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IV.2019.00272

Neuanmeldung, Rückweisung zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Vornahme eines Einkommensvergleichs.

Zürich SozVersG · 2012-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, war zuletzt als Bauarbeiter bei der Z.___, A.___, tätig, als er sich nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/11 ff.) im August 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen im März 2012 erlittenen Herzinfarkt erstmals zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete (Urk.

6 /24). Nach getätigten Abklärunge n, nament lich nach Einholung eines Arbeitgeberberichts bei der Z.___

(Urk.

6/ 36), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17.

Dezember 2012 einen Anspruch auf IV-Leistungen, was sie damit begründete, dass der Versicherte seit 17.

September 2012 wieder zu 100

% arbeitsfähig sei und den gleichen Lohn wie v or der Erkrankung erziele (Urk.

6/40). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Im März 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Ende August 2016 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbez ug an (Urk.

6/47). Die IV-Stelle holte bei der zuständigen Krankentag geldversicherung Akten ein (Urk.

6/55 sowie Urk.

6/60-61) und führte am 1 8. April 2017 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk.

6/56) . Ebenso tätigte sie Abklärungen in erwerblicher (Urk.

6/59) wie auch in medizini scher Hinsicht, holte namentlich einen hausärztlichen Bericht ein (Urk.

6/65). Am 2.

Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk.

6/66). Am 1 6. Oktober 2017 gab sie dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, sich zwecks abschliessender Beurteilung der Ar beitsfähigkeit einer fachpsychiatri schen Behandlung zu unterziehen (Urk.

6/67), worauf der Versicherte am 19.

Dezember 2017 bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine solche Behandlung aufnahm (Urk.

6/73). Nach Einholung von Berichte n beim Hausarzt (Urk.

6/ 93), den be handelnden Ärzten des C.___ (Urk .

6/86- Urk.

6/92) und der behandelnden Psychiat e rin (Urk.

6/82, Urk. 6/84 und Urk.

6/94) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 13.

Dezember 2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht

(Ur k.

6/97). Dageg en erhob der Versicherte am 30.

Januar 2019 Einwand (Urk.

6/98) . Mit Verfügung vom 4.

März 2019 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk.

6/101 = Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 5.

April 2019 Be schwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig abgeklärt habe; die Sache sei zur vollständigen und richti gen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu rückzuweisen; es seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen durch zuführen und anschliessend über das Leistungsbegehren neu zu verfügen (1.); eventuell sei unter Aufhebung der Verfügun g der Beschwerdegegnerin vom 4.

März 2019 über das Leistungsbegehren neu zu entscheiden (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk.

1 S.

2). Mit Vernehmlassung vom 20.

Mai 2019 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was dem Be schwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 22.

Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass aus den vorliegenden Akten ersichtlich sei, dass der Versicherte an einer depressiven Episode und einer Gefässerkrankung leide, wobei beide Diagnosen keine längerfristige und schwerwiegende Arbeitsunfähigkeit begründeten. Auch das Schlafapnoesyndrom sei stabilisiert und führe zu keiner längerfristigen und schwerwiegenden Arbeitsunfähigkeit . B ezüglich der psychischen Bes chwerden sei zu erwähnen, dass es sich um eine Episode handle, welche therapiert werden könn e und vorbeigehe. Zwar gehe der Vers icherte regelmässig in Therapie. J edoch attestiere der Behandler wenig Motivation, weshalb die Weiterführung einer Be handlung nicht zielführend sei. Auch sei ein leidensbedingter Abzug von 25

% nicht gerechtfertigt (Urk.

2) . 2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, die IV-Stelle habe den Sachverha lt ungenügend abgeklärt. Namentlich habe sie bezüglich der so matischen Beschwerden bei den behandelnden Spezialärzten des C.___

keine Be richte eingeholt. Jedoch seien diese Berichte für eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unerlässlich. Solange solche Abklärun gen nicht getätigt worden seien, sei auf die Beurteilung des Hausarztes sowie der behandelnden Psychiat e rin abzustellen . Ein leidensbedingter Abzug sei gerecht fertigt (Urk.

1) . 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahr en bildet die Verfügung vom 17.

Dezember 2012 (Urk. 6/40) . Diese r lag en im Wesentlichen die Angaben im Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 26.

September 2012

zugrunde, wo nach der Beschwerdeführer seit dem 17.

September 2012 wieder zu 100

% als Bauarbeiter (ohne schwere Arb eiten) tätig sei (Urk.

6/36; vgl. auch Festst ellungs blatt für den Beschluss vom 5.

November 20 12, Urk.

6/37 S.

2). B ei den damali gen Akten lag weiter ein Austrittsbericht des C.___, Klinik für Kardiologie, vom 28.

März 2012 (Urk.

6/34 S.

7), worin

die unterzeichnenden Ärzte im Wesentli chen eine koronare Eingefäss erkrankung

diagnostiziert und ausgeführt hatten, es sei (am 27.

März 2012) eine Thrombusaspiration mit Rekanalisation des Gefässes erfolgt, anschliessend eine Behandlung der Läsion durch Einlage von zwei Stents. Der peri

- und postinterventionelle Verlauf habe sich problemlos gestaltet, wes halb der Versicherte am 30.

März 2012 bei unauffälligem Leistenbefund habe e ntlassen werden können. E ine Kardiorehabilitation finde im ambulanten S etting statt (Urk.

6/34 S. 7). Gemäss ärztlichem Zeugnis bestand ab 1 7. September 2012 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei allzu schwere Arbeiten vermie den werden sollten (Urk. 6/36 S. 6). 3.2

Im vorliegen d zur Beurteilung stehenden Neuanmeldev erfahren fanden im We sentlichen die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten: 3.2.1

Im provisorischen Austrittsbericht des D.___ des C.___ vom 1. September 2016 stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 6/46 S. 12 ff.) : - 1. Retrosternale Schmerzen seit 3 Tagen - a.e . im Rahmen einer instabilen Angina P ectoris - 2. Koronare 1-Gefässerkrankung - Koronarangiographie vom 02.09.2016: RCA chronisch verschlossen. LVEF 45-50%. Akinesie inferobasal - 26.03.12 STEMI - 27.03.2012 Koronarangiographie: PTCA/ Stenting (2xBMS) bei proxi malem thrombotischem, langstreckige m RCA-Verschluss, RIOVA und RCX stenosefrei, LVEF 43%, LVEDP 21% mmHg - k ardiovaskuläre Risikofaktoren Nikotinabusus, Dyslipidämie - 3. Mediastinale und hiläre

Lymphadenopathie mit undifferenzierten pul monalen Noduli unklarer Ätiologie - 23.05.2012 CT Thorax: bilaterale pulmonale Noduli bis 6 mm Durch messer sowie ausgeprägte Lymphadenopathie mediastinal und hilär rechts > links - DD: Tuberkulose, Sarkoidose - Nikotinabusus bis 27.03.12, ca . 45 pys - a ktuell CT Thorax vom 31.08.2016: Im Ve rgleich zum Vorbefund von 2012 s tationärer Verlauf bezüglich der Lymphadenitis - 4. Adipositas, WHO Grad I - BMI 33,8 kg/m 2 - 5. Diabetes mellitus Typ II - 02.09.2016: HbA1c: 6.6%

Die zuständigen Ärzte gaben im Wesentlichen an, der Eintritt sei notfallmässig bei Progression bereits bekannter retrosternaler Beschwerden erfolgt. Im EKG hät ten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Aufgrund der doch typischen Symptomatik und bekannter koronarer Herzerkrankung hätten sie sich entschlossen, eine Ko ronarangiographie durchzuführen. Bei dem kardiopulmonal kompensierten Pati enten habe die Untersuchung am 02.09.2016 erfolgen können und habe zu den oben genannten Befunden und Behandlungen geführt, die periinterventionelle Überwachung auf der Bettenstation habe sich komplikationslos gestaltet. Bei chronischem Verschluss der RCA und Rechtsversorgungstyp erfolge ein neuer Versuch einer PCI der RCA in 3 Wochen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht.

Am 23.09.2016 berichteten sie bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen über eine anterograd erfolglose Rekanalisation der RCA und einen

geplanten ret r ograden Rekana l is ationsversuch in vier Wochen (Urk. 6/45 S. 16 f.) . Im Bericht vom 7.

Ok tober 2016 berichteten sie über eine erfolgreiche retrograde CTO-Kanalisation der RCA am 7. Oktober 2016, der beschwerdefreie Patient hab e am 7.10.2016 nach Hause entlassen werden können (Urk. 6/46 S. 21 f.).

Gemäss beiliegenden ä rztlichen Zeugnissen attestierten die Ärzte des C.___ im Rahmen der Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit vo m 31.

August bis 30.

Oktober 2016 (Urk. 6/46 S. 25 f.). 3.2.2

Im Berich t des C.___, Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, vom 10.

März 2017,

stellten die verantwor tlich zeichnenden Ärzte die folgenden Di agnosen (Urk.

6/62) : - 1. Schweres gemischtes Schlafapnoe-Syndrom, 03/2017 - r espiratorische Polygraphie 03/2017: AHI 54/h, vermehrte obstruktive und zentrale Apnoen/ Hypopnoen mit Sauerstoffdesaturationen - Schnarchen, Atemaussetzer, erhöhte nächtliche Blutdruckwerte - i nitialer ESS 2/24 Punkten - e rfolgreiche cCPAP -Therapie seit dem 24.03.2017 - 2. Mediastinale und hiläre

Lymphadenopathie mit undifferenzierten pul monalen Noduli unklarer Ätiologie - k eine Abklärung gewünscht - 31.08.2016 CT Thorax: Im Vergleich zum Vorbefund von 2012 statio närer Verlauf bezüglich der Lymphadenitis - 07/2012 Bronchoskopie ohne wegweisende Diagnose; EBUS mit FNP nie erfolgt - 23.05.2012 CT Thorax: Bilaterale pulmonale Noduli bis 6 mm Durch messer sowie ausgeprägte Lymphadenopathie mediastinal und hilär rechts > links - DD Tuberkulose, Sarkoidose - Nikotinabusus bis 27.03.2012, ca. 45 py - 3. Koronare 1-Gefässerkrankung - STEMI am 26. 03.2012, mit/bei Koronarangiografie vom 27.03.2012: PTCA/ Stenting (2xBMS) bei proximalem thrombotischem, langstrecki gem RCA-Verschluss, RIVA und RCX stenosefrei, LVEF 43 %, LVEDP 21 mmHg, LVEF 45 – 50 %, erfolgreiche retrograde CTO- Rekanalisation der RCA (4 x DES) am 07.10.2016 - cvRF : Nikotinabusus, Dyslipidämie, D.m. Typ 2 - 4. Diabetes mellitus Typ 2 - n icht insulinbedürftig - V.a. beginnende Polyneuropathie - 5. Adipositas, WHO Grad I, BMI 33.8 kg/m 2

In ihrer Beurteilung führten die Ärzte im Wesentlichen aus, sie hätten den Pati enten auf Zuweisung der Kollegen der Kardiologie zum Ausschluss eines obstruk tiven Schlafapnoe-Syndrom bei nächtlich erhöhtem Blutdruckprofil gesehen. Der Patient präsentiere sich in der Untersuchung in stabilem Allgemeinzustand, in der Lungenfunktionsuntersuchung fänden sich normale dynamische Lungenvo lumina, pulmonale Beschwerden wie Husten oder vermehrte Atemnot würden nicht berichtet. In der arteriellen Blutgasanalyse zeige sich eine akute Hyperven tilation mit leicht erniedrigtem pCO2, welches am ehesten im Rahmen der Inter vention (arterielle Punktion) interpretiert werde . In der respiratorischen Polygra phie hätten sich ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit anteilig zent ralen Apnoen und Sauerstoffdesaturationen ergeben, sodass eine CPAP-Therapie intiiert worden sei. Nach Abgabe eines Befeuchters und einer Maskenanpassung habe sich eine knapp genügende Therapieadhärenz bei deutlich verbesserter Mas kentoleranz gezeigt. Bei subjektivem Benefit und motiviertem Patienten sei die Therapie verordnet worden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk.

6/62). 3.2.3

Im Berich t des C.___, D.___, über den Austritt aus der ambu lanten kardialen Rehabilitation, stellt en die verantwortlich zeichnenden Ärzte am 1 2. Mai 2017 die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte der Klinik für Pneumologie, zusätzlich diagnostizierten sie eine rezidivierende Epistaxis unter dualer Throm bozytenaggregationshemmung, DD: bei Diagnose 2. Sie führten im Wesentlichen aus, aktuell werde weiterhin ein diffuses Beschwerdebild am Ende des dreimona tigen kardialen Rehabilitationsprogrammes geschildert. Hierbei würden seit dem letzten Herbst persistierende thorakale Beschwerden mit Ausstrahlen in den Arm beschrieben. Diesbezüglich habe eine CTO der RCA keine Besserung gebracht. Ein MRI im Januar 2017 habe eine Ischämie als Ursache ausschliessen können. Eben falls schildere der Patient einen orthostatischen Schwindel sowie Bendopneu a . Diesbezüglich sei bei bereits tiefnormalen Blutdruckwerten eine Reduktion der antihypertensiven Medikation erfolgt. Insgesamt sei auch bei der heutigen Spiro ergometrie die Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Hierbei sei keine Ausbe lastung möglich auf Grund einer Angabe von Muskelschmerzen und leichtem Schwindel. Das Blutdruck- und Pulsverhalten sowie das mitaufgezeichnete EKG würden keine Auffälligkeiten ausweisen. Angaben zur Arbeitsfä higkeit machten sie nicht (Urk.

6/63). 3.2.4

Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH stellte in seinem Bericht vom 28.

September 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 6/65 S. 7) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Koronare 1-Gefässerkrankung - St. n. CTO- Rekanalisation der RCA am 7. Oktober 2016 - St. n. STEMI am 2 7. März 2012: PTCA/ Stenting - Mediastinale und hiläre

Lymphadenopathie mit undifferen z ierten pulmo nalen Noduli - Obstruktives Schlafa pnoesyndrom unter CPAP-Therapie

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ II - Adipositas, BMI 33.8kg/m 2 - Rezidivierende Epistaxi s unter dualer Thrombozytenaggeg rationshem mung

Dr. E.___ gab im Wesentlichen an, nach dem Herzinfarkt im Jahr 2012, von welchem sich der Versicherte relativ rasch erholt habe, habe er im August 2016 erneut über retrosternale Schmerzen geklag

t. Es seien in der Folge am 23.

Sep tember und am 6.

Oktober 2016 erneute Interventionen (Koronarangiographie und Rekanali sationen) erfolgt, trotz welcher Eingriffe sich die Situation nicht ver bessert habe. Der Versicherte berichte noch immer über Atemnot, Schwindel und retrosternale Schmerzen schon bei der geringsten Belastung, zum Teil auch in Ruhe. Er sei während sechs Monaten rehabilitiert worden, ohne dass sich die Si tuation verbessert habe. In sitzender Position gehe es. Klinisch liessen sich aktuell keine Befunde erheben, welche die aktuellen Beschwerden erklären könnten. Den noch bestehe ein Zustand nach STEMI, 3-facher Ko r o n arangiographie mit Stent, ein «NERD» («non erosive

reflux

d e sease ») und eine zunehmend depressive Ver stimmung. Die Atemnot sei eher muskulärer Genese und lasse sich objek tivieren. Aufgrund des langwieri gen Verlaufs, der zunehmenden depressiven Entwicklung, den erfolglosen multiplen Versuchen mit Rehabilitation im C.___ oder F.___ denke er, dass kaum mit einer Verbesserung gerechnet werden könne. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Tiefbau bestehe seit 31.

August 2016 bis auf weiteres eine vollständige Arbeit s unfähigkeit. An gaben zu einer Verweistätigkeit machte Dr. E.___ nicht (Urk. 6/65). 3.2.5

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 28.

September 2018 an die IV-Stelle eine mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1) bei Status nach Herzinfarkt 2012 und 2016, sowie ein Schlafa pnoe Syndrom. Sie gab im Wesentlichen an, der Versicherte sei niedergeschlagen, hoff nungslos, ratlos, innerlich angespannt und es b estehe Grübeln sowie

eine soziale Isolation. Der Versicherte sei langsam, spreche wenig und leise und es bestehe eine Affektinkontinenz . Es bestünden vorwiegend psychische Einschränkungen aufgrund seiner Depression und Angst wegen Herzinfarkt. Seit 19.

Dezember 2017 (Behandlungsbeginn bei ihr) bestehe bis auf Weiteres für sämtliche Tätig keiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätigkeit im geschütz t en Rah men sei dem Versicherten 2-3 Stunden täglich zumutbar (Urk.

6/84). 3.2.6

Im Bericht des C.___, D.___, v om 2 9. November 2017, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte im Wesentlichen die bisher bekann ten Diagnosen .

Z usätzlich diagnostizierten sie einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörung. Sie gaben zusammenfassend an, es liege ein stabiler Verlauf der koronaren Herzkrankheit vor. Im Sinne eines Gesamtkon zepts werde bei anamnestischem Verdacht auf eine Depression mit vermutlich veränderter Schmerzwahrnehmung und – verarbeitung die bereits initiierte psy chiatrische Konsultation befürwortet (Urk. 6/91). 3.2.7

In seinem am 2 4. Oktober 2018 bei der IV-Stelle eingegangenen Verlaufsbericht stellte Dr. E.___ im Wesentlichen die nämlichen Diagnose n wie in seinem Be richt vom 28.

September 2017 (E.

3.2.4), zusätzlich diagnostizierte er einen Ver dacht auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörungen. Er gab im Wesentlichen an, gegenüber früher habe sich die Situation nicht gross verändert. Der Patient leide nach wie vor unter einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit seit der Stent-Implantation. Bereits bei der geringsten Anstrengung, z . B . ein Stock werk hinaufgehen, habe er Atemnot und ver s püre retrosternale Schmerzen. Der Patient sei allerdings auch zunehmend verängstigt und verunsichert. Wegen dem Schlafapnoesyndrom bestehe zudem eine ausg e sprochene Müdigkeit, die zwar durch die cCPAP Therapie besser geworden sei. Leider verliere er während der Nacht gelegentlich die Maske, was sich wiederum negativ während des Tages auswirke. Eine körperlich belastende Arbeit könne der Versicherte nicht ausüben, weil er dann Atemnot und retrosternalen Druck ver spüre, welches für ihn dann sehr beängstigend sei und zu einer Art Panikreaktion führe. Eine rein e

Büroa rbeit wäre für einige Stunden möglich, allerdings sei dies völlig unrealistisch, da er keine Mögl i chkeit habe, sich umzuschulen. In einer angepassten Tätigkeit ohne körperliche Anforderungen

wäre der Patient nur zu 50

% arbeitsfähig; er sei ver langsamt (Urk.

6/93). 3.2.8

Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2018 an die IV-Stelle eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F.32.1) mit/bei Status nach Herz infarkt und seitdem Angst, alleine zu sein . Nach wie vor sei die bisherige Tätigkeit dem Versicherten nicht zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden. Weiter gab Dr. B.___ an, aufgrund der chronischen Depression und bei fehlender Verbesserung trotz am bulanter Therapie gehe sie von einer schlechten Prognose aus. Der Patient sei wenig motiviert. Wenn bis Ende Dezember keine Verbesserung eintrete, werde sie mit der Therapie aufhören, dann bringe diese vermutlich nicht viel (Urk. 6/94) . 3.2.9

Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, und fallzuständiger Arzt vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in seinem Fazit zum soma tischen Gesundheitsschaden fest, bereits in der kardiologischen Stellungnahme des C.___ werde über einen kardial kompensierten Kunden berichtet. Auch habe ein Herz-MRI Anfang 2017 keinen Ischämienachweis erbracht. Zusammenfassend bestehe ein stabiler Verlauf der koronaren Herzkrankheit (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 3. Dezemb er 2018, Urk. 6/96 S. 7). In psychiatrischer Hinsicht hielt RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, fest, diagnostiziert werde eine mittelgradige depressive Episode. Eine mittelgradige depressive Episode führe üblicherweise nicht zu einem die Arbeits fähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden. Die Behandlerin attes tiere dem Kunden wenig Motivation und stelle in Aussicht, mit der Behandlung aufzuhören. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege aus psychiatrischer Sicht kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 3. Dezember 2018, Urk.

6/96 S. 8 f.). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist - soweit ersichtlich - unstreitig, dass sich der medizi nische Sachverhalt, wie er der leistungsverneinenden Verfügung vom 17.

Dezem ber 2012 zugrunde lag, dahin verändert hat, als beim Versicherte n im August 2016 ein erneute r koronarer Gefässverschluss

eintrat, welcher wiederum kardio logische Abklärungen und Inter ventionen zur Folge hatte, alsdann im März 2017 ein schweres Schlafapnoe -Syndrom diagnostiziert wurde und sich mit Entwick lung einer depressiven Problematik auch der psychische

Gesundheitszustand ver schlechtert hat. Uneins sind sich die Parteien indes hinsichtlich der Auswirkungen des so veränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit.

4.2

G estützt auf die vorliegenden Akten

verneint die IV-Stelle in somatischer Hin sicht ohne weitere Abklärungen eine

bleibende Einschränkung der Arbe itsfähig keit, worin

ihr nicht zu folgen

ist . Zwar trifft

zu, dass die Ä rzte des D.___ des C.___

gemäss Bericht vom 12.

Mai 2017 keinen Ischämienach weis erbringen konnten, welcher die persistierenden thora kalen Beschwerden er klärt hätte

(E. 3.2.3) und

dass sie im B ericht vom 29.

November 2017 über einen stabilen Verlauf (wohl : seit den erneuten Interventionen im Jahr 2016) berichte te n (E.

3.2.5) . Festzus tellen ist aber auch, dass

sie dem Beschwerdeführer im Rah men der Behandlung ab 3 1. August 2016 bis jedenfalls 3 0. Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (E.

3.2. 1

hievor)

und dass gemäss Bericht vom 12.

Mai 2017 aufgrund der gleichentags durchgeführten Spiroergo metrie eine starke Einsch rä nkung der Leistu ngsfäh i gkeit festgestellt wurde, ohne dass sich die Ärzte zur Arbeitsfähigkeit geäussert hätten (vgl. E.

3.2.3) . Vor die sem Hintergrund kann indes nicht gesagt werden, dass bezüglich des effektiven Leistungsvermögens des Beschwerdeführers Klarheit besteht,

zumal zu berück sichtigen ist, dass

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ba uarbeiter im Tiefbau

als körperlich sehr schwer

einzustufen ist (Urk. 6/59 S. 3) . Aber au ch ob das von den

Fachärzten der Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, des

C.___, im März 2017

diagnostizierte schwere gemischte

Schlafapnoe -S yndrom, welches sich gemäss Angaben von Hausarzt Dr. E.___

(auch unter

bestehender Behand lung)

mitunter im Alltag n egativ auswir kt (E.

3.2.7) oder die ebenfalls diagnosti zierte Lymphadenopathie

die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen, äussern sich die Ärzte des C.___ doch dazu nicht .

In psychiat r i s cher Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___

eine mittelgradige depressive Episode (Urk.

6/84) bzw. eine mittelgradige depressive Störung (Urk. 6/94) und attest ierte dem Versicherten seit 19.

Dezember 2017

eine vollständige Arbeitsun f ä h ig kei t . Wenn die IV-Stelle

diesbezüglich gestützt auf die Ausführungen ihres RAD sowie

unter Hinweis auf die Therapierbarkeit des Leidens sowie den «übli cherweise» vorübergehenden Charakter einer depressiven Episode

einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden ohne Weiterungen

verneint, ist ihr auch darin nicht zu folgen. Sie übersieht, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalid ität nicht absolut entgegen steht (vgl. zum Gan zen BGE 143 V 409 E.

4.2.1) und

für die Entstehung des Anspruchs auf eine Rente vielmehr im mer und einzig vorausgesetzt ist, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Art. 28 IVG) . Wie erwähnt, attestiert e

Dr. B.___ dem Versicherten

seit 19.

De zember 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (bei schlechter Prognose; vgl. Urk.

6/84 und Urk.

6/94), mit Blick auf welchen bescheinigten

(überjährigen) Krankheitsverlauf im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen V erwal tungsv erfügung vom 4.

März 2019; vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_ 879 /2012 vom 1 7. Januar 2013, E.

3.2)

ein

anspruchsbegründender

psychischer Gesundheitsschaden

nicht von Vor n her ein a usgeschlossen werden kann . Dies gilt um so mehr, als

Dr. B.___ im Bericht vom 27.

Oktober 2018

von einer Chronifizierung der Depression spricht bzw. nunmehr eine

depressive Stö rung diagnostiziert (Urk.

6/94 S. 4), wodurch der vorübergehende Charakter des depressiven Leidens ebenfalls

zumindest in Frage gestellt ist. Wie es sich mit der inval i d enversicher ungsrechtlic hen Relevanz des diagnostizierten psychischen Leidens verhält,

kann

aufgrund der gegenwärtigen Akte n

allerdings nicht ab schliessend beurteilt werden . Dies gilt auch

deshalb, weil sich Dr.

B.___ in ihren Berichten

nicht zu den massgebenden Standardindikatoren ä ussert, weshalb ge stützt darauf kein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 143 V 418 (vgl. E.

1.2 hievor) durchgeführt werden kann. 4.3

Zusammenfassend kann aufgrund der medizinischen Berichte, wie sie im Rahmen der Neuanmeldung Eingang in die Akten fanden,

eine anspruchserhebliche Ver änderung (namentlich Verschlechterung) des Gesundheit szustandes und der Er werb s fähigkeit seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 17.

Dezember 2012 nicht klar beurteilt, ein invalidisierendes Leiden

somit auch nicht von v or neherein

ausgeschlossen

werden .

L etzteres gilt um so mehr, als sich aus den Akten ergibt, dass die zust ändige Krankentaggeldversicherung dem Beschwerdeführer seit 3 1. Oktober 2016 (gestützt auf die vorliegenden Akten jedenfalls bis Ende September 2017) bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit Taggeldle istungen ausge richtet hat (Urk.

6/61 S. 19 ff.).

Damit sind weitere Abklärungen

- vorzugsweise

in Form

eine r polydiszipli n äre n

Begutachtung

- erforderlich . D ie

begutachtenden Fachpersonen werden sich dabei

in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur

zur Arbeitsfähigkeit in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit und deren Verlauf zu äussern

sondern - in ps ychiatrischer Hinsicht - auch zu den nunmehr massgeblichen Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben . Danach wird die IV-Stelle – was bisher nicht geschah – einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmen haben, wobei die Höhe eines allfälligen leidensbe dingten Abzugs (vgl. dazu

BGE 126 V 75) erst nach Feststehen der Einschrän kungen in medizinischer Hinsicht abschliessend beurteilbar sein

wird .

Dazu ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr.

1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt : 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessentschä digung von Fr .

1'200. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, war zuletzt als Bauarbeiter bei der Z.___, A.___, tätig, als er sich nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/11 ff.) im August 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen im März 2012 erlittenen Herzinfarkt erstmals zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 hievor) durchgeführt werden kann. 4.3

Zusammenfassend kann aufgrund der medizinischen Berichte, wie sie im Rahmen der Neuanmeldung Eingang in die Akten fanden,

eine anspruchserhebliche Ver änderung (namentlich Verschlechterung) des Gesundheit szustandes und der Er werb s fähigkeit seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 17.

Dezember 2012 nicht klar beurteilt, ein invalidisierendes Leiden

somit auch nicht von v or neherein

ausgeschlossen

werden .

L etzteres gilt um so mehr, als sich aus den Akten ergibt, dass die zust ändige Krankentaggeldversicherung dem Beschwerdeführer seit 3 1. Oktober 2016 (gestützt auf die vorliegenden Akten jedenfalls bis Ende September 2017) bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit Taggeldle istungen ausge richtet hat (Urk.

6/61 S. 19 ff.).

Damit sind weitere Abklärungen

- vorzugsweise

in Form

eine r polydiszipli n äre n

Begutachtung

- erforderlich . D ie

begutachtenden Fachpersonen werden sich dabei

in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur

zur Arbeitsfähigkeit in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit und deren Verlauf zu äussern

sondern - in ps ychiatrischer Hinsicht - auch zu den nunmehr massgeblichen Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben . Danach wird die IV-Stelle – was bisher nicht geschah – einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmen haben, wobei die Höhe eines allfälligen leidensbe dingten Abzugs (vgl. dazu

BGE 126 V 75) erst nach Feststehen der Einschrän kungen in medizinischer Hinsicht abschliessend beurteilbar sein

wird .

Dazu ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr.

1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt : 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessentschä digung von Fr .

1'200. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass aus den vorliegenden Akten ersichtlich sei, dass der Versicherte an einer depressiven Episode und einer Gefässerkrankung leide, wobei beide Diagnosen keine längerfristige und schwerwiegende Arbeitsunfähigkeit begründeten. Auch das Schlafapnoesyndrom sei stabilisiert und führe zu keiner längerfristigen und schwerwiegenden Arbeitsunfähigkeit . B ezüglich der psychischen Bes chwerden sei zu erwähnen, dass es sich um eine Episode handle, welche therapiert werden könn e und vorbeigehe. Zwar gehe der Vers icherte regelmässig in Therapie. J edoch attestiere der Behandler wenig Motivation, weshalb die Weiterführung einer Be handlung nicht zielführend sei. Auch sei ein leidensbedingter Abzug von 25

% nicht gerechtfertigt (Urk.

2) . 2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, die IV-Stelle habe den Sachverha lt ungenügend abgeklärt. Namentlich habe sie bezüglich der so matischen Beschwerden bei den behandelnden Spezialärzten des C.___

keine Be richte eingeholt. Jedoch seien diese Berichte für eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unerlässlich. Solange solche Abklärun gen nicht getätigt worden seien, sei auf die Beurteilung des Hausarztes sowie der behandelnden Psychiat e rin abzustellen . Ein leidensbedingter Abzug sei gerecht fertigt (Urk.

1) . 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahr en bildet die Verfügung vom 17.

Dezember 2012 (Urk. 6/40) . Diese r lag en im Wesentlichen die Angaben im Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 26.

September 2012

zugrunde, wo nach der Beschwerdeführer seit dem 17.

September 2012 wieder zu 100

% als Bauarbeiter (ohne schwere Arb eiten) tätig sei (Urk.

6/36; vgl. auch Festst ellungs blatt für den Beschluss vom 5.

November 20 12, Urk.

6/37 S.

2). B ei den damali gen Akten lag weiter ein Austrittsbericht des C.___, Klinik für Kardiologie, vom 28.

März 2012 (Urk.

6/34 S.

7), worin

die unterzeichnenden Ärzte im Wesentli chen eine koronare Eingefäss erkrankung

diagnostiziert und ausgeführt hatten, es sei (am 27.

März 2012) eine Thrombusaspiration mit Rekanalisation des Gefässes erfolgt, anschliessend eine Behandlung der Läsion durch Einlage von zwei Stents. Der peri

- und postinterventionelle Verlauf habe sich problemlos gestaltet, wes halb der Versicherte am 30.

März 2012 bei unauffälligem Leistenbefund habe e ntlassen werden können. E ine Kardiorehabilitation finde im ambulanten S etting statt (Urk.

6/34 S. 7). Gemäss ärztlichem Zeugnis bestand ab 1 7. September 2012 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei allzu schwere Arbeiten vermie den werden sollten (Urk. 6/36 S. 6). 3.2

Im vorliegen d zur Beurteilung stehenden Neuanmeldev erfahren fanden im We sentlichen die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten: 3.2.1

Im provisorischen Austrittsbericht des D.___ des C.___ vom 1. September 2016 stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 6/46 S. 12 ff.) : - 1. Retrosternale Schmerzen seit 3 Tagen - a.e . im Rahmen einer instabilen Angina P ectoris - 2. Koronare 1-Gefässerkrankung - Koronarangiographie vom 02.09.2016: RCA chronisch verschlossen. LVEF 45-50%. Akinesie inferobasal - 26.03.12 STEMI - 27.03.2012 Koronarangiographie: PTCA/ Stenting (2xBMS) bei proxi malem thrombotischem, langstreckige m RCA-Verschluss, RIOVA und RCX stenosefrei, LVEF 43%, LVEDP 21% mmHg - k ardiovaskuläre Risikofaktoren Nikotinabusus, Dyslipidämie - 3. Mediastinale und hiläre

Lymphadenopathie mit undifferenzierten pul monalen Noduli unklarer Ätiologie - 23.05.2012 CT Thorax: bilaterale pulmonale Noduli bis 6 mm Durch messer sowie ausgeprägte Lymphadenopathie mediastinal und hilär rechts > links - DD: Tuberkulose, Sarkoidose - Nikotinabusus bis 27.03.12, ca . 45 pys - a ktuell CT Thorax vom 31.08.2016: Im Ve rgleich zum Vorbefund von 2012 s tationärer Verlauf bezüglich der Lymphadenitis - 4. Adipositas, WHO Grad I - BMI 33,8 kg/m 2 - 5. Diabetes mellitus Typ II - 02.09.2016: HbA1c: 6.6%

Die zuständigen Ärzte gaben im Wesentlichen an, der Eintritt sei notfallmässig bei Progression bereits bekannter retrosternaler Beschwerden erfolgt. Im EKG hät ten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Aufgrund der doch typischen Symptomatik und bekannter koronarer Herzerkrankung hätten sie sich entschlossen, eine Ko ronarangiographie durchzuführen. Bei dem kardiopulmonal kompensierten Pati enten habe die Untersuchung am 02.09.2016 erfolgen können und habe zu den oben genannten Befunden und Behandlungen geführt, die periinterventionelle Überwachung auf der Bettenstation habe sich komplikationslos gestaltet. Bei chronischem Verschluss der RCA und Rechtsversorgungstyp erfolge ein neuer Versuch einer PCI der RCA in 3 Wochen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht.

Am 23.09.2016 berichteten sie bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen über eine anterograd erfolglose Rekanalisation der RCA und einen

geplanten ret r ograden Rekana l is ationsversuch in vier Wochen (Urk. 6/45 S. 16 f.) . Im Bericht vom 7.

Ok tober 2016 berichteten sie über eine erfolgreiche retrograde CTO-Kanalisation der RCA am 7. Oktober 2016, der beschwerdefreie Patient hab e am 7.10.2016 nach Hause entlassen werden können (Urk. 6/46 S. 21 f.).

Gemäss beiliegenden ä rztlichen Zeugnissen attestierten die Ärzte des C.___ im Rahmen der Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit vo m 31.

August bis 30.

Oktober 2016 (Urk. 6/46 S. 25 f.). 3.2.2

Im Berich t des C.___, Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, vom 10.

März 2017,

stellten die verantwor tlich zeichnenden Ärzte die folgenden Di agnosen (Urk.

6/62) : - 1. Schweres gemischtes Schlafapnoe-Syndrom, 03/2017 - r espiratorische Polygraphie 03/2017: AHI 54/h, vermehrte obstruktive und zentrale Apnoen/ Hypopnoen mit Sauerstoffdesaturationen - Schnarchen, Atemaussetzer, erhöhte nächtliche Blutdruckwerte - i nitialer ESS 2/24 Punkten - e rfolgreiche cCPAP -Therapie seit dem 24.03.2017 - 2. Mediastinale und hiläre

Lymphadenopathie mit undifferenzierten pul monalen Noduli unklarer Ätiologie - k eine Abklärung gewünscht - 31.08.2016 CT Thorax: Im Vergleich zum Vorbefund von 2012 statio närer Verlauf bezüglich der Lymphadenitis - 07/2012 Bronchoskopie ohne wegweisende Diagnose; EBUS mit FNP nie erfolgt - 23.05.2012 CT Thorax: Bilaterale pulmonale Noduli bis 6 mm Durch messer sowie ausgeprägte Lymphadenopathie mediastinal und hilär rechts > links - DD Tuberkulose, Sarkoidose - Nikotinabusus bis 27.03.2012, ca. 45 py - 3. Koronare 1-Gefässerkrankung - STEMI am 26. 03.2012, mit/bei Koronarangiografie vom 27.03.2012: PTCA/ Stenting (2xBMS) bei proximalem thrombotischem, langstrecki gem RCA-Verschluss, RIVA und RCX stenosefrei, LVEF 43 %, LVEDP 21 mmHg, LVEF 45 – 50 %, erfolgreiche retrograde CTO- Rekanalisation der RCA (4 x DES) am 07.10.2016 - cvRF : Nikotinabusus, Dyslipidämie, D.m. Typ 2 - 4. Diabetes mellitus Typ 2 - n icht insulinbedürftig - V.a. beginnende Polyneuropathie - 5. Adipositas, WHO Grad I, BMI 33.8 kg/m 2

In ihrer Beurteilung führten die Ärzte im Wesentlichen aus, sie hätten den Pati enten auf Zuweisung der Kollegen der Kardiologie zum Ausschluss eines obstruk tiven Schlafapnoe-Syndrom bei nächtlich erhöhtem Blutdruckprofil gesehen. Der Patient präsentiere sich in der Untersuchung in stabilem Allgemeinzustand, in der Lungenfunktionsuntersuchung fänden sich normale dynamische Lungenvo lumina, pulmonale Beschwerden wie Husten oder vermehrte Atemnot würden nicht berichtet. In der arteriellen Blutgasanalyse zeige sich eine akute Hyperven tilation mit leicht erniedrigtem pCO2, welches am ehesten im Rahmen der Inter vention (arterielle Punktion) interpretiert werde . In der respiratorischen Polygra phie hätten sich ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit anteilig zent ralen Apnoen und Sauerstoffdesaturationen ergeben, sodass eine CPAP-Therapie intiiert worden sei. Nach Abgabe eines Befeuchters und einer Maskenanpassung habe sich eine knapp genügende Therapieadhärenz bei deutlich verbesserter Mas kentoleranz gezeigt. Bei subjektivem Benefit und motiviertem Patienten sei die Therapie verordnet worden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk.

6/62). 3.2.3

Im Berich t des C.___, D.___, über den Austritt aus der ambu lanten kardialen Rehabilitation, stellt en die verantwortlich zeichnenden Ärzte am 1 2. Mai 2017 die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte der Klinik für Pneumologie, zusätzlich diagnostizierten sie eine rezidivierende Epistaxis unter dualer Throm bozytenaggregationshemmung, DD: bei Diagnose 2. Sie führten im Wesentlichen aus, aktuell werde weiterhin ein diffuses Beschwerdebild am Ende des dreimona tigen kardialen Rehabilitationsprogrammes geschildert. Hierbei würden seit dem letzten Herbst persistierende thorakale Beschwerden mit Ausstrahlen in den Arm beschrieben. Diesbezüglich habe eine CTO der RCA keine Besserung gebracht. Ein MRI im Januar 2017 habe eine Ischämie als Ursache ausschliessen können. Eben falls schildere der Patient einen orthostatischen Schwindel sowie Bendopneu a . Diesbezüglich sei bei bereits tiefnormalen Blutdruckwerten eine Reduktion der antihypertensiven Medikation erfolgt. Insgesamt sei auch bei der heutigen Spiro ergometrie die Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Hierbei sei keine Ausbe lastung möglich auf Grund einer Angabe von Muskelschmerzen und leichtem Schwindel. Das Blutdruck- und Pulsverhalten sowie das mitaufgezeichnete EKG würden keine Auffälligkeiten ausweisen. Angaben zur Arbeitsfä higkeit machten sie nicht (Urk.

6/63). 3.2.4

Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH stellte in seinem Bericht vom 28.

September 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 6/65 S. 7) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Koronare 1-Gefässerkrankung - St. n. CTO- Rekanalisation der RCA am 7. Oktober 2016 - St. n. STEMI am 2 7. März 2012: PTCA/ Stenting - Mediastinale und hiläre

Lymphadenopathie mit undifferen z ierten pulmo nalen Noduli - Obstruktives Schlafa pnoesyndrom unter CPAP-Therapie

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ II - Adipositas, BMI 33.8kg/m 2 - Rezidivierende Epistaxi s unter dualer Thrombozytenaggeg rationshem mung

Dr. E.___ gab im Wesentlichen an, nach dem Herzinfarkt im Jahr 2012, von welchem sich der Versicherte relativ rasch erholt habe, habe er im August 2016 erneut über retrosternale Schmerzen geklag

t. Es seien in der Folge am 23.

Sep tember und am 6.

Oktober 2016 erneute Interventionen (Koronarangiographie und Rekanali sationen) erfolgt, trotz welcher Eingriffe sich die Situation nicht ver bessert habe. Der Versicherte berichte noch immer über Atemnot, Schwindel und retrosternale Schmerzen schon bei der geringsten Belastung, zum Teil auch in Ruhe. Er sei während sechs Monaten rehabilitiert worden, ohne dass sich die Si tuation verbessert habe. In sitzender Position gehe es. Klinisch liessen sich aktuell keine Befunde erheben, welche die aktuellen Beschwerden erklären könnten. Den noch bestehe ein Zustand nach STEMI, 3-facher Ko r o n arangiographie mit Stent, ein «NERD» («non erosive

reflux

d e sease ») und eine zunehmend depressive Ver stimmung. Die Atemnot sei eher muskulärer Genese und lasse sich objek tivieren. Aufgrund des langwieri gen Verlaufs, der zunehmenden depressiven Entwicklung, den erfolglosen multiplen Versuchen mit Rehabilitation im C.___ oder F.___ denke er, dass kaum mit einer Verbesserung gerechnet werden könne. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Tiefbau bestehe seit 31.

August 2016 bis auf weiteres eine vollständige Arbeit s unfähigkeit. An gaben zu einer Verweistätigkeit machte Dr. E.___ nicht (Urk. 6/65). 3.2.5

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 28.

September 2018 an die IV-Stelle eine mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1) bei Status nach Herzinfarkt 2012 und 2016, sowie ein Schlafa pnoe Syndrom. Sie gab im Wesentlichen an, der Versicherte sei niedergeschlagen, hoff nungslos, ratlos, innerlich angespannt und es b estehe Grübeln sowie

eine soziale Isolation. Der Versicherte sei langsam, spreche wenig und leise und es bestehe eine Affektinkontinenz . Es bestünden vorwiegend psychische Einschränkungen aufgrund seiner Depression und Angst wegen Herzinfarkt. Seit 19.

Dezember 2017 (Behandlungsbeginn bei ihr) bestehe bis auf Weiteres für sämtliche Tätig keiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätigkeit im geschütz t en Rah men sei dem Versicherten 2-3 Stunden täglich zumutbar (Urk.

6/84). 3.2.6

Im Bericht des C.___, D.___, v om 2 9. November 2017, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte im Wesentlichen die bisher bekann ten Diagnosen .

Z usätzlich diagnostizierten sie einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörung. Sie gaben zusammenfassend an, es liege ein stabiler Verlauf der koronaren Herzkrankheit vor. Im Sinne eines Gesamtkon zepts werde bei anamnestischem Verdacht auf eine Depression mit vermutlich veränderter Schmerzwahrnehmung und – verarbeitung die bereits initiierte psy chiatrische Konsultation befürwortet (Urk. 6/91). 3.2.7

In seinem am 2 4. Oktober 2018 bei der IV-Stelle eingegangenen Verlaufsbericht stellte Dr. E.___ im Wesentlichen die nämlichen Diagnose n wie in seinem Be richt vom 28.

September 2017 (E.

3.2.4), zusätzlich diagnostizierte er einen Ver dacht auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörungen. Er gab im Wesentlichen an, gegenüber früher habe sich die Situation nicht gross verändert. Der Patient leide nach wie vor unter einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit seit der Stent-Implantation. Bereits bei der geringsten Anstrengung, z . B . ein Stock werk hinaufgehen, habe er Atemnot und ver s püre retrosternale Schmerzen. Der Patient sei allerdings auch zunehmend verängstigt und verunsichert. Wegen dem Schlafapnoesyndrom bestehe zudem eine ausg e sprochene Müdigkeit, die zwar durch die cCPAP Therapie besser geworden sei. Leider verliere er während der Nacht gelegentlich die Maske, was sich wiederum negativ während des Tages auswirke. Eine körperlich belastende Arbeit könne der Versicherte nicht ausüben, weil er dann Atemnot und retrosternalen Druck ver spüre, welches für ihn dann sehr beängstigend sei und zu einer Art Panikreaktion führe. Eine rein e

Büroa rbeit wäre für einige Stunden möglich, allerdings sei dies völlig unrealistisch, da er keine Mögl i chkeit habe, sich umzuschulen. In einer angepassten Tätigkeit ohne körperliche Anforderungen

wäre der Patient nur zu 50

% arbeitsfähig; er sei ver langsamt (Urk.

6/93). 3.2.8

Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2018 an die IV-Stelle eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F.32.1) mit/bei Status nach Herz infarkt und seitdem Angst, alleine zu sein . Nach wie vor sei die bisherige Tätigkeit dem Versicherten nicht zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden. Weiter gab Dr. B.___ an, aufgrund der chronischen Depression und bei fehlender Verbesserung trotz am bulanter Therapie gehe sie von einer schlechten Prognose aus. Der Patient sei wenig motiviert. Wenn bis Ende Dezember keine Verbesserung eintrete, werde sie mit der Therapie aufhören, dann bringe diese vermutlich nicht viel (Urk. 6/94) . 3.2.9

Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, und fallzuständiger Arzt vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in seinem Fazit zum soma tischen Gesundheitsschaden fest, bereits in der kardiologischen Stellungnahme des C.___ werde über einen kardial kompensierten Kunden berichtet. Auch habe ein Herz-MRI Anfang 2017 keinen Ischämienachweis erbracht. Zusammenfassend bestehe ein stabiler Verlauf der koronaren Herzkrankheit (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 3. Dezemb er 2018, Urk. 6/96 S. 7). In psychiatrischer Hinsicht hielt RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, fest, diagnostiziert werde eine mittelgradige depressive Episode. Eine mittelgradige depressive Episode führe üblicherweise nicht zu einem die Arbeits fähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden. Die Behandlerin attes tiere dem Kunden wenig Motivation und stelle in Aussicht, mit der Behandlung aufzuhören. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege aus psychiatrischer Sicht kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 3. Dezember 2018, Urk.

6/96 S. 8 f.). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist - soweit ersichtlich - unstreitig, dass sich der medizi nische Sachverhalt, wie er der leistungsverneinenden Verfügung vom 17.

Dezem ber 2012 zugrunde lag, dahin verändert hat, als beim Versicherte n im August 2016 ein erneute r koronarer Gefässverschluss

eintrat, welcher wiederum kardio logische Abklärungen und Inter ventionen zur Folge hatte, alsdann im März 2017 ein schweres Schlafapnoe -Syndrom diagnostiziert wurde und sich mit Entwick lung einer depressiven Problematik auch der psychische

Gesundheitszustand ver schlechtert hat. Uneins sind sich die Parteien indes hinsichtlich der Auswirkungen des so veränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit.

4.2

G estützt auf die vorliegenden Akten

verneint die IV-Stelle in somatischer Hin sicht ohne weitere Abklärungen eine

bleibende Einschränkung der Arbe itsfähig keit, worin

ihr nicht zu folgen

ist . Zwar trifft

zu, dass die Ä rzte des D.___ des C.___

gemäss Bericht vom 12.

Mai 2017 keinen Ischämienach weis erbringen konnten, welcher die persistierenden thora kalen Beschwerden er klärt hätte

(E. 3.2.3) und

dass sie im B ericht vom 29.

November 2017 über einen stabilen Verlauf (wohl : seit den erneuten Interventionen im Jahr 2016) berichte te n (E.

3.2.5) . Festzus tellen ist aber auch, dass

sie dem Beschwerdeführer im Rah men der Behandlung ab 3 1. August 2016 bis jedenfalls 3 0. Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (E.

3.2. 1

hievor)

und dass gemäss Bericht vom 12.

Mai 2017 aufgrund der gleichentags durchgeführten Spiroergo metrie eine starke Einsch rä nkung der Leistu ngsfäh i gkeit festgestellt wurde, ohne dass sich die Ärzte zur Arbeitsfähigkeit geäussert hätten (vgl. E.

3.2.3) . Vor die sem Hintergrund kann indes nicht gesagt werden, dass bezüglich des effektiven Leistungsvermögens des Beschwerdeführers Klarheit besteht,

zumal zu berück sichtigen ist, dass

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ba uarbeiter im Tiefbau

als körperlich sehr schwer

einzustufen ist (Urk. 6/59 S. 3) . Aber au ch ob das von den

Fachärzten der Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, des

C.___, im März 2017

diagnostizierte schwere gemischte

Schlafapnoe -S yndrom, welches sich gemäss Angaben von Hausarzt Dr. E.___

(auch unter

bestehender Behand lung)

mitunter im Alltag n egativ auswir kt (E.

3.2.7) oder die ebenfalls diagnosti zierte Lymphadenopathie

die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen, äussern sich die Ärzte des C.___ doch dazu nicht .

In psychiat r i s cher Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___

eine mittelgradige depressive Episode (Urk.

6/84) bzw. eine mittelgradige depressive Störung (Urk. 6/94) und attest ierte dem Versicherten seit 19.

Dezember 2017

eine vollständige Arbeitsun f ä h ig kei t . Wenn die IV-Stelle

diesbezüglich gestützt auf die Ausführungen ihres RAD sowie

unter Hinweis auf die Therapierbarkeit des Leidens sowie den «übli cherweise» vorübergehenden Charakter einer depressiven Episode

einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden ohne Weiterungen

verneint, ist ihr auch darin nicht zu folgen. Sie übersieht, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalid ität nicht absolut entgegen steht (vgl. zum Gan zen BGE 143 V 409 E.

4.2.1) und

für die Entstehung des Anspruchs auf eine Rente vielmehr im mer und einzig vorausgesetzt ist, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Art. 28 IVG) . Wie erwähnt, attestiert e

Dr. B.___ dem Versicherten

seit 19.

De zember 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (bei schlechter Prognose; vgl. Urk.

6/84 und Urk.

6/94), mit Blick auf welchen bescheinigten

(überjährigen) Krankheitsverlauf im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen V erwal tungsv erfügung vom 4.

März 2019; vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_ 879 /2012 vom 1 7. Januar 2013, E.

3.2)

ein

anspruchsbegründender

psychischer Gesundheitsschaden

nicht von Vor n her ein a usgeschlossen werden kann . Dies gilt um so mehr, als

Dr. B.___ im Bericht vom 27.

Oktober 2018

von einer Chronifizierung der Depression spricht bzw. nunmehr eine

depressive Stö rung diagnostiziert (Urk.

6/94 S. 4), wodurch der vorübergehende Charakter des depressiven Leidens ebenfalls

zumindest in Frage gestellt ist. Wie es sich mit der inval i d enversicher ungsrechtlic hen Relevanz des diagnostizierten psychischen Leidens verhält,

kann

aufgrund der gegenwärtigen Akte n

allerdings nicht ab schliessend beurteilt werden . Dies gilt auch

deshalb, weil sich Dr.

B.___ in ihren Berichten

nicht zu den massgebenden Standardindikatoren ä ussert, weshalb ge stützt darauf kein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 143 V 418 (vgl. E.

E. 6 /24). Nach getätigten Abklärunge n, nament lich nach Einholung eines Arbeitgeberberichts bei der Z.___

(Urk.

6/ 36), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17.

Dezember 2012 einen Anspruch auf IV-Leistungen, was sie damit begründete, dass der Versicherte seit 17.

September 2012 wieder zu 100

% arbeitsfähig sei und den gleichen Lohn wie v or der Erkrankung erziele (Urk.

6/40). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Im März 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Ende August 2016 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbez ug an (Urk.

6/47). Die IV-Stelle holte bei der zuständigen Krankentag geldversicherung Akten ein (Urk.

6/55 sowie Urk.

6/60-61) und führte am 1 8. April 2017 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk.

6/56) . Ebenso tätigte sie Abklärungen in erwerblicher (Urk.

6/59) wie auch in medizini scher Hinsicht, holte namentlich einen hausärztlichen Bericht ein (Urk.

6/65). Am 2.

Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk.

6/66). Am 1 6. Oktober 2017 gab sie dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, sich zwecks abschliessender Beurteilung der Ar beitsfähigkeit einer fachpsychiatri schen Behandlung zu unterziehen (Urk.

6/67), worauf der Versicherte am 19.

Dezember 2017 bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine solche Behandlung aufnahm (Urk.

6/73). Nach Einholung von Berichte n beim Hausarzt (Urk.

6/ 93), den be handelnden Ärzten des C.___ (Urk .

6/86- Urk.

6/92) und der behandelnden Psychiat e rin (Urk.

6/82, Urk. 6/84 und Urk.

6/94) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 13.

Dezember 2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht

(Ur k.

6/97). Dageg en erhob der Versicherte am 30.

Januar 2019 Einwand (Urk.

6/98) . Mit Verfügung vom 4.

März 2019 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk.

6/101 = Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 5.

April 2019 Be schwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig abgeklärt habe; die Sache sei zur vollständigen und richti gen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu rückzuweisen; es seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen durch zuführen und anschliessend über das Leistungsbegehren neu zu verfügen (1.); eventuell sei unter Aufhebung der Verfügun g der Beschwerdegegnerin vom 4.

März 2019 über das Leistungsbegehren neu zu entscheiden (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk.

1 S.

2). Mit Vernehmlassung vom 20.

Mai 2019 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was dem Be schwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 22.

Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00272

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1 4. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, war zuletzt als Bauarbeiter bei der Z.___, A.___, tätig, als er sich nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/11 ff.) im August 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen im März 2012 erlittenen Herzinfarkt erstmals zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete (Urk.

6 /24). Nach getätigten Abklärunge n, nament lich nach Einholung eines Arbeitgeberberichts bei der Z.___

(Urk.

6/ 36), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17.

Dezember 2012 einen Anspruch auf IV-Leistungen, was sie damit begründete, dass der Versicherte seit 17.

September 2012 wieder zu 100

% arbeitsfähig sei und den gleichen Lohn wie v or der Erkrankung erziele (Urk.

6/40). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Im März 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Ende August 2016 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbez ug an (Urk.

6/47). Die IV-Stelle holte bei der zuständigen Krankentag geldversicherung Akten ein (Urk.

6/55 sowie Urk.

6/60-61) und führte am 1 8. April 2017 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk.

6/56) . Ebenso tätigte sie Abklärungen in erwerblicher (Urk.

6/59) wie auch in medizini scher Hinsicht, holte namentlich einen hausärztlichen Bericht ein (Urk.

6/65). Am 2.

Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk.

6/66). Am 1 6. Oktober 2017 gab sie dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, sich zwecks abschliessender Beurteilung der Ar beitsfähigkeit einer fachpsychiatri schen Behandlung zu unterziehen (Urk.

6/67), worauf der Versicherte am 19.

Dezember 2017 bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine solche Behandlung aufnahm (Urk.

6/73). Nach Einholung von Berichte n beim Hausarzt (Urk.

6/ 93), den be handelnden Ärzten des C.___ (Urk .

6/86- Urk.

6/92) und der behandelnden Psychiat e rin (Urk.

6/82, Urk. 6/84 und Urk.

6/94) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 13.

Dezember 2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht

(Ur k.

6/97). Dageg en erhob der Versicherte am 30.

Januar 2019 Einwand (Urk.

6/98) . Mit Verfügung vom 4.

März 2019 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk.

6/101 = Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 5.

April 2019 Be schwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig abgeklärt habe; die Sache sei zur vollständigen und richti gen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu rückzuweisen; es seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen durch zuführen und anschliessend über das Leistungsbegehren neu zu verfügen (1.); eventuell sei unter Aufhebung der Verfügun g der Beschwerdegegnerin vom 4.

März 2019 über das Leistungsbegehren neu zu entscheiden (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk.

1 S.

2). Mit Vernehmlassung vom 20.

Mai 2019 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was dem Be schwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 22.

Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass aus den vorliegenden Akten ersichtlich sei, dass der Versicherte an einer depressiven Episode und einer Gefässerkrankung leide, wobei beide Diagnosen keine längerfristige und schwerwiegende Arbeitsunfähigkeit begründeten. Auch das Schlafapnoesyndrom sei stabilisiert und führe zu keiner längerfristigen und schwerwiegenden Arbeitsunfähigkeit . B ezüglich der psychischen Bes chwerden sei zu erwähnen, dass es sich um eine Episode handle, welche therapiert werden könn e und vorbeigehe. Zwar gehe der Vers icherte regelmässig in Therapie. J edoch attestiere der Behandler wenig Motivation, weshalb die Weiterführung einer Be handlung nicht zielführend sei. Auch sei ein leidensbedingter Abzug von 25

% nicht gerechtfertigt (Urk.

2) . 2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, die IV-Stelle habe den Sachverha lt ungenügend abgeklärt. Namentlich habe sie bezüglich der so matischen Beschwerden bei den behandelnden Spezialärzten des C.___

keine Be richte eingeholt. Jedoch seien diese Berichte für eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unerlässlich. Solange solche Abklärun gen nicht getätigt worden seien, sei auf die Beurteilung des Hausarztes sowie der behandelnden Psychiat e rin abzustellen . Ein leidensbedingter Abzug sei gerecht fertigt (Urk.

1) . 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahr en bildet die Verfügung vom 17.

Dezember 2012 (Urk. 6/40) . Diese r lag en im Wesentlichen die Angaben im Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 26.

September 2012

zugrunde, wo nach der Beschwerdeführer seit dem 17.

September 2012 wieder zu 100

% als Bauarbeiter (ohne schwere Arb eiten) tätig sei (Urk.

6/36; vgl. auch Festst ellungs blatt für den Beschluss vom 5.

November 20 12, Urk.

6/37 S.

2). B ei den damali gen Akten lag weiter ein Austrittsbericht des C.___, Klinik für Kardiologie, vom 28.

März 2012 (Urk.

6/34 S.

7), worin

die unterzeichnenden Ärzte im Wesentli chen eine koronare Eingefäss erkrankung

diagnostiziert und ausgeführt hatten, es sei (am 27.

März 2012) eine Thrombusaspiration mit Rekanalisation des Gefässes erfolgt, anschliessend eine Behandlung der Läsion durch Einlage von zwei Stents. Der peri

- und postinterventionelle Verlauf habe sich problemlos gestaltet, wes halb der Versicherte am 30.

März 2012 bei unauffälligem Leistenbefund habe e ntlassen werden können. E ine Kardiorehabilitation finde im ambulanten S etting statt (Urk.

6/34 S. 7). Gemäss ärztlichem Zeugnis bestand ab 1 7. September 2012 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei allzu schwere Arbeiten vermie den werden sollten (Urk. 6/36 S. 6). 3.2

Im vorliegen d zur Beurteilung stehenden Neuanmeldev erfahren fanden im We sentlichen die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten: 3.2.1

Im provisorischen Austrittsbericht des D.___ des C.___ vom 1. September 2016 stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 6/46 S. 12 ff.) : - 1. Retrosternale Schmerzen seit 3 Tagen - a.e . im Rahmen einer instabilen Angina P ectoris - 2. Koronare 1-Gefässerkrankung - Koronarangiographie vom 02.09.2016: RCA chronisch verschlossen. LVEF 45-50%. Akinesie inferobasal - 26.03.12 STEMI - 27.03.2012 Koronarangiographie: PTCA/ Stenting (2xBMS) bei proxi malem thrombotischem, langstreckige m RCA-Verschluss, RIOVA und RCX stenosefrei, LVEF 43%, LVEDP 21% mmHg - k ardiovaskuläre Risikofaktoren Nikotinabusus, Dyslipidämie - 3. Mediastinale und hiläre

Lymphadenopathie mit undifferenzierten pul monalen Noduli unklarer Ätiologie - 23.05.2012 CT Thorax: bilaterale pulmonale Noduli bis 6 mm Durch messer sowie ausgeprägte Lymphadenopathie mediastinal und hilär rechts > links - DD: Tuberkulose, Sarkoidose - Nikotinabusus bis 27.03.12, ca . 45 pys - a ktuell CT Thorax vom 31.08.2016: Im Ve rgleich zum Vorbefund von 2012 s tationärer Verlauf bezüglich der Lymphadenitis - 4. Adipositas, WHO Grad I - BMI 33,8 kg/m 2 - 5. Diabetes mellitus Typ II - 02.09.2016: HbA1c: 6.6%

Die zuständigen Ärzte gaben im Wesentlichen an, der Eintritt sei notfallmässig bei Progression bereits bekannter retrosternaler Beschwerden erfolgt. Im EKG hät ten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Aufgrund der doch typischen Symptomatik und bekannter koronarer Herzerkrankung hätten sie sich entschlossen, eine Ko ronarangiographie durchzuführen. Bei dem kardiopulmonal kompensierten Pati enten habe die Untersuchung am 02.09.2016 erfolgen können und habe zu den oben genannten Befunden und Behandlungen geführt, die periinterventionelle Überwachung auf der Bettenstation habe sich komplikationslos gestaltet. Bei chronischem Verschluss der RCA und Rechtsversorgungstyp erfolge ein neuer Versuch einer PCI der RCA in 3 Wochen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht.

Am 23.09.2016 berichteten sie bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen über eine anterograd erfolglose Rekanalisation der RCA und einen

geplanten ret r ograden Rekana l is ationsversuch in vier Wochen (Urk. 6/45 S. 16 f.) . Im Bericht vom 7.

Ok tober 2016 berichteten sie über eine erfolgreiche retrograde CTO-Kanalisation der RCA am 7. Oktober 2016, der beschwerdefreie Patient hab e am 7.10.2016 nach Hause entlassen werden können (Urk. 6/46 S. 21 f.).

Gemäss beiliegenden ä rztlichen Zeugnissen attestierten die Ärzte des C.___ im Rahmen der Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit vo m 31.

August bis 30.

Oktober 2016 (Urk. 6/46 S. 25 f.). 3.2.2

Im Berich t des C.___, Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, vom 10.

März 2017,

stellten die verantwor tlich zeichnenden Ärzte die folgenden Di agnosen (Urk.

6/62) : - 1. Schweres gemischtes Schlafapnoe-Syndrom, 03/2017 - r espiratorische Polygraphie 03/2017: AHI 54/h, vermehrte obstruktive und zentrale Apnoen/ Hypopnoen mit Sauerstoffdesaturationen - Schnarchen, Atemaussetzer, erhöhte nächtliche Blutdruckwerte - i nitialer ESS 2/24 Punkten - e rfolgreiche cCPAP -Therapie seit dem 24.03.2017 - 2. Mediastinale und hiläre

Lymphadenopathie mit undifferenzierten pul monalen Noduli unklarer Ätiologie - k eine Abklärung gewünscht - 31.08.2016 CT Thorax: Im Vergleich zum Vorbefund von 2012 statio närer Verlauf bezüglich der Lymphadenitis - 07/2012 Bronchoskopie ohne wegweisende Diagnose; EBUS mit FNP nie erfolgt - 23.05.2012 CT Thorax: Bilaterale pulmonale Noduli bis 6 mm Durch messer sowie ausgeprägte Lymphadenopathie mediastinal und hilär rechts > links - DD Tuberkulose, Sarkoidose - Nikotinabusus bis 27.03.2012, ca. 45 py - 3. Koronare 1-Gefässerkrankung - STEMI am 26. 03.2012, mit/bei Koronarangiografie vom 27.03.2012: PTCA/ Stenting (2xBMS) bei proximalem thrombotischem, langstrecki gem RCA-Verschluss, RIVA und RCX stenosefrei, LVEF 43 %, LVEDP 21 mmHg, LVEF 45 – 50 %, erfolgreiche retrograde CTO- Rekanalisation der RCA (4 x DES) am 07.10.2016 - cvRF : Nikotinabusus, Dyslipidämie, D.m. Typ 2 - 4. Diabetes mellitus Typ 2 - n icht insulinbedürftig - V.a. beginnende Polyneuropathie - 5. Adipositas, WHO Grad I, BMI 33.8 kg/m 2

In ihrer Beurteilung führten die Ärzte im Wesentlichen aus, sie hätten den Pati enten auf Zuweisung der Kollegen der Kardiologie zum Ausschluss eines obstruk tiven Schlafapnoe-Syndrom bei nächtlich erhöhtem Blutdruckprofil gesehen. Der Patient präsentiere sich in der Untersuchung in stabilem Allgemeinzustand, in der Lungenfunktionsuntersuchung fänden sich normale dynamische Lungenvo lumina, pulmonale Beschwerden wie Husten oder vermehrte Atemnot würden nicht berichtet. In der arteriellen Blutgasanalyse zeige sich eine akute Hyperven tilation mit leicht erniedrigtem pCO2, welches am ehesten im Rahmen der Inter vention (arterielle Punktion) interpretiert werde . In der respiratorischen Polygra phie hätten sich ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit anteilig zent ralen Apnoen und Sauerstoffdesaturationen ergeben, sodass eine CPAP-Therapie intiiert worden sei. Nach Abgabe eines Befeuchters und einer Maskenanpassung habe sich eine knapp genügende Therapieadhärenz bei deutlich verbesserter Mas kentoleranz gezeigt. Bei subjektivem Benefit und motiviertem Patienten sei die Therapie verordnet worden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk.

6/62). 3.2.3

Im Berich t des C.___, D.___, über den Austritt aus der ambu lanten kardialen Rehabilitation, stellt en die verantwortlich zeichnenden Ärzte am 1 2. Mai 2017 die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte der Klinik für Pneumologie, zusätzlich diagnostizierten sie eine rezidivierende Epistaxis unter dualer Throm bozytenaggregationshemmung, DD: bei Diagnose 2. Sie führten im Wesentlichen aus, aktuell werde weiterhin ein diffuses Beschwerdebild am Ende des dreimona tigen kardialen Rehabilitationsprogrammes geschildert. Hierbei würden seit dem letzten Herbst persistierende thorakale Beschwerden mit Ausstrahlen in den Arm beschrieben. Diesbezüglich habe eine CTO der RCA keine Besserung gebracht. Ein MRI im Januar 2017 habe eine Ischämie als Ursache ausschliessen können. Eben falls schildere der Patient einen orthostatischen Schwindel sowie Bendopneu a . Diesbezüglich sei bei bereits tiefnormalen Blutdruckwerten eine Reduktion der antihypertensiven Medikation erfolgt. Insgesamt sei auch bei der heutigen Spiro ergometrie die Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Hierbei sei keine Ausbe lastung möglich auf Grund einer Angabe von Muskelschmerzen und leichtem Schwindel. Das Blutdruck- und Pulsverhalten sowie das mitaufgezeichnete EKG würden keine Auffälligkeiten ausweisen. Angaben zur Arbeitsfä higkeit machten sie nicht (Urk.

6/63). 3.2.4

Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH stellte in seinem Bericht vom 28.

September 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 6/65 S. 7) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Koronare 1-Gefässerkrankung - St. n. CTO- Rekanalisation der RCA am 7. Oktober 2016 - St. n. STEMI am 2 7. März 2012: PTCA/ Stenting - Mediastinale und hiläre

Lymphadenopathie mit undifferen z ierten pulmo nalen Noduli - Obstruktives Schlafa pnoesyndrom unter CPAP-Therapie

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ II - Adipositas, BMI 33.8kg/m 2 - Rezidivierende Epistaxi s unter dualer Thrombozytenaggeg rationshem mung

Dr. E.___ gab im Wesentlichen an, nach dem Herzinfarkt im Jahr 2012, von welchem sich der Versicherte relativ rasch erholt habe, habe er im August 2016 erneut über retrosternale Schmerzen geklag

t. Es seien in der Folge am 23.

Sep tember und am 6.

Oktober 2016 erneute Interventionen (Koronarangiographie und Rekanali sationen) erfolgt, trotz welcher Eingriffe sich die Situation nicht ver bessert habe. Der Versicherte berichte noch immer über Atemnot, Schwindel und retrosternale Schmerzen schon bei der geringsten Belastung, zum Teil auch in Ruhe. Er sei während sechs Monaten rehabilitiert worden, ohne dass sich die Si tuation verbessert habe. In sitzender Position gehe es. Klinisch liessen sich aktuell keine Befunde erheben, welche die aktuellen Beschwerden erklären könnten. Den noch bestehe ein Zustand nach STEMI, 3-facher Ko r o n arangiographie mit Stent, ein «NERD» («non erosive

reflux

d e sease ») und eine zunehmend depressive Ver stimmung. Die Atemnot sei eher muskulärer Genese und lasse sich objek tivieren. Aufgrund des langwieri gen Verlaufs, der zunehmenden depressiven Entwicklung, den erfolglosen multiplen Versuchen mit Rehabilitation im C.___ oder F.___ denke er, dass kaum mit einer Verbesserung gerechnet werden könne. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Tiefbau bestehe seit 31.

August 2016 bis auf weiteres eine vollständige Arbeit s unfähigkeit. An gaben zu einer Verweistätigkeit machte Dr. E.___ nicht (Urk. 6/65). 3.2.5

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 28.

September 2018 an die IV-Stelle eine mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1) bei Status nach Herzinfarkt 2012 und 2016, sowie ein Schlafa pnoe Syndrom. Sie gab im Wesentlichen an, der Versicherte sei niedergeschlagen, hoff nungslos, ratlos, innerlich angespannt und es b estehe Grübeln sowie

eine soziale Isolation. Der Versicherte sei langsam, spreche wenig und leise und es bestehe eine Affektinkontinenz . Es bestünden vorwiegend psychische Einschränkungen aufgrund seiner Depression und Angst wegen Herzinfarkt. Seit 19.

Dezember 2017 (Behandlungsbeginn bei ihr) bestehe bis auf Weiteres für sämtliche Tätig keiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätigkeit im geschütz t en Rah men sei dem Versicherten 2-3 Stunden täglich zumutbar (Urk.

6/84). 3.2.6

Im Bericht des C.___, D.___, v om 2 9. November 2017, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte im Wesentlichen die bisher bekann ten Diagnosen .

Z usätzlich diagnostizierten sie einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörung. Sie gaben zusammenfassend an, es liege ein stabiler Verlauf der koronaren Herzkrankheit vor. Im Sinne eines Gesamtkon zepts werde bei anamnestischem Verdacht auf eine Depression mit vermutlich veränderter Schmerzwahrnehmung und – verarbeitung die bereits initiierte psy chiatrische Konsultation befürwortet (Urk. 6/91). 3.2.7

In seinem am 2 4. Oktober 2018 bei der IV-Stelle eingegangenen Verlaufsbericht stellte Dr. E.___ im Wesentlichen die nämlichen Diagnose n wie in seinem Be richt vom 28.

September 2017 (E.

3.2.4), zusätzlich diagnostizierte er einen Ver dacht auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörungen. Er gab im Wesentlichen an, gegenüber früher habe sich die Situation nicht gross verändert. Der Patient leide nach wie vor unter einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit seit der Stent-Implantation. Bereits bei der geringsten Anstrengung, z . B . ein Stock werk hinaufgehen, habe er Atemnot und ver s püre retrosternale Schmerzen. Der Patient sei allerdings auch zunehmend verängstigt und verunsichert. Wegen dem Schlafapnoesyndrom bestehe zudem eine ausg e sprochene Müdigkeit, die zwar durch die cCPAP Therapie besser geworden sei. Leider verliere er während der Nacht gelegentlich die Maske, was sich wiederum negativ während des Tages auswirke. Eine körperlich belastende Arbeit könne der Versicherte nicht ausüben, weil er dann Atemnot und retrosternalen Druck ver spüre, welches für ihn dann sehr beängstigend sei und zu einer Art Panikreaktion führe. Eine rein e

Büroa rbeit wäre für einige Stunden möglich, allerdings sei dies völlig unrealistisch, da er keine Mögl i chkeit habe, sich umzuschulen. In einer angepassten Tätigkeit ohne körperliche Anforderungen

wäre der Patient nur zu 50

% arbeitsfähig; er sei ver langsamt (Urk.

6/93). 3.2.8

Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2018 an die IV-Stelle eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F.32.1) mit/bei Status nach Herz infarkt und seitdem Angst, alleine zu sein . Nach wie vor sei die bisherige Tätigkeit dem Versicherten nicht zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden. Weiter gab Dr. B.___ an, aufgrund der chronischen Depression und bei fehlender Verbesserung trotz am bulanter Therapie gehe sie von einer schlechten Prognose aus. Der Patient sei wenig motiviert. Wenn bis Ende Dezember keine Verbesserung eintrete, werde sie mit der Therapie aufhören, dann bringe diese vermutlich nicht viel (Urk. 6/94) . 3.2.9

Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, und fallzuständiger Arzt vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in seinem Fazit zum soma tischen Gesundheitsschaden fest, bereits in der kardiologischen Stellungnahme des C.___ werde über einen kardial kompensierten Kunden berichtet. Auch habe ein Herz-MRI Anfang 2017 keinen Ischämienachweis erbracht. Zusammenfassend bestehe ein stabiler Verlauf der koronaren Herzkrankheit (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 3. Dezemb er 2018, Urk. 6/96 S. 7). In psychiatrischer Hinsicht hielt RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, fest, diagnostiziert werde eine mittelgradige depressive Episode. Eine mittelgradige depressive Episode führe üblicherweise nicht zu einem die Arbeits fähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden. Die Behandlerin attes tiere dem Kunden wenig Motivation und stelle in Aussicht, mit der Behandlung aufzuhören. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege aus psychiatrischer Sicht kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 3. Dezember 2018, Urk.

6/96 S. 8 f.). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist - soweit ersichtlich - unstreitig, dass sich der medizi nische Sachverhalt, wie er der leistungsverneinenden Verfügung vom 17.

Dezem ber 2012 zugrunde lag, dahin verändert hat, als beim Versicherte n im August 2016 ein erneute r koronarer Gefässverschluss

eintrat, welcher wiederum kardio logische Abklärungen und Inter ventionen zur Folge hatte, alsdann im März 2017 ein schweres Schlafapnoe -Syndrom diagnostiziert wurde und sich mit Entwick lung einer depressiven Problematik auch der psychische

Gesundheitszustand ver schlechtert hat. Uneins sind sich die Parteien indes hinsichtlich der Auswirkungen des so veränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit.

4.2

G estützt auf die vorliegenden Akten

verneint die IV-Stelle in somatischer Hin sicht ohne weitere Abklärungen eine

bleibende Einschränkung der Arbe itsfähig keit, worin

ihr nicht zu folgen

ist . Zwar trifft

zu, dass die Ä rzte des D.___ des C.___

gemäss Bericht vom 12.

Mai 2017 keinen Ischämienach weis erbringen konnten, welcher die persistierenden thora kalen Beschwerden er klärt hätte

(E. 3.2.3) und

dass sie im B ericht vom 29.

November 2017 über einen stabilen Verlauf (wohl : seit den erneuten Interventionen im Jahr 2016) berichte te n (E.

3.2.5) . Festzus tellen ist aber auch, dass

sie dem Beschwerdeführer im Rah men der Behandlung ab 3 1. August 2016 bis jedenfalls 3 0. Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (E.

3.2. 1

hievor)

und dass gemäss Bericht vom 12.

Mai 2017 aufgrund der gleichentags durchgeführten Spiroergo metrie eine starke Einsch rä nkung der Leistu ngsfäh i gkeit festgestellt wurde, ohne dass sich die Ärzte zur Arbeitsfähigkeit geäussert hätten (vgl. E.

3.2.3) . Vor die sem Hintergrund kann indes nicht gesagt werden, dass bezüglich des effektiven Leistungsvermögens des Beschwerdeführers Klarheit besteht,

zumal zu berück sichtigen ist, dass

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ba uarbeiter im Tiefbau

als körperlich sehr schwer

einzustufen ist (Urk. 6/59 S. 3) . Aber au ch ob das von den

Fachärzten der Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, des

C.___, im März 2017

diagnostizierte schwere gemischte

Schlafapnoe -S yndrom, welches sich gemäss Angaben von Hausarzt Dr. E.___

(auch unter

bestehender Behand lung)

mitunter im Alltag n egativ auswir kt (E.

3.2.7) oder die ebenfalls diagnosti zierte Lymphadenopathie

die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen, äussern sich die Ärzte des C.___ doch dazu nicht .

In psychiat r i s cher Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___

eine mittelgradige depressive Episode (Urk.

6/84) bzw. eine mittelgradige depressive Störung (Urk. 6/94) und attest ierte dem Versicherten seit 19.

Dezember 2017

eine vollständige Arbeitsun f ä h ig kei t . Wenn die IV-Stelle

diesbezüglich gestützt auf die Ausführungen ihres RAD sowie

unter Hinweis auf die Therapierbarkeit des Leidens sowie den «übli cherweise» vorübergehenden Charakter einer depressiven Episode

einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden ohne Weiterungen

verneint, ist ihr auch darin nicht zu folgen. Sie übersieht, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalid ität nicht absolut entgegen steht (vgl. zum Gan zen BGE 143 V 409 E.

4.2.1) und

für die Entstehung des Anspruchs auf eine Rente vielmehr im mer und einzig vorausgesetzt ist, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Art. 28 IVG) . Wie erwähnt, attestiert e

Dr. B.___ dem Versicherten

seit 19.

De zember 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (bei schlechter Prognose; vgl. Urk.

6/84 und Urk.

6/94), mit Blick auf welchen bescheinigten

(überjährigen) Krankheitsverlauf im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen V erwal tungsv erfügung vom 4.

März 2019; vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_ 879 /2012 vom 1 7. Januar 2013, E.

3.2)

ein

anspruchsbegründender

psychischer Gesundheitsschaden

nicht von Vor n her ein a usgeschlossen werden kann . Dies gilt um so mehr, als

Dr. B.___ im Bericht vom 27.

Oktober 2018

von einer Chronifizierung der Depression spricht bzw. nunmehr eine

depressive Stö rung diagnostiziert (Urk.

6/94 S. 4), wodurch der vorübergehende Charakter des depressiven Leidens ebenfalls

zumindest in Frage gestellt ist. Wie es sich mit der inval i d enversicher ungsrechtlic hen Relevanz des diagnostizierten psychischen Leidens verhält,

kann

aufgrund der gegenwärtigen Akte n

allerdings nicht ab schliessend beurteilt werden . Dies gilt auch

deshalb, weil sich Dr.

B.___ in ihren Berichten

nicht zu den massgebenden Standardindikatoren ä ussert, weshalb ge stützt darauf kein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 143 V 418 (vgl. E.

1.2 hievor) durchgeführt werden kann. 4.3

Zusammenfassend kann aufgrund der medizinischen Berichte, wie sie im Rahmen der Neuanmeldung Eingang in die Akten fanden,

eine anspruchserhebliche Ver änderung (namentlich Verschlechterung) des Gesundheit szustandes und der Er werb s fähigkeit seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 17.

Dezember 2012 nicht klar beurteilt, ein invalidisierendes Leiden

somit auch nicht von v or neherein

ausgeschlossen

werden .

L etzteres gilt um so mehr, als sich aus den Akten ergibt, dass die zust ändige Krankentaggeldversicherung dem Beschwerdeführer seit 3 1. Oktober 2016 (gestützt auf die vorliegenden Akten jedenfalls bis Ende September 2017) bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit Taggeldle istungen ausge richtet hat (Urk.

6/61 S. 19 ff.).

Damit sind weitere Abklärungen

- vorzugsweise

in Form

eine r polydiszipli n äre n

Begutachtung

- erforderlich . D ie

begutachtenden Fachpersonen werden sich dabei

in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur

zur Arbeitsfähigkeit in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit und deren Verlauf zu äussern

sondern - in ps ychiatrischer Hinsicht - auch zu den nunmehr massgeblichen Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben . Danach wird die IV-Stelle – was bisher nicht geschah – einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmen haben, wobei die Höhe eines allfälligen leidensbe dingten Abzugs (vgl. dazu

BGE 126 V 75) erst nach Feststehen der Einschrän kungen in medizinischer Hinsicht abschliessend beurteilbar sein

wird .

Dazu ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr.

1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt : 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessentschä digung von Fr .

1'200. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann