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IV.2019.00270

Geltend gemachte psychische Reaktion nach Erblindung auf einem Auge (Einäugigkeit) nicht abgeklärt. RAD-Stellungnahme genügt nicht. Rückweisung zur psychiatrischen Abklärung.

Zürich SozVersG · 2020-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, verfügt über einen Lehrabschluss als Telegraphistin bei der Y.___ und eine Ausbildung als Kindergärtnerin bei der Z.___

(Urk. 7/1 und Urk. 7.2) und war in den Jahren 2000 bis 201 1 unter anderem als Hortnerin und Spielgruppenleiterin (Urk. 7/8/4-5) und zuletzt, seit 1. August 2016 mit letztem effektiven Arbeitstag vom 1 8. November 2016,

bei der Z.___

als Kindergärtnerin angestellt (vgl. Urk. 7/28/1). U nter Angabe e iner Augen- und Darmerkrankung meldete sie sich am 1 0. März 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicher ung an (Urk. 7/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Am

2 8. September 2017

teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und über einen Rentenanspruch separat verfügt werde (Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom 2 1. Januar 2019 (Urk. 7/66) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Daran hielt die IV-Stelle n ach erhobenem Einwand (Urk. 7/69) mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk.

2) fest . 2.

Dag egen erhob die Versicherte am 8. April 2019 Beschwerde mit folgenden An trägen (Urk. 1 S. 2):

1. D ie Verfügung vom 6. März 2019 sei aufzuheben und es seien ergänzende medizinische Abklärungen, insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten durchzuführen und anschliessend erneut über die Rentenfrage zu ent scheiden. 2. Es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zuzusprechen, allenfalls auch Integrationsmassnahmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin. Die IV-Stelle schl oss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2019 (Urk.

6) auf Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 5. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk.

2) damit, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin bezüglich der Augenkrankheit gebessert habe. Es sei zwar verständlich, dass die Augenproblematik ein e depressive Reaktion aus löse, b ei der medizinischen Beurteilung könne diese Problematik jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit auch nicht in einer psychiatrischen Behandlung und gemäss den medizinischen Akten bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Augenerkrankung. Die Beschwerdeführe rin sei gemäss Bericht des Stadtspitals A.___ beschwerdearm, weswegen derzeit keine Hornhauttransplantation oder Enukleation geplant werde. 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), sie sei auf dem linken Auge nur noch in der Lage zum Fingerzählen, was einer fast vollständigen Herabsetzung des Sehvermögens entspre che und als Erblin dung gelte (Ziff. 4) . Aus ihrer Sicht bestehe kein stabiler Zustand, denn die mas siven Augenschmerzen seien kommend und gehend, das Sehfeld sei deutlich be einträchtigt und auch am rechten Auge würden manchmal ein Stechen und aus serdem ein Schleier auftreten, der die Sehkraft beeinträchtige und manchmal län gere Zeit anhalte. Wenn sie Schmerzen hab e, müsse sie sich im Dunkeln hinlegen und dies komme regelmässig,

meistens einmal täglich vor (Ziff. 5). Bereits aus somatischer Sicht sei sie damit in dem Sinne erheblich eingeschränkt, dass sie eine Arbeit in i hrem

früheren Beruf nicht mehr ausüben könne und deshalb be rufliche Massnahmen für e ine Wied ereingliederung benötige (Ziff. 9).

Dr. B.___

attestiere aus

psychiatrischer Sicht weiterhin eine eingeschränkte Arbeitsfä higkei t und halte fest, es sei unverantwortlich, ihr im jetzigen psychischen Zu stand eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Eine solche liege unter keinen Umständen vor (Ziff. 11). D er Gesundheitszustand sei in dieser Hinsicht mangelhaft abgeklärt, nachdem mit klarer medizinischer Begründung der Beur teilung des RAD, bei welchem sie nie untersucht worden sei,

widersprochen werde (Ziff. 13). Zumindest hätte die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Abklä rung durchführen müssen, wie dies im Einwand gefordert worden sei . Da es aber auch nicht einleuchte, dass aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähig keit bestehe, sei ein interdisziplinäres Gutachten ange - zeigt (Ziff.14) 3. 3.1

Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt an der Augenklinik des Sta d tspital s

A.___, nannte im Bericht vom 2 3. August 2016 (Urk. 7/16/7+9) die Diagnosen, Chronische Iridozyklitis mit anamnestisch er Erstdiagnose im Jahr 2013 und eine Colitis ulcerosa mit anamnestischer Erstdiagnose im Jahr 198 9. D ie Beschwerde führerin sei am 8. August 2016 in der Sprechstunde gesehen worden.

Sie berichte, seit 2013 erstmals an Epipho ra, Fremdkörpergefühl und Photophobie am linken Auge gelitten zu habe n, wobei die Erstdiagnose einer Uveitis

anterior gestellt und eine Therapie mit topischen Steroiden und Antibiotika eingeleitet worden sei. Darunter habe sich eine deutliche Besserung gezeigt, worauf die Beschwerdefüh rerin die Steroide selbst s istiert habe. Im

Verlauf sei es zu rezidivierenden Uveit iden, stets am linken Auge und mit gl eicher Symptomatik gekommen. A ktuell be stehe ebenfalls Epiphora, Fremdk örpergefühl und Photophobie seit Mitte Feb ruar 201 6.

Klinisch zeige sich ein tiefer Fernvisus von 0.5 partiell, welcher unter anderem auch aufgrund der bestehenden Katarakt s erniedrigt sei. Der vordere Bulbusab schnitt am linken Auge zeige sich relativ reizarm mit leichtem bullösem Epithel ödem, vereinzelten Zellen auf dem Endothel, dezentem Vorderkammerreiz und imponierender, vertikal verzogene r Papille. Zudem zeige sich ein deutliche r Ka tarakt, welche operationsbedürftig sei. Funduskopisch zeigten sich vermehrte Glaskörpertrübungen, jed och ohne Anhalt einer Vitritis und soweit einsehbar,

blande

retinale Verhältnisse. Die verschriebene Therapie werde, solange die Situ ation stabil sei, vorerst unverändert fortgeführt, Die Beschwerdeführerin werde in zwei Monaten zur Verlaufskontrolle und auch zur Evaluation einer Kataraktope ration am linken Auge aufgeboten. 3.2

Im Operationsbericht vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 7/16/8) wurde als Operations diagnose ein Sekundärglaukom, differentialdiagnostisch

ein Irido corneal

En dothelial Syndrome (ICE) und eine Chronische I ridozyklitis mit anamnestischer Erstdiagnose im Jahr 2013 festgehalten. 3 .3

Dr. med. D.___, Oberarzt an der Augenklinik des Stadtspital s

A.___, wies im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 7/17) auf die Behandlung seit 8. August 2016 und die letzte Untersuchung vom 2 8. April 2017 hin (Ziff. 1.2). Es wurde die Diagnose chronische Iridozyklitis links und eine Visus -Reduktion links auf unter 0.05 festgehalten. Zur Frage, i n welchem Rahmen die bisherige Tätigkeit noch ausgeübt werden könne, führte der Arzt aus, dies könne nicht abschliessend beurteilt werden und Arbeitsunfähigkei ten seien keine attestiert worden (vgl. Urk. 7/17/7).

3.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für Augenkrankheiten, nannte im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 7/16 /1-6) die Diag nose i ridocorn eal

e ndothelial e Dystrophie (IC E) links. Die Beschwerdeführerin sei deswegen seit 2 1. Juli 2016 bei ihr in Behandlung. Sie habe angegeben, seit Ende Februar 2016 eine schwere Iritis links zu haben, kombiniert mit Colitis ulcerosa und es solle erstmals 2014 im Zusammenhang mit der Colitis eine Iritis aufgetre ten sein (Ziff. 1.1). Wegen der schmerzhaften Erkrankung des linken Auges be stehe im Beruf als Kindergärtnerin seit Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Ziff. 1.6) . Wenn das Auge zur Ruhe komme, sei die bisherig e Tätigkeit wieder zumutbar, w as zurz eit aber nicht der Fall sei, da es bei jeder Belastung wieder zu einer Uveitis kommen könne (Ziff. 1.7). Im Moment würde sie (die Ärztin) der Beschwerdeführerin noch Zeit lassen, damit sich entweder das Auge bessere oder dass es zu einer Enukleation komme (Ziff. 1.11). Die Sehschärfe r echts sei ohne Korrektur (sc) 1.0 und l inks ohne Korrektur «Fingerzählen». Der Augendruck schwanke zwischen extrem niedrig und extrem (hoch) am linken Auge. Prof. Dr. C.___ habe jetzt die Enukleation vorgeschlagen, zu welc her sich die Be schwerdeführerin jedoch nicht entschliessen könne (Urk. 7/16/6).

3.5

Am 2 6. Juli 2017 (Urk. 7/36/4) beric htete PD

Dr. F.___ und Assistenzärztin G.___ vom Universitätsklinikum H.___, die Erstvorstellung erfolge zur Mitbe urteilung und Therapieempfehlung bei ICE-Syndrom und Sekundärglaukom am linken Auge. Subjektiv bestün den weniger Schmerzen als zuvor und die Licht empfindlichkeit sei ebenfalls weniger, a ber noch da. Es zeige sich ein i rido

c orneo

endotheliales Syndrom am linken Auge. Es sei die Möglichkeit einer perforieren den Keratoplastik zur Verbesserung der Beschwerden diskutiert worden. Gemein sam mit der Beschwerdeführerin hätten sie sich zunächst für ein abwartendes Verhalten entschieden. 3.6

Dr. med. I.___, Assistenzärztin, und Prof. Dr. C.___ berichteten am 1 7. August 2017 (Urk. 7/ 29/4-5) über die Untersuchung vom 2 8. Juli 201 7. Aktuell zeige sich die Beschwerdeführerin beschwerdearm. Unter den vero rd neten Therapien (the rapeutische Kontaktlinsen und diverse anthroposophische Mittel) zeige s ich die Situation stabilisiert. Die Beschwerdeführerin berichte, nur noch selten Schmer zen zu haben, und sie sei deutlich weniger pho tophob und

der

Visus sei stabil. Vor zwei Tagen habe eine Zweitv orstellung bei PD Dr. F.___ im Universitäts kli nikum

H.___ st attgefunden, wobei die Situation ebenfalls im Rahmen eines iridokornealen Endothelsyndroms beurteilt worden sei. Laut Beschwerdeführerin würde auch er aktuell keine weiteren Interventionen wie eine Enukleatio n oder Hornhaut-Transplantation planen. Sie würden sich dieser Einschätzung gänzlich anschliessen. Bei diesem stabilen Befund mit Beschwerdearmut sei zu empfehlen, die Therapie so fortführen zu lassen, und sollte sich eine Beschwerde-Exazerba tion zeigen, sei eine Neubeurteilung jederzeit möglich. 3. 7

Im bei der Beschwerdegegnerin am 2 3. Oktober 2017 (Urk. 7/25/1-2 bzw. Urk. 7/34/1-3) eingegangen Verlaufsbericht gab Dr. E.___ eine Kontrolle alle sechs Wochen zuletzt am 18. Oktober 2017 (Ziff. 3.1.) an . Es bestünden iritische Schübe, eine schmerzhafte Hornhautdystrophie und aufgrund der ständigen hef tigen Schmerzattacken jetzt auch eine psychische Erschöpfung, die wegen weit gehender jetziger Schmerzfreiheit in einer Rehabilitation behandelbar wäre (Ziff. 1.3). Unter Ressourcenprofi l für berufliche Tätigkeit führte die Ärztin an, im Grunde bestünden keine Einschränkungen, es würden lediglich bei Belastungen erhebliche Beschwerden auftreten, sodass die Beschwerdeführerin derzeit nicht arbeitsfähig sei (Ziff. 2.1). Da weitestgehend Schmerzfreiheit bestehe, könne die Beschwerdeführerin, sobald sie psychisch stabil sei, weiter arbeiten (Ziff. 3.3).

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 3 0. November 2017 (Urk. 7/34) hielt Dr. E.___ fest, dass,

sobald die Beschwerdeführerin wieder psychisch stabil sei, wieder arbeiten könne . Sie sei weitestgehend schmerzfrei (Ziff. 3.3). 3.8

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte im Verlaufsbericht vom 2 9. Januar 2018 (Urk. 7/36) die Diagnosen

Iridokorn e oendotheliales Syn drom (progressive Irisatrophie), Sekundärglaukom,

subaku te bis chronische Irido zyklitis

links bestehend seit Ende 2014 und eine Colitis ulcerosa

bestehend seit ca . 1990 auf. Es sei eine Schmerz-Sensation auch im rechten Auge aufgetreten, sodass möglicherweise eine Verschlechterung eingetreten sei (Ziff. 1.2 f.). Die b is herige Tätigkeit sei nicht möglich und bei Lichtüberempfindlichkeit, praktischem Visusverlust des linken Auges und wechselndem Visus des rechten Auges (zeit weise nur 50 %) müsste zuerst eine angepasste Tätigkeit gefunden werden. Nach einer Umschulung an einem angepassten Arbeitsplatz sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % evtl. langsam steigernd auch bis zu 50 % vorstellbar (Ziff. 2.1).

Es sei eine erneute Operation des linken Auges geplant. Der Ausgang der Operation sei unklar und der Visus am rechten Auge habe sich verschlechtert, so dass die Prog nose von den Augenärzten gestellt werden müsse (Ziff. 3.3) . 3.9

Prof. Dr. med. K.___, vom Zentrum L.___, führte im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 7/61 /4) a us, es bestehe ein iridocorneal e s Syndrom am linken Auge, welches ausgeprägte Veränderungen der Hornhaut oberfläche sowie der vorderen Augenabschnitte mit massiver Visuseinbusse ver ursache. Der Visus am linken Auge sei momentan nur Fingerzählen, was einer massiven Herabsetzung des Sehvermögens entspreche und als Erblindung gelte. Am rechten Auge zeige sich ein Fernvisus

v on 1.2 5. Bis v or wenigen Wochen sei eine regelmässige Kontaktlinsenversorgung auf Grund der Schmerzen

der Ober flächenproblematik durchgeführt worden, wobei inzwischen ein Auslassversuch gemacht werde. Insgesamt handle es sich um eine stabile Situation, wobei keine Verbesserung mehr zu erwarten sei, da keine sinnvolle therapeutische Möglich keit in dieser Situation bestehe. Funktionell sei die Beschwerdeführerin durch die Einäugigkeit bei vollem Visus am rechten Auge entsprechend eingeschränkt. 3.10

Dr. med. B.___, Arzt für Neurologie, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, wies im Bericht vom 1 2. November 2018 (Urk. 7/60) auf die Behandlung der Beschwer deführerin sei t 2 3. März 2018 mit letzter Kontrolle vom 8. November 2018 hin (Ziff. 1.1). Als Diagnose liege eine erschöpfungsdepressive Reaktion, bis mittel grad (ICD 10 F32.8) und eine Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.1) vor (Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei immer noch hochgradig und massiv beeinträchtigt durch die ophthalmologische Fluktuation der Situation, inklusive Schmerzen, konsekutiver massiver psychischer Verunsicherung und Affektlabilität. Die dro hende Enukleation sei hochtraumatisch und labilisierend besetzt und die Be schwerdeführerin hochgradig irritabel. In der Anamnese sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bisher psychisch stabil und bis zu der bedrohlichen Augenerkrankung unauffällig gewesen sei, sodass für psychiat risch/psycho - therapeutische Behandlungen beziehungsweise Abklärungen kein Bedarf bestan - den habe. Auch bestehe diesbezüglich keine erhebliche familiäre Belastung (Ziff. 2.2) . Psychometris ch und psychopathologisch stelle sich die Be schwer - deführerin erschöpfungsdepressiv, hochgradig labialisiert, affektiv und ve getativ instabil dar und könne mit Sicherheit den Anforderungen einer berufli chen Tätigkeit auch nicht partiell genügen. Die Augenerkrankung sei als schwer wiegend zu bezeichnen und sei als vital bedrohlich erlebt worden. Es sei von einem massiven Einbruch in das ganze Lebenskonzept, der vegetativen Stabilität und des Kräftekostüms auszugehen und dieser Verlauf sei auch von anderen Pa tienten mit ähnlichen Erkrankungen im ophthalmologischen Bereich durchaus bekannt . E s sei von einer derzeitigen 100%igen Arbeitsunfäh igkeit bis auf weite res auszugeh en (Ziff. 2.7). 3.11

Im Schreiben vom 7. Dezember 2018 (Urk. 7/64/4) hielt Prof. Dr. K.___ fest, seit Januar 2018 seien die Wechsel der Kontaktlinsen erfolgt und momentan werde ein Auslassungsversuch gemacht. Die seitherigen Befunde hätten sich nich t ge ändert und G leiches gelte für die Arbeitsfähigkeit, den Krankheitsverlauf und die Prognose. 3.12

Die Fachärztin für orthopädisch e Chirurgie und Traumatologie

M.___ vom regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in der Akten beurteilung vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 7/ 65 /8-9) aus, der Hausarzt Dr. J.___ verweise auf den Bericht des Psychiaters. Zur Prognose verweise er auf die Au genärzte. Eigene neue Diagnosen oder Befunde teile e r nicht mit. Das L.___ be richte am 7. Dezember 2018 aus augenärztlicher Sicht keine neuen Aspekte ge genüber dem letzten Bericht vom Januar 201 8. G emäss dem Bericht von Dr. K.___

habe am 8. Januar 2018 aus augenärztlicher Sicht keine Arbeitsunfä higkeit bestanden . Der Psychiater Dr. B.___ berichte, bis zur Augenerkran kung sei die Beschwerdeführerin psychisch stets gesund gewesen . A ufgrund der drohenden Enukleation (Entfernung des erkrankten Auges) sei sie psychisch de stabilisiert. Er diagnostiziere eine Anpassungsstörung und eine ersch öpfungsde pressive Reaktion. Diese Diagnosen seien aus Sic ht des RAD grundsätzlich nach vollziehbar, jedoch könne nur eine von beiden Diagnosen zutreffen, da sich die Symptomati k beider Diagnosen überschneide. Als Therapie nenne er Homöopa thika und pflanzliche Medikamente, andere Medikamente seien unverträglic h, andere Therapieformen benenne er nicht. Dr. B.___ attestiere eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bis auf weiteres, eine Therapie, die die Arbeitsfähigkeit

ver bessern könne, sei in seinem Fachgebiet nicht ersichtlich. Die genannten Diagno sen seien nach ICD-10 nicht als dauerhaft anzusehen. De r ICD-10 zufolge sei bei einer Anpassungsstörung von einer Dauer von ni cht länger als sechs Monate n auszugeh en . Fazit: Ein dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.

In ihrer Stellungnahme vom 1 8. Dezember 2018 führte die RAD-Ärztin aus (Urk. 7/73/3), dem Bericht von Dr. B.___ sei nicht zu entnehmen, welche Prä parate die Be schwerdeführerin nicht vertrage und worin die Nebenwirkungen be stehen sollen . Eine generalisierte Unverträglichkeit jeglicher in Frage kommender schulmedizinischer Präparate sei nicht belegt und aus medizinischer Sicht wenig wahrscheinlich. Es sei abschliessend darauf hinzuweisen, dass dem Bericht des Stadtspitals A.___ vom 1 7. August 2017 zu entnehmen sei, dass die Beschwer deführerin beschwerdearm sei, weswegen derzeit keine Hornhauttransplantation oder Enukleation geplant werde. Somit scheine auch im Falle einer Verschlech terung eine Enukleation nicht die einzige verbleibende Therapieoption zu sein. Neue Sachverhalte seien nicht ersichtlich und daher sei an der bisherigen RAD- Stellungnahme festzuhalten, die v on der Psychiaterin Dr. med. N.___ (lab) mit visiert worden sei. 4. 4.1

Die medizinischen Akten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1989 unter einer Colitis ulcerosa und seit dem Jahr 2013 unter einer c hronische n

Iridozyklitis

mit Epiphora, Fremdkörpergefühl und Photophobie am linken Auge leidet. Dabei wurde die Erstdiagnose einer Uveitis

anterior gestellt und mittels Therapie mit Steroiden und Antibiotika eine deutliche Besserung

erzielt . Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch die Steroide selber

sistiert hatt e, kam es im weite ren Verlauf am linken Auge zu rezidivierenden Uveitiden, stets mit gleicher Symptomatik von

Epiphora, Fremdkörpergefühl und Photophobie . Zur entspre chenden Symptomatik

kam es dann auch Mitte Februar 201 6. Die klinischen Un tersuchungen am linken Auge zeigten dabei e inen Fernvisus von 0.5, wobei der tiefe Wert auch einem operationsbedürftigen Katarakt zugeschrieben wurde (E. 3.1 hiervor).

Bei Operationsdiagnose ein es Sekundärglaukom s

wurde am 2 2. Feb ruar 2017

operativ interveniert (E. 3.2 hiervor) . Im weiteren Verlauf und bei schwankendem Augendruck wurde eine Enukleation (Entfernung des Auges) so wie eine perforierende Keratoplastik in Erwägung gezogen (E. 3. 4. und E. 3.5) . Im August 2017 konnte dann festgehalten werden, dass sich mittels therapeutische r Kontaktlinsen und diverse n anthroposophische n Mittel n

die Situation stabilisiert hat te und nur noch selten Schmerzen b estanden. Auch zeigte sich die Beschwer deführerin deutlich weniger photophob

und der

Visus

war stabil . V on weiteren operativen I nterventionen wie eine r

Enukleation oder Hornhaut-Transplantation

wurde deshalb Abstand genommen und empfohlen, die bisherige Therapie fort zuführen (E. 3.6). Ein entsprechend stabilisierte r Zustand am linken Auge bestä tigten in der Folge die Fachärzte Dr. E.___ im Oktober und November 2017 (E. 3.7) und Dr. K.___ am 2. November und 7. Dezember 2018 (E. 3.9 und E. 3.11). 4.2

Eine Verschlechterung der Situation, wie sie einzig vom Hausarzt Dr. J.___ in seinem Bericht vom 2 9. Januar 2018 umschrieben wurde (E. 3.8),

konnte

damit von fachärztlicher Seite nicht bestätigt werden . Aus fachärztlicher Sich t

wurde auch nicht d okumentiert, dass

eine Schmerz-Sensation im rechten Auge aufge treten ist

und es ergeben sich dafür auch sonst keine Anhaltspunkte . N amentlich erachtete Dr. E.___ bereits im Oktober 2017 die Arbeitsunfähigkeiten einzig noch aufgrund der psychischen Belastung für begründet, während er

der Augen problematik bei

Schmerzfreiheit keine Einschränkungen mehr zuschreiben konnte (Urk. 7/25 Ziff. 3.3). Mit Blick auf die Augenproblematik bestätigte so dann auch Prof. Dr. K.___ Ende 2018 (E. 3.9 und 3.99) einzig noch eine f unk tionell e Einschränkung durch die Einäugigkeit bei vollem Visus am rechten Auge . Insofern Dr. J.___ ausführte,

bei Visusverlust des linken Auges und wechs elndem Visus des rechten Auges von zeitweise 50 %

müsste zuerst eine angepasste Tä tigkeit gefunden werden, und nach einer Umschulung an einem angepassten Ar beitsplatz sei vorerst lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30 % evtl. langsam stei gernd bis zu 50 % vorstell bar (E. 3.8), kann dieser Einschätzung somit nicht ge folgt werden. 4.3

Vor diesem Hintergrund ist

grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt in Bezug auf die Problematik am linken Auge von einem stabilisierten Zustand ausgegangen ist und bei uneinge schränktem Visus am rechten Auge auf eine faktische Einäugigkeit schloss. Nach dem sich daraus insbesondere Einschränkungen für Tätigkeiten ergeben, die ein räumliche s Sehvermögen erfordern, ist auch nicht einsehbar, inwie fern die Au genproblematik die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau, im Kinderhort oder als Kindergärtn erin verunmöglichen soll . Mit Blick auf die Er werbsbiographie gemäss Akten ist auch festzustellen, dass die Symptomatik am linken Auge bereits seit dem Jahr 2013 bestand und sich im Februar 2016 akzen tuierte . Die Beschwerdeführerin nahm indes eine Erwerbstätigkeit als Kindergärt nerin in einem Pensum von 100 % (41.5 Stunden pro Woche) erst a m

1. August 2016 auf (Urk. 7/28). Davor war sie lediglich ab August bis Dezember 2015 zu sechs Stunden pro Woche in einem Kindergarten angestellt und weiter zurücklie gend jahrelang im Haushalt tätig (Urk. 7/8/5). Von welchem invalidenversiche rungsrechtlichen Status bei dieser Sachlage auszugehen ist, hat die Beschwerde gegnerin nicht näher hinterfragt und auch nicht ab geklärt. Dabei blieb auch un berücksichtigt, dass anscheinen d für den Verlust der letzten Arbeitsstelle nicht al lein gesundheitliche Gründe ausschlaggebend waren (vgl. Urk. 7/6/2, Urk. 7/28/1 Ziff. 2.1). Wie sich damit genau verhält, kann jedoch aus nachstehenden Gründen offengelassen werden. 4.4

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin erst mals am 2 3. März 2018 sah, beschrieb eine psychische Symptomatik mit starker Verunsicherung und Affektlabilität aufgrund der ophthalmologische n

Situation. Dabei erwähnte er d ie drohende Enukleation

als für die Beschwerdeführerin hoch traumatisch und labilisierend und bezeichnete einen erschöpfungsdepressiv en, hochgradig labialisiert en, affektiv und vegetativ instabil en

Zustand

(E. 3.10 hier vor) .

Die RAD-Ärztin legte diesbezüglich zwar nachvollziehbar dar, dass der Psychiater eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres attestiere und dabei k eine Therapie n benenne, die die Arbeitsfähigkeit verbessern könn t e n . Zu Recht wies sie auch darauf hin,

dass sich der Zustand

betreffend die Augenproblematik als beschwerdearm und stabilisiert zeig e, sodass

im massgebenden Zeitraum

weder eine Hornhauttransplantation noch eine Enukleation geplant sei . Richtig ist auch, dass i m Falle d er Verschlechterung der Situation die Entfernung des linken Auges (Enukleation) nicht die einz ige verbleibende Therapieoption darstellt, was die vom behandelnden Psychiater als hochtraumatisch und labilisierend

beschriebene Situation relativiert. Aufgrund des dokumentierten Verlaufs ist mit Bezug auf die Augenproblematik auch von einem bereits s eit langer Zeit bekannten Leiden

aus zugehen.

Damit kann nicht auf ein plötzlich es Ereignis geschlossen werden, d em die Beschwerdeführeri n vollständig unvorbereitet gegenüber s tand, was m it Blick auf d ie vom behandelnden Psychiater beschriebene Traumatisierung zumindest Fragen aufwirft . Auf die Berichterstattung des behandelnden Psychiater Dr. B.___

kann damit insbesondere hinsichtlich der von ihm attestierte n Ar beitsunfähigkeit nicht unbesehen abgestellt werden.

Nachdem aber Hinweis e vorliegen, mitunter auch von Dr. E.___ (E. 3.7), dass den Einschränkungen auch eine psychi sche Symptomatik zu Grunde liegen könnte und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine eigenen Abklärungen tätigte, verbleiben zumindest geringe Zweifel (E. 1.4 hiervor) an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen .

Dies insofern, als nicht auszuschliessen ist, dass im Zusammenhang mit der Augen problematik auch eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychi sche Sympto matik aufgetreten sein könnte . Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin bei d ie ser Sachlage einer möglicherweise bestehenden psychischen Symptomatik ohne entsprechende fachärztliche Abklärung nicht einfach keine Bedeutung zumessen, indem sie auf einen nicht als dauerhaft anzusehen den psychischen Zustand schloss.

5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend erweist sich einerseits der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteil ung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hin sicht im Verfügungszeitpunkt als ungenüg end abgeklärt (vorstehend E. 4.4). An derseits ergibt sich auch, dass

die Statusfrage unzureichend abgeklärt wurde und eine rechtskonforme Invaliditätsgradermittlung gänzlich unterblieben ist .

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden Ab klärung mit anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800. -- festzusetzen . 6.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Rechtsanwalt Kurt Pfändler machte mit Honorarnote vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 9) einen Aufwand von 8.25 Stunden zu Fr. 280 .-- zuzüglich Spesen von 3 %

ent spr echend einem Honorar von Fr. 2‘562.50 inklusive Mehrwertsteuer geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand sowie die veranschlagten Barauslagen sind in ih rer Höhe der Sache angemessen, wobei der Zeitaufwand mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen ist. Die von der Beschwerdegeg nerin zu leistende Prozessentschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2‘ 013.4 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr 2‘0 13.4 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 8. November 2016,

bei der Z.___

als Kindergärtnerin angestellt (vgl. Urk. 7/28/1). U nter Angabe e iner Augen- und Darmerkrankung meldete sie sich am 1 0. März 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicher ung an (Urk. 7/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 f.). Die b is herige Tätigkeit sei nicht möglich und bei Lichtüberempfindlichkeit, praktischem Visusverlust des linken Auges und wechselndem Visus des rechten Auges (zeit weise nur 50 %) müsste zuerst eine angepasste Tätigkeit gefunden werden. Nach einer Umschulung an einem angepassten Arbeitsplatz sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % evtl. langsam steigernd auch bis zu 50 % vorstellbar (Ziff. 2.1).

Es sei eine erneute Operation des linken Auges geplant. Der Ausgang der Operation sei unklar und der Visus am rechten Auge habe sich verschlechtert, so dass die Prog nose von den Augenärzten gestellt werden müsse (Ziff. 3.3) .

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zuzusprechen, allenfalls auch Integrationsmassnahmen.

E. 2.1 ). Wie sich damit genau verhält, kann jedoch aus nachstehenden Gründen offengelassen werden. 4.4

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin erst mals am 2 3. März 2018 sah, beschrieb eine psychische Symptomatik mit starker Verunsicherung und Affektlabilität aufgrund der ophthalmologische n

Situation. Dabei erwähnte er d ie drohende Enukleation

als für die Beschwerdeführerin hoch traumatisch und labilisierend und bezeichnete einen erschöpfungsdepressiv en, hochgradig labialisiert en, affektiv und vegetativ instabil en

Zustand

(E. 3.10 hier vor) .

Die RAD-Ärztin legte diesbezüglich zwar nachvollziehbar dar, dass der Psychiater eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres attestiere und dabei k eine Therapie n benenne, die die Arbeitsfähigkeit verbessern könn t e n . Zu Recht wies sie auch darauf hin,

dass sich der Zustand

betreffend die Augenproblematik als beschwerdearm und stabilisiert zeig e, sodass

im massgebenden Zeitraum

weder eine Hornhauttransplantation noch eine Enukleation geplant sei . Richtig ist auch, dass i m Falle d er Verschlechterung der Situation die Entfernung des linken Auges (Enukleation) nicht die einz ige verbleibende Therapieoption darstellt, was die vom behandelnden Psychiater als hochtraumatisch und labilisierend

beschriebene Situation relativiert. Aufgrund des dokumentierten Verlaufs ist mit Bezug auf die Augenproblematik auch von einem bereits s eit langer Zeit bekannten Leiden

aus zugehen.

Damit kann nicht auf ein plötzlich es Ereignis geschlossen werden, d em die Beschwerdeführeri n vollständig unvorbereitet gegenüber s tand, was m it Blick auf d ie vom behandelnden Psychiater beschriebene Traumatisierung zumindest Fragen aufwirft . Auf die Berichterstattung des behandelnden Psychiater Dr. B.___

kann damit insbesondere hinsichtlich der von ihm attestierte n Ar beitsunfähigkeit nicht unbesehen abgestellt werden.

Nachdem aber Hinweis e vorliegen, mitunter auch von Dr. E.___ (E. 3.7), dass den Einschränkungen auch eine psychi sche Symptomatik zu Grunde liegen könnte und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine eigenen Abklärungen tätigte, verbleiben zumindest geringe Zweifel (E. 1.4 hiervor) an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen .

Dies insofern, als nicht auszuschliessen ist, dass im Zusammenhang mit der Augen problematik auch eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychi sche Sympto matik aufgetreten sein könnte . Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin bei d ie ser Sachlage einer möglicherweise bestehenden psychischen Symptomatik ohne entsprechende fachärztliche Abklärung nicht einfach keine Bedeutung zumessen, indem sie auf einen nicht als dauerhaft anzusehen den psychischen Zustand schloss.

5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend erweist sich einerseits der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteil ung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hin sicht im Verfügungszeitpunkt als ungenüg end abgeklärt (vorstehend E. 4.4). An derseits ergibt sich auch, dass

die Statusfrage unzureichend abgeklärt wurde und eine rechtskonforme Invaliditätsgradermittlung gänzlich unterblieben ist .

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden Ab klärung mit anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 6.

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), sie sei auf dem linken Auge nur noch in der Lage zum Fingerzählen, was einer fast vollständigen Herabsetzung des Sehvermögens entspre che und als Erblin dung gelte (Ziff. 4) . Aus ihrer Sicht bestehe kein stabiler Zustand, denn die mas siven Augenschmerzen seien kommend und gehend, das Sehfeld sei deutlich be einträchtigt und auch am rechten Auge würden manchmal ein Stechen und aus serdem ein Schleier auftreten, der die Sehkraft beeinträchtige und manchmal län gere Zeit anhalte. Wenn sie Schmerzen hab e, müsse sie sich im Dunkeln hinlegen und dies komme regelmässig,

meistens einmal täglich vor (Ziff. 5). Bereits aus somatischer Sicht sei sie damit in dem Sinne erheblich eingeschränkt, dass sie eine Arbeit in i hrem

früheren Beruf nicht mehr ausüben könne und deshalb be rufliche Massnahmen für e ine Wied ereingliederung benötige (Ziff. 9).

Dr. B.___

attestiere aus

psychiatrischer Sicht weiterhin eine eingeschränkte Arbeitsfä higkei t und halte fest, es sei unverantwortlich, ihr im jetzigen psychischen Zu stand eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Eine solche liege unter keinen Umständen vor (Ziff. 11). D er Gesundheitszustand sei in dieser Hinsicht mangelhaft abgeklärt, nachdem mit klarer medizinischer Begründung der Beur teilung des RAD, bei welchem sie nie untersucht worden sei,

widersprochen werde (Ziff. 13). Zumindest hätte die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Abklä rung durchführen müssen, wie dies im Einwand gefordert worden sei . Da es aber auch nicht einleuchte, dass aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähig keit bestehe, sei ein interdisziplinäres Gutachten ange - zeigt (Ziff.14) 3.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin. Die IV-Stelle schl oss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2019 (Urk.

6) auf Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 5. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt an der Augenklinik des Sta d tspital s

A.___, nannte im Bericht vom 2 3. August 2016 (Urk. 7/16/7+9) die Diagnosen, Chronische Iridozyklitis mit anamnestisch er Erstdiagnose im Jahr 2013 und eine Colitis ulcerosa mit anamnestischer Erstdiagnose im Jahr 198 9. D ie Beschwerde führerin sei am 8. August 2016 in der Sprechstunde gesehen worden.

Sie berichte, seit 2013 erstmals an Epipho ra, Fremdkörpergefühl und Photophobie am linken Auge gelitten zu habe n, wobei die Erstdiagnose einer Uveitis

anterior gestellt und eine Therapie mit topischen Steroiden und Antibiotika eingeleitet worden sei. Darunter habe sich eine deutliche Besserung gezeigt, worauf die Beschwerdefüh rerin die Steroide selbst s istiert habe. Im

Verlauf sei es zu rezidivierenden Uveit iden, stets am linken Auge und mit gl eicher Symptomatik gekommen. A ktuell be stehe ebenfalls Epiphora, Fremdk örpergefühl und Photophobie seit Mitte Feb ruar 201 6.

Klinisch zeige sich ein tiefer Fernvisus von 0.5 partiell, welcher unter anderem auch aufgrund der bestehenden Katarakt s erniedrigt sei. Der vordere Bulbusab schnitt am linken Auge zeige sich relativ reizarm mit leichtem bullösem Epithel ödem, vereinzelten Zellen auf dem Endothel, dezentem Vorderkammerreiz und imponierender, vertikal verzogene r Papille. Zudem zeige sich ein deutliche r Ka tarakt, welche operationsbedürftig sei. Funduskopisch zeigten sich vermehrte Glaskörpertrübungen, jed och ohne Anhalt einer Vitritis und soweit einsehbar,

blande

retinale Verhältnisse. Die verschriebene Therapie werde, solange die Situ ation stabil sei, vorerst unverändert fortgeführt, Die Beschwerdeführerin werde in zwei Monaten zur Verlaufskontrolle und auch zur Evaluation einer Kataraktope ration am linken Auge aufgeboten.

E. 3.2 Im Operationsbericht vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 7/16/8) wurde als Operations diagnose ein Sekundärglaukom, differentialdiagnostisch

ein Irido corneal

En dothelial Syndrome (ICE) und eine Chronische I ridozyklitis mit anamnestischer Erstdiagnose im Jahr 2013 festgehalten. 3 .3

Dr. med. D.___, Oberarzt an der Augenklinik des Stadtspital s

A.___, wies im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 7/17) auf die Behandlung seit 8. August 2016 und die letzte Untersuchung vom 2 8. April 2017 hin (Ziff. 1.2). Es wurde die Diagnose chronische Iridozyklitis links und eine Visus -Reduktion links auf unter 0.05 festgehalten. Zur Frage, i n welchem Rahmen die bisherige Tätigkeit noch ausgeübt werden könne, führte der Arzt aus, dies könne nicht abschliessend beurteilt werden und Arbeitsunfähigkei ten seien keine attestiert worden (vgl. Urk. 7/17/7).

E. 3.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Augenkrankheiten, nannte im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 7/16 /1-6) die Diag nose i ridocorn eal

e ndothelial e Dystrophie (IC E) links. Die Beschwerdeführerin sei deswegen seit 2 1. Juli 2016 bei ihr in Behandlung. Sie habe angegeben, seit Ende Februar 2016 eine schwere Iritis links zu haben, kombiniert mit Colitis ulcerosa und es solle erstmals 2014 im Zusammenhang mit der Colitis eine Iritis aufgetre ten sein (Ziff. 1.1). Wegen der schmerzhaften Erkrankung des linken Auges be stehe im Beruf als Kindergärtnerin seit Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Ziff. 1.6) . Wenn das Auge zur Ruhe komme, sei die bisherig e Tätigkeit wieder zumutbar, w as zurz eit aber nicht der Fall sei, da es bei jeder Belastung wieder zu einer Uveitis kommen könne (Ziff. 1.7). Im Moment würde sie (die Ärztin) der Beschwerdeführerin noch Zeit lassen, damit sich entweder das Auge bessere oder dass es zu einer Enukleation komme (Ziff. 1.11). Die Sehschärfe r echts sei ohne Korrektur (sc) 1.0 und l inks ohne Korrektur «Fingerzählen». Der Augendruck schwanke zwischen extrem niedrig und extrem (hoch) am linken Auge. Prof. Dr. C.___ habe jetzt die Enukleation vorgeschlagen, zu welc her sich die Be schwerdeführerin jedoch nicht entschliessen könne (Urk. 7/16/6).

E. 3.5 Am 2 6. Juli 2017 (Urk. 7/36/4) beric htete PD

Dr. F.___ und Assistenzärztin G.___ vom Universitätsklinikum H.___, die Erstvorstellung erfolge zur Mitbe urteilung und Therapieempfehlung bei ICE-Syndrom und Sekundärglaukom am linken Auge. Subjektiv bestün den weniger Schmerzen als zuvor und die Licht empfindlichkeit sei ebenfalls weniger, a ber noch da. Es zeige sich ein i rido

c orneo

endotheliales Syndrom am linken Auge. Es sei die Möglichkeit einer perforieren den Keratoplastik zur Verbesserung der Beschwerden diskutiert worden. Gemein sam mit der Beschwerdeführerin hätten sie sich zunächst für ein abwartendes Verhalten entschieden.

E. 3.6 Dr. med. I.___, Assistenzärztin, und Prof. Dr. C.___ berichteten am 1 7. August 2017 (Urk. 7/ 29/4-5) über die Untersuchung vom 2 8. Juli 201 7. Aktuell zeige sich die Beschwerdeführerin beschwerdearm. Unter den vero rd neten Therapien (the rapeutische Kontaktlinsen und diverse anthroposophische Mittel) zeige s ich die Situation stabilisiert. Die Beschwerdeführerin berichte, nur noch selten Schmer zen zu haben, und sie sei deutlich weniger pho tophob und

der

Visus sei stabil. Vor zwei Tagen habe eine Zweitv orstellung bei PD Dr. F.___ im Universitäts kli nikum

H.___ st attgefunden, wobei die Situation ebenfalls im Rahmen eines iridokornealen Endothelsyndroms beurteilt worden sei. Laut Beschwerdeführerin würde auch er aktuell keine weiteren Interventionen wie eine Enukleatio n oder Hornhaut-Transplantation planen. Sie würden sich dieser Einschätzung gänzlich anschliessen. Bei diesem stabilen Befund mit Beschwerdearmut sei zu empfehlen, die Therapie so fortführen zu lassen, und sollte sich eine Beschwerde-Exazerba tion zeigen, sei eine Neubeurteilung jederzeit möglich. 3. 7

Im bei der Beschwerdegegnerin am 2 3. Oktober 2017 (Urk. 7/25/1-2 bzw. Urk. 7/34/1-3) eingegangen Verlaufsbericht gab Dr. E.___ eine Kontrolle alle sechs Wochen zuletzt am 18. Oktober 2017 (Ziff. 3.1.) an . Es bestünden iritische Schübe, eine schmerzhafte Hornhautdystrophie und aufgrund der ständigen hef tigen Schmerzattacken jetzt auch eine psychische Erschöpfung, die wegen weit gehender jetziger Schmerzfreiheit in einer Rehabilitation behandelbar wäre (Ziff. 1.3). Unter Ressourcenprofi l für berufliche Tätigkeit führte die Ärztin an, im Grunde bestünden keine Einschränkungen, es würden lediglich bei Belastungen erhebliche Beschwerden auftreten, sodass die Beschwerdeführerin derzeit nicht arbeitsfähig sei (Ziff. 2.1). Da weitestgehend Schmerzfreiheit bestehe, könne die Beschwerdeführerin, sobald sie psychisch stabil sei, weiter arbeiten (Ziff. 3.3).

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 3 0. November 2017 (Urk. 7/34) hielt Dr. E.___ fest, dass,

sobald die Beschwerdeführerin wieder psychisch stabil sei, wieder arbeiten könne . Sie sei weitestgehend schmerzfrei (Ziff. 3.3).

E. 3.8 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte im Verlaufsbericht vom 2 9. Januar 2018 (Urk. 7/36) die Diagnosen

Iridokorn e oendotheliales Syn drom (progressive Irisatrophie), Sekundärglaukom,

subaku te bis chronische Irido zyklitis

links bestehend seit Ende 2014 und eine Colitis ulcerosa

bestehend seit ca . 1990 auf. Es sei eine Schmerz-Sensation auch im rechten Auge aufgetreten, sodass möglicherweise eine Verschlechterung eingetreten sei (Ziff.

E. 3.9 Prof. Dr. med. K.___, vom Zentrum L.___, führte im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 7/61 /4) a us, es bestehe ein iridocorneal e s Syndrom am linken Auge, welches ausgeprägte Veränderungen der Hornhaut oberfläche sowie der vorderen Augenabschnitte mit massiver Visuseinbusse ver ursache. Der Visus am linken Auge sei momentan nur Fingerzählen, was einer massiven Herabsetzung des Sehvermögens entspreche und als Erblindung gelte. Am rechten Auge zeige sich ein Fernvisus

v on 1.2 5. Bis v or wenigen Wochen sei eine regelmässige Kontaktlinsenversorgung auf Grund der Schmerzen

der Ober flächenproblematik durchgeführt worden, wobei inzwischen ein Auslassversuch gemacht werde. Insgesamt handle es sich um eine stabile Situation, wobei keine Verbesserung mehr zu erwarten sei, da keine sinnvolle therapeutische Möglich keit in dieser Situation bestehe. Funktionell sei die Beschwerdeführerin durch die Einäugigkeit bei vollem Visus am rechten Auge entsprechend eingeschränkt.

E. 3.10 Dr. med. B.___, Arzt für Neurologie, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, wies im Bericht vom 1 2. November 2018 (Urk. 7/60) auf die Behandlung der Beschwer deführerin sei t 2 3. März 2018 mit letzter Kontrolle vom 8. November 2018 hin (Ziff. 1.1). Als Diagnose liege eine erschöpfungsdepressive Reaktion, bis mittel grad (ICD 10 F32.8) und eine Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.1) vor (Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei immer noch hochgradig und massiv beeinträchtigt durch die ophthalmologische Fluktuation der Situation, inklusive Schmerzen, konsekutiver massiver psychischer Verunsicherung und Affektlabilität. Die dro hende Enukleation sei hochtraumatisch und labilisierend besetzt und die Be schwerdeführerin hochgradig irritabel. In der Anamnese sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bisher psychisch stabil und bis zu der bedrohlichen Augenerkrankung unauffällig gewesen sei, sodass für psychiat risch/psycho - therapeutische Behandlungen beziehungsweise Abklärungen kein Bedarf bestan - den habe. Auch bestehe diesbezüglich keine erhebliche familiäre Belastung (Ziff. 2.2) . Psychometris ch und psychopathologisch stelle sich die Be schwer - deführerin erschöpfungsdepressiv, hochgradig labialisiert, affektiv und ve getativ instabil dar und könne mit Sicherheit den Anforderungen einer berufli chen Tätigkeit auch nicht partiell genügen. Die Augenerkrankung sei als schwer wiegend zu bezeichnen und sei als vital bedrohlich erlebt worden. Es sei von einem massiven Einbruch in das ganze Lebenskonzept, der vegetativen Stabilität und des Kräftekostüms auszugehen und dieser Verlauf sei auch von anderen Pa tienten mit ähnlichen Erkrankungen im ophthalmologischen Bereich durchaus bekannt . E s sei von einer derzeitigen 100%igen Arbeitsunfäh igkeit bis auf weite res auszugeh en (Ziff. 2.7).

E. 3.11 Im Schreiben vom 7. Dezember 2018 (Urk. 7/64/4) hielt Prof. Dr. K.___ fest, seit Januar 2018 seien die Wechsel der Kontaktlinsen erfolgt und momentan werde ein Auslassungsversuch gemacht. Die seitherigen Befunde hätten sich nich t ge ändert und G leiches gelte für die Arbeitsfähigkeit, den Krankheitsverlauf und die Prognose.

E. 3.12 Die Fachärztin für orthopädisch e Chirurgie und Traumatologie

M.___ vom regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in der Akten beurteilung vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 7/ 65 /8-9) aus, der Hausarzt Dr. J.___ verweise auf den Bericht des Psychiaters. Zur Prognose verweise er auf die Au genärzte. Eigene neue Diagnosen oder Befunde teile e r nicht mit. Das L.___ be richte am 7. Dezember 2018 aus augenärztlicher Sicht keine neuen Aspekte ge genüber dem letzten Bericht vom Januar 201 8. G emäss dem Bericht von Dr. K.___

habe am 8. Januar 2018 aus augenärztlicher Sicht keine Arbeitsunfä higkeit bestanden . Der Psychiater Dr. B.___ berichte, bis zur Augenerkran kung sei die Beschwerdeführerin psychisch stets gesund gewesen . A ufgrund der drohenden Enukleation (Entfernung des erkrankten Auges) sei sie psychisch de stabilisiert. Er diagnostiziere eine Anpassungsstörung und eine ersch öpfungsde pressive Reaktion. Diese Diagnosen seien aus Sic ht des RAD grundsätzlich nach vollziehbar, jedoch könne nur eine von beiden Diagnosen zutreffen, da sich die Symptomati k beider Diagnosen überschneide. Als Therapie nenne er Homöopa thika und pflanzliche Medikamente, andere Medikamente seien unverträglic h, andere Therapieformen benenne er nicht. Dr. B.___ attestiere eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bis auf weiteres, eine Therapie, die die Arbeitsfähigkeit

ver bessern könne, sei in seinem Fachgebiet nicht ersichtlich. Die genannten Diagno sen seien nach ICD-10 nicht als dauerhaft anzusehen. De r ICD-10 zufolge sei bei einer Anpassungsstörung von einer Dauer von ni cht länger als sechs Monate n auszugeh en . Fazit: Ein dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.

In ihrer Stellungnahme vom 1 8. Dezember 2018 führte die RAD-Ärztin aus (Urk. 7/73/3), dem Bericht von Dr. B.___ sei nicht zu entnehmen, welche Prä parate die Be schwerdeführerin nicht vertrage und worin die Nebenwirkungen be stehen sollen . Eine generalisierte Unverträglichkeit jeglicher in Frage kommender schulmedizinischer Präparate sei nicht belegt und aus medizinischer Sicht wenig wahrscheinlich. Es sei abschliessend darauf hinzuweisen, dass dem Bericht des Stadtspitals A.___ vom 1 7. August 2017 zu entnehmen sei, dass die Beschwer deführerin beschwerdearm sei, weswegen derzeit keine Hornhauttransplantation oder Enukleation geplant werde. Somit scheine auch im Falle einer Verschlech terung eine Enukleation nicht die einzige verbleibende Therapieoption zu sein. Neue Sachverhalte seien nicht ersichtlich und daher sei an der bisherigen RAD- Stellungnahme festzuhalten, die v on der Psychiaterin Dr. med. N.___ (lab) mit visiert worden sei. 4. 4.1

Die medizinischen Akten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1989 unter einer Colitis ulcerosa und seit dem Jahr 2013 unter einer c hronische n

Iridozyklitis

mit Epiphora, Fremdkörpergefühl und Photophobie am linken Auge leidet. Dabei wurde die Erstdiagnose einer Uveitis

anterior gestellt und mittels Therapie mit Steroiden und Antibiotika eine deutliche Besserung

erzielt . Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch die Steroide selber

sistiert hatt e, kam es im weite ren Verlauf am linken Auge zu rezidivierenden Uveitiden, stets mit gleicher Symptomatik von

Epiphora, Fremdkörpergefühl und Photophobie . Zur entspre chenden Symptomatik

kam es dann auch Mitte Februar 201 6. Die klinischen Un tersuchungen am linken Auge zeigten dabei e inen Fernvisus von 0.5, wobei der tiefe Wert auch einem operationsbedürftigen Katarakt zugeschrieben wurde (E. 3.1 hiervor).

Bei Operationsdiagnose ein es Sekundärglaukom s

wurde am 2 2. Feb ruar 2017

operativ interveniert (E. 3.2 hiervor) . Im weiteren Verlauf und bei schwankendem Augendruck wurde eine Enukleation (Entfernung des Auges) so wie eine perforierende Keratoplastik in Erwägung gezogen (E. 3. 4. und E. 3.5) . Im August 2017 konnte dann festgehalten werden, dass sich mittels therapeutische r Kontaktlinsen und diverse n anthroposophische n Mittel n

die Situation stabilisiert hat te und nur noch selten Schmerzen b estanden. Auch zeigte sich die Beschwer deführerin deutlich weniger photophob

und der

Visus

war stabil . V on weiteren operativen I nterventionen wie eine r

Enukleation oder Hornhaut-Transplantation

wurde deshalb Abstand genommen und empfohlen, die bisherige Therapie fort zuführen (E. 3.6). Ein entsprechend stabilisierte r Zustand am linken Auge bestä tigten in der Folge die Fachärzte Dr. E.___ im Oktober und November 2017 (E. 3.7) und Dr. K.___ am 2. November und 7. Dezember 2018 (E. 3.9 und E. 3.11). 4.2

Eine Verschlechterung der Situation, wie sie einzig vom Hausarzt Dr. J.___ in seinem Bericht vom 2 9. Januar 2018 umschrieben wurde (E. 3.8),

konnte

damit von fachärztlicher Seite nicht bestätigt werden . Aus fachärztlicher Sich t

wurde auch nicht d okumentiert, dass

eine Schmerz-Sensation im rechten Auge aufge treten ist

und es ergeben sich dafür auch sonst keine Anhaltspunkte . N amentlich erachtete Dr. E.___ bereits im Oktober 2017 die Arbeitsunfähigkeiten einzig noch aufgrund der psychischen Belastung für begründet, während er

der Augen problematik bei

Schmerzfreiheit keine Einschränkungen mehr zuschreiben konnte (Urk. 7/25 Ziff. 3.3). Mit Blick auf die Augenproblematik bestätigte so dann auch Prof. Dr. K.___ Ende 2018 (E. 3.9 und 3.99) einzig noch eine f unk tionell e Einschränkung durch die Einäugigkeit bei vollem Visus am rechten Auge . Insofern Dr. J.___ ausführte,

bei Visusverlust des linken Auges und wechs elndem Visus des rechten Auges von zeitweise 50 %

müsste zuerst eine angepasste Tä tigkeit gefunden werden, und nach einer Umschulung an einem angepassten Ar beitsplatz sei vorerst lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30 % evtl. langsam stei gernd bis zu 50 % vorstell bar (E. 3.8), kann dieser Einschätzung somit nicht ge folgt werden. 4.3

Vor diesem Hintergrund ist

grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt in Bezug auf die Problematik am linken Auge von einem stabilisierten Zustand ausgegangen ist und bei uneinge schränktem Visus am rechten Auge auf eine faktische Einäugigkeit schloss. Nach dem sich daraus insbesondere Einschränkungen für Tätigkeiten ergeben, die ein räumliche s Sehvermögen erfordern, ist auch nicht einsehbar, inwie fern die Au genproblematik die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau, im Kinderhort oder als Kindergärtn erin verunmöglichen soll . Mit Blick auf die Er werbsbiographie gemäss Akten ist auch festzustellen, dass die Symptomatik am linken Auge bereits seit dem Jahr 2013 bestand und sich im Februar 2016 akzen tuierte . Die Beschwerdeführerin nahm indes eine Erwerbstätigkeit als Kindergärt nerin in einem Pensum von 100 % (41.5 Stunden pro Woche) erst a m

1. August 2016 auf (Urk. 7/28). Davor war sie lediglich ab August bis Dezember 2015 zu sechs Stunden pro Woche in einem Kindergarten angestellt und weiter zurücklie gend jahrelang im Haushalt tätig (Urk. 7/8/5). Von welchem invalidenversiche rungsrechtlichen Status bei dieser Sachlage auszugehen ist, hat die Beschwerde gegnerin nicht näher hinterfragt und auch nicht ab geklärt. Dabei blieb auch un berücksichtigt, dass anscheinen d für den Verlust der letzten Arbeitsstelle nicht al lein gesundheitliche Gründe ausschlaggebend waren (vgl. Urk. 7/6/2, Urk. 7/28/1 Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800. -- festzusetzen .

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Rechtsanwalt Kurt Pfändler machte mit Honorarnote vom 2 1. Mai 2019 (Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.25 Stunden zu Fr. 280 .-- zuzüglich Spesen von 3 %

ent spr echend einem Honorar von Fr. 2‘562.50 inklusive Mehrwertsteuer geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand sowie die veranschlagten Barauslagen sind in ih rer Höhe der Sache angemessen, wobei der Zeitaufwand mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen ist. Die von der Beschwerdegeg nerin zu leistende Prozessentschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2‘ 013.4 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr 2‘0 13.4 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00270

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, verfügt über einen Lehrabschluss als Telegraphistin bei der Y.___ und eine Ausbildung als Kindergärtnerin bei der Z.___

(Urk. 7/1 und Urk. 7.2) und war in den Jahren 2000 bis 201 1 unter anderem als Hortnerin und Spielgruppenleiterin (Urk. 7/8/4-5) und zuletzt, seit 1. August 2016 mit letztem effektiven Arbeitstag vom 1 8. November 2016,

bei der Z.___

als Kindergärtnerin angestellt (vgl. Urk. 7/28/1). U nter Angabe e iner Augen- und Darmerkrankung meldete sie sich am 1 0. März 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicher ung an (Urk. 7/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Am

2 8. September 2017

teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und über einen Rentenanspruch separat verfügt werde (Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom 2 1. Januar 2019 (Urk. 7/66) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Daran hielt die IV-Stelle n ach erhobenem Einwand (Urk. 7/69) mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk.

2) fest . 2.

Dag egen erhob die Versicherte am 8. April 2019 Beschwerde mit folgenden An trägen (Urk. 1 S. 2):

1. D ie Verfügung vom 6. März 2019 sei aufzuheben und es seien ergänzende medizinische Abklärungen, insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten durchzuführen und anschliessend erneut über die Rentenfrage zu ent scheiden. 2. Es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zuzusprechen, allenfalls auch Integrationsmassnahmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin. Die IV-Stelle schl oss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2019 (Urk.

6) auf Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 5. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk.

2) damit, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin bezüglich der Augenkrankheit gebessert habe. Es sei zwar verständlich, dass die Augenproblematik ein e depressive Reaktion aus löse, b ei der medizinischen Beurteilung könne diese Problematik jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit auch nicht in einer psychiatrischen Behandlung und gemäss den medizinischen Akten bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Augenerkrankung. Die Beschwerdeführe rin sei gemäss Bericht des Stadtspitals A.___ beschwerdearm, weswegen derzeit keine Hornhauttransplantation oder Enukleation geplant werde. 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), sie sei auf dem linken Auge nur noch in der Lage zum Fingerzählen, was einer fast vollständigen Herabsetzung des Sehvermögens entspre che und als Erblin dung gelte (Ziff. 4) . Aus ihrer Sicht bestehe kein stabiler Zustand, denn die mas siven Augenschmerzen seien kommend und gehend, das Sehfeld sei deutlich be einträchtigt und auch am rechten Auge würden manchmal ein Stechen und aus serdem ein Schleier auftreten, der die Sehkraft beeinträchtige und manchmal län gere Zeit anhalte. Wenn sie Schmerzen hab e, müsse sie sich im Dunkeln hinlegen und dies komme regelmässig,

meistens einmal täglich vor (Ziff. 5). Bereits aus somatischer Sicht sei sie damit in dem Sinne erheblich eingeschränkt, dass sie eine Arbeit in i hrem

früheren Beruf nicht mehr ausüben könne und deshalb be rufliche Massnahmen für e ine Wied ereingliederung benötige (Ziff. 9).

Dr. B.___

attestiere aus

psychiatrischer Sicht weiterhin eine eingeschränkte Arbeitsfä higkei t und halte fest, es sei unverantwortlich, ihr im jetzigen psychischen Zu stand eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Eine solche liege unter keinen Umständen vor (Ziff. 11). D er Gesundheitszustand sei in dieser Hinsicht mangelhaft abgeklärt, nachdem mit klarer medizinischer Begründung der Beur teilung des RAD, bei welchem sie nie untersucht worden sei,

widersprochen werde (Ziff. 13). Zumindest hätte die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Abklä rung durchführen müssen, wie dies im Einwand gefordert worden sei . Da es aber auch nicht einleuchte, dass aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähig keit bestehe, sei ein interdisziplinäres Gutachten ange - zeigt (Ziff.14) 3. 3.1

Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt an der Augenklinik des Sta d tspital s

A.___, nannte im Bericht vom 2 3. August 2016 (Urk. 7/16/7+9) die Diagnosen, Chronische Iridozyklitis mit anamnestisch er Erstdiagnose im Jahr 2013 und eine Colitis ulcerosa mit anamnestischer Erstdiagnose im Jahr 198 9. D ie Beschwerde führerin sei am 8. August 2016 in der Sprechstunde gesehen worden.

Sie berichte, seit 2013 erstmals an Epipho ra, Fremdkörpergefühl und Photophobie am linken Auge gelitten zu habe n, wobei die Erstdiagnose einer Uveitis

anterior gestellt und eine Therapie mit topischen Steroiden und Antibiotika eingeleitet worden sei. Darunter habe sich eine deutliche Besserung gezeigt, worauf die Beschwerdefüh rerin die Steroide selbst s istiert habe. Im

Verlauf sei es zu rezidivierenden Uveit iden, stets am linken Auge und mit gl eicher Symptomatik gekommen. A ktuell be stehe ebenfalls Epiphora, Fremdk örpergefühl und Photophobie seit Mitte Feb ruar 201 6.

Klinisch zeige sich ein tiefer Fernvisus von 0.5 partiell, welcher unter anderem auch aufgrund der bestehenden Katarakt s erniedrigt sei. Der vordere Bulbusab schnitt am linken Auge zeige sich relativ reizarm mit leichtem bullösem Epithel ödem, vereinzelten Zellen auf dem Endothel, dezentem Vorderkammerreiz und imponierender, vertikal verzogene r Papille. Zudem zeige sich ein deutliche r Ka tarakt, welche operationsbedürftig sei. Funduskopisch zeigten sich vermehrte Glaskörpertrübungen, jed och ohne Anhalt einer Vitritis und soweit einsehbar,

blande

retinale Verhältnisse. Die verschriebene Therapie werde, solange die Situ ation stabil sei, vorerst unverändert fortgeführt, Die Beschwerdeführerin werde in zwei Monaten zur Verlaufskontrolle und auch zur Evaluation einer Kataraktope ration am linken Auge aufgeboten. 3.2

Im Operationsbericht vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 7/16/8) wurde als Operations diagnose ein Sekundärglaukom, differentialdiagnostisch

ein Irido corneal

En dothelial Syndrome (ICE) und eine Chronische I ridozyklitis mit anamnestischer Erstdiagnose im Jahr 2013 festgehalten. 3 .3

Dr. med. D.___, Oberarzt an der Augenklinik des Stadtspital s

A.___, wies im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 7/17) auf die Behandlung seit 8. August 2016 und die letzte Untersuchung vom 2 8. April 2017 hin (Ziff. 1.2). Es wurde die Diagnose chronische Iridozyklitis links und eine Visus -Reduktion links auf unter 0.05 festgehalten. Zur Frage, i n welchem Rahmen die bisherige Tätigkeit noch ausgeübt werden könne, führte der Arzt aus, dies könne nicht abschliessend beurteilt werden und Arbeitsunfähigkei ten seien keine attestiert worden (vgl. Urk. 7/17/7).

3.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für Augenkrankheiten, nannte im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 7/16 /1-6) die Diag nose i ridocorn eal

e ndothelial e Dystrophie (IC E) links. Die Beschwerdeführerin sei deswegen seit 2 1. Juli 2016 bei ihr in Behandlung. Sie habe angegeben, seit Ende Februar 2016 eine schwere Iritis links zu haben, kombiniert mit Colitis ulcerosa und es solle erstmals 2014 im Zusammenhang mit der Colitis eine Iritis aufgetre ten sein (Ziff. 1.1). Wegen der schmerzhaften Erkrankung des linken Auges be stehe im Beruf als Kindergärtnerin seit Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Ziff. 1.6) . Wenn das Auge zur Ruhe komme, sei die bisherig e Tätigkeit wieder zumutbar, w as zurz eit aber nicht der Fall sei, da es bei jeder Belastung wieder zu einer Uveitis kommen könne (Ziff. 1.7). Im Moment würde sie (die Ärztin) der Beschwerdeführerin noch Zeit lassen, damit sich entweder das Auge bessere oder dass es zu einer Enukleation komme (Ziff. 1.11). Die Sehschärfe r echts sei ohne Korrektur (sc) 1.0 und l inks ohne Korrektur «Fingerzählen». Der Augendruck schwanke zwischen extrem niedrig und extrem (hoch) am linken Auge. Prof. Dr. C.___ habe jetzt die Enukleation vorgeschlagen, zu welc her sich die Be schwerdeführerin jedoch nicht entschliessen könne (Urk. 7/16/6).

3.5

Am 2 6. Juli 2017 (Urk. 7/36/4) beric htete PD

Dr. F.___ und Assistenzärztin G.___ vom Universitätsklinikum H.___, die Erstvorstellung erfolge zur Mitbe urteilung und Therapieempfehlung bei ICE-Syndrom und Sekundärglaukom am linken Auge. Subjektiv bestün den weniger Schmerzen als zuvor und die Licht empfindlichkeit sei ebenfalls weniger, a ber noch da. Es zeige sich ein i rido

c orneo

endotheliales Syndrom am linken Auge. Es sei die Möglichkeit einer perforieren den Keratoplastik zur Verbesserung der Beschwerden diskutiert worden. Gemein sam mit der Beschwerdeführerin hätten sie sich zunächst für ein abwartendes Verhalten entschieden. 3.6

Dr. med. I.___, Assistenzärztin, und Prof. Dr. C.___ berichteten am 1 7. August 2017 (Urk. 7/ 29/4-5) über die Untersuchung vom 2 8. Juli 201 7. Aktuell zeige sich die Beschwerdeführerin beschwerdearm. Unter den vero rd neten Therapien (the rapeutische Kontaktlinsen und diverse anthroposophische Mittel) zeige s ich die Situation stabilisiert. Die Beschwerdeführerin berichte, nur noch selten Schmer zen zu haben, und sie sei deutlich weniger pho tophob und

der

Visus sei stabil. Vor zwei Tagen habe eine Zweitv orstellung bei PD Dr. F.___ im Universitäts kli nikum

H.___ st attgefunden, wobei die Situation ebenfalls im Rahmen eines iridokornealen Endothelsyndroms beurteilt worden sei. Laut Beschwerdeführerin würde auch er aktuell keine weiteren Interventionen wie eine Enukleatio n oder Hornhaut-Transplantation planen. Sie würden sich dieser Einschätzung gänzlich anschliessen. Bei diesem stabilen Befund mit Beschwerdearmut sei zu empfehlen, die Therapie so fortführen zu lassen, und sollte sich eine Beschwerde-Exazerba tion zeigen, sei eine Neubeurteilung jederzeit möglich. 3. 7

Im bei der Beschwerdegegnerin am 2 3. Oktober 2017 (Urk. 7/25/1-2 bzw. Urk. 7/34/1-3) eingegangen Verlaufsbericht gab Dr. E.___ eine Kontrolle alle sechs Wochen zuletzt am 18. Oktober 2017 (Ziff. 3.1.) an . Es bestünden iritische Schübe, eine schmerzhafte Hornhautdystrophie und aufgrund der ständigen hef tigen Schmerzattacken jetzt auch eine psychische Erschöpfung, die wegen weit gehender jetziger Schmerzfreiheit in einer Rehabilitation behandelbar wäre (Ziff. 1.3). Unter Ressourcenprofi l für berufliche Tätigkeit führte die Ärztin an, im Grunde bestünden keine Einschränkungen, es würden lediglich bei Belastungen erhebliche Beschwerden auftreten, sodass die Beschwerdeführerin derzeit nicht arbeitsfähig sei (Ziff. 2.1). Da weitestgehend Schmerzfreiheit bestehe, könne die Beschwerdeführerin, sobald sie psychisch stabil sei, weiter arbeiten (Ziff. 3.3).

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 3 0. November 2017 (Urk. 7/34) hielt Dr. E.___ fest, dass,

sobald die Beschwerdeführerin wieder psychisch stabil sei, wieder arbeiten könne . Sie sei weitestgehend schmerzfrei (Ziff. 3.3). 3.8

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte im Verlaufsbericht vom 2 9. Januar 2018 (Urk. 7/36) die Diagnosen

Iridokorn e oendotheliales Syn drom (progressive Irisatrophie), Sekundärglaukom,

subaku te bis chronische Irido zyklitis

links bestehend seit Ende 2014 und eine Colitis ulcerosa

bestehend seit ca . 1990 auf. Es sei eine Schmerz-Sensation auch im rechten Auge aufgetreten, sodass möglicherweise eine Verschlechterung eingetreten sei (Ziff. 1.2 f.). Die b is herige Tätigkeit sei nicht möglich und bei Lichtüberempfindlichkeit, praktischem Visusverlust des linken Auges und wechselndem Visus des rechten Auges (zeit weise nur 50 %) müsste zuerst eine angepasste Tätigkeit gefunden werden. Nach einer Umschulung an einem angepassten Arbeitsplatz sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % evtl. langsam steigernd auch bis zu 50 % vorstellbar (Ziff. 2.1).

Es sei eine erneute Operation des linken Auges geplant. Der Ausgang der Operation sei unklar und der Visus am rechten Auge habe sich verschlechtert, so dass die Prog nose von den Augenärzten gestellt werden müsse (Ziff. 3.3) . 3.9

Prof. Dr. med. K.___, vom Zentrum L.___, führte im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 7/61 /4) a us, es bestehe ein iridocorneal e s Syndrom am linken Auge, welches ausgeprägte Veränderungen der Hornhaut oberfläche sowie der vorderen Augenabschnitte mit massiver Visuseinbusse ver ursache. Der Visus am linken Auge sei momentan nur Fingerzählen, was einer massiven Herabsetzung des Sehvermögens entspreche und als Erblindung gelte. Am rechten Auge zeige sich ein Fernvisus

v on 1.2 5. Bis v or wenigen Wochen sei eine regelmässige Kontaktlinsenversorgung auf Grund der Schmerzen

der Ober flächenproblematik durchgeführt worden, wobei inzwischen ein Auslassversuch gemacht werde. Insgesamt handle es sich um eine stabile Situation, wobei keine Verbesserung mehr zu erwarten sei, da keine sinnvolle therapeutische Möglich keit in dieser Situation bestehe. Funktionell sei die Beschwerdeführerin durch die Einäugigkeit bei vollem Visus am rechten Auge entsprechend eingeschränkt. 3.10

Dr. med. B.___, Arzt für Neurologie, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, wies im Bericht vom 1 2. November 2018 (Urk. 7/60) auf die Behandlung der Beschwer deführerin sei t 2 3. März 2018 mit letzter Kontrolle vom 8. November 2018 hin (Ziff. 1.1). Als Diagnose liege eine erschöpfungsdepressive Reaktion, bis mittel grad (ICD 10 F32.8) und eine Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.1) vor (Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei immer noch hochgradig und massiv beeinträchtigt durch die ophthalmologische Fluktuation der Situation, inklusive Schmerzen, konsekutiver massiver psychischer Verunsicherung und Affektlabilität. Die dro hende Enukleation sei hochtraumatisch und labilisierend besetzt und die Be schwerdeführerin hochgradig irritabel. In der Anamnese sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bisher psychisch stabil und bis zu der bedrohlichen Augenerkrankung unauffällig gewesen sei, sodass für psychiat risch/psycho - therapeutische Behandlungen beziehungsweise Abklärungen kein Bedarf bestan - den habe. Auch bestehe diesbezüglich keine erhebliche familiäre Belastung (Ziff. 2.2) . Psychometris ch und psychopathologisch stelle sich die Be schwer - deführerin erschöpfungsdepressiv, hochgradig labialisiert, affektiv und ve getativ instabil dar und könne mit Sicherheit den Anforderungen einer berufli chen Tätigkeit auch nicht partiell genügen. Die Augenerkrankung sei als schwer wiegend zu bezeichnen und sei als vital bedrohlich erlebt worden. Es sei von einem massiven Einbruch in das ganze Lebenskonzept, der vegetativen Stabilität und des Kräftekostüms auszugehen und dieser Verlauf sei auch von anderen Pa tienten mit ähnlichen Erkrankungen im ophthalmologischen Bereich durchaus bekannt . E s sei von einer derzeitigen 100%igen Arbeitsunfäh igkeit bis auf weite res auszugeh en (Ziff. 2.7). 3.11

Im Schreiben vom 7. Dezember 2018 (Urk. 7/64/4) hielt Prof. Dr. K.___ fest, seit Januar 2018 seien die Wechsel der Kontaktlinsen erfolgt und momentan werde ein Auslassungsversuch gemacht. Die seitherigen Befunde hätten sich nich t ge ändert und G leiches gelte für die Arbeitsfähigkeit, den Krankheitsverlauf und die Prognose. 3.12

Die Fachärztin für orthopädisch e Chirurgie und Traumatologie

M.___ vom regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in der Akten beurteilung vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 7/ 65 /8-9) aus, der Hausarzt Dr. J.___ verweise auf den Bericht des Psychiaters. Zur Prognose verweise er auf die Au genärzte. Eigene neue Diagnosen oder Befunde teile e r nicht mit. Das L.___ be richte am 7. Dezember 2018 aus augenärztlicher Sicht keine neuen Aspekte ge genüber dem letzten Bericht vom Januar 201 8. G emäss dem Bericht von Dr. K.___

habe am 8. Januar 2018 aus augenärztlicher Sicht keine Arbeitsunfä higkeit bestanden . Der Psychiater Dr. B.___ berichte, bis zur Augenerkran kung sei die Beschwerdeführerin psychisch stets gesund gewesen . A ufgrund der drohenden Enukleation (Entfernung des erkrankten Auges) sei sie psychisch de stabilisiert. Er diagnostiziere eine Anpassungsstörung und eine ersch öpfungsde pressive Reaktion. Diese Diagnosen seien aus Sic ht des RAD grundsätzlich nach vollziehbar, jedoch könne nur eine von beiden Diagnosen zutreffen, da sich die Symptomati k beider Diagnosen überschneide. Als Therapie nenne er Homöopa thika und pflanzliche Medikamente, andere Medikamente seien unverträglic h, andere Therapieformen benenne er nicht. Dr. B.___ attestiere eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bis auf weiteres, eine Therapie, die die Arbeitsfähigkeit

ver bessern könne, sei in seinem Fachgebiet nicht ersichtlich. Die genannten Diagno sen seien nach ICD-10 nicht als dauerhaft anzusehen. De r ICD-10 zufolge sei bei einer Anpassungsstörung von einer Dauer von ni cht länger als sechs Monate n auszugeh en . Fazit: Ein dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.

In ihrer Stellungnahme vom 1 8. Dezember 2018 führte die RAD-Ärztin aus (Urk. 7/73/3), dem Bericht von Dr. B.___ sei nicht zu entnehmen, welche Prä parate die Be schwerdeführerin nicht vertrage und worin die Nebenwirkungen be stehen sollen . Eine generalisierte Unverträglichkeit jeglicher in Frage kommender schulmedizinischer Präparate sei nicht belegt und aus medizinischer Sicht wenig wahrscheinlich. Es sei abschliessend darauf hinzuweisen, dass dem Bericht des Stadtspitals A.___ vom 1 7. August 2017 zu entnehmen sei, dass die Beschwer deführerin beschwerdearm sei, weswegen derzeit keine Hornhauttransplantation oder Enukleation geplant werde. Somit scheine auch im Falle einer Verschlech terung eine Enukleation nicht die einzige verbleibende Therapieoption zu sein. Neue Sachverhalte seien nicht ersichtlich und daher sei an der bisherigen RAD- Stellungnahme festzuhalten, die v on der Psychiaterin Dr. med. N.___ (lab) mit visiert worden sei. 4. 4.1

Die medizinischen Akten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1989 unter einer Colitis ulcerosa und seit dem Jahr 2013 unter einer c hronische n

Iridozyklitis

mit Epiphora, Fremdkörpergefühl und Photophobie am linken Auge leidet. Dabei wurde die Erstdiagnose einer Uveitis

anterior gestellt und mittels Therapie mit Steroiden und Antibiotika eine deutliche Besserung

erzielt . Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch die Steroide selber

sistiert hatt e, kam es im weite ren Verlauf am linken Auge zu rezidivierenden Uveitiden, stets mit gleicher Symptomatik von

Epiphora, Fremdkörpergefühl und Photophobie . Zur entspre chenden Symptomatik

kam es dann auch Mitte Februar 201 6. Die klinischen Un tersuchungen am linken Auge zeigten dabei e inen Fernvisus von 0.5, wobei der tiefe Wert auch einem operationsbedürftigen Katarakt zugeschrieben wurde (E. 3.1 hiervor).

Bei Operationsdiagnose ein es Sekundärglaukom s

wurde am 2 2. Feb ruar 2017

operativ interveniert (E. 3.2 hiervor) . Im weiteren Verlauf und bei schwankendem Augendruck wurde eine Enukleation (Entfernung des Auges) so wie eine perforierende Keratoplastik in Erwägung gezogen (E. 3. 4. und E. 3.5) . Im August 2017 konnte dann festgehalten werden, dass sich mittels therapeutische r Kontaktlinsen und diverse n anthroposophische n Mittel n

die Situation stabilisiert hat te und nur noch selten Schmerzen b estanden. Auch zeigte sich die Beschwer deführerin deutlich weniger photophob

und der

Visus

war stabil . V on weiteren operativen I nterventionen wie eine r

Enukleation oder Hornhaut-Transplantation

wurde deshalb Abstand genommen und empfohlen, die bisherige Therapie fort zuführen (E. 3.6). Ein entsprechend stabilisierte r Zustand am linken Auge bestä tigten in der Folge die Fachärzte Dr. E.___ im Oktober und November 2017 (E. 3.7) und Dr. K.___ am 2. November und 7. Dezember 2018 (E. 3.9 und E. 3.11). 4.2

Eine Verschlechterung der Situation, wie sie einzig vom Hausarzt Dr. J.___ in seinem Bericht vom 2 9. Januar 2018 umschrieben wurde (E. 3.8),

konnte

damit von fachärztlicher Seite nicht bestätigt werden . Aus fachärztlicher Sich t

wurde auch nicht d okumentiert, dass

eine Schmerz-Sensation im rechten Auge aufge treten ist

und es ergeben sich dafür auch sonst keine Anhaltspunkte . N amentlich erachtete Dr. E.___ bereits im Oktober 2017 die Arbeitsunfähigkeiten einzig noch aufgrund der psychischen Belastung für begründet, während er

der Augen problematik bei

Schmerzfreiheit keine Einschränkungen mehr zuschreiben konnte (Urk. 7/25 Ziff. 3.3). Mit Blick auf die Augenproblematik bestätigte so dann auch Prof. Dr. K.___ Ende 2018 (E. 3.9 und 3.99) einzig noch eine f unk tionell e Einschränkung durch die Einäugigkeit bei vollem Visus am rechten Auge . Insofern Dr. J.___ ausführte,

bei Visusverlust des linken Auges und wechs elndem Visus des rechten Auges von zeitweise 50 %

müsste zuerst eine angepasste Tä tigkeit gefunden werden, und nach einer Umschulung an einem angepassten Ar beitsplatz sei vorerst lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30 % evtl. langsam stei gernd bis zu 50 % vorstell bar (E. 3.8), kann dieser Einschätzung somit nicht ge folgt werden. 4.3

Vor diesem Hintergrund ist

grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt in Bezug auf die Problematik am linken Auge von einem stabilisierten Zustand ausgegangen ist und bei uneinge schränktem Visus am rechten Auge auf eine faktische Einäugigkeit schloss. Nach dem sich daraus insbesondere Einschränkungen für Tätigkeiten ergeben, die ein räumliche s Sehvermögen erfordern, ist auch nicht einsehbar, inwie fern die Au genproblematik die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau, im Kinderhort oder als Kindergärtn erin verunmöglichen soll . Mit Blick auf die Er werbsbiographie gemäss Akten ist auch festzustellen, dass die Symptomatik am linken Auge bereits seit dem Jahr 2013 bestand und sich im Februar 2016 akzen tuierte . Die Beschwerdeführerin nahm indes eine Erwerbstätigkeit als Kindergärt nerin in einem Pensum von 100 % (41.5 Stunden pro Woche) erst a m

1. August 2016 auf (Urk. 7/28). Davor war sie lediglich ab August bis Dezember 2015 zu sechs Stunden pro Woche in einem Kindergarten angestellt und weiter zurücklie gend jahrelang im Haushalt tätig (Urk. 7/8/5). Von welchem invalidenversiche rungsrechtlichen Status bei dieser Sachlage auszugehen ist, hat die Beschwerde gegnerin nicht näher hinterfragt und auch nicht ab geklärt. Dabei blieb auch un berücksichtigt, dass anscheinen d für den Verlust der letzten Arbeitsstelle nicht al lein gesundheitliche Gründe ausschlaggebend waren (vgl. Urk. 7/6/2, Urk. 7/28/1 Ziff. 2.1). Wie sich damit genau verhält, kann jedoch aus nachstehenden Gründen offengelassen werden. 4.4

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin erst mals am 2 3. März 2018 sah, beschrieb eine psychische Symptomatik mit starker Verunsicherung und Affektlabilität aufgrund der ophthalmologische n

Situation. Dabei erwähnte er d ie drohende Enukleation

als für die Beschwerdeführerin hoch traumatisch und labilisierend und bezeichnete einen erschöpfungsdepressiv en, hochgradig labialisiert en, affektiv und vegetativ instabil en

Zustand

(E. 3.10 hier vor) .

Die RAD-Ärztin legte diesbezüglich zwar nachvollziehbar dar, dass der Psychiater eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres attestiere und dabei k eine Therapie n benenne, die die Arbeitsfähigkeit verbessern könn t e n . Zu Recht wies sie auch darauf hin,

dass sich der Zustand

betreffend die Augenproblematik als beschwerdearm und stabilisiert zeig e, sodass

im massgebenden Zeitraum

weder eine Hornhauttransplantation noch eine Enukleation geplant sei . Richtig ist auch, dass i m Falle d er Verschlechterung der Situation die Entfernung des linken Auges (Enukleation) nicht die einz ige verbleibende Therapieoption darstellt, was die vom behandelnden Psychiater als hochtraumatisch und labilisierend

beschriebene Situation relativiert. Aufgrund des dokumentierten Verlaufs ist mit Bezug auf die Augenproblematik auch von einem bereits s eit langer Zeit bekannten Leiden

aus zugehen.

Damit kann nicht auf ein plötzlich es Ereignis geschlossen werden, d em die Beschwerdeführeri n vollständig unvorbereitet gegenüber s tand, was m it Blick auf d ie vom behandelnden Psychiater beschriebene Traumatisierung zumindest Fragen aufwirft . Auf die Berichterstattung des behandelnden Psychiater Dr. B.___

kann damit insbesondere hinsichtlich der von ihm attestierte n Ar beitsunfähigkeit nicht unbesehen abgestellt werden.

Nachdem aber Hinweis e vorliegen, mitunter auch von Dr. E.___ (E. 3.7), dass den Einschränkungen auch eine psychi sche Symptomatik zu Grunde liegen könnte und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine eigenen Abklärungen tätigte, verbleiben zumindest geringe Zweifel (E. 1.4 hiervor) an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen .

Dies insofern, als nicht auszuschliessen ist, dass im Zusammenhang mit der Augen problematik auch eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychi sche Sympto matik aufgetreten sein könnte . Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin bei d ie ser Sachlage einer möglicherweise bestehenden psychischen Symptomatik ohne entsprechende fachärztliche Abklärung nicht einfach keine Bedeutung zumessen, indem sie auf einen nicht als dauerhaft anzusehen den psychischen Zustand schloss.

5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend erweist sich einerseits der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteil ung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hin sicht im Verfügungszeitpunkt als ungenüg end abgeklärt (vorstehend E. 4.4). An derseits ergibt sich auch, dass

die Statusfrage unzureichend abgeklärt wurde und eine rechtskonforme Invaliditätsgradermittlung gänzlich unterblieben ist .

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden Ab klärung mit anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800. -- festzusetzen . 6.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Rechtsanwalt Kurt Pfändler machte mit Honorarnote vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 9) einen Aufwand von 8.25 Stunden zu Fr. 280 .-- zuzüglich Spesen von 3 %

ent spr echend einem Honorar von Fr. 2‘562.50 inklusive Mehrwertsteuer geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand sowie die veranschlagten Barauslagen sind in ih rer Höhe der Sache angemessen, wobei der Zeitaufwand mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen ist. Die von der Beschwerdegeg nerin zu leistende Prozessentschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2‘ 013.4 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr 2‘0 13.4 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef