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IV.2019.00274

Ausbildung zur Hundecoiffeuse bei primärer ziliärer Dyskinesie

Zürich SozVersG · 2019-08-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1998, leidet an einer primären ziliären

Dyskinesie und damit an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 249 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV -Anhang) . Am 3. Januar 2007 wurde sie deshalb von ihren Eltern bei der Invalidenversicherung zum L eistungs bezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Z ürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten d a raufhin Kostengutsprachen

für medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Behandlungsgeräte und Kinderspitex (Urk. 7/9; Urk. 7/12; Urk. 7/21; Urk. 7/28; Urk. 7/35; Urk. 7/41; Urk. 7/54; Urk. 7/78; Urk. 7/94). 1.2

Am 28. Februar 2014 stellte die Versicherte erstmals ein Gesuch für berufliche Massnahmen (Urk. 7/59), welches die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Mitteilung vom 12. September 2014 (Urk. 7/75) vorerst ab wies, da die Versicherte im Sommer 2015 eine Attestausbildung zur Detailhandelsassistentin im ersten Arbeitsmarkt antreten werde. Diese Ausbildung schloss die Versicherte im Jahr 2017 erfolgreich ab (vgl. Urk. 7/91). 1.3

Am 7. Februar 2018 ersuchte die Versicherte erneut um berufliche Massnahmen (Urk. 7/92-93). Nach getätigten Abklärungen erteilte die IV-Stelle der Versicher ten Kostengutsprache für Assessment und Begleitung bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 16. Oktober 2018, Urk. 7/115). Im Verlauf der Abklärungen

ent schied sich die Versicherte für ein Praktikum

und eine Ausbildung zur Hunde coiffeuse /Tierpflegerin (vgl. Praktikumsvertrag vom

20. November 2018, Urk. 7/119).

Nach durchgeführte m Vorbescheidverfahren (Urk. 7/128; Urk. 11/2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2019 (Urk. 11/1 = Urk. 2 /1) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 8. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

7. März 2019 (Urk. 2 /1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Ausbildung im Hundesalon als berufliche Massnahme zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Ge setz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BG E 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Eine Eingliederungs massnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich ge nannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Be rücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzel falles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die gewünschte Ausbildung im Hundesalon gemäss der umfassenden und nachvollziehbaren Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keine an die schwere Pneumopathie

der Beschwerdeführerin angepasste berufliche Tätigkeit sei. D er aktuelle Kenntnis stand in Bezug auf Hundeallergene sei im Bericht von Dr. med. Y.___

nicht be rücksichtigt worden. Deshalb könne für das Praktikum und die Ausbildung im Hundesalon keine Kostengu tsprache erteilt werden (vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 6 S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es s e i eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Beurteilungen des

RAD und des behandelnden Spezialarzt es vorhanden. Die Resultate des Prick-Testes ergäben keine allergische Reaktion auf Hundehaare . Eine kutane Sensibilisierung auf Hu ndehaare sei nicht nachweisbar. Es sei deshalb nicht zu erwarten, dass sie in einem höheren Ausmass eine zukünftig allenfalls entstehende Allergie auf Hun dehaare e ntwickle als eine gesunde Person (S. 6). Somit könne sie aus allergolo gischer Sicht die Tätigkeit als Hundecoiffeuse erle r nen. Zudem handle es sich dabei um eine körperlich nicht schwere Tätigkeit, welche auch nicht im Bereich von kühler oder kalter Luft erledigt werde . Die Geeignetheit für die Tätigkeit in einem Hundesalon sei gegeben (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengut sprache für ein Vorpraktikum und die Ausbildung zur Hundecoiffeu se /Tier - pflegerin EFZ. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdefüh rerin im Wesentlichen an einer primären ziliäre n

Dyskinesie mit einer konseku tiven

Panbronchiolitis und einer schweren, kombinierten, restriktiven und ob struktiven Ventilationsstörung, einer chronisch en purulenten Rhinitis sowie einer chronisch rezidivierenden Tubenmittelohrkatarrhe und damit an ein em Geburts gebrechen gemäss Ziffer 249 GgV -Anhang leidet .

Ferner wurden unter anderem auch ein allergisches Asthma bronchiale und eine Urtikaria

recidivans diagnosti ziert (vgl. Urk. 7/4/3-4 S. 1 lit . A; Urk. 7/8/3-5 S. 1 lit . A; Urk. 7/11 S. 1 lit . A; Urk. 7/17 S. 1; Urk. 7/42; Urk. 7/77/3-8 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass bei der Beschwerdeführerin ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher grundsätzlich zu Massnahmen beruf licher Art qualifiziert (vgl. Urk. 7/70; Urk. 7/132 S. 1 unten). Anhand der medi zinischen Akten (vgl. nachstehend E. 3.2-3.7) nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführerin die bisherige n T ä tigkeit en

als Detailhandelsassistentin EBA in der Charcuterie -Abteilung sowie als Mitar beiterin in einer Kindertagesstätte aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sind . Strittig ist indessen, ob die nun angestrebte Tätigkeit als Hundecoiffeuse

eine geeignete berufliche Massnahme darstellt. 3.2

Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2014 erachtete RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, l eichte körperliche Tätigkeiten als voll umfänglich zumutbar . Dagegen seien psychisch und emotional belastende Tätig keiten (medizinisch, pflegerisch, pädagogisch), mittelschwere und schwere kör perliche Belastungen, Arbeiten in Bereichen mit atemwegsreizenden Stoffen (Staub, Rauch, Lösungsmittel, Pilze, Farben, Lacke) und Bereiche mit erhöhtem Infektionsrisi ko (Bakterien, Viren, Pilze und anderem) ungeeignet . A ufgrund von gehäuftem Husten und chronischer Keimbesiedlung der Atemwege seien direkter Kundenkontakt sowie Umgang mit Lebensmitteln ungeeignet. Stärker hautbelas tende Tätigkeiten könnten aufgrund der Urtikaria problematisch werden (vgl. Urk. 7/70). 3.3

Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Spital B.___, erklärte mit Bericht vom 2

6. März 2018 (Urk. 7/104/ 1-5), dass er die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.1). Auf grund der chronischen Lungenerkrankung mit aktuell bereits mittelschwerer bis schwerer Bronchialobstruktion und ausgeprägt er relativer Lungen - überblähung sowie der Tatsache, dass weitere rezidivierende bakterielle Exazer - bationen zu er warten seien, und der insgesamt auch bei gutem Management und therapie ge treuer Beschwerdeführerin zu erwartenden Verschlechterung, sei die Arbeitsfä higkeit eingeschränkt. Funktionell bestehe bereits eine dokumentierte medizi nisch theoretische Ateminvalidität von 50 %. Zudem sei durch den therapeuti schen Aufwand (regelmässige Inhalationen, Atemwegssekret-Drainage, regelmäs siges körperliches Training) eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 3 Ziff. 2.7). Die aktuelle Tätigkeit in einer Kindertagesstätte mit regelmässigem Umgang mit Kleinkindern und entsprechend hohem Risiko für eine Ansteckung mit Atemwegsinfekten werde nicht empfohlen . Auch sei diese Tätigkeit mit mit telschweren körperlichen Belastungen verbunden und daher nicht geeignet. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit in einer

Charcuterie -Abteilung sei mit mittelschwere n bis schwere n körperliche n Belastungen verbunden und daher nicht geeignet. Zu dem sei die Umgebung in gekühlten Räumen ungünstig (S. 4 Ziff. 3.2-3.3). Grund sätzlich sei eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung in einem Pensum von 50 % denkbar, sofern die Beschwerdeführerin genügend Pausen einhalten könne und ihr Zeit für die notwendigen Therapien eingeräumt werde (S. 4 Ziff. 4.2). 3.4

Mit Bericht vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/118) nahm Dr. Y.___ Stellung zur beruflichen Eignung der Beschwerdeführerin. Dabei kam er zum Schluss, dass eine Anstellung im Detailhandel nicht geeignet sei. Aufgrund der deutlich einge schränkten körperlichen Leistungsf ähigkeit beziehungsweise Belastbarkeit bei schwer eingeschränkter Lungenfunktion (schwere obstruktive Ventilationsstö rung) seien mittelschwere bis schwere körperliche Belastungen nicht zumutbar. Hierzu zähle auch lange s Stehen und Tragen von Lasten, was im Detailhandel unausweichlich sei. Zudem hätten sich gekühlte Räume als ungünstig erwiesen. Zur Vornahme der notwendigen Therapien und aufgrund der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit seien ausreichende Pausen notwendig. Für die Be schwerdeführerin sei eine berufliche Tätigkeit mit einer möglichst hohen Flexibi lität bezüglich Arbeitszeiten und auch kurzfristig angesetzten Pausen unbedingt anzustreben. Der Detailhandel sei deshalb als in s gesamt ungünstiges Tätigkeits feld anzusehen (S. 1). Aufgrund der erhöhten Infektanfälligkeit, insbesondere für Atemwegsinfektionen, sei die Exposition gegenüber Menschenansammlungen beziehungsweise der häufig wechselnde Kontakt mit Menschen nicht ideal . Vor diesem Hint ergrund sprächen diverse Aspekte für die von der Beschwerdeführerin favorisierte berufliche Tätigkeit als Tierpflegerin mit Spezialisierung als Hunde coiffeuse . Dabei könnten sicherlich viele Arbeiten sitzend erledigt werden und es seien keine Arbeitstage mit langem Stehen zu erwarten. Durch die zu erledigen den Arbeiten am Tier seien auch immer wieder kurze Pausen kurzfristig planbar. Es seien geregelte Arbeitszeiten zu erwarten. Der Kontakt mit Menschenansamm lungen und

der sehr häufig wechse lnde Kontakt mit Menschen sei g ege nüber dem Detailhandel drastisch reduziert. Im Kontakt mit Tieren, insbesondere Hunden, sei keine zusätzliche Häufung von Atemwegsinfekten zu erwarten. D ie Umschulung zur Tierpflegerin mit Spezialisierung als Hundecoiffeuse

sei medizinisch begründ bar (S. 2). 3.5

In der Stellungnahme vom 21. Januar 2019 erklärte RAD-Arzt Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, dass Dr. Y.___ nicht auf Allergierisiken eingehe . Eine Allergiediagnostik sei nicht aktenkundig . Neb st der primären ziliären

Dyskinesie

seien unter anderem auch eine chronische Bron chitis und eine Rhino sinusitis sowie eine Urtik aria und ein all erg isches Asthma bronchiale diagnostiziert worden . Die Epithelien von Hunden und Katzen würden zu den führenden Risikofaktoren für die Entwicklung von Allergien gehören . Aus allergologischer Sicht werde davon ausgegangen, dass die kontinuierliche Expo sition mit tierischen Allergen en zur allergischen Sensibilisierung und im Verlauf zu klinisch relevanten Symptomen führen könne. Die generelle Empfehlung für Patienten mit chronischen Lungenerkrankungen zur Vermeidung inhalativer No xen gelte auch für Menschen mit primärer Ziliendyskinesie . Angesicht s d er relativ weit fortgeschritten en angeborenen Ziliendyskinesie mit chronischer Bronchitis, disseminierten Bronchiektasien, Status nach Lungenteilresekti on, chronischer Be siedlung mit dem Problemkeim Pseudomonas

aeruginosa, massiv erhöhten Atem w egswiderständ e n, Hypo xämien unter Belastung bei Reduktion wichtiger Lun genfunktionsparameter auf 46 % der Norm, chronischer Rhinosinusitis, allergi schem Asthma bronchiale und Status na ch Urtik aria sei eine berufliche Mass nahme in einem Hundesalon aus versicherungsmedizinischer Sicht keine an die schwere Pneumopathie angepasste berufliche Tätigkeit. E s sei mit einer weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu rechnen, wenn zu den ge nannten Störungen noch eine Allergie auf Hundea llergene dazukomme . Eine r e gelmässige Exposition mit Hundeallergenen sei mit einer bedeutsamen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit verbunden, eine entsprechende Allergie zu entwickeln. Eine Tätigkeit in einem Hundesalon könne deshalb aus versicherungsmedizini scher Sicht nicht als einfache und zweckmässige Massnahme eingeschätzt werden (vgl. Urk. 7/123 S. 2). 3.6

Am 6. März 2019 erklärte RAD-Arzt Prof. A.___, dass Dr. Y.___

den aktuelle n Kenntnisstand in Bezug auf Hundea llergene nicht berücksichtigt habe . Mit der RAD-Stellungnahme vom

21. Januar 2019 liege eine fundierte und sachlic h for mulierte Einschätzung vor. Dabei seien sämtliche vorliegenden Arztberichte und Befunde, die aktuelle Fachliteratur und seine eigene langjährige klinische Erfah rung mit chronischen Atemwegs- und Lungenerkr ankungen berücksichtigt wor den (vgl. Urk. 7/133 S. 3). 3.7

Dem Protokoll hinsichtlich des am 28. März 2019 im Spital B.___ durch Dr. Y.___ durchgeführten Prick-Tests ist zu entnehmen, dass keine kutane Sensibilisie rung auf Hundehaare nachweisbar sei (Urk. 3/4). 4. 4.1

Zur Beurteilung der vorliegend strittigen Frage, ob die von der Beschwerdefüh rerin gewünschte Ausbildung im Hundesalon aufgrund ihres gesundheitlichen Leidens eine für sie geeignete berufliche Tätigkeit darstellt, liegen unterschiedli che medizinische Einschätzungen

vor, wobei sich keine davon als verlässliche und zweifelsfreie Beurteilungsgrundlage erweist.

So erscheint fraglich, ob die durch

Dr. Y.___ und Prof. A.___ vorgenommenen Einschätzungen

in ausreichender Kenntnis des Berufsbildes eine r Hundecoiffeuse vorgenommen wurden. Angaben über das Belastungsprofil und den Tätigkeits bereich einer Hundecoiffeuse sind nicht aktenkundig. Die generell gehaltene Ein schätzung von Prof. A.___ befasst sich sodann hauptsächlich mit dem erhöhten Allergierisiko, wobei eine erfolgreiche Eingliederung nicht einzig hiervon abhän gig gemacht werden kann. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei Prof. A.___ um einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin handelt und er weder über einen Facharzttitel für Pneumologie noch für Allergologie und klinische Immu nologie verfügt . Die Aussage von Dr. Y.___, dass es sich bei der Tätigkeit im Hundesalon um eine leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit handle, bei wel cher keine Arbeitstage mit langem Stehen zu erwarten seien (vgl. Urk. 7/118 S. 2), ist nicht belegt . Auch begründet Dr. Y.___ in keiner Weise, weshalb im Kon takt mit Tieren, insbesondere Hunden, keine zusätzliche Häufung von Atemwegs infekten zu erwarten sei (vgl. Urk. 7/118 S. 2), ist doch möglicherweise mit einem erheblichen Aufkommen von Bakterien, Viren und Pilzen zu rechnen, was Dr. Z.___ als ungeeignet erachtete (vgl. vorstehend E.3.2). Die Einschätzung, wonach grundsätzlich eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung in einem Pensum von 50 % denkbar sei (vgl. Urk. 7/104/1-5 S. 4 Ziff. 4.2), lässt schliesslich an einer erfolgreichen Eingliederung im Allgemeinen zweifeln, zumal der unter schriebene Praktikumsvertrag letztlich ein Arbeitspensum von 100 % vorsieht (Urk. 7/119 S. 1). Zuletzt bleibt anzumerken, dass der nun durchgeführte Prick-Test einzig nachweist, dass derzeit keine kutane - die Haut betreffende - Sensibi lisierung auf Hundehaare vorhanden ist. Ein möglicher Einfluss der Hundehaare auf die Atemwegsorgane

– beispielsweise bei sehr kurzer Schur -

wird damit indessen nicht ausgeschlossen.

Eine verlässliche Beurteilung kann unter diesen Umständen nicht vorgenommen werden, weshalb sich eine pneumologisch-allergologische Begutachtung der Be schwerdeführerin in Kenntnis des Berufsbildes einer Hundecoiffeuse

aufdrängt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Lage der Akten hat die Besc hwerdeführerin am 1. Januar 2019

bereits ein Praktikum als Hundecoiffeuse begonnen, weshalb d ie diesbezüglichen Erfahrungswerte in die Beurteilung miteinzubeziehen sind . 4.2

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unvollständig, weshalb die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leis tungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess entschädigung vorliegend auf Fr. 1 '000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Ge setz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BG E 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Eine Eingliederungs massnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich ge nannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Be rücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzel falles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2).

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 8. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die gewünschte Ausbildung im Hundesalon gemäss der umfassenden und nachvollziehbaren Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keine an die schwere Pneumopathie

der Beschwerdeführerin angepasste berufliche Tätigkeit sei. D er aktuelle Kenntnis stand in Bezug auf Hundeallergene sei im Bericht von Dr. med. Y.___

nicht be rücksichtigt worden. Deshalb könne für das Praktikum und die Ausbildung im Hundesalon keine Kostengu tsprache erteilt werden (vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 6 S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es s e i eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Beurteilungen des

RAD und des behandelnden Spezialarzt es vorhanden. Die Resultate des Prick-Testes ergäben keine allergische Reaktion auf Hundehaare . Eine kutane Sensibilisierung auf Hu ndehaare sei nicht nachweisbar. Es sei deshalb nicht zu erwarten, dass sie in einem höheren Ausmass eine zukünftig allenfalls entstehende Allergie auf Hun dehaare e ntwickle als eine gesunde Person (S. 6). Somit könne sie aus allergolo gischer Sicht die Tätigkeit als Hundecoiffeuse erle r nen. Zudem handle es sich dabei um eine körperlich nicht schwere Tätigkeit, welche auch nicht im Bereich von kühler oder kalter Luft erledigt werde . Die Geeignetheit für die Tätigkeit in einem Hundesalon sei gegeben (S. 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengut sprache für ein Vorpraktikum und die Ausbildung zur Hundecoiffeu se /Tier - pflegerin EFZ. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdefüh rerin im Wesentlichen an einer primären ziliäre n

Dyskinesie mit einer konseku tiven

Panbronchiolitis und einer schweren, kombinierten, restriktiven und ob struktiven Ventilationsstörung, einer chronisch en purulenten Rhinitis sowie einer chronisch rezidivierenden Tubenmittelohrkatarrhe und damit an ein em Geburts gebrechen gemäss Ziffer 249 GgV -Anhang leidet .

Ferner wurden unter anderem auch ein allergisches Asthma bronchiale und eine Urtikaria

recidivans diagnosti ziert (vgl. Urk. 7/4/3-4 S. 1 lit . A; Urk. 7/8/3-5 S. 1 lit . A; Urk. 7/11 S. 1 lit . A; Urk. 7/17 S. 1; Urk. 7/42; Urk. 7/77/3-8 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass bei der Beschwerdeführerin ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher grundsätzlich zu Massnahmen beruf licher Art qualifiziert (vgl. Urk. 7/70; Urk. 7/132 S. 1 unten). Anhand der medi zinischen Akten (vgl. nachstehend E. 3.2-3.7) nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführerin die bisherige n T ä tigkeit en

als Detailhandelsassistentin EBA in der Charcuterie -Abteilung sowie als Mitar beiterin in einer Kindertagesstätte aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sind . Strittig ist indessen, ob die nun angestrebte Tätigkeit als Hundecoiffeuse

eine geeignete berufliche Massnahme darstellt. 3.2

Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2014 erachtete RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, l eichte körperliche Tätigkeiten als voll umfänglich zumutbar . Dagegen seien psychisch und emotional belastende Tätig keiten (medizinisch, pflegerisch, pädagogisch), mittelschwere und schwere kör perliche Belastungen, Arbeiten in Bereichen mit atemwegsreizenden Stoffen (Staub, Rauch, Lösungsmittel, Pilze, Farben, Lacke) und Bereiche mit erhöhtem Infektionsrisi ko (Bakterien, Viren, Pilze und anderem) ungeeignet . A ufgrund von gehäuftem Husten und chronischer Keimbesiedlung der Atemwege seien direkter Kundenkontakt sowie Umgang mit Lebensmitteln ungeeignet. Stärker hautbelas tende Tätigkeiten könnten aufgrund der Urtikaria problematisch werden (vgl. Urk. 7/70). 3.3

Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Spital B.___, erklärte mit Bericht vom 2

6. März 2018 (Urk. 7/104/ 1-5), dass er die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.1). Auf grund der chronischen Lungenerkrankung mit aktuell bereits mittelschwerer bis schwerer Bronchialobstruktion und ausgeprägt er relativer Lungen - überblähung sowie der Tatsache, dass weitere rezidivierende bakterielle Exazer - bationen zu er warten seien, und der insgesamt auch bei gutem Management und therapie ge treuer Beschwerdeführerin zu erwartenden Verschlechterung, sei die Arbeitsfä higkeit eingeschränkt. Funktionell bestehe bereits eine dokumentierte medizi nisch theoretische Ateminvalidität von 50 %. Zudem sei durch den therapeuti schen Aufwand (regelmässige Inhalationen, Atemwegssekret-Drainage, regelmäs siges körperliches Training) eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 3 Ziff. 2.7). Die aktuelle Tätigkeit in einer Kindertagesstätte mit regelmässigem Umgang mit Kleinkindern und entsprechend hohem Risiko für eine Ansteckung mit Atemwegsinfekten werde nicht empfohlen . Auch sei diese Tätigkeit mit mit telschweren körperlichen Belastungen verbunden und daher nicht geeignet. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit in einer

Charcuterie -Abteilung sei mit mittelschwere n bis schwere n körperliche n Belastungen verbunden und daher nicht geeignet. Zu dem sei die Umgebung in gekühlten Räumen ungünstig (S. 4 Ziff. 3.2-3.3). Grund sätzlich sei eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung in einem Pensum von 50 % denkbar, sofern die Beschwerdeführerin genügend Pausen einhalten könne und ihr Zeit für die notwendigen Therapien eingeräumt werde (S. 4 Ziff. 4.2). 3.4

Mit Bericht vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/118) nahm Dr. Y.___ Stellung zur beruflichen Eignung der Beschwerdeführerin. Dabei kam er zum Schluss, dass eine Anstellung im Detailhandel nicht geeignet sei. Aufgrund der deutlich einge schränkten körperlichen Leistungsf ähigkeit beziehungsweise Belastbarkeit bei schwer eingeschränkter Lungenfunktion (schwere obstruktive Ventilationsstö rung) seien mittelschwere bis schwere körperliche Belastungen nicht zumutbar. Hierzu zähle auch lange s Stehen und Tragen von Lasten, was im Detailhandel unausweichlich sei. Zudem hätten sich gekühlte Räume als ungünstig erwiesen. Zur Vornahme der notwendigen Therapien und aufgrund der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit seien ausreichende Pausen notwendig. Für die Be schwerdeführerin sei eine berufliche Tätigkeit mit einer möglichst hohen Flexibi lität bezüglich Arbeitszeiten und auch kurzfristig angesetzten Pausen unbedingt anzustreben. Der Detailhandel sei deshalb als in s gesamt ungünstiges Tätigkeits feld anzusehen (S. 1). Aufgrund der erhöhten Infektanfälligkeit, insbesondere für Atemwegsinfektionen, sei die Exposition gegenüber Menschenansammlungen beziehungsweise der häufig wechselnde Kontakt mit Menschen nicht ideal . Vor diesem Hint ergrund sprächen diverse Aspekte für die von der Beschwerdeführerin favorisierte berufliche Tätigkeit als Tierpflegerin mit Spezialisierung als Hunde coiffeuse . Dabei könnten sicherlich viele Arbeiten sitzend erledigt werden und es seien keine Arbeitstage mit langem Stehen zu erwarten. Durch die zu erledigen den Arbeiten am Tier seien auch immer wieder kurze Pausen kurzfristig planbar. Es seien geregelte Arbeitszeiten zu erwarten. Der Kontakt mit Menschenansamm lungen und

der sehr häufig wechse lnde Kontakt mit Menschen sei g ege nüber dem Detailhandel drastisch reduziert. Im Kontakt mit Tieren, insbesondere Hunden, sei keine zusätzliche Häufung von Atemwegsinfekten zu erwarten. D ie Umschulung zur Tierpflegerin mit Spezialisierung als Hundecoiffeuse

sei medizinisch begründ bar (S. 2). 3.5

In der Stellungnahme vom 21. Januar 2019 erklärte RAD-Arzt Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, dass Dr. Y.___ nicht auf Allergierisiken eingehe . Eine Allergiediagnostik sei nicht aktenkundig . Neb st der primären ziliären

Dyskinesie

seien unter anderem auch eine chronische Bron chitis und eine Rhino sinusitis sowie eine Urtik aria und ein all erg isches Asthma bronchiale diagnostiziert worden . Die Epithelien von Hunden und Katzen würden zu den führenden Risikofaktoren für die Entwicklung von Allergien gehören . Aus allergologischer Sicht werde davon ausgegangen, dass die kontinuierliche Expo sition mit tierischen Allergen en zur allergischen Sensibilisierung und im Verlauf zu klinisch relevanten Symptomen führen könne. Die generelle Empfehlung für Patienten mit chronischen Lungenerkrankungen zur Vermeidung inhalativer No xen gelte auch für Menschen mit primärer Ziliendyskinesie . Angesicht s d er relativ weit fortgeschritten en angeborenen Ziliendyskinesie mit chronischer Bronchitis, disseminierten Bronchiektasien, Status nach Lungenteilresekti on, chronischer Be siedlung mit dem Problemkeim Pseudomonas

aeruginosa, massiv erhöhten Atem w egswiderständ e n, Hypo xämien unter Belastung bei Reduktion wichtiger Lun genfunktionsparameter auf 46 % der Norm, chronischer Rhinosinusitis, allergi schem Asthma bronchiale und Status na ch Urtik aria sei eine berufliche Mass nahme in einem Hundesalon aus versicherungsmedizinischer Sicht keine an die schwere Pneumopathie angepasste berufliche Tätigkeit. E s sei mit einer weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu rechnen, wenn zu den ge nannten Störungen noch eine Allergie auf Hundea llergene dazukomme . Eine r e gelmässige Exposition mit Hundeallergenen sei mit einer bedeutsamen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit verbunden, eine entsprechende Allergie zu entwickeln. Eine Tätigkeit in einem Hundesalon könne deshalb aus versicherungsmedizini scher Sicht nicht als einfache und zweckmässige Massnahme eingeschätzt werden (vgl. Urk. 7/123 S. 2). 3.6

Am 6. März 2019 erklärte RAD-Arzt Prof. A.___, dass Dr. Y.___

den aktuelle n Kenntnisstand in Bezug auf Hundea llergene nicht berücksichtigt habe . Mit der RAD-Stellungnahme vom

21. Januar 2019 liege eine fundierte und sachlic h for mulierte Einschätzung vor. Dabei seien sämtliche vorliegenden Arztberichte und Befunde, die aktuelle Fachliteratur und seine eigene langjährige klinische Erfah rung mit chronischen Atemwegs- und Lungenerkr ankungen berücksichtigt wor den (vgl. Urk. 7/133 S. 3). 3.7

Dem Protokoll hinsichtlich des am 28. März 2019 im Spital B.___ durch Dr. Y.___ durchgeführten Prick-Tests ist zu entnehmen, dass keine kutane Sensibilisie rung auf Hundehaare nachweisbar sei (Urk. 3/4). 4. 4.1

Zur Beurteilung der vorliegend strittigen Frage, ob die von der Beschwerdefüh rerin gewünschte Ausbildung im Hundesalon aufgrund ihres gesundheitlichen Leidens eine für sie geeignete berufliche Tätigkeit darstellt, liegen unterschiedli che medizinische Einschätzungen

vor, wobei sich keine davon als verlässliche und zweifelsfreie Beurteilungsgrundlage erweist.

So erscheint fraglich, ob die durch

Dr. Y.___ und Prof. A.___ vorgenommenen Einschätzungen

in ausreichender Kenntnis des Berufsbildes eine r Hundecoiffeuse vorgenommen wurden. Angaben über das Belastungsprofil und den Tätigkeits bereich einer Hundecoiffeuse sind nicht aktenkundig. Die generell gehaltene Ein schätzung von Prof. A.___ befasst sich sodann hauptsächlich mit dem erhöhten Allergierisiko, wobei eine erfolgreiche Eingliederung nicht einzig hiervon abhän gig gemacht werden kann. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei Prof. A.___ um einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin handelt und er weder über einen Facharzttitel für Pneumologie noch für Allergologie und klinische Immu nologie verfügt . Die Aussage von Dr. Y.___, dass es sich bei der Tätigkeit im Hundesalon um eine leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit handle, bei wel cher keine Arbeitstage mit langem Stehen zu erwarten seien (vgl. Urk. 7/118 S. 2), ist nicht belegt . Auch begründet Dr. Y.___ in keiner Weise, weshalb im Kon takt mit Tieren, insbesondere Hunden, keine zusätzliche Häufung von Atemwegs infekten zu erwarten sei (vgl. Urk. 7/118 S. 2), ist doch möglicherweise mit einem erheblichen Aufkommen von Bakterien, Viren und Pilzen zu rechnen, was Dr. Z.___ als ungeeignet erachtete (vgl. vorstehend E.3.2). Die Einschätzung, wonach grundsätzlich eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung in einem Pensum von 50 % denkbar sei (vgl. Urk. 7/104/1-5 S. 4 Ziff. 4.2), lässt schliesslich an einer erfolgreichen Eingliederung im Allgemeinen zweifeln, zumal der unter schriebene Praktikumsvertrag letztlich ein Arbeitspensum von 100 % vorsieht (Urk. 7/119 S. 1). Zuletzt bleibt anzumerken, dass der nun durchgeführte Prick-Test einzig nachweist, dass derzeit keine kutane - die Haut betreffende - Sensibi lisierung auf Hundehaare vorhanden ist. Ein möglicher Einfluss der Hundehaare auf die Atemwegsorgane

– beispielsweise bei sehr kurzer Schur -

wird damit indessen nicht ausgeschlossen.

Eine verlässliche Beurteilung kann unter diesen Umständen nicht vorgenommen werden, weshalb sich eine pneumologisch-allergologische Begutachtung der Be schwerdeführerin in Kenntnis des Berufsbildes einer Hundecoiffeuse

aufdrängt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Lage der Akten hat die Besc hwerdeführerin am 1. Januar 2019

bereits ein Praktikum als Hundecoiffeuse begonnen, weshalb d ie diesbezüglichen Erfahrungswerte in die Beurteilung miteinzubeziehen sind . 4.2

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unvollständig, weshalb die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leis tungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess entschädigung vorliegend auf Fr. 1 '000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

E. 7 März 2019 (Urk. 2 /1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Ausbildung im Hundesalon als berufliche Massnahme zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00274

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

7. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Martin Boltshauser Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1998, leidet an einer primären ziliären

Dyskinesie und damit an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 249 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV -Anhang) . Am 3. Januar 2007 wurde sie deshalb von ihren Eltern bei der Invalidenversicherung zum L eistungs bezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Z ürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten d a raufhin Kostengutsprachen

für medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Behandlungsgeräte und Kinderspitex (Urk. 7/9; Urk. 7/12; Urk. 7/21; Urk. 7/28; Urk. 7/35; Urk. 7/41; Urk. 7/54; Urk. 7/78; Urk. 7/94). 1.2

Am 28. Februar 2014 stellte die Versicherte erstmals ein Gesuch für berufliche Massnahmen (Urk. 7/59), welches die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Mitteilung vom 12. September 2014 (Urk. 7/75) vorerst ab wies, da die Versicherte im Sommer 2015 eine Attestausbildung zur Detailhandelsassistentin im ersten Arbeitsmarkt antreten werde. Diese Ausbildung schloss die Versicherte im Jahr 2017 erfolgreich ab (vgl. Urk. 7/91). 1.3

Am 7. Februar 2018 ersuchte die Versicherte erneut um berufliche Massnahmen (Urk. 7/92-93). Nach getätigten Abklärungen erteilte die IV-Stelle der Versicher ten Kostengutsprache für Assessment und Begleitung bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 16. Oktober 2018, Urk. 7/115). Im Verlauf der Abklärungen

ent schied sich die Versicherte für ein Praktikum

und eine Ausbildung zur Hunde coiffeuse /Tierpflegerin (vgl. Praktikumsvertrag vom

20. November 2018, Urk. 7/119).

Nach durchgeführte m Vorbescheidverfahren (Urk. 7/128; Urk. 11/2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2019 (Urk. 11/1 = Urk. 2 /1) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 8. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

7. März 2019 (Urk. 2 /1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Ausbildung im Hundesalon als berufliche Massnahme zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Ge setz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BG E 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Eine Eingliederungs massnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich ge nannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Be rücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzel falles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die gewünschte Ausbildung im Hundesalon gemäss der umfassenden und nachvollziehbaren Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keine an die schwere Pneumopathie

der Beschwerdeführerin angepasste berufliche Tätigkeit sei. D er aktuelle Kenntnis stand in Bezug auf Hundeallergene sei im Bericht von Dr. med. Y.___

nicht be rücksichtigt worden. Deshalb könne für das Praktikum und die Ausbildung im Hundesalon keine Kostengu tsprache erteilt werden (vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 6 S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es s e i eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Beurteilungen des

RAD und des behandelnden Spezialarzt es vorhanden. Die Resultate des Prick-Testes ergäben keine allergische Reaktion auf Hundehaare . Eine kutane Sensibilisierung auf Hu ndehaare sei nicht nachweisbar. Es sei deshalb nicht zu erwarten, dass sie in einem höheren Ausmass eine zukünftig allenfalls entstehende Allergie auf Hun dehaare e ntwickle als eine gesunde Person (S. 6). Somit könne sie aus allergolo gischer Sicht die Tätigkeit als Hundecoiffeuse erle r nen. Zudem handle es sich dabei um eine körperlich nicht schwere Tätigkeit, welche auch nicht im Bereich von kühler oder kalter Luft erledigt werde . Die Geeignetheit für die Tätigkeit in einem Hundesalon sei gegeben (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengut sprache für ein Vorpraktikum und die Ausbildung zur Hundecoiffeu se /Tier - pflegerin EFZ. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdefüh rerin im Wesentlichen an einer primären ziliäre n

Dyskinesie mit einer konseku tiven

Panbronchiolitis und einer schweren, kombinierten, restriktiven und ob struktiven Ventilationsstörung, einer chronisch en purulenten Rhinitis sowie einer chronisch rezidivierenden Tubenmittelohrkatarrhe und damit an ein em Geburts gebrechen gemäss Ziffer 249 GgV -Anhang leidet .

Ferner wurden unter anderem auch ein allergisches Asthma bronchiale und eine Urtikaria

recidivans diagnosti ziert (vgl. Urk. 7/4/3-4 S. 1 lit . A; Urk. 7/8/3-5 S. 1 lit . A; Urk. 7/11 S. 1 lit . A; Urk. 7/17 S. 1; Urk. 7/42; Urk. 7/77/3-8 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass bei der Beschwerdeführerin ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher grundsätzlich zu Massnahmen beruf licher Art qualifiziert (vgl. Urk. 7/70; Urk. 7/132 S. 1 unten). Anhand der medi zinischen Akten (vgl. nachstehend E. 3.2-3.7) nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführerin die bisherige n T ä tigkeit en

als Detailhandelsassistentin EBA in der Charcuterie -Abteilung sowie als Mitar beiterin in einer Kindertagesstätte aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sind . Strittig ist indessen, ob die nun angestrebte Tätigkeit als Hundecoiffeuse

eine geeignete berufliche Massnahme darstellt. 3.2

Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2014 erachtete RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, l eichte körperliche Tätigkeiten als voll umfänglich zumutbar . Dagegen seien psychisch und emotional belastende Tätig keiten (medizinisch, pflegerisch, pädagogisch), mittelschwere und schwere kör perliche Belastungen, Arbeiten in Bereichen mit atemwegsreizenden Stoffen (Staub, Rauch, Lösungsmittel, Pilze, Farben, Lacke) und Bereiche mit erhöhtem Infektionsrisi ko (Bakterien, Viren, Pilze und anderem) ungeeignet . A ufgrund von gehäuftem Husten und chronischer Keimbesiedlung der Atemwege seien direkter Kundenkontakt sowie Umgang mit Lebensmitteln ungeeignet. Stärker hautbelas tende Tätigkeiten könnten aufgrund der Urtikaria problematisch werden (vgl. Urk. 7/70). 3.3

Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Spital B.___, erklärte mit Bericht vom 2

6. März 2018 (Urk. 7/104/ 1-5), dass er die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.1). Auf grund der chronischen Lungenerkrankung mit aktuell bereits mittelschwerer bis schwerer Bronchialobstruktion und ausgeprägt er relativer Lungen - überblähung sowie der Tatsache, dass weitere rezidivierende bakterielle Exazer - bationen zu er warten seien, und der insgesamt auch bei gutem Management und therapie ge treuer Beschwerdeführerin zu erwartenden Verschlechterung, sei die Arbeitsfä higkeit eingeschränkt. Funktionell bestehe bereits eine dokumentierte medizi nisch theoretische Ateminvalidität von 50 %. Zudem sei durch den therapeuti schen Aufwand (regelmässige Inhalationen, Atemwegssekret-Drainage, regelmäs siges körperliches Training) eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 3 Ziff. 2.7). Die aktuelle Tätigkeit in einer Kindertagesstätte mit regelmässigem Umgang mit Kleinkindern und entsprechend hohem Risiko für eine Ansteckung mit Atemwegsinfekten werde nicht empfohlen . Auch sei diese Tätigkeit mit mit telschweren körperlichen Belastungen verbunden und daher nicht geeignet. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit in einer

Charcuterie -Abteilung sei mit mittelschwere n bis schwere n körperliche n Belastungen verbunden und daher nicht geeignet. Zu dem sei die Umgebung in gekühlten Räumen ungünstig (S. 4 Ziff. 3.2-3.3). Grund sätzlich sei eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung in einem Pensum von 50 % denkbar, sofern die Beschwerdeführerin genügend Pausen einhalten könne und ihr Zeit für die notwendigen Therapien eingeräumt werde (S. 4 Ziff. 4.2). 3.4

Mit Bericht vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/118) nahm Dr. Y.___ Stellung zur beruflichen Eignung der Beschwerdeführerin. Dabei kam er zum Schluss, dass eine Anstellung im Detailhandel nicht geeignet sei. Aufgrund der deutlich einge schränkten körperlichen Leistungsf ähigkeit beziehungsweise Belastbarkeit bei schwer eingeschränkter Lungenfunktion (schwere obstruktive Ventilationsstö rung) seien mittelschwere bis schwere körperliche Belastungen nicht zumutbar. Hierzu zähle auch lange s Stehen und Tragen von Lasten, was im Detailhandel unausweichlich sei. Zudem hätten sich gekühlte Räume als ungünstig erwiesen. Zur Vornahme der notwendigen Therapien und aufgrund der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit seien ausreichende Pausen notwendig. Für die Be schwerdeführerin sei eine berufliche Tätigkeit mit einer möglichst hohen Flexibi lität bezüglich Arbeitszeiten und auch kurzfristig angesetzten Pausen unbedingt anzustreben. Der Detailhandel sei deshalb als in s gesamt ungünstiges Tätigkeits feld anzusehen (S. 1). Aufgrund der erhöhten Infektanfälligkeit, insbesondere für Atemwegsinfektionen, sei die Exposition gegenüber Menschenansammlungen beziehungsweise der häufig wechselnde Kontakt mit Menschen nicht ideal . Vor diesem Hint ergrund sprächen diverse Aspekte für die von der Beschwerdeführerin favorisierte berufliche Tätigkeit als Tierpflegerin mit Spezialisierung als Hunde coiffeuse . Dabei könnten sicherlich viele Arbeiten sitzend erledigt werden und es seien keine Arbeitstage mit langem Stehen zu erwarten. Durch die zu erledigen den Arbeiten am Tier seien auch immer wieder kurze Pausen kurzfristig planbar. Es seien geregelte Arbeitszeiten zu erwarten. Der Kontakt mit Menschenansamm lungen und

der sehr häufig wechse lnde Kontakt mit Menschen sei g ege nüber dem Detailhandel drastisch reduziert. Im Kontakt mit Tieren, insbesondere Hunden, sei keine zusätzliche Häufung von Atemwegsinfekten zu erwarten. D ie Umschulung zur Tierpflegerin mit Spezialisierung als Hundecoiffeuse

sei medizinisch begründ bar (S. 2). 3.5

In der Stellungnahme vom 21. Januar 2019 erklärte RAD-Arzt Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, dass Dr. Y.___ nicht auf Allergierisiken eingehe . Eine Allergiediagnostik sei nicht aktenkundig . Neb st der primären ziliären

Dyskinesie

seien unter anderem auch eine chronische Bron chitis und eine Rhino sinusitis sowie eine Urtik aria und ein all erg isches Asthma bronchiale diagnostiziert worden . Die Epithelien von Hunden und Katzen würden zu den führenden Risikofaktoren für die Entwicklung von Allergien gehören . Aus allergologischer Sicht werde davon ausgegangen, dass die kontinuierliche Expo sition mit tierischen Allergen en zur allergischen Sensibilisierung und im Verlauf zu klinisch relevanten Symptomen führen könne. Die generelle Empfehlung für Patienten mit chronischen Lungenerkrankungen zur Vermeidung inhalativer No xen gelte auch für Menschen mit primärer Ziliendyskinesie . Angesicht s d er relativ weit fortgeschritten en angeborenen Ziliendyskinesie mit chronischer Bronchitis, disseminierten Bronchiektasien, Status nach Lungenteilresekti on, chronischer Be siedlung mit dem Problemkeim Pseudomonas

aeruginosa, massiv erhöhten Atem w egswiderständ e n, Hypo xämien unter Belastung bei Reduktion wichtiger Lun genfunktionsparameter auf 46 % der Norm, chronischer Rhinosinusitis, allergi schem Asthma bronchiale und Status na ch Urtik aria sei eine berufliche Mass nahme in einem Hundesalon aus versicherungsmedizinischer Sicht keine an die schwere Pneumopathie angepasste berufliche Tätigkeit. E s sei mit einer weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu rechnen, wenn zu den ge nannten Störungen noch eine Allergie auf Hundea llergene dazukomme . Eine r e gelmässige Exposition mit Hundeallergenen sei mit einer bedeutsamen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit verbunden, eine entsprechende Allergie zu entwickeln. Eine Tätigkeit in einem Hundesalon könne deshalb aus versicherungsmedizini scher Sicht nicht als einfache und zweckmässige Massnahme eingeschätzt werden (vgl. Urk. 7/123 S. 2). 3.6

Am 6. März 2019 erklärte RAD-Arzt Prof. A.___, dass Dr. Y.___

den aktuelle n Kenntnisstand in Bezug auf Hundea llergene nicht berücksichtigt habe . Mit der RAD-Stellungnahme vom

21. Januar 2019 liege eine fundierte und sachlic h for mulierte Einschätzung vor. Dabei seien sämtliche vorliegenden Arztberichte und Befunde, die aktuelle Fachliteratur und seine eigene langjährige klinische Erfah rung mit chronischen Atemwegs- und Lungenerkr ankungen berücksichtigt wor den (vgl. Urk. 7/133 S. 3). 3.7

Dem Protokoll hinsichtlich des am 28. März 2019 im Spital B.___ durch Dr. Y.___ durchgeführten Prick-Tests ist zu entnehmen, dass keine kutane Sensibilisie rung auf Hundehaare nachweisbar sei (Urk. 3/4). 4. 4.1

Zur Beurteilung der vorliegend strittigen Frage, ob die von der Beschwerdefüh rerin gewünschte Ausbildung im Hundesalon aufgrund ihres gesundheitlichen Leidens eine für sie geeignete berufliche Tätigkeit darstellt, liegen unterschiedli che medizinische Einschätzungen

vor, wobei sich keine davon als verlässliche und zweifelsfreie Beurteilungsgrundlage erweist.

So erscheint fraglich, ob die durch

Dr. Y.___ und Prof. A.___ vorgenommenen Einschätzungen

in ausreichender Kenntnis des Berufsbildes eine r Hundecoiffeuse vorgenommen wurden. Angaben über das Belastungsprofil und den Tätigkeits bereich einer Hundecoiffeuse sind nicht aktenkundig. Die generell gehaltene Ein schätzung von Prof. A.___ befasst sich sodann hauptsächlich mit dem erhöhten Allergierisiko, wobei eine erfolgreiche Eingliederung nicht einzig hiervon abhän gig gemacht werden kann. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei Prof. A.___ um einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin handelt und er weder über einen Facharzttitel für Pneumologie noch für Allergologie und klinische Immu nologie verfügt . Die Aussage von Dr. Y.___, dass es sich bei der Tätigkeit im Hundesalon um eine leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit handle, bei wel cher keine Arbeitstage mit langem Stehen zu erwarten seien (vgl. Urk. 7/118 S. 2), ist nicht belegt . Auch begründet Dr. Y.___ in keiner Weise, weshalb im Kon takt mit Tieren, insbesondere Hunden, keine zusätzliche Häufung von Atemwegs infekten zu erwarten sei (vgl. Urk. 7/118 S. 2), ist doch möglicherweise mit einem erheblichen Aufkommen von Bakterien, Viren und Pilzen zu rechnen, was Dr. Z.___ als ungeeignet erachtete (vgl. vorstehend E.3.2). Die Einschätzung, wonach grundsätzlich eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung in einem Pensum von 50 % denkbar sei (vgl. Urk. 7/104/1-5 S. 4 Ziff. 4.2), lässt schliesslich an einer erfolgreichen Eingliederung im Allgemeinen zweifeln, zumal der unter schriebene Praktikumsvertrag letztlich ein Arbeitspensum von 100 % vorsieht (Urk. 7/119 S. 1). Zuletzt bleibt anzumerken, dass der nun durchgeführte Prick-Test einzig nachweist, dass derzeit keine kutane - die Haut betreffende - Sensibi lisierung auf Hundehaare vorhanden ist. Ein möglicher Einfluss der Hundehaare auf die Atemwegsorgane

– beispielsweise bei sehr kurzer Schur -

wird damit indessen nicht ausgeschlossen.

Eine verlässliche Beurteilung kann unter diesen Umständen nicht vorgenommen werden, weshalb sich eine pneumologisch-allergologische Begutachtung der Be schwerdeführerin in Kenntnis des Berufsbildes einer Hundecoiffeuse

aufdrängt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Lage der Akten hat die Besc hwerdeführerin am 1. Januar 2019

bereits ein Praktikum als Hundecoiffeuse begonnen, weshalb d ie diesbezüglichen Erfahrungswerte in die Beurteilung miteinzubeziehen sind . 4.2

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unvollständig, weshalb die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leis tungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess entschädigung vorliegend auf Fr. 1 '000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans