Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1958, ist seit August 2007 in einem Pensum von rund 80 % als Fachfrau Betreuung in einem Pflege heim tätig (Urk. 6/16) und meldete sich am 2 4. Oktober 2017 unter Hinweis auf eine depressive Störung sowie ver schiedene somatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/8 Ziff. 5.4 und 6.1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab .
Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2018 stellte sie in Aussicht, einen Renten anspruch zu verneinen (Urk. 6/44). Dagegen erhob die Versicherte am 24.
Januar und am 2 2. Februar 2019 Einwände (Urk. 6/45, Urk. 6/50).
Mit Verfügung vom 1 2. März 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/55 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2019 (Urk.
2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei ihr ab Juni 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Ziff. 2), eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen (Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2019 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 9. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4. 3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar be gründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich ba ren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssi tuation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Per son dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass aus medizinischer Sicht von keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die bisherige Tätigkeit als Fachfrau Betreuung beinhalte viele Tätigkeitsbereiche, welche auch mit den vorhandenen Beein träch tigungen ausgeführt werden könnten (S. 1 unten). Obwohl der Regionale Ärzt liche Dienst (RAD) die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in Frage stelle, sei eine angepasste Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % festgestellt worden. Da die bis he rige weitgehend einer angepassten Tätigkeit entspreche, sei die vorhandene Ein schränkung mit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Damit liege der Invalidi tätsgrad unter den für einen Rentenanspruch relevanten 40 % (S. 2). 2.2
D ie Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie aufgrund ihrer somatischen und seelischen Leiden ihre angepasste Tätigkeit als Teamleiterin bloss noch in einem Pensum von maxi mal 40 % verrichten könne und dieses Pensum trotz Wegfalls der psychosozialen Belastungen seither nicht habe steigern könne (S. 10 f. Ziff. 5.16). Da sie ihre Resterwerbsfähigkeit von 40 % bestmöglich ausschöpfe, müsse davon ausge gangen werden, dass der Invaliditätsgrad 60 % betrage, weshalb sie Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelrente habe (S. 12 Ziff. 7.3). 2.3
Strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad . 3. 3.1
Vom 2 8. Juli bis 2 4. August 2017 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Rehazentrum
Y.___, worüber mit Austrittsbericht vom 7. September 2017 (Urk. 6/28/47-51 = Urk. 6/28/54-58) beziehungsweise vom 1 1. Mai 2018 berichtet wurde (Urk. 6/22). Es wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - nicht erosive
Refluxösophagitis - Asthma bronchiale seit Kindheit - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei Osteochondrose L4/ 5 - mediale und retropatelläre Gonarthrose rechts - pVAK Stadium 1 - D-Hypovitaminose - Obstipationsneigung - Verdacht auf Panikstörung
Anamnestisch wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über einen Zusam menbruch vor 2 Jahren nach familiären Krisensituationen berichtet (S. 1 unten).
Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3. September 2017 attestiert worden. Empfohlen werde ein Wiedereinstieg im Pensum von 40 % halbtags für die ersten 2-3 Wochen, dann Re-Evaluation (S. 4 oben). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 5. März 2018 (Urk. 6/19) aus,
er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 2 3. Juli 2014 (Ziff. 1.1), und berichtete über rezidivierende Krisen situa tionen/Zusammenbrüche bei psychosozialer Belastungssituation mit rezidivie render Depression (Ziff. 2.1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), Verdacht auf Panikstörung - Asthma bronchiale - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4/5 - symptomatische Gonarthrose rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Reflux ösophagitis, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium I und eine Obstipationsneigung (Ziff. 2.6).
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 9. Juni bis 3 1. Juli 2017, von 50 % vom 1 1. September bis 3 1. Dezember 2017, von 100 % vom 1. bis 1 1. Januar 2018 und von 50 % vom 1 2. Januar bis 3 1. M ärz 2018 (Ziff. 1.3). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit bezeichnete er als eingeschränkt, 40 % bis maximal 80 % (Ziff. 2.7). 3.3
Dr. med.
A.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 1 2. April 2018 folgende Diagnose (Urk. 6/25/4) : - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei - Osteochondrose L3/4, L4/5, foraminaler Stenose L4/5 linksseitig, S1 beidseits rezessale (MRI Lendenwirbelsäule 2 3. Januar 2018)
Am 1 9. März 2018 sei eine epidurale Steroidinfiltration auf Niveau L5/ Sacrum erfolgt. Anlässlich der Nachkontrolle am 3. April 2018 habe die Patientin eine deutliche Abnahme der lumbalen Rückenschmerzen geschildert. Vorerst habe er die Behandlung der Patientin abgeschlossen. 3.4
Dr. Z.___
nannte im Bericht vom 1. Juni 2018 (Urk. 6/25/1-3) die gleichen Diagnosen wie im März 2018 (vorstehend E. 3. 2) und führte zur Arbeitsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin bewältige zurz eit ein Pensum von 50 % von 80 % als Psychiatriepflegerin in einem Pflegeheim (Ziff. 2.1). Ferner erwähnte er einen an Frühdemenz erkrankten, von der Patientin engagiert versorgten Ehemann und einen an diversen psychischen Erkrankungen leidenden Sohn, um den sie sich auch kümmere (Ziff. 4.4). 3.5
Dr. A.___
(vorstehend E.
3.3) führte im Bericht vom 8. Juni 2018 (Urk. 6/27) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2018 zirka 1 x pro Monat (Ziff. 1.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit maximal 40-50 % (Ziff. 2.7). 3.6
Vom 2 7. Juli bis 6. September 2018 weilte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal im Rehazentrum
Y.___, worüber a m 1 6. Oktober 2018 berichtet wurde (Urk. 6/37) . Es wurden wieder die 2017 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.1) genannt (S. 1). Die Patientin mit einem depressiven Erschöpfungssyndrom am ehesten im Rahmen ausgeprägter psychosozialer Belastungen habe sich während des Klinikaufenthalts rekonditionieren können (S. 3 Mitte).
Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 7. Juli bis 1 4. September 2018 attestiert worden. Danach sei ein beruflicher Wiedereinstieg mit einem Pensum von 20 % geplant. Im Verlauf sollte das Arbeitspensum langsam gesteigert werden, wobei langfristig eine Tätigkeit in einem Pensum von 40 % realistisch erscheine (S. 4 oben). 3.7
Med. pract . B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, nannte in seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 6/43 S. 5 f.)
folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Mitte) : - Gonarthrose beidseits - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine r ez idivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 bei Status nach akuter
Alkoholintoxikation, ein Asthma bronchiale und eine a rterielle Hypertonie (S. 5 Mitte).
Zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige T ätigkeit als Fachfrau Be treuung führte er aus, a uf Grund der durch die somatischen Diagnosen besteh ende n verminderte n Belastbarkeit des
Achsenskelettes sowie der Kniegelenke sei die eingeschränkte funktionelle
Leistungsfähigkeit /Arbeitsfähigkeit der Versi cherten in bisheriger Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht
plausibel nachvoll ziehbar. Die depressive Erschöpfungssymptomatik im Rahmen ausgeprägter psy chosozialer Belastungen habe im Rahmen des Reha-Aufenthaltes rekonditioniert werden können (S. 5).
Er nannte folgendes Belastungsprofil:
Körperlich leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten mit der
Möglichkeit, sich bei Bedarf zu setzen, k ein Heben/Tragen von Lasten, keine Tätigkeiten in ergonomisch ungünstigen
Körperhaltungen, ke ine dauerhaft stehenden/gehenden Tätigkeiten, kein häufi ges Treppensteigen (S. 5 unten).
Die bisherige Tätigkeit sei aus arbeitsmedizinischer Sicht auf Grund der besteh enden
Einschränkungen sicherlich nicht ideal, schein e aber aktuell in dem ange gebenen Pensum
weiterhin möglich (S . 6 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer gemäss Belastungsprofil angepasste n Tätigkeit fü hrte er aus, a uf g rund des Alters der Versicherten, der langjährigen Tätigkeit in der Pflege und der damit
einhergehenden anzunehmenden Einschränkung der Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit in
Verbindung mit den weiterhin bestehenden häuslichen Belastungen (beispielsweise Ehemann im
Pflegeheim wegen Demenz erkrankung) sei es aus arbeitsmedizinischer Sicht fraglich, ob eine
Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit überhaupt verwertbar/umsetzbar sei .
Inwieweit diese Aspekte zu berücksichtigen s eien, müsste vo n der R echtsanwend ung entschieden
werden. Aus rein medizin-theoretischer Sicht abgestützt auf die medizinischen Diagnosen und die sich hierdurch ergebenden funktionellen Einschränkungen sei in einer angepassten Tätigkeit nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge h en und diese betrage geschätzt aus
arbeitsmedizinischer Sicht zirka 80-100 % (S. 6) . 4. 4.1
In somatischer Hinsicht ist von einem lumbospondylogenen Syndrom (vor steh end E. 3.3) und einer Gonarthrose auszugehen (vorstehend E. 3.2). Diesbezüglich bezifferte der zirka einmal monatlich behandelnde Rheumatologe die Arbeits fähigkeit mit «maximal 40-50 % » (vorstehend E. 3.5).
Demgegenüber benannte der RAD-Arzt ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil und beziff erte - unter Ausklammerung des Alters der Beschwerdeführerin, ihrer langjährigen Tätigkeit im gleichen Berufsfeld und näher genannter häuslicher Belastungen - die Arbeitsfähigkeit mit 80-100 % (vorstehend E. 3.7).
Bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen ist die RAD-Beurteilung weit plausibler als diejenige des behandelnden Rheumatologen. Dieser legte insbeson dere nicht dar, aus welchen Gründen die somatischen Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit auch quantitativ im von ihm postulierten Umfang einschränken sollten. Dass sie qualitative Einschränkungen nach sich ziehen, ist hingegen ein leuchtend, und dies ist im entsprechenden Belastungsprofil denn auch nachvoll ziehbar abgebildet.
In somatischer Hinsicht ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 80-100 % in gemäss dem Belastungsprofil angepasster Tätigkeit auszugehen. 4.2
Hinsichtlich allfälliger psychischer Beeinträchtigung en ist von Bedeutung, dass solche zwar vom behandelnden Allgemeinmediziner im März 2018 (vorstehend E. 3.2) und im Juni 2018 (vorstehend E. 3.4) festgehalten, nicht aber fachärztlich diagnostiziert oder gar behandelt wurden . Nach dem zweiten Rehabilitations auf enthalt im Sommer 2018 wurde im Austrittsbericht wohl eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte depressive Störung als Diagnose genannt, zugleich aber berichtet, die Patienten mit einem depressiven Erschöpfungs syn drom (am ehesten im Rahmen ausgeprägter psychosozialer Belastungen) habe sich während des Klinikaufenthalts rekonditionieren können (vorstehend E. 3.6).
Vor diesem Hintergrund sind keine substantiellen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Insbesondere ist keine fachärztliche Beurteilung solchen Inhalts ersichtlich. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung zur Anwendung des strukturierten Beweisver fahrens unter Einbezug der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2). 4.3
Der behandelnde Allgemeinmediziner bezifferte im März 2018 die Arbeits fähig keit prognostisch mit 40 % bis maximal 80 % (vorstehend E. 3.2), und im Juni 2018 führte er dazu aus, die Beschwerdeführer in bewältige derzeit ein Pensum von (umgerechnet) 40 % (vorstehend E. 3.4). Dies lässt erkennen, dass er sich zur verwerteten und seines Erachtens verwertbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte und nicht zu derjenigen in angepasster Tätigkeit.
Ferner berichtete er im März 2018 anamnestisch über rezidivierende Krisen situa tionen und Zusammenbrüche bei psychosozialer Belastungssituation (vorstehend E. 3.2), und im Juni 2018 erwähnte er einen an Frühdemenz erkrankten, von der Patientin engagiert versorgten Ehemann und einen an diversen psychischen Erkrankungen leidenden Sohn, um den sie sich auch kümmere (vorstehend E. 3. 4). Dies macht deutlich, dass
- wie schon im Bericht über die erfolgte Rehabilitation ausdrücklich formuliert (vorstehend E. 3.6) - ausgeprägte psychosoziale Belas tungen eine entscheidende Rolle spielen. Dies ist zwar aus dem Zusammenhang heraus durchaus nachvollziehbar, muss jedoch rechtsprechungsgemäss hinsicht lich des Bestehens einer Invalidität ausser Betracht bleiben (vorstehend E. 1.3). 4.4
Die führt zum Schluss, dass sachverhaltsmässig von einer Arbeitsfähigkeit von 80- 10 0 % in angepasster Tätigkeit auszugehen ist. 5. 5.1
Dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Mittelwert von 90 % ausgegangen ist (Urk. 6/4 2 S. 1), ist nicht zu beanstanden, und damit entgegen der beschwerdeweise erhobenen Kritik keineswegs «willkürlich» (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.11 am Ende). 5.2
Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 1 2. Dezember 2017 (Urk. 6/16/1-6) besteht die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin darin, als Fachfrau Betreuung hilfsbedürftige Menschen in der Psychiatrie zu begleiten, zu pflegen und zu betreuen, sowie in der Mithilfe bei allen anfallenden und pflegerischen Aufgaben (Ziff. 3 am Ende). Als oft auszuführen genannt wurden die Pflege und Betreuung sowie die Alltagsgestaltung, als manchmal auszuführen die Führung der Pflegedokumentation sowie das Richten und Verteilen von Medikamenten (Ziff. 3 am Anfang).
Die so beschriebene Tätigkeit ist mit dem vom RAD-Arzt genannten Belastungs profil - was diese m entgangen zu sein scheint - (vorstehend E. 3.7) durchaus vereinbar.
Damit erweist sich auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, für die Be stimmung des Invalideneinkommens könne vom bisher erzielten Lohn (und der leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit) ausgegangen werden (Urk. 6/42), als zu lässig, womit ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiert. Würde die Arbeitsfähigkeit mit lediglich 80 % angenommen, betrüge der Invaliditätsgrad dementsprechend 20 % .
Selbst wenn man annähme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Belas tungsprofils nicht mehr sämtliche bisher wahrgenommenen Aufgaben ganz unei n geschränkt übernehmen könne, und dies - analog dem Leidensabzug beim Ab stellen auf Tabellenlöhne - als lohnmindernden Faktor in Rechnung stellen würde, ist offensichtlich, dass der anspruchsbegründende Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht würde. 5.3
Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1958, ist seit August 2007 in einem Pensum von rund 80 % als Fachfrau Betreuung in einem Pflege heim tätig (Urk. 6/16) und meldete sich am 2 4. Oktober 2017 unter Hinweis auf eine depressive Störung sowie ver schiedene somatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/8 Ziff. 5.4 und 6.1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab .
Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2018 stellte sie in Aussicht, einen Renten anspruch zu verneinen (Urk. 6/44). Dagegen erhob die Versicherte am 24.
Januar und am 2 2. Februar 2019 Einwände (Urk. 6/45, Urk. 6/50).
Mit Verfügung vom 1 2. März 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/55 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4. 3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar be gründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich ba ren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssi tuation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Per son dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Die Versicherte erhob am 2. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2019 (Urk.
2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei ihr ab Juni 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Ziff. 2), eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen (Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2019 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 9. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass aus medizinischer Sicht von keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die bisherige Tätigkeit als Fachfrau Betreuung beinhalte viele Tätigkeitsbereiche, welche auch mit den vorhandenen Beein träch tigungen ausgeführt werden könnten (S. 1 unten). Obwohl der Regionale Ärzt liche Dienst (RAD) die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in Frage stelle, sei eine angepasste Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % festgestellt worden. Da die bis he rige weitgehend einer angepassten Tätigkeit entspreche, sei die vorhandene Ein schränkung mit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Damit liege der Invalidi tätsgrad unter den für einen Rentenanspruch relevanten 40 % (S. 2).
E. 2.2 D ie Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie aufgrund ihrer somatischen und seelischen Leiden ihre angepasste Tätigkeit als Teamleiterin bloss noch in einem Pensum von maxi mal 40 % verrichten könne und dieses Pensum trotz Wegfalls der psychosozialen Belastungen seither nicht habe steigern könne (S. 10 f. Ziff. 5.16). Da sie ihre Resterwerbsfähigkeit von 40 % bestmöglich ausschöpfe, müsse davon ausge gangen werden, dass der Invaliditätsgrad 60 % betrage, weshalb sie Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelrente habe (S. 12 Ziff. 7.3).
E. 2.3 Strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad . 3. 3.1
Vom 2 8. Juli bis 2 4. August 2017 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Rehazentrum
Y.___, worüber mit Austrittsbericht vom 7. September 2017 (Urk. 6/28/47-51 = Urk. 6/28/54-58) beziehungsweise vom 1 1. Mai 2018 berichtet wurde (Urk. 6/22). Es wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - nicht erosive
Refluxösophagitis - Asthma bronchiale seit Kindheit - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei Osteochondrose L4/
E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 4.1 In somatischer Hinsicht ist von einem lumbospondylogenen Syndrom (vor steh end E. 3.3) und einer Gonarthrose auszugehen (vorstehend E. 3.2). Diesbezüglich bezifferte der zirka einmal monatlich behandelnde Rheumatologe die Arbeits fähigkeit mit «maximal 40-50 % » (vorstehend E. 3.5).
Demgegenüber benannte der RAD-Arzt ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil und beziff erte - unter Ausklammerung des Alters der Beschwerdeführerin, ihrer langjährigen Tätigkeit im gleichen Berufsfeld und näher genannter häuslicher Belastungen - die Arbeitsfähigkeit mit 80-100 % (vorstehend E. 3.7).
Bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen ist die RAD-Beurteilung weit plausibler als diejenige des behandelnden Rheumatologen. Dieser legte insbeson dere nicht dar, aus welchen Gründen die somatischen Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit auch quantitativ im von ihm postulierten Umfang einschränken sollten. Dass sie qualitative Einschränkungen nach sich ziehen, ist hingegen ein leuchtend, und dies ist im entsprechenden Belastungsprofil denn auch nachvoll ziehbar abgebildet.
In somatischer Hinsicht ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 80-100 % in gemäss dem Belastungsprofil angepasster Tätigkeit auszugehen.
E. 4.2 Hinsichtlich allfälliger psychischer Beeinträchtigung en ist von Bedeutung, dass solche zwar vom behandelnden Allgemeinmediziner im März 2018 (vorstehend E. 3.2) und im Juni 2018 (vorstehend E. 3.4) festgehalten, nicht aber fachärztlich diagnostiziert oder gar behandelt wurden . Nach dem zweiten Rehabilitations auf enthalt im Sommer 2018 wurde im Austrittsbericht wohl eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte depressive Störung als Diagnose genannt, zugleich aber berichtet, die Patienten mit einem depressiven Erschöpfungs syn drom (am ehesten im Rahmen ausgeprägter psychosozialer Belastungen) habe sich während des Klinikaufenthalts rekonditionieren können (vorstehend E. 3.6).
Vor diesem Hintergrund sind keine substantiellen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Insbesondere ist keine fachärztliche Beurteilung solchen Inhalts ersichtlich. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung zur Anwendung des strukturierten Beweisver fahrens unter Einbezug der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2).
E. 4.3 Der behandelnde Allgemeinmediziner bezifferte im März 2018 die Arbeits fähig keit prognostisch mit 40 % bis maximal 80 % (vorstehend E. 3.2), und im Juni 2018 führte er dazu aus, die Beschwerdeführer in bewältige derzeit ein Pensum von (umgerechnet) 40 % (vorstehend E. 3.4). Dies lässt erkennen, dass er sich zur verwerteten und seines Erachtens verwertbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte und nicht zu derjenigen in angepasster Tätigkeit.
Ferner berichtete er im März 2018 anamnestisch über rezidivierende Krisen situa tionen und Zusammenbrüche bei psychosozialer Belastungssituation (vorstehend E. 3.2), und im Juni 2018 erwähnte er einen an Frühdemenz erkrankten, von der Patientin engagiert versorgten Ehemann und einen an diversen psychischen Erkrankungen leidenden Sohn, um den sie sich auch kümmere (vorstehend E. 3. 4). Dies macht deutlich, dass
- wie schon im Bericht über die erfolgte Rehabilitation ausdrücklich formuliert (vorstehend E. 3.6) - ausgeprägte psychosoziale Belas tungen eine entscheidende Rolle spielen. Dies ist zwar aus dem Zusammenhang heraus durchaus nachvollziehbar, muss jedoch rechtsprechungsgemäss hinsicht lich des Bestehens einer Invalidität ausser Betracht bleiben (vorstehend E. 1.3).
E. 4.4 Die führt zum Schluss, dass sachverhaltsmässig von einer Arbeitsfähigkeit von 80-
E. 5 - mediale und retropatelläre Gonarthrose rechts - pVAK Stadium 1 - D-Hypovitaminose - Obstipationsneigung - Verdacht auf Panikstörung
Anamnestisch wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über einen Zusam menbruch vor 2 Jahren nach familiären Krisensituationen berichtet (S. 1 unten).
Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3. September 2017 attestiert worden. Empfohlen werde ein Wiedereinstieg im Pensum von 40 % halbtags für die ersten 2-3 Wochen, dann Re-Evaluation (S. 4 oben). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 5. März 2018 (Urk. 6/19) aus,
er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 2 3. Juli 2014 (Ziff. 1.1), und berichtete über rezidivierende Krisen situa tionen/Zusammenbrüche bei psychosozialer Belastungssituation mit rezidivie render Depression (Ziff. 2.1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), Verdacht auf Panikstörung - Asthma bronchiale - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4/5 - symptomatische Gonarthrose rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Reflux ösophagitis, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium I und eine Obstipationsneigung (Ziff. 2.6).
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 9. Juni bis 3 1. Juli 2017, von 50 % vom 1 1. September bis 3 1. Dezember 2017, von 100 % vom 1. bis 1 1. Januar 2018 und von 50 % vom 1 2. Januar bis 3 1. M ärz 2018 (Ziff. 1.3). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit bezeichnete er als eingeschränkt, 40 % bis maximal 80 % (Ziff. 2.7). 3.3
Dr. med.
A.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 1 2. April 2018 folgende Diagnose (Urk. 6/25/4) : - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei - Osteochondrose L3/4, L4/5, foraminaler Stenose L4/5 linksseitig, S1 beidseits rezessale (MRI Lendenwirbelsäule 2 3. Januar 2018)
Am 1 9. März 2018 sei eine epidurale Steroidinfiltration auf Niveau L5/ Sacrum erfolgt. Anlässlich der Nachkontrolle am 3. April 2018 habe die Patientin eine deutliche Abnahme der lumbalen Rückenschmerzen geschildert. Vorerst habe er die Behandlung der Patientin abgeschlossen. 3.4
Dr. Z.___
nannte im Bericht vom 1. Juni 2018 (Urk. 6/25/1-3) die gleichen Diagnosen wie im März 2018 (vorstehend E. 3. 2) und führte zur Arbeitsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin bewältige zurz eit ein Pensum von 50 % von 80 % als Psychiatriepflegerin in einem Pflegeheim (Ziff. 2.1). Ferner erwähnte er einen an Frühdemenz erkrankten, von der Patientin engagiert versorgten Ehemann und einen an diversen psychischen Erkrankungen leidenden Sohn, um den sie sich auch kümmere (Ziff. 4.4). 3.5
Dr. A.___
(vorstehend E.
3.3) führte im Bericht vom 8. Juni 2018 (Urk. 6/27) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2018 zirka 1 x pro Monat (Ziff. 1.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit maximal 40-50 % (Ziff. 2.7). 3.6
Vom 2 7. Juli bis 6. September 2018 weilte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal im Rehazentrum
Y.___, worüber a m 1 6. Oktober 2018 berichtet wurde (Urk. 6/37) . Es wurden wieder die 2017 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.1) genannt (S. 1). Die Patientin mit einem depressiven Erschöpfungssyndrom am ehesten im Rahmen ausgeprägter psychosozialer Belastungen habe sich während des Klinikaufenthalts rekonditionieren können (S. 3 Mitte).
Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 7. Juli bis 1 4. September 2018 attestiert worden. Danach sei ein beruflicher Wiedereinstieg mit einem Pensum von 20 % geplant. Im Verlauf sollte das Arbeitspensum langsam gesteigert werden, wobei langfristig eine Tätigkeit in einem Pensum von 40 % realistisch erscheine (S. 4 oben). 3.7
Med. pract . B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, nannte in seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 6/43 S. 5 f.)
folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Mitte) : - Gonarthrose beidseits - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine r ez idivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 bei Status nach akuter
Alkoholintoxikation, ein Asthma bronchiale und eine a rterielle Hypertonie (S. 5 Mitte).
Zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige T ätigkeit als Fachfrau Be treuung führte er aus, a uf Grund der durch die somatischen Diagnosen besteh ende n verminderte n Belastbarkeit des
Achsenskelettes sowie der Kniegelenke sei die eingeschränkte funktionelle
Leistungsfähigkeit /Arbeitsfähigkeit der Versi cherten in bisheriger Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht
plausibel nachvoll ziehbar. Die depressive Erschöpfungssymptomatik im Rahmen ausgeprägter psy chosozialer Belastungen habe im Rahmen des Reha-Aufenthaltes rekonditioniert werden können (S. 5).
Er nannte folgendes Belastungsprofil:
Körperlich leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten mit der
Möglichkeit, sich bei Bedarf zu setzen, k ein Heben/Tragen von Lasten, keine Tätigkeiten in ergonomisch ungünstigen
Körperhaltungen, ke ine dauerhaft stehenden/gehenden Tätigkeiten, kein häufi ges Treppensteigen (S. 5 unten).
Die bisherige Tätigkeit sei aus arbeitsmedizinischer Sicht auf Grund der besteh enden
Einschränkungen sicherlich nicht ideal, schein e aber aktuell in dem ange gebenen Pensum
weiterhin möglich (S .
E. 5.1 Dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Mittelwert von 90 % ausgegangen ist (Urk. 6/4 2 S. 1), ist nicht zu beanstanden, und damit entgegen der beschwerdeweise erhobenen Kritik keineswegs «willkürlich» (Urk. 1 S. 9 Ziff.
E. 5.2 Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 1 2. Dezember 2017 (Urk. 6/16/1-6) besteht die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin darin, als Fachfrau Betreuung hilfsbedürftige Menschen in der Psychiatrie zu begleiten, zu pflegen und zu betreuen, sowie in der Mithilfe bei allen anfallenden und pflegerischen Aufgaben (Ziff. 3 am Ende). Als oft auszuführen genannt wurden die Pflege und Betreuung sowie die Alltagsgestaltung, als manchmal auszuführen die Führung der Pflegedokumentation sowie das Richten und Verteilen von Medikamenten (Ziff. 3 am Anfang).
Die so beschriebene Tätigkeit ist mit dem vom RAD-Arzt genannten Belastungs profil - was diese m entgangen zu sein scheint - (vorstehend E. 3.7) durchaus vereinbar.
Damit erweist sich auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, für die Be stimmung des Invalideneinkommens könne vom bisher erzielten Lohn (und der leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit) ausgegangen werden (Urk. 6/42), als zu lässig, womit ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiert. Würde die Arbeitsfähigkeit mit lediglich 80 % angenommen, betrüge der Invaliditätsgrad dementsprechend 20 % .
Selbst wenn man annähme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Belas tungsprofils nicht mehr sämtliche bisher wahrgenommenen Aufgaben ganz unei n geschränkt übernehmen könne, und dies - analog dem Leidensabzug beim Ab stellen auf Tabellenlöhne - als lohnmindernden Faktor in Rechnung stellen würde, ist offensichtlich, dass der anspruchsbegründende Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht würde.
E. 5.3 Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 5.11 am Ende).
E. 6 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer gemäss Belastungsprofil angepasste n Tätigkeit fü hrte er aus, a uf g rund des Alters der Versicherten, der langjährigen Tätigkeit in der Pflege und der damit
einhergehenden anzunehmenden Einschränkung der Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit in
Verbindung mit den weiterhin bestehenden häuslichen Belastungen (beispielsweise Ehemann im
Pflegeheim wegen Demenz erkrankung) sei es aus arbeitsmedizinischer Sicht fraglich, ob eine
Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit überhaupt verwertbar/umsetzbar sei .
Inwieweit diese Aspekte zu berücksichtigen s eien, müsste vo n der R echtsanwend ung entschieden
werden. Aus rein medizin-theoretischer Sicht abgestützt auf die medizinischen Diagnosen und die sich hierdurch ergebenden funktionellen Einschränkungen sei in einer angepassten Tätigkeit nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge h en und diese betrage geschätzt aus
arbeitsmedizinischer Sicht zirka 80-100 % (S. 6) . 4.
E. 10 0 % in angepasster Tätigkeit auszugehen ist. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00259
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 3. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
1.
X.___, geboren 1958, ist seit August 2007 in einem Pensum von rund 80 % als Fachfrau Betreuung in einem Pflege heim tätig (Urk. 6/16) und meldete sich am 2 4. Oktober 2017 unter Hinweis auf eine depressive Störung sowie ver schiedene somatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/8 Ziff. 5.4 und 6.1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab .
Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2018 stellte sie in Aussicht, einen Renten anspruch zu verneinen (Urk. 6/44). Dagegen erhob die Versicherte am 24.
Januar und am 2 2. Februar 2019 Einwände (Urk. 6/45, Urk. 6/50).
Mit Verfügung vom 1 2. März 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/55 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2019 (Urk.
2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei ihr ab Juni 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Ziff. 2), eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen (Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2019 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 9. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4. 3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar be gründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich ba ren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssi tuation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Per son dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass aus medizinischer Sicht von keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die bisherige Tätigkeit als Fachfrau Betreuung beinhalte viele Tätigkeitsbereiche, welche auch mit den vorhandenen Beein träch tigungen ausgeführt werden könnten (S. 1 unten). Obwohl der Regionale Ärzt liche Dienst (RAD) die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in Frage stelle, sei eine angepasste Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % festgestellt worden. Da die bis he rige weitgehend einer angepassten Tätigkeit entspreche, sei die vorhandene Ein schränkung mit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Damit liege der Invalidi tätsgrad unter den für einen Rentenanspruch relevanten 40 % (S. 2). 2.2
D ie Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie aufgrund ihrer somatischen und seelischen Leiden ihre angepasste Tätigkeit als Teamleiterin bloss noch in einem Pensum von maxi mal 40 % verrichten könne und dieses Pensum trotz Wegfalls der psychosozialen Belastungen seither nicht habe steigern könne (S. 10 f. Ziff. 5.16). Da sie ihre Resterwerbsfähigkeit von 40 % bestmöglich ausschöpfe, müsse davon ausge gangen werden, dass der Invaliditätsgrad 60 % betrage, weshalb sie Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelrente habe (S. 12 Ziff. 7.3). 2.3
Strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad . 3. 3.1
Vom 2 8. Juli bis 2 4. August 2017 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Rehazentrum
Y.___, worüber mit Austrittsbericht vom 7. September 2017 (Urk. 6/28/47-51 = Urk. 6/28/54-58) beziehungsweise vom 1 1. Mai 2018 berichtet wurde (Urk. 6/22). Es wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - nicht erosive
Refluxösophagitis - Asthma bronchiale seit Kindheit - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei Osteochondrose L4/ 5 - mediale und retropatelläre Gonarthrose rechts - pVAK Stadium 1 - D-Hypovitaminose - Obstipationsneigung - Verdacht auf Panikstörung
Anamnestisch wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über einen Zusam menbruch vor 2 Jahren nach familiären Krisensituationen berichtet (S. 1 unten).
Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3. September 2017 attestiert worden. Empfohlen werde ein Wiedereinstieg im Pensum von 40 % halbtags für die ersten 2-3 Wochen, dann Re-Evaluation (S. 4 oben). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 5. März 2018 (Urk. 6/19) aus,
er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 2 3. Juli 2014 (Ziff. 1.1), und berichtete über rezidivierende Krisen situa tionen/Zusammenbrüche bei psychosozialer Belastungssituation mit rezidivie render Depression (Ziff. 2.1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), Verdacht auf Panikstörung - Asthma bronchiale - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4/5 - symptomatische Gonarthrose rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Reflux ösophagitis, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium I und eine Obstipationsneigung (Ziff. 2.6).
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 9. Juni bis 3 1. Juli 2017, von 50 % vom 1 1. September bis 3 1. Dezember 2017, von 100 % vom 1. bis 1 1. Januar 2018 und von 50 % vom 1 2. Januar bis 3 1. M ärz 2018 (Ziff. 1.3). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit bezeichnete er als eingeschränkt, 40 % bis maximal 80 % (Ziff. 2.7). 3.3
Dr. med.
A.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 1 2. April 2018 folgende Diagnose (Urk. 6/25/4) : - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei - Osteochondrose L3/4, L4/5, foraminaler Stenose L4/5 linksseitig, S1 beidseits rezessale (MRI Lendenwirbelsäule 2 3. Januar 2018)
Am 1 9. März 2018 sei eine epidurale Steroidinfiltration auf Niveau L5/ Sacrum erfolgt. Anlässlich der Nachkontrolle am 3. April 2018 habe die Patientin eine deutliche Abnahme der lumbalen Rückenschmerzen geschildert. Vorerst habe er die Behandlung der Patientin abgeschlossen. 3.4
Dr. Z.___
nannte im Bericht vom 1. Juni 2018 (Urk. 6/25/1-3) die gleichen Diagnosen wie im März 2018 (vorstehend E. 3. 2) und führte zur Arbeitsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin bewältige zurz eit ein Pensum von 50 % von 80 % als Psychiatriepflegerin in einem Pflegeheim (Ziff. 2.1). Ferner erwähnte er einen an Frühdemenz erkrankten, von der Patientin engagiert versorgten Ehemann und einen an diversen psychischen Erkrankungen leidenden Sohn, um den sie sich auch kümmere (Ziff. 4.4). 3.5
Dr. A.___
(vorstehend E.
3.3) führte im Bericht vom 8. Juni 2018 (Urk. 6/27) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2018 zirka 1 x pro Monat (Ziff. 1.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit maximal 40-50 % (Ziff. 2.7). 3.6
Vom 2 7. Juli bis 6. September 2018 weilte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal im Rehazentrum
Y.___, worüber a m 1 6. Oktober 2018 berichtet wurde (Urk. 6/37) . Es wurden wieder die 2017 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.1) genannt (S. 1). Die Patientin mit einem depressiven Erschöpfungssyndrom am ehesten im Rahmen ausgeprägter psychosozialer Belastungen habe sich während des Klinikaufenthalts rekonditionieren können (S. 3 Mitte).
Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 7. Juli bis 1 4. September 2018 attestiert worden. Danach sei ein beruflicher Wiedereinstieg mit einem Pensum von 20 % geplant. Im Verlauf sollte das Arbeitspensum langsam gesteigert werden, wobei langfristig eine Tätigkeit in einem Pensum von 40 % realistisch erscheine (S. 4 oben). 3.7
Med. pract . B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, nannte in seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 6/43 S. 5 f.)
folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Mitte) : - Gonarthrose beidseits - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine r ez idivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 bei Status nach akuter
Alkoholintoxikation, ein Asthma bronchiale und eine a rterielle Hypertonie (S. 5 Mitte).
Zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige T ätigkeit als Fachfrau Be treuung führte er aus, a uf Grund der durch die somatischen Diagnosen besteh ende n verminderte n Belastbarkeit des
Achsenskelettes sowie der Kniegelenke sei die eingeschränkte funktionelle
Leistungsfähigkeit /Arbeitsfähigkeit der Versi cherten in bisheriger Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht
plausibel nachvoll ziehbar. Die depressive Erschöpfungssymptomatik im Rahmen ausgeprägter psy chosozialer Belastungen habe im Rahmen des Reha-Aufenthaltes rekonditioniert werden können (S. 5).
Er nannte folgendes Belastungsprofil:
Körperlich leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten mit der
Möglichkeit, sich bei Bedarf zu setzen, k ein Heben/Tragen von Lasten, keine Tätigkeiten in ergonomisch ungünstigen
Körperhaltungen, ke ine dauerhaft stehenden/gehenden Tätigkeiten, kein häufi ges Treppensteigen (S. 5 unten).
Die bisherige Tätigkeit sei aus arbeitsmedizinischer Sicht auf Grund der besteh enden
Einschränkungen sicherlich nicht ideal, schein e aber aktuell in dem ange gebenen Pensum
weiterhin möglich (S . 6 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer gemäss Belastungsprofil angepasste n Tätigkeit fü hrte er aus, a uf g rund des Alters der Versicherten, der langjährigen Tätigkeit in der Pflege und der damit
einhergehenden anzunehmenden Einschränkung der Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit in
Verbindung mit den weiterhin bestehenden häuslichen Belastungen (beispielsweise Ehemann im
Pflegeheim wegen Demenz erkrankung) sei es aus arbeitsmedizinischer Sicht fraglich, ob eine
Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit überhaupt verwertbar/umsetzbar sei .
Inwieweit diese Aspekte zu berücksichtigen s eien, müsste vo n der R echtsanwend ung entschieden
werden. Aus rein medizin-theoretischer Sicht abgestützt auf die medizinischen Diagnosen und die sich hierdurch ergebenden funktionellen Einschränkungen sei in einer angepassten Tätigkeit nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge h en und diese betrage geschätzt aus
arbeitsmedizinischer Sicht zirka 80-100 % (S. 6) . 4. 4.1
In somatischer Hinsicht ist von einem lumbospondylogenen Syndrom (vor steh end E. 3.3) und einer Gonarthrose auszugehen (vorstehend E. 3.2). Diesbezüglich bezifferte der zirka einmal monatlich behandelnde Rheumatologe die Arbeits fähigkeit mit «maximal 40-50 % » (vorstehend E. 3.5).
Demgegenüber benannte der RAD-Arzt ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil und beziff erte - unter Ausklammerung des Alters der Beschwerdeführerin, ihrer langjährigen Tätigkeit im gleichen Berufsfeld und näher genannter häuslicher Belastungen - die Arbeitsfähigkeit mit 80-100 % (vorstehend E. 3.7).
Bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen ist die RAD-Beurteilung weit plausibler als diejenige des behandelnden Rheumatologen. Dieser legte insbeson dere nicht dar, aus welchen Gründen die somatischen Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit auch quantitativ im von ihm postulierten Umfang einschränken sollten. Dass sie qualitative Einschränkungen nach sich ziehen, ist hingegen ein leuchtend, und dies ist im entsprechenden Belastungsprofil denn auch nachvoll ziehbar abgebildet.
In somatischer Hinsicht ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 80-100 % in gemäss dem Belastungsprofil angepasster Tätigkeit auszugehen. 4.2
Hinsichtlich allfälliger psychischer Beeinträchtigung en ist von Bedeutung, dass solche zwar vom behandelnden Allgemeinmediziner im März 2018 (vorstehend E. 3.2) und im Juni 2018 (vorstehend E. 3.4) festgehalten, nicht aber fachärztlich diagnostiziert oder gar behandelt wurden . Nach dem zweiten Rehabilitations auf enthalt im Sommer 2018 wurde im Austrittsbericht wohl eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte depressive Störung als Diagnose genannt, zugleich aber berichtet, die Patienten mit einem depressiven Erschöpfungs syn drom (am ehesten im Rahmen ausgeprägter psychosozialer Belastungen) habe sich während des Klinikaufenthalts rekonditionieren können (vorstehend E. 3.6).
Vor diesem Hintergrund sind keine substantiellen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Insbesondere ist keine fachärztliche Beurteilung solchen Inhalts ersichtlich. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung zur Anwendung des strukturierten Beweisver fahrens unter Einbezug der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2). 4.3
Der behandelnde Allgemeinmediziner bezifferte im März 2018 die Arbeits fähig keit prognostisch mit 40 % bis maximal 80 % (vorstehend E. 3.2), und im Juni 2018 führte er dazu aus, die Beschwerdeführer in bewältige derzeit ein Pensum von (umgerechnet) 40 % (vorstehend E. 3.4). Dies lässt erkennen, dass er sich zur verwerteten und seines Erachtens verwertbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte und nicht zu derjenigen in angepasster Tätigkeit.
Ferner berichtete er im März 2018 anamnestisch über rezidivierende Krisen situa tionen und Zusammenbrüche bei psychosozialer Belastungssituation (vorstehend E. 3.2), und im Juni 2018 erwähnte er einen an Frühdemenz erkrankten, von der Patientin engagiert versorgten Ehemann und einen an diversen psychischen Erkrankungen leidenden Sohn, um den sie sich auch kümmere (vorstehend E. 3. 4). Dies macht deutlich, dass
- wie schon im Bericht über die erfolgte Rehabilitation ausdrücklich formuliert (vorstehend E. 3.6) - ausgeprägte psychosoziale Belas tungen eine entscheidende Rolle spielen. Dies ist zwar aus dem Zusammenhang heraus durchaus nachvollziehbar, muss jedoch rechtsprechungsgemäss hinsicht lich des Bestehens einer Invalidität ausser Betracht bleiben (vorstehend E. 1.3). 4.4
Die führt zum Schluss, dass sachverhaltsmässig von einer Arbeitsfähigkeit von 80- 10 0 % in angepasster Tätigkeit auszugehen ist. 5. 5.1
Dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Mittelwert von 90 % ausgegangen ist (Urk. 6/4 2 S. 1), ist nicht zu beanstanden, und damit entgegen der beschwerdeweise erhobenen Kritik keineswegs «willkürlich» (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.11 am Ende). 5.2
Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 1 2. Dezember 2017 (Urk. 6/16/1-6) besteht die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin darin, als Fachfrau Betreuung hilfsbedürftige Menschen in der Psychiatrie zu begleiten, zu pflegen und zu betreuen, sowie in der Mithilfe bei allen anfallenden und pflegerischen Aufgaben (Ziff. 3 am Ende). Als oft auszuführen genannt wurden die Pflege und Betreuung sowie die Alltagsgestaltung, als manchmal auszuführen die Führung der Pflegedokumentation sowie das Richten und Verteilen von Medikamenten (Ziff. 3 am Anfang).
Die so beschriebene Tätigkeit ist mit dem vom RAD-Arzt genannten Belastungs profil - was diese m entgangen zu sein scheint - (vorstehend E. 3.7) durchaus vereinbar.
Damit erweist sich auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, für die Be stimmung des Invalideneinkommens könne vom bisher erzielten Lohn (und der leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit) ausgegangen werden (Urk. 6/42), als zu lässig, womit ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiert. Würde die Arbeitsfähigkeit mit lediglich 80 % angenommen, betrüge der Invaliditätsgrad dementsprechend 20 % .
Selbst wenn man annähme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Belas tungsprofils nicht mehr sämtliche bisher wahrgenommenen Aufgaben ganz unei n geschränkt übernehmen könne, und dies - analog dem Leidensabzug beim Ab stellen auf Tabellenlöhne - als lohnmindernden Faktor in Rechnung stellen würde, ist offensichtlich, dass der anspruchsbegründende Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht würde. 5.3
Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher