Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 6. Januar 2019 bis 3 0. September 2037 und übernahm infolge nicht tarifkonformem Kostenvor anschlag der B.___ AG einen derzeitigen Kostenbeitr ag von Fr. 537.65.
E. 1.1 X.___, geboren 2017, leidet an einem kongenitalen Klumpfuss beidseits und damit an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 182 des Anhangs zur Ver ordnung über Geburtsgebrechen (GgV -Anhang). Am 1 4. September 2017 wurde sie deshalb von ihren Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten daraufhin Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen und die ärztlich verordnete n Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung sowie für ambulante Physiotherapie (Urk. 6/11-12; Urk. 6/15-16; Urk. 6/21).
E. 1.2 Am 1 8. Januar 2019 ging bei der IV-Stelle unter anderem ein Gesuch um Über nahme der Kosten für Schalenfussorthesen ein (vgl. ärztliche Verordnung des Kantonsspitals A.___ vom 1 9. Dezember 2018, Urk. 6/23). Der eingereichte Kostenvoranschlag der B.___ AG vom 1 6. Januar 2019 (Urk. 6/25) betrug insgesamt Fr. 1'428.9 5. Mit fachtechnischer Beurteilung vom 7. Februar 2019 (Urk. 6/28) erklärte das C.___, dass der Kostenvoranschlag nicht tarifkonform sei und empfahl der IV-Stelle eine Kostenbeteiligung von Fr. 537.65 gemäss OSM-Tarif 32 6.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/31) erteilte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 6. März 2019 (Urk. 6/32 = Urk.
2) Kosten gutsprache für Scha lenfussorthesen gemäss ärztlicher Verordnung für die Zeit vom
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 7. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. März 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei volle Kos tendeckung für die Schalenfussorthesen zu gewähren (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 (Urk.
5) das Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse. Am 1 3. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführe rin die Replik ein (Urk. 9-10). Die Beschwerde gegnerin erstattete am 4. Juli 2019 die Duplik (Urk. 12-13), was der Beschwerde führerin am 8. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
E. 3.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach konstan ter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügu ng geltend gemacht werden kann . Dies wird dahingehend verstanden, dass die (allfällige) Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 9 zu Art. 59).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die verfügte reduzierte Kostenübernahme der Schalenfussorthesen auf die fachtechnische Beurteilung des C.___ vom 7. Februar 2019 (Urk. 6/28). Das C.___ erkannte, dass der Kostenvoranschlag 110190 vom 1 6. Januar 2019 der B.___ AG (Urk. 6/25) nicht tarifkonform sei. Die angewendete Tarifposition 2101.006.010 sei ausschliesslich für OSSA Or thesen zulässig. Die angefertigten Schalenfussorthesen der Beschwerdeführerin seien jedoch nicht als OSSA Orthesen anzusehen. Bei den Schalenfussorthesen handle es sich um Behandlungsgeräte und nicht um Hilfsmittel. Das C.___ nahm daher eine Kostenzusammenstellung nach OSM-Tarif 326 vor, welche r ab dem 1. Juli 2017 angewendet werden müsse, und empfahl der Beschwerdegegnerin gestützt darauf eine Kostenbeteiligung von Fr. 537.6 5. Hierüber informierte das C.___ auch die B.___ AG (vgl. Urk. 6/28 S. 1 f.).
E. 4.2 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erklärte die Beschwerdegeg nerin, dass es sich bei Hilfsmitteln um Sachleistungen handle, die gesamthaft von der Versicherung angeordnet und gemäss Tarifvereinbarung bezahlt würden. Das Auftragsverhältnis entstehe entsprechend zwischen der Versicherung und der Durchführungsstelle. Demgegenüber fehle es zwischen der Durchführungsstelle und der versicherten Person an einer direkten Rechtsbeziehung. Eine solche ent stehe nur, wenn die versicherte Person eine über die Leistung der Invalidenversi cherung hinausgehende Lösung wünsche. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die nicht korrekt aufgeführte Tarifposition gehe zu Lasten der Durchführungsstelle und sei nicht der versicherten Person anzulasten. Da zwischen der Durchfüh rungsstelle und der Beschwerdeführerin keine Rechtsbeziehung entstanden sei, sei diese nicht beschwert und es bestehe kein Rechtsschut zinteresse, weshalb a uf die Beschwerde nicht einzutreten sei (vgl. Urk.
E. 4.3 D en Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist unter Hinweis darauf, dass die Schalenfussorthesen gemäss C.___ -Stellungnahme als Behandlungsgerät und nicht als Hilfsmittel anzusehen sind (vorstehend E. 4.1), zu folgen. Dies ist inso weit unbeachtlich, als auch ein solches als Sachleistung zu qualifizieren ist und das Auftragsverhältnis zwischen Versicherung und Ausführungsperson oder –stelle begründet wird (vgl. hierzu Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 3
ff. zu Art. 14-14 bis). Allerdings bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin diese Klarstel lungen bereits im verwaltungsinternen Verfahren hätte vornehmen sollen. Bei einer solch formulierten und an die Beschwerdeführerin adressierten Verfügung (Urk. 2) musste diese verständlicherweise davon ausgehen, dass der Differenzbe trag zu ihren Lasten geht. Dies veranlasste die Beschwerdeführerin erst dazu, den Beschwerdeweg einzuschlagen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass in der nun eingereichten Rechnung der B.___ AG vom 2 8. März 2019 (Urk.
13) die Ta rifpositionen bereits entsprechend angepasst wurden und der Beschwerdegegne rin lediglich der Gesamtbetrag von Fr. 537.65 in Rechnung gestellt wurde.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 5 S. 1 ff.; Urk. 12 S. 1 f.) .
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Aufgrund der zuvor genannten besonderen Umstände (vorstehend E. 4.3) sind die Kosten der grundsätzlich obsiegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist - entgegen ihrem Antrag (vgl. Urk. 1 S. 1) - mangels erheblichem persönlichen Arbeitsaufwand keine Par teientschädigung zuzusprechen (BGE 129 V 113 E. 4, 110 V 132 E. 4d). Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z .___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Meierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00291
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meierhans Verfügung vom
13. August 2019 in Sachen X.___, geb. 2017 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1. 1.1
X.___, geboren 2017, leidet an einem kongenitalen Klumpfuss beidseits und damit an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 182 des Anhangs zur Ver ordnung über Geburtsgebrechen (GgV -Anhang). Am 1 4. September 2017 wurde sie deshalb von ihren Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten daraufhin Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen und die ärztlich verordnete n Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung sowie für ambulante Physiotherapie (Urk. 6/11-12; Urk. 6/15-16; Urk. 6/21). 1.2
Am 1 8. Januar 2019 ging bei der IV-Stelle unter anderem ein Gesuch um Über nahme der Kosten für Schalenfussorthesen ein (vgl. ärztliche Verordnung des Kantonsspitals A.___ vom 1 9. Dezember 2018, Urk. 6/23). Der eingereichte Kostenvoranschlag der B.___ AG vom 1 6. Januar 2019 (Urk. 6/25) betrug insgesamt Fr. 1'428.9 5. Mit fachtechnischer Beurteilung vom 7. Februar 2019 (Urk. 6/28) erklärte das C.___, dass der Kostenvoranschlag nicht tarifkonform sei und empfahl der IV-Stelle eine Kostenbeteiligung von Fr. 537.65 gemäss OSM-Tarif 32 6.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/31) erteilte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 6. März 2019 (Urk. 6/32 = Urk.
2) Kosten gutsprache für Scha lenfussorthesen gemäss ärztlicher Verordnung für die Zeit vom 1 6. Januar 2019 bis 3 0. September 2037 und übernahm infolge nicht tarifkonformem Kostenvor anschlag der B.___ AG einen derzeitigen Kostenbeitr ag von Fr. 537.65. 2.
Die Versicherte erhob am 1 7. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. März 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei volle Kos tendeckung für die Schalenfussorthesen zu gewähren (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 (Urk.
5) das Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse. Am 1 3. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführe rin die Replik ein (Urk. 9-10). Die Beschwerde gegnerin erstattete am 4. Juli 2019 die Duplik (Urk. 12-13), was der Beschwerde führerin am 8. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3. 3.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 3.2
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach konstan ter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügu ng geltend gemacht werden kann . Dies wird dahingehend verstanden, dass die (allfällige) Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 9 zu Art. 59). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die verfügte reduzierte Kostenübernahme der Schalenfussorthesen auf die fachtechnische Beurteilung des C.___ vom 7. Februar 2019 (Urk. 6/28). Das C.___ erkannte, dass der Kostenvoranschlag 110190 vom 1 6. Januar 2019 der B.___ AG (Urk. 6/25) nicht tarifkonform sei. Die angewendete Tarifposition 2101.006.010 sei ausschliesslich für OSSA Or thesen zulässig. Die angefertigten Schalenfussorthesen der Beschwerdeführerin seien jedoch nicht als OSSA Orthesen anzusehen. Bei den Schalenfussorthesen handle es sich um Behandlungsgeräte und nicht um Hilfsmittel. Das C.___ nahm daher eine Kostenzusammenstellung nach OSM-Tarif 326 vor, welche r ab dem 1. Juli 2017 angewendet werden müsse, und empfahl der Beschwerdegegnerin gestützt darauf eine Kostenbeteiligung von Fr. 537.6 5. Hierüber informierte das C.___ auch die B.___ AG (vgl. Urk. 6/28 S. 1 f.). 4.2
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erklärte die Beschwerdegeg nerin, dass es sich bei Hilfsmitteln um Sachleistungen handle, die gesamthaft von der Versicherung angeordnet und gemäss Tarifvereinbarung bezahlt würden. Das Auftragsverhältnis entstehe entsprechend zwischen der Versicherung und der Durchführungsstelle. Demgegenüber fehle es zwischen der Durchführungsstelle und der versicherten Person an einer direkten Rechtsbeziehung. Eine solche ent stehe nur, wenn die versicherte Person eine über die Leistung der Invalidenversi cherung hinausgehende Lösung wünsche. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die nicht korrekt aufgeführte Tarifposition gehe zu Lasten der Durchführungsstelle und sei nicht der versicherten Person anzulasten. Da zwischen der Durchfüh rungsstelle und der Beschwerdeführerin keine Rechtsbeziehung entstanden sei, sei diese nicht beschwert und es bestehe kein Rechtsschut zinteresse, weshalb a uf die Beschwerde nicht einzutreten sei (vgl. Urk. 5 S. 1 ff.; Urk. 12 S. 1 f.) . 4.3
D en Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist unter Hinweis darauf, dass die Schalenfussorthesen gemäss C.___ -Stellungnahme als Behandlungsgerät und nicht als Hilfsmittel anzusehen sind (vorstehend E. 4.1), zu folgen. Dies ist inso weit unbeachtlich, als auch ein solches als Sachleistung zu qualifizieren ist und das Auftragsverhältnis zwischen Versicherung und Ausführungsperson oder –stelle begründet wird (vgl. hierzu Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 3
ff. zu Art. 14-14 bis). Allerdings bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin diese Klarstel lungen bereits im verwaltungsinternen Verfahren hätte vornehmen sollen. Bei einer solch formulierten und an die Beschwerdeführerin adressierten Verfügung (Urk. 2) musste diese verständlicherweise davon ausgehen, dass der Differenzbe trag zu ihren Lasten geht. Dies veranlasste die Beschwerdeführerin erst dazu, den Beschwerdeweg einzuschlagen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass in der nun eingereichten Rechnung der B.___ AG vom 2 8. März 2019 (Urk.
13) die Ta rifpositionen bereits entsprechend angepasst wurden und der Beschwerdegegne rin lediglich der Gesamtbetrag von Fr. 537.65 in Rechnung gestellt wurde. 4.4
Nach dem Gesagten ist mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Aufgrund der zuvor genannten besonderen Umstände (vorstehend E. 4.3) sind die Kosten der grundsätzlich obsiegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist - entgegen ihrem Antrag (vgl. Urk. 1 S. 1) - mangels erheblichem persönlichen Arbeitsaufwand keine Par teientschädigung zuzusprechen (BGE 129 V 113 E. 4, 110 V 132 E. 4d). Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z .___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Meierhans