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IV.2019.00257

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-09-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1970, war bis Februar 2017 als Sachbearbeiter Planung und als Projektleiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/18 S. 1 Ziff. 1, Urk. 7/19 oben). A m 1 5. Juni 2017 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/7-8) zum Verfahren bei und tätigte erwerbliche (Urk. 7/3, Urk. 7/15, Urk. 7/18-19) und me dizinische (Urk. 7/20) Abklärungen. Am 3 0. August 2017 teilte sie dem Versi cherten mit, dass keine Leistungen der Invalidenversicherung notwendig seien, da er eine neue Arbeitsstelle mit einem vollen Arbeitspensum antreten werde (Urk. 7/24). 1.2

Unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, meldete sich der Versicherte am 1 4. Februar 2018 erneut bei der Invali denversicherung an (Urk. 7/26 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle zog zusätzliche Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/32) bei. Am 1 6. Mai 2018 teilte sie dem Ver sicherten mit, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 7/36). Die IV-Stelle holte sodann medizinische Berichte (Urk. 7/42, Urk. 7/44) ein und erliess a m 2 4. September 2018 (Urk. 7/48) den Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände vorbrachte (Urk. 7/51, Urk. 7/59).

Mit Verfügung vom 4. März 2019 (Urk. 7/66 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.

Der Versicherte erhob am 2. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen (insbesondere mindestens eine Viertelsrente) zuzusprechen. Eventuell sei durch die IV-Stelle ein externes Gutachten anzuordnen und hernach nochmals über die Leistungen zu entschei den (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, nach Einschätzung ihres R egionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne die Diag nose einer schweren depressiven Episode weder aufgrund des Befundes noch auf grund der anamnestischen Angaben oder der niederfrequenten Behandlung nach vollzogen werden. Bei den Beschwerden handle es sich um IV-fremde Themen wie de n Konkurs der ehemaligen Arbeitgeberin oder die familiäre Problematik

(S. 1).

Der Beschwerdeführer habe eine teilstationäre Behandlung abgelehnt. Den letzten vereinbarten psychiatrischen Termin habe er ebenfalls nicht wahrgenommen. E in Leidensdruck sei aus diversen Gründen zu wenig vorhanden (S. 2 unten). 2.2

Der B eschwerdeführer brachte vor, er leide seit bald zwei Jahren an einer mittel gradigen bis schweren Depression (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Das Kurzgutachten vom 2 2. Januar 2018 sei im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt worden (S. 5 Ziff. 13). Die Expertise stütze sich nicht auf ein wissenschaftliches Testver fahren wie das AMDP-System oder die Mini-ICF-APP und orientiere sich nicht an geltenden Standards (S. 5 f. Ziff. 15). Die Gutachterin habe sich auf den Um stand konzentriert, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren habe und die Arbeitgeberin am 1 4. Februar 2017 in Konkurs gegangen sei (S. 6 Ziff. 16). 2.3

Der Beschwerdeführer nahm per

4. September 2017 eine neue Arbeitsstelle als Maschineneinrichter an (vgl. Urk. 7/23 S. 3 Mitte).

Am 3 0. August 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin Leistungen der Invalidenversicherung ab (Urk. 7/24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Anmeldung vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 7/26)

somit nicht um eine Neuanmeldung . Die An meldung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer die neue Arbeitsstelle wieder verloren hatte . Vielmehr ist diese gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu be handeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018, E. 4.1).

Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht.

Namentlich ist zu prüfen, ob der Be schwerdeführer aufgrund einer depressiven Störung massgeblich in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, antwortete am 2 7. März 2017 (Urk. 7/7/9-10) auf Fragen des Krankentaggeldversicherers. Er gab an, seit Anfang Januar 2017 bestehe beim Beschwerdeführer eine zuneh mende Konzentrationsstörung. Weiter bestünden eine Antriebslosigkeit, Angst und Lustlosigkeit, eine ausgeprägte Müdigkeit und eine fehlende Zukunftsper spektive (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe über eine ausgeprägte Tages müdigkeit u nd über Freudlosigkeit geklagt und fühle sich hilflos. Weiter fühle er sich überfordert, sowohl am Arbeitsplatz als auch in der Familie, und es bestün den Beziehungsprobleme (S. 1 Ziff. 2).

Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit psychosozialer Belastungssituation. Die Laboruntersuchung habe leicht erhöhte Lipidwerte und einen Vitamin-D3-Mangel ergeben (S. 1 Ziff. 3-4). Er sehe den Patienten zirka einmal pro Monat für eine Gesprächstherapie und eine medika mentöse Therapie . Er habe ihn an das A.___, B.___, überwiesen (S. 1 Ziff. 6). Es bestehe eine familiäre Belastungssitu ation. Der Beschwerdeführer leide insbesondere unter dem schlechten Verhältnis zu seiner Ehefrau und den Schwiegereltern. Zudem bestünden Probleme am Ar beitsplatz (S. 1 Ziff. 8).

Der Beschwerdeführer sei für jegliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 10b). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober arzt, A.___, B.___, führte im Bericht vom 3 0. Mai 2017 (Urk. 7/7/6-8) zur Anamnese aus, der Zustand des Patienten habe sich in den letzten ein bis zwei Monaten noch mehr verschlechtert. Es sei zu einigen belastenden Ereignissen gekommen, wie der Insolvenz der früheren Ar beitgeberin im Februar 2017 und dem anschliessenden Stellenverlust. Zudem sei es im September zu einem Rückfall seiner psychisch kranken Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer beschwere sich vor allem, dass er keinen klaren Kopf habe (S. 1 Ziff. 1).

Nach den Angaben des Patienten bestünden Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen. Weiter bestünden Zukunftssorge n und ein Mangel an Mo tivation sowie Reizbarkeit, Lustlosigkeit und weniger Antrieb. Der Beschwerde führer sei zudem nervös, nicht belastbar und gebe schnell auf (S. 1 Ziff. 2).

Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die aktuelle Stimmungslage sei gedrückt, zum Teil niedergeschlagen und verzweifelt . Der Antrieb sei reduziert und es bestehe ein erhöhtes Schlafbedürfnis (S. 2 Ziff. 3). Der Patient habe bereits früher an Depressionen gelitten. Aktuell erfülle er sowohl klinisch als auch bei einem BDI Score von 24 die Kriterien für eine mittelschwere Episode (S. 2 Ziff. 5). Die gegenwärtige Behandlung erfolge in einem Abstand von zwei bis vier Wochen (S. 2 Ziff. 6).

Laut den Angaben des Patienten habe sich der psychische Zustand erst nach dem Entzug von Tabak verschlechtert. Zu einer erneuten psychischen Entgleisung sei es vor allem gekommen, nachdem seine Frau psychisch erneut dekompensiert sei und die Arbeitgeberin Insolvenz angemeldet habe (S. 3 Ziff. 8). Es werde davon ausgegangen, dass sich der psychische Zustand des Patienten im Verlauf bessern werde (S. 3 Ziff. 9). Der Patient sei aktuell nicht belastbar und nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 10 b). 3.3

Dr. C.___ nannte i m Bericht vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 7/20) ergänzend als Di agnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein leicht es obstruktives Ap noe-Syndrom und einen Status nach einer

Nasenseptum -Operation (S. 2 Ziff. 1.1).

Dr. C.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei für eine teilstationäre Behandlung im A.___ angemeldet worden. Aus nicht ge nau bekannten Gründen habe er diese nicht wahrgenommen. Vermutlich habe der Hausarzt eine andere stationäre Behandlung geplant. Der Patient habe Stim mungsschwankungen, eine leichte Reizbarkeit und Wutausbrüche angegeben . Die aktuelle Stimmungslage sei gedrückt und zum Teil niedergeschlagen und ver zweifelt. Weiter bestünden eine enorme Müdigkeit und ein Mangel an Freude, Kraft und Lust, etwas zu unternehmen (S. 3 Ziff. 1.4 unten).

Der Patient werde von seinem Hausarzt krankgeschrieben. Genaue Angaben dazu bestünden nicht (S. 4 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von 50 % zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). Es könne mit einer schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums gerechnet werden, beginnend mit

30-50 % bei Erreichen einer psychischen Stabilisierung (S. 5 Ziff. 1.9). 3.4

Dr. Z.___ berichtete am 2 8. November 2017 (Urk. 7/32/36) über einen ge scheiterten Arbeitsversuch . Er gab an, der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeits unfähig. 3.5

3.5.1

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 2. Januar 2018 (Urk. 7/32/56-62) im Auftrag des Krankentaggeldversiche rers eine psychiatrische Kurzbeurteilung. Die psychiatrische Untersuchung fand am gleichen Tag statt (S. 1). Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, der Vater des Beschwerdeführers habe an Depressionen gelitten. Seine Mutter und die Schwes ter seien psychisch angeschlagen.

Der Beschwerdeführer habe in der Türkei drei Jahre lang die Schule besucht mit zeitweisem Aufenthalt in der Schweiz. Im Jahr 1980 sei er in die Schweiz gekom men. Eine Lehre oder eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert . Er habe als Betriebsmitarbeiter für verschiedene Firmen gearbeitet. Seit 2003 sei er bei der Y.___ angestellt gewesen, zuerst als temporärer Mitarbeiter (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit elf Jahren psychisch angeschlagen sei, insbesondere seitdem seine Ehef rau depressiv geworden sei. Seit etwa einem Jahr hätten sich seine Situation und sein psychisches Befinden deutlich verschlechtert, nachdem es innerhalb der Familie zu Streitigkeiten und Unstimmigkeiten gekommen sei. Die Ehefrau habe sich mit seiner Schwester ge stritten (S. 2 f. Ziff. 2). Als zusätzlicher Belastungsfaktor sei der Jobverlust hin zugekommen, nachdem die Arbeitgeberin Konkurs gegangen sei (S. 3 Ziff. 2 oben). Seinen Hausarzt suche er mit einer Frequenz von drei bis vier Wochen auf. Zu einem Psychiater gehe er zwei Nachmittage pro Woche und g elegentlich fän den Gespräche mit einer Psychiaterin statt (S. 3 Ziff. 2 unten).

Die Grundstimmung sei freundlich, ausgeglichen und adäquat gewesen. Bezogen auf den Jobverlust und die häusliche Situation habe der Beschwerdeführer be drückt und bezüglich der Zukunftsperspektive ratlos gewirkt . Bei der Kommuni kation und den interpersonellen Aktionen hätten keine Auffälligkeiten vorgele gen. Klinisch hätten keine Anhaltspunkte für Konzentrations

- und Aufmerksam keitsstörungen bestanden . Eine Vergesslichkeit oder eine Zeitgitterstörung habe klinisch nicht bestanden (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer sei im Wesen eher einfach strukturiert erschienen (S. 4 unten). 3.5.2

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Kurzbeurteilung von Belastungen durch den Jobverlust sowie über Spannungen innerhalb der Familie berichtet. Unter diesen Erschwernissen sei er psychisch dekompensiert . An den Problemen leide er immer noch und er habe in diesem Zusammenhang depressive Beschwer den entwickelt. Er sei deswegen seit Februar letzten Jahres krankgeschrieben. Eine berufliche Perspektive habe der Beschwerdeführer derzeit nicht. Ein Arbeitsver such sei gescheitert (S. 5 oben). Bis auf eine situationsbezogene Bedrücktheit hin sichtlich der aktuellen beruflichen Perspektive und der Familienproblematik sei ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt werden. Der Be schwerdeführer habe über Schlafstörungen, diverse Störungen der Befindlichkeit und eine fehlende Energie g eklagt. Dies könne als eine Dysth y mia (ICD-10 F34.1) zusammengefasst werden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne aktuell keine psychiatrische Diagnose mit eigenständigem Krankheitswert und mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 5 Mitte).

In der Vergangenheit sei eine Depression diagnostiziert worden, welche sich im Verlauf deutlich gebessert habe, wobei aktuell ein nahezu normaler psychischer Befund festgestellt worden sei. Die angegebenen Umstände und Befindlichkeits störungen seien aus menschlicher Sicht nachvollziehbar und verständlich. Hierbei handle es sich aber massgeblich um initial krankheitsfre mde Gründe. Gutachter lich sei festzuhalten, dass keine schwere psychiatrische Symptomatik mehr vor liege, wie sie in den letzten Arztberichten angegeben worden

sei (S. 5 unten). Der zeitweise beeinträchtigte Schlaf lasse sich nicht mit einer eigenständigen, schwe ren depressiven Störung begründen. Er sei im Rahmen der Dysthymia zu sehen (S. 6 oben).

Dr. D.___ stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diag nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine dysthyme Verstim mung (Dysthymia, F34.1, S. 6 Ziff. 4).

Zum Aktivitätsniveau seien Diskrepanzen zwischen den g eklagten Beschwerden und den gelebten Aktivitäten feststellbar (S. 6 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer su che eine Psychiaterin und seinen Hausarzt für unterstützende Gespräche auf. Da bei habe sich sein Zustand stabilisiert. Ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht mehr vor (S. 7 Ziff. 7). Es bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 100 % . Dies bede ute, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbs tätigkeit im bisherigen Bereich nachgehen könne (S. 7 Ziff. 8.1). 3.6

Dr. Z.___ führte im Schreiben vom 2 9. Januar 2018 (Urk. 7/32/69-70) zu handen von Dr. D.___ aus, er sehe den Patienten regelmässig. Dieser befinde sich in einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode. Einen Arbeitsversuch habe er abbrechen müssen. Dies

aufgrund eines massiven inneren Druck s und

aufgrund von Konzentration s

- und Gedächtnisstörungen. Dr. D.___ habe ge schrieben, dass sich der Zustand stabilisiert habe. Dies sei bei Weitem nicht der Fall (S. 1). 3.7

Med. pract .

E.___, Oberärztin, F.___, B.___, berichtete am 5. Februar 2018 (Urk. 7/32/74-76) über den Verlauf der Be handlung in der Tagesklinik. Sie führte aus, der Patient habe beim Eintritt sge spräch von Gleichgültigkeit, Lust- und Freudlosigkeit und Schlafstörungen be richtet. Er empfinde den ganzen Tag als sehr anstrengend und mühsam. Seine Konzentration habe in den letzten Wochen nachgelassen und er sei vergesslicher geworden (S. 1 unten). Me d . p ract . E.___ nannte als Diagnose eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2, S. 1).

Zum psychopathologischen Befund wurde ausgeführt, mit der neuen Medikation bestünden aktuell weniger Ängste, jedoch Zukunftssorgen . Hinweise auf Zwänge bestünden nicht und es seien keine inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschun gen oder Ich-Störungen festzustellen . Der Beschwerdeführer sei affektarm. Weiter seien starke Störungen der Vitalgefühle, eine Müdigkeit und starke Insuffizienz gefühle festzustellen gewesen (S. 2 Mitte). Es handle sich um eine schwere de pressive Episode. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische sowie eine Behand lung in einer Tagesklinik sei en indiziert (S. 2 unten). 3.8

Dr. D.___ nahm am 1 9. Februar 2018 (Urk. 7/32/88-89) ergänzend Stellung zu den neu eingereichten Berichten. Sie führte aus, der Hausarzt des Beschwerde führers verfüge nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie. Seine Meinung könne zur Kenntnis genommen werden. Aufgrund fehlender Qua lifikation auf dem Spezialgebiet der Psychiatrie werde diese aber nicht abschlies send berücksichtigt. Weiter sei der Eindruck einer gewissen Parteilichkeit

ent standen. Eine neutrale Evaluierung sei nicht erfolgt . Neue medizinische Erkennt nisse würden nicht angeführt . Zum Bericht von m ed. pract . E.___

stellte Dr. D.___ fest, diese habe nicht promoviert und sie sei k eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.

Es verwundere, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2017 aus psychi atrischen Gründen zu 100 % krankgeschrieben werde. Allerdings stehe er nicht in einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung beziehungsweise sei er nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beurteilt worden (S. 1). Das angegebene

Aktivitätsprofil mit unter anderem Besuchen einer Moschee zweimal täglich stehe in Kontrast zur attestierten Diagnose einer schweren De pression. Verwunderlich und widersprüchlich sei auch, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von med. pract . E.___ motiviert und regelmässig in die Tagesklinik komme. Dies spreche gegen eine schwere depressive Störung (S. 1 f.).

Insgesamt seien keine neuen Erkenntnisse oder Informationen eingereicht wor den, welche an der bisherigen Beurteilung etwas änderten. Ein psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewie sen (S. 2). 3.9

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 3. März 2018 bei Dr. med. G.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behand lung (Urk. 7/44 /2

Ziff. 1.1). Dr. G.___ gab im Schreiben vom 6. April 2018 (Urk. 7/44/9-10) an vom 1 3. März bis 3. April 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 4. April bis 2. Mai 2018 von 80 % bestanden (S. 2). 3.10

Der Beschwerdeführer war vom 1 2. April bis 3. Mai 2018 im H.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/42 S. 1 oben).

Dr. phil. I.___ und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, H.___, nannten im Austrittsbericht vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 7/42/1-3) als Hauptdiagnose eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Die Ärzte stellten zudem die Z-Diagnosen Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Arbeitslosigkeit, ICD-10 Z56) und andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (Familienzerrüttung, ICD-10 Z63, S. 1).

Dr. I.___ und Dr. J.___

führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt in die Klinik über eine starke emotionale Labilität berichtet, wodurch es zu mehreren Stimmungseinbrüchen am Tag komme. Die Stimmung sei generell herabgesetzt. Wenn er an seine P robleme denke, müsse er weinen und er grüble viel. Er sei mit seiner Kernfamilie zerstritten. Die finanzielle Situation gestalte sich schwierig, da er in einem Gutachten als 100 % arbeitsfähig beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe eingangs unter Konzentrations- und Gedächtnis schwierigkeiten gelitten. Weiter hätten eine starke Erschöpfung tagsüber, ein er höhtes Schlafbedürfnis sowie Antriebsschwierigkeiten bestanden . Zudem sei er interesselos und könne kaum Freude empfinden (S. 1 unten). Die psychosoziale Belastungssituation mit der Familie des Patienten habe während des Aufenthaltes im H.___ nur bedingt thematisiert werden können. Der Beschwer deführer habe ein Familiengespräch abgelehnt (S. 2 oben). 3.11

Dr. G.___ nannte im Beric ht vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 7/44) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode einer chronifi zierten Depression (ICD-10 F33.2, S. 3 Ziff. 2.5). Die Psychiaterin gab weiter an, d ie Behandlung finde ein b is zweimal pro Monat statt (S. 2

Ziff. 1.2). D er Patient sei depressiv und leide an Wutausbrüchen, Schlafstörungen, Lustlosigkeit und einer Mo tivationsarmut (S. 2 Ziff. 2.2). D ie Prognose sei ungewiss (S. 3 Ziff. 2.7).

Die Psychiaterin attestierte für die Zeit vom 1 3. März bis 2 7. Juli 2018 für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2

Ziff. 1.3). Für eine angepasste Tätigkeit attestierte sie zu Beginn eine Arbeitsfä higkeit von zirka zwei Stunden pro Tag. In einem geschützten Rahmen betrage die Arbeitsfähigkeit zirka vier Stunden pro Tag (S. 4 Ziff. 4.2). 3.12

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 9. August 2018 (Urk. 7/47 S. 4 f.) Stellung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, die Ärzte der B.___

hätten die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, gestellt. Es sei der Ver lust der langjährigen Arbeitsstelle

aufgrund des Konkurses der Arbeitgeberin ge schildert worden. Weiter sei über eine angespannte Beziehung, vor allem zu den Gesc hwistern des Beschwerdeführers berichtet worden (S. 4 Mitte).

Nach Einschätzung des RAD-Arztes könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollzogen werden, da im Bericht k eine zweite Epi sode erwähnt worden sei. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei fraglich, da er eine ambulante Behandlung abgebrochen und eine teilstationäre Behand lung nicht angetreten habe. Die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode könne weder aufgrund des Befundes noch aufgrund der anamnestischen Angaben oder der niederfrequenten Behandlung nachvollzogen werden . Der Umstand, dass eine gute Prognose bestehe, stehe in Widerspruch zur Beurteilung einer schweren depressiven Episode (S. 4 unten).

Zum Austrittsbericht vom 1 5. Mai 2018 bemerkte der RAD-Arzt, auch bezüglich dieses Berichtes könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störu ng nicht nachvollzogen werden. Weiter scheine der Leidensdruck nicht besonders gross zu sein . Als Motiv für die postulierte Verschlechterung erscheine eine ge wisse Erwartungshaltung des Beschwerdeführers bezüglich der Krankschreibung. Die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwer, könne nicht nachvollzogen werden. Auch sei schwer nachvollziehbar, warum nach einem weitgehend unauffälligen Befund anlässlich der vertrauensärztlichen Kurzbeurteilung innerhalb von zwei Monaten eine derartige psychische Verschlechterung eingetreten sei (S. 5 Mitte). 3.13

Vom 5. bis 2 0. September 2018 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung im H.___ . Dr. med.

L.___ und Dr. med. M.___, Ober ärztin, H.___, bestätigten im Austrittsb ericht vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/58) als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) . Als Ne bendiagnose nannten sie zudem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.3, S. 1).

Dr. L.___ und Dr. M.___ führten aus, der Beschwerdeführer habe beim Eintrittsge spräch über die gleichen Probleme berichtet wie beim letzten Aufenthalt. Er leide unter Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit, einer gedrückten Stimmung, Schuldge fühlen, einer Störung des Gedächtnisses und einem sozialen Rückzug. Auslöser des Zustandes seien Konflikte mit der Partnerin sowie finanzielle Sorgen. Manch mal habe er auch Angst, die Kontrolle zu verlieren und jemandem etwas anzutun (S. 1 unten). Aus forensisch-psychologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf ein bestehendes Gewaltrisiko ergeben (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe im Gespräch den Eindruck vermittelt, dass er noch nicht nach Hause entlassen wer den wolle (S. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2 017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1

Dr. D.___ nannte in der vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 2 2. Januar 2018 als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia . Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie nicht . Sie attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit e ine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.5.2).

Die behandelnden Ärzte stellten

demgegenüber die Diagnose einer rezidivieren den depressiven Störung bei einer mittelgradigen Episode (E. 3.1-3.3). Dr. Z.___ bestritt zudem, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie von Dr. D.___ angenommen, verbessert habe (vorstehend E. 3.6). Im weiteren Verlauf stellten m ed. pract . E.___, die behandelnde Psychiaterin

Dr. G.___ und die Ärzte des H.___

die Diagnose eine r rezidivierende n depres sive n Störu ng, gegenwärtig schwere Episode (E. 3.7, 3.10-11 und 3.13)

Dr. G.___ attestierte für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag (vorstehend E. 3.11). 5.2

Der Beschwerdeführer befand sich

seit der Untersuchung durch Dr. D.___ zwei mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Für die Dauer der Klinikaufent halte ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten

ist

damit

eine gesundheitliche Verschlechte rung seit der Untersuchung durch Dr. D.___

nicht auszuschliessen . Indes wird in den Berichten von med.

pract . E.___ und Dr. G.___ kein schwerwiegender psy chopat h ologischer Befund beschrieben, so dass

nicht ohne Weiteres auf die Di agnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit schwere r depressive r Epi sode abgestellt werden kann . In den Berichten der behandelnden Ärzte wird zu dem wiederholt auf den Verlust der Arbeitsstelle und Streitigkeiten inn erhalb der Familie hingewiesen. Die genannten Umstände stellen psychosoziale und damit IV-fremde Faktoren dar . Zudem ist

auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Be richte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsr echtlichen Vertrauensstel l ung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behan delnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Es kann daher nicht alleine auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden.

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und einer allfälligen daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit kann ferner auf die psychi atrische Kurzbeurteilung von

Dr. D.___

nicht abschliessend abgestellt werden . Insbesondere können mangels ausreichender diesbezüglicher Angaben die Stan dardindikatoren nicht eingehend geprüft werden .

In Bezug auf die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in einer Tagesklinik in Behandlung begeben hat (vgl. E. 3.7 hiervor). Dass er die Behandlung in einer Tagesklinik abgelehnt habe, kann ihm daher nicht länger zur Last gelegt werden.

Nachdem wiederholt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode gestellt worden ist, kann w eder auf die Beurteilung durch Dr. D.___ und den RAD noch auf jene der be handelnden Ärzte abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist somit als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. 5.3

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein ps ychiatrisches Gutachten einhole . Anschliessend hat sie erneut über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwer deführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist bei einem praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 5. Juni 2017 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/7-8) zum Verfahren bei und tätigte erwerbliche (Urk. 7/3, Urk. 7/15, Urk. 7/18-19) und me dizinische (Urk. 7/20) Abklärungen. Am 3 0. August 2017 teilte sie dem Versi cherten mit, dass keine Leistungen der Invalidenversicherung notwendig seien, da er eine neue Arbeitsstelle mit einem vollen Arbeitspensum antreten werde (Urk. 7/24).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 unten).

Der Patient werde von seinem Hausarzt krankgeschrieben. Genaue Angaben dazu bestünden nicht (S. 4 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von 50 % zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). Es könne mit einer schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums gerechnet werden, beginnend mit

30-50 % bei Erreichen einer psychischen Stabilisierung (S. 5 Ziff. 1.9). 3.4

Dr. Z.___ berichtete am 2 8. November 2017 (Urk. 7/32/36) über einen ge scheiterten Arbeitsversuch . Er gab an, der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeits unfähig. 3.5

3.5.1

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 2. Januar 2018 (Urk. 7/32/56-62) im Auftrag des Krankentaggeldversiche rers eine psychiatrische Kurzbeurteilung. Die psychiatrische Untersuchung fand am gleichen Tag statt (S. 1). Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, der Vater des Beschwerdeführers habe an Depressionen gelitten. Seine Mutter und die Schwes ter seien psychisch angeschlagen.

Der Beschwerdeführer habe in der Türkei drei Jahre lang die Schule besucht mit zeitweisem Aufenthalt in der Schweiz. Im Jahr 1980 sei er in die Schweiz gekom men. Eine Lehre oder eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert . Er habe als Betriebsmitarbeiter für verschiedene Firmen gearbeitet. Seit 2003 sei er bei der Y.___ angestellt gewesen, zuerst als temporärer Mitarbeiter (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit elf Jahren psychisch angeschlagen sei, insbesondere seitdem seine Ehef rau depressiv geworden sei. Seit etwa einem Jahr hätten sich seine Situation und sein psychisches Befinden deutlich verschlechtert, nachdem es innerhalb der Familie zu Streitigkeiten und Unstimmigkeiten gekommen sei. Die Ehefrau habe sich mit seiner Schwester ge stritten (S. 2 f. Ziff. 2). Als zusätzlicher Belastungsfaktor sei der Jobverlust hin zugekommen, nachdem die Arbeitgeberin Konkurs gegangen sei (S. 3 Ziff. 2 oben). Seinen Hausarzt suche er mit einer Frequenz von drei bis vier Wochen auf. Zu einem Psychiater gehe er zwei Nachmittage pro Woche und g elegentlich fän den Gespräche mit einer Psychiaterin statt (S. 3 Ziff. 2 unten).

Die Grundstimmung sei freundlich, ausgeglichen und adäquat gewesen. Bezogen auf den Jobverlust und die häusliche Situation habe der Beschwerdeführer be drückt und bezüglich der Zukunftsperspektive ratlos gewirkt . Bei der Kommuni kation und den interpersonellen Aktionen hätten keine Auffälligkeiten vorgele gen. Klinisch hätten keine Anhaltspunkte für Konzentrations

- und Aufmerksam keitsstörungen bestanden . Eine Vergesslichkeit oder eine Zeitgitterstörung habe klinisch nicht bestanden (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer sei im Wesen eher einfach strukturiert erschienen (S. 4 unten). 3.5.2

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Kurzbeurteilung von Belastungen durch den Jobverlust sowie über Spannungen innerhalb der Familie berichtet. Unter diesen Erschwernissen sei er psychisch dekompensiert . An den Problemen leide er immer noch und er habe in diesem Zusammenhang depressive Beschwer den entwickelt. Er sei deswegen seit Februar letzten Jahres krankgeschrieben. Eine berufliche Perspektive habe der Beschwerdeführer derzeit nicht. Ein Arbeitsver such sei gescheitert (S. 5 oben). Bis auf eine situationsbezogene Bedrücktheit hin sichtlich der aktuellen beruflichen Perspektive und der Familienproblematik sei ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt werden. Der Be schwerdeführer habe über Schlafstörungen, diverse Störungen der Befindlichkeit und eine fehlende Energie g eklagt. Dies könne als eine Dysth y mia (ICD-10 F34.1) zusammengefasst werden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne aktuell keine psychiatrische Diagnose mit eigenständigem Krankheitswert und mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 5 Mitte).

In der Vergangenheit sei eine Depression diagnostiziert worden, welche sich im Verlauf deutlich gebessert habe, wobei aktuell ein nahezu normaler psychischer Befund festgestellt worden sei. Die angegebenen Umstände und Befindlichkeits störungen seien aus menschlicher Sicht nachvollziehbar und verständlich. Hierbei handle es sich aber massgeblich um initial krankheitsfre mde Gründe. Gutachter lich sei festzuhalten, dass keine schwere psychiatrische Symptomatik mehr vor liege, wie sie in den letzten Arztberichten angegeben worden

sei (S. 5 unten). Der zeitweise beeinträchtigte Schlaf lasse sich nicht mit einer eigenständigen, schwe ren depressiven Störung begründen. Er sei im Rahmen der Dysthymia zu sehen (S. 6 oben).

Dr. D.___ stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diag nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine dysthyme Verstim mung (Dysthymia, F34.1, S. 6 Ziff. 4).

Zum Aktivitätsniveau seien Diskrepanzen zwischen den g eklagten Beschwerden und den gelebten Aktivitäten feststellbar (S. 6 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer su che eine Psychiaterin und seinen Hausarzt für unterstützende Gespräche auf. Da bei habe sich sein Zustand stabilisiert. Ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht mehr vor (S. 7 Ziff. 7). Es bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 100 % . Dies bede ute, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbs tätigkeit im bisherigen Bereich nachgehen könne (S. 7 Ziff. 8.1). 3.6

Dr. Z.___ führte im Schreiben vom 2 9. Januar 2018 (Urk. 7/32/69-70) zu handen von Dr. D.___ aus, er sehe den Patienten regelmässig. Dieser befinde sich in einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode. Einen Arbeitsversuch habe er abbrechen müssen. Dies

aufgrund eines massiven inneren Druck s und

aufgrund von Konzentration s

- und Gedächtnisstörungen. Dr. D.___ habe ge schrieben, dass sich der Zustand stabilisiert habe. Dies sei bei Weitem nicht der Fall (S. 1). 3.7

Med. pract .

E.___, Oberärztin, F.___, B.___, berichtete am 5. Februar 2018 (Urk. 7/32/74-76) über den Verlauf der Be handlung in der Tagesklinik. Sie führte aus, der Patient habe beim Eintritt sge spräch von Gleichgültigkeit, Lust- und Freudlosigkeit und Schlafstörungen be richtet. Er empfinde den ganzen Tag als sehr anstrengend und mühsam. Seine Konzentration habe in den letzten Wochen nachgelassen und er sei vergesslicher geworden (S. 1 unten). Me d . p ract . E.___ nannte als Diagnose eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2, S. 1).

Zum psychopathologischen Befund wurde ausgeführt, mit der neuen Medikation bestünden aktuell weniger Ängste, jedoch Zukunftssorgen . Hinweise auf Zwänge bestünden nicht und es seien keine inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschun gen oder Ich-Störungen festzustellen . Der Beschwerdeführer sei affektarm. Weiter seien starke Störungen der Vitalgefühle, eine Müdigkeit und starke Insuffizienz gefühle festzustellen gewesen (S. 2 Mitte). Es handle sich um eine schwere de pressive Episode. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische sowie eine Behand lung in einer Tagesklinik sei en indiziert (S. 2 unten). 3.8

Dr. D.___ nahm am 1 9. Februar 2018 (Urk. 7/32/88-89) ergänzend Stellung zu den neu eingereichten Berichten. Sie führte aus, der Hausarzt des Beschwerde führers verfüge nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie. Seine Meinung könne zur Kenntnis genommen werden. Aufgrund fehlender Qua lifikation auf dem Spezialgebiet der Psychiatrie werde diese aber nicht abschlies send berücksichtigt. Weiter sei der Eindruck einer gewissen Parteilichkeit

ent standen. Eine neutrale Evaluierung sei nicht erfolgt . Neue medizinische Erkennt nisse würden nicht angeführt . Zum Bericht von m ed. pract . E.___

stellte Dr. D.___ fest, diese habe nicht promoviert und sie sei k eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.

Es verwundere, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2017 aus psychi atrischen Gründen zu 100 % krankgeschrieben werde. Allerdings stehe er nicht in einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung beziehungsweise sei er nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beurteilt worden (S. 1). Das angegebene

Aktivitätsprofil mit unter anderem Besuchen einer Moschee zweimal täglich stehe in Kontrast zur attestierten Diagnose einer schweren De pression. Verwunderlich und widersprüchlich sei auch, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von med. pract . E.___ motiviert und regelmässig in die Tagesklinik komme. Dies spreche gegen eine schwere depressive Störung (S. 1 f.).

Insgesamt seien keine neuen Erkenntnisse oder Informationen eingereicht wor den, welche an der bisherigen Beurteilung etwas änderten. Ein psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewie sen (S. 2). 3.9

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 3. März 2018 bei Dr. med. G.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behand lung (Urk. 7/44 /2

Ziff. 1.1). Dr. G.___ gab im Schreiben vom 6. April 2018 (Urk. 7/44/9-10) an vom 1 3. März bis 3. April 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 4. April bis 2. Mai 2018 von 80 % bestanden (S. 2). 3.10

Der Beschwerdeführer war vom 1 2. April bis 3. Mai 2018 im H.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/42 S. 1 oben).

Dr. phil. I.___ und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, H.___, nannten im Austrittsbericht vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 7/42/1-3) als Hauptdiagnose eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Die Ärzte stellten zudem die Z-Diagnosen Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Arbeitslosigkeit, ICD-10 Z56) und andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (Familienzerrüttung, ICD-10 Z63, S. 1).

Dr. I.___ und Dr. J.___

führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt in die Klinik über eine starke emotionale Labilität berichtet, wodurch es zu mehreren Stimmungseinbrüchen am Tag komme. Die Stimmung sei generell herabgesetzt. Wenn er an seine P robleme denke, müsse er weinen und er grüble viel. Er sei mit seiner Kernfamilie zerstritten. Die finanzielle Situation gestalte sich schwierig, da er in einem Gutachten als 100 % arbeitsfähig beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe eingangs unter Konzentrations- und Gedächtnis schwierigkeiten gelitten. Weiter hätten eine starke Erschöpfung tagsüber, ein er höhtes Schlafbedürfnis sowie Antriebsschwierigkeiten bestanden . Zudem sei er interesselos und könne kaum Freude empfinden (S. 1 unten). Die psychosoziale Belastungssituation mit der Familie des Patienten habe während des Aufenthaltes im H.___ nur bedingt thematisiert werden können. Der Beschwer deführer habe ein Familiengespräch abgelehnt (S. 2 oben). 3.11

Dr. G.___ nannte im Beric ht vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 7/44) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode einer chronifi zierten Depression (ICD-10 F33.2, S. 3 Ziff. 2.5). Die Psychiaterin gab weiter an, d ie Behandlung finde ein b is zweimal pro Monat statt (S. 2

Ziff. 1.2). D er Patient sei depressiv und leide an Wutausbrüchen, Schlafstörungen, Lustlosigkeit und einer Mo tivationsarmut (S. 2 Ziff. 2.2). D ie Prognose sei ungewiss (S. 3 Ziff. 2.7).

Die Psychiaterin attestierte für die Zeit vom 1 3. März bis 2 7. Juli 2018 für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2

Ziff. 1.3). Für eine angepasste Tätigkeit attestierte sie zu Beginn eine Arbeitsfä higkeit von zirka zwei Stunden pro Tag. In einem geschützten Rahmen betrage die Arbeitsfähigkeit zirka vier Stunden pro Tag (S. 4 Ziff. 4.2). 3.12

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 9. August 2018 (Urk. 7/47 S. 4 f.) Stellung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, die Ärzte der B.___

hätten die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, gestellt. Es sei der Ver lust der langjährigen Arbeitsstelle

aufgrund des Konkurses der Arbeitgeberin ge schildert worden. Weiter sei über eine angespannte Beziehung, vor allem zu den Gesc hwistern des Beschwerdeführers berichtet worden (S. 4 Mitte).

Nach Einschätzung des RAD-Arztes könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollzogen werden, da im Bericht k eine zweite Epi sode erwähnt worden sei. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei fraglich, da er eine ambulante Behandlung abgebrochen und eine teilstationäre Behand lung nicht angetreten habe. Die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode könne weder aufgrund des Befundes noch aufgrund der anamnestischen Angaben oder der niederfrequenten Behandlung nachvollzogen werden . Der Umstand, dass eine gute Prognose bestehe, stehe in Widerspruch zur Beurteilung einer schweren depressiven Episode (S. 4 unten).

Zum Austrittsbericht vom 1 5. Mai 2018 bemerkte der RAD-Arzt, auch bezüglich dieses Berichtes könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störu ng nicht nachvollzogen werden. Weiter scheine der Leidensdruck nicht besonders gross zu sein . Als Motiv für die postulierte Verschlechterung erscheine eine ge wisse Erwartungshaltung des Beschwerdeführers bezüglich der Krankschreibung. Die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwer, könne nicht nachvollzogen werden. Auch sei schwer nachvollziehbar, warum nach einem weitgehend unauffälligen Befund anlässlich der vertrauensärztlichen Kurzbeurteilung innerhalb von zwei Monaten eine derartige psychische Verschlechterung eingetreten sei (S. 5 Mitte). 3.13

Vom 5. bis 2 0. September 2018 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung im H.___ . Dr. med.

L.___ und Dr. med. M.___, Ober ärztin, H.___, bestätigten im Austrittsb ericht vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/58) als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) . Als Ne bendiagnose nannten sie zudem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.3, S. 1).

Dr. L.___ und Dr. M.___ führten aus, der Beschwerdeführer habe beim Eintrittsge spräch über die gleichen Probleme berichtet wie beim letzten Aufenthalt. Er leide unter Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit, einer gedrückten Stimmung, Schuldge fühlen, einer Störung des Gedächtnisses und einem sozialen Rückzug. Auslöser des Zustandes seien Konflikte mit der Partnerin sowie finanzielle Sorgen. Manch mal habe er auch Angst, die Kontrolle zu verlieren und jemandem etwas anzutun (S. 1 unten). Aus forensisch-psychologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf ein bestehendes Gewaltrisiko ergeben (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe im Gespräch den Eindruck vermittelt, dass er noch nicht nach Hause entlassen wer den wolle (S. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2 017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1

Dr. D.___ nannte in der vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 2 2. Januar 2018 als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia . Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie nicht . Sie attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit e ine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.5.2).

Die behandelnden Ärzte stellten

demgegenüber die Diagnose einer rezidivieren den depressiven Störung bei einer mittelgradigen Episode (E. 3.1-3.3). Dr. Z.___ bestritt zudem, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie von Dr. D.___ angenommen, verbessert habe (vorstehend E. 3.6). Im weiteren Verlauf stellten m ed. pract . E.___, die behandelnde Psychiaterin

Dr. G.___ und die Ärzte des H.___

die Diagnose eine r rezidivierende n depres sive n Störu ng, gegenwärtig schwere Episode (E. 3.7, 3.10-11 und 3.13)

Dr. G.___ attestierte für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag (vorstehend E. 3.11). 5.2

Der Beschwerdeführer befand sich

seit der Untersuchung durch Dr. D.___ zwei mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Für die Dauer der Klinikaufent halte ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten

ist

damit

eine gesundheitliche Verschlechte rung seit der Untersuchung durch Dr. D.___

nicht auszuschliessen . Indes wird in den Berichten von med.

pract . E.___ und Dr. G.___ kein schwerwiegender psy chopat h ologischer Befund beschrieben, so dass

nicht ohne Weiteres auf die Di agnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit schwere r depressive r Epi sode abgestellt werden kann . In den Berichten der behandelnden Ärzte wird zu dem wiederholt auf den Verlust der Arbeitsstelle und Streitigkeiten inn erhalb der Familie hingewiesen. Die genannten Umstände stellen psychosoziale und damit IV-fremde Faktoren dar . Zudem ist

auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Be richte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsr echtlichen Vertrauensstel l ung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behan delnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Es kann daher nicht alleine auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden.

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und einer allfälligen daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit kann ferner auf die psychi atrische Kurzbeurteilung von

Dr. D.___

nicht abschliessend abgestellt werden . Insbesondere können mangels ausreichender diesbezüglicher Angaben die Stan dardindikatoren nicht eingehend geprüft werden .

In Bezug auf die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in einer Tagesklinik in Behandlung begeben hat (vgl. E. 3.7 hiervor). Dass er die Behandlung in einer Tagesklinik abgelehnt habe, kann ihm daher nicht länger zur Last gelegt werden.

Nachdem wiederholt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode gestellt worden ist, kann w eder auf die Beurteilung durch Dr. D.___ und den RAD noch auf jene der be handelnden Ärzte abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist somit als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. 5.3

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein ps ychiatrisches Gutachten einhole . Anschliessend hat sie erneut über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwer deführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist bei einem praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 2 Der Versicherte erhob am 2. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen (insbesondere mindestens eine Viertelsrente) zuzusprechen. Eventuell sei durch die IV-Stelle ein externes Gutachten anzuordnen und hernach nochmals über die Leistungen zu entschei den (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, nach Einschätzung ihres R egionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne die Diag nose einer schweren depressiven Episode weder aufgrund des Befundes noch auf grund der anamnestischen Angaben oder der niederfrequenten Behandlung nach vollzogen werden. Bei den Beschwerden handle es sich um IV-fremde Themen wie de n Konkurs der ehemaligen Arbeitgeberin oder die familiäre Problematik

(S. 1).

Der Beschwerdeführer habe eine teilstationäre Behandlung abgelehnt. Den letzten vereinbarten psychiatrischen Termin habe er ebenfalls nicht wahrgenommen. E in Leidensdruck sei aus diversen Gründen zu wenig vorhanden (S. 2 unten).

E. 2.2 Der B eschwerdeführer brachte vor, er leide seit bald zwei Jahren an einer mittel gradigen bis schweren Depression (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Das Kurzgutachten vom 2 2. Januar 2018 sei im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt worden (S. 5 Ziff. 13). Die Expertise stütze sich nicht auf ein wissenschaftliches Testver fahren wie das AMDP-System oder die Mini-ICF-APP und orientiere sich nicht an geltenden Standards (S. 5 f. Ziff. 15). Die Gutachterin habe sich auf den Um stand konzentriert, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren habe und die Arbeitgeberin am 1 4. Februar 2017 in Konkurs gegangen sei (S. 6 Ziff. 16).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer nahm per

4. September 2017 eine neue Arbeitsstelle als Maschineneinrichter an (vgl. Urk. 7/23 S. 3 Mitte).

Am 3 0. August 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin Leistungen der Invalidenversicherung ab (Urk. 7/24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Anmeldung vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 7/26)

somit nicht um eine Neuanmeldung . Die An meldung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer die neue Arbeitsstelle wieder verloren hatte . Vielmehr ist diese gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu be handeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018, E. 4.1).

Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht.

Namentlich ist zu prüfen, ob der Be schwerdeführer aufgrund einer depressiven Störung massgeblich in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, antwortete am 2 7. März 2017 (Urk. 7/7/9-10) auf Fragen des Krankentaggeldversicherers. Er gab an, seit Anfang Januar 2017 bestehe beim Beschwerdeführer eine zuneh mende Konzentrationsstörung. Weiter bestünden eine Antriebslosigkeit, Angst und Lustlosigkeit, eine ausgeprägte Müdigkeit und eine fehlende Zukunftsper spektive (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe über eine ausgeprägte Tages müdigkeit u nd über Freudlosigkeit geklagt und fühle sich hilflos. Weiter fühle er sich überfordert, sowohl am Arbeitsplatz als auch in der Familie, und es bestün den Beziehungsprobleme (S. 1 Ziff. 2).

Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit psychosozialer Belastungssituation. Die Laboruntersuchung habe leicht erhöhte Lipidwerte und einen Vitamin-D3-Mangel ergeben (S. 1 Ziff. 3-4). Er sehe den Patienten zirka einmal pro Monat für eine Gesprächstherapie und eine medika mentöse Therapie . Er habe ihn an das A.___, B.___, überwiesen (S. 1 Ziff. 6). Es bestehe eine familiäre Belastungssitu ation. Der Beschwerdeführer leide insbesondere unter dem schlechten Verhältnis zu seiner Ehefrau und den Schwiegereltern. Zudem bestünden Probleme am Ar beitsplatz (S. 1 Ziff. 8).

Der Beschwerdeführer sei für jegliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 10b). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober arzt, A.___, B.___, führte im Bericht vom 3 0. Mai 2017 (Urk. 7/7/6-8) zur Anamnese aus, der Zustand des Patienten habe sich in den letzten ein bis zwei Monaten noch mehr verschlechtert. Es sei zu einigen belastenden Ereignissen gekommen, wie der Insolvenz der früheren Ar beitgeberin im Februar 2017 und dem anschliessenden Stellenverlust. Zudem sei es im September zu einem Rückfall seiner psychisch kranken Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer beschwere sich vor allem, dass er keinen klaren Kopf habe (S. 1 Ziff. 1).

Nach den Angaben des Patienten bestünden Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen. Weiter bestünden Zukunftssorge n und ein Mangel an Mo tivation sowie Reizbarkeit, Lustlosigkeit und weniger Antrieb. Der Beschwerde führer sei zudem nervös, nicht belastbar und gebe schnell auf (S. 1 Ziff. 2).

Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die aktuelle Stimmungslage sei gedrückt, zum Teil niedergeschlagen und verzweifelt . Der Antrieb sei reduziert und es bestehe ein erhöhtes Schlafbedürfnis (S. 2 Ziff. 3). Der Patient habe bereits früher an Depressionen gelitten. Aktuell erfülle er sowohl klinisch als auch bei einem BDI Score von 24 die Kriterien für eine mittelschwere Episode (S. 2 Ziff. 5). Die gegenwärtige Behandlung erfolge in einem Abstand von zwei bis vier Wochen (S. 2 Ziff. 6).

Laut den Angaben des Patienten habe sich der psychische Zustand erst nach dem Entzug von Tabak verschlechtert. Zu einer erneuten psychischen Entgleisung sei es vor allem gekommen, nachdem seine Frau psychisch erneut dekompensiert sei und die Arbeitgeberin Insolvenz angemeldet habe (S. 3 Ziff. 8). Es werde davon ausgegangen, dass sich der psychische Zustand des Patienten im Verlauf bessern werde (S. 3 Ziff. 9). Der Patient sei aktuell nicht belastbar und nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 10 b). 3.3

Dr. C.___ nannte i m Bericht vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 7/20) ergänzend als Di agnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein leicht es obstruktives Ap noe-Syndrom und einen Status nach einer

Nasenseptum -Operation (S. 2 Ziff. 1.1).

Dr. C.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei für eine teilstationäre Behandlung im A.___ angemeldet worden. Aus nicht ge nau bekannten Gründen habe er diese nicht wahrgenommen. Vermutlich habe der Hausarzt eine andere stationäre Behandlung geplant. Der Patient habe Stim mungsschwankungen, eine leichte Reizbarkeit und Wutausbrüche angegeben . Die aktuelle Stimmungslage sei gedrückt und zum Teil niedergeschlagen und ver zweifelt. Weiter bestünden eine enorme Müdigkeit und ein Mangel an Freude, Kraft und Lust, etwas zu unternehmen (S. 3 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00257

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 5. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1970, war bis Februar 2017 als Sachbearbeiter Planung und als Projektleiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/18 S. 1 Ziff. 1, Urk. 7/19 oben). A m 1 5. Juni 2017 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/7-8) zum Verfahren bei und tätigte erwerbliche (Urk. 7/3, Urk. 7/15, Urk. 7/18-19) und me dizinische (Urk. 7/20) Abklärungen. Am 3 0. August 2017 teilte sie dem Versi cherten mit, dass keine Leistungen der Invalidenversicherung notwendig seien, da er eine neue Arbeitsstelle mit einem vollen Arbeitspensum antreten werde (Urk. 7/24). 1.2

Unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, meldete sich der Versicherte am 1 4. Februar 2018 erneut bei der Invali denversicherung an (Urk. 7/26 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle zog zusätzliche Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/32) bei. Am 1 6. Mai 2018 teilte sie dem Ver sicherten mit, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 7/36). Die IV-Stelle holte sodann medizinische Berichte (Urk. 7/42, Urk. 7/44) ein und erliess a m 2 4. September 2018 (Urk. 7/48) den Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände vorbrachte (Urk. 7/51, Urk. 7/59).

Mit Verfügung vom 4. März 2019 (Urk. 7/66 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.

Der Versicherte erhob am 2. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen (insbesondere mindestens eine Viertelsrente) zuzusprechen. Eventuell sei durch die IV-Stelle ein externes Gutachten anzuordnen und hernach nochmals über die Leistungen zu entschei den (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) fest, nach Einschätzung ihres R egionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne die Diag nose einer schweren depressiven Episode weder aufgrund des Befundes noch auf grund der anamnestischen Angaben oder der niederfrequenten Behandlung nach vollzogen werden. Bei den Beschwerden handle es sich um IV-fremde Themen wie de n Konkurs der ehemaligen Arbeitgeberin oder die familiäre Problematik

(S. 1).

Der Beschwerdeführer habe eine teilstationäre Behandlung abgelehnt. Den letzten vereinbarten psychiatrischen Termin habe er ebenfalls nicht wahrgenommen. E in Leidensdruck sei aus diversen Gründen zu wenig vorhanden (S. 2 unten). 2.2

Der B eschwerdeführer brachte vor, er leide seit bald zwei Jahren an einer mittel gradigen bis schweren Depression (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Das Kurzgutachten vom 2 2. Januar 2018 sei im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt worden (S. 5 Ziff. 13). Die Expertise stütze sich nicht auf ein wissenschaftliches Testver fahren wie das AMDP-System oder die Mini-ICF-APP und orientiere sich nicht an geltenden Standards (S. 5 f. Ziff. 15). Die Gutachterin habe sich auf den Um stand konzentriert, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren habe und die Arbeitgeberin am 1 4. Februar 2017 in Konkurs gegangen sei (S. 6 Ziff. 16). 2.3

Der Beschwerdeführer nahm per

4. September 2017 eine neue Arbeitsstelle als Maschineneinrichter an (vgl. Urk. 7/23 S. 3 Mitte).

Am 3 0. August 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin Leistungen der Invalidenversicherung ab (Urk. 7/24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Anmeldung vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 7/26)

somit nicht um eine Neuanmeldung . Die An meldung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer die neue Arbeitsstelle wieder verloren hatte . Vielmehr ist diese gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu be handeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018, E. 4.1).

Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht.

Namentlich ist zu prüfen, ob der Be schwerdeführer aufgrund einer depressiven Störung massgeblich in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, antwortete am 2 7. März 2017 (Urk. 7/7/9-10) auf Fragen des Krankentaggeldversicherers. Er gab an, seit Anfang Januar 2017 bestehe beim Beschwerdeführer eine zuneh mende Konzentrationsstörung. Weiter bestünden eine Antriebslosigkeit, Angst und Lustlosigkeit, eine ausgeprägte Müdigkeit und eine fehlende Zukunftsper spektive (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe über eine ausgeprägte Tages müdigkeit u nd über Freudlosigkeit geklagt und fühle sich hilflos. Weiter fühle er sich überfordert, sowohl am Arbeitsplatz als auch in der Familie, und es bestün den Beziehungsprobleme (S. 1 Ziff. 2).

Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit psychosozialer Belastungssituation. Die Laboruntersuchung habe leicht erhöhte Lipidwerte und einen Vitamin-D3-Mangel ergeben (S. 1 Ziff. 3-4). Er sehe den Patienten zirka einmal pro Monat für eine Gesprächstherapie und eine medika mentöse Therapie . Er habe ihn an das A.___, B.___, überwiesen (S. 1 Ziff. 6). Es bestehe eine familiäre Belastungssitu ation. Der Beschwerdeführer leide insbesondere unter dem schlechten Verhältnis zu seiner Ehefrau und den Schwiegereltern. Zudem bestünden Probleme am Ar beitsplatz (S. 1 Ziff. 8).

Der Beschwerdeführer sei für jegliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 10b). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober arzt, A.___, B.___, führte im Bericht vom 3 0. Mai 2017 (Urk. 7/7/6-8) zur Anamnese aus, der Zustand des Patienten habe sich in den letzten ein bis zwei Monaten noch mehr verschlechtert. Es sei zu einigen belastenden Ereignissen gekommen, wie der Insolvenz der früheren Ar beitgeberin im Februar 2017 und dem anschliessenden Stellenverlust. Zudem sei es im September zu einem Rückfall seiner psychisch kranken Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer beschwere sich vor allem, dass er keinen klaren Kopf habe (S. 1 Ziff. 1).

Nach den Angaben des Patienten bestünden Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen. Weiter bestünden Zukunftssorge n und ein Mangel an Mo tivation sowie Reizbarkeit, Lustlosigkeit und weniger Antrieb. Der Beschwerde führer sei zudem nervös, nicht belastbar und gebe schnell auf (S. 1 Ziff. 2).

Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die aktuelle Stimmungslage sei gedrückt, zum Teil niedergeschlagen und verzweifelt . Der Antrieb sei reduziert und es bestehe ein erhöhtes Schlafbedürfnis (S. 2 Ziff. 3). Der Patient habe bereits früher an Depressionen gelitten. Aktuell erfülle er sowohl klinisch als auch bei einem BDI Score von 24 die Kriterien für eine mittelschwere Episode (S. 2 Ziff. 5). Die gegenwärtige Behandlung erfolge in einem Abstand von zwei bis vier Wochen (S. 2 Ziff. 6).

Laut den Angaben des Patienten habe sich der psychische Zustand erst nach dem Entzug von Tabak verschlechtert. Zu einer erneuten psychischen Entgleisung sei es vor allem gekommen, nachdem seine Frau psychisch erneut dekompensiert sei und die Arbeitgeberin Insolvenz angemeldet habe (S. 3 Ziff. 8). Es werde davon ausgegangen, dass sich der psychische Zustand des Patienten im Verlauf bessern werde (S. 3 Ziff. 9). Der Patient sei aktuell nicht belastbar und nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 10 b). 3.3

Dr. C.___ nannte i m Bericht vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 7/20) ergänzend als Di agnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein leicht es obstruktives Ap noe-Syndrom und einen Status nach einer

Nasenseptum -Operation (S. 2 Ziff. 1.1).

Dr. C.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei für eine teilstationäre Behandlung im A.___ angemeldet worden. Aus nicht ge nau bekannten Gründen habe er diese nicht wahrgenommen. Vermutlich habe der Hausarzt eine andere stationäre Behandlung geplant. Der Patient habe Stim mungsschwankungen, eine leichte Reizbarkeit und Wutausbrüche angegeben . Die aktuelle Stimmungslage sei gedrückt und zum Teil niedergeschlagen und ver zweifelt. Weiter bestünden eine enorme Müdigkeit und ein Mangel an Freude, Kraft und Lust, etwas zu unternehmen (S. 3 Ziff. 1.4 unten).

Der Patient werde von seinem Hausarzt krankgeschrieben. Genaue Angaben dazu bestünden nicht (S. 4 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von 50 % zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). Es könne mit einer schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums gerechnet werden, beginnend mit

30-50 % bei Erreichen einer psychischen Stabilisierung (S. 5 Ziff. 1.9). 3.4

Dr. Z.___ berichtete am 2 8. November 2017 (Urk. 7/32/36) über einen ge scheiterten Arbeitsversuch . Er gab an, der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeits unfähig. 3.5

3.5.1

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 2. Januar 2018 (Urk. 7/32/56-62) im Auftrag des Krankentaggeldversiche rers eine psychiatrische Kurzbeurteilung. Die psychiatrische Untersuchung fand am gleichen Tag statt (S. 1). Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, der Vater des Beschwerdeführers habe an Depressionen gelitten. Seine Mutter und die Schwes ter seien psychisch angeschlagen.

Der Beschwerdeführer habe in der Türkei drei Jahre lang die Schule besucht mit zeitweisem Aufenthalt in der Schweiz. Im Jahr 1980 sei er in die Schweiz gekom men. Eine Lehre oder eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert . Er habe als Betriebsmitarbeiter für verschiedene Firmen gearbeitet. Seit 2003 sei er bei der Y.___ angestellt gewesen, zuerst als temporärer Mitarbeiter (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit elf Jahren psychisch angeschlagen sei, insbesondere seitdem seine Ehef rau depressiv geworden sei. Seit etwa einem Jahr hätten sich seine Situation und sein psychisches Befinden deutlich verschlechtert, nachdem es innerhalb der Familie zu Streitigkeiten und Unstimmigkeiten gekommen sei. Die Ehefrau habe sich mit seiner Schwester ge stritten (S. 2 f. Ziff. 2). Als zusätzlicher Belastungsfaktor sei der Jobverlust hin zugekommen, nachdem die Arbeitgeberin Konkurs gegangen sei (S. 3 Ziff. 2 oben). Seinen Hausarzt suche er mit einer Frequenz von drei bis vier Wochen auf. Zu einem Psychiater gehe er zwei Nachmittage pro Woche und g elegentlich fän den Gespräche mit einer Psychiaterin statt (S. 3 Ziff. 2 unten).

Die Grundstimmung sei freundlich, ausgeglichen und adäquat gewesen. Bezogen auf den Jobverlust und die häusliche Situation habe der Beschwerdeführer be drückt und bezüglich der Zukunftsperspektive ratlos gewirkt . Bei der Kommuni kation und den interpersonellen Aktionen hätten keine Auffälligkeiten vorgele gen. Klinisch hätten keine Anhaltspunkte für Konzentrations

- und Aufmerksam keitsstörungen bestanden . Eine Vergesslichkeit oder eine Zeitgitterstörung habe klinisch nicht bestanden (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer sei im Wesen eher einfach strukturiert erschienen (S. 4 unten). 3.5.2

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Kurzbeurteilung von Belastungen durch den Jobverlust sowie über Spannungen innerhalb der Familie berichtet. Unter diesen Erschwernissen sei er psychisch dekompensiert . An den Problemen leide er immer noch und er habe in diesem Zusammenhang depressive Beschwer den entwickelt. Er sei deswegen seit Februar letzten Jahres krankgeschrieben. Eine berufliche Perspektive habe der Beschwerdeführer derzeit nicht. Ein Arbeitsver such sei gescheitert (S. 5 oben). Bis auf eine situationsbezogene Bedrücktheit hin sichtlich der aktuellen beruflichen Perspektive und der Familienproblematik sei ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt werden. Der Be schwerdeführer habe über Schlafstörungen, diverse Störungen der Befindlichkeit und eine fehlende Energie g eklagt. Dies könne als eine Dysth y mia (ICD-10 F34.1) zusammengefasst werden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne aktuell keine psychiatrische Diagnose mit eigenständigem Krankheitswert und mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 5 Mitte).

In der Vergangenheit sei eine Depression diagnostiziert worden, welche sich im Verlauf deutlich gebessert habe, wobei aktuell ein nahezu normaler psychischer Befund festgestellt worden sei. Die angegebenen Umstände und Befindlichkeits störungen seien aus menschlicher Sicht nachvollziehbar und verständlich. Hierbei handle es sich aber massgeblich um initial krankheitsfre mde Gründe. Gutachter lich sei festzuhalten, dass keine schwere psychiatrische Symptomatik mehr vor liege, wie sie in den letzten Arztberichten angegeben worden

sei (S. 5 unten). Der zeitweise beeinträchtigte Schlaf lasse sich nicht mit einer eigenständigen, schwe ren depressiven Störung begründen. Er sei im Rahmen der Dysthymia zu sehen (S. 6 oben).

Dr. D.___ stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diag nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine dysthyme Verstim mung (Dysthymia, F34.1, S. 6 Ziff. 4).

Zum Aktivitätsniveau seien Diskrepanzen zwischen den g eklagten Beschwerden und den gelebten Aktivitäten feststellbar (S. 6 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer su che eine Psychiaterin und seinen Hausarzt für unterstützende Gespräche auf. Da bei habe sich sein Zustand stabilisiert. Ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht mehr vor (S. 7 Ziff. 7). Es bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 100 % . Dies bede ute, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbs tätigkeit im bisherigen Bereich nachgehen könne (S. 7 Ziff. 8.1). 3.6

Dr. Z.___ führte im Schreiben vom 2 9. Januar 2018 (Urk. 7/32/69-70) zu handen von Dr. D.___ aus, er sehe den Patienten regelmässig. Dieser befinde sich in einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode. Einen Arbeitsversuch habe er abbrechen müssen. Dies

aufgrund eines massiven inneren Druck s und

aufgrund von Konzentration s

- und Gedächtnisstörungen. Dr. D.___ habe ge schrieben, dass sich der Zustand stabilisiert habe. Dies sei bei Weitem nicht der Fall (S. 1). 3.7

Med. pract .

E.___, Oberärztin, F.___, B.___, berichtete am 5. Februar 2018 (Urk. 7/32/74-76) über den Verlauf der Be handlung in der Tagesklinik. Sie führte aus, der Patient habe beim Eintritt sge spräch von Gleichgültigkeit, Lust- und Freudlosigkeit und Schlafstörungen be richtet. Er empfinde den ganzen Tag als sehr anstrengend und mühsam. Seine Konzentration habe in den letzten Wochen nachgelassen und er sei vergesslicher geworden (S. 1 unten). Me d . p ract . E.___ nannte als Diagnose eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2, S. 1).

Zum psychopathologischen Befund wurde ausgeführt, mit der neuen Medikation bestünden aktuell weniger Ängste, jedoch Zukunftssorgen . Hinweise auf Zwänge bestünden nicht und es seien keine inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschun gen oder Ich-Störungen festzustellen . Der Beschwerdeführer sei affektarm. Weiter seien starke Störungen der Vitalgefühle, eine Müdigkeit und starke Insuffizienz gefühle festzustellen gewesen (S. 2 Mitte). Es handle sich um eine schwere de pressive Episode. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische sowie eine Behand lung in einer Tagesklinik sei en indiziert (S. 2 unten). 3.8

Dr. D.___ nahm am 1 9. Februar 2018 (Urk. 7/32/88-89) ergänzend Stellung zu den neu eingereichten Berichten. Sie führte aus, der Hausarzt des Beschwerde führers verfüge nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie. Seine Meinung könne zur Kenntnis genommen werden. Aufgrund fehlender Qua lifikation auf dem Spezialgebiet der Psychiatrie werde diese aber nicht abschlies send berücksichtigt. Weiter sei der Eindruck einer gewissen Parteilichkeit

ent standen. Eine neutrale Evaluierung sei nicht erfolgt . Neue medizinische Erkennt nisse würden nicht angeführt . Zum Bericht von m ed. pract . E.___

stellte Dr. D.___ fest, diese habe nicht promoviert und sie sei k eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.

Es verwundere, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2017 aus psychi atrischen Gründen zu 100 % krankgeschrieben werde. Allerdings stehe er nicht in einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung beziehungsweise sei er nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beurteilt worden (S. 1). Das angegebene

Aktivitätsprofil mit unter anderem Besuchen einer Moschee zweimal täglich stehe in Kontrast zur attestierten Diagnose einer schweren De pression. Verwunderlich und widersprüchlich sei auch, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von med. pract . E.___ motiviert und regelmässig in die Tagesklinik komme. Dies spreche gegen eine schwere depressive Störung (S. 1 f.).

Insgesamt seien keine neuen Erkenntnisse oder Informationen eingereicht wor den, welche an der bisherigen Beurteilung etwas änderten. Ein psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewie sen (S. 2). 3.9

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 3. März 2018 bei Dr. med. G.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behand lung (Urk. 7/44 /2

Ziff. 1.1). Dr. G.___ gab im Schreiben vom 6. April 2018 (Urk. 7/44/9-10) an vom 1 3. März bis 3. April 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 4. April bis 2. Mai 2018 von 80 % bestanden (S. 2). 3.10

Der Beschwerdeführer war vom 1 2. April bis 3. Mai 2018 im H.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/42 S. 1 oben).

Dr. phil. I.___ und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, H.___, nannten im Austrittsbericht vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 7/42/1-3) als Hauptdiagnose eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Die Ärzte stellten zudem die Z-Diagnosen Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Arbeitslosigkeit, ICD-10 Z56) und andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (Familienzerrüttung, ICD-10 Z63, S. 1).

Dr. I.___ und Dr. J.___

führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt in die Klinik über eine starke emotionale Labilität berichtet, wodurch es zu mehreren Stimmungseinbrüchen am Tag komme. Die Stimmung sei generell herabgesetzt. Wenn er an seine P robleme denke, müsse er weinen und er grüble viel. Er sei mit seiner Kernfamilie zerstritten. Die finanzielle Situation gestalte sich schwierig, da er in einem Gutachten als 100 % arbeitsfähig beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe eingangs unter Konzentrations- und Gedächtnis schwierigkeiten gelitten. Weiter hätten eine starke Erschöpfung tagsüber, ein er höhtes Schlafbedürfnis sowie Antriebsschwierigkeiten bestanden . Zudem sei er interesselos und könne kaum Freude empfinden (S. 1 unten). Die psychosoziale Belastungssituation mit der Familie des Patienten habe während des Aufenthaltes im H.___ nur bedingt thematisiert werden können. Der Beschwer deführer habe ein Familiengespräch abgelehnt (S. 2 oben). 3.11

Dr. G.___ nannte im Beric ht vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 7/44) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode einer chronifi zierten Depression (ICD-10 F33.2, S. 3 Ziff. 2.5). Die Psychiaterin gab weiter an, d ie Behandlung finde ein b is zweimal pro Monat statt (S. 2

Ziff. 1.2). D er Patient sei depressiv und leide an Wutausbrüchen, Schlafstörungen, Lustlosigkeit und einer Mo tivationsarmut (S. 2 Ziff. 2.2). D ie Prognose sei ungewiss (S. 3 Ziff. 2.7).

Die Psychiaterin attestierte für die Zeit vom 1 3. März bis 2 7. Juli 2018 für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2

Ziff. 1.3). Für eine angepasste Tätigkeit attestierte sie zu Beginn eine Arbeitsfä higkeit von zirka zwei Stunden pro Tag. In einem geschützten Rahmen betrage die Arbeitsfähigkeit zirka vier Stunden pro Tag (S. 4 Ziff. 4.2). 3.12

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 9. August 2018 (Urk. 7/47 S. 4 f.) Stellung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, die Ärzte der B.___

hätten die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, gestellt. Es sei der Ver lust der langjährigen Arbeitsstelle

aufgrund des Konkurses der Arbeitgeberin ge schildert worden. Weiter sei über eine angespannte Beziehung, vor allem zu den Gesc hwistern des Beschwerdeführers berichtet worden (S. 4 Mitte).

Nach Einschätzung des RAD-Arztes könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollzogen werden, da im Bericht k eine zweite Epi sode erwähnt worden sei. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei fraglich, da er eine ambulante Behandlung abgebrochen und eine teilstationäre Behand lung nicht angetreten habe. Die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode könne weder aufgrund des Befundes noch aufgrund der anamnestischen Angaben oder der niederfrequenten Behandlung nachvollzogen werden . Der Umstand, dass eine gute Prognose bestehe, stehe in Widerspruch zur Beurteilung einer schweren depressiven Episode (S. 4 unten).

Zum Austrittsbericht vom 1 5. Mai 2018 bemerkte der RAD-Arzt, auch bezüglich dieses Berichtes könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störu ng nicht nachvollzogen werden. Weiter scheine der Leidensdruck nicht besonders gross zu sein . Als Motiv für die postulierte Verschlechterung erscheine eine ge wisse Erwartungshaltung des Beschwerdeführers bezüglich der Krankschreibung. Die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwer, könne nicht nachvollzogen werden. Auch sei schwer nachvollziehbar, warum nach einem weitgehend unauffälligen Befund anlässlich der vertrauensärztlichen Kurzbeurteilung innerhalb von zwei Monaten eine derartige psychische Verschlechterung eingetreten sei (S. 5 Mitte). 3.13

Vom 5. bis 2 0. September 2018 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung im H.___ . Dr. med.

L.___ und Dr. med. M.___, Ober ärztin, H.___, bestätigten im Austrittsb ericht vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/58) als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) . Als Ne bendiagnose nannten sie zudem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.3, S. 1).

Dr. L.___ und Dr. M.___ führten aus, der Beschwerdeführer habe beim Eintrittsge spräch über die gleichen Probleme berichtet wie beim letzten Aufenthalt. Er leide unter Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit, einer gedrückten Stimmung, Schuldge fühlen, einer Störung des Gedächtnisses und einem sozialen Rückzug. Auslöser des Zustandes seien Konflikte mit der Partnerin sowie finanzielle Sorgen. Manch mal habe er auch Angst, die Kontrolle zu verlieren und jemandem etwas anzutun (S. 1 unten). Aus forensisch-psychologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf ein bestehendes Gewaltrisiko ergeben (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe im Gespräch den Eindruck vermittelt, dass er noch nicht nach Hause entlassen wer den wolle (S. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2 017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1

Dr. D.___ nannte in der vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 2 2. Januar 2018 als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia . Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie nicht . Sie attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit e ine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.5.2).

Die behandelnden Ärzte stellten

demgegenüber die Diagnose einer rezidivieren den depressiven Störung bei einer mittelgradigen Episode (E. 3.1-3.3). Dr. Z.___ bestritt zudem, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie von Dr. D.___ angenommen, verbessert habe (vorstehend E. 3.6). Im weiteren Verlauf stellten m ed. pract . E.___, die behandelnde Psychiaterin

Dr. G.___ und die Ärzte des H.___

die Diagnose eine r rezidivierende n depres sive n Störu ng, gegenwärtig schwere Episode (E. 3.7, 3.10-11 und 3.13)

Dr. G.___ attestierte für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag (vorstehend E. 3.11). 5.2

Der Beschwerdeführer befand sich

seit der Untersuchung durch Dr. D.___ zwei mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Für die Dauer der Klinikaufent halte ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten

ist

damit

eine gesundheitliche Verschlechte rung seit der Untersuchung durch Dr. D.___

nicht auszuschliessen . Indes wird in den Berichten von med.

pract . E.___ und Dr. G.___ kein schwerwiegender psy chopat h ologischer Befund beschrieben, so dass

nicht ohne Weiteres auf die Di agnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit schwere r depressive r Epi sode abgestellt werden kann . In den Berichten der behandelnden Ärzte wird zu dem wiederholt auf den Verlust der Arbeitsstelle und Streitigkeiten inn erhalb der Familie hingewiesen. Die genannten Umstände stellen psychosoziale und damit IV-fremde Faktoren dar . Zudem ist

auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Be richte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsr echtlichen Vertrauensstel l ung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behan delnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Es kann daher nicht alleine auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden.

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und einer allfälligen daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit kann ferner auf die psychi atrische Kurzbeurteilung von

Dr. D.___

nicht abschliessend abgestellt werden . Insbesondere können mangels ausreichender diesbezüglicher Angaben die Stan dardindikatoren nicht eingehend geprüft werden .

In Bezug auf die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in einer Tagesklinik in Behandlung begeben hat (vgl. E. 3.7 hiervor). Dass er die Behandlung in einer Tagesklinik abgelehnt habe, kann ihm daher nicht länger zur Last gelegt werden.

Nachdem wiederholt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode gestellt worden ist, kann w eder auf die Beurteilung durch Dr. D.___ und den RAD noch auf jene der be handelnden Ärzte abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist somit als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. 5.3

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein ps ychiatrisches Gutachten einhole . Anschliessend hat sie erneut über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwer deführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist bei einem praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger