Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1975, arbeitete zuletzt seit Januar 2003 bei m Y.____ der Z.___, zunächst als Sachbearbeiterin Finanzen und später als Sachbearbeiterin Archiv (vgl. Urk. 7/52), als sie sich a m 2 2. Februar 2017
unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an meldete (Urk. 7/14 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erteilte der Versicherten am 2 4. März 2017 Kostengutsprache für « Arbeits vermittlung direkt » via A.___ (Urk. 7/31). Mit Mitteilung vom 2 8. Juli 2017 (Urk. 7/103) wurde diese abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wurde per 3 1.
März 2018 aufgelöst (Urk. 7/125; Urk. 7/129 -130). Nach weiteren Abklärungen veran lasste die IV-Stelle insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 4. April 2018 berichtet wurde (Urk. 7/132). Mit Vorbescheid vom 1 6. Mai 2018 (Urk. 7/135) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung
eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen diese Einwände (Urk. 7/137; Urk. 7/143) erhob.
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/152; Urk. 7/158) sprach die IV-Stelle der Versiche rten mit Verfügung vom 2 8. Februar 2019 (Urk. 7/163; Urk. 7/170 = Urk.
2) eine befristete halbe Invalidenrente für die Zeit von Novem ber 2017 bis Ende März 2018 zu . 2.
Die Versicherte erhob am 2. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Februar 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen – die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere eine Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 4. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht ein (Urk. 9-10), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 11). M it Stellungnahme vom 2 7. August 2019 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache einer nicht befristeten halben Invalidenrente. Am 2 4. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und bean tragte ihrerseits die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2017 (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. Oktober 2019 auf eine wei tere Stellungnahme (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 1.5
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cher te Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Ge gebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,
a.a.O., Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnit ts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit tlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wes entlichen fest, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Pen sum von 100 % arbeiten würde. Die Pensumsr eduktion
sei aufgrund der langjäh rigen Rückenbeschwerden erfolgt . Aus medizinischer Sicht sei ihr d ie bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe nach Ablauf des Wartejahres im November 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bezo gen auf ein Pensum von 80 % . Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die medizinischen Abklä rungen hätten weiter ergeben, dass in den darauffolgenden Monaten mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Ab Januar 2018 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Da eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes erst nach drei Monaten berücksichtigt werden könne, werde die Rente bis Ende März 2018 ausbezahlt. Danach bestehe kein Rentenanspruch mehr. Eine zusätzliche medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (vgl. S. 3 f.).
Mit
Stellungnahme
vom 2 7. August 2019 (Urk.
12) beantragte die Beschwerde gegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Die nstes (RAD; Urk. 13) vom 2 6. August 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zusprache einer nicht bef risteten halben Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die durch den RAD- Arzt vorgenommene Arbeitsfähigkeits e inschätzung beruhe auf einer unvollständigen diagnostischen Grundlage (S. 7 Ziff. 16). Die medizinische Situation sei ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde gegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem sie auf die Berichte von Dr. B.___ abstelle, ohne die Gründe zu nennen, weshalb nicht auf die Ein schätzung der Ärzte der C.___ abgestellt werden könne (S. 8 Ziff. 18). Der Bericht von Dr. B.___ vom Oktober 2017 sei – aus näher genannten Gründen (S. 9 ff. Ziff. 19-23) - nicht beweistauglich (S. 9 Ziff. 19). Gestützt auf die beweistauglichen Berichte der behandelnden Ärzte sei seit November 2016 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 23).
Sie sei b ereits vor der Versetzung ins Archiv auch in einer Büro tätigkeit gesundheitsbedingt bloss zu 80 % arbeitsfähig gewesen (S. 12 Ziff. 25). Angesichts des aufwendigen Therapie- und Trainingssettings könne nicht auf einen bloss geringen Leidensdruck geschlossen werden. Sollte nicht auf die Be richte der behandelnden Ärzte abgestellt werden, sei eine Begutachtung anzu ordnen (S. 12 f. Ziff. 26-27). Gestützt auf den Einkommensvergleich stehe ihr eine Dreiviertelsrente zu (S. 13 Ziff. 28).
I n den ergänzenden Stellungnahmen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass gestützt auf den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Die Auslagen für diesen Bericht seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .
Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. A b dem 1.
November 2017 sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (vgl. Urk. 9 S. 4; Urk. 16 S. 2 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist einzig noch die Höhe des Rentenanspruch s anhand des Einkommensvergleichs . Sowohl die verbliebene Arbeitsfähigkeit aus medizini scher Sicht als auch die Qualifikation der Beschwerdefü hrerin als voll Erwerbstätige und der Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente sind nicht mehr umstritten. 3. 3.1
Am 2 6. August 2016 erfolgte für die Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) eine vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Bericht vom 2 9. August 2016, Urk. 7/ 18/1-11) . Dieser diag nostizierte eine seit Sommer 2016 bestehende Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD- 10 F43.22), Differentialdiagnose (DD) Burn-out-Syn drom (ICD-10 Z73.0), psychosomatische Symptomatik (S. 2 lit . A1). Es bestehe ein Konflikt am Arbeitsplatz mit dem Vorgesetzten (S. 5 lit . A4). Eine Arbeits unfähigkeit liege nicht vor
(S . 8 f.
lit . B 1- 2). 3.2
Eine weitere vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin für die PKZH erfolgte am 1 1. Januar 2017 durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (vgl. Bericht vom 1 6. Januar 2017, Urk. 7/18/12-21). Diese hielt fest, dass der voroperierte, fast gänzlich versteifte Rücken nicht vereinbar sei mit dem repetitiven Heben von Lasten. Für eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten schwerer als 2 bis 3 kg und ohne Zwangspositionen länger als 30 bis 45 Minuten sei die Prognose gut (S. 5 lit . A7.1-2). Der Arbeitsplatzkonflikt sei noch nicht gelöst (S.
5 lit . A8). In der bisherigen Tätigkeit liege eine dauernde vollständige Arbeits un fähigkeit vor (S. 7 lit . B1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeits unfähigkeit (S. 8 lit . B2). 3.3
Mit Bericht vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 7/11/1-2) nannte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, f olgende Diagnosen (S. 1): - Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - b eginnende Spondylolisthesis L5 - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose -K orrektur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90°
Die Beschwerdeführerin müsse an einen körperlich nicht beanspruchenden Arbeits platz versetzt werden (S. 2). 3.4
Die Ärzte der G.___ nannten mit Bericht vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/11/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit dorsoventraler Kyphose -K orrek tur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90°
R adiologisch zeige sich ein unauffälliger neurologischer Befund. Die
Befunde der Magnet resonanztomographie (MRI) ergäben eine Diskusdegeneration der beiden unteren Etagen und eine Diskushernie L4/ 5. Die Hebe- und Tragearbeit im Archiv sei derzeit kontraproduktiv. Empfehlenswert wäre die Umsetzung auf einen Arbeitsplatz, wo keine körperlich belastenden Arbeiten anfallen würden (S. 2). 3.5
Dr. med .
H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 7/80) a us, dass er die Beschwerdeführerin seit April 2016 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit dorsoventraler Kyphose-Kor rektur - Morbus Scheuermann mit Kyphose 90°
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Archivtätigkeit vom 9. November 2016 bis 3 1. März 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. April 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). In einer belas tungsfreien Tätigkeit ohne körperliche Beanspruchung könne eine schrittweise Eingliederung versucht werden (S. 3 Ziff. 1.7). 3.6
Die Ärzte der C.____ diagnostizierten mit Bericht vom 2 0. September 2017 (Urk. 7/115/1-2) eine Lumbalgie bei Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 sowie kleiner medianer Diskushernie L4/5 und erwähnten einen Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphos e-K orrektur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90° (S. 1). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Die Beschwerde führerin sei in einer angepassten Tätigkeit oh ne lendenwirbelsäulenbelastende
Aufgaben zu 50 % leistungsfähig (S. 2). 3.7
Eine vertrauensärztliche Verlaufskontrolle für die PKZH durch Dr. B.___
(vorstehend E. 3.2) erfolgte am 1 2. Oktober 2017 (vgl. Bericht vom 1 8. Oktober 2017, Urk. 7/110). Dabei nannte sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit . A1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - schwerer Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - b eginnende r
Spondylolisthesis
L5 - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose -K orrektur (2001)
Aufgrund der unveränderten Schmerzsituation sei auf einen klinischen Untersuch verzichtet worden (S. 3 lit . A3.3). Es liege ein ausgeprägter Arbeitsplatzkonflikt vor (S. 4 lit . A4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit dauerhaft vollständig arbeitsunfähig. Für eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten schwerer als 2 bis 3 kg und ohne Zwangspositionen länger als 30 bis 45 Minuten sei die Prognose gut . In einer solch angepassten Tätigkeit liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Es bestehe aktuell eine Arbeits fähigkeit von 70 % des Beschäftigungsgrades von 80 %, wobei diese langsam gesteigert werden soll te bis zu einer vollen Arbeitsfähigkeit (S. 5 lit .
A7.1-2, S.
7
f.
lit . B 1- 2). 3.8
Dr. H.___
(vorstehend E.
3.5) bestätigte m it Bericht vom 2 8. November
2017 (Urk. 7/117/1-3) die bisher von ihm ge stellten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2). Die Be schwerdeführerin könne d ie bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben . In einer für den Rücken, insbesondere für die Lendenwirbelsäule (LWS), angepassten Tätig keit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1). 3.9
Mit RAD- Stellungnahme vom 2 6. Februar 2018 erachtete Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, einen somatischen Gesundheitsschaden als ausgewiesen. In der bishe rigen Tätigkeit bestehe seit dem 9. November 2016 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 9. November
2016 bis 1 1. Okto ber 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit dem 1 2. Oktober 2017 bestehe eine 70%ige Arbeit sfähigkeit mit realisierbarer Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (des vereinbarten Pensums von 80 %)
binnen etwa drei er Monate, das bedeute bis Ende Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/134 S. 6
f.). 3.10
Dr. H.___
(vorstehend E. 3.5) hielt mit Schreiben vom 1 7. Juli 2018 (Urk. 7/141) fest, dass wechselbelastende, angepasste Bürotätigkeiten in der Grössenordnung von 50 % ausgeübt werden könnten. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei der Beschwer deführerin keinesfalls zumutbar (S. 1). Sie benötige täglich drei bis vier Stunden Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie (MTT) und Bewegungstherapie. Eine psychische Erkrankung liege seines Erachtens nicht vor (S. 2). 3.11
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 9. August 2018 erklärte Dr. I.___, dass keine neuen oder bislang unberücksichtigten, objektiven medizinischen Befunde vor lägen (vgl. Urk. 7/150 S. 3 f.). 3.12
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie, nannte mit Bericht vom 1 8. Juni 2019 (Urk.
10) folgende Diagnosen (S. 1): - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei: - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose -K orrektur (2001) mit erheblicher Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS - p rogrediente n degenerative n Veränderungen der unteren LWS mit zu nehmendem Einriss im Anulus
fibrosus L4/5 mit Diskusprotrusion so wie vorbestehender breitbasiger
Protrusion L5/S1 links foraminal mit möglicher Wurzelaffektion L5 links - d eutlicher Verspannung und Druckdolenz der glutealen und paraverte bralen tieflumbalen Muskulatur - c hronisches zervikovertebrales Syndrom beidseits mit/bei: - d egenerativen Veränderungen mit moderater Segmentdegeneration C5/ 6 mit breitbasiger
Bandscheibenprotrusion sowie Zeichen der leich ten foraminalen Nervenwurzelkompression C6 beidseits - Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) - Verspannung und Druckdolenz der Nacken/Schulter-Muskulatur beid seits - t herapieresistente Dekonditionierung mit/bei: - Atrophie der Rumpfmuskulatur seit der Spondylodese (2001) - trotz regelmässigem Training - verminderter körperlicher Belastbarkeit
Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, als Archivarin zu arbeiten. Eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin im ersten Arbeitsmarkt (ohne Anpassung bezüglich ihres Leiden s) sei angesichts der gesundheitlichen Probleme nicht realistisch und rein theoretisch maximal zu 20 % durchführbar (S. 5 Ziff. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne rückenbelastende Arbeiten sowie ohne Tragen und Heben von Lasten über 2 kg sowie ohne Arbei ten in geneigter Position oder Über- Kopf-Arbeiten maximal zu 50 % arbeitsfähi
g. E ine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei mittelfristig nicht auszuschliessen . Die Beschwerdeführerin könne nur in einem Büro mit ergonomischem Mobiliar arbeiten. Die Möglichkeit von regelmässigen Pausen müsse gewährleistet sein (S. 5 Ziff. 3) . Dr. D.___ gab weiter an, dass er sich der durch Dr. B.___ im Oktober 2017 vorgenommenen Einschätzung nicht anschliessen könne . Insbesondere habe diese auf einen klinischen Untersuch verzichtet (S. 5 Ziff. 4) . 3.13
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 6. August 2019
hielt Dr. I.___ fest, dass der Bericht von Dr. D.___ bislang unbekannte medizinische Informationen enthalte. So seien bezüglich des bereits bekannten chronischen lumbospondylogenen Syn drom s progredie nte degenerative Veränderungen beschrieben worden. Auch sei neuerdings ein c hronisches
zervikoverte brales Syndr om beidseits bei degene ra ti ven Veränderungen diagnostiziert worden . Hinsichtlich der verbliebenen Arbeits fähigkeit in der bisherige n Tätigkeit sei nebst Dr. D.___
auch Dr. B.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit November 2016 ausgegangen. Strittig sei einzig die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die durch
Dr. D.___ aktuell für eine optimal angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
könne angesichts der beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde nach vollzogen werden.
Retrospektiv betrachtet sei überwiegend wahrscheinlich die durch Dr. B.___ ab Oktober 2017 angenommene Arbeitsfähigkeit bereits zu hoch gegriffen gewesen. Dies bedeute, dass seit November 2016 durchgehend und bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor liege (vgl. Urk. 13 S. 2 f.). 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht steht aufgrund der Akten – insbesondere aufgrund des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht s von Dr. D.___ (vor stehen d E. 3.12) sowie der darauffolgenden RAD-Stellungnahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.13)
- nun unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somatischen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Sachbe arbeiterin Archiv seit November 2016 vollständig arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seither nur zu 50 % arbeitsfähig ist . Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher . Ebenfalls nicht mehr um stritten und aufgrund der Akten nachvollziehbar ist die Qualifikation der Be schwerdeführerin als voll Erwerbstätige (vgl. hierzu Urk. 2 S.
3; Urk. 7/21 S. 2; Urk. 7/132 S. 4 Ziff. 2.5; Urk. 7/142), weshalb diesbezüglich ebenso auf Weite rungen verzichtet werden kann. 4.2
Es bleibt damit einzig die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Während die Beschwerdegegnerin aufgrund des vorgenommenen Einkommens vergleichs auf eine unbefristete halbe Invalidenrente erkannte, beantragte die Beschwerdeführerin ein e Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff.
28; Urk. 2 S. 4; Urk. 12; Urk. 16 S. 3 Ziff. 5).
Anhand der me dizinischen Akten ist seit dem 9. November 2016 ununterbrochen eine mindestens 40%ige Arbeitsunfä higkeit ausgewiesen (vorstehend E. 3), womit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E.
1.2) am 9 .
November
2017 erfüllt war. In diesem Zeitpunkt war angesichts der am 24.
Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Urk. 7/14; Aktenverzeichnis zu Urk. 7 S. 1) auch die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Ein Rentenanspruch würde somit unbestrittener massen frühestens ab November 2017 bestehen. Für die Vornahme des Ein kom men svergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypo thetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2017, abzustellen (BGE 129 V 222). 4.3
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische V alideneinkommen ge stützt auf das gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) durch die Beschwerdeführerin bei der Z.___ als Sachbearbeiterin Archiv im Jahr 20 16 erzielte Einkommen von Fr. 74'459.-- bei ei nem Pensum von 80 % (vgl. Urk. 7/20 S. 2) und berechnete – angepasst an die Nominallohnentwicklung
- ein hypothe t isches Valideneinkommen im Jahr 2017 von rund Fr. 93'818.-- bei Hochrech nung auf ein Pensum von 100 % (vgl. Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 7/149 S. 1; Urk. 7/160). Dieses Vorgehen ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die erfolgte Pen sumsreduktion auf 80 % aus gesundheitlich en Gründen erfolgte (vgl. Urk. 7/21 S. 2; Urk. 7/132 S. 4 Ziff. 2.5), nicht zu beanstanden und wird auch von der Be schwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 16 S. 2 Ziff. 3). Darauf ist abzustellen. 4.4
Da die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten derzeit keine Tätigkeit ausübt, ist für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabel len löhne der LSE und dabei auf den Zentralwert bei den Frauen für Bürokräfte und verwandte Berufe im Alter von 30 bis 49 Jahre abzustelle n, was von beiden Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 7/160; Urk. 16 S. 2 Ziff. 4). Da bei
ist jeweils die im Verfügungszeitpunkt aktuellste veröffentlichte Tabelle zu verwenden (vor stehend E. 1.5), weshalb entgegen den durch die Beschwerdegegnerin verwen deten Zahlen der LSE 2014 (vgl. Urk. 7/149 S. 1; Urk.
7/160) auf die Tabelle der LSE 2016 (veröffentlicht am 2 6. Oktober 2018) abzustellen ist. Der entsprechende Zentralwert betrug im Jahr 2016 Fr. 5' 971 .-- (LSE 2016, T A17 Ziff. 4, Frauen, 30 – 49 Jahre). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung b ei den Frauen von 2016 (Index: 2’709) bis 2017 (Index: 2’719) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 37'486.-- für das Jahr 2017 bei der verbliebe nen Arbeitsfähigkeit von 50 % (Fr. 5 ’971 . -- : 40 x 41.7 x 12 : 2’709 x 2’719 x 0.5).
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug (vgl. Urk.
7/160), wogegen die Beschwerdeführerin einen solchen beantragte, da die Büroarbeit wechselbelastend sein müsse und sie keine Lasten von mehr als 2 kg Heben und Tragen dürfe, sie ausserdem auch im Rahmen des bereits reduzierten Pensums noch regelmässig Pausen einlegen müsse (vgl. Urk. 16 S. 3). Dies be züg lich ist jedoch zu beachten, dass diese Einschränkungen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten sind und nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (vorstehend E. 1.6). Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 4.5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 93'818.-- dem Invalideneinkommen von Fr.
37'486.-- gegenübergestellt, resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 56'332., was einem Invaliditätsgrad von 60.04 %
und gerundet 60 % (vgl. hierzu BGE 130 V 121) entspricht . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit ab dem 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (vor stehend E. 1.2).
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefoch tene Verfügung somit aufzuheben. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die not wendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei expertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten.
Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, beantragte jedoch aus drücklich, dass die Auslagen für den Bericht von Dr. D.___ in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (vgl. Urk. 9 S. 4). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und des Umstandes, dass der Bericht von Dr.
D.___ für die Entscheidfindung unerlässlich war, ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 4 ' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Februar 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 4 ’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 März 2018 aufgelöst (Urk. 7/125; Urk. 7/129 -130). Nach weiteren Abklärungen veran lasste die IV-Stelle insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 4. April 2018 berichtet wurde (Urk. 7/132). Mit Vorbescheid vom 1 6. Mai 2018 (Urk. 7/135) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung
eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen diese Einwände (Urk. 7/137; Urk. 7/143) erhob.
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/152; Urk. 7/158) sprach die IV-Stelle der Versiche rten mit Verfügung vom 2 8. Februar 2019 (Urk. 7/163; Urk. 7/170 = Urk.
2) eine befristete halbe Invalidenrente für die Zeit von Novem ber 2017 bis Ende März 2018 zu .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
E. 1.5 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cher te Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Ge gebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,
a.a.O., Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 1.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnit ts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit tlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 2. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Februar 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen – die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere eine Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 4. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht ein (Urk. 9-10), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 11). M it Stellungnahme vom 2 7. August 2019 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache einer nicht befristeten halben Invalidenrente. Am 2 4. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und bean tragte ihrerseits die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2017 (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. Oktober 2019 auf eine wei tere Stellungnahme (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wes entlichen fest, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Pen sum von 100 % arbeiten würde. Die Pensumsr eduktion
sei aufgrund der langjäh rigen Rückenbeschwerden erfolgt . Aus medizinischer Sicht sei ihr d ie bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe nach Ablauf des Wartejahres im November 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bezo gen auf ein Pensum von 80 % . Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die medizinischen Abklä rungen hätten weiter ergeben, dass in den darauffolgenden Monaten mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Ab Januar 2018 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Da eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes erst nach drei Monaten berücksichtigt werden könne, werde die Rente bis Ende März 2018 ausbezahlt. Danach bestehe kein Rentenanspruch mehr. Eine zusätzliche medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (vgl. S. 3 f.).
Mit
Stellungnahme
vom 2 7. August 2019 (Urk.
12) beantragte die Beschwerde gegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Die nstes (RAD; Urk. 13) vom 2 6. August 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zusprache einer nicht bef risteten halben Invalidenrente.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die durch den RAD- Arzt vorgenommene Arbeitsfähigkeits e inschätzung beruhe auf einer unvollständigen diagnostischen Grundlage (S. 7 Ziff. 16). Die medizinische Situation sei ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde gegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem sie auf die Berichte von Dr. B.___ abstelle, ohne die Gründe zu nennen, weshalb nicht auf die Ein schätzung der Ärzte der C.___ abgestellt werden könne (S. 8 Ziff. 18). Der Bericht von Dr. B.___ vom Oktober 2017 sei – aus näher genannten Gründen (S. 9 ff. Ziff. 19-23) - nicht beweistauglich (S. 9 Ziff. 19). Gestützt auf die beweistauglichen Berichte der behandelnden Ärzte sei seit November 2016 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 23).
Sie sei b ereits vor der Versetzung ins Archiv auch in einer Büro tätigkeit gesundheitsbedingt bloss zu 80 % arbeitsfähig gewesen (S. 12 Ziff. 25). Angesichts des aufwendigen Therapie- und Trainingssettings könne nicht auf einen bloss geringen Leidensdruck geschlossen werden. Sollte nicht auf die Be richte der behandelnden Ärzte abgestellt werden, sei eine Begutachtung anzu ordnen (S. 12 f. Ziff. 26-27). Gestützt auf den Einkommensvergleich stehe ihr eine Dreiviertelsrente zu (S. 13 Ziff. 28).
I n den ergänzenden Stellungnahmen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass gestützt auf den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Die Auslagen für diesen Bericht seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .
Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. A b dem 1.
November 2017 sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (vgl. Urk.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig noch die Höhe des Rentenanspruch s anhand des Einkommensvergleichs . Sowohl die verbliebene Arbeitsfähigkeit aus medizini scher Sicht als auch die Qualifikation der Beschwerdefü hrerin als voll Erwerbstätige und der Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente sind nicht mehr umstritten. 3. 3.1
Am 2 6. August 2016 erfolgte für die Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) eine vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Bericht vom 2 9. August 2016, Urk. 7/ 18/1-11) . Dieser diag nostizierte eine seit Sommer 2016 bestehende Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-
E. 2.5 ), nicht zu beanstanden und wird auch von der Be schwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 S. 4; Urk. 16 S. 2 f.).
E. 10 F43.22), Differentialdiagnose (DD) Burn-out-Syn drom (ICD-10 Z73.0), psychosomatische Symptomatik (S. 2 lit . A1). Es bestehe ein Konflikt am Arbeitsplatz mit dem Vorgesetzten (S. 5 lit . A4). Eine Arbeits unfähigkeit liege nicht vor
(S . 8 f.
lit . B 1- 2). 3.2
Eine weitere vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin für die PKZH erfolgte am 1 1. Januar 2017 durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (vgl. Bericht vom 1 6. Januar 2017, Urk. 7/18/12-21). Diese hielt fest, dass der voroperierte, fast gänzlich versteifte Rücken nicht vereinbar sei mit dem repetitiven Heben von Lasten. Für eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten schwerer als 2 bis 3 kg und ohne Zwangspositionen länger als 30 bis 45 Minuten sei die Prognose gut (S. 5 lit . A7.1-2). Der Arbeitsplatzkonflikt sei noch nicht gelöst (S.
5 lit . A8). In der bisherigen Tätigkeit liege eine dauernde vollständige Arbeits un fähigkeit vor (S. 7 lit . B1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeits unfähigkeit (S. 8 lit . B2). 3.3
Mit Bericht vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 7/11/1-2) nannte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, f olgende Diagnosen (S. 1): - Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - b eginnende Spondylolisthesis L5 - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose -K orrektur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90°
Die Beschwerdeführerin müsse an einen körperlich nicht beanspruchenden Arbeits platz versetzt werden (S. 2). 3.4
Die Ärzte der G.___ nannten mit Bericht vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/11/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit dorsoventraler Kyphose -K orrek tur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90°
R adiologisch zeige sich ein unauffälliger neurologischer Befund. Die
Befunde der Magnet resonanztomographie (MRI) ergäben eine Diskusdegeneration der beiden unteren Etagen und eine Diskushernie L4/ 5. Die Hebe- und Tragearbeit im Archiv sei derzeit kontraproduktiv. Empfehlenswert wäre die Umsetzung auf einen Arbeitsplatz, wo keine körperlich belastenden Arbeiten anfallen würden (S. 2). 3.5
Dr. med .
H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 7/80) a us, dass er die Beschwerdeführerin seit April 2016 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit dorsoventraler Kyphose-Kor rektur - Morbus Scheuermann mit Kyphose 90°
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Archivtätigkeit vom 9. November 2016 bis 3 1. März 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. April 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). In einer belas tungsfreien Tätigkeit ohne körperliche Beanspruchung könne eine schrittweise Eingliederung versucht werden (S. 3 Ziff. 1.7). 3.6
Die Ärzte der C.____ diagnostizierten mit Bericht vom 2 0. September 2017 (Urk. 7/115/1-2) eine Lumbalgie bei Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 sowie kleiner medianer Diskushernie L4/5 und erwähnten einen Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphos e-K orrektur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90° (S. 1). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Die Beschwerde führerin sei in einer angepassten Tätigkeit oh ne lendenwirbelsäulenbelastende
Aufgaben zu 50 % leistungsfähig (S. 2). 3.7
Eine vertrauensärztliche Verlaufskontrolle für die PKZH durch Dr. B.___
(vorstehend E. 3.2) erfolgte am 1 2. Oktober 2017 (vgl. Bericht vom 1 8. Oktober 2017, Urk. 7/110). Dabei nannte sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit . A1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - schwerer Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - b eginnende r
Spondylolisthesis
L5 - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose -K orrektur (2001)
Aufgrund der unveränderten Schmerzsituation sei auf einen klinischen Untersuch verzichtet worden (S. 3 lit . A3.3). Es liege ein ausgeprägter Arbeitsplatzkonflikt vor (S. 4 lit . A4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit dauerhaft vollständig arbeitsunfähig. Für eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten schwerer als 2 bis 3 kg und ohne Zwangspositionen länger als 30 bis 45 Minuten sei die Prognose gut . In einer solch angepassten Tätigkeit liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Es bestehe aktuell eine Arbeits fähigkeit von 70 % des Beschäftigungsgrades von 80 %, wobei diese langsam gesteigert werden soll te bis zu einer vollen Arbeitsfähigkeit (S. 5 lit .
A7.1-2, S.
7
f.
lit . B 1- 2). 3.8
Dr. H.___
(vorstehend E.
3.5) bestätigte m it Bericht vom 2 8. November
2017 (Urk. 7/117/1-3) die bisher von ihm ge stellten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2). Die Be schwerdeführerin könne d ie bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben . In einer für den Rücken, insbesondere für die Lendenwirbelsäule (LWS), angepassten Tätig keit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1). 3.9
Mit RAD- Stellungnahme vom 2 6. Februar 2018 erachtete Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, einen somatischen Gesundheitsschaden als ausgewiesen. In der bishe rigen Tätigkeit bestehe seit dem 9. November 2016 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 9. November
2016 bis 1 1. Okto ber 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit dem 1 2. Oktober 2017 bestehe eine 70%ige Arbeit sfähigkeit mit realisierbarer Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (des vereinbarten Pensums von 80 %)
binnen etwa drei er Monate, das bedeute bis Ende Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/134 S. 6
f.). 3.10
Dr. H.___
(vorstehend E. 3.5) hielt mit Schreiben vom 1 7. Juli 2018 (Urk. 7/141) fest, dass wechselbelastende, angepasste Bürotätigkeiten in der Grössenordnung von 50 % ausgeübt werden könnten. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei der Beschwer deführerin keinesfalls zumutbar (S. 1). Sie benötige täglich drei bis vier Stunden Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie (MTT) und Bewegungstherapie. Eine psychische Erkrankung liege seines Erachtens nicht vor (S. 2). 3.11
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 9. August 2018 erklärte Dr. I.___, dass keine neuen oder bislang unberücksichtigten, objektiven medizinischen Befunde vor lägen (vgl. Urk. 7/150 S. 3 f.). 3.12
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie, nannte mit Bericht vom 1 8. Juni 2019 (Urk.
10) folgende Diagnosen (S. 1): - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei: - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose -K orrektur (2001) mit erheblicher Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS - p rogrediente n degenerative n Veränderungen der unteren LWS mit zu nehmendem Einriss im Anulus
fibrosus L4/5 mit Diskusprotrusion so wie vorbestehender breitbasiger
Protrusion L5/S1 links foraminal mit möglicher Wurzelaffektion L5 links - d eutlicher Verspannung und Druckdolenz der glutealen und paraverte bralen tieflumbalen Muskulatur - c hronisches zervikovertebrales Syndrom beidseits mit/bei: - d egenerativen Veränderungen mit moderater Segmentdegeneration C5/ 6 mit breitbasiger
Bandscheibenprotrusion sowie Zeichen der leich ten foraminalen Nervenwurzelkompression C6 beidseits - Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) - Verspannung und Druckdolenz der Nacken/Schulter-Muskulatur beid seits - t herapieresistente Dekonditionierung mit/bei: - Atrophie der Rumpfmuskulatur seit der Spondylodese (2001) - trotz regelmässigem Training - verminderter körperlicher Belastbarkeit
Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, als Archivarin zu arbeiten. Eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin im ersten Arbeitsmarkt (ohne Anpassung bezüglich ihres Leiden s) sei angesichts der gesundheitlichen Probleme nicht realistisch und rein theoretisch maximal zu 20 % durchführbar (S. 5 Ziff. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne rückenbelastende Arbeiten sowie ohne Tragen und Heben von Lasten über 2 kg sowie ohne Arbei ten in geneigter Position oder Über- Kopf-Arbeiten maximal zu 50 % arbeitsfähi
g. E ine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei mittelfristig nicht auszuschliessen . Die Beschwerdeführerin könne nur in einem Büro mit ergonomischem Mobiliar arbeiten. Die Möglichkeit von regelmässigen Pausen müsse gewährleistet sein (S. 5 Ziff. 3) . Dr. D.___ gab weiter an, dass er sich der durch Dr. B.___ im Oktober 2017 vorgenommenen Einschätzung nicht anschliessen könne . Insbesondere habe diese auf einen klinischen Untersuch verzichtet (S. 5 Ziff. 4) . 3.13
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 6. August 2019
hielt Dr. I.___ fest, dass der Bericht von Dr. D.___ bislang unbekannte medizinische Informationen enthalte. So seien bezüglich des bereits bekannten chronischen lumbospondylogenen Syn drom s progredie nte degenerative Veränderungen beschrieben worden. Auch sei neuerdings ein c hronisches
zervikoverte brales Syndr om beidseits bei degene ra ti ven Veränderungen diagnostiziert worden . Hinsichtlich der verbliebenen Arbeits fähigkeit in der bisherige n Tätigkeit sei nebst Dr. D.___
auch Dr. B.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit November 2016 ausgegangen. Strittig sei einzig die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die durch
Dr. D.___ aktuell für eine optimal angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
könne angesichts der beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde nach vollzogen werden.
Retrospektiv betrachtet sei überwiegend wahrscheinlich die durch Dr. B.___ ab Oktober 2017 angenommene Arbeitsfähigkeit bereits zu hoch gegriffen gewesen. Dies bedeute, dass seit November 2016 durchgehend und bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor liege (vgl. Urk.
E. 13 S. 2 f.). 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht steht aufgrund der Akten – insbesondere aufgrund des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht s von Dr. D.___ (vor stehen d E. 3.12) sowie der darauffolgenden RAD-Stellungnahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.13)
- nun unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somatischen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Sachbe arbeiterin Archiv seit November 2016 vollständig arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seither nur zu 50 % arbeitsfähig ist . Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher . Ebenfalls nicht mehr um stritten und aufgrund der Akten nachvollziehbar ist die Qualifikation der Be schwerdeführerin als voll Erwerbstätige (vgl. hierzu Urk. 2 S.
3; Urk. 7/21 S. 2; Urk. 7/132 S. 4 Ziff.
E. 16 S. 3). Dies be züg lich ist jedoch zu beachten, dass diese Einschränkungen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten sind und nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (vorstehend E. 1.6). Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 4.5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 93'818.-- dem Invalideneinkommen von Fr.
37'486.-- gegenübergestellt, resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 56'332., was einem Invaliditätsgrad von 60.04 %
und gerundet 60 % (vgl. hierzu BGE 130 V 121) entspricht . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit ab dem 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (vor stehend E. 1.2).
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefoch tene Verfügung somit aufzuheben. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die not wendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei expertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten.
Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, beantragte jedoch aus drücklich, dass die Auslagen für den Bericht von Dr. D.___ in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (vgl. Urk. 9 S. 4). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und des Umstandes, dass der Bericht von Dr.
D.___ für die Entscheidfindung unerlässlich war, ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 4 ' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Februar 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 4 ’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Dispositiv
- X.___ , geboren 1975, arbeitete zuletzt seit Januar 2003 bei m Y.____ der Z.___ , zunächst als Sachbearbeiterin Finanzen und später als Sachbearbeiterin Archiv (vgl. Urk. 7/52 ), als sie sich a m 2
- Februar 2017 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an meldete ( Urk. 7/14 S. 6 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erteilte der Versicherten am 2
- März 2017 Kostengutsprache für « Arbeits vermittlung direkt » via A.___ ( Urk. 7/31). Mit Mitteilung vom 2
- Juli 2017 ( Urk. 7/103) wurde diese abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wurde per 3
- März 2018 aufgelöst ( Urk. 7/125; Urk. 7/129 -130 ). Nach weiteren Abklärungen veran lasste die IV-Stelle insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2
- April 2018 berichtet wurde ( Urk. 7/132). Mit Vorbescheid vom 1
- Mai 2018 ( Urk. 7/135) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen diese Einwände ( Urk. 7/137; Urk. 7/143) erhob. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/152 ; Urk. 7/158 ) sprach die IV-Stelle der Versiche rten mit Verfügung vom 2
- Februar 2019 ( Urk. 7/163; Urk. 7/170 = Urk. 2) eine befristete halbe Invalidenrente für die Zeit von Novem ber 2017 bis Ende März 2018 zu .
- Die Versicherte erhob am
- April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- Februar 2019 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen – die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere eine Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Mai 2019 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2
- Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht ein ( Urk. 9-10), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde ( Urk. 11). M it Stellungnahme vom 2
- August 2019 ( Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache einer nicht befristeten halben Invalidenrente. Am 2
- September 2019 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und bean tragte ihrerseits die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem
- November 2017 ( Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2
- Oktober 2019 auf eine wei tere Stellungnahme ( Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 2
- Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 1.5 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cher te Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Ge gebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnit ts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit tlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) im Wes entlichen fest, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Pen sum von 100 % arbeiten würde. Die Pensumsr eduktion sei aufgrund der langjäh rigen Rückenbeschwerden erfolgt . Aus medizinischer Sicht sei ihr d ie bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe nach Ablauf des Wartejahres im November 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bezo gen auf ein Pensum von 80 % . Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die medizinischen Abklä rungen hätten weiter ergeben , dass in den darauffolgenden Monaten mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Ab Januar 2018 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Da eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes erst nach drei Monaten berücksichtigt werden könne, werde die Rente bis Ende März 2018 ausbezahlt. Danach bestehe kein Rentenanspruch mehr. Eine zusätzliche medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (vgl. S. 3 f.). Mit Stellungnahme vom 2
- August 2019 ( Urk. 12) beantragte die Beschwerde gegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Die nstes (RAD; Urk. 13) vom 2
- August 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zusprache einer nicht bef risteten halben Invalidenrente. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die durch den RAD- Arzt vorgenommene Arbeitsfähigkeits e inschätzung beruhe auf einer unvollständigen diagnostischen Grundlage (S. 7 Ziff. 16). Die medizinische Situation sei ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde gegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem sie auf die Berichte von Dr. B.___ abstelle, ohne die Gründe zu nennen, weshalb nicht auf die Ein schätzung der Ärzte der C.___ abgestellt werden könne (S. 8 Ziff. 18). Der Bericht von Dr. B.___ vom Oktober 2017 sei – aus näher genannten Gründen (S. 9 ff. Ziff. 19-23) - nicht beweistauglich (S. 9 Ziff. 19). Gestützt auf die beweistauglichen Berichte der behandelnden Ärzte sei seit November 2016 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 23). Sie sei b ereits vor der Versetzung ins Archiv auch in einer Büro tätigkeit gesundheitsbedingt bloss zu 80 % arbeitsfähig gewesen (S. 12 Ziff. 25). Angesichts des aufwendigen Therapie- und Trainingssettings könne nicht auf einen bloss geringen Leidensdruck geschlossen werden. Sollte nicht auf die Be richte der behandelnden Ärzte abgestellt werden, sei eine Begutachtung anzu ordnen (S. 12 f. Ziff. 26-27). Gestützt auf den Einkommensvergleich stehe ihr eine Dreiviertelsrente zu (S. 13 Ziff. 28). I n den ergänzenden Stellungnahmen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass gestützt auf den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Die Auslagen für diesen Bericht seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. A b dem
- November 2017 sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( vgl. Urk. 9 S. 4 ; Urk. 16 S. 2 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig noch die Höhe des Rentenanspruch s anhand des Einkommensvergleichs . Sowohl die verbliebene Arbeitsfähigkeit aus medizini scher Sicht als auch die Qualifikation der Beschwerdefü hrerin als voll Erwerbstätige und der Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente sind nicht mehr umstritten.
- 3.1 Am 2
- August 2016 erfolgte für die Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) eine vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Bericht vom 2
- August 2016, Urk. 7/ 18/1-11 ) . Dieser diag nostizierte eine seit Sommer 2016 bestehende Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD- 10 F43.22), Differentialdiagnose (DD) Burn-out-Syn drom (ICD-10 Z73.0), psychosomatische Symptomatik (S. 2 lit . A1). Es bestehe ein Konflikt am Arbeitsplatz mit dem Vorgesetzten (S. 5 lit . A4). Eine Arbeits unfähigkeit liege nicht vor (S . 8 f. lit . B 1- 2). 3.2 Eine weitere vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin für die PKZH erfolgte am 1
- Januar 2017 durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (vgl. Bericht vom 1
- Januar 2017, Urk. 7/18/12-21). Diese hielt fest, dass der voroperierte, fast gänzlich versteifte Rücken nicht vereinbar sei mit dem repetitiven Heben von Lasten. Für eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten schwerer als 2 bis 3 kg und ohne Zwangspositionen länger als 30 bis 45 Minuten sei die Prognose gut (S. 5 lit . A7.1-2). Der Arbeitsplatzkonflikt sei noch nicht gelöst (S. 5 lit . A8). In der bisherigen Tätigkeit liege eine dauernde vollständige Arbeits un fähigkeit vor (S. 7 lit . B1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeits unfähigkeit (S. 8 lit . B2). 3.3 Mit Bericht vom 1
- Januar 2017 ( Urk. 7/11/1-2) nannte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, f olgende Diagnosen (S. 1): - Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - b eginnende Spondylolisthesis L5 - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose -K orrektur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90° Die Beschwerdeführerin müsse an einen körperlich nicht beanspruchenden Arbeits platz versetzt werden (S. 2). 3.4 Die Ärzte der G.___ nannten mit Bericht vom
- Februar 2017 ( Urk. 7/11/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit dorsoventraler Kyphose -K orrek tur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90° R adiologisch zeige sich ein unauffälliger neurologischer Befund. Die Befunde der Magnet resonanztomographie (MRI) ergäben eine Diskusdegeneration der beiden unteren Etagen und eine Diskushernie L4/
- Die Hebe- und Tragearbeit im Archiv sei derzeit kontraproduktiv. Empfehlenswert wäre die Umsetzung auf einen Arbeitsplatz, wo keine körperlich belastenden Arbeiten anfallen würden (S. 2). 3.5 Dr. med . H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2
- Mai 2017 ( Urk. 7/80) a us , dass er die Beschwerdeführerin seit April 2016 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit dorsoventraler Kyphose-Kor rektur - Morbus Scheuermann mit Kyphose 90° Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Archivtätigkeit vom
- November 2016 bis 3
- März 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem
- April 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). In einer belas tungsfreien Tätigkeit ohne körperliche Beanspruchung könne eine schrittweise Eingliederung versucht werden (S. 3 Ziff. 1.7). 3.6 Die Ärzte der C.____ diagnostizierten mit Bericht vom 2
- September 2017 ( Urk. 7/115/1-2) eine Lumbalgie bei Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 sowie kleiner medianer Diskushernie L4/5 und erwähnten einen Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphos e-K orrektur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90° (S. 1). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Die Beschwerde führerin sei in einer angepassten Tätigkeit oh ne lendenwirbelsäulenbelastende Aufgaben zu 50 % leistungsfähig (S. 2). 3.7 Eine vertrauensärztliche Verlaufskontrolle für die PKZH durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) erfolgte am 1
- Oktober 2017 (vgl. Bericht vom 1
- Oktober 2017, Urk. 7/110). Dabei nannte sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit . A1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - schwerer Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - b eginnende r Spondylolisthesis L5 - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose -K orrektur (2001) Aufgrund der unveränderten Schmerzsituation sei auf einen klinischen Untersuch verzichtet worden (S. 3 lit . A3.3). Es liege ein ausgeprägter Arbeitsplatzkonflikt vor (S. 4 lit . A4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit dauerhaft vollständig arbeitsunfähig. Für eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten schwerer als 2 bis 3 kg und ohne Zwangspositionen länger als 30 bis 45 Minuten sei die Prognose gut . In einer solch angepassten Tätigkeit liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Es bestehe aktuell eine Arbeits fähigkeit von 70 % des Beschäftigungsgrades von 80 % , wobei diese langsam gesteigert werden soll te bis zu einer vollen Arbeitsfähigkeit ( S. 5 lit . A7.1-2, S. 7 f. lit . B 1- 2). 3.8 Dr. H.___ (vorstehend E. 3.5) bestätigte m it Bericht vom 2
- November 2017 ( Urk. 7/117/1-3) die bisher von ihm ge stellten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2). Die Be schwerdeführerin könne d ie bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben . In einer für den Rücken, insbesondere für die Lendenwirbelsäule (LWS), angepassten Tätig keit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1). 3.9 Mit RAD- Stellungnahme vom 2
- Februar 2018 erachtete Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, einen somatischen Gesundheitsschaden als ausgewiesen. In der bishe rigen Tätigkeit bestehe seit dem
- November 2016 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom
- November 2016 bis 1
- Okto ber 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit dem 1
- Oktober 2017 bestehe eine 70%ige Arbeit sfähigkeit mit realisierbarer Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (des vereinbarten Pensums von 80 % ) binnen etwa drei er Monate , das bedeute bis Ende Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/134 S. 6 f.). 3.10 Dr. H.___ (vorstehend E. 3.5) hielt mit Schreiben vom 1
- Juli 2018 ( Urk. 7/141) fest , dass wechselbelastende , angepasste Bürotätigkeiten in der Grössenordnung von 50 % ausgeübt werden könnten. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei der Beschwer deführerin keinesfalls zumutbar (S. 1). Sie benötige täglich drei bis vier Stunden Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie (MTT) und Bewegungstherapie. Eine psychische Erkrankung liege seines Erachtens nicht vor (S. 2). 3.11 Mit RAD-Stellungnahme vom 2
- August 2018 erklärte Dr. I.___ , dass keine neuen oder bislang unberücksichtigten, objektiven medizinischen Befunde vor lägen (vgl. Urk. 7/150 S. 3 f.). 3.12 Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie, nannte mit Bericht vom 1
- Juni 2019 ( Urk. 10) folgende Diagnosen (S. 1): - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei: - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose -K orrektur (2001) mit erheblicher Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS - p rogrediente n degenerative n Veränderungen der unteren LWS mit zu nehmendem Einriss im Anulus fibrosus L4/5 mit Diskusprotrusion so wie vorbestehender breitbasiger Protrusion L5/S1 links foraminal mit möglicher Wurzelaffektion L5 links - d eutlicher Verspannung und Druckdolenz der glutealen und paraverte bralen tieflumbalen Muskulatur - c hronisches zervikovertebrales Syndrom beidseits mit/bei: - d egenerativen Veränderungen mit moderater Segmentdegeneration C5/ 6 mit breitbasiger Bandscheibenprotrusion sowie Zeichen der leich ten foraminalen Nervenwurzelkompression C6 beidseits - Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule ( HWS ) - Verspannung und Druckdolenz der Nacken/Schulter-Muskulatur beid seits - t herapieresistente Dekonditionierung mit/bei: - Atrophie der Rumpfmuskulatur seit der Spondylodese (2001) - trotz regelmässigem Training - verminderter körperlicher Belastbarkeit Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, als Archivarin zu arbeiten. Eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin im ersten Arbeitsmarkt (ohne Anpassung bezüglich ihres Leiden s ) sei angesichts der gesundheitlichen Probleme nicht realistisch und rein theoretisch maximal zu 20 % durchführbar (S. 5 Ziff. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne rückenbelastende Arbeiten sowie ohne Tragen und Heben von Lasten über 2 kg sowie ohne Arbei ten in geneigter Position oder Über- Kopf-Arbeiten maximal zu 50 % arbeitsfähi g. E ine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei mittelfristig nicht auszuschliessen . Die Beschwerdeführerin könne nur in einem Büro mit ergonomischem Mobiliar arbeiten. Die Möglichkeit von regelmässigen Pausen müsse gewährleistet sein (S. 5 Ziff. 3) . Dr. D.___ gab weiter an, dass er sich der durch Dr. B.___ im Oktober 2017 vorgenommenen Einschätzung nicht anschliessen könne . Insbesondere habe diese auf einen klinischen Untersuch verzichtet (S. 5 Ziff. 4) . 3.13 Mit RAD-Stellungnahme vom 2
- August 2019 hielt Dr. I.___ fest, dass der Bericht von Dr. D.___ bislang unbekannte medizinische Informationen enthalte. So seien bezüglich des bereits bekannten chronischen lumbospondylogenen Syn drom s progredie nte degenerative Veränderungen beschrieben worden. Auch sei neuerdings ein c hronisches zervikoverte brales Syndr om beidseits bei degene ra ti ven Veränderungen diagnostiziert worden . Hinsichtlich der verbliebenen Arbeits fähigkeit in der bisherige n Tätigkeit sei nebst Dr. D.___ auch Dr. B.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit November 2016 ausgegangen. Strittig sei einzig die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die durch Dr. D.___ aktuell für eine optimal angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % könne angesichts der beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde nach vollzogen werden. Retrospektiv betrachtet sei überwiegend wahrscheinlich die durch Dr. B.___ ab Oktober 2017 angenommene Arbeitsfähigkeit bereits zu hoch gegriffen gewesen. Dies bedeute, dass seit November 2016 durchgehend und bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor liege (vgl. Urk. 13 S. 2 f.).
- 4.1 In medizinischer Hinsicht steht aufgrund der Akten – insbesondere aufgrund des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht s von Dr. D.___ (vor stehen d E. 3.12 ) sowie der darauffolgenden RAD-Stellungnahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.13 ) - nun unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somatischen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Sachbe arbeiterin Archiv seit November 2016 vollständig arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seither nur zu 50 % arbeitsfähig ist . Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher . Ebenfalls nicht mehr um stritten und aufgrund der Akten nachvollziehbar ist die Qualifikation der Be schwerdeführerin als voll Erwerbstätige (vgl. hierzu Urk. 2 S. 3; Urk. 7/21 S. 2; Urk. 7/132 S. 4 Ziff. 2.5 ; Urk. 7/142), weshalb diesbezüglich ebenso auf Weite rungen verzichtet werden kann. 4.2 Es bleibt damit einzig die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Während die Beschwerdegegnerin aufgrund des vorgenommenen Einkommens vergleichs auf eine unbefristete halbe Invalidenrente erkannte, beantragte die Beschwerdeführerin ein e Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 28; Urk. 2 S. 4; Urk. 12; Urk. 16 S. 3 Ziff. 5 ). Anhand der me dizinischen Akten ist seit dem
- November 2016 ununterbrochen eine mindestens 40%ige Arbeitsunfä higkeit ausgewiesen (vorstehend E. 3 ), womit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E. 1.2) am 9 . November 2017 erfüllt war. In diesem Zeitpunkt war angesichts der am 24. Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Urk. 7/14; Aktenverzeichnis zu Urk. 7 S. 1) auch die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Ein Rentenanspruch würde somit unbestrittener massen frühestens ab November 2017 bestehen. Für die Vornahme des Ein kom men svergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypo thetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2017, abzustellen (BGE 129 V 222). 4.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische V alideneinkommen ge stützt auf das gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) durch die Beschwerdeführerin bei der Z.___ als Sachbearbeiterin Archiv im Jahr 20 16 erzielte Einkommen von Fr. 74'459.-- bei ei nem Pensum von 80 % (vgl. Urk. 7/20 S. 2 ) und berechnete – angepasst an die Nominallohnentwicklung - ein hypothe t isches Valideneinkommen im Jahr 2017 von rund Fr. 93'818.-- bei Hochrech nung auf ein Pensum von 100 % (vgl. Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 7/149 S. 1; Urk. 7/160). Dieses Vorgehen ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die erfolgte Pen sumsreduktion auf 80 % aus gesundheitlich en Gründen erfolgte (vgl. Urk. 7/21 S. 2; Urk. 7/132 S. 4 Ziff. 2.5 ), nicht zu beanstanden und wird auch von der Be schwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 16 S. 2 Ziff. 3). Darauf ist abzustellen. 4.4 Da die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten derzeit keine Tätigkeit ausübt, ist für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabel len löhne der LSE und dabei auf den Zentralwert bei den Frauen für Bürokräfte und verwandte Berufe im Alter von 30 bis 49 Jahre abzustelle n, was von beiden Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 7/160; Urk. 16 S. 2 Ziff. 4 ). Da bei ist jeweils die im Verfügungszeitpunkt aktuellste veröffentlichte Tabelle zu verwenden (vor stehend E. 1.5), weshalb entgegen den durch die Beschwerdegegnerin verwen deten Zahlen der LSE 2014 (vgl. Urk. 7/149 S. 1; Urk. 7/160) auf die Tabelle der LSE 2016 (veröffentlicht am 2
- Oktober 2018) abzustellen ist. Der entsprechende Zentralwert betrug im Jahr 2016 Fr. 5' 971 .-- (LSE 2016, T A17 Ziff. 4, Frauen, 30 – 49 Jahre ). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung b ei den Frauen von 2016 (Index: 2’709) bis 2017 (Index: 2’719 ) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 37'486.-- für das Jahr 2017 bei der verbliebe nen Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Fr. 5 ’971 . -- : 40 x 41.7 x 12 : 2’709 x 2’719 x 0.5). Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug (vgl. Urk. 7/160 ), wogegen die Beschwerdeführerin einen solchen beantragte, da die Büroarbeit wechselbelastend sein müsse und sie keine Lasten von mehr als 2 kg Heben und Tragen dürfe , sie ausserdem auch im Rahmen des bereits reduzierten Pensums noch regelmässig Pausen einlegen müsse (vgl. Urk. 16 S. 3). Dies be züg lich ist jedoch zu beachten, dass diese Einschränkungen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten sind und nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (vorstehend E. 1.6). Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 4.5 Wird das Valideneinkommen von Fr. 93'818.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 37'486.-- gegenübergestellt, resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 56'332. , was einem Invaliditätsgrad von 60.04 % und gerundet 60 % (vgl. hierzu BGE 130 V 121) entspricht . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit ab dem
- November 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (vor stehend E. 1.2). Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefoch tene Verfügung somit aufzuheben.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die not wendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei expertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten. Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, beantragte jedoch aus drücklich, dass die Auslagen für den Bericht von Dr. D.___ in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (vgl. Urk. 9 S. 4). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und des Umstandes, dass der Bericht von Dr. D.___ für die Entscheidfindung unerlässlich war, ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 4 ' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- Februar 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab dem
- November 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 4 ’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00258
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 2 8. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1975, arbeitete zuletzt seit Januar 2003 bei m Y.____ der Z.___, zunächst als Sachbearbeiterin Finanzen und später als Sachbearbeiterin Archiv (vgl. Urk. 7/52), als sie sich a m 2 2. Februar 2017
unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an meldete (Urk. 7/14 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erteilte der Versicherten am 2 4. März 2017 Kostengutsprache für « Arbeits vermittlung direkt » via A.___ (Urk. 7/31). Mit Mitteilung vom 2 8. Juli 2017 (Urk. 7/103) wurde diese abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wurde per 3 1.
März 2018 aufgelöst (Urk. 7/125; Urk. 7/129 -130). Nach weiteren Abklärungen veran lasste die IV-Stelle insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 4. April 2018 berichtet wurde (Urk. 7/132). Mit Vorbescheid vom 1 6. Mai 2018 (Urk. 7/135) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung
eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen diese Einwände (Urk. 7/137; Urk. 7/143) erhob.
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/152; Urk. 7/158) sprach die IV-Stelle der Versiche rten mit Verfügung vom 2 8. Februar 2019 (Urk. 7/163; Urk. 7/170 = Urk.
2) eine befristete halbe Invalidenrente für die Zeit von Novem ber 2017 bis Ende März 2018 zu . 2.
Die Versicherte erhob am 2. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Februar 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen – die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere eine Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 4. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht ein (Urk. 9-10), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 11). M it Stellungnahme vom 2 7. August 2019 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache einer nicht befristeten halben Invalidenrente. Am 2 4. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und bean tragte ihrerseits die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2017 (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. Oktober 2019 auf eine wei tere Stellungnahme (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 1.5
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cher te Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Ge gebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,
a.a.O., Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnit ts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit tlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wes entlichen fest, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Pen sum von 100 % arbeiten würde. Die Pensumsr eduktion
sei aufgrund der langjäh rigen Rückenbeschwerden erfolgt . Aus medizinischer Sicht sei ihr d ie bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe nach Ablauf des Wartejahres im November 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bezo gen auf ein Pensum von 80 % . Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die medizinischen Abklä rungen hätten weiter ergeben, dass in den darauffolgenden Monaten mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Ab Januar 2018 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Da eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes erst nach drei Monaten berücksichtigt werden könne, werde die Rente bis Ende März 2018 ausbezahlt. Danach bestehe kein Rentenanspruch mehr. Eine zusätzliche medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (vgl. S. 3 f.).
Mit
Stellungnahme
vom 2 7. August 2019 (Urk.
12) beantragte die Beschwerde gegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Die nstes (RAD; Urk. 13) vom 2 6. August 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zusprache einer nicht bef risteten halben Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die durch den RAD- Arzt vorgenommene Arbeitsfähigkeits e inschätzung beruhe auf einer unvollständigen diagnostischen Grundlage (S. 7 Ziff. 16). Die medizinische Situation sei ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde gegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem sie auf die Berichte von Dr. B.___ abstelle, ohne die Gründe zu nennen, weshalb nicht auf die Ein schätzung der Ärzte der C.___ abgestellt werden könne (S. 8 Ziff. 18). Der Bericht von Dr. B.___ vom Oktober 2017 sei – aus näher genannten Gründen (S. 9 ff. Ziff. 19-23) - nicht beweistauglich (S. 9 Ziff. 19). Gestützt auf die beweistauglichen Berichte der behandelnden Ärzte sei seit November 2016 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 23).
Sie sei b ereits vor der Versetzung ins Archiv auch in einer Büro tätigkeit gesundheitsbedingt bloss zu 80 % arbeitsfähig gewesen (S. 12 Ziff. 25). Angesichts des aufwendigen Therapie- und Trainingssettings könne nicht auf einen bloss geringen Leidensdruck geschlossen werden. Sollte nicht auf die Be richte der behandelnden Ärzte abgestellt werden, sei eine Begutachtung anzu ordnen (S. 12 f. Ziff. 26-27). Gestützt auf den Einkommensvergleich stehe ihr eine Dreiviertelsrente zu (S. 13 Ziff. 28).
I n den ergänzenden Stellungnahmen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass gestützt auf den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Die Auslagen für diesen Bericht seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .
Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. A b dem 1.
November 2017 sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (vgl. Urk. 9 S. 4; Urk. 16 S. 2 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist einzig noch die Höhe des Rentenanspruch s anhand des Einkommensvergleichs . Sowohl die verbliebene Arbeitsfähigkeit aus medizini scher Sicht als auch die Qualifikation der Beschwerdefü hrerin als voll Erwerbstätige und der Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente sind nicht mehr umstritten. 3. 3.1
Am 2 6. August 2016 erfolgte für die Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) eine vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Bericht vom 2 9. August 2016, Urk. 7/ 18/1-11) . Dieser diag nostizierte eine seit Sommer 2016 bestehende Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD- 10 F43.22), Differentialdiagnose (DD) Burn-out-Syn drom (ICD-10 Z73.0), psychosomatische Symptomatik (S. 2 lit . A1). Es bestehe ein Konflikt am Arbeitsplatz mit dem Vorgesetzten (S. 5 lit . A4). Eine Arbeits unfähigkeit liege nicht vor
(S . 8 f.
lit . B 1- 2). 3.2
Eine weitere vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin für die PKZH erfolgte am 1 1. Januar 2017 durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (vgl. Bericht vom 1 6. Januar 2017, Urk. 7/18/12-21). Diese hielt fest, dass der voroperierte, fast gänzlich versteifte Rücken nicht vereinbar sei mit dem repetitiven Heben von Lasten. Für eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten schwerer als 2 bis 3 kg und ohne Zwangspositionen länger als 30 bis 45 Minuten sei die Prognose gut (S. 5 lit . A7.1-2). Der Arbeitsplatzkonflikt sei noch nicht gelöst (S.
5 lit . A8). In der bisherigen Tätigkeit liege eine dauernde vollständige Arbeits un fähigkeit vor (S. 7 lit . B1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeits unfähigkeit (S. 8 lit . B2). 3.3
Mit Bericht vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 7/11/1-2) nannte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, f olgende Diagnosen (S. 1): - Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - b eginnende Spondylolisthesis L5 - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose -K orrektur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90°
Die Beschwerdeführerin müsse an einen körperlich nicht beanspruchenden Arbeits platz versetzt werden (S. 2). 3.4
Die Ärzte der G.___ nannten mit Bericht vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/11/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit dorsoventraler Kyphose -K orrek tur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90°
R adiologisch zeige sich ein unauffälliger neurologischer Befund. Die
Befunde der Magnet resonanztomographie (MRI) ergäben eine Diskusdegeneration der beiden unteren Etagen und eine Diskushernie L4/ 5. Die Hebe- und Tragearbeit im Archiv sei derzeit kontraproduktiv. Empfehlenswert wäre die Umsetzung auf einen Arbeitsplatz, wo keine körperlich belastenden Arbeiten anfallen würden (S. 2). 3.5
Dr. med .
H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2 9. Mai 2017 (Urk. 7/80) a us, dass er die Beschwerdeführerin seit April 2016 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit dorsoventraler Kyphose-Kor rektur - Morbus Scheuermann mit Kyphose 90°
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Archivtätigkeit vom 9. November 2016 bis 3 1. März 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. April 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). In einer belas tungsfreien Tätigkeit ohne körperliche Beanspruchung könne eine schrittweise Eingliederung versucht werden (S. 3 Ziff. 1.7). 3.6
Die Ärzte der C.____ diagnostizierten mit Bericht vom 2 0. September 2017 (Urk. 7/115/1-2) eine Lumbalgie bei Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 sowie kleiner medianer Diskushernie L4/5 und erwähnten einen Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphos e-K orrektur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90° (S. 1). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Die Beschwerde führerin sei in einer angepassten Tätigkeit oh ne lendenwirbelsäulenbelastende
Aufgaben zu 50 % leistungsfähig (S. 2). 3.7
Eine vertrauensärztliche Verlaufskontrolle für die PKZH durch Dr. B.___
(vorstehend E. 3.2) erfolgte am 1 2. Oktober 2017 (vgl. Bericht vom 1 8. Oktober 2017, Urk. 7/110). Dabei nannte sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit . A1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: - schwerer Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 paramedian rechts - b eginnende r
Spondylolisthesis
L5 - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose -K orrektur (2001)
Aufgrund der unveränderten Schmerzsituation sei auf einen klinischen Untersuch verzichtet worden (S. 3 lit . A3.3). Es liege ein ausgeprägter Arbeitsplatzkonflikt vor (S. 4 lit . A4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit dauerhaft vollständig arbeitsunfähig. Für eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten schwerer als 2 bis 3 kg und ohne Zwangspositionen länger als 30 bis 45 Minuten sei die Prognose gut . In einer solch angepassten Tätigkeit liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Es bestehe aktuell eine Arbeits fähigkeit von 70 % des Beschäftigungsgrades von 80 %, wobei diese langsam gesteigert werden soll te bis zu einer vollen Arbeitsfähigkeit (S. 5 lit .
A7.1-2, S.
7
f.
lit . B 1- 2). 3.8
Dr. H.___
(vorstehend E.
3.5) bestätigte m it Bericht vom 2 8. November
2017 (Urk. 7/117/1-3) die bisher von ihm ge stellten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2). Die Be schwerdeführerin könne d ie bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben . In einer für den Rücken, insbesondere für die Lendenwirbelsäule (LWS), angepassten Tätig keit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1). 3.9
Mit RAD- Stellungnahme vom 2 6. Februar 2018 erachtete Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, einen somatischen Gesundheitsschaden als ausgewiesen. In der bishe rigen Tätigkeit bestehe seit dem 9. November 2016 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 9. November
2016 bis 1 1. Okto ber 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit dem 1 2. Oktober 2017 bestehe eine 70%ige Arbeit sfähigkeit mit realisierbarer Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (des vereinbarten Pensums von 80 %)
binnen etwa drei er Monate, das bedeute bis Ende Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/134 S. 6
f.). 3.10
Dr. H.___
(vorstehend E. 3.5) hielt mit Schreiben vom 1 7. Juli 2018 (Urk. 7/141) fest, dass wechselbelastende, angepasste Bürotätigkeiten in der Grössenordnung von 50 % ausgeübt werden könnten. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei der Beschwer deführerin keinesfalls zumutbar (S. 1). Sie benötige täglich drei bis vier Stunden Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie (MTT) und Bewegungstherapie. Eine psychische Erkrankung liege seines Erachtens nicht vor (S. 2). 3.11
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 9. August 2018 erklärte Dr. I.___, dass keine neuen oder bislang unberücksichtigten, objektiven medizinischen Befunde vor lägen (vgl. Urk. 7/150 S. 3 f.). 3.12
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie, nannte mit Bericht vom 1 8. Juni 2019 (Urk.
10) folgende Diagnosen (S. 1): - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei: - Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose -K orrektur (2001) mit erheblicher Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS - p rogrediente n degenerative n Veränderungen der unteren LWS mit zu nehmendem Einriss im Anulus
fibrosus L4/5 mit Diskusprotrusion so wie vorbestehender breitbasiger
Protrusion L5/S1 links foraminal mit möglicher Wurzelaffektion L5 links - d eutlicher Verspannung und Druckdolenz der glutealen und paraverte bralen tieflumbalen Muskulatur - c hronisches zervikovertebrales Syndrom beidseits mit/bei: - d egenerativen Veränderungen mit moderater Segmentdegeneration C5/ 6 mit breitbasiger
Bandscheibenprotrusion sowie Zeichen der leich ten foraminalen Nervenwurzelkompression C6 beidseits - Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) - Verspannung und Druckdolenz der Nacken/Schulter-Muskulatur beid seits - t herapieresistente Dekonditionierung mit/bei: - Atrophie der Rumpfmuskulatur seit der Spondylodese (2001) - trotz regelmässigem Training - verminderter körperlicher Belastbarkeit
Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, als Archivarin zu arbeiten. Eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin im ersten Arbeitsmarkt (ohne Anpassung bezüglich ihres Leiden s) sei angesichts der gesundheitlichen Probleme nicht realistisch und rein theoretisch maximal zu 20 % durchführbar (S. 5 Ziff. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne rückenbelastende Arbeiten sowie ohne Tragen und Heben von Lasten über 2 kg sowie ohne Arbei ten in geneigter Position oder Über- Kopf-Arbeiten maximal zu 50 % arbeitsfähi
g. E ine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei mittelfristig nicht auszuschliessen . Die Beschwerdeführerin könne nur in einem Büro mit ergonomischem Mobiliar arbeiten. Die Möglichkeit von regelmässigen Pausen müsse gewährleistet sein (S. 5 Ziff. 3) . Dr. D.___ gab weiter an, dass er sich der durch Dr. B.___ im Oktober 2017 vorgenommenen Einschätzung nicht anschliessen könne . Insbesondere habe diese auf einen klinischen Untersuch verzichtet (S. 5 Ziff. 4) . 3.13
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 6. August 2019
hielt Dr. I.___ fest, dass der Bericht von Dr. D.___ bislang unbekannte medizinische Informationen enthalte. So seien bezüglich des bereits bekannten chronischen lumbospondylogenen Syn drom s progredie nte degenerative Veränderungen beschrieben worden. Auch sei neuerdings ein c hronisches
zervikoverte brales Syndr om beidseits bei degene ra ti ven Veränderungen diagnostiziert worden . Hinsichtlich der verbliebenen Arbeits fähigkeit in der bisherige n Tätigkeit sei nebst Dr. D.___
auch Dr. B.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit November 2016 ausgegangen. Strittig sei einzig die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die durch
Dr. D.___ aktuell für eine optimal angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
könne angesichts der beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde nach vollzogen werden.
Retrospektiv betrachtet sei überwiegend wahrscheinlich die durch Dr. B.___ ab Oktober 2017 angenommene Arbeitsfähigkeit bereits zu hoch gegriffen gewesen. Dies bedeute, dass seit November 2016 durchgehend und bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor liege (vgl. Urk. 13 S. 2 f.). 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht steht aufgrund der Akten – insbesondere aufgrund des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht s von Dr. D.___ (vor stehen d E. 3.12) sowie der darauffolgenden RAD-Stellungnahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.13)
- nun unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somatischen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Sachbe arbeiterin Archiv seit November 2016 vollständig arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seither nur zu 50 % arbeitsfähig ist . Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher . Ebenfalls nicht mehr um stritten und aufgrund der Akten nachvollziehbar ist die Qualifikation der Be schwerdeführerin als voll Erwerbstätige (vgl. hierzu Urk. 2 S.
3; Urk. 7/21 S. 2; Urk. 7/132 S. 4 Ziff. 2.5; Urk. 7/142), weshalb diesbezüglich ebenso auf Weite rungen verzichtet werden kann. 4.2
Es bleibt damit einzig die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Während die Beschwerdegegnerin aufgrund des vorgenommenen Einkommens vergleichs auf eine unbefristete halbe Invalidenrente erkannte, beantragte die Beschwerdeführerin ein e Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff.
28; Urk. 2 S. 4; Urk. 12; Urk. 16 S. 3 Ziff. 5).
Anhand der me dizinischen Akten ist seit dem 9. November 2016 ununterbrochen eine mindestens 40%ige Arbeitsunfä higkeit ausgewiesen (vorstehend E. 3), womit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E.
1.2) am 9 .
November
2017 erfüllt war. In diesem Zeitpunkt war angesichts der am 24.
Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Urk. 7/14; Aktenverzeichnis zu Urk. 7 S. 1) auch die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Ein Rentenanspruch würde somit unbestrittener massen frühestens ab November 2017 bestehen. Für die Vornahme des Ein kom men svergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypo thetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2017, abzustellen (BGE 129 V 222). 4.3
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische V alideneinkommen ge stützt auf das gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) durch die Beschwerdeführerin bei der Z.___ als Sachbearbeiterin Archiv im Jahr 20 16 erzielte Einkommen von Fr. 74'459.-- bei ei nem Pensum von 80 % (vgl. Urk. 7/20 S. 2) und berechnete – angepasst an die Nominallohnentwicklung
- ein hypothe t isches Valideneinkommen im Jahr 2017 von rund Fr. 93'818.-- bei Hochrech nung auf ein Pensum von 100 % (vgl. Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 7/149 S. 1; Urk. 7/160). Dieses Vorgehen ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die erfolgte Pen sumsreduktion auf 80 % aus gesundheitlich en Gründen erfolgte (vgl. Urk. 7/21 S. 2; Urk. 7/132 S. 4 Ziff. 2.5), nicht zu beanstanden und wird auch von der Be schwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 16 S. 2 Ziff. 3). Darauf ist abzustellen. 4.4
Da die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten derzeit keine Tätigkeit ausübt, ist für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabel len löhne der LSE und dabei auf den Zentralwert bei den Frauen für Bürokräfte und verwandte Berufe im Alter von 30 bis 49 Jahre abzustelle n, was von beiden Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 7/160; Urk. 16 S. 2 Ziff. 4). Da bei
ist jeweils die im Verfügungszeitpunkt aktuellste veröffentlichte Tabelle zu verwenden (vor stehend E. 1.5), weshalb entgegen den durch die Beschwerdegegnerin verwen deten Zahlen der LSE 2014 (vgl. Urk. 7/149 S. 1; Urk.
7/160) auf die Tabelle der LSE 2016 (veröffentlicht am 2 6. Oktober 2018) abzustellen ist. Der entsprechende Zentralwert betrug im Jahr 2016 Fr. 5' 971 .-- (LSE 2016, T A17 Ziff. 4, Frauen, 30 – 49 Jahre). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung b ei den Frauen von 2016 (Index: 2’709) bis 2017 (Index: 2’719) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 37'486.-- für das Jahr 2017 bei der verbliebe nen Arbeitsfähigkeit von 50 % (Fr. 5 ’971 . -- : 40 x 41.7 x 12 : 2’709 x 2’719 x 0.5).
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug (vgl. Urk.
7/160), wogegen die Beschwerdeführerin einen solchen beantragte, da die Büroarbeit wechselbelastend sein müsse und sie keine Lasten von mehr als 2 kg Heben und Tragen dürfe, sie ausserdem auch im Rahmen des bereits reduzierten Pensums noch regelmässig Pausen einlegen müsse (vgl. Urk. 16 S. 3). Dies be züg lich ist jedoch zu beachten, dass diese Einschränkungen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten sind und nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (vorstehend E. 1.6). Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 4.5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 93'818.-- dem Invalideneinkommen von Fr.
37'486.-- gegenübergestellt, resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 56'332., was einem Invaliditätsgrad von 60.04 %
und gerundet 60 % (vgl. hierzu BGE 130 V 121) entspricht . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit ab dem 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (vor stehend E. 1.2).
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefoch tene Verfügung somit aufzuheben. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die not wendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei expertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten.
Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, beantragte jedoch aus drücklich, dass die Auslagen für den Bericht von Dr. D.___ in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (vgl. Urk. 9 S. 4). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und des Umstandes, dass der Bericht von Dr.
D.___ für die Entscheidfindung unerlässlich war, ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 4 ' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Februar 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 4 ’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans