Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, war von September 2002 bis Ende Januar 2018 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiter in der Formerei in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 8/14, Urk. 8/ 53, Urk. 8/95 S. 7).
Am 1 5. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen in den Knien beidseits zum Bezug von Leistungen der Inva liden versiche rung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zini scher Hinsicht vor. Sie zog wiederholt die Akten de r Kranken tag geldversicherung (Urk. 8/4-5, Urk. 8/21) bei, holte einen A usz ug aus dem In dividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/ 11) ein, nahm die Bericht e
der behandeln den Ärzte zu den Akten (Urk. 8/ 1 6-17) und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 3 1. Mai 2016, Urk. 8/14). Von eine r
wiederher gestellten Arbeitsfähigkeit innert des Wartejahres
ausgehen d verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. No vem ber 2016, Urk. 8/23) mit Ver fügung vom 3 0. Januar 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/26). Das mit «Rechtsmittelbelehrung - Einsprache er heben» bezeichnete Schrei ben des Versicherten vom 3. Februar 2017, welches an die IV-Stelle gerichtet war (Urk. 8/28), nahm diese als Neuanmeldung entgegen (vgl. Urk. 8/29). In der Folge nahm die IV-Stelle erneut Abklärungen in erwerb licher und medizinischer Hin sicht vor, zog abermals die Akten der K rankentag geldversicherung (Urk. 8/33, Urk. 8/44) bei
und holte die aktuellen Berichte der b ehandelnden Ärzte (Urk. 8/45-46, Urk. 8/49, Urk. 8/56-59, Urk. 8/62, Urk. 8/68, Urk. 8/73 -74, Urk. 8/77, Urk. 8/89, Urk. 8/91, Urk. 8/93) sowie einen neuen IK-Auszug des Versicherten (Urk. 8/30) ein . Z ur Klärung der berufliche n
Situation fand am 1 7 . April 2018 bei der IV-Stelle erstmals ein persönliches G espräch statt (Urk. 8/95). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___
(vgl. Mitteilung vom 1 2. Juni 2018, Urk. 8/75). Da kein Trainingsplatz gefunden werden konnte, schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 1 4. November 2018 ab (Urk. 8/94). Mit der Begründung, der Versicherte sei in einer optimal leidens an gepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig, stellte die IV-Stelle de m Ver sicher ten mit Vorbescheid vom 2 0. November 2018 die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aussicht (Urk. 8/99). D agegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. De zember 2018 Einwand (Urk. 8/107) und liess eine weitere medizinische Stellung nahme zu den Akten reichen (Urk. 8/109). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 verneinte die IV- Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 8/112 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Februar 2019 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1/1) und liess den Arztbericht von Dr. med.
A.___, Facharzt für Orthopädie FMH, vom 5. Februar 2019 zu den Akten reichen (Urk.
3/1) . Mit Schreiben vom 1 1. März 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Ver sicherten die IV-Stelle um Weiterleitung der Beschwerde ans Sozial ver siche rungsgericht (Urk. 1/2). Die IV-Stelle leitete die Eingabe mit Schreiben vom 1. April 2019 (Urk. 4) an das hiesige Gericht weiter. Der Be schwerdeführer be an tragte in seiner Beschwerde (Urk. 1 /1, Urk. 1/2) sinngemäss die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 sowie
eine umfassende medi zi nische Abklärung und die Ausrichtung einer Invalidenrente .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2019 (U rk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Am 2 0. März 2020 (Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Behandlungsberichte ein (Urk. 11/1-2). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 (Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerde führer in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen erwirtschaften könne, weshalb er keinen An spruch auf Leis tungen habe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Fe b ruar 2019 (Urk. 1/1) sowie ergänzend am 1 1. März 2019 (Urk. 1/2) sinngemäss geltend, aufgrund der chronischen Kniebeschwerde n sowie der intraoperativen Nervenverletzungen sei er aus serstande erwerbstätig zu sein, weshalb er An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. 3. 3.1
Bei belastungsabhängigen, starken Kniegelenksschmerzen auf der rechten Seite wurde der Beschwerdeführer in der B.___ vorstellig, wo gestützt auf bild gebende Befunde bei Status nach Arthroskopie und medialer Teil meniskek tomie im Jahr 2005 ein operativer Eingriff (Arthroskopie und mediale Teil meniskek to mie und Ganglionentfernung am rechten Knie) durchgeführt wurde (vgl. Arth ro s kopiebericht vom 3. Dezember 2015, Urk. 8/17/6). Im Rahmen einer Ver laufs kontrolle bei Dr. med.
C.___, Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie F MH, habe der Beschwerdeführer auch über zunehmende Be schwer den im linken Knie berichtet (vgl. Arztber icht vom 2 4. Februar 2016, Urk. 8/16/8). Dr. C.___ diagnostizierte neben der medialbetonten Gonarthrose rechts eine Valgusgon arth rose auf der linken Seite. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ak tuell sei unter Einnahme von Medikamenten und physiotherapeutischer Be hand lung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (vgl. Arzt berichte vom 3. März 2016 [ Urk. 8/21/9], 1 1. Mai 2016 [Urk. 8/21/7]). Ferner sei der Be schwerdeführer auch wegen Wirbelsäulen proble men in rheumatologischer Be hand lung (vgl. Arzt be richt vom 2 3. Juni 2016, Urk. 8/17/4). In Folge zu nehmen der Beschwerden auf der linken Seite bei Status nach medialer Teil me niskektomie im Jahr 2006, Arth roskopie und medialer Restmen is kektomie im Juni 2011 (vgl. Arth ros kopiebericht vom 8. Juni 2011, Urk. 8/17/8) sowie radiologisch nach weis licher deutlicher me dialer Gelenkspalt verschmälerung im Sinne einer sekundären Va rus gonarthrose empfahl Dr. C.___ eine valgisierende Korrektur osteotomie . Nach diesem Eingriff sei eine Rekon va les zenz von sechs Wochen bis zur einigermassen Stabilisierung der Osteotomie an zunehmen. Anschliessend sei bis zur vollen Be lastungs fähigkeit erneut mit sechs bis acht Wochen
Arbeits unfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu rechnen (vgl. Arzt bericht vom 8. No vember 2016, Urk. 8/21/5). D er operative Eingriff erfolgte am 9. November 2016 (vgl. Ope ra tionsbericht, Urk. 8/49/15). 3.2
Postoperativ habe sich ein protrahierter Verlauf mit ungenügender Verbesserung der präoperativen Arthrose-Symptomatik gezeigt. Es sei zu diffusen Rest be schwer den gekommen, so dass das Osteo synthesematerial im linken Knie früh zeitig habe entfernt werden müssen (vgl. Operationsbericht vom 9. März 2017, Urk. 8/49/13). Nach weiterhin un verändert ge klagten Kniegelenks be schwerden wurde eine Magnetresonanz tomo graphie (MRI) veranlasst. Die bild gebenden Be funde zeigten einen regel rechten post ope ra tiven Befund. Eine Zu nahme des Knor pel schadens im medialen oder lateralen femorotibialen Gelenk sei nicht nach weisbar (vgl. MRI-Befund vom 18. April 2017, Urk. 8/49/22). Dr. C.___ nahm probatorisch eine intraartikuläre Steroidinjektion vor (vgl. Arzt bericht vom 24. April 2017, Urk. 8/44/14). Dr. A.___, d er Nachfolger von Dr. C.___, konsta tierte, nach tibialer
Valgisationsosteotomie bei Gonarthrose seien protrahierte Ver läufe nicht ungewöhnlich. Dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeit punkt seine schwere körperliche Tätigkeit noch nicht wieder habe aufnehmen können, sei ebenfalls nicht ungewöhnlich. Die Beinach se s e i durch den operativen Eingriff auf eine neutrale Achse korrigiert worden, eine Überkorrektur in den Valgus sei nicht erfolgt. Dr. A.___ empfahl eine intra artikuläre Infiltra tions be handlung mit ACP/Hyaluronsäure im Wechsel, wodurch sich oft eine rasche und langanhaltende Beschwerdelinderung erzielen lasse (vgl. Arzt bericht vom 15. Mai 2017, Urk. 8/44/11). Im Rahmen einer durch die Kran ken taggeld ver siche rung veranlasste n spezialärztliche n Untersuchung durch Dr. med.
D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, wurde, infolge des ge klag ten Klammergefühls im linken Knie sowie der Hypo sensibilität im linken Unter schenkel, der Verdacht auf eine intraoperative Nerven läsion geäussert und eine neurologische Abklärung empfohlen (vgl. Kurz be urteilung vom 1. Juni 2017, Urk. 8/44/6-10). 3.3
Dr. A.___ berichtete am 1 8. Juli 2017, dass im Rahmen einer neurologisch en Beurteilung eine Neurapraxie des Nervus
peroneus festgestellt worden sei . Die Prog nose einer Nervenregeneration sei jedoch zumeist gut (vgl. Arztbericht vom 1 8. Juli 2017, Urk. 8/49/9). Während einer Verlaufskontrolle
im August 2017 habe der Beschwerdeführer über zunehmende Ruhe- und Nachtschmerzen an bei den Kniegelenken berichtet. Auch das rechte Kniegelenk hätte sich wieder ver schlechtert. Hier sei vorüber gehend durch die ACP-Infiltrationstherapie eine deut liche Besserung eingetreten. Dr. A.___
be richtete, die konservativen Arthro setherapien seien auszuschöpfen. Bei ungenüg en dem Ansprechen wäre linksseitig eine Knieprothesenimplantation zu diskutieren, wobei hierdurch eine voll ständige Wiederherstellung der Leis tungs fähigkeit im Beruf nicht zu er warten sei. Auf der rechten Seite könne noch einmal arthroskopisch vor ge gangen wer den. Ende Au gust 2017 sei überdies ein Arbeits versuch in der bisherigen Tätigkeit geplant, zunächst halbtags. Langfristig sei mindestens mit einer 20% igen Leis tungs ein busse für schwere körperliche Tä tig keiten zu rechnen . In einer leichten körperli chen Tätigkeit mit der Möglichkeit zu wechsel belas ten den Tätig keiten sei der Be schwerdeführer aktuell voll arbeits fähig (vgl. Arztberichte vom 1 8. August 2017 [ Urk. 8/49/11], 1 8. September 2017 [ Urk. 8/45]). 3.4
Da die konservativen Behandlungsmassnahmen mit Physiotherapie, Bandagen-Versorgung und Infiltrationsbehandlung keine ausreichende Schmerzlinderung gebracht habe, wurde im Oktober 2017 auf der rechten Seite eine erneute Knie gelenksarthroskopie mit Innenmeniskus-Nachresektion, Ganglionzysten -Ent fer nung und retropatellärer Knorpelglättung durchgeführt (vgl. Arthroskopie bericht vom 2 6. Oktober 2017, Urk. 8/49/17). Bei beidseitigen Patellofemoral arthrosen empfahl Dr. A.___ eine stationäre muskuloskelettale
Rehabilitation (vgl. Arzt ber icht vom 1 5. Januar 2018, Urk. 8 /49/4). In der Folge war der Beschwerdeführer vom 1. bis 1 4. März 2018 in der E.___ in stationärer Behandlung (vgl. Arztbericht vom 1 4. März 2018, Urk. 8/62 /1). Der dortige Chefa rzt hielt fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei langfristig, unab hängig von noch durch zuführenden Eingriffen, nur noch für leichte Arbeiten im körperlichen Be reich möglich. Aktuell sei eine Arbeit mit deutlich reduzierter körperlicher Belas tung zwischen 50 bis 100 % denkbar. 3.5
Aufgrund der Beschwerdepersistenz erfolgte ein erneutes MRI beider Kniegelenke (vgl. MRI-Befund vom 23. März 2018, Urk. 8/58). Hierbei hätten sekundäre Osteo nekrosen oder ein Knochenmarksödem-Syndrom ausgeschlossen werden können. Die chondromalatischen Veränderungen patellofemoral schienen im Aspekt je doch eher zuzunehmen. Die Arthrose-Problematik führe zu einer erheblichen Ein schränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit für schwere und mittel schwere körperliche Berufe. Langfristig sei aufgrund der beidseitigen fortge schrittenen Patellofemoralarthrosen mit einer dauerhaften Invalidität im angestammten Beruf zu rechnen (vgl. Arztbericht vom 10. April 2018, Urk. 8/57). Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ im Bericht vom 6. April 2018 (Urk. 8/56/4) aus, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage ma ximal 4 Stunden pro Tag. Wechselbelastende Tätigkeiten, vorwiegend sitzende Tätig keiten an einem Schonplatz mit der Möglichkeit, immer wieder die Position zu wechseln, Teile der Arbeit im Stehen zu verrichten, die Knie ausstrecken zu können sowie zwischendurch erforderliche Pausen zu machen, wären vollum fänglich möglich. Es bestehe eine vermin derte Leistungsfähigkeit von 20 %. Im Bericht vom 9. Mai 2018 (Urk. 8/68) führte Dr. A.___ aus, leichte körperliche Tätigkeiten mit maximal kurzfristig mittelschweren körperlichen Tätigkeiten seien bis zu einem gewissen Stundenmass (50 %) leidensgerecht. Zudem müsse eine Wechselbelastung gegeben sein mit der Möglichkeit, Arbeitsanteil stehend oder sitzend durchführen zu können. Für leichte körperliche Tätigkeiten sowie einfache Bürotätigkeiten sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Gegenüber dem Hausarzt berichtete Dr. A.___ (Bericht vom 1 6. August 2018, Urk. 8/89), es be stehe bei zunehmend sozialer (finanzieller) Angespanntheit eine unverändert schwierige Situation, da formal eine Erwerbsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der beidseitigen Gonarthrosen bestehe. Theoretisch wären einfache Bürotätigkeiten und leichte körperliche Arbeiten auf einem abstrakten Arbeitsmarkt zwar vollschichtig möglich, das Qualifikationsprofil des Beschwer deführers lasse eine erfolgreiche Arbeitsplatzsuche in einem derartigen Berufsbild jedoch unrealistisch erscheinen. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien si cherlich teilweise noch zuzumuten, jedoch stark in Abhängigkeit des konkreten Arbeitsplatzprofils. Dies mache eine pauschale ärztliche Attestierung der Arbeits fähigkeit etwas schwierig. De facto seien repetitive kniebelastende Tätigkeiten, Tätigkeiten, welche ein ständiges Hinknien sowie unter Beinbelastung das Heben, Tragen und Bewegen von schweren und mittelschweren Lasten erforderten, gar nicht oder nur eingeschränkt möglich. Hingegen könnten wechselbelastend e Tä tigkeiten mit mittelschwerer Arbeitstätigkeit der oberen Extremitäten (z.B. leichte Fabriktätigkeiten) durchaus noch in einem leidensgerechten Arbeitsumfeld teil schichtig oder vollschichtig verrichtet werden. 3.6
Gestützt auf diese Aktenlage formulierte Dr. med. F.___, Facharzt für Or thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 1 6. April 2018 ein entsprechendes Belastungsprofil (Urk. 8/95 S. 4f.). Danach seien dem Beschwerdeführer körper lich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniebelastende Zwangshal tungen (Bücken, Hocken, Knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, unter Vermeidung von andauernden Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteex positionen, zumutbar. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zog Dr. F.___ eine maximale 10%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit in Betracht. 3. 7
Zur Einholung einer Zweitmeinung begab sich der Beschwerdeführer im Juni 2018 in die G.___ . Die Ärzte des G.___
empfahlen erneut die diagnostisch/therapeutische Infiltration beidseits mit genauer Dokumentation des Schmerzansprechens postinterventionell . Langfristig sei vermutlich eine Knie totalendoprothese beidseitig in Erwägung zu ziehen, wobei eine körperlich belastende Tätigkeit oder auch kniende Tätigkeiten nicht mehr möglich sein wür den (vgl. Arztbericht vom 2 1. Juni 2018, Urk. 8/77). Dr. A.___ beurteilte aus orthopädischer Sicht die konservativen Behandlungsmassnahmen als weitgehend ausgeschöpft. Es stelle sich jedoch die Frage einer isolierten patellofemoralen Pro these (vgl. Arztbericht vom 1 6. August 2018, Urk. 8/89). Eine solche er ach te ten die Ärzte des G.___ hingegen als nicht sinnvoll . Aufgrund des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers sei auch keine Indikation für eine knie en do prothetische Versorgung gegeben (vgl. Arztberic ht vom 2 1. September 2018, Urk. 8/93). Diese Einschätzung teilte Dr. A.___ in seinem Arztbericht vom 11.
Ok tober 2018 (Urk. 8/91) und führte aus, funktionell seien die beidseitigen Pan gonarthrosen erheblich limitierend, wobei linksseitig noch eine neuro pathi sche Schmerzkomponente bei intraoperativen Nervus
peroneus
superficialis Lä sion im Rahmen der closing
wedge Umstellungsost e otomie hinzukomme. Dies be züglich habe noch kein wirksames Therapiekonzept entwickelt werden können. Die Situation sei verfahren. Primär solle die schmerztherapeutis che Be handlung optimiert werden. Dr. A.___
veranlasste die Vorstellung bei einem Schmerz spe zialisten. Ferner werde dem Beschwerdeführer eine psychologisch be gleitende Therapie empfoh len (vgl. Arztbericht vom 1 4. Dezember 2018, Urk. 8/109). 3. 8
Nach erfolgter Schmerztherapie wurde der Beschwerdeführer zur Hyaluronsäure-Infiltration erneut bei Dr. A.___ vorstellig. Er habe über eine unveränderte Be schwerdesituation berichtet. Der Schmerztherapeut habe ihn nur beraten und eine Therapie mit Salben und Pflastern versucht, was ihm nicht helfe. Er wünsche sich eine Geräteuntersuchung zur genauen Diagnostik . Dr. A.___ konstatierte, d ie intraoperative Nervus
peroneus
superficialis Läsion auf der linken Seite sei the rapeutisch nur schwer zu behandeln. Eine apparative Diagnostikmethode, wie es sich der Beschwerdeführer wünsche, sei nur eingeschränkt möglich und ver mut lich therapeutisch ohne weitere Konse quenz. Theoretisch sei zwar eine neuro chi rurgische Freilegung des Nervus
peroneus und seiner Abgänge möglich, um nach einem die Beschwerden verur sachenden Neurom zu fahnden. Derartige neurochi rurgische Interventionen seien jedoch b ekanntermassen nicht sicher von Erfolg gekrönt. Zudem würde die patello femorale Gonarthrose-Beschwerde symp to matik auch nach einer der artigen Intervention bestehen bleiben (vgl. Arzt be richt vom 5. Februar 2019, Urk. 3/1). 3.9
Während des hängigen Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht des H.___ vom 1 7. Februar 2020 nach (Urk. 11/1). Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an neuropathischen Schmerzen am ehesten des Nervus (N.) fibularis
com munis kurz vor der Bifurkation. Dafür spreche die erfol greiche diagnostische Blo ckade des N. ischiadicus und proximal des N. fibularis
communis . Zur möglichen Objektivierung der Hypothese würden sie eine Nervensonographie veranlassen. Parallel leide der Beschwerdeführer an Kniearthrosen (links mehr als rechts), die ihn zusätzlich an einer Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit hinder ten. Aufgrund des Alters werde eine totale Knieendoprothese zum jetzigen Zeit punkt noch nicht empfohlen. Als symptomatische Therapie biete sich die Option einer (näher umschriebenen) diagnostischen Infiltration. Hierüber möchte sich der Beschwerdeführer noch beraten lassen. Aus der Sprechstunde vom 2 8. Februar 2020 berichtete Dr. A.___ dem Hausarzt (Urk. 11/2), die am linken Kniegelenk vorhandenen neuropathischen Beschwerden würden dem Beschwerdeführer keine Ruhe lassen. Die Nachtruhe sei massiv gestört. Am rechten Kniegelenk seien die Beschwerden de utlich geringer ausgeprägt. Dr. A.___ diskutierte in der Folge die Option einer operativen Neurolyse und unterstützte ansonsten die im H.___ vorgeschlagene Intervention. Zu Händen der Be schwerdegegnerin schliesst Dr. A.___ mit der Betonung, dass die geschilderten Beschwerden absolut glaubhaft und nachvollziehbar seien. Der starke neuropa thische Schmerzcharakter helfe die daraus resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit über alle Lebensbereiche zu verstehen. Der Umstand, dass nun auch zunehmend die Nachtruhe in erheblichem Masse gestört sei, schränke die mögliche n beruflich en Wiedereingliederungsmassnahmen zusätzlich ein, weshalb er um Einleitung eines Rentenverfahrens bitte. 4. 4.1
Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kniebeschwerden in seiner bisherigen schweren körperlichen Tä tigkeit als Mitarbeiter im Bereich der Formerei nicht mehr arbeitsfähig ist.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer erstmals ab dem 1 9. November 2015 vollständig arbeitsunfähig geschrieben und vom 1. März 2016 bis am 3 0. Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/16/8). Gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 3 1. Mai 2016, wonach der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit am 1. Juni 2016 wiederum vollzeitlich aufnehmen werde (Urk. 8/14/5), wies die Be schwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 3 0. Januar 2017 ab (Urk. 8/26). Nach Lage der Akten zahlte die zuständige Krankentaggeldversi cherung ab dem 2 0. Oktober 2016 gestützt auf die Rückfallsanzeige vom 2 8. Ok tober 2016 (Urk. 8/21/2) erneut Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit aus (Urk. 8/33/6). Ob zwischen dem 1. März und dem 2 0. Oktober 2016 effektiv eine vollständige Leistungsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bestan den hat (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28 Rz . 34 mit Hinweisen), scheint angesichts des Arztzeugnisses von Dr. C.___ vom 1 1. Mai 2016, wonach «zum jetzigen Zeitpunkt» eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter Einnahme von Medikamenten und physiotherapeutischer Behandlungen «eben akzeptabel» sei, jedoch unklar (Urk. 8/21/7). Hierzu ist fest zustellen, dass die Beschwerdegegnerin zwar mit Verfügung vom 3 0. Januar 2017 einen Rentenanspruch verneinte mit der Begründung, der Beschwerdeführer ar beite (vor Ablauf des Wartejahres) seit Juni 2016 wiederum vollzeitlich in seiner angestammten Tätigkeit (Urk. 8/26). Da der Beschwerdeführer sich jedenfalls in nert 30 Tagen mit Schreiben vom 3. Februar 2017 (Urk. 8/28) sinngemäss gegen die Rentenabweisung wandte, konnte die Verfügung vom 3 0. Januar 2017 - auch wenn das Schreiben nicht als Beschwerde, sondern als Neuanmeldung entgegen genommen wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen. Ob es zutrifft, dass per 2 0. Oktober 2016 erneut eine Wartezeit zu eröffnen ist, kann aber mit Blick auf das Ergebnis offengelassen werden. Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfä higkeit und deren erwerbliche Auswirkungen jedenfalls im Zeitpunkt Oktober 2017. 4.2
Am 1 8. September 2017 berichtete Dr. A.___, dass leichte körperliche Tätigkei ten mit der Möglichkeit zu wechselbelastenden Tätigkeiten voll zumutbar seien (Urk. 8/45/3). Auch Dr. D.___ hielt in der Kurzbeurteilung vom 1. Juni 2017 dafür, dass eine leichte, sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen, herumzugehen und auf Tischhöhe zu arbeiten ab sofort in einem 100%igen Pen sum möglich wäre (Urk. 8/44/10). Am 1 5. Januar 2018 führte Dr. A.___ jedoch aus, angepasste Tätigkeiten, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, welche vorzugsweise wechselbelastend durchgeführt werden könnten mit Mög lichkeit zu Pausen, teilweise Möglichkeit der Verrichtung der Arbeit im Sitzen, seien voraussichtlich ab März 2018 wieder vollschichtig möglich (Urk. 8/49). Der Chefarzt der E.___ hielt im Austrittsbericht vom 1 4. März 2018 «aktuell» eine Arbeit mit deutlich reduzierter körperlicher Belastung zwischen 50 und 100 % für denkbar (Urk. 8/62). RAD-Arzt Dr. F.___ formulierte gestützt auf die im April 2018 vorliegende medizinische Aktenlage ein Belastungsprofil und er achtete in angepasster Tätigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 10%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit für als maximal angemessen. Seine Beur teilung erfolgte indes ohne eigene Untersuchungen. Am 9. Mai 2018 erachtete Dr. A.___ zu Händen des Hausarztes eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in leichter körperlicher Arbeit für zumutbar (Urk. 8/68). Zu Händen des Beschwer deführers (unklar ob zu Händen der Arbeitslosenkasse bzw. der Regionalen Ar beitsvermittlung) hielt Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit in angepasster (hinsicht lich Funktionen detailliert umschriebener) Tätigkeit als an vier Stunden pro Tag ab 8. Juni 2018 für zumutbar (Urk. 8/73/1). In seinem neusten Arztbericht be richtete Dr. A.___ von seines Erachtens glaubhaften Dauerschmerzen, die auch zur Störung der Nachtruhe führten, wobei er hierüber auch bereits am 9. Mai 2018 berichtet hatte (vgl. Urk. 8/68) und daher unklar ist, ob eine Beschwerdezu nahme beklagt wurde bzw. vorliegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dr. A.___ widersprüchliche Angaben zum zeitlich zumutbaren Umfang einer angepassten Tätigkeit abgab und eine relevante quantitative Einschränkung infolge der geklagten Schmerzen bzw. Be schwerden nicht ausgeschlossen werden kann, zumal RAD-Arzt Dr. F.___ den erforderlichen Pausenbedarf ohne eigene Untersuchungen schätzte. Ausserdem bekundete Dr. A.___ selber Schwierigkeiten, das Ausmass der Arbeitsfähigkeit einzuschätzen (vgl. sein Bericht vom 9. Mai 2018, Urk. 8/68). Angesichts dessen, dass einzig Einschätzungen des behandelnden Arztes vorliegen und Dr. F.___ keine eigenen, umfassenden Untersuchungen tätigte sowie eine nachvollziehbare Begründung der quantitativen Leistungsfähigkeit missen liess, erscheinen weitere medizinische Abklärungen notwendig. 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4
Vorliegend bestehen widersprüchliche bzw. ungenaue Angaben nicht nur hin sichtlich der Restarbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenan spruches, sondern auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit seit November 2015, wobei unklar ist, ob hierzu weitere Unterlagen bei der zuständigen Krankentaggeldversicherung oder den behandelnden Ärzten vorhan den sind. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerde gegnerin zu weiteren Abklärungen in erster Linie medizinischer Natur, zurückzu weisen. Zur medizinischen Beurteilung sind allenfalls vorgängig weitere Aus künfte beim Arbeitgeber oder bei der zuständ igen Krankentaggeldversicherung einzuholen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1/2) kann es bei den medizinischen Abklärungen einzig darum gehen, die zumutbare Arbeits fähigkeit in qualitativer und vor allem quantitativer Hinsicht abzuklären, nicht jedoch, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt. Ob nebst den Kniebeschwerden weitere Krankheitssymptome hinzugetreten sind und der Abklärung bedürfen, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1/1), wird Sache des medizinischen Sachverständigen sein. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der (teilweise) vertretene Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Bedeutung der Streitsache ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und je einer Kopie von Urk. 11/1 und Urk. 11/2. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 6-17) und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 3 1. Mai 2016, Urk. 8/14). Von eine r
wiederher gestellten Arbeitsfähigkeit innert des Wartejahres
ausgehen d verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. No vem ber 2016, Urk. 8/23) mit Ver fügung vom 3 0. Januar 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/26). Das mit «Rechtsmittelbelehrung - Einsprache er heben» bezeichnete Schrei ben des Versicherten vom 3. Februar 2017, welches an die IV-Stelle gerichtet war (Urk. 8/28), nahm diese als Neuanmeldung entgegen (vgl. Urk. 8/29). In der Folge nahm die IV-Stelle erneut Abklärungen in erwerb licher und medizinischer Hin sicht vor, zog abermals die Akten der K rankentag geldversicherung (Urk. 8/33, Urk. 8/44) bei
und holte die aktuellen Berichte der b ehandelnden Ärzte (Urk. 8/45-46, Urk. 8/49, Urk. 8/56-59, Urk. 8/62, Urk. 8/68, Urk. 8/73 -74, Urk. 8/77, Urk. 8/89, Urk. 8/91, Urk. 8/93) sowie einen neuen IK-Auszug des Versicherten (Urk. 8/30) ein . Z ur Klärung der berufliche n
Situation fand am 1 7 . April 2018 bei der IV-Stelle erstmals ein persönliches G espräch statt (Urk. 8/95). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___
(vgl. Mitteilung vom 1 2. Juni 2018, Urk. 8/75). Da kein Trainingsplatz gefunden werden konnte, schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 1 4. November 2018 ab (Urk. 8/94). Mit der Begründung, der Versicherte sei in einer optimal leidens an gepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig, stellte die IV-Stelle de m Ver sicher ten mit Vorbescheid vom 2 0. November 2018 die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aussicht (Urk. 8/99). D agegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. De zember 2018 Einwand (Urk. 8/107) und liess eine weitere medizinische Stellung nahme zu den Akten reichen (Urk. 8/109). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 verneinte die IV- Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 8/112 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 3. Mai 2019 (U rk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Am 2 0. März 2020 (Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Behandlungsberichte ein (Urk. 11/1-2).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 (Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerde führer in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen erwirtschaften könne, weshalb er keinen An spruch auf Leis tungen habe.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Fe b ruar 2019 (Urk. 1/1) sowie ergänzend am 1 1. März 2019 (Urk. 1/2) sinngemäss geltend, aufgrund der chronischen Kniebeschwerde n sowie der intraoperativen Nervenverletzungen sei er aus serstande erwerbstätig zu sein, weshalb er An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Bei belastungsabhängigen, starken Kniegelenksschmerzen auf der rechten Seite wurde der Beschwerdeführer in der B.___ vorstellig, wo gestützt auf bild gebende Befunde bei Status nach Arthroskopie und medialer Teil meniskek tomie im Jahr 2005 ein operativer Eingriff (Arthroskopie und mediale Teil meniskek to mie und Ganglionentfernung am rechten Knie) durchgeführt wurde (vgl. Arth ro s kopiebericht vom 3. Dezember 2015, Urk. 8/17/6). Im Rahmen einer Ver laufs kontrolle bei Dr. med.
C.___, Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie F MH, habe der Beschwerdeführer auch über zunehmende Be schwer den im linken Knie berichtet (vgl. Arztber icht vom 2 4. Februar 2016, Urk. 8/16/8). Dr. C.___ diagnostizierte neben der medialbetonten Gonarthrose rechts eine Valgusgon arth rose auf der linken Seite. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ak tuell sei unter Einnahme von Medikamenten und physiotherapeutischer Be hand lung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (vgl. Arzt berichte vom 3. März 2016 [ Urk. 8/21/9], 1 1. Mai 2016 [Urk. 8/21/7]). Ferner sei der Be schwerdeführer auch wegen Wirbelsäulen proble men in rheumatologischer Be hand lung (vgl. Arzt be richt vom 2 3. Juni 2016, Urk. 8/17/4). In Folge zu nehmen der Beschwerden auf der linken Seite bei Status nach medialer Teil me niskektomie im Jahr 2006, Arth roskopie und medialer Restmen is kektomie im Juni 2011 (vgl. Arth ros kopiebericht vom 8. Juni 2011, Urk. 8/17/8) sowie radiologisch nach weis licher deutlicher me dialer Gelenkspalt verschmälerung im Sinne einer sekundären Va rus gonarthrose empfahl Dr. C.___ eine valgisierende Korrektur osteotomie . Nach diesem Eingriff sei eine Rekon va les zenz von sechs Wochen bis zur einigermassen Stabilisierung der Osteotomie an zunehmen. Anschliessend sei bis zur vollen Be lastungs fähigkeit erneut mit sechs bis acht Wochen
Arbeits unfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu rechnen (vgl. Arzt bericht vom 8. No vember 2016, Urk. 8/21/5). D er operative Eingriff erfolgte am 9. November 2016 (vgl. Ope ra tionsbericht, Urk. 8/49/15).
E. 3.2 Postoperativ habe sich ein protrahierter Verlauf mit ungenügender Verbesserung der präoperativen Arthrose-Symptomatik gezeigt. Es sei zu diffusen Rest be schwer den gekommen, so dass das Osteo synthesematerial im linken Knie früh zeitig habe entfernt werden müssen (vgl. Operationsbericht vom 9. März 2017, Urk. 8/49/13). Nach weiterhin un verändert ge klagten Kniegelenks be schwerden wurde eine Magnetresonanz tomo graphie (MRI) veranlasst. Die bild gebenden Be funde zeigten einen regel rechten post ope ra tiven Befund. Eine Zu nahme des Knor pel schadens im medialen oder lateralen femorotibialen Gelenk sei nicht nach weisbar (vgl. MRI-Befund vom 18. April 2017, Urk. 8/49/22). Dr. C.___ nahm probatorisch eine intraartikuläre Steroidinjektion vor (vgl. Arzt bericht vom 24. April 2017, Urk. 8/44/14). Dr. A.___, d er Nachfolger von Dr. C.___, konsta tierte, nach tibialer
Valgisationsosteotomie bei Gonarthrose seien protrahierte Ver läufe nicht ungewöhnlich. Dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeit punkt seine schwere körperliche Tätigkeit noch nicht wieder habe aufnehmen können, sei ebenfalls nicht ungewöhnlich. Die Beinach se s e i durch den operativen Eingriff auf eine neutrale Achse korrigiert worden, eine Überkorrektur in den Valgus sei nicht erfolgt. Dr. A.___ empfahl eine intra artikuläre Infiltra tions be handlung mit ACP/Hyaluronsäure im Wechsel, wodurch sich oft eine rasche und langanhaltende Beschwerdelinderung erzielen lasse (vgl. Arzt bericht vom 15. Mai 2017, Urk. 8/44/11). Im Rahmen einer durch die Kran ken taggeld ver siche rung veranlasste n spezialärztliche n Untersuchung durch Dr. med.
D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, wurde, infolge des ge klag ten Klammergefühls im linken Knie sowie der Hypo sensibilität im linken Unter schenkel, der Verdacht auf eine intraoperative Nerven läsion geäussert und eine neurologische Abklärung empfohlen (vgl. Kurz be urteilung vom 1. Juni 2017, Urk. 8/44/6-10).
E. 3.3 Dr. A.___ berichtete am 1 8. Juli 2017, dass im Rahmen einer neurologisch en Beurteilung eine Neurapraxie des Nervus
peroneus festgestellt worden sei . Die Prog nose einer Nervenregeneration sei jedoch zumeist gut (vgl. Arztbericht vom 1 8. Juli 2017, Urk. 8/49/9). Während einer Verlaufskontrolle
im August 2017 habe der Beschwerdeführer über zunehmende Ruhe- und Nachtschmerzen an bei den Kniegelenken berichtet. Auch das rechte Kniegelenk hätte sich wieder ver schlechtert. Hier sei vorüber gehend durch die ACP-Infiltrationstherapie eine deut liche Besserung eingetreten. Dr. A.___
be richtete, die konservativen Arthro setherapien seien auszuschöpfen. Bei ungenüg en dem Ansprechen wäre linksseitig eine Knieprothesenimplantation zu diskutieren, wobei hierdurch eine voll ständige Wiederherstellung der Leis tungs fähigkeit im Beruf nicht zu er warten sei. Auf der rechten Seite könne noch einmal arthroskopisch vor ge gangen wer den. Ende Au gust 2017 sei überdies ein Arbeits versuch in der bisherigen Tätigkeit geplant, zunächst halbtags. Langfristig sei mindestens mit einer 20% igen Leis tungs ein busse für schwere körperliche Tä tig keiten zu rechnen . In einer leichten körperli chen Tätigkeit mit der Möglichkeit zu wechsel belas ten den Tätig keiten sei der Be schwerdeführer aktuell voll arbeits fähig (vgl. Arztberichte vom 1 8. August 2017 [ Urk. 8/49/11], 1 8. September 2017 [ Urk. 8/45]).
E. 3.4 Da die konservativen Behandlungsmassnahmen mit Physiotherapie, Bandagen-Versorgung und Infiltrationsbehandlung keine ausreichende Schmerzlinderung gebracht habe, wurde im Oktober 2017 auf der rechten Seite eine erneute Knie gelenksarthroskopie mit Innenmeniskus-Nachresektion, Ganglionzysten -Ent fer nung und retropatellärer Knorpelglättung durchgeführt (vgl. Arthroskopie bericht vom 2 6. Oktober 2017, Urk. 8/49/17). Bei beidseitigen Patellofemoral arthrosen empfahl Dr. A.___ eine stationäre muskuloskelettale
Rehabilitation (vgl. Arzt ber icht vom 1 5. Januar 2018, Urk.
E. 3.5 Aufgrund der Beschwerdepersistenz erfolgte ein erneutes MRI beider Kniegelenke (vgl. MRI-Befund vom 23. März 2018, Urk. 8/58). Hierbei hätten sekundäre Osteo nekrosen oder ein Knochenmarksödem-Syndrom ausgeschlossen werden können. Die chondromalatischen Veränderungen patellofemoral schienen im Aspekt je doch eher zuzunehmen. Die Arthrose-Problematik führe zu einer erheblichen Ein schränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit für schwere und mittel schwere körperliche Berufe. Langfristig sei aufgrund der beidseitigen fortge schrittenen Patellofemoralarthrosen mit einer dauerhaften Invalidität im angestammten Beruf zu rechnen (vgl. Arztbericht vom 10. April 2018, Urk. 8/57). Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ im Bericht vom 6. April 2018 (Urk. 8/56/4) aus, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage ma ximal 4 Stunden pro Tag. Wechselbelastende Tätigkeiten, vorwiegend sitzende Tätig keiten an einem Schonplatz mit der Möglichkeit, immer wieder die Position zu wechseln, Teile der Arbeit im Stehen zu verrichten, die Knie ausstrecken zu können sowie zwischendurch erforderliche Pausen zu machen, wären vollum fänglich möglich. Es bestehe eine vermin derte Leistungsfähigkeit von 20 %. Im Bericht vom 9. Mai 2018 (Urk. 8/68) führte Dr. A.___ aus, leichte körperliche Tätigkeiten mit maximal kurzfristig mittelschweren körperlichen Tätigkeiten seien bis zu einem gewissen Stundenmass (50 %) leidensgerecht. Zudem müsse eine Wechselbelastung gegeben sein mit der Möglichkeit, Arbeitsanteil stehend oder sitzend durchführen zu können. Für leichte körperliche Tätigkeiten sowie einfache Bürotätigkeiten sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Gegenüber dem Hausarzt berichtete Dr. A.___ (Bericht vom 1 6. August 2018, Urk. 8/89), es be stehe bei zunehmend sozialer (finanzieller) Angespanntheit eine unverändert schwierige Situation, da formal eine Erwerbsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der beidseitigen Gonarthrosen bestehe. Theoretisch wären einfache Bürotätigkeiten und leichte körperliche Arbeiten auf einem abstrakten Arbeitsmarkt zwar vollschichtig möglich, das Qualifikationsprofil des Beschwer deführers lasse eine erfolgreiche Arbeitsplatzsuche in einem derartigen Berufsbild jedoch unrealistisch erscheinen. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien si cherlich teilweise noch zuzumuten, jedoch stark in Abhängigkeit des konkreten Arbeitsplatzprofils. Dies mache eine pauschale ärztliche Attestierung der Arbeits fähigkeit etwas schwierig. De facto seien repetitive kniebelastende Tätigkeiten, Tätigkeiten, welche ein ständiges Hinknien sowie unter Beinbelastung das Heben, Tragen und Bewegen von schweren und mittelschweren Lasten erforderten, gar nicht oder nur eingeschränkt möglich. Hingegen könnten wechselbelastend e Tä tigkeiten mit mittelschwerer Arbeitstätigkeit der oberen Extremitäten (z.B. leichte Fabriktätigkeiten) durchaus noch in einem leidensgerechten Arbeitsumfeld teil schichtig oder vollschichtig verrichtet werden.
E. 3.6 Gestützt auf diese Aktenlage formulierte Dr. med. F.___, Facharzt für Or thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 1 6. April 2018 ein entsprechendes Belastungsprofil (Urk. 8/95 S. 4f.). Danach seien dem Beschwerdeführer körper lich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniebelastende Zwangshal tungen (Bücken, Hocken, Knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, unter Vermeidung von andauernden Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteex positionen, zumutbar. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zog Dr. F.___ eine maximale 10%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit in Betracht. 3. 7
Zur Einholung einer Zweitmeinung begab sich der Beschwerdeführer im Juni 2018 in die G.___ . Die Ärzte des G.___
empfahlen erneut die diagnostisch/therapeutische Infiltration beidseits mit genauer Dokumentation des Schmerzansprechens postinterventionell . Langfristig sei vermutlich eine Knie totalendoprothese beidseitig in Erwägung zu ziehen, wobei eine körperlich belastende Tätigkeit oder auch kniende Tätigkeiten nicht mehr möglich sein wür den (vgl. Arztbericht vom 2 1. Juni 2018, Urk. 8/77). Dr. A.___ beurteilte aus orthopädischer Sicht die konservativen Behandlungsmassnahmen als weitgehend ausgeschöpft. Es stelle sich jedoch die Frage einer isolierten patellofemoralen Pro these (vgl. Arztbericht vom 1 6. August 2018, Urk. 8/89). Eine solche er ach te ten die Ärzte des G.___ hingegen als nicht sinnvoll . Aufgrund des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers sei auch keine Indikation für eine knie en do prothetische Versorgung gegeben (vgl. Arztberic ht vom 2 1. September 2018, Urk. 8/93). Diese Einschätzung teilte Dr. A.___ in seinem Arztbericht vom 11.
Ok tober 2018 (Urk. 8/91) und führte aus, funktionell seien die beidseitigen Pan gonarthrosen erheblich limitierend, wobei linksseitig noch eine neuro pathi sche Schmerzkomponente bei intraoperativen Nervus
peroneus
superficialis Lä sion im Rahmen der closing
wedge Umstellungsost e otomie hinzukomme. Dies be züglich habe noch kein wirksames Therapiekonzept entwickelt werden können. Die Situation sei verfahren. Primär solle die schmerztherapeutis che Be handlung optimiert werden. Dr. A.___
veranlasste die Vorstellung bei einem Schmerz spe zialisten. Ferner werde dem Beschwerdeführer eine psychologisch be gleitende Therapie empfoh len (vgl. Arztbericht vom 1 4. Dezember 2018, Urk. 8/109). 3.
E. 3.9 Während des hängigen Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht des H.___ vom 1 7. Februar 2020 nach (Urk. 11/1). Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an neuropathischen Schmerzen am ehesten des Nervus (N.) fibularis
com munis kurz vor der Bifurkation. Dafür spreche die erfol greiche diagnostische Blo ckade des N. ischiadicus und proximal des N. fibularis
communis . Zur möglichen Objektivierung der Hypothese würden sie eine Nervensonographie veranlassen. Parallel leide der Beschwerdeführer an Kniearthrosen (links mehr als rechts), die ihn zusätzlich an einer Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit hinder ten. Aufgrund des Alters werde eine totale Knieendoprothese zum jetzigen Zeit punkt noch nicht empfohlen. Als symptomatische Therapie biete sich die Option einer (näher umschriebenen) diagnostischen Infiltration. Hierüber möchte sich der Beschwerdeführer noch beraten lassen. Aus der Sprechstunde vom 2 8. Februar 2020 berichtete Dr. A.___ dem Hausarzt (Urk. 11/2), die am linken Kniegelenk vorhandenen neuropathischen Beschwerden würden dem Beschwerdeführer keine Ruhe lassen. Die Nachtruhe sei massiv gestört. Am rechten Kniegelenk seien die Beschwerden de utlich geringer ausgeprägt. Dr. A.___ diskutierte in der Folge die Option einer operativen Neurolyse und unterstützte ansonsten die im H.___ vorgeschlagene Intervention. Zu Händen der Be schwerdegegnerin schliesst Dr. A.___ mit der Betonung, dass die geschilderten Beschwerden absolut glaubhaft und nachvollziehbar seien. Der starke neuropa thische Schmerzcharakter helfe die daraus resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit über alle Lebensbereiche zu verstehen. Der Umstand, dass nun auch zunehmend die Nachtruhe in erheblichem Masse gestört sei, schränke die mögliche n beruflich en Wiedereingliederungsmassnahmen zusätzlich ein, weshalb er um Einleitung eines Rentenverfahrens bitte. 4. 4.1
Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kniebeschwerden in seiner bisherigen schweren körperlichen Tä tigkeit als Mitarbeiter im Bereich der Formerei nicht mehr arbeitsfähig ist.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer erstmals ab dem 1 9. November 2015 vollständig arbeitsunfähig geschrieben und vom 1. März 2016 bis am 3 0. Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/16/8). Gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 3 1. Mai 2016, wonach der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit am 1. Juni 2016 wiederum vollzeitlich aufnehmen werde (Urk. 8/14/5), wies die Be schwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 3 0. Januar 2017 ab (Urk. 8/26). Nach Lage der Akten zahlte die zuständige Krankentaggeldversi cherung ab dem 2 0. Oktober 2016 gestützt auf die Rückfallsanzeige vom 2 8. Ok tober 2016 (Urk. 8/21/2) erneut Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit aus (Urk. 8/33/6). Ob zwischen dem 1. März und dem 2 0. Oktober 2016 effektiv eine vollständige Leistungsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bestan den hat (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28 Rz . 34 mit Hinweisen), scheint angesichts des Arztzeugnisses von Dr. C.___ vom 1 1. Mai 2016, wonach «zum jetzigen Zeitpunkt» eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter Einnahme von Medikamenten und physiotherapeutischer Behandlungen «eben akzeptabel» sei, jedoch unklar (Urk. 8/21/7). Hierzu ist fest zustellen, dass die Beschwerdegegnerin zwar mit Verfügung vom 3 0. Januar 2017 einen Rentenanspruch verneinte mit der Begründung, der Beschwerdeführer ar beite (vor Ablauf des Wartejahres) seit Juni 2016 wiederum vollzeitlich in seiner angestammten Tätigkeit (Urk. 8/26). Da der Beschwerdeführer sich jedenfalls in nert 30 Tagen mit Schreiben vom 3. Februar 2017 (Urk. 8/28) sinngemäss gegen die Rentenabweisung wandte, konnte die Verfügung vom 3 0. Januar 2017 - auch wenn das Schreiben nicht als Beschwerde, sondern als Neuanmeldung entgegen genommen wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen. Ob es zutrifft, dass per 2 0. Oktober 2016 erneut eine Wartezeit zu eröffnen ist, kann aber mit Blick auf das Ergebnis offengelassen werden. Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfä higkeit und deren erwerbliche Auswirkungen jedenfalls im Zeitpunkt Oktober 2017. 4.2
Am 1 8. September 2017 berichtete Dr. A.___, dass leichte körperliche Tätigkei ten mit der Möglichkeit zu wechselbelastenden Tätigkeiten voll zumutbar seien (Urk. 8/45/3). Auch Dr. D.___ hielt in der Kurzbeurteilung vom 1. Juni 2017 dafür, dass eine leichte, sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen, herumzugehen und auf Tischhöhe zu arbeiten ab sofort in einem 100%igen Pen sum möglich wäre (Urk. 8/44/10). Am 1 5. Januar 2018 führte Dr. A.___ jedoch aus, angepasste Tätigkeiten, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, welche vorzugsweise wechselbelastend durchgeführt werden könnten mit Mög lichkeit zu Pausen, teilweise Möglichkeit der Verrichtung der Arbeit im Sitzen, seien voraussichtlich ab März 2018 wieder vollschichtig möglich (Urk. 8/49). Der Chefarzt der E.___ hielt im Austrittsbericht vom 1 4. März 2018 «aktuell» eine Arbeit mit deutlich reduzierter körperlicher Belastung zwischen 50 und 100 % für denkbar (Urk. 8/62). RAD-Arzt Dr. F.___ formulierte gestützt auf die im April 2018 vorliegende medizinische Aktenlage ein Belastungsprofil und er achtete in angepasster Tätigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 10%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit für als maximal angemessen. Seine Beur teilung erfolgte indes ohne eigene Untersuchungen. Am 9. Mai 2018 erachtete Dr. A.___ zu Händen des Hausarztes eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in leichter körperlicher Arbeit für zumutbar (Urk. 8/68). Zu Händen des Beschwer deführers (unklar ob zu Händen der Arbeitslosenkasse bzw. der Regionalen Ar beitsvermittlung) hielt Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit in angepasster (hinsicht lich Funktionen detailliert umschriebener) Tätigkeit als an vier Stunden pro Tag ab 8. Juni 2018 für zumutbar (Urk. 8/73/1). In seinem neusten Arztbericht be richtete Dr. A.___ von seines Erachtens glaubhaften Dauerschmerzen, die auch zur Störung der Nachtruhe führten, wobei er hierüber auch bereits am 9. Mai 2018 berichtet hatte (vgl. Urk. 8/68) und daher unklar ist, ob eine Beschwerdezu nahme beklagt wurde bzw. vorliegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dr. A.___ widersprüchliche Angaben zum zeitlich zumutbaren Umfang einer angepassten Tätigkeit abgab und eine relevante quantitative Einschränkung infolge der geklagten Schmerzen bzw. Be schwerden nicht ausgeschlossen werden kann, zumal RAD-Arzt Dr. F.___ den erforderlichen Pausenbedarf ohne eigene Untersuchungen schätzte. Ausserdem bekundete Dr. A.___ selber Schwierigkeiten, das Ausmass der Arbeitsfähigkeit einzuschätzen (vgl. sein Bericht vom 9. Mai 2018, Urk. 8/68). Angesichts dessen, dass einzig Einschätzungen des behandelnden Arztes vorliegen und Dr. F.___ keine eigenen, umfassenden Untersuchungen tätigte sowie eine nachvollziehbare Begründung der quantitativen Leistungsfähigkeit missen liess, erscheinen weitere medizinische Abklärungen notwendig. 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4
Vorliegend bestehen widersprüchliche bzw. ungenaue Angaben nicht nur hin sichtlich der Restarbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenan spruches, sondern auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit seit November 2015, wobei unklar ist, ob hierzu weitere Unterlagen bei der zuständigen Krankentaggeldversicherung oder den behandelnden Ärzten vorhan den sind. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerde gegnerin zu weiteren Abklärungen in erster Linie medizinischer Natur, zurückzu weisen. Zur medizinischen Beurteilung sind allenfalls vorgängig weitere Aus künfte beim Arbeitgeber oder bei der zuständ igen Krankentaggeldversicherung einzuholen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1/2) kann es bei den medizinischen Abklärungen einzig darum gehen, die zumutbare Arbeits fähigkeit in qualitativer und vor allem quantitativer Hinsicht abzuklären, nicht jedoch, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt. Ob nebst den Kniebeschwerden weitere Krankheitssymptome hinzugetreten sind und der Abklärung bedürfen, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1/1), wird Sache des medizinischen Sachverständigen sein. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der (teilweise) vertretene Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Bedeutung der Streitsache ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und je einer Kopie von Urk. 11/1 und Urk. 11/2. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Nach erfolgter Schmerztherapie wurde der Beschwerdeführer zur Hyaluronsäure-Infiltration erneut bei Dr. A.___ vorstellig. Er habe über eine unveränderte Be schwerdesituation berichtet. Der Schmerztherapeut habe ihn nur beraten und eine Therapie mit Salben und Pflastern versucht, was ihm nicht helfe. Er wünsche sich eine Geräteuntersuchung zur genauen Diagnostik . Dr. A.___ konstatierte, d ie intraoperative Nervus
peroneus
superficialis Läsion auf der linken Seite sei the rapeutisch nur schwer zu behandeln. Eine apparative Diagnostikmethode, wie es sich der Beschwerdeführer wünsche, sei nur eingeschränkt möglich und ver mut lich therapeutisch ohne weitere Konse quenz. Theoretisch sei zwar eine neuro chi rurgische Freilegung des Nervus
peroneus und seiner Abgänge möglich, um nach einem die Beschwerden verur sachenden Neurom zu fahnden. Derartige neurochi rurgische Interventionen seien jedoch b ekanntermassen nicht sicher von Erfolg gekrönt. Zudem würde die patello femorale Gonarthrose-Beschwerde symp to matik auch nach einer der artigen Intervention bestehen bleiben (vgl. Arzt be richt vom 5. Februar 2019, Urk. 3/1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00253
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 5. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, war von September 2002 bis Ende Januar 2018 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiter in der Formerei in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 8/14, Urk. 8/ 53, Urk. 8/95 S. 7).
Am 1 5. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen in den Knien beidseits zum Bezug von Leistungen der Inva liden versiche rung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zini scher Hinsicht vor. Sie zog wiederholt die Akten de r Kranken tag geldversicherung (Urk. 8/4-5, Urk. 8/21) bei, holte einen A usz ug aus dem In dividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/ 11) ein, nahm die Bericht e
der behandeln den Ärzte zu den Akten (Urk. 8/ 1 6-17) und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 3 1. Mai 2016, Urk. 8/14). Von eine r
wiederher gestellten Arbeitsfähigkeit innert des Wartejahres
ausgehen d verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. No vem ber 2016, Urk. 8/23) mit Ver fügung vom 3 0. Januar 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/26). Das mit «Rechtsmittelbelehrung - Einsprache er heben» bezeichnete Schrei ben des Versicherten vom 3. Februar 2017, welches an die IV-Stelle gerichtet war (Urk. 8/28), nahm diese als Neuanmeldung entgegen (vgl. Urk. 8/29). In der Folge nahm die IV-Stelle erneut Abklärungen in erwerb licher und medizinischer Hin sicht vor, zog abermals die Akten der K rankentag geldversicherung (Urk. 8/33, Urk. 8/44) bei
und holte die aktuellen Berichte der b ehandelnden Ärzte (Urk. 8/45-46, Urk. 8/49, Urk. 8/56-59, Urk. 8/62, Urk. 8/68, Urk. 8/73 -74, Urk. 8/77, Urk. 8/89, Urk. 8/91, Urk. 8/93) sowie einen neuen IK-Auszug des Versicherten (Urk. 8/30) ein . Z ur Klärung der berufliche n
Situation fand am 1 7 . April 2018 bei der IV-Stelle erstmals ein persönliches G espräch statt (Urk. 8/95). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___
(vgl. Mitteilung vom 1 2. Juni 2018, Urk. 8/75). Da kein Trainingsplatz gefunden werden konnte, schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 1 4. November 2018 ab (Urk. 8/94). Mit der Begründung, der Versicherte sei in einer optimal leidens an gepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig, stellte die IV-Stelle de m Ver sicher ten mit Vorbescheid vom 2 0. November 2018 die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aussicht (Urk. 8/99). D agegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. De zember 2018 Einwand (Urk. 8/107) und liess eine weitere medizinische Stellung nahme zu den Akten reichen (Urk. 8/109). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 verneinte die IV- Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 8/112 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Februar 2019 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1/1) und liess den Arztbericht von Dr. med.
A.___, Facharzt für Orthopädie FMH, vom 5. Februar 2019 zu den Akten reichen (Urk.
3/1) . Mit Schreiben vom 1 1. März 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Ver sicherten die IV-Stelle um Weiterleitung der Beschwerde ans Sozial ver siche rungsgericht (Urk. 1/2). Die IV-Stelle leitete die Eingabe mit Schreiben vom 1. April 2019 (Urk. 4) an das hiesige Gericht weiter. Der Be schwerdeführer be an tragte in seiner Beschwerde (Urk. 1 /1, Urk. 1/2) sinngemäss die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 sowie
eine umfassende medi zi nische Abklärung und die Ausrichtung einer Invalidenrente .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2019 (U rk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Am 2 0. März 2020 (Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Behandlungsberichte ein (Urk. 11/1-2). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Januar 2019 (Urk.
2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerde führer in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen erwirtschaften könne, weshalb er keinen An spruch auf Leis tungen habe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Fe b ruar 2019 (Urk. 1/1) sowie ergänzend am 1 1. März 2019 (Urk. 1/2) sinngemäss geltend, aufgrund der chronischen Kniebeschwerde n sowie der intraoperativen Nervenverletzungen sei er aus serstande erwerbstätig zu sein, weshalb er An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. 3. 3.1
Bei belastungsabhängigen, starken Kniegelenksschmerzen auf der rechten Seite wurde der Beschwerdeführer in der B.___ vorstellig, wo gestützt auf bild gebende Befunde bei Status nach Arthroskopie und medialer Teil meniskek tomie im Jahr 2005 ein operativer Eingriff (Arthroskopie und mediale Teil meniskek to mie und Ganglionentfernung am rechten Knie) durchgeführt wurde (vgl. Arth ro s kopiebericht vom 3. Dezember 2015, Urk. 8/17/6). Im Rahmen einer Ver laufs kontrolle bei Dr. med.
C.___, Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie F MH, habe der Beschwerdeführer auch über zunehmende Be schwer den im linken Knie berichtet (vgl. Arztber icht vom 2 4. Februar 2016, Urk. 8/16/8). Dr. C.___ diagnostizierte neben der medialbetonten Gonarthrose rechts eine Valgusgon arth rose auf der linken Seite. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ak tuell sei unter Einnahme von Medikamenten und physiotherapeutischer Be hand lung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (vgl. Arzt berichte vom 3. März 2016 [ Urk. 8/21/9], 1 1. Mai 2016 [Urk. 8/21/7]). Ferner sei der Be schwerdeführer auch wegen Wirbelsäulen proble men in rheumatologischer Be hand lung (vgl. Arzt be richt vom 2 3. Juni 2016, Urk. 8/17/4). In Folge zu nehmen der Beschwerden auf der linken Seite bei Status nach medialer Teil me niskektomie im Jahr 2006, Arth roskopie und medialer Restmen is kektomie im Juni 2011 (vgl. Arth ros kopiebericht vom 8. Juni 2011, Urk. 8/17/8) sowie radiologisch nach weis licher deutlicher me dialer Gelenkspalt verschmälerung im Sinne einer sekundären Va rus gonarthrose empfahl Dr. C.___ eine valgisierende Korrektur osteotomie . Nach diesem Eingriff sei eine Rekon va les zenz von sechs Wochen bis zur einigermassen Stabilisierung der Osteotomie an zunehmen. Anschliessend sei bis zur vollen Be lastungs fähigkeit erneut mit sechs bis acht Wochen
Arbeits unfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit zu rechnen (vgl. Arzt bericht vom 8. No vember 2016, Urk. 8/21/5). D er operative Eingriff erfolgte am 9. November 2016 (vgl. Ope ra tionsbericht, Urk. 8/49/15). 3.2
Postoperativ habe sich ein protrahierter Verlauf mit ungenügender Verbesserung der präoperativen Arthrose-Symptomatik gezeigt. Es sei zu diffusen Rest be schwer den gekommen, so dass das Osteo synthesematerial im linken Knie früh zeitig habe entfernt werden müssen (vgl. Operationsbericht vom 9. März 2017, Urk. 8/49/13). Nach weiterhin un verändert ge klagten Kniegelenks be schwerden wurde eine Magnetresonanz tomo graphie (MRI) veranlasst. Die bild gebenden Be funde zeigten einen regel rechten post ope ra tiven Befund. Eine Zu nahme des Knor pel schadens im medialen oder lateralen femorotibialen Gelenk sei nicht nach weisbar (vgl. MRI-Befund vom 18. April 2017, Urk. 8/49/22). Dr. C.___ nahm probatorisch eine intraartikuläre Steroidinjektion vor (vgl. Arzt bericht vom 24. April 2017, Urk. 8/44/14). Dr. A.___, d er Nachfolger von Dr. C.___, konsta tierte, nach tibialer
Valgisationsosteotomie bei Gonarthrose seien protrahierte Ver läufe nicht ungewöhnlich. Dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeit punkt seine schwere körperliche Tätigkeit noch nicht wieder habe aufnehmen können, sei ebenfalls nicht ungewöhnlich. Die Beinach se s e i durch den operativen Eingriff auf eine neutrale Achse korrigiert worden, eine Überkorrektur in den Valgus sei nicht erfolgt. Dr. A.___ empfahl eine intra artikuläre Infiltra tions be handlung mit ACP/Hyaluronsäure im Wechsel, wodurch sich oft eine rasche und langanhaltende Beschwerdelinderung erzielen lasse (vgl. Arzt bericht vom 15. Mai 2017, Urk. 8/44/11). Im Rahmen einer durch die Kran ken taggeld ver siche rung veranlasste n spezialärztliche n Untersuchung durch Dr. med.
D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, wurde, infolge des ge klag ten Klammergefühls im linken Knie sowie der Hypo sensibilität im linken Unter schenkel, der Verdacht auf eine intraoperative Nerven läsion geäussert und eine neurologische Abklärung empfohlen (vgl. Kurz be urteilung vom 1. Juni 2017, Urk. 8/44/6-10). 3.3
Dr. A.___ berichtete am 1 8. Juli 2017, dass im Rahmen einer neurologisch en Beurteilung eine Neurapraxie des Nervus
peroneus festgestellt worden sei . Die Prog nose einer Nervenregeneration sei jedoch zumeist gut (vgl. Arztbericht vom 1 8. Juli 2017, Urk. 8/49/9). Während einer Verlaufskontrolle
im August 2017 habe der Beschwerdeführer über zunehmende Ruhe- und Nachtschmerzen an bei den Kniegelenken berichtet. Auch das rechte Kniegelenk hätte sich wieder ver schlechtert. Hier sei vorüber gehend durch die ACP-Infiltrationstherapie eine deut liche Besserung eingetreten. Dr. A.___
be richtete, die konservativen Arthro setherapien seien auszuschöpfen. Bei ungenüg en dem Ansprechen wäre linksseitig eine Knieprothesenimplantation zu diskutieren, wobei hierdurch eine voll ständige Wiederherstellung der Leis tungs fähigkeit im Beruf nicht zu er warten sei. Auf der rechten Seite könne noch einmal arthroskopisch vor ge gangen wer den. Ende Au gust 2017 sei überdies ein Arbeits versuch in der bisherigen Tätigkeit geplant, zunächst halbtags. Langfristig sei mindestens mit einer 20% igen Leis tungs ein busse für schwere körperliche Tä tig keiten zu rechnen . In einer leichten körperli chen Tätigkeit mit der Möglichkeit zu wechsel belas ten den Tätig keiten sei der Be schwerdeführer aktuell voll arbeits fähig (vgl. Arztberichte vom 1 8. August 2017 [ Urk. 8/49/11], 1 8. September 2017 [ Urk. 8/45]). 3.4
Da die konservativen Behandlungsmassnahmen mit Physiotherapie, Bandagen-Versorgung und Infiltrationsbehandlung keine ausreichende Schmerzlinderung gebracht habe, wurde im Oktober 2017 auf der rechten Seite eine erneute Knie gelenksarthroskopie mit Innenmeniskus-Nachresektion, Ganglionzysten -Ent fer nung und retropatellärer Knorpelglättung durchgeführt (vgl. Arthroskopie bericht vom 2 6. Oktober 2017, Urk. 8/49/17). Bei beidseitigen Patellofemoral arthrosen empfahl Dr. A.___ eine stationäre muskuloskelettale
Rehabilitation (vgl. Arzt ber icht vom 1 5. Januar 2018, Urk. 8 /49/4). In der Folge war der Beschwerdeführer vom 1. bis 1 4. März 2018 in der E.___ in stationärer Behandlung (vgl. Arztbericht vom 1 4. März 2018, Urk. 8/62 /1). Der dortige Chefa rzt hielt fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei langfristig, unab hängig von noch durch zuführenden Eingriffen, nur noch für leichte Arbeiten im körperlichen Be reich möglich. Aktuell sei eine Arbeit mit deutlich reduzierter körperlicher Belas tung zwischen 50 bis 100 % denkbar. 3.5
Aufgrund der Beschwerdepersistenz erfolgte ein erneutes MRI beider Kniegelenke (vgl. MRI-Befund vom 23. März 2018, Urk. 8/58). Hierbei hätten sekundäre Osteo nekrosen oder ein Knochenmarksödem-Syndrom ausgeschlossen werden können. Die chondromalatischen Veränderungen patellofemoral schienen im Aspekt je doch eher zuzunehmen. Die Arthrose-Problematik führe zu einer erheblichen Ein schränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit für schwere und mittel schwere körperliche Berufe. Langfristig sei aufgrund der beidseitigen fortge schrittenen Patellofemoralarthrosen mit einer dauerhaften Invalidität im angestammten Beruf zu rechnen (vgl. Arztbericht vom 10. April 2018, Urk. 8/57). Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ im Bericht vom 6. April 2018 (Urk. 8/56/4) aus, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage ma ximal 4 Stunden pro Tag. Wechselbelastende Tätigkeiten, vorwiegend sitzende Tätig keiten an einem Schonplatz mit der Möglichkeit, immer wieder die Position zu wechseln, Teile der Arbeit im Stehen zu verrichten, die Knie ausstrecken zu können sowie zwischendurch erforderliche Pausen zu machen, wären vollum fänglich möglich. Es bestehe eine vermin derte Leistungsfähigkeit von 20 %. Im Bericht vom 9. Mai 2018 (Urk. 8/68) führte Dr. A.___ aus, leichte körperliche Tätigkeiten mit maximal kurzfristig mittelschweren körperlichen Tätigkeiten seien bis zu einem gewissen Stundenmass (50 %) leidensgerecht. Zudem müsse eine Wechselbelastung gegeben sein mit der Möglichkeit, Arbeitsanteil stehend oder sitzend durchführen zu können. Für leichte körperliche Tätigkeiten sowie einfache Bürotätigkeiten sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Gegenüber dem Hausarzt berichtete Dr. A.___ (Bericht vom 1 6. August 2018, Urk. 8/89), es be stehe bei zunehmend sozialer (finanzieller) Angespanntheit eine unverändert schwierige Situation, da formal eine Erwerbsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der beidseitigen Gonarthrosen bestehe. Theoretisch wären einfache Bürotätigkeiten und leichte körperliche Arbeiten auf einem abstrakten Arbeitsmarkt zwar vollschichtig möglich, das Qualifikationsprofil des Beschwer deführers lasse eine erfolgreiche Arbeitsplatzsuche in einem derartigen Berufsbild jedoch unrealistisch erscheinen. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien si cherlich teilweise noch zuzumuten, jedoch stark in Abhängigkeit des konkreten Arbeitsplatzprofils. Dies mache eine pauschale ärztliche Attestierung der Arbeits fähigkeit etwas schwierig. De facto seien repetitive kniebelastende Tätigkeiten, Tätigkeiten, welche ein ständiges Hinknien sowie unter Beinbelastung das Heben, Tragen und Bewegen von schweren und mittelschweren Lasten erforderten, gar nicht oder nur eingeschränkt möglich. Hingegen könnten wechselbelastend e Tä tigkeiten mit mittelschwerer Arbeitstätigkeit der oberen Extremitäten (z.B. leichte Fabriktätigkeiten) durchaus noch in einem leidensgerechten Arbeitsumfeld teil schichtig oder vollschichtig verrichtet werden. 3.6
Gestützt auf diese Aktenlage formulierte Dr. med. F.___, Facharzt für Or thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 1 6. April 2018 ein entsprechendes Belastungsprofil (Urk. 8/95 S. 4f.). Danach seien dem Beschwerdeführer körper lich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniebelastende Zwangshal tungen (Bücken, Hocken, Knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, unter Vermeidung von andauernden Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteex positionen, zumutbar. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zog Dr. F.___ eine maximale 10%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit in Betracht. 3. 7
Zur Einholung einer Zweitmeinung begab sich der Beschwerdeführer im Juni 2018 in die G.___ . Die Ärzte des G.___
empfahlen erneut die diagnostisch/therapeutische Infiltration beidseits mit genauer Dokumentation des Schmerzansprechens postinterventionell . Langfristig sei vermutlich eine Knie totalendoprothese beidseitig in Erwägung zu ziehen, wobei eine körperlich belastende Tätigkeit oder auch kniende Tätigkeiten nicht mehr möglich sein wür den (vgl. Arztbericht vom 2 1. Juni 2018, Urk. 8/77). Dr. A.___ beurteilte aus orthopädischer Sicht die konservativen Behandlungsmassnahmen als weitgehend ausgeschöpft. Es stelle sich jedoch die Frage einer isolierten patellofemoralen Pro these (vgl. Arztbericht vom 1 6. August 2018, Urk. 8/89). Eine solche er ach te ten die Ärzte des G.___ hingegen als nicht sinnvoll . Aufgrund des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers sei auch keine Indikation für eine knie en do prothetische Versorgung gegeben (vgl. Arztberic ht vom 2 1. September 2018, Urk. 8/93). Diese Einschätzung teilte Dr. A.___ in seinem Arztbericht vom 11.
Ok tober 2018 (Urk. 8/91) und führte aus, funktionell seien die beidseitigen Pan gonarthrosen erheblich limitierend, wobei linksseitig noch eine neuro pathi sche Schmerzkomponente bei intraoperativen Nervus
peroneus
superficialis Lä sion im Rahmen der closing
wedge Umstellungsost e otomie hinzukomme. Dies be züglich habe noch kein wirksames Therapiekonzept entwickelt werden können. Die Situation sei verfahren. Primär solle die schmerztherapeutis che Be handlung optimiert werden. Dr. A.___
veranlasste die Vorstellung bei einem Schmerz spe zialisten. Ferner werde dem Beschwerdeführer eine psychologisch be gleitende Therapie empfoh len (vgl. Arztbericht vom 1 4. Dezember 2018, Urk. 8/109). 3. 8
Nach erfolgter Schmerztherapie wurde der Beschwerdeführer zur Hyaluronsäure-Infiltration erneut bei Dr. A.___ vorstellig. Er habe über eine unveränderte Be schwerdesituation berichtet. Der Schmerztherapeut habe ihn nur beraten und eine Therapie mit Salben und Pflastern versucht, was ihm nicht helfe. Er wünsche sich eine Geräteuntersuchung zur genauen Diagnostik . Dr. A.___ konstatierte, d ie intraoperative Nervus
peroneus
superficialis Läsion auf der linken Seite sei the rapeutisch nur schwer zu behandeln. Eine apparative Diagnostikmethode, wie es sich der Beschwerdeführer wünsche, sei nur eingeschränkt möglich und ver mut lich therapeutisch ohne weitere Konse quenz. Theoretisch sei zwar eine neuro chi rurgische Freilegung des Nervus
peroneus und seiner Abgänge möglich, um nach einem die Beschwerden verur sachenden Neurom zu fahnden. Derartige neurochi rurgische Interventionen seien jedoch b ekanntermassen nicht sicher von Erfolg gekrönt. Zudem würde die patello femorale Gonarthrose-Beschwerde symp to matik auch nach einer der artigen Intervention bestehen bleiben (vgl. Arzt be richt vom 5. Februar 2019, Urk. 3/1). 3.9
Während des hängigen Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht des H.___ vom 1 7. Februar 2020 nach (Urk. 11/1). Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an neuropathischen Schmerzen am ehesten des Nervus (N.) fibularis
com munis kurz vor der Bifurkation. Dafür spreche die erfol greiche diagnostische Blo ckade des N. ischiadicus und proximal des N. fibularis
communis . Zur möglichen Objektivierung der Hypothese würden sie eine Nervensonographie veranlassen. Parallel leide der Beschwerdeführer an Kniearthrosen (links mehr als rechts), die ihn zusätzlich an einer Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit hinder ten. Aufgrund des Alters werde eine totale Knieendoprothese zum jetzigen Zeit punkt noch nicht empfohlen. Als symptomatische Therapie biete sich die Option einer (näher umschriebenen) diagnostischen Infiltration. Hierüber möchte sich der Beschwerdeführer noch beraten lassen. Aus der Sprechstunde vom 2 8. Februar 2020 berichtete Dr. A.___ dem Hausarzt (Urk. 11/2), die am linken Kniegelenk vorhandenen neuropathischen Beschwerden würden dem Beschwerdeführer keine Ruhe lassen. Die Nachtruhe sei massiv gestört. Am rechten Kniegelenk seien die Beschwerden de utlich geringer ausgeprägt. Dr. A.___ diskutierte in der Folge die Option einer operativen Neurolyse und unterstützte ansonsten die im H.___ vorgeschlagene Intervention. Zu Händen der Be schwerdegegnerin schliesst Dr. A.___ mit der Betonung, dass die geschilderten Beschwerden absolut glaubhaft und nachvollziehbar seien. Der starke neuropa thische Schmerzcharakter helfe die daraus resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit über alle Lebensbereiche zu verstehen. Der Umstand, dass nun auch zunehmend die Nachtruhe in erheblichem Masse gestört sei, schränke die mögliche n beruflich en Wiedereingliederungsmassnahmen zusätzlich ein, weshalb er um Einleitung eines Rentenverfahrens bitte. 4. 4.1
Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kniebeschwerden in seiner bisherigen schweren körperlichen Tä tigkeit als Mitarbeiter im Bereich der Formerei nicht mehr arbeitsfähig ist.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer erstmals ab dem 1 9. November 2015 vollständig arbeitsunfähig geschrieben und vom 1. März 2016 bis am 3 0. Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/16/8). Gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 3 1. Mai 2016, wonach der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit am 1. Juni 2016 wiederum vollzeitlich aufnehmen werde (Urk. 8/14/5), wies die Be schwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 3 0. Januar 2017 ab (Urk. 8/26). Nach Lage der Akten zahlte die zuständige Krankentaggeldversi cherung ab dem 2 0. Oktober 2016 gestützt auf die Rückfallsanzeige vom 2 8. Ok tober 2016 (Urk. 8/21/2) erneut Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit aus (Urk. 8/33/6). Ob zwischen dem 1. März und dem 2 0. Oktober 2016 effektiv eine vollständige Leistungsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bestan den hat (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28 Rz . 34 mit Hinweisen), scheint angesichts des Arztzeugnisses von Dr. C.___ vom 1 1. Mai 2016, wonach «zum jetzigen Zeitpunkt» eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter Einnahme von Medikamenten und physiotherapeutischer Behandlungen «eben akzeptabel» sei, jedoch unklar (Urk. 8/21/7). Hierzu ist fest zustellen, dass die Beschwerdegegnerin zwar mit Verfügung vom 3 0. Januar 2017 einen Rentenanspruch verneinte mit der Begründung, der Beschwerdeführer ar beite (vor Ablauf des Wartejahres) seit Juni 2016 wiederum vollzeitlich in seiner angestammten Tätigkeit (Urk. 8/26). Da der Beschwerdeführer sich jedenfalls in nert 30 Tagen mit Schreiben vom 3. Februar 2017 (Urk. 8/28) sinngemäss gegen die Rentenabweisung wandte, konnte die Verfügung vom 3 0. Januar 2017 - auch wenn das Schreiben nicht als Beschwerde, sondern als Neuanmeldung entgegen genommen wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen. Ob es zutrifft, dass per 2 0. Oktober 2016 erneut eine Wartezeit zu eröffnen ist, kann aber mit Blick auf das Ergebnis offengelassen werden. Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfä higkeit und deren erwerbliche Auswirkungen jedenfalls im Zeitpunkt Oktober 2017. 4.2
Am 1 8. September 2017 berichtete Dr. A.___, dass leichte körperliche Tätigkei ten mit der Möglichkeit zu wechselbelastenden Tätigkeiten voll zumutbar seien (Urk. 8/45/3). Auch Dr. D.___ hielt in der Kurzbeurteilung vom 1. Juni 2017 dafür, dass eine leichte, sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen, herumzugehen und auf Tischhöhe zu arbeiten ab sofort in einem 100%igen Pen sum möglich wäre (Urk. 8/44/10). Am 1 5. Januar 2018 führte Dr. A.___ jedoch aus, angepasste Tätigkeiten, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, welche vorzugsweise wechselbelastend durchgeführt werden könnten mit Mög lichkeit zu Pausen, teilweise Möglichkeit der Verrichtung der Arbeit im Sitzen, seien voraussichtlich ab März 2018 wieder vollschichtig möglich (Urk. 8/49). Der Chefarzt der E.___ hielt im Austrittsbericht vom 1 4. März 2018 «aktuell» eine Arbeit mit deutlich reduzierter körperlicher Belastung zwischen 50 und 100 % für denkbar (Urk. 8/62). RAD-Arzt Dr. F.___ formulierte gestützt auf die im April 2018 vorliegende medizinische Aktenlage ein Belastungsprofil und er achtete in angepasster Tätigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 10%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit für als maximal angemessen. Seine Beur teilung erfolgte indes ohne eigene Untersuchungen. Am 9. Mai 2018 erachtete Dr. A.___ zu Händen des Hausarztes eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in leichter körperlicher Arbeit für zumutbar (Urk. 8/68). Zu Händen des Beschwer deführers (unklar ob zu Händen der Arbeitslosenkasse bzw. der Regionalen Ar beitsvermittlung) hielt Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit in angepasster (hinsicht lich Funktionen detailliert umschriebener) Tätigkeit als an vier Stunden pro Tag ab 8. Juni 2018 für zumutbar (Urk. 8/73/1). In seinem neusten Arztbericht be richtete Dr. A.___ von seines Erachtens glaubhaften Dauerschmerzen, die auch zur Störung der Nachtruhe führten, wobei er hierüber auch bereits am 9. Mai 2018 berichtet hatte (vgl. Urk. 8/68) und daher unklar ist, ob eine Beschwerdezu nahme beklagt wurde bzw. vorliegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dr. A.___ widersprüchliche Angaben zum zeitlich zumutbaren Umfang einer angepassten Tätigkeit abgab und eine relevante quantitative Einschränkung infolge der geklagten Schmerzen bzw. Be schwerden nicht ausgeschlossen werden kann, zumal RAD-Arzt Dr. F.___ den erforderlichen Pausenbedarf ohne eigene Untersuchungen schätzte. Ausserdem bekundete Dr. A.___ selber Schwierigkeiten, das Ausmass der Arbeitsfähigkeit einzuschätzen (vgl. sein Bericht vom 9. Mai 2018, Urk. 8/68). Angesichts dessen, dass einzig Einschätzungen des behandelnden Arztes vorliegen und Dr. F.___ keine eigenen, umfassenden Untersuchungen tätigte sowie eine nachvollziehbare Begründung der quantitativen Leistungsfähigkeit missen liess, erscheinen weitere medizinische Abklärungen notwendig. 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4
Vorliegend bestehen widersprüchliche bzw. ungenaue Angaben nicht nur hin sichtlich der Restarbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenan spruches, sondern auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit seit November 2015, wobei unklar ist, ob hierzu weitere Unterlagen bei der zuständigen Krankentaggeldversicherung oder den behandelnden Ärzten vorhan den sind. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerde gegnerin zu weiteren Abklärungen in erster Linie medizinischer Natur, zurückzu weisen. Zur medizinischen Beurteilung sind allenfalls vorgängig weitere Aus künfte beim Arbeitgeber oder bei der zuständ igen Krankentaggeldversicherung einzuholen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1/2) kann es bei den medizinischen Abklärungen einzig darum gehen, die zumutbare Arbeits fähigkeit in qualitativer und vor allem quantitativer Hinsicht abzuklären, nicht jedoch, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt. Ob nebst den Kniebeschwerden weitere Krankheitssymptome hinzugetreten sind und der Abklärung bedürfen, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1/1), wird Sache des medizinischen Sachverständigen sein. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der (teilweise) vertretene Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Bedeutung der Streitsache ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und je einer Kopie von Urk. 11/1 und Urk. 11/2. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler