Sachverhalt
1.
1.1
Die 1987 geborene X.___ , Mutter eines 2014 geborenen K indes und von Beruf Fachfrau Hauswirtschaf t (HWS)
EFZ sowie Medizinische Praxis angestellte (MPA) EFZ , meldete sich unter Hinweis auf eine Colitis ulcerosa , Polyarthralgien, Bandlaxität , Depress ion, Ängste mit Pani k a ttack en, Lumbalgien sowie Vitamin D3- Insuffizienz am 1 0. Oktober 2015 (Eingangsdatum) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-medizi nische Abkläru ngen. Insbesondere veranlasste s ie die interdisziplinäre (Psychiatrie/Allgemeine Innere Medizin/Gastroenterologie/Rheumatologie) Exper tise der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ,
Y.___ ,
vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 9/20/1-68). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren ( Urk. 9/21, Urk. 9/23,
Urk. 9/26) und zwischenzeitlicher Sistierung (vgl.
Urk. 9/28 f.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 das Leistungsbegehren (Rente/be ruf liche Massnahmen) der Versicherten ab ( Urk. 9/30). 1.2
Am 2 7. April 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 9/32). Auf entsprechende Aufforderung (vgl. Schreiben vom 2 1. Juni 2018, Urk. 9/37) reichte sie zur Glaubhaftmachung ein er wesentlichen Veränderung
verschiedentlich medizinische Unterlagen ein ( Urk. 9/38 ff.). Nach dem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 9/63) zunächst Nichteintreten angezeigt hatte,
wogegen die Versicherte am 1 5. November 2018 Ein wand erhob
( Urk. 9/65, vgl. auch Urk. 9/69 ff. ) ,
verneinte sie mit Verfügung vom 6. März 2019 einen Leistungsanspruch der Versicherten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5. April 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2018 mit Wirkung ab sechs Monaten nach der Neuanmeldung eine Rente zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer poly disziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen resp. auf deren Kosten ein Gerichtsgutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwer deführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S.
2). Mit Nachtrag vom 1 1. April 2019 gab die Beschwerdeführer in
den Bericht des behan delnden Prof. Dr. med. Dr. phil.
Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Gastroenterologie, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des A.___ ,
vom 8. April 2019 zu den Akten ( Urk. 5, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 2 3. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, das Gericht erachte einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich ( Urk. 10). Mit Eingabe n vom 9. Juli
resp.
2. August 2019 gab die Beschwerdeführerin den Sprechstundenbericht der B.___ vom 2. Juli 2019 resp. den Verlaufsbericht von Dr. med.
C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 5. Juli 2019 zu den Akten ( Urk. 12, Urk.
13/1, Urk. 15, Urk. 16) . Die Doppel resp. Kopie n dieser Eingabe n wurde n der Beschwerde gegnerin am 1 2. Juli und
9. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14 , Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Soweit die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist , unterbleibt eine richterliche B eurteilung der Eintretensfrage
(BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin , seit dem leistungs ablehnenden Entscheid vom 1 4. Juli 2017 sei keine andauernde Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ( Urk. 2) 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es hätten sich seit Juli 2017 sowohl ihr Gesundheitszustand als auch ihre Arbeitsfähigkeit verschlechtert. Insbesondere sei es ab Januar 2018 zu einem massiven Schub der Colitis ulcerosa gekommen. Auch seien erhebliche psychische Probleme aufgetre ten. Alsdann bestünden unterdessen kardiologische Leiden. Bezüglich letztge nanntem habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Vorliegend werde der Sache nur mit einer erneuten interdisziplinären Expertise Genüge getan. Dabei sei auch der schlechten Prognose und Not wendigkeit zur Dauermedikation mit den entsprechenden Nebenwirkungen Rechnung zu tragen . Zudem seien die Leiden resp. deren Auswirkungen unter Stress zu begutachten und nicht in einer Phase ohne Berufstätigkeit. A ufgrund der rezidivierenden akuten Krankheitsschübe (sowohl der psychiatrischen Erkrankung als auch der Colitis ulceros a und Rheumaerkrankung) sowie der neu hinzugetretenen Leiden sei von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdeg eg nerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der t atsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1. 4 ) bildet vorliegend die un angefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 9/30 ), welche gestützt auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2 8. Dezember 2016 erging (vgl.
E. 4 hienach ) . 3.2
Der Vollständigkeit halber bleibt vorab darauf hinzuweisen, dass die IV Stelle ungeachtet dessen, dass sie von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellt e n Ent scheid abweichend verfügte - vorliegend nicht verpflichtet war , vorgängig noch mals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ; der entscheid relevante Sachver halt wurde grösstenteils vor Erlass des Vorbescheides abgeklärt und der ein wand weise n Sachverhaltsvervollständigung kam keine ausschlag gebende Bedeutung zu ( vgl. E. 5 hienach ; Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Gehörsverletzung ist damit jedenfalls zu verneinen und wurde beschwerdeweise zu Recht auch nicht behauptet. 4.
Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2 8. Dezember 2016 kamen die beurteilenden Fachärzte zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest ( Urk. 9/20/17): - Seit 2003 bekannte Colitis ulcerosa (aktuell seit 20 11 komplette klinische und endoskopische Remission) ; - e ndoskopisch multiple Pseudopolypenbildung von der rechten Flexur bis ins Sigma ( Ileokoloskopie 11/2016) ; - f ortlaufende antiinflammatorische Behandlung mit Imurek /5-ASA ; - Polyarthralgien ; - s onstiger chronischer Schmerz (ICD-10: R 52.2 ); - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD 10: Z 73)
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit etwa 2003 an e iner Colitis ulcerosa zu leiden. Dabei komme es zu einem imperativen
Stuhldrang sow ie gehäufte n (4
bis 5 Mal täglich) , teilweise unkontroll ierbare n Stuhlgänge n ,
begleitet von stechenden Bauchschmerzen und leichter Inkontinenz, Müdigkeit sowie Leistungs intoleranz. Diesbezüglich sei sie seit 2003 in gastroenterologischer Behandlung mit entsprechender Medikation. Alsdann bestehe e i n e jahrelang vor bestehende Nackensteifigkeit resp. allmorgendliche Steifigkeit der Wirbelsäule und fast ständig anhaltende und vor allem beim Aufwachen besonders ausge prägte Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich . Es sei en diesbezüglich inter mittierende Polyarthralgien und Arthralgien, speziell in den Gelenken , berichtet
diagnostiziert worden . Letzteres sei in letzter Zeit schlimmer geworden. Auch diesbezüglich werde sie medikamentiert . Weiter habe die Beschwerdeführerin eine subjektive Tagesmüdigke it, schnell e Erschöpfbarkeit, geringe Belastbar keit im Alltag, depressive Schwankungen, eine gedrückte Stimmung, ein en soziale n Rück zug, Ein- und Durchschlafstörungen, Grübelzwänge , Energieverlust und Zukunftsängst e geklagt . Es gehe ihr psychisch schlecht und sie «möge manchmal ni cht mehr». S eit 2013 sei sie in psychiatrischer Behandlung ( Urk. 9/20/7 f., Urk. 9/20/15 f. ).
In objektiv - allgemein internistischer
Hinsicht notierte der begutachtende Fach arzt einzig ein verifizierter Vitamin D3-Mangel. Dieser werde medik amentös behandelt ( Urk. 9/20/15 ) .
Im Rahmen der gastroenterologischen Untersuchung wurden ein guter Ernäh rungs- und Allgemeinzustand ( BMI von 24.9 kg/m 2 ) festgehalten . Die klinische Abdomenuntersuchung
sei unauffällig gewesen . Bei der per Rectum -Untersuchung habe sich ein normaler Tonus des Analsphinkters sowie eine unauffälllige
Sphinkterfunktion gezeigt. Die Laborwerte hätten normale Blut werte ergeben, ohne Erhöhung der Entzündungszeichen. Die normale Calpro tectin-Konzentration im Stuhl wiederspiegle eine zurzeit fehle nde inflammatori sche Aktivität; die Mitte November 2016 durchgeführte Ileokoloskopie habe multiple Pseudopolypen im ge s amten Kolonrahmen, ohne Hinweise für eine aktive entzündliche Aktivität ergeben. Mithin befinde sich die Beschwerde führerin unter der fortlaufenden antiinflammatorischen Behandlung mit Imurek /5-ASA seit ca. fünf Jahren in einer vollständigen klinischen und endo skopischen Remission. Die zurzeit leicht erhöhte Stuhlfrequenz sei am ehesten im Rahmen funktioneller Störungen des Magen-Darmtraktes zu erklären ( Urk. 9/20/16).
Aus klinisch psychiatrischer Sicht bestehe kein e spezifische Angststörung, allen falls eine Ängstlichkeit im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und den als beängstigend erlebten somatischen Beschwer den. Eine depressive Stör ung sei ebenfalls zu verneinen; der Hamilton Depressions test habe einen Punktwert von 10 ergeben. Dies entspreche einem sehr niedrigen Depressionswert. Ungeachtet der Klagen über Körperbeschwerden bestehe auch keine somatoforme Störung; die entsprechenden ICD-10 Klassifika tionskriterien seien nicht erfüllt. Demgegenüber sei in Anbetracht der Klagen über psychische Probleme und Energieverlust von einem teilweise dysfunktionalen Umgang mit belastenden und eventuell als stressig erlebten Situationen im Alltag auszugehen. Zudem hätten sich Anhaltspunkte für ein Schonverhalten bei inten siver familiärer Unterstützung ergeben; die Beschwerdeführerin widme sich vor nehmlich der Betreuung ihrer damals zweijährigen Tochter und erhalte daneb e n im Haushaltsber e ich tatkräftige Unterstützung durch die Familie. Eine r elevante Aggravation ergebe sich daraus indes nicht. Mithin zeige die Persönlichkeits struktur der Beschwerdeführerin psychopathologisch leicht vermeidende, ängst liche Tendenzen sowie eine Stressanfälligkeit und anankastische Akzentuierung. Dabei handle es sich um leichte Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstruktur und nicht um eine Persönlichkeitsstörung ( Urk. 9/20/15, Urk. 9/20/19) .
Rheumatologischerseits
habe sich eine gute Beweglichkeit der gesamten Wirbel säule, ohne Hinweise auf eine entzündliche Aktivität sowie ein aktuell unauffäl liger Gelenkstatus , ohne Hinweise für eine Arthritis oder Synovitis , ergeben. Auf grund dieser Diskrepanz zu den subjektiv berichteten Beschwerden sei eine MRI Untersuchung der gesamten W irbelsäule durchgeführt worden; eine ent zündliche Aktivität im Sinne einer Enteropathie -assoziierten Spondylarthrose
habe sich nicht objektivieren lassen. Zudem sei das HLA-Gen nicht nachweisbar , was ins besondere einen axialen Befall im Rahmen einer Enteropathie -assoziierten Spon dylarthropathie eher unwahrscheinlich erscheinen lasse. Mithin ergäben sich
entsprechend den rheumatologischen Vorakten - weder klinische noch bildge bende Hinweise für eine entzündliche Aktivität im Sinne einer Colitis ulcerosa assoziierten Sp ondylarthropathie ( Urk. 9/20/16, Urk. 9/20/18).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, der Beschwerdeführerin seien jegliche Tätigkeiten , ohne starke Stressbelastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne Lastenheben über 10 Kg, ohne Frühschichten aufgrund der Morgensteifigkeit, ohne Exposition gegenüber Nässe, Kälte, ohne Temperaturschwankungen, jedoch mit der Möglichkeit auf Toilettengänge sowie mit regelmässigen Pausen zu 100 % zuzumuten. Unter diesen Beding ungen sei
sie auch in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/20/20); in retrospektiver Hinsicht habe allenfalls eine kurz zeitige Arbeitsunfähigkeit bestanden aufgrund rezidivierender Entzündungs schübe ( Urk. 9/20/18). 5.
Im Rahmen der Neuanmeldung stellt sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar: 5.1
Ab August 2017 kam es zu eine r sich am rechten Unterarm ausbreitende n, ent zündliche n Hautveränderung mit Juckreiz und Schmerzen bei Berührung, welche ärztlicherseits als unklare papulopustulöse Dermatose resp. Pyoderma resp. Tinea
corporis resp. unklare erythema töse Plaques interpretiert und medikamentös behandelt wurde ( Urk. 9/38/9, Urk. 9/39). Histologische und immunhistochemi sche Weiterungen erbrachten keine klare re Diagnose
(Urk.
9/39/16 f.). Eine Pilz infektion sowie Mikrobakterien konnten im Rahmen entsprechender Untersu chungen jedenfalls ausgeschlossen werden ( Urk. 9/39/18). Es wurde
schliesslich auf eine Immunreaktion zufolge der aufgrund der Colitis ulcerosa eingenomme nen immunsuppressiv en Medikamente
geschlossen (Urk.
9/39/20 ff.). 5.2
Im Konsiliarbericht vom 8. Januar 2018 hielt Prof. Dr. Z.___ eine mild aktivierte Pro k titis ulcerosa , Mayo Score 1 – sicher mehr Aktivität als bei der Koloskopie vor ei nem Jahr , fest . Die perianale Haut sei indes weiterhin unauffällig, der Sphinkter palpatorisch normal, der Analkanal glatt und protoskopisch normal. Das distale Rektum sei ebenfalls unauffällig ( Urk. 9/38/2 ). Im Sprech stunden be richt vom 3. April 2018 notierte Prof. Dr. Z.___ ausserdem , die Beschwerde führerin habe eine neue Stelle angetreten. Das schaffe eine Menge Stress. Hier unter sei die anfangs Jahr festgestellte Prok t itis weiterhin leicht aktiv und es werde diese nunmehr mit Puri Nethol und Budenofalk
medikamentiert (Urk.
9/38/5). 5.3
Im April 2018 liess sich die Beschwerdeführerin aufgrund ausgeprägter psycho sozialer Belastung freiwillig in die D.___ einweisen. Im Austrittsbericht vom 1 5. Mai 2018 wird nebst den vorbekannten Diagnosen neu eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.2) festgehalten ( Urk. 9/55/1). Die Beschwerdeführerin habe mehrfach weinend von belastenden körperlichen Erkrankungen mit aktuellem leichten Schub der Colitis ulcerosa , einer Hautpilzerkrankung, Arthriti s in der LWS und rezidivierenden Harnwegsinfekten berichtet. Sie sei indes eine « Schaffernatur » und habe trotz den Schmerzen im März 2018 eine neue Stelle im 40%-Pensum angetreten als MPA im E.___ . Kaum eingeführt sei sie dabei rasch überfordert gewesen und habe deshalb in der Probezeit gekündigt. Ihre Familie sei indes sehr unterstützend. Sodann bestünden depressive Sym p tome mit Schlafstörungen aufgrund von Grübeln und Zukunftssorgen, Antriebs losigkeit, Niedergedrücktheit, Affektlabilität, Konzentrations- und Gedächtnis störungen. Im kurzstationären Verlauf (2 3. Bis 2 6. April 2018) habe die Beschwerdeführerin eine rasche Entlastung du rch die neuerliche IV Anmeldung, den guten Kontakt zum Betreuungsteam sowie zu wenigen Mitpatienten erlebt . Aufgrund der belastenden Darmsituation und Rücken schmerzen habe sie einen raschen Austritt sowie die Aufgleisung einer ambulanten Psychotherapie gewünscht. Der Austritt sei nach einer problemlosen Belastungsprobe in gebessertem Zustand erfolgt ( Urk. 9/55/2). 5.4
Die seit dem 1 7. Juli 2018 ambulant behandelnde Dr. C.___
diagnostizierte nach einmali ger Konsultation am
1 7. Juli 2018
eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1) und psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F 54) . Die Beschwerdeführerin zeige eine leicht reduzierte Konzentration, berichte einen starken Leidensdruck, sei sehr angespannt und gedanklich eingeengt auf ihre körperlichen Leiden . Im Affekt sei sie ausgeprägt niedergestimmt, traurig bis verzweifelt, überfordert und es bestünden Lebensüberdruss und Ängste darob , wie sich die chronischen Erkrankungen weiterentwickelten. Der Antrieb sei reduziert. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführer in hohe Ansprüche an sich selbst , was teils zu ausgeprägter Unruhe sowie zum Gefühl führe, keine Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen. Aus serdem habe sie ein reduziertes Selbstwertgefühl sowie das Gefühl , keine Kraft mehr zu haben. Sie sei stark belastet aufgrund der körperlichen Symptome und Einschränkungen, empfinde sich selbst als Last. Weiter bestünden ein sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörungen, Ruhewünsche, aber eine klar und glaubhafte Distanz von suizidalen Gedanken. Bei alle dem sei die Beschwerde führerin momentan zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/54). 5.5
Im einwandweise eingereichten Verlaufsbericht vom 8. November 2018 hielt Dr. C.___ bei weitestgehend gleichbleibenden Befunden (vgl. E. 5. 4 ) neu (1) eine rezidivierende depressive Störung (2013, 2015, 2017) , Status nach mittelschwerer depressiver Episode (ICD-10: F 32.1), aktuell leichte Symptomatik, (2) Probleme durch Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10: Z 61.3) , akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen und anankastischen Anteilen (ICD-10: Z
73.1) sowie ( 4 ) Mangel an Entspannung und Freizeit (ICD-10: Z 73.1) fest. Unter der regelmässigen Psycho- und Psycho phar makotherapie ( Cipralex ) habe sich die Symptomatik bereits etwas zurück gebildet. Aktuell versuche die Beschwerdeführerin ihre 30%ige Tätigkeit als MPA wieder aufzunehmen. Eine in quantitativer Hinsicht darüberhinaus gehende Arbeits fähig keit sei aktuell nicht erreichbar ( Urk. 9/64). 5.6
Schliesslich erhellt aus dem einwandweise eingereichten Bericht der beurteilen den Oberärztin des Herzzentrums am A.___ vom 7. Januar 2017 , dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit ca. 10 Jahren an Palpitation en
leide ; seit Dezember 2018 sei es dreimalig zu einem präsynkopalen Zustand gekommen mit Prodomi , Hitzgefühl , Übelkeit und Schweissausbruch. Zwei davon seien in stressigen Situation aufgetreten. In diagnostischer Hinsicht wurde eine symptomatische idiopathische Extrasystolie festgehalten ( Urk. 9/71/1). Die daraufhin stationär durchgeführten Untersuchungen (Holter-EKG, Fahrrad-Ergo, Herz-MRI) zeitigten unauffällige Befunde und die im Februar 2019 durchgeführte Ablation zeitigte Erfolge ( vgl. Austrittsbericht vom 25. Februar 2019, Urk. 9/71) 6 .
Die Neuanmeldung vom 2 3. April 2018 ( Urk. 9/32)
erfolgte rund neun Monate nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 14 . Juli 2017
(Ur
k. 9/30 ) und rund 1 6
Monate nach der polydisziplinären MEDAS-Begutachtung vom Dezember 2016 (Urk. 9/20/1-68 ). 6 .1
In somatischer Hinsicht sind den eingereichten Unterlagen keine anspruchs rele vanten Veränderungen zu entnehmen. Zwar kam es anfangs 2018 zu einer akuten Aktivierung der seit 2003 vorbestehenden und seit 2011 grundsätzlich remittier ten Colitis ulcerosa . Nach ärztlicher Einschätzung handelte es sich dabei aller dings
lediglich um eine leichte Entzündung und befand sich diese
jedenfalls im August 2018 wieder in Remission ( Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom 6. August 2018, Urk. 9/68 ). Inwie fern der in diesem Kontext vollzogene Medikamenten wechsel auf Puri- Nethol
ihre Arbeitsfähigkeit nebenwirkungs bedingt weiter ein schränken soll, hat die Beschwerdeführerin nicht plausibilisiert (vgl. Urk. 1 S.
7); die von Prof. Dr. Z.___ im Bericht vom 8.
April 2019 genannten Neben wir kungen (vgl. Urk.
6) sind zudem
un geeignet, das
gutachterlicherseits definierte Belastbarkeitsprofil weiter einzuschränken. Kommt hinzu, dass die behaupteten Nebenwirkungen - mit Ausnahme der Hautprobleme –
mit den pharmazeutischen Produktinformationen (so etwa www.compendium.ch ) nicht übereinstimmen und die Beschwerdeführerin jedenfalls im Juli 2019 offenbar wieder mit Imurek behandelt wurde (vgl. Sprechstundenbericht der B.___ vom 2.
Juli 2019, Urk. 13/1). Sodann beklagte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der interdisziplinären MEDAS-Begutachtung ständige Körper s chmerzen, insbe sondere Schmerzen in der HWS, LWS und in den Gelenken, namentlich Ellbogen-, Knie- und Sprunggelenke sowie eine Steifheit der Wirbel säule resp. des Nackens .
Zudem handelte es sich bereits damals um rezidivierende resp. schubweise auftr etende Beschwerden (vgl. Urk. 9/20/7, Urk.
9/20/15). Inso fern sind dem Sprechstundenbericht der B.___ vom 2. Juli 2019 keine wesentlich neuen Befunde zu entnehmen ; daran ändert sich auch nichts, wenn das vorbestehende Beschwerdebild
zuletzt als Ausdruck ent zündli cher Prozesse interpretiert wurde ( Urk. 13/1). Im Übrigen wurden Tätig keiten mit Kälte- / Nässeexposition und Temperaturschwankungen, welche arthritischer und ähnlicher Leiden unzuträglich sind, gutachterlicherseits
bereits aus dem zumut baren Belastungsprofil ausgeschlossen
( Urk. 9/20/18). Schliesslich
galt die im Januar 2019 diagnostizierte symptomatische idiopathische Extrasystolie
bereits im Februar 2019
als erfolgreich behand elt .
Eine Herzinsuffizienz und myokardiale Ischämie konnten ausgeschlossen werden. In der Ergometrie zeigte die Beschwerde führerin eine überdurchschnittlich gute Leistung; EKG und MRI
erwiesen sich als unauffällig. Entsprechend gab die Beschwerdeführerin selbst an, im Allgemeinen kardial beschwerdefrei und insgesamt «gut leistungs fähig» zu sein; das zwei Mal wöchentlich durchgeführte Kraft- und Ausdauer training voll zog sie problemlos ( Urk. 9/71/1 ff., Urk. 9/75/3 ff.) . Dass die Beschwerdeführerin
im März 2019 erneut eine «kurze Episode eines runs » berichtete und die behan delnde Ärztin bei anhaltender Symptomatik eine erneute medikamentöse Thera pie resp. Komplettie rung der Ablation erwog, stellt keine wesentliche Verschlech terung dar . Insbesondere war
sie nach eigenen Angaben weiterhin kardial weitest gehend beschwerdefrei und notierten die behandelnden Ärzte einen ins gesamt erfreulichen Verlauf nach stattgehabter Ablation ( Urk. 3/3). Eine kardial bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit – so wie beschwerdeweise behauptet ( Urk. 1 S. 6) – ist nicht ausgewiesen. Da ärztlicher seits bereits im Februar 2019 eine erfolgreiche Ablation festgehalten wurde, war die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht angehalten, «weitere Abklärungen» und den weiteren Verlauf vor ihrem Leistungsentscheid abzu warten; die in diesem Kontext beschwerde weise behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Urk. 1 S. 6) geht damit ins Leere. 6 .2
In psychiatrischer Hinsicht korrelieren d ie im Rahmen der Neuanmeldung notier ten Befunde weitestgehend mit den anlässlich der psychiatrische n Exploration 2016 festgehaltenen . Die Beschwerdeführerin litt bereits damals
unter depressiven Schwankungen, gedrückter Stimmung , Grübelzwängen , Tagesmüdigkeit
und Müdigkeit am Abend , geringer Belastbarkeit im Alltag,
Stress, schneller Erschöpf barkeit , Mangel an Entspannung, Energieverlust und Zukunftsängsten sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Weiter berichtete sie einen sozialen Rückzug, dass sie «manchmal nicht mehr möge», es ihr psychisch schlecht gehe und sie seit 2013 in psychiatrischer Behandlung
sei ( Urk. 9/20/ 7 f., Urk. 9/20/ 11). Entsprechend diagnostizierte Dr. C.___ eine rezidivierende depressive Symptomatik (2013, 2015, 2017, vgl. E. 5.6 ; vgl. auch den Verlaufs bericht vom 1 5. Juli 2019, Urk. 16 ). D ie unterschiedliche Wertung der beschriebe nen Symptomatik und die daraus abgeleitete Arbeitsfähig keit lassen sich dabei zwanglos aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begut achtungs auftrag andererseits erklä ren (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für das im beschwerdeweise eingereichten Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom 8. April 2019 erstmals genannte Fatigue -Syndrom mit angeblicher Erstdiagnose 2018 ( Urk. 6). Im Übrigen vermöchte selbst eine neu hinzugetretene Diagnose per se keine relevante Gesundheitsverschlechterung dar zu stellen
(BGE 141 V 9 E. 5.2 S . 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391) .
Endlich ist darauf hinzuweisen, dass von vornherein unbeachtl ich ist , wenn die zwischenzeitlich
geltend gemachte Verschlechteru ng des Gesundheitszustandes auf versicherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umständ en fusst - wofür die vorliegenden Akten wiederholt Hinweise liefern (vgl. Urk. 9/38/5, Urk.
9/39/23 f. , Urk. 9/55/2 ) . 6 .3
Zusammenfassend ist aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage festzuhalten, dass sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 14 . Juli 2017 (Urk. 9/30 ) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. März 2018 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Damit erübrigen sich entgegen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) - weitere Abklärungen. Weil es damit auch an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfasse nde Prüfung des Rentenanspruchs.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 0. Oktober 2015 (Eingangsdatum) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-medizi nische Abkläru ngen. Insbesondere veranlasste s ie die interdisziplinäre (Psychiatrie/Allgemeine Innere Medizin/Gastroenterologie/Rheumatologie) Exper tise der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ,
Y.___ ,
vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Soweit die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist , unterbleibt eine richterliche B eurteilung der Eintretensfrage
(BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 5. April 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2018 mit Wirkung ab sechs Monaten nach der Neuanmeldung eine Rente zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer poly disziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen resp. auf deren Kosten ein Gerichtsgutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwer deführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S.
2). Mit Nachtrag vom 1 1. April 2019 gab die Beschwerdeführer in
den Bericht des behan delnden Prof. Dr. med. Dr. phil.
Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Gastroenterologie, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des A.___ ,
vom 8. April 2019 zu den Akten ( Urk. 5, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 2 3. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, das Gericht erachte einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich ( Urk. 10). Mit Eingabe n vom 9. Juli
resp.
2. August 2019 gab die Beschwerdeführerin den Sprechstundenbericht der B.___ vom 2. Juli 2019 resp. den Verlaufsbericht von Dr. med.
C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 5. Juli 2019 zu den Akten ( Urk. 12, Urk.
13/1, Urk. 15, Urk. 16) . Die Doppel resp. Kopie n dieser Eingabe n wurde n der Beschwerde gegnerin am 1 2. Juli und
9. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14 , Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin , seit dem leistungs ablehnenden Entscheid vom 1 4. Juli 2017 sei keine andauernde Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ( Urk. 2)
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es hätten sich seit Juli 2017 sowohl ihr Gesundheitszustand als auch ihre Arbeitsfähigkeit verschlechtert. Insbesondere sei es ab Januar 2018 zu einem massiven Schub der Colitis ulcerosa gekommen. Auch seien erhebliche psychische Probleme aufgetre ten. Alsdann bestünden unterdessen kardiologische Leiden. Bezüglich letztge nanntem habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Vorliegend werde der Sache nur mit einer erneuten interdisziplinären Expertise Genüge getan. Dabei sei auch der schlechten Prognose und Not wendigkeit zur Dauermedikation mit den entsprechenden Nebenwirkungen Rechnung zu tragen . Zudem seien die Leiden resp. deren Auswirkungen unter Stress zu begutachten und nicht in einer Phase ohne Berufstätigkeit. A ufgrund der rezidivierenden akuten Krankheitsschübe (sowohl der psychiatrischen Erkrankung als auch der Colitis ulceros a und Rheumaerkrankung) sowie der neu hinzugetretenen Leiden sei von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ( Urk. 1).
E. 3.1 Die Beschwerdeg eg nerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der t atsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1.
E. 3.2 Der Vollständigkeit halber bleibt vorab darauf hinzuweisen, dass die IV Stelle ungeachtet dessen, dass sie von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellt e n Ent scheid abweichend verfügte - vorliegend nicht verpflichtet war , vorgängig noch mals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ; der entscheid relevante Sachver halt wurde grösstenteils vor Erlass des Vorbescheides abgeklärt und der ein wand weise n Sachverhaltsvervollständigung kam keine ausschlag gebende Bedeutung zu ( vgl. E. 5 hienach ; Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Gehörsverletzung ist damit jedenfalls zu verneinen und wurde beschwerdeweise zu Recht auch nicht behauptet.
E. 4 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2 8. Dezember 2016 kamen die beurteilenden Fachärzte zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest ( Urk. 9/20/17): - Seit 2003 bekannte Colitis ulcerosa (aktuell seit 20 11 komplette klinische und endoskopische Remission) ; - e ndoskopisch multiple Pseudopolypenbildung von der rechten Flexur bis ins Sigma ( Ileokoloskopie 11/2016) ; - f ortlaufende antiinflammatorische Behandlung mit Imurek /5-ASA ; - Polyarthralgien ; - s onstiger chronischer Schmerz (ICD-10: R 52.2 ); - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD 10: Z 73)
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit etwa 2003 an e iner Colitis ulcerosa zu leiden. Dabei komme es zu einem imperativen
Stuhldrang sow ie gehäufte n (4
bis 5 Mal täglich) , teilweise unkontroll ierbare n Stuhlgänge n ,
begleitet von stechenden Bauchschmerzen und leichter Inkontinenz, Müdigkeit sowie Leistungs intoleranz. Diesbezüglich sei sie seit 2003 in gastroenterologischer Behandlung mit entsprechender Medikation. Alsdann bestehe e i n e jahrelang vor bestehende Nackensteifigkeit resp. allmorgendliche Steifigkeit der Wirbelsäule und fast ständig anhaltende und vor allem beim Aufwachen besonders ausge prägte Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich . Es sei en diesbezüglich inter mittierende Polyarthralgien und Arthralgien, speziell in den Gelenken , berichtet
diagnostiziert worden . Letzteres sei in letzter Zeit schlimmer geworden. Auch diesbezüglich werde sie medikamentiert . Weiter habe die Beschwerdeführerin eine subjektive Tagesmüdigke it, schnell e Erschöpfbarkeit, geringe Belastbar keit im Alltag, depressive Schwankungen, eine gedrückte Stimmung, ein en soziale n Rück zug, Ein- und Durchschlafstörungen, Grübelzwänge , Energieverlust und Zukunftsängst e geklagt . Es gehe ihr psychisch schlecht und sie «möge manchmal ni cht mehr». S eit 2013 sei sie in psychiatrischer Behandlung ( Urk. 9/20/7 f., Urk. 9/20/15 f. ).
In objektiv - allgemein internistischer
Hinsicht notierte der begutachtende Fach arzt einzig ein verifizierter Vitamin D3-Mangel. Dieser werde medik amentös behandelt ( Urk. 9/20/15 ) .
Im Rahmen der gastroenterologischen Untersuchung wurden ein guter Ernäh rungs- und Allgemeinzustand ( BMI von 24.9 kg/m 2 ) festgehalten . Die klinische Abdomenuntersuchung
sei unauffällig gewesen . Bei der per Rectum -Untersuchung habe sich ein normaler Tonus des Analsphinkters sowie eine unauffälllige
Sphinkterfunktion gezeigt. Die Laborwerte hätten normale Blut werte ergeben, ohne Erhöhung der Entzündungszeichen. Die normale Calpro tectin-Konzentration im Stuhl wiederspiegle eine zurzeit fehle nde inflammatori sche Aktivität; die Mitte November 2016 durchgeführte Ileokoloskopie habe multiple Pseudopolypen im ge s amten Kolonrahmen, ohne Hinweise für eine aktive entzündliche Aktivität ergeben. Mithin befinde sich die Beschwerde führerin unter der fortlaufenden antiinflammatorischen Behandlung mit Imurek /5-ASA seit ca. fünf Jahren in einer vollständigen klinischen und endo skopischen Remission. Die zurzeit leicht erhöhte Stuhlfrequenz sei am ehesten im Rahmen funktioneller Störungen des Magen-Darmtraktes zu erklären ( Urk. 9/20/16).
Aus klinisch psychiatrischer Sicht bestehe kein e spezifische Angststörung, allen falls eine Ängstlichkeit im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und den als beängstigend erlebten somatischen Beschwer den. Eine depressive Stör ung sei ebenfalls zu verneinen; der Hamilton Depressions test habe einen Punktwert von 10 ergeben. Dies entspreche einem sehr niedrigen Depressionswert. Ungeachtet der Klagen über Körperbeschwerden bestehe auch keine somatoforme Störung; die entsprechenden ICD-10 Klassifika tionskriterien seien nicht erfüllt. Demgegenüber sei in Anbetracht der Klagen über psychische Probleme und Energieverlust von einem teilweise dysfunktionalen Umgang mit belastenden und eventuell als stressig erlebten Situationen im Alltag auszugehen. Zudem hätten sich Anhaltspunkte für ein Schonverhalten bei inten siver familiärer Unterstützung ergeben; die Beschwerdeführerin widme sich vor nehmlich der Betreuung ihrer damals zweijährigen Tochter und erhalte daneb e n im Haushaltsber e ich tatkräftige Unterstützung durch die Familie. Eine r elevante Aggravation ergebe sich daraus indes nicht. Mithin zeige die Persönlichkeits struktur der Beschwerdeführerin psychopathologisch leicht vermeidende, ängst liche Tendenzen sowie eine Stressanfälligkeit und anankastische Akzentuierung. Dabei handle es sich um leichte Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstruktur und nicht um eine Persönlichkeitsstörung ( Urk. 9/20/15, Urk. 9/20/19) .
Rheumatologischerseits
habe sich eine gute Beweglichkeit der gesamten Wirbel säule, ohne Hinweise auf eine entzündliche Aktivität sowie ein aktuell unauffäl liger Gelenkstatus , ohne Hinweise für eine Arthritis oder Synovitis , ergeben. Auf grund dieser Diskrepanz zu den subjektiv berichteten Beschwerden sei eine MRI Untersuchung der gesamten W irbelsäule durchgeführt worden; eine ent zündliche Aktivität im Sinne einer Enteropathie -assoziierten Spondylarthrose
habe sich nicht objektivieren lassen. Zudem sei das HLA-Gen nicht nachweisbar , was ins besondere einen axialen Befall im Rahmen einer Enteropathie -assoziierten Spon dylarthropathie eher unwahrscheinlich erscheinen lasse. Mithin ergäben sich
entsprechend den rheumatologischen Vorakten - weder klinische noch bildge bende Hinweise für eine entzündliche Aktivität im Sinne einer Colitis ulcerosa assoziierten Sp ondylarthropathie ( Urk. 9/20/16, Urk. 9/20/18).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, der Beschwerdeführerin seien jegliche Tätigkeiten , ohne starke Stressbelastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne Lastenheben über 10 Kg, ohne Frühschichten aufgrund der Morgensteifigkeit, ohne Exposition gegenüber Nässe, Kälte, ohne Temperaturschwankungen, jedoch mit der Möglichkeit auf Toilettengänge sowie mit regelmässigen Pausen zu 100 % zuzumuten. Unter diesen Beding ungen sei
sie auch in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/20/20); in retrospektiver Hinsicht habe allenfalls eine kurz zeitige Arbeitsunfähigkeit bestanden aufgrund rezidivierender Entzündungs schübe ( Urk. 9/20/18).
E. 5 Im Rahmen der Neuanmeldung stellt sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:
E. 5.1 Ab August 2017 kam es zu eine r sich am rechten Unterarm ausbreitende n, ent zündliche n Hautveränderung mit Juckreiz und Schmerzen bei Berührung, welche ärztlicherseits als unklare papulopustulöse Dermatose resp. Pyoderma resp. Tinea
corporis resp. unklare erythema töse Plaques interpretiert und medikamentös behandelt wurde ( Urk. 9/38/9, Urk. 9/39). Histologische und immunhistochemi sche Weiterungen erbrachten keine klare re Diagnose
(Urk.
9/39/16 f.). Eine Pilz infektion sowie Mikrobakterien konnten im Rahmen entsprechender Untersu chungen jedenfalls ausgeschlossen werden ( Urk. 9/39/18). Es wurde
schliesslich auf eine Immunreaktion zufolge der aufgrund der Colitis ulcerosa eingenomme nen immunsuppressiv en Medikamente
geschlossen (Urk.
9/39/20 ff.).
E. 5.2 Im Konsiliarbericht vom 8. Januar 2018 hielt Prof. Dr. Z.___ eine mild aktivierte Pro k titis ulcerosa , Mayo Score 1 – sicher mehr Aktivität als bei der Koloskopie vor ei nem Jahr , fest . Die perianale Haut sei indes weiterhin unauffällig, der Sphinkter palpatorisch normal, der Analkanal glatt und protoskopisch normal. Das distale Rektum sei ebenfalls unauffällig ( Urk. 9/38/2 ). Im Sprech stunden be richt vom 3. April 2018 notierte Prof. Dr. Z.___ ausserdem , die Beschwerde führerin habe eine neue Stelle angetreten. Das schaffe eine Menge Stress. Hier unter sei die anfangs Jahr festgestellte Prok t itis weiterhin leicht aktiv und es werde diese nunmehr mit Puri Nethol und Budenofalk
medikamentiert (Urk.
9/38/5).
E. 5.3 Im April 2018 liess sich die Beschwerdeführerin aufgrund ausgeprägter psycho sozialer Belastung freiwillig in die D.___ einweisen. Im Austrittsbericht vom 1 5. Mai 2018 wird nebst den vorbekannten Diagnosen neu eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.2) festgehalten ( Urk. 9/55/1). Die Beschwerdeführerin habe mehrfach weinend von belastenden körperlichen Erkrankungen mit aktuellem leichten Schub der Colitis ulcerosa , einer Hautpilzerkrankung, Arthriti s in der LWS und rezidivierenden Harnwegsinfekten berichtet. Sie sei indes eine « Schaffernatur » und habe trotz den Schmerzen im März 2018 eine neue Stelle im 40%-Pensum angetreten als MPA im E.___ . Kaum eingeführt sei sie dabei rasch überfordert gewesen und habe deshalb in der Probezeit gekündigt. Ihre Familie sei indes sehr unterstützend. Sodann bestünden depressive Sym p tome mit Schlafstörungen aufgrund von Grübeln und Zukunftssorgen, Antriebs losigkeit, Niedergedrücktheit, Affektlabilität, Konzentrations- und Gedächtnis störungen. Im kurzstationären Verlauf (2 3. Bis 2 6. April 2018) habe die Beschwerdeführerin eine rasche Entlastung du rch die neuerliche IV Anmeldung, den guten Kontakt zum Betreuungsteam sowie zu wenigen Mitpatienten erlebt . Aufgrund der belastenden Darmsituation und Rücken schmerzen habe sie einen raschen Austritt sowie die Aufgleisung einer ambulanten Psychotherapie gewünscht. Der Austritt sei nach einer problemlosen Belastungsprobe in gebessertem Zustand erfolgt ( Urk. 9/55/2).
E. 5.4 Die seit dem 1 7. Juli 2018 ambulant behandelnde Dr. C.___
diagnostizierte nach einmali ger Konsultation am
1 7. Juli 2018
eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1) und psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F 54) . Die Beschwerdeführerin zeige eine leicht reduzierte Konzentration, berichte einen starken Leidensdruck, sei sehr angespannt und gedanklich eingeengt auf ihre körperlichen Leiden . Im Affekt sei sie ausgeprägt niedergestimmt, traurig bis verzweifelt, überfordert und es bestünden Lebensüberdruss und Ängste darob , wie sich die chronischen Erkrankungen weiterentwickelten. Der Antrieb sei reduziert. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführer in hohe Ansprüche an sich selbst , was teils zu ausgeprägter Unruhe sowie zum Gefühl führe, keine Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen. Aus serdem habe sie ein reduziertes Selbstwertgefühl sowie das Gefühl , keine Kraft mehr zu haben. Sie sei stark belastet aufgrund der körperlichen Symptome und Einschränkungen, empfinde sich selbst als Last. Weiter bestünden ein sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörungen, Ruhewünsche, aber eine klar und glaubhafte Distanz von suizidalen Gedanken. Bei alle dem sei die Beschwerde führerin momentan zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/54).
E. 5.5 Im einwandweise eingereichten Verlaufsbericht vom 8. November 2018 hielt Dr. C.___ bei weitestgehend gleichbleibenden Befunden (vgl. E. 5. 4 ) neu (1) eine rezidivierende depressive Störung (2013, 2015, 2017) , Status nach mittelschwerer depressiver Episode (ICD-10: F 32.1), aktuell leichte Symptomatik, (2) Probleme durch Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10: Z 61.3) , akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen und anankastischen Anteilen (ICD-10: Z
73.1) sowie ( 4 ) Mangel an Entspannung und Freizeit (ICD-10: Z 73.1) fest. Unter der regelmässigen Psycho- und Psycho phar makotherapie ( Cipralex ) habe sich die Symptomatik bereits etwas zurück gebildet. Aktuell versuche die Beschwerdeführerin ihre 30%ige Tätigkeit als MPA wieder aufzunehmen. Eine in quantitativer Hinsicht darüberhinaus gehende Arbeits fähig keit sei aktuell nicht erreichbar ( Urk. 9/64).
E. 5.6 Schliesslich erhellt aus dem einwandweise eingereichten Bericht der beurteilen den Oberärztin des Herzzentrums am A.___ vom 7. Januar 2017 , dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit ca. 10 Jahren an Palpitation en
leide ; seit Dezember 2018 sei es dreimalig zu einem präsynkopalen Zustand gekommen mit Prodomi , Hitzgefühl , Übelkeit und Schweissausbruch. Zwei davon seien in stressigen Situation aufgetreten. In diagnostischer Hinsicht wurde eine symptomatische idiopathische Extrasystolie festgehalten ( Urk. 9/71/1). Die daraufhin stationär durchgeführten Untersuchungen (Holter-EKG, Fahrrad-Ergo, Herz-MRI) zeitigten unauffällige Befunde und die im Februar 2019 durchgeführte Ablation zeitigte Erfolge ( vgl. Austrittsbericht vom 25. Februar 2019, Urk. 9/71)
E. 6 .2
In psychiatrischer Hinsicht korrelieren d ie im Rahmen der Neuanmeldung notier ten Befunde weitestgehend mit den anlässlich der psychiatrische n Exploration 2016 festgehaltenen . Die Beschwerdeführerin litt bereits damals
unter depressiven Schwankungen, gedrückter Stimmung , Grübelzwängen , Tagesmüdigkeit
und Müdigkeit am Abend , geringer Belastbarkeit im Alltag,
Stress, schneller Erschöpf barkeit , Mangel an Entspannung, Energieverlust und Zukunftsängsten sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Weiter berichtete sie einen sozialen Rückzug, dass sie «manchmal nicht mehr möge», es ihr psychisch schlecht gehe und sie seit 2013 in psychiatrischer Behandlung
sei ( Urk. 9/20/
E. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00265
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 8. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1987 geborene X.___ , Mutter eines 2014 geborenen K indes und von Beruf Fachfrau Hauswirtschaf t (HWS)
EFZ sowie Medizinische Praxis angestellte (MPA) EFZ , meldete sich unter Hinweis auf eine Colitis ulcerosa , Polyarthralgien, Bandlaxität , Depress ion, Ängste mit Pani k a ttack en, Lumbalgien sowie Vitamin D3- Insuffizienz am 1 0. Oktober 2015 (Eingangsdatum) erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-medizi nische Abkläru ngen. Insbesondere veranlasste s ie die interdisziplinäre (Psychiatrie/Allgemeine Innere Medizin/Gastroenterologie/Rheumatologie) Exper tise der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ,
Y.___ ,
vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 9/20/1-68). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren ( Urk. 9/21, Urk. 9/23,
Urk. 9/26) und zwischenzeitlicher Sistierung (vgl.
Urk. 9/28 f.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 das Leistungsbegehren (Rente/be ruf liche Massnahmen) der Versicherten ab ( Urk. 9/30). 1.2
Am 2 7. April 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 9/32). Auf entsprechende Aufforderung (vgl. Schreiben vom 2 1. Juni 2018, Urk. 9/37) reichte sie zur Glaubhaftmachung ein er wesentlichen Veränderung
verschiedentlich medizinische Unterlagen ein ( Urk. 9/38 ff.). Nach dem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 9/63) zunächst Nichteintreten angezeigt hatte,
wogegen die Versicherte am 1 5. November 2018 Ein wand erhob
( Urk. 9/65, vgl. auch Urk. 9/69 ff. ) ,
verneinte sie mit Verfügung vom 6. März 2019 einen Leistungsanspruch der Versicherten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5. April 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2018 mit Wirkung ab sechs Monaten nach der Neuanmeldung eine Rente zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer poly disziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen resp. auf deren Kosten ein Gerichtsgutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwer deführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S.
2). Mit Nachtrag vom 1 1. April 2019 gab die Beschwerdeführer in
den Bericht des behan delnden Prof. Dr. med. Dr. phil.
Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Gastroenterologie, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des A.___ ,
vom 8. April 2019 zu den Akten ( Urk. 5, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 2 3. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, das Gericht erachte einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich ( Urk. 10). Mit Eingabe n vom 9. Juli
resp.
2. August 2019 gab die Beschwerdeführerin den Sprechstundenbericht der B.___ vom 2. Juli 2019 resp. den Verlaufsbericht von Dr. med.
C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 5. Juli 2019 zu den Akten ( Urk. 12, Urk.
13/1, Urk. 15, Urk. 16) . Die Doppel resp. Kopie n dieser Eingabe n wurde n der Beschwerde gegnerin am 1 2. Juli und
9. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14 , Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - ti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Soweit die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist , unterbleibt eine richterliche B eurteilung der Eintretensfrage
(BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin , seit dem leistungs ablehnenden Entscheid vom 1 4. Juli 2017 sei keine andauernde Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ( Urk. 2) 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es hätten sich seit Juli 2017 sowohl ihr Gesundheitszustand als auch ihre Arbeitsfähigkeit verschlechtert. Insbesondere sei es ab Januar 2018 zu einem massiven Schub der Colitis ulcerosa gekommen. Auch seien erhebliche psychische Probleme aufgetre ten. Alsdann bestünden unterdessen kardiologische Leiden. Bezüglich letztge nanntem habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Vorliegend werde der Sache nur mit einer erneuten interdisziplinären Expertise Genüge getan. Dabei sei auch der schlechten Prognose und Not wendigkeit zur Dauermedikation mit den entsprechenden Nebenwirkungen Rechnung zu tragen . Zudem seien die Leiden resp. deren Auswirkungen unter Stress zu begutachten und nicht in einer Phase ohne Berufstätigkeit. A ufgrund der rezidivierenden akuten Krankheitsschübe (sowohl der psychiatrischen Erkrankung als auch der Colitis ulceros a und Rheumaerkrankung) sowie der neu hinzugetretenen Leiden sei von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdeg eg nerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der t atsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1. 4 ) bildet vorliegend die un angefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 9/30 ), welche gestützt auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2 8. Dezember 2016 erging (vgl.
E. 4 hienach ) . 3.2
Der Vollständigkeit halber bleibt vorab darauf hinzuweisen, dass die IV Stelle ungeachtet dessen, dass sie von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellt e n Ent scheid abweichend verfügte - vorliegend nicht verpflichtet war , vorgängig noch mals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ; der entscheid relevante Sachver halt wurde grösstenteils vor Erlass des Vorbescheides abgeklärt und der ein wand weise n Sachverhaltsvervollständigung kam keine ausschlag gebende Bedeutung zu ( vgl. E. 5 hienach ; Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Gehörsverletzung ist damit jedenfalls zu verneinen und wurde beschwerdeweise zu Recht auch nicht behauptet. 4.
Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2 8. Dezember 2016 kamen die beurteilenden Fachärzte zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest ( Urk. 9/20/17): - Seit 2003 bekannte Colitis ulcerosa (aktuell seit 20 11 komplette klinische und endoskopische Remission) ; - e ndoskopisch multiple Pseudopolypenbildung von der rechten Flexur bis ins Sigma ( Ileokoloskopie 11/2016) ; - f ortlaufende antiinflammatorische Behandlung mit Imurek /5-ASA ; - Polyarthralgien ; - s onstiger chronischer Schmerz (ICD-10: R 52.2 ); - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD 10: Z 73)
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit etwa 2003 an e iner Colitis ulcerosa zu leiden. Dabei komme es zu einem imperativen
Stuhldrang sow ie gehäufte n (4
bis 5 Mal täglich) , teilweise unkontroll ierbare n Stuhlgänge n ,
begleitet von stechenden Bauchschmerzen und leichter Inkontinenz, Müdigkeit sowie Leistungs intoleranz. Diesbezüglich sei sie seit 2003 in gastroenterologischer Behandlung mit entsprechender Medikation. Alsdann bestehe e i n e jahrelang vor bestehende Nackensteifigkeit resp. allmorgendliche Steifigkeit der Wirbelsäule und fast ständig anhaltende und vor allem beim Aufwachen besonders ausge prägte Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich . Es sei en diesbezüglich inter mittierende Polyarthralgien und Arthralgien, speziell in den Gelenken , berichtet
diagnostiziert worden . Letzteres sei in letzter Zeit schlimmer geworden. Auch diesbezüglich werde sie medikamentiert . Weiter habe die Beschwerdeführerin eine subjektive Tagesmüdigke it, schnell e Erschöpfbarkeit, geringe Belastbar keit im Alltag, depressive Schwankungen, eine gedrückte Stimmung, ein en soziale n Rück zug, Ein- und Durchschlafstörungen, Grübelzwänge , Energieverlust und Zukunftsängst e geklagt . Es gehe ihr psychisch schlecht und sie «möge manchmal ni cht mehr». S eit 2013 sei sie in psychiatrischer Behandlung ( Urk. 9/20/7 f., Urk. 9/20/15 f. ).
In objektiv - allgemein internistischer
Hinsicht notierte der begutachtende Fach arzt einzig ein verifizierter Vitamin D3-Mangel. Dieser werde medik amentös behandelt ( Urk. 9/20/15 ) .
Im Rahmen der gastroenterologischen Untersuchung wurden ein guter Ernäh rungs- und Allgemeinzustand ( BMI von 24.9 kg/m 2 ) festgehalten . Die klinische Abdomenuntersuchung
sei unauffällig gewesen . Bei der per Rectum -Untersuchung habe sich ein normaler Tonus des Analsphinkters sowie eine unauffälllige
Sphinkterfunktion gezeigt. Die Laborwerte hätten normale Blut werte ergeben, ohne Erhöhung der Entzündungszeichen. Die normale Calpro tectin-Konzentration im Stuhl wiederspiegle eine zurzeit fehle nde inflammatori sche Aktivität; die Mitte November 2016 durchgeführte Ileokoloskopie habe multiple Pseudopolypen im ge s amten Kolonrahmen, ohne Hinweise für eine aktive entzündliche Aktivität ergeben. Mithin befinde sich die Beschwerde führerin unter der fortlaufenden antiinflammatorischen Behandlung mit Imurek /5-ASA seit ca. fünf Jahren in einer vollständigen klinischen und endo skopischen Remission. Die zurzeit leicht erhöhte Stuhlfrequenz sei am ehesten im Rahmen funktioneller Störungen des Magen-Darmtraktes zu erklären ( Urk. 9/20/16).
Aus klinisch psychiatrischer Sicht bestehe kein e spezifische Angststörung, allen falls eine Ängstlichkeit im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und den als beängstigend erlebten somatischen Beschwer den. Eine depressive Stör ung sei ebenfalls zu verneinen; der Hamilton Depressions test habe einen Punktwert von 10 ergeben. Dies entspreche einem sehr niedrigen Depressionswert. Ungeachtet der Klagen über Körperbeschwerden bestehe auch keine somatoforme Störung; die entsprechenden ICD-10 Klassifika tionskriterien seien nicht erfüllt. Demgegenüber sei in Anbetracht der Klagen über psychische Probleme und Energieverlust von einem teilweise dysfunktionalen Umgang mit belastenden und eventuell als stressig erlebten Situationen im Alltag auszugehen. Zudem hätten sich Anhaltspunkte für ein Schonverhalten bei inten siver familiärer Unterstützung ergeben; die Beschwerdeführerin widme sich vor nehmlich der Betreuung ihrer damals zweijährigen Tochter und erhalte daneb e n im Haushaltsber e ich tatkräftige Unterstützung durch die Familie. Eine r elevante Aggravation ergebe sich daraus indes nicht. Mithin zeige die Persönlichkeits struktur der Beschwerdeführerin psychopathologisch leicht vermeidende, ängst liche Tendenzen sowie eine Stressanfälligkeit und anankastische Akzentuierung. Dabei handle es sich um leichte Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstruktur und nicht um eine Persönlichkeitsstörung ( Urk. 9/20/15, Urk. 9/20/19) .
Rheumatologischerseits
habe sich eine gute Beweglichkeit der gesamten Wirbel säule, ohne Hinweise auf eine entzündliche Aktivität sowie ein aktuell unauffäl liger Gelenkstatus , ohne Hinweise für eine Arthritis oder Synovitis , ergeben. Auf grund dieser Diskrepanz zu den subjektiv berichteten Beschwerden sei eine MRI Untersuchung der gesamten W irbelsäule durchgeführt worden; eine ent zündliche Aktivität im Sinne einer Enteropathie -assoziierten Spondylarthrose
habe sich nicht objektivieren lassen. Zudem sei das HLA-Gen nicht nachweisbar , was ins besondere einen axialen Befall im Rahmen einer Enteropathie -assoziierten Spon dylarthropathie eher unwahrscheinlich erscheinen lasse. Mithin ergäben sich
entsprechend den rheumatologischen Vorakten - weder klinische noch bildge bende Hinweise für eine entzündliche Aktivität im Sinne einer Colitis ulcerosa assoziierten Sp ondylarthropathie ( Urk. 9/20/16, Urk. 9/20/18).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, der Beschwerdeführerin seien jegliche Tätigkeiten , ohne starke Stressbelastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne Lastenheben über 10 Kg, ohne Frühschichten aufgrund der Morgensteifigkeit, ohne Exposition gegenüber Nässe, Kälte, ohne Temperaturschwankungen, jedoch mit der Möglichkeit auf Toilettengänge sowie mit regelmässigen Pausen zu 100 % zuzumuten. Unter diesen Beding ungen sei
sie auch in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/20/20); in retrospektiver Hinsicht habe allenfalls eine kurz zeitige Arbeitsunfähigkeit bestanden aufgrund rezidivierender Entzündungs schübe ( Urk. 9/20/18). 5.
Im Rahmen der Neuanmeldung stellt sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar: 5.1
Ab August 2017 kam es zu eine r sich am rechten Unterarm ausbreitende n, ent zündliche n Hautveränderung mit Juckreiz und Schmerzen bei Berührung, welche ärztlicherseits als unklare papulopustulöse Dermatose resp. Pyoderma resp. Tinea
corporis resp. unklare erythema töse Plaques interpretiert und medikamentös behandelt wurde ( Urk. 9/38/9, Urk. 9/39). Histologische und immunhistochemi sche Weiterungen erbrachten keine klare re Diagnose
(Urk.
9/39/16 f.). Eine Pilz infektion sowie Mikrobakterien konnten im Rahmen entsprechender Untersu chungen jedenfalls ausgeschlossen werden ( Urk. 9/39/18). Es wurde
schliesslich auf eine Immunreaktion zufolge der aufgrund der Colitis ulcerosa eingenomme nen immunsuppressiv en Medikamente
geschlossen (Urk.
9/39/20 ff.). 5.2
Im Konsiliarbericht vom 8. Januar 2018 hielt Prof. Dr. Z.___ eine mild aktivierte Pro k titis ulcerosa , Mayo Score 1 – sicher mehr Aktivität als bei der Koloskopie vor ei nem Jahr , fest . Die perianale Haut sei indes weiterhin unauffällig, der Sphinkter palpatorisch normal, der Analkanal glatt und protoskopisch normal. Das distale Rektum sei ebenfalls unauffällig ( Urk. 9/38/2 ). Im Sprech stunden be richt vom 3. April 2018 notierte Prof. Dr. Z.___ ausserdem , die Beschwerde führerin habe eine neue Stelle angetreten. Das schaffe eine Menge Stress. Hier unter sei die anfangs Jahr festgestellte Prok t itis weiterhin leicht aktiv und es werde diese nunmehr mit Puri Nethol und Budenofalk
medikamentiert (Urk.
9/38/5). 5.3
Im April 2018 liess sich die Beschwerdeführerin aufgrund ausgeprägter psycho sozialer Belastung freiwillig in die D.___ einweisen. Im Austrittsbericht vom 1 5. Mai 2018 wird nebst den vorbekannten Diagnosen neu eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.2) festgehalten ( Urk. 9/55/1). Die Beschwerdeführerin habe mehrfach weinend von belastenden körperlichen Erkrankungen mit aktuellem leichten Schub der Colitis ulcerosa , einer Hautpilzerkrankung, Arthriti s in der LWS und rezidivierenden Harnwegsinfekten berichtet. Sie sei indes eine « Schaffernatur » und habe trotz den Schmerzen im März 2018 eine neue Stelle im 40%-Pensum angetreten als MPA im E.___ . Kaum eingeführt sei sie dabei rasch überfordert gewesen und habe deshalb in der Probezeit gekündigt. Ihre Familie sei indes sehr unterstützend. Sodann bestünden depressive Sym p tome mit Schlafstörungen aufgrund von Grübeln und Zukunftssorgen, Antriebs losigkeit, Niedergedrücktheit, Affektlabilität, Konzentrations- und Gedächtnis störungen. Im kurzstationären Verlauf (2 3. Bis 2 6. April 2018) habe die Beschwerdeführerin eine rasche Entlastung du rch die neuerliche IV Anmeldung, den guten Kontakt zum Betreuungsteam sowie zu wenigen Mitpatienten erlebt . Aufgrund der belastenden Darmsituation und Rücken schmerzen habe sie einen raschen Austritt sowie die Aufgleisung einer ambulanten Psychotherapie gewünscht. Der Austritt sei nach einer problemlosen Belastungsprobe in gebessertem Zustand erfolgt ( Urk. 9/55/2). 5.4
Die seit dem 1 7. Juli 2018 ambulant behandelnde Dr. C.___
diagnostizierte nach einmali ger Konsultation am
1 7. Juli 2018
eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1) und psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F 54) . Die Beschwerdeführerin zeige eine leicht reduzierte Konzentration, berichte einen starken Leidensdruck, sei sehr angespannt und gedanklich eingeengt auf ihre körperlichen Leiden . Im Affekt sei sie ausgeprägt niedergestimmt, traurig bis verzweifelt, überfordert und es bestünden Lebensüberdruss und Ängste darob , wie sich die chronischen Erkrankungen weiterentwickelten. Der Antrieb sei reduziert. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführer in hohe Ansprüche an sich selbst , was teils zu ausgeprägter Unruhe sowie zum Gefühl führe, keine Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen. Aus serdem habe sie ein reduziertes Selbstwertgefühl sowie das Gefühl , keine Kraft mehr zu haben. Sie sei stark belastet aufgrund der körperlichen Symptome und Einschränkungen, empfinde sich selbst als Last. Weiter bestünden ein sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörungen, Ruhewünsche, aber eine klar und glaubhafte Distanz von suizidalen Gedanken. Bei alle dem sei die Beschwerde führerin momentan zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/54). 5.5
Im einwandweise eingereichten Verlaufsbericht vom 8. November 2018 hielt Dr. C.___ bei weitestgehend gleichbleibenden Befunden (vgl. E. 5. 4 ) neu (1) eine rezidivierende depressive Störung (2013, 2015, 2017) , Status nach mittelschwerer depressiver Episode (ICD-10: F 32.1), aktuell leichte Symptomatik, (2) Probleme durch Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10: Z 61.3) , akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen und anankastischen Anteilen (ICD-10: Z
73.1) sowie ( 4 ) Mangel an Entspannung und Freizeit (ICD-10: Z 73.1) fest. Unter der regelmässigen Psycho- und Psycho phar makotherapie ( Cipralex ) habe sich die Symptomatik bereits etwas zurück gebildet. Aktuell versuche die Beschwerdeführerin ihre 30%ige Tätigkeit als MPA wieder aufzunehmen. Eine in quantitativer Hinsicht darüberhinaus gehende Arbeits fähig keit sei aktuell nicht erreichbar ( Urk. 9/64). 5.6
Schliesslich erhellt aus dem einwandweise eingereichten Bericht der beurteilen den Oberärztin des Herzzentrums am A.___ vom 7. Januar 2017 , dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit ca. 10 Jahren an Palpitation en
leide ; seit Dezember 2018 sei es dreimalig zu einem präsynkopalen Zustand gekommen mit Prodomi , Hitzgefühl , Übelkeit und Schweissausbruch. Zwei davon seien in stressigen Situation aufgetreten. In diagnostischer Hinsicht wurde eine symptomatische idiopathische Extrasystolie festgehalten ( Urk. 9/71/1). Die daraufhin stationär durchgeführten Untersuchungen (Holter-EKG, Fahrrad-Ergo, Herz-MRI) zeitigten unauffällige Befunde und die im Februar 2019 durchgeführte Ablation zeitigte Erfolge ( vgl. Austrittsbericht vom 25. Februar 2019, Urk. 9/71) 6 .
Die Neuanmeldung vom 2 3. April 2018 ( Urk. 9/32)
erfolgte rund neun Monate nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 14 . Juli 2017
(Ur
k. 9/30 ) und rund 1 6
Monate nach der polydisziplinären MEDAS-Begutachtung vom Dezember 2016 (Urk. 9/20/1-68 ). 6 .1
In somatischer Hinsicht sind den eingereichten Unterlagen keine anspruchs rele vanten Veränderungen zu entnehmen. Zwar kam es anfangs 2018 zu einer akuten Aktivierung der seit 2003 vorbestehenden und seit 2011 grundsätzlich remittier ten Colitis ulcerosa . Nach ärztlicher Einschätzung handelte es sich dabei aller dings
lediglich um eine leichte Entzündung und befand sich diese
jedenfalls im August 2018 wieder in Remission ( Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom 6. August 2018, Urk. 9/68 ). Inwie fern der in diesem Kontext vollzogene Medikamenten wechsel auf Puri- Nethol
ihre Arbeitsfähigkeit nebenwirkungs bedingt weiter ein schränken soll, hat die Beschwerdeführerin nicht plausibilisiert (vgl. Urk. 1 S.
7); die von Prof. Dr. Z.___ im Bericht vom 8.
April 2019 genannten Neben wir kungen (vgl. Urk.
6) sind zudem
un geeignet, das
gutachterlicherseits definierte Belastbarkeitsprofil weiter einzuschränken. Kommt hinzu, dass die behaupteten Nebenwirkungen - mit Ausnahme der Hautprobleme –
mit den pharmazeutischen Produktinformationen (so etwa www.compendium.ch ) nicht übereinstimmen und die Beschwerdeführerin jedenfalls im Juli 2019 offenbar wieder mit Imurek behandelt wurde (vgl. Sprechstundenbericht der B.___ vom 2.
Juli 2019, Urk. 13/1). Sodann beklagte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der interdisziplinären MEDAS-Begutachtung ständige Körper s chmerzen, insbe sondere Schmerzen in der HWS, LWS und in den Gelenken, namentlich Ellbogen-, Knie- und Sprunggelenke sowie eine Steifheit der Wirbel säule resp. des Nackens .
Zudem handelte es sich bereits damals um rezidivierende resp. schubweise auftr etende Beschwerden (vgl. Urk. 9/20/7, Urk.
9/20/15). Inso fern sind dem Sprechstundenbericht der B.___ vom 2. Juli 2019 keine wesentlich neuen Befunde zu entnehmen ; daran ändert sich auch nichts, wenn das vorbestehende Beschwerdebild
zuletzt als Ausdruck ent zündli cher Prozesse interpretiert wurde ( Urk. 13/1). Im Übrigen wurden Tätig keiten mit Kälte- / Nässeexposition und Temperaturschwankungen, welche arthritischer und ähnlicher Leiden unzuträglich sind, gutachterlicherseits
bereits aus dem zumut baren Belastungsprofil ausgeschlossen
( Urk. 9/20/18). Schliesslich
galt die im Januar 2019 diagnostizierte symptomatische idiopathische Extrasystolie
bereits im Februar 2019
als erfolgreich behand elt .
Eine Herzinsuffizienz und myokardiale Ischämie konnten ausgeschlossen werden. In der Ergometrie zeigte die Beschwerde führerin eine überdurchschnittlich gute Leistung; EKG und MRI
erwiesen sich als unauffällig. Entsprechend gab die Beschwerdeführerin selbst an, im Allgemeinen kardial beschwerdefrei und insgesamt «gut leistungs fähig» zu sein; das zwei Mal wöchentlich durchgeführte Kraft- und Ausdauer training voll zog sie problemlos ( Urk. 9/71/1 ff., Urk. 9/75/3 ff.) . Dass die Beschwerdeführerin
im März 2019 erneut eine «kurze Episode eines runs » berichtete und die behan delnde Ärztin bei anhaltender Symptomatik eine erneute medikamentöse Thera pie resp. Komplettie rung der Ablation erwog, stellt keine wesentliche Verschlech terung dar . Insbesondere war
sie nach eigenen Angaben weiterhin kardial weitest gehend beschwerdefrei und notierten die behandelnden Ärzte einen ins gesamt erfreulichen Verlauf nach stattgehabter Ablation ( Urk. 3/3). Eine kardial bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit – so wie beschwerdeweise behauptet ( Urk. 1 S. 6) – ist nicht ausgewiesen. Da ärztlicher seits bereits im Februar 2019 eine erfolgreiche Ablation festgehalten wurde, war die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht angehalten, «weitere Abklärungen» und den weiteren Verlauf vor ihrem Leistungsentscheid abzu warten; die in diesem Kontext beschwerde weise behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Urk. 1 S. 6) geht damit ins Leere. 6 .2
In psychiatrischer Hinsicht korrelieren d ie im Rahmen der Neuanmeldung notier ten Befunde weitestgehend mit den anlässlich der psychiatrische n Exploration 2016 festgehaltenen . Die Beschwerdeführerin litt bereits damals
unter depressiven Schwankungen, gedrückter Stimmung , Grübelzwängen , Tagesmüdigkeit
und Müdigkeit am Abend , geringer Belastbarkeit im Alltag,
Stress, schneller Erschöpf barkeit , Mangel an Entspannung, Energieverlust und Zukunftsängsten sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Weiter berichtete sie einen sozialen Rückzug, dass sie «manchmal nicht mehr möge», es ihr psychisch schlecht gehe und sie seit 2013 in psychiatrischer Behandlung
sei ( Urk. 9/20/ 7 f., Urk. 9/20/ 11). Entsprechend diagnostizierte Dr. C.___ eine rezidivierende depressive Symptomatik (2013, 2015, 2017, vgl. E. 5.6 ; vgl. auch den Verlaufs bericht vom 1 5. Juli 2019, Urk. 16 ). D ie unterschiedliche Wertung der beschriebe nen Symptomatik und die daraus abgeleitete Arbeitsfähig keit lassen sich dabei zwanglos aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begut achtungs auftrag andererseits erklä ren (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für das im beschwerdeweise eingereichten Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom 8. April 2019 erstmals genannte Fatigue -Syndrom mit angeblicher Erstdiagnose 2018 ( Urk. 6). Im Übrigen vermöchte selbst eine neu hinzugetretene Diagnose per se keine relevante Gesundheitsverschlechterung dar zu stellen
(BGE 141 V 9 E. 5.2 S . 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391) .
Endlich ist darauf hinzuweisen, dass von vornherein unbeachtl ich ist , wenn die zwischenzeitlich
geltend gemachte Verschlechteru ng des Gesundheitszustandes auf versicherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umständ en fusst - wofür die vorliegenden Akten wiederholt Hinweise liefern (vgl. Urk. 9/38/5, Urk.
9/39/23 f. , Urk. 9/55/2 ) . 6 .3
Zusammenfassend ist aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage festzuhalten, dass sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 14 . Juli 2017 (Urk. 9/30 ) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. März 2018 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Damit erübrigen sich entgegen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) - weitere Abklärungen. Weil es damit auch an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfasse nde Prüfung des Rentenanspruchs.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger