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IV.2019.00279

Revision: Einstellung wegen Mitwirkungspflichtverletzung gestützt auf 9 Jahre altes Gutachten nicht zulässig; Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit unklar, psychiatrisches Gutachten erforderlich; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2011-05-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1962, meldete sich am

16. Oktober 2008

unter Hinweis auf diverse B eschwerden (unter anderem Wirbelbeschwerden, Depressionen, Ängste) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6). Die Sozialver sicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom

11. Mai 2011

eine befristete ganze Rente vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2010 zu (Urk. 11/76). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/80) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 7. November 2011 gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 2 8. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urk. 11/85, Prozess Nr. IV.2011.00656). 1.2

Nach Eingang eines am 8. November 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/102) holte die IV-Stelle unter anderem beim Zentrum Y.___ ein Gutachten (medizinische Abklärung und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) ein, das am 2 8. Oktober 2013 erstattet wurde (Urk. 11/122/1-16). Mit Schr eiben vom 1 9. August 2014 (Urk. 11/127) auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer vier- bis sechswöchigen stationären psychiatrischen Behandlung. In der Folge befand sich die Versicherte vom 1 9. Januar bis 1 8. März 2015 im Sanatorium Z.___ (Urk. 11/145). Die IV-Stelle holte bei Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten ein, das am 3 0. November 2015 erstattet wurde (Urk. 11/161). Am 1 7. April 2018 (Urk. 11/176) teilte sie den Abschluss beruflicher Massnahmen mit, da zwei Institutionen die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings abgelehnt hätten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/191; Urk. 11/197; Urk. 11/204)

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2019 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11/208 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2019 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2. September 2019 wur den antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwer def ührerin zu Recht aufgehoben hat, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: März 2019) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (hier: November 2011) bestanden hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht beim Belastbarkeitstraining schuldhaft verletzt habe (S. 3 oben). Das von ihr gezeigte Verhalten bei den Ein gliederungsgesprächen (kein Dialog möglich, Mitbringen von Puppen) habe medizinisch nicht erklärt werden können und stehe im Widerspruch mit dem Ver halten bei der Untersuchung durch die beiden Gutachter Dr. B.___ und Dr.

C.___ (S. 3 Mitte). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei durchgeführt worden (S. 4 oben). Dass das vom Sozialversicherungsgericht vorausgesetzte Belastbarkeitstraining nicht habe durchgeführt werden können, sei an der Mit wirkung der Beschwerdeführerin gescheitert. Es werde weiterhin an der Beurtei lung von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 2 3. Dezember 2009 festgehalten. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten. Es lägen keine neuen medizinischen Unterlagen vor, welche einen neuen medizinischen Sachverhalt begründen würden (S. 5 oben). Auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da die Diagnosen nicht nachvollzieh bar hergeleitet seien. Zudem seien reine Verdachtsdiagnosen nicht invalidisierend (S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin stehe zwar in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ . Ob sie die erhaltenen Medikamente regelmässig einnehme, sei jedoch unklar (S. 5 oben). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rentenaufhebung auf das fast zehn Jahre alte Gutachten von Dr. B.___ stütze, was schon an sich bemerkenswert sei. Die beiden weiteren Gutachten, die sie in den Jahren 2013 und 2015 in Auf trag gegeben habe, verwerfe sie als nicht schlüssig (S. 5 Mitte). Ihr Gesundheits zustand habe sich seit 2009 verändert, was auch objektiv erstellt sei (S. 6 Mitte; S. 7 unten). Des Weiteren habe sie das Belastungstraining aufgrund ihres gesund heitlichen Zustandes nicht durchführen können. Es liege kein Selbstverschulden vor (S. 7 unten). Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ und des Berichtes von Dr. D.___ bestehe keine Erwerbsfähigkeit, welche die Zusprechung einer ganzen Rente ausschliessen würde. Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung nicht abgestellt (S. 8 unten). Falls nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könne, sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, zumal drei Gutachten mit wesentlich unterschiedlichen Schlüssen vorlägen (S. 9 oben). 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht befasste sich im Urteil vom 7. November 2011 (Urk. 11/85)

insbesondere mit dem Gutachten von Dr. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Dezember 2009, nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen war . 3.2

Dr. B.___ und Dr. C.___, Innere Medizin und Rheuma to logie FMH, erstatteten am 23. Dezember 2009 ein psychiatrisches Gut achten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 11/33). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit genannt (Ziff. 5.1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen - Akzentuierung der ängstlichen und histrionischen Persönlichkeitszüge - zervikospondylogenes Syndrom beidseits

Zur psychiatrischen Beurteilung gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin habe die Symptome einer leichten bis mittels chweren depressiven Episode auf gewie sen, welche ihre Arbeitsfähigkeit gegenwärtig um höchstens 50 % einschränke. Nach zweijähriger Arbeitsunfähigkeit sei es offensichtlich zur Dekonditionierung und allgemeinen Verunsicher ung gekommen, so dass die gegen wärtige 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt nicht verwert bar sei. Er empfehle deswegen ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining in geschütztem Rahmen. Danach sollte man von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgehen können. Damit könne insgesamt von einer eher günstigen Prognose ausgegangen werden (Ziff. 6). Zu den Massnahmen aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin eine intensive ambulante Behandlung inklusive Gesprächspsychotherapie, Verhaltenstherapie und eine medikamentöse Behandlung brauche. Unter diesen therapeutischen Massnahmen, ergänzend mit den beruflichen Massnahmen, sei mit der Wieder herstellung der verwertbaren vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu rechnen (Ziff. 9.3.1). Die Beschwerdeführerin brauche dringend ein Belastbar keitstraining in geschütztem Rahmen über drei Monate. Nachher könne man unter Kombination der beruflichen und therapeutischen Massnahmen von einer verwertbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgehen (Ziff. 9.3.2). 3.3

Im Urteil des Sozialversicherungsgericht s wurde festgehalten, dass die Beschwer degegnerin nicht einfach, ohne ein Belastbar keitstraining durchzuführen, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2009 aus gehen könne.

G estützt auf das Gutachten von Dr. B.___

sei noch keine verwert bare Arbeitsfähigke it ausgewiesen . In den weiteren medizinischen Beur teilungen - mit Ausnahme der Einschätzung durch Dr. C.___, in welcher indessen lediglich die somatischen Beschwerden berücksichtigt worden seien sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Somit sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin auszugehen (E. 4.2 S. 11 f.). 4. 4.1

Die nach dem Urteil des Sozialversicherung sgerichts vom November 2011 er gan genen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Die Ärzte des Zentrums Y.___ erstatteten am 2 8. Oktober 2013 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegne rin

(Urk. 11/122/1-16).

Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 7. April 2013 (Urk. 11/123) aus, dass eine gezielte Anamnese nicht möglich gewesen sei (S. 6 ff.). Die Beschwerdeführerin rede meistens spontan, gehe meistens nicht oder nur scheinbar und selten für zwei Sätze richtig auf seine Fragen ein. Die Antworten blieben meist oberflächlich und ungenau. Die Beschwerdeführerin wirke zwar nicht unwillig, aber völlig desinteressiert (S. 10 oben). Immer wieder nehme s i e eine sorgsam in ein Tuch eingewickelte Kinder-Puppe aus der Tasche, streichle ihr übers Haar, mal mit Erläuterung, so habe ihr Bruder ausgesehen. Wiederholt ziehe sie ein sorgfältig in ein Tuch eingewickeltes Foto in einem Holzrahmen hervor, zeige es als das Foto ihres verstorbenen Bruders, oder schaue es nur an (S. 9 unten). Insgesamt bestehe der dringende Verdacht, die Beschwerdeführerin stehe unter starkem Ein fluss sedierender Medikamente, wahrscheinlich von Benzodiazepinen . Durch ihren Zustand habe sie die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung verhindert (S. 14 f.). Dr. E.___ empfahl eine psychiatrische Begutachtung im stationären Rahmen (S. 16 unten).

Im Gesamtgutachten (Urk. 11/122/1-16) wurde ausgeführt, dass die Beschwerde führerin im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leis tungsfähigkeit ein ausgeprägtes Schmerzverhalten gezeigt habe und infolgedes sen keine körperlichen Einschränkungen hätten objektiviert werden können (S. 6 Mitte). Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beu rteilung nicht verwertbar (S. 7 Mitte). Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Service angestellte medizinisch-theoretisch leichtgradig eingeschränkt (S. 7 unten). Aus psychiatrischer Sicht könne zum heutigen Zeitpunkt keine definitive Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgegeben werden

(S. 8 Mitte) .

4.3

Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 5. Mai 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/124) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig, auf dem Bod en einer Persönlichkeitsstörung

(histrionisch /selbstunsicher) - chronifiziertes zervikales und lumbosakrales Schmerzsyndrom bei be kannten Wirbelsäulenänderungen - Status nach einem Ausrutsch-Unfall aufs Steissbein und den Rücken sowie Hinterkopf a m 2 8. November 2007

Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Serviceangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 8. November 2007 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Zu den Einschränkungen gab er an, dass sie unter intensiven Schmerzen leide, immer niedergeschlagen, sehr ängstlich und im Antrieb vermindert sei, Konzentrationsschwierigkeiten habe und Tendenz zum sozialen R ückzug zeige. Entsprechend sei d ie Beschwerdeführerin wenig beweg lich, habe keine Ausdauer, mache viele Fehler, habe Angst vor Kontakten mit den Mitmenschen, werde rasch müde und brauche häufige Erholungspausen von unvorhergesehener Dauer. Sie sei auch nicht imstande, eine

andere Tätigkeit aus zuüben (Ziff. 1.7). 4.4

Vom 1 9. Januar bis 1 8. März 2015 erfolgte ein Aufenthalt im Sanatorium Z.___ . Im Austrittsbericht vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 11/155) wurde eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psycho tischen Symp tomen, diagnostiziert. Als Nebendiagnose wurde ein Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit (histrionisch, selbstunsicher) genannt (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr schon seit Sommer 2014 sehr schlecht gehe; damals habe sie schon ihren Grabstein bestellt. Aktuell sei sie von suizida len Gedanken distanzierter. Sie berichte, insgesamt das Gefühl zu haben, fehl am Platz zu sein. Sie sehe immer wieder Bilder von ihrem Bruder, der vor 18 Jahren durch eine Mine in Bosnien verstorben sei (S. 1 unten). Zum Befund gaben die Ärzte des Sanatoriums Z.___ an, sie sei wach, bewusstseinsklar, die Orientie rung sei nicht immer klar gegeben. Es bestünden starke Einschränkungen in Konzentration und Gedächtnis, im formalen Denken sei sie leicht gehemmt und grüblerisch. Die Beschwerdeführerin berichte von Wahrnehmungen (heilige Personen, wenn sie Rauch sehe), optischen Halluzinationen (Gesichter mit sechs Augen und zwei Münder) wie auch Körperhalluzinationen (Herz springe aus dem Körper). Im Affekt wirke sie ratlos. Es bestünden eine Störung der Vitalgefühle, eine starke Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit. Die Beschwerdeführerin sei ängstlich, etwas affektstarr, im Antrieb gehemmt und leide an Schlafstörungen (S. 2 f.).

Abschliessend hielten die Ärzte fest, dass sie die Beschwerdeführerin in gutem psychischen und physischen Zustand entlassen könnten (S. 4 oben).

4.5

Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 3 0. November 2015 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 11/161) folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 45 unten): - histrionische Persönlichkeitsstörung mit - rezidivierender depressiver Störung, leichten bis mittelgradigen depres siven Episode n mit somatischem Syndrom

Dr. A.___ führte aus, von Seiten der depressiven Störung lägen Einschränkun gen im kognitiven Bereich vor, weiter sei von einer gewissen Verlangsamung, einer leichten depressiven und leichten Antriebsstörung auszugehen. Diese Befunde hätten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit von rund 50 % zur Folge, denkbar wäre ein Einsatz in der bisherigen Tätigkeit im Service wie auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 44 Mitte) .

Von Seiten der ausgeprägten histrionischen Störung seien weitere, gravierendere Einschränkungen zu erwarten, vor allem, weil die Störung beziehungsweise die Befunde die Interaktionen mit Menschen beeinträchtigen würden. Die

Beschwer deführerin

neige zu dramatischer, theatralischer Inszenierung bis hin ins Groteske, das Erleben sei psychosenahe, sie könne das Umfeld oder die Menschen verändert bis hin zu bedrohlichen Fratzen erleben (S. 44 unten). Team- und Gruppenfähigkeit seien unmöglich, auch ein Kundenkontakt dürfte nicht, die Planung und Strukturierung von Aufgaben oder die Anpassung an Regeln und Routinen nur noch reduziert möglich sein (S. 44 f .). In diesem Sinne erachte er die b isherige Tätigkeit im Service als nicht mehr möglich. Eine a ngepasste Tätig keit, wie etwa das Putzen von Privatwohnungen oder Büros, sei mit einem Pensum von 50 %, verteilt auf 8 oder 10 halbe Tage die Woche

mit längerer Pause am Mittag, zumutbar (S. 45 oben). Spätestens seit dem Unfallereignis im Jahr 2007 sei von den heutigen Verhältnissen aus zugehen (S. 46 Mitte). Die Verkehrs fähigkeit dürfte uneingeschränkt möglich sein, zumal die Beschwerdeführerin Zug fahren, den Psychiater alleine aufsuchen und mehrmals im Jahr nach Bosnien reisen könne. Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sei es wichtig, wenn mit der Behandlung wie auch mit der Medikation fortgefahren werde (S. 45 Mitte). Die aktuelle Medikation mit Antidepressivum und niedrigdosiertem Neurolepti kum sei adäquat (S. 43 oben). Aktuell sei aufgrund der Labormessungen von einer genügenden Compliance auszugehen (S. 44 oben). 4.6

Dr. D.___ nahm am 1 2. April 2016 (Urk. 11/164) Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ . Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Exploration eine starke Tendenz zur Inszenierung und Dramatisierung ihrer Beschwerden zeige, was manchmal sehr theatralisch aussehe. Auf diese Weise bringe sie ihr psychi sches Leiden zum Ausdruck, sie komme dabei zeitweise in den psychotischen Bereich (S. 1 Mitte). Er sei nicht damit einverstanden, dass der Gutachter die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Depression stelle (S. 1 unten). Der Gutachter bewerte die Intensität der Symptome nicht richtig, sie seien in jedem Fall extremer vorhanden, weshalb es sich um eine stärker ausgeprägte Störung handle . Dazu halte er die festgestellten Wahrnehmungsstörungen als psycho tische Erlebnisse und nicht als dramatisierende und theatralische Darstellungen ihres Leidens (S. 2 oben). Seines Erachtens sei nur noch eine 50%ige Arbeit im geschützten Rahmen möglich (S. 2 Mitte). Er sei der Meinung, dass eine neue Beurteilung des psychischen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit notwendig sei (S. 3). 5. 5.1

Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Entzieht oder widersetzt sich eine ver sicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs leben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 22/05 vom 6. Ju ni 2006 E. 7.1.2 mit Hinweisen) . 5.2

Nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom November 2011 erfolgte am 5. Juni 2012 ein Gespräch mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin, wobei kein vernünftiger Dialog möglich gewesen sei (kein Blickkontakt, zwei Puppen, Pfau enfedern und Bücher dabei, verwirrter Eindruck, vgl. Urk. 11/ 96). Aufgrund diese s Gespräch s hielt die Beschwerdegegnerin am 1 3. Juni 2012 fest, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 11/95).

Nachdem die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 ein Gutachten beim Y.___ und im Jahr 2015 ein Gutachten bei Dr. A.___ eingeholt hatte, wurde am 2. Oktober 2017 wieder ein Abklärungsgespräch durchgeführt . Dabei sei kein Blickkontakt mit der Beschwerdeführerin möglich gewesen, da

sie auf ihre Hände und die mitgebrachte Puppe fixiert gewesen sei

(vgl. Urk. 11/ 177 /3) . Nach einem Informationsgespräch über die Integrationsmassnahmen mit der Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2017 hielt die Betriebsleiterin der F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes nicht in ein Programm aufge nommen werden könne (Urk. 11/172). Daraufhin forderte die Beschwerdegegne rin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3 0. November 2017 (Urk. 11/174) zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht („so verhalten, wie es aufgrund der medizinischen Einschätzung von Dr. B.___ erwartet werd en darf“) auf. Andern falls sei sie gezwungen, die Massnahme sofort abzubrechen. Über weitere Leistungsansprüche müsste aufgrund der bestehenden Akten entschieden werden, was zur Einstellung der Rente führen könne. Mit Mitteilung vom 1 7. April 2018 (Urk. 11/176) schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, nachdem seitens der G.___ AG festgehalten worden war, mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin (auffällig, mit Puppe erschienen) sei ein Belastbarkeits training nicht realistisch (vgl. Urk. 11/177/4). Mit Verfügung vom 8. März 2019 hob die Beschwerdegegnerin die bishe r ausgerichtete Rente aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht auf (Urk. 2) . 5.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin geht es nicht an, zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom Dezember 2009 eine Mitwirkungspflichtverletzung als Grund für die Einstellung der Rente heranzu ziehen. Die beruflichen Massnahmen (Belastbarkeitstraining) hätte n gleich im Jahr 2012 durchgeführt werden müssen, zumal Dr. B.___ keine Gründe nannte,

wonach solche aus psychiatrischer Sicht unzumutbar gewesen wären. Nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. November 2011 hätte die Beschwerdegegnerin zeitnah das Mahn- und Bedenkzeitverfahren betreffend berufliche Massnahmen durchführen müssen, mit Einstellung der Rente bis zur Durchführung derselben oder allenfalls Absehen davon aus medizinischen Grün den. Soweit sich die Beschwerdegegnerin heute, mehr als neun Jahre nach Erstat tung des Gutachtens und nachdem sie zwei weitere Gutachten eingeholt hat, auf das Gutachten von Dr. B.___ stützt, ist dies nicht zulässig. 6. 6.1

Der aktuelle Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden.

So lag d as Gutachten von

Dr. B.___ im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als neun Jahre zurück. Die Ärzte des Y.___ konnten keine verlässliche Beurteilung abgeben.

Auf die

Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und des Gutachters Dr. A.___ kann ebenfalls nicht abgestellt werden, zumal sie auch den Anforderungen der heute massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 1. 4) nicht zu genügen vermögen . Somit sind aus psychiatrischer Sicht weitere Abklärungen erforderlich.

Unklar ist, ob und welche allfälligen psychiatrischen Diagnosen vorliegen und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Damit ist auch unklar, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Medikamentene innahme Voraussetzung für eine aussagekräftige gutachterliche Einschätzung ist .

Die Ärzte des Y.___ empfahlen eine Begutachtung unter stationären Bedingungen. Fraglich ist ferner, ob die Puppenthematik mit einer allfälligen Krankheit zusammenhä ngt, war doch weder bei Dr. A.___, bei Dr. D.___ noch im Sanatorium Z.___ vom Mitbringen und Fixiertsein auf eine Puppe die Rede. 6.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6. 3

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde.

Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit auch der Frage, ob und in welchem Umfang sich diese seit der letzten Beurteilung vom November 2011 verändert haben, weshalb die Beschwerdegeg nerin weitere Abklärungen (psychiatrisches Gutachten) vorzunehmen hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden psychiatrischen Abklärung des medizinischen Sachverhalts

- unter Berücksichtigung des nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahrens nach BGE 141 V 281 -, zur genauen Klärung der Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit 20 11 und zu erneutem Entscheid über den Renten anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Mitte) als gegenstandslos. 8 . 8.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 8.2

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen ist.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Mitte) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 2. Mai 2019 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2. September 2019 wur den antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwer def ührerin zu Recht aufgehoben hat, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: März 2019) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (hier: November 2011) bestanden hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht beim Belastbarkeitstraining schuldhaft verletzt habe (S. 3 oben). Das von ihr gezeigte Verhalten bei den Ein gliederungsgesprächen (kein Dialog möglich, Mitbringen von Puppen) habe medizinisch nicht erklärt werden können und stehe im Widerspruch mit dem Ver halten bei der Untersuchung durch die beiden Gutachter Dr. B.___ und Dr.

C.___ (S. 3 Mitte). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei durchgeführt worden (S. 4 oben). Dass das vom Sozialversicherungsgericht vorausgesetzte Belastbarkeitstraining nicht habe durchgeführt werden können, sei an der Mit wirkung der Beschwerdeführerin gescheitert. Es werde weiterhin an der Beurtei lung von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 2 3. Dezember 2009 festgehalten. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten. Es lägen keine neuen medizinischen Unterlagen vor, welche einen neuen medizinischen Sachverhalt begründen würden (S. 5 oben). Auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da die Diagnosen nicht nachvollzieh bar hergeleitet seien. Zudem seien reine Verdachtsdiagnosen nicht invalidisierend (S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin stehe zwar in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ . Ob sie die erhaltenen Medikamente regelmässig einnehme, sei jedoch unklar (S. 5 oben).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rentenaufhebung auf das fast zehn Jahre alte Gutachten von Dr. B.___ stütze, was schon an sich bemerkenswert sei. Die beiden weiteren Gutachten, die sie in den Jahren 2013 und 2015 in Auf trag gegeben habe, verwerfe sie als nicht schlüssig (S. 5 Mitte). Ihr Gesundheits zustand habe sich seit 2009 verändert, was auch objektiv erstellt sei (S. 6 Mitte; S. 7 unten). Des Weiteren habe sie das Belastungstraining aufgrund ihres gesund heitlichen Zustandes nicht durchführen können. Es liege kein Selbstverschulden vor (S. 7 unten). Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ und des Berichtes von Dr. D.___ bestehe keine Erwerbsfähigkeit, welche die Zusprechung einer ganzen Rente ausschliessen würde. Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung nicht abgestellt (S. 8 unten). Falls nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könne, sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, zumal drei Gutachten mit wesentlich unterschiedlichen Schlüssen vorlägen (S. 9 oben). 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht befasste sich im Urteil vom 7. November 2011 (Urk. 11/85)

insbesondere mit dem Gutachten von Dr. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Dezember 2009, nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen war . 3.2

Dr. B.___ und Dr. C.___, Innere Medizin und Rheuma to logie FMH, erstatteten am 23. Dezember 2009 ein psychiatrisches Gut achten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 11/33). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit genannt (Ziff. 5.1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen - Akzentuierung der ängstlichen und histrionischen Persönlichkeitszüge - zervikospondylogenes Syndrom beidseits

Zur psychiatrischen Beurteilung gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin habe die Symptome einer leichten bis mittels chweren depressiven Episode auf gewie sen, welche ihre Arbeitsfähigkeit gegenwärtig um höchstens 50 % einschränke. Nach zweijähriger Arbeitsunfähigkeit sei es offensichtlich zur Dekonditionierung und allgemeinen Verunsicher ung gekommen, so dass die gegen wärtige 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt nicht verwert bar sei. Er empfehle deswegen ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining in geschütztem Rahmen. Danach sollte man von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgehen können. Damit könne insgesamt von einer eher günstigen Prognose ausgegangen werden (Ziff. 6). Zu den Massnahmen aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin eine intensive ambulante Behandlung inklusive Gesprächspsychotherapie, Verhaltenstherapie und eine medikamentöse Behandlung brauche. Unter diesen therapeutischen Massnahmen, ergänzend mit den beruflichen Massnahmen, sei mit der Wieder herstellung der verwertbaren vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu rechnen (Ziff. 9.3.1). Die Beschwerdeführerin brauche dringend ein Belastbar keitstraining in geschütztem Rahmen über drei Monate. Nachher könne man unter Kombination der beruflichen und therapeutischen Massnahmen von einer verwertbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgehen (Ziff. 9.3.2). 3.3

Im Urteil des Sozialversicherungsgericht s wurde festgehalten, dass die Beschwer degegnerin nicht einfach, ohne ein Belastbar keitstraining durchzuführen, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2009 aus gehen könne.

G estützt auf das Gutachten von Dr. B.___

sei noch keine verwert bare Arbeitsfähigke it ausgewiesen . In den weiteren medizinischen Beur teilungen - mit Ausnahme der Einschätzung durch Dr. C.___, in welcher indessen lediglich die somatischen Beschwerden berücksichtigt worden seien sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Somit sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin auszugehen (E. 4.2 S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Der aktuelle Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden.

So lag d as Gutachten von

Dr. B.___ im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als neun Jahre zurück. Die Ärzte des Y.___ konnten keine verlässliche Beurteilung abgeben.

Auf die

Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und des Gutachters Dr. A.___ kann ebenfalls nicht abgestellt werden, zumal sie auch den Anforderungen der heute massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 1. 4) nicht zu genügen vermögen . Somit sind aus psychiatrischer Sicht weitere Abklärungen erforderlich.

Unklar ist, ob und welche allfälligen psychiatrischen Diagnosen vorliegen und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Damit ist auch unklar, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Medikamentene innahme Voraussetzung für eine aussagekräftige gutachterliche Einschätzung ist .

Die Ärzte des Y.___ empfahlen eine Begutachtung unter stationären Bedingungen. Fraglich ist ferner, ob die Puppenthematik mit einer allfälligen Krankheit zusammenhä ngt, war doch weder bei Dr. A.___, bei Dr. D.___ noch im Sanatorium Z.___ vom Mitbringen und Fixiertsein auf eine Puppe die Rede.

E. 6.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6. 3

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde.

Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit auch der Frage, ob und in welchem Umfang sich diese seit der letzten Beurteilung vom November 2011 verändert haben, weshalb die Beschwerdegeg nerin weitere Abklärungen (psychiatrisches Gutachten) vorzunehmen hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden psychiatrischen Abklärung des medizinischen Sachverhalts

- unter Berücksichtigung des nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahrens nach BGE 141 V 281 -, zur genauen Klärung der Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit 20 11 und zu erneutem Entscheid über den Renten anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Mitte) als gegenstandslos. 8 .

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

E. 8.2 Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen ist.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Mitte) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 11 f.). 4. 4.1

Die nach dem Urteil des Sozialversicherung sgerichts vom November 2011 er gan genen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Die Ärzte des Zentrums Y.___ erstatteten am 2 8. Oktober 2013 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegne rin

(Urk. 11/122/1-16).

Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 7. April 2013 (Urk. 11/123) aus, dass eine gezielte Anamnese nicht möglich gewesen sei (S. 6 ff.). Die Beschwerdeführerin rede meistens spontan, gehe meistens nicht oder nur scheinbar und selten für zwei Sätze richtig auf seine Fragen ein. Die Antworten blieben meist oberflächlich und ungenau. Die Beschwerdeführerin wirke zwar nicht unwillig, aber völlig desinteressiert (S. 10 oben). Immer wieder nehme s i e eine sorgsam in ein Tuch eingewickelte Kinder-Puppe aus der Tasche, streichle ihr übers Haar, mal mit Erläuterung, so habe ihr Bruder ausgesehen. Wiederholt ziehe sie ein sorgfältig in ein Tuch eingewickeltes Foto in einem Holzrahmen hervor, zeige es als das Foto ihres verstorbenen Bruders, oder schaue es nur an (S. 9 unten). Insgesamt bestehe der dringende Verdacht, die Beschwerdeführerin stehe unter starkem Ein fluss sedierender Medikamente, wahrscheinlich von Benzodiazepinen . Durch ihren Zustand habe sie die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung verhindert (S.

E. 14 f.). Dr. E.___ empfahl eine psychiatrische Begutachtung im stationären Rahmen (S. 16 unten).

Im Gesamtgutachten (Urk. 11/122/1-16) wurde ausgeführt, dass die Beschwerde führerin im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leis tungsfähigkeit ein ausgeprägtes Schmerzverhalten gezeigt habe und infolgedes sen keine körperlichen Einschränkungen hätten objektiviert werden können (S. 6 Mitte). Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beu rteilung nicht verwertbar (S. 7 Mitte). Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Service angestellte medizinisch-theoretisch leichtgradig eingeschränkt (S. 7 unten). Aus psychiatrischer Sicht könne zum heutigen Zeitpunkt keine definitive Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgegeben werden

(S. 8 Mitte) .

4.3

Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 5. Mai 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/124) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig, auf dem Bod en einer Persönlichkeitsstörung

(histrionisch /selbstunsicher) - chronifiziertes zervikales und lumbosakrales Schmerzsyndrom bei be kannten Wirbelsäulenänderungen - Status nach einem Ausrutsch-Unfall aufs Steissbein und den Rücken sowie Hinterkopf a m 2 8. November 2007

Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Serviceangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 8. November 2007 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Zu den Einschränkungen gab er an, dass sie unter intensiven Schmerzen leide, immer niedergeschlagen, sehr ängstlich und im Antrieb vermindert sei, Konzentrationsschwierigkeiten habe und Tendenz zum sozialen R ückzug zeige. Entsprechend sei d ie Beschwerdeführerin wenig beweg lich, habe keine Ausdauer, mache viele Fehler, habe Angst vor Kontakten mit den Mitmenschen, werde rasch müde und brauche häufige Erholungspausen von unvorhergesehener Dauer. Sie sei auch nicht imstande, eine

andere Tätigkeit aus zuüben (Ziff. 1.7). 4.4

Vom 1 9. Januar bis 1 8. März 2015 erfolgte ein Aufenthalt im Sanatorium Z.___ . Im Austrittsbericht vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 11/155) wurde eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psycho tischen Symp tomen, diagnostiziert. Als Nebendiagnose wurde ein Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit (histrionisch, selbstunsicher) genannt (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr schon seit Sommer 2014 sehr schlecht gehe; damals habe sie schon ihren Grabstein bestellt. Aktuell sei sie von suizida len Gedanken distanzierter. Sie berichte, insgesamt das Gefühl zu haben, fehl am Platz zu sein. Sie sehe immer wieder Bilder von ihrem Bruder, der vor 18 Jahren durch eine Mine in Bosnien verstorben sei (S. 1 unten). Zum Befund gaben die Ärzte des Sanatoriums Z.___ an, sie sei wach, bewusstseinsklar, die Orientie rung sei nicht immer klar gegeben. Es bestünden starke Einschränkungen in Konzentration und Gedächtnis, im formalen Denken sei sie leicht gehemmt und grüblerisch. Die Beschwerdeführerin berichte von Wahrnehmungen (heilige Personen, wenn sie Rauch sehe), optischen Halluzinationen (Gesichter mit sechs Augen und zwei Münder) wie auch Körperhalluzinationen (Herz springe aus dem Körper). Im Affekt wirke sie ratlos. Es bestünden eine Störung der Vitalgefühle, eine starke Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit. Die Beschwerdeführerin sei ängstlich, etwas affektstarr, im Antrieb gehemmt und leide an Schlafstörungen (S. 2 f.).

Abschliessend hielten die Ärzte fest, dass sie die Beschwerdeführerin in gutem psychischen und physischen Zustand entlassen könnten (S. 4 oben).

4.5

Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 3 0. November 2015 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 11/161) folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 45 unten): - histrionische Persönlichkeitsstörung mit - rezidivierender depressiver Störung, leichten bis mittelgradigen depres siven Episode n mit somatischem Syndrom

Dr. A.___ führte aus, von Seiten der depressiven Störung lägen Einschränkun gen im kognitiven Bereich vor, weiter sei von einer gewissen Verlangsamung, einer leichten depressiven und leichten Antriebsstörung auszugehen. Diese Befunde hätten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit von rund 50 % zur Folge, denkbar wäre ein Einsatz in der bisherigen Tätigkeit im Service wie auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 44 Mitte) .

Von Seiten der ausgeprägten histrionischen Störung seien weitere, gravierendere Einschränkungen zu erwarten, vor allem, weil die Störung beziehungsweise die Befunde die Interaktionen mit Menschen beeinträchtigen würden. Die

Beschwer deführerin

neige zu dramatischer, theatralischer Inszenierung bis hin ins Groteske, das Erleben sei psychosenahe, sie könne das Umfeld oder die Menschen verändert bis hin zu bedrohlichen Fratzen erleben (S. 44 unten). Team- und Gruppenfähigkeit seien unmöglich, auch ein Kundenkontakt dürfte nicht, die Planung und Strukturierung von Aufgaben oder die Anpassung an Regeln und Routinen nur noch reduziert möglich sein (S. 44 f .). In diesem Sinne erachte er die b isherige Tätigkeit im Service als nicht mehr möglich. Eine a ngepasste Tätig keit, wie etwa das Putzen von Privatwohnungen oder Büros, sei mit einem Pensum von 50 %, verteilt auf 8 oder 10 halbe Tage die Woche

mit längerer Pause am Mittag, zumutbar (S. 45 oben). Spätestens seit dem Unfallereignis im Jahr 2007 sei von den heutigen Verhältnissen aus zugehen (S. 46 Mitte). Die Verkehrs fähigkeit dürfte uneingeschränkt möglich sein, zumal die Beschwerdeführerin Zug fahren, den Psychiater alleine aufsuchen und mehrmals im Jahr nach Bosnien reisen könne. Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sei es wichtig, wenn mit der Behandlung wie auch mit der Medikation fortgefahren werde (S. 45 Mitte). Die aktuelle Medikation mit Antidepressivum und niedrigdosiertem Neurolepti kum sei adäquat (S. 43 oben). Aktuell sei aufgrund der Labormessungen von einer genügenden Compliance auszugehen (S. 44 oben). 4.6

Dr. D.___ nahm am 1 2. April 2016 (Urk. 11/164) Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ . Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Exploration eine starke Tendenz zur Inszenierung und Dramatisierung ihrer Beschwerden zeige, was manchmal sehr theatralisch aussehe. Auf diese Weise bringe sie ihr psychi sches Leiden zum Ausdruck, sie komme dabei zeitweise in den psychotischen Bereich (S. 1 Mitte). Er sei nicht damit einverstanden, dass der Gutachter die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Depression stelle (S. 1 unten). Der Gutachter bewerte die Intensität der Symptome nicht richtig, sie seien in jedem Fall extremer vorhanden, weshalb es sich um eine stärker ausgeprägte Störung handle . Dazu halte er die festgestellten Wahrnehmungsstörungen als psycho tische Erlebnisse und nicht als dramatisierende und theatralische Darstellungen ihres Leidens (S. 2 oben). Seines Erachtens sei nur noch eine 50%ige Arbeit im geschützten Rahmen möglich (S. 2 Mitte). Er sei der Meinung, dass eine neue Beurteilung des psychischen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit notwendig sei (S. 3). 5. 5.1

Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Entzieht oder widersetzt sich eine ver sicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs leben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 22/05 vom 6. Ju ni 2006 E. 7.1.2 mit Hinweisen) . 5.2

Nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom November 2011 erfolgte am 5. Juni 2012 ein Gespräch mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin, wobei kein vernünftiger Dialog möglich gewesen sei (kein Blickkontakt, zwei Puppen, Pfau enfedern und Bücher dabei, verwirrter Eindruck, vgl. Urk. 11/ 96). Aufgrund diese s Gespräch s hielt die Beschwerdegegnerin am 1 3. Juni 2012 fest, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 11/95).

Nachdem die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 ein Gutachten beim Y.___ und im Jahr 2015 ein Gutachten bei Dr. A.___ eingeholt hatte, wurde am 2. Oktober 2017 wieder ein Abklärungsgespräch durchgeführt . Dabei sei kein Blickkontakt mit der Beschwerdeführerin möglich gewesen, da

sie auf ihre Hände und die mitgebrachte Puppe fixiert gewesen sei

(vgl. Urk. 11/ 177 /3) . Nach einem Informationsgespräch über die Integrationsmassnahmen mit der Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2017 hielt die Betriebsleiterin der F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes nicht in ein Programm aufge nommen werden könne (Urk. 11/172). Daraufhin forderte die Beschwerdegegne rin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3 0. November 2017 (Urk. 11/174) zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht („so verhalten, wie es aufgrund der medizinischen Einschätzung von Dr. B.___ erwartet werd en darf“) auf. Andern falls sei sie gezwungen, die Massnahme sofort abzubrechen. Über weitere Leistungsansprüche müsste aufgrund der bestehenden Akten entschieden werden, was zur Einstellung der Rente führen könne. Mit Mitteilung vom 1 7. April 2018 (Urk. 11/176) schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, nachdem seitens der G.___ AG festgehalten worden war, mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin (auffällig, mit Puppe erschienen) sei ein Belastbarkeits training nicht realistisch (vgl. Urk. 11/177/4). Mit Verfügung vom 8. März 2019 hob die Beschwerdegegnerin die bishe r ausgerichtete Rente aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht auf (Urk. 2) . 5.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin geht es nicht an, zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom Dezember 2009 eine Mitwirkungspflichtverletzung als Grund für die Einstellung der Rente heranzu ziehen. Die beruflichen Massnahmen (Belastbarkeitstraining) hätte n gleich im Jahr 2012 durchgeführt werden müssen, zumal Dr. B.___ keine Gründe nannte,

wonach solche aus psychiatrischer Sicht unzumutbar gewesen wären. Nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. November 2011 hätte die Beschwerdegegnerin zeitnah das Mahn- und Bedenkzeitverfahren betreffend berufliche Massnahmen durchführen müssen, mit Einstellung der Rente bis zur Durchführung derselben oder allenfalls Absehen davon aus medizinischen Grün den. Soweit sich die Beschwerdegegnerin heute, mehr als neun Jahre nach Erstat tung des Gutachtens und nachdem sie zwei weitere Gutachten eingeholt hat, auf das Gutachten von Dr. B.___ stützt, ist dies nicht zulässig. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00279

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 2 0. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1962, meldete sich am

16. Oktober 2008

unter Hinweis auf diverse B eschwerden (unter anderem Wirbelbeschwerden, Depressionen, Ängste) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6). Die Sozialver sicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom

11. Mai 2011

eine befristete ganze Rente vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2010 zu (Urk. 11/76). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/80) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 7. November 2011 gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 2 8. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urk. 11/85, Prozess Nr. IV.2011.00656). 1.2

Nach Eingang eines am 8. November 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/102) holte die IV-Stelle unter anderem beim Zentrum Y.___ ein Gutachten (medizinische Abklärung und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) ein, das am 2 8. Oktober 2013 erstattet wurde (Urk. 11/122/1-16). Mit Schr eiben vom 1 9. August 2014 (Urk. 11/127) auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer vier- bis sechswöchigen stationären psychiatrischen Behandlung. In der Folge befand sich die Versicherte vom 1 9. Januar bis 1 8. März 2015 im Sanatorium Z.___ (Urk. 11/145). Die IV-Stelle holte bei Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gut achten ein, das am 3 0. November 2015 erstattet wurde (Urk. 11/161). Am 1 7. April 2018 (Urk. 11/176) teilte sie den Abschluss beruflicher Massnahmen mit, da zwei Institutionen die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings abgelehnt hätten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/191; Urk. 11/197; Urk. 11/204)

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2019 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11/208 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2019 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2. September 2019 wur den antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwer def ührerin zu Recht aufgehoben hat, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: März 2019) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (hier: November 2011) bestanden hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht beim Belastbarkeitstraining schuldhaft verletzt habe (S. 3 oben). Das von ihr gezeigte Verhalten bei den Ein gliederungsgesprächen (kein Dialog möglich, Mitbringen von Puppen) habe medizinisch nicht erklärt werden können und stehe im Widerspruch mit dem Ver halten bei der Untersuchung durch die beiden Gutachter Dr. B.___ und Dr.

C.___ (S. 3 Mitte). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei durchgeführt worden (S. 4 oben). Dass das vom Sozialversicherungsgericht vorausgesetzte Belastbarkeitstraining nicht habe durchgeführt werden können, sei an der Mit wirkung der Beschwerdeführerin gescheitert. Es werde weiterhin an der Beurtei lung von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 2 3. Dezember 2009 festgehalten. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten. Es lägen keine neuen medizinischen Unterlagen vor, welche einen neuen medizinischen Sachverhalt begründen würden (S. 5 oben). Auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da die Diagnosen nicht nachvollzieh bar hergeleitet seien. Zudem seien reine Verdachtsdiagnosen nicht invalidisierend (S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin stehe zwar in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ . Ob sie die erhaltenen Medikamente regelmässig einnehme, sei jedoch unklar (S. 5 oben). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rentenaufhebung auf das fast zehn Jahre alte Gutachten von Dr. B.___ stütze, was schon an sich bemerkenswert sei. Die beiden weiteren Gutachten, die sie in den Jahren 2013 und 2015 in Auf trag gegeben habe, verwerfe sie als nicht schlüssig (S. 5 Mitte). Ihr Gesundheits zustand habe sich seit 2009 verändert, was auch objektiv erstellt sei (S. 6 Mitte; S. 7 unten). Des Weiteren habe sie das Belastungstraining aufgrund ihres gesund heitlichen Zustandes nicht durchführen können. Es liege kein Selbstverschulden vor (S. 7 unten). Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ und des Berichtes von Dr. D.___ bestehe keine Erwerbsfähigkeit, welche die Zusprechung einer ganzen Rente ausschliessen würde. Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung nicht abgestellt (S. 8 unten). Falls nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könne, sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, zumal drei Gutachten mit wesentlich unterschiedlichen Schlüssen vorlägen (S. 9 oben). 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht befasste sich im Urteil vom 7. November 2011 (Urk. 11/85)

insbesondere mit dem Gutachten von Dr. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Dezember 2009, nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen war . 3.2

Dr. B.___ und Dr. C.___, Innere Medizin und Rheuma to logie FMH, erstatteten am 23. Dezember 2009 ein psychiatrisches Gut achten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 11/33). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit genannt (Ziff. 5.1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen - Akzentuierung der ängstlichen und histrionischen Persönlichkeitszüge - zervikospondylogenes Syndrom beidseits

Zur psychiatrischen Beurteilung gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin habe die Symptome einer leichten bis mittels chweren depressiven Episode auf gewie sen, welche ihre Arbeitsfähigkeit gegenwärtig um höchstens 50 % einschränke. Nach zweijähriger Arbeitsunfähigkeit sei es offensichtlich zur Dekonditionierung und allgemeinen Verunsicher ung gekommen, so dass die gegen wärtige 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt nicht verwert bar sei. Er empfehle deswegen ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining in geschütztem Rahmen. Danach sollte man von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgehen können. Damit könne insgesamt von einer eher günstigen Prognose ausgegangen werden (Ziff. 6). Zu den Massnahmen aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin eine intensive ambulante Behandlung inklusive Gesprächspsychotherapie, Verhaltenstherapie und eine medikamentöse Behandlung brauche. Unter diesen therapeutischen Massnahmen, ergänzend mit den beruflichen Massnahmen, sei mit der Wieder herstellung der verwertbaren vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu rechnen (Ziff. 9.3.1). Die Beschwerdeführerin brauche dringend ein Belastbar keitstraining in geschütztem Rahmen über drei Monate. Nachher könne man unter Kombination der beruflichen und therapeutischen Massnahmen von einer verwertbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgehen (Ziff. 9.3.2). 3.3

Im Urteil des Sozialversicherungsgericht s wurde festgehalten, dass die Beschwer degegnerin nicht einfach, ohne ein Belastbar keitstraining durchzuführen, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2009 aus gehen könne.

G estützt auf das Gutachten von Dr. B.___

sei noch keine verwert bare Arbeitsfähigke it ausgewiesen . In den weiteren medizinischen Beur teilungen - mit Ausnahme der Einschätzung durch Dr. C.___, in welcher indessen lediglich die somatischen Beschwerden berücksichtigt worden seien sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Somit sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin auszugehen (E. 4.2 S. 11 f.). 4. 4.1

Die nach dem Urteil des Sozialversicherung sgerichts vom November 2011 er gan genen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Die Ärzte des Zentrums Y.___ erstatteten am 2 8. Oktober 2013 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegne rin

(Urk. 11/122/1-16).

Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 7. April 2013 (Urk. 11/123) aus, dass eine gezielte Anamnese nicht möglich gewesen sei (S. 6 ff.). Die Beschwerdeführerin rede meistens spontan, gehe meistens nicht oder nur scheinbar und selten für zwei Sätze richtig auf seine Fragen ein. Die Antworten blieben meist oberflächlich und ungenau. Die Beschwerdeführerin wirke zwar nicht unwillig, aber völlig desinteressiert (S. 10 oben). Immer wieder nehme s i e eine sorgsam in ein Tuch eingewickelte Kinder-Puppe aus der Tasche, streichle ihr übers Haar, mal mit Erläuterung, so habe ihr Bruder ausgesehen. Wiederholt ziehe sie ein sorgfältig in ein Tuch eingewickeltes Foto in einem Holzrahmen hervor, zeige es als das Foto ihres verstorbenen Bruders, oder schaue es nur an (S. 9 unten). Insgesamt bestehe der dringende Verdacht, die Beschwerdeführerin stehe unter starkem Ein fluss sedierender Medikamente, wahrscheinlich von Benzodiazepinen . Durch ihren Zustand habe sie die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung verhindert (S. 14 f.). Dr. E.___ empfahl eine psychiatrische Begutachtung im stationären Rahmen (S. 16 unten).

Im Gesamtgutachten (Urk. 11/122/1-16) wurde ausgeführt, dass die Beschwerde führerin im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leis tungsfähigkeit ein ausgeprägtes Schmerzverhalten gezeigt habe und infolgedes sen keine körperlichen Einschränkungen hätten objektiviert werden können (S. 6 Mitte). Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beu rteilung nicht verwertbar (S. 7 Mitte). Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Service angestellte medizinisch-theoretisch leichtgradig eingeschränkt (S. 7 unten). Aus psychiatrischer Sicht könne zum heutigen Zeitpunkt keine definitive Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgegeben werden

(S. 8 Mitte) .

4.3

Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 5. Mai 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/124) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig, auf dem Bod en einer Persönlichkeitsstörung

(histrionisch /selbstunsicher) - chronifiziertes zervikales und lumbosakrales Schmerzsyndrom bei be kannten Wirbelsäulenänderungen - Status nach einem Ausrutsch-Unfall aufs Steissbein und den Rücken sowie Hinterkopf a m 2 8. November 2007

Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Serviceangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 8. November 2007 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Zu den Einschränkungen gab er an, dass sie unter intensiven Schmerzen leide, immer niedergeschlagen, sehr ängstlich und im Antrieb vermindert sei, Konzentrationsschwierigkeiten habe und Tendenz zum sozialen R ückzug zeige. Entsprechend sei d ie Beschwerdeführerin wenig beweg lich, habe keine Ausdauer, mache viele Fehler, habe Angst vor Kontakten mit den Mitmenschen, werde rasch müde und brauche häufige Erholungspausen von unvorhergesehener Dauer. Sie sei auch nicht imstande, eine

andere Tätigkeit aus zuüben (Ziff. 1.7). 4.4

Vom 1 9. Januar bis 1 8. März 2015 erfolgte ein Aufenthalt im Sanatorium Z.___ . Im Austrittsbericht vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 11/155) wurde eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psycho tischen Symp tomen, diagnostiziert. Als Nebendiagnose wurde ein Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit (histrionisch, selbstunsicher) genannt (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr schon seit Sommer 2014 sehr schlecht gehe; damals habe sie schon ihren Grabstein bestellt. Aktuell sei sie von suizida len Gedanken distanzierter. Sie berichte, insgesamt das Gefühl zu haben, fehl am Platz zu sein. Sie sehe immer wieder Bilder von ihrem Bruder, der vor 18 Jahren durch eine Mine in Bosnien verstorben sei (S. 1 unten). Zum Befund gaben die Ärzte des Sanatoriums Z.___ an, sie sei wach, bewusstseinsklar, die Orientie rung sei nicht immer klar gegeben. Es bestünden starke Einschränkungen in Konzentration und Gedächtnis, im formalen Denken sei sie leicht gehemmt und grüblerisch. Die Beschwerdeführerin berichte von Wahrnehmungen (heilige Personen, wenn sie Rauch sehe), optischen Halluzinationen (Gesichter mit sechs Augen und zwei Münder) wie auch Körperhalluzinationen (Herz springe aus dem Körper). Im Affekt wirke sie ratlos. Es bestünden eine Störung der Vitalgefühle, eine starke Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit. Die Beschwerdeführerin sei ängstlich, etwas affektstarr, im Antrieb gehemmt und leide an Schlafstörungen (S. 2 f.).

Abschliessend hielten die Ärzte fest, dass sie die Beschwerdeführerin in gutem psychischen und physischen Zustand entlassen könnten (S. 4 oben).

4.5

Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 3 0. November 2015 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 11/161) folgende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 45 unten): - histrionische Persönlichkeitsstörung mit - rezidivierender depressiver Störung, leichten bis mittelgradigen depres siven Episode n mit somatischem Syndrom

Dr. A.___ führte aus, von Seiten der depressiven Störung lägen Einschränkun gen im kognitiven Bereich vor, weiter sei von einer gewissen Verlangsamung, einer leichten depressiven und leichten Antriebsstörung auszugehen. Diese Befunde hätten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit von rund 50 % zur Folge, denkbar wäre ein Einsatz in der bisherigen Tätigkeit im Service wie auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 44 Mitte) .

Von Seiten der ausgeprägten histrionischen Störung seien weitere, gravierendere Einschränkungen zu erwarten, vor allem, weil die Störung beziehungsweise die Befunde die Interaktionen mit Menschen beeinträchtigen würden. Die

Beschwer deführerin

neige zu dramatischer, theatralischer Inszenierung bis hin ins Groteske, das Erleben sei psychosenahe, sie könne das Umfeld oder die Menschen verändert bis hin zu bedrohlichen Fratzen erleben (S. 44 unten). Team- und Gruppenfähigkeit seien unmöglich, auch ein Kundenkontakt dürfte nicht, die Planung und Strukturierung von Aufgaben oder die Anpassung an Regeln und Routinen nur noch reduziert möglich sein (S. 44 f .). In diesem Sinne erachte er die b isherige Tätigkeit im Service als nicht mehr möglich. Eine a ngepasste Tätig keit, wie etwa das Putzen von Privatwohnungen oder Büros, sei mit einem Pensum von 50 %, verteilt auf 8 oder 10 halbe Tage die Woche

mit längerer Pause am Mittag, zumutbar (S. 45 oben). Spätestens seit dem Unfallereignis im Jahr 2007 sei von den heutigen Verhältnissen aus zugehen (S. 46 Mitte). Die Verkehrs fähigkeit dürfte uneingeschränkt möglich sein, zumal die Beschwerdeführerin Zug fahren, den Psychiater alleine aufsuchen und mehrmals im Jahr nach Bosnien reisen könne. Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sei es wichtig, wenn mit der Behandlung wie auch mit der Medikation fortgefahren werde (S. 45 Mitte). Die aktuelle Medikation mit Antidepressivum und niedrigdosiertem Neurolepti kum sei adäquat (S. 43 oben). Aktuell sei aufgrund der Labormessungen von einer genügenden Compliance auszugehen (S. 44 oben). 4.6

Dr. D.___ nahm am 1 2. April 2016 (Urk. 11/164) Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ . Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Exploration eine starke Tendenz zur Inszenierung und Dramatisierung ihrer Beschwerden zeige, was manchmal sehr theatralisch aussehe. Auf diese Weise bringe sie ihr psychi sches Leiden zum Ausdruck, sie komme dabei zeitweise in den psychotischen Bereich (S. 1 Mitte). Er sei nicht damit einverstanden, dass der Gutachter die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Depression stelle (S. 1 unten). Der Gutachter bewerte die Intensität der Symptome nicht richtig, sie seien in jedem Fall extremer vorhanden, weshalb es sich um eine stärker ausgeprägte Störung handle . Dazu halte er die festgestellten Wahrnehmungsstörungen als psycho tische Erlebnisse und nicht als dramatisierende und theatralische Darstellungen ihres Leidens (S. 2 oben). Seines Erachtens sei nur noch eine 50%ige Arbeit im geschützten Rahmen möglich (S. 2 Mitte). Er sei der Meinung, dass eine neue Beurteilung des psychischen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit notwendig sei (S. 3). 5. 5.1

Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Entzieht oder widersetzt sich eine ver sicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs leben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 22/05 vom 6. Ju ni 2006 E. 7.1.2 mit Hinweisen) . 5.2

Nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom November 2011 erfolgte am 5. Juni 2012 ein Gespräch mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin, wobei kein vernünftiger Dialog möglich gewesen sei (kein Blickkontakt, zwei Puppen, Pfau enfedern und Bücher dabei, verwirrter Eindruck, vgl. Urk. 11/ 96). Aufgrund diese s Gespräch s hielt die Beschwerdegegnerin am 1 3. Juni 2012 fest, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 11/95).

Nachdem die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 ein Gutachten beim Y.___ und im Jahr 2015 ein Gutachten bei Dr. A.___ eingeholt hatte, wurde am 2. Oktober 2017 wieder ein Abklärungsgespräch durchgeführt . Dabei sei kein Blickkontakt mit der Beschwerdeführerin möglich gewesen, da

sie auf ihre Hände und die mitgebrachte Puppe fixiert gewesen sei

(vgl. Urk. 11/ 177 /3) . Nach einem Informationsgespräch über die Integrationsmassnahmen mit der Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2017 hielt die Betriebsleiterin der F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes nicht in ein Programm aufge nommen werden könne (Urk. 11/172). Daraufhin forderte die Beschwerdegegne rin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3 0. November 2017 (Urk. 11/174) zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht („so verhalten, wie es aufgrund der medizinischen Einschätzung von Dr. B.___ erwartet werd en darf“) auf. Andern falls sei sie gezwungen, die Massnahme sofort abzubrechen. Über weitere Leistungsansprüche müsste aufgrund der bestehenden Akten entschieden werden, was zur Einstellung der Rente führen könne. Mit Mitteilung vom 1 7. April 2018 (Urk. 11/176) schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, nachdem seitens der G.___ AG festgehalten worden war, mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin (auffällig, mit Puppe erschienen) sei ein Belastbarkeits training nicht realistisch (vgl. Urk. 11/177/4). Mit Verfügung vom 8. März 2019 hob die Beschwerdegegnerin die bishe r ausgerichtete Rente aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht auf (Urk. 2) . 5.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin geht es nicht an, zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom Dezember 2009 eine Mitwirkungspflichtverletzung als Grund für die Einstellung der Rente heranzu ziehen. Die beruflichen Massnahmen (Belastbarkeitstraining) hätte n gleich im Jahr 2012 durchgeführt werden müssen, zumal Dr. B.___ keine Gründe nannte,

wonach solche aus psychiatrischer Sicht unzumutbar gewesen wären. Nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. November 2011 hätte die Beschwerdegegnerin zeitnah das Mahn- und Bedenkzeitverfahren betreffend berufliche Massnahmen durchführen müssen, mit Einstellung der Rente bis zur Durchführung derselben oder allenfalls Absehen davon aus medizinischen Grün den. Soweit sich die Beschwerdegegnerin heute, mehr als neun Jahre nach Erstat tung des Gutachtens und nachdem sie zwei weitere Gutachten eingeholt hat, auf das Gutachten von Dr. B.___ stützt, ist dies nicht zulässig. 6. 6.1

Der aktuelle Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden.

So lag d as Gutachten von

Dr. B.___ im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als neun Jahre zurück. Die Ärzte des Y.___ konnten keine verlässliche Beurteilung abgeben.

Auf die

Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und des Gutachters Dr. A.___ kann ebenfalls nicht abgestellt werden, zumal sie auch den Anforderungen der heute massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 1. 4) nicht zu genügen vermögen . Somit sind aus psychiatrischer Sicht weitere Abklärungen erforderlich.

Unklar ist, ob und welche allfälligen psychiatrischen Diagnosen vorliegen und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Damit ist auch unklar, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Medikamentene innahme Voraussetzung für eine aussagekräftige gutachterliche Einschätzung ist .

Die Ärzte des Y.___ empfahlen eine Begutachtung unter stationären Bedingungen. Fraglich ist ferner, ob die Puppenthematik mit einer allfälligen Krankheit zusammenhä ngt, war doch weder bei Dr. A.___, bei Dr. D.___ noch im Sanatorium Z.___ vom Mitbringen und Fixiertsein auf eine Puppe die Rede. 6.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6. 3

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde.

Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit auch der Frage, ob und in welchem Umfang sich diese seit der letzten Beurteilung vom November 2011 verändert haben, weshalb die Beschwerdegeg nerin weitere Abklärungen (psychiatrisches Gutachten) vorzunehmen hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden psychiatrischen Abklärung des medizinischen Sachverhalts

- unter Berücksichtigung des nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahrens nach BGE 141 V 281 -, zur genauen Klärung der Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit 20 11 und zu erneutem Entscheid über den Renten anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Mitte) als gegenstandslos. 8 . 8.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 8.2

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen ist.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Mitte) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni