opencaselaw.ch

IV.2019.00287

Übereinstimmende Parteianträge, Kurzurteil; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-12-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___, geboren 1967, meldete sich am 2 5. Mai 2018 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbescheid vom 1 9. November 2018 (Urk. 8/29) die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht, wogegen der Ver sicherte Einwände (Urk. 8/45) vorbrachte. Mit Verfügung vom 1 2. März 2019 (Urk. 8/53 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.

2.

Der Versicherte erhob am 1 1. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es ihm eine Rente aus zurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2019 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer eine Rückwei sung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2. 2.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, meldete sich am 2 5. Mai 2018 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbescheid vom 1 9. November 2018 (Urk. 8/29) die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht, wogegen der Ver sicherte Einwände (Urk. 8/45) vorbrachte. Mit Verfügung vom 1 2. März 2019 (Urk. 8/53 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 1. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es ihm eine Rente aus zurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2019 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer eine Rückwei sung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge.

E. 2.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00287

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

16. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani Anwaltskanzlei Galligani Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1967, meldete sich am 2 5. Mai 2018 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbescheid vom 1 9. November 2018 (Urk. 8/29) die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht, wogegen der Ver sicherte Einwände (Urk. 8/45) vorbrachte. Mit Verfügung vom 1 2. März 2019 (Urk. 8/53 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.

2.

Der Versicherte erhob am 1 1. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es ihm eine Rente aus zurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2019 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer eine Rückwei sung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2. 2.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger