Sachverhalt
1.
Der 1990 geborene X.___ reiste am 17. November 2014 aus der Republik Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 8/7 S. 2 , 8/8 S. 1 ) , wo er zunächst bei der Y.___
und ab 27. Mai 2015 (mit Unterbruch) bei der Z.___ als Produktionsmitarbeiter tätig war (Urk. 8/17 ; vgl. auch Urk. 8/12 S. 3 ) .
Am
9. Februar 2016 erlitt er
einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Schnitt ver letzung am linken Handgelenk zuzog
(Urk. 8/ 12 S. 3 , 8/ 12 S. 19-20 ) .
Der Unfall versicherer kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (Urk. 8/ 12 S. 13 , 8/ 27 S. 8-9 , 8/42 S. 3 ). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2016 aufgehoben (Urk. 8/21 S. 117, 8/21 S. 127).
Unter Hinweis auf den Arbeitsunfall meldete sich der Versicherte am
3. August 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früh erfassung an (Urk. 8/4 ). Sodann reichte er am 10. August 2016 ( Eingang bei der IV-Stelle des am
3. August 2016 untersch r iebenen Anmeldeformulars ) seine An meldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/ 7 , vgl. auch Urk. 8/ 13 ) . Die IV-Stelle holte daraufhin Arztbericht e ein (Urk. 8/ 20 ) , zog die A kten des Un fallversicherers bei (Urk. 8/12, 8/21, 8/24, 8/27) und führte mit dem Versicherten ein telefonisches Früherfassungsgespräch sowie ein persönliches Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation ( Urk. 8/6, 8/10, 8/11 , 8/26 , 8/33 ) .
Mit Schreiben vom
22. März
2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit
(Urk. 8/33, 8/34).
Sie holte in der Folge erneut Arztberichte ein ( Urk. 8/37 S. 4-6, 8/49 , 8/63 S. 7-27, 8/64 ) , zog die aktualisierten Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/40, 8/45, 8/54, 8/57, 8/58, 8/65, 8/66, 8/70, 8/72 ) und holte die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. Urk . 8/68 S. 5-6 und S. 10-12).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
22. Januar 2019 [Urk. 8/69 ]; Einwand vom
22. Februar 2019 [Urk. 8/ 71 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
11. März 2019 (Urk. 2 [ = Urk. 8/77 ] ) einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
11. April 2019 Beschwerde und beantragt e , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen . Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Durchführung
weitere r (medizinische r ) Abklärungen sowie zur Einholung ein es Gut achten s
an die IV-Stelle
zurückzuweisen , damit
diese das Belastungsprofil einer
angepasste n Tätigkeit und die Höhe der Arbeitsfähigkeit in der ent sprech enden Tätigkeit f estlege ; alles unter K osten- und Entschädigungsfolgen ( zuzüg lich gesetzlicher Mehrwertsteuer )
zu Lasten der Beschwerdegegnerin . I n prozes sualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Anna Paparis als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2 ) .
Mit Verfügung vom 18. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist an ge setzt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit aus zu füllen und einzureichen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom
14. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ), worüber der Beschwerde führer mit Verfügung vom
1. Juli 2019
in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13 ) . Mit Eingabe vom 28. Juni 20 19 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) ein und legte diverse Belege (Urk. 12/9-19) auf. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 (Urk. 14) reichte Recht s anwältin Anna Paparis ihre Honorarnote ein (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). 1.2
Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leis tungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. L eistungs spezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich be gründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Ein glie de rungs massnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Renten an spruch voraus , dass der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit nicht durch zumut bare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnitt lich min destens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG
ist (lit. c).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I
10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29 ter
der Verordnung über die Invaliden ver sicherung ( IVV ) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 auf einan der folgenden Tagen voll arbeitsfähig war . 1. 3
Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt weiter
voraus, dass der Ver sicherte
die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt.
Letztere Bestimmung hält fest , dass der Ver si cherte Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, wenn er bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei J ahren Beiträge geleistet hat .
Verlangt sind drei volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 50 der Verordnung über die Alters- un d Hinterlassenenversicherung (AHVV ; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reich muth, Bun des gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/
Basel/Genf 2014, S. 478 ). Die Mindestbeitragszeit muss dabei vor Eintritt der Invali dität ge leistet worden sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3 ). 2. 2.1
Die IV-Stelle stellt e sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei seit März 2017 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar . Mit einem ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % habe er zudem keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der Beschwerde führer sei im Dezember 2014 in die Schweiz eingereist, der Unfall habe sich im Februar 2016 ereignet, weshalb die gesetzliche Wartefrist im Februar 2017 ab gelaufen sei. Weil der Beschwerde führer jedoch nur zwei Jahre und ein paar Monate an Sozialversicherungsbeiträge n habe abrechnen können, ein Anspruch auf eine Invalidenrente allerdings nur entstehe, wenn mindestens drei Jahre Bei träge abgerechnet worden seien, erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht (Urk. 2) .
In ihrer Vernehmlassung vom
14. Mai 2019 führte die IV-Stelle aus, die zitierte Passage im Feststellungsblatt vom 22. Januar 2019 beziehe sich ausschliesslich auf Eingliederungsmassnahmen. I m vorliegenden Verfahren gehe es jedoch einzig um den Anspruch auf eine Invalidenrente. U m
einen solchen Anspruch z u haben, müsse der Beschwerdeführer als Nichtvertragsstaatsangehöriger gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahre n Beiträge geleistet haben. Da der Beschwerdeführer am 17. November 2014 in die Schweiz eingereist sei und sich der zur Arbeitsunfähigkeit führende Unfall am 9. Februar 2016 ereignet habe, habe der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität nach Ablauf des Wartejahres im Februar 2017 noch keine drei volle n
Beitragsjahre geleistet , weshalb er die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfülle . Sel bst wenn auch im Zeitraum nach März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden hätte , hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor , die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid nicht erwähnt, dass er die versicherungsmässigen Voraus setzung en für eine Invalidenrente nicht erfülle; vielmehr sei dies in der Verfügung nach ge schoben worden . A usländische Staatsangehörige seien aber anspruchs berech tigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eine s vollen Jahr es Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hätten. Er erfülle diese Voraussetzungen, wie auch aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 22. Januar 2019 der Beschwerdegeg nerin ersichtlich sei. Darin werde festgehalten, dass der Beschwerde führer im Jahr 2015 genügend Beiträge abgerechnet habe, er für das ganze Jahr versichert ge wesen sei und die versicherungsmässigen Voraus set zungen erfüllt seien, was mit der Fachexpertin und dem Rechtsdienst be sprochen worden sei
(Urk. 1 S. 4) .
Weiter sei d ie Berechnung des Invaliditätsgrades nicht korrekt und e s könne ihm weder medizinisch noch rechtlich ab 14. März 2017 e ine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 1 S. 5-9) .
Es fehlten schliesslich genügende Abklärungen hinsichtlich des Zumut barkeitsprofils sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage der kausalen Adä quanz für psychogene Beschwerden , zumal die Beschwerdegegnerin ihren Ent scheid nicht auf eigene Abklärungen, sondern offenbar auf die Ausführungen der Kreisärzt in des Unfallversicherers stütze, welche jedoch nur Mutmassungen ohne Begründung und Nachvollziehbarkeit in den Raum stelle (Urk. 1 S. 10-15). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst , ob die IV-Stelle
unter dem Gesichtspunkt der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
mangels Erfüllung der Mindes t beitragszeit zu Recht ver neint hat. 3. 1.1
Vorlieg end ereignete sich der Unfall am 9 . Februar 2016 (Urk. 8/2 ; Operations bericht vom
24. Februar 2016 [Urk. 8/ 20 S. 7-8 ] ; Austrittsbericht vom
3. März 2016 [Urk. 8/ 20 S. 9-11 ] ) .
In der Folge wurde die Arbeitsunfähigkeit des Be schwer de führers wie folgt ausgewiesen: •
9. Februar 2016 bis 10. April 2016 100 % (Urk. 8/24 S. 6 und 58) •
11. April 2016 bis 15. April 2016 0 % (Urk. 8/24 S. 58) •
16. April 2016 bis 30. Juli 2016 50 % (Urk. 8/24 S. 58) •
30. Juni 2016 bis Dezember 2017 100% (Urk. 8/24 S. 60, 66, 73, 88, 98, 99, 138, 144 und 147 ; Urk. 8/54 S. 42 ) • Januar 2018 80 % (Urk. 8/54 S. 42) •
5. Januar 2018 bis 21. Januar 2018 100 % (Urk. 8/54 S. 75) 3.1.2
Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wurde demzufolge für die somatischen Beschwerden mit dem Unfall am 9. Februar 2016 eröffnet .
Ein wesentlicher Unterbruch der Warte zeit im Sinne von Art. 29 ter IVV liegt an ge sichts der bloss fünf Tage dauernden vol len Arbeitsfähigkeit im April 2016 nicht vor. Wäre n die zu beurteilende n ge sund heitliche n
somatischen Beein trächti gung en renten anspruchs begründend in va li di sie rend , wäre folglich nach Ablauf des einjährigen Warte jahres vom Eintritt einer Invali di tät im Februar 2017 auszu gehen. 3.1.3
Aus den Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer neben den somatischen auch psychische Beeinträchtigungen
diagnostiziert wurden . Med. pract. A.___ und Dr. med. B.___ der
C.___ stellte n am 4. Oktober 2017 (Urk. 8/54 S. 41 ; vgl. auch Urk. 8/49 S. 6 ) als Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, beste hend seit 10. August 2017, eine chronische Schmerz störung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) so wie eine An passungs störung (ICD-10 F43.2) und attestierte n dem Beschwerde führer bis Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Januar 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit .
Da dem Beschwerdeführer von August 2016 bis Juli 2017 ohne Unterbruch für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 885/05 vom 21. September 2006 E. 5.3),
wäre
aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen
von einem Invalidität s ein tritt im August 201 7
auszugehen , sofern
diese renten ans pruchs begründen d in va li disierend wäre n . Eine später ein ge tretene Invalidität wurde vom Beschwerde führer nicht geltend ge macht und er gibt sich auch nicht aus den Akten. 3. 1. 4
Unter dieser Annahme hätte der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität im Februar respektive August 201 7 während mindestens drei vollen Jahren Beiträge geleistet haben müs sen (vorstehend E. 1.3), was nachfolgend zu prüfen ist.
Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK -Auszug ) des Beschwerdeführers vom
28. September 2016 (Urk. 8/ 17 )
sind folgende Einträge
zu entnehmen : • März bis Mai 20 15 :
Y.___ , D.___ • Mai bis Juni 20 15 :
Z.___ , E.___ • August bis Dezember 201 5: Z.___ , E.___
Werden die Monate Januar und Februar 2016 mitberücksichtigt (vgl. Urk. 8/42 S. 39-40), ist ersichtlich, dass d er Beschwerdeführer bei Eintritt der durch die somatisch e n
Beschwerden herbeigeführte n
Invalidität im Februar 2017 während insgesamt elf Monaten Beiträge geleistet hat , nicht jedoch während den min des tens er forderlichen drei vollen Jahren.
Dasselbe gilt für eine allenfalls durch die psychische n Beeinträchtigungen her vorgerufene Invalidität . Auch in diesem Fall hat der Beschwerdeführer bei Eintritt der Inva lidität im August 201 7 während insgesamt bloss elf Monaten Beiträge geleistet .
Erfüllt eine Person die verlangte Mindestbeitrags entrichtung nicht persönlich, kann sie diese auch dadurch erfüllen, dass sie während der massgeblichen Zeit mit einem erwerbstätigen Ehegatten verheiratet war, der mindestens die doppelte Höhe des Min destbeitrages entrichtet hat ( Art. 36 Abs. 2 IVG in Ver bindung mit Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [AHVG]; vgl. BGE
125 V 253 E. 1b). Selbst unter der An nahme, dass die Ehefrau des Beschwerde führers in der fraglichen Zeit mindestens den doppelten Mindest beitrag entrichtet hat, würde der Beschwerdeführer ins gesamt bloss 27
respektive 33 Beitragsmonate , nicht jedoch die erforderlichen
36 Bei trags monate erfüllt haben .
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder Angehöriger eines Staates der Europäischen Union noch eines Staates der Euro päischen Freihandelsassoziation ist ( vgl. Urk. 8/ 8 S. 1 ) , weshalb allfällige in diese n Staaten zurückgelegte Beitragszeiten nicht anzurechnen
wären . 3. 1. 5
Kann mangels dreijähriger Mindestbeitrags dauer keine ordentliche Rente geltend gemacht werden, ist der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente zu prüfen. Nach Art. 39 Abs. 3
IVG haben auch invalide Ausländer Anspruch auf eine ausser ordentliche Rente, sofern sie als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben. Nach Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staats angehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unter den im Gesetz aufgeführten Vor aus setzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
D er 1990 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im November 2014 (Urk. 8/ 7 S. 2 , 8/8 S. 1 ) das 20. Altersjahr bereits voll endet, weshalb
ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente vor diesem Hintergrund zu verneinen ist .
D as Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde ra tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ist seit dem
1. April 2010 auf die Republik Kosovo nicht mehr an wendbar (BGE 139 V 263 E. 8) . D as neue Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge nos sen schaft und der Republik Kosovo über soziale Sicher heit (SR 0.831.109.475.1) trat hingegen erst am 1. September 2019 in Kraft und begründet keine Leistungs an sprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Art. 35 Abs. 1). Angesichts dessen ist der Beschwerdeführer (unabhängig der konkreten Voraussetzungen) für eine ausserordentliche Invalidenrente nach Art. 39 IVG ebenfalls nicht anspruch s berechtigt. Einen solchen Anspruch macht er im Übrigen auch nicht geltend.
Schliesslich verfügt d er Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B und hat keine Flüchtlingseigenschaft (Urk. 8/8 S. 1), weshalb der Bundes be schluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.131.11) keine Anwendung findet. 3. 2
Weiter
ist zu prüfen, ob die IV-Stelle dadurch, dass sie den Anspruch des Be schwerdeführers auf eine Invalidenrente im Vorbescheid (Urk. 8/69) mit einem nicht rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 4 % verneinte
und die Anspruchsverneinung
in der Verfügung (Urk. 2) zusätzlich mit dem Nichterfüllen der ver siche rungs mässigen Voraussetzungen begründete , den Anspruch des Be schwer de führers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.2.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid genossen schaft (BV) und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf recht liches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungs recht alle Be fugnisse, die den Parteien einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen können.
Dazu gehör t insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheid e s zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 143 V 71 E. 4.1) . 3.2.2
Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur, weshalb e ine Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt . Indes lässt die sozial versicherungsrechtliche Rechtsprechung die Heilung einer nicht besonders schwe r wiegenden Gehörsverletzung zu, wenn die Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kan n (BGE 132 V 387 E. 5.1) .
Von einer Rückweisung der Sache kann rechtsprechungsgemäss selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnö tigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein baren wäre (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1). 3.2.3
Vorliegend stellte die IV-Stelle im Vorbescheid die Ablehnung des Leistungs gesuch e s aufgrund eines Invaliditätsgrades von bloss 4 % in Aussicht, in der Ver fügung stützte sie ihren Entscheid hingegen zusätzlich auf das Nicht erfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab . Angesichts diese r
Vor gehens weise konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwandes (Urk. 8/71) nicht zu letzterem Vorbringen äussern, weshalb eine Verletzung seines rechtlichen Ge hörs vorliegt.
E s war dem Beschwerdeführer augenscheinlich
allerdings möglich, die Verfügung der IV-Stelle trotz Gehörsverletzung sachgerecht anzufechten und sich in seiner Beschwerde umfassend zur Sache und insbesondere auch zu den versicherungs mässigen Voraussetzungen zu äussern , weshalb eine leichte Verletzung des recht lichen Gehörs vorliegt . Da
es sich beim hiesigen Gericht
zudem um ein den Sach verhalt und die Rechtslage frei prüfende s Gericht handelt
(vgl. § 23 Abs. 1 und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; ferner Art. 61 lit. c und d ATSG ) , ist davon auszugehen, dass die festgestellte Gehörs verletzung im vorliegenden Beschwerdev erfahren geheilt wurde. 3. 3
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer
– würde eine renten anspruchs begründende Invalidität vorliegen – die versicherungsmässigen Voraussetzungen
für eine Invalidenrente nicht . Auch weitere ( medizinische ) Abklärungen über das Aus mass der Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die Einholung eines Gutachtens könnten vor diesem Hintergrund nicht zu einem An spruch auf eine Invalidenrente führen.
Die von der IV-Stelle begangene leichte Gehörsverletzung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren zudem geheilt .
D ie Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet , weshalb sie abzuweisen ist. 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Anna Paparis als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2). 4 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess be gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) be trächt lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wen n sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Aufgrund der Aktenlage hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer er kennen müssen, dass er die in Art. 36 Abs. 1 IVG verankerten ver sicherungs mässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt, zumal er die not wendigen drei vollen Beitragsjahre deutlich unterschreitet . An diesem Umstand wür den weder weitere Abklärungen noch die Einholung eines Gutachtens oder die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Gewährung des rechtlichen Ge hörs etwas ändern .
Folglich können die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als ernsthaft betrach tet werden , weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege abzuweisen ist . 4 . 3
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzu setzen
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom
11. April 2019
um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Paparis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1990 geborene X.___ reiste am 17. November 2014 aus der Republik Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 8/7 S. 2 , 8/8 S. 1 ) , wo er zunächst bei der Y.___
und ab 27. Mai 2015 (mit Unterbruch) bei der Z.___ als Produktionsmitarbeiter tätig war (Urk. 8/17 ; vgl. auch Urk. 8/12 S. 3 ) .
Am
9. Februar 2016 erlitt er
einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Schnitt ver letzung am linken Handgelenk zuzog
(Urk. 8/ 12 S.
E. 1.1 Vorlieg end ereignete sich der Unfall am
E. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leis tungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. L eistungs spezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich be gründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Ein glie de rungs massnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Renten an spruch voraus , dass der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit nicht durch zumut bare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnitt lich min destens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG
ist (lit. c).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I
10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29 ter
der Verordnung über die Invaliden ver sicherung ( IVV ) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 auf einan der folgenden Tagen voll arbeitsfähig war . 1. 3
Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt weiter
voraus, dass der Ver sicherte
die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt.
Letztere Bestimmung hält fest , dass der Ver si cherte Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, wenn er bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei J ahren Beiträge geleistet hat .
Verlangt sind drei volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 50 der Verordnung über die Alters- un d Hinterlassenenversicherung (AHVV ; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reich muth, Bun des gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/
Basel/Genf 2014, S. 478 ). Die Mindestbeitragszeit muss dabei vor Eintritt der Invali dität ge leistet worden sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3 ). 2. 2.1
Die IV-Stelle stellt e sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei seit März 2017 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar . Mit einem ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % habe er zudem keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der Beschwerde führer sei im Dezember 2014 in die Schweiz eingereist, der Unfall habe sich im Februar 2016 ereignet, weshalb die gesetzliche Wartefrist im Februar 2017 ab gelaufen sei. Weil der Beschwerde führer jedoch nur zwei Jahre und ein paar Monate an Sozialversicherungsbeiträge n habe abrechnen können, ein Anspruch auf eine Invalidenrente allerdings nur entstehe, wenn mindestens drei Jahre Bei träge abgerechnet worden seien, erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht (Urk. 2) .
In ihrer Vernehmlassung vom
14. Mai 2019 führte die IV-Stelle aus, die zitierte Passage im Feststellungsblatt vom 22. Januar 2019 beziehe sich ausschliesslich auf Eingliederungsmassnahmen. I m vorliegenden Verfahren gehe es jedoch einzig um den Anspruch auf eine Invalidenrente. U m
einen solchen Anspruch z u haben, müsse der Beschwerdeführer als Nichtvertragsstaatsangehöriger gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahre n Beiträge geleistet haben. Da der Beschwerdeführer am 17. November 2014 in die Schweiz eingereist sei und sich der zur Arbeitsunfähigkeit führende Unfall am 9. Februar 2016 ereignet habe, habe der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität nach Ablauf des Wartejahres im Februar 2017 noch keine drei volle n
Beitragsjahre geleistet , weshalb er die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfülle . Sel bst wenn auch im Zeitraum nach März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden hätte , hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor , die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid nicht erwähnt, dass er die versicherungsmässigen Voraus setzung en für eine Invalidenrente nicht erfülle; vielmehr sei dies in der Verfügung nach ge schoben worden . A usländische Staatsangehörige seien aber anspruchs berech tigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eine s vollen Jahr es Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hätten. Er erfülle diese Voraussetzungen, wie auch aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 22. Januar 2019 der Beschwerdegeg nerin ersichtlich sei. Darin werde festgehalten, dass der Beschwerde führer im Jahr 2015 genügend Beiträge abgerechnet habe, er für das ganze Jahr versichert ge wesen sei und die versicherungsmässigen Voraus set zungen erfüllt seien, was mit der Fachexpertin und dem Rechtsdienst be sprochen worden sei
(Urk. 1 S. 4) .
Weiter sei d ie Berechnung des Invaliditätsgrades nicht korrekt und e s könne ihm weder medizinisch noch rechtlich ab 14. März 2017 e ine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 1 S. 5-9) .
Es fehlten schliesslich genügende Abklärungen hinsichtlich des Zumut barkeitsprofils sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage der kausalen Adä quanz für psychogene Beschwerden , zumal die Beschwerdegegnerin ihren Ent scheid nicht auf eigene Abklärungen, sondern offenbar auf die Ausführungen der Kreisärzt in des Unfallversicherers stütze, welche jedoch nur Mutmassungen ohne Begründung und Nachvollziehbarkeit in den Raum stelle (Urk. 1 S. 10-15). 3.
E. 3 , 8/ 12 S. 19-20 ) .
Der Unfall versicherer kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (Urk. 8/ 12 S. 13 , 8/ 27 S. 8-9 , 8/42 S. 3 ). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2016 aufgehoben (Urk. 8/21 S. 117, 8/21 S. 127).
Unter Hinweis auf den Arbeitsunfall meldete sich der Versicherte am
3. August 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früh erfassung an (Urk. 8/4 ). Sodann reichte er am 10. August 2016 ( Eingang bei der IV-Stelle des am
3. August 2016 untersch r iebenen Anmeldeformulars ) seine An meldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst , ob die IV-Stelle
unter dem Gesichtspunkt der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
mangels Erfüllung der Mindes t beitragszeit zu Recht ver neint hat. 3.
E. 3.1.2 Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wurde demzufolge für die somatischen Beschwerden mit dem Unfall am 9. Februar 2016 eröffnet .
Ein wesentlicher Unterbruch der Warte zeit im Sinne von Art. 29 ter IVV liegt an ge sichts der bloss fünf Tage dauernden vol len Arbeitsfähigkeit im April 2016 nicht vor. Wäre n die zu beurteilende n ge sund heitliche n
somatischen Beein trächti gung en renten anspruchs begründend in va li di sie rend , wäre folglich nach Ablauf des einjährigen Warte jahres vom Eintritt einer Invali di tät im Februar 2017 auszu gehen.
E. 3.1.3 Aus den Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer neben den somatischen auch psychische Beeinträchtigungen
diagnostiziert wurden . Med. pract. A.___ und Dr. med. B.___ der
C.___ stellte n am 4. Oktober 2017 (Urk. 8/54 S. 41 ; vgl. auch Urk. 8/49 S. 6 ) als Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, beste hend seit 10. August 2017, eine chronische Schmerz störung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) so wie eine An passungs störung (ICD-10 F43.2) und attestierte n dem Beschwerde führer bis Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Januar 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit .
Da dem Beschwerdeführer von August 2016 bis Juli 2017 ohne Unterbruch für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 885/05 vom 21. September 2006 E. 5.3),
wäre
aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen
von einem Invalidität s ein tritt im August 201 7
auszugehen , sofern
diese renten ans pruchs begründen d in va li disierend wäre n . Eine später ein ge tretene Invalidität wurde vom Beschwerde führer nicht geltend ge macht und er gibt sich auch nicht aus den Akten. 3. 1. 4
Unter dieser Annahme hätte der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität im Februar respektive August 201 7 während mindestens drei vollen Jahren Beiträge geleistet haben müs sen (vorstehend E. 1.3), was nachfolgend zu prüfen ist.
Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK -Auszug ) des Beschwerdeführers vom
28. September 2016 (Urk. 8/ 17 )
sind folgende Einträge
zu entnehmen : • März bis Mai 20 15 :
Y.___ , D.___ • Mai bis Juni 20 15 :
Z.___ , E.___ • August bis Dezember 201 5: Z.___ , E.___
Werden die Monate Januar und Februar 2016 mitberücksichtigt (vgl. Urk. 8/42 S. 39-40), ist ersichtlich, dass d er Beschwerdeführer bei Eintritt der durch die somatisch e n
Beschwerden herbeigeführte n
Invalidität im Februar 2017 während insgesamt elf Monaten Beiträge geleistet hat , nicht jedoch während den min des tens er forderlichen drei vollen Jahren.
Dasselbe gilt für eine allenfalls durch die psychische n Beeinträchtigungen her vorgerufene Invalidität . Auch in diesem Fall hat der Beschwerdeführer bei Eintritt der Inva lidität im August 201 7 während insgesamt bloss elf Monaten Beiträge geleistet .
Erfüllt eine Person die verlangte Mindestbeitrags entrichtung nicht persönlich, kann sie diese auch dadurch erfüllen, dass sie während der massgeblichen Zeit mit einem erwerbstätigen Ehegatten verheiratet war, der mindestens die doppelte Höhe des Min destbeitrages entrichtet hat ( Art. 36 Abs. 2 IVG in Ver bindung mit Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [AHVG]; vgl. BGE
125 V 253 E. 1b). Selbst unter der An nahme, dass die Ehefrau des Beschwerde führers in der fraglichen Zeit mindestens den doppelten Mindest beitrag entrichtet hat, würde der Beschwerdeführer ins gesamt bloss 27
respektive 33 Beitragsmonate , nicht jedoch die erforderlichen
36 Bei trags monate erfüllt haben .
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder Angehöriger eines Staates der Europäischen Union noch eines Staates der Euro päischen Freihandelsassoziation ist ( vgl. Urk. 8/ 8 S. 1 ) , weshalb allfällige in diese n Staaten zurückgelegte Beitragszeiten nicht anzurechnen
wären . 3. 1. 5
Kann mangels dreijähriger Mindestbeitrags dauer keine ordentliche Rente geltend gemacht werden, ist der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente zu prüfen. Nach Art. 39 Abs. 3
IVG haben auch invalide Ausländer Anspruch auf eine ausser ordentliche Rente, sofern sie als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben. Nach Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staats angehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unter den im Gesetz aufgeführten Vor aus setzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
D er 1990 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im November 2014 (Urk. 8/ 7 S. 2 , 8/8 S. 1 ) das 20. Altersjahr bereits voll endet, weshalb
ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente vor diesem Hintergrund zu verneinen ist .
D as Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde ra tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ist seit dem
1. April 2010 auf die Republik Kosovo nicht mehr an wendbar (BGE 139 V 263 E. 8) . D as neue Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge nos sen schaft und der Republik Kosovo über soziale Sicher heit (SR 0.831.109.475.1) trat hingegen erst am 1. September 2019 in Kraft und begründet keine Leistungs an sprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Art. 35 Abs. 1). Angesichts dessen ist der Beschwerdeführer (unabhängig der konkreten Voraussetzungen) für eine ausserordentliche Invalidenrente nach Art. 39 IVG ebenfalls nicht anspruch s berechtigt. Einen solchen Anspruch macht er im Übrigen auch nicht geltend.
Schliesslich verfügt d er Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B und hat keine Flüchtlingseigenschaft (Urk. 8/8 S. 1), weshalb der Bundes be schluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.131.11) keine Anwendung findet. 3. 2
Weiter
ist zu prüfen, ob die IV-Stelle dadurch, dass sie den Anspruch des Be schwerdeführers auf eine Invalidenrente im Vorbescheid (Urk. 8/69) mit einem nicht rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 4 % verneinte
und die Anspruchsverneinung
in der Verfügung (Urk. 2) zusätzlich mit dem Nichterfüllen der ver siche rungs mässigen Voraussetzungen begründete , den Anspruch des Be schwer de führers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.2.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid genossen schaft (BV) und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf recht liches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungs recht alle Be fugnisse, die den Parteien einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen können.
Dazu gehör t insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheid e s zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 143 V 71 E. 4.1) . 3.2.2
Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur, weshalb e ine Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt . Indes lässt die sozial versicherungsrechtliche Rechtsprechung die Heilung einer nicht besonders schwe r wiegenden Gehörsverletzung zu, wenn die Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kan n (BGE 132 V 387 E. 5.1) .
Von einer Rückweisung der Sache kann rechtsprechungsgemäss selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnö tigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein baren wäre (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1). 3.2.3
Vorliegend stellte die IV-Stelle im Vorbescheid die Ablehnung des Leistungs gesuch e s aufgrund eines Invaliditätsgrades von bloss 4 % in Aussicht, in der Ver fügung stützte sie ihren Entscheid hingegen zusätzlich auf das Nicht erfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab . Angesichts diese r
Vor gehens weise konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwandes (Urk. 8/71) nicht zu letzterem Vorbringen äussern, weshalb eine Verletzung seines rechtlichen Ge hörs vorliegt.
E s war dem Beschwerdeführer augenscheinlich
allerdings möglich, die Verfügung der IV-Stelle trotz Gehörsverletzung sachgerecht anzufechten und sich in seiner Beschwerde umfassend zur Sache und insbesondere auch zu den versicherungs mässigen Voraussetzungen zu äussern , weshalb eine leichte Verletzung des recht lichen Gehörs vorliegt . Da
es sich beim hiesigen Gericht
zudem um ein den Sach verhalt und die Rechtslage frei prüfende s Gericht handelt
(vgl. § 23 Abs. 1 und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; ferner Art. 61 lit. c und d ATSG ) , ist davon auszugehen, dass die festgestellte Gehörs verletzung im vorliegenden Beschwerdev erfahren geheilt wurde. 3. 3
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer
– würde eine renten anspruchs begründende Invalidität vorliegen – die versicherungsmässigen Voraussetzungen
für eine Invalidenrente nicht . Auch weitere ( medizinische ) Abklärungen über das Aus mass der Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die Einholung eines Gutachtens könnten vor diesem Hintergrund nicht zu einem An spruch auf eine Invalidenrente führen.
Die von der IV-Stelle begangene leichte Gehörsverletzung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren zudem geheilt .
D ie Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet , weshalb sie abzuweisen ist. 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Anna Paparis als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2). 4 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess be gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) be trächt lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wen n sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Aufgrund der Aktenlage hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer er kennen müssen, dass er die in Art. 36 Abs. 1 IVG verankerten ver sicherungs mässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt, zumal er die not wendigen drei vollen Beitragsjahre deutlich unterschreitet . An diesem Umstand wür den weder weitere Abklärungen noch die Einholung eines Gutachtens oder die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Gewährung des rechtlichen Ge hörs etwas ändern .
Folglich können die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als ernsthaft betrach tet werden , weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege abzuweisen ist . 4 . 3
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzu setzen
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom
11. April 2019
um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Paparis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
E. 7 ), worüber der Beschwerde führer mit Verfügung vom
1. Juli 2019
in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13 ) . Mit Eingabe vom 28. Juni 20 19 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) ein und legte diverse Belege (Urk. 12/9-19) auf. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 (Urk. 14) reichte Recht s anwältin Anna Paparis ihre Honorarnote ein (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 . Februar 2016 (Urk. 8/2 ; Operations bericht vom
24. Februar 2016 [Urk. 8/ 20 S. 7-8 ] ; Austrittsbericht vom
3. März 2016 [Urk. 8/ 20 S. 9-11 ] ) .
In der Folge wurde die Arbeitsunfähigkeit des Be schwer de führers wie folgt ausgewiesen: •
9. Februar 2016 bis 10. April 2016 100 % (Urk. 8/24 S. 6 und 58) •
11. April 2016 bis 15. April 2016 0 % (Urk. 8/24 S. 58) •
16. April 2016 bis 30. Juli 2016 50 % (Urk. 8/24 S. 58) •
30. Juni 2016 bis Dezember 2017 100% (Urk. 8/24 S. 60, 66, 73, 88, 98, 99, 138, 144 und 147 ; Urk. 8/54 S. 42 ) • Januar 2018 80 % (Urk. 8/54 S. 42) •
5. Januar 2018 bis 21. Januar 2018 100 % (Urk. 8/54 S. 75)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00286
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
19. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis Müller & Paparis Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 44, Postfach, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1990 geborene X.___ reiste am 17. November 2014 aus der Republik Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 8/7 S. 2 , 8/8 S. 1 ) , wo er zunächst bei der Y.___
und ab 27. Mai 2015 (mit Unterbruch) bei der Z.___ als Produktionsmitarbeiter tätig war (Urk. 8/17 ; vgl. auch Urk. 8/12 S. 3 ) .
Am
9. Februar 2016 erlitt er
einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Schnitt ver letzung am linken Handgelenk zuzog
(Urk. 8/ 12 S. 3 , 8/ 12 S. 19-20 ) .
Der Unfall versicherer kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (Urk. 8/ 12 S. 13 , 8/ 27 S. 8-9 , 8/42 S. 3 ). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2016 aufgehoben (Urk. 8/21 S. 117, 8/21 S. 127).
Unter Hinweis auf den Arbeitsunfall meldete sich der Versicherte am
3. August 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früh erfassung an (Urk. 8/4 ). Sodann reichte er am 10. August 2016 ( Eingang bei der IV-Stelle des am
3. August 2016 untersch r iebenen Anmeldeformulars ) seine An meldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/ 7 , vgl. auch Urk. 8/ 13 ) . Die IV-Stelle holte daraufhin Arztbericht e ein (Urk. 8/ 20 ) , zog die A kten des Un fallversicherers bei (Urk. 8/12, 8/21, 8/24, 8/27) und führte mit dem Versicherten ein telefonisches Früherfassungsgespräch sowie ein persönliches Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation ( Urk. 8/6, 8/10, 8/11 , 8/26 , 8/33 ) .
Mit Schreiben vom
22. März
2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit
(Urk. 8/33, 8/34).
Sie holte in der Folge erneut Arztberichte ein ( Urk. 8/37 S. 4-6, 8/49 , 8/63 S. 7-27, 8/64 ) , zog die aktualisierten Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/40, 8/45, 8/54, 8/57, 8/58, 8/65, 8/66, 8/70, 8/72 ) und holte die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. Urk . 8/68 S. 5-6 und S. 10-12).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
22. Januar 2019 [Urk. 8/69 ]; Einwand vom
22. Februar 2019 [Urk. 8/ 71 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
11. März 2019 (Urk. 2 [ = Urk. 8/77 ] ) einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Invalidenrente . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
11. April 2019 Beschwerde und beantragt e , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen . Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Durchführung
weitere r (medizinische r ) Abklärungen sowie zur Einholung ein es Gut achten s
an die IV-Stelle
zurückzuweisen , damit
diese das Belastungsprofil einer
angepasste n Tätigkeit und die Höhe der Arbeitsfähigkeit in der ent sprech enden Tätigkeit f estlege ; alles unter K osten- und Entschädigungsfolgen ( zuzüg lich gesetzlicher Mehrwertsteuer )
zu Lasten der Beschwerdegegnerin . I n prozes sualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Anna Paparis als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2 ) .
Mit Verfügung vom 18. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist an ge setzt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit aus zu füllen und einzureichen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom
14. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ), worüber der Beschwerde führer mit Verfügung vom
1. Juli 2019
in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13 ) . Mit Eingabe vom 28. Juni 20 19 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) ein und legte diverse Belege (Urk. 12/9-19) auf. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 (Urk. 14) reichte Recht s anwältin Anna Paparis ihre Honorarnote ein (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). 1.2
Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leis tungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. L eistungs spezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich be gründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Ein glie de rungs massnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Renten an spruch voraus , dass der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit nicht durch zumut bare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnitt lich min destens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG
ist (lit. c).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I
10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29 ter
der Verordnung über die Invaliden ver sicherung ( IVV ) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 auf einan der folgenden Tagen voll arbeitsfähig war . 1. 3
Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt weiter
voraus, dass der Ver sicherte
die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt.
Letztere Bestimmung hält fest , dass der Ver si cherte Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, wenn er bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei J ahren Beiträge geleistet hat .
Verlangt sind drei volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 50 der Verordnung über die Alters- un d Hinterlassenenversicherung (AHVV ; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reich muth, Bun des gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/
Basel/Genf 2014, S. 478 ). Die Mindestbeitragszeit muss dabei vor Eintritt der Invali dität ge leistet worden sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3 ). 2. 2.1
Die IV-Stelle stellt e sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei seit März 2017 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar . Mit einem ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % habe er zudem keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der Beschwerde führer sei im Dezember 2014 in die Schweiz eingereist, der Unfall habe sich im Februar 2016 ereignet, weshalb die gesetzliche Wartefrist im Februar 2017 ab gelaufen sei. Weil der Beschwerde führer jedoch nur zwei Jahre und ein paar Monate an Sozialversicherungsbeiträge n habe abrechnen können, ein Anspruch auf eine Invalidenrente allerdings nur entstehe, wenn mindestens drei Jahre Bei träge abgerechnet worden seien, erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht (Urk. 2) .
In ihrer Vernehmlassung vom
14. Mai 2019 führte die IV-Stelle aus, die zitierte Passage im Feststellungsblatt vom 22. Januar 2019 beziehe sich ausschliesslich auf Eingliederungsmassnahmen. I m vorliegenden Verfahren gehe es jedoch einzig um den Anspruch auf eine Invalidenrente. U m
einen solchen Anspruch z u haben, müsse der Beschwerdeführer als Nichtvertragsstaatsangehöriger gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahre n Beiträge geleistet haben. Da der Beschwerdeführer am 17. November 2014 in die Schweiz eingereist sei und sich der zur Arbeitsunfähigkeit führende Unfall am 9. Februar 2016 ereignet habe, habe der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität nach Ablauf des Wartejahres im Februar 2017 noch keine drei volle n
Beitragsjahre geleistet , weshalb er die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfülle . Sel bst wenn auch im Zeitraum nach März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden hätte , hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor , die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid nicht erwähnt, dass er die versicherungsmässigen Voraus setzung en für eine Invalidenrente nicht erfülle; vielmehr sei dies in der Verfügung nach ge schoben worden . A usländische Staatsangehörige seien aber anspruchs berech tigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eine s vollen Jahr es Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hätten. Er erfülle diese Voraussetzungen, wie auch aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 22. Januar 2019 der Beschwerdegeg nerin ersichtlich sei. Darin werde festgehalten, dass der Beschwerde führer im Jahr 2015 genügend Beiträge abgerechnet habe, er für das ganze Jahr versichert ge wesen sei und die versicherungsmässigen Voraus set zungen erfüllt seien, was mit der Fachexpertin und dem Rechtsdienst be sprochen worden sei
(Urk. 1 S. 4) .
Weiter sei d ie Berechnung des Invaliditätsgrades nicht korrekt und e s könne ihm weder medizinisch noch rechtlich ab 14. März 2017 e ine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 1 S. 5-9) .
Es fehlten schliesslich genügende Abklärungen hinsichtlich des Zumut barkeitsprofils sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage der kausalen Adä quanz für psychogene Beschwerden , zumal die Beschwerdegegnerin ihren Ent scheid nicht auf eigene Abklärungen, sondern offenbar auf die Ausführungen der Kreisärzt in des Unfallversicherers stütze, welche jedoch nur Mutmassungen ohne Begründung und Nachvollziehbarkeit in den Raum stelle (Urk. 1 S. 10-15). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst , ob die IV-Stelle
unter dem Gesichtspunkt der ver sicherungsmässigen Voraussetzungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
mangels Erfüllung der Mindes t beitragszeit zu Recht ver neint hat. 3. 1.1
Vorlieg end ereignete sich der Unfall am 9 . Februar 2016 (Urk. 8/2 ; Operations bericht vom
24. Februar 2016 [Urk. 8/ 20 S. 7-8 ] ; Austrittsbericht vom
3. März 2016 [Urk. 8/ 20 S. 9-11 ] ) .
In der Folge wurde die Arbeitsunfähigkeit des Be schwer de führers wie folgt ausgewiesen: •
9. Februar 2016 bis 10. April 2016 100 % (Urk. 8/24 S. 6 und 58) •
11. April 2016 bis 15. April 2016 0 % (Urk. 8/24 S. 58) •
16. April 2016 bis 30. Juli 2016 50 % (Urk. 8/24 S. 58) •
30. Juni 2016 bis Dezember 2017 100% (Urk. 8/24 S. 60, 66, 73, 88, 98, 99, 138, 144 und 147 ; Urk. 8/54 S. 42 ) • Januar 2018 80 % (Urk. 8/54 S. 42) •
5. Januar 2018 bis 21. Januar 2018 100 % (Urk. 8/54 S. 75) 3.1.2
Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wurde demzufolge für die somatischen Beschwerden mit dem Unfall am 9. Februar 2016 eröffnet .
Ein wesentlicher Unterbruch der Warte zeit im Sinne von Art. 29 ter IVV liegt an ge sichts der bloss fünf Tage dauernden vol len Arbeitsfähigkeit im April 2016 nicht vor. Wäre n die zu beurteilende n ge sund heitliche n
somatischen Beein trächti gung en renten anspruchs begründend in va li di sie rend , wäre folglich nach Ablauf des einjährigen Warte jahres vom Eintritt einer Invali di tät im Februar 2017 auszu gehen. 3.1.3
Aus den Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer neben den somatischen auch psychische Beeinträchtigungen
diagnostiziert wurden . Med. pract. A.___ und Dr. med. B.___ der
C.___ stellte n am 4. Oktober 2017 (Urk. 8/54 S. 41 ; vgl. auch Urk. 8/49 S. 6 ) als Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, beste hend seit 10. August 2017, eine chronische Schmerz störung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) so wie eine An passungs störung (ICD-10 F43.2) und attestierte n dem Beschwerde führer bis Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Januar 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit .
Da dem Beschwerdeführer von August 2016 bis Juli 2017 ohne Unterbruch für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 885/05 vom 21. September 2006 E. 5.3),
wäre
aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen
von einem Invalidität s ein tritt im August 201 7
auszugehen , sofern
diese renten ans pruchs begründen d in va li disierend wäre n . Eine später ein ge tretene Invalidität wurde vom Beschwerde führer nicht geltend ge macht und er gibt sich auch nicht aus den Akten. 3. 1. 4
Unter dieser Annahme hätte der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität im Februar respektive August 201 7 während mindestens drei vollen Jahren Beiträge geleistet haben müs sen (vorstehend E. 1.3), was nachfolgend zu prüfen ist.
Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK -Auszug ) des Beschwerdeführers vom
28. September 2016 (Urk. 8/ 17 )
sind folgende Einträge
zu entnehmen : • März bis Mai 20 15 :
Y.___ , D.___ • Mai bis Juni 20 15 :
Z.___ , E.___ • August bis Dezember 201 5: Z.___ , E.___
Werden die Monate Januar und Februar 2016 mitberücksichtigt (vgl. Urk. 8/42 S. 39-40), ist ersichtlich, dass d er Beschwerdeführer bei Eintritt der durch die somatisch e n
Beschwerden herbeigeführte n
Invalidität im Februar 2017 während insgesamt elf Monaten Beiträge geleistet hat , nicht jedoch während den min des tens er forderlichen drei vollen Jahren.
Dasselbe gilt für eine allenfalls durch die psychische n Beeinträchtigungen her vorgerufene Invalidität . Auch in diesem Fall hat der Beschwerdeführer bei Eintritt der Inva lidität im August 201 7 während insgesamt bloss elf Monaten Beiträge geleistet .
Erfüllt eine Person die verlangte Mindestbeitrags entrichtung nicht persönlich, kann sie diese auch dadurch erfüllen, dass sie während der massgeblichen Zeit mit einem erwerbstätigen Ehegatten verheiratet war, der mindestens die doppelte Höhe des Min destbeitrages entrichtet hat ( Art. 36 Abs. 2 IVG in Ver bindung mit Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung [AHVG]; vgl. BGE
125 V 253 E. 1b). Selbst unter der An nahme, dass die Ehefrau des Beschwerde führers in der fraglichen Zeit mindestens den doppelten Mindest beitrag entrichtet hat, würde der Beschwerdeführer ins gesamt bloss 27
respektive 33 Beitragsmonate , nicht jedoch die erforderlichen
36 Bei trags monate erfüllt haben .
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder Angehöriger eines Staates der Europäischen Union noch eines Staates der Euro päischen Freihandelsassoziation ist ( vgl. Urk. 8/ 8 S. 1 ) , weshalb allfällige in diese n Staaten zurückgelegte Beitragszeiten nicht anzurechnen
wären . 3. 1. 5
Kann mangels dreijähriger Mindestbeitrags dauer keine ordentliche Rente geltend gemacht werden, ist der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente zu prüfen. Nach Art. 39 Abs. 3
IVG haben auch invalide Ausländer Anspruch auf eine ausser ordentliche Rente, sofern sie als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben. Nach Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staats angehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unter den im Gesetz aufgeführten Vor aus setzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
D er 1990 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im November 2014 (Urk. 8/ 7 S. 2 , 8/8 S. 1 ) das 20. Altersjahr bereits voll endet, weshalb
ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente vor diesem Hintergrund zu verneinen ist .
D as Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde ra tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ist seit dem
1. April 2010 auf die Republik Kosovo nicht mehr an wendbar (BGE 139 V 263 E. 8) . D as neue Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge nos sen schaft und der Republik Kosovo über soziale Sicher heit (SR 0.831.109.475.1) trat hingegen erst am 1. September 2019 in Kraft und begründet keine Leistungs an sprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Art. 35 Abs. 1). Angesichts dessen ist der Beschwerdeführer (unabhängig der konkreten Voraussetzungen) für eine ausserordentliche Invalidenrente nach Art. 39 IVG ebenfalls nicht anspruch s berechtigt. Einen solchen Anspruch macht er im Übrigen auch nicht geltend.
Schliesslich verfügt d er Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B und hat keine Flüchtlingseigenschaft (Urk. 8/8 S. 1), weshalb der Bundes be schluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.131.11) keine Anwendung findet. 3. 2
Weiter
ist zu prüfen, ob die IV-Stelle dadurch, dass sie den Anspruch des Be schwerdeführers auf eine Invalidenrente im Vorbescheid (Urk. 8/69) mit einem nicht rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 4 % verneinte
und die Anspruchsverneinung
in der Verfügung (Urk. 2) zusätzlich mit dem Nichterfüllen der ver siche rungs mässigen Voraussetzungen begründete , den Anspruch des Be schwer de führers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.2.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid genossen schaft (BV) und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf recht liches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungs recht alle Be fugnisse, die den Parteien einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen können.
Dazu gehör t insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheid e s zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 143 V 71 E. 4.1) . 3.2.2
Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur, weshalb e ine Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt . Indes lässt die sozial versicherungsrechtliche Rechtsprechung die Heilung einer nicht besonders schwe r wiegenden Gehörsverletzung zu, wenn die Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kan n (BGE 132 V 387 E. 5.1) .
Von einer Rückweisung der Sache kann rechtsprechungsgemäss selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnö tigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein baren wäre (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1). 3.2.3
Vorliegend stellte die IV-Stelle im Vorbescheid die Ablehnung des Leistungs gesuch e s aufgrund eines Invaliditätsgrades von bloss 4 % in Aussicht, in der Ver fügung stützte sie ihren Entscheid hingegen zusätzlich auf das Nicht erfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab . Angesichts diese r
Vor gehens weise konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwandes (Urk. 8/71) nicht zu letzterem Vorbringen äussern, weshalb eine Verletzung seines rechtlichen Ge hörs vorliegt.
E s war dem Beschwerdeführer augenscheinlich
allerdings möglich, die Verfügung der IV-Stelle trotz Gehörsverletzung sachgerecht anzufechten und sich in seiner Beschwerde umfassend zur Sache und insbesondere auch zu den versicherungs mässigen Voraussetzungen zu äussern , weshalb eine leichte Verletzung des recht lichen Gehörs vorliegt . Da
es sich beim hiesigen Gericht
zudem um ein den Sach verhalt und die Rechtslage frei prüfende s Gericht handelt
(vgl. § 23 Abs. 1 und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; ferner Art. 61 lit. c und d ATSG ) , ist davon auszugehen, dass die festgestellte Gehörs verletzung im vorliegenden Beschwerdev erfahren geheilt wurde. 3. 3
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer
– würde eine renten anspruchs begründende Invalidität vorliegen – die versicherungsmässigen Voraussetzungen
für eine Invalidenrente nicht . Auch weitere ( medizinische ) Abklärungen über das Aus mass der Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die Einholung eines Gutachtens könnten vor diesem Hintergrund nicht zu einem An spruch auf eine Invalidenrente führen.
Die von der IV-Stelle begangene leichte Gehörsverletzung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren zudem geheilt .
D ie Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet , weshalb sie abzuweisen ist. 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Anna Paparis als unentgeltliche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2). 4 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess be gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) be trächt lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wen n sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Aufgrund der Aktenlage hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer er kennen müssen, dass er die in Art. 36 Abs. 1 IVG verankerten ver sicherungs mässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt, zumal er die not wendigen drei vollen Beitragsjahre deutlich unterschreitet . An diesem Umstand wür den weder weitere Abklärungen noch die Einholung eines Gutachtens oder die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Gewährung des rechtlichen Ge hörs etwas ändern .
Folglich können die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als ernsthaft betrach tet werden , weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege abzuweisen ist . 4 . 3
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzu setzen
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom
11. April 2019
um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Paparis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme