumutbaren Willensan strengung nur eingeschränkt überwindbar. Hinzu komme eine konversionsneu rotische Entwicklung mit primärem Krankheits gewinn. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung sei en bisher indes nicht eingetreten. Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgenützt beziehungsweise er schöpft. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Ab teilungsleiter im Verkauf seit ungefähr Januar 2006 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erhöhte Ver antwortung, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/121/22 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand gegenüb er früher unverändert zeige. I hre Einschät zung der Arbeitsfähigkeit sei etwas anders, da sie der Auffassung seien, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 40 % und in einer leidens adaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/121/27 ff. ). Aus gehend

vom Umstand, dass sich der massgebliche Sachverhalt nicht verändert hatte , bestätigte die IV-Stelle den Fortbestand der ganzen Rente (Urk. 7 /128/6 ). 4.2 4.2.1

Im zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin zu nächst bei der Gutachtensstelle D.___ eine rheumatologisch-psychiatrische Exper tise ein ( Urk. 7/161). Im weiteren Verlauf veranlasste sie bei der Gutachtensstelle G.___ eine polydisziplinäre Untersuchung ( Urk. 7/215). Dabei wurde der Beschwer deführer in somatischer Hinsicht sowohl allgemeininternistisch als auch ortho pädisch sowie neurologisch begutachtet. Die Sachverständigen gelangten zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Verkaufsleiter eines Möbelgeschäfts insbesondere aufgrund der pathologischen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie des rechten Kniegelenks nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung – ohne Zwangshaltungen, das wiederholte He ben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, den wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus sowie ohne häufiges Überwin den von Treppen und unebenem Grund –

gingen sie demgegenüber von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 7/215/28, 7/215/36 und 7/215/40 ). Im Urteil des Sozialversicherungsge richts im Verfahren IV.2017.00444 vom 2 2. Januar 2018 waren diese gutachter lichen Darl e gungen als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt worden ( Urk. 7/239 E. 3.2.9). 4.2.2

Hingegen war das Sozialversicherungsgericht im genannten Urteil zur Auffas sung gelangt, dass auf das psychiatrische G.___ -Teilgutachten von Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht abgestellt wer den könne , weswegen weitere Abklärungen nötig seien

( Urk. 7/239 E. 4.2.2 f. ) . Nach erfolgter Rückweisung holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. H.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 1 5. Oktober 2018 vorgelegt wurde. Diesem sind folgen de Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/248/27): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, emotio nal-instabilen und impulsiven sowie selbstunsicher-vulnerablen Zügen (ICD-10 F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.0).

Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer über ständige

rechtsseitige Knie- und Nackenschmerzen sowie wiederkehrende Migräne geklagt. Er verspüre stets eine Spannung im ganzen Körper, was sich auch auf seine Psyche auswirke. Er gerate in Anspannung und Aggression, wenn er sich frage, weshalb sich sein Zustand nicht bessere. Er sehe zurzeit keine Zukunftsperspektive, was ihn psy chisch runterziehe. Er werde dann sehr wütend und ziehe sich zurück. Es sei jeden Tag ein Kampf, funktionieren zu müssen; das Ganze zermürbe ihn. Oft gebe es auch traurige Momente, wobei für ihn derzeit am schlimmsten sei, dass er per manent über den Tod nachdenke . Er habe schon ein paar Mal Gedanken gehabt, sich etwas anzutun, aber er versuche, offen zu bleiben. Obwohl er eigentlich ein sensibler Mensch sei, erlebe er sich selbst zurzeit als gefühlskalt. Er habe gar nichts mehr, auch nichts, auf das er sich am nächsten Tag freuen könne. Am liebsten würde er die ganze Zeit eine Rüstung tragen, damit niemand s ehe , wie es ihm gehe. Es komme immer wieder eine Wut auf sich selber auf, dass er selbst schuld sei an seiner Situation. Zum Abbau der Spannung im Körper benutze er das Ventil der Selbstbefriedigung, damit es ihn nicht «verjage» ( Urk. 7/248/23 f.).

Gemäss Dr. H.___ sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, allseitig orien tiert, höflich und um Kooperation bemüht gewesen. Die Auffassungs- und Kon zentrationsfähigkeit sei en

– bei guter kognitiver Belastbarkeit – im Rahmen der beiden Untersuchungsgespräche nicht beeinträchtigt gewesen. In der Untersu chungssituation sei der Antrieb nicht eingeschränkt erschienen, wobei der Be schwerdeführer in Bezug auf den Tagesablauf abhängig von der Schmerzsituation von einer ausgeprägten Antriebs- und Energielosigkeit berichtet habe. Psycho motorisch sei der Beschwerdeführer über weite Strecken angespannt gewesen und habe eine motorische Unruhe und inneres Stresserleben vermittelt. Die Grund stimmung habe sich leichtgradig niedergestimmt, aber bei unbelasteten Ge sprächsthemen auch deutlich entspannter und affektiv aufhellend gezeigt. Wie derholt habe sich eine Tendenz zur emotionalen Instabilität mit Auftreten von massiv wütend-aggressiven Affektsequenzen mit starker Anspannung, Unruhe und signalisiertem Stresserleben feststellen lassen , insbesondere im Kontext der Biografie und der Schmerzentwicklung. Der Beschwerdeführer transportiere mas sive Wut auf die Schmerzsituation und in diesem Zusammenhang auch auf die eigene Persönlichkeit, beschreibe immer wieder auftretende Todesgedanken, Ge danken mit Lebensunlust sowie Impulse, sich selbst zu verletzen. Es würden sich eine deutliche Instabilität und Hinweise für eine herabgesetzte Steuerungsfähig keit zeigen, wobei der Beschwerdeführer Ventile zum Stressabbau – beispiels weise Sexualität – benötige ( Urk. 7/248/26) .

Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der belasteten Biografie des Beschwerde führers sowie der erhobenen Persönlichkeits- und Verhaltensbefunde auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zu schliessen. Bereits früh hätten Verhaltens auffälligkeiten mit aggressiven Verhaltensmustern eingesetzt, was auch zu einer Fremdplatzierung / Sonderschulung geführt habe. Die Persönlichkeitsproblematik widerspiegle sich auch in der biografischen Beziehungsentwicklung mit mehreren gescheiterten Beziehungen und den berichteten Konfliktdynamiken an Arbeits plätzen mit häufigen Stellenwechseln. Der Beschwerdeführer sei zwar über viele Jahre aufgrund seiner leistungsbereiten Persönlichkeits merkmale in der Lage ge wesen, die pathologischen Anteile zu kompensieren. Letztere seien jedoch nach dem Unfallereignis 2005 dekompensiert . Die Persönlichkeitspathologie und die biografischen Belastungsfaktoren hätten dabei psychodynamisch einen potenziell erheblichen Einfluss auf das Schmerzerleben und die Schmerzverarbeitung ge nommen, sodass die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auch unter Berücksichtigung der somatisch begründbaren Korrelate erfüllt seien. Darüber hinaus habe sich früh ein anhaltendes affektives Belastungsgeschehen im Rahmen einer im Ausprägungsgrad wechselnden depressiven Symptomatik entwickelt. Diesbezüglich seien angesichts des aktuell objektivierbaren psycho pathologischen Befundes noch die Kriterien für eine leichtgradige depressive Epi sode erfüllt. Diese Störungsachse zeige sich im Längsverlauf als am besten be handelbar und bess erungsfähig ( Urk. 7/248/27 f.).

Vor diesem Hintergrund müsse von einem im Längsverlauf zunehmend schwer beeinflussbaren anhaltenden funktionellen Leistungsdefizit mit Auswirkungen auf die Durchhaltefähigkeit und Dauerbelastbarkeit mit vermehrtem Pausenbe darf ausgegangen werden. Eine zusätzliche Limitierung ergebe sich im Rahmen der persönlichkeitsstrukturellen Pathologie mit narzisstisch-kränkbaren und selbstunsicheren, emotional instabilen und bei Spannungs- und Wuterleben auch impulsiven Zügen. Dies ziehe eine verminderte Steuerungsfähigkeit unter Stress nach sich. Bei forcierten Interaktions- und Arbeitsanforderungen sei zudem von einer verminderten Belastbarkeit, Flexibilität und situativen sowie interpersonel len Anpassungsfähigkeit auszugehen. Demgegenüber zeige der Beschwerdeführer unter ruhigen und optimal adaptierten Rahmenbedingungen eine Fähigkeit zur Anpassung, mindestens hinsichtlich einer erbringbaren Teil-Arbeitsleistung. Im Weiteren sei ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau erkennbar. Die Leistungs reserve auf kognitiv-intellektueller Ebene sei weiterhin aktivierbar. Positiv zu würdigen seien sodann das sehr höflich-kooperative Auftreten, das gepflegte äussere Erscheinungsbild sowie die prinzipiell vermittelte Arbeitsmotivation für eine Teil erwerb stätigkeit ( Urk. 7/248/37 f.).

Ausgehend von diesem Ressourcen- und Belastungsprofil sei die angestammte Tätigkeit als Verkaufsleiter aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar. Es fehle hierfür an einer ausreichenden Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit und die situative und interpersonelle Flexibilität sei unzureichend. Für eine optimal angepasste Tätigkeit in einem ruhigen Arbeitsumfeld mit wohlwollenden Rah menbedingungen , der Möglichkeit für flexible Zeiteinteilung, ohne Mitarbeiter- oder konzeptuelle Verantwortung sowie reduzierten Kundenkontakten sei durch schnittlich im Längsverlauf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Dies gelte mindestens seit dem Arbeitsversuch im April 2015 und sehr wahrscheinlich auch schon zeitnah im Verlauf seit der Begutachtung durch das C.___ im Jahr 2011 ( Urk. 7/248/38 f.). 5. 5.1

M it Urteil vom 2 2. Januar 2018 wurde festgestellt, dass dem G.___ -Gutachten vom 1 4. November 2016 in allgemeininternistischen, orthopädischen und neurologi schen Belangen voller Beweiswert zukommt ( Urk. 7/239 E. 4.1). Auch die psy chiatrische Expertise von Dr. H.___ erfüllt die in diesem Zusammenhang sei tens des Bundesgerichts festgelegten formellen Kriterien (vgl. E. 1.5 vorstehend). Einerseits beruht das Gutachten auf umfassenden psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/248/4 ff.). Ande rerseits war es dem Beschwerdeführer möglich, seine aktuellen Beschwerden im Rahme n zweier Gespräche zu schildern, wobei er vom Gutachter auch zu weiteren Themenbereichen wie der Krankheits- und Berufsentwicklung eingehend befragt wurde ( Urk. 7/248/16 ff.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststel lung der Diagnosen Berüc ksichtigung, wobei sowohl diese wie auch die aus me dizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeu gend dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/248/ 27 ff.). Überdies erfolgte eine ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/248/ 30 ff., 7/248/40 f.). 5.2

Eine Rente ist insbesondere revidierbar, falls eine wesentliche Änderung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3) . Dies ist in psy chiatrischer Hinsicht der Fall, da sich die affektive Situation gemäss Dr. H.___ seit der Vorbegutachtung durch das C.___

im Jahr 2011 verbessert hat. Statt einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11, Urk. 7/121/27) diagnostizierte er eine rezidivierende de pressive Störung mit gegenwärtig nur noch leichtgradiger depressiver Episode (ICD-10 F33.0 , Urk. 7/248/27 ). Auch in Bezug auf die Schmerzstörung und die zwischenzeitlich zunehmend in den Vordergrund getretene persönlichkeitsstruk turelle Pathologie stellte der Gutachter eine Veränderung mit limitierender Aus wirkung auf die funktionelle

Leistungsfähigkeit

fest ( Urk. 7/248/39 f. ). Insgesamt liegt somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, weshalb der Rentenanspruch im Folgenden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um fassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. E. 1.3 vorstehend). Dies stellen die Parteien auch nicht in Frage. 6. 6.1

In rein somatischer Hinsicht ist gestütz t auf das G.___ -Gutachten vom 14. Novem ber 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Verkaufsleiter eines Möbelge schäfts nicht mehr zumutbar ist. Im Gegensatz dazu liegt i n Bezug auf eine dem medizinischen Belastungsprofil angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit vor

(vgl. Urk. 7/215/28, 7/215/36 und 7/215/40 ; vgl. ferner das Urteil vom 2 2. Januar 2018, Urk. 7/239 E. 4.1 ). Weiterungen erübrigen sich insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Parteien dies weiterhin nicht in Zweifel ziehen und seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wird, dass sich sein körper licher Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2016 dauerhaft mass geblich verändert hat. 6.2 6.2.1

Uneinigkeit besteht demgegenüber hinsichtlich der Frage, ob auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ abgestellt werden kann oder ob aus recht licher Sicht von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Kontext ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 418 erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieser Pra xisänderung hat Dr. H.___ Rechnung getragen (vgl. Urk. 7/248/34 ff., 7/248/41). 6.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.2.3

Dies e Standardindikatoren erlauben – unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2). 6.3 6.3.1

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Dr. H.___ nebst einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, emotional-instabilen, impulsiven sowie selbstunsicher-vulnerablen Zügen (ICD-10 F61.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) diagnostizierte ( Urk. 7/248/27). Bei der Vorbegutachtung im Jahr 2011 war noch von akzentuierten kränkbaren narzisstis chen Persönlichkeitszü gen ausg egangen worden (Urk. 7/121/43). Dass sich zwischenzeitlich das eindeu tige Bild einer Persönlichkeitsstörung mit verschiedenen Störungsanteilen im Sinne einer emotionalen Instabilität, einer erhöhten Impulsiviät und einer kränk bar-narzisstisch-selbstunsicheren Grundstuktur entwickelt hat, legte der Gutach ter detailliert und nachvollziehbar dar. Insbesondere zeigte er auch auf, dass an hand der vorliegenden Informationen zum biografischen Längsverlauf und an hand der eigenen explorierten Angaben frühe leidensspezifische Verhaltensauf fälligkeiten festzustellen sind (Urk. 7/248/27 ff.) . Zusammen mit der kombinier ten Persönlichkeitsstörung deuten die nach wie vor vorhandene depressive Stö rung und auch die Schmerzstörung insgesamt auf eine nicht mehr leichte psychi sche Gesundheitsschädigung hin, die sich grundsätzlich invalidisierend auswir ken kann ( vgl. BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist rechtsprechungsgemäss allerdings, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beein trächtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3). 6.3.2

Zum Indikator der «Therapieresistenz» ist vorab anzumerken, dass allein die feh lende Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten nicht mehr ausreicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen. Dennoch ist auch in Nachachtung der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die depressive Störung die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurde n. Dr. H.___ wies in diesem Kontext darauf hin, dass eine weitere Stabilisierung durch die regelmässige Einnahme der antidepressiven Medikation erreicht werden könnte ( Urk. 7/248/34, 7/248/38). Einzubeziehen ist jedoch auch, dass aus seiner Sicht sowohl die chronifizierte Schmerzstörung als auch die Persönlichkeitsstörung therapeutisch

– selbst durch eine stationäre Be handlung – nur noch schwer beeinflussbar sind (Urk. 7/248/35, 7/248/37). Des Weiteren erwartet er selbst bei optimaler medizinischer Behandlung prognostisch bestenfalls eine Stabilisierung auf dem jetzigen Funktionsniveau und steht der Möglichkeit einer Erhöhung der Belastbarkeit sehr skeptisch gegenüber (Urk. 7/248/40).

Zum Eingliederungserfolg respektive zur Eingliederungsresistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren Jahr 2014 und 2015 an den von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen teilnahm (vgl. Urk. 7/167, 7/176 und 7/178). Der Arbeitsversuch in einer Autogarage wurde je doch im September 2015 abgebrochen, nachdem eine Steigerung auf ein 100%-Pensum nicht hatte erreicht werden k önnen ( Urk. 7/186). Bis September 2017 war der Beschwerdeführer noch zu 30 % für die Garage tätig. Nach einem vorüberge henden Ausfall aufgrund einer Armverletzung arbeitete er danach nur noch stun denweise auf Abruf ( Urk. 7/248/22 f.). Der Beschwerdeführer hat somit gewisse Anstrengungen unternommen, um sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Der Umstand, dass dies nur in beschränktem Umfang gelungen ist, ist als Indiz für eine invalidisierende Beeinträchtigung zu werten (vgl. BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2). 6.3.3

In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass sich die ge störte Schmerzverarbeitung gemäss gutachterlicher Einschätzung auf dem Boden der Persönlichkeitspathologie entwickelt hat ( Urk. 7/24 8 /28), weshalb insofern von ungünstige n Wechselwirkungen auszugehen ist . Im Weiteren liegt nahe, dass die objektivierbaren körperlichen Begleiterkrankungen den affektiven Zustand negativ beeinflussen. 6.3.4

Was den Komplex «Persönlichkeit » anbelangt, gilt es zu beachten, dass eine kom binierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-kränkbaren, emotional-instabi len, impulsiven sowie selbstunsicher-vulnerablen Zügen vorliegt. Dies zieht ge mäss einleuchtender gutachterlicher Einschätzung eine Limitierung der Steu erungsfähigkeit unter forcierter Belastung nach sich. Zudem geht damit eine ver minderte Belastbarkeit und Flexibilität sowie eine Beeinträchtigung der situativen und interpersonellen Anpassungsfähigkeit einher .

D iese n

Persönlichkeitsanteilen ist insgesamt eine deutlich ressourcenhemmende Wirkung beizumessen. Positiv zu werten ist demgegenüber das gute intellektuelle Ausgangsniveau und die aktivierbare kognitive Leistungsreserve ( Urk. 7/248/37). 6.3.5

Zum sozialen Lebenskontext äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass sich seine Partnerin im April 2017 von ihm getrennt habe und er nun mit einer Untermieterin zusammenwohne. Er

vertrage keine Menschen - ansammlun gen mehr und habe nur noch wenige Kontakte. Jener z u seinem jüngeren Sohn sei abgebrochen. Er habe noch einen guten Freund sowie zwei gute Freundinnen und stehe ansonsten mit dem älteren Sohn und seiner Schwester, welche jedoch drogenabhängig und in psychiatrischer Behandlung sei, in Kontakt ( Urk. 7/248/16 f., 7/248/23). Gesamthaft verfügt der Beschwerdeführer somit trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen über ein Beziehungsnetz mit po tentiell günstigen Ressourcen , welches sich allerdings auf einzelne Familienan gehörige und wenige Freunde beschränkt. Insofern ist ein leichter sozialer Rück zug erkennbar; eine Gefahr sozialer Isolation besteht hingegen nicht. 6.3.6

Hinsichtlich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie «Konsistenz» ist fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich – abhängig von der Tagesform – in der Lage ist, selbständig seinen Haushalt zu führen und die soeben erwähnten Beziehungen zu pflegen. Ferner nimmt er die Physiotherapie und Arztbesuche wahr, versucht, regelmässig schwimmen zu gehen und treibt zu Hause Sport, wo bei er auch Übungen der Physiotherapie absolviert. Ansonst en hat er gemäss eigenen Angaben keine Hobbies und geht namentlich nicht mehr wie früher zu US-Car-Treffen (Urk. 7/248/23).

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus ist in Anbetracht dieser Gegebenheiten nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen, aber doch punktuell erkennbar. Angesichts der konkreten Aus wirkungen der psychischen Störungen (vgl. Urk. 7/248/37 f.) liegt allerdings nahe, dass diese bei der Ausübung einer Erw erbstätigkeit deutlicher ressour cen raubend ins Gewicht fallen als im sonstigen alltäglichen Leben.

Ein Leidensdruck ist beha ndlungsanamnestisch ausgewiesen; der Beschwerdefüh rer nimmt seit 2006 psychiatrische Hilfe in Anspruch, aktuell etwa alle zwei Wo chen. Darüber hinaus greift er auf Schmerzmittel und bedarfsweise auch auf An tidepressiva und weitere Medikamente zurück ( Urk. 7/248/22).

Dr. H.___ stufte die bisher durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen

– abgesehen von der inkonstanten medikamentösen Therapie – prinzipiell als zielführend und leitliniengerecht ein (Urk. 7/248/34). 6.4

Nach dem Gesagten ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und de ren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ zu überzeugen vermag. Für eine mittelgradige funktionelle Leistungsbeeinträchtigung spricht nicht nur das Vorhandensein mehrerer psy chischer Störungen mit ressourcenhemmenden Wechselwirkungen, sondern auch die erheblich erschwerte Behandelbarkeit der somatoformen Schmerz- sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Im Weiteren stehen der leichte soziale Rückzug, die Einschränkungen im aussererwerblichen Aktivitätsniveau sowie der konkret ausgewiesene Leidensdruck in keinem Missverhältnis zur attestierten Ein schränkung der Leistungsfähigkeit. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewis sen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatri sche Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis), besteht daher kein begründeter Anlass, von der nachvoll ziehbaren gutachterlichen Beurteilung abzuweichen . Folglich ist mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerdeführer auch aus psychiatri scher Sicht seiner angestammten Tätigkeit als Verkaufsleiter nicht mehr nachge hen kann. Mindestens seit dem Arbeitsversuch im April 2015 liegt demgegenüber

gemäss gutachterlicher Einschätzung für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 7/248/38 f.) . 7 . 7 .1

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad des Be schwerdeführers zu ermitteln. Bei erwerbstätigen Versicherten ist dieser gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In valideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 201 7. Jener war vor Eintr itt des Gesundheitsschadens im August 2005 als Abteilungsleiter Verkauf bei Z.___ angestellt, wobei er zuletzt im Jahr 2004 ein Bruttojahresein kommen von Fr. 65'650.-- erzielte ( Urk. 7/6/1, 7/13/2). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten (vgl. Urk. 7/249/1) , dass es nicht angebracht erscheint, dieses Einkommen bis 2017 der Nominallohnentwicklung anzupassen, zumal nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer immer noch bei der gleichen Arbeitgeberin tätig wäre. Zur Festlegung des Valideneinkommens

ist daher auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ab zustellen . In Übereinstimmung mit der Beschwerde gegnerin ist von einem monatlichen Bruttoverdienst von Fr. 6'098.-- auszugehen (LSE 2016 T1_tirage_skill_level [korrigierte Fassung vom 8. November 2018] , Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 47 [Detailhandel], Kompetenzniveau 3, Männer ).

Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’ 239 Punkten im Jahr 2016 auf 2’249 Punkte im Jahr 2017 ergibt dies für ein Arbeitspensum von 100 % ein Bruttoeinkommen von Fr. 76‘626.70 jährlich (Fr. 6‘098.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'239 * 2‘249 ).

Die Anpassung des zuletzt erzielten Verdienstes bei Z.___ an die Nomi nallohnentwicklung hätte im Übrigen mit Fr. 74‘757.90 ein vergleichbares Vali deneinkommen zur Folge ( Fr. 65‘650.-- / 1‘975 [Jahr 2004] * 2‘ 249 ). 7 . 3 7.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Invalidi tät ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ebenfalls nach den LSE 2016 zu bestimmen, was die Beschwerdegegnerin grundsätzlich richtig erkannt hat ( Urk. 7/249/1) . Entgegen ihrer Ansicht besteht allerdings kein Anlass, vom Totalwert der Tabelle T1 abzuweichen und auf das statistische Durchschnittsein kommen des Sektors Dienstleistungen abzustellen. Dies ist nur ausnahmsweise bei Personen zulässig, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Diese Ausnahmeregelung kommt nur, aber immerhin dann zum Zug, wenn der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt sind, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.5 mit Hinweis). Hiervon kann im konkreten Fall keine Rede sein, da dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) auch mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil im Sektor Produktion

ver schiedene Hilfsarbeiterstellen offenstehen, zumal jener eine vielfältige Palette von Berufen beinhaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 6.2).

Folglich ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art von Fr. 5' 3 89 .-- abzustellen (LSE 2016 T1_ti rage_skill_level [korrigierte Fassung vom 8. November 2018] , Monatlicher Brut tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 , Männer ).

Aufgerechnet auf die durch schnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und ange passt an die Nominallohnentwicklung ergibt dies bei einem zumutbaren 50%-Pensum ein Bruttoeinkommen von Fr. 3 3‘858.75 jährlich ( Fr. 5‘ 3 89 .-- / 40 * 41.7 * 12 / 2‘239 * 2‘249 * 0.5). 7.3.2

Zwischen den Parteien ist allerdings umstritten, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Während die Beschwerdegegnerin dies nicht für gerechtfertigt erachtet (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/249/1), vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass mindestens ein Tabellenlohna bzug von 15 % angemessen sei ( Urk. 1 S. 15 f.).

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Be schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg v erwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die vom Beschwerde führer geltend gemachte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht relevant auf das Invalideneinkommen aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6 mit Hinweisen). Ihm ist im Weiteren dahingehend zu widersprechen, dass die Umstellung auf die noch zumutbaren einfachen Tätigkeiten im untersten Kompetenzniveau einen ausserordentlichen Einarbeitungsaufwand zur Folge hat . Auch der Umstand, dass er einer leidensadaptierten Tätigkeit nur noch in einem Teilzeitpensum nachgehen kann, rechtfertigt unter Berücksichtigung der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den

nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen keinen leidensbedingten Abzug. So besteht bei Männern ohne Kaderfunktion zwi schen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportio nal bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) eine Differenz von Fr. 255.--. In Nachach tung der höchstrichterliche n Praxis zur LSE 2014 handelt es sich dabei um keine überproportionale Lohneinbusse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 2 8. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweis). Im Übrigen bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfä higkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Be messung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten An rechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 2 0. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Dies gilt vorliegend insbe sondere für die von Dr. H.___ bereits berücksichtigte reduzierte Dauerbelast barkeit mit vermehrtem Pausenbedarf ( Urk. 7/248/37). Gesamthaft ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. 7 .4

Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 76'626.70 und ei nem Invali deneinkommen von Fr. 3 3 '858.75 resul t iert ein Invaliditätsgrad von 5 5 . 81

% res pektive 56 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Entsprechend besteht ab dem 1. Mai 2017

– dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 1 0. März 2017 ( Urk. 7/224) folgenden Monats (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) – Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2). Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Besserung des psychischen Gesundheitsz ustandes bereits über drei Monate an ( Art. 88a Abs. 1 IVV; Urk. 7/248/39). Aus somatischer Sicht war dem Beschwer deführer bereits im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente eine angepasste Tätig keit uneingeschränkt zumutbar ( Urk. 7/40/36 ff., Urk. 7/121/9 f., Urk. 7/215/38 f.). 8 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer letzt mals mit Mitteilung vom 1 1. Juli 2011 zugesprochene ganze Rente zu Unrecht aufgehoben. Gestützt auf die neuen medizinischen Erkenntnisse h ätte stat tdessen eine Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente erfolgen müssen .

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2019 ( Urk.

2) daher mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9 . 9 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Rechtsanwalt Kaspar Gehring machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 4 ), kei nen Gebrauch, weshalb die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien und des Umstands, dass Rechtsanwalt Gehring den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat und die Beschwerdeschrift in mehreren Abschnitten wortwörtlich dem Einwand vom 1 2. März 2019 ( Urk. 7/264) entspricht, erweist sich eine Par teient schädigung in der Höhe von Fr. 1'8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen , wobei die Beschwerdegegnerin diese direkt dem unent geltlichen Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdeführers zu bezahlen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hin weisen). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. März 2019 aufgehoben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch