Sachverhalt
1.
Die 1962 geborene X.___
war seit dem
15. Oktober 2007 bei der
Y.___ als Maschinenführerin in einem 100 %-Pensum tätig (Urk. 7/31).
Am
14. September 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem Individu ellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/22 ), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 7. April 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 7/36). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leis tungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/62). Dagegen erhob die Versicherte mit Einga ben vom 8. November 2018 und
14. Dezember 2018 Einwände (Urk. 7/65 und Urk. 7/75). Am 4. Februar 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine bidisziplinäre medizinische Abklärung (Rheumatologie/Psychiatrie) als not wendig erachte und schlug als Z.___ vor (Urk. 7/78). Mit Mitteilung vom
26. Februar 2019 schlug sie als Gutachter Dr. med. A.___ (Rheumatologie) und Dr. med. B.___ (Psychiatrie) vor (Urk. 7/80). Gegen die in Aussicht gestellte bidisziplinäre Begutachtung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2019 Einwände (Urk. 7/81). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 20. März 2019 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der bidisziplinären Begutachtung durch die Z.___ festhielt (Urk. 7/86). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei eine multidisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 29. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom
20. März 2019 , mit welcher die Beschwerdegegnerin an der bidisziplinären Begutacht ung des Beschwerde führers in den Fachrichtung en Rheumatologie und Psychiatrie festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.
2.1
Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Ein wand, es handle sich um eine unnötige second opinion, gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Dis ziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachter personen geltend gemacht werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). 2.2
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Ver fahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmäs sigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumin dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 43 N 20). 2.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss auf eine oder zwei medizinisch e Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Von einer polydisziplinären Begutachtung kann abgesehen und eine mono- oder bidiszip linäre Begutachtung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt, keine weiteren interdisziplinären Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sind und kein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf besteht, was vor allem bei Verlaufsbegutachtungen zutreffen dürfte (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2). 2.4
Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutach tung zu beteiligen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 24. Feb ruar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Den Gutachtern muss es jedoch frei stehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2.1). 3.
3.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt sei der Bedarf einer multidisziplinären Begutachtung aus ver sicherungsmedizinisch theoretischer Sicht nicht ersichtlich. Eine weitere Fachdis ziplin bei Verdachtsdiagnosen und «Weisskittelhypertonie» sei nicht erforderlich (Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie leide neben Depression, Rückenbeschwerden und Kniebeschwerden beidseitig auch an Gelenkschmerzen im ganzen Körper, Herzbeschwerden, Migräne-Attacken, Kon zentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Tinnitus, Schlafstörungen, Dauermüdig keit und Schwindel. Das C.___ gehe im Bericht vom 10. April 2019 davon aus, dass im vorliegenden Fall eine multidisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei, um die Arbeitsfähigkeit festzustellen . Betref fend die LWS-Beschwerden sei eine orthopädische Begutachtung angezeigt. Betreffend die Hypertonie mit Vorbelastungen mütterlich- und väterlicherseits sei eine kardiologisch/internistische Begutachtung erforderlich. Betreffend die chro nischen Kopfschmerzen sei ein neurologisches Gutachten angezeigt. Betreffend die seit 2015 bekannte Depression sei eine psychiatrische Begutachtung notwen dig. Als weitere zwingende Disziplin bei einem multidisziplinären Gutachten sei ein Gutachten der Allgemeinen oder Inneren Medizin zu erstellen (Urk. 1 S.
3 f.). 3.3
Streitig und zu prüfen ist , ob eine bidisziplinäre Begutachtung genügt oder ob eine poly disziplinäre Abklärung notwendig ist. Unbestritten ist, dass ein Gutach ten einzuholen ist. 4.
4.1
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 31. August 2016 zuhanden der Krankentaggeldversicherung die folgenden Diagnosen (Urk. 7/13) : - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom am ehesten muskulär bedingt bei tastbaren Myogelose n im Nacken- und Schulterübergang links sowie paravertebral bds. im Bereich der autochthonen Rückenmuskulatur - cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom - lumobvertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS mit multisegmentaler Diskopathie mit im MRI nachgewiesener mediolate raler linksseitiger Diskushernie L5/S1 - Vitamin D-Mangel
In seinem nicht datierten Bericht betreffend die Behandlung vom 23. April 2016 bis 19. April 2017 zuhanden der IV-Stelle (dort eingegangen am 8. Mai 2017) nannte Dr. D.___ zusätzlich die folgenden Diagnosen (Urk. 7/40 S. 1) : - Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links - regredienter Drehschwindel, wahrscheinlich peripher-vestibulärer Genese - St. n. unwillkürlichen Bewegungen des Unterkiefers und der rechten Hand unklarer Ätiologie 4.2
Im Bericht der
E.___ vom 24. Oktober 2016 betreffend den stationären Aufenthalt vom 3. b is 22. Oktober 2016 wurden die fol g enden Diag nosen genannt (Urk. 7/29) : - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom am ehesten muskulär bedingt bei tastbaren Myogelosen im Nacken- und Schulterübergang lin k s sowie paravetebral bds. im Bereich der autochthonen Rückenmuskulatur - d egenerative Veränderungen der LWS mit multisegmentaler Diskopa thie mit im MRI nachgewiesener mediol a teraler linksseitiger Diskusher nie L5/S1 (MRI Befund vom 26.08.16) - Vitamin D-Mangel 4.3
Im Bericht des F.___ vom 21. April 2017 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 7/74 S. 1) :
«
-
Rezidivierende depressive Störung, ggw. m ittelgradige Episode (ICD-10,
F33.1 ) - Lumboischialgien links (Swiss Sc oliosis 24.08.16) - Discushernie L4/5 mit Komperssion der Nervenwurzel L5 links (Swiss Scoliosis 20.12.16) - d egenerative neuroforaminale Stenose L4/5 links und deg enerative Engstellung des later alen Recessus mit möglicher Beeinträchtigung der hier abgehenden Ne rvenwurzeln L4 und L5 links , eine Osteochondrose und linksbetonte r dorsolaterale r Spondylose. Mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel S1 links, kein Nachweis einer Neurokompr e ssion. Multisegmentale Osteo chondrose und Spondylarthrose L3-S 1. Leichtgradige Progredienz der degenerativen Veränderungen gegenüber der Voruntersuchung vom 11.09.13 (MRI LWS, G.___ 03.05.16) - Vd a Herpes zoster Brustwand links - asymptomatisch - Nikotinabusus - Vd a COPD - Adipositas m/b - BMI: 30 kg/m2 - a rt. Hypertonie whs essentiell m/b - Möglicherweise noch ungenügend eingestellt DD Weisskittelhypertonie - Reflux/GERD - a namnestisch Diskushernie - Dyslipidämie, kontrollbedürftig beim HA » 4.4
Im Bericht des F.___ vom 10. Juli 2017 zuhan den der IV-Stelle und in demjenigen vom 15. August 2017 zuhanden der Kran kentaggeldversicherung wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode sowie chronische LWS- und HWS-Schmerzen genannt. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hypertonie erwähnt (Urk. 7/43 und Urk. 7/44 ; vgl. Verlaufsbericht des C.___ vom 12. März 20 18, Urk. 7/50 ) .
Im Bericht vom 10. Juli 2017 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter einem persistenten Schmerzzustand und einer depressiven Symptomatik. Seit vielen Jahren habe sie therapieresistente lumbalgieforme Schmerzen und Ausstrahlung in beide Beine, zunehmende und chronifizierte Rückenschmerzen im LWS- und HWS-Bereich (vor allem bei Belastung), chronisch Kopfschmerzen rechtsbetont und bis frontal reichend, Migräneattacken (1-2 Mal/Monat), G e lenk schmerzen (überall) und Nackenschmerzen. Sie berichte über ein Schwächegefühl mit Blockierung in beiden Beinen, ausserdem beklage sie Kniebeschwerden beid seitig. Als weitere Beschwerden werden kognitiver Leistungsabfall, Konzentrati onsstörungen, Vergesslichkeit, Schwindel, Tinnitus, Dauermüdigkeit, Schlafstö rungen und Depression erwähnt . Die Abklärungsuntersuchungen mit bildgeben den Verfahren hätten den Befund degenerativer Veränderungen im Bereich der LWS mit multisegmentaler Diskopathie und insbesondere einer mediolateralen linksseitigen Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel S1 links ergeben (Urk. 7/43 S. 6).
Im Bericht vom 15. August 2017 wurde betreffend Familienanamnese
festgehal ten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und Cousins mütterlicherseits an einem Hi rn schlag und der Vater und der ältere Bruder der Beschwerdeführerin wegen einer Herzkrankheit gestorben seien. Ärztliche Untersuchungen hätten bei der Beschwerdeführerin bislang keine kardiologischen Auffälligkeiten gezeigt (Urk. 7/44 S. 3). 4. 5
Im Bericht des
E.___ vom 15. Februar 2018 betre ffend die Konsultation vom 13. Februar 2018 (Abschlusskontrolle nach erfolgter ambulan ter Rehabilitation) wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk.
7/55) : - Panvertebralsyndrom - a ktuell vor allem lumbale Schmerzen, jedoch auch Druckdolenzen paravertebral beidseits im Bereich der gesamten Wirbelsäule Vitamin D-Mangel 4.6
RAD-Arzt Dr. med.
H.___ , Facharzt für Chirurgie, legte in seiner Stel lungnahme vom 18. Januar 2019 dar, die seit 2016 vorliegenden Diagnosen eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode hätten 2016 zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit als Maschinenführerin geführt. Eine stationäre Rehabilitation sei vor einem Jahr durchgeführt worden. Es hätte jedoch weiterhin subjektiv eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestanden. Zwischenzeitlich sei die Arbeitsstelle gekündigt worden. Trotz aktenanamnestisch objektivierbarer Besserung des Gesundheitszustandes bestehe gemäss Rechtsvertreter keine Arbeitsfähigkeit mehr. Bei fehlender aktueller medizinischer Sachlage werde eine medizinische Abklärung in Form eines bidisziplinären Gutachtens der Fachrich tungen Rheumatologie/Psychiatrie empfohlen (Urk. 8 S. 3). 4 .7
In seiner Stellungnahme vom 18. März 2019 führte RAD-Arzt Dr. H.___ aus, nach erneutem Durchgang der Aktenlage werde der vom Rechtsvertreter gefor derte Bedarf einer multidisziplinären Begutachtung aus versicherungsmedizini scher theoretischer Sicht nicht ersichtlich. Die gemäss Bericht zur interdisziplinä ren Schmerzbehandlung des F.___ vom 21. April 2017 geltend gemachten Diagnosen seien folgendermassen zu strukturieren:
Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Lumboischialgien links (Rheu matologie) bei - Discushernie L-4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links - degenerativer neuroforaminaler Stenose L-4/5 links - degen erativer Engstellung des lateralen Recessus mit möglicher Beein trächtigung der hier abgehenden Nervenwurzeln L4/5 links - mediolateraler linksseitiger Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur abge henden Nervenwurzel S1 links, kein Nachweis einer Neurokompression - multisegmentaler Osteochondrose und Spondylarthrose L3-S1
Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; Psychiatrie) - Verdacht auf Herpes zoster Brustwand links - asymptomatisch - Nikotinabusus - Verdacht auf COPD - Adipositas mit/bei - BMI : 30 kg/m 2
- arterieller Hypertonie - Reflux/GERD - anamnestisch Diskushernie - Dyslipidämie
Eine weitere Fachdisziplin bei Verdachtsdiagnosen und «Weisskittelhypertonie » sei aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht nicht erforderlich. Es werde daher empfohlen, an den bisherigen Fachrichtungen (Rheumatologie/Psychiatrie) ohne Erweiterungen festzuhalten (Urk. 8 S. 4 f.). 4.8
In dem im Rahmen des Beschwerdeve rfahrens eingereichten Bericht des C.___ vom 10. April 2019 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide nach genauer Abklärun g durch die I.___ vom 21. Ap ril 2017 unter vier Problemberei chen. Die Problematik habe mit den LWS-Schmerzen begonnen, daher sei eine orthopädische Begutachtung ange zeigt. Kardiologisch bestehe eine Hypertonie mit Vorbelastungen mütterlicher- und väterlicherseits. Daher sei eine kardiologisch/internistische Begutachtung ebenfalls angezeigt. Es bestünden chronische Kopfschmerzen, daher sei eine neu rologische Begutachtung angezeigt. Aufgrund der bekannten Depression sei eine psychiatrische Begutachtung angezeigt (Urk. 3). 5.
5.1
Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass bei der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
chro nische Wirbelsäulenb eschwerden sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , bestehen. 5.2
RAD-Arzt Dr. H.___ kommt aufgrund der vorhandenen Arztberichte nachvoll ziehbar zum Schluss, dass eine medizinische Abklärung in Form eines bidiszipli nären Gutachtens in den Fachrichtungen Rheumatolog ie und Psychiatrie notwen dig sei (Urk. 8 S. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gestützt auf den Bericht des C.___ vom 10. April 2019 (Urk.
3) eine multidi sziplinäre Abklärung in den Fachbereichen Orthopädie, Kardiologie/Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie angezeig t sei (Urk. 1 S. 4). Unstrittig ist , dass eine psychiatrische Abklärung durchzuführen ist. 5.3
Gründe , weshalb die Beschwerdeführerin eine orthopädische anstelle einer rheu matologischen Abklärung durchgeführt haben will, sind weder ersichtlich noch näher dargetan. Das vom RAD empfohlene Fachgebiet der Rheumatologie und das von der Beschwerdeführerin verlangte Fachgebiet der Orthopädie überschnei den sich in der Diagnostik und Beurteilung der Krankheitsbilder weitgehend.
Nach der Rechtsprechung bilden (chronische) Schmerzen des Bewegungsappara tes Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen) und ist ein Rheumatologe namentlich auch zur Beurteilung von Wirbelsäulenbeschwerden fachlich kompetent (Urteil des Bunde s gerichts 8C_325/2018 vom 1 1. Sep - tember 2018 E. 4.1). Im Üb rigen wird dem Rheumatologen auch in Bezug auf psychoso matische Beschwerden eine ( beschränkte ) Beurteilungskompetenz zugebilligt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hin weis ).
Somit erscheint e ine Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie auch mit Blick darauf , dass möglicherweise eine Gesundheitsschä digung mit psychischen und somatischen Ursachen besteht , als sinnvoll.
Entge gen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedingt a llein d er Umstand, dass
– abgesehen von den erhobenen objek t iven Befunden –
zahlreiche subjektive Beschwerden verschiedener Art vorliegen, noch nicht, dass eine multidisziplinäre Begutachtung anzuordnen ist .
Wie RAD-Arzt Dr. H.___ zutreffend festhält, haben Diagnosen wie Nikotinabu sus, Adipositas, arterielle Hypertonie, Reflux und Dyslipidämie keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8 S. 5) , weshalb sich eine inter nistische Begutachtung erübrigt. Auch aus kardiologischer Sicht besteht kein Abklärungsbedarf, zumal die behandelnden Ärzte festhielten, dass sich bei der Beschwerdeführerin – trotz allfälliger familiärer Vorbelastung – bislang keine kardiologischen Auffä lligkeiten g ezeigt hätten und die diagnostizierte Hypertonie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. E. 4.4). Schliesslich drängt sich auch keine neuro log ische Abklärung auf, da den medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind , dass den geklagten Kopfschmerzen eine neurologische Ursache zugrunde liegen würde .
Überdies steht es den Gutachtern offen, Fachärzte weiterer Fachrichtungen beizuziehen , wenn dies zur punktuellen Abklärung von klar definierbaren Spezialfragen notwendig sein sollte ( vgl. vor stehend E. 2.4 ). 5.4
Da der medizinische Sachverhalt vorliegend offenkundig die Fachgebiete der Psy chiatrie und Rheumatologie beschlägt und laut der plausiblen Beurteilung des RAD weitere interdisziplinäre Bezüge nicht notwendig erscheinen , hat d ie IV-Stelle zu Recht e ine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet (vgl. E. 2.3 und E. 2.4) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur. Roger Bollag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die 1962 geborene X.___
war seit dem
15. Oktober 2007 bei der
Y.___ als Maschinenführerin in einem 100 %-Pensum tätig (Urk. 7/31).
Am
14. September 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem Individu ellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/22 ), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 7. April 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 7/36). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leis tungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/62). Dagegen erhob die Versicherte mit Einga ben vom 8. November 2018 und
14. Dezember 2018 Einwände (Urk. 7/65 und Urk. 7/75). Am 4. Februar 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine bidisziplinäre medizinische Abklärung (Rheumatologie/Psychiatrie) als not wendig erachte und schlug als Z.___ vor (Urk. 7/78). Mit Mitteilung vom
26. Februar 2019 schlug sie als Gutachter Dr. med. A.___ (Rheumatologie) und Dr. med. B.___ (Psychiatrie) vor (Urk. 7/80). Gegen die in Aussicht gestellte bidisziplinäre Begutachtung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2019 Einwände (Urk. 7/81). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 20. März 2019 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der bidisziplinären Begutachtung durch die Z.___ festhielt (Urk. 7/86).
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom
20. März 2019 , mit welcher die Beschwerdegegnerin an der bidisziplinären Begutacht ung des Beschwerde führers in den Fachrichtung en Rheumatologie und Psychiatrie festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
E. 1.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei eine multidisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 29. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Ein wand, es handle sich um eine unnötige second opinion, gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Dis ziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachter personen geltend gemacht werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1).
E. 2.2 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Ver fahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmäs sigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumin dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 43 N 20).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss auf eine oder zwei medizinisch e Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Von einer polydisziplinären Begutachtung kann abgesehen und eine mono- oder bidiszip linäre Begutachtung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt, keine weiteren interdisziplinären Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sind und kein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf besteht, was vor allem bei Verlaufsbegutachtungen zutreffen dürfte (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2).
E. 2.4 Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutach tung zu beteiligen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 24. Feb ruar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Den Gutachtern muss es jedoch frei stehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2.1).
E. 3 f.).
E. 3.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt sei der Bedarf einer multidisziplinären Begutachtung aus ver sicherungsmedizinisch theoretischer Sicht nicht ersichtlich. Eine weitere Fachdis ziplin bei Verdachtsdiagnosen und «Weisskittelhypertonie» sei nicht erforderlich (Urk. 2).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie leide neben Depression, Rückenbeschwerden und Kniebeschwerden beidseitig auch an Gelenkschmerzen im ganzen Körper, Herzbeschwerden, Migräne-Attacken, Kon zentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Tinnitus, Schlafstörungen, Dauermüdig keit und Schwindel. Das C.___ gehe im Bericht vom 10. April 2019 davon aus, dass im vorliegenden Fall eine multidisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei, um die Arbeitsfähigkeit festzustellen . Betref fend die LWS-Beschwerden sei eine orthopädische Begutachtung angezeigt. Betreffend die Hypertonie mit Vorbelastungen mütterlich- und väterlicherseits sei eine kardiologisch/internistische Begutachtung erforderlich. Betreffend die chro nischen Kopfschmerzen sei ein neurologisches Gutachten angezeigt. Betreffend die seit 2015 bekannte Depression sei eine psychiatrische Begutachtung notwen dig. Als weitere zwingende Disziplin bei einem multidisziplinären Gutachten sei ein Gutachten der Allgemeinen oder Inneren Medizin zu erstellen (Urk. 1 S.
E. 3.3 Streitig und zu prüfen ist , ob eine bidisziplinäre Begutachtung genügt oder ob eine poly disziplinäre Abklärung notwendig ist. Unbestritten ist, dass ein Gutach ten einzuholen ist.
E. 4.1 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 31. August 2016 zuhanden der Krankentaggeldversicherung die folgenden Diagnosen (Urk. 7/13) : - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom am ehesten muskulär bedingt bei tastbaren Myogelose n im Nacken- und Schulterübergang links sowie paravertebral bds. im Bereich der autochthonen Rückenmuskulatur - cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom - lumobvertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS mit multisegmentaler Diskopathie mit im MRI nachgewiesener mediolate raler linksseitiger Diskushernie L5/S1 - Vitamin D-Mangel
In seinem nicht datierten Bericht betreffend die Behandlung vom 23. April 2016 bis 19. April 2017 zuhanden der IV-Stelle (dort eingegangen am 8. Mai 2017) nannte Dr. D.___ zusätzlich die folgenden Diagnosen (Urk. 7/40 S. 1) : - Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links - regredienter Drehschwindel, wahrscheinlich peripher-vestibulärer Genese - St. n. unwillkürlichen Bewegungen des Unterkiefers und der rechten Hand unklarer Ätiologie
E. 4.2 Im Bericht der
E.___ vom 24. Oktober 2016 betreffend den stationären Aufenthalt vom 3. b is 22. Oktober 2016 wurden die fol g enden Diag nosen genannt (Urk. 7/29) : - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom am ehesten muskulär bedingt bei tastbaren Myogelosen im Nacken- und Schulterübergang lin k s sowie paravetebral bds. im Bereich der autochthonen Rückenmuskulatur - d egenerative Veränderungen der LWS mit multisegmentaler Diskopa thie mit im MRI nachgewiesener mediol a teraler linksseitiger Diskusher nie L5/S1 (MRI Befund vom 26.08.16) - Vitamin D-Mangel
E. 4.3 Im Bericht des F.___ vom 21. April 2017 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 7/74 S. 1) :
«
-
Rezidivierende depressive Störung, ggw. m ittelgradige Episode (ICD-10,
F33.1 ) - Lumboischialgien links (Swiss Sc oliosis 24.08.16) - Discushernie L4/5 mit Komperssion der Nervenwurzel L5 links (Swiss Scoliosis 20.12.16) - d egenerative neuroforaminale Stenose L4/5 links und deg enerative Engstellung des later alen Recessus mit möglicher Beeinträchtigung der hier abgehenden Ne rvenwurzeln L4 und L5 links , eine Osteochondrose und linksbetonte r dorsolaterale r Spondylose. Mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel S1 links, kein Nachweis einer Neurokompr e ssion. Multisegmentale Osteo chondrose und Spondylarthrose L3-S 1. Leichtgradige Progredienz der degenerativen Veränderungen gegenüber der Voruntersuchung vom 11.09.13 (MRI LWS, G.___ 03.05.16) - Vd a Herpes zoster Brustwand links - asymptomatisch - Nikotinabusus - Vd a COPD - Adipositas m/b - BMI: 30 kg/m2 - a rt. Hypertonie whs essentiell m/b - Möglicherweise noch ungenügend eingestellt DD Weisskittelhypertonie - Reflux/GERD - a namnestisch Diskushernie - Dyslipidämie, kontrollbedürftig beim HA »
E. 4.4 Im Bericht des F.___ vom 10. Juli 2017 zuhan den der IV-Stelle und in demjenigen vom 15. August 2017 zuhanden der Kran kentaggeldversicherung wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode sowie chronische LWS- und HWS-Schmerzen genannt. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hypertonie erwähnt (Urk. 7/43 und Urk. 7/44 ; vgl. Verlaufsbericht des C.___ vom 12. März 20 18, Urk. 7/50 ) .
Im Bericht vom 10. Juli 2017 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter einem persistenten Schmerzzustand und einer depressiven Symptomatik. Seit vielen Jahren habe sie therapieresistente lumbalgieforme Schmerzen und Ausstrahlung in beide Beine, zunehmende und chronifizierte Rückenschmerzen im LWS- und HWS-Bereich (vor allem bei Belastung), chronisch Kopfschmerzen rechtsbetont und bis frontal reichend, Migräneattacken (1-2 Mal/Monat), G e lenk schmerzen (überall) und Nackenschmerzen. Sie berichte über ein Schwächegefühl mit Blockierung in beiden Beinen, ausserdem beklage sie Kniebeschwerden beid seitig. Als weitere Beschwerden werden kognitiver Leistungsabfall, Konzentrati onsstörungen, Vergesslichkeit, Schwindel, Tinnitus, Dauermüdigkeit, Schlafstö rungen und Depression erwähnt . Die Abklärungsuntersuchungen mit bildgeben den Verfahren hätten den Befund degenerativer Veränderungen im Bereich der LWS mit multisegmentaler Diskopathie und insbesondere einer mediolateralen linksseitigen Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel S1 links ergeben (Urk. 7/43 S. 6).
Im Bericht vom 15. August 2017 wurde betreffend Familienanamnese
festgehal ten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und Cousins mütterlicherseits an einem Hi rn schlag und der Vater und der ältere Bruder der Beschwerdeführerin wegen einer Herzkrankheit gestorben seien. Ärztliche Untersuchungen hätten bei der Beschwerdeführerin bislang keine kardiologischen Auffälligkeiten gezeigt (Urk. 7/44 S. 3).
E. 4.6 RAD-Arzt Dr. med.
H.___ , Facharzt für Chirurgie, legte in seiner Stel lungnahme vom 18. Januar 2019 dar, die seit 2016 vorliegenden Diagnosen eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode hätten 2016 zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit als Maschinenführerin geführt. Eine stationäre Rehabilitation sei vor einem Jahr durchgeführt worden. Es hätte jedoch weiterhin subjektiv eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestanden. Zwischenzeitlich sei die Arbeitsstelle gekündigt worden. Trotz aktenanamnestisch objektivierbarer Besserung des Gesundheitszustandes bestehe gemäss Rechtsvertreter keine Arbeitsfähigkeit mehr. Bei fehlender aktueller medizinischer Sachlage werde eine medizinische Abklärung in Form eines bidisziplinären Gutachtens der Fachrich tungen Rheumatologie/Psychiatrie empfohlen (Urk. 8 S. 3). 4 .7
In seiner Stellungnahme vom 18. März 2019 führte RAD-Arzt Dr. H.___ aus, nach erneutem Durchgang der Aktenlage werde der vom Rechtsvertreter gefor derte Bedarf einer multidisziplinären Begutachtung aus versicherungsmedizini scher theoretischer Sicht nicht ersichtlich. Die gemäss Bericht zur interdisziplinä ren Schmerzbehandlung des F.___ vom 21. April 2017 geltend gemachten Diagnosen seien folgendermassen zu strukturieren:
Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Lumboischialgien links (Rheu matologie) bei - Discushernie L-4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links - degenerativer neuroforaminaler Stenose L-4/5 links - degen erativer Engstellung des lateralen Recessus mit möglicher Beein trächtigung der hier abgehenden Nervenwurzeln L4/5 links - mediolateraler linksseitiger Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur abge henden Nervenwurzel S1 links, kein Nachweis einer Neurokompression - multisegmentaler Osteochondrose und Spondylarthrose L3-S1
Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; Psychiatrie) - Verdacht auf Herpes zoster Brustwand links - asymptomatisch - Nikotinabusus - Verdacht auf COPD - Adipositas mit/bei - BMI : 30 kg/m 2
- arterieller Hypertonie - Reflux/GERD - anamnestisch Diskushernie - Dyslipidämie
Eine weitere Fachdisziplin bei Verdachtsdiagnosen und «Weisskittelhypertonie » sei aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht nicht erforderlich. Es werde daher empfohlen, an den bisherigen Fachrichtungen (Rheumatologie/Psychiatrie) ohne Erweiterungen festzuhalten (Urk. 8 S. 4 f.).
E. 4.8 In dem im Rahmen des Beschwerdeve rfahrens eingereichten Bericht des C.___ vom 10. April 2019 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide nach genauer Abklärun g durch die I.___ vom 21. Ap ril 2017 unter vier Problemberei chen. Die Problematik habe mit den LWS-Schmerzen begonnen, daher sei eine orthopädische Begutachtung ange zeigt. Kardiologisch bestehe eine Hypertonie mit Vorbelastungen mütterlicher- und väterlicherseits. Daher sei eine kardiologisch/internistische Begutachtung ebenfalls angezeigt. Es bestünden chronische Kopfschmerzen, daher sei eine neu rologische Begutachtung angezeigt. Aufgrund der bekannten Depression sei eine psychiatrische Begutachtung angezeigt (Urk. 3).
E. 5 Im Bericht des
E.___ vom 15. Februar 2018 betre ffend die Konsultation vom 13. Februar 2018 (Abschlusskontrolle nach erfolgter ambulan ter Rehabilitation) wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk.
7/55) : - Panvertebralsyndrom - a ktuell vor allem lumbale Schmerzen, jedoch auch Druckdolenzen paravertebral beidseits im Bereich der gesamten Wirbelsäule Vitamin D-Mangel
E. 5.1 Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass bei der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
chro nische Wirbelsäulenb eschwerden sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , bestehen.
E. 5.2 RAD-Arzt Dr. H.___ kommt aufgrund der vorhandenen Arztberichte nachvoll ziehbar zum Schluss, dass eine medizinische Abklärung in Form eines bidiszipli nären Gutachtens in den Fachrichtungen Rheumatolog ie und Psychiatrie notwen dig sei (Urk. 8 S. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gestützt auf den Bericht des C.___ vom 10. April 2019 (Urk.
3) eine multidi sziplinäre Abklärung in den Fachbereichen Orthopädie, Kardiologie/Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie angezeig t sei (Urk. 1 S. 4). Unstrittig ist , dass eine psychiatrische Abklärung durchzuführen ist.
E. 5.3 Gründe , weshalb die Beschwerdeführerin eine orthopädische anstelle einer rheu matologischen Abklärung durchgeführt haben will, sind weder ersichtlich noch näher dargetan. Das vom RAD empfohlene Fachgebiet der Rheumatologie und das von der Beschwerdeführerin verlangte Fachgebiet der Orthopädie überschnei den sich in der Diagnostik und Beurteilung der Krankheitsbilder weitgehend.
Nach der Rechtsprechung bilden (chronische) Schmerzen des Bewegungsappara tes Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen) und ist ein Rheumatologe namentlich auch zur Beurteilung von Wirbelsäulenbeschwerden fachlich kompetent (Urteil des Bunde s gerichts 8C_325/2018 vom 1 1. Sep - tember 2018 E. 4.1). Im Üb rigen wird dem Rheumatologen auch in Bezug auf psychoso matische Beschwerden eine ( beschränkte ) Beurteilungskompetenz zugebilligt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hin weis ).
Somit erscheint e ine Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie auch mit Blick darauf , dass möglicherweise eine Gesundheitsschä digung mit psychischen und somatischen Ursachen besteht , als sinnvoll.
Entge gen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedingt a llein d er Umstand, dass
– abgesehen von den erhobenen objek t iven Befunden –
zahlreiche subjektive Beschwerden verschiedener Art vorliegen, noch nicht, dass eine multidisziplinäre Begutachtung anzuordnen ist .
Wie RAD-Arzt Dr. H.___ zutreffend festhält, haben Diagnosen wie Nikotinabu sus, Adipositas, arterielle Hypertonie, Reflux und Dyslipidämie keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8 S. 5) , weshalb sich eine inter nistische Begutachtung erübrigt. Auch aus kardiologischer Sicht besteht kein Abklärungsbedarf, zumal die behandelnden Ärzte festhielten, dass sich bei der Beschwerdeführerin – trotz allfälliger familiärer Vorbelastung – bislang keine kardiologischen Auffä lligkeiten g ezeigt hätten und die diagnostizierte Hypertonie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. E. 4.4). Schliesslich drängt sich auch keine neuro log ische Abklärung auf, da den medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind , dass den geklagten Kopfschmerzen eine neurologische Ursache zugrunde liegen würde .
Überdies steht es den Gutachtern offen, Fachärzte weiterer Fachrichtungen beizuziehen , wenn dies zur punktuellen Abklärung von klar definierbaren Spezialfragen notwendig sein sollte ( vgl. vor stehend E. 2.4 ).
E. 5.4 Da der medizinische Sachverhalt vorliegend offenkundig die Fachgebiete der Psy chiatrie und Rheumatologie beschlägt und laut der plausiblen Beurteilung des RAD weitere interdisziplinäre Bezüge nicht notwendig erscheinen , hat d ie IV-Stelle zu Recht e ine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet (vgl. E. 2.3 und E. 2.4) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 6 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur. Roger Bollag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00292
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 2 3. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag Dreifuss & Bollag, Law Office Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich gegen Sozialv ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1962 geborene X.___
war seit dem
15. Oktober 2007 bei der
Y.___ als Maschinenführerin in einem 100 %-Pensum tätig (Urk. 7/31).
Am
14. September 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem Individu ellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/22 ), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 7. April 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 7/36). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leis tungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/62). Dagegen erhob die Versicherte mit Einga ben vom 8. November 2018 und
14. Dezember 2018 Einwände (Urk. 7/65 und Urk. 7/75). Am 4. Februar 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine bidisziplinäre medizinische Abklärung (Rheumatologie/Psychiatrie) als not wendig erachte und schlug als Z.___ vor (Urk. 7/78). Mit Mitteilung vom
26. Februar 2019 schlug sie als Gutachter Dr. med. A.___ (Rheumatologie) und Dr. med. B.___ (Psychiatrie) vor (Urk. 7/80). Gegen die in Aussicht gestellte bidisziplinäre Begutachtung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2019 Einwände (Urk. 7/81). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 20. März 2019 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der bidisziplinären Begutachtung durch die Z.___ festhielt (Urk. 7/86). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei eine multidisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 29. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom
20. März 2019 , mit welcher die Beschwerdegegnerin an der bidisziplinären Begutacht ung des Beschwerde führers in den Fachrichtung en Rheumatologie und Psychiatrie festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.
2.1
Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Ein wand, es handle sich um eine unnötige second opinion, gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Dis ziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachter personen geltend gemacht werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). 2.2
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Ver fahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmäs sigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumin dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 43 N 20). 2.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss auf eine oder zwei medizinisch e Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Von einer polydisziplinären Begutachtung kann abgesehen und eine mono- oder bidiszip linäre Begutachtung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt, keine weiteren interdisziplinären Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sind und kein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf besteht, was vor allem bei Verlaufsbegutachtungen zutreffen dürfte (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2). 2.4
Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutach tung zu beteiligen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 24. Feb ruar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Den Gutachtern muss es jedoch frei stehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2.1). 3.
3.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt sei der Bedarf einer multidisziplinären Begutachtung aus ver sicherungsmedizinisch theoretischer Sicht nicht ersichtlich. Eine weitere Fachdis ziplin bei Verdachtsdiagnosen und «Weisskittelhypertonie» sei nicht erforderlich (Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie leide neben Depression, Rückenbeschwerden und Kniebeschwerden beidseitig auch an Gelenkschmerzen im ganzen Körper, Herzbeschwerden, Migräne-Attacken, Kon zentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Tinnitus, Schlafstörungen, Dauermüdig keit und Schwindel. Das C.___ gehe im Bericht vom 10. April 2019 davon aus, dass im vorliegenden Fall eine multidisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei, um die Arbeitsfähigkeit festzustellen . Betref fend die LWS-Beschwerden sei eine orthopädische Begutachtung angezeigt. Betreffend die Hypertonie mit Vorbelastungen mütterlich- und väterlicherseits sei eine kardiologisch/internistische Begutachtung erforderlich. Betreffend die chro nischen Kopfschmerzen sei ein neurologisches Gutachten angezeigt. Betreffend die seit 2015 bekannte Depression sei eine psychiatrische Begutachtung notwen dig. Als weitere zwingende Disziplin bei einem multidisziplinären Gutachten sei ein Gutachten der Allgemeinen oder Inneren Medizin zu erstellen (Urk. 1 S.
3 f.). 3.3
Streitig und zu prüfen ist , ob eine bidisziplinäre Begutachtung genügt oder ob eine poly disziplinäre Abklärung notwendig ist. Unbestritten ist, dass ein Gutach ten einzuholen ist. 4.
4.1
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 31. August 2016 zuhanden der Krankentaggeldversicherung die folgenden Diagnosen (Urk. 7/13) : - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom am ehesten muskulär bedingt bei tastbaren Myogelose n im Nacken- und Schulterübergang links sowie paravertebral bds. im Bereich der autochthonen Rückenmuskulatur - cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom - lumobvertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS mit multisegmentaler Diskopathie mit im MRI nachgewiesener mediolate raler linksseitiger Diskushernie L5/S1 - Vitamin D-Mangel
In seinem nicht datierten Bericht betreffend die Behandlung vom 23. April 2016 bis 19. April 2017 zuhanden der IV-Stelle (dort eingegangen am 8. Mai 2017) nannte Dr. D.___ zusätzlich die folgenden Diagnosen (Urk. 7/40 S. 1) : - Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links - regredienter Drehschwindel, wahrscheinlich peripher-vestibulärer Genese - St. n. unwillkürlichen Bewegungen des Unterkiefers und der rechten Hand unklarer Ätiologie 4.2
Im Bericht der
E.___ vom 24. Oktober 2016 betreffend den stationären Aufenthalt vom 3. b is 22. Oktober 2016 wurden die fol g enden Diag nosen genannt (Urk. 7/29) : - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom am ehesten muskulär bedingt bei tastbaren Myogelosen im Nacken- und Schulterübergang lin k s sowie paravetebral bds. im Bereich der autochthonen Rückenmuskulatur - d egenerative Veränderungen der LWS mit multisegmentaler Diskopa thie mit im MRI nachgewiesener mediol a teraler linksseitiger Diskusher nie L5/S1 (MRI Befund vom 26.08.16) - Vitamin D-Mangel 4.3
Im Bericht des F.___ vom 21. April 2017 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 7/74 S. 1) :
«
-
Rezidivierende depressive Störung, ggw. m ittelgradige Episode (ICD-10,
F33.1 ) - Lumboischialgien links (Swiss Sc oliosis 24.08.16) - Discushernie L4/5 mit Komperssion der Nervenwurzel L5 links (Swiss Scoliosis 20.12.16) - d egenerative neuroforaminale Stenose L4/5 links und deg enerative Engstellung des later alen Recessus mit möglicher Beeinträchtigung der hier abgehenden Ne rvenwurzeln L4 und L5 links , eine Osteochondrose und linksbetonte r dorsolaterale r Spondylose. Mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel S1 links, kein Nachweis einer Neurokompr e ssion. Multisegmentale Osteo chondrose und Spondylarthrose L3-S 1. Leichtgradige Progredienz der degenerativen Veränderungen gegenüber der Voruntersuchung vom 11.09.13 (MRI LWS, G.___ 03.05.16) - Vd a Herpes zoster Brustwand links - asymptomatisch - Nikotinabusus - Vd a COPD - Adipositas m/b - BMI: 30 kg/m2 - a rt. Hypertonie whs essentiell m/b - Möglicherweise noch ungenügend eingestellt DD Weisskittelhypertonie - Reflux/GERD - a namnestisch Diskushernie - Dyslipidämie, kontrollbedürftig beim HA » 4.4
Im Bericht des F.___ vom 10. Juli 2017 zuhan den der IV-Stelle und in demjenigen vom 15. August 2017 zuhanden der Kran kentaggeldversicherung wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode sowie chronische LWS- und HWS-Schmerzen genannt. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hypertonie erwähnt (Urk. 7/43 und Urk. 7/44 ; vgl. Verlaufsbericht des C.___ vom 12. März 20 18, Urk. 7/50 ) .
Im Bericht vom 10. Juli 2017 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter einem persistenten Schmerzzustand und einer depressiven Symptomatik. Seit vielen Jahren habe sie therapieresistente lumbalgieforme Schmerzen und Ausstrahlung in beide Beine, zunehmende und chronifizierte Rückenschmerzen im LWS- und HWS-Bereich (vor allem bei Belastung), chronisch Kopfschmerzen rechtsbetont und bis frontal reichend, Migräneattacken (1-2 Mal/Monat), G e lenk schmerzen (überall) und Nackenschmerzen. Sie berichte über ein Schwächegefühl mit Blockierung in beiden Beinen, ausserdem beklage sie Kniebeschwerden beid seitig. Als weitere Beschwerden werden kognitiver Leistungsabfall, Konzentrati onsstörungen, Vergesslichkeit, Schwindel, Tinnitus, Dauermüdigkeit, Schlafstö rungen und Depression erwähnt . Die Abklärungsuntersuchungen mit bildgeben den Verfahren hätten den Befund degenerativer Veränderungen im Bereich der LWS mit multisegmentaler Diskopathie und insbesondere einer mediolateralen linksseitigen Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel S1 links ergeben (Urk. 7/43 S. 6).
Im Bericht vom 15. August 2017 wurde betreffend Familienanamnese
festgehal ten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und Cousins mütterlicherseits an einem Hi rn schlag und der Vater und der ältere Bruder der Beschwerdeführerin wegen einer Herzkrankheit gestorben seien. Ärztliche Untersuchungen hätten bei der Beschwerdeführerin bislang keine kardiologischen Auffälligkeiten gezeigt (Urk. 7/44 S. 3). 4. 5
Im Bericht des
E.___ vom 15. Februar 2018 betre ffend die Konsultation vom 13. Februar 2018 (Abschlusskontrolle nach erfolgter ambulan ter Rehabilitation) wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk.
7/55) : - Panvertebralsyndrom - a ktuell vor allem lumbale Schmerzen, jedoch auch Druckdolenzen paravertebral beidseits im Bereich der gesamten Wirbelsäule Vitamin D-Mangel 4.6
RAD-Arzt Dr. med.
H.___ , Facharzt für Chirurgie, legte in seiner Stel lungnahme vom 18. Januar 2019 dar, die seit 2016 vorliegenden Diagnosen eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode hätten 2016 zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit als Maschinenführerin geführt. Eine stationäre Rehabilitation sei vor einem Jahr durchgeführt worden. Es hätte jedoch weiterhin subjektiv eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestanden. Zwischenzeitlich sei die Arbeitsstelle gekündigt worden. Trotz aktenanamnestisch objektivierbarer Besserung des Gesundheitszustandes bestehe gemäss Rechtsvertreter keine Arbeitsfähigkeit mehr. Bei fehlender aktueller medizinischer Sachlage werde eine medizinische Abklärung in Form eines bidisziplinären Gutachtens der Fachrich tungen Rheumatologie/Psychiatrie empfohlen (Urk. 8 S. 3). 4 .7
In seiner Stellungnahme vom 18. März 2019 führte RAD-Arzt Dr. H.___ aus, nach erneutem Durchgang der Aktenlage werde der vom Rechtsvertreter gefor derte Bedarf einer multidisziplinären Begutachtung aus versicherungsmedizini scher theoretischer Sicht nicht ersichtlich. Die gemäss Bericht zur interdisziplinä ren Schmerzbehandlung des F.___ vom 21. April 2017 geltend gemachten Diagnosen seien folgendermassen zu strukturieren:
Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Lumboischialgien links (Rheu matologie) bei - Discushernie L-4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links - degenerativer neuroforaminaler Stenose L-4/5 links - degen erativer Engstellung des lateralen Recessus mit möglicher Beein trächtigung der hier abgehenden Nervenwurzeln L4/5 links - mediolateraler linksseitiger Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur abge henden Nervenwurzel S1 links, kein Nachweis einer Neurokompression - multisegmentaler Osteochondrose und Spondylarthrose L3-S1
Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; Psychiatrie) - Verdacht auf Herpes zoster Brustwand links - asymptomatisch - Nikotinabusus - Verdacht auf COPD - Adipositas mit/bei - BMI : 30 kg/m 2
- arterieller Hypertonie - Reflux/GERD - anamnestisch Diskushernie - Dyslipidämie
Eine weitere Fachdisziplin bei Verdachtsdiagnosen und «Weisskittelhypertonie » sei aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht nicht erforderlich. Es werde daher empfohlen, an den bisherigen Fachrichtungen (Rheumatologie/Psychiatrie) ohne Erweiterungen festzuhalten (Urk. 8 S. 4 f.). 4.8
In dem im Rahmen des Beschwerdeve rfahrens eingereichten Bericht des C.___ vom 10. April 2019 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide nach genauer Abklärun g durch die I.___ vom 21. Ap ril 2017 unter vier Problemberei chen. Die Problematik habe mit den LWS-Schmerzen begonnen, daher sei eine orthopädische Begutachtung ange zeigt. Kardiologisch bestehe eine Hypertonie mit Vorbelastungen mütterlicher- und väterlicherseits. Daher sei eine kardiologisch/internistische Begutachtung ebenfalls angezeigt. Es bestünden chronische Kopfschmerzen, daher sei eine neu rologische Begutachtung angezeigt. Aufgrund der bekannten Depression sei eine psychiatrische Begutachtung angezeigt (Urk. 3). 5.
5.1
Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass bei der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
chro nische Wirbelsäulenb eschwerden sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , bestehen. 5.2
RAD-Arzt Dr. H.___ kommt aufgrund der vorhandenen Arztberichte nachvoll ziehbar zum Schluss, dass eine medizinische Abklärung in Form eines bidiszipli nären Gutachtens in den Fachrichtungen Rheumatolog ie und Psychiatrie notwen dig sei (Urk. 8 S. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gestützt auf den Bericht des C.___ vom 10. April 2019 (Urk.
3) eine multidi sziplinäre Abklärung in den Fachbereichen Orthopädie, Kardiologie/Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie angezeig t sei (Urk. 1 S. 4). Unstrittig ist , dass eine psychiatrische Abklärung durchzuführen ist. 5.3
Gründe , weshalb die Beschwerdeführerin eine orthopädische anstelle einer rheu matologischen Abklärung durchgeführt haben will, sind weder ersichtlich noch näher dargetan. Das vom RAD empfohlene Fachgebiet der Rheumatologie und das von der Beschwerdeführerin verlangte Fachgebiet der Orthopädie überschnei den sich in der Diagnostik und Beurteilung der Krankheitsbilder weitgehend.
Nach der Rechtsprechung bilden (chronische) Schmerzen des Bewegungsappara tes Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen) und ist ein Rheumatologe namentlich auch zur Beurteilung von Wirbelsäulenbeschwerden fachlich kompetent (Urteil des Bunde s gerichts 8C_325/2018 vom 1 1. Sep - tember 2018 E. 4.1). Im Üb rigen wird dem Rheumatologen auch in Bezug auf psychoso matische Beschwerden eine ( beschränkte ) Beurteilungskompetenz zugebilligt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hin weis ).
Somit erscheint e ine Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie auch mit Blick darauf , dass möglicherweise eine Gesundheitsschä digung mit psychischen und somatischen Ursachen besteht , als sinnvoll.
Entge gen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedingt a llein d er Umstand, dass
– abgesehen von den erhobenen objek t iven Befunden –
zahlreiche subjektive Beschwerden verschiedener Art vorliegen, noch nicht, dass eine multidisziplinäre Begutachtung anzuordnen ist .
Wie RAD-Arzt Dr. H.___ zutreffend festhält, haben Diagnosen wie Nikotinabu sus, Adipositas, arterielle Hypertonie, Reflux und Dyslipidämie keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8 S. 5) , weshalb sich eine inter nistische Begutachtung erübrigt. Auch aus kardiologischer Sicht besteht kein Abklärungsbedarf, zumal die behandelnden Ärzte festhielten, dass sich bei der Beschwerdeführerin – trotz allfälliger familiärer Vorbelastung – bislang keine kardiologischen Auffä lligkeiten g ezeigt hätten und die diagnostizierte Hypertonie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. E. 4.4). Schliesslich drängt sich auch keine neuro log ische Abklärung auf, da den medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind , dass den geklagten Kopfschmerzen eine neurologische Ursache zugrunde liegen würde .
Überdies steht es den Gutachtern offen, Fachärzte weiterer Fachrichtungen beizuziehen , wenn dies zur punktuellen Abklärung von klar definierbaren Spezialfragen notwendig sein sollte ( vgl. vor stehend E. 2.4 ). 5.4
Da der medizinische Sachverhalt vorliegend offenkundig die Fachgebiete der Psy chiatrie und Rheumatologie beschlägt und laut der plausiblen Beurteilung des RAD weitere interdisziplinäre Bezüge nicht notwendig erscheinen , hat d ie IV-Stelle zu Recht e ine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet (vgl. E. 2.3 und E. 2.4) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur. Roger Bollag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht