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IV.2019.00289

Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit. IV-Grad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Potentialabklärungsbericht vermag polydisziplinäres Gutachten nicht in Frage zu stellen. Umschulung nicht verhältnismässig aufgrund geringer Differenz (10 %) zwischen Restarbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit. (BGE 8C_759/2020)

Zürich SozVersG · 2020-10-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968 , ist gelernter Autoservicemann und war bis am 30. Juni 2012 bei der Y.___ als Betriebsmechaniker angestellt (Urk. 6/2/8-10). Am

31. Juli 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit über 35 Jahren bestehende Wachstumsstörungen an den Hüftgelenken und am Becken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/3) . Nachdem die IV-Stelle am

14. August 2012 ein Standortgespräch durchgeführt hatte, leitete sie Massnahmen zur Ar beitsver mittlung ein (Urk. 6/7 f. ) und schloss diese

m it Mitteilung vom 17. April 2013 ab (Urk. 6/23). Der Versicherte unterzog sich in der Z.___ Hüft-Totalpro thesen -Implantationen,

a m 9. August 2013 auf der linken und am

20. September 2013 auf der rechten Seite (Urk. 6/3 4 ). Am 2. März 2015 wurde im A.___ eine Leisten-Operation durchgeführt (Urk. 6/63).

Mit Mittei lung vom 28. September 2015 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Begutachtung

in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie , Neuro logie sowie Psychiatrie

als notwendig erachte (Urk. 6/75). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle darum, die zu begutach tenden Bereiche um die Disziplin der Neuropsychologie zu erweitern (Urk. 6/77). Darauf antwortete d ie IV-Stelle, es sei am 24. Juni 2015 bereits eine neuropsy chologische Untersuchung in der Klinik für Neurologie am A.___ durchgeführt worden (vgl. Urk. 6/ 67) , welche anlässlich der Begutachtung Berücksichtigung finden sollte. Ob noch eine weitere neuropsychologische Untersuchung notwen dig sei, müsse durch die Begutachtungsstelle entschieden werden (Urk. 6/78). Mit Mitteilung vom 12. November 20 15 orientierte die IV-Stelle den Versicherte n

betreffend die mitwirkenden Gutachterpersonen der B.___ (Urk. 6/82) und informierte am

10. Februar 2016 über einen Gutachterwechsel in der Fachdiszip lin Orthopädie (Urk. 6/86).

Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie wurde am 14. Juni 2016 erstat tet (Urk. 6/95). Mit Schreiben vom 11. August 2016 adressierte die IV-Stelle Rückfragen an die Gutachterstelle und ersuchte darin insbesondere um Durch führung einer neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 6/100). Am

1. Septem ber 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass von Seiten der B.___ eine neuropsychologische Untersuchung

durch Dr. phil. C.___ , Psychologin MSc, stattfinde

(Urk. 6/106) . Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, ä rztliche Leitung B.___ , antwortete am 10. Oktober 2016 auf die Rückfragen der IV-Stelle und legte seinem Schreiben ein undatiertes neuropsychologisches Teilgutachten (Untersuchung vom 13. Sep tember 2016) bei (Urk. 6/109). Mit Vorbescheid vom 25. November 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk. 6/118), wogegen dieser am 20. Februar 2017 Einwand erhob (Urk. 6/121).

M it Mitteilung vom 9. April 2018

erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine Potentialabklärung Modul A in der E.___ vom 4. bis am 29. Juni 2018 (Urk. 6/136, vgl. Potentialab klärungsbericht vom 12. Juli 2018 [Urk. 6/148] ). Mit Mitteilung vom 3. Juli 2018 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/145). Am

24. September 2018 äusserte sich der Versicherte – aufforderungsgemäss (Urk. 6/151) – zur ergänzten Aktenlage (Urk. 6/157), woraufhin die IV-Stelle einen Leistungsan spruch mit Verfügung vom 11. März 2019 verneinte (Urk. 2 = Urk. 6/159). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 11. April 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. März 2019 aufzuheben und es seien ihm die gesetzli chen Leistungen, insbes ondere Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente , zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Durchfüh rung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2019 angezeigt wurde (Urk. 7). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 0. September 2020 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertr at in ihrem Entscheid den Standpunkt, beim Beschwerdeführer würde – gemäss dem Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016 sowie den zusätzlichen neuropsychologischen Abklärungen vom 13. Sep tember 2016

– eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsm echaniker bestehen. In einer der gesundheitlichen Situation angepass ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Bei der Beurteilung der E.___ handle es sich um eine andere Einschätzung einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation. Die kognitiven Defizite seien im Rah men der Abklärung in mehreren Fachrichtungen bereits berücksichtigt worden und würden keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen. Damit verfüge der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten der B.___ könne

– aus verschiedenen Gründen – nicht abgestellt werden. Aufgrund der Stellungnahmen der professionellen Fachpersonen der beruflichen Integration, welche ihre Einschätzung nach mehrwöchiger Abklärung abgegeben hätten, ver füge er offensichtlich über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. E s würde sich realistisch betrachtet niemand finden, der ihn mit seiner Vielzahl an gesund heitlichen Einschränkungen und Problemen so wie seiner logorrhoischen und dy sarthrischen Sprache einstellen würde. Sollte das Gericht dies anders beurteilen bzw. weiteren medizinischen Abklärungsbedarf erkennen, sei eine erneute Begut achtung durch das Gericht selbst vorzunehmen (Urk. 1 S. 11 ff.). 2.3

Zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente sowie auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. 3. 3. 1

Die Gutachter der B.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juni 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/95/28): - Hüft-Totalendoprothese links August 2013 ohne funktionelle Einschrän kungen - Hüft-Totalendoprothese rechts September 2013 ohne funktionelle Ein schränkungen - Panikstörung, zurzeit eher kompensiert (ICD-10 F41.0) Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/95/29): - Neigung zu arterieller Hypotonie (ICD-10 I10.0) - Status nach leichter Anämie (ICD-10 D64.0) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Facettensyndrom L5/S1 links bei Osteochondrose ohne radikuläre Symp tomatik (ICD-10 M42.16) bei medianer Diskushernie L5/S1 und breitba sige Protrusion L4/5 (ICD-10 M51.2) - Hinweise auf eine auffällige Persönlichkeit, etwa mit selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73) - Legasthenie (ICD-10 F81.0)

Auf internistischem Fachgebiet zeigten sich anlässlich der gutachterlichen Unter suchung keine pathologischen Befunde und ergab sich keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/95/18-19).

Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, eine eigenständige neuro logische Erkrankung finde sich, abgesehen von der Migräne, die ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe , nicht. Insbesondere würden auch von Seiten des Rückenleidens keine radikulären (Nervenwurzel-)Defizite bestehen, so dass die hieraus resultierenden Funktionseinbussen ebenso wie diejenigen von Seiten des beidseitigen Hüftleidens orthopädisch zu beurteilen seien. In der Summe dürf ten Arbeiten, die ständiges Stehen erforderten oder Arbeiten in Zwangshaltungen nicht leidensgerecht sein. Weitere Einschränkungen würden aus der einfache n Persönlichkeitsstruktur und der Legasthenie resultieren (Urk. 6/95/40). Der orthopädische Gutachter führte aus, dem Beschwerdeführer seien schwere Arbeiten durch die Osteochondrose/Bandscheibenschaden L5/S1 nicht zumutbar, ebenso durch das Vorhandensein von Hüftendoprothesen beidseitig. Zumutbar seien sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, welche nicht zu einer einseitigen, schweren Belastung der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke führten (Urk. 6/95/56). Die Tätigkeit als Automechaniker sei dahingehend zumut bar, als schwere einseitige Belastungen, vorwiegend in der Hocke bezüglich der Hüftgelenke vermieden werden sollten. Sämtliche leichten bis mittelschweren Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen oder Sitzen seien vollschichtig zumutbar (Urk. 6/95/62).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde n Einschränkungen festgehalten, bedingt im engeren psychiatrischen Sinne durch ein Zusammenkommen einer zurzeit eher kompensierten Panikstörung, auffällige r Persönlichkeitszüge sowie der Prä senz von separat zu gewichtenden Komorbiditäten auf neuropsychologischem und somatischem Gebiet. In der bisherigen Tätigkeit seien dauerhafte Einbussen in der Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % anzunehmen, in einer angepassten Tätig keit, das heisse einer Tätigkeit, die einfach und strukturiert sei sowie die erhöhte Inanspruchnahme von Pausen ermögliche, sei die Arbeitsfähigkeit um etwa 20 % eingeschränkt. Dies unter Nichtbeachtung neuropsychologischer und somatischer Defizite, welche in den entsprechenden Teilgutachten zu würdigen seien. Die Prognose aus psychiatrischer und versicherungsmedizinischer Sicht sei dann positiv, wenn es gelinge, den Beschwerdeführer weiterhin zu motivieren und ihm eine Teilhabe am Arbeitsmarkt, welcher Art auch immer, z u ermöglichen. Trotz schwierigen Startbedingungen, geistigen, psychischen und körperlichen Ein schränkungen habe er sich mit seinen Handicaps arrangiert, eine 24jährige Erwerbsbiographie absolviert, sei nach wie vor interessiert und motiviert für alternative Tätigkeiten, sofern diese ihm zu realisieren im Arbeitsmarkt möglich seien (Urk. 6/95/79 -80). Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit von 20 %. Dabei gelte folgendes Fähigkeitsprofil: Ausgeübt werden sollte eine Tätigkeit , die einfach und strukturiert sei und die erhöhte Inanspruchnahme von Pausen ermögliche. Zudem sollte das Tragen und Heben von schweren Lasten gemieden werden (wegen der Hüftgelenksproblematik; Urk. 6/95/31). 3.2

Dr. C.___ stellte in ihrem Bericht bezüglich der ergänzenden neuropsychologi schen Untersuchung für die B.___ vom 13. September 2016 folgende Diag nosen (Urk. 6/109/13): - Nicht näher bezeichnete neurokognitive Störung (ICD-10 R41.9) - Spezifische Lernstörung mit Beeinträchtigung beim Lesen (ICD-10 F81.0) und Beeinträchtigung beim schriftlichen Ausdruck (ICD-10 F81.81)

Die Ergebnisse der aktuellen Testung würden sich – soweit aus dem Bericht des A.___ vom 24. Juni 2015 ableitbar – weitgehend mit jenen Angaben decken und die damalige Einschätzung untermauern. Abweichend von den Ergebnissen der damaligen Untersuchung seien aktuell jeweils eine Reduktion in der visuellen Merkspanne, der figuralen Ideenproduktion sowie beim Wiedererkennen auditiv gelernter Inhalte festgestellt worden. Ob dieser Verlauf auf eine Progredienz hin weise, könne hier nicht vollumfänglich beurteilt werden – dazu wären statistische Vergleiche der Rohwerte erforderlich – jedoch würden momentan auch unter Ein bezug des unauffällige n MRT-Befund es vom Juli 2016 keine Hinweise dafür vor liegen. Zudem beschreibe der Beschwerdeführer keine subjektive Progredienz. Wie im neuropsychologischen Vorbericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 24. Juni 2015 bereits vorgeschlagen, würden die neuropsychologischen Funkti onsstörungen vermutlich seit der Kindheit (Besuch der Kleinklasse und Sonder schule, Legasthenie) bestehen. Auch radiologisch gebe es gemäss der Befundung vom Juni 2016 seitens F.___ , Zürich, keine Hinweise auf ein detek tierbares

cerebrales Korrelat der neuropsychologischen Funktionsstörung. Die grenzwertige verbale Intelligenz in Kombination mit der Lese-Rechtschreibestö rung würde sicherlich den Umgang mit jedwedem verbale m Material erschweren. Das Ausmass der kognitiven Defizite, die zum Zeitpunkt der Testung aufgezeigt worden seien, sei aus rein neuropsychologischer Sicht als mittelschwer einzustu fen (Urk. 6/109/12-13).

Es beständen Hinweise auf starke Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit in mehreren Domänen. Seine Arbeit im ange stammten Beruf als Autoservicemann habe er offensichtlich mehrere Jahre gut ausüben können, obwohl die kognitive Minderleistung dort offenbar auch schon bestanden habe. Als langjähriger Mitarbeiter im selben Betrieb habe er sicherlich seinen Platz gefunden und sei entsprechend seinen Fähigkeiten eingesetzt wor den. Aus rein neuropsychologischer Sicht spreche nichts gegen die Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit mit demselben Komplexitätslevel. Bezüglich Rendement würden keine Anzeichen verminderter kognitiver Belastbarkeit über die Zeit vorliegen, eine Vollzeitbeschäftigung sollte möglich sein. Sollte eine Wie deraufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit aufgrund anderer Diagnosen oder mangelnde r Möglichkeiten nicht möglich sein, müsste eine ideal angepasste Ver weistätigkeit aus rein neurops ychologischer Sicht einen klar begrenzten Aufga benbereich umfassen und wenig Zeitdruck beinhalten. Strukturierte Abläufe und die Möglichkeit, jederzeit adäquate Hilfsmittel (Checklisten, Planer; eventuell visualisierend/non-verbal) zu verwenden , sei en hierbei grundlegend. Insbeson dere sollte der Beschwerdeführer von umfassenden Schreib- und Lesearbeiten entlastet werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht lägen bezüglich Rende ment keine Anzeichen verminderter Belastbarkeit über die Zeit vor, die für eine Pensumsreduktion sprechen würden (Urk. 6/109/13). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016

mitsamt den am 13. September 2016 durch geführten zusätzliche n neuropsychologische n Abklärung en (Urk. 2).

Das Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016 beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinanderset zung mit den Vorakten (vgl. Urk. 6/95/4-12 ) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (Urk. 6/95/15-16, Urk. 6/95/39-40, Urk. 6/95/53-54, Urk. 6/95/73-75 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 6/95/12, Urk. 6/95 /18, Urk. 6/9 5 /22, Urk. 6/95/36, Urk. 6/95/51, Urk. 6/95/69 ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführer s auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge insgesamt einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 6/95/21-32 ). Im nach Erstellung des polydisziplinären Gutachtens am 13. September 2016 ergänzend erstatteten

neuropsychologische n

Teilgutachten führt e Dr. C.___ einleitend die fachspezifisch relevanten Vorakten auf und setzt e sich im Rahmen ihrer Beurteilung insbesondere mit dem neuropsychologischen Vorbericht des A.___ vom 24. Juni 2015 auseinander (Urk. 6/109/4-6 , Urk. 6/109/11-12 ). Zudem berücksichtigte sie die vom Beschwerdeführer geäus serten Beschwerden (Urk. 6/109/7-8, Urk. 6/109/12). Ihre Beurteilung basiert sodann auf einer detaillierten Befundaufnahme inklusive Testverfahren zur Symptomvalidierung (Urk. 6/109/8-1 1). Auch Dr. C.___ legte

die medizinischen Zustände und Zusammenhänge insgesamt einleuchtend dar und hat ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 6/109/13).

Damit erfüllen sowohl

das Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016 als auch das neuropsycholog ische Teilgutachten von Dr. C.___ die rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Entscheidgrundlage (E. 1.4). 4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten der B.___ als nicht beweis kräftig und erhebt dagegen verschiedene Einwände (Urk. 1 S. 9 ff.). 4.2.2

So rügt er die Unvollständigkeit des Gutachtens aufgrund der erst später durch geführten neuropsychologischen Abklärung bei Dr. C.___ . D ie einzelnen Gutach ter hätten ihre Einschätzungen teilweise unter Vorbehalt (anderer) neuropsych o logischer Abklärungsergebnisse und teilweise unter der Annahme, dass lediglich leichte neuropsychologische Einschränkungen vorgelegen hätten , abgegeben (Urk. 1 S. 10 Rn 38).

Der psychiatrische Gutachter hatte für die Beurteilung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis auf eine zusätzlich vorzunehmende neuropsy chologische Abklärung verwiesen (Urk. 6/95/73). Damit zeigte er auf, dass er all fällige Defizite in diesem Bereich unberücksichtigt gelassen hatte und eine Zusatzuntersuchung im Bereich der Neuropsychologie als indiziert erachte te (vgl. auch Urk. 6/95/77, Urk. 6/95/79-80). Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Davon, dass der psychiatrische Gut achter seiner Einschätzung die Annahme von lediglich leichten neuropsycholo gischen Befunden zugrunde gelegt haben soll, kann somit nicht die Rede sein.

Nichts für sich zu gewinnen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Behaup tung , wonach der psychiatrische Gutachter in Übereinstimmung mit dem Bericht von Prof. Dr. phil. G.___ , Abteilungsleiter der Klinik für Neurologie des A.___ , vom 24. Juni 2015 lediglich eine Tätigkeit in einem geschützten Bereich als zumutbar erachtet habe (Urk. 1 S. 10 Rn 38). Zwar wurde im psychiatrischen Teil gutachten

auf den betreffenden Vorbericht eingegangen und festgehalten, gestützt darauf würden sich Hinweise auf eine organische oder hirnorganische Störung mit Sinne eines Krankheitsbildes des Kapitels F0 d er ICD-10 finden (Urk. 6/95/76). Die Einschätzung bezüglich der lediglich in einer geschützten Werkstätte bestehenden Arbeitsfähigkeit ist dabei aber klarerweise als blosses Zitat des Vorberichtes zu verstehen , zumal sich der psychiatrische Gutachter

– wie soeben aufgezeigt – zur Beurteilung der neuropsychologischen Defizite ausser Stande sah und die se bei seiner Einschätzung ausgeklammert hat. 4.2.3

Die mit der polydisziplinären Untersuchung des Beschwerdeführer s beauftrag te Gutachterstelle wurde nach dem Zufallsprinzip bestimmt (Urk. 6/75, Urk. 6/80) . Gegen die Zuteilung an die B.___ hat der Beschwerdeführer keine Einwän de erhoben. Soweit er nun im Beschwerdeverfahren geltend macht ,

Prof. D.___ –

ärztlicher Leiter der B.___ – hätte das Gutachten nicht mitunte r zeichnen und nicht auf die Ergänzungsfragen der IV-Stelle antworten dürfen (Urk. 1 S. 10 f. Rn 41), widerspricht sein Verhalten Treu und Glauben. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch im Nachhinein nicht ausführt, welche Ablehnungsgründe gegenüber Prof . D.___ bestanden haben sol len. In materieller Hinsicht ist anzumerken , dass Prof. D.___

in seiner Stellung nahme vom 10. Oktober 2016

hauptsächlich die Aussagen der Fachgutachter zusammenfassend wiedergeben hat (Urk. 6/109/2-3). Aufgrund der fachärztli chen Beurteilung von Dr. C.___ , wonach auf neuropsychologischer Ebene keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/109/13), ergab sich klarer weise keine höher einzustufende Arbeitsunfähigkeit als im polydisziplinären Gut achten ausgewiesen

(Urk. 6/109/2) und

– entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 10 f. Rn 41) – auch kein Bedarf an einer neuerliche n

Gesamtbeurteilung . Darüber hinaus vermag die unbegr ündete und spekulative Beurteilung von

Prof. D.___

(Urk. 6/109/2-3) den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zu belegen, womit ihr ohnehin keine versicherungsmedizinische Relevanz zukommt. 4.2.4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s

(Urk. 1 S. 7 Rn 20, Urk. 1 S. 10 Rn 39) trug Dr. C.___

dem Vorbericht von Prof. G.___ vom 24. Juni 2015 in ihrem neuropsychologischen Tei lgutachten hinreichend Rechnung . So

verglich

sie die anlässlich ihrer Untersuchung gewonnenen

Ergebnisse mit denjenigen aus dem Vorbericht von Prof. G.___ und stellte die Abweichungen übersichtlich dar (Urk. 6/109/12) .

Trotz Hinweisen auf starke Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit schloss Dr. C.___ auf eine neuropsychologisch uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit

auch in der angestammten Tätigkeit mit dem bisheri gen Komplexitätslevel und begründete dies insbesondere mit der Erwerbsbiogra phie des Beschwerdeführer s (Urk. 6/109/13). Prof. G.___ hat te der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 1988 bis im Juni 2012 – soweit ersichtlich ohne Unterbruch –

als Autoservicemann tätig

gewesen war (Urk. 6/22/3-6, Urk. 6/134) , keine Beachtung geschenkt. Angesichts der seit der Kindheit bestehenden Defizite und den fehlenden Hinwei sen auf eine Verschlechterung (Urk. 6/67/3, Urk. 6/95/68-69, Urk. 6/ 109/12-13 ) ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit demselben Komplexitätslevel

(vgl. Urk. 6/109/13) nicht mehr zumutbar sein soll .

Auch gemäss den schlüssigen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters der B.___

zeigt die Arbeitsbiographie des Beschwerdeführer s , dass es ihm gelingt, mit den vorhandenen Ressourcen das Beschwerdebild zumindest in wesentlichen Teilen zu kompensieren (Urk. 6/95/76-77). Ferner ist darauf hin zuweisen, dass er nach Aufgabe seiner Tätigkeit als Autoservicemann stunden weise für eine Sicherheitsfirma gearbeitet hat (Urk. 6/67/2, Urk. 6/95/14), was der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Prof. G.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2015 ebenfalls entgegensteht.

Die Einschätzung von Prof. G.___ erweis t sich nach dem Gesagten nicht als verlässlich und vermag das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen . 4.2.5

Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer ein, die konsensual festgehaltene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 70 % sei angesichts der im orthopädischen Teilgutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht nach vollziehbar (Urk. 1 S. 11 Rn 42). Gesamthaft erachtete aber d er orthopädische Gutachter sämtliche Tätigkeiten als zumutbar, welche nicht zu einer einseitigen, schweren Belastung der Lendenwirbe lsäule und der Hüftgelenke führ en. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien

vollschichtig zumutbar (Urk. 6/95/55-56).

Unter Berücksichtigung, dass die Kauerhaltung sowie das Arbeiten in Zwangs haltungen (kniend, bückend, über Kopf etc.) vermieden werden sollten (Urk. 6/95/59), bemass der orthopädische Gutachter die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die einzelnen Körperpositionen jeweils nur mit 60 % (Urk. 6/ 95/58).

Dies ist jedoch nicht mit einer gesamthaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen, welche der Gutachter unter E. 3.6.2 zumindest angepasst zweifel los als uneingeschränkt beurteilte, soweit den von ihm attestierten Beeinträchti gungen Rechnung getragen wird. Diese Einschätzung korreliert sodann auch damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration keine wesentlichen orthopädischen Beschwerden beklagt e, sich im Alltag nicht als eingeschränkt erachtete und grösstenteils unauffällige objektive Befunde erhoben worden waren (Urk. 6/95/53-56). 4.2.6

Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der vollumfänglichen Arbeits un fähigkeit auf den Potentialabklärungsbericht der E.___ vom 12. Juli 2018 stützt,

ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tä tigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durc h die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute

auf der Grundlage der v on ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (Urk. 1 S. 11 f. Rn 45 ff.) vermag daran nichts zu ändern:

D er

für das vorliegende Verfahren relevante Aussagegehalt der Urteile 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 sowie 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 beschränkt sich darauf, dass zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen nötigenfalls die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten sind und deren Berich ten nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzu sprechen ist . Ferner wird festgehalten, dass sich bei erheblichen Diskrepanzen zur medizinischen Beurteilung die Einholung einer medizinischen Stellungnahme zur Einschätzung der Berufsfachpersonen als unabdingbar erweise. Der Potentialab klärungsbericht vom 12. Juli 2018 wurde vorliegend in die Entscheidfindung mit einbezogen und dem RAD unterbreitet. Sowohl Dr. med. H.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, als auch med. pract. I.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachteten den Potentialabklärungsbe richt

als eine im Vergleich mit dem Gutachten andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes (Urk. 6/158/4 -5 ). Die beiden weiteren zitierten Urteile erweisen sich vorliegend nicht als einschlägig, da die involvierten Berufs fachleute in den betreffenden Fallkonstellationen speziellen persönlichen Gege benheiten der jeweils

versicher ten Person Rechnung getragen hab en , welche die Mediziner zuvor nicht hinreichend berücksichtigt hatten. So scheiterte eine Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 an dem fortgeschrittenen Alter des Versicherten (E. 3.3) und im Urteil 9C_291/2013 vom 25. Februar 2014 an der

langjährigen Arbeitsabstinenz seit Ende der Schul zeit (E. 4.1- 2 ) . Solche oder ähnliche spezielle persönliche Gegebenheiten mit Aus wirkungen auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind vorliegend nicht auszumachen.

Hinzu kommt, dass sich die im Potentialabklärungsbericht abgegebene Arbeits fähigkeits einschätzung

nicht als überzeugend erweist :

D ie Eingliederungsfach leute begründeten ihre Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit unter andere m

auch mit Schwierigkeite n bei der Stellensuche und einem in den letzten Jahren nicht gelungenen Arbeitseinstieg , obwohl

d iese Faktoren aufgrund des invalidenversicherungsrechtlich relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt es (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind . Darüber hinaus wurden auch körperliche Einschränkungen berücksichtig t (Urk. 6/148/7), welche den Beschwerdeführer medizinisch-theore tisch nicht funktionell beeinträchtigen (vgl. E. 3 , E. 4.2.5 ). Ferner erscheint es widersprüchlich, wenn eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als gänzlich nicht erreichbar,

eine tagesstrukturierende Beschäftigung zum Beispiel über weitere Einsätze im Sicherheitsdienst – also auf dem allgemeinen Arbeits markt – aber zur Steigerung/Erhaltung der Belastbarkeit als wichtig bezeichnet wird (Urk. 6/148/7). D er Beschwerdeführer hatte sich für die Teilnahme in der Bürodienstleistungsgruppe entschieden, um sich neues Wissen aneignen zu kön ne n . Bei fehlendem Basiswissen in diesem Bereich (Urk. 6/148/6) ist auch die fest gestellte häufige Überforderung, die Notwendigkeit vermehrter Unterstützung sowie die eingeschränkte Belastbarkeit zu relativieren . Da die festgestellten Defi zite sodann nicht über das hinausgehen, was bereits fachärztlich gewürdigt wurde (vgl. E. 3), ergeben sich aufgrund der Potentialabklärung auch keine Hinweise für eine seit der Begutachtung bei der B.___ eingetretene massgebliche Verän derung des Gesundheitszustandes mit zusätzlichem Abklärungsbedarf .

Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beurteilung der Eingliederungsfach leute die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten der B.___ nicht in Frage zu stellen . 4.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder die Einwände des Beschwerdeführers noch die weiteren Unterl agen das Gutachten der B.___ zu entkräften ver mögen. Es liegen somit keine konkreten Indizien vor, welche gegen die Zuverlä s sigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 1.4 ). Die gutachterlich attestierte Arbeits unfähigkeit von 30 % basiert auf Einschränkungen im Bereich der Psychiatrie, was grundsätzlich anhand einer Überprüfung der massgeblichen Indikatoren zu validieren ist (vgl. E. 1.2). Da aus einer Indikatorenprüfung jedoch keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte erfolgen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_629/2019 vom 8. Novemb er 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen) und eine Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von maximal 30 % vorliegend keine n Rentenanspruch begründet (E. 4.5) , kann jedoch auf eine Überprüfung der Standardindikatoren verzichtet werden. 4.4

In Anbetracht , dass sich der Beschwerdeführer bereits am 31. Juli 2012 zum Leis tungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat (Sachverhalt E. 1) und sich das Gutachten der B.___ nicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit bzw. zu deren Verlauf äussert (zur Stellungnahme von Prof. D.___ vom 10. Oktober 2016 vgl. davor E. 4.2.3) , ist zu überprüfen, ob sich aus dem medizinischen Sachverhalt Hinweise auf eine vor der Begutachtung eingetretene relevante Arbeitsunfähigkeit ergeben. In Bezug auf die ps ychischen Einschrän kungen ergibt sich insofern ein stimmiges Gesamtb ild, als die Symptomatik jeweils als seit jeher bestehend beschrieben wurde und sich keine relevanten Hin weise auf eine seit der Anmeldung zum Leistungsbezug eingetretene Verschlechterung ergeben haben (Urk. 6/67/3, Urk. 6/95/76-77, Urk. 6/109/12-13 ). Orthopädischerseits wurde beidseits eine Hüft-Totalprothese implantiert sowie auch eine Leisten-Operation vorgenommen (Sachverhalt E. 1) , wobei sich jeweils ein zufriedenstellender Verlauf ohne andauernde Arbeitsunfähigkeit eingestellt hat ( Urk. 6/34/1-2, Urk. 6/35 , Urk. 6/38/7-8, Urk. 6/63,

Urk. 6/66/6 , Urk. 6/70 ,

Urk. 6/84 ).

D en von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

attestierte n Phasen der

Arbeitsunfähigkeit

fehlt es generell an einer Begründung und insbesondere an objektiven Befunden, um eine derartige Leistungsein schränkung

nachvollzie hen zu können ( Urk. 6/38/1-2, Urk. 6/64). Anzumerken ist, dass auch Dr. J.___

von der Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung

ausgegangen ist (Urk. 6/64/3 ).

Daneben darf der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit die betreffenden Einschätzungen insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermögen .

Da sich auch in den weiteren Akten keine Anhaltspunkte für eine andauernde ,

über das gutachterlich attestierte Ausmass hinausreichende Arbeitsunfähigkeit finden (Urk. 6/14 , Urk. 6/26, Urk. 6/28/5-7 , Urk. 6/30, Urk. 6/53-54, Urk. 6/60, Urk. 6/66/1-4 ), kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Arbeitsfä higkeit von über 30 % in der

entscheidrelevanten Zeitspanne nicht über einen längeren, anspruchsbegründenden Zeitraum ausgewiesen ist. Dementsprechend

ist gesamtheitlich von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % in der bishe rigen Tätigkeit auszugehen. 4. 5

Gestützt auf den medizinischen Sachverhalt und den bisherigen beruflichen Wer degang ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in einer mit der angestamm ten Tätigkei t vergleichbaren Tätigkeit (im 7 0%-Pensum) bestmöglich eingeglie dert wäre. Damit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich und es kann für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen) . Nachdem der Beschwerdeführer von 1986 bis 1988 eine zweijährige Ausbildung zum Autoservicemann absolvieren konnte ( Urk. 6/2/9), verfügt er über zureichende Berufskenntnis im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ; Urteil des Bundes gerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 3.2 und 4.3 ) . Auch fehlen Hin weise in den Akten, welche darauf schliessen liessen, dass er die erworbenen Fachkenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht gleichermassen wie andere Berufskollegen ummünzen konnte. Der Beschwerdeführer arbeitete seit Abschluss seiner Fachausbildung im Frühjahr 1988 bis ins Jahr 2012 ununter brochen als Autoservicemann respektive Betriebsmechaniker und Allrounder in verschiedenen Betrieben ( Urk. 6/2/8) und verliess die Arbeitsstellen jeweils auf eigenen Wunsch mit guten Arbeitszeugnissen ( Urk. 6/2/10-12). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf gesundheitlich bedingt seit jeher eingeschränkt war, fehlen in den Akten. Auch lässt der im Jahr 2011 gemäss IK-Auszug erzielte Lohn von Fr. 50'890.-- ( Urk. 6/25/1) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht über die gleichen Verdienstmöglichkeiten verfügt, wie eine nicht invalide Person in der Tätigkeit eines Automobil Assistenten, welche der gelernten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autoservicemann entspricht (vgl. dazu: Mindestlohn gemäss Info-Blatt zum Teuerungsausgleich zum Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe im Kanton Zürich vom 2 0. November 2019 mit einem Ansatz von Fr. 3'900.-- als Mindestlohn bei zweijähriger Lehre). Eine Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV fällt daher für die Invaliditätsbemessung ausser Betracht. Daran kann nichts ändern, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bereits bei der Berufs wahl eingeschränkt gewesen sein mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2019 vom 3. März 2020 E. 7).

Mangels Hinweisen auf eine über die Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 % hinausreichende gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse

oder ein dem Beschwerdeführer anrechenbares Mehreinkommen entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2).

Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % verfügt der Beschwerdeführer über keinen Rentenanspruch (E. 1. 3 ). 5.

Daneben beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache von Eingliederungs massnahmen (Urk. 1 S. 2). Auch wenn seine Beschwerde

d iesbezüglich jegliche Begründung vermissen lässt, ist

a nzumerken, dass ein Umschulungsanspruch bei einer Differenz von 10 % zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (70 %) und in einer angepassten Tätigkeit (80 %) am Kriterium der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne ) scheiter t ( vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesge setz über die I nvalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/ Cardinaux

[Hrsg.], Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 113 f. N. 25 ff. zu Art. 8 IVG) . Da aus medizinischer Sicht keine Hindernisse für eine wirksame Eingliederung bestehen (Urk. 6/95/30) , ist es dem Beschwerde führer in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten, ohne berufliche Mass nahmen einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit besteht auch kein Anspruch auf weitergehende unterstützende Massnahmen durch die Invalidenversicherung . 6 .

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder V erweigerung v on Versicherungsleistungen geht, ist das

Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängi g vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetze

n. Entsprechend dem Ausgang des V er fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968 , ist gelernter Autoservicemann und war bis am 30. Juni 2012 bei der Y.___ als Betriebsmechaniker angestellt (Urk. 6/2/8-10). Am

31. Juli 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit über 35 Jahren bestehende Wachstumsstörungen an den Hüftgelenken und am Becken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/3) . Nachdem die IV-Stelle am

14. August 2012 ein Standortgespräch durchgeführt hatte, leitete sie Massnahmen zur Ar beitsver mittlung ein (Urk. 6/7 f. ) und schloss diese

m it Mitteilung vom 17. April 2013 ab (Urk. 6/23). Der Versicherte unterzog sich in der Z.___ Hüft-Totalpro thesen -Implantationen,

a m 9. August 2013 auf der linken und am

20. September 2013 auf der rechten Seite (Urk. 6/3

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertr at in ihrem Entscheid den Standpunkt, beim Beschwerdeführer würde – gemäss dem Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016 sowie den zusätzlichen neuropsychologischen Abklärungen vom 13. Sep tember 2016

– eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsm echaniker bestehen. In einer der gesundheitlichen Situation angepass ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Bei der Beurteilung der E.___ handle es sich um eine andere Einschätzung einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation. Die kognitiven Defizite seien im Rah men der Abklärung in mehreren Fachrichtungen bereits berücksichtigt worden und würden keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen. Damit verfüge der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten der B.___ könne

– aus verschiedenen Gründen – nicht abgestellt werden. Aufgrund der Stellungnahmen der professionellen Fachpersonen der beruflichen Integration, welche ihre Einschätzung nach mehrwöchiger Abklärung abgegeben hätten, ver füge er offensichtlich über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. E s würde sich realistisch betrachtet niemand finden, der ihn mit seiner Vielzahl an gesund heitlichen Einschränkungen und Problemen so wie seiner logorrhoischen und dy sarthrischen Sprache einstellen würde. Sollte das Gericht dies anders beurteilen bzw. weiteren medizinischen Abklärungsbedarf erkennen, sei eine erneute Begut achtung durch das Gericht selbst vorzunehmen (Urk. 1 S. 11 ff.). 2.3

Zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente sowie auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. 3. 3. 1

Die Gutachter der B.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juni 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/95/28): - Hüft-Totalendoprothese links August 2013 ohne funktionelle Einschrän kungen - Hüft-Totalendoprothese rechts September 2013 ohne funktionelle Ein schränkungen - Panikstörung, zurzeit eher kompensiert (ICD-10 F41.0) Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/95/29): - Neigung zu arterieller Hypotonie (ICD-10 I10.0) - Status nach leichter Anämie (ICD-10 D64.0) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Facettensyndrom L5/S1 links bei Osteochondrose ohne radikuläre Symp tomatik (ICD-10 M42.16) bei medianer Diskushernie L5/S1 und breitba sige Protrusion L4/5 (ICD-10 M51.2) - Hinweise auf eine auffällige Persönlichkeit, etwa mit selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73) - Legasthenie (ICD-10 F81.0)

Auf internistischem Fachgebiet zeigten sich anlässlich der gutachterlichen Unter suchung keine pathologischen Befunde und ergab sich keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/95/18-19).

Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, eine eigenständige neuro logische Erkrankung finde sich, abgesehen von der Migräne, die ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe , nicht. Insbesondere würden auch von Seiten des Rückenleidens keine radikulären (Nervenwurzel-)Defizite bestehen, so dass die hieraus resultierenden Funktionseinbussen ebenso wie diejenigen von Seiten des beidseitigen Hüftleidens orthopädisch zu beurteilen seien. In der Summe dürf ten Arbeiten, die ständiges Stehen erforderten oder Arbeiten in Zwangshaltungen nicht leidensgerecht sein. Weitere Einschränkungen würden aus der einfache n Persönlichkeitsstruktur und der Legasthenie resultieren (Urk. 6/95/40). Der orthopädische Gutachter führte aus, dem Beschwerdeführer seien schwere Arbeiten durch die Osteochondrose/Bandscheibenschaden L5/S1 nicht zumutbar, ebenso durch das Vorhandensein von Hüftendoprothesen beidseitig. Zumutbar seien sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, welche nicht zu einer einseitigen, schweren Belastung der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke führten (Urk. 6/95/56). Die Tätigkeit als Automechaniker sei dahingehend zumut bar, als schwere einseitige Belastungen, vorwiegend in der Hocke bezüglich der Hüftgelenke vermieden werden sollten. Sämtliche leichten bis mittelschweren Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen oder Sitzen seien vollschichtig zumutbar (Urk. 6/95/62).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde n Einschränkungen festgehalten, bedingt im engeren psychiatrischen Sinne durch ein Zusammenkommen einer zurzeit eher kompensierten Panikstörung, auffällige r Persönlichkeitszüge sowie der Prä senz von separat zu gewichtenden Komorbiditäten auf neuropsychologischem und somatischem Gebiet. In der bisherigen Tätigkeit seien dauerhafte Einbussen in der Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % anzunehmen, in einer angepassten Tätig keit, das heisse einer Tätigkeit, die einfach und strukturiert sei sowie die erhöhte Inanspruchnahme von Pausen ermögliche, sei die Arbeitsfähigkeit um etwa 20 % eingeschränkt. Dies unter Nichtbeachtung neuropsychologischer und somatischer Defizite, welche in den entsprechenden Teilgutachten zu würdigen seien. Die Prognose aus psychiatrischer und versicherungsmedizinischer Sicht sei dann positiv, wenn es gelinge, den Beschwerdeführer weiterhin zu motivieren und ihm eine Teilhabe am Arbeitsmarkt, welcher Art auch immer, z u ermöglichen. Trotz schwierigen Startbedingungen, geistigen, psychischen und körperlichen Ein schränkungen habe er sich mit seinen Handicaps arrangiert, eine 24jährige Erwerbsbiographie absolviert, sei nach wie vor interessiert und motiviert für alternative Tätigkeiten, sofern diese ihm zu realisieren im Arbeitsmarkt möglich seien (Urk. 6/95/79 -80). Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit von 20 %. Dabei gelte folgendes Fähigkeitsprofil: Ausgeübt werden sollte eine Tätigkeit , die einfach und strukturiert sei und die erhöhte Inanspruchnahme von Pausen ermögliche. Zudem sollte das Tragen und Heben von schweren Lasten gemieden werden (wegen der Hüftgelenksproblematik; Urk. 6/95/31). 3.2

Dr. C.___ stellte in ihrem Bericht bezüglich der ergänzenden neuropsychologi schen Untersuchung für die B.___ vom 13. September 2016 folgende Diag nosen (Urk. 6/109/13): - Nicht näher bezeichnete neurokognitive Störung (ICD-10 R41.9) - Spezifische Lernstörung mit Beeinträchtigung beim Lesen (ICD-10 F81.0) und Beeinträchtigung beim schriftlichen Ausdruck (ICD-10 F81.81)

Die Ergebnisse der aktuellen Testung würden sich – soweit aus dem Bericht des A.___ vom 24. Juni 2015 ableitbar – weitgehend mit jenen Angaben decken und die damalige Einschätzung untermauern. Abweichend von den Ergebnissen der damaligen Untersuchung seien aktuell jeweils eine Reduktion in der visuellen Merkspanne, der figuralen Ideenproduktion sowie beim Wiedererkennen auditiv gelernter Inhalte festgestellt worden. Ob dieser Verlauf auf eine Progredienz hin weise, könne hier nicht vollumfänglich beurteilt werden – dazu wären statistische Vergleiche der Rohwerte erforderlich – jedoch würden momentan auch unter Ein bezug des unauffällige n MRT-Befund es vom Juli 2016 keine Hinweise dafür vor liegen. Zudem beschreibe der Beschwerdeführer keine subjektive Progredienz. Wie im neuropsychologischen Vorbericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 24. Juni 2015 bereits vorgeschlagen, würden die neuropsychologischen Funkti onsstörungen vermutlich seit der Kindheit (Besuch der Kleinklasse und Sonder schule, Legasthenie) bestehen. Auch radiologisch gebe es gemäss der Befundung vom Juni 2016 seitens F.___ , Zürich, keine Hinweise auf ein detek tierbares

cerebrales Korrelat der neuropsychologischen Funktionsstörung. Die grenzwertige verbale Intelligenz in Kombination mit der Lese-Rechtschreibestö rung würde sicherlich den Umgang mit jedwedem verbale m Material erschweren. Das Ausmass der kognitiven Defizite, die zum Zeitpunkt der Testung aufgezeigt worden seien, sei aus rein neuropsychologischer Sicht als mittelschwer einzustu fen (Urk. 6/109/12-13).

Es beständen Hinweise auf starke Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit in mehreren Domänen. Seine Arbeit im ange stammten Beruf als Autoservicemann habe er offensichtlich mehrere Jahre gut ausüben können, obwohl die kognitive Minderleistung dort offenbar auch schon bestanden habe. Als langjähriger Mitarbeiter im selben Betrieb habe er sicherlich seinen Platz gefunden und sei entsprechend seinen Fähigkeiten eingesetzt wor den. Aus rein neuropsychologischer Sicht spreche nichts gegen die Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit mit demselben Komplexitätslevel. Bezüglich Rendement würden keine Anzeichen verminderter kognitiver Belastbarkeit über die Zeit vorliegen, eine Vollzeitbeschäftigung sollte möglich sein. Sollte eine Wie deraufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit aufgrund anderer Diagnosen oder mangelnde r Möglichkeiten nicht möglich sein, müsste eine ideal angepasste Ver weistätigkeit aus rein neurops ychologischer Sicht einen klar begrenzten Aufga benbereich umfassen und wenig Zeitdruck beinhalten. Strukturierte Abläufe und die Möglichkeit, jederzeit adäquate Hilfsmittel (Checklisten, Planer; eventuell visualisierend/non-verbal) zu verwenden , sei en hierbei grundlegend. Insbeson dere sollte der Beschwerdeführer von umfassenden Schreib- und Lesearbeiten entlastet werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht lägen bezüglich Rende ment keine Anzeichen verminderter Belastbarkeit über die Zeit vor, die für eine Pensumsreduktion sprechen würden (Urk. 6/109/13). 4.

E. 4 ). Am 2. März 2015 wurde im A.___ eine Leisten-Operation durchgeführt (Urk. 6/63).

Mit Mittei lung vom 28. September 2015 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Begutachtung

in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie , Neuro logie sowie Psychiatrie

als notwendig erachte (Urk. 6/75). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle darum, die zu begutach tenden Bereiche um die Disziplin der Neuropsychologie zu erweitern (Urk. 6/77). Darauf antwortete d ie IV-Stelle, es sei am 24. Juni 2015 bereits eine neuropsy chologische Untersuchung in der Klinik für Neurologie am A.___ durchgeführt worden (vgl. Urk. 6/ 67) , welche anlässlich der Begutachtung Berücksichtigung finden sollte. Ob noch eine weitere neuropsychologische Untersuchung notwen dig sei, müsse durch die Begutachtungsstelle entschieden werden (Urk. 6/78). Mit Mitteilung vom 12. November 20 15 orientierte die IV-Stelle den Versicherte n

betreffend die mitwirkenden Gutachterpersonen der B.___ (Urk. 6/82) und informierte am

10. Februar 2016 über einen Gutachterwechsel in der Fachdiszip lin Orthopädie (Urk. 6/86).

Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie wurde am 14. Juni 2016 erstat tet (Urk. 6/95). Mit Schreiben vom 11. August 2016 adressierte die IV-Stelle Rückfragen an die Gutachterstelle und ersuchte darin insbesondere um Durch führung einer neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 6/100). Am

1. Septem ber 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass von Seiten der B.___ eine neuropsychologische Untersuchung

durch Dr. phil. C.___ , Psychologin MSc, stattfinde

(Urk. 6/106) . Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, ä rztliche Leitung B.___ , antwortete am 10. Oktober 2016 auf die Rückfragen der IV-Stelle und legte seinem Schreiben ein undatiertes neuropsychologisches Teilgutachten (Untersuchung vom 13. Sep tember 2016) bei (Urk. 6/109). Mit Vorbescheid vom 25. November 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk. 6/118), wogegen dieser am 20. Februar 2017 Einwand erhob (Urk. 6/121).

M it Mitteilung vom 9. April 2018

erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine Potentialabklärung Modul A in der E.___ vom 4. bis am 29. Juni 2018 (Urk. 6/136, vgl. Potentialab klärungsbericht vom 12. Juli 2018 [Urk. 6/148] ). Mit Mitteilung vom 3. Juli 2018 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/145). Am

24. September 2018 äusserte sich der Versicherte – aufforderungsgemäss (Urk. 6/151) – zur ergänzten Aktenlage (Urk. 6/157), woraufhin die IV-Stelle einen Leistungsan spruch mit Verfügung vom 11. März 2019 verneinte (Urk. 2 = Urk. 6/159). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 11. April 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. März 2019 aufzuheben und es seien ihm die gesetzli chen Leistungen, insbes ondere Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente , zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Durchfüh rung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2019 angezeigt wurde (Urk. 7). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 0. September 2020 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 2 ) . Solche oder ähnliche spezielle persönliche Gegebenheiten mit Aus wirkungen auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind vorliegend nicht auszumachen.

Hinzu kommt, dass sich die im Potentialabklärungsbericht abgegebene Arbeits fähigkeits einschätzung

nicht als überzeugend erweist :

D ie Eingliederungsfach leute begründeten ihre Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit unter andere m

auch mit Schwierigkeite n bei der Stellensuche und einem in den letzten Jahren nicht gelungenen Arbeitseinstieg , obwohl

d iese Faktoren aufgrund des invalidenversicherungsrechtlich relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt es (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind . Darüber hinaus wurden auch körperliche Einschränkungen berücksichtig t (Urk. 6/148/7), welche den Beschwerdeführer medizinisch-theore tisch nicht funktionell beeinträchtigen (vgl. E. 3 , E. 4.2.5 ). Ferner erscheint es widersprüchlich, wenn eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als gänzlich nicht erreichbar,

eine tagesstrukturierende Beschäftigung zum Beispiel über weitere Einsätze im Sicherheitsdienst – also auf dem allgemeinen Arbeits markt – aber zur Steigerung/Erhaltung der Belastbarkeit als wichtig bezeichnet wird (Urk. 6/148/7). D er Beschwerdeführer hatte sich für die Teilnahme in der Bürodienstleistungsgruppe entschieden, um sich neues Wissen aneignen zu kön ne n . Bei fehlendem Basiswissen in diesem Bereich (Urk. 6/148/6) ist auch die fest gestellte häufige Überforderung, die Notwendigkeit vermehrter Unterstützung sowie die eingeschränkte Belastbarkeit zu relativieren . Da die festgestellten Defi zite sodann nicht über das hinausgehen, was bereits fachärztlich gewürdigt wurde (vgl. E. 3), ergeben sich aufgrund der Potentialabklärung auch keine Hinweise für eine seit der Begutachtung bei der B.___ eingetretene massgebliche Verän derung des Gesundheitszustandes mit zusätzlichem Abklärungsbedarf .

Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beurteilung der Eingliederungsfach leute die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten der B.___ nicht in Frage zu stellen .

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten der B.___ als nicht beweis kräftig und erhebt dagegen verschiedene Einwände (Urk. 1 S. 9 ff.).

E. 4.2.2 So rügt er die Unvollständigkeit des Gutachtens aufgrund der erst später durch geführten neuropsychologischen Abklärung bei Dr. C.___ . D ie einzelnen Gutach ter hätten ihre Einschätzungen teilweise unter Vorbehalt (anderer) neuropsych o logischer Abklärungsergebnisse und teilweise unter der Annahme, dass lediglich leichte neuropsychologische Einschränkungen vorgelegen hätten , abgegeben (Urk. 1 S. 10 Rn 38).

Der psychiatrische Gutachter hatte für die Beurteilung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis auf eine zusätzlich vorzunehmende neuropsy chologische Abklärung verwiesen (Urk. 6/95/73). Damit zeigte er auf, dass er all fällige Defizite in diesem Bereich unberücksichtigt gelassen hatte und eine Zusatzuntersuchung im Bereich der Neuropsychologie als indiziert erachte te (vgl. auch Urk. 6/95/77, Urk. 6/95/79-80). Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Davon, dass der psychiatrische Gut achter seiner Einschätzung die Annahme von lediglich leichten neuropsycholo gischen Befunden zugrunde gelegt haben soll, kann somit nicht die Rede sein.

Nichts für sich zu gewinnen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Behaup tung , wonach der psychiatrische Gutachter in Übereinstimmung mit dem Bericht von Prof. Dr. phil. G.___ , Abteilungsleiter der Klinik für Neurologie des A.___ , vom 24. Juni 2015 lediglich eine Tätigkeit in einem geschützten Bereich als zumutbar erachtet habe (Urk. 1 S. 10 Rn 38). Zwar wurde im psychiatrischen Teil gutachten

auf den betreffenden Vorbericht eingegangen und festgehalten, gestützt darauf würden sich Hinweise auf eine organische oder hirnorganische Störung mit Sinne eines Krankheitsbildes des Kapitels F0 d er ICD-10 finden (Urk. 6/95/76). Die Einschätzung bezüglich der lediglich in einer geschützten Werkstätte bestehenden Arbeitsfähigkeit ist dabei aber klarerweise als blosses Zitat des Vorberichtes zu verstehen , zumal sich der psychiatrische Gutachter

– wie soeben aufgezeigt – zur Beurteilung der neuropsychologischen Defizite ausser Stande sah und die se bei seiner Einschätzung ausgeklammert hat.

E. 4.2.3 Die mit der polydisziplinären Untersuchung des Beschwerdeführer s beauftrag te Gutachterstelle wurde nach dem Zufallsprinzip bestimmt (Urk. 6/75, Urk. 6/80) . Gegen die Zuteilung an die B.___ hat der Beschwerdeführer keine Einwän de erhoben. Soweit er nun im Beschwerdeverfahren geltend macht ,

Prof. D.___ –

ärztlicher Leiter der B.___ – hätte das Gutachten nicht mitunte r zeichnen und nicht auf die Ergänzungsfragen der IV-Stelle antworten dürfen (Urk. 1 S. 10 f. Rn 41), widerspricht sein Verhalten Treu und Glauben. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch im Nachhinein nicht ausführt, welche Ablehnungsgründe gegenüber Prof . D.___ bestanden haben sol len. In materieller Hinsicht ist anzumerken , dass Prof. D.___

in seiner Stellung nahme vom 10. Oktober 2016

hauptsächlich die Aussagen der Fachgutachter zusammenfassend wiedergeben hat (Urk. 6/109/2-3). Aufgrund der fachärztli chen Beurteilung von Dr. C.___ , wonach auf neuropsychologischer Ebene keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/109/13), ergab sich klarer weise keine höher einzustufende Arbeitsunfähigkeit als im polydisziplinären Gut achten ausgewiesen

(Urk. 6/109/2) und

– entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 10 f. Rn 41) – auch kein Bedarf an einer neuerliche n

Gesamtbeurteilung . Darüber hinaus vermag die unbegr ündete und spekulative Beurteilung von

Prof. D.___

(Urk. 6/109/2-3) den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zu belegen, womit ihr ohnehin keine versicherungsmedizinische Relevanz zukommt.

E. 4.2.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s

(Urk. 1 S. 7 Rn 20, Urk. 1 S. 10 Rn 39) trug Dr. C.___

dem Vorbericht von Prof. G.___ vom 24. Juni 2015 in ihrem neuropsychologischen Tei lgutachten hinreichend Rechnung . So

verglich

sie die anlässlich ihrer Untersuchung gewonnenen

Ergebnisse mit denjenigen aus dem Vorbericht von Prof. G.___ und stellte die Abweichungen übersichtlich dar (Urk. 6/109/12) .

Trotz Hinweisen auf starke Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit schloss Dr. C.___ auf eine neuropsychologisch uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit

auch in der angestammten Tätigkeit mit dem bisheri gen Komplexitätslevel und begründete dies insbesondere mit der Erwerbsbiogra phie des Beschwerdeführer s (Urk. 6/109/13). Prof. G.___ hat te der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 1988 bis im Juni 2012 – soweit ersichtlich ohne Unterbruch –

als Autoservicemann tätig

gewesen war (Urk. 6/22/3-6, Urk. 6/134) , keine Beachtung geschenkt. Angesichts der seit der Kindheit bestehenden Defizite und den fehlenden Hinwei sen auf eine Verschlechterung (Urk. 6/67/3, Urk. 6/95/68-69, Urk. 6/ 109/12-13 ) ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit demselben Komplexitätslevel

(vgl. Urk. 6/109/13) nicht mehr zumutbar sein soll .

Auch gemäss den schlüssigen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters der B.___

zeigt die Arbeitsbiographie des Beschwerdeführer s , dass es ihm gelingt, mit den vorhandenen Ressourcen das Beschwerdebild zumindest in wesentlichen Teilen zu kompensieren (Urk. 6/95/76-77). Ferner ist darauf hin zuweisen, dass er nach Aufgabe seiner Tätigkeit als Autoservicemann stunden weise für eine Sicherheitsfirma gearbeitet hat (Urk. 6/67/2, Urk. 6/95/14), was der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Prof. G.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2015 ebenfalls entgegensteht.

Die Einschätzung von Prof. G.___ erweis t sich nach dem Gesagten nicht als verlässlich und vermag das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen .

E. 4.2.5 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer ein, die konsensual festgehaltene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 70 % sei angesichts der im orthopädischen Teilgutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht nach vollziehbar (Urk. 1 S. 11 Rn 42). Gesamthaft erachtete aber d er orthopädische Gutachter sämtliche Tätigkeiten als zumutbar, welche nicht zu einer einseitigen, schweren Belastung der Lendenwirbe lsäule und der Hüftgelenke führ en. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien

vollschichtig zumutbar (Urk. 6/95/55-56).

Unter Berücksichtigung, dass die Kauerhaltung sowie das Arbeiten in Zwangs haltungen (kniend, bückend, über Kopf etc.) vermieden werden sollten (Urk. 6/95/59), bemass der orthopädische Gutachter die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die einzelnen Körperpositionen jeweils nur mit 60 % (Urk. 6/ 95/58).

Dies ist jedoch nicht mit einer gesamthaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen, welche der Gutachter unter E. 3.6.2 zumindest angepasst zweifel los als uneingeschränkt beurteilte, soweit den von ihm attestierten Beeinträchti gungen Rechnung getragen wird. Diese Einschätzung korreliert sodann auch damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration keine wesentlichen orthopädischen Beschwerden beklagt e, sich im Alltag nicht als eingeschränkt erachtete und grösstenteils unauffällige objektive Befunde erhoben worden waren (Urk. 6/95/53-56).

E. 4.2.6 Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der vollumfänglichen Arbeits un fähigkeit auf den Potentialabklärungsbericht der E.___ vom 12. Juli 2018 stützt,

ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tä tigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durc h die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute

auf der Grundlage der v on ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (Urk. 1 S. 11 f. Rn 45 ff.) vermag daran nichts zu ändern:

D er

für das vorliegende Verfahren relevante Aussagegehalt der Urteile 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 sowie 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 beschränkt sich darauf, dass zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen nötigenfalls die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten sind und deren Berich ten nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzu sprechen ist . Ferner wird festgehalten, dass sich bei erheblichen Diskrepanzen zur medizinischen Beurteilung die Einholung einer medizinischen Stellungnahme zur Einschätzung der Berufsfachpersonen als unabdingbar erweise. Der Potentialab klärungsbericht vom 12. Juli 2018 wurde vorliegend in die Entscheidfindung mit einbezogen und dem RAD unterbreitet. Sowohl Dr. med. H.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, als auch med. pract. I.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachteten den Potentialabklärungsbe richt

als eine im Vergleich mit dem Gutachten andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes (Urk. 6/158/4 -5 ). Die beiden weiteren zitierten Urteile erweisen sich vorliegend nicht als einschlägig, da die involvierten Berufs fachleute in den betreffenden Fallkonstellationen speziellen persönlichen Gege benheiten der jeweils

versicher ten Person Rechnung getragen hab en , welche die Mediziner zuvor nicht hinreichend berücksichtigt hatten. So scheiterte eine Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 an dem fortgeschrittenen Alter des Versicherten (E. 3.3) und im Urteil 9C_291/2013 vom 25. Februar 2014 an der

langjährigen Arbeitsabstinenz seit Ende der Schul zeit (E.

E. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder die Einwände des Beschwerdeführers noch die weiteren Unterl agen das Gutachten der B.___ zu entkräften ver mögen. Es liegen somit keine konkreten Indizien vor, welche gegen die Zuverlä s sigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 1.4 ). Die gutachterlich attestierte Arbeits unfähigkeit von 30 % basiert auf Einschränkungen im Bereich der Psychiatrie, was grundsätzlich anhand einer Überprüfung der massgeblichen Indikatoren zu validieren ist (vgl. E. 1.2). Da aus einer Indikatorenprüfung jedoch keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte erfolgen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_629/2019 vom 8. Novemb er 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen) und eine Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von maximal 30 % vorliegend keine n Rentenanspruch begründet (E. 4.5) , kann jedoch auf eine Überprüfung der Standardindikatoren verzichtet werden.

E. 4.4 In Anbetracht , dass sich der Beschwerdeführer bereits am 31. Juli 2012 zum Leis tungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat (Sachverhalt E. 1) und sich das Gutachten der B.___ nicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit bzw. zu deren Verlauf äussert (zur Stellungnahme von Prof. D.___ vom 10. Oktober 2016 vgl. davor E. 4.2.3) , ist zu überprüfen, ob sich aus dem medizinischen Sachverhalt Hinweise auf eine vor der Begutachtung eingetretene relevante Arbeitsunfähigkeit ergeben. In Bezug auf die ps ychischen Einschrän kungen ergibt sich insofern ein stimmiges Gesamtb ild, als die Symptomatik jeweils als seit jeher bestehend beschrieben wurde und sich keine relevanten Hin weise auf eine seit der Anmeldung zum Leistungsbezug eingetretene Verschlechterung ergeben haben (Urk. 6/67/3, Urk. 6/95/76-77, Urk. 6/109/12-13 ). Orthopädischerseits wurde beidseits eine Hüft-Totalprothese implantiert sowie auch eine Leisten-Operation vorgenommen (Sachverhalt E. 1) , wobei sich jeweils ein zufriedenstellender Verlauf ohne andauernde Arbeitsunfähigkeit eingestellt hat ( Urk. 6/34/1-2, Urk. 6/35 , Urk. 6/38/7-8, Urk. 6/63,

Urk. 6/66/6 , Urk. 6/70 ,

Urk. 6/84 ).

D en von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

attestierte n Phasen der

Arbeitsunfähigkeit

fehlt es generell an einer Begründung und insbesondere an objektiven Befunden, um eine derartige Leistungsein schränkung

nachvollzie hen zu können ( Urk. 6/38/1-2, Urk. 6/64). Anzumerken ist, dass auch Dr. J.___

von der Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung

ausgegangen ist (Urk. 6/64/3 ).

Daneben darf der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit die betreffenden Einschätzungen insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermögen .

Da sich auch in den weiteren Akten keine Anhaltspunkte für eine andauernde ,

über das gutachterlich attestierte Ausmass hinausreichende Arbeitsunfähigkeit finden (Urk. 6/14 , Urk. 6/26, Urk. 6/28/5-7 , Urk. 6/30, Urk. 6/53-54, Urk. 6/60, Urk. 6/66/1-4 ), kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Arbeitsfä higkeit von über 30 % in der

entscheidrelevanten Zeitspanne nicht über einen längeren, anspruchsbegründenden Zeitraum ausgewiesen ist. Dementsprechend

ist gesamtheitlich von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % in der bishe rigen Tätigkeit auszugehen. 4. 5

Gestützt auf den medizinischen Sachverhalt und den bisherigen beruflichen Wer degang ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in einer mit der angestamm ten Tätigkei t vergleichbaren Tätigkeit (im 7 0%-Pensum) bestmöglich eingeglie dert wäre. Damit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich und es kann für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen) . Nachdem der Beschwerdeführer von 1986 bis 1988 eine zweijährige Ausbildung zum Autoservicemann absolvieren konnte ( Urk. 6/2/9), verfügt er über zureichende Berufskenntnis im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ; Urteil des Bundes gerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 3.2 und 4.3 ) . Auch fehlen Hin weise in den Akten, welche darauf schliessen liessen, dass er die erworbenen Fachkenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht gleichermassen wie andere Berufskollegen ummünzen konnte. Der Beschwerdeführer arbeitete seit Abschluss seiner Fachausbildung im Frühjahr 1988 bis ins Jahr 2012 ununter brochen als Autoservicemann respektive Betriebsmechaniker und Allrounder in verschiedenen Betrieben ( Urk. 6/2/8) und verliess die Arbeitsstellen jeweils auf eigenen Wunsch mit guten Arbeitszeugnissen ( Urk. 6/2/10-12). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf gesundheitlich bedingt seit jeher eingeschränkt war, fehlen in den Akten. Auch lässt der im Jahr 2011 gemäss IK-Auszug erzielte Lohn von Fr. 50'890.-- ( Urk. 6/25/1) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht über die gleichen Verdienstmöglichkeiten verfügt, wie eine nicht invalide Person in der Tätigkeit eines Automobil Assistenten, welche der gelernten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autoservicemann entspricht (vgl. dazu: Mindestlohn gemäss Info-Blatt zum Teuerungsausgleich zum Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe im Kanton Zürich vom 2 0. November 2019 mit einem Ansatz von Fr. 3'900.-- als Mindestlohn bei zweijähriger Lehre). Eine Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV fällt daher für die Invaliditätsbemessung ausser Betracht. Daran kann nichts ändern, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bereits bei der Berufs wahl eingeschränkt gewesen sein mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2019 vom 3. März 2020 E. 7).

Mangels Hinweisen auf eine über die Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 % hinausreichende gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse

oder ein dem Beschwerdeführer anrechenbares Mehreinkommen entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2).

Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % verfügt der Beschwerdeführer über keinen Rentenanspruch (E. 1. 3 ). 5.

Daneben beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache von Eingliederungs massnahmen (Urk. 1 S. 2). Auch wenn seine Beschwerde

d iesbezüglich jegliche Begründung vermissen lässt, ist

a nzumerken, dass ein Umschulungsanspruch bei einer Differenz von 10 % zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (70 %) und in einer angepassten Tätigkeit (80 %) am Kriterium der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne ) scheiter t ( vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesge setz über die I nvalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/ Cardinaux

[Hrsg.], Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 113 f. N. 25 ff. zu Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 IVG) . Da aus medizinischer Sicht keine Hindernisse für eine wirksame Eingliederung bestehen (Urk. 6/95/30) , ist es dem Beschwerde führer in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten, ohne berufliche Mass nahmen einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit besteht auch kein Anspruch auf weitergehende unterstützende Massnahmen durch die Invalidenversicherung . 6 .

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder V erweigerung v on Versicherungsleistungen geht, ist das

Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängi g vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetze

n. Entsprechend dem Ausgang des V er fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1968 , ist gelernter Autoservicemann und war bis am 30. Juni 2012 bei der Y.___ als Betriebsmechaniker angestellt (Urk. 6/2/8-10). Am
  2. Juli 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit über 35 Jahren bestehende Wachstumsstörungen an den Hüftgelenken und am Becken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/3) . Nachdem die IV-Stelle am
  3. August 2012 ein Standortgespräch durchgeführt hatte, leitete sie Massnahmen zur Ar beitsver mittlung ein (Urk. 6/7 f. ) und schloss diese m it Mitteilung vom 17. April 2013 ab (Urk. 6/23). Der Versicherte unterzog sich in der Z.___ Hüft-Totalpro thesen -Implantationen, a m 9. August 2013 auf der linken und am
  4. September 2013 auf der rechten Seite (Urk. 6/3 4 ). Am 2. März 2015 wurde im A.___ eine Leisten-Operation durchgeführt (Urk. 6/63). Mit Mittei lung vom 28. September 2015 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Begutachtung in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie , Neuro logie sowie Psychiatrie als notwendig erachte (Urk. 6/75). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle darum, die zu begutach tenden Bereiche um die Disziplin der Neuropsychologie zu erweitern (Urk. 6/77). Darauf antwortete d ie IV-Stelle, es sei am 24. Juni 2015 bereits eine neuropsy chologische Untersuchung in der Klinik für Neurologie am A.___ durchgeführt worden (vgl. Urk. 6/ 67) , welche anlässlich der Begutachtung Berücksichtigung finden sollte. Ob noch eine weitere neuropsychologische Untersuchung notwen dig sei, müsse durch die Begutachtungsstelle entschieden werden (Urk. 6/78). Mit Mitteilung vom 12. November 20 15 orientierte die IV-Stelle den Versicherte n betreffend die mitwirkenden Gutachterpersonen der B.___ (Urk. 6/82) und informierte am
  5. Februar 2016 über einen Gutachterwechsel in der Fachdiszip lin Orthopädie (Urk. 6/86). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie wurde am 14. Juni 2016 erstat tet (Urk. 6/95). Mit Schreiben vom 11. August 2016 adressierte die IV-Stelle Rückfragen an die Gutachterstelle und ersuchte darin insbesondere um Durch führung einer neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 6/100). Am
  6. Septem ber 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass von Seiten der B.___ eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. C.___ , Psychologin MSc, stattfinde (Urk. 6/106) . Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, ä rztliche Leitung B.___ , antwortete am 10. Oktober 2016 auf die Rückfragen der IV-Stelle und legte seinem Schreiben ein undatiertes neuropsychologisches Teilgutachten (Untersuchung vom 13. Sep tember 2016) bei (Urk. 6/109). Mit Vorbescheid vom 25. November 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk. 6/118), wogegen dieser am 20. Februar 2017 Einwand erhob (Urk. 6/121). M it Mitteilung vom 9. April 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine Potentialabklärung Modul A in der E.___ vom
  7. bis am 29. Juni 2018 (Urk. 6/136, vgl. Potentialab klärungsbericht vom 12. Juli 2018 [Urk. 6/148] ). Mit Mitteilung vom 3. Juli 2018 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/145). Am
  8. September 2018 äusserte sich der Versicherte – aufforderungsgemäss (Urk. 6/151) – zur ergänzten Aktenlage (Urk. 6/157), woraufhin die IV-Stelle einen Leistungsan spruch mit Verfügung vom 11. März 2019 verneinte (Urk. 2 = Urk. 6/159).
  9. Dagegen erhob der Versicherte am 11. April 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. März 2019 aufzuheben und es seien ihm die gesetzli chen Leistungen, insbes ondere Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente , zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Durchfüh rung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2019 angezeigt wurde (Urk. 7). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2
  10. September 2020 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  11. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.  2 IVG). 1.4      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  12. 2.1      Die Beschwerdegegnerin vertr at in ihrem Entscheid den Standpunkt, beim Beschwerdeführer würde – gemäss dem Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016 sowie den zusätzlichen neuropsychologischen Abklärungen vom 13. Sep tember 2016 – eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsm echaniker bestehen. In einer der gesundheitlichen Situation angepass ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Bei der Beurteilung der E.___ handle es sich um eine andere Einschätzung einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation. Die kognitiven Defizite seien im Rah men der Abklärung in mehreren Fachrichtungen bereits berücksichtigt worden und würden keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen. Damit verfüge der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2      Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten der B.___ könne – aus verschiedenen Gründen – nicht abgestellt werden. Aufgrund der Stellungnahmen der professionellen Fachpersonen der beruflichen Integration, welche ihre Einschätzung nach mehrwöchiger Abklärung abgegeben hätten, ver füge er offensichtlich über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. E s würde sich realistisch betrachtet niemand finden, der ihn mit seiner Vielzahl an gesund heitlichen Einschränkungen und Problemen so wie seiner logorrhoischen und dy sarthrischen Sprache einstellen würde. Sollte das Gericht dies anders beurteilen bzw. weiteren medizinischen Abklärungsbedarf erkennen, sei eine erneute Begut achtung durch das Gericht selbst vorzunehmen (Urk. 1 S. 11 ff.). 2.3      Zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente sowie auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung.
  13. 3. 1      Die Gutachter der B.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juni 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/95/28): - Hüft-Totalendoprothese links August 2013 ohne funktionelle Einschrän kungen - Hüft-Totalendoprothese rechts September 2013 ohne funktionelle Ein schränkungen - Panikstörung, zurzeit eher kompensiert (ICD-10 F41.0) Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/95/29): - Neigung zu arterieller Hypotonie (ICD-10 I10.0) - Status nach leichter Anämie (ICD-10 D64.0) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Facettensyndrom L5/S1 links bei Osteochondrose ohne radikuläre Symp tomatik (ICD-10 M42.16) bei medianer Diskushernie L5/S1 und breitba sige Protrusion L4/5 (ICD-10 M51.2) - Hinweise auf eine auffällige Persönlichkeit, etwa mit selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73) - Legasthenie (ICD-10 F81.0)      Auf internistischem Fachgebiet zeigten sich anlässlich der gutachterlichen Unter suchung keine pathologischen Befunde und ergab sich keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/95/18-19).      Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, eine eigenständige neuro logische Erkrankung finde sich, abgesehen von der Migräne, die ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe , nicht. Insbesondere würden auch von Seiten des Rückenleidens keine radikulären (Nervenwurzel-)Defizite bestehen, so dass die hieraus resultierenden Funktionseinbussen ebenso wie diejenigen von Seiten des beidseitigen Hüftleidens orthopädisch zu beurteilen seien. In der Summe dürf ten Arbeiten, die ständiges Stehen erforderten oder Arbeiten in Zwangshaltungen nicht leidensgerecht sein. Weitere Einschränkungen würden aus der einfache n Persönlichkeitsstruktur und der Legasthenie resultieren (Urk. 6/95/40). Der orthopädische Gutachter führte aus, dem Beschwerdeführer seien schwere Arbeiten durch die Osteochondrose/Bandscheibenschaden L5/S1 nicht zumutbar, ebenso durch das Vorhandensein von Hüftendoprothesen beidseitig. Zumutbar seien sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, welche nicht zu einer einseitigen, schweren Belastung der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke führten (Urk. 6/95/56). Die Tätigkeit als Automechaniker sei dahingehend zumut bar, als schwere einseitige Belastungen, vorwiegend in der Hocke bezüglich der Hüftgelenke vermieden werden sollten. Sämtliche leichten bis mittelschweren Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen oder Sitzen seien vollschichtig zumutbar (Urk. 6/95/62).      Im psychiatrischen Teilgutachten wurde n Einschränkungen festgehalten, bedingt im engeren psychiatrischen Sinne durch ein Zusammenkommen einer zurzeit eher kompensierten Panikstörung, auffällige r Persönlichkeitszüge sowie der Prä senz von separat zu gewichtenden Komorbiditäten auf neuropsychologischem und somatischem Gebiet. In der bisherigen Tätigkeit seien dauerhafte Einbussen in der Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % anzunehmen, in einer angepassten Tätig keit, das heisse einer Tätigkeit, die einfach und strukturiert sei sowie die erhöhte Inanspruchnahme von Pausen ermögliche, sei die Arbeitsfähigkeit um etwa 20 % eingeschränkt. Dies unter Nichtbeachtung neuropsychologischer und somatischer Defizite, welche in den entsprechenden Teilgutachten zu würdigen seien. Die Prognose aus psychiatrischer und versicherungsmedizinischer Sicht sei dann positiv, wenn es gelinge, den Beschwerdeführer weiterhin zu motivieren und ihm eine Teilhabe am Arbeitsmarkt, welcher Art auch immer, z u ermöglichen. Trotz schwierigen Startbedingungen, geistigen, psychischen und körperlichen Ein schränkungen habe er sich mit seinen Handicaps arrangiert, eine 24jährige Erwerbsbiographie absolviert, sei nach wie vor interessiert und motiviert für alternative Tätigkeiten, sofern diese ihm zu realisieren im Arbeitsmarkt möglich seien (Urk. 6/95/79 -80). Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit von 20 %. Dabei gelte folgendes Fähigkeitsprofil: Ausgeübt werden sollte eine Tätigkeit , die einfach und strukturiert sei und die erhöhte Inanspruchnahme von Pausen ermögliche. Zudem sollte das Tragen und Heben von schweren Lasten gemieden werden (wegen der Hüftgelenksproblematik; Urk. 6/95/31). 3.2      Dr.  C.___ stellte in ihrem Bericht bezüglich der ergänzenden neuropsychologi schen Untersuchung für die B.___ vom 13. September 2016 folgende Diag nosen (Urk. 6/109/13): - Nicht näher bezeichnete neurokognitive Störung (ICD-10 R41.9) - Spezifische Lernstörung mit Beeinträchtigung beim Lesen (ICD-10 F81.0) und Beeinträchtigung beim schriftlichen Ausdruck (ICD-10 F81.81)      Die Ergebnisse der aktuellen Testung würden sich – soweit aus dem Bericht des A.___ vom 24. Juni 2015 ableitbar – weitgehend mit jenen Angaben decken und die damalige Einschätzung untermauern. Abweichend von den Ergebnissen der damaligen Untersuchung seien aktuell jeweils eine Reduktion in der visuellen Merkspanne, der figuralen Ideenproduktion sowie beim Wiedererkennen auditiv gelernter Inhalte festgestellt worden. Ob dieser Verlauf auf eine Progredienz hin weise, könne hier nicht vollumfänglich beurteilt werden – dazu wären statistische Vergleiche der Rohwerte erforderlich – jedoch würden momentan auch unter Ein bezug des unauffällige n MRT-Befund es vom Juli 2016 keine Hinweise dafür vor liegen. Zudem beschreibe der Beschwerdeführer keine subjektive Progredienz. Wie im neuropsychologischen Vorbericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 24. Juni 2015 bereits vorgeschlagen, würden die neuropsychologischen Funkti onsstörungen vermutlich seit der Kindheit (Besuch der Kleinklasse und Sonder schule, Legasthenie) bestehen. Auch radiologisch gebe es gemäss der Befundung vom Juni 2016 seitens F.___ , Zürich, keine Hinweise auf ein detek tierbares cerebrales Korrelat der neuropsychologischen Funktionsstörung. Die grenzwertige verbale Intelligenz in Kombination mit der Lese-Rechtschreibestö rung würde sicherlich den Umgang mit jedwedem verbale m Material erschweren. Das Ausmass der kognitiven Defizite, die zum Zeitpunkt der Testung aufgezeigt worden seien, sei aus rein neuropsychologischer Sicht als mittelschwer einzustu fen (Urk. 6/109/12-13). Es beständen Hinweise auf starke Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit in mehreren Domänen. Seine Arbeit im ange stammten Beruf als Autoservicemann habe er offensichtlich mehrere Jahre gut ausüben können, obwohl die kognitive Minderleistung dort offenbar auch schon bestanden habe. Als langjähriger Mitarbeiter im selben Betrieb habe er sicherlich seinen Platz gefunden und sei entsprechend seinen Fähigkeiten eingesetzt wor den. Aus rein neuropsychologischer Sicht spreche nichts gegen die Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit mit demselben Komplexitätslevel. Bezüglich Rendement würden keine Anzeichen verminderter kognitiver Belastbarkeit über die Zeit vorliegen, eine Vollzeitbeschäftigung sollte möglich sein. Sollte eine Wie deraufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit aufgrund anderer Diagnosen oder mangelnde r Möglichkeiten nicht möglich sein, müsste eine ideal angepasste Ver weistätigkeit aus rein neurops ychologischer Sicht einen klar begrenzten Aufga benbereich umfassen und wenig Zeitdruck beinhalten. Strukturierte Abläufe und die Möglichkeit, jederzeit adäquate Hilfsmittel (Checklisten, Planer; eventuell visualisierend/non-verbal) zu verwenden , sei en hierbei grundlegend. Insbeson dere sollte der Beschwerdeführer von umfassenden Schreib- und Lesearbeiten entlastet werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht lägen bezüglich Rende ment keine Anzeichen verminderter Belastbarkeit über die Zeit vor, die für eine Pensumsreduktion sprechen würden (Urk. 6/109/13).
  14. 4.1      Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016 mitsamt den am 13. September 2016 durch geführten zusätzliche n neuropsychologische n Abklärung en (Urk. 2).      Das Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016 beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinanderset zung mit den Vorakten (vgl. Urk.  6/95/4-12 ) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (Urk.  6/95/15-16, Urk. 6/95/39-40, Urk. 6/95/53-54, Urk. 6/95/73-75 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk.  6/95/12, Urk. 6/95 /18, Urk. 6/9 5 /22, Urk. 6/95/36, Urk. 6/95/51, Urk. 6/95/69 ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführer s auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge insgesamt einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk.  6/95/21-32 ). Im nach Erstellung des polydisziplinären Gutachtens am 13. September 2016 ergänzend erstatteten neuropsychologische n Teilgutachten führt e Dr.  C.___ einleitend die fachspezifisch relevanten Vorakten auf und setzt e sich im Rahmen ihrer Beurteilung insbesondere mit dem neuropsychologischen Vorbericht des A.___ vom 24. Juni 2015 auseinander (Urk. 6/109/4-6 , Urk. 6/109/11-12 ). Zudem berücksichtigte sie die vom Beschwerdeführer geäus serten Beschwerden (Urk. 6/109/7-8, Urk. 6/109/12). Ihre Beurteilung basiert sodann auf einer detaillierten Befundaufnahme inklusive Testverfahren zur Symptomvalidierung (Urk. 6/109/8-1 1). Auch Dr.  C.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge insgesamt einleuchtend dar und hat ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 6/109/13).      Damit erfüllen sowohl das Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016 als auch das neuropsycholog ische Teilgutachten von Dr.  C.___ die rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Entscheidgrundlage (E. 1.4). 4.2      4.2.1      Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten der B.___ als nicht beweis kräftig und erhebt dagegen verschiedene Einwände (Urk. 1 S. 9 ff.). 4.2.2      So rügt er die Unvollständigkeit des Gutachtens aufgrund der erst später durch geführten neuropsychologischen Abklärung bei Dr.  C.___ . D ie einzelnen Gutach ter hätten ihre Einschätzungen teilweise unter Vorbehalt (anderer) neuropsych o logischer Abklärungsergebnisse und teilweise unter der Annahme, dass lediglich leichte neuropsychologische Einschränkungen vorgelegen hätten , abgegeben (Urk. 1 S. 10 Rn 38). Der psychiatrische Gutachter hatte für die Beurteilung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis auf eine zusätzlich vorzunehmende neuropsy chologische Abklärung verwiesen (Urk. 6/95/73). Damit zeigte er auf, dass er all fällige Defizite in diesem Bereich unberücksichtigt gelassen hatte und eine Zusatzuntersuchung im Bereich der Neuropsychologie als indiziert erachte te (vgl. auch Urk. 6/95/77, Urk. 6/95/79-80). Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Davon, dass der psychiatrische Gut achter seiner Einschätzung die Annahme von lediglich leichten neuropsycholo gischen Befunden zugrunde gelegt haben soll, kann somit nicht die Rede sein.      Nichts für sich zu gewinnen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Behaup tung , wonach der psychiatrische Gutachter in Übereinstimmung mit dem Bericht von Prof. Dr. phil. G.___ , Abteilungsleiter der Klinik für Neurologie des A.___ , vom 24. Juni 2015 lediglich eine Tätigkeit in einem geschützten Bereich als zumutbar erachtet habe (Urk. 1 S. 10 Rn 38). Zwar wurde im psychiatrischen Teil gutachten auf den betreffenden Vorbericht eingegangen und festgehalten, gestützt darauf würden sich Hinweise auf eine organische oder hirnorganische Störung mit Sinne eines Krankheitsbildes des Kapitels F0 d er ICD-10 finden (Urk. 6/95/76). Die Einschätzung bezüglich der lediglich in einer geschützten Werkstätte bestehenden Arbeitsfähigkeit ist dabei aber klarerweise als blosses Zitat des Vorberichtes zu verstehen , zumal sich der psychiatrische Gutachter – wie soeben aufgezeigt – zur Beurteilung der neuropsychologischen Defizite ausser Stande sah und die se bei seiner Einschätzung ausgeklammert hat. 4.2.3      Die mit der polydisziplinären Untersuchung des Beschwerdeführer s beauftrag te Gutachterstelle wurde nach dem Zufallsprinzip bestimmt (Urk. 6/75, Urk. 6/80) . Gegen die Zuteilung an die B.___ hat der Beschwerdeführer keine Einwän de erhoben. Soweit er nun im Beschwerdeverfahren geltend macht , Prof.  D.___ – ärztlicher Leiter der B.___ – hätte das Gutachten nicht mitunte r zeichnen und nicht auf die Ergänzungsfragen der IV-Stelle antworten dürfen (Urk. 1 S. 10 f. Rn 41), widerspricht sein Verhalten Treu und Glauben. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch im Nachhinein nicht ausführt, welche Ablehnungsgründe gegenüber Prof .  D.___ bestanden haben sol len. In materieller Hinsicht ist anzumerken , dass Prof.  D.___ in seiner Stellung nahme vom 10. Oktober 2016 hauptsächlich die Aussagen der Fachgutachter zusammenfassend wiedergeben hat (Urk. 6/109/2-3). Aufgrund der fachärztli chen Beurteilung von Dr.  C.___ , wonach auf neuropsychologischer Ebene keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/109/13), ergab sich klarer weise keine höher einzustufende Arbeitsunfähigkeit als im polydisziplinären Gut achten ausgewiesen (Urk. 6/109/2) und – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S.  10 f. Rn 41) – auch kein Bedarf an einer neuerliche n Gesamtbeurteilung . Darüber hinaus vermag die unbegr ündete und spekulative Beurteilung von Prof.  D.___ (Urk. 6/109/2-3) den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zu belegen, womit ihr ohnehin keine versicherungsmedizinische Relevanz zukommt. 4.2.4      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 7 Rn 20, Urk. 1 S. 10 Rn 39) trug Dr.  C.___ dem Vorbericht von Prof.  G.___ vom 24. Juni 2015 in ihrem neuropsychologischen Tei lgutachten hinreichend Rechnung . So verglich sie die anlässlich ihrer Untersuchung gewonnenen Ergebnisse mit denjenigen aus dem Vorbericht von Prof.  G.___ und stellte die Abweichungen übersichtlich dar (Urk. 6/109/12) . Trotz Hinweisen auf starke Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit schloss Dr.  C.___ auf eine neuropsychologisch uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit mit dem bisheri gen Komplexitätslevel und begründete dies insbesondere mit der Erwerbsbiogra phie des Beschwerdeführer s (Urk. 6/109/13). Prof.  G.___ hat te der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 1988 bis im Juni 2012 – soweit ersichtlich ohne Unterbruch – als Autoservicemann tätig gewesen war (Urk. 6/22/3-6, Urk. 6/134) , keine Beachtung geschenkt. Angesichts der seit der Kindheit bestehenden Defizite und den fehlenden Hinwei sen auf eine Verschlechterung (Urk. 6/67/3, Urk. 6/95/68-69, Urk. 6/ 109/12-13 ) ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit demselben Komplexitätslevel (vgl. Urk. 6/109/13) nicht mehr zumutbar sein soll . Auch gemäss den schlüssigen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters der B.___ zeigt die Arbeitsbiographie des Beschwerdeführer s , dass es ihm gelingt, mit den vorhandenen Ressourcen das Beschwerdebild zumindest in wesentlichen Teilen zu kompensieren (Urk. 6/95/76-77). Ferner ist darauf hin zuweisen, dass er nach Aufgabe seiner Tätigkeit als Autoservicemann stunden weise für eine Sicherheitsfirma gearbeitet hat (Urk. 6/67/2, Urk. 6/95/14), was der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Prof.  G.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2015 ebenfalls entgegensteht. Die Einschätzung von Prof.  G.___ erweis t sich nach dem Gesagten nicht als verlässlich und vermag das neuropsychologische Teilgutachten von Dr.  C.___ nicht in Frage zu stellen . 4.2.5      Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer ein, die konsensual festgehaltene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 70 % sei angesichts der im orthopädischen Teilgutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht nach vollziehbar (Urk. 1 S. 11 Rn 42). Gesamthaft erachtete aber d er orthopädische Gutachter sämtliche Tätigkeiten als zumutbar, welche nicht zu einer einseitigen, schweren Belastung der Lendenwirbe lsäule und der Hüftgelenke führ en. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien vollschichtig zumutbar (Urk. 6/95/55-56). Unter Berücksichtigung, dass die Kauerhaltung sowie das Arbeiten in Zwangs haltungen (kniend, bückend, über Kopf etc.) vermieden werden sollten (Urk. 6/95/59), bemass der orthopädische Gutachter die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die einzelnen Körperpositionen jeweils nur mit 60 % (Urk.  6/ 95/58). Dies ist jedoch nicht mit einer gesamthaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen, welche der Gutachter unter E. 3.6.2 zumindest angepasst zweifel los als uneingeschränkt beurteilte, soweit den von ihm attestierten Beeinträchti gungen Rechnung getragen wird. Diese Einschätzung korreliert sodann auch damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration keine wesentlichen orthopädischen Beschwerden beklagt e, sich im Alltag nicht als eingeschränkt erachtete und grösstenteils unauffällige objektive Befunde erhoben worden waren (Urk. 6/95/53-56). 4.2.6      Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der vollumfänglichen Arbeits un fähigkeit auf den Potentialabklärungsbericht der E.___ vom 12. Juli 2018 stützt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tä tigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durc h die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der v on ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (Urk. 1 S. 11 f. Rn 45 ff.) vermag daran nichts zu ändern: D er für das vorliegende Verfahren relevante Aussagegehalt der Urteile 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 sowie 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 beschränkt sich darauf, dass zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen nötigenfalls die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten sind und deren Berich ten nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzu sprechen ist . Ferner wird festgehalten, dass sich bei erheblichen Diskrepanzen zur medizinischen Beurteilung die Einholung einer medizinischen Stellungnahme zur Einschätzung der Berufsfachpersonen als unabdingbar erweise. Der Potentialab klärungsbericht vom 12. Juli 2018 wurde vorliegend in die Entscheidfindung mit einbezogen und dem RAD unterbreitet. Sowohl Dr. med. H.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, als auch med. pract. I.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachteten den Potentialabklärungsbe richt als eine im Vergleich mit dem Gutachten andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes (Urk. 6/158/4 -5 ). Die beiden weiteren zitierten Urteile erweisen sich vorliegend nicht als einschlägig, da die involvierten Berufs fachleute in den betreffenden Fallkonstellationen speziellen persönlichen Gege benheiten der jeweils versicher ten Person Rechnung getragen hab en , welche die Mediziner zuvor nicht hinreichend berücksichtigt hatten. So scheiterte eine Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 an dem fortgeschrittenen Alter des Versicherten (E. 3.3) und im Urteil 9C_291/2013 vom 25. Februar 2014 an der langjährigen Arbeitsabstinenz seit Ende der Schul zeit (E.  4.1- 2 ) . Solche oder ähnliche spezielle persönliche Gegebenheiten mit Aus wirkungen auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind vorliegend nicht auszumachen.      Hinzu kommt, dass sich die im Potentialabklärungsbericht abgegebene Arbeits fähigkeits einschätzung nicht als überzeugend erweist : D ie Eingliederungsfach leute begründeten ihre Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit unter andere m auch mit Schwierigkeite n bei der Stellensuche und einem in den letzten Jahren nicht gelungenen Arbeitseinstieg , obwohl d iese Faktoren aufgrund des invalidenversicherungsrechtlich relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt es (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind . Darüber hinaus wurden auch körperliche Einschränkungen berücksichtig t (Urk. 6/148/7), welche den Beschwerdeführer medizinisch-theore tisch nicht funktionell beeinträchtigen (vgl. E. 3 , E. 4.2.5 ). Ferner erscheint es widersprüchlich, wenn eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als gänzlich nicht erreichbar, eine tagesstrukturierende Beschäftigung zum Beispiel über weitere Einsätze im Sicherheitsdienst – also auf dem allgemeinen Arbeits markt – aber zur Steigerung/Erhaltung der Belastbarkeit als wichtig bezeichnet wird (Urk. 6/148/7). D er Beschwerdeführer hatte sich für die Teilnahme in der Bürodienstleistungsgruppe entschieden, um sich neues Wissen aneignen zu kön ne n . Bei fehlendem Basiswissen in diesem Bereich (Urk. 6/148/6) ist auch die fest gestellte häufige Überforderung, die Notwendigkeit vermehrter Unterstützung sowie die eingeschränkte Belastbarkeit zu relativieren . Da die festgestellten Defi zite sodann nicht über das hinausgehen, was bereits fachärztlich gewürdigt wurde (vgl. E. 3), ergeben sich aufgrund der Potentialabklärung auch keine Hinweise für eine seit der Begutachtung bei der B.___ eingetretene massgebliche Verän derung des Gesundheitszustandes mit zusätzlichem Abklärungsbedarf .      Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beurteilung der Eingliederungsfach leute die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten der B.___ nicht in Frage zu stellen . 4.3      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder die Einwände des Beschwerdeführers noch die weiteren Unterl agen das Gutachten der B.___ zu entkräften ver mögen. Es liegen somit keine konkreten Indizien vor, welche gegen die Zuverlä s sigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 1.4 ). Die gutachterlich attestierte Arbeits unfähigkeit von 30 % basiert auf Einschränkungen im Bereich der Psychiatrie, was grundsätzlich anhand einer Überprüfung der massgeblichen Indikatoren zu validieren ist (vgl. E. 1.2). Da aus einer Indikatorenprüfung jedoch keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte erfolgen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_629/2019 vom 8. Novemb er 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen) und eine Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von maximal 30 % vorliegend keine n Rentenanspruch begründet (E. 4.5) , kann jedoch auf eine Überprüfung der Standardindikatoren verzichtet werden. 4.4      In Anbetracht , dass sich der Beschwerdeführer bereits am 31. Juli 2012 zum Leis tungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat (Sachverhalt E. 1) und sich das Gutachten der B.___ nicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit bzw. zu deren Verlauf äussert (zur Stellungnahme von Prof.  D.___ vom 10. Oktober 2016 vgl. davor E. 4.2.3) , ist zu überprüfen, ob sich aus dem medizinischen Sachverhalt Hinweise auf eine vor der Begutachtung eingetretene relevante Arbeitsunfähigkeit ergeben. In Bezug auf die ps ychischen Einschrän kungen ergibt sich insofern ein stimmiges Gesamtb ild, als die Symptomatik jeweils als seit jeher bestehend beschrieben wurde und sich keine relevanten Hin weise auf eine seit der Anmeldung zum Leistungsbezug eingetretene Verschlechterung ergeben haben (Urk. 6/67/3, Urk. 6/95/76-77, Urk. 6/109/12-13 ). Orthopädischerseits wurde beidseits eine Hüft-Totalprothese implantiert sowie auch eine Leisten-Operation vorgenommen (Sachverhalt E. 1) , wobei sich jeweils ein zufriedenstellender Verlauf ohne andauernde Arbeitsunfähigkeit eingestellt hat ( Urk. 6/34/1-2, Urk. 6/35 , Urk. 6/38/7-8, Urk. 6/63, Urk. 6/66/6 , Urk. 6/70 , Urk. 6/84 ). D en von Dr.  med. J.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte n Phasen der Arbeitsunfähigkeit fehlt es generell an einer Begründung und insbesondere an objektiven Befunden, um eine derartige Leistungsein schränkung nachvollzie hen zu können ( Urk. 6/38/1-2, Urk. 6/64). Anzumerken ist, dass auch Dr.  J.___ von der Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung ausgegangen ist (Urk. 6/64/3 ). Daneben darf der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit die betreffenden Einschätzungen insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermögen . Da sich auch in den weiteren Akten keine Anhaltspunkte für eine andauernde , über das gutachterlich attestierte Ausmass hinausreichende Arbeitsunfähigkeit finden (Urk. 6/14 , Urk. 6/26, Urk. 6/28/5-7 , Urk. 6/30, Urk. 6/53-54, Urk. 6/60, Urk. 6/66/1-4 ), kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Arbeitsfä higkeit von über 30 % in der entscheidrelevanten Zeitspanne nicht über einen längeren, anspruchsbegründenden Zeitraum ausgewiesen ist. Dementsprechend ist gesamtheitlich von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % in der bishe rigen Tätigkeit auszugehen.
  15. 5      Gestützt auf den medizinischen Sachverhalt und den bisherigen beruflichen Wer degang ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in einer mit der angestamm ten Tätigkei t vergleichbaren Tätigkeit (im 7 0%-Pensum) bestmöglich eingeglie dert wäre. Damit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich und es kann für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen) . Nachdem der Beschwerdeführer von 1986 bis 1988 eine zweijährige Ausbildung zum Autoservicemann absolvieren konnte ( Urk.  6/2/9), verfügt er über zureichende Berufskenntnis im Sinne von Art.  26 Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ; Urteil des Bundes gerichts 9C_611/2014 vom 1
  16. Februar 2015 E. 3.2 und 4.3 ) . Auch fehlen Hin weise in den Akten, welche darauf schliessen liessen, dass er die erworbenen Fachkenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht gleichermassen wie andere Berufskollegen ummünzen konnte. Der Beschwerdeführer arbeitete seit Abschluss seiner Fachausbildung im Frühjahr 1988 bis ins Jahr 2012 ununter brochen als Autoservicemann respektive Betriebsmechaniker und Allrounder in verschiedenen Betrieben ( Urk.  6/2/8) und verliess die Arbeitsstellen jeweils auf eigenen Wunsch mit guten Arbeitszeugnissen ( Urk.  6/2/10-12). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf gesundheitlich bedingt seit jeher eingeschränkt war, fehlen in den Akten. Auch lässt der im Jahr 2011 gemäss IK-Auszug erzielte Lohn von Fr.  50'890.-- ( Urk.  6/25/1) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht über die gleichen Verdienstmöglichkeiten verfügt, wie eine nicht invalide Person in der Tätigkeit eines Automobil Assistenten, welche der gelernten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autoservicemann entspricht (vgl. dazu: Mindestlohn gemäss Info-Blatt zum Teuerungsausgleich zum Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe im Kanton Zürich vom 2
  17. November 2019 mit einem Ansatz von Fr.  3'900.-- als Mindestlohn bei zweijähriger Lehre). Eine Anwendung von Art.  26 Abs.  1 IVV fällt daher für die Invaliditätsbemessung ausser Betracht. Daran kann nichts ändern, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bereits bei der Berufs wahl eingeschränkt gewesen sein mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2019 vom
  18. März 2020 E. 7). Mangels Hinweisen auf eine über die Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 % hinausreichende gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse oder ein dem Beschwerdeführer anrechenbares Mehreinkommen entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2).      Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % verfügt der Beschwerdeführer über keinen Rentenanspruch (E. 1. 3 ).
  19. Daneben beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache von Eingliederungs massnahmen (Urk. 1 S. 2). Auch wenn seine Beschwerde d iesbezüglich jegliche Begründung vermissen lässt, ist a nzumerken, dass ein Umschulungsanspruch bei einer Differenz von 10 % zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (70 %) und in einer angepassten Tätigkeit (80  %) am Kriterium der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne ) scheiter t ( vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesge setz über die I nvalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/ Cardinaux [Hrsg.], Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2014, S.  113 f. N. 25 ff. zu Art.  8 IVG) . Da aus medizinischer Sicht keine Hindernisse für eine wirksame Eingliederung bestehen (Urk. 6/95/30) , ist es dem Beschwerde führer in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten, ohne berufliche Mass nahmen einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit besteht auch kein Anspruch auf weitergehende unterstützende Massnahmen durch die Invalidenversicherung . 6 .      Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
  20. Da es um die Bewilligung oder V erweigerung v on Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängi g vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetze n. Entsprechend dem Ausgang des V er fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  21. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  22. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  23. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  24. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  25. Juli bis und mit 1
  26. August sowie vom 1
  27. Dezember bis und mit dem
  28. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00289

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 2. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968 , ist gelernter Autoservicemann und war bis am 30. Juni 2012 bei der Y.___ als Betriebsmechaniker angestellt (Urk. 6/2/8-10). Am

31. Juli 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit über 35 Jahren bestehende Wachstumsstörungen an den Hüftgelenken und am Becken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/3) . Nachdem die IV-Stelle am

14. August 2012 ein Standortgespräch durchgeführt hatte, leitete sie Massnahmen zur Ar beitsver mittlung ein (Urk. 6/7 f. ) und schloss diese

m it Mitteilung vom 17. April 2013 ab (Urk. 6/23). Der Versicherte unterzog sich in der Z.___ Hüft-Totalpro thesen -Implantationen,

a m 9. August 2013 auf der linken und am

20. September 2013 auf der rechten Seite (Urk. 6/3 4 ). Am 2. März 2015 wurde im A.___ eine Leisten-Operation durchgeführt (Urk. 6/63).

Mit Mittei lung vom 28. September 2015 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Begutachtung

in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie , Neuro logie sowie Psychiatrie

als notwendig erachte (Urk. 6/75). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle darum, die zu begutach tenden Bereiche um die Disziplin der Neuropsychologie zu erweitern (Urk. 6/77). Darauf antwortete d ie IV-Stelle, es sei am 24. Juni 2015 bereits eine neuropsy chologische Untersuchung in der Klinik für Neurologie am A.___ durchgeführt worden (vgl. Urk. 6/ 67) , welche anlässlich der Begutachtung Berücksichtigung finden sollte. Ob noch eine weitere neuropsychologische Untersuchung notwen dig sei, müsse durch die Begutachtungsstelle entschieden werden (Urk. 6/78). Mit Mitteilung vom 12. November 20 15 orientierte die IV-Stelle den Versicherte n

betreffend die mitwirkenden Gutachterpersonen der B.___ (Urk. 6/82) und informierte am

10. Februar 2016 über einen Gutachterwechsel in der Fachdiszip lin Orthopädie (Urk. 6/86).

Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie wurde am 14. Juni 2016 erstat tet (Urk. 6/95). Mit Schreiben vom 11. August 2016 adressierte die IV-Stelle Rückfragen an die Gutachterstelle und ersuchte darin insbesondere um Durch führung einer neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 6/100). Am

1. Septem ber 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass von Seiten der B.___ eine neuropsychologische Untersuchung

durch Dr. phil. C.___ , Psychologin MSc, stattfinde

(Urk. 6/106) . Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, ä rztliche Leitung B.___ , antwortete am 10. Oktober 2016 auf die Rückfragen der IV-Stelle und legte seinem Schreiben ein undatiertes neuropsychologisches Teilgutachten (Untersuchung vom 13. Sep tember 2016) bei (Urk. 6/109). Mit Vorbescheid vom 25. November 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk. 6/118), wogegen dieser am 20. Februar 2017 Einwand erhob (Urk. 6/121).

M it Mitteilung vom 9. April 2018

erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine Potentialabklärung Modul A in der E.___ vom 4. bis am 29. Juni 2018 (Urk. 6/136, vgl. Potentialab klärungsbericht vom 12. Juli 2018 [Urk. 6/148] ). Mit Mitteilung vom 3. Juli 2018 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/145). Am

24. September 2018 äusserte sich der Versicherte – aufforderungsgemäss (Urk. 6/151) – zur ergänzten Aktenlage (Urk. 6/157), woraufhin die IV-Stelle einen Leistungsan spruch mit Verfügung vom 11. März 2019 verneinte (Urk. 2 = Urk. 6/159). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 11. April 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. März 2019 aufzuheben und es seien ihm die gesetzli chen Leistungen, insbes ondere Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente , zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Durchfüh rung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2019 angezeigt wurde (Urk. 7). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 0. September 2020 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertr at in ihrem Entscheid den Standpunkt, beim Beschwerdeführer würde – gemäss dem Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016 sowie den zusätzlichen neuropsychologischen Abklärungen vom 13. Sep tember 2016

– eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsm echaniker bestehen. In einer der gesundheitlichen Situation angepass ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Bei der Beurteilung der E.___ handle es sich um eine andere Einschätzung einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation. Die kognitiven Defizite seien im Rah men der Abklärung in mehreren Fachrichtungen bereits berücksichtigt worden und würden keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen. Damit verfüge der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten der B.___ könne

– aus verschiedenen Gründen – nicht abgestellt werden. Aufgrund der Stellungnahmen der professionellen Fachpersonen der beruflichen Integration, welche ihre Einschätzung nach mehrwöchiger Abklärung abgegeben hätten, ver füge er offensichtlich über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. E s würde sich realistisch betrachtet niemand finden, der ihn mit seiner Vielzahl an gesund heitlichen Einschränkungen und Problemen so wie seiner logorrhoischen und dy sarthrischen Sprache einstellen würde. Sollte das Gericht dies anders beurteilen bzw. weiteren medizinischen Abklärungsbedarf erkennen, sei eine erneute Begut achtung durch das Gericht selbst vorzunehmen (Urk. 1 S. 11 ff.). 2.3

Zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente sowie auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. 3. 3. 1

Die Gutachter der B.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juni 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/95/28): - Hüft-Totalendoprothese links August 2013 ohne funktionelle Einschrän kungen - Hüft-Totalendoprothese rechts September 2013 ohne funktionelle Ein schränkungen - Panikstörung, zurzeit eher kompensiert (ICD-10 F41.0) Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/95/29): - Neigung zu arterieller Hypotonie (ICD-10 I10.0) - Status nach leichter Anämie (ICD-10 D64.0) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Facettensyndrom L5/S1 links bei Osteochondrose ohne radikuläre Symp tomatik (ICD-10 M42.16) bei medianer Diskushernie L5/S1 und breitba sige Protrusion L4/5 (ICD-10 M51.2) - Hinweise auf eine auffällige Persönlichkeit, etwa mit selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73) - Legasthenie (ICD-10 F81.0)

Auf internistischem Fachgebiet zeigten sich anlässlich der gutachterlichen Unter suchung keine pathologischen Befunde und ergab sich keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/95/18-19).

Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, eine eigenständige neuro logische Erkrankung finde sich, abgesehen von der Migräne, die ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe , nicht. Insbesondere würden auch von Seiten des Rückenleidens keine radikulären (Nervenwurzel-)Defizite bestehen, so dass die hieraus resultierenden Funktionseinbussen ebenso wie diejenigen von Seiten des beidseitigen Hüftleidens orthopädisch zu beurteilen seien. In der Summe dürf ten Arbeiten, die ständiges Stehen erforderten oder Arbeiten in Zwangshaltungen nicht leidensgerecht sein. Weitere Einschränkungen würden aus der einfache n Persönlichkeitsstruktur und der Legasthenie resultieren (Urk. 6/95/40). Der orthopädische Gutachter führte aus, dem Beschwerdeführer seien schwere Arbeiten durch die Osteochondrose/Bandscheibenschaden L5/S1 nicht zumutbar, ebenso durch das Vorhandensein von Hüftendoprothesen beidseitig. Zumutbar seien sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, welche nicht zu einer einseitigen, schweren Belastung der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke führten (Urk. 6/95/56). Die Tätigkeit als Automechaniker sei dahingehend zumut bar, als schwere einseitige Belastungen, vorwiegend in der Hocke bezüglich der Hüftgelenke vermieden werden sollten. Sämtliche leichten bis mittelschweren Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen oder Sitzen seien vollschichtig zumutbar (Urk. 6/95/62).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde n Einschränkungen festgehalten, bedingt im engeren psychiatrischen Sinne durch ein Zusammenkommen einer zurzeit eher kompensierten Panikstörung, auffällige r Persönlichkeitszüge sowie der Prä senz von separat zu gewichtenden Komorbiditäten auf neuropsychologischem und somatischem Gebiet. In der bisherigen Tätigkeit seien dauerhafte Einbussen in der Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % anzunehmen, in einer angepassten Tätig keit, das heisse einer Tätigkeit, die einfach und strukturiert sei sowie die erhöhte Inanspruchnahme von Pausen ermögliche, sei die Arbeitsfähigkeit um etwa 20 % eingeschränkt. Dies unter Nichtbeachtung neuropsychologischer und somatischer Defizite, welche in den entsprechenden Teilgutachten zu würdigen seien. Die Prognose aus psychiatrischer und versicherungsmedizinischer Sicht sei dann positiv, wenn es gelinge, den Beschwerdeführer weiterhin zu motivieren und ihm eine Teilhabe am Arbeitsmarkt, welcher Art auch immer, z u ermöglichen. Trotz schwierigen Startbedingungen, geistigen, psychischen und körperlichen Ein schränkungen habe er sich mit seinen Handicaps arrangiert, eine 24jährige Erwerbsbiographie absolviert, sei nach wie vor interessiert und motiviert für alternative Tätigkeiten, sofern diese ihm zu realisieren im Arbeitsmarkt möglich seien (Urk. 6/95/79 -80). Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit von 20 %. Dabei gelte folgendes Fähigkeitsprofil: Ausgeübt werden sollte eine Tätigkeit , die einfach und strukturiert sei und die erhöhte Inanspruchnahme von Pausen ermögliche. Zudem sollte das Tragen und Heben von schweren Lasten gemieden werden (wegen der Hüftgelenksproblematik; Urk. 6/95/31). 3.2

Dr. C.___ stellte in ihrem Bericht bezüglich der ergänzenden neuropsychologi schen Untersuchung für die B.___ vom 13. September 2016 folgende Diag nosen (Urk. 6/109/13): - Nicht näher bezeichnete neurokognitive Störung (ICD-10 R41.9) - Spezifische Lernstörung mit Beeinträchtigung beim Lesen (ICD-10 F81.0) und Beeinträchtigung beim schriftlichen Ausdruck (ICD-10 F81.81)

Die Ergebnisse der aktuellen Testung würden sich – soweit aus dem Bericht des A.___ vom 24. Juni 2015 ableitbar – weitgehend mit jenen Angaben decken und die damalige Einschätzung untermauern. Abweichend von den Ergebnissen der damaligen Untersuchung seien aktuell jeweils eine Reduktion in der visuellen Merkspanne, der figuralen Ideenproduktion sowie beim Wiedererkennen auditiv gelernter Inhalte festgestellt worden. Ob dieser Verlauf auf eine Progredienz hin weise, könne hier nicht vollumfänglich beurteilt werden – dazu wären statistische Vergleiche der Rohwerte erforderlich – jedoch würden momentan auch unter Ein bezug des unauffällige n MRT-Befund es vom Juli 2016 keine Hinweise dafür vor liegen. Zudem beschreibe der Beschwerdeführer keine subjektive Progredienz. Wie im neuropsychologischen Vorbericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 24. Juni 2015 bereits vorgeschlagen, würden die neuropsychologischen Funkti onsstörungen vermutlich seit der Kindheit (Besuch der Kleinklasse und Sonder schule, Legasthenie) bestehen. Auch radiologisch gebe es gemäss der Befundung vom Juni 2016 seitens F.___ , Zürich, keine Hinweise auf ein detek tierbares

cerebrales Korrelat der neuropsychologischen Funktionsstörung. Die grenzwertige verbale Intelligenz in Kombination mit der Lese-Rechtschreibestö rung würde sicherlich den Umgang mit jedwedem verbale m Material erschweren. Das Ausmass der kognitiven Defizite, die zum Zeitpunkt der Testung aufgezeigt worden seien, sei aus rein neuropsychologischer Sicht als mittelschwer einzustu fen (Urk. 6/109/12-13).

Es beständen Hinweise auf starke Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit in mehreren Domänen. Seine Arbeit im ange stammten Beruf als Autoservicemann habe er offensichtlich mehrere Jahre gut ausüben können, obwohl die kognitive Minderleistung dort offenbar auch schon bestanden habe. Als langjähriger Mitarbeiter im selben Betrieb habe er sicherlich seinen Platz gefunden und sei entsprechend seinen Fähigkeiten eingesetzt wor den. Aus rein neuropsychologischer Sicht spreche nichts gegen die Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit mit demselben Komplexitätslevel. Bezüglich Rendement würden keine Anzeichen verminderter kognitiver Belastbarkeit über die Zeit vorliegen, eine Vollzeitbeschäftigung sollte möglich sein. Sollte eine Wie deraufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit aufgrund anderer Diagnosen oder mangelnde r Möglichkeiten nicht möglich sein, müsste eine ideal angepasste Ver weistätigkeit aus rein neurops ychologischer Sicht einen klar begrenzten Aufga benbereich umfassen und wenig Zeitdruck beinhalten. Strukturierte Abläufe und die Möglichkeit, jederzeit adäquate Hilfsmittel (Checklisten, Planer; eventuell visualisierend/non-verbal) zu verwenden , sei en hierbei grundlegend. Insbeson dere sollte der Beschwerdeführer von umfassenden Schreib- und Lesearbeiten entlastet werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht lägen bezüglich Rende ment keine Anzeichen verminderter Belastbarkeit über die Zeit vor, die für eine Pensumsreduktion sprechen würden (Urk. 6/109/13). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016

mitsamt den am 13. September 2016 durch geführten zusätzliche n neuropsychologische n Abklärung en (Urk. 2).

Das Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016 beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinanderset zung mit den Vorakten (vgl. Urk. 6/95/4-12 ) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (Urk. 6/95/15-16, Urk. 6/95/39-40, Urk. 6/95/53-54, Urk. 6/95/73-75 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 6/95/12, Urk. 6/95 /18, Urk. 6/9 5 /22, Urk. 6/95/36, Urk. 6/95/51, Urk. 6/95/69 ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführer s auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge insgesamt einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 6/95/21-32 ). Im nach Erstellung des polydisziplinären Gutachtens am 13. September 2016 ergänzend erstatteten

neuropsychologische n

Teilgutachten führt e Dr. C.___ einleitend die fachspezifisch relevanten Vorakten auf und setzt e sich im Rahmen ihrer Beurteilung insbesondere mit dem neuropsychologischen Vorbericht des A.___ vom 24. Juni 2015 auseinander (Urk. 6/109/4-6 , Urk. 6/109/11-12 ). Zudem berücksichtigte sie die vom Beschwerdeführer geäus serten Beschwerden (Urk. 6/109/7-8, Urk. 6/109/12). Ihre Beurteilung basiert sodann auf einer detaillierten Befundaufnahme inklusive Testverfahren zur Symptomvalidierung (Urk. 6/109/8-1 1). Auch Dr. C.___ legte

die medizinischen Zustände und Zusammenhänge insgesamt einleuchtend dar und hat ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 6/109/13).

Damit erfüllen sowohl

das Gutachten der B.___ vom 14. Juni 2016 als auch das neuropsycholog ische Teilgutachten von Dr. C.___ die rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Entscheidgrundlage (E. 1.4). 4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten der B.___ als nicht beweis kräftig und erhebt dagegen verschiedene Einwände (Urk. 1 S. 9 ff.). 4.2.2

So rügt er die Unvollständigkeit des Gutachtens aufgrund der erst später durch geführten neuropsychologischen Abklärung bei Dr. C.___ . D ie einzelnen Gutach ter hätten ihre Einschätzungen teilweise unter Vorbehalt (anderer) neuropsych o logischer Abklärungsergebnisse und teilweise unter der Annahme, dass lediglich leichte neuropsychologische Einschränkungen vorgelegen hätten , abgegeben (Urk. 1 S. 10 Rn 38).

Der psychiatrische Gutachter hatte für die Beurteilung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis auf eine zusätzlich vorzunehmende neuropsy chologische Abklärung verwiesen (Urk. 6/95/73). Damit zeigte er auf, dass er all fällige Defizite in diesem Bereich unberücksichtigt gelassen hatte und eine Zusatzuntersuchung im Bereich der Neuropsychologie als indiziert erachte te (vgl. auch Urk. 6/95/77, Urk. 6/95/79-80). Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Davon, dass der psychiatrische Gut achter seiner Einschätzung die Annahme von lediglich leichten neuropsycholo gischen Befunden zugrunde gelegt haben soll, kann somit nicht die Rede sein.

Nichts für sich zu gewinnen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Behaup tung , wonach der psychiatrische Gutachter in Übereinstimmung mit dem Bericht von Prof. Dr. phil. G.___ , Abteilungsleiter der Klinik für Neurologie des A.___ , vom 24. Juni 2015 lediglich eine Tätigkeit in einem geschützten Bereich als zumutbar erachtet habe (Urk. 1 S. 10 Rn 38). Zwar wurde im psychiatrischen Teil gutachten

auf den betreffenden Vorbericht eingegangen und festgehalten, gestützt darauf würden sich Hinweise auf eine organische oder hirnorganische Störung mit Sinne eines Krankheitsbildes des Kapitels F0 d er ICD-10 finden (Urk. 6/95/76). Die Einschätzung bezüglich der lediglich in einer geschützten Werkstätte bestehenden Arbeitsfähigkeit ist dabei aber klarerweise als blosses Zitat des Vorberichtes zu verstehen , zumal sich der psychiatrische Gutachter

– wie soeben aufgezeigt – zur Beurteilung der neuropsychologischen Defizite ausser Stande sah und die se bei seiner Einschätzung ausgeklammert hat. 4.2.3

Die mit der polydisziplinären Untersuchung des Beschwerdeführer s beauftrag te Gutachterstelle wurde nach dem Zufallsprinzip bestimmt (Urk. 6/75, Urk. 6/80) . Gegen die Zuteilung an die B.___ hat der Beschwerdeführer keine Einwän de erhoben. Soweit er nun im Beschwerdeverfahren geltend macht ,

Prof. D.___ –

ärztlicher Leiter der B.___ – hätte das Gutachten nicht mitunte r zeichnen und nicht auf die Ergänzungsfragen der IV-Stelle antworten dürfen (Urk. 1 S. 10 f. Rn 41), widerspricht sein Verhalten Treu und Glauben. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch im Nachhinein nicht ausführt, welche Ablehnungsgründe gegenüber Prof . D.___ bestanden haben sol len. In materieller Hinsicht ist anzumerken , dass Prof. D.___

in seiner Stellung nahme vom 10. Oktober 2016

hauptsächlich die Aussagen der Fachgutachter zusammenfassend wiedergeben hat (Urk. 6/109/2-3). Aufgrund der fachärztli chen Beurteilung von Dr. C.___ , wonach auf neuropsychologischer Ebene keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/109/13), ergab sich klarer weise keine höher einzustufende Arbeitsunfähigkeit als im polydisziplinären Gut achten ausgewiesen

(Urk. 6/109/2) und

– entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 10 f. Rn 41) – auch kein Bedarf an einer neuerliche n

Gesamtbeurteilung . Darüber hinaus vermag die unbegr ündete und spekulative Beurteilung von

Prof. D.___

(Urk. 6/109/2-3) den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zu belegen, womit ihr ohnehin keine versicherungsmedizinische Relevanz zukommt. 4.2.4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s

(Urk. 1 S. 7 Rn 20, Urk. 1 S. 10 Rn 39) trug Dr. C.___

dem Vorbericht von Prof. G.___ vom 24. Juni 2015 in ihrem neuropsychologischen Tei lgutachten hinreichend Rechnung . So

verglich

sie die anlässlich ihrer Untersuchung gewonnenen

Ergebnisse mit denjenigen aus dem Vorbericht von Prof. G.___ und stellte die Abweichungen übersichtlich dar (Urk. 6/109/12) .

Trotz Hinweisen auf starke Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit schloss Dr. C.___ auf eine neuropsychologisch uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit

auch in der angestammten Tätigkeit mit dem bisheri gen Komplexitätslevel und begründete dies insbesondere mit der Erwerbsbiogra phie des Beschwerdeführer s (Urk. 6/109/13). Prof. G.___ hat te der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 1988 bis im Juni 2012 – soweit ersichtlich ohne Unterbruch –

als Autoservicemann tätig

gewesen war (Urk. 6/22/3-6, Urk. 6/134) , keine Beachtung geschenkt. Angesichts der seit der Kindheit bestehenden Defizite und den fehlenden Hinwei sen auf eine Verschlechterung (Urk. 6/67/3, Urk. 6/95/68-69, Urk. 6/ 109/12-13 ) ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit demselben Komplexitätslevel

(vgl. Urk. 6/109/13) nicht mehr zumutbar sein soll .

Auch gemäss den schlüssigen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters der B.___

zeigt die Arbeitsbiographie des Beschwerdeführer s , dass es ihm gelingt, mit den vorhandenen Ressourcen das Beschwerdebild zumindest in wesentlichen Teilen zu kompensieren (Urk. 6/95/76-77). Ferner ist darauf hin zuweisen, dass er nach Aufgabe seiner Tätigkeit als Autoservicemann stunden weise für eine Sicherheitsfirma gearbeitet hat (Urk. 6/67/2, Urk. 6/95/14), was der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Prof. G.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2015 ebenfalls entgegensteht.

Die Einschätzung von Prof. G.___ erweis t sich nach dem Gesagten nicht als verlässlich und vermag das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen . 4.2.5

Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer ein, die konsensual festgehaltene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 70 % sei angesichts der im orthopädischen Teilgutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht nach vollziehbar (Urk. 1 S. 11 Rn 42). Gesamthaft erachtete aber d er orthopädische Gutachter sämtliche Tätigkeiten als zumutbar, welche nicht zu einer einseitigen, schweren Belastung der Lendenwirbe lsäule und der Hüftgelenke führ en. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien

vollschichtig zumutbar (Urk. 6/95/55-56).

Unter Berücksichtigung, dass die Kauerhaltung sowie das Arbeiten in Zwangs haltungen (kniend, bückend, über Kopf etc.) vermieden werden sollten (Urk. 6/95/59), bemass der orthopädische Gutachter die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die einzelnen Körperpositionen jeweils nur mit 60 % (Urk. 6/ 95/58).

Dies ist jedoch nicht mit einer gesamthaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen, welche der Gutachter unter E. 3.6.2 zumindest angepasst zweifel los als uneingeschränkt beurteilte, soweit den von ihm attestierten Beeinträchti gungen Rechnung getragen wird. Diese Einschätzung korreliert sodann auch damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration keine wesentlichen orthopädischen Beschwerden beklagt e, sich im Alltag nicht als eingeschränkt erachtete und grösstenteils unauffällige objektive Befunde erhoben worden waren (Urk. 6/95/53-56). 4.2.6

Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der vollumfänglichen Arbeits un fähigkeit auf den Potentialabklärungsbericht der E.___ vom 12. Juli 2018 stützt,

ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tä tigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durc h die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute

auf der Grundlage der v on ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (Urk. 1 S. 11 f. Rn 45 ff.) vermag daran nichts zu ändern:

D er

für das vorliegende Verfahren relevante Aussagegehalt der Urteile 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 sowie 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 beschränkt sich darauf, dass zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen nötigenfalls die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten sind und deren Berich ten nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzu sprechen ist . Ferner wird festgehalten, dass sich bei erheblichen Diskrepanzen zur medizinischen Beurteilung die Einholung einer medizinischen Stellungnahme zur Einschätzung der Berufsfachpersonen als unabdingbar erweise. Der Potentialab klärungsbericht vom 12. Juli 2018 wurde vorliegend in die Entscheidfindung mit einbezogen und dem RAD unterbreitet. Sowohl Dr. med. H.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, als auch med. pract. I.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachteten den Potentialabklärungsbe richt

als eine im Vergleich mit dem Gutachten andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes (Urk. 6/158/4 -5 ). Die beiden weiteren zitierten Urteile erweisen sich vorliegend nicht als einschlägig, da die involvierten Berufs fachleute in den betreffenden Fallkonstellationen speziellen persönlichen Gege benheiten der jeweils

versicher ten Person Rechnung getragen hab en , welche die Mediziner zuvor nicht hinreichend berücksichtigt hatten. So scheiterte eine Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 an dem fortgeschrittenen Alter des Versicherten (E. 3.3) und im Urteil 9C_291/2013 vom 25. Februar 2014 an der

langjährigen Arbeitsabstinenz seit Ende der Schul zeit (E. 4.1- 2 ) . Solche oder ähnliche spezielle persönliche Gegebenheiten mit Aus wirkungen auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind vorliegend nicht auszumachen.

Hinzu kommt, dass sich die im Potentialabklärungsbericht abgegebene Arbeits fähigkeits einschätzung

nicht als überzeugend erweist :

D ie Eingliederungsfach leute begründeten ihre Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit unter andere m

auch mit Schwierigkeite n bei der Stellensuche und einem in den letzten Jahren nicht gelungenen Arbeitseinstieg , obwohl

d iese Faktoren aufgrund des invalidenversicherungsrechtlich relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt es (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind . Darüber hinaus wurden auch körperliche Einschränkungen berücksichtig t (Urk. 6/148/7), welche den Beschwerdeführer medizinisch-theore tisch nicht funktionell beeinträchtigen (vgl. E. 3 , E. 4.2.5 ). Ferner erscheint es widersprüchlich, wenn eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als gänzlich nicht erreichbar,

eine tagesstrukturierende Beschäftigung zum Beispiel über weitere Einsätze im Sicherheitsdienst – also auf dem allgemeinen Arbeits markt – aber zur Steigerung/Erhaltung der Belastbarkeit als wichtig bezeichnet wird (Urk. 6/148/7). D er Beschwerdeführer hatte sich für die Teilnahme in der Bürodienstleistungsgruppe entschieden, um sich neues Wissen aneignen zu kön ne n . Bei fehlendem Basiswissen in diesem Bereich (Urk. 6/148/6) ist auch die fest gestellte häufige Überforderung, die Notwendigkeit vermehrter Unterstützung sowie die eingeschränkte Belastbarkeit zu relativieren . Da die festgestellten Defi zite sodann nicht über das hinausgehen, was bereits fachärztlich gewürdigt wurde (vgl. E. 3), ergeben sich aufgrund der Potentialabklärung auch keine Hinweise für eine seit der Begutachtung bei der B.___ eingetretene massgebliche Verän derung des Gesundheitszustandes mit zusätzlichem Abklärungsbedarf .

Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beurteilung der Eingliederungsfach leute die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten der B.___ nicht in Frage zu stellen . 4.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder die Einwände des Beschwerdeführers noch die weiteren Unterl agen das Gutachten der B.___ zu entkräften ver mögen. Es liegen somit keine konkreten Indizien vor, welche gegen die Zuverlä s sigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 1.4 ). Die gutachterlich attestierte Arbeits unfähigkeit von 30 % basiert auf Einschränkungen im Bereich der Psychiatrie, was grundsätzlich anhand einer Überprüfung der massgeblichen Indikatoren zu validieren ist (vgl. E. 1.2). Da aus einer Indikatorenprüfung jedoch keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte erfolgen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_629/2019 vom 8. Novemb er 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen) und eine Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von maximal 30 % vorliegend keine n Rentenanspruch begründet (E. 4.5) , kann jedoch auf eine Überprüfung der Standardindikatoren verzichtet werden. 4.4

In Anbetracht , dass sich der Beschwerdeführer bereits am 31. Juli 2012 zum Leis tungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat (Sachverhalt E. 1) und sich das Gutachten der B.___ nicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit bzw. zu deren Verlauf äussert (zur Stellungnahme von Prof. D.___ vom 10. Oktober 2016 vgl. davor E. 4.2.3) , ist zu überprüfen, ob sich aus dem medizinischen Sachverhalt Hinweise auf eine vor der Begutachtung eingetretene relevante Arbeitsunfähigkeit ergeben. In Bezug auf die ps ychischen Einschrän kungen ergibt sich insofern ein stimmiges Gesamtb ild, als die Symptomatik jeweils als seit jeher bestehend beschrieben wurde und sich keine relevanten Hin weise auf eine seit der Anmeldung zum Leistungsbezug eingetretene Verschlechterung ergeben haben (Urk. 6/67/3, Urk. 6/95/76-77, Urk. 6/109/12-13 ). Orthopädischerseits wurde beidseits eine Hüft-Totalprothese implantiert sowie auch eine Leisten-Operation vorgenommen (Sachverhalt E. 1) , wobei sich jeweils ein zufriedenstellender Verlauf ohne andauernde Arbeitsunfähigkeit eingestellt hat ( Urk. 6/34/1-2, Urk. 6/35 , Urk. 6/38/7-8, Urk. 6/63,

Urk. 6/66/6 , Urk. 6/70 ,

Urk. 6/84 ).

D en von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

attestierte n Phasen der

Arbeitsunfähigkeit

fehlt es generell an einer Begründung und insbesondere an objektiven Befunden, um eine derartige Leistungsein schränkung

nachvollzie hen zu können ( Urk. 6/38/1-2, Urk. 6/64). Anzumerken ist, dass auch Dr. J.___

von der Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung

ausgegangen ist (Urk. 6/64/3 ).

Daneben darf der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit die betreffenden Einschätzungen insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermögen .

Da sich auch in den weiteren Akten keine Anhaltspunkte für eine andauernde ,

über das gutachterlich attestierte Ausmass hinausreichende Arbeitsunfähigkeit finden (Urk. 6/14 , Urk. 6/26, Urk. 6/28/5-7 , Urk. 6/30, Urk. 6/53-54, Urk. 6/60, Urk. 6/66/1-4 ), kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Arbeitsfä higkeit von über 30 % in der

entscheidrelevanten Zeitspanne nicht über einen längeren, anspruchsbegründenden Zeitraum ausgewiesen ist. Dementsprechend

ist gesamtheitlich von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % in der bishe rigen Tätigkeit auszugehen. 4. 5

Gestützt auf den medizinischen Sachverhalt und den bisherigen beruflichen Wer degang ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in einer mit der angestamm ten Tätigkei t vergleichbaren Tätigkeit (im 7 0%-Pensum) bestmöglich eingeglie dert wäre. Damit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich und es kann für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen) . Nachdem der Beschwerdeführer von 1986 bis 1988 eine zweijährige Ausbildung zum Autoservicemann absolvieren konnte ( Urk. 6/2/9), verfügt er über zureichende Berufskenntnis im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ; Urteil des Bundes gerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 3.2 und 4.3 ) . Auch fehlen Hin weise in den Akten, welche darauf schliessen liessen, dass er die erworbenen Fachkenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht gleichermassen wie andere Berufskollegen ummünzen konnte. Der Beschwerdeführer arbeitete seit Abschluss seiner Fachausbildung im Frühjahr 1988 bis ins Jahr 2012 ununter brochen als Autoservicemann respektive Betriebsmechaniker und Allrounder in verschiedenen Betrieben ( Urk. 6/2/8) und verliess die Arbeitsstellen jeweils auf eigenen Wunsch mit guten Arbeitszeugnissen ( Urk. 6/2/10-12). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf gesundheitlich bedingt seit jeher eingeschränkt war, fehlen in den Akten. Auch lässt der im Jahr 2011 gemäss IK-Auszug erzielte Lohn von Fr. 50'890.-- ( Urk. 6/25/1) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht über die gleichen Verdienstmöglichkeiten verfügt, wie eine nicht invalide Person in der Tätigkeit eines Automobil Assistenten, welche der gelernten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autoservicemann entspricht (vgl. dazu: Mindestlohn gemäss Info-Blatt zum Teuerungsausgleich zum Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe im Kanton Zürich vom 2 0. November 2019 mit einem Ansatz von Fr. 3'900.-- als Mindestlohn bei zweijähriger Lehre). Eine Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV fällt daher für die Invaliditätsbemessung ausser Betracht. Daran kann nichts ändern, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bereits bei der Berufs wahl eingeschränkt gewesen sein mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2019 vom 3. März 2020 E. 7).

Mangels Hinweisen auf eine über die Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 % hinausreichende gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse

oder ein dem Beschwerdeführer anrechenbares Mehreinkommen entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2).

Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % verfügt der Beschwerdeführer über keinen Rentenanspruch (E. 1. 3 ). 5.

Daneben beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache von Eingliederungs massnahmen (Urk. 1 S. 2). Auch wenn seine Beschwerde

d iesbezüglich jegliche Begründung vermissen lässt, ist

a nzumerken, dass ein Umschulungsanspruch bei einer Differenz von 10 % zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (70 %) und in einer angepassten Tätigkeit (80 %) am Kriterium der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne ) scheiter t ( vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesge setz über die I nvalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/ Cardinaux

[Hrsg.], Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 113 f. N. 25 ff. zu Art. 8 IVG) . Da aus medizinischer Sicht keine Hindernisse für eine wirksame Eingliederung bestehen (Urk. 6/95/30) , ist es dem Beschwerde führer in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten, ohne berufliche Mass nahmen einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit besteht auch kein Anspruch auf weitergehende unterstützende Massnahmen durch die Invalidenversicherung . 6 .

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder V erweigerung v on Versicherungsleistungen geht, ist das

Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängi g vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetze

n. Entsprechend dem Ausgang des V er fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler