Sachverhalt
1.
X.___, geboren am 2 3. November 2013 und in der Schweiz wohnhaft seit dem 1 0. November 2017, leidet wie sein Zwillingsbruder A.___ (Prozess Nr. IV.2019.00267) an einer Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0; vgl. Arztbericht vom 5. September 2018 [Urk. 9/ 16/4-8 ]) und wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf dieses Leiden am 5. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Leistungsbezug (Hilflo sen entschädigung für Minder jährige) ange meldet (Urk. 9/2). Ausserdem ersuch ten die Eltern um medizinische Massnahmen (vgl. Anmeldung für Minder jährig e: medizinische Massnahmen vom 6. Juli 2018, Urk. 9/4) und Abgabe eines Kommunikationshilfs mittel s (vgl. Anmeldung Gesuch um Abklärung Hilfsmittel vom 2 5. Januar 2019, Urk. 9 /33). Die IV-Stelle qualifizierte das Leide n als Ge burts gebrechen Ziffer 405 des Anhangs zur Verordnung über die Geburts ge bre chen (GgV) und gewährte dem Versicherten gestützt auf den Arztbericht des Kan tonsspitals B.___ vom 5. September 2018 (Urk. 9/16/4-8) Kosten gut sprache für die notwendigen medizinischen Mass nahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechen s (vgl. Mitteilung vom 12 .
Oktober 2018, Urk. 9/ 2 2) sowie für die Abklärung eines Kommu nikationsgerätes (vgl. Mitteilung vom 1 5. April 2019, Urk. 9/4 5) . In Bezug auf die Hilflosen ent schädi gung nahm die IV-Stelle am 5. Sep tember 2018 eine Abklärung über die Hilf losigkeit und den Betreuungs auf wand vor Ort vor (vgl. Urk. 9/ 23). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 2 0. Sep tember 2018 eine Ent schädigung wegen leichter Hilf losigkeit in Aussicht (Urk. 9/ 15). Nach mehr maliger Frist erstreckung erhob die Ver treterin des Ver sicherten unter Beilage einer Stellungnahme der be han delnden Ärztin Dr. med. C.___, Kinder- und Jugend medizin FMH, vom 3 0. No vem ber 2018 (Urk. 9/30) mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 Ein wand (Urk. 9/24, Pro zess Nr. IV.2019.00267). Nach Einholung einer weiteren Stellung nahme des Abklärungs diens tes vom 6. März 2019 (Urk. 9/3 8) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Verfügung vom 6. März 2019 wie vor be schieden ab dem 1 0. November 2017 eine Entschä di gung wegen leichter Hilf losigkeit zu (Urk. 9/3 9 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Eingabe vom 4. April 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü gung vom 6. März 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, dem Be schwerdeführer eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosig keit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Anordnung eines zwei ten Schriften wech sels sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die pro zessuale Bedürftigkeit wurde
mit Eingaben vom 21. Mai 2019 substantiiert (Urk. 6 und Urk. 7/1-20).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort sowie alle Akten zur Einsicht zugestellt (Urk. 10). Unter Beilage diverser Stellungnahmen der behandelnden Logopädin, der heilpädagogischen Früh erzie he rin sowie der Betreuungsperson in der Kita (Urk. 13/1-3) reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schrei ben vom 1. Ju l i 2019 eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde ein, worin an den bereits ge stellten Rechtsbegehren festgehalten wurde (Urk. 12), was der Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Gleich zeitig wurde mittgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V
297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 1.2.1
Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.2.2
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3
Gemäss Art. 42 bis
Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung ange wie sen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und per sönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen glei chen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwa chungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehr aufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters.
1.4
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2019 (Urk.
2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass der Hilfebedarf des Kindes über dem altersgemässen Durchschnitt liege. Anrechenbar sei dieser Mehr auf wand beim Kleiden, beim Wickeln und im Bereich Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte. Im Bereich Essen habe sich gezeigt, dass das Kind in der Lage sei, sich an eingeübte Vorgänge zu halten. Es sitze ruhig am Familien tisch, könne selbständig trinken und nehme Fingerfood zu sich. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass bei diesen Fähigkeiten auch das Führen von Besteck erlernbar wäre. Der methodisch-pädagogische Aufwand, der von der Betreuungs person betrieben werden müsse, damit diese Fähigkeit erlangt werden könne, gelte als zumutbare Schadenminderungspflicht im Rahmen der erzieheri schen Aufgaben. Es bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leich ten Grades. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages seien nicht erfüllt. 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 4. April 2019 (Urk.
1) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2019 (Urk.
12) zusammengefasst vor, das Kind könne nicht selb ständig essen. Das Essen müsse eingegeben werden respektive die Hand mit dem Besteck müsse geführt werden. Ohne Unterstützung einer Drittperson benutze das Kind das Be steck nicht. In Bezug auf die Schadenminderungspflicht sei festzuhalten, dass im Moment andere existentiellere Fertigkeiten und Verhaltensweisen im Vorder grund stehen würden, weshalb im Bereich «selbständiges Essen» nicht mehr Zeit investiert wer den könne, als bereits investiert werde. Ob und wann das Kind selbständig essen könne, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Aktuell sei eine selb ständige Essenseinnahme jedoch nicht möglich, weshalb die Hilflosigkeit im Lebens bereich «Essen» anerkannt werden müsse. 3. 3.1
Seit August 2018 ist der Beschwerdeführer im Sozialpädiatrischen Zentrum des B.___ in Behandlung. Im Alter von vier Jahren und 8 Monaten wurde bei ihm bei unter anderem verzögerter Kontaktaufnahme und Kommunikation sowie allge meinem Entwicklungsdefizit eine tiefgreifende Ent wick lungs störung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung mit allgemei nem Entwick lungs rück stand (ICD-10: F84.0) diagnostiziert. Zur Unterstützung der sozialen Interaktion sei eine intensive heilpädagogische Frühförderung not wendig. Zusätzlich sei auch eine logopädische Therapie zu empfehlen (vgl. Arzt bericht vom 5. September 2018, Urk. 9/16/4-8). 3.2
Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands am 5. September 2018 eine Abklärung vor Ort im Beisein der Eltern und der Heilpädagogin durch (Urk. 9/23). Sie hielt fest, insgesamt seien sich der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder, der ebenfalls an einer Autismus-Spektrum-Störung leide, in allen Belangen sehr ähnlich. Der Beschwer de führer sei als B-Zwilling eher zurückhaltender und folge seinem Bruder.
Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Kleidung den Kindern im altersgemässen Rahmen bereit gelegt werde. Diese würden weder Vorlieben noch Abneigungen zeigen. Sie würden sich passiv und widerstandslos umziehen lassen. Eigeninitiative zeigten sie nicht. Sie rea gier ten einzig, indem sie zeigten, dass sie den eingewöhnten Ablauf kennen wür den. Konkret heisse das, dass sie zu ihrer Mutter gehen würden, wenn sich diese mit den Kleidern zu ihnen begebe. Die Hilflosigkeit in diesem Bereich sei gegeben. Es ergebe sich ein Aufwand von 5 Minuten pro Kind fürs Umkleiden.
Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» bestehe keine Hilflosigkeit. Die Buben würden sich flink und gelenkig bewegen. Sie könnten alle Positionswechsel pro blem los vornehmen. Der Nachtschlaf werde in der Regel als unproblematisch beschrieben.
Zum Bereich «Essen» konstatierte die Abklärungsperson, gegessen werde am Familientisch. Es würden täglich drei gemeinsame Mahlzeiten stattfinden. Die Kinder würden ruhig an ihrem Platz sitzen. Sie seien im normalen Rahmen wäh lerisch bei den angebotenen Speisen. Beide könnten aus dem Glas trinken und Fingerfood selbständig zu sich nehmen. Die Mutter habe angegeben, beiden Kin dern die restliche Nahrung einzugeben, da sich diese weigerten das Besteck in die Hand zu nehmen und den Umgang damit zu erlernen. Gezielte Massnahmen, die gegen dieses Verhalten ergriffen worden seien, hätten die Eltern nicht an geben können. Zur Klärung, ob eine Angewöhnung an neue Gegenstände möglich sei, habe die Heilpädagogin gesagt, dass sich die Kinder für Neues interessieren wür den, es aber Behutsamkeit und Geduld brauche, sie an den Umgang mit neuen Materialien/Gegenstände n heranzuführen. Die Abklärungs person hielt fest, es sei davon auszugehen, dass mit den notwendigen metho disch-pädagogischen Mass nahmen die selbständige Besteckführung erlernt wer den könne. Demnach werde das Essen aus iv-fremden Gründen eingegeben. Die Hilflosigkeit im Bereich «Essen» sei zu verneinen.
Zum Bereich «Körperpflege» wurde sodann festgehalten, bis zum 6. Altersjahr sei auch das gesunde Kind auf umfassende Dritthilfe angewiesen bei der Körper pflege. Dass beide Kinder Zeit brauchen würden, um sich auf die Kör perpflege ein zustellen, entspreche einem altersgemässen Unterstützungs bedarf. Da die Kin der jedoch noch vollständig inkontinent seien und täglich vier- bis fünfmal ge wickelt werden müssten, sei im Bereich «Verrichten der Notdurft» ein Mehr auf wand infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit gegeben und ein Zeit aufwand anzurechnen.
Alsdann konstatierte die Abklärungsperson im Bereich «Fortbewegung», die Kin der hätten mit 2 Jahren gehen können. Bis heute sei es jedoch nicht gelungen,
ihre Ängste gegenüber Treppen zu überwinden. In Bezug auf die «Pflege gesell schaftlicher Kontakte» könnten ab dem 5. Altersjahr ihre Schwierigkeiten im Um gang mit anderen Menschen für die Hilflosigkeit berücksichtigt werden. Beide Kinder könnten sich sprachlich nicht mitteilen. Sehr vereinzelt würden sie Worte nachsprechen, wobei sie diese nicht zuordnen könnten. Eine Hilflosigkeit in die sem Bereich sei gegeben.
Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die Buben würden keine spezielle Überwachung benötigen. Sie würden sich altersentsprechend verhalten und sogar als geduldig beschrieben werden. So könne ein Junge auch einmal sich selbst überlassen werden, wenn der andere gebadet werde, oder die Kinder beschäftig t en sich mit ihren gewohnten Tätigkeiten, wenn die Mutter etwas im Haushalt zu verrichten habe. 3.3
Die behandelnde Kinderärztin Dr. C.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 30. No vember 2018 (Urk. 9/30) aus, der Beschwerdeführer lebe in seiner eigenen Wahrnehmungswelt, sodass es ihm nicht möglich sei, die erzieherischen und sozial-interaktiven Alltagsregeln zu erkennen und diese zu befolgen. Dadurch seien die Abläufe im Kontext des Essens beeinträchtigt. Die Handlungsplanung, das Erkennen des regelhaften Handlungsablaufes, die Handlungsdurchführung sowie die feinmotorischen Fertigkeiten seien nicht vorhanden, so dass der Be schwer deführer sich innert adäquater Zeit nicht selbständig ernähren könne. Die Imitationsfähigkeit von Handlungsabläufen sei aufgrund der Autismus-Spek t rum-Störung schwerstens eingeschränkt. Im Setting des Essens sei eine klare Hilflosigkeit ausgewiesen, da der Beschwerdeführer auf die Fütterung durch die Mutter angewiesen sei. Wann und ob die selbständige Besteckführung durch methodisch-pädagogische Massnahmen erlernt werde, könne nicht konklusiv beurteilt werden. Es gelte aber zu beachten, dass es sich um ein Zwillingspaar mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung handle, welche den ganzen Tagesablauf und das Zeitmanagement der Familie beeinträchtige . 3.4
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die Stellungnahmen der Betreu ungs personen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht (vgl. Urk. 13/1-3). 3.4.1
Seit Februar 2019 werden der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder durch eine Logopädin begleitet. In Bezug auf das Essverhalten des Beschwerdeführers äusserte diese am 1. Juni 2019 (Urk. 13/1), beim Beschwerdeführer könne nicht zuverlässig eingeschätzt werden, wie gross Hunger und Durst seien, weshalb ihm regelmässig Essen und Getränke anzubieten seien. Die Nahrungsaufnahme sei sehr wichtig und sollte nicht durch Besteck behindert werden, da Misserfolge beim Essen mit Besteck dazu führen
könnten, dass das Essen komplett eingestellt werde. Konkrete Massnahmen zur Erlernung der Besteckführung seien nicht unternommen worden. Im Moment stehe die Kommunikationsförderung im Vor dergrund. Erst eine sichere Kommu ni ka tion ermögliche den Kontakt mit der Aus senwelt (auf den Spielplatz gehen) und den sozialen Umgang. Zum jetzigen Zeit punkt der Entwicklung des Be schwer de führers habe das Essen mit Besteck keine Priorität. Zurzeit sei auch die Verletzungsgefahr zu gross, da der Beschwer de füh rer mit der Gabel vom Tisch aufspringen und wegrennen könnte. Da die Mutter mit den Kindern meist alleine sei, könnte sie gegebenenfalls nicht hinterher. Besteck sei Werkzeug, welches einen gezielten Umgang mit dem Gegen stand erfordere. Dazu seien gewisse Bewegungsabläufe einzuhalten, die je nach Besteckteil unterschiedlich seien. Für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung könne der Wechsel einer kom plex en Bewegung (z.B. Gabel ins Essen stechen und dann Hand zum Mund führen) unmöglich sein. Schliesslich fügte sie an, sowohl Essen als auch Sprechen gingen über den Mund. Sollte der Beschwer deführer in diesem sehr intimen Bereich schlechte Erfahrungen machen, sei es möglich, dass ihm damit der Weg zum verbalen Ausdruck verwehrt werde. 3.4.2
Zum Essverhalten konstatierte die heilpädagogische Früherzieherin, welche den Beschwerdeführer und seinen Zwillingsbruder seit Juli 2018 begleitet, in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 13/2), ohne die Hand führung durch eine Drittperson, werde das Be steck fallengelassen und der Beschwerdeführer könnte keine gekocht zubereiteten Mahlzeiten zu sich nehmen. Mit den Händen greife und esse er geschnittene Früchte oder Gebäck (Fingerfood). Im Rahmen der heil pädagogisch en Früh erziehung sei die Besteckführung jedoch kein primäres Ziel, da die Nahrungs aufnahme trotz Unselbständigkeit in diesem Lebensbereich bisher gut gelungen sei. Der Beschwerdeführer sei ein guter Esser, sofern er gefüttert werde, Hilfe stellung durch Handführung erhalte oder von Hand essen könne. Im Vor der grund stünden der Beziehungsaufbau sowie der Aufbau eines grund legen den ersten kommunikativen Austausches. Der Beschwer de führer müsse lernen, ver bale und nonverbale Mitteilungen anderer als Mittei lungen zu ver stehen und auf Anforderungen einzugehen. Dies sei eine Voraus setzung, um das selbständige Essen mit Besteck zu erlernen. Das Erlernen der selbständigen Besteckführung sei deshalb Schritt für Schritt aufzubauen. Es müsse erst die zur Besteckführung not wendige feinmotorische Geschicklichkeit geübt werden. Ferner sei im Umgang mit verschiedensten Materialien die starke taktil-kin äs the tische Abwehr im fein motorischen Bereich aufzuweichen. Der Beschwerdeführer berühre Gegen stände nur sehr kurz, das taktile Erfassen sei des halb stark einge schränkt. Abwehr und Berührungsängste würden erst langsam abgebaut werden.
Bevor die selbständige Besteckführung erlernt werden könne, seien elementare Grundvoraussetzungen im Bereich der Kommunikation zu erlernen, wichtige sen sorische Erfahrungen (taktil-kinästhetische) zu machen sowie die nötigen fein motorischen Fertigkeiten zu erlangen. Dieses Lernen werde durch die Autismus-Spektrum-Störung erheblich beeinträchtigt. Dass der Beschwerdeführer trotz aller bisheriger Bemühungen die selbständige Besteckführung noch nicht gelernt habe, sei auf behinderungsbedingte Gründe und nicht pädagogische Gründe zurückzu führen. 3.4.3
Die Betreuungspersonen in der Kita, die der Beschwerdeführer zusammen mit sei nem Zwillingsbruder seit Oktober 2018 zweimal pro Woche besucht, führten in Bezug auf das Essverhalten in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 (Urk. 13/13) aus, der Beschwerdeführer benötige enge verbale und physische Begleitung beim Essen. Um seine Handlungen zu strukturieren und den Handlungs ablauf aufrecht zu erhalten, sei er auf die Hilfe von aussen angewiesen. Um Handlungsschritte aus zu führen, bedürfe es je nach Situation physische Prompts bis hin zur Hand führung. So benötige der Beschwer deführer Hilfe, um Essen auf den Löffel zu füllen oder mit der Gabel aufzustechen. Er sei nicht in der Lage, selbständig für ausreichend Essen zu sorgen, so frage er weder aktiv nach mehr, noch könne er sich selbständig schöpfen. In Bezug auf die selbständige Besteckführung werde der Beschwerdeführer motiviert, aktiv an der Esssituation teilzunehmen und das Besteck in den Händen zu akzeptieren. Durch die enge Begleitung im 1:1 Setting und mit dem pädagogischen Know-How im Bereich der Autismus-Spektrum-Stö rung seien in der Kita seit Februar 2019 erste Fortschritte zu erkennen, sodass die Intensität der Handführung langsam habe reduziert werden könne n . Bis heute habe diese aber noch nicht vollständig zurückgenommen werden können. Dem Beschwerdeführer sei es möglich erste Teilschritte bei der Nahrungsauf nahme selbständig auszuführen (z.B. je nach Menu Lebensmittel auf den Löffel laden oder mit der Gabel auf stechen, Besteck zum Mund führen). Aller dings be dürfe es immer noch der Moti va tion von aussen (verbal, physische Prompts, Hand füh rung), damit der Be schwer deführer diese Handlungen nicht nach ein oder zwei Wiederholungen einstelle. Es bedürfe nach wie vor einer intensiven, zeitaufwän digen, engen und konsequenten Begleitung durch eine Bezugsperson. Dass bis heute die Ange wöhnung an das Besteck nicht möglich war, liege in erster Linie daran, dass die Handhabung des Bestecks ein gewisses Mass an feinmotorischen Fähigkeiten voraussetze. Da beim Beschwerde führer die motorische Entwicklung nicht alters gemäss sei, stelle ihn die Handhabung von Besteck vor entsprechende Heraus for de rungen. Zur Ent wicklung dieser feinmotorischen Fähigkeiten benö tige er Zeit. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführer in den al l täg li chen Lebensverrichtungen « Ankleiden/Auskleiden », « Verrichten der Notdurft » sowie «Fort be wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dass es in diesen Bereichen eines zeitlichen Mehraufwandes bedarf (vgl. E. 3.2). Zu prüfen und strittig ist, ob in der Lebens verrichtung «Essen» eine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist und ein zeit liche r Mehr auf wand zu erfassen ist, sodass die Voraussetzungen für eine Hilflo sen ent schä di gung
mittleren Grades erfüllt wären (vgl. E. 1.2.2) . 4.2
Gemäss Randziffer 8087 KSIH erfolgt die Beurteilung der invaliditätsbedingten Hilflosigkeit bei Minderjährigen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Erwachsenen. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass nur der Mehrbedarf an Hil feleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Min derjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden darf (vgl. Anhang III und IV). Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Über wa chung (BGE 137 V 424). 4.3
Der Beschwerdeführer war im Abklärungszeitpunkt gut fünf Jahre alt. Gemäss Anhang II zum KSIH braucht ein Kind ab drei Jahren beim Essen von zerkleinerter Nahrung nur noch selten Hilfe. Löffel und Gabel kann es benutzen. Laut Angaben der Mutter im Rahmen der Abklärung vor Ort weigert sich der Beschwerdeführer, das Besteck in die Hand zu nehmen und den Umgang damit zu erlernen (vgl. E. 3.2). Die Heilpädagogin äusserte, dass der Beschwerdeführer das Besteck fallen lasse, wenn er keine Hilfestellung durch Handführung erhalte (E. 3.4.2) und auch die Betreuungspersonen der Kita wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfe von aussen angewiesen sei, um Essen auf den Löffel zu füllen oder mit der Gabel aufzustechen (E. 3.4.3). Dr. C.___ bestätigte, dass die feinmotori schen Fähigkeiten gebrechensbedingt noch fehlen würden (E. 3.3). Mithin ist der Beschwerdeführer nicht altersgemäss in der Lage, Löffel und Gabel selbständig zu benutzen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Einschätzung der zuständigen Ab klärungsperson, wonach die selbständige Besteckführung mit den notwen di gen methodisch-pädagogischen Massnahmen zu erlernen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer interessiert ist, den Umgang mit neuen Gegenständen zu erlernen (vgl. Urk. 13/2), und das Besteck als Gegenstand akzeptiert (vgl. Urk. 13/3), ist es durchaus wahrscheinlich, dass er die selbständige Besteck füh rung erlernen wird. Dies bestätigen sowohl die Heilpädagogin als auch die Betreu ungs personen in der Kita. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auf die Scha den minderungspflicht der Eltern verweist, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach einhelliger Einschätzung aller Betreuungspersonen braucht das Erlernen der selb ständigen Besteckführung intensive 1:1-Betreuung und kann nicht isoliert erfol gen . Im Vordergrund stehe der Bezie hungs aufbau und der kommunikative Aus tausch sowie die fein- und grob moto rischen Fähigkeiten. Auf diesen Fertigkeiten baue die selbständige Besteck füh rung auf (vgl. E. 3.4.2). Es gilt zu berücksichti gen, dass bei autistischen Kindern nicht zu viele Neuerungen gleichzeitig einge führt werden können (vgl. Urk. 13/1). Somit ist einleuchtend und nachvollzieh bar, dass sich der Beschwerdeführer vorab an dere Fähigkeiten (insbesondere im feinmotorischen Bereich) aneignen muss und darauf aufbauend in einem nächs ten Schritt die Nahrungsaufnahme mit Besteck erlernen kann. Sowohl die Heil pädagogin als auch die Betreuungspersonen der Kita nannten entsprechend behinderungs bedingte Gründe, welche den Beschwer de führer in der Hand habung des Bestecks beeinträchtigen (vgl. E. 3.4.2 und E. 3.4.3, je in fine). Dass in der Kita seit Februar 2019 erste Fortschritte in Bezug auf die Essens situation zu erkennen sind und die Handführung habe reduziert werden können, vermag daran nichts zu ändern. Gemäss Angaben der Betreu ungs personen der Kita muss der Beschwerde führer nach wie vor motiviert wer den, die Handlungen nicht nach ein oder zwei Wiederholungen einzustellen (E. 3.4.3). Ferner wird der Beschwer de führer in der Kita im Rahmen der Essens einnahme durch eine Bezugsperson eng begleitet (E. 3.4.3). Der Beschwerde führer ist nach wie vor darauf angewiesen, dass er bei der Nahrungsaufnahme unterstützt wird, zumal auch nicht zuverlässig einge schätzt werden kann, ob der Beschwerdeführer noch Hunger hat (E. 3.4.1). Dies bezüglich gaben auch die Betreuungspersonen in der Kita an, dass der Beschwer de führer nicht in der Lage sei, selbständig für ausreichend Essen zu sor gen (E. 3.4.3). Angesichts dessen, dass bei autistischen Kindern die mehrmalige Auf forderung während der Mahlzeit an den Tisch zurückzukehren und zu essen gemäss Anhang III zum KSIH als Mehraufwand zu berücksichtigen ist, ist analog auch die mehr malige Auf for de rung die Nahrungseinnahme mit dem Besteck nicht nach ein oder zwei Wieder holungen einzustellen als Mehraufwand zu berück sich tigen. Ein zeitlicher Mehraufwand an Hilfeleistung im Bereich «Essen» ist ge geben. 4.4
Aufgrund der ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit in vier alltäglichen Lebens ver richtungen (E. 4.3) ist eine Hilflosigkeit mittleren Grades gegeben (vgl. E. 1.2.2). Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Verfügung vom 6. März 2019 (Urk.
2) ist bezüglich Schweregrad der Hilflosigkeit aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 10. November 2017 (Einreise in die Schweiz) bis 3 0. November 2031 (vor behältlich Revision) Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades hat. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind unter Berück sichtigung, dass dem den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers betref fen de Ver fahren unter Prozess Nr. IV.2019.00267 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, zu halbieren und auf Fr. 400.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentsch ädigung für beide Beschwerdeschriften (Prozess Nr. IV.2019.00267 und Prozess Nr. IV.2019.00268) ermessensweise auf Fr. 1’ 3 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer), für das vorliegende Verfahren auf Fr. 650.--, festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
6. März 20 19
bezüglich Schweregrad der Hilflosigkeit aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1 0. November 2017 Anspruch auf eine
Hilflosen ent schädi gung
mittleren Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren am 2 3. November 2013 und in der Schweiz wohnhaft seit dem 1 0. November 2017, leidet wie sein Zwillingsbruder A.___ (Prozess Nr. IV.2019.00267) an einer Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0; vgl. Arztbericht vom 5. September 2018 [Urk. 9/ 16/4-8 ]) und wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf dieses Leiden am 5. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Leistungsbezug (Hilflo sen entschädigung für Minder jährige) ange meldet (Urk. 9/2). Ausserdem ersuch ten die Eltern um medizinische Massnahmen (vgl. Anmeldung für Minder jährig e: medizinische Massnahmen vom 6. Juli 2018, Urk. 9/4) und Abgabe eines Kommunikationshilfs mittel s (vgl. Anmeldung Gesuch um Abklärung Hilfsmittel vom 2 5. Januar 2019, Urk. 9 /33). Die IV-Stelle qualifizierte das Leide n als Ge burts gebrechen Ziffer 405 des Anhangs zur Verordnung über die Geburts ge bre chen (GgV) und gewährte dem Versicherten gestützt auf den Arztbericht des Kan tonsspitals B.___ vom 5. September 2018 (Urk. 9/16/4-8) Kosten gut sprache für die notwendigen medizinischen Mass nahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechen s (vgl. Mitteilung vom 12 .
Oktober 2018, Urk. 9/
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.
E. 1.2.1 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.
E. 1.2.2 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
E. 1.3 Gemäss Art. 42 bis
Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung ange wie sen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und per sönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen glei chen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwa chungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehr aufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters.
E. 1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.
E. 2 ) sowie für die Abklärung eines Kommu nikationsgerätes (vgl. Mitteilung vom 1 5. April 2019, Urk. 9/4
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2019 (Urk.
2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass der Hilfebedarf des Kindes über dem altersgemässen Durchschnitt liege. Anrechenbar sei dieser Mehr auf wand beim Kleiden, beim Wickeln und im Bereich Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte. Im Bereich Essen habe sich gezeigt, dass das Kind in der Lage sei, sich an eingeübte Vorgänge zu halten. Es sitze ruhig am Familien tisch, könne selbständig trinken und nehme Fingerfood zu sich. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass bei diesen Fähigkeiten auch das Führen von Besteck erlernbar wäre. Der methodisch-pädagogische Aufwand, der von der Betreuungs person betrieben werden müsse, damit diese Fähigkeit erlangt werden könne, gelte als zumutbare Schadenminderungspflicht im Rahmen der erzieheri schen Aufgaben. Es bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leich ten Grades. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages seien nicht erfüllt.
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 4. April 2019 (Urk.
1) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2019 (Urk.
12) zusammengefasst vor, das Kind könne nicht selb ständig essen. Das Essen müsse eingegeben werden respektive die Hand mit dem Besteck müsse geführt werden. Ohne Unterstützung einer Drittperson benutze das Kind das Be steck nicht. In Bezug auf die Schadenminderungspflicht sei festzuhalten, dass im Moment andere existentiellere Fertigkeiten und Verhaltensweisen im Vorder grund stehen würden, weshalb im Bereich «selbständiges Essen» nicht mehr Zeit investiert wer den könne, als bereits investiert werde. Ob und wann das Kind selbständig essen könne, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Aktuell sei eine selb ständige Essenseinnahme jedoch nicht möglich, weshalb die Hilflosigkeit im Lebens bereich «Essen» anerkannt werden müsse. 3. 3.1
Seit August 2018 ist der Beschwerdeführer im Sozialpädiatrischen Zentrum des B.___ in Behandlung. Im Alter von vier Jahren und 8 Monaten wurde bei ihm bei unter anderem verzögerter Kontaktaufnahme und Kommunikation sowie allge meinem Entwicklungsdefizit eine tiefgreifende Ent wick lungs störung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung mit allgemei nem Entwick lungs rück stand (ICD-10: F84.0) diagnostiziert. Zur Unterstützung der sozialen Interaktion sei eine intensive heilpädagogische Frühförderung not wendig. Zusätzlich sei auch eine logopädische Therapie zu empfehlen (vgl. Arzt bericht vom 5. September 2018, Urk. 9/16/4-8). 3.2
Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands am 5. September 2018 eine Abklärung vor Ort im Beisein der Eltern und der Heilpädagogin durch (Urk. 9/23). Sie hielt fest, insgesamt seien sich der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder, der ebenfalls an einer Autismus-Spektrum-Störung leide, in allen Belangen sehr ähnlich. Der Beschwer de führer sei als B-Zwilling eher zurückhaltender und folge seinem Bruder.
Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Kleidung den Kindern im altersgemässen Rahmen bereit gelegt werde. Diese würden weder Vorlieben noch Abneigungen zeigen. Sie würden sich passiv und widerstandslos umziehen lassen. Eigeninitiative zeigten sie nicht. Sie rea gier ten einzig, indem sie zeigten, dass sie den eingewöhnten Ablauf kennen wür den. Konkret heisse das, dass sie zu ihrer Mutter gehen würden, wenn sich diese mit den Kleidern zu ihnen begebe. Die Hilflosigkeit in diesem Bereich sei gegeben. Es ergebe sich ein Aufwand von 5 Minuten pro Kind fürs Umkleiden.
Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» bestehe keine Hilflosigkeit. Die Buben würden sich flink und gelenkig bewegen. Sie könnten alle Positionswechsel pro blem los vornehmen. Der Nachtschlaf werde in der Regel als unproblematisch beschrieben.
Zum Bereich «Essen» konstatierte die Abklärungsperson, gegessen werde am Familientisch. Es würden täglich drei gemeinsame Mahlzeiten stattfinden. Die Kinder würden ruhig an ihrem Platz sitzen. Sie seien im normalen Rahmen wäh lerisch bei den angebotenen Speisen. Beide könnten aus dem Glas trinken und Fingerfood selbständig zu sich nehmen. Die Mutter habe angegeben, beiden Kin dern die restliche Nahrung einzugeben, da sich diese weigerten das Besteck in die Hand zu nehmen und den Umgang damit zu erlernen. Gezielte Massnahmen, die gegen dieses Verhalten ergriffen worden seien, hätten die Eltern nicht an geben können. Zur Klärung, ob eine Angewöhnung an neue Gegenstände möglich sei, habe die Heilpädagogin gesagt, dass sich die Kinder für Neues interessieren wür den, es aber Behutsamkeit und Geduld brauche, sie an den Umgang mit neuen Materialien/Gegenstände n heranzuführen. Die Abklärungs person hielt fest, es sei davon auszugehen, dass mit den notwendigen metho disch-pädagogischen Mass nahmen die selbständige Besteckführung erlernt wer den könne. Demnach werde das Essen aus iv-fremden Gründen eingegeben. Die Hilflosigkeit im Bereich «Essen» sei zu verneinen.
Zum Bereich «Körperpflege» wurde sodann festgehalten, bis zum 6. Altersjahr sei auch das gesunde Kind auf umfassende Dritthilfe angewiesen bei der Körper pflege. Dass beide Kinder Zeit brauchen würden, um sich auf die Kör perpflege ein zustellen, entspreche einem altersgemässen Unterstützungs bedarf. Da die Kin der jedoch noch vollständig inkontinent seien und täglich vier- bis fünfmal ge wickelt werden müssten, sei im Bereich «Verrichten der Notdurft» ein Mehr auf wand infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit gegeben und ein Zeit aufwand anzurechnen.
Alsdann konstatierte die Abklärungsperson im Bereich «Fortbewegung», die Kin der hätten mit 2 Jahren gehen können. Bis heute sei es jedoch nicht gelungen,
ihre Ängste gegenüber Treppen zu überwinden. In Bezug auf die «Pflege gesell schaftlicher Kontakte» könnten ab dem 5. Altersjahr ihre Schwierigkeiten im Um gang mit anderen Menschen für die Hilflosigkeit berücksichtigt werden. Beide Kinder könnten sich sprachlich nicht mitteilen. Sehr vereinzelt würden sie Worte nachsprechen, wobei sie diese nicht zuordnen könnten. Eine Hilflosigkeit in die sem Bereich sei gegeben.
Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die Buben würden keine spezielle Überwachung benötigen. Sie würden sich altersentsprechend verhalten und sogar als geduldig beschrieben werden. So könne ein Junge auch einmal sich selbst überlassen werden, wenn der andere gebadet werde, oder die Kinder beschäftig t en sich mit ihren gewohnten Tätigkeiten, wenn die Mutter etwas im Haushalt zu verrichten habe. 3.3
Die behandelnde Kinderärztin Dr. C.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 30. No vember 2018 (Urk. 9/30) aus, der Beschwerdeführer lebe in seiner eigenen Wahrnehmungswelt, sodass es ihm nicht möglich sei, die erzieherischen und sozial-interaktiven Alltagsregeln zu erkennen und diese zu befolgen. Dadurch seien die Abläufe im Kontext des Essens beeinträchtigt. Die Handlungsplanung, das Erkennen des regelhaften Handlungsablaufes, die Handlungsdurchführung sowie die feinmotorischen Fertigkeiten seien nicht vorhanden, so dass der Be schwer deführer sich innert adäquater Zeit nicht selbständig ernähren könne. Die Imitationsfähigkeit von Handlungsabläufen sei aufgrund der Autismus-Spek t rum-Störung schwerstens eingeschränkt. Im Setting des Essens sei eine klare Hilflosigkeit ausgewiesen, da der Beschwerdeführer auf die Fütterung durch die Mutter angewiesen sei. Wann und ob die selbständige Besteckführung durch methodisch-pädagogische Massnahmen erlernt werde, könne nicht konklusiv beurteilt werden. Es gelte aber zu beachten, dass es sich um ein Zwillingspaar mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung handle, welche den ganzen Tagesablauf und das Zeitmanagement der Familie beeinträchtige . 3.4
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die Stellungnahmen der Betreu ungs personen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht (vgl. Urk. 13/1-3). 3.4.1
Seit Februar 2019 werden der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder durch eine Logopädin begleitet. In Bezug auf das Essverhalten des Beschwerdeführers äusserte diese am 1. Juni 2019 (Urk. 13/1), beim Beschwerdeführer könne nicht zuverlässig eingeschätzt werden, wie gross Hunger und Durst seien, weshalb ihm regelmässig Essen und Getränke anzubieten seien. Die Nahrungsaufnahme sei sehr wichtig und sollte nicht durch Besteck behindert werden, da Misserfolge beim Essen mit Besteck dazu führen
könnten, dass das Essen komplett eingestellt werde. Konkrete Massnahmen zur Erlernung der Besteckführung seien nicht unternommen worden. Im Moment stehe die Kommunikationsförderung im Vor dergrund. Erst eine sichere Kommu ni ka tion ermögliche den Kontakt mit der Aus senwelt (auf den Spielplatz gehen) und den sozialen Umgang. Zum jetzigen Zeit punkt der Entwicklung des Be schwer de führers habe das Essen mit Besteck keine Priorität. Zurzeit sei auch die Verletzungsgefahr zu gross, da der Beschwer de füh rer mit der Gabel vom Tisch aufspringen und wegrennen könnte. Da die Mutter mit den Kindern meist alleine sei, könnte sie gegebenenfalls nicht hinterher. Besteck sei Werkzeug, welches einen gezielten Umgang mit dem Gegen stand erfordere. Dazu seien gewisse Bewegungsabläufe einzuhalten, die je nach Besteckteil unterschiedlich seien. Für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung könne der Wechsel einer kom plex en Bewegung (z.B. Gabel ins Essen stechen und dann Hand zum Mund führen) unmöglich sein. Schliesslich fügte sie an, sowohl Essen als auch Sprechen gingen über den Mund. Sollte der Beschwer deführer in diesem sehr intimen Bereich schlechte Erfahrungen machen, sei es möglich, dass ihm damit der Weg zum verbalen Ausdruck verwehrt werde. 3.4.2
Zum Essverhalten konstatierte die heilpädagogische Früherzieherin, welche den Beschwerdeführer und seinen Zwillingsbruder seit Juli 2018 begleitet, in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 13/2), ohne die Hand führung durch eine Drittperson, werde das Be steck fallengelassen und der Beschwerdeführer könnte keine gekocht zubereiteten Mahlzeiten zu sich nehmen. Mit den Händen greife und esse er geschnittene Früchte oder Gebäck (Fingerfood). Im Rahmen der heil pädagogisch en Früh erziehung sei die Besteckführung jedoch kein primäres Ziel, da die Nahrungs aufnahme trotz Unselbständigkeit in diesem Lebensbereich bisher gut gelungen sei. Der Beschwerdeführer sei ein guter Esser, sofern er gefüttert werde, Hilfe stellung durch Handführung erhalte oder von Hand essen könne. Im Vor der grund stünden der Beziehungsaufbau sowie der Aufbau eines grund legen den ersten kommunikativen Austausches. Der Beschwer de führer müsse lernen, ver bale und nonverbale Mitteilungen anderer als Mittei lungen zu ver stehen und auf Anforderungen einzugehen. Dies sei eine Voraus setzung, um das selbständige Essen mit Besteck zu erlernen. Das Erlernen der selbständigen Besteckführung sei deshalb Schritt für Schritt aufzubauen. Es müsse erst die zur Besteckführung not wendige feinmotorische Geschicklichkeit geübt werden. Ferner sei im Umgang mit verschiedensten Materialien die starke taktil-kin äs the tische Abwehr im fein motorischen Bereich aufzuweichen. Der Beschwerdeführer berühre Gegen stände nur sehr kurz, das taktile Erfassen sei des halb stark einge schränkt. Abwehr und Berührungsängste würden erst langsam abgebaut werden.
Bevor die selbständige Besteckführung erlernt werden könne, seien elementare Grundvoraussetzungen im Bereich der Kommunikation zu erlernen, wichtige sen sorische Erfahrungen (taktil-kinästhetische) zu machen sowie die nötigen fein motorischen Fertigkeiten zu erlangen. Dieses Lernen werde durch die Autismus-Spektrum-Störung erheblich beeinträchtigt. Dass der Beschwerdeführer trotz aller bisheriger Bemühungen die selbständige Besteckführung noch nicht gelernt habe, sei auf behinderungsbedingte Gründe und nicht pädagogische Gründe zurückzu führen. 3.4.3
Die Betreuungspersonen in der Kita, die der Beschwerdeführer zusammen mit sei nem Zwillingsbruder seit Oktober 2018 zweimal pro Woche besucht, führten in Bezug auf das Essverhalten in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 (Urk. 13/13) aus, der Beschwerdeführer benötige enge verbale und physische Begleitung beim Essen. Um seine Handlungen zu strukturieren und den Handlungs ablauf aufrecht zu erhalten, sei er auf die Hilfe von aussen angewiesen. Um Handlungsschritte aus zu führen, bedürfe es je nach Situation physische Prompts bis hin zur Hand führung. So benötige der Beschwer deführer Hilfe, um Essen auf den Löffel zu füllen oder mit der Gabel aufzustechen. Er sei nicht in der Lage, selbständig für ausreichend Essen zu sorgen, so frage er weder aktiv nach mehr, noch könne er sich selbständig schöpfen. In Bezug auf die selbständige Besteckführung werde der Beschwerdeführer motiviert, aktiv an der Esssituation teilzunehmen und das Besteck in den Händen zu akzeptieren. Durch die enge Begleitung im 1:1 Setting und mit dem pädagogischen Know-How im Bereich der Autismus-Spektrum-Stö rung seien in der Kita seit Februar 2019 erste Fortschritte zu erkennen, sodass die Intensität der Handführung langsam habe reduziert werden könne n . Bis heute habe diese aber noch nicht vollständig zurückgenommen werden können. Dem Beschwerdeführer sei es möglich erste Teilschritte bei der Nahrungsauf nahme selbständig auszuführen (z.B. je nach Menu Lebensmittel auf den Löffel laden oder mit der Gabel auf stechen, Besteck zum Mund führen). Aller dings be dürfe es immer noch der Moti va tion von aussen (verbal, physische Prompts, Hand füh rung), damit der Be schwer deführer diese Handlungen nicht nach ein oder zwei Wiederholungen einstelle. Es bedürfe nach wie vor einer intensiven, zeitaufwän digen, engen und konsequenten Begleitung durch eine Bezugsperson. Dass bis heute die Ange wöhnung an das Besteck nicht möglich war, liege in erster Linie daran, dass die Handhabung des Bestecks ein gewisses Mass an feinmotorischen Fähigkeiten voraussetze. Da beim Beschwerde führer die motorische Entwicklung nicht alters gemäss sei, stelle ihn die Handhabung von Besteck vor entsprechende Heraus for de rungen. Zur Ent wicklung dieser feinmotorischen Fähigkeiten benö tige er Zeit. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführer in den al l täg li chen Lebensverrichtungen « Ankleiden/Auskleiden », « Verrichten der Notdurft » sowie «Fort be wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dass es in diesen Bereichen eines zeitlichen Mehraufwandes bedarf (vgl. E. 3.2). Zu prüfen und strittig ist, ob in der Lebens verrichtung «Essen» eine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist und ein zeit liche r Mehr auf wand zu erfassen ist, sodass die Voraussetzungen für eine Hilflo sen ent schä di gung
mittleren Grades erfüllt wären (vgl. E. 1.2.2) . 4.2
Gemäss Randziffer 8087 KSIH erfolgt die Beurteilung der invaliditätsbedingten Hilflosigkeit bei Minderjährigen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Erwachsenen. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass nur der Mehrbedarf an Hil feleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Min derjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden darf (vgl. Anhang III und IV). Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Über wa chung (BGE 137 V 424). 4.3
Der Beschwerdeführer war im Abklärungszeitpunkt gut fünf Jahre alt. Gemäss Anhang II zum KSIH braucht ein Kind ab drei Jahren beim Essen von zerkleinerter Nahrung nur noch selten Hilfe. Löffel und Gabel kann es benutzen. Laut Angaben der Mutter im Rahmen der Abklärung vor Ort weigert sich der Beschwerdeführer, das Besteck in die Hand zu nehmen und den Umgang damit zu erlernen (vgl. E. 3.2). Die Heilpädagogin äusserte, dass der Beschwerdeführer das Besteck fallen lasse, wenn er keine Hilfestellung durch Handführung erhalte (E. 3.4.2) und auch die Betreuungspersonen der Kita wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfe von aussen angewiesen sei, um Essen auf den Löffel zu füllen oder mit der Gabel aufzustechen (E. 3.4.3). Dr. C.___ bestätigte, dass die feinmotori schen Fähigkeiten gebrechensbedingt noch fehlen würden (E. 3.3). Mithin ist der Beschwerdeführer nicht altersgemäss in der Lage, Löffel und Gabel selbständig zu benutzen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Einschätzung der zuständigen Ab klärungsperson, wonach die selbständige Besteckführung mit den notwen di gen methodisch-pädagogischen Massnahmen zu erlernen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer interessiert ist, den Umgang mit neuen Gegenständen zu erlernen (vgl. Urk. 13/2), und das Besteck als Gegenstand akzeptiert (vgl. Urk. 13/3), ist es durchaus wahrscheinlich, dass er die selbständige Besteck füh rung erlernen wird. Dies bestätigen sowohl die Heilpädagogin als auch die Betreu ungs personen in der Kita. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auf die Scha den minderungspflicht der Eltern verweist, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach einhelliger Einschätzung aller Betreuungspersonen braucht das Erlernen der selb ständigen Besteckführung intensive 1:1-Betreuung und kann nicht isoliert erfol gen . Im Vordergrund stehe der Bezie hungs aufbau und der kommunikative Aus tausch sowie die fein- und grob moto rischen Fähigkeiten. Auf diesen Fertigkeiten baue die selbständige Besteck füh rung auf (vgl. E. 3.4.2). Es gilt zu berücksichti gen, dass bei autistischen Kindern nicht zu viele Neuerungen gleichzeitig einge führt werden können (vgl. Urk. 13/1). Somit ist einleuchtend und nachvollzieh bar, dass sich der Beschwerdeführer vorab an dere Fähigkeiten (insbesondere im feinmotorischen Bereich) aneignen muss und darauf aufbauend in einem nächs ten Schritt die Nahrungsaufnahme mit Besteck erlernen kann. Sowohl die Heil pädagogin als auch die Betreuungspersonen der Kita nannten entsprechend behinderungs bedingte Gründe, welche den Beschwer de führer in der Hand habung des Bestecks beeinträchtigen (vgl. E. 3.4.2 und E. 3.4.3, je in fine). Dass in der Kita seit Februar 2019 erste Fortschritte in Bezug auf die Essens situation zu erkennen sind und die Handführung habe reduziert werden können, vermag daran nichts zu ändern. Gemäss Angaben der Betreu ungs personen der Kita muss der Beschwerde führer nach wie vor motiviert wer den, die Handlungen nicht nach ein oder zwei Wiederholungen einzustellen (E. 3.4.3). Ferner wird der Beschwer de führer in der Kita im Rahmen der Essens einnahme durch eine Bezugsperson eng begleitet (E. 3.4.3). Der Beschwerde führer ist nach wie vor darauf angewiesen, dass er bei der Nahrungsaufnahme unterstützt wird, zumal auch nicht zuverlässig einge schätzt werden kann, ob der Beschwerdeführer noch Hunger hat (E. 3.4.1). Dies bezüglich gaben auch die Betreuungspersonen in der Kita an, dass der Beschwer de führer nicht in der Lage sei, selbständig für ausreichend Essen zu sor gen (E. 3.4.3). Angesichts dessen, dass bei autistischen Kindern die mehrmalige Auf forderung während der Mahlzeit an den Tisch zurückzukehren und zu essen gemäss Anhang III zum KSIH als Mehraufwand zu berücksichtigen ist, ist analog auch die mehr malige Auf for de rung die Nahrungseinnahme mit dem Besteck nicht nach ein oder zwei Wieder holungen einzustellen als Mehraufwand zu berück sich tigen. Ein zeitlicher Mehraufwand an Hilfeleistung im Bereich «Essen» ist ge geben. 4.4
Aufgrund der ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit in vier alltäglichen Lebens ver richtungen (E. 4.3) ist eine Hilflosigkeit mittleren Grades gegeben (vgl. E. 1.2.2). Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Verfügung vom 6. März 2019 (Urk.
2) ist bezüglich Schweregrad der Hilflosigkeit aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 10. November 2017 (Einreise in die Schweiz) bis 3 0. November 2031 (vor behältlich Revision) Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades hat. 5.
E. 5 ) . In Bezug auf die Hilflosen ent schädi gung nahm die IV-Stelle am 5. Sep tember 2018 eine Abklärung über die Hilf losigkeit und den Betreuungs auf wand vor Ort vor (vgl. Urk. 9/ 23). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 2 0. Sep tember 2018 eine Ent schädigung wegen leichter Hilf losigkeit in Aussicht (Urk. 9/ 15). Nach mehr maliger Frist erstreckung erhob die Ver treterin des Ver sicherten unter Beilage einer Stellungnahme der be han delnden Ärztin Dr. med. C.___, Kinder- und Jugend medizin FMH, vom 3 0. No vem ber 2018 (Urk. 9/30) mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 Ein wand (Urk. 9/24, Pro zess Nr. IV.2019.00267). Nach Einholung einer weiteren Stellung nahme des Abklärungs diens tes vom 6. März 2019 (Urk. 9/3
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind unter Berück sichtigung, dass dem den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers betref fen de Ver fahren unter Prozess Nr. IV.2019.00267 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, zu halbieren und auf Fr. 400.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentsch ädigung für beide Beschwerdeschriften (Prozess Nr. IV.2019.00267 und Prozess Nr. IV.2019.00268) ermessensweise auf Fr. 1’ 3 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer), für das vorliegende Verfahren auf Fr. 650.--, festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
6. März 20 19
bezüglich Schweregrad der Hilflosigkeit aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1 0. November 2017 Anspruch auf eine
Hilflosen ent schädi gung
mittleren Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 8 ) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Verfügung vom 6. März 2019 wie vor be schieden ab dem 1 0. November 2017 eine Entschä di gung wegen leichter Hilf losigkeit zu (Urk. 9/3
E. 9 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Eingabe vom 4. April 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü gung vom 6. März 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, dem Be schwerdeführer eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosig keit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Anordnung eines zwei ten Schriften wech sels sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die pro zessuale Bedürftigkeit wurde
mit Eingaben vom 21. Mai 2019 substantiiert (Urk. 6 und Urk. 7/1-20).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort sowie alle Akten zur Einsicht zugestellt (Urk. 10). Unter Beilage diverser Stellungnahmen der behandelnden Logopädin, der heilpädagogischen Früh erzie he rin sowie der Betreuungsperson in der Kita (Urk. 13/1-3) reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schrei ben vom 1. Ju l i 2019 eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde ein, worin an den bereits ge stellten Rechtsbegehren festgehalten wurde (Urk. 12), was der Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Gleich zeitig wurde mittgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V
297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Dispositiv
- X.___ , geboren am 2
- November 2013 und in der Schweiz wohnhaft seit dem 1
- November 2017, leidet wie sein Zwillingsbruder A.___ (Prozess Nr. IV.2019.00267) an einer Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0; vgl. Arztbericht vom
- September 2018 [Urk. 9/ 16/4-8 ]) und wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf dieses Leiden am 5. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Leistungsbezug ( Hilflo sen entschädigung für Minder jährige) ange meldet (Urk. 9/2). Ausserdem ersuch ten die Eltern um medizinische Massnahmen (vgl. Anmeldung für Minder jährig e: medizinische Massnahmen vom
- Juli 2018, Urk. 9/4 ) und Abgabe eines Kommunikationshilfs mittel s (vgl. Anmeldung Gesuch um Abklärung Hilfsmittel vom 2
- Januar 2019, Urk. 9 /33 ). Die IV-Stelle qualifizierte das Leide n als Ge burts gebrechen Ziffer 405 des Anhangs zur Verordnung über die Geburts ge bre chen ( GgV ) und gewährte dem Versicherten gestützt auf den Arztbericht des Kan tonsspitals B.___ vom
- September 2018 ( Urk. 9/16/4-8 ) Kosten gut sprache für die notwendigen medizinischen Mass nahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechen s (vgl. Mitteilung vom 12 . Oktober 2018 , Urk. 9/ 2 2 ) sowie für die Abklärung eines Kommu nikationsgerätes (vgl. Mitteilung vom 1
- April 2019, Urk. 9/4 5 ) . In Bezug auf die Hilflosen ent schädi gung nahm die IV-Stelle am 5. Sep tember 2018 eine Abklärung über die Hilf losigkeit und den Betreuungs auf wand vor Ort vor (vgl. Urk. 9/ 23 ). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 2
- Sep tember 2018 eine Ent schädigung wegen leichter Hilf losigkeit in Aussicht (Urk. 9/ 15 ). Nach mehr maliger Frist erstreckung erhob die Ver treterin des Ver sicherten unter Beilage einer Stellungnahme der be han delnden Ärztin Dr. med. C.___ , Kinder- und Jugend medizin FMH, vom 3
- No vem ber 2018 ( Urk. 9/30 ) mit Schreiben vom
- Dezember 2018 Ein wand (Urk. 9/24 , Pro zess Nr. IV.2019.00267 ). Nach Einholung einer weiteren Stellung nahme des Abklärungs diens tes vom
- März 2019 ( Urk. 9/3 8 ) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Verfügung vom
- März 2019 wie vor be schieden ab dem 1
- November 2017 eine Entschä di gung wegen leichter Hilf losigkeit zu ( Urk. 9/3 9 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Eingabe vom
- April 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü gung vom
- März 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, dem Be schwerdeführer eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosig keit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Anordnung eines zwei ten Schriften wech sels sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die pro zessuale Bedürftigkeit wurde mit Eingaben vom
- Mai 2019 substantiiert (Urk. 6 und Urk. 7/1-20 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
- Mai 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2
- Mai 2019 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort sowie alle Akten zur Einsicht zugestellt ( Urk. 10). Unter Beilage diverser Stellungnahmen der behandelnden Logopädin, der heilpädagogischen Früh erzie he rin sowie der Betreuungsperson in der Kita (Urk. 13/1-3) reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schrei ben vom
- Ju l i 2019 eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde ein, worin an den bereits ge stellten Rechtsbegehren festgehalten wurde (Urk. 12), was der Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom
- Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Gleich zeitig wurde mittgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde ( Urk. 14).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 1.2.1 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.2.2 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3 Gemäss Art. 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung , wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung ange wie sen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und per sönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen glei chen Alters zu berücksichtigen ( Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwa chungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehr aufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. 1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom
- März 2019 ( Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass der Hilfebedarf des Kindes über dem altersgemässen Durchschnitt liege. Anrechenbar sei dieser Mehr auf wand beim Kleiden, beim Wickeln und im Bereich Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte. Im Bereich Essen habe sich gezeigt, dass das Kind in der Lage sei, sich an eingeübte Vorgänge zu halten. Es sitze ruhig am Familien tisch, könne selbständig trinken und nehme Fingerfood zu sich. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass bei diesen Fähigkeiten auch das Führen von Besteck erlernbar wäre. Der methodisch-pädagogische Aufwand, der von der Betreuungs person betrieben werden müsse, damit diese Fähigkeit erlangt werden könne, gelte als zumutbare Schadenminderungspflicht im Rahmen der erzieheri schen Aufgaben. Es bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leich ten Grades. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages seien nicht erfüllt. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom
- April 2019 ( Urk. 1) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom
- Juli 2019 ( Urk. 12) zusammengefasst vor, das Kind könne nicht selb ständig essen. Das Essen müsse eingegeben werden respektive die Hand mit dem Besteck müsse geführt werden. Ohne Unterstützung einer Drittperson benutze das Kind das Be steck nicht. In Bezug auf die Schadenminderungspflicht sei festzuhalten, dass im Moment andere existentiellere Fertigkeiten und Verhaltensweisen im Vorder grund stehen würden, weshalb im Bereich «selbständiges Essen» nicht mehr Zeit investiert wer den könne, als bereits investiert werde. Ob und wann das Kind selbständig essen könne, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Aktuell sei eine selb ständige Essenseinnahme jedoch nicht möglich, weshalb die Hilflosigkeit im Lebens bereich «Essen» anerkannt werden müsse.
- 3.1 Seit August 2018 ist der Beschwerdeführer im Sozialpädiatrischen Zentrum des B.___ in Behandlung. Im Alter von vier Jahren und 8 Monaten wurde bei ihm bei unter anderem verzögerter Kontaktaufnahme und Kommunikation sowie allge meinem Entwicklungsdefizit eine tiefgreifende Ent wick lungs störung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung mit allgemei nem Entwick lungs rück stand (ICD-10: F84.0) diagnostiziert. Zur Unterstützung der sozialen Interaktion sei eine intensive heilpädagogische Frühförderung not wendig. Zusätzlich sei auch eine logopädische Therapie zu empfehlen (vgl. Arzt bericht vom
- September 2018, Urk. 9/16/4-8 ). 3.2 Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands am
- September 2018 eine Abklärung vor Ort im Beisein der Eltern und der Heilpädagogin durch ( Urk. 9/23). Sie hielt fest, insgesamt seien sich der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder, der ebenfalls an einer Autismus-Spektrum-Störung leide, in allen Belangen sehr ähnlich. Der Beschwer de führer sei als B-Zwilling eher zurückhaltender und folge seinem Bruder. Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Kleidung den Kindern im altersgemässen Rahmen bereit gelegt werde. Diese würden weder Vorlieben noch Abneigungen zeigen. Sie würden sich passiv und widerstandslos umziehen lassen. Eigeninitiative zeigten sie nicht. Sie rea gier ten einzig, indem sie zeigten, dass sie den eingewöhnten Ablauf kennen wür den. Konkret heisse das, dass sie zu ihrer Mutter gehen würden, wenn sich diese mit den Kleidern zu ihnen begebe. Die Hilflosigkeit in diesem Bereich sei gegeben. Es ergebe sich ein Aufwand von 5 Minuten pro Kind fürs Umkleiden. Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» bestehe keine Hilflosigkeit. Die Buben würden sich flink und gelenkig bewegen. Sie könnten alle Positionswechsel pro blem los vornehmen. Der Nachtschlaf werde in der Regel als unproblematisch beschrieben. Zum Bereich «Essen» konstatierte die Abklärungsperson, gegessen werde am Familientisch. Es würden täglich drei gemeinsame Mahlzeiten stattfinden. Die Kinder würden ruhig an ihrem Platz sitzen. Sie seien im normalen Rahmen wäh lerisch bei den angebotenen Speisen. Beide könnten aus dem Glas trinken und Fingerfood selbständig zu sich nehmen. Die Mutter habe angegeben, beiden Kin dern die restliche Nahrung einzugeben, da sich diese weigerten das Besteck in die Hand zu nehmen und den Umgang damit zu erlernen. Gezielte Massnahmen, die gegen dieses Verhalten ergriffen worden seien, hätten die Eltern nicht an geben können. Zur Klärung, ob eine Angewöhnung an neue Gegenstände möglich sei, habe die Heilpädagogin gesagt, dass sich die Kinder für Neues interessieren wür den, es aber Behutsamkeit und Geduld brauche, sie an den Umgang mit neuen Materialien/Gegenstände n heranzuführen. Die Abklärungs person hielt fest, es sei davon auszugehen, dass mit den notwendigen metho disch-pädagogischen Mass nahmen die selbständige Besteckführung erlernt wer den könne. Demnach werde das Essen aus iv-fremden Gründen eingegeben. Die Hilflosigkeit im Bereich «Essen» sei zu verneinen. Zum Bereich «Körperpflege» wurde sodann festgehalten, bis zum
- Altersjahr sei auch das gesunde Kind auf umfassende Dritthilfe angewiesen bei der Körper pflege. Dass beide Kinder Zeit brauchen würden, um sich auf die Kör perpflege ein zustellen, entspreche einem altersgemässen Unterstützungs bedarf. Da die Kin der jedoch noch vollständig inkontinent seien und täglich vier- bis fünfmal ge wickelt werden müssten, sei im Bereich «Verrichten der Notdurft» ein Mehr auf wand infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit gegeben und ein Zeit aufwand anzurechnen. Alsdann konstatierte die Abklärungsperson im Bereich «Fortbewegung», die Kin der hätten mit 2 Jahren gehen können. Bis heute sei es jedoch nicht gelungen , ihre Ängste gegenüber Treppen zu überwinden. In Bezug auf die «Pflege gesell schaftlicher Kontakte» könnten ab dem
- Altersjahr ihre Schwierigkeiten im Um gang mit anderen Menschen für die Hilflosigkeit berücksichtigt werden. Beide Kinder könnten sich sprachlich nicht mitteilen. Sehr vereinzelt würden sie Worte nachsprechen, wobei sie diese nicht zuordnen könnten. Eine Hilflosigkeit in die sem Bereich sei gegeben. Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die Buben würden keine spezielle Überwachung benötigen. Sie würden sich altersentsprechend verhalten und sogar als geduldig beschrieben werden. So könne ein Junge auch einmal sich selbst überlassen werden, wenn der andere gebadet werde , oder die Kinder beschäftig t en sich mit ihren gewohnten Tätigkeiten, wenn die Mutter etwas im Haushalt zu verrichten habe. 3.3 Die behandelnde Kinderärztin Dr. C.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 30. No vember 2018 ( Urk. 9/30 ) aus, der Beschwerdeführer lebe in seiner eigenen Wahrnehmungswelt, sodass es ihm nicht möglich sei , die erzieherischen und sozial-interaktiven Alltagsregeln zu erkennen und diese zu befolgen. Dadurch seien die Abläufe im Kontext des Essens beeinträchtigt. Die Handlungsplanung, das Erkennen des regelhaften Handlungsablaufes, die Handlungsdurchführung sowie die feinmotorischen Fertigkeiten seien nicht vorhanden, so dass der Be schwer deführer sich innert adäquater Zeit nicht selbständig ernähren könne. Die Imitationsfähigkeit von Handlungsabläufen sei aufgrund der Autismus-Spek t rum-Störung schwerstens eingeschränkt. Im Setting des Essens sei eine klare Hilflosigkeit ausgewiesen, da der Beschwerdeführer auf die Fütterung durch die Mutter angewiesen sei. Wann und ob die selbständige Besteckführung durch methodisch-pädagogische Massnahmen erlernt werde, könne nicht konklusiv beurteilt werden. Es gelte aber zu beachten, dass es sich um ein Zwillingspaar mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung handle, welche den ganzen Tagesablauf und das Zeitmanagement der Familie beeinträchtige . 3.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die Stellungnahmen der Betreu ungs personen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht (vgl. Urk. 13/1-3). 3.4.1 Seit Februar 2019 werden der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder durch eine Logopädin begleitet. In Bezug auf das Essverhalten des Beschwerdeführers äusserte diese am
- Juni 2019 ( Urk. 13/1), beim Beschwerdeführer könne nicht zuverlässig eingeschätzt werden, wie gross Hunger und Durst seien, weshalb ihm regelmässig Essen und Getränke anzubieten seien. Die Nahrungsaufnahme sei sehr wichtig und sollte nicht durch Besteck behindert werden, da Misserfolge beim Essen mit Besteck dazu führen könnten, dass das Essen komplett eingestellt werde. Konkrete Massnahmen zur Erlernung der Besteckführung seien nicht unternommen worden. Im Moment stehe die Kommunikationsförderung im Vor dergrund. Erst eine sichere Kommu ni ka tion ermögliche den Kontakt mit der Aus senwelt (auf den Spielplatz gehen) und den sozialen Umgang. Zum jetzigen Zeit punkt der Entwicklung des Be schwer de führers habe das Essen mit Besteck keine Priorität. Zurzeit sei auch die Verletzungsgefahr zu gross, da der Beschwer de füh rer mit der Gabel vom Tisch aufspringen und wegrennen könnte. Da die Mutter mit den Kindern meist alleine sei, könnte sie gegebenenfalls nicht hinterher. Besteck sei Werkzeug, welches einen gezielten Umgang mit dem Gegen stand erfordere. Dazu seien gewisse Bewegungsabläufe einzuhalten, die je nach Besteckteil unterschiedlich seien. Für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung könne der Wechsel einer kom plex en Bewegung (z.B. Gabel ins Essen stechen und dann Hand zum Mund führen) unmöglich sein. Schliesslich fügte sie an, sowohl Essen als auch Sprechen gingen über den Mund. Sollte der Beschwer deführer in diesem sehr intimen Bereich schlechte Erfahrungen machen, sei es möglich, dass ihm damit der Weg zum verbalen Ausdruck verwehrt werde. 3.4.2 Zum Essverhalten konstatierte die heilpädagogische Früherzieherin, welche den Beschwerdeführer und seinen Zwillingsbruder seit Juli 2018 begleitet, in ihrer Stellungnahme vom 2
- Mai 2019 ( Urk. 13/2), ohne die Hand führung durch eine Drittperson, werde das Be steck fallengelassen und der Beschwerdeführer könnte keine gekocht zubereiteten Mahlzeiten zu sich nehmen. Mit den Händen greife und esse er geschnittene Früchte oder Gebäck (Fingerfood). Im Rahmen der heil pädagogisch en Früh erziehung sei die Besteckführung jedoch kein primäres Ziel, da die Nahrungs aufnahme trotz Unselbständigkeit in diesem Lebensbereich bisher gut gelungen sei. Der Beschwerdeführer sei ein guter Esser, sofern er gefüttert werde, Hilfe stellung durch Handführung erhalte oder von Hand essen könne. Im Vor der grund stünden der Beziehungsaufbau sowie der Aufbau eines grund legen den ersten kommunikativen Austausches. Der Beschwer de führer müsse lernen, ver bale und nonverbale Mitteilungen anderer als Mittei lungen zu ver stehen und auf Anforderungen einzugehen. Dies sei eine Voraus setzung, um das selbständige Essen mit Besteck zu erlernen. Das Erlernen der selbständigen Besteckführung sei deshalb Schritt für Schritt aufzubauen. Es müsse erst die zur Besteckführung not wendige feinmotorische Geschicklichkeit geübt werden. Ferner sei im Umgang mit verschiedensten Materialien die starke taktil-kin äs the tische Abwehr im fein motorischen Bereich aufzuweichen. Der Beschwerdeführer berühre Gegen stände nur sehr kurz, das taktile Erfassen sei des halb stark einge schränkt. Abwehr und Berührungsängste würden erst langsam abgebaut werden. Bevor die selbständige Besteckführung erlernt werden könne, seien elementare Grundvoraussetzungen im Bereich der Kommunikation zu erlernen, wichtige sen sorische Erfahrungen (taktil-kinästhetische) zu machen sowie die nötigen fein motorischen Fertigkeiten zu erlangen. Dieses Lernen werde durch die Autismus-Spektrum-Störung erheblich beeinträchtigt. Dass der Beschwerdeführer trotz aller bisheriger Bemühungen die selbständige Besteckführung noch nicht gelernt habe, sei auf behinderungsbedingte Gründe und nicht pädagogische Gründe zurückzu führen. 3.4.3 Die Betreuungspersonen in der Kita, die der Beschwerdeführer zusammen mit sei nem Zwillingsbruder seit Oktober 2018 zweimal pro Woche besucht, führten in Bezug auf das Essverhalten in ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2019 (Urk. 13/13) aus, der Beschwerdeführer benötige enge verbale und physische Begleitung beim Essen. Um seine Handlungen zu strukturieren und den Handlungs ablauf aufrecht zu erhalten, sei er auf die Hilfe von aussen angewiesen. Um Handlungsschritte aus zu führen, bedürfe es je nach Situation physische Prompts bis hin zur Hand führung. So benötige der Beschwer deführer Hilfe, um Essen auf den Löffel zu füllen oder mit der Gabel aufzustechen. Er sei nicht in der Lage, selbständig für ausreichend Essen zu sorgen, so frage er weder aktiv nach mehr, noch könne er sich selbständig schöpfen. In Bezug auf die selbständige Besteckführung werde der Beschwerdeführer motiviert, aktiv an der Esssituation teilzunehmen und das Besteck in den Händen zu akzeptieren. Durch die enge Begleitung im 1:1 Setting und mit dem pädagogischen Know-How im Bereich der Autismus-Spektrum-Stö rung seien in der Kita seit Februar 2019 erste Fortschritte zu erkennen, sodass die Intensität der Handführung langsam habe reduziert werden könne n . Bis heute habe diese aber noch nicht vollständig zurückgenommen werden können. Dem Beschwerdeführer sei es möglich erste Teilschritte bei der Nahrungsauf nahme selbständig auszuführen (z.B. je nach Menu Lebensmittel auf den Löffel laden oder mit der Gabel auf stechen, Besteck zum Mund führen). Aller dings be dürfe es immer noch der Moti va tion von aussen (verbal, physische Prompts, Hand füh rung), damit der Be schwer deführer diese Handlungen nicht nach ein oder zwei Wiederholungen einstelle. Es bedürfe nach wie vor einer intensiven, zeitaufwän digen, engen und konsequenten Begleitung durch eine Bezugsperson. Dass bis heute die Ange wöhnung an das Besteck nicht möglich war, liege in erster Linie daran, dass die Handhabung des Bestecks ein gewisses Mass an feinmotorischen Fähigkeiten voraussetze. Da beim Beschwerde führer die motorische Entwicklung nicht alters gemäss sei, stelle ihn die Handhabung von Besteck vor entsprechende Heraus for de rungen. Zur Ent wicklung dieser feinmotorischen Fähigkeiten benö tige er Zeit.
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführer in den al l täg li chen Lebensverrichtungen « Ankleiden/Auskleiden », « Verrichten der Notdurft » sowie «Fort be wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dass es in diesen Bereichen eines zeitlichen Mehraufwandes bedarf (vgl. E. 3.2 ). Zu prüfen und strittig ist , ob in der Lebens verrichtung «Essen» eine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist und ein zeit liche r Mehr auf wand zu erfassen ist , sodass die Voraussetzungen für eine Hilflo sen ent schä di gung mittleren Grades erfüllt wären (vgl. E. 1.2.2) . 4.2 Gemäss Randziffer 8087 KSIH erfolgt die Beurteilung der invaliditätsbedingten Hilflosigkeit bei Minderjährigen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Erwachsenen. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass nur der Mehrbedarf an Hil feleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Min derjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden darf (vgl. Anhang III und IV). Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Über wa chung (BGE 137 V 424). 4.3 Der Beschwerdeführer war im Abklärungszeitpunkt gut fünf Jahre alt. Gemäss Anhang II zum KSIH braucht ein Kind ab drei Jahren beim Essen von zerkleinerter Nahrung nur noch selten Hilfe. Löffel und Gabel kann es benutzen. Laut Angaben der Mutter im Rahmen der Abklärung vor Ort weigert sich der Beschwerdeführer, das Besteck in die Hand zu nehmen und den Umgang damit zu erlernen (vgl. E. 3.2). Die Heilpädagogin äusserte, dass der Beschwerdeführer das Besteck fallen lasse, wenn er keine Hilfestellung durch Handführung erhalte (E. 3.4.2) und auch die Betreuungspersonen der Kita wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfe von aussen angewiesen sei, um Essen auf den Löffel zu füllen oder mit der Gabel aufzustechen (E. 3.4.3). Dr. C.___ bestätigte, dass die feinmotori schen Fähigkeiten gebrechensbedingt noch fehlen würden (E. 3.3). Mithin ist der Beschwerdeführer nicht altersgemäss in der Lage, Löffel und Gabel selbständig zu benutzen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Einschätzung der zuständigen Ab klärungsperson, wonach die selbständige Besteckführung mit den notwen di gen methodisch-pädagogischen Massnahmen zu erlernen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer interessiert ist, den Umgang mit neuen Gegenständen zu erlernen (vgl. Urk. 13/2), und das Besteck als Gegenstand akzeptiert (vgl. Urk. 13/3), ist es durchaus wahrscheinlich, dass er die selbständige Besteck füh rung erlernen wird. Dies bestätigen sowohl die Heilpädagogin als auch die Betreu ungs personen in der Kita. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auf die Scha den minderungspflicht der Eltern verweist, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach einhelliger Einschätzung aller Betreuungspersonen braucht das Erlernen der selb ständigen Besteckführung intensive 1:1-Betreuung und kann nicht isoliert erfol gen . Im Vordergrund stehe der Bezie hungs aufbau und der kommunikative Aus tausch sowie die fein- und grob moto rischen Fähigkeiten. Auf diesen Fertigkeiten baue die selbständige Besteck füh rung auf (vgl. E. 3.4.2). Es gilt zu berücksichti gen, dass bei autistischen Kindern nicht zu viele Neuerungen gleichzeitig einge führt werden können (vgl. Urk. 13/1). Somit ist einleuchtend und nachvollzieh bar, dass sich der Beschwerdeführer vorab an dere Fähigkeiten (insbesondere im feinmotorischen Bereich) aneignen muss und darauf aufbauend in einem nächs ten Schritt die Nahrungsaufnahme mit Besteck erlernen kann. Sowohl die Heil pädagogin als auch die Betreuungspersonen der Kita nannten entsprechend behinderungs bedingte Gründe, welche den Beschwer de führer in der Hand habung des Bestecks beeinträchtigen (vgl. E. 3.4.2 und E. 3.4.3, je in fine ). Dass in der Kita seit Februar 2019 erste Fortschritte in Bezug auf die Essens situation zu erkennen sind und die Handführung habe reduziert werden können, vermag daran nichts zu ändern. Gemäss Angaben der Betreu ungs personen der Kita muss der Beschwerde führer nach wie vor motiviert wer den, die Handlungen nicht nach ein oder zwei Wiederholungen einzustellen (E. 3.4.3). Ferner wird der Beschwer de führer in der Kita im Rahmen der Essens einnahme durch eine Bezugsperson eng begleitet (E. 3.4.3). Der Beschwerde führer ist nach wie vor darauf angewiesen, dass er bei der Nahrungsaufnahme unterstützt wird, zumal auch nicht zuverlässig einge schätzt werden kann, ob der Beschwerdeführer noch Hunger hat (E. 3.4.1). Dies bezüglich gaben auch die Betreuungspersonen in der Kita an, dass der Beschwer de führer nicht in der Lage sei, selbständig für ausreichend Essen zu sor gen (E. 3.4.3). Angesichts dessen, dass bei autistischen Kindern die mehrmalige Auf forderung während der Mahlzeit an den Tisch zurückzukehren und zu essen gemäss Anhang III zum KSIH als Mehraufwand zu berücksichtigen ist, ist analog auch die mehr malige Auf for de rung die Nahrungseinnahme mit dem Besteck nicht nach ein oder zwei Wieder holungen einzustellen als Mehraufwand zu berück sich tigen. Ein zeitlicher Mehraufwand an Hilfeleistung im Bereich «Essen» ist ge geben. 4.4 Aufgrund der ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit in vier alltäglichen Lebens ver richtungen (E. 4.3) ist eine Hilflosigkeit mittleren Grades gegeben (vgl. E. 1.2.2). Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Verfügung vom
- März 2019 ( Urk. 2) ist bezüglich Schweregrad der Hilflosigkeit aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 10. November 2017 (Einreise in die Schweiz) bis 3
- November 2031 (vor behältlich Revision) Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades hat.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind unter Berück sichtigung, dass dem den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers betref fen de Ver fahren unter Prozess Nr. IV.2019.00267 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, zu halbieren und auf Fr. 400.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentsch ädigung für beide Beschwerdeschriften (Prozess Nr. IV.2019.00267 und Prozess Nr. IV.2019.00268) ermessensweise auf Fr. 1’ 3 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) , für das vorliegende Verfahren auf Fr. 650.--, festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zu erlegen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- März 20 19 bezüglich Schweregrad der Hilflosigkeit aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1
- November 2017 Anspruch auf eine Hilflosen ent schädi gung mittleren Grades hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00268
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 6. April 2020 in Sachen X.___, geb. 2013 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ dieser vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Z.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren am 2 3. November 2013 und in der Schweiz wohnhaft seit dem 1 0. November 2017, leidet wie sein Zwillingsbruder A.___ (Prozess Nr. IV.2019.00267) an einer Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0; vgl. Arztbericht vom 5. September 2018 [Urk. 9/ 16/4-8 ]) und wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf dieses Leiden am 5. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu m Leistungsbezug (Hilflo sen entschädigung für Minder jährige) ange meldet (Urk. 9/2). Ausserdem ersuch ten die Eltern um medizinische Massnahmen (vgl. Anmeldung für Minder jährig e: medizinische Massnahmen vom 6. Juli 2018, Urk. 9/4) und Abgabe eines Kommunikationshilfs mittel s (vgl. Anmeldung Gesuch um Abklärung Hilfsmittel vom 2 5. Januar 2019, Urk. 9 /33). Die IV-Stelle qualifizierte das Leide n als Ge burts gebrechen Ziffer 405 des Anhangs zur Verordnung über die Geburts ge bre chen (GgV) und gewährte dem Versicherten gestützt auf den Arztbericht des Kan tonsspitals B.___ vom 5. September 2018 (Urk. 9/16/4-8) Kosten gut sprache für die notwendigen medizinischen Mass nahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechen s (vgl. Mitteilung vom 12 .
Oktober 2018, Urk. 9/ 2 2) sowie für die Abklärung eines Kommu nikationsgerätes (vgl. Mitteilung vom 1 5. April 2019, Urk. 9/4 5) . In Bezug auf die Hilflosen ent schädi gung nahm die IV-Stelle am 5. Sep tember 2018 eine Abklärung über die Hilf losigkeit und den Betreuungs auf wand vor Ort vor (vgl. Urk. 9/ 23). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 2 0. Sep tember 2018 eine Ent schädigung wegen leichter Hilf losigkeit in Aussicht (Urk. 9/ 15). Nach mehr maliger Frist erstreckung erhob die Ver treterin des Ver sicherten unter Beilage einer Stellungnahme der be han delnden Ärztin Dr. med. C.___, Kinder- und Jugend medizin FMH, vom 3 0. No vem ber 2018 (Urk. 9/30) mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 Ein wand (Urk. 9/24, Pro zess Nr. IV.2019.00267). Nach Einholung einer weiteren Stellung nahme des Abklärungs diens tes vom 6. März 2019 (Urk. 9/3 8) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Verfügung vom 6. März 2019 wie vor be schieden ab dem 1 0. November 2017 eine Entschä di gung wegen leichter Hilf losigkeit zu (Urk. 9/3 9 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Eingabe vom 4. April 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü gung vom 6. März 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, dem Be schwerdeführer eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosig keit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Anordnung eines zwei ten Schriften wech sels sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die pro zessuale Bedürftigkeit wurde
mit Eingaben vom 21. Mai 2019 substantiiert (Urk. 6 und Urk. 7/1-20).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort sowie alle Akten zur Einsicht zugestellt (Urk. 10). Unter Beilage diverser Stellungnahmen der behandelnden Logopädin, der heilpädagogischen Früh erzie he rin sowie der Betreuungsperson in der Kita (Urk. 13/1-3) reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schrei ben vom 1. Ju l i 2019 eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde ein, worin an den bereits ge stellten Rechtsbegehren festgehalten wurde (Urk. 12), was der Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Gleich zeitig wurde mittgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V
297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 1.2.1
Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.2.2
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3
Gemäss Art. 42 bis
Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung ange wie sen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und per sönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen glei chen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwa chungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehr aufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters.
1.4
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2019 (Urk.
2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass der Hilfebedarf des Kindes über dem altersgemässen Durchschnitt liege. Anrechenbar sei dieser Mehr auf wand beim Kleiden, beim Wickeln und im Bereich Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte. Im Bereich Essen habe sich gezeigt, dass das Kind in der Lage sei, sich an eingeübte Vorgänge zu halten. Es sitze ruhig am Familien tisch, könne selbständig trinken und nehme Fingerfood zu sich. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass bei diesen Fähigkeiten auch das Führen von Besteck erlernbar wäre. Der methodisch-pädagogische Aufwand, der von der Betreuungs person betrieben werden müsse, damit diese Fähigkeit erlangt werden könne, gelte als zumutbare Schadenminderungspflicht im Rahmen der erzieheri schen Aufgaben. Es bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leich ten Grades. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages seien nicht erfüllt. 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 4. April 2019 (Urk.
1) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2019 (Urk.
12) zusammengefasst vor, das Kind könne nicht selb ständig essen. Das Essen müsse eingegeben werden respektive die Hand mit dem Besteck müsse geführt werden. Ohne Unterstützung einer Drittperson benutze das Kind das Be steck nicht. In Bezug auf die Schadenminderungspflicht sei festzuhalten, dass im Moment andere existentiellere Fertigkeiten und Verhaltensweisen im Vorder grund stehen würden, weshalb im Bereich «selbständiges Essen» nicht mehr Zeit investiert wer den könne, als bereits investiert werde. Ob und wann das Kind selbständig essen könne, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Aktuell sei eine selb ständige Essenseinnahme jedoch nicht möglich, weshalb die Hilflosigkeit im Lebens bereich «Essen» anerkannt werden müsse. 3. 3.1
Seit August 2018 ist der Beschwerdeführer im Sozialpädiatrischen Zentrum des B.___ in Behandlung. Im Alter von vier Jahren und 8 Monaten wurde bei ihm bei unter anderem verzögerter Kontaktaufnahme und Kommunikation sowie allge meinem Entwicklungsdefizit eine tiefgreifende Ent wick lungs störung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung mit allgemei nem Entwick lungs rück stand (ICD-10: F84.0) diagnostiziert. Zur Unterstützung der sozialen Interaktion sei eine intensive heilpädagogische Frühförderung not wendig. Zusätzlich sei auch eine logopädische Therapie zu empfehlen (vgl. Arzt bericht vom 5. September 2018, Urk. 9/16/4-8). 3.2
Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands am 5. September 2018 eine Abklärung vor Ort im Beisein der Eltern und der Heilpädagogin durch (Urk. 9/23). Sie hielt fest, insgesamt seien sich der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder, der ebenfalls an einer Autismus-Spektrum-Störung leide, in allen Belangen sehr ähnlich. Der Beschwer de führer sei als B-Zwilling eher zurückhaltender und folge seinem Bruder.
Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Kleidung den Kindern im altersgemässen Rahmen bereit gelegt werde. Diese würden weder Vorlieben noch Abneigungen zeigen. Sie würden sich passiv und widerstandslos umziehen lassen. Eigeninitiative zeigten sie nicht. Sie rea gier ten einzig, indem sie zeigten, dass sie den eingewöhnten Ablauf kennen wür den. Konkret heisse das, dass sie zu ihrer Mutter gehen würden, wenn sich diese mit den Kleidern zu ihnen begebe. Die Hilflosigkeit in diesem Bereich sei gegeben. Es ergebe sich ein Aufwand von 5 Minuten pro Kind fürs Umkleiden.
Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» bestehe keine Hilflosigkeit. Die Buben würden sich flink und gelenkig bewegen. Sie könnten alle Positionswechsel pro blem los vornehmen. Der Nachtschlaf werde in der Regel als unproblematisch beschrieben.
Zum Bereich «Essen» konstatierte die Abklärungsperson, gegessen werde am Familientisch. Es würden täglich drei gemeinsame Mahlzeiten stattfinden. Die Kinder würden ruhig an ihrem Platz sitzen. Sie seien im normalen Rahmen wäh lerisch bei den angebotenen Speisen. Beide könnten aus dem Glas trinken und Fingerfood selbständig zu sich nehmen. Die Mutter habe angegeben, beiden Kin dern die restliche Nahrung einzugeben, da sich diese weigerten das Besteck in die Hand zu nehmen und den Umgang damit zu erlernen. Gezielte Massnahmen, die gegen dieses Verhalten ergriffen worden seien, hätten die Eltern nicht an geben können. Zur Klärung, ob eine Angewöhnung an neue Gegenstände möglich sei, habe die Heilpädagogin gesagt, dass sich die Kinder für Neues interessieren wür den, es aber Behutsamkeit und Geduld brauche, sie an den Umgang mit neuen Materialien/Gegenstände n heranzuführen. Die Abklärungs person hielt fest, es sei davon auszugehen, dass mit den notwendigen metho disch-pädagogischen Mass nahmen die selbständige Besteckführung erlernt wer den könne. Demnach werde das Essen aus iv-fremden Gründen eingegeben. Die Hilflosigkeit im Bereich «Essen» sei zu verneinen.
Zum Bereich «Körperpflege» wurde sodann festgehalten, bis zum 6. Altersjahr sei auch das gesunde Kind auf umfassende Dritthilfe angewiesen bei der Körper pflege. Dass beide Kinder Zeit brauchen würden, um sich auf die Kör perpflege ein zustellen, entspreche einem altersgemässen Unterstützungs bedarf. Da die Kin der jedoch noch vollständig inkontinent seien und täglich vier- bis fünfmal ge wickelt werden müssten, sei im Bereich «Verrichten der Notdurft» ein Mehr auf wand infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit gegeben und ein Zeit aufwand anzurechnen.
Alsdann konstatierte die Abklärungsperson im Bereich «Fortbewegung», die Kin der hätten mit 2 Jahren gehen können. Bis heute sei es jedoch nicht gelungen,
ihre Ängste gegenüber Treppen zu überwinden. In Bezug auf die «Pflege gesell schaftlicher Kontakte» könnten ab dem 5. Altersjahr ihre Schwierigkeiten im Um gang mit anderen Menschen für die Hilflosigkeit berücksichtigt werden. Beide Kinder könnten sich sprachlich nicht mitteilen. Sehr vereinzelt würden sie Worte nachsprechen, wobei sie diese nicht zuordnen könnten. Eine Hilflosigkeit in die sem Bereich sei gegeben.
Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die Buben würden keine spezielle Überwachung benötigen. Sie würden sich altersentsprechend verhalten und sogar als geduldig beschrieben werden. So könne ein Junge auch einmal sich selbst überlassen werden, wenn der andere gebadet werde, oder die Kinder beschäftig t en sich mit ihren gewohnten Tätigkeiten, wenn die Mutter etwas im Haushalt zu verrichten habe. 3.3
Die behandelnde Kinderärztin Dr. C.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 30. No vember 2018 (Urk. 9/30) aus, der Beschwerdeführer lebe in seiner eigenen Wahrnehmungswelt, sodass es ihm nicht möglich sei, die erzieherischen und sozial-interaktiven Alltagsregeln zu erkennen und diese zu befolgen. Dadurch seien die Abläufe im Kontext des Essens beeinträchtigt. Die Handlungsplanung, das Erkennen des regelhaften Handlungsablaufes, die Handlungsdurchführung sowie die feinmotorischen Fertigkeiten seien nicht vorhanden, so dass der Be schwer deführer sich innert adäquater Zeit nicht selbständig ernähren könne. Die Imitationsfähigkeit von Handlungsabläufen sei aufgrund der Autismus-Spek t rum-Störung schwerstens eingeschränkt. Im Setting des Essens sei eine klare Hilflosigkeit ausgewiesen, da der Beschwerdeführer auf die Fütterung durch die Mutter angewiesen sei. Wann und ob die selbständige Besteckführung durch methodisch-pädagogische Massnahmen erlernt werde, könne nicht konklusiv beurteilt werden. Es gelte aber zu beachten, dass es sich um ein Zwillingspaar mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung handle, welche den ganzen Tagesablauf und das Zeitmanagement der Familie beeinträchtige . 3.4
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die Stellungnahmen der Betreu ungs personen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht (vgl. Urk. 13/1-3). 3.4.1
Seit Februar 2019 werden der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder durch eine Logopädin begleitet. In Bezug auf das Essverhalten des Beschwerdeführers äusserte diese am 1. Juni 2019 (Urk. 13/1), beim Beschwerdeführer könne nicht zuverlässig eingeschätzt werden, wie gross Hunger und Durst seien, weshalb ihm regelmässig Essen und Getränke anzubieten seien. Die Nahrungsaufnahme sei sehr wichtig und sollte nicht durch Besteck behindert werden, da Misserfolge beim Essen mit Besteck dazu führen
könnten, dass das Essen komplett eingestellt werde. Konkrete Massnahmen zur Erlernung der Besteckführung seien nicht unternommen worden. Im Moment stehe die Kommunikationsförderung im Vor dergrund. Erst eine sichere Kommu ni ka tion ermögliche den Kontakt mit der Aus senwelt (auf den Spielplatz gehen) und den sozialen Umgang. Zum jetzigen Zeit punkt der Entwicklung des Be schwer de führers habe das Essen mit Besteck keine Priorität. Zurzeit sei auch die Verletzungsgefahr zu gross, da der Beschwer de füh rer mit der Gabel vom Tisch aufspringen und wegrennen könnte. Da die Mutter mit den Kindern meist alleine sei, könnte sie gegebenenfalls nicht hinterher. Besteck sei Werkzeug, welches einen gezielten Umgang mit dem Gegen stand erfordere. Dazu seien gewisse Bewegungsabläufe einzuhalten, die je nach Besteckteil unterschiedlich seien. Für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung könne der Wechsel einer kom plex en Bewegung (z.B. Gabel ins Essen stechen und dann Hand zum Mund führen) unmöglich sein. Schliesslich fügte sie an, sowohl Essen als auch Sprechen gingen über den Mund. Sollte der Beschwer deführer in diesem sehr intimen Bereich schlechte Erfahrungen machen, sei es möglich, dass ihm damit der Weg zum verbalen Ausdruck verwehrt werde. 3.4.2
Zum Essverhalten konstatierte die heilpädagogische Früherzieherin, welche den Beschwerdeführer und seinen Zwillingsbruder seit Juli 2018 begleitet, in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 13/2), ohne die Hand führung durch eine Drittperson, werde das Be steck fallengelassen und der Beschwerdeführer könnte keine gekocht zubereiteten Mahlzeiten zu sich nehmen. Mit den Händen greife und esse er geschnittene Früchte oder Gebäck (Fingerfood). Im Rahmen der heil pädagogisch en Früh erziehung sei die Besteckführung jedoch kein primäres Ziel, da die Nahrungs aufnahme trotz Unselbständigkeit in diesem Lebensbereich bisher gut gelungen sei. Der Beschwerdeführer sei ein guter Esser, sofern er gefüttert werde, Hilfe stellung durch Handführung erhalte oder von Hand essen könne. Im Vor der grund stünden der Beziehungsaufbau sowie der Aufbau eines grund legen den ersten kommunikativen Austausches. Der Beschwer de führer müsse lernen, ver bale und nonverbale Mitteilungen anderer als Mittei lungen zu ver stehen und auf Anforderungen einzugehen. Dies sei eine Voraus setzung, um das selbständige Essen mit Besteck zu erlernen. Das Erlernen der selbständigen Besteckführung sei deshalb Schritt für Schritt aufzubauen. Es müsse erst die zur Besteckführung not wendige feinmotorische Geschicklichkeit geübt werden. Ferner sei im Umgang mit verschiedensten Materialien die starke taktil-kin äs the tische Abwehr im fein motorischen Bereich aufzuweichen. Der Beschwerdeführer berühre Gegen stände nur sehr kurz, das taktile Erfassen sei des halb stark einge schränkt. Abwehr und Berührungsängste würden erst langsam abgebaut werden.
Bevor die selbständige Besteckführung erlernt werden könne, seien elementare Grundvoraussetzungen im Bereich der Kommunikation zu erlernen, wichtige sen sorische Erfahrungen (taktil-kinästhetische) zu machen sowie die nötigen fein motorischen Fertigkeiten zu erlangen. Dieses Lernen werde durch die Autismus-Spektrum-Störung erheblich beeinträchtigt. Dass der Beschwerdeführer trotz aller bisheriger Bemühungen die selbständige Besteckführung noch nicht gelernt habe, sei auf behinderungsbedingte Gründe und nicht pädagogische Gründe zurückzu führen. 3.4.3
Die Betreuungspersonen in der Kita, die der Beschwerdeführer zusammen mit sei nem Zwillingsbruder seit Oktober 2018 zweimal pro Woche besucht, führten in Bezug auf das Essverhalten in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 (Urk. 13/13) aus, der Beschwerdeführer benötige enge verbale und physische Begleitung beim Essen. Um seine Handlungen zu strukturieren und den Handlungs ablauf aufrecht zu erhalten, sei er auf die Hilfe von aussen angewiesen. Um Handlungsschritte aus zu führen, bedürfe es je nach Situation physische Prompts bis hin zur Hand führung. So benötige der Beschwer deführer Hilfe, um Essen auf den Löffel zu füllen oder mit der Gabel aufzustechen. Er sei nicht in der Lage, selbständig für ausreichend Essen zu sorgen, so frage er weder aktiv nach mehr, noch könne er sich selbständig schöpfen. In Bezug auf die selbständige Besteckführung werde der Beschwerdeführer motiviert, aktiv an der Esssituation teilzunehmen und das Besteck in den Händen zu akzeptieren. Durch die enge Begleitung im 1:1 Setting und mit dem pädagogischen Know-How im Bereich der Autismus-Spektrum-Stö rung seien in der Kita seit Februar 2019 erste Fortschritte zu erkennen, sodass die Intensität der Handführung langsam habe reduziert werden könne n . Bis heute habe diese aber noch nicht vollständig zurückgenommen werden können. Dem Beschwerdeführer sei es möglich erste Teilschritte bei der Nahrungsauf nahme selbständig auszuführen (z.B. je nach Menu Lebensmittel auf den Löffel laden oder mit der Gabel auf stechen, Besteck zum Mund führen). Aller dings be dürfe es immer noch der Moti va tion von aussen (verbal, physische Prompts, Hand füh rung), damit der Be schwer deführer diese Handlungen nicht nach ein oder zwei Wiederholungen einstelle. Es bedürfe nach wie vor einer intensiven, zeitaufwän digen, engen und konsequenten Begleitung durch eine Bezugsperson. Dass bis heute die Ange wöhnung an das Besteck nicht möglich war, liege in erster Linie daran, dass die Handhabung des Bestecks ein gewisses Mass an feinmotorischen Fähigkeiten voraussetze. Da beim Beschwerde führer die motorische Entwicklung nicht alters gemäss sei, stelle ihn die Handhabung von Besteck vor entsprechende Heraus for de rungen. Zur Ent wicklung dieser feinmotorischen Fähigkeiten benö tige er Zeit. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführer in den al l täg li chen Lebensverrichtungen « Ankleiden/Auskleiden », « Verrichten der Notdurft » sowie «Fort be wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dass es in diesen Bereichen eines zeitlichen Mehraufwandes bedarf (vgl. E. 3.2). Zu prüfen und strittig ist, ob in der Lebens verrichtung «Essen» eine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist und ein zeit liche r Mehr auf wand zu erfassen ist, sodass die Voraussetzungen für eine Hilflo sen ent schä di gung
mittleren Grades erfüllt wären (vgl. E. 1.2.2) . 4.2
Gemäss Randziffer 8087 KSIH erfolgt die Beurteilung der invaliditätsbedingten Hilflosigkeit bei Minderjährigen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Erwachsenen. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass nur der Mehrbedarf an Hil feleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Min derjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden darf (vgl. Anhang III und IV). Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Über wa chung (BGE 137 V 424). 4.3
Der Beschwerdeführer war im Abklärungszeitpunkt gut fünf Jahre alt. Gemäss Anhang II zum KSIH braucht ein Kind ab drei Jahren beim Essen von zerkleinerter Nahrung nur noch selten Hilfe. Löffel und Gabel kann es benutzen. Laut Angaben der Mutter im Rahmen der Abklärung vor Ort weigert sich der Beschwerdeführer, das Besteck in die Hand zu nehmen und den Umgang damit zu erlernen (vgl. E. 3.2). Die Heilpädagogin äusserte, dass der Beschwerdeführer das Besteck fallen lasse, wenn er keine Hilfestellung durch Handführung erhalte (E. 3.4.2) und auch die Betreuungspersonen der Kita wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfe von aussen angewiesen sei, um Essen auf den Löffel zu füllen oder mit der Gabel aufzustechen (E. 3.4.3). Dr. C.___ bestätigte, dass die feinmotori schen Fähigkeiten gebrechensbedingt noch fehlen würden (E. 3.3). Mithin ist der Beschwerdeführer nicht altersgemäss in der Lage, Löffel und Gabel selbständig zu benutzen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Einschätzung der zuständigen Ab klärungsperson, wonach die selbständige Besteckführung mit den notwen di gen methodisch-pädagogischen Massnahmen zu erlernen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer interessiert ist, den Umgang mit neuen Gegenständen zu erlernen (vgl. Urk. 13/2), und das Besteck als Gegenstand akzeptiert (vgl. Urk. 13/3), ist es durchaus wahrscheinlich, dass er die selbständige Besteck füh rung erlernen wird. Dies bestätigen sowohl die Heilpädagogin als auch die Betreu ungs personen in der Kita. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auf die Scha den minderungspflicht der Eltern verweist, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach einhelliger Einschätzung aller Betreuungspersonen braucht das Erlernen der selb ständigen Besteckführung intensive 1:1-Betreuung und kann nicht isoliert erfol gen . Im Vordergrund stehe der Bezie hungs aufbau und der kommunikative Aus tausch sowie die fein- und grob moto rischen Fähigkeiten. Auf diesen Fertigkeiten baue die selbständige Besteck füh rung auf (vgl. E. 3.4.2). Es gilt zu berücksichti gen, dass bei autistischen Kindern nicht zu viele Neuerungen gleichzeitig einge führt werden können (vgl. Urk. 13/1). Somit ist einleuchtend und nachvollzieh bar, dass sich der Beschwerdeführer vorab an dere Fähigkeiten (insbesondere im feinmotorischen Bereich) aneignen muss und darauf aufbauend in einem nächs ten Schritt die Nahrungsaufnahme mit Besteck erlernen kann. Sowohl die Heil pädagogin als auch die Betreuungspersonen der Kita nannten entsprechend behinderungs bedingte Gründe, welche den Beschwer de führer in der Hand habung des Bestecks beeinträchtigen (vgl. E. 3.4.2 und E. 3.4.3, je in fine). Dass in der Kita seit Februar 2019 erste Fortschritte in Bezug auf die Essens situation zu erkennen sind und die Handführung habe reduziert werden können, vermag daran nichts zu ändern. Gemäss Angaben der Betreu ungs personen der Kita muss der Beschwerde führer nach wie vor motiviert wer den, die Handlungen nicht nach ein oder zwei Wiederholungen einzustellen (E. 3.4.3). Ferner wird der Beschwer de führer in der Kita im Rahmen der Essens einnahme durch eine Bezugsperson eng begleitet (E. 3.4.3). Der Beschwerde führer ist nach wie vor darauf angewiesen, dass er bei der Nahrungsaufnahme unterstützt wird, zumal auch nicht zuverlässig einge schätzt werden kann, ob der Beschwerdeführer noch Hunger hat (E. 3.4.1). Dies bezüglich gaben auch die Betreuungspersonen in der Kita an, dass der Beschwer de führer nicht in der Lage sei, selbständig für ausreichend Essen zu sor gen (E. 3.4.3). Angesichts dessen, dass bei autistischen Kindern die mehrmalige Auf forderung während der Mahlzeit an den Tisch zurückzukehren und zu essen gemäss Anhang III zum KSIH als Mehraufwand zu berücksichtigen ist, ist analog auch die mehr malige Auf for de rung die Nahrungseinnahme mit dem Besteck nicht nach ein oder zwei Wieder holungen einzustellen als Mehraufwand zu berück sich tigen. Ein zeitlicher Mehraufwand an Hilfeleistung im Bereich «Essen» ist ge geben. 4.4
Aufgrund der ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit in vier alltäglichen Lebens ver richtungen (E. 4.3) ist eine Hilflosigkeit mittleren Grades gegeben (vgl. E. 1.2.2). Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Verfügung vom 6. März 2019 (Urk.
2) ist bezüglich Schweregrad der Hilflosigkeit aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 10. November 2017 (Einreise in die Schweiz) bis 3 0. November 2031 (vor behältlich Revision) Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades hat. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind unter Berück sichtigung, dass dem den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers betref fen de Ver fahren unter Prozess Nr. IV.2019.00267 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, zu halbieren und auf Fr. 400.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentsch ädigung für beide Beschwerdeschriften (Prozess Nr. IV.2019.00267 und Prozess Nr. IV.2019.00268) ermessensweise auf Fr. 1’ 3 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer), für das vorliegende Verfahren auf Fr. 650.--, festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
6. März 20 19
bezüglich Schweregrad der Hilflosigkeit aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1 0. November 2017 Anspruch auf eine
Hilflosen ent schädi gung
mittleren Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler