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IV.2019.00264

Neuanmeldung Suchtleiden. Das Vorliegen einer massgeblichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen kann gemäss neuer Rechtsprechung nicht mehr damit ausgeschlossen werden, dass nach wie vor ein primäres Suchtleiden gegeben ist. Rückweisung zur Veranlassung eines psychiatrischen Gutachtens, welches der geänderten Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Abhängigkeitssyndromen Rechnung trägt.

Zürich SozVersG · 2020-07-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980, durchlief ab ihrem 17. Lebensjahr wegen einer Suchterkrankung mehrere stationäre Entzugsbehandlungen (Urk. 10 /8/2 , Urk. 10/70/3 , Urk. 10/77/3-4 ). Am

1. April 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf eine langjährige Suchterkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leis tungsanspruch der Versicherten, da ihre Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 10/16). 1.2

Am 14. Dezember 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Opiat-, Kokain- und Benzodiazepinabhängigkeit sowie Hepatitis C und Beta-Thala s sämie minor erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/26). Diese trat m it Verfügung vom 10. Juli 2013 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 10/42). 1.3

Am 17. August 2017 meldete sich die Vers icherte unter Hinweis auf eine p ost traumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/50). Nachdem diese verschiedene medizinische Berichte eingeholt (Urk. 10/55, Urk. 10/57, Urk. 10/66, Urk. 10/69) und das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RA D) vorgelegt hatte (Urk. 10/70/3 -5), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2018 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/71). Dagegen erhob die Versicherte am 5. November 2018 Einwand (Urk. 10/75) und begründete diesen

– unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 10/77-81) – mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (Urk. 10/82). Nach erneuter Vorlage an den RAD (Urk. 10/ 83/4) , wies die IV-Stelle

das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. März 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 10/84). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. April 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1. März 2019 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 25. April 2019 (Urk. 6) liess sie einen Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom 8. Januar 2019 auflegen (Urk. 7), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme innert bereits an gesetzter Frist zugestellt wurde (Urk. 8).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten Urk. 10/1-88), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2019 angezeigt wurde (Urk. 11).

Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2019 nachgereichte medizinische Bericht (Urk. 12-13) wurde der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert , so wird nach Art. 87 Abs.

3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.3

1. 3.1

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist – gleich wie bei allen an deren psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostizier tes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine – länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b des

Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ) – Arbeits unfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.

7). 1.3 .2

Im Zusammenhang mit dieser neuen Rechtsprechung hat das Bundesgeric ht in seinem Urteil 9C_309/2019 vom

7. November 2019 E. 4.3.1 daran erinnert, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen W artezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IV G) nicht oder noch nicht eingliede rungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mi t zahlreichen Hinweisen), wobei insbesondere die grundsätzliche Behan delbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenversicherung einen Anspruch nicht per se a usschliesst (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.4 sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4). 1.3.3

Im Übrigen ist die neue Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E. 5 mit Hinweis). Hingegen stellt

diese

für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Rev isionsgrund dar. Grund für eine Neuanmeldung – bei der die Revisionsregeln analog anwendbar sind (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3; BGE 117 V 198 E. 3a) –

ist

allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 130 V 343 E. 3.5; vgl. hierzu insbesondere BGE 141 V 585 E. 5 und Urteil des Bundesge richts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE

135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung ihres Entscheides an, seit dem Jahr 2004 habe sich hinsichtlich der Diagnose nichts verändert. Zusammenfas send sei aus medizinischer Sicht zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh rerin in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Da diese Einschrän kung jedoch im Drogenkonsum begründe t sei , bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Für eine vollständige Verbesserung des Gesundheitszustandes werde nach wie vor eine strikte Alkohol

- und Drogenab stinenz empfohlen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, mit der diagnostizierten Persönlich keitsstörung liege ein neues Element tatsächlicher Natur vor und es sei von einer seit der letzten umfassenden Rentenbeurteilung eingetretenen Änderung der tat sächlichen Verhältnisse auszugehen. Darüber hinaus sei von der ehemaligen Therapeutin neu eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. In somatischer Hinsicht sei zudem das Ausmass und die invalidenversicherungs rechtliche Relevanz der in diversen Berichten immer wieder festgehaltenen Müdigkeit unklar. A uf die Beurteilung des RAD könne nicht abgestellt werden. Da sich auch die Ärzte der

p sychiatrischen K linik Z.___ , die Psychologin Frau A.___ und Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie,

( gemeint wohl: nicht ) konkret zur Arbeitsfähigkeit und zum Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und der Sucht geäus sert hätten, seien ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 1 S. 10 ff.) 3. 3.1

In Frage steht, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der abweisenden Verfügung vom 28. Juni 2004 (Urk. 10/16) zugrunde lag, bis zur nun angefoch tenen V erfügung vom

1. März 2019 ( Urk.

2) in einer für den Leis tungsanspruch erheblichen Weise verändert hat.

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Juni 2004 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt (vgl. Urk. 10/12) : 3.1.1

Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 22. April 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/6/5): - Langjährige Polytoxikomanie mit - Heroin, Kokain, sporadisch Ecstasy, LSD, Benzodiazepine - Substitution mit Methadon seit 2003 - Körperliche Verwahrlosung vor Eintritt in Rehabilitationsstation D.___

- Chronische Hepatitis C

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Es best ün den eine Suchterkrankung sowie eine affektive Störung seit dem Teenageralter. Als psychiatrische Beschwerden bestünden ein eingeschränktes Verhaltensreper toire auf Beschwerdelinderung durch Substanzkonsum sowie ein mangelnder An trieb zur Übernahme von Verantwortung für ihr Leben. Die Arbeitsfähigkeit dieser psychiatrischen Patientin hänge stark vom Therapieergebnis der Rehabilitation ab und könne vor Abschluss der Therapie nicht vorausgesagt werden (Urk. 10/6/5-6). 3.1.2

Im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge nannt (Urk. 10/8/1): - Polytoxikomanie (Methadon, Heroin, Kokai n, Amphetamine; ICD-10 F 19.24) bestehend seit circa 7 Jahren - Verdacht auf nicht näher bezeichnete P ersönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.9)

Der Schulabbruch und die Unfähigkeit eine Ausbildung zu machen seien bei der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt. Der Gesundheitszustand sei besserungs fähig. Die Arbeitsfähigkeit könne verbessert werden durch medizinische Mass nahmen wie eine ambulante Psychotherapie, ein en stationären Methadonentzug und eine medikamentöse Unterstützung. Zurzeit seien noch keine beruflichen Massnahmen angezei gt (Urk. 10/8/1).

Wegen zunehmender psychischer Destabilisierung und starkem Wunsch nach einem erneuten Eintritt in den D.___ , wo derzeit auch ihr Kind betreut werde, sei die Beschwerdeführerin zu einem stationären Entzug zugewiesen worden. Anamnestisch (Dr. F.___ , G.___ ) bestehe der Verdacht auf eine Borderline -Persönlichkeitsstörung respektive eine unreife Persönlichkeit . Bei der Aufnahme hätten jedoch keine klaren Anhaltspunkte für eine Borderline -Störung erhoben werden können. Es wurde folgender psychopathologischer Befund erho ben: 23-jährige, in ordentlichem Zustand erscheinende Patientin, müde aber zu allen Qualitäten orientiert. Im Kontakt freundlich. Im formalen Denken leicht ver langsamt aber kohärent. Kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen. Im Affekt mit leicht bedrückter Stimmung, im Antrieb vermindert und psychomotorisch unruhig. Keine zirkadianen Besonderheiten. Keine Ängste oder Zwänge. Distan ziert von Suizidalität und Fremdaggression (Urk. 10/8/2).

Solange eine Polytoxikomanie bestehe, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie in ihrer Anpassungs- und Be last barkeit eingeschränkt. Es sei anzunehmen, dass bei länger bestehender Absti nenz alle psychischen Funktionen wieder uneingeschränkt sein würden (Urk. 10/8/5). 3.1.3

Gestützt auf diese beiden Berichte schloss RAD- Ärztin med. pract . H.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004 auf ein reines Suchtgeschehen (Urk. 10/12/2). 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2019

basierte auf folgende r medizini sche r Aktenlage (vgl. Urk. 10/70, Urk. 10/83): 3.2.1

Die diplomierte Psychologin A.___

nannte in ihrem Bericht vom 16. Sep tember 2017 die Diagnose einer

p osttraumatische n Belastungsstörung mit depres siven Episoden, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Müdig keit habe sich deutlich reduziert, die Beschwerdeführerin habe jetzt die Kraft und den Durchhaltewillen für ihre Arbeit im Pensum zu circa 30 % in der Küche vom I.___ . In einem geschützten Rahmen sei eine Ausbil dung

– die Beschwerdeführerin stelle sich eine Ausbildung im Pflegebereich vor – denkbar und wünschenswert. Die Beschwerdeführerin sei Patientin in der P raxis J.___ , genauere gesundheitliche Angaben seien dort einzuholen. Momen tan sei sie psychisch stabil und brauche dringend eine zukunftsorientierte Per spektive. Einmal wöchentlich finde eine gesprächs- und körperorientierte Psy chotherapie mit regelmässigem Verlauf statt . Die Dauer der Behandlung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht a bgeschätzt werden (Urk. 10/55).

In ihrem Bericht vom 26. April 2018 hielt d ie Psychologin A.___ fest, die p ost traumatische Belastungsstörung sei nach wie vor vorhanden. Die depressive Epi sode habe die Beschwerdeführerin auflösen können. Sie sei heute etwas kompak ter und jetzt drogenfrei. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt. Durch ihre starke Müdigkeit und die starken Konzentra tionsschwierigkeiten falle es ihr schwer, längere Zeit an einer Arbeit zu bleiben. Sie könne sich circa 15 bis 30 Minuten konzentrieren. In einem geschützten Rah men und einem gut begleiteten Setting könnte die Beschwerdeführerin circa 2 Tage pro Woche arbeiten . Sonst würde sie wieder in eine Überforderung rut schen. Im 1. Arbeitsmarkt sei eine Arbeit nicht möglich. Im 2. Arbeitsmarkt wäre eine Arbeit circa 2 Tage wünschenswert zum Beispiel in der Betreuung und leich ten Pflege von älteren Menschen. Bei gesundheitlichen Fragen sei der Hausarzt in der Praxis

J.___ anzufragen (Urk. 10/66). 3.2.2

In seiner im Rahmen des Einwandverfahrens erstatteten RAD-Stellungnahme vom 22 . Januar 2019 hielt med. pract .

K.___ , Facharzt FMH für Neuro logie, fest, eine Persönlichkeitsstörung im Sinne eines überdauernden Abwei chens im Denken, in der Wahrnehmung oder im Verhalten von der Normbevöl kerung hätte bereits 2004 erkennbar sein müssen. Dies sei jedoch anhand der vorliegenden Berichte nicht der Fall gewesen. Im Bericht des Sanatoriums E.___ sei zwar der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert worden, dieser habe aber nicht verifiziert werden können. Bei genauerer Betrachtung werde eine Persönlichkeitsstörung sogar verneint, da sich diesbezü glich keine Hinweise gefunden hä tten. Zusätzlich werde angegeben, dass bei einer Abstinenz wieder alle psychischen Funktionen uneingeschr änkt vorhanden sein wü rden. Dies spreche gegen eine primäre psychiatrische Erkrankung. Zwischenzeitlich habe sich hinsichtlich der Diagnosen nichts verändert, wenngleich eine Verände rung der Persönlichkeit bei vielen Drogenkonsumenten beobachtet werden könne. Dies sei jedoch konsumbedingt und nicht als eigenständige Krankheit zu w erten (Urk. 10/83/4). 3 .2.3

Während des hängigen Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin zwei Bericht e von m ed.

pract . L.___ , Fachärztin FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, ein. Diese datieren vom 8. April und vom 13. Mai 2019 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Da sich der Bericht vom 8. April 2019 aber auf eine Untersuchung vom 8. Januar 2019 bezieht und die integriert e psychiatrisch-psychotherapeut i s che Behandlung im Januar 2019 auf genommen wurde , erlaubt er allenfalls Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation, weshalb der Bericht vom 8. April 2019 vorliegend in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Med. pract . L.___ stellte darin folgende Diagnosen (Urk. 7): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig in einem ärztlich überwachten Substitu tionsprogramm mit Sevrelong (ICD-10 F11.22)

Med. pract . L.___ erhob folgende n

Befund : Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und in allen vier Qualitäten orientiert. Im Kontakt sei sie zu rückhaltend, aber freundlich. Auffassung und Gedächtnis seien ungestört. Es bestehe eine reduzierte Konzentrationsspanne aber keine Konfabulationen. Das formale Denken sei kohärent. Es würden keine Phobien oder Zwänge und keine Anhaltspunkte für Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestehen. Der Blickkontakt werde hergestellt. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, jedoch schwingungsfähig und emotional instabil. Hoffnung, Lebensfreude, Interessen und Antrieb seien vorhanden. Es bestehe eine reduzierte physisch-psychische Belastbarkeit. Sie sei psychomotorisch ruhig und nicht aggressiv. Es bestehe ein Morgentief. Von Suizidalität sei sie klar und eindeutig distanziert. Krankheitsgefühl, Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit sowie Motivation seien vorhanden. Es würden Parasomnien , Durchschlafstörungen und Flashbacks bestehen. Die Beschwerdeführerin vermeide über ihre Vergangenheit zu sprechen . Es würden keine Vigilanz-Störungen bestehen. Appetit und Durst seien ungestört. Keine Selbstbeschädigung (Urk. 7 S. 1).

Seit 1.5 Jahren bestehe kein Nebenkonsum von illegalen Drogen. Die Beschwer deführerin sei motiviert für eine Wiedereingliederung und benötige hierfür aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht Unterstützung durch die IV-Stelle. Eine berufliche Abklärung durch die IV-Stelle könne der Beschwerdeführerin hel fen, sich im Berufsleben zu reintegrieren. Eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmark t sei momentan wegen psychischer Funktionseinschränkun gen kaum möglich (Urk. 7 S. 2). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus und stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres RAD (Urk. 2, Urk. 10/83/4). RAD-Arzt K.___ verneinte das Vorliegen einer Persön lichkeitsstörung damit, dass eine solche bereits im Jahr 2004 hätte erkennbar sein müssen. Dies könne aufgrund der damaligen Berichte jedoch verneint werden (Urk. 10/83/4). Dem ist insoweit zuzustimmen, als sich aufgrund der für das Jahr 2004 vorliegenden medizinischen Akten keine Hinweise für ein neben dem Sucht leiden separat bestehendes Leiden mit potentiell invalidisierendem Charakter erg e ben. So wurde im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 fest gehalten, es sei anzunehmen, dass bei länger bestehender Abstinenz alle psychi schen Funktionen wieder uneingeschränkt sein würden (Urk. 10/8/5). Da ein reines Suchtleiden einen Leistungsanspruch nach damaliger Rechtslage – unab hängig von der konkreten Ausgestaltung des psychischen Leidens – von vornhe rein ausgeschlossen hatte , bestand keine Notwendigkeit für weitere medizinische Abklärungen (E. 1.3.1).

Mit Blick auf die hernach erst atteten fachpsychiatrischen Berichte kann indes eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. So stellte Dr. B.___

in seinem Bericht vom 22. Februar 2013 die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (Urk. 10/36), was im Aus trittsbericht der Z.___ vom 6. Mai 2015 bestätigt wurde (Urk. 10/78). Ferner dia gnostizierte d ie behandelnde Psychiaterin med. pract . L.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2019 ebenfalls eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ sowie zusätzlich eine pos ttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung (E. 3.2.3), nachdem bereits die behan delnde Psychologin wiederholt eine posttraumatische Belastungsstörung und zeitweise depressive Episoden festgestellt hatte (E. 3.2.1, Urk. 10/69). Somit haben sich aufgrund der im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung vorgenommenen medizinischen Abklärungen Hinweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei verändertem Konsumverhalten ergeben. Auch anhand einer Gegenüberstellung der in den Vergleichszeitpunkten erhobenen Befunde kann eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes nicht ausgeschlossen werden: Med. pract . L.___ erhob am 8. Januar 2019 Einschränkungen in der Konzentrationsspanne sowie in der physisch-psychischen Belastbarkeit und beschrieb die Beschwerdeführerin als im Affekt deprimiert und emotional instabil. Ferner wies sie auf das Bestehen von Para somnien , Durchschlafstörungen und Flashbacks hin (E. 3.2.3). Dahingegen lassen sich dem psychopathologischen Befund aus dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 lediglich ein leicht verlangsamtes formales Denken, eine im Affekt leicht bedrückte Stimmung sowie eine Antriebsminderung , darüber hinaus aber keine weiteren Auffälligkeiten entnehmen (E. 3.1.2). 4.2

Für die Beurteilung der Neuanmeldung e inzig massgebend ist , ob beziehungs weise in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose – den medizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der Arbeits- beziehungs weise Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob sich diesbezüglich eine rentenrelevante Veränderung ergeben hat, ist in Anwendung der neuen Rechtsprechung zu den Suchtleiden anhand des strukturierten Beweis verfahrens zu ermitteln (E. 1.3.1) und erfordert eine Arbeitsfähigkeitsschätzung eines ärztlichen Experten unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen; BGE 145 V 361 E. 4.3).

Bei dem Bericht von med. pract . L.___ vom 8. April 2019 (Urk. 7) handelt es sich um die einzige fachpsychiatrische Stellungnahme, welche sich auf den für die Neuanmeldung massgebliche n

Zeitraum bezieht. Darin wurde eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wegen psychischer Funktionseinschränkungen als kaum möglich erachtet. Dem Bericht mangelt es jedoch an einer nachvollziehba ren Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit unter Beachtung der massge benden Indikatoren. Auch die erhobenen objektiven Befunde vermögen eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht zu plausibilisieren. Hinzu kommt, dass es med. pract . L.___ aufgrund des Behandlungsbeginns im Januar 2019 nicht möglich war, sich zum Verlauf zu äussern (Urk. 7). Damit enthält der Bericht vom 8. April 2019 keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage ,

gestützt worauf anhand des strukturierten Beweisverfahrens die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eruiert werden könnte. Dies gilt mangels fachärztlicher Beurteilung ebenso für die Berichte der Psychologin A.___ vom 16. September 2017,

26. April 2018 und vom 11. August 2018 , worin für genauere gesundheit liche Angaben ohnehin jeweils auf den Hausarzt verwiesen wurde (E. 3.2.1, Urk. 10/69). Auch die RAD-Stellungnahme vom 22. Januar 2019 bildet keine ver lässliche Beurteilungsgrundlage zu r Einschätzung der funktionellen Leistungsfä higkeit. So vermag

– entgegen der Ansicht von RAD-Arzt K.___ (Urk. 10/83/4) –

der Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 nicht eine hinrei chende fachpsychiatrische Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

zu bilden . Wie bereits ausgeführt (E. 4.1) trägt zum einen die damalige Abklärungstiefe der geänderten Rechtsprechung zu den potentiell inva lidisierenden Auswirkungen von Suchtleiden nicht

ausreichend Rechnung und ist zum anderen gestützt auf die aktuellen Arztberichte eine gesundheitliche Ver schlechterung nicht auszuschliessen. Fe rner lag RAD-Arzt

K.___ der im Rah men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Untersu chung bei med. pract . L.___ vom 8. Januar 2019 auch nicht vor (Urk. 7) . Im Weiteren hat er es unterlassen, sich mit den neuen Diagnosen der posttraumati schen Belastungsstörung und der mittelgradigen depressiven Episode auseinan derzusetzen, nachdem er am 28. Februar 2018 diesbezüglich noch angemerkt hatte, es würden zu wenige Informationen beziehungsweise Befunde vorliegen (vgl. Urk. 10/70/3). Die gegebene Aktenlage erlaubt dementsprechend keine zu verlässige Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 4.3

Zusammengefasst ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt wurde ,

was einer abschliessenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit entgegensteht. Insbesondere fehlt es an einer fachärztlichen Arbeitsfähigkeits schätzung unter Beachtung der massgebe nden Indikatoren (Beweisthemen) , was rechtsprechungsgemäss zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 ). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , dam it sie die Beschwerdeführerin im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zur invalidenversicherungs rechtlichen Relevanz von Abhängigkeitssyndromen abklärt.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen.

Das G esuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Prozessführ ung (Urk. 1 S.

2) erweist sich damit als gegenstandslos. 5 .2

Die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG) entfällt, da d ie Beschwerdeführer in durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich und somit durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten ist (vgl. BGE 126 V 11). D ie Beschwerdeführer in hat zu Recht keinen entsp rechenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 . März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.2 Am 14. Dezember 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Opiat-, Kokain- und Benzodiazepinabhängigkeit sowie Hepatitis C und Beta-Thala s sämie minor erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/26). Diese trat m it Verfügung vom 10. Juli 2013 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 10/42).

E. 1.3 .2

Im Zusammenhang mit dieser neuen Rechtsprechung hat das Bundesgeric ht in seinem Urteil 9C_309/2019 vom

7. November 2019 E. 4.3.1 daran erinnert, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen W artezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IV G) nicht oder noch nicht eingliede rungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mi t zahlreichen Hinweisen), wobei insbesondere die grundsätzliche Behan delbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenversicherung einen Anspruch nicht per se a usschliesst (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.4 sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4).

E. 1.3.3 Im Übrigen ist die neue Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E. 5 mit Hinweis). Hingegen stellt

diese

für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Rev isionsgrund dar. Grund für eine Neuanmeldung – bei der die Revisionsregeln analog anwendbar sind (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3; BGE 117 V 198 E. 3a) –

ist

allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 130 V 343 E. 3.5; vgl. hierzu insbesondere BGE 141 V 585 E. 5 und Urteil des Bundesge richts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE

135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert , so wird nach Art. 87 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung ihres Entscheides an, seit dem Jahr 2004 habe sich hinsichtlich der Diagnose nichts verändert. Zusammenfas send sei aus medizinischer Sicht zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh rerin in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Da diese Einschrän kung jedoch im Drogenkonsum begründe t sei , bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Für eine vollständige Verbesserung des Gesundheitszustandes werde nach wie vor eine strikte Alkohol

- und Drogenab stinenz empfohlen (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, mit der diagnostizierten Persönlich keitsstörung liege ein neues Element tatsächlicher Natur vor und es sei von einer seit der letzten umfassenden Rentenbeurteilung eingetretenen Änderung der tat sächlichen Verhältnisse auszugehen. Darüber hinaus sei von der ehemaligen Therapeutin neu eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. In somatischer Hinsicht sei zudem das Ausmass und die invalidenversicherungs rechtliche Relevanz der in diversen Berichten immer wieder festgehaltenen Müdigkeit unklar. A uf die Beurteilung des RAD könne nicht abgestellt werden. Da sich auch die Ärzte der

p sychiatrischen K linik Z.___ , die Psychologin Frau A.___ und Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie,

( gemeint wohl: nicht ) konkret zur Arbeitsfähigkeit und zum Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und der Sucht geäus sert hätten, seien ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 1 S. 10 ff.)

E. 3 .2.3

Während des hängigen Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin zwei Bericht e von m ed.

pract . L.___ , Fachärztin FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, ein. Diese datieren vom 8. April und vom 13. Mai 2019 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Da sich der Bericht vom 8. April 2019 aber auf eine Untersuchung vom 8. Januar 2019 bezieht und die integriert e psychiatrisch-psychotherapeut i s che Behandlung im Januar 2019 auf genommen wurde , erlaubt er allenfalls Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation, weshalb der Bericht vom 8. April 2019 vorliegend in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Med. pract . L.___ stellte darin folgende Diagnosen (Urk. 7): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig in einem ärztlich überwachten Substitu tionsprogramm mit Sevrelong (ICD-10 F11.22)

Med. pract . L.___ erhob folgende n

Befund : Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und in allen vier Qualitäten orientiert. Im Kontakt sei sie zu rückhaltend, aber freundlich. Auffassung und Gedächtnis seien ungestört. Es bestehe eine reduzierte Konzentrationsspanne aber keine Konfabulationen. Das formale Denken sei kohärent. Es würden keine Phobien oder Zwänge und keine Anhaltspunkte für Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestehen. Der Blickkontakt werde hergestellt. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, jedoch schwingungsfähig und emotional instabil. Hoffnung, Lebensfreude, Interessen und Antrieb seien vorhanden. Es bestehe eine reduzierte physisch-psychische Belastbarkeit. Sie sei psychomotorisch ruhig und nicht aggressiv. Es bestehe ein Morgentief. Von Suizidalität sei sie klar und eindeutig distanziert. Krankheitsgefühl, Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit sowie Motivation seien vorhanden. Es würden Parasomnien , Durchschlafstörungen und Flashbacks bestehen. Die Beschwerdeführerin vermeide über ihre Vergangenheit zu sprechen . Es würden keine Vigilanz-Störungen bestehen. Appetit und Durst seien ungestört. Keine Selbstbeschädigung (Urk. 7 S. 1).

Seit 1.5 Jahren bestehe kein Nebenkonsum von illegalen Drogen. Die Beschwer deführerin sei motiviert für eine Wiedereingliederung und benötige hierfür aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht Unterstützung durch die IV-Stelle. Eine berufliche Abklärung durch die IV-Stelle könne der Beschwerdeführerin hel fen, sich im Berufsleben zu reintegrieren. Eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmark t sei momentan wegen psychischer Funktionseinschränkun gen kaum möglich (Urk. 7 S. 2).

E. 3.1 In Frage steht, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der abweisenden Verfügung vom 28. Juni 2004 (Urk. 10/16) zugrunde lag, bis zur nun angefoch tenen V erfügung vom

1. März 2019 ( Urk.

2) in einer für den Leis tungsanspruch erheblichen Weise verändert hat.

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Juni 2004 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt (vgl. Urk. 10/12) :

E. 3.1.1 Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 22. April 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/6/5): - Langjährige Polytoxikomanie mit - Heroin, Kokain, sporadisch Ecstasy, LSD, Benzodiazepine - Substitution mit Methadon seit 2003 - Körperliche Verwahrlosung vor Eintritt in Rehabilitationsstation D.___

- Chronische Hepatitis C

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Es best ün den eine Suchterkrankung sowie eine affektive Störung seit dem Teenageralter. Als psychiatrische Beschwerden bestünden ein eingeschränktes Verhaltensreper toire auf Beschwerdelinderung durch Substanzkonsum sowie ein mangelnder An trieb zur Übernahme von Verantwortung für ihr Leben. Die Arbeitsfähigkeit dieser psychiatrischen Patientin hänge stark vom Therapieergebnis der Rehabilitation ab und könne vor Abschluss der Therapie nicht vorausgesagt werden (Urk. 10/6/5-6).

E. 3.1.2 Im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge nannt (Urk. 10/8/1): - Polytoxikomanie (Methadon, Heroin, Kokai n, Amphetamine; ICD-10 F 19.24) bestehend seit circa 7 Jahren - Verdacht auf nicht näher bezeichnete P ersönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.9)

Der Schulabbruch und die Unfähigkeit eine Ausbildung zu machen seien bei der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt. Der Gesundheitszustand sei besserungs fähig. Die Arbeitsfähigkeit könne verbessert werden durch medizinische Mass nahmen wie eine ambulante Psychotherapie, ein en stationären Methadonentzug und eine medikamentöse Unterstützung. Zurzeit seien noch keine beruflichen Massnahmen angezei gt (Urk. 10/8/1).

Wegen zunehmender psychischer Destabilisierung und starkem Wunsch nach einem erneuten Eintritt in den D.___ , wo derzeit auch ihr Kind betreut werde, sei die Beschwerdeführerin zu einem stationären Entzug zugewiesen worden. Anamnestisch (Dr. F.___ , G.___ ) bestehe der Verdacht auf eine Borderline -Persönlichkeitsstörung respektive eine unreife Persönlichkeit . Bei der Aufnahme hätten jedoch keine klaren Anhaltspunkte für eine Borderline -Störung erhoben werden können. Es wurde folgender psychopathologischer Befund erho ben: 23-jährige, in ordentlichem Zustand erscheinende Patientin, müde aber zu allen Qualitäten orientiert. Im Kontakt freundlich. Im formalen Denken leicht ver langsamt aber kohärent. Kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen. Im Affekt mit leicht bedrückter Stimmung, im Antrieb vermindert und psychomotorisch unruhig. Keine zirkadianen Besonderheiten. Keine Ängste oder Zwänge. Distan ziert von Suizidalität und Fremdaggression (Urk. 10/8/2).

Solange eine Polytoxikomanie bestehe, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie in ihrer Anpassungs- und Be last barkeit eingeschränkt. Es sei anzunehmen, dass bei länger bestehender Absti nenz alle psychischen Funktionen wieder uneingeschränkt sein würden (Urk. 10/8/5).

E. 3.1.3 Gestützt auf diese beiden Berichte schloss RAD- Ärztin med. pract . H.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004 auf ein reines Suchtgeschehen (Urk. 10/12/2).

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2019

basierte auf folgende r medizini sche r Aktenlage (vgl. Urk. 10/70, Urk. 10/83):

E. 3.2.1 Die diplomierte Psychologin A.___

nannte in ihrem Bericht vom 16. Sep tember 2017 die Diagnose einer

p osttraumatische n Belastungsstörung mit depres siven Episoden, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Müdig keit habe sich deutlich reduziert, die Beschwerdeführerin habe jetzt die Kraft und den Durchhaltewillen für ihre Arbeit im Pensum zu circa 30 % in der Küche vom I.___ . In einem geschützten Rahmen sei eine Ausbil dung

– die Beschwerdeführerin stelle sich eine Ausbildung im Pflegebereich vor – denkbar und wünschenswert. Die Beschwerdeführerin sei Patientin in der P raxis J.___ , genauere gesundheitliche Angaben seien dort einzuholen. Momen tan sei sie psychisch stabil und brauche dringend eine zukunftsorientierte Per spektive. Einmal wöchentlich finde eine gesprächs- und körperorientierte Psy chotherapie mit regelmässigem Verlauf statt . Die Dauer der Behandlung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht a bgeschätzt werden (Urk. 10/55).

In ihrem Bericht vom 26. April 2018 hielt d ie Psychologin A.___ fest, die p ost traumatische Belastungsstörung sei nach wie vor vorhanden. Die depressive Epi sode habe die Beschwerdeführerin auflösen können. Sie sei heute etwas kompak ter und jetzt drogenfrei. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt. Durch ihre starke Müdigkeit und die starken Konzentra tionsschwierigkeiten falle es ihr schwer, längere Zeit an einer Arbeit zu bleiben. Sie könne sich circa 15 bis 30 Minuten konzentrieren. In einem geschützten Rah men und einem gut begleiteten Setting könnte die Beschwerdeführerin circa 2 Tage pro Woche arbeiten . Sonst würde sie wieder in eine Überforderung rut schen. Im 1. Arbeitsmarkt sei eine Arbeit nicht möglich. Im 2. Arbeitsmarkt wäre eine Arbeit circa 2 Tage wünschenswert zum Beispiel in der Betreuung und leich ten Pflege von älteren Menschen. Bei gesundheitlichen Fragen sei der Hausarzt in der Praxis

J.___ anzufragen (Urk. 10/66).

E. 3.2.2 In seiner im Rahmen des Einwandverfahrens erstatteten RAD-Stellungnahme vom 22 . Januar 2019 hielt med. pract .

K.___ , Facharzt FMH für Neuro logie, fest, eine Persönlichkeitsstörung im Sinne eines überdauernden Abwei chens im Denken, in der Wahrnehmung oder im Verhalten von der Normbevöl kerung hätte bereits 2004 erkennbar sein müssen. Dies sei jedoch anhand der vorliegenden Berichte nicht der Fall gewesen. Im Bericht des Sanatoriums E.___ sei zwar der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert worden, dieser habe aber nicht verifiziert werden können. Bei genauerer Betrachtung werde eine Persönlichkeitsstörung sogar verneint, da sich diesbezü glich keine Hinweise gefunden hä tten. Zusätzlich werde angegeben, dass bei einer Abstinenz wieder alle psychischen Funktionen uneingeschr änkt vorhanden sein wü rden. Dies spreche gegen eine primäre psychiatrische Erkrankung. Zwischenzeitlich habe sich hinsichtlich der Diagnosen nichts verändert, wenngleich eine Verände rung der Persönlichkeit bei vielen Drogenkonsumenten beobachtet werden könne. Dies sei jedoch konsumbedingt und nicht als eigenständige Krankheit zu w erten (Urk. 10/83/4).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus und stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres RAD (Urk. 2, Urk. 10/83/4). RAD-Arzt K.___ verneinte das Vorliegen einer Persön lichkeitsstörung damit, dass eine solche bereits im Jahr 2004 hätte erkennbar sein müssen. Dies könne aufgrund der damaligen Berichte jedoch verneint werden (Urk. 10/83/4). Dem ist insoweit zuzustimmen, als sich aufgrund der für das Jahr 2004 vorliegenden medizinischen Akten keine Hinweise für ein neben dem Sucht leiden separat bestehendes Leiden mit potentiell invalidisierendem Charakter erg e ben. So wurde im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 fest gehalten, es sei anzunehmen, dass bei länger bestehender Abstinenz alle psychi schen Funktionen wieder uneingeschränkt sein würden (Urk. 10/8/5). Da ein reines Suchtleiden einen Leistungsanspruch nach damaliger Rechtslage – unab hängig von der konkreten Ausgestaltung des psychischen Leidens – von vornhe rein ausgeschlossen hatte , bestand keine Notwendigkeit für weitere medizinische Abklärungen (E. 1.3.1).

Mit Blick auf die hernach erst atteten fachpsychiatrischen Berichte kann indes eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. So stellte Dr. B.___

in seinem Bericht vom 22. Februar 2013 die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (Urk. 10/36), was im Aus trittsbericht der Z.___ vom 6. Mai 2015 bestätigt wurde (Urk. 10/78). Ferner dia gnostizierte d ie behandelnde Psychiaterin med. pract . L.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2019 ebenfalls eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ sowie zusätzlich eine pos ttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung (E. 3.2.3), nachdem bereits die behan delnde Psychologin wiederholt eine posttraumatische Belastungsstörung und zeitweise depressive Episoden festgestellt hatte (E. 3.2.1, Urk. 10/69). Somit haben sich aufgrund der im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung vorgenommenen medizinischen Abklärungen Hinweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei verändertem Konsumverhalten ergeben. Auch anhand einer Gegenüberstellung der in den Vergleichszeitpunkten erhobenen Befunde kann eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes nicht ausgeschlossen werden: Med. pract . L.___ erhob am 8. Januar 2019 Einschränkungen in der Konzentrationsspanne sowie in der physisch-psychischen Belastbarkeit und beschrieb die Beschwerdeführerin als im Affekt deprimiert und emotional instabil. Ferner wies sie auf das Bestehen von Para somnien , Durchschlafstörungen und Flashbacks hin (E. 3.2.3). Dahingegen lassen sich dem psychopathologischen Befund aus dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 lediglich ein leicht verlangsamtes formales Denken, eine im Affekt leicht bedrückte Stimmung sowie eine Antriebsminderung , darüber hinaus aber keine weiteren Auffälligkeiten entnehmen (E. 3.1.2).

E. 4.2 Für die Beurteilung der Neuanmeldung e inzig massgebend ist , ob beziehungs weise in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose – den medizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der Arbeits- beziehungs weise Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob sich diesbezüglich eine rentenrelevante Veränderung ergeben hat, ist in Anwendung der neuen Rechtsprechung zu den Suchtleiden anhand des strukturierten Beweis verfahrens zu ermitteln (E. 1.3.1) und erfordert eine Arbeitsfähigkeitsschätzung eines ärztlichen Experten unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen; BGE 145 V 361 E. 4.3).

Bei dem Bericht von med. pract . L.___ vom 8. April 2019 (Urk. 7) handelt es sich um die einzige fachpsychiatrische Stellungnahme, welche sich auf den für die Neuanmeldung massgebliche n

Zeitraum bezieht. Darin wurde eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wegen psychischer Funktionseinschränkungen als kaum möglich erachtet. Dem Bericht mangelt es jedoch an einer nachvollziehba ren Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit unter Beachtung der massge benden Indikatoren. Auch die erhobenen objektiven Befunde vermögen eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht zu plausibilisieren. Hinzu kommt, dass es med. pract . L.___ aufgrund des Behandlungsbeginns im Januar 2019 nicht möglich war, sich zum Verlauf zu äussern (Urk. 7). Damit enthält der Bericht vom 8. April 2019 keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage ,

gestützt worauf anhand des strukturierten Beweisverfahrens die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eruiert werden könnte. Dies gilt mangels fachärztlicher Beurteilung ebenso für die Berichte der Psychologin A.___ vom 16. September 2017,

26. April 2018 und vom 11. August 2018 , worin für genauere gesundheit liche Angaben ohnehin jeweils auf den Hausarzt verwiesen wurde (E. 3.2.1, Urk. 10/69). Auch die RAD-Stellungnahme vom 22. Januar 2019 bildet keine ver lässliche Beurteilungsgrundlage zu r Einschätzung der funktionellen Leistungsfä higkeit. So vermag

– entgegen der Ansicht von RAD-Arzt K.___ (Urk. 10/83/4) –

der Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 nicht eine hinrei chende fachpsychiatrische Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

zu bilden . Wie bereits ausgeführt (E. 4.1) trägt zum einen die damalige Abklärungstiefe der geänderten Rechtsprechung zu den potentiell inva lidisierenden Auswirkungen von Suchtleiden nicht

ausreichend Rechnung und ist zum anderen gestützt auf die aktuellen Arztberichte eine gesundheitliche Ver schlechterung nicht auszuschliessen. Fe rner lag RAD-Arzt

K.___ der im Rah men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Untersu chung bei med. pract . L.___ vom 8. Januar 2019 auch nicht vor (Urk. 7) . Im Weiteren hat er es unterlassen, sich mit den neuen Diagnosen der posttraumati schen Belastungsstörung und der mittelgradigen depressiven Episode auseinan derzusetzen, nachdem er am 28. Februar 2018 diesbezüglich noch angemerkt hatte, es würden zu wenige Informationen beziehungsweise Befunde vorliegen (vgl. Urk. 10/70/3). Die gegebene Aktenlage erlaubt dementsprechend keine zu verlässige Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

E. 4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt wurde ,

was einer abschliessenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit entgegensteht. Insbesondere fehlt es an einer fachärztlichen Arbeitsfähigkeits schätzung unter Beachtung der massgebe nden Indikatoren (Beweisthemen) , was rechtsprechungsgemäss zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 ). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , dam it sie die Beschwerdeführerin im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zur invalidenversicherungs rechtlichen Relevanz von Abhängigkeitssyndromen abklärt.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 .2

Die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG) entfällt, da d ie Beschwerdeführer in durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich und somit durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten ist (vgl. BGE 126 V 11). D ie Beschwerdeführer in hat zu Recht keinen entsp rechenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 . März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00264

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 6. Juli 2020 in Sachen X.___ c/o Z entrum Y.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980, durchlief ab ihrem 17. Lebensjahr wegen einer Suchterkrankung mehrere stationäre Entzugsbehandlungen (Urk. 10 /8/2 , Urk. 10/70/3 , Urk. 10/77/3-4 ). Am

1. April 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf eine langjährige Suchterkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leis tungsanspruch der Versicherten, da ihre Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 10/16). 1.2

Am 14. Dezember 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Opiat-, Kokain- und Benzodiazepinabhängigkeit sowie Hepatitis C und Beta-Thala s sämie minor erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/26). Diese trat m it Verfügung vom 10. Juli 2013 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 10/42). 1.3

Am 17. August 2017 meldete sich die Vers icherte unter Hinweis auf eine p ost traumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/50). Nachdem diese verschiedene medizinische Berichte eingeholt (Urk. 10/55, Urk. 10/57, Urk. 10/66, Urk. 10/69) und das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RA D) vorgelegt hatte (Urk. 10/70/3 -5), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2018 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/71). Dagegen erhob die Versicherte am 5. November 2018 Einwand (Urk. 10/75) und begründete diesen

– unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 10/77-81) – mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (Urk. 10/82). Nach erneuter Vorlage an den RAD (Urk. 10/ 83/4) , wies die IV-Stelle

das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. März 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 10/84). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. April 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1. März 2019 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 25. April 2019 (Urk. 6) liess sie einen Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom 8. Januar 2019 auflegen (Urk. 7), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme innert bereits an gesetzter Frist zugestellt wurde (Urk. 8).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten Urk. 10/1-88), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2019 angezeigt wurde (Urk. 11).

Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2019 nachgereichte medizinische Bericht (Urk. 12-13) wurde der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert , so wird nach Art. 87 Abs.

3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.3

1. 3.1

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist – gleich wie bei allen an deren psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostizier tes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine – länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b des

Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ) – Arbeits unfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.

7). 1.3 .2

Im Zusammenhang mit dieser neuen Rechtsprechung hat das Bundesgeric ht in seinem Urteil 9C_309/2019 vom

7. November 2019 E. 4.3.1 daran erinnert, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen W artezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IV G) nicht oder noch nicht eingliede rungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mi t zahlreichen Hinweisen), wobei insbesondere die grundsätzliche Behan delbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenversicherung einen Anspruch nicht per se a usschliesst (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.4 sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4). 1.3.3

Im Übrigen ist die neue Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E. 5 mit Hinweis). Hingegen stellt

diese

für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Rev isionsgrund dar. Grund für eine Neuanmeldung – bei der die Revisionsregeln analog anwendbar sind (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3; BGE 117 V 198 E. 3a) –

ist

allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 130 V 343 E. 3.5; vgl. hierzu insbesondere BGE 141 V 585 E. 5 und Urteil des Bundesge richts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE

135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung ihres Entscheides an, seit dem Jahr 2004 habe sich hinsichtlich der Diagnose nichts verändert. Zusammenfas send sei aus medizinischer Sicht zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh rerin in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Da diese Einschrän kung jedoch im Drogenkonsum begründe t sei , bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Für eine vollständige Verbesserung des Gesundheitszustandes werde nach wie vor eine strikte Alkohol

- und Drogenab stinenz empfohlen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, mit der diagnostizierten Persönlich keitsstörung liege ein neues Element tatsächlicher Natur vor und es sei von einer seit der letzten umfassenden Rentenbeurteilung eingetretenen Änderung der tat sächlichen Verhältnisse auszugehen. Darüber hinaus sei von der ehemaligen Therapeutin neu eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. In somatischer Hinsicht sei zudem das Ausmass und die invalidenversicherungs rechtliche Relevanz der in diversen Berichten immer wieder festgehaltenen Müdigkeit unklar. A uf die Beurteilung des RAD könne nicht abgestellt werden. Da sich auch die Ärzte der

p sychiatrischen K linik Z.___ , die Psychologin Frau A.___ und Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie,

( gemeint wohl: nicht ) konkret zur Arbeitsfähigkeit und zum Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und der Sucht geäus sert hätten, seien ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 1 S. 10 ff.) 3. 3.1

In Frage steht, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der abweisenden Verfügung vom 28. Juni 2004 (Urk. 10/16) zugrunde lag, bis zur nun angefoch tenen V erfügung vom

1. März 2019 ( Urk.

2) in einer für den Leis tungsanspruch erheblichen Weise verändert hat.

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Juni 2004 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt (vgl. Urk. 10/12) : 3.1.1

Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 22. April 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/6/5): - Langjährige Polytoxikomanie mit - Heroin, Kokain, sporadisch Ecstasy, LSD, Benzodiazepine - Substitution mit Methadon seit 2003 - Körperliche Verwahrlosung vor Eintritt in Rehabilitationsstation D.___

- Chronische Hepatitis C

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Es best ün den eine Suchterkrankung sowie eine affektive Störung seit dem Teenageralter. Als psychiatrische Beschwerden bestünden ein eingeschränktes Verhaltensreper toire auf Beschwerdelinderung durch Substanzkonsum sowie ein mangelnder An trieb zur Übernahme von Verantwortung für ihr Leben. Die Arbeitsfähigkeit dieser psychiatrischen Patientin hänge stark vom Therapieergebnis der Rehabilitation ab und könne vor Abschluss der Therapie nicht vorausgesagt werden (Urk. 10/6/5-6). 3.1.2

Im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge nannt (Urk. 10/8/1): - Polytoxikomanie (Methadon, Heroin, Kokai n, Amphetamine; ICD-10 F 19.24) bestehend seit circa 7 Jahren - Verdacht auf nicht näher bezeichnete P ersönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.9)

Der Schulabbruch und die Unfähigkeit eine Ausbildung zu machen seien bei der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt. Der Gesundheitszustand sei besserungs fähig. Die Arbeitsfähigkeit könne verbessert werden durch medizinische Mass nahmen wie eine ambulante Psychotherapie, ein en stationären Methadonentzug und eine medikamentöse Unterstützung. Zurzeit seien noch keine beruflichen Massnahmen angezei gt (Urk. 10/8/1).

Wegen zunehmender psychischer Destabilisierung und starkem Wunsch nach einem erneuten Eintritt in den D.___ , wo derzeit auch ihr Kind betreut werde, sei die Beschwerdeführerin zu einem stationären Entzug zugewiesen worden. Anamnestisch (Dr. F.___ , G.___ ) bestehe der Verdacht auf eine Borderline -Persönlichkeitsstörung respektive eine unreife Persönlichkeit . Bei der Aufnahme hätten jedoch keine klaren Anhaltspunkte für eine Borderline -Störung erhoben werden können. Es wurde folgender psychopathologischer Befund erho ben: 23-jährige, in ordentlichem Zustand erscheinende Patientin, müde aber zu allen Qualitäten orientiert. Im Kontakt freundlich. Im formalen Denken leicht ver langsamt aber kohärent. Kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen. Im Affekt mit leicht bedrückter Stimmung, im Antrieb vermindert und psychomotorisch unruhig. Keine zirkadianen Besonderheiten. Keine Ängste oder Zwänge. Distan ziert von Suizidalität und Fremdaggression (Urk. 10/8/2).

Solange eine Polytoxikomanie bestehe, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie in ihrer Anpassungs- und Be last barkeit eingeschränkt. Es sei anzunehmen, dass bei länger bestehender Absti nenz alle psychischen Funktionen wieder uneingeschränkt sein würden (Urk. 10/8/5). 3.1.3

Gestützt auf diese beiden Berichte schloss RAD- Ärztin med. pract . H.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004 auf ein reines Suchtgeschehen (Urk. 10/12/2). 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2019

basierte auf folgende r medizini sche r Aktenlage (vgl. Urk. 10/70, Urk. 10/83): 3.2.1

Die diplomierte Psychologin A.___

nannte in ihrem Bericht vom 16. Sep tember 2017 die Diagnose einer

p osttraumatische n Belastungsstörung mit depres siven Episoden, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Müdig keit habe sich deutlich reduziert, die Beschwerdeführerin habe jetzt die Kraft und den Durchhaltewillen für ihre Arbeit im Pensum zu circa 30 % in der Küche vom I.___ . In einem geschützten Rahmen sei eine Ausbil dung

– die Beschwerdeführerin stelle sich eine Ausbildung im Pflegebereich vor – denkbar und wünschenswert. Die Beschwerdeführerin sei Patientin in der P raxis J.___ , genauere gesundheitliche Angaben seien dort einzuholen. Momen tan sei sie psychisch stabil und brauche dringend eine zukunftsorientierte Per spektive. Einmal wöchentlich finde eine gesprächs- und körperorientierte Psy chotherapie mit regelmässigem Verlauf statt . Die Dauer der Behandlung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht a bgeschätzt werden (Urk. 10/55).

In ihrem Bericht vom 26. April 2018 hielt d ie Psychologin A.___ fest, die p ost traumatische Belastungsstörung sei nach wie vor vorhanden. Die depressive Epi sode habe die Beschwerdeführerin auflösen können. Sie sei heute etwas kompak ter und jetzt drogenfrei. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt. Durch ihre starke Müdigkeit und die starken Konzentra tionsschwierigkeiten falle es ihr schwer, längere Zeit an einer Arbeit zu bleiben. Sie könne sich circa 15 bis 30 Minuten konzentrieren. In einem geschützten Rah men und einem gut begleiteten Setting könnte die Beschwerdeführerin circa 2 Tage pro Woche arbeiten . Sonst würde sie wieder in eine Überforderung rut schen. Im 1. Arbeitsmarkt sei eine Arbeit nicht möglich. Im 2. Arbeitsmarkt wäre eine Arbeit circa 2 Tage wünschenswert zum Beispiel in der Betreuung und leich ten Pflege von älteren Menschen. Bei gesundheitlichen Fragen sei der Hausarzt in der Praxis

J.___ anzufragen (Urk. 10/66). 3.2.2

In seiner im Rahmen des Einwandverfahrens erstatteten RAD-Stellungnahme vom 22 . Januar 2019 hielt med. pract .

K.___ , Facharzt FMH für Neuro logie, fest, eine Persönlichkeitsstörung im Sinne eines überdauernden Abwei chens im Denken, in der Wahrnehmung oder im Verhalten von der Normbevöl kerung hätte bereits 2004 erkennbar sein müssen. Dies sei jedoch anhand der vorliegenden Berichte nicht der Fall gewesen. Im Bericht des Sanatoriums E.___ sei zwar der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert worden, dieser habe aber nicht verifiziert werden können. Bei genauerer Betrachtung werde eine Persönlichkeitsstörung sogar verneint, da sich diesbezü glich keine Hinweise gefunden hä tten. Zusätzlich werde angegeben, dass bei einer Abstinenz wieder alle psychischen Funktionen uneingeschr änkt vorhanden sein wü rden. Dies spreche gegen eine primäre psychiatrische Erkrankung. Zwischenzeitlich habe sich hinsichtlich der Diagnosen nichts verändert, wenngleich eine Verände rung der Persönlichkeit bei vielen Drogenkonsumenten beobachtet werden könne. Dies sei jedoch konsumbedingt und nicht als eigenständige Krankheit zu w erten (Urk. 10/83/4). 3 .2.3

Während des hängigen Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin zwei Bericht e von m ed.

pract . L.___ , Fachärztin FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, ein. Diese datieren vom 8. April und vom 13. Mai 2019 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Da sich der Bericht vom 8. April 2019 aber auf eine Untersuchung vom 8. Januar 2019 bezieht und die integriert e psychiatrisch-psychotherapeut i s che Behandlung im Januar 2019 auf genommen wurde , erlaubt er allenfalls Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation, weshalb der Bericht vom 8. April 2019 vorliegend in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Med. pract . L.___ stellte darin folgende Diagnosen (Urk. 7): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig in einem ärztlich überwachten Substitu tionsprogramm mit Sevrelong (ICD-10 F11.22)

Med. pract . L.___ erhob folgende n

Befund : Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und in allen vier Qualitäten orientiert. Im Kontakt sei sie zu rückhaltend, aber freundlich. Auffassung und Gedächtnis seien ungestört. Es bestehe eine reduzierte Konzentrationsspanne aber keine Konfabulationen. Das formale Denken sei kohärent. Es würden keine Phobien oder Zwänge und keine Anhaltspunkte für Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestehen. Der Blickkontakt werde hergestellt. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, jedoch schwingungsfähig und emotional instabil. Hoffnung, Lebensfreude, Interessen und Antrieb seien vorhanden. Es bestehe eine reduzierte physisch-psychische Belastbarkeit. Sie sei psychomotorisch ruhig und nicht aggressiv. Es bestehe ein Morgentief. Von Suizidalität sei sie klar und eindeutig distanziert. Krankheitsgefühl, Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit sowie Motivation seien vorhanden. Es würden Parasomnien , Durchschlafstörungen und Flashbacks bestehen. Die Beschwerdeführerin vermeide über ihre Vergangenheit zu sprechen . Es würden keine Vigilanz-Störungen bestehen. Appetit und Durst seien ungestört. Keine Selbstbeschädigung (Urk. 7 S. 1).

Seit 1.5 Jahren bestehe kein Nebenkonsum von illegalen Drogen. Die Beschwer deführerin sei motiviert für eine Wiedereingliederung und benötige hierfür aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht Unterstützung durch die IV-Stelle. Eine berufliche Abklärung durch die IV-Stelle könne der Beschwerdeführerin hel fen, sich im Berufsleben zu reintegrieren. Eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmark t sei momentan wegen psychischer Funktionseinschränkun gen kaum möglich (Urk. 7 S. 2). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus und stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres RAD (Urk. 2, Urk. 10/83/4). RAD-Arzt K.___ verneinte das Vorliegen einer Persön lichkeitsstörung damit, dass eine solche bereits im Jahr 2004 hätte erkennbar sein müssen. Dies könne aufgrund der damaligen Berichte jedoch verneint werden (Urk. 10/83/4). Dem ist insoweit zuzustimmen, als sich aufgrund der für das Jahr 2004 vorliegenden medizinischen Akten keine Hinweise für ein neben dem Sucht leiden separat bestehendes Leiden mit potentiell invalidisierendem Charakter erg e ben. So wurde im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 fest gehalten, es sei anzunehmen, dass bei länger bestehender Abstinenz alle psychi schen Funktionen wieder uneingeschränkt sein würden (Urk. 10/8/5). Da ein reines Suchtleiden einen Leistungsanspruch nach damaliger Rechtslage – unab hängig von der konkreten Ausgestaltung des psychischen Leidens – von vornhe rein ausgeschlossen hatte , bestand keine Notwendigkeit für weitere medizinische Abklärungen (E. 1.3.1).

Mit Blick auf die hernach erst atteten fachpsychiatrischen Berichte kann indes eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. So stellte Dr. B.___

in seinem Bericht vom 22. Februar 2013 die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (Urk. 10/36), was im Aus trittsbericht der Z.___ vom 6. Mai 2015 bestätigt wurde (Urk. 10/78). Ferner dia gnostizierte d ie behandelnde Psychiaterin med. pract . L.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2019 ebenfalls eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ sowie zusätzlich eine pos ttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung (E. 3.2.3), nachdem bereits die behan delnde Psychologin wiederholt eine posttraumatische Belastungsstörung und zeitweise depressive Episoden festgestellt hatte (E. 3.2.1, Urk. 10/69). Somit haben sich aufgrund der im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung vorgenommenen medizinischen Abklärungen Hinweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei verändertem Konsumverhalten ergeben. Auch anhand einer Gegenüberstellung der in den Vergleichszeitpunkten erhobenen Befunde kann eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes nicht ausgeschlossen werden: Med. pract . L.___ erhob am 8. Januar 2019 Einschränkungen in der Konzentrationsspanne sowie in der physisch-psychischen Belastbarkeit und beschrieb die Beschwerdeführerin als im Affekt deprimiert und emotional instabil. Ferner wies sie auf das Bestehen von Para somnien , Durchschlafstörungen und Flashbacks hin (E. 3.2.3). Dahingegen lassen sich dem psychopathologischen Befund aus dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 lediglich ein leicht verlangsamtes formales Denken, eine im Affekt leicht bedrückte Stimmung sowie eine Antriebsminderung , darüber hinaus aber keine weiteren Auffälligkeiten entnehmen (E. 3.1.2). 4.2

Für die Beurteilung der Neuanmeldung e inzig massgebend ist , ob beziehungs weise in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose – den medizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der Arbeits- beziehungs weise Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob sich diesbezüglich eine rentenrelevante Veränderung ergeben hat, ist in Anwendung der neuen Rechtsprechung zu den Suchtleiden anhand des strukturierten Beweis verfahrens zu ermitteln (E. 1.3.1) und erfordert eine Arbeitsfähigkeitsschätzung eines ärztlichen Experten unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen; BGE 145 V 361 E. 4.3).

Bei dem Bericht von med. pract . L.___ vom 8. April 2019 (Urk. 7) handelt es sich um die einzige fachpsychiatrische Stellungnahme, welche sich auf den für die Neuanmeldung massgebliche n

Zeitraum bezieht. Darin wurde eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wegen psychischer Funktionseinschränkungen als kaum möglich erachtet. Dem Bericht mangelt es jedoch an einer nachvollziehba ren Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit unter Beachtung der massge benden Indikatoren. Auch die erhobenen objektiven Befunde vermögen eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht zu plausibilisieren. Hinzu kommt, dass es med. pract . L.___ aufgrund des Behandlungsbeginns im Januar 2019 nicht möglich war, sich zum Verlauf zu äussern (Urk. 7). Damit enthält der Bericht vom 8. April 2019 keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage ,

gestützt worauf anhand des strukturierten Beweisverfahrens die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eruiert werden könnte. Dies gilt mangels fachärztlicher Beurteilung ebenso für die Berichte der Psychologin A.___ vom 16. September 2017,

26. April 2018 und vom 11. August 2018 , worin für genauere gesundheit liche Angaben ohnehin jeweils auf den Hausarzt verwiesen wurde (E. 3.2.1, Urk. 10/69). Auch die RAD-Stellungnahme vom 22. Januar 2019 bildet keine ver lässliche Beurteilungsgrundlage zu r Einschätzung der funktionellen Leistungsfä higkeit. So vermag

– entgegen der Ansicht von RAD-Arzt K.___ (Urk. 10/83/4) –

der Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 nicht eine hinrei chende fachpsychiatrische Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

zu bilden . Wie bereits ausgeführt (E. 4.1) trägt zum einen die damalige Abklärungstiefe der geänderten Rechtsprechung zu den potentiell inva lidisierenden Auswirkungen von Suchtleiden nicht

ausreichend Rechnung und ist zum anderen gestützt auf die aktuellen Arztberichte eine gesundheitliche Ver schlechterung nicht auszuschliessen. Fe rner lag RAD-Arzt

K.___ der im Rah men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Untersu chung bei med. pract . L.___ vom 8. Januar 2019 auch nicht vor (Urk. 7) . Im Weiteren hat er es unterlassen, sich mit den neuen Diagnosen der posttraumati schen Belastungsstörung und der mittelgradigen depressiven Episode auseinan derzusetzen, nachdem er am 28. Februar 2018 diesbezüglich noch angemerkt hatte, es würden zu wenige Informationen beziehungsweise Befunde vorliegen (vgl. Urk. 10/70/3). Die gegebene Aktenlage erlaubt dementsprechend keine zu verlässige Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 4.3

Zusammengefasst ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt wurde ,

was einer abschliessenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit entgegensteht. Insbesondere fehlt es an einer fachärztlichen Arbeitsfähigkeits schätzung unter Beachtung der massgebe nden Indikatoren (Beweisthemen) , was rechtsprechungsgemäss zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 ). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , dam it sie die Beschwerdeführerin im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zur invalidenversicherungs rechtlichen Relevanz von Abhängigkeitssyndromen abklärt.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen.

Das G esuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Prozessführ ung (Urk. 1 S.

2) erweist sich damit als gegenstandslos. 5 .2

Die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG) entfällt, da d ie Beschwerdeführer in durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich und somit durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten ist (vgl. BGE 126 V 11). D ie Beschwerdeführer in hat zu Recht keinen entsp rechenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 . März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler