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IV.2019.00284

Strukturiertes Beweisverfahren, Abweichen von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten, Rückweisung zur Prüfung beruflicher Massnahmen.

Zürich SozVersG · 2019-12-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, war seit August 2008 als Verpackerin

bei der

Y.___ AG angestellt (Urk. 7/24/1 -2

Ziff. 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf ein myofasziales Schmerzsyndrom meldete sie sich am 2 2. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/1-5, Urk. 7/19, Urk. 7/24) und medizinische (Urk. 7/25-26, Urk. 7/29) Abklärungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7 /20, Urk. 7/32) zum Verfahren bei.

Am 1 9. Februar 2016 (Urk. 7/33)

erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde und wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 7/34, Urk. 7/39) vor brachte . Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Berichte (Urk. 7/50, Urk. 7/52-53, Urk. 7/56, Urk. 7/58, Urk. 7/63, Urk. 7/66, Urk. 7/69) und ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/81) ein. Die Versicherte nahm am 2 2. November 2018 und am 5. März 2019 dazu Stellung (Urk. 7/96, Urk. 7/99).

Mit Verfügung vom 8. März 2019 (Urk. 7/103 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei das Ver fahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine unabhängige medizinische Begutachtung in Auftrag gebe. Eventuell sei bei den Gutachtern der Z.___ ein Ergänzungs- und Verlaufsgutachten einzuholen. Das Verfahren sei zudem an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Be gründung der Verfügung ergänze sowie zur Durchführung eines Arbeitsversuches (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, da diese nicht auf ihre im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände eingegangen sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11, S. 10 Ziff. 18, S. 15 Ziff. 27). Sie beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der Begründung der angefochte nen Verfügung vom 8. März 2019 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Auf diese Rüge ist

- da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa) - vorab einzugehen. 2.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebe nenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem r echtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 2.3

Die Beschwerdeführerin hatte im Einwand vom

2 2. November 2018

unter ande rem geltend gemacht, es lasse sich nicht herleiten, wie der psychiatrische Teilgut achter genau zu einer Einschränkung von 50 % komme (Urk. 7/96 S. 5 Ziff. 6). Sie erhob zudem

Einwände gegen den psychiatrischen Teilgutachter, welcher als befangen abzulehnen sei (Urk. 7/96 S. 6 f.

Ziff. 9 ff.). Ausserdem seien die neuen medizinischen Berichte für das weitere Verfahren zu berücksichtigen (Urk. 7/96 S. 8 f., Ziff. 15 ff., Urk. 7/99).

Aus der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2019 ergibt sich, dass die IV-Stelle davon ausging, dass mit den neu eingereichten Berichten keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien und insbesondere die vom behandelnden Psychiater unverändert attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. In psychiatrischer Hinsicht sei – aus näher genannten Gründen – trotz der gutachterlich festgehaltenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Weiter ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Annahme einer Befangenheit des psychiatrischen Gutachters als nicht gegeben erachtete, umso mehr als sie ohnehin auf dessen Einschätzung nicht abstellte . Anhand der Angaben in der angefochtenen Verfügung war der Beschwerdeführerin somit eine sachgerechte Anfecht ung der Verfügung jedenfalls möglich. D ass die Beschwerdegegnerin

nicht auf sämtliche erhobenen Einwände eingegangen ist, schadet nicht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache keine Rückweisung der Sache aus formellen Gründen beantragte . Auf eine Rückwei sung der Sache zur ergänzenden Begründung der angefochtenen Verfügung ist daher zu verzichten, zumal die Beschwerdeführerin ihre Argumente in der Beschwerde detailliert darlegen konnte und der Rechtsmittelinstanz volle Kogni tion zukommt .

3 . 3 .1

Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren beschwerdeweise zusammengefasst geltend, das Gutachten der Z.___ weise zahlreiche näher bezeichnete Mängel auf. Es gebe aktuellere Arztberichte, welche ihren Gesundheitszustand anders beschreiben würden . Daher müsse eine neue Begutachtung vorgenommen werden eventuell mit vorgängiger Stellungnahme der Z.___ zu den Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 3

Ziff. 2, S. 4-7 Ziff. 4-10, S. 10-15 Ziff. 19-26). Der psychiatrische Gutachter sei

als befangen abzulehnen, da er bezüglich der Rechtsprechung von falschen, weil veralteten Voraussetzungen aus gehe, die z u unbrauchbaren Resultaten führ en würden, er die hiesigen Verhältnisse nicht kenne, gemäss dem Medizinalberuferegister Vertrauensarzt der Versicherungen und bei verschiedenen Gutachterstellen tätig sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 14; vgl. auch S. 9 Ziff. 15-17). 3 .2

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente

besteht.

D abei hatte d ie Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Vorbescheidverfah rens

die Durchführung eines

Arbeitstrainings und damit berufliche Massnahmen beantragt (Urk. 7/96 S. 2 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochte nen Verfügung

auf den Antrag nicht eingegangen und hat einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht weiter geprüft .

Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsver hältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte

(Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2011 vom 1 2. Dezember 2011 E. 5.1; vgl. auch 8C_27/2014 vom 6. Juni 2014 E. 3.3) . Im vorliegenden Verfahren ist daher auch zu prüfen, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.

Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen.

4 . 4 .1

Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte im Bericht vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 7/20/22-23) folgende Diagnose (S. 1): myofasziales Schmerzsyndrom Vorderarme beidseits mit/bei - klinisch em Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom (Tinel- und Phalen -Test beidseits positiv) - Status nach neurologischer Beurteilung vom 1 7. März 2014

Dr. A.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe seit gut sechs Monaten Schmerzen in den Handgelenken beidseits, welche vor allem bei Belastung und gegen Abend auftreten würden (S. 1 unten). 4 .2

Dr. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, erstattete am 1 8. Juni 2015 (Urk. 7/20/6-16) im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

Dr. B.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin arbeite mit einem Pensum von 100 %

als Mitarbeiterin in der Produktion und Verpackung. Seit etwa zwei Jahren habe sie gehäuft Probleme an den Händen . Seit dem 2 0. Februar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten) . Ein Arbeitsversuch Ende März 2015 mit einem Pensum von 30-40 %

sei gescheitert (S. 2 unten). Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 6 Mitte): - verminderte Belastbarkeit beider Hände bei Rechtshändigkeit durch Schmerzen und Schwellungen in den distalen Beuge- und Strecksehnen, gute Kraftentfaltung der Hände (allerdings schmerzhaft) und gute Kraft entfaltung der oberen Extremitäten, Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung, Ausschluss eines Carpaltunnelsy ndrom s (CTS) durch neuro logische Untersuchung - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur, kein sicheres nervenwurzelbezo genes neurologisches Defizit, beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - Hallux valgus-Operation rechts, keine Beschwerden - seit etwa zwei Monaten psychiatrische Therapie mit Einnahme von Temesta - beginnendes Übergewicht

Die Beschwerdeführerin habe seit etwa zwei Jahren Schmerzen im Bereich der Handgelenke und der Hände, vornehmlich im Verlauf der distalen Beuge- und Strecksehnen. Hier zeigten sich auch leichte Schwellungen, jedoch keine Ausbil dung von Ganglien. Eine rheumatologische Abklärung habe kein eigenständiges Krankheitsbild ergeben. Eine neurologische Abklärung habe den Verdacht auf ein CTS ergeben (S. 7 oben).

Es werde eine ergotherapeutische Behandlung empfohlen. Nach Einleitung der Therapie sollte in vier Wochen ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % erfolgen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % nach 14 Tagen und auf 100 %

nach weiteren 14 Tagen (S. 7 Mitte). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sollte vorerst noch nicht verrichtet werden (S. 8 Ziff. 9). Die bestehende Arbeits unfähigkeit sei vorübergehender Natur (S. 8 Ziff. 10). Im Falle des Scheiterns der Reintegration am alten Arbeitsplatz sei die Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen sie die Hände nicht kraftvoll einsetzen müs se, uneingeschränkt einsatzbar (S. 8 Ziff. 12). 4 .3

Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 3 1. August 2015 (Urk. 7/26/6 -

8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.1): - verminderte Belastbarkeit der Hände bei Rechtshändigkeit durch Schmer zen und Schwellung in den distalen Beuge- und Strecksehnen - schmerzhafte, aber gute Kraftentfaltung der Hände und der oberen Extremität - Verdacht auf CTS beidseits, März 2014, mit zusätzlich myofaszialen Beschwerden (Tendopathie) im Bereich der Handgelenke, August 2014 - Tendovaginitis im Handgelenksbereich bei chronischer Überlastungs reaktion - myofasziales Schmerzsyndrom der Vorderarme beidseits - depressive Entwicklung mit Soziophobie und Rückzug - Erschöpfungszustände - finanzielle Probleme

Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei im angestammten Beruf als Produktionsmitarbeiterin in der Verpackungsindustrie/Druckerei zurzeit zu 30 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Einschränkungen bestünden b ezüglich der Verrich tung von Arbeiten mit der Hand und den Armen . Aus psychiatrischer Sicht stünden eine Depression, ein sozialer Rückzug sowie der Verlust des Selbstwert gefühles im Vordergrund. Aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen der Hände sei die angestammte Tätigkeit nicht zu 100 % zumutbar . Ein Arbeitspen sum von 30-50 % beziehungsweise von drei bis fünf Stunden pro Tag sei allenfalls knapp möglich. Dabei seien Pausen zur Erholung der Armmuskulatur notwendig. Es bestehe eine Leistungsminderung von zirka 40 % . Zusätzlich sei die Depression zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 1.7). Trotz der empfohlenen medizi nischen Massnahmen sei es zu keiner befriedigenden Besserung der Schmerzen und der Arbeitsfähigkeit gekommen. Ob ein Arbeitsplatzwechsel zu einer Verbes serung der Schmerzsituation führen würde, sei ebenfalls unklar (S. 2 Ziff. 1.8). Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % werde vermutlich nicht möglich sein, es sei denn die Beschwerdeführerin übe einen Beruf aus, in dem die Hände und Arme nicht so gefordert würden (S. 3 Ziff. 1.9). 4.4

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2 7. April 2015 bei Dr. D.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie, in ambu lanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/29 S. 1 Ziff. 1.2).

Dr. D.___ führte im Bericht vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 7/29) aus, die Zuweisung durch den Hausarzt sei erfolgt aufgrund einer zunehmenden depressiven Symptomatik mit einer ausgeprägten Schlafstörung, soziophobischen Angstzuständen bei einem Carpaltunnelreizsyndrom beidseits und myofaszialen Beschwerden im Bereich beider Handgelenke (S. 1 Ziff. 1.4). Der Psychiater nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) bei Carpaltunnelreizsyndrom beidseits, zusätzlich myofasziale Beschwerden im Bereich beider Handgelenke

Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der Antriebsstörung, der raschen Ermüdbarkeit, der verminderten Stresstoleranz sowie wegen chronischer Hand schmerzen eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkei t der bisherigen Tätigkeit soll e interdisziplinär abgeklärt werden (S. 3 Ziff. 1.7). 4.5

Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 4. Februar 2016 (Urk. 7/41 S. 4 f.) aus, im Bericht von Dr.

D.___ fänden sich keine Befunde mit ausreichender Schwere, die gemäss ICD-10 für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode sprechen würden. Es werde von einer leichten Verminderung des Antriebes gesprochen und es fänden sich Beeinträch tigungen bei den Freizeitaktivitäten und den Verrichtungen im Alltag. Insgesamt könne die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht nachvollzogen werden (S. 5 oben).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne erhöhte Anfor derungen an die Kraft und die Haltefunktion der Hände zu 100 % zumutbar. Zu vermeiden seien zudem das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen von Lasten und Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handge lenk sowie Arbeiten mit repetitiver Beanspruchung der Hände und erhöhten Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem 1 8. Juni 2015 eine Arbeits fähigkeit von 100 % (S. 5 unten). 4 .6

Die Beschwe rdeführerin wurde am 2 1. April 2016 in der Universitätsklinik F.___ an der linken Hand operiert (Karpaltunnelspaltung, vgl. den Operations bericht vom 2 1. April 2016, Urk. 7/44/1-2).

Dr. G.___, Facharzt für Chirurgie, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, Chefarzt, Universitäts klinik F.___, attestierten im Bericht vom 3. August 2016 (Urk. 7/50) für die Tätigkeit als Verpackerin

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1). 4 .7

Dr. C.___

bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im

Verlaufsb ericht vom 1 8. September 2016 (Urk. 7/52/1-6) als stationär bis sich verbessernd (S. 1 Ziff. 1.1). Er gab an, für die Tätigkeit in der Verpackung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Ab November 2016 sei die bisherige Tätigkeit maximal für ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 1 Ziff. 2.1). Es bestehe eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von zirka 50-70 % (somatisch und psy chisch, S. 2 Ziff. 2.2). F ür eine die Arme schonende Tätigkeit und für überwiegend schonende Arbeiten mit den Händen und Armen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag (50 %). Nach der Operation sei ab November 2016 ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % sinnvoll

(S. 3 Ziff. 4.2). 4 .8

Dr. I.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik F.___, nannte im Bericht vom 1 9. September 2016 (Urk. 7/53/6-8) als Diagnose (S. 1 oben): - Status nach Karpaltunnelspaltung offen links vo m 2 1. April 2016 mit/bei - Karpaltunnelsyndrom links - aktuell: Verdacht auf eine Kompression des Nervus

ulnaris

Dr. I.___ gab an, in der letzten Untersuchung habe sich ein intaktes Integument gezeigt bei einer komplett reizlosen Narbe. Jedoch bestehe ein positives Tinel zeichen über dem Karpaltunnel sowie über der Guyon’schen Loge. Der Phalen -Test sei positiv gewesen (S. 1 Ziff. 1.4). Die Patientin sei im angestammten Beruf als Verpackerin weiterhin zu 100 % krankgeschrieben. A ufgrund der weiterhin bestehenden Schmerzen sei diese Tätigkeit nicht mehr möglich (S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7). Die Prüfung einer Umschulung sei wünschenswert (S. 2 Ziff. 1.8). 4 .9

Dr.

D.___

gab

im Verlaufsbericht vom 2 1. November 2016 (Urk. 7/58/1-5) einen verschlechterten Gesundheitszustand an (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, es sei eine mittelgradige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rung vorhanden. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin sprunghaft, grüblerisch und deutlich eingeengt auf die psychosozialen Belastungsfaktoren und ihren Gesundheitszustand. Sie klagte

über persistierende Handschmerzen und chronische Kopfschmerzen . Während der Panikattacken seien Ich-Störungen im Sinne einer Depersonalisation und Derealisation vorhanden. Im Affekt sei sie labil, niedergeschlagen und de primiert (S. 1 Ziff. 1.3).

Der Psychiater nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Fakto ren (ICD-10 F45.41)

Es handle sich um die Behandlung einer Depression, einer Angststörung sowie von chronischen Schmerzen mit multifaktoriellen psychosozialen Belastungsfak toren. Termine fänden alle zwei Wochen statt inklusive einer medikamentösen Therapie (S. 3 Ziff. 3.1 oben). Die Beschwerdeführerin habe im Gespräch über einen weiterbestehenden Ehekonflikt und über andere psychosoziale Belastungs faktoren berichtet, die sie psychisch belasteten. Am 2 7. Oktober 2016 sei es zu einem Suizidversuch gekommen (S. 3 Ziff. 3.1 Mitte).

Dr.

D.___

attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeits fähigkeit von 20 % bei einer Reduktion der Leistungsfähigkeit von 80 % (S. 2 Ziff. 2.1). Im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme sei in einer wohlwollenen Arbeitsatmosphäre medizinisch-theoretisch ein Arbeitspensum von zunächst 20 % möglich . Eine Umschulung in eine die Hand weniger belastende Tätigkeit sei wünschenswert (S.

4 Ziff. 3.3 oben).

4 .10

4 .10 .1

Die Gutachter der Z.___ erstatteten am 2 5. Mai 2018 (Urk. 7/81 /1-55) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die Beschwer deführerin wurde in der Zeit vom 2 2. Januar bis 1 3. März 2018 in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Handchirurgie und Psychiatrie und Psychotherapie untersucht (S. 2 oben). Das Gutachten ist von Dr. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. K.___, Facharzt für Chirurgie, L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. M.___, Facharzt für Neurologie, unterzeichnet (S. 55).

Die Gutachter führten im neurologischen Hauptgutachten

aus, die Beschwerde führerin habe als Verpackerin in einer Schokoladenfabrik und später in einer Papierfabrik gearbeitet (S. 36 Ziff. 2.1.7).

Zu den Ressourcen

wurde angegeben, die Kommunikationsfähigkeit sei gegeben. Eine Motivation sei nicht vorhanden. Die Therapieadhärenz sei gegeben . Die letzte Arbeitsstelle sei nicht mehr vorhanden. Ausserberufliche Fertigkeiten bestünden nicht. Dagegen sei ein soziales Umfeld vorhanden . Eine geordnete Tagesstruktur sei kaum vorhanden (S. 36 Ziff. 2.1.11 unten). Die Gutachter nann ten als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Carpaltunnelsyndrom links bei einem Status nach operativer Sanierung vom 2 1. April 2016 und ein Carpaltunnelsyndrom rechts (anamnestisch, S. 37 Ziff. 2.4.1). Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannten sie eine subjektive Vergesslichkeit und eine Insomnie (S. 37 Ziff. 2.4.2).

Im Jahr 2014 sei der Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits geäussert worden. An den Handgelenken seien zudem myofasziale Beschwerden und eine Tendovaginitis beschrieben worden. In der Folge sei es zu einer Fehlstatik der Wirbelsäule mit Haltungsinsuffizienz und muskulärem Hartspann gekommen. Weiter hätten sich eine depressive Störung mit einer Soziophobie und einem Rückzug sowie finanzielle Probleme und E rschöpfungszustände entwickelt und es seien eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren diagnostiziert worde n (S. 38 Ziff. 2.5.1 oben). Seit November 2015 sei es zu chronischen Schmerzen in der Kniescheibe links gekommen (S. 38 Ziff. 2.5.1 Mitte).

Am 2 1. April 2016 sei das Carpaltunnelsyndrom links operiert worden und es sei eine Verkal k ung im Seh n enansatz des M. quadriceps an der Patella festgestellt worden. Die Explorandin habe weiter zunehmende Schlafstörungen entwickelt. Im Oktober 2016 habe sie einen Suizidversuch unternommen . Zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode habe sich im Verlauf eine Panikstörung gesellt . Vor kurzem seien zudem der Verdacht auf ein Sulcus

ulnaris -Syndrom und ein Ulnaimpakt ations syndrom geäussert worden (S. 38 Ziff. 2.5.1 unten).

Die Beschwerdeführerin habe bei der neurologischen Begutachtung über Hand gelenksschmerzen link s, eine Vergesslichkeit und ein Gefühl der Inaktivität geklagt (S. 39 Ziff. 2.5.2). In der bisherigen Tätigkeit als Verpackerin könne sie wohl nur noch reduziert eingesetzt werden. Für diese Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit, die vor allem einhändig rechts durchgeführt werden könne, bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 % . Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei durch die Beschwerden seitens des Carpaltunnels bedingt (S. 39 Ziff. 2.5.7).

Die internistische Untersuchung habe keine Diagnose und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 40 Ziff. 3.1.3 unten).

4 . 10 .2

Dr. K.___ führte im handchirurgischen Teilgutachten vom 1 3. März 2018 (Urk. 7/81/67-75) aus, im Jahr 2016 sei im Bereich der linken

Hand die Dia gnose eines Carpaltunnelsyndrom s gestellt worden. Am 2 1. April 2016 sei eine offene Spaltung des Karpaldaches erfolgt . In der Folge habe die Explorandin zunehmend die schon bestehenden Schmerzen und Beschwerden im Bereich der Ulnarseite bemerkt, die sich immer mehr zugespitzt hätten (S. 4 Ziff. 2.1.1 oben). Die Explo randin habe angegeben, dass sie schwere Gegenstände nicht mehr schmerzfrei tragen könne. Bei längerer Belastung leide sie unter starken Schmerzen im Bereich des Handgelenkes links ulnarseitig . Zudem bestünden zunehmende Beschwerden radialseitig (S. 5 Ziff. 2.1.10).

Die Schmerzsymptomatik könne zu grossen Teilen nachempfunden werden. Als eindeutige Diskrepanz sei die bilaterale gute Entfaltung der groben Kraft von 40 kg zu erwähnen, welche zumindest kurzphasig ohne eindeutige Schmerzäusse rung möglich gewesen sei (S. 7 Ziff. 2.5.4). Unter Einbezug der Vorakten der Universitätsklinik F.___ liessen sich die Befunde entsprechend korrelieren. Dem Gelenkbinnenschaden

des Handgelenkes sei jedoch nicht genügend Rechnung getragen worden. Die chronische Synovialitis aufgrund der degenerativen Verän derung des TFCC sei nie im Vordergrund gestanden. Bezogen auf das CTS lägen keine eindeutigen wegweisenden Unterlagen vor (S. 7 Ziff. 2.5.6).

D ie bisherige Behandlung und die entsprechenden Abklärungen im Vorfeld seien als lege artis zu bezeichnen. Die MRI-Unte r suchung hätte jedoch

zwingend mit einer Arthrografie kombiniert werden müssen. Aktuell scheine das CTS auf der rechten Seite operationswürdig zu sein, wobei die Explorandin einer Operation aus Angst noch ablehnend gegenüberstehe. Bezogen auf die Symptomatik der linke Hand sehe der Gutachter eher die Indikation zu einer Handgelenksarth ros kopie und einer arthroskopischen Resektion/Teilresektion des TFCC sowie einer partiellen Synovektomie im ulnaren Kompartiment mit anschliessender intensiver Ergotherapie (S. 7 Ziff. 2.5.7).

Dr. K.___ nannte als handchirurgische Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische symptomatische Arthropathie des Handgelenkes li nks mit/bei chronischer Tenosynovialitis und degenerativer Destruktion des TFCC mit konsekutiver Synovialitis im ulnaren Kompartiment sowie reaktiver Mitbeteiligung des Nervus

ulnaris bei Zustand nach Spaltung des Karpaldaches bei abgelaufenem CTS sowie CTS rechts. Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 6 Ziff. 2.4.1 und 2.4.2).

Aufgrund der erhobenen klinischen Befunde bestehe aus handchirurgischer Sicht und bezogen auf die bisherige Tätigkeit nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Hierbei sei en die Einhaltung von regelmässigen Pausen zur Vermeidung einer Schmerzexazerbation und die Reduktion der maximalen Traglast beidhändig auf 5 kg zu berücksichtigen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 %, wobei auch hier die vorbezeichn eten Limiten bestünden. In Abhängigkeit der weiteren Entwicklung der Beschwerden und einer allfälligen operativen Versorgung bestehe bezogen auf beide Hände die Möglichkeit der Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 2.5.8). 4 .10.3

L.___

führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 7/81/76-96) aus, die Beschwerdeführerin habe Probleme und Konflikte mit ihrem Ehemann angegeben, der psychische Probleme habe und seit 15 Jahren « zu Hause sei ». Sie habe die ganze Zeit die Verantwortung für die Familie über nommen und diese versorgt (S. 8 Ziff. 2.1.1 oben). Sie sei innerlich mit vielen Fragen beschäftigt, sei innerlich angespannt und könne nicht entspannen (S. 10 Mitte).

Ihr Hausarzt habe ihr geraten, Menschenansammlungen nicht zu meiden. Sie sei auch in einem Verein, wobei sie es dort aber nur zwei Stunden aus halte . Spazier gänge unternehme sie häufiger alleine und teilweise mit ihrem Ehemann (S. 9 unten). Dieser sei wenig unterstützend gewese n und habe nicht mit Geld umgehen können. Aus der ehelichen Beziehung seien ein Sohn und eine Tochter hervorge gangen (S. 11 Ziff. 2.1.2 unten). Die Beschwerdeführerin suche bei Bedarf alle drei bis vier Wochen ihren Hausarzt auf. Eine psychiatrische Behandlung erfolge mit einer Frequenz von vier Wochen, anfänglich alle zwei Wochen (S. 14 Ziff. 2.1.4 oben). Nach dem Aufstehen am Morgen beginne sie mit der Hausarbeit, die sie bewältigen könne . Am Nachmittag unternehme sie je nach Wetter und Befinden des Ehemanns Spaziergänge. Sie besuche alle 2-3 Wochen den alevi tischen Kulturverein und habe Kontakt zu den Kindern und den Schwägerinnen (S. 14 Ziff. 2.1.5 unten und S. 12). Die Beschwerdeführerin habe die Exploration aufmerksam verfolgt. Gegen Ende der Untersuchung hätten die Konzentration und die Aufmerksamkeit etwas nachgelassen (S. 16 oben). Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht ergeben und es habe keine Störung der Wahrnehmung bestanden (S. 16 Mitte). Die Beschwerdeführe rin habe durchaus dysthym, ängstlich, sorgenvoll herabgestimmt, in ängstlicher Erwartung, insbesondere die Zukunft und die finanzielle, wirtschaftliche Situation betreffend, gewirkt. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine depressive Herabgestimmtheit beobachten oder explorieren lassen (S. 16 unten).

Die testpsychiatrischen Untersuchungen sprächen gegen das Bestehen einer Depression. Sollte eine depressive Störung vorbestanden haben, dürfe diese als remittiert bezeichnet werden (S. 17 Ziff. 2.3.1).

Im Verlauf seien vielfältige psychosoziale Belastungsfaktoren deutlich geworden, die auch als Auslöser gewertet werden könn t en, wie eine belastete eheliche Beziehung und Partnerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulden und ein finanzieller und wirtschaftlicher Engpass mit Betreibungen. Von Seiten des Psychostatus habe sich keine klare depressive Symptomatik gezeigt . Es sei jedoch der Eindruck einer larvierten depressive n Symptomatik entstanden am ehesten im Sinne einer larvierten somatisierten Erschöpfungsdepression (S. 18 Ziff. 2.4 unten). Die angegebenen körperlichen Beschwerden und Schmerzen seien nicht geeignet, eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnose-Spektrum zu stellen. Hierfür fehlten Kriterien wie eine ständige Beschäftigung mit einem quälenden Schmerz und eine hohe Behandlungsaktivität. Eine Panikstörung habe aktuell nicht fest gestellt werden können (S. 19 oben). Trotz der Diagnose einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis sei auszuführen, dass eine depressive Störung prin zipiell behandelbar sei und eine gute Prognose bestehe. Die Behandlungsaktivität sei als niedrig zu bezeichnen und es bestünden allfällige Therapieoptionen (S. 19 unten).

L.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit sonstige depressive Episoden (larvierte, somatisierte Erschöpfungsdepression, ICD-10 F32.8, S. 20 Ziff. 2.5.1). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über schreite zum heutigen Zeitpunkt 50 %

nicht. Unter der Voraussetzung einer konsequenten Therapie sollte eine weitere Besserung möglich und erzielbar sein. Die Beurteilung der Einschränkung gelte daher für die nächsten 12-24 Monate (S. 20 oben). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 50 % zu verrichten. Diese Einschätzung gelte auch für Verweistätigkeiten (S. 21 Ziff. 2.9). 4 .10.4

Die Gutachter stellten interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 4.4): - sonstige depressive Episoden (larvierte, somatisierte Erschöpfungsdepres sion, ICD-10 F32.8) - chronische symptomatische Arth r opathie des Handgelenkes links mit/bei chronischer Tenosynovalitis und degenerativer Destruktion des TFCC mit konsekutiver Synovialitis im ulnaren Kompartiment sowie reaktiver Mitbeteiligung des N ervus

ulnaris bei Zustand nach Spaltung des Karpal daches bei abgelaufenem CTS - Carpaltunnelsyndrom links mit/bei - Status nach operativer Sanierung vom 2 1. April 2016 - Carpaltunnelsyndrom rechts (anamnestisch)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine subjektive Vergesslichkeit (am ehesten im Rahmen der Depression und der Insomnie), Insomnie und ein leichtes Asthma bronchiale (S. 44 f. Ziff. 4.4 unten).

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich für die angestammte Tätigkeit und eine Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Es gelte das in den Teilgut achten angegebene Fähigkeitsprofil (S. 45 Ziff. 4.7 unten). Während der psychiatrischen Hospitalisationen und der handchirurgisch bedingten Ausfälle habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ansonsten sei für die letzten drei Jahre nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen . Dies gelte für die bisherige Arbeit und für eine Verweistätigkeit

(S. 45 f. Ziff. 4.7).

Die Gutachter gaben zum Gesundheitsschaden an, dass die Befunde mittelgradig ausgeprägt seien (S. 46 Ziff. 5.1.2 Mitte). Die Sprachkenntnisse seien nicht gut. Das Bildungsniveau der Beschwerdeführerin sei niedrig (S. 47 Mitte). Offensicht liche limitierende soziokulturelle Faktoren hätten sich nicht gezeigt (S. 47 unten). Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden nicht (S. 48 oben). Zu den Ressourcen wurde angegeben, die Kommunikationsfähigkeit sei gegeben. Eine Motivation sei nicht vorhanden. Die Therapieadhärenz sei gegeben. Die letzte Arbeitsstelle sei nicht mehr vorhanden. Ausserberufliche Fertigkeiten bestünden nicht. Dagegen sei ein soziales Umfeld vorhanden. Eine geordnete Tagesstruktur sei kaum vorhanden (S. 49

oben Ziff. 5 .1. 8).

Wechselwirkungen bestünden dahingehend, als dass die Vergesslichkeit im Rahmen der Depression und der Insomnie gesehen werden könne. Die chroni schen Schmerzen dürften zudem in Wechselwirkung mit der Depression stehen (S. 50 Ziff. 5.3.3) Die bisherige Therapie sei lege artis (S. 50 f. Ziff. 5.4.1). Die Beschwerdeführerin habe bei den bisher erfolgten Therapien eine ausreichende Kooperation gezeigt (S. 51 Ziff. 5.5). Im Vordergrund stehe die psychiatrische und die handchirurgische Behandlung (S. 51 Ziff. 5.5.1 oben). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen obliege in erster Linie den Juristen. Aus medizinischer Sicht könne jedoch festgehalten werden, dass Wiedereingliederungsversuche zumutbar und aus therapeutischer-psychiatrischer Sicht empfehlenswert seien (S. 51 Ziff. 5.5.4 unten).

Zwischen der Aktenlage, der erhobenen Anamnese und den Befunden zeigten sich keine wesentlichen Diskrepanzen (S. 51 Ziff. 5.6.1). 4 .11

Gutachter L.___ antwortete am 1 7. Juli 2018 (Urk. 7/85) auf Rückfrage n der Beschwerdegegnerin . Er gab an, in der Beurteilung einer Arbeits unfähigkeit von 50 % seien nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren medizinisch-theoretisch subtrahiert worden. Für den Zeitpunkt der Untersuchung sei daher davon auszugehen, dass andere Belastungsfaktoren zur Diagnose einer Erschöpfungsdepression geführt hätten. Unter konsequenter, leitliniengerechter psychiatrischer Therapie sei rein statistisch eine Remission der Depression im Verlau f der nächsten 12 bis 24 Monate zu erwarten (S. 2). 4 .12

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 1 0. August 2018 (Urk. 7/101 S. 7 f.) Stellung zum Gutachten der Z.___ vom 2 5. Mai 2018 und zur Stellungnahme vom L.___ vom 1 7. Juli 201 8. Er führte aus, bezüglich der bisherigen Tätigkeit als P roduktionsmitarbeiterin seien mittelschwere und schwere körper liche Tätigkeiten zu vermeiden . Insbesondere seien Arbeiten mit überwiegender Belastung des linken Handgelenkes, mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition zu vermeiden. Gemäss dem Gutachten bestünden zudem Einschränkungen der Widerstands-, der Durchhalte-, der Leis tungs

- und der Belastungsfähigkeit (S. 7 Mitte). Körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und die Halte funktion der Hände seien der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Zu vermeiden seien weiter das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen von Lasten und Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Hand gelenk, mit repetitiver Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderun gen an das feinmotorische Geschick der Hände.

Für die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter i n bestehe seit dem Über gang 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . In einer angepass ten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem Übergang 2015 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 7 unten). 4 .13

Dr.

D.___

gab im ärztlichen Zeugnis vom 4. September 2018 (Urk. 3/5 = Urk. 7/97/3) an, er behandle eine Depression, eine Angststörung sowie chronische Schmerzen mit multifaktoriellen Belastungsfaktoren. Aus psychiat rischer Sicht bestehe aktuell für die angestammte Tätigkeit eine Leistungsminde rung von 100 % . Im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme seien einfachste Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck, ohne hohe Anforderungen an das Umstellungs- und An passungsvermögen zunächst zu 20 % möglich. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei eine Umschulung in eine die Hand weniger belastende Tätigkeit wünschenswert. 4.14

Die Ärzte der Universitätsklinik F.___

stellten im Bericht vom 7. Januar 2019 (Urk. 3/8 = Urk. 7/98/4-5) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 1): - Ulnastyloid-Impaktionssyndrom HG links mit - Degeneration des TFC an der styloidalen Aufhängung, Degeneration des dorsalen SL-Bandes, Subluxationsstellung der ECU-Sehne - Status nach Karpaltunnelspaltung offen links vom 2 1. April 2016 mit/bei - Karpaltunnelsyndrom links - a ktuell: kein Hinweis auf Nervenschädigung

Die Ärzte führten weiter aus, der Befund sei unverändert. Weiterhin seien eine Druckdolenz im Bereich des TFCC, im DRUG sowie über dem SL-Spalt auslösbar. Ob im Bereich der Loge de Guyon ein Tinelphänomen vorliege, lasse sich nicht gena u evaluieren. Die Patientin habe diesbezüglich keine genauen Antworten gegeben. Im Bereich des Sulcus

ulnaris bestehe ein positives Tinelphänomen

(S. 1 Ziff. 2). B ei persistierenden Beschwerden sei nicht davon auszugehen, dass die Patientin in ihren angestammten Beruf zurückkehren könne. Es werde eine Umschulung empfohlen mit einer Tätigkeit ohne Belastung des Handgelenkes des linken Unterarmes (S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 4). Die Ärzte der Universitätsklinik F.___ stimmten grösstenteils mit den Diagnosen des Gutachters Dr. K.___ überein. D ie Ulnastyloid-Impaktationssymptomatik sowie die Degeneration des dorsalen SL-Bandes und die Subluxationsstellung der ECU-Sehne fehlten jedoch im Gutachten . Weiter seien die Ulnaspitzensymptomatik sowie das ulnocarpale

Impingement im Gutachten nicht erwähnt worden (S. 2 Ziff. 4). 4.15

Dr.

D.___ nannte im Bericht vom 1 4. Januar 2019 (Urk. 3/6 = Urk. 7/98/1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit ausgeprägter Angstsymptomatik und Status nach Suizidversuch vom 2 7. Oktober 2016 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.45) bei/mit Carpaltunnelreizsyndrom beidseits, zusätzlich myofaszialen Beschwerden (Tendinopathien) im Bereich beider Hand gelenke - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

Dr.

D.___ führte weiter aus, die depressive Symptomatik und die Angstsymptomatik hätten sich unter der aktuellen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung le icht verbessert (Teilremission, S. 2 unten). Im angestammten Beruf bestehe aufgrund der depressiven Symptomatik, der chronischen Schmerzen und der verminderten Stresstoleranz eine um mindestens 50 % verminderte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben). Eine angepasste Tätigkeit zu maximal 50 % in einem geschützten Raum sei aus therapeutischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls sowie der Tagesstrukturierung sinnvoll (S. 3 Mitte). 4.16

Dr. C.___ gab im Bericht vom 2 7. Januar 2019 (Urk. 3/10 = Urk. 7/98/6-7) an, es falle ihm sehr schwer, die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu beurteilen. Dies müsse durch einen Handchirurgen erfolgen. Er sehe jedoch, dass im Gutachten der Z.___

schon das Gewichtslimit von 5 kg zu hoch angesetzt worden sei . Bezüglich der Psyche stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt an einer nicht geschützten Arbeitsstelle arbeiten könne (S. 2 Ziff. 3). D ie Behandlungsaktivität lasse sich bei der Beschwerdefüh rerin nicht einfach steigern. Weiter habe sie generell eine eher ablehnende Hal tung gegenüber Medikamenten. Ein Ausbau der Medikamente werde daher eher problematisch sein .

Eine tagesklinische Behandlung oder stationäre psychosoma tische Rehabilitation würde eher keine Verbesserung bringen. Die Probleme (Trigger der Depression) der Beschwerdeführerin würden auf den psychosozialen Belastungen zu Hause (Ehemann und Tochter) basieren (S. 2 Ziff. 5). Er, Dr. C.___, sei «weitgehend einverstanden mit dem Entscheid bezüglich Arbeits fähigkeit bis auf die Steigerung bei einer angepassten Tätigkeit bis auf 80 % » (S. 2 Ziff. 6). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin war a ufgrund einer verminderten Belastbarkeit der Hände durch Schmerzen und Schwellungen in den distalen Beuge- und Streck sehnen

seit dem 2 0. Februar 2015 in der bisherigen Tätigkeit in der Verpackung

krankgeschrieben (vorstehend E. 4.2 -4.3). Am 2 1. April 2016 wurde sie an der linken Hand operiert (E. 4.6). Nach Einschätzung durch die Ärzte der Univer sitätsklinik F.___ ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr möglich (E. 4.6 und 4.8). Der behandelnde Psychiater Dr.

D.___

diagnostizierte

aus psychiatrischer Sicht zudem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine Panikstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi atrischen Faktoren . Er attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit von 100 % und für eine angepasste Tätigkeit eine solche von 80 % (vorste hend E. 4.9).

Im Bericht vom 1 4. Januar 2019 attestierte er in angestammter Tätigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 4.15).

Die Gutachter der Z.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sonstige depressive Episoden (larvierte, somatisierte Erschöp fungsdepression), eine chronische symptomatische Arthropathie des Handgelen kes links sowie ein Carpaltunnelsyndrom links und rechts . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine subjektive Vergesslichkeit, Insomnie und ein leichtes Asthma bronchiale . Die Gutachter kamen zur Einschät zung, dass für die angestammte Tätigkeit und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (vorstehend E. 4.10.4). 6.2

Das Gutachten der Z.___ vom 2 5. Mai 2018 beruht auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen. Die Berichte von Dr. C.___, Dr.

D.___ und den Ärzte n der Universitätsklinik F.___ lagen den Gutachtern vor (vgl. Urk. 7/81/4-34) und diese setzten sich mit der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Är zte auseinander (vgl. E. 4.10.1; Urk. 7/81/43 f., Urk. 7/81/53).

Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren in der Universitätsklinik F.___,

bei Dr.

D.___ und bei Dr. C.___ in ärztlicher Behandlung. Die Ärzte der Universitätsklinik F.___

stellten im Bericht vom 7. Januar 2019 unveränderte Befunde fest (vorstehend E. 4.14). Auch in den weiteren neu eingereichten Berichten werden im Wesentlichen keine neuen Befunde angegeben . Der Psychiater beschrieb im Bericht vom 1 4. Januar 2019 eine leichte Verbesserung der psychiatrischen S ymptomatik (vorstehend E. 4.15). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung in der Z.___ verschlechtert haben könnte. Die seit dem Gutachten erstatteten Arztberichte erfordern daher

– entgegen der Einschätzung der Beschwerde führerin - keine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin und es war angesichts der zahlreichen Berichte der behandelnden Ärzte keine Fremd anamnese nötig .

Die Gutachter legte n

ihre Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %

für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit im Gutachten dar.

Zur Kritik der Beschwerdeführerin an der vom psychiatrischen Teilgutachter attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8)

ist zu sagen, dass dessen Einschät zung

im Wesentlichen auf der fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbezug testpsychiatrischer Untersuchungen (Urk. 7/81/91 Ziff. 2.3.1) beruht . Das psychiatrische Teilgutachten enthält sodann eine ausführliche Begründung der psychiatrischen Einschätzung . Die Gutachter setzten sich schliesslich mit den geklagten Beschwerden auseinander und das Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Weiter leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen ein. E ntgegen der Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich das Gutachten daher als beweistauglich.

Ausserdem erachteten die behandelnden Ärzte eine Umschulung für zumutbar und nötig, was eine nicht unwesentliche Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Zudem attestierte der behandelnde Psychiater eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit und der Hausarzt äusserte sich dahingehend, dass er mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Gutachten einverstanden sei (vgl. vorstehend E. 4.14-4.16). Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass weitere Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergäben, weshalb darauf verzichtet werden kann. 6.3

6.3.1

Die Beschwerdeführerin rügte weiter eine Befangenheit des psychiatrischen Teil gutachters, indem er nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung begutachtet habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 12 -14).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor eingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzu setzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).

6.3.2

Im neurologischen Hauptgutachten wurde auf die sogenannten Standardindika toren eingegangen (Urk. 7/81 S. 46 ff.) und es wurden die Ressourcen der Beschwerdeführerin geprüft (E. 4.10.1), wobei als Grundlage hierfür die Ausfüh rungen im psychiatrischen Teilgutachten gedient haben dürften (Urk. 7/81/76-96, insbesondere S. 11-20) . Dass der psychiatrische Teilgutachter die Standardin dikatoren nicht

explizit gesondert geprüft hat, schadet daher nicht und stellt überdies kein Befangenheitsgrund dar . Entscheidend ist, dass eine Prüfung der Standardindikatoren und die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens anhand des Gutachtens der Z.___ möglich ist.

Der Umstand, dass der Gutachter neben der Z.___ auch im Z entrum N.___ angestellt ist (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17), vermag einen

Anschein der Befangen heit ebenfalls nicht zu begründen. Die Auswahl der Gutachtensstelle erfolgte korrekt erweise nach

Art. 72 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (I VV; vgl. Urk. 7/73) . Der Vorwurf der Befangenheit des psychiatrischen Gutachters erwe ist sich daher als unbegründet und auf das Gutachten der Z.___ kann abgestellt werden. 6.4

Das Gutachten der Z.___ ist gegenüber der Beurteilung durch die behan delnden Ärzte vorzuziehen. Gegen die Beurteilung des Hausarztes spricht, dass er sich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht genau äussern konnte (vorstehend E. 4.16). In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grund satz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Dr.

D.___ kam im Bericht vom 1 4. Januar 2019 einerseits übereinstimmend mit den Gutachtern der Z.___

zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, andererseits erwähnte er eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen (vgl. vorste hend E. 4.15), womit seine Einschätzung insgesamt als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erscheint und damit nicht darauf abgestellt werden kann . Die Ärzte der Universitätsklinik F.___ äusserten sich sodann nicht zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, befürworteten jedoch eine Umschulung (vgl. vorstehend E. 4.1 4) .

Nachfolgend sind die Standardindikatoren anhand des Gutachtens der Z.___ zu prüfen. 6.5

Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund der vorgenommenen Ressourcenprüfung (Urk. 7/101 S. 10 f.) von der im Gutachten der Z.___ attestierten Arbeits fähigkeit abgewichen und stellte aus psychiatrischer Sicht auf eine volle Arbeits fähigkeit ab .

L.___

erklärte trotz einer von ihm diagnostizierten larvierten, somatisierten Erschöpfungsdepression, dass die testpsychiatrischen Untersuchun gen keine Hinweise auf eine depressive Störung ergeben hätten. Eine allenfalls vorbestandene depressive Störung bezeichnete er als remittiert . Als möglich Ursache der Beschwerden erwähnte er vielfältige psychosoziale Belastungsfakto ren

wie eine belastete Beziehung und Partnerschaft sowie Arbeitslosigkeit (vorstehend E. 4.10.3). Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters erwei sen sich die diagnoserelevanten Befunde als nicht schwerwiegend ausgeprägt, auch wenn im Gutachten an anderer Stelle von mittelgradig ausgeprägten Befun den die Rede war (vgl. Urk. 7/81/46) . Gemäss L.___ findet eine psychiatrische Behandlung lediglich mit einer Frequenz von vier Wochen statt. Die Begutachtung ergab, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Medika mente sodann nur unregelmässig einnimmt (Urk. 7/81/89 Ziff. 2.1.4 oben). Bei einer Intensivierung der therapeutischen und medikamentösen Behandlung kann daher, wie vom Gutachter angegeben, von einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie im Sinne einer Komorbidität seit Jahren an Schmerzen an den Händen leidet.

Die Gutachter gaben als Ressourcen unter anderem ein intaktes soziales Umfeld und eine Therapieadhärenz an (E. 4.10.1). Die Beschwerdeführerin kann daher auf gewisse Ressourcen zurückgreifen. Die gilt auch für den Komplex «sozialer Kontext».

Ausserdem beginn t

die Beschwerdeführerin nach dem Aufstehen mit der Hausar beit, die sie bewältigen kann, unternimmt am Nachmittag Spaziergänge, nimmt gemeinsame Mahlzeiten ein, besucht alle 2-3 Wochen den alevitischen Kultur verein und ha t Kontakt zu den Kindern und den Schwägerinnen (vgl. vorstehend E. 4.10.3). Daraus ergeben sich im häuslichen Bereich nicht nur Ressourcen, sondern es resultiert darüber hinaus keine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen. Die Prüfung der Konsistenz ergibt damit ebenfalls, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % zugemutet werden kann. Dies deckt sich mit der Beurteilung durch L.___, wonach bei Anwendung einer leitliniengerechten Therapie eine Remission der psychischen Beschwerden zu erwarten sei (vorste hend E. 4.11). Die Frequenz der psychiatrischen Behandlung lässt sodann auf einen nur geringen Leidensdruck der Beschwerdeführerin schliessen. In Überein stimmung mit der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Ressourcenprü fung

ist für eine behinderungsangepasste Tätigkeit hinsichtlich der psychischen Probleme von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.

Hingegen wurde im Z.___ -Gutachten aus somatische n Gründen (neurologisch und handchirurgisch) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (Urk. 7/81/39 Ziff. 2.5.7, Urk. 7/81/41 Ziff. 3.2.3, Urk. 7/81/45 Ziff. 4.7, Urk. 7/81/74 Ziff. 2.5.8). Diese Einschätzung wurde nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen ist.

Nach der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. E.___ sind der Beschwerdefüh rerin im Sinne eines Belastungsprofils körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und die Halte funktion der Hände uneingeschränkt möglich (E. 4.12). 7. 7.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 7.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleich wertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

7.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8. 8.1

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Verpackerin

angestellt . Nach den Angaben der Y.___ AG im Arbeitgeberbericht vom 7. August 2015

hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Jahrese inkommen von Fr. 39'650.-- erzielt (Urk. 7/24/3 Ziff. 2.10 und 2.11). Gemäss dem IK-Auszug betrug das Einkommen im Jahr 2014 Fr.

46'063.— (Urk. 7/19/4), welches wohl auf Überstunden zurückzuführen ist und in ähn lichem Umfang auch im Jahr 2013 erzielt wurde . Von diesem Einkommen ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auszugehen, womit unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung (von 2686 Punkten im Jahr 2015 auf 2709 Punkte im Jahr 2016) für 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 46'457.-- resul tiert . Hingegen ist für die Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkom mens vom Jahreseinkommen von Fr. 39'650.— auszugehen (BGE 141 V 1 E. 5.7).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbus sen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprach kenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte

(

BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen).

Ausgehend von einem frühesten Rentenbeginn im Jahr 2016 ergibt sich aus der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 201 6, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Jahreslohn von Fr. 54’581 .— (Fr. 4'3 63 .—x 12 ./. 40 x 41.7). Das nach Angaben des vormaligen Arbeitgebers innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit erzielte Einkommen von Fr. 39'650.— lag somit um rund 27 % unter dem statistischen Durchschnittsverdienst und es hat nach der Rechtsprechung zum Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % (BGE 135 V 297) eine Parallelisierung im Umfang von 22 % zu erfolgen.

Damit hat vom ebenfalls gestützt auf die oben genannte Tabelle der LSE 2016 zu ermittelnden Invalideneinkommen von Fr. 54'581.— ein Abzug von 22 % zu erfolgen, was ein parallelisiertes Invalideneinkommen von Fr. 42'573.— ergibt, von dem rechtsprechungsgemäss kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl. beispielsweise Urteil e des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen; 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014) . Unter Berücksichtigung der noch zumutbaren 80%igen Arbeits fähigkeit resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 34'058. — .

Wird das Invalideneinkommen mit dem Valideneinkommen von Fr. 46'457.—verglichen, ergibt sich bei einer Differenz von Fr. 12'399.-- ein Invaliditätsgrad von rund 27 % . Dieser Invaliditätsgrad ist nicht rentenbegründend, übersteigt jedoch die für eine Umschulung relevante Erwerbseinbusse (vgl. vorstehend E. 7.1 -2). Da jedoch die übrigen erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf beruf liche Massnahmen durch die IV-Stelle nicht getätigt wurden, kann über einen entsprechenden Anspruch nicht abschliessend befunden werden. 8.2

Nach der Einschätzung durch die Gutachter der Z.___

sind Wiedereinglie derungsversuche zumutbar und aus therapeutischer Sicht (psychiatrischerseits) empfehlenswert (Urk. 7/81/51) .

Die IV-Stelle hat im Hinblick auf eine Umschulung oder allfällige sonstige Eingliederungsmassnahmen keine Abklärungen vorgenommen, weshalb An sprüche der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht abschlies send beurteilt werden können. Die Sache ist angesichts der ausgewiesenen Beschwerden daher an die IV-Stelle zurück zu weisen, damit diese Abklärungen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen tätige und den diesbezüglichen An spruch der Beschwerdeführerin prüfe. 8. 3

Zusammenfassend besteht somit ke in Anspruch auf eine Rente .

Hingegen ist die Sache an die IV-Stelle zurück zu weisen, damit diese Abklärun gen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen tätige und den diesbezüglichen Anspruch der Beschwerdeführerin prüfe. In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuwei sen. 9.

9.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 9.2

Die vorliegende Rückweisung der Sache hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen

kommt einem diesbezüglichen (und damit teilweisen) Obsiegen de r Beschwerde führer in gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde auf Fr. 1‘ 300 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 wird i n d em Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen vorgehe . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, war seit August 2008 als Verpackerin

bei der

Y.___ AG angestellt (Urk. 7/24/1 -2

Ziff. 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf ein myofasziales Schmerzsyndrom meldete sie sich am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.6 und 1.7). Die Prüfung einer Umschulung sei wünschenswert (S. 2 Ziff. 1.8). 4 .9

Dr.

D.___

gab

im Verlaufsbericht vom 2 1. November 2016 (Urk. 7/58/1-5) einen verschlechterten Gesundheitszustand an (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, es sei eine mittelgradige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rung vorhanden. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin sprunghaft, grüblerisch und deutlich eingeengt auf die psychosozialen Belastungsfaktoren und ihren Gesundheitszustand. Sie klagte

über persistierende Handschmerzen und chronische Kopfschmerzen . Während der Panikattacken seien Ich-Störungen im Sinne einer Depersonalisation und Derealisation vorhanden. Im Affekt sei sie labil, niedergeschlagen und de primiert (S. 1 Ziff. 1.3).

Der Psychiater nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Fakto ren (ICD-10 F45.41)

Es handle sich um die Behandlung einer Depression, einer Angststörung sowie von chronischen Schmerzen mit multifaktoriellen psychosozialen Belastungsfak toren. Termine fänden alle zwei Wochen statt inklusive einer medikamentösen Therapie (S. 3 Ziff. 3.1 oben). Die Beschwerdeführerin habe im Gespräch über einen weiterbestehenden Ehekonflikt und über andere psychosoziale Belastungs faktoren berichtet, die sie psychisch belasteten. Am 2 7. Oktober 2016 sei es zu einem Suizidversuch gekommen (S. 3 Ziff. 3.1 Mitte).

Dr.

D.___

attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeits fähigkeit von 20 % bei einer Reduktion der Leistungsfähigkeit von 80 % (S. 2 Ziff. 2.1). Im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme sei in einer wohlwollenen Arbeitsatmosphäre medizinisch-theoretisch ein Arbeitspensum von zunächst 20 % möglich . Eine Umschulung in eine die Hand weniger belastende Tätigkeit sei wünschenswert (S.

4 Ziff. 3.3 oben).

4 .10

4 .10 .1

Die Gutachter der Z.___ erstatteten am 2 5. Mai 2018 (Urk. 7/81 /1-55) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die Beschwer deführerin wurde in der Zeit vom 2 2. Januar bis 1 3. März 2018 in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Handchirurgie und Psychiatrie und Psychotherapie untersucht (S. 2 oben). Das Gutachten ist von Dr. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. K.___, Facharzt für Chirurgie, L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. M.___, Facharzt für Neurologie, unterzeichnet (S. 55).

Die Gutachter führten im neurologischen Hauptgutachten

aus, die Beschwerde führerin habe als Verpackerin in einer Schokoladenfabrik und später in einer Papierfabrik gearbeitet (S. 36 Ziff. 2.1.7).

Zu den Ressourcen

wurde angegeben, die Kommunikationsfähigkeit sei gegeben. Eine Motivation sei nicht vorhanden. Die Therapieadhärenz sei gegeben . Die letzte Arbeitsstelle sei nicht mehr vorhanden. Ausserberufliche Fertigkeiten bestünden nicht. Dagegen sei ein soziales Umfeld vorhanden . Eine geordnete Tagesstruktur sei kaum vorhanden (S. 36 Ziff.

E. 2 2. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/1-5, Urk. 7/19, Urk. 7/24) und medizinische (Urk. 7/25-26, Urk. 7/29) Abklärungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, da diese nicht auf ihre im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände eingegangen sei (Urk. 1 S. 7 Ziff.

E. 2.1.1 oben). Sie sei innerlich mit vielen Fragen beschäftigt, sei innerlich angespannt und könne nicht entspannen (S. 10 Mitte).

Ihr Hausarzt habe ihr geraten, Menschenansammlungen nicht zu meiden. Sie sei auch in einem Verein, wobei sie es dort aber nur zwei Stunden aus halte . Spazier gänge unternehme sie häufiger alleine und teilweise mit ihrem Ehemann (S. 9 unten). Dieser sei wenig unterstützend gewese n und habe nicht mit Geld umgehen können. Aus der ehelichen Beziehung seien ein Sohn und eine Tochter hervorge gangen (S. 11 Ziff.

E. 2.1.2 unten). Die Beschwerdeführerin suche bei Bedarf alle drei bis vier Wochen ihren Hausarzt auf. Eine psychiatrische Behandlung erfolge mit einer Frequenz von vier Wochen, anfänglich alle zwei Wochen (S. 14 Ziff.

E. 2.1.4 oben). Bei einer Intensivierung der therapeutischen und medikamentösen Behandlung kann daher, wie vom Gutachter angegeben, von einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie im Sinne einer Komorbidität seit Jahren an Schmerzen an den Händen leidet.

Die Gutachter gaben als Ressourcen unter anderem ein intaktes soziales Umfeld und eine Therapieadhärenz an (E. 4.10.1). Die Beschwerdeführerin kann daher auf gewisse Ressourcen zurückgreifen. Die gilt auch für den Komplex «sozialer Kontext».

Ausserdem beginn t

die Beschwerdeführerin nach dem Aufstehen mit der Hausar beit, die sie bewältigen kann, unternimmt am Nachmittag Spaziergänge, nimmt gemeinsame Mahlzeiten ein, besucht alle 2-3 Wochen den alevitischen Kultur verein und ha t Kontakt zu den Kindern und den Schwägerinnen (vgl. vorstehend E. 4.10.3). Daraus ergeben sich im häuslichen Bereich nicht nur Ressourcen, sondern es resultiert darüber hinaus keine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen. Die Prüfung der Konsistenz ergibt damit ebenfalls, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % zugemutet werden kann. Dies deckt sich mit der Beurteilung durch L.___, wonach bei Anwendung einer leitliniengerechten Therapie eine Remission der psychischen Beschwerden zu erwarten sei (vorste hend E. 4.11). Die Frequenz der psychiatrischen Behandlung lässt sodann auf einen nur geringen Leidensdruck der Beschwerdeführerin schliessen. In Überein stimmung mit der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Ressourcenprü fung

ist für eine behinderungsangepasste Tätigkeit hinsichtlich der psychischen Probleme von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.

Hingegen wurde im Z.___ -Gutachten aus somatische n Gründen (neurologisch und handchirurgisch) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (Urk. 7/81/39 Ziff. 2.5.7, Urk. 7/81/41 Ziff. 3.2.3, Urk. 7/81/45 Ziff. 4.7, Urk. 7/81/74 Ziff. 2.5.8). Diese Einschätzung wurde nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen ist.

Nach der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. E.___ sind der Beschwerdefüh rerin im Sinne eines Belastungsprofils körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und die Halte funktion der Hände uneingeschränkt möglich (E. 4.12). 7.

E. 2.1.5 unten und S. 12). Die Beschwerdeführerin habe die Exploration aufmerksam verfolgt. Gegen Ende der Untersuchung hätten die Konzentration und die Aufmerksamkeit etwas nachgelassen (S. 16 oben). Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht ergeben und es habe keine Störung der Wahrnehmung bestanden (S. 16 Mitte). Die Beschwerdeführe rin habe durchaus dysthym, ängstlich, sorgenvoll herabgestimmt, in ängstlicher Erwartung, insbesondere die Zukunft und die finanzielle, wirtschaftliche Situation betreffend, gewirkt. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine depressive Herabgestimmtheit beobachten oder explorieren lassen (S. 16 unten).

Die testpsychiatrischen Untersuchungen sprächen gegen das Bestehen einer Depression. Sollte eine depressive Störung vorbestanden haben, dürfe diese als remittiert bezeichnet werden (S. 17 Ziff. 2.3.1).

Im Verlauf seien vielfältige psychosoziale Belastungsfaktoren deutlich geworden, die auch als Auslöser gewertet werden könn t en, wie eine belastete eheliche Beziehung und Partnerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulden und ein finanzieller und wirtschaftlicher Engpass mit Betreibungen. Von Seiten des Psychostatus habe sich keine klare depressive Symptomatik gezeigt . Es sei jedoch der Eindruck einer larvierten depressive n Symptomatik entstanden am ehesten im Sinne einer larvierten somatisierten Erschöpfungsdepression (S. 18 Ziff.

E. 2.1.11 unten). Die Gutachter nann ten als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Carpaltunnelsyndrom links bei einem Status nach operativer Sanierung vom 2 1. April 2016 und ein Carpaltunnelsyndrom rechts (anamnestisch, S. 37 Ziff. 2.4.1). Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannten sie eine subjektive Vergesslichkeit und eine Insomnie (S. 37 Ziff. 2.4.2).

Im Jahr 2014 sei der Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits geäussert worden. An den Handgelenken seien zudem myofasziale Beschwerden und eine Tendovaginitis beschrieben worden. In der Folge sei es zu einer Fehlstatik der Wirbelsäule mit Haltungsinsuffizienz und muskulärem Hartspann gekommen. Weiter hätten sich eine depressive Störung mit einer Soziophobie und einem Rückzug sowie finanzielle Probleme und E rschöpfungszustände entwickelt und es seien eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren diagnostiziert worde n (S. 38 Ziff. 2.5.1 oben). Seit November 2015 sei es zu chronischen Schmerzen in der Kniescheibe links gekommen (S. 38 Ziff. 2.5.1 Mitte).

Am 2 1. April 2016 sei das Carpaltunnelsyndrom links operiert worden und es sei eine Verkal k ung im Seh n enansatz des M. quadriceps an der Patella festgestellt worden. Die Explorandin habe weiter zunehmende Schlafstörungen entwickelt. Im Oktober 2016 habe sie einen Suizidversuch unternommen . Zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode habe sich im Verlauf eine Panikstörung gesellt . Vor kurzem seien zudem der Verdacht auf ein Sulcus

ulnaris -Syndrom und ein Ulnaimpakt ations syndrom geäussert worden (S. 38 Ziff. 2.5.1 unten).

Die Beschwerdeführerin habe bei der neurologischen Begutachtung über Hand gelenksschmerzen link s, eine Vergesslichkeit und ein Gefühl der Inaktivität geklagt (S. 39 Ziff. 2.5.2). In der bisherigen Tätigkeit als Verpackerin könne sie wohl nur noch reduziert eingesetzt werden. Für diese Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit, die vor allem einhändig rechts durchgeführt werden könne, bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 % . Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei durch die Beschwerden seitens des Carpaltunnels bedingt (S. 39 Ziff. 2.5.7).

Die internistische Untersuchung habe keine Diagnose und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 40 Ziff. 3.1.3 unten).

4 . 10 .2

Dr. K.___ führte im handchirurgischen Teilgutachten vom 1 3. März 2018 (Urk. 7/81/67-75) aus, im Jahr 2016 sei im Bereich der linken

Hand die Dia gnose eines Carpaltunnelsyndrom s gestellt worden. Am 2 1. April 2016 sei eine offene Spaltung des Karpaldaches erfolgt . In der Folge habe die Explorandin zunehmend die schon bestehenden Schmerzen und Beschwerden im Bereich der Ulnarseite bemerkt, die sich immer mehr zugespitzt hätten (S. 4 Ziff.

E. 2.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebe nenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem r echtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin hatte im Einwand vom

2 2. November 2018

unter ande rem geltend gemacht, es lasse sich nicht herleiten, wie der psychiatrische Teilgut achter genau zu einer Einschränkung von 50 % komme (Urk. 7/96 S. 5 Ziff. 6). Sie erhob zudem

Einwände gegen den psychiatrischen Teilgutachter, welcher als befangen abzulehnen sei (Urk. 7/96 S. 6 f.

Ziff. 9 ff.). Ausserdem seien die neuen medizinischen Berichte für das weitere Verfahren zu berücksichtigen (Urk. 7/96 S. 8 f., Ziff.

E. 2.4 unten). Die angegebenen körperlichen Beschwerden und Schmerzen seien nicht geeignet, eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnose-Spektrum zu stellen. Hierfür fehlten Kriterien wie eine ständige Beschäftigung mit einem quälenden Schmerz und eine hohe Behandlungsaktivität. Eine Panikstörung habe aktuell nicht fest gestellt werden können (S. 19 oben). Trotz der Diagnose einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis sei auszuführen, dass eine depressive Störung prin zipiell behandelbar sei und eine gute Prognose bestehe. Die Behandlungsaktivität sei als niedrig zu bezeichnen und es bestünden allfällige Therapieoptionen (S. 19 unten).

L.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit sonstige depressive Episoden (larvierte, somatisierte Erschöpfungsdepression, ICD-10 F32.8, S. 20 Ziff. 2.5.1). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über schreite zum heutigen Zeitpunkt 50 %

nicht. Unter der Voraussetzung einer konsequenten Therapie sollte eine weitere Besserung möglich und erzielbar sein. Die Beurteilung der Einschränkung gelte daher für die nächsten 12-24 Monate (S. 20 oben). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 50 % zu verrichten. Diese Einschätzung gelte auch für Verweistätigkeiten (S. 21 Ziff. 2.9). 4 .10.4

Die Gutachter stellten interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 4.4): - sonstige depressive Episoden (larvierte, somatisierte Erschöpfungsdepres sion, ICD-10 F32.8) - chronische symptomatische Arth r opathie des Handgelenkes links mit/bei chronischer Tenosynovalitis und degenerativer Destruktion des TFCC mit konsekutiver Synovialitis im ulnaren Kompartiment sowie reaktiver Mitbeteiligung des N ervus

ulnaris bei Zustand nach Spaltung des Karpal daches bei abgelaufenem CTS - Carpaltunnelsyndrom links mit/bei - Status nach operativer Sanierung vom 2 1. April 2016 - Carpaltunnelsyndrom rechts (anamnestisch)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine subjektive Vergesslichkeit (am ehesten im Rahmen der Depression und der Insomnie), Insomnie und ein leichtes Asthma bronchiale (S. 44 f. Ziff. 4.4 unten).

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich für die angestammte Tätigkeit und eine Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Es gelte das in den Teilgut achten angegebene Fähigkeitsprofil (S. 45 Ziff. 4.7 unten). Während der psychiatrischen Hospitalisationen und der handchirurgisch bedingten Ausfälle habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ansonsten sei für die letzten drei Jahre nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen . Dies gelte für die bisherige Arbeit und für eine Verweistätigkeit

(S. 45 f. Ziff. 4.7).

Die Gutachter gaben zum Gesundheitsschaden an, dass die Befunde mittelgradig ausgeprägt seien (S. 46 Ziff. 5.1.2 Mitte). Die Sprachkenntnisse seien nicht gut. Das Bildungsniveau der Beschwerdeführerin sei niedrig (S. 47 Mitte). Offensicht liche limitierende soziokulturelle Faktoren hätten sich nicht gezeigt (S. 47 unten). Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden nicht (S. 48 oben). Zu den Ressourcen wurde angegeben, die Kommunikationsfähigkeit sei gegeben. Eine Motivation sei nicht vorhanden. Die Therapieadhärenz sei gegeben. Die letzte Arbeitsstelle sei nicht mehr vorhanden. Ausserberufliche Fertigkeiten bestünden nicht. Dagegen sei ein soziales Umfeld vorhanden. Eine geordnete Tagesstruktur sei kaum vorhanden (S. 49

oben Ziff. 5 .1. 8).

Wechselwirkungen bestünden dahingehend, als dass die Vergesslichkeit im Rahmen der Depression und der Insomnie gesehen werden könne. Die chroni schen Schmerzen dürften zudem in Wechselwirkung mit der Depression stehen (S. 50 Ziff. 5.3.3) Die bisherige Therapie sei lege artis (S. 50 f. Ziff. 5.4.1). Die Beschwerdeführerin habe bei den bisher erfolgten Therapien eine ausreichende Kooperation gezeigt (S. 51 Ziff. 5.5). Im Vordergrund stehe die psychiatrische und die handchirurgische Behandlung (S. 51 Ziff. 5.5.1 oben). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen obliege in erster Linie den Juristen. Aus medizinischer Sicht könne jedoch festgehalten werden, dass Wiedereingliederungsversuche zumutbar und aus therapeutischer-psychiatrischer Sicht empfehlenswert seien (S. 51 Ziff. 5.5.4 unten).

Zwischen der Aktenlage, der erhobenen Anamnese und den Befunden zeigten sich keine wesentlichen Diskrepanzen (S. 51 Ziff. 5.6.1). 4 .11

Gutachter L.___ antwortete am 1 7. Juli 2018 (Urk. 7/85) auf Rückfrage n der Beschwerdegegnerin . Er gab an, in der Beurteilung einer Arbeits unfähigkeit von 50 % seien nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren medizinisch-theoretisch subtrahiert worden. Für den Zeitpunkt der Untersuchung sei daher davon auszugehen, dass andere Belastungsfaktoren zur Diagnose einer Erschöpfungsdepression geführt hätten. Unter konsequenter, leitliniengerechter psychiatrischer Therapie sei rein statistisch eine Remission der Depression im Verlau f der nächsten 12 bis 24 Monate zu erwarten (S. 2). 4 .12

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 1 0. August 2018 (Urk. 7/101 S. 7 f.) Stellung zum Gutachten der Z.___ vom 2 5. Mai 2018 und zur Stellungnahme vom L.___ vom 1 7. Juli 201 8. Er führte aus, bezüglich der bisherigen Tätigkeit als P roduktionsmitarbeiterin seien mittelschwere und schwere körper liche Tätigkeiten zu vermeiden . Insbesondere seien Arbeiten mit überwiegender Belastung des linken Handgelenkes, mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition zu vermeiden. Gemäss dem Gutachten bestünden zudem Einschränkungen der Widerstands-, der Durchhalte-, der Leis tungs

- und der Belastungsfähigkeit (S. 7 Mitte). Körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und die Halte funktion der Hände seien der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Zu vermeiden seien weiter das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen von Lasten und Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Hand gelenk, mit repetitiver Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderun gen an das feinmotorische Geschick der Hände.

Für die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter i n bestehe seit dem Über gang 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . In einer angepass ten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem Übergang 2015 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 7 unten). 4 .13

Dr.

D.___

gab im ärztlichen Zeugnis vom 4. September 2018 (Urk. 3/5 = Urk. 7/97/3) an, er behandle eine Depression, eine Angststörung sowie chronische Schmerzen mit multifaktoriellen Belastungsfaktoren. Aus psychiat rischer Sicht bestehe aktuell für die angestammte Tätigkeit eine Leistungsminde rung von 100 % . Im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme seien einfachste Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck, ohne hohe Anforderungen an das Umstellungs- und An passungsvermögen zunächst zu 20 % möglich. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei eine Umschulung in eine die Hand weniger belastende Tätigkeit wünschenswert. 4.14

Die Ärzte der Universitätsklinik F.___

stellten im Bericht vom 7. Januar 2019 (Urk. 3/8 = Urk. 7/98/4-5) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 1): - Ulnastyloid-Impaktionssyndrom HG links mit - Degeneration des TFC an der styloidalen Aufhängung, Degeneration des dorsalen SL-Bandes, Subluxationsstellung der ECU-Sehne - Status nach Karpaltunnelspaltung offen links vom 2 1. April 2016 mit/bei - Karpaltunnelsyndrom links - a ktuell: kein Hinweis auf Nervenschädigung

Die Ärzte führten weiter aus, der Befund sei unverändert. Weiterhin seien eine Druckdolenz im Bereich des TFCC, im DRUG sowie über dem SL-Spalt auslösbar. Ob im Bereich der Loge de Guyon ein Tinelphänomen vorliege, lasse sich nicht gena u evaluieren. Die Patientin habe diesbezüglich keine genauen Antworten gegeben. Im Bereich des Sulcus

ulnaris bestehe ein positives Tinelphänomen

(S. 1 Ziff. 2). B ei persistierenden Beschwerden sei nicht davon auszugehen, dass die Patientin in ihren angestammten Beruf zurückkehren könne. Es werde eine Umschulung empfohlen mit einer Tätigkeit ohne Belastung des Handgelenkes des linken Unterarmes (S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 4). Die Ärzte der Universitätsklinik F.___ stimmten grösstenteils mit den Diagnosen des Gutachters Dr. K.___ überein. D ie Ulnastyloid-Impaktationssymptomatik sowie die Degeneration des dorsalen SL-Bandes und die Subluxationsstellung der ECU-Sehne fehlten jedoch im Gutachten . Weiter seien die Ulnaspitzensymptomatik sowie das ulnocarpale

Impingement im Gutachten nicht erwähnt worden (S. 2 Ziff. 4). 4.15

Dr.

D.___ nannte im Bericht vom 1 4. Januar 2019 (Urk. 3/6 = Urk. 7/98/1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit ausgeprägter Angstsymptomatik und Status nach Suizidversuch vom 2 7. Oktober 2016 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.45) bei/mit Carpaltunnelreizsyndrom beidseits, zusätzlich myofaszialen Beschwerden (Tendinopathien) im Bereich beider Hand gelenke - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

Dr.

D.___ führte weiter aus, die depressive Symptomatik und die Angstsymptomatik hätten sich unter der aktuellen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung le icht verbessert (Teilremission, S. 2 unten). Im angestammten Beruf bestehe aufgrund der depressiven Symptomatik, der chronischen Schmerzen und der verminderten Stresstoleranz eine um mindestens 50 % verminderte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben). Eine angepasste Tätigkeit zu maximal 50 % in einem geschützten Raum sei aus therapeutischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls sowie der Tagesstrukturierung sinnvoll (S. 3 Mitte). 4.16

Dr. C.___ gab im Bericht vom 2 7. Januar 2019 (Urk. 3/10 = Urk. 7/98/6-7) an, es falle ihm sehr schwer, die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu beurteilen. Dies müsse durch einen Handchirurgen erfolgen. Er sehe jedoch, dass im Gutachten der Z.___

schon das Gewichtslimit von 5 kg zu hoch angesetzt worden sei . Bezüglich der Psyche stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt an einer nicht geschützten Arbeitsstelle arbeiten könne (S. 2 Ziff. 3). D ie Behandlungsaktivität lasse sich bei der Beschwerdefüh rerin nicht einfach steigern. Weiter habe sie generell eine eher ablehnende Hal tung gegenüber Medikamenten. Ein Ausbau der Medikamente werde daher eher problematisch sein .

Eine tagesklinische Behandlung oder stationäre psychosoma tische Rehabilitation würde eher keine Verbesserung bringen. Die Probleme (Trigger der Depression) der Beschwerdeführerin würden auf den psychosozialen Belastungen zu Hause (Ehemann und Tochter) basieren (S. 2 Ziff. 5). Er, Dr. C.___, sei «weitgehend einverstanden mit dem Entscheid bezüglich Arbeits fähigkeit bis auf die Steigerung bei einer angepassten Tätigkeit bis auf 80 % » (S. 2 Ziff. 6). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin war a ufgrund einer verminderten Belastbarkeit der Hände durch Schmerzen und Schwellungen in den distalen Beuge- und Streck sehnen

seit dem 2 0. Februar 2015 in der bisherigen Tätigkeit in der Verpackung

krankgeschrieben (vorstehend E. 4.2 -4.3). Am 2 1. April 2016 wurde sie an der linken Hand operiert (E. 4.6). Nach Einschätzung durch die Ärzte der Univer sitätsklinik F.___ ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr möglich (E. 4.6 und 4.8). Der behandelnde Psychiater Dr.

D.___

diagnostizierte

aus psychiatrischer Sicht zudem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine Panikstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi atrischen Faktoren . Er attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit von 100 % und für eine angepasste Tätigkeit eine solche von 80 % (vorste hend E. 4.9).

Im Bericht vom 1 4. Januar 2019 attestierte er in angestammter Tätigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 4.15).

Die Gutachter der Z.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sonstige depressive Episoden (larvierte, somatisierte Erschöp fungsdepression), eine chronische symptomatische Arthropathie des Handgelen kes links sowie ein Carpaltunnelsyndrom links und rechts . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine subjektive Vergesslichkeit, Insomnie und ein leichtes Asthma bronchiale . Die Gutachter kamen zur Einschät zung, dass für die angestammte Tätigkeit und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (vorstehend E. 4.10.4). 6.2

Das Gutachten der Z.___ vom 2 5. Mai 2018 beruht auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen. Die Berichte von Dr. C.___, Dr.

D.___ und den Ärzte n der Universitätsklinik F.___ lagen den Gutachtern vor (vgl. Urk. 7/81/4-34) und diese setzten sich mit der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Är zte auseinander (vgl. E. 4.10.1; Urk. 7/81/43 f., Urk. 7/81/53).

Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren in der Universitätsklinik F.___,

bei Dr.

D.___ und bei Dr. C.___ in ärztlicher Behandlung. Die Ärzte der Universitätsklinik F.___

stellten im Bericht vom 7. Januar 2019 unveränderte Befunde fest (vorstehend E. 4.14). Auch in den weiteren neu eingereichten Berichten werden im Wesentlichen keine neuen Befunde angegeben . Der Psychiater beschrieb im Bericht vom 1 4. Januar 2019 eine leichte Verbesserung der psychiatrischen S ymptomatik (vorstehend E. 4.15). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung in der Z.___ verschlechtert haben könnte. Die seit dem Gutachten erstatteten Arztberichte erfordern daher

– entgegen der Einschätzung der Beschwerde führerin - keine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin und es war angesichts der zahlreichen Berichte der behandelnden Ärzte keine Fremd anamnese nötig .

Die Gutachter legte n

ihre Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %

für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit im Gutachten dar.

Zur Kritik der Beschwerdeführerin an der vom psychiatrischen Teilgutachter attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8)

ist zu sagen, dass dessen Einschät zung

im Wesentlichen auf der fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbezug testpsychiatrischer Untersuchungen (Urk. 7/81/91 Ziff. 2.3.1) beruht . Das psychiatrische Teilgutachten enthält sodann eine ausführliche Begründung der psychiatrischen Einschätzung . Die Gutachter setzten sich schliesslich mit den geklagten Beschwerden auseinander und das Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Weiter leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen ein. E ntgegen der Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich das Gutachten daher als beweistauglich.

Ausserdem erachteten die behandelnden Ärzte eine Umschulung für zumutbar und nötig, was eine nicht unwesentliche Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Zudem attestierte der behandelnde Psychiater eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit und der Hausarzt äusserte sich dahingehend, dass er mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Gutachten einverstanden sei (vgl. vorstehend E. 4.14-4.16). Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass weitere Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergäben, weshalb darauf verzichtet werden kann. 6.3

6.3.1

Die Beschwerdeführerin rügte weiter eine Befangenheit des psychiatrischen Teil gutachters, indem er nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung begutachtet habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 12 -14).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor eingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzu setzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).

6.3.2

Im neurologischen Hauptgutachten wurde auf die sogenannten Standardindika toren eingegangen (Urk. 7/81 S. 46 ff.) und es wurden die Ressourcen der Beschwerdeführerin geprüft (E. 4.10.1), wobei als Grundlage hierfür die Ausfüh rungen im psychiatrischen Teilgutachten gedient haben dürften (Urk. 7/81/76-96, insbesondere S. 11-20) . Dass der psychiatrische Teilgutachter die Standardin dikatoren nicht

explizit gesondert geprüft hat, schadet daher nicht und stellt überdies kein Befangenheitsgrund dar . Entscheidend ist, dass eine Prüfung der Standardindikatoren und die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens anhand des Gutachtens der Z.___ möglich ist.

Der Umstand, dass der Gutachter neben der Z.___ auch im Z entrum N.___ angestellt ist (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17), vermag einen

Anschein der Befangen heit ebenfalls nicht zu begründen. Die Auswahl der Gutachtensstelle erfolgte korrekt erweise nach

Art. 72 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (I VV; vgl. Urk. 7/73) . Der Vorwurf der Befangenheit des psychiatrischen Gutachters erwe ist sich daher als unbegründet und auf das Gutachten der Z.___ kann abgestellt werden. 6.4

Das Gutachten der Z.___ ist gegenüber der Beurteilung durch die behan delnden Ärzte vorzuziehen. Gegen die Beurteilung des Hausarztes spricht, dass er sich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht genau äussern konnte (vorstehend E. 4.16). In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grund satz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Dr.

D.___ kam im Bericht vom 1 4. Januar 2019 einerseits übereinstimmend mit den Gutachtern der Z.___

zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, andererseits erwähnte er eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen (vgl. vorste hend E. 4.15), womit seine Einschätzung insgesamt als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erscheint und damit nicht darauf abgestellt werden kann . Die Ärzte der Universitätsklinik F.___ äusserten sich sodann nicht zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, befürworteten jedoch eine Umschulung (vgl. vorstehend E. 4.1 4) .

Nachfolgend sind die Standardindikatoren anhand des Gutachtens der Z.___ zu prüfen. 6.5

Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund der vorgenommenen Ressourcenprüfung (Urk. 7/101 S. 10 f.) von der im Gutachten der Z.___ attestierten Arbeits fähigkeit abgewichen und stellte aus psychiatrischer Sicht auf eine volle Arbeits fähigkeit ab .

L.___

erklärte trotz einer von ihm diagnostizierten larvierten, somatisierten Erschöpfungsdepression, dass die testpsychiatrischen Untersuchun gen keine Hinweise auf eine depressive Störung ergeben hätten. Eine allenfalls vorbestandene depressive Störung bezeichnete er als remittiert . Als möglich Ursache der Beschwerden erwähnte er vielfältige psychosoziale Belastungsfakto ren

wie eine belastete Beziehung und Partnerschaft sowie Arbeitslosigkeit (vorstehend E. 4.10.3). Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters erwei sen sich die diagnoserelevanten Befunde als nicht schwerwiegend ausgeprägt, auch wenn im Gutachten an anderer Stelle von mittelgradig ausgeprägten Befun den die Rede war (vgl. Urk. 7/81/46) . Gemäss L.___ findet eine psychiatrische Behandlung lediglich mit einer Frequenz von vier Wochen statt. Die Begutachtung ergab, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Medika mente sodann nur unregelmässig einnimmt (Urk. 7/81/89 Ziff.

E. 2.10 und 2.11). Gemäss dem IK-Auszug betrug das Einkommen im Jahr 2014 Fr.

46'063.— (Urk. 7/19/4), welches wohl auf Überstunden zurückzuführen ist und in ähn lichem Umfang auch im Jahr 2013 erzielt wurde . Von diesem Einkommen ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auszugehen, womit unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung (von 2686 Punkten im Jahr 2015 auf 2709 Punkte im Jahr 2016) für 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 46'457.-- resul tiert . Hingegen ist für die Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkom mens vom Jahreseinkommen von Fr. 39'650.— auszugehen (BGE 141 V 1 E. 5.7).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbus sen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprach kenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte

(

BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen).

Ausgehend von einem frühesten Rentenbeginn im Jahr 2016 ergibt sich aus der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 201 6, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Jahreslohn von Fr. 54’581 .— (Fr. 4'3 63 .—x 12 ./. 40 x 41.7). Das nach Angaben des vormaligen Arbeitgebers innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit erzielte Einkommen von Fr. 39'650.— lag somit um rund 27 % unter dem statistischen Durchschnittsverdienst und es hat nach der Rechtsprechung zum Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % (BGE 135 V 297) eine Parallelisierung im Umfang von 22 % zu erfolgen.

Damit hat vom ebenfalls gestützt auf die oben genannte Tabelle der LSE 2016 zu ermittelnden Invalideneinkommen von Fr. 54'581.— ein Abzug von 22 % zu erfolgen, was ein parallelisiertes Invalideneinkommen von Fr. 42'573.— ergibt, von dem rechtsprechungsgemäss kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl. beispielsweise Urteil e des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen; 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014) . Unter Berücksichtigung der noch zumutbaren 80%igen Arbeits fähigkeit resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 34'058. — .

Wird das Invalideneinkommen mit dem Valideneinkommen von Fr. 46'457.—verglichen, ergibt sich bei einer Differenz von Fr. 12'399.-- ein Invaliditätsgrad von rund 27 % . Dieser Invaliditätsgrad ist nicht rentenbegründend, übersteigt jedoch die für eine Umschulung relevante Erwerbseinbusse (vgl. vorstehend E. 7.1 -2). Da jedoch die übrigen erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf beruf liche Massnahmen durch die IV-Stelle nicht getätigt wurden, kann über einen entsprechenden Anspruch nicht abschliessend befunden werden. 8.2

Nach der Einschätzung durch die Gutachter der Z.___

sind Wiedereinglie derungsversuche zumutbar und aus therapeutischer Sicht (psychiatrischerseits) empfehlenswert (Urk. 7/81/51) .

Die IV-Stelle hat im Hinblick auf eine Umschulung oder allfällige sonstige Eingliederungsmassnahmen keine Abklärungen vorgenommen, weshalb An sprüche der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht abschlies send beurteilt werden können. Die Sache ist angesichts der ausgewiesenen Beschwerden daher an die IV-Stelle zurück zu weisen, damit diese Abklärungen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen tätige und den diesbezüglichen An spruch der Beschwerdeführerin prüfe. 8. 3

Zusammenfassend besteht somit ke in Anspruch auf eine Rente .

Hingegen ist die Sache an die IV-Stelle zurück zu weisen, damit diese Abklärun gen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen tätige und den diesbezüglichen Anspruch der Beschwerdeführerin prüfe. In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuwei sen. 9.

E. 7 /20, Urk. 7/32) zum Verfahren bei.

Am 1 9. Februar 2016 (Urk. 7/33)

erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde und wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 7/34, Urk. 7/39) vor brachte . Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Berichte (Urk. 7/50, Urk. 7/52-53, Urk. 7/56, Urk. 7/58, Urk. 7/63, Urk. 7/66, Urk. 7/69) und ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/81) ein. Die Versicherte nahm am 2 2. November 2018 und am 5. März 2019 dazu Stellung (Urk. 7/96, Urk. 7/99).

Mit Verfügung vom 8. März 2019 (Urk. 7/103 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei das Ver fahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine unabhängige medizinische Begutachtung in Auftrag gebe. Eventuell sei bei den Gutachtern der Z.___ ein Ergänzungs- und Verlaufsgutachten einzuholen. Das Verfahren sei zudem an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Be gründung der Verfügung ergänze sowie zur Durchführung eines Arbeitsversuches (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 7.2 Gemäss Art.

E. 7.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8. 8.1

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Verpackerin

angestellt . Nach den Angaben der Y.___ AG im Arbeitgeberbericht vom 7. August 2015

hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Jahrese inkommen von Fr. 39'650.-- erzielt (Urk. 7/24/3 Ziff.

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

E. 9.2 Die vorliegende Rückweisung der Sache hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen

kommt einem diesbezüglichen (und damit teilweisen) Obsiegen de r Beschwerde führer in gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde auf Fr. 1‘ 300 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 wird i n d em Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen vorgehe . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 11 , S. 10 Ziff. 18, S. 15 Ziff. 27). Sie beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der Begründung der angefochte nen Verfügung vom 8. März 2019 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Auf diese Rüge ist

- da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa) - vorab einzugehen.

E. 15 ff., Urk. 7/99).

Aus der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2019 ergibt sich, dass die IV-Stelle davon ausging, dass mit den neu eingereichten Berichten keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien und insbesondere die vom behandelnden Psychiater unverändert attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. In psychiatrischer Hinsicht sei – aus näher genannten Gründen – trotz der gutachterlich festgehaltenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Weiter ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Annahme einer Befangenheit des psychiatrischen Gutachters als nicht gegeben erachtete, umso mehr als sie ohnehin auf dessen Einschätzung nicht abstellte . Anhand der Angaben in der angefochtenen Verfügung war der Beschwerdeführerin somit eine sachgerechte Anfecht ung der Verfügung jedenfalls möglich. D ass die Beschwerdegegnerin

nicht auf sämtliche erhobenen Einwände eingegangen ist, schadet nicht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache keine Rückweisung der Sache aus formellen Gründen beantragte . Auf eine Rückwei sung der Sache zur ergänzenden Begründung der angefochtenen Verfügung ist daher zu verzichten, zumal die Beschwerdeführerin ihre Argumente in der Beschwerde detailliert darlegen konnte und der Rechtsmittelinstanz volle Kogni tion zukommt .

3 . 3 .1

Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren beschwerdeweise zusammengefasst geltend, das Gutachten der Z.___ weise zahlreiche näher bezeichnete Mängel auf. Es gebe aktuellere Arztberichte, welche ihren Gesundheitszustand anders beschreiben würden . Daher müsse eine neue Begutachtung vorgenommen werden eventuell mit vorgängiger Stellungnahme der Z.___ zu den Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 3

Ziff. 2, S. 4-7 Ziff. 4-10, S. 10-15 Ziff. 19-26). Der psychiatrische Gutachter sei

als befangen abzulehnen, da er bezüglich der Rechtsprechung von falschen, weil veralteten Voraussetzungen aus gehe, die z u unbrauchbaren Resultaten führ en würden, er die hiesigen Verhältnisse nicht kenne, gemäss dem Medizinalberuferegister Vertrauensarzt der Versicherungen und bei verschiedenen Gutachterstellen tätig sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 14; vgl. auch S. 9 Ziff. 15-17). 3 .2

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente

besteht.

D abei hatte d ie Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Vorbescheidverfah rens

die Durchführung eines

Arbeitstrainings und damit berufliche Massnahmen beantragt (Urk. 7/96 S. 2 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochte nen Verfügung

auf den Antrag nicht eingegangen und hat einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht weiter geprüft .

Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsver hältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte

(Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2011 vom 1 2. Dezember 2011 E. 5.1; vgl. auch 8C_27/2014 vom 6. Juni 2014 E. 3.3) . Im vorliegenden Verfahren ist daher auch zu prüfen, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.

Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen.

4 . 4 .1

Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte im Bericht vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 7/20/22-23) folgende Diagnose (S. 1): myofasziales Schmerzsyndrom Vorderarme beidseits mit/bei - klinisch em Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom (Tinel- und Phalen -Test beidseits positiv) - Status nach neurologischer Beurteilung vom 1 7. März 2014

Dr. A.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe seit gut sechs Monaten Schmerzen in den Handgelenken beidseits, welche vor allem bei Belastung und gegen Abend auftreten würden (S. 1 unten). 4 .2

Dr. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, erstattete am 1 8. Juni 2015 (Urk. 7/20/6-16) im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

Dr. B.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin arbeite mit einem Pensum von 100 %

als Mitarbeiterin in der Produktion und Verpackung. Seit etwa zwei Jahren habe sie gehäuft Probleme an den Händen . Seit dem 2 0. Februar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten) . Ein Arbeitsversuch Ende März 2015 mit einem Pensum von 30-40 %

sei gescheitert (S. 2 unten). Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 6 Mitte): - verminderte Belastbarkeit beider Hände bei Rechtshändigkeit durch Schmerzen und Schwellungen in den distalen Beuge- und Strecksehnen, gute Kraftentfaltung der Hände (allerdings schmerzhaft) und gute Kraft entfaltung der oberen Extremitäten, Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung, Ausschluss eines Carpaltunnelsy ndrom s (CTS) durch neuro logische Untersuchung - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur, kein sicheres nervenwurzelbezo genes neurologisches Defizit, beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - Hallux valgus-Operation rechts, keine Beschwerden - seit etwa zwei Monaten psychiatrische Therapie mit Einnahme von Temesta - beginnendes Übergewicht

Die Beschwerdeführerin habe seit etwa zwei Jahren Schmerzen im Bereich der Handgelenke und der Hände, vornehmlich im Verlauf der distalen Beuge- und Strecksehnen. Hier zeigten sich auch leichte Schwellungen, jedoch keine Ausbil dung von Ganglien. Eine rheumatologische Abklärung habe kein eigenständiges Krankheitsbild ergeben. Eine neurologische Abklärung habe den Verdacht auf ein CTS ergeben (S. 7 oben).

Es werde eine ergotherapeutische Behandlung empfohlen. Nach Einleitung der Therapie sollte in vier Wochen ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % erfolgen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % nach 14 Tagen und auf 100 %

nach weiteren 14 Tagen (S. 7 Mitte). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sollte vorerst noch nicht verrichtet werden (S. 8 Ziff. 9). Die bestehende Arbeits unfähigkeit sei vorübergehender Natur (S. 8 Ziff. 10). Im Falle des Scheiterns der Reintegration am alten Arbeitsplatz sei die Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen sie die Hände nicht kraftvoll einsetzen müs se, uneingeschränkt einsatzbar (S. 8 Ziff. 12). 4 .3

Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 3 1. August 2015 (Urk. 7/26/6 -

8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.1): - verminderte Belastbarkeit der Hände bei Rechtshändigkeit durch Schmer zen und Schwellung in den distalen Beuge- und Strecksehnen - schmerzhafte, aber gute Kraftentfaltung der Hände und der oberen Extremität - Verdacht auf CTS beidseits, März 2014, mit zusätzlich myofaszialen Beschwerden (Tendopathie) im Bereich der Handgelenke, August 2014 - Tendovaginitis im Handgelenksbereich bei chronischer Überlastungs reaktion - myofasziales Schmerzsyndrom der Vorderarme beidseits - depressive Entwicklung mit Soziophobie und Rückzug - Erschöpfungszustände - finanzielle Probleme

Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei im angestammten Beruf als Produktionsmitarbeiterin in der Verpackungsindustrie/Druckerei zurzeit zu 30 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Einschränkungen bestünden b ezüglich der Verrich tung von Arbeiten mit der Hand und den Armen . Aus psychiatrischer Sicht stünden eine Depression, ein sozialer Rückzug sowie der Verlust des Selbstwert gefühles im Vordergrund. Aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen der Hände sei die angestammte Tätigkeit nicht zu 100 % zumutbar . Ein Arbeitspen sum von 30-50 % beziehungsweise von drei bis fünf Stunden pro Tag sei allenfalls knapp möglich. Dabei seien Pausen zur Erholung der Armmuskulatur notwendig. Es bestehe eine Leistungsminderung von zirka 40 % . Zusätzlich sei die Depression zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 1.7). Trotz der empfohlenen medizi nischen Massnahmen sei es zu keiner befriedigenden Besserung der Schmerzen und der Arbeitsfähigkeit gekommen. Ob ein Arbeitsplatzwechsel zu einer Verbes serung der Schmerzsituation führen würde, sei ebenfalls unklar (S. 2 Ziff. 1.8). Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % werde vermutlich nicht möglich sein, es sei denn die Beschwerdeführerin übe einen Beruf aus, in dem die Hände und Arme nicht so gefordert würden (S. 3 Ziff. 1.9). 4.4

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2 7. April 2015 bei Dr. D.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie, in ambu lanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/29 S. 1 Ziff. 1.2).

Dr. D.___ führte im Bericht vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 7/29) aus, die Zuweisung durch den Hausarzt sei erfolgt aufgrund einer zunehmenden depressiven Symptomatik mit einer ausgeprägten Schlafstörung, soziophobischen Angstzuständen bei einem Carpaltunnelreizsyndrom beidseits und myofaszialen Beschwerden im Bereich beider Handgelenke (S. 1 Ziff. 1.4). Der Psychiater nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) bei Carpaltunnelreizsyndrom beidseits, zusätzlich myofasziale Beschwerden im Bereich beider Handgelenke

Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der Antriebsstörung, der raschen Ermüdbarkeit, der verminderten Stresstoleranz sowie wegen chronischer Hand schmerzen eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkei t der bisherigen Tätigkeit soll e interdisziplinär abgeklärt werden (S. 3 Ziff. 1.7). 4.5

Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 4. Februar 2016 (Urk. 7/41 S. 4 f.) aus, im Bericht von Dr.

D.___ fänden sich keine Befunde mit ausreichender Schwere, die gemäss ICD-10 für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode sprechen würden. Es werde von einer leichten Verminderung des Antriebes gesprochen und es fänden sich Beeinträch tigungen bei den Freizeitaktivitäten und den Verrichtungen im Alltag. Insgesamt könne die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht nachvollzogen werden (S. 5 oben).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne erhöhte Anfor derungen an die Kraft und die Haltefunktion der Hände zu 100 % zumutbar. Zu vermeiden seien zudem das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen von Lasten und Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handge lenk sowie Arbeiten mit repetitiver Beanspruchung der Hände und erhöhten Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem 1 8. Juni 2015 eine Arbeits fähigkeit von 100 % (S. 5 unten). 4 .6

Die Beschwe rdeführerin wurde am 2 1. April 2016 in der Universitätsklinik F.___ an der linken Hand operiert (Karpaltunnelspaltung, vgl. den Operations bericht vom 2 1. April 2016, Urk. 7/44/1-2).

Dr. G.___, Facharzt für Chirurgie, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, Chefarzt, Universitäts klinik F.___, attestierten im Bericht vom 3. August 2016 (Urk. 7/50) für die Tätigkeit als Verpackerin

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1). 4 .7

Dr. C.___

bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im

Verlaufsb ericht vom 1 8. September 2016 (Urk. 7/52/1-6) als stationär bis sich verbessernd (S. 1 Ziff. 1.1). Er gab an, für die Tätigkeit in der Verpackung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Ab November 2016 sei die bisherige Tätigkeit maximal für ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 1 Ziff. 2.1). Es bestehe eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von zirka 50-70 % (somatisch und psy chisch, S. 2 Ziff. 2.2). F ür eine die Arme schonende Tätigkeit und für überwiegend schonende Arbeiten mit den Händen und Armen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag (50 %). Nach der Operation sei ab November 2016 ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % sinnvoll

(S. 3 Ziff. 4.2). 4 .8

Dr. I.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik F.___, nannte im Bericht vom 1 9. September 2016 (Urk. 7/53/6-8) als Diagnose (S. 1 oben): - Status nach Karpaltunnelspaltung offen links vo m 2 1. April 2016 mit/bei - Karpaltunnelsyndrom links - aktuell: Verdacht auf eine Kompression des Nervus

ulnaris

Dr. I.___ gab an, in der letzten Untersuchung habe sich ein intaktes Integument gezeigt bei einer komplett reizlosen Narbe. Jedoch bestehe ein positives Tinel zeichen über dem Karpaltunnel sowie über der Guyon’schen Loge. Der Phalen -Test sei positiv gewesen (S. 1 Ziff. 1.4). Die Patientin sei im angestammten Beruf als Verpackerin weiterhin zu 100 % krankgeschrieben. A ufgrund der weiterhin bestehenden Schmerzen sei diese Tätigkeit nicht mehr möglich (S. 2 Ziff.

E. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleich wertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00284

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 6. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, war seit August 2008 als Verpackerin

bei der

Y.___ AG angestellt (Urk. 7/24/1 -2

Ziff. 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf ein myofasziales Schmerzsyndrom meldete sie sich am 2 2. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/1-5, Urk. 7/19, Urk. 7/24) und medizinische (Urk. 7/25-26, Urk. 7/29) Abklärungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7 /20, Urk. 7/32) zum Verfahren bei.

Am 1 9. Februar 2016 (Urk. 7/33)

erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde und wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 7/34, Urk. 7/39) vor brachte . Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Berichte (Urk. 7/50, Urk. 7/52-53, Urk. 7/56, Urk. 7/58, Urk. 7/63, Urk. 7/66, Urk. 7/69) und ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/81) ein. Die Versicherte nahm am 2 2. November 2018 und am 5. März 2019 dazu Stellung (Urk. 7/96, Urk. 7/99).

Mit Verfügung vom 8. März 2019 (Urk. 7/103 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei das Ver fahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine unabhängige medizinische Begutachtung in Auftrag gebe. Eventuell sei bei den Gutachtern der Z.___ ein Ergänzungs- und Verlaufsgutachten einzuholen. Das Verfahren sei zudem an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Be gründung der Verfügung ergänze sowie zur Durchführung eines Arbeitsversuches (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, da diese nicht auf ihre im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände eingegangen sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11, S. 10 Ziff. 18, S. 15 Ziff. 27). Sie beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der Begründung der angefochte nen Verfügung vom 8. März 2019 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Auf diese Rüge ist

- da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa) - vorab einzugehen. 2.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebe nenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem r echtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 2.3

Die Beschwerdeführerin hatte im Einwand vom

2 2. November 2018

unter ande rem geltend gemacht, es lasse sich nicht herleiten, wie der psychiatrische Teilgut achter genau zu einer Einschränkung von 50 % komme (Urk. 7/96 S. 5 Ziff. 6). Sie erhob zudem

Einwände gegen den psychiatrischen Teilgutachter, welcher als befangen abzulehnen sei (Urk. 7/96 S. 6 f.

Ziff. 9 ff.). Ausserdem seien die neuen medizinischen Berichte für das weitere Verfahren zu berücksichtigen (Urk. 7/96 S. 8 f., Ziff. 15 ff., Urk. 7/99).

Aus der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2019 ergibt sich, dass die IV-Stelle davon ausging, dass mit den neu eingereichten Berichten keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien und insbesondere die vom behandelnden Psychiater unverändert attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. In psychiatrischer Hinsicht sei – aus näher genannten Gründen – trotz der gutachterlich festgehaltenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Weiter ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Annahme einer Befangenheit des psychiatrischen Gutachters als nicht gegeben erachtete, umso mehr als sie ohnehin auf dessen Einschätzung nicht abstellte . Anhand der Angaben in der angefochtenen Verfügung war der Beschwerdeführerin somit eine sachgerechte Anfecht ung der Verfügung jedenfalls möglich. D ass die Beschwerdegegnerin

nicht auf sämtliche erhobenen Einwände eingegangen ist, schadet nicht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache keine Rückweisung der Sache aus formellen Gründen beantragte . Auf eine Rückwei sung der Sache zur ergänzenden Begründung der angefochtenen Verfügung ist daher zu verzichten, zumal die Beschwerdeführerin ihre Argumente in der Beschwerde detailliert darlegen konnte und der Rechtsmittelinstanz volle Kogni tion zukommt .

3 . 3 .1

Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren beschwerdeweise zusammengefasst geltend, das Gutachten der Z.___ weise zahlreiche näher bezeichnete Mängel auf. Es gebe aktuellere Arztberichte, welche ihren Gesundheitszustand anders beschreiben würden . Daher müsse eine neue Begutachtung vorgenommen werden eventuell mit vorgängiger Stellungnahme der Z.___ zu den Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 3

Ziff. 2, S. 4-7 Ziff. 4-10, S. 10-15 Ziff. 19-26). Der psychiatrische Gutachter sei

als befangen abzulehnen, da er bezüglich der Rechtsprechung von falschen, weil veralteten Voraussetzungen aus gehe, die z u unbrauchbaren Resultaten führ en würden, er die hiesigen Verhältnisse nicht kenne, gemäss dem Medizinalberuferegister Vertrauensarzt der Versicherungen und bei verschiedenen Gutachterstellen tätig sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 14; vgl. auch S. 9 Ziff. 15-17). 3 .2

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente

besteht.

D abei hatte d ie Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Vorbescheidverfah rens

die Durchführung eines

Arbeitstrainings und damit berufliche Massnahmen beantragt (Urk. 7/96 S. 2 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochte nen Verfügung

auf den Antrag nicht eingegangen und hat einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht weiter geprüft .

Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsver hältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte

(Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2011 vom 1 2. Dezember 2011 E. 5.1; vgl. auch 8C_27/2014 vom 6. Juni 2014 E. 3.3) . Im vorliegenden Verfahren ist daher auch zu prüfen, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.

Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen.

4 . 4 .1

Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte im Bericht vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 7/20/22-23) folgende Diagnose (S. 1): myofasziales Schmerzsyndrom Vorderarme beidseits mit/bei - klinisch em Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom (Tinel- und Phalen -Test beidseits positiv) - Status nach neurologischer Beurteilung vom 1 7. März 2014

Dr. A.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe seit gut sechs Monaten Schmerzen in den Handgelenken beidseits, welche vor allem bei Belastung und gegen Abend auftreten würden (S. 1 unten). 4 .2

Dr. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, erstattete am 1 8. Juni 2015 (Urk. 7/20/6-16) im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

Dr. B.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin arbeite mit einem Pensum von 100 %

als Mitarbeiterin in der Produktion und Verpackung. Seit etwa zwei Jahren habe sie gehäuft Probleme an den Händen . Seit dem 2 0. Februar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten) . Ein Arbeitsversuch Ende März 2015 mit einem Pensum von 30-40 %

sei gescheitert (S. 2 unten). Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 6 Mitte): - verminderte Belastbarkeit beider Hände bei Rechtshändigkeit durch Schmerzen und Schwellungen in den distalen Beuge- und Strecksehnen, gute Kraftentfaltung der Hände (allerdings schmerzhaft) und gute Kraft entfaltung der oberen Extremitäten, Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung, Ausschluss eines Carpaltunnelsy ndrom s (CTS) durch neuro logische Untersuchung - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur, kein sicheres nervenwurzelbezo genes neurologisches Defizit, beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - Hallux valgus-Operation rechts, keine Beschwerden - seit etwa zwei Monaten psychiatrische Therapie mit Einnahme von Temesta - beginnendes Übergewicht

Die Beschwerdeführerin habe seit etwa zwei Jahren Schmerzen im Bereich der Handgelenke und der Hände, vornehmlich im Verlauf der distalen Beuge- und Strecksehnen. Hier zeigten sich auch leichte Schwellungen, jedoch keine Ausbil dung von Ganglien. Eine rheumatologische Abklärung habe kein eigenständiges Krankheitsbild ergeben. Eine neurologische Abklärung habe den Verdacht auf ein CTS ergeben (S. 7 oben).

Es werde eine ergotherapeutische Behandlung empfohlen. Nach Einleitung der Therapie sollte in vier Wochen ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % erfolgen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % nach 14 Tagen und auf 100 %

nach weiteren 14 Tagen (S. 7 Mitte). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sollte vorerst noch nicht verrichtet werden (S. 8 Ziff. 9). Die bestehende Arbeits unfähigkeit sei vorübergehender Natur (S. 8 Ziff. 10). Im Falle des Scheiterns der Reintegration am alten Arbeitsplatz sei die Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen sie die Hände nicht kraftvoll einsetzen müs se, uneingeschränkt einsatzbar (S. 8 Ziff. 12). 4 .3

Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 3 1. August 2015 (Urk. 7/26/6 -

8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.1): - verminderte Belastbarkeit der Hände bei Rechtshändigkeit durch Schmer zen und Schwellung in den distalen Beuge- und Strecksehnen - schmerzhafte, aber gute Kraftentfaltung der Hände und der oberen Extremität - Verdacht auf CTS beidseits, März 2014, mit zusätzlich myofaszialen Beschwerden (Tendopathie) im Bereich der Handgelenke, August 2014 - Tendovaginitis im Handgelenksbereich bei chronischer Überlastungs reaktion - myofasziales Schmerzsyndrom der Vorderarme beidseits - depressive Entwicklung mit Soziophobie und Rückzug - Erschöpfungszustände - finanzielle Probleme

Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei im angestammten Beruf als Produktionsmitarbeiterin in der Verpackungsindustrie/Druckerei zurzeit zu 30 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Einschränkungen bestünden b ezüglich der Verrich tung von Arbeiten mit der Hand und den Armen . Aus psychiatrischer Sicht stünden eine Depression, ein sozialer Rückzug sowie der Verlust des Selbstwert gefühles im Vordergrund. Aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen der Hände sei die angestammte Tätigkeit nicht zu 100 % zumutbar . Ein Arbeitspen sum von 30-50 % beziehungsweise von drei bis fünf Stunden pro Tag sei allenfalls knapp möglich. Dabei seien Pausen zur Erholung der Armmuskulatur notwendig. Es bestehe eine Leistungsminderung von zirka 40 % . Zusätzlich sei die Depression zu berücksichtigen (S. 2 Ziff. 1.7). Trotz der empfohlenen medizi nischen Massnahmen sei es zu keiner befriedigenden Besserung der Schmerzen und der Arbeitsfähigkeit gekommen. Ob ein Arbeitsplatzwechsel zu einer Verbes serung der Schmerzsituation führen würde, sei ebenfalls unklar (S. 2 Ziff. 1.8). Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % werde vermutlich nicht möglich sein, es sei denn die Beschwerdeführerin übe einen Beruf aus, in dem die Hände und Arme nicht so gefordert würden (S. 3 Ziff. 1.9). 4.4

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2 7. April 2015 bei Dr. D.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie, in ambu lanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/29 S. 1 Ziff. 1.2).

Dr. D.___ führte im Bericht vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 7/29) aus, die Zuweisung durch den Hausarzt sei erfolgt aufgrund einer zunehmenden depressiven Symptomatik mit einer ausgeprägten Schlafstörung, soziophobischen Angstzuständen bei einem Carpaltunnelreizsyndrom beidseits und myofaszialen Beschwerden im Bereich beider Handgelenke (S. 1 Ziff. 1.4). Der Psychiater nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) bei Carpaltunnelreizsyndrom beidseits, zusätzlich myofasziale Beschwerden im Bereich beider Handgelenke

Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der Antriebsstörung, der raschen Ermüdbarkeit, der verminderten Stresstoleranz sowie wegen chronischer Hand schmerzen eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkei t der bisherigen Tätigkeit soll e interdisziplinär abgeklärt werden (S. 3 Ziff. 1.7). 4.5

Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 4. Februar 2016 (Urk. 7/41 S. 4 f.) aus, im Bericht von Dr.

D.___ fänden sich keine Befunde mit ausreichender Schwere, die gemäss ICD-10 für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode sprechen würden. Es werde von einer leichten Verminderung des Antriebes gesprochen und es fänden sich Beeinträch tigungen bei den Freizeitaktivitäten und den Verrichtungen im Alltag. Insgesamt könne die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht nachvollzogen werden (S. 5 oben).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne erhöhte Anfor derungen an die Kraft und die Haltefunktion der Hände zu 100 % zumutbar. Zu vermeiden seien zudem das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen von Lasten und Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handge lenk sowie Arbeiten mit repetitiver Beanspruchung der Hände und erhöhten Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem 1 8. Juni 2015 eine Arbeits fähigkeit von 100 % (S. 5 unten). 4 .6

Die Beschwe rdeführerin wurde am 2 1. April 2016 in der Universitätsklinik F.___ an der linken Hand operiert (Karpaltunnelspaltung, vgl. den Operations bericht vom 2 1. April 2016, Urk. 7/44/1-2).

Dr. G.___, Facharzt für Chirurgie, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, Chefarzt, Universitäts klinik F.___, attestierten im Bericht vom 3. August 2016 (Urk. 7/50) für die Tätigkeit als Verpackerin

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1). 4 .7

Dr. C.___

bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im

Verlaufsb ericht vom 1 8. September 2016 (Urk. 7/52/1-6) als stationär bis sich verbessernd (S. 1 Ziff. 1.1). Er gab an, für die Tätigkeit in der Verpackung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Ab November 2016 sei die bisherige Tätigkeit maximal für ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 1 Ziff. 2.1). Es bestehe eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von zirka 50-70 % (somatisch und psy chisch, S. 2 Ziff. 2.2). F ür eine die Arme schonende Tätigkeit und für überwiegend schonende Arbeiten mit den Händen und Armen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag (50 %). Nach der Operation sei ab November 2016 ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % sinnvoll

(S. 3 Ziff. 4.2). 4 .8

Dr. I.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik F.___, nannte im Bericht vom 1 9. September 2016 (Urk. 7/53/6-8) als Diagnose (S. 1 oben): - Status nach Karpaltunnelspaltung offen links vo m 2 1. April 2016 mit/bei - Karpaltunnelsyndrom links - aktuell: Verdacht auf eine Kompression des Nervus

ulnaris

Dr. I.___ gab an, in der letzten Untersuchung habe sich ein intaktes Integument gezeigt bei einer komplett reizlosen Narbe. Jedoch bestehe ein positives Tinel zeichen über dem Karpaltunnel sowie über der Guyon’schen Loge. Der Phalen -Test sei positiv gewesen (S. 1 Ziff. 1.4). Die Patientin sei im angestammten Beruf als Verpackerin weiterhin zu 100 % krankgeschrieben. A ufgrund der weiterhin bestehenden Schmerzen sei diese Tätigkeit nicht mehr möglich (S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7). Die Prüfung einer Umschulung sei wünschenswert (S. 2 Ziff. 1.8). 4 .9

Dr.

D.___

gab

im Verlaufsbericht vom 2 1. November 2016 (Urk. 7/58/1-5) einen verschlechterten Gesundheitszustand an (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, es sei eine mittelgradige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rung vorhanden. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin sprunghaft, grüblerisch und deutlich eingeengt auf die psychosozialen Belastungsfaktoren und ihren Gesundheitszustand. Sie klagte

über persistierende Handschmerzen und chronische Kopfschmerzen . Während der Panikattacken seien Ich-Störungen im Sinne einer Depersonalisation und Derealisation vorhanden. Im Affekt sei sie labil, niedergeschlagen und de primiert (S. 1 Ziff. 1.3).

Der Psychiater nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Fakto ren (ICD-10 F45.41)

Es handle sich um die Behandlung einer Depression, einer Angststörung sowie von chronischen Schmerzen mit multifaktoriellen psychosozialen Belastungsfak toren. Termine fänden alle zwei Wochen statt inklusive einer medikamentösen Therapie (S. 3 Ziff. 3.1 oben). Die Beschwerdeführerin habe im Gespräch über einen weiterbestehenden Ehekonflikt und über andere psychosoziale Belastungs faktoren berichtet, die sie psychisch belasteten. Am 2 7. Oktober 2016 sei es zu einem Suizidversuch gekommen (S. 3 Ziff. 3.1 Mitte).

Dr.

D.___

attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeits fähigkeit von 20 % bei einer Reduktion der Leistungsfähigkeit von 80 % (S. 2 Ziff. 2.1). Im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme sei in einer wohlwollenen Arbeitsatmosphäre medizinisch-theoretisch ein Arbeitspensum von zunächst 20 % möglich . Eine Umschulung in eine die Hand weniger belastende Tätigkeit sei wünschenswert (S.

4 Ziff. 3.3 oben).

4 .10

4 .10 .1

Die Gutachter der Z.___ erstatteten am 2 5. Mai 2018 (Urk. 7/81 /1-55) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die Beschwer deführerin wurde in der Zeit vom 2 2. Januar bis 1 3. März 2018 in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Handchirurgie und Psychiatrie und Psychotherapie untersucht (S. 2 oben). Das Gutachten ist von Dr. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. K.___, Facharzt für Chirurgie, L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. M.___, Facharzt für Neurologie, unterzeichnet (S. 55).

Die Gutachter führten im neurologischen Hauptgutachten

aus, die Beschwerde führerin habe als Verpackerin in einer Schokoladenfabrik und später in einer Papierfabrik gearbeitet (S. 36 Ziff. 2.1.7).

Zu den Ressourcen

wurde angegeben, die Kommunikationsfähigkeit sei gegeben. Eine Motivation sei nicht vorhanden. Die Therapieadhärenz sei gegeben . Die letzte Arbeitsstelle sei nicht mehr vorhanden. Ausserberufliche Fertigkeiten bestünden nicht. Dagegen sei ein soziales Umfeld vorhanden . Eine geordnete Tagesstruktur sei kaum vorhanden (S. 36 Ziff. 2.1.11 unten). Die Gutachter nann ten als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Carpaltunnelsyndrom links bei einem Status nach operativer Sanierung vom 2 1. April 2016 und ein Carpaltunnelsyndrom rechts (anamnestisch, S. 37 Ziff. 2.4.1). Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannten sie eine subjektive Vergesslichkeit und eine Insomnie (S. 37 Ziff. 2.4.2).

Im Jahr 2014 sei der Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits geäussert worden. An den Handgelenken seien zudem myofasziale Beschwerden und eine Tendovaginitis beschrieben worden. In der Folge sei es zu einer Fehlstatik der Wirbelsäule mit Haltungsinsuffizienz und muskulärem Hartspann gekommen. Weiter hätten sich eine depressive Störung mit einer Soziophobie und einem Rückzug sowie finanzielle Probleme und E rschöpfungszustände entwickelt und es seien eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren diagnostiziert worde n (S. 38 Ziff. 2.5.1 oben). Seit November 2015 sei es zu chronischen Schmerzen in der Kniescheibe links gekommen (S. 38 Ziff. 2.5.1 Mitte).

Am 2 1. April 2016 sei das Carpaltunnelsyndrom links operiert worden und es sei eine Verkal k ung im Seh n enansatz des M. quadriceps an der Patella festgestellt worden. Die Explorandin habe weiter zunehmende Schlafstörungen entwickelt. Im Oktober 2016 habe sie einen Suizidversuch unternommen . Zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode habe sich im Verlauf eine Panikstörung gesellt . Vor kurzem seien zudem der Verdacht auf ein Sulcus

ulnaris -Syndrom und ein Ulnaimpakt ations syndrom geäussert worden (S. 38 Ziff. 2.5.1 unten).

Die Beschwerdeführerin habe bei der neurologischen Begutachtung über Hand gelenksschmerzen link s, eine Vergesslichkeit und ein Gefühl der Inaktivität geklagt (S. 39 Ziff. 2.5.2). In der bisherigen Tätigkeit als Verpackerin könne sie wohl nur noch reduziert eingesetzt werden. Für diese Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit, die vor allem einhändig rechts durchgeführt werden könne, bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 % . Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei durch die Beschwerden seitens des Carpaltunnels bedingt (S. 39 Ziff. 2.5.7).

Die internistische Untersuchung habe keine Diagnose und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 40 Ziff. 3.1.3 unten).

4 . 10 .2

Dr. K.___ führte im handchirurgischen Teilgutachten vom 1 3. März 2018 (Urk. 7/81/67-75) aus, im Jahr 2016 sei im Bereich der linken

Hand die Dia gnose eines Carpaltunnelsyndrom s gestellt worden. Am 2 1. April 2016 sei eine offene Spaltung des Karpaldaches erfolgt . In der Folge habe die Explorandin zunehmend die schon bestehenden Schmerzen und Beschwerden im Bereich der Ulnarseite bemerkt, die sich immer mehr zugespitzt hätten (S. 4 Ziff. 2.1.1 oben). Die Explo randin habe angegeben, dass sie schwere Gegenstände nicht mehr schmerzfrei tragen könne. Bei längerer Belastung leide sie unter starken Schmerzen im Bereich des Handgelenkes links ulnarseitig . Zudem bestünden zunehmende Beschwerden radialseitig (S. 5 Ziff. 2.1.10).

Die Schmerzsymptomatik könne zu grossen Teilen nachempfunden werden. Als eindeutige Diskrepanz sei die bilaterale gute Entfaltung der groben Kraft von 40 kg zu erwähnen, welche zumindest kurzphasig ohne eindeutige Schmerzäusse rung möglich gewesen sei (S. 7 Ziff. 2.5.4). Unter Einbezug der Vorakten der Universitätsklinik F.___ liessen sich die Befunde entsprechend korrelieren. Dem Gelenkbinnenschaden

des Handgelenkes sei jedoch nicht genügend Rechnung getragen worden. Die chronische Synovialitis aufgrund der degenerativen Verän derung des TFCC sei nie im Vordergrund gestanden. Bezogen auf das CTS lägen keine eindeutigen wegweisenden Unterlagen vor (S. 7 Ziff. 2.5.6).

D ie bisherige Behandlung und die entsprechenden Abklärungen im Vorfeld seien als lege artis zu bezeichnen. Die MRI-Unte r suchung hätte jedoch

zwingend mit einer Arthrografie kombiniert werden müssen. Aktuell scheine das CTS auf der rechten Seite operationswürdig zu sein, wobei die Explorandin einer Operation aus Angst noch ablehnend gegenüberstehe. Bezogen auf die Symptomatik der linke Hand sehe der Gutachter eher die Indikation zu einer Handgelenksarth ros kopie und einer arthroskopischen Resektion/Teilresektion des TFCC sowie einer partiellen Synovektomie im ulnaren Kompartiment mit anschliessender intensiver Ergotherapie (S. 7 Ziff. 2.5.7).

Dr. K.___ nannte als handchirurgische Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische symptomatische Arthropathie des Handgelenkes li nks mit/bei chronischer Tenosynovialitis und degenerativer Destruktion des TFCC mit konsekutiver Synovialitis im ulnaren Kompartiment sowie reaktiver Mitbeteiligung des Nervus

ulnaris bei Zustand nach Spaltung des Karpaldaches bei abgelaufenem CTS sowie CTS rechts. Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 6 Ziff. 2.4.1 und 2.4.2).

Aufgrund der erhobenen klinischen Befunde bestehe aus handchirurgischer Sicht und bezogen auf die bisherige Tätigkeit nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Hierbei sei en die Einhaltung von regelmässigen Pausen zur Vermeidung einer Schmerzexazerbation und die Reduktion der maximalen Traglast beidhändig auf 5 kg zu berücksichtigen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 %, wobei auch hier die vorbezeichn eten Limiten bestünden. In Abhängigkeit der weiteren Entwicklung der Beschwerden und einer allfälligen operativen Versorgung bestehe bezogen auf beide Hände die Möglichkeit der Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 2.5.8). 4 .10.3

L.___

führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 7/81/76-96) aus, die Beschwerdeführerin habe Probleme und Konflikte mit ihrem Ehemann angegeben, der psychische Probleme habe und seit 15 Jahren « zu Hause sei ». Sie habe die ganze Zeit die Verantwortung für die Familie über nommen und diese versorgt (S. 8 Ziff. 2.1.1 oben). Sie sei innerlich mit vielen Fragen beschäftigt, sei innerlich angespannt und könne nicht entspannen (S. 10 Mitte).

Ihr Hausarzt habe ihr geraten, Menschenansammlungen nicht zu meiden. Sie sei auch in einem Verein, wobei sie es dort aber nur zwei Stunden aus halte . Spazier gänge unternehme sie häufiger alleine und teilweise mit ihrem Ehemann (S. 9 unten). Dieser sei wenig unterstützend gewese n und habe nicht mit Geld umgehen können. Aus der ehelichen Beziehung seien ein Sohn und eine Tochter hervorge gangen (S. 11 Ziff. 2.1.2 unten). Die Beschwerdeführerin suche bei Bedarf alle drei bis vier Wochen ihren Hausarzt auf. Eine psychiatrische Behandlung erfolge mit einer Frequenz von vier Wochen, anfänglich alle zwei Wochen (S. 14 Ziff. 2.1.4 oben). Nach dem Aufstehen am Morgen beginne sie mit der Hausarbeit, die sie bewältigen könne . Am Nachmittag unternehme sie je nach Wetter und Befinden des Ehemanns Spaziergänge. Sie besuche alle 2-3 Wochen den alevi tischen Kulturverein und habe Kontakt zu den Kindern und den Schwägerinnen (S. 14 Ziff. 2.1.5 unten und S. 12). Die Beschwerdeführerin habe die Exploration aufmerksam verfolgt. Gegen Ende der Untersuchung hätten die Konzentration und die Aufmerksamkeit etwas nachgelassen (S. 16 oben). Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht ergeben und es habe keine Störung der Wahrnehmung bestanden (S. 16 Mitte). Die Beschwerdeführe rin habe durchaus dysthym, ängstlich, sorgenvoll herabgestimmt, in ängstlicher Erwartung, insbesondere die Zukunft und die finanzielle, wirtschaftliche Situation betreffend, gewirkt. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine depressive Herabgestimmtheit beobachten oder explorieren lassen (S. 16 unten).

Die testpsychiatrischen Untersuchungen sprächen gegen das Bestehen einer Depression. Sollte eine depressive Störung vorbestanden haben, dürfe diese als remittiert bezeichnet werden (S. 17 Ziff. 2.3.1).

Im Verlauf seien vielfältige psychosoziale Belastungsfaktoren deutlich geworden, die auch als Auslöser gewertet werden könn t en, wie eine belastete eheliche Beziehung und Partnerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulden und ein finanzieller und wirtschaftlicher Engpass mit Betreibungen. Von Seiten des Psychostatus habe sich keine klare depressive Symptomatik gezeigt . Es sei jedoch der Eindruck einer larvierten depressive n Symptomatik entstanden am ehesten im Sinne einer larvierten somatisierten Erschöpfungsdepression (S. 18 Ziff. 2.4 unten). Die angegebenen körperlichen Beschwerden und Schmerzen seien nicht geeignet, eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnose-Spektrum zu stellen. Hierfür fehlten Kriterien wie eine ständige Beschäftigung mit einem quälenden Schmerz und eine hohe Behandlungsaktivität. Eine Panikstörung habe aktuell nicht fest gestellt werden können (S. 19 oben). Trotz der Diagnose einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis sei auszuführen, dass eine depressive Störung prin zipiell behandelbar sei und eine gute Prognose bestehe. Die Behandlungsaktivität sei als niedrig zu bezeichnen und es bestünden allfällige Therapieoptionen (S. 19 unten).

L.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit sonstige depressive Episoden (larvierte, somatisierte Erschöpfungsdepression, ICD-10 F32.8, S. 20 Ziff. 2.5.1). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über schreite zum heutigen Zeitpunkt 50 %

nicht. Unter der Voraussetzung einer konsequenten Therapie sollte eine weitere Besserung möglich und erzielbar sein. Die Beurteilung der Einschränkung gelte daher für die nächsten 12-24 Monate (S. 20 oben). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 50 % zu verrichten. Diese Einschätzung gelte auch für Verweistätigkeiten (S. 21 Ziff. 2.9). 4 .10.4

Die Gutachter stellten interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 4.4): - sonstige depressive Episoden (larvierte, somatisierte Erschöpfungsdepres sion, ICD-10 F32.8) - chronische symptomatische Arth r opathie des Handgelenkes links mit/bei chronischer Tenosynovalitis und degenerativer Destruktion des TFCC mit konsekutiver Synovialitis im ulnaren Kompartiment sowie reaktiver Mitbeteiligung des N ervus

ulnaris bei Zustand nach Spaltung des Karpal daches bei abgelaufenem CTS - Carpaltunnelsyndrom links mit/bei - Status nach operativer Sanierung vom 2 1. April 2016 - Carpaltunnelsyndrom rechts (anamnestisch)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine subjektive Vergesslichkeit (am ehesten im Rahmen der Depression und der Insomnie), Insomnie und ein leichtes Asthma bronchiale (S. 44 f. Ziff. 4.4 unten).

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich für die angestammte Tätigkeit und eine Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Es gelte das in den Teilgut achten angegebene Fähigkeitsprofil (S. 45 Ziff. 4.7 unten). Während der psychiatrischen Hospitalisationen und der handchirurgisch bedingten Ausfälle habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ansonsten sei für die letzten drei Jahre nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen . Dies gelte für die bisherige Arbeit und für eine Verweistätigkeit

(S. 45 f. Ziff. 4.7).

Die Gutachter gaben zum Gesundheitsschaden an, dass die Befunde mittelgradig ausgeprägt seien (S. 46 Ziff. 5.1.2 Mitte). Die Sprachkenntnisse seien nicht gut. Das Bildungsniveau der Beschwerdeführerin sei niedrig (S. 47 Mitte). Offensicht liche limitierende soziokulturelle Faktoren hätten sich nicht gezeigt (S. 47 unten). Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden nicht (S. 48 oben). Zu den Ressourcen wurde angegeben, die Kommunikationsfähigkeit sei gegeben. Eine Motivation sei nicht vorhanden. Die Therapieadhärenz sei gegeben. Die letzte Arbeitsstelle sei nicht mehr vorhanden. Ausserberufliche Fertigkeiten bestünden nicht. Dagegen sei ein soziales Umfeld vorhanden. Eine geordnete Tagesstruktur sei kaum vorhanden (S. 49

oben Ziff. 5 .1. 8).

Wechselwirkungen bestünden dahingehend, als dass die Vergesslichkeit im Rahmen der Depression und der Insomnie gesehen werden könne. Die chroni schen Schmerzen dürften zudem in Wechselwirkung mit der Depression stehen (S. 50 Ziff. 5.3.3) Die bisherige Therapie sei lege artis (S. 50 f. Ziff. 5.4.1). Die Beschwerdeführerin habe bei den bisher erfolgten Therapien eine ausreichende Kooperation gezeigt (S. 51 Ziff. 5.5). Im Vordergrund stehe die psychiatrische und die handchirurgische Behandlung (S. 51 Ziff. 5.5.1 oben). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen obliege in erster Linie den Juristen. Aus medizinischer Sicht könne jedoch festgehalten werden, dass Wiedereingliederungsversuche zumutbar und aus therapeutischer-psychiatrischer Sicht empfehlenswert seien (S. 51 Ziff. 5.5.4 unten).

Zwischen der Aktenlage, der erhobenen Anamnese und den Befunden zeigten sich keine wesentlichen Diskrepanzen (S. 51 Ziff. 5.6.1). 4 .11

Gutachter L.___ antwortete am 1 7. Juli 2018 (Urk. 7/85) auf Rückfrage n der Beschwerdegegnerin . Er gab an, in der Beurteilung einer Arbeits unfähigkeit von 50 % seien nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren medizinisch-theoretisch subtrahiert worden. Für den Zeitpunkt der Untersuchung sei daher davon auszugehen, dass andere Belastungsfaktoren zur Diagnose einer Erschöpfungsdepression geführt hätten. Unter konsequenter, leitliniengerechter psychiatrischer Therapie sei rein statistisch eine Remission der Depression im Verlau f der nächsten 12 bis 24 Monate zu erwarten (S. 2). 4 .12

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 1 0. August 2018 (Urk. 7/101 S. 7 f.) Stellung zum Gutachten der Z.___ vom 2 5. Mai 2018 und zur Stellungnahme vom L.___ vom 1 7. Juli 201 8. Er führte aus, bezüglich der bisherigen Tätigkeit als P roduktionsmitarbeiterin seien mittelschwere und schwere körper liche Tätigkeiten zu vermeiden . Insbesondere seien Arbeiten mit überwiegender Belastung des linken Handgelenkes, mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition zu vermeiden. Gemäss dem Gutachten bestünden zudem Einschränkungen der Widerstands-, der Durchhalte-, der Leis tungs

- und der Belastungsfähigkeit (S. 7 Mitte). Körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und die Halte funktion der Hände seien der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Zu vermeiden seien weiter das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Heben und Tragen von Lasten und Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Hand gelenk, mit repetitiver Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderun gen an das feinmotorische Geschick der Hände.

Für die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter i n bestehe seit dem Über gang 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . In einer angepass ten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem Übergang 2015 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 7 unten). 4 .13

Dr.

D.___

gab im ärztlichen Zeugnis vom 4. September 2018 (Urk. 3/5 = Urk. 7/97/3) an, er behandle eine Depression, eine Angststörung sowie chronische Schmerzen mit multifaktoriellen Belastungsfaktoren. Aus psychiat rischer Sicht bestehe aktuell für die angestammte Tätigkeit eine Leistungsminde rung von 100 % . Im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme seien einfachste Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck, ohne hohe Anforderungen an das Umstellungs- und An passungsvermögen zunächst zu 20 % möglich. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei eine Umschulung in eine die Hand weniger belastende Tätigkeit wünschenswert. 4.14

Die Ärzte der Universitätsklinik F.___

stellten im Bericht vom 7. Januar 2019 (Urk. 3/8 = Urk. 7/98/4-5) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 1): - Ulnastyloid-Impaktionssyndrom HG links mit - Degeneration des TFC an der styloidalen Aufhängung, Degeneration des dorsalen SL-Bandes, Subluxationsstellung der ECU-Sehne - Status nach Karpaltunnelspaltung offen links vom 2 1. April 2016 mit/bei - Karpaltunnelsyndrom links - a ktuell: kein Hinweis auf Nervenschädigung

Die Ärzte führten weiter aus, der Befund sei unverändert. Weiterhin seien eine Druckdolenz im Bereich des TFCC, im DRUG sowie über dem SL-Spalt auslösbar. Ob im Bereich der Loge de Guyon ein Tinelphänomen vorliege, lasse sich nicht gena u evaluieren. Die Patientin habe diesbezüglich keine genauen Antworten gegeben. Im Bereich des Sulcus

ulnaris bestehe ein positives Tinelphänomen

(S. 1 Ziff. 2). B ei persistierenden Beschwerden sei nicht davon auszugehen, dass die Patientin in ihren angestammten Beruf zurückkehren könne. Es werde eine Umschulung empfohlen mit einer Tätigkeit ohne Belastung des Handgelenkes des linken Unterarmes (S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 4). Die Ärzte der Universitätsklinik F.___ stimmten grösstenteils mit den Diagnosen des Gutachters Dr. K.___ überein. D ie Ulnastyloid-Impaktationssymptomatik sowie die Degeneration des dorsalen SL-Bandes und die Subluxationsstellung der ECU-Sehne fehlten jedoch im Gutachten . Weiter seien die Ulnaspitzensymptomatik sowie das ulnocarpale

Impingement im Gutachten nicht erwähnt worden (S. 2 Ziff. 4). 4.15

Dr.

D.___ nannte im Bericht vom 1 4. Januar 2019 (Urk. 3/6 = Urk. 7/98/1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit ausgeprägter Angstsymptomatik und Status nach Suizidversuch vom 2 7. Oktober 2016 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.45) bei/mit Carpaltunnelreizsyndrom beidseits, zusätzlich myofaszialen Beschwerden (Tendinopathien) im Bereich beider Hand gelenke - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

Dr.

D.___ führte weiter aus, die depressive Symptomatik und die Angstsymptomatik hätten sich unter der aktuellen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung le icht verbessert (Teilremission, S. 2 unten). Im angestammten Beruf bestehe aufgrund der depressiven Symptomatik, der chronischen Schmerzen und der verminderten Stresstoleranz eine um mindestens 50 % verminderte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben). Eine angepasste Tätigkeit zu maximal 50 % in einem geschützten Raum sei aus therapeutischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls sowie der Tagesstrukturierung sinnvoll (S. 3 Mitte). 4.16

Dr. C.___ gab im Bericht vom 2 7. Januar 2019 (Urk. 3/10 = Urk. 7/98/6-7) an, es falle ihm sehr schwer, die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu beurteilen. Dies müsse durch einen Handchirurgen erfolgen. Er sehe jedoch, dass im Gutachten der Z.___

schon das Gewichtslimit von 5 kg zu hoch angesetzt worden sei . Bezüglich der Psyche stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt an einer nicht geschützten Arbeitsstelle arbeiten könne (S. 2 Ziff. 3). D ie Behandlungsaktivität lasse sich bei der Beschwerdefüh rerin nicht einfach steigern. Weiter habe sie generell eine eher ablehnende Hal tung gegenüber Medikamenten. Ein Ausbau der Medikamente werde daher eher problematisch sein .

Eine tagesklinische Behandlung oder stationäre psychosoma tische Rehabilitation würde eher keine Verbesserung bringen. Die Probleme (Trigger der Depression) der Beschwerdeführerin würden auf den psychosozialen Belastungen zu Hause (Ehemann und Tochter) basieren (S. 2 Ziff. 5). Er, Dr. C.___, sei «weitgehend einverstanden mit dem Entscheid bezüglich Arbeits fähigkeit bis auf die Steigerung bei einer angepassten Tätigkeit bis auf 80 % » (S. 2 Ziff. 6). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin war a ufgrund einer verminderten Belastbarkeit der Hände durch Schmerzen und Schwellungen in den distalen Beuge- und Streck sehnen

seit dem 2 0. Februar 2015 in der bisherigen Tätigkeit in der Verpackung

krankgeschrieben (vorstehend E. 4.2 -4.3). Am 2 1. April 2016 wurde sie an der linken Hand operiert (E. 4.6). Nach Einschätzung durch die Ärzte der Univer sitätsklinik F.___ ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr möglich (E. 4.6 und 4.8). Der behandelnde Psychiater Dr.

D.___

diagnostizierte

aus psychiatrischer Sicht zudem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine Panikstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi atrischen Faktoren . Er attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit von 100 % und für eine angepasste Tätigkeit eine solche von 80 % (vorste hend E. 4.9).

Im Bericht vom 1 4. Januar 2019 attestierte er in angestammter Tätigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 4.15).

Die Gutachter der Z.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sonstige depressive Episoden (larvierte, somatisierte Erschöp fungsdepression), eine chronische symptomatische Arthropathie des Handgelen kes links sowie ein Carpaltunnelsyndrom links und rechts . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine subjektive Vergesslichkeit, Insomnie und ein leichtes Asthma bronchiale . Die Gutachter kamen zur Einschät zung, dass für die angestammte Tätigkeit und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (vorstehend E. 4.10.4). 6.2

Das Gutachten der Z.___ vom 2 5. Mai 2018 beruht auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen. Die Berichte von Dr. C.___, Dr.

D.___ und den Ärzte n der Universitätsklinik F.___ lagen den Gutachtern vor (vgl. Urk. 7/81/4-34) und diese setzten sich mit der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Är zte auseinander (vgl. E. 4.10.1; Urk. 7/81/43 f., Urk. 7/81/53).

Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren in der Universitätsklinik F.___,

bei Dr.

D.___ und bei Dr. C.___ in ärztlicher Behandlung. Die Ärzte der Universitätsklinik F.___

stellten im Bericht vom 7. Januar 2019 unveränderte Befunde fest (vorstehend E. 4.14). Auch in den weiteren neu eingereichten Berichten werden im Wesentlichen keine neuen Befunde angegeben . Der Psychiater beschrieb im Bericht vom 1 4. Januar 2019 eine leichte Verbesserung der psychiatrischen S ymptomatik (vorstehend E. 4.15). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung in der Z.___ verschlechtert haben könnte. Die seit dem Gutachten erstatteten Arztberichte erfordern daher

– entgegen der Einschätzung der Beschwerde führerin - keine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin und es war angesichts der zahlreichen Berichte der behandelnden Ärzte keine Fremd anamnese nötig .

Die Gutachter legte n

ihre Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %

für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit im Gutachten dar.

Zur Kritik der Beschwerdeführerin an der vom psychiatrischen Teilgutachter attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8)

ist zu sagen, dass dessen Einschät zung

im Wesentlichen auf der fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Einbezug testpsychiatrischer Untersuchungen (Urk. 7/81/91 Ziff. 2.3.1) beruht . Das psychiatrische Teilgutachten enthält sodann eine ausführliche Begründung der psychiatrischen Einschätzung . Die Gutachter setzten sich schliesslich mit den geklagten Beschwerden auseinander und das Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Weiter leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen ein. E ntgegen der Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich das Gutachten daher als beweistauglich.

Ausserdem erachteten die behandelnden Ärzte eine Umschulung für zumutbar und nötig, was eine nicht unwesentliche Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Zudem attestierte der behandelnde Psychiater eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit und der Hausarzt äusserte sich dahingehend, dass er mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Gutachten einverstanden sei (vgl. vorstehend E. 4.14-4.16). Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass weitere Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergäben, weshalb darauf verzichtet werden kann. 6.3

6.3.1

Die Beschwerdeführerin rügte weiter eine Befangenheit des psychiatrischen Teil gutachters, indem er nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung begutachtet habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 12 -14).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor eingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzu setzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).

6.3.2

Im neurologischen Hauptgutachten wurde auf die sogenannten Standardindika toren eingegangen (Urk. 7/81 S. 46 ff.) und es wurden die Ressourcen der Beschwerdeführerin geprüft (E. 4.10.1), wobei als Grundlage hierfür die Ausfüh rungen im psychiatrischen Teilgutachten gedient haben dürften (Urk. 7/81/76-96, insbesondere S. 11-20) . Dass der psychiatrische Teilgutachter die Standardin dikatoren nicht

explizit gesondert geprüft hat, schadet daher nicht und stellt überdies kein Befangenheitsgrund dar . Entscheidend ist, dass eine Prüfung der Standardindikatoren und die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens anhand des Gutachtens der Z.___ möglich ist.

Der Umstand, dass der Gutachter neben der Z.___ auch im Z entrum N.___ angestellt ist (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17), vermag einen

Anschein der Befangen heit ebenfalls nicht zu begründen. Die Auswahl der Gutachtensstelle erfolgte korrekt erweise nach

Art. 72 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (I VV; vgl. Urk. 7/73) . Der Vorwurf der Befangenheit des psychiatrischen Gutachters erwe ist sich daher als unbegründet und auf das Gutachten der Z.___ kann abgestellt werden. 6.4

Das Gutachten der Z.___ ist gegenüber der Beurteilung durch die behan delnden Ärzte vorzuziehen. Gegen die Beurteilung des Hausarztes spricht, dass er sich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht genau äussern konnte (vorstehend E. 4.16). In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grund satz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Dr.

D.___ kam im Bericht vom 1 4. Januar 2019 einerseits übereinstimmend mit den Gutachtern der Z.___

zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, andererseits erwähnte er eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen (vgl. vorste hend E. 4.15), womit seine Einschätzung insgesamt als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erscheint und damit nicht darauf abgestellt werden kann . Die Ärzte der Universitätsklinik F.___ äusserten sich sodann nicht zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, befürworteten jedoch eine Umschulung (vgl. vorstehend E. 4.1 4) .

Nachfolgend sind die Standardindikatoren anhand des Gutachtens der Z.___ zu prüfen. 6.5

Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund der vorgenommenen Ressourcenprüfung (Urk. 7/101 S. 10 f.) von der im Gutachten der Z.___ attestierten Arbeits fähigkeit abgewichen und stellte aus psychiatrischer Sicht auf eine volle Arbeits fähigkeit ab .

L.___

erklärte trotz einer von ihm diagnostizierten larvierten, somatisierten Erschöpfungsdepression, dass die testpsychiatrischen Untersuchun gen keine Hinweise auf eine depressive Störung ergeben hätten. Eine allenfalls vorbestandene depressive Störung bezeichnete er als remittiert . Als möglich Ursache der Beschwerden erwähnte er vielfältige psychosoziale Belastungsfakto ren

wie eine belastete Beziehung und Partnerschaft sowie Arbeitslosigkeit (vorstehend E. 4.10.3). Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters erwei sen sich die diagnoserelevanten Befunde als nicht schwerwiegend ausgeprägt, auch wenn im Gutachten an anderer Stelle von mittelgradig ausgeprägten Befun den die Rede war (vgl. Urk. 7/81/46) . Gemäss L.___ findet eine psychiatrische Behandlung lediglich mit einer Frequenz von vier Wochen statt. Die Begutachtung ergab, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Medika mente sodann nur unregelmässig einnimmt (Urk. 7/81/89 Ziff. 2.1.4 oben). Bei einer Intensivierung der therapeutischen und medikamentösen Behandlung kann daher, wie vom Gutachter angegeben, von einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie im Sinne einer Komorbidität seit Jahren an Schmerzen an den Händen leidet.

Die Gutachter gaben als Ressourcen unter anderem ein intaktes soziales Umfeld und eine Therapieadhärenz an (E. 4.10.1). Die Beschwerdeführerin kann daher auf gewisse Ressourcen zurückgreifen. Die gilt auch für den Komplex «sozialer Kontext».

Ausserdem beginn t

die Beschwerdeführerin nach dem Aufstehen mit der Hausar beit, die sie bewältigen kann, unternimmt am Nachmittag Spaziergänge, nimmt gemeinsame Mahlzeiten ein, besucht alle 2-3 Wochen den alevitischen Kultur verein und ha t Kontakt zu den Kindern und den Schwägerinnen (vgl. vorstehend E. 4.10.3). Daraus ergeben sich im häuslichen Bereich nicht nur Ressourcen, sondern es resultiert darüber hinaus keine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen. Die Prüfung der Konsistenz ergibt damit ebenfalls, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % zugemutet werden kann. Dies deckt sich mit der Beurteilung durch L.___, wonach bei Anwendung einer leitliniengerechten Therapie eine Remission der psychischen Beschwerden zu erwarten sei (vorste hend E. 4.11). Die Frequenz der psychiatrischen Behandlung lässt sodann auf einen nur geringen Leidensdruck der Beschwerdeführerin schliessen. In Überein stimmung mit der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Ressourcenprü fung

ist für eine behinderungsangepasste Tätigkeit hinsichtlich der psychischen Probleme von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.

Hingegen wurde im Z.___ -Gutachten aus somatische n Gründen (neurologisch und handchirurgisch) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (Urk. 7/81/39 Ziff. 2.5.7, Urk. 7/81/41 Ziff. 3.2.3, Urk. 7/81/45 Ziff. 4.7, Urk. 7/81/74 Ziff. 2.5.8). Diese Einschätzung wurde nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen ist.

Nach der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. E.___ sind der Beschwerdefüh rerin im Sinne eines Belastungsprofils körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und die Halte funktion der Hände uneingeschränkt möglich (E. 4.12). 7. 7.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 7.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleich wertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

7.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8. 8.1

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Verpackerin

angestellt . Nach den Angaben der Y.___ AG im Arbeitgeberbericht vom 7. August 2015

hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Jahrese inkommen von Fr. 39'650.-- erzielt (Urk. 7/24/3 Ziff. 2.10 und 2.11). Gemäss dem IK-Auszug betrug das Einkommen im Jahr 2014 Fr.

46'063.— (Urk. 7/19/4), welches wohl auf Überstunden zurückzuführen ist und in ähn lichem Umfang auch im Jahr 2013 erzielt wurde . Von diesem Einkommen ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auszugehen, womit unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung (von 2686 Punkten im Jahr 2015 auf 2709 Punkte im Jahr 2016) für 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 46'457.-- resul tiert . Hingegen ist für die Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkom mens vom Jahreseinkommen von Fr. 39'650.— auszugehen (BGE 141 V 1 E. 5.7).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbus sen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprach kenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte

(

BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen).

Ausgehend von einem frühesten Rentenbeginn im Jahr 2016 ergibt sich aus der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 201 6, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Jahreslohn von Fr. 54’581 .— (Fr. 4'3 63 .—x 12 ./. 40 x 41.7). Das nach Angaben des vormaligen Arbeitgebers innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit erzielte Einkommen von Fr. 39'650.— lag somit um rund 27 % unter dem statistischen Durchschnittsverdienst und es hat nach der Rechtsprechung zum Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % (BGE 135 V 297) eine Parallelisierung im Umfang von 22 % zu erfolgen.

Damit hat vom ebenfalls gestützt auf die oben genannte Tabelle der LSE 2016 zu ermittelnden Invalideneinkommen von Fr. 54'581.— ein Abzug von 22 % zu erfolgen, was ein parallelisiertes Invalideneinkommen von Fr. 42'573.— ergibt, von dem rechtsprechungsgemäss kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl. beispielsweise Urteil e des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen; 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014) . Unter Berücksichtigung der noch zumutbaren 80%igen Arbeits fähigkeit resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 34'058. — .

Wird das Invalideneinkommen mit dem Valideneinkommen von Fr. 46'457.—verglichen, ergibt sich bei einer Differenz von Fr. 12'399.-- ein Invaliditätsgrad von rund 27 % . Dieser Invaliditätsgrad ist nicht rentenbegründend, übersteigt jedoch die für eine Umschulung relevante Erwerbseinbusse (vgl. vorstehend E. 7.1 -2). Da jedoch die übrigen erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf beruf liche Massnahmen durch die IV-Stelle nicht getätigt wurden, kann über einen entsprechenden Anspruch nicht abschliessend befunden werden. 8.2

Nach der Einschätzung durch die Gutachter der Z.___

sind Wiedereinglie derungsversuche zumutbar und aus therapeutischer Sicht (psychiatrischerseits) empfehlenswert (Urk. 7/81/51) .

Die IV-Stelle hat im Hinblick auf eine Umschulung oder allfällige sonstige Eingliederungsmassnahmen keine Abklärungen vorgenommen, weshalb An sprüche der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht abschlies send beurteilt werden können. Die Sache ist angesichts der ausgewiesenen Beschwerden daher an die IV-Stelle zurück zu weisen, damit diese Abklärungen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen tätige und den diesbezüglichen An spruch der Beschwerdeführerin prüfe. 8. 3

Zusammenfassend besteht somit ke in Anspruch auf eine Rente .

Hingegen ist die Sache an die IV-Stelle zurück zu weisen, damit diese Abklärun gen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen tätige und den diesbezüglichen Anspruch der Beschwerdeführerin prüfe. In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuwei sen. 9.

9.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 9.2

Die vorliegende Rückweisung der Sache hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen

kommt einem diesbezüglichen (und damit teilweisen) Obsiegen de r Beschwerde führer in gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde auf Fr. 1‘ 300 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 wird i n d em Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen vorgehe . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger