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IV.2019.00252

Weder bei Verschlechterung des Zustands, noch bei neuem Leiden erneutes Wartejahr zu absolvieren, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht, Einkommensvergleich, teilw. Gutheissung (BGE 9C_352/2020)

Zürich SozVersG · 2020-04-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, arbeitete vom 1. Mai 2011 bis 3 0. November 2016 als Zimmermädchen bei den Y.___ , w obei sie ab dem 1 3. März 2016 wegen einer Operation am Fuss vollständig arbeitsunfähig war ( Urk. 10/12 S. 1 ; Urk. 10/27 S. 4 ). Am 4. August 2016 meldete sie sich deswegen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2).

Am 1 6. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch geprüft werde ( Urk. 10/20 S. 1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung ,

wobei das Gutachten der MEDAS Z.___ , am 2 7. August 2018 erstattet wurde ( Urk. 10/52, 10/60).

Mit Vorbescheid vom 2 9. November 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten di e Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Ein wand erheben liess ( Urk. 10/66; Urk. 10/70). M it Verfügung vom 2 7. Februar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk. 10/73 = Urk. 2 ). 2.

Hiegegen liess die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper , mit Eingabe vom 1. April 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ab dem 1. März 2017, eventuell ab dem 1. Mai 2017, eine Invalidenrente nach Massgabe eines vom Gericht fest zusetzenden Invaliditätsgrades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie nach Durchführung weiterer Abklärungen über den Anspruch auf Versicherungsleistungen, namentlich berufliche Massnahmen und eine Inva lidenrente, neu befinde . Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Krepper ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S. 2 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper als unentgeltli cher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 16). Mit derselben Verfügung wurde der Be schwerdeführerin auch die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des S ozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; (IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Zim mermädchen ab 1 3. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs im März 2017 sei ihr eine angepasste Tätigkeit in einem Pens um von 80 % zumutbar gewesen. Der Einko mmensvergleich erge be

einen Inval iditätsgrad von 5 % . Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % ein An spruch auf eine Invalidenrente entstehe, habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt keinen Rentenanspruch gehabt.

Ab Mai 2017 sei die Beschwerdeführerin zwar wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; da dies aber einem anderen Leiden entsprungen sei, habe ein erneutes Wartejahr abgewartet werden müssen. Ab Januar 2018 sei der Beschwerdeführe rin wiederum ein Pensum von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ge wesen , womit sie vor Ablauf des Wartejahres wieder rentenausschliessend ar beitsfähig gewesen sei. Es bestehe kein Anspruch auf eine

Invalidenrente ( Urk. 2). 2. 2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein ( Urk. 1) , selbst wenn davon ausge gangen würde, dass sie ab dem 3. März 2017 in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % hätte arbeiten können - was bestritten werde -, sei das Wartejahr am 1. Mai 2017 jedenfalls erfüllt, da sie zu diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsun fähig gewesen und über diesen Zeitpunkt hinaus zu 100 % arbeitsunfähig geblie ben sei. Sie habe jedenfalls ab d em 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente. Dass eine völlig andere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2017 ausgelöst habe, tue entgegen den Ausführungen der Beschwerdege gnerin nichts zur Sache ( S. 5).

Auch in der Zeit vom 3. März bis 30.

April 2017 sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit wese ntlich eingeschränkt gewesen und die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % aus gesundheitlichen Gr ünden nicht möglich gewesen (S. 5) .

Sie habe grundsätzlich ab März 2017, spätestens aber ab Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente ( S. 6). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2019 ergänzte die Beschwerdegegnerin i n Bezug auf die Schilddrüsenerkrankung, wegen der die Beschwerdeführerin von Mai bis Dezember 2017 erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe ein neues Wartejahr im Mai 2017 zu laufen begonnen. D ie Beschwerdeführerin sei nach Abschluss des War tejahres am 1 3. März 2019 (richtig:

2017) in einer ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen , womit kein Re ntenanspruch be standen habe; es liege daher kein Fall des Wi ederauflebens der Invalidität nach Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 29 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) vor.

Ferner b ilde nur der Rentenanspruch Streitgegenstand des aktuellen Verfahrens, Eingliederungsmassnahmen könnten vorliegend nicht geltend gemacht werden ( Urk. 9). 2.4

Strittig ist einerseits die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit und andererseits die Frage, ob mit der erneuten Arbeitsunfähig keit aufgrund der Schilddrüsenerkrankung ab Mai 2017 ein neues Wartejahr zu absolvieren war. 3.

3.1

Bei Arbeitsunfähigkeit seit 1 3. März 2016 ( Urk. 10/4 S. 2) operiert e Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

die Beschwerdeführerin am 1 5. April 2016

am linken Fuss ( Resektion einer Haglund-Exostose und eines Os trigonum sowie eine Revision der Achillessehne mit Débridement und Einlage eines Schmerzkatheters ; Opera tionsbericht vom 1 5. April 2016, Urk. 10/4 S. 4). Die Heilung verlief postoperativ zunächst komplikationslos ( Urk. 10/4 S. 7 ; vgl. auch Urk.

10/13 S. 5) . A m 1 3. Mai 2016 traten jedoch Schwellungen und Schmerzen im Rückfuss auf, worauf im B.___ , eine Insuffi zienzfraktur des Tuber

Calcanei mit umgebendem Knochenmarksödemäquivalent und ödematösen Weichteilen diagnostiziert wurde ( Bericht vom 2 7. Mai 2016, Urk. 10/4 S. 5, vgl. auch Urk. 10/4 S. 8).

Im Zwischenbericht an den Taggeldversicherer vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 10/ 4/ 1-3 ) attestierte Dr. A.___

der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1 3. März 201 6. Sie sei in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt, die Heilung verlaufe unter konservativer Therapie zeitgerecht. Wann die Beschwer deführerin die Arbeitsfähigkeit wieder erlange n werde ,

sei unklar; mindestens bis August 2016 bleibe sie arbeitsunfähig .

Auch eine weniger belastende Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar. Am rechten Fuss bestehe eine analoge Situation, es sei eine weitere Operation geplant (S. 1 -3 ).

Aus den Berichten von Dr. A.___ vom 2 8. Juni und 9. August 2016 ergibt sich ein zwischenzeitlich erfreulicher Verlauf mit Regredienz der Beschwerden ( Urk. 10/ 13 S. 6 und S. 10 ). 3.2

Im Bericht vom 1 2. September 2016 ( Urk. 10/13) nannte der Hausarzt der Be schwerdeführerin, Dr. med.

C.___ , I nnere Medizin FMH, zusätz lich folgende Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 1) : - Euthyreote Struma mul t inodosa mit Wachstumstendenz - Heterozygote alpha

Thalassämie - Status nach rezidivierendem Eisenmangel - Status nach Varizen-Operation 2005 beidseits - Rezidivierender benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel - Oktober 2015 akutes Thorakovertebralsyndrom

Dazu legte er dar , b ezüglich der Struma Multinodosa habe Dr. med. D.___ , Endokrinologie/Diabetologie FMH, eine totale beidseitige Thyroidektomie emp fohlen (vgl. S. 3) ; die Beschwerdeführerin wolle jedoch noch zuwarten, bis die orthopädischen Operationen und deren Rehabilitation abgeschlossen seien (S. 2).

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ; ob die bisherige Tätigkeit wieder zumutbar werde, hänge vom weiteren Verlauf ab. Die Belastbarkeit des linken und rechten Fusses sei eingeschränkt, links im Rah men der postoperativen Rehabilitation und Status nach vermutlicher Insuffizienz fraktur. Die Prognose sei zur Zeit noch nicht sicher, es bestehe eine teilweise Regredienz der Rückfussbeschwerden links, allenfalls sei noch eine operative Be handlung der rechten Ferse vorgesehen (S. 2). 3.3

In einem weiteren Zwischenbericht an den Taggeldversicherer vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 10/27 S. 16-18) führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Steh-/Gehbelastung in ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit einge schränkt (S. 16). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , die Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei unklar (S. 17). Die Frage, ob eine angepasste, weniger belastende Tätigkeit aus medizini scher Sicht zumutbar sei, beantwortete er mit « welche?» (S. 18). 3.4

In der Folge gab die Taggeldversicherung eine fachvertrau ensärzt liche Untersu chung bei Dr. med.

E.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Auft rag ( Urk. 10/27 S. 9) , w orüber diese am 3. März 2017

Bericht erstattete ( Urk. 10/27 S. 19-29 ). Darin stellte sie aktuell am rechten Rückfuss keine Beschwerden fest, Schmerzen seien nicht provozierbar . Sodann stellte sie die folgenden Diagnosen (S. 25 ) : - Status nach Operation des linken Rückfusses bei Haglund-Exostose und Os trigonum am 1 5. April 2016, postoperativ kam es zu einer Insuffizienzfraktur am Calcaneus , die in einem MRT im Mai 2016 diagnostiziert wurde - Palpationsschmerzen hinter dem lateralen Malleolus - Seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparats bei einem Übergewicht von etwa 15 kg.

Dr. E.___ legte weiter dar , dass zum jetzigen Zeitpunkt weder rechts noch links eine erneute Operation indiziert sei. Sie wies auf das fehlende Korrelat in Bezug auf die geklagten Beschwerden im rechten Rückfuss sowie auf die seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen hin. Im Sitzen und in körperlicher Ruhe würden keine Beschwerden bestehen, die gehende und stehende Tätigkeit als Zimmer mädchen solle zur Zeit nicht ausgeübt werden. Möglicherweise ergebe sich in Zukunft wieder eine Belastbarkeit für diese Tätigkeit. Ab sofort sei eine volle Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten gegeben, zum Beispiel in der Montage oder Kontrolle. Aufgrund ihres Habitus sei die Beschwerdeführerin ausschliesslich für sehr leichte und leichte Tätigkeiten geeignet (S. 26-2 8 ) .

Am 1 2. April 2017

ergänzte

Dr. med. F.___ , Vertrauensärztin des Tag geldversicherers , dass die Rückfussbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit in einer angepassten, über wiegend sitzenden Tätigkeit hätten ( Urk. 10/27 S. 10- 13). 3.5

Am 8. März 2017 unterbreitete Dr. A.___

den Fachärzten der G.___

das

in Aussicht genommene operative Vorgehen zur Stellung nahme ( second

opinion ; Urk. 10/27 S. 30) .

Im Sprechstundenbericht vom 1 3. Juni 2017 pflichtete Dr. med.

H.___ , Oberarzt Orthopädie an der G.___ , Dr. A.___

dahingehend bei , dass der von ihm emp fohle ne Eingriff chirurgisch wohl die einzige Lösung sein dürfte ( Urk. 10/33 S. 6-7).

Im Bericht vom 2 9. August 2017 ( Urk. 10/33) übernahm Dr. A.___

die von Dr. H.___ genannten Diagnosen ( Urk. 10/33 S. 6) als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit , nämlich eine Insertionstend in opathie der Achillesseh nen, eine Haglund-Exostose beidseits und ein en Status nach Resektion

Haglund-Exostose und Os trigonu m und Revision Achillessehne links auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Adipositas sowie eine Hypothyreose substituiert (S. 1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1 3. März 2016 bis auf Weiteres. Sie habe Einschränkung en beim Gehen, Stehen, Treppen S teigen und beim Tragen von Lasten. Er empfehle eine weitere Operation (Osteotomie Calcaneus und FDL Trans fer), dies würde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben . Es sei noch kein Endzustand erreicht (S. 3). Im Beiblatt betreffend zumutbarer Tätigkeiten erachtete er lediglich rein sitzende Tätigkeiten als zumutbar, di es seit dem 1.

Au gust 2017 (S. 5). 3.6

I m Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 10/41) führte Dr. C.___

neben den bereits erwähnten orthopädischen Diagnosen neu ein papilläres Schilddrüsenkarzinom pT1a L0 V0 und eine

euthy reote St r uma multinodosa nach totale r Thyroidektomie am 5. Mai 2017 bei Ra diojodelimination der Rest-Schilddrüse am 2 3. August 2017 und substituierter Hypothyreose sowie eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22), Differenzialdiagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die psychiatrische Diagnose bestehe seit Frühjahr 2017 (S. 1) . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ sodann aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tä tigkeit als Zimmermädchen bis auf Weiteres nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer rein sitzenden Tätigkeit jedoch eine zumindest teilzeitliche Arbeitsfähigkeit vor handen sein dürfte . Der genaue Umfang müsse evaluiert werden,

er könne dies nicht genau beurteilen (S. 2 ; vgl. auch Urk. 10/60/45 ).

Die genannten psychiatrischen Diagnosen ergeben sich aus dem Bericht des Psy chiaters Dr. med. I.___ vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 1 0/42 S. 1-2) , in welchem dieser bis auf Weiteres eine Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 100 % attestiert (S. 2).

3.7

Die für das polydisziplinäre (psychiatrisch, allgemein-internistisch, orthopädisch) MEDAS-Gutachten vom 2 7. August 2018 (Urk. 10/60) zuständigen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.  6) :

Rückfussschmerzen beidseits bei/mit: - Insertionstendinopathie der Achillessehnen beidseits links betont - Haglund - Exostose , Os trigonum beidseits - Status n ach Resektion Haglund

Exostose

und Os trigonum sowie Revision Achillessehne links - Status nach Insuffizienzfraktur Calcaneus links (MRI Mai 2016) - Fersensporn beidseits

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol genden gesundheitlichen Störungen (S. 6) : - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - Status nach potentiellem Gesundheitsrisiko im Rahmen einer bösartigen Neu bildung in der Eigenanamnese (ICD-10 Z85) - Substituierte Hypothyreose bei Status nach totaler Thyreoidektomie im Mai 2017 mit Radiojodelimination der Rest-Schilddrüse im August 2017 - Thalassämie ED 2005 - Adipositas Grad I (BMI 30 kg/m 2 ) -

Rezidivierender benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel

Die Gutachter beze ichneten als hauptsächliche Ges undheitsstörung die Beschwer den an beiden Füssen mit zunehmenden Fussschmerzen ab etwa Sommer 2015 (S. 4). Nach der Operation vom 1 5. April 2016 sei es zu keiner Beschwerdebesse rung gekommen. Der empfohlene erneute Eingriff sei wegen der operativen Be handlung der Schilddrüse nicht durchgeführt worden. Es stelle sich die Frage, ob sich durch eine erneute Operation eine Beschwerdebesserung einstellen würde. Vorher sollte eine Intensivierung der konservativen Therapie, allenfalls stationär, erfolgen (S. 5). Hinsichtlich der Schilddrüsenerkrankung bestehe nach der Be handlungsphase vo n Mai bis Dezember 2017 Beschwerdefreiheit. Die Thalassä mie , der Lagerungsschwindel und die psychischen Belastungen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (S. 6).

Die Experten erachteten die prinzipielle Proble matik der Fussbeschwerden als objektivierbar, jedoch hinsichtlich der Intensität der Schmerzangaben nicht für nachvollziehbar. Der Befund links im MRI habe sich gegenüber der Voraufnahme g ebessert, rechts sei er gleich geblieben (S. 7).

Die Experten formulierten a ufgrund der verminderten Fussbelastbarkeit b eidseits folgendes Zumutbarkeitsprofil: Rein gehende u nd allein stehende Arbeiten seien nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit häufigem Treppensteigen und Gehen auf unebenem Gelände und gehockt kniende Arbeiten. Alle anderen Arbeitstätig keiten seien hingegen zumutbar. Insgesamt ergebe sich angesichts dieses Zumut barkeitsprofils dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen. Diese Bewertung gelte ab 1 3. März 2016 auf Dauer.

Sie erachteten jedoch eine ganztägige Arbeitstätigkeit in leidensadapt ierter Ver weistätigkeit sehr wohl für möglich . Lediglic h wegen erhöhtem Pausenbedarf kö nn e eine leicht verminderte Leistungsfähigkeit um 20 % zuerkannt werden, gültig ab 3. März 201 7. Vorübergehend habe nachfolgend aber aufgrund der in ternistischen Erkrankung (Schilddrüsenkarzinom, Behandlungsphase) zwischen Mai und Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für Verweistä tigkeiten bestanden. Ab Januar 2018 bestehe wiederum Arbeitsfähigkeit auch aus internistischer Sicht , r esp ektive es verbleibe die um 20 % geminderte Arbeitsfä higkeit in der leidensadaptierten Tätigkeit gemäss orthopädischer Vorgabe .

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, auch nicht retrospektiv (S. 7). 3.8

Am 2 7. September 2018 nahm Dr. med. J.___ , Facharzt für Chirur gie, vom regionalen ärztlichen Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin Stellung zum MEDAS-Gutachten. Er hielt dieses für ausführlich, es bewerte die Aktenlage , die Befunde und Diagnosen seien plausibel und nachvollziehbar. Es könne auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 10/65 S. 6). 3.9

I m Bericht vom 1 1. Januar 2019 führte sodann Dr. med.

K.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , aus, es würden Insertionstendinopathien der Achillessehnen, die auf der linken Seite massiv beschwerdeführend seien, bestehen. Er empfehle in diesem Fall einen FHL-Sehnentransfer links. Dieser zeige gute Resultate bei sehr guter Funktion (Urk. 10/67). 4.

4.1

Die Gutachter und die behandelnden Ärzte stimmen in ihrer Beurteilung überein, dass die Beschwerdeführerin infolge der Fussbeschwerden seit dem 1 3. März 2016 in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen voll arbeitsunfähig ist (Urk. 10/13 S. 2; Urk. 10/33 S. 3; Urk. 10/41 S. 2; Urk. 10/60 S. 7) . Davon gehen nach Lage der Akten zu Recht auch die Parteien aus ( Urk. 1 S. 3; Urk. 2 S. 1).

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit verhält. 4.2 4.2 .1

Di e Beschwerdegegnerin legt e der angefochtenen Verfügung die Annahme zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. März 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfä hig war ( Urk. 2 S. 2) und berief sich dafür auf das poly disziplinäre Gutachten ( Urk. 10/60) und die Ste llungnahme von RAD-Arzt Dr. J.___ ( Urk. 10/65). 4.2 .2

Die für das MEDAS-Gutachten vom 2 7. August 2018 verantwortlichen Fachärzte legten den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Das Gutachten basiert auf den Vorakten ( Urk. 10/60 S. 11-19) und den eigenen klinischen Untersuchungen. Die seitens der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden

wurden fachärztlich umfassend abgeklärt und unter Berücksich tigung ihres Verhaltens nachvollziehbar beurteilt. Die Gutachter gelangten bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen (vorstehend E. 1.4) .

Die Gutachter setzten sich differenziert mit den Fussbeschwerden auseinander und erläuterten plausibel, dass aus orthopädischer Sicht sei t der Untersuchung bei Dr. E.___ im März 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer die Füsse nicht belastenden Tätigkeit bestehe. 4.2.3

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 3. März 2017 beruhe auf ungenügenden Grundlagen, nämlich lediglich auf dem Bericht von Dr. E.___ zu H anden des Taggeldversicherers vom 3. März 2017 ( Urk. 10/27 S. 1-19) , welcher die Arbeitsfähigkeit nur aus orthopädischer Sicht beurteile und andere, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsschäden ausser Acht lasse ( Urk. 1 S. 5) , ist nicht zutreffend . Die Gutachter nahmen von sämtlichen Vorakten und nicht nur von den Berichten von Dr. E.___ Kenntnis ( Urk. 10/60/11-19); zudem fusste ihre Konsensbeurteilung nicht nur darauf, son dern zu r Hauptsache auf den eigenen Untersuchungen mit sorgfältiger Anam nese- und Befunderhebung (vgl. namentlich das orthopädische Teilgutachten, Urk. 10/60/48 f. und Urk. 10/60/58 f.). B ezüglich der ps ychiatrischen Problematik legten sie mit nachvollziehbarer Begründung dar, dass nie eine A rbeitsunfähig keit bestanden und die Sc hilddrüsenproblematik erst ab Mai 2017 d ie Arbeitsfä higkeit beeinflusst habe . Dies e

Beurteilung stimmt mit jener des Psychiaters Dr. I.___

überein ( Urk. 10/42 S. 2 ) . A uch aus den Berichten von Dr. C.___ ergeben sich keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schild drüsenproblematik bis zur Thyroidektomie am 5. Mai 2017 (vgl. Urk. 10/13; Urk. 10/41).

Somit stellte sich einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf grund ihrer orthopädischen Beschwerden für eine

angepasste Tätigkeit arbeitsun fähig war.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit im März 2017 im MEDAS-Gutachten vom August 2018 um eine retro spektive Beurteilung handelt. Dass sich die Gutachter diesbezüglich auf die echt zeitlichen medizinischen Akten, insbesondere den Bericht von Dr. E.___ vom 3. März 2017 , stützten , ist nicht zu beanstanden. Dr. E.___ kam aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Kenntnis der Vorakten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bezüglich einer Tätigkeit im Sitzen nicht eingeschränkt sei , und bescheinigte ihr daher a b dem Untersu chungszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit für derart angepasste Tätigkeiten ( Urk. 10/27 S. 26-27) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht diese Beurteilung nicht im Widerspruch zu den weiteren medizinischen Unterlagen , insbesondere den Be richten von Dr. A.___ und Dr. C.___ . So bescheinigte Dr. A.___ im Bericht vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 10/27 S. 16-18) der Beschwerdeführerin zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , führte jedoch lediglich Einschränkun gen bei der Steh- und Gehbelastung an ; zur Zumutbarkeit eine r Arbeit im Sitzen äusserte er sich nicht ( Urk. 10/27 S. 18 ). Im Bericht vom 2 9 . August 2017 erach tete auch Dr. A.___

sitzende Tätigkeiten ab dem 1. August 2017 für zumut bar . Es ist indes nicht ersichtlich, weshalb er - in Abweichung zu Dr. E.___

- diese Arbeitsfähigkeit erst am 1. August

2017 für zumutbar hielt , zumal er keine gesundheitlichen B esserungen schilderte ( Urk. 10/33 S. 5). Auch Dr. C.___

befand

im Bericht vom 3 0. Oktober 2017 eine rein sitzende Tätigkeit zumindest teilzeitlich für zumutbar, den genauen Umfang könne er nicht beurteilen (Urk. 10/41 S. 2).

Auss erdem ist festzuhalten, dass die MEDAS-Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Begutachtung szeitpunkt aufgrund von eigenen Untersu chungen und unter Berücksichtigung einer gewissen Schmerzausweitung auf 80 % in angepasster Tätigkeit einschätzt e n und dies einleuchtend begründeten ( Urk. 10/60 S. 10) . Da sich aufgrund der medizinischen Akten im Verlauf keine wesentliche Veränderung

der orthopädischen Beschwerden ergibt , er scheint nachvollziehbar, dass sie diese Beurteilung unter Abstützung auf die echtzeitli chen medizinischen Unterlagen, insbesondere den Bericht von Dr. E.___ ,

auf März 2017 zurückbezogen. 4.2.4

Insgesamt ergeben sich aus den vorliegenden Arztberichten somit keine genü genden Anhaltspunkte für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit im Sitzen ab März 2017; die Berichte der behand el nden Ärzte sind mithin nicht geeignet, die Expertise in Zweifel zu z iehen. Die Beschwerde gegnerin ist somit zu Recht von

einer Arbeitsfähigk ei t von 80 % in einer ange passten Tätigkeit ab März 2017 ausgegangen. 4.3

4.3 .1

Mit dem Gutachten (vgl. Urk. 10/60 S. 7) und den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 10/13 S. 2; Urk. 10/33 S. 3; Urk. 10/41 S. 2; Urk. 10/60) übereinstimmend gehen beide Parteien davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh rerin am 1 3. März 2016 eintrat und damit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am 1 3. März 2017 ablief , womit eine Bere ntung ab März 2017 zu prüfen war ( Urk. 1 S. 6; Urk. 2 S. 2) . Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG noch zu mindestens 40 % invalide war.

4.3 .2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Beantwortung dieser Frage bei der voller werbstätig gewesenen Beschwerdeführerin ( Urk. 10/12/2) einen Einkommensver gleich durch. Zur Diskussion steht eine Rente ab März 2017 (vorstehend E. 1.2) , weshalb ein Einkommensvergleich nach Massgabe der Verhältniss e im Jahr 2017 durchzuführen ist (BGE 129 V 222 E.

4.2).

Die Beschwerdegegnerin zog

das im Jahr 2015 erzielte Einkommen von Fr. 45'501.-- gemäss IK-Auszug heran ( Urk. 10/63), das sie unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 46'048.45 hochrechnete ( Urk. 10/64, Urk. 2). Es ergibt sich jedoch zweifelsfrei a us de m Arbeitgeberfragebogen i n Ver bindung mit dem beigelegten Lohnjournal ein mona tliches Einkommen von Fr. 3'740.-- * 13 (Urk. 10/12 S. 4 und S. 13 und S. 15 ) , so dass e in Jahrese inkom men von Fr. 48'620.--

per 2016

resultiert , unter Berücksichtigung der Teuerung mithin ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 48'800.-- (Fr. 48'620.-- / 2709 * 2719; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Frauen). 4.3 .3

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/64 )

ist das In valide neinkommen gestützt auf die LSE 2016 zu bestimmen, da die Beschwerde führerin zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätig keit nachging.

Aufgrund der fehlenden Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art weiblicher Ange stellter vo n Fr . 4'363.-- abzustellen (LSE 2016, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Angestellte von 2709 Punkten im Jahr 2016 auf 2719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der No minallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Frauen) ergibt dies ein Bruttoe inkom men von Fr. 54'782.-- (Fr. 4'363.-- /

40 * 41.7 * 12 / 2709 * 2719).

Das tatsächlich erzielte

Valideneinkommen von Fr. 48'800.-- lag knapp 11 % un ter diesem Tabellenlohn , weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

die persön lichen Eigenschaften der Beschwerdeführerin wie fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse (vgl. Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/10 S. 4) die Erzielung eines Durch schnittslohnes verunmöglich t en .

Die Vergleichseinkommen sind daher zu paral lelisieren, soweit die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens 5 % übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2, 135 V 58 E. 3.1 und 134 V 322 E. 4.1). Das Invalideneinkommen ist vor diesem Hintergrund um 6 % zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2.2.3).

Umgerechnet auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 80 % ergibt sich demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 4 1’196 .-- ( Fr. 54'782.-- * 0. 8

* 0.94 ).

4.3 .4

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Validen - einkommen von Fr. 48'800.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 4 1'196 . -

- auszugehen, womit sich ein I nvaliditätsgrad von 1 6 % ergibt . Selbst unt er Berücksichtigung eines - nicht gerechtfertigten - leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25 %

( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc)

ergäbe sich demzufolge kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ( vgl. E. 1.3 ). Die Be schwerdegegnerin hat daher den Anspruch auf eine Invalidenrente zu diesem Zeitpunkt zu Recht verneint. 4.4

4.4 .1

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen ausgewiesen ist eben falls, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2017 bis Dezember 2017 aufgrund einer operativ versorgten Schilddrüsenerkrankung in Bezug auf jede Tätigkeit wiede rum voll arbeitsunfähig war ( Urk. 1 S. 4; Urk. 2 S. 2; vgl. etwa Urk. 10/60 S. 7) . Zu p rüfen ist daher, ob auf diesen Zeitpunkt hin

- wie es die Beschwerdegegnerin annimmt - ein neues Wartejahr zu bestehen war.

Gemäss Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs.

1 lit . b IVG (vorstehend E. 1. 2) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet , wenn eine Ren te nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde , dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zu rückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass er reicht. 4.4 .2

Die Beschwerdegegnerin berief

s ich hierbei auf Art. 29 bis IVV beziehungsweise darauf, dass wegen fehlendem Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs im März 2017 sowie wegen der auf ein anderes Leiden zurückzuführenden Arbeits unfähigkeit gerade kein von dieser Bestimmung gedeckter Fall einer Anrechen barkeit der Wartezeit vorliege und somit ein neues Wartejahr zu bestehen sei ( Urk. 9 S. 1).

Bezüglich des Argument s , dass zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs kein Rentenanspruch bestand en habe und daher ein erneu tes Wartejahr zu absolvieren gewesen sei , ist festzuhalten , dass das Gesetz keine Vorgaben betreffend den Be ginn oder das Ende der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG macht. Es genügt eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres. Diese Vora ussetzung ist bei andauernder Ar beitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf in jedem späteren Zeitpunkt gege ben. Die Verneinung eines Rentenanspruchs aufgrund eines Invaliditätsgrads von weniger als 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) ist lediglich insofern von Bedeutung, als da s s zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit . c nicht erfüllt war (Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3) . Die se

bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt im Rahmen von Neuanmel dungen (Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 1 9. Februar 2018 E. 5.3 und 9C_496/2018 vom 2 1. November 2018 3.2), mithin wenn ein Rentenanspruch aufgrund eines zu niedrigen Invaliditätsgrads bereits rechtskräftig verneint wor den war , und muss umso mehr gelten, wenn

- wie hier im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % er mittelt wurde. Die gesundheitliche Verschlechterung musste während des hängi gen Verwaltungsverfahren s auch nicht mittels Neuanmeldung geltend gemacht werden, weshalb die sechsmonatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zu bestehen ist .

Somit ist festzuhalten, dass das Wartejahr am 1 3. März 2017 erfüllt war und dies aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 %

in der angestammten Tätigkeit auch im Mai 2017 gegeben war.

Im Weiteren vertrat die Beschwerdegegnerin ebenfalls unter Bezugnahme auf Art. 29 bis IVV den Standpunkt , dass die Verschlechterung auf ein anderes Leiden als die ursprünglichen orthopädischen Be schwerden zurückzuführen und dass da her ein erneutes Jahr abzuwarten sei, bis ein Anspruch auf Rentenleistungen ent stehen könne. Diese nach orthopädischen Beschwerden einerseits und Schilddrü senbeschwerden andererseits differenzierende Beurteilung der Entstehung des Rentenanspruchs hält vor dem Gesetz nicht stand. Insbesondere fin det sich hiefür in Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG keine Grundlage. M assgebend ist immer die Gesamt heit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, was sich direkt aus Art. 6 bis 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie - im Falle der Invalidenrente - Art. 28 ff. IVG ergibt. Die IV-rechtliche Relevanz der ganzen Gesundheitsschädigung erfährt nur dort eine Ausnahme, wo Gesetz oder Verordnung dies ausdrücklich vorsehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_800/2015

vom 2 5. Februar 2016

E. 3.2 ) .

Dies ist zum Bei spiel

beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente gemäss Art. 29 bis IVV der Fall, der jedoch wie soeben ausgeführt vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Das Wartejahr ist daher auch in Bez ug auf die Schilddrü senerkrankung erfüllt. 4.4 .3

Zwischen Mai und Dezember 2017 ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeg licher Tätigkeit ausgewiesen ( Urk. 10/60 S. 7) und unbestritten

( Urk. 1 S. 4; Urk 2 S. 2) . Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, bestand somit ab August 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung . 4 .5

Ab Januar 2018 war die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Schilddrüsen leiden wiederum voll arbeitsfähig . Ab diesem Zeitpunkt war sie

gemäss dem aus sagekräftigen MEDAS-Gutachten wie bereits vor dem Schilddrüsenleiden zwar weiterhin aufgrund ihrer orthopädischen Beschwerden in ihrer angestammten Tä tigkeit als Zimmermädchen voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit war ihr jedoch wieder ein Pensum von 80 % zumutbar

( Urk. 10/60 S. 7).

Daran ändert auch der Bericht von Dr. K.___ vom 1 1. Januar 2019 nichts, da er sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äusserte, sondern darin nur die bereits bekann ten Beschwerden aufführt e , die nach der gutachterlichen Einschätzung eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im Sitzen nicht zu begründen vermögen . Dr. K.___ legte auch nicht dar, weshalb vom MEDAS-Gutachten abzuweichen wäre ( Urk. 10/67). Da daher die gleiche Situation vorlag wie im März 2017, kann auf den bereits durchgeführten Einkommensvergleic h verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.2). Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin lag mithin wieder unter 40 % , womit sie ab April 2018 (Art. 88a Abs. 1 IVV) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hatte . 5.

Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung , dass di e Beschwer deführerin von August 2017 bis März 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Was die Vorbringen

der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen anbelangt , ist anzumerken, dass sowohl der Vorbescheid vom 29. November 2018 als auch der Einwand vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 10/70) allein den Rentenan spruch be schlagen. D ie Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Ver fügung zu Recht nicht zu m Anspruch auf berufliche Massnahmen geäussert , wes halb diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand bildet und insoweit auf die Be schwerde nicht einzutreten ist . Ein entsprechender Antrag wäre de mnach erneut bei der IV-Stelle einzubringen. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 80 0.-- festzusetzen. Davon hat die Beschwerdeführer in, die zum grösseren Teil unterliegt, den Teilbetrag von Fr. 600.-- zu bezahlen, diese Kosten

sind zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von Fr. 200.-- sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung (vgl. dazu auch Urk. 16 Dispositiv-Ziffer 3) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat ( Urk. 16 Dispositiv-Zif fer 3) ist u nter Berücksichtigung der genannten Kriterien die Parteientschäd igung ermessensweise auf Fr. 2'0 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwer degegnerin folglich zu verpflichten, eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5 00.-- zu bezahlen, im übrigen Betrag von Fr. 1'5 00.-- ist sie zufolge der be willigten unentgeltlichen Rechtsvertretung einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Februar 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass d ie Beschwerdeführerin vom 1. August 2017 bis zum 3 1. März 2018

Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln ( Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel ( Fr. 200.--) auferlegt.

Zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Krepper , Zürich, eine reduziert e Prozess entschädigung von Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerde führerin mit Fr. 1'5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 18 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, arbeitete vom 1. Mai 2011 bis

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des S ozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; (IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 ). Die Be schwerdegegnerin hat daher den Anspruch auf eine Invalidenrente zu diesem Zeitpunkt zu Recht verneint. 4.4

4.4 .1

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen ausgewiesen ist eben falls, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2017 bis Dezember 2017 aufgrund einer operativ versorgten Schilddrüsenerkrankung in Bezug auf jede Tätigkeit wiede rum voll arbeitsunfähig war ( Urk. 1 S. 4; Urk. 2 S. 2; vgl. etwa Urk. 10/60 S. 7) . Zu p rüfen ist daher, ob auf diesen Zeitpunkt hin

- wie es die Beschwerdegegnerin annimmt - ein neues Wartejahr zu bestehen war.

Gemäss Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs.

1 lit . b IVG (vorstehend E. 1. 2) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet , wenn eine Ren te nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde , dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zu rückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass er reicht. 4.4 .2

Die Beschwerdegegnerin berief

s ich hierbei auf Art. 29 bis IVV beziehungsweise darauf, dass wegen fehlendem Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs im März 2017 sowie wegen der auf ein anderes Leiden zurückzuführenden Arbeits unfähigkeit gerade kein von dieser Bestimmung gedeckter Fall einer Anrechen barkeit der Wartezeit vorliege und somit ein neues Wartejahr zu bestehen sei ( Urk. 9 S. 1).

Bezüglich des Argument s , dass zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs kein Rentenanspruch bestand en habe und daher ein erneu tes Wartejahr zu absolvieren gewesen sei , ist festzuhalten , dass das Gesetz keine Vorgaben betreffend den Be ginn oder das Ende der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG macht. Es genügt eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres. Diese Vora ussetzung ist bei andauernder Ar beitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf in jedem späteren Zeitpunkt gege ben. Die Verneinung eines Rentenanspruchs aufgrund eines Invaliditätsgrads von weniger als 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) ist lediglich insofern von Bedeutung, als da s s zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit . c nicht erfüllt war (Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3) . Die se

bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt im Rahmen von Neuanmel dungen (Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 1 9. Februar 2018 E. 5.3 und 9C_496/2018 vom 2 1. November 2018 3.2), mithin wenn ein Rentenanspruch aufgrund eines zu niedrigen Invaliditätsgrads bereits rechtskräftig verneint wor den war , und muss umso mehr gelten, wenn

- wie hier im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % er mittelt wurde. Die gesundheitliche Verschlechterung musste während des hängi gen Verwaltungsverfahren s auch nicht mittels Neuanmeldung geltend gemacht werden, weshalb die sechsmonatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zu bestehen ist .

Somit ist festzuhalten, dass das Wartejahr am 1 3. März 2017 erfüllt war und dies aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 %

in der angestammten Tätigkeit auch im Mai 2017 gegeben war.

Im Weiteren vertrat die Beschwerdegegnerin ebenfalls unter Bezugnahme auf Art. 29 bis IVV den Standpunkt , dass die Verschlechterung auf ein anderes Leiden als die ursprünglichen orthopädischen Be schwerden zurückzuführen und dass da her ein erneutes Jahr abzuwarten sei, bis ein Anspruch auf Rentenleistungen ent stehen könne. Diese nach orthopädischen Beschwerden einerseits und Schilddrü senbeschwerden andererseits differenzierende Beurteilung der Entstehung des Rentenanspruchs hält vor dem Gesetz nicht stand. Insbesondere fin det sich hiefür in Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG keine Grundlage. M assgebend ist immer die Gesamt heit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, was sich direkt aus Art. 6 bis 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie - im Falle der Invalidenrente - Art. 28 ff. IVG ergibt. Die IV-rechtliche Relevanz der ganzen Gesundheitsschädigung erfährt nur dort eine Ausnahme, wo Gesetz oder Verordnung dies ausdrücklich vorsehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_800/2015

vom 2 5. Februar 2016

E. 3.2 ) .

Dies ist zum Bei spiel

beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente gemäss Art. 29 bis IVV der Fall, der jedoch wie soeben ausgeführt vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Das Wartejahr ist daher auch in Bez ug auf die Schilddrü senerkrankung erfüllt. 4.4 .3

Zwischen Mai und Dezember 2017 ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeg licher Tätigkeit ausgewiesen ( Urk. 10/60 S. 7) und unbestritten

( Urk. 1 S. 4; Urk 2 S. 2) . Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, bestand somit ab August 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung . 4 .5

Ab Januar 2018 war die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Schilddrüsen leiden wiederum voll arbeitsfähig . Ab diesem Zeitpunkt war sie

gemäss dem aus sagekräftigen MEDAS-Gutachten wie bereits vor dem Schilddrüsenleiden zwar weiterhin aufgrund ihrer orthopädischen Beschwerden in ihrer angestammten Tä tigkeit als Zimmermädchen voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit war ihr jedoch wieder ein Pensum von 80 % zumutbar

( Urk. 10/60 S. 7).

Daran ändert auch der Bericht von Dr. K.___ vom 1 1. Januar 2019 nichts, da er sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äusserte, sondern darin nur die bereits bekann ten Beschwerden aufführt e , die nach der gutachterlichen Einschätzung eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im Sitzen nicht zu begründen vermögen . Dr. K.___ legte auch nicht dar, weshalb vom MEDAS-Gutachten abzuweichen wäre ( Urk. 10/67). Da daher die gleiche Situation vorlag wie im März 2017, kann auf den bereits durchgeführten Einkommensvergleic h verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.2). Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin lag mithin wieder unter 40 % , womit sie ab April 2018 (Art. 88a Abs. 1 IVV) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hatte . 5.

Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung , dass di e Beschwer deführerin von August 2017 bis März 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Was die Vorbringen

der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen anbelangt , ist anzumerken, dass sowohl der Vorbescheid vom 29. November 2018 als auch der Einwand vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 10/70) allein den Rentenan spruch be schlagen. D ie Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Ver fügung zu Recht nicht zu m Anspruch auf berufliche Massnahmen geäussert , wes halb diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand bildet und insoweit auf die Be schwerde nicht einzutreten ist . Ein entsprechender Antrag wäre de mnach erneut bei der IV-Stelle einzubringen. 6.

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Zim mermädchen ab 1 3. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs im März 2017 sei ihr eine angepasste Tätigkeit in einem Pens um von 80 % zumutbar gewesen. Der Einko mmensvergleich erge be

einen Inval iditätsgrad von 5 % . Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % ein An spruch auf eine Invalidenrente entstehe, habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt keinen Rentenanspruch gehabt.

Ab Mai 2017 sei die Beschwerdeführerin zwar wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; da dies aber einem anderen Leiden entsprungen sei, habe ein erneutes Wartejahr abgewartet werden müssen. Ab Januar 2018 sei der Beschwerdeführe rin wiederum ein Pensum von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ge wesen , womit sie vor Ablauf des Wartejahres wieder rentenausschliessend ar beitsfähig gewesen sei. Es bestehe kein Anspruch auf eine

Invalidenrente ( Urk. 2). 2. 2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein ( Urk. 1) , selbst wenn davon ausge gangen würde, dass sie ab dem 3. März 2017 in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % hätte arbeiten können - was bestritten werde -, sei das Wartejahr am 1. Mai 2017 jedenfalls erfüllt, da sie zu diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsun fähig gewesen und über diesen Zeitpunkt hinaus zu 100 % arbeitsunfähig geblie ben sei. Sie habe jedenfalls ab d em 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente. Dass eine völlig andere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2017 ausgelöst habe, tue entgegen den Ausführungen der Beschwerdege gnerin nichts zur Sache ( S. 5).

Auch in der Zeit vom 3. März bis 30.

April 2017 sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit wese ntlich eingeschränkt gewesen und die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % aus gesundheitlichen Gr ünden nicht möglich gewesen (S. 5) .

Sie habe grundsätzlich ab März 2017, spätestens aber ab Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente ( S. 6). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2019 ergänzte die Beschwerdegegnerin i n Bezug auf die Schilddrüsenerkrankung, wegen der die Beschwerdeführerin von Mai bis Dezember 2017 erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe ein neues Wartejahr im Mai 2017 zu laufen begonnen. D ie Beschwerdeführerin sei nach Abschluss des War tejahres am 1 3. März 2019 (richtig:

2017) in einer ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen , womit kein Re ntenanspruch be standen habe; es liege daher kein Fall des Wi ederauflebens der Invalidität nach Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 29 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) vor.

Ferner b ilde nur der Rentenanspruch Streitgegenstand des aktuellen Verfahrens, Eingliederungsmassnahmen könnten vorliegend nicht geltend gemacht werden ( Urk. 9). 2.4

Strittig ist einerseits die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit und andererseits die Frage, ob mit der erneuten Arbeitsunfähig keit aufgrund der Schilddrüsenerkrankung ab Mai 2017 ein neues Wartejahr zu absolvieren war. 3.

E. 3 0. November 2016 als Zimmermädchen bei den Y.___ , w obei sie ab dem 1 3. März 2016 wegen einer Operation am Fuss vollständig arbeitsunfähig war ( Urk. 10/12 S. 1 ; Urk. 10/27 S. 4 ). Am 4. August 2016 meldete sie sich deswegen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2).

Am 1 6. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch geprüft werde ( Urk. 10/20 S. 1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung ,

wobei das Gutachten der MEDAS Z.___ , am 2 7. August 2018 erstattet wurde ( Urk. 10/52, 10/60).

Mit Vorbescheid vom 2 9. November 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten di e Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Ein wand erheben liess ( Urk. 10/66; Urk. 10/70). M it Verfügung vom 2 7. Februar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk. 10/73 = Urk. 2 ). 2.

Hiegegen liess die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper , mit Eingabe vom 1. April 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ab dem 1. März 2017, eventuell ab dem 1. Mai 2017, eine Invalidenrente nach Massgabe eines vom Gericht fest zusetzenden Invaliditätsgrades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie nach Durchführung weiterer Abklärungen über den Anspruch auf Versicherungsleistungen, namentlich berufliche Massnahmen und eine Inva lidenrente, neu befinde . Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Krepper ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S. 2 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper als unentgeltli cher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 16). Mit derselben Verfügung wurde der Be schwerdeführerin auch die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Bei Arbeitsunfähigkeit seit 1 3. März 2016 ( Urk. 10/4 S. 2) operiert e Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

die Beschwerdeführerin am 1 5. April 2016

am linken Fuss ( Resektion einer Haglund-Exostose und eines Os trigonum sowie eine Revision der Achillessehne mit Débridement und Einlage eines Schmerzkatheters ; Opera tionsbericht vom 1 5. April 2016, Urk. 10/4 S. 4). Die Heilung verlief postoperativ zunächst komplikationslos ( Urk. 10/4 S. 7 ; vgl. auch Urk.

10/13 S. 5) . A m 1 3. Mai 2016 traten jedoch Schwellungen und Schmerzen im Rückfuss auf, worauf im B.___ , eine Insuffi zienzfraktur des Tuber

Calcanei mit umgebendem Knochenmarksödemäquivalent und ödematösen Weichteilen diagnostiziert wurde ( Bericht vom 2 7. Mai 2016, Urk. 10/4 S. 5, vgl. auch Urk. 10/4 S. 8).

Im Zwischenbericht an den Taggeldversicherer vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 10/ 4/ 1-3 ) attestierte Dr. A.___

der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1 3. März 201 6. Sie sei in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt, die Heilung verlaufe unter konservativer Therapie zeitgerecht. Wann die Beschwer deführerin die Arbeitsfähigkeit wieder erlange n werde ,

sei unklar; mindestens bis August 2016 bleibe sie arbeitsunfähig .

Auch eine weniger belastende Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar. Am rechten Fuss bestehe eine analoge Situation, es sei eine weitere Operation geplant (S. 1 -3 ).

Aus den Berichten von Dr. A.___ vom 2 8. Juni und 9. August 2016 ergibt sich ein zwischenzeitlich erfreulicher Verlauf mit Regredienz der Beschwerden ( Urk. 10/

E. 3.2 Im Bericht vom 1 2. September 2016 ( Urk. 10/13) nannte der Hausarzt der Be schwerdeführerin, Dr. med.

C.___ , I nnere Medizin FMH, zusätz lich folgende Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 1) : - Euthyreote Struma mul t inodosa mit Wachstumstendenz - Heterozygote alpha

Thalassämie - Status nach rezidivierendem Eisenmangel - Status nach Varizen-Operation 2005 beidseits - Rezidivierender benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel - Oktober 2015 akutes Thorakovertebralsyndrom

Dazu legte er dar , b ezüglich der Struma Multinodosa habe Dr. med. D.___ , Endokrinologie/Diabetologie FMH, eine totale beidseitige Thyroidektomie emp fohlen (vgl. S. 3) ; die Beschwerdeführerin wolle jedoch noch zuwarten, bis die orthopädischen Operationen und deren Rehabilitation abgeschlossen seien (S. 2).

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ; ob die bisherige Tätigkeit wieder zumutbar werde, hänge vom weiteren Verlauf ab. Die Belastbarkeit des linken und rechten Fusses sei eingeschränkt, links im Rah men der postoperativen Rehabilitation und Status nach vermutlicher Insuffizienz fraktur. Die Prognose sei zur Zeit noch nicht sicher, es bestehe eine teilweise Regredienz der Rückfussbeschwerden links, allenfalls sei noch eine operative Be handlung der rechten Ferse vorgesehen (S. 2).

E. 3.3 In einem weiteren Zwischenbericht an den Taggeldversicherer vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 10/27 S. 16-18) führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Steh-/Gehbelastung in ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit einge schränkt (S. 16). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , die Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei unklar (S. 17). Die Frage, ob eine angepasste, weniger belastende Tätigkeit aus medizini scher Sicht zumutbar sei, beantwortete er mit « welche?» (S. 18).

E. 3.4 In der Folge gab die Taggeldversicherung eine fachvertrau ensärzt liche Untersu chung bei Dr. med.

E.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Auft rag ( Urk. 10/27 S. 9) , w orüber diese am 3. März 2017

Bericht erstattete ( Urk. 10/27 S. 19-29 ). Darin stellte sie aktuell am rechten Rückfuss keine Beschwerden fest, Schmerzen seien nicht provozierbar . Sodann stellte sie die folgenden Diagnosen (S. 25 ) : - Status nach Operation des linken Rückfusses bei Haglund-Exostose und Os trigonum am 1 5. April 2016, postoperativ kam es zu einer Insuffizienzfraktur am Calcaneus , die in einem MRT im Mai 2016 diagnostiziert wurde - Palpationsschmerzen hinter dem lateralen Malleolus - Seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparats bei einem Übergewicht von etwa 15 kg.

Dr. E.___ legte weiter dar , dass zum jetzigen Zeitpunkt weder rechts noch links eine erneute Operation indiziert sei. Sie wies auf das fehlende Korrelat in Bezug auf die geklagten Beschwerden im rechten Rückfuss sowie auf die seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen hin. Im Sitzen und in körperlicher Ruhe würden keine Beschwerden bestehen, die gehende und stehende Tätigkeit als Zimmer mädchen solle zur Zeit nicht ausgeübt werden. Möglicherweise ergebe sich in Zukunft wieder eine Belastbarkeit für diese Tätigkeit. Ab sofort sei eine volle Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten gegeben, zum Beispiel in der Montage oder Kontrolle. Aufgrund ihres Habitus sei die Beschwerdeführerin ausschliesslich für sehr leichte und leichte Tätigkeiten geeignet (S. 26-2 8 ) .

Am 1 2. April 2017

ergänzte

Dr. med. F.___ , Vertrauensärztin des Tag geldversicherers , dass die Rückfussbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit in einer angepassten, über wiegend sitzenden Tätigkeit hätten ( Urk. 10/27 S. 10- 13).

E. 3.5 Am 8. März 2017 unterbreitete Dr. A.___

den Fachärzten der G.___

das

in Aussicht genommene operative Vorgehen zur Stellung nahme ( second

opinion ; Urk. 10/27 S. 30) .

Im Sprechstundenbericht vom 1 3. Juni 2017 pflichtete Dr. med.

H.___ , Oberarzt Orthopädie an der G.___ , Dr. A.___

dahingehend bei , dass der von ihm emp fohle ne Eingriff chirurgisch wohl die einzige Lösung sein dürfte ( Urk. 10/33 S. 6-7).

Im Bericht vom 2 9. August 2017 ( Urk. 10/33) übernahm Dr. A.___

die von Dr. H.___ genannten Diagnosen ( Urk. 10/33 S. 6) als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit , nämlich eine Insertionstend in opathie der Achillesseh nen, eine Haglund-Exostose beidseits und ein en Status nach Resektion

Haglund-Exostose und Os trigonu m und Revision Achillessehne links auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Adipositas sowie eine Hypothyreose substituiert (S. 1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1 3. März 2016 bis auf Weiteres. Sie habe Einschränkung en beim Gehen, Stehen, Treppen S teigen und beim Tragen von Lasten. Er empfehle eine weitere Operation (Osteotomie Calcaneus und FDL Trans fer), dies würde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben . Es sei noch kein Endzustand erreicht (S. 3). Im Beiblatt betreffend zumutbarer Tätigkeiten erachtete er lediglich rein sitzende Tätigkeiten als zumutbar, di es seit dem 1.

Au gust 2017 (S. 5).

E. 3.6 I m Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 10/41) führte Dr. C.___

neben den bereits erwähnten orthopädischen Diagnosen neu ein papilläres Schilddrüsenkarzinom pT1a L0 V0 und eine

euthy reote St r uma multinodosa nach totale r Thyroidektomie am 5. Mai 2017 bei Ra diojodelimination der Rest-Schilddrüse am 2 3. August 2017 und substituierter Hypothyreose sowie eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22), Differenzialdiagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die psychiatrische Diagnose bestehe seit Frühjahr 2017 (S. 1) . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ sodann aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tä tigkeit als Zimmermädchen bis auf Weiteres nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer rein sitzenden Tätigkeit jedoch eine zumindest teilzeitliche Arbeitsfähigkeit vor handen sein dürfte . Der genaue Umfang müsse evaluiert werden,

er könne dies nicht genau beurteilen (S. 2 ; vgl. auch Urk. 10/60/45 ).

Die genannten psychiatrischen Diagnosen ergeben sich aus dem Bericht des Psy chiaters Dr. med. I.___ vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 1 0/42 S. 1-2) , in welchem dieser bis auf Weiteres eine Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 100 % attestiert (S. 2).

E. 3.7 Die für das polydisziplinäre (psychiatrisch, allgemein-internistisch, orthopädisch) MEDAS-Gutachten vom 2 7. August 2018 (Urk. 10/60) zuständigen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.  6) :

Rückfussschmerzen beidseits bei/mit: - Insertionstendinopathie der Achillessehnen beidseits links betont - Haglund - Exostose , Os trigonum beidseits - Status n ach Resektion Haglund

Exostose

und Os trigonum sowie Revision Achillessehne links - Status nach Insuffizienzfraktur Calcaneus links (MRI Mai 2016) - Fersensporn beidseits

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol genden gesundheitlichen Störungen (S. 6) : - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - Status nach potentiellem Gesundheitsrisiko im Rahmen einer bösartigen Neu bildung in der Eigenanamnese (ICD-10 Z85) - Substituierte Hypothyreose bei Status nach totaler Thyreoidektomie im Mai 2017 mit Radiojodelimination der Rest-Schilddrüse im August 2017 - Thalassämie ED 2005 - Adipositas Grad I (BMI 30 kg/m 2 ) -

Rezidivierender benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel

Die Gutachter beze ichneten als hauptsächliche Ges undheitsstörung die Beschwer den an beiden Füssen mit zunehmenden Fussschmerzen ab etwa Sommer 2015 (S. 4). Nach der Operation vom 1 5. April 2016 sei es zu keiner Beschwerdebesse rung gekommen. Der empfohlene erneute Eingriff sei wegen der operativen Be handlung der Schilddrüse nicht durchgeführt worden. Es stelle sich die Frage, ob sich durch eine erneute Operation eine Beschwerdebesserung einstellen würde. Vorher sollte eine Intensivierung der konservativen Therapie, allenfalls stationär, erfolgen (S. 5). Hinsichtlich der Schilddrüsenerkrankung bestehe nach der Be handlungsphase vo n Mai bis Dezember 2017 Beschwerdefreiheit. Die Thalassä mie , der Lagerungsschwindel und die psychischen Belastungen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (S. 6).

Die Experten erachteten die prinzipielle Proble matik der Fussbeschwerden als objektivierbar, jedoch hinsichtlich der Intensität der Schmerzangaben nicht für nachvollziehbar. Der Befund links im MRI habe sich gegenüber der Voraufnahme g ebessert, rechts sei er gleich geblieben (S. 7).

Die Experten formulierten a ufgrund der verminderten Fussbelastbarkeit b eidseits folgendes Zumutbarkeitsprofil: Rein gehende u nd allein stehende Arbeiten seien nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit häufigem Treppensteigen und Gehen auf unebenem Gelände und gehockt kniende Arbeiten. Alle anderen Arbeitstätig keiten seien hingegen zumutbar. Insgesamt ergebe sich angesichts dieses Zumut barkeitsprofils dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen. Diese Bewertung gelte ab 1 3. März 2016 auf Dauer.

Sie erachteten jedoch eine ganztägige Arbeitstätigkeit in leidensadapt ierter Ver weistätigkeit sehr wohl für möglich . Lediglic h wegen erhöhtem Pausenbedarf kö nn e eine leicht verminderte Leistungsfähigkeit um 20 % zuerkannt werden, gültig ab 3. März 201 7. Vorübergehend habe nachfolgend aber aufgrund der in ternistischen Erkrankung (Schilddrüsenkarzinom, Behandlungsphase) zwischen Mai und Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für Verweistä tigkeiten bestanden. Ab Januar 2018 bestehe wiederum Arbeitsfähigkeit auch aus internistischer Sicht , r esp ektive es verbleibe die um 20 % geminderte Arbeitsfä higkeit in der leidensadaptierten Tätigkeit gemäss orthopädischer Vorgabe .

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, auch nicht retrospektiv (S. 7).

E. 3.8 Am 2 7. September 2018 nahm Dr. med. J.___ , Facharzt für Chirur gie, vom regionalen ärztlichen Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin Stellung zum MEDAS-Gutachten. Er hielt dieses für ausführlich, es bewerte die Aktenlage , die Befunde und Diagnosen seien plausibel und nachvollziehbar. Es könne auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 10/65 S. 6).

E. 3.9 I m Bericht vom 1 1. Januar 2019 führte sodann Dr. med.

K.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , aus, es würden Insertionstendinopathien der Achillessehnen, die auf der linken Seite massiv beschwerdeführend seien, bestehen. Er empfehle in diesem Fall einen FHL-Sehnentransfer links. Dieser zeige gute Resultate bei sehr guter Funktion (Urk. 10/67). 4.

4.1

Die Gutachter und die behandelnden Ärzte stimmen in ihrer Beurteilung überein, dass die Beschwerdeführerin infolge der Fussbeschwerden seit dem 1 3. März 2016 in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen voll arbeitsunfähig ist (Urk. 10/13 S. 2; Urk. 10/33 S. 3; Urk. 10/41 S. 2; Urk. 10/60 S. 7) . Davon gehen nach Lage der Akten zu Recht auch die Parteien aus ( Urk. 1 S. 3; Urk. 2 S. 1).

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit verhält. 4.2 4.2 .1

Di e Beschwerdegegnerin legt e der angefochtenen Verfügung die Annahme zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. März 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfä hig war ( Urk. 2 S. 2) und berief sich dafür auf das poly disziplinäre Gutachten ( Urk. 10/60) und die Ste llungnahme von RAD-Arzt Dr. J.___ ( Urk. 10/65). 4.2 .2

Die für das MEDAS-Gutachten vom 2 7. August 2018 verantwortlichen Fachärzte legten den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Das Gutachten basiert auf den Vorakten ( Urk. 10/60 S. 11-19) und den eigenen klinischen Untersuchungen. Die seitens der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden

wurden fachärztlich umfassend abgeklärt und unter Berücksich tigung ihres Verhaltens nachvollziehbar beurteilt. Die Gutachter gelangten bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen (vorstehend E. 1.4) .

Die Gutachter setzten sich differenziert mit den Fussbeschwerden auseinander und erläuterten plausibel, dass aus orthopädischer Sicht sei t der Untersuchung bei Dr. E.___ im März 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer die Füsse nicht belastenden Tätigkeit bestehe. 4.2.3

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 3. März 2017 beruhe auf ungenügenden Grundlagen, nämlich lediglich auf dem Bericht von Dr. E.___ zu H anden des Taggeldversicherers vom 3. März 2017 ( Urk. 10/27 S. 1-19) , welcher die Arbeitsfähigkeit nur aus orthopädischer Sicht beurteile und andere, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsschäden ausser Acht lasse ( Urk. 1 S. 5) , ist nicht zutreffend . Die Gutachter nahmen von sämtlichen Vorakten und nicht nur von den Berichten von Dr. E.___ Kenntnis ( Urk. 10/60/11-19); zudem fusste ihre Konsensbeurteilung nicht nur darauf, son dern zu r Hauptsache auf den eigenen Untersuchungen mit sorgfältiger Anam nese- und Befunderhebung (vgl. namentlich das orthopädische Teilgutachten, Urk. 10/60/48 f. und Urk. 10/60/58 f.). B ezüglich der ps ychiatrischen Problematik legten sie mit nachvollziehbarer Begründung dar, dass nie eine A rbeitsunfähig keit bestanden und die Sc hilddrüsenproblematik erst ab Mai 2017 d ie Arbeitsfä higkeit beeinflusst habe . Dies e

Beurteilung stimmt mit jener des Psychiaters Dr. I.___

überein ( Urk. 10/42 S. 2 ) . A uch aus den Berichten von Dr. C.___ ergeben sich keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schild drüsenproblematik bis zur Thyroidektomie am 5. Mai 2017 (vgl. Urk. 10/13; Urk. 10/41).

Somit stellte sich einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf grund ihrer orthopädischen Beschwerden für eine

angepasste Tätigkeit arbeitsun fähig war.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit im März 2017 im MEDAS-Gutachten vom August 2018 um eine retro spektive Beurteilung handelt. Dass sich die Gutachter diesbezüglich auf die echt zeitlichen medizinischen Akten, insbesondere den Bericht von Dr. E.___ vom 3. März 2017 , stützten , ist nicht zu beanstanden. Dr. E.___ kam aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Kenntnis der Vorakten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bezüglich einer Tätigkeit im Sitzen nicht eingeschränkt sei , und bescheinigte ihr daher a b dem Untersu chungszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit für derart angepasste Tätigkeiten ( Urk. 10/27 S. 26-27) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht diese Beurteilung nicht im Widerspruch zu den weiteren medizinischen Unterlagen , insbesondere den Be richten von Dr. A.___ und Dr. C.___ . So bescheinigte Dr. A.___ im Bericht vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 10/27 S. 16-18) der Beschwerdeführerin zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , führte jedoch lediglich Einschränkun gen bei der Steh- und Gehbelastung an ; zur Zumutbarkeit eine r Arbeit im Sitzen äusserte er sich nicht ( Urk. 10/27 S. 18 ). Im Bericht vom 2 9 . August 2017 erach tete auch Dr. A.___

sitzende Tätigkeiten ab dem 1. August 2017 für zumut bar . Es ist indes nicht ersichtlich, weshalb er - in Abweichung zu Dr. E.___

- diese Arbeitsfähigkeit erst am 1. August

2017 für zumutbar hielt , zumal er keine gesundheitlichen B esserungen schilderte ( Urk. 10/33 S. 5). Auch Dr. C.___

befand

im Bericht vom 3 0. Oktober 2017 eine rein sitzende Tätigkeit zumindest teilzeitlich für zumutbar, den genauen Umfang könne er nicht beurteilen (Urk. 10/41 S. 2).

Auss erdem ist festzuhalten, dass die MEDAS-Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Begutachtung szeitpunkt aufgrund von eigenen Untersu chungen und unter Berücksichtigung einer gewissen Schmerzausweitung auf 80 % in angepasster Tätigkeit einschätzt e n und dies einleuchtend begründeten ( Urk. 10/60 S. 10) . Da sich aufgrund der medizinischen Akten im Verlauf keine wesentliche Veränderung

der orthopädischen Beschwerden ergibt , er scheint nachvollziehbar, dass sie diese Beurteilung unter Abstützung auf die echtzeitli chen medizinischen Unterlagen, insbesondere den Bericht von Dr. E.___ ,

auf März 2017 zurückbezogen. 4.2.4

Insgesamt ergeben sich aus den vorliegenden Arztberichten somit keine genü genden Anhaltspunkte für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit im Sitzen ab März 2017; die Berichte der behand el nden Ärzte sind mithin nicht geeignet, die Expertise in Zweifel zu z iehen. Die Beschwerde gegnerin ist somit zu Recht von

einer Arbeitsfähigk ei t von 80 % in einer ange passten Tätigkeit ab März 2017 ausgegangen. 4.3

4.3 .1

Mit dem Gutachten (vgl. Urk. 10/60 S. 7) und den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 10/13 S. 2; Urk. 10/33 S. 3; Urk. 10/41 S. 2; Urk. 10/60) übereinstimmend gehen beide Parteien davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh rerin am 1 3. März 2016 eintrat und damit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am 1 3. März 2017 ablief , womit eine Bere ntung ab März 2017 zu prüfen war ( Urk. 1 S. 6; Urk. 2 S. 2) . Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG noch zu mindestens 40 % invalide war.

4.3 .2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Beantwortung dieser Frage bei der voller werbstätig gewesenen Beschwerdeführerin ( Urk. 10/12/2) einen Einkommensver gleich durch. Zur Diskussion steht eine Rente ab März 2017 (vorstehend E. 1.2) , weshalb ein Einkommensvergleich nach Massgabe der Verhältniss e im Jahr 2017 durchzuführen ist (BGE 129 V 222 E.

4.2).

Die Beschwerdegegnerin zog

das im Jahr 2015 erzielte Einkommen von Fr. 45'501.-- gemäss IK-Auszug heran ( Urk. 10/63), das sie unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 46'048.45 hochrechnete ( Urk. 10/64, Urk. 2). Es ergibt sich jedoch zweifelsfrei a us de m Arbeitgeberfragebogen i n Ver bindung mit dem beigelegten Lohnjournal ein mona tliches Einkommen von Fr. 3'740.-- * 13 (Urk. 10/12 S. 4 und S. 13 und S. 15 ) , so dass e in Jahrese inkom men von Fr. 48'620.--

per 2016

resultiert , unter Berücksichtigung der Teuerung mithin ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 48'800.-- (Fr. 48'620.-- / 2709 * 2719; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Frauen). 4.3 .3

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/64 )

ist das In valide neinkommen gestützt auf die LSE 2016 zu bestimmen, da die Beschwerde führerin zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätig keit nachging.

Aufgrund der fehlenden Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art weiblicher Ange stellter vo n Fr . 4'363.-- abzustellen (LSE 2016, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Angestellte von 2709 Punkten im Jahr 2016 auf 2719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der No minallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Frauen) ergibt dies ein Bruttoe inkom men von Fr. 54'782.-- (Fr. 4'363.-- /

40 * 41.7 * 12 / 2709 * 2719).

Das tatsächlich erzielte

Valideneinkommen von Fr. 48'800.-- lag knapp 11 % un ter diesem Tabellenlohn , weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

die persön lichen Eigenschaften der Beschwerdeführerin wie fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse (vgl. Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/10 S. 4) die Erzielung eines Durch schnittslohnes verunmöglich t en .

Die Vergleichseinkommen sind daher zu paral lelisieren, soweit die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens 5 % übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2, 135 V 58 E. 3.1 und 134 V 322 E. 4.1). Das Invalideneinkommen ist vor diesem Hintergrund um 6 % zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2.2.3).

Umgerechnet auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 80 % ergibt sich demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 4 1’196 .-- ( Fr. 54'782.-- * 0. 8

* 0.94 ).

4.3 .4

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Validen - einkommen von Fr. 48'800.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 4 1'196 . -

- auszugehen, womit sich ein I nvaliditätsgrad von 1 6 % ergibt . Selbst unt er Berücksichtigung eines - nicht gerechtfertigten - leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25 %

( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc)

ergäbe sich demzufolge kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ( vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 80 0.-- festzusetzen. Davon hat die Beschwerdeführer in, die zum grösseren Teil unterliegt, den Teilbetrag von Fr. 600.-- zu bezahlen, diese Kosten

sind zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von Fr. 200.-- sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung (vgl. dazu auch Urk.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist auf §

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 S. 6 und S. 10 ).

E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Februar 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass d ie Beschwerdeführerin vom 1. August 2017 bis zum 3 1. März 2018

Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln ( Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel ( Fr. 200.--) auferlegt.

Zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Krepper , Zürich, eine reduziert e Prozess entschädigung von Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerde führerin mit Fr. 1'5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

E. 18 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00252

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 6. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, arbeitete vom 1. Mai 2011 bis 3 0. November 2016 als Zimmermädchen bei den Y.___ , w obei sie ab dem 1 3. März 2016 wegen einer Operation am Fuss vollständig arbeitsunfähig war ( Urk. 10/12 S. 1 ; Urk. 10/27 S. 4 ). Am 4. August 2016 meldete sie sich deswegen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2).

Am 1 6. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch geprüft werde ( Urk. 10/20 S. 1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung ,

wobei das Gutachten der MEDAS Z.___ , am 2 7. August 2018 erstattet wurde ( Urk. 10/52, 10/60).

Mit Vorbescheid vom 2 9. November 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten di e Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Ein wand erheben liess ( Urk. 10/66; Urk. 10/70). M it Verfügung vom 2 7. Februar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk. 10/73 = Urk. 2 ). 2.

Hiegegen liess die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper , mit Eingabe vom 1. April 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ab dem 1. März 2017, eventuell ab dem 1. Mai 2017, eine Invalidenrente nach Massgabe eines vom Gericht fest zusetzenden Invaliditätsgrades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie nach Durchführung weiterer Abklärungen über den Anspruch auf Versicherungsleistungen, namentlich berufliche Massnahmen und eine Inva lidenrente, neu befinde . Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Krepper ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S. 2 ) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli che Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper als unentgeltli cher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 16). Mit derselben Verfügung wurde der Be schwerdeführerin auch die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des S ozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; (IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Zim mermädchen ab 1 3. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs im März 2017 sei ihr eine angepasste Tätigkeit in einem Pens um von 80 % zumutbar gewesen. Der Einko mmensvergleich erge be

einen Inval iditätsgrad von 5 % . Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % ein An spruch auf eine Invalidenrente entstehe, habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt keinen Rentenanspruch gehabt.

Ab Mai 2017 sei die Beschwerdeführerin zwar wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; da dies aber einem anderen Leiden entsprungen sei, habe ein erneutes Wartejahr abgewartet werden müssen. Ab Januar 2018 sei der Beschwerdeführe rin wiederum ein Pensum von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ge wesen , womit sie vor Ablauf des Wartejahres wieder rentenausschliessend ar beitsfähig gewesen sei. Es bestehe kein Anspruch auf eine

Invalidenrente ( Urk. 2). 2. 2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein ( Urk. 1) , selbst wenn davon ausge gangen würde, dass sie ab dem 3. März 2017 in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % hätte arbeiten können - was bestritten werde -, sei das Wartejahr am 1. Mai 2017 jedenfalls erfüllt, da sie zu diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsun fähig gewesen und über diesen Zeitpunkt hinaus zu 100 % arbeitsunfähig geblie ben sei. Sie habe jedenfalls ab d em 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente. Dass eine völlig andere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2017 ausgelöst habe, tue entgegen den Ausführungen der Beschwerdege gnerin nichts zur Sache ( S. 5).

Auch in der Zeit vom 3. März bis 30.

April 2017 sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit wese ntlich eingeschränkt gewesen und die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % aus gesundheitlichen Gr ünden nicht möglich gewesen (S. 5) .

Sie habe grundsätzlich ab März 2017, spätestens aber ab Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente ( S. 6). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2019 ergänzte die Beschwerdegegnerin i n Bezug auf die Schilddrüsenerkrankung, wegen der die Beschwerdeführerin von Mai bis Dezember 2017 erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe ein neues Wartejahr im Mai 2017 zu laufen begonnen. D ie Beschwerdeführerin sei nach Abschluss des War tejahres am 1 3. März 2019 (richtig:

2017) in einer ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen , womit kein Re ntenanspruch be standen habe; es liege daher kein Fall des Wi ederauflebens der Invalidität nach Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 29 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) vor.

Ferner b ilde nur der Rentenanspruch Streitgegenstand des aktuellen Verfahrens, Eingliederungsmassnahmen könnten vorliegend nicht geltend gemacht werden ( Urk. 9). 2.4

Strittig ist einerseits die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit und andererseits die Frage, ob mit der erneuten Arbeitsunfähig keit aufgrund der Schilddrüsenerkrankung ab Mai 2017 ein neues Wartejahr zu absolvieren war. 3.

3.1

Bei Arbeitsunfähigkeit seit 1 3. März 2016 ( Urk. 10/4 S. 2) operiert e Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

die Beschwerdeführerin am 1 5. April 2016

am linken Fuss ( Resektion einer Haglund-Exostose und eines Os trigonum sowie eine Revision der Achillessehne mit Débridement und Einlage eines Schmerzkatheters ; Opera tionsbericht vom 1 5. April 2016, Urk. 10/4 S. 4). Die Heilung verlief postoperativ zunächst komplikationslos ( Urk. 10/4 S. 7 ; vgl. auch Urk.

10/13 S. 5) . A m 1 3. Mai 2016 traten jedoch Schwellungen und Schmerzen im Rückfuss auf, worauf im B.___ , eine Insuffi zienzfraktur des Tuber

Calcanei mit umgebendem Knochenmarksödemäquivalent und ödematösen Weichteilen diagnostiziert wurde ( Bericht vom 2 7. Mai 2016, Urk. 10/4 S. 5, vgl. auch Urk. 10/4 S. 8).

Im Zwischenbericht an den Taggeldversicherer vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 10/ 4/ 1-3 ) attestierte Dr. A.___

der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1 3. März 201 6. Sie sei in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt, die Heilung verlaufe unter konservativer Therapie zeitgerecht. Wann die Beschwer deführerin die Arbeitsfähigkeit wieder erlange n werde ,

sei unklar; mindestens bis August 2016 bleibe sie arbeitsunfähig .

Auch eine weniger belastende Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar. Am rechten Fuss bestehe eine analoge Situation, es sei eine weitere Operation geplant (S. 1 -3 ).

Aus den Berichten von Dr. A.___ vom 2 8. Juni und 9. August 2016 ergibt sich ein zwischenzeitlich erfreulicher Verlauf mit Regredienz der Beschwerden ( Urk. 10/ 13 S. 6 und S. 10 ). 3.2

Im Bericht vom 1 2. September 2016 ( Urk. 10/13) nannte der Hausarzt der Be schwerdeführerin, Dr. med.

C.___ , I nnere Medizin FMH, zusätz lich folgende Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 1) : - Euthyreote Struma mul t inodosa mit Wachstumstendenz - Heterozygote alpha

Thalassämie - Status nach rezidivierendem Eisenmangel - Status nach Varizen-Operation 2005 beidseits - Rezidivierender benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel - Oktober 2015 akutes Thorakovertebralsyndrom

Dazu legte er dar , b ezüglich der Struma Multinodosa habe Dr. med. D.___ , Endokrinologie/Diabetologie FMH, eine totale beidseitige Thyroidektomie emp fohlen (vgl. S. 3) ; die Beschwerdeführerin wolle jedoch noch zuwarten, bis die orthopädischen Operationen und deren Rehabilitation abgeschlossen seien (S. 2).

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ; ob die bisherige Tätigkeit wieder zumutbar werde, hänge vom weiteren Verlauf ab. Die Belastbarkeit des linken und rechten Fusses sei eingeschränkt, links im Rah men der postoperativen Rehabilitation und Status nach vermutlicher Insuffizienz fraktur. Die Prognose sei zur Zeit noch nicht sicher, es bestehe eine teilweise Regredienz der Rückfussbeschwerden links, allenfalls sei noch eine operative Be handlung der rechten Ferse vorgesehen (S. 2). 3.3

In einem weiteren Zwischenbericht an den Taggeldversicherer vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 10/27 S. 16-18) führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Steh-/Gehbelastung in ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit einge schränkt (S. 16). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , die Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei unklar (S. 17). Die Frage, ob eine angepasste, weniger belastende Tätigkeit aus medizini scher Sicht zumutbar sei, beantwortete er mit « welche?» (S. 18). 3.4

In der Folge gab die Taggeldversicherung eine fachvertrau ensärzt liche Untersu chung bei Dr. med.

E.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Auft rag ( Urk. 10/27 S. 9) , w orüber diese am 3. März 2017

Bericht erstattete ( Urk. 10/27 S. 19-29 ). Darin stellte sie aktuell am rechten Rückfuss keine Beschwerden fest, Schmerzen seien nicht provozierbar . Sodann stellte sie die folgenden Diagnosen (S. 25 ) : - Status nach Operation des linken Rückfusses bei Haglund-Exostose und Os trigonum am 1 5. April 2016, postoperativ kam es zu einer Insuffizienzfraktur am Calcaneus , die in einem MRT im Mai 2016 diagnostiziert wurde - Palpationsschmerzen hinter dem lateralen Malleolus - Seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparats bei einem Übergewicht von etwa 15 kg.

Dr. E.___ legte weiter dar , dass zum jetzigen Zeitpunkt weder rechts noch links eine erneute Operation indiziert sei. Sie wies auf das fehlende Korrelat in Bezug auf die geklagten Beschwerden im rechten Rückfuss sowie auf die seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen hin. Im Sitzen und in körperlicher Ruhe würden keine Beschwerden bestehen, die gehende und stehende Tätigkeit als Zimmer mädchen solle zur Zeit nicht ausgeübt werden. Möglicherweise ergebe sich in Zukunft wieder eine Belastbarkeit für diese Tätigkeit. Ab sofort sei eine volle Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten gegeben, zum Beispiel in der Montage oder Kontrolle. Aufgrund ihres Habitus sei die Beschwerdeführerin ausschliesslich für sehr leichte und leichte Tätigkeiten geeignet (S. 26-2 8 ) .

Am 1 2. April 2017

ergänzte

Dr. med. F.___ , Vertrauensärztin des Tag geldversicherers , dass die Rückfussbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit in einer angepassten, über wiegend sitzenden Tätigkeit hätten ( Urk. 10/27 S. 10- 13). 3.5

Am 8. März 2017 unterbreitete Dr. A.___

den Fachärzten der G.___

das

in Aussicht genommene operative Vorgehen zur Stellung nahme ( second

opinion ; Urk. 10/27 S. 30) .

Im Sprechstundenbericht vom 1 3. Juni 2017 pflichtete Dr. med.

H.___ , Oberarzt Orthopädie an der G.___ , Dr. A.___

dahingehend bei , dass der von ihm emp fohle ne Eingriff chirurgisch wohl die einzige Lösung sein dürfte ( Urk. 10/33 S. 6-7).

Im Bericht vom 2 9. August 2017 ( Urk. 10/33) übernahm Dr. A.___

die von Dr. H.___ genannten Diagnosen ( Urk. 10/33 S. 6) als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit , nämlich eine Insertionstend in opathie der Achillesseh nen, eine Haglund-Exostose beidseits und ein en Status nach Resektion

Haglund-Exostose und Os trigonu m und Revision Achillessehne links auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Adipositas sowie eine Hypothyreose substituiert (S. 1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1 3. März 2016 bis auf Weiteres. Sie habe Einschränkung en beim Gehen, Stehen, Treppen S teigen und beim Tragen von Lasten. Er empfehle eine weitere Operation (Osteotomie Calcaneus und FDL Trans fer), dies würde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben . Es sei noch kein Endzustand erreicht (S. 3). Im Beiblatt betreffend zumutbarer Tätigkeiten erachtete er lediglich rein sitzende Tätigkeiten als zumutbar, di es seit dem 1.

Au gust 2017 (S. 5). 3.6

I m Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 10/41) führte Dr. C.___

neben den bereits erwähnten orthopädischen Diagnosen neu ein papilläres Schilddrüsenkarzinom pT1a L0 V0 und eine

euthy reote St r uma multinodosa nach totale r Thyroidektomie am 5. Mai 2017 bei Ra diojodelimination der Rest-Schilddrüse am 2 3. August 2017 und substituierter Hypothyreose sowie eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22), Differenzialdiagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die psychiatrische Diagnose bestehe seit Frühjahr 2017 (S. 1) . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ sodann aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tä tigkeit als Zimmermädchen bis auf Weiteres nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer rein sitzenden Tätigkeit jedoch eine zumindest teilzeitliche Arbeitsfähigkeit vor handen sein dürfte . Der genaue Umfang müsse evaluiert werden,

er könne dies nicht genau beurteilen (S. 2 ; vgl. auch Urk. 10/60/45 ).

Die genannten psychiatrischen Diagnosen ergeben sich aus dem Bericht des Psy chiaters Dr. med. I.___ vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 1 0/42 S. 1-2) , in welchem dieser bis auf Weiteres eine Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 100 % attestiert (S. 2).

3.7

Die für das polydisziplinäre (psychiatrisch, allgemein-internistisch, orthopädisch) MEDAS-Gutachten vom 2 7. August 2018 (Urk. 10/60) zuständigen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.  6) :

Rückfussschmerzen beidseits bei/mit: - Insertionstendinopathie der Achillessehnen beidseits links betont - Haglund - Exostose , Os trigonum beidseits - Status n ach Resektion Haglund

Exostose

und Os trigonum sowie Revision Achillessehne links - Status nach Insuffizienzfraktur Calcaneus links (MRI Mai 2016) - Fersensporn beidseits

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol genden gesundheitlichen Störungen (S. 6) : - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - Status nach potentiellem Gesundheitsrisiko im Rahmen einer bösartigen Neu bildung in der Eigenanamnese (ICD-10 Z85) - Substituierte Hypothyreose bei Status nach totaler Thyreoidektomie im Mai 2017 mit Radiojodelimination der Rest-Schilddrüse im August 2017 - Thalassämie ED 2005 - Adipositas Grad I (BMI 30 kg/m 2 ) -

Rezidivierender benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel

Die Gutachter beze ichneten als hauptsächliche Ges undheitsstörung die Beschwer den an beiden Füssen mit zunehmenden Fussschmerzen ab etwa Sommer 2015 (S. 4). Nach der Operation vom 1 5. April 2016 sei es zu keiner Beschwerdebesse rung gekommen. Der empfohlene erneute Eingriff sei wegen der operativen Be handlung der Schilddrüse nicht durchgeführt worden. Es stelle sich die Frage, ob sich durch eine erneute Operation eine Beschwerdebesserung einstellen würde. Vorher sollte eine Intensivierung der konservativen Therapie, allenfalls stationär, erfolgen (S. 5). Hinsichtlich der Schilddrüsenerkrankung bestehe nach der Be handlungsphase vo n Mai bis Dezember 2017 Beschwerdefreiheit. Die Thalassä mie , der Lagerungsschwindel und die psychischen Belastungen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (S. 6).

Die Experten erachteten die prinzipielle Proble matik der Fussbeschwerden als objektivierbar, jedoch hinsichtlich der Intensität der Schmerzangaben nicht für nachvollziehbar. Der Befund links im MRI habe sich gegenüber der Voraufnahme g ebessert, rechts sei er gleich geblieben (S. 7).

Die Experten formulierten a ufgrund der verminderten Fussbelastbarkeit b eidseits folgendes Zumutbarkeitsprofil: Rein gehende u nd allein stehende Arbeiten seien nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit häufigem Treppensteigen und Gehen auf unebenem Gelände und gehockt kniende Arbeiten. Alle anderen Arbeitstätig keiten seien hingegen zumutbar. Insgesamt ergebe sich angesichts dieses Zumut barkeitsprofils dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen. Diese Bewertung gelte ab 1 3. März 2016 auf Dauer.

Sie erachteten jedoch eine ganztägige Arbeitstätigkeit in leidensadapt ierter Ver weistätigkeit sehr wohl für möglich . Lediglic h wegen erhöhtem Pausenbedarf kö nn e eine leicht verminderte Leistungsfähigkeit um 20 % zuerkannt werden, gültig ab 3. März 201 7. Vorübergehend habe nachfolgend aber aufgrund der in ternistischen Erkrankung (Schilddrüsenkarzinom, Behandlungsphase) zwischen Mai und Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für Verweistä tigkeiten bestanden. Ab Januar 2018 bestehe wiederum Arbeitsfähigkeit auch aus internistischer Sicht , r esp ektive es verbleibe die um 20 % geminderte Arbeitsfä higkeit in der leidensadaptierten Tätigkeit gemäss orthopädischer Vorgabe .

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, auch nicht retrospektiv (S. 7). 3.8

Am 2 7. September 2018 nahm Dr. med. J.___ , Facharzt für Chirur gie, vom regionalen ärztlichen Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin Stellung zum MEDAS-Gutachten. Er hielt dieses für ausführlich, es bewerte die Aktenlage , die Befunde und Diagnosen seien plausibel und nachvollziehbar. Es könne auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 10/65 S. 6). 3.9

I m Bericht vom 1 1. Januar 2019 führte sodann Dr. med.

K.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , aus, es würden Insertionstendinopathien der Achillessehnen, die auf der linken Seite massiv beschwerdeführend seien, bestehen. Er empfehle in diesem Fall einen FHL-Sehnentransfer links. Dieser zeige gute Resultate bei sehr guter Funktion (Urk. 10/67). 4.

4.1

Die Gutachter und die behandelnden Ärzte stimmen in ihrer Beurteilung überein, dass die Beschwerdeführerin infolge der Fussbeschwerden seit dem 1 3. März 2016 in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen voll arbeitsunfähig ist (Urk. 10/13 S. 2; Urk. 10/33 S. 3; Urk. 10/41 S. 2; Urk. 10/60 S. 7) . Davon gehen nach Lage der Akten zu Recht auch die Parteien aus ( Urk. 1 S. 3; Urk. 2 S. 1).

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit verhält. 4.2 4.2 .1

Di e Beschwerdegegnerin legt e der angefochtenen Verfügung die Annahme zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. März 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfä hig war ( Urk. 2 S. 2) und berief sich dafür auf das poly disziplinäre Gutachten ( Urk. 10/60) und die Ste llungnahme von RAD-Arzt Dr. J.___ ( Urk. 10/65). 4.2 .2

Die für das MEDAS-Gutachten vom 2 7. August 2018 verantwortlichen Fachärzte legten den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Das Gutachten basiert auf den Vorakten ( Urk. 10/60 S. 11-19) und den eigenen klinischen Untersuchungen. Die seitens der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden

wurden fachärztlich umfassend abgeklärt und unter Berücksich tigung ihres Verhaltens nachvollziehbar beurteilt. Die Gutachter gelangten bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen (vorstehend E. 1.4) .

Die Gutachter setzten sich differenziert mit den Fussbeschwerden auseinander und erläuterten plausibel, dass aus orthopädischer Sicht sei t der Untersuchung bei Dr. E.___ im März 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer die Füsse nicht belastenden Tätigkeit bestehe. 4.2.3

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 3. März 2017 beruhe auf ungenügenden Grundlagen, nämlich lediglich auf dem Bericht von Dr. E.___ zu H anden des Taggeldversicherers vom 3. März 2017 ( Urk. 10/27 S. 1-19) , welcher die Arbeitsfähigkeit nur aus orthopädischer Sicht beurteile und andere, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsschäden ausser Acht lasse ( Urk. 1 S. 5) , ist nicht zutreffend . Die Gutachter nahmen von sämtlichen Vorakten und nicht nur von den Berichten von Dr. E.___ Kenntnis ( Urk. 10/60/11-19); zudem fusste ihre Konsensbeurteilung nicht nur darauf, son dern zu r Hauptsache auf den eigenen Untersuchungen mit sorgfältiger Anam nese- und Befunderhebung (vgl. namentlich das orthopädische Teilgutachten, Urk. 10/60/48 f. und Urk. 10/60/58 f.). B ezüglich der ps ychiatrischen Problematik legten sie mit nachvollziehbarer Begründung dar, dass nie eine A rbeitsunfähig keit bestanden und die Sc hilddrüsenproblematik erst ab Mai 2017 d ie Arbeitsfä higkeit beeinflusst habe . Dies e

Beurteilung stimmt mit jener des Psychiaters Dr. I.___

überein ( Urk. 10/42 S. 2 ) . A uch aus den Berichten von Dr. C.___ ergeben sich keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schild drüsenproblematik bis zur Thyroidektomie am 5. Mai 2017 (vgl. Urk. 10/13; Urk. 10/41).

Somit stellte sich einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf grund ihrer orthopädischen Beschwerden für eine

angepasste Tätigkeit arbeitsun fähig war.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit im März 2017 im MEDAS-Gutachten vom August 2018 um eine retro spektive Beurteilung handelt. Dass sich die Gutachter diesbezüglich auf die echt zeitlichen medizinischen Akten, insbesondere den Bericht von Dr. E.___ vom 3. März 2017 , stützten , ist nicht zu beanstanden. Dr. E.___ kam aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Kenntnis der Vorakten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bezüglich einer Tätigkeit im Sitzen nicht eingeschränkt sei , und bescheinigte ihr daher a b dem Untersu chungszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit für derart angepasste Tätigkeiten ( Urk. 10/27 S. 26-27) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht diese Beurteilung nicht im Widerspruch zu den weiteren medizinischen Unterlagen , insbesondere den Be richten von Dr. A.___ und Dr. C.___ . So bescheinigte Dr. A.___ im Bericht vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 10/27 S. 16-18) der Beschwerdeführerin zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , führte jedoch lediglich Einschränkun gen bei der Steh- und Gehbelastung an ; zur Zumutbarkeit eine r Arbeit im Sitzen äusserte er sich nicht ( Urk. 10/27 S. 18 ). Im Bericht vom 2 9 . August 2017 erach tete auch Dr. A.___

sitzende Tätigkeiten ab dem 1. August 2017 für zumut bar . Es ist indes nicht ersichtlich, weshalb er - in Abweichung zu Dr. E.___

- diese Arbeitsfähigkeit erst am 1. August

2017 für zumutbar hielt , zumal er keine gesundheitlichen B esserungen schilderte ( Urk. 10/33 S. 5). Auch Dr. C.___

befand

im Bericht vom 3 0. Oktober 2017 eine rein sitzende Tätigkeit zumindest teilzeitlich für zumutbar, den genauen Umfang könne er nicht beurteilen (Urk. 10/41 S. 2).

Auss erdem ist festzuhalten, dass die MEDAS-Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Begutachtung szeitpunkt aufgrund von eigenen Untersu chungen und unter Berücksichtigung einer gewissen Schmerzausweitung auf 80 % in angepasster Tätigkeit einschätzt e n und dies einleuchtend begründeten ( Urk. 10/60 S. 10) . Da sich aufgrund der medizinischen Akten im Verlauf keine wesentliche Veränderung

der orthopädischen Beschwerden ergibt , er scheint nachvollziehbar, dass sie diese Beurteilung unter Abstützung auf die echtzeitli chen medizinischen Unterlagen, insbesondere den Bericht von Dr. E.___ ,

auf März 2017 zurückbezogen. 4.2.4

Insgesamt ergeben sich aus den vorliegenden Arztberichten somit keine genü genden Anhaltspunkte für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit im Sitzen ab März 2017; die Berichte der behand el nden Ärzte sind mithin nicht geeignet, die Expertise in Zweifel zu z iehen. Die Beschwerde gegnerin ist somit zu Recht von

einer Arbeitsfähigk ei t von 80 % in einer ange passten Tätigkeit ab März 2017 ausgegangen. 4.3

4.3 .1

Mit dem Gutachten (vgl. Urk. 10/60 S. 7) und den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 10/13 S. 2; Urk. 10/33 S. 3; Urk. 10/41 S. 2; Urk. 10/60) übereinstimmend gehen beide Parteien davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh rerin am 1 3. März 2016 eintrat und damit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am 1 3. März 2017 ablief , womit eine Bere ntung ab März 2017 zu prüfen war ( Urk. 1 S. 6; Urk. 2 S. 2) . Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG noch zu mindestens 40 % invalide war.

4.3 .2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Beantwortung dieser Frage bei der voller werbstätig gewesenen Beschwerdeführerin ( Urk. 10/12/2) einen Einkommensver gleich durch. Zur Diskussion steht eine Rente ab März 2017 (vorstehend E. 1.2) , weshalb ein Einkommensvergleich nach Massgabe der Verhältniss e im Jahr 2017 durchzuführen ist (BGE 129 V 222 E.

4.2).

Die Beschwerdegegnerin zog

das im Jahr 2015 erzielte Einkommen von Fr. 45'501.-- gemäss IK-Auszug heran ( Urk. 10/63), das sie unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 46'048.45 hochrechnete ( Urk. 10/64, Urk. 2). Es ergibt sich jedoch zweifelsfrei a us de m Arbeitgeberfragebogen i n Ver bindung mit dem beigelegten Lohnjournal ein mona tliches Einkommen von Fr. 3'740.-- * 13 (Urk. 10/12 S. 4 und S. 13 und S. 15 ) , so dass e in Jahrese inkom men von Fr. 48'620.--

per 2016

resultiert , unter Berücksichtigung der Teuerung mithin ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 48'800.-- (Fr. 48'620.-- / 2709 * 2719; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Frauen). 4.3 .3

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/64 )

ist das In valide neinkommen gestützt auf die LSE 2016 zu bestimmen, da die Beschwerde führerin zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätig keit nachging.

Aufgrund der fehlenden Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art weiblicher Ange stellter vo n Fr . 4'363.-- abzustellen (LSE 2016, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) und ange passt an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Angestellte von 2709 Punkten im Jahr 2016 auf 2719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der No minallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Frauen) ergibt dies ein Bruttoe inkom men von Fr. 54'782.-- (Fr. 4'363.-- /

40 * 41.7 * 12 / 2709 * 2719).

Das tatsächlich erzielte

Valideneinkommen von Fr. 48'800.-- lag knapp 11 % un ter diesem Tabellenlohn , weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

die persön lichen Eigenschaften der Beschwerdeführerin wie fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse (vgl. Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/10 S. 4) die Erzielung eines Durch schnittslohnes verunmöglich t en .

Die Vergleichseinkommen sind daher zu paral lelisieren, soweit die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens 5 % übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2, 135 V 58 E. 3.1 und 134 V 322 E. 4.1). Das Invalideneinkommen ist vor diesem Hintergrund um 6 % zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2.2.3).

Umgerechnet auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 80 % ergibt sich demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 4 1’196 .-- ( Fr. 54'782.-- * 0. 8

* 0.94 ).

4.3 .4

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Validen - einkommen von Fr. 48'800.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 4 1'196 . -

- auszugehen, womit sich ein I nvaliditätsgrad von 1 6 % ergibt . Selbst unt er Berücksichtigung eines - nicht gerechtfertigten - leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25 %

( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc)

ergäbe sich demzufolge kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ( vgl. E. 1.3 ). Die Be schwerdegegnerin hat daher den Anspruch auf eine Invalidenrente zu diesem Zeitpunkt zu Recht verneint. 4.4

4.4 .1

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen ausgewiesen ist eben falls, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2017 bis Dezember 2017 aufgrund einer operativ versorgten Schilddrüsenerkrankung in Bezug auf jede Tätigkeit wiede rum voll arbeitsunfähig war ( Urk. 1 S. 4; Urk. 2 S. 2; vgl. etwa Urk. 10/60 S. 7) . Zu p rüfen ist daher, ob auf diesen Zeitpunkt hin

- wie es die Beschwerdegegnerin annimmt - ein neues Wartejahr zu bestehen war.

Gemäss Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs.

1 lit . b IVG (vorstehend E. 1. 2) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet , wenn eine Ren te nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde , dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zu rückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass er reicht. 4.4 .2

Die Beschwerdegegnerin berief

s ich hierbei auf Art. 29 bis IVV beziehungsweise darauf, dass wegen fehlendem Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs im März 2017 sowie wegen der auf ein anderes Leiden zurückzuführenden Arbeits unfähigkeit gerade kein von dieser Bestimmung gedeckter Fall einer Anrechen barkeit der Wartezeit vorliege und somit ein neues Wartejahr zu bestehen sei ( Urk. 9 S. 1).

Bezüglich des Argument s , dass zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs kein Rentenanspruch bestand en habe und daher ein erneu tes Wartejahr zu absolvieren gewesen sei , ist festzuhalten , dass das Gesetz keine Vorgaben betreffend den Be ginn oder das Ende der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG macht. Es genügt eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres. Diese Vora ussetzung ist bei andauernder Ar beitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf in jedem späteren Zeitpunkt gege ben. Die Verneinung eines Rentenanspruchs aufgrund eines Invaliditätsgrads von weniger als 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) ist lediglich insofern von Bedeutung, als da s s zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit . c nicht erfüllt war (Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3) . Die se

bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt im Rahmen von Neuanmel dungen (Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 1 9. Februar 2018 E. 5.3 und 9C_496/2018 vom 2 1. November 2018 3.2), mithin wenn ein Rentenanspruch aufgrund eines zu niedrigen Invaliditätsgrads bereits rechtskräftig verneint wor den war , und muss umso mehr gelten, wenn

- wie hier im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % er mittelt wurde. Die gesundheitliche Verschlechterung musste während des hängi gen Verwaltungsverfahren s auch nicht mittels Neuanmeldung geltend gemacht werden, weshalb die sechsmonatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zu bestehen ist .

Somit ist festzuhalten, dass das Wartejahr am 1 3. März 2017 erfüllt war und dies aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 %

in der angestammten Tätigkeit auch im Mai 2017 gegeben war.

Im Weiteren vertrat die Beschwerdegegnerin ebenfalls unter Bezugnahme auf Art. 29 bis IVV den Standpunkt , dass die Verschlechterung auf ein anderes Leiden als die ursprünglichen orthopädischen Be schwerden zurückzuführen und dass da her ein erneutes Jahr abzuwarten sei, bis ein Anspruch auf Rentenleistungen ent stehen könne. Diese nach orthopädischen Beschwerden einerseits und Schilddrü senbeschwerden andererseits differenzierende Beurteilung der Entstehung des Rentenanspruchs hält vor dem Gesetz nicht stand. Insbesondere fin det sich hiefür in Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG keine Grundlage. M assgebend ist immer die Gesamt heit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, was sich direkt aus Art. 6 bis 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie - im Falle der Invalidenrente - Art. 28 ff. IVG ergibt. Die IV-rechtliche Relevanz der ganzen Gesundheitsschädigung erfährt nur dort eine Ausnahme, wo Gesetz oder Verordnung dies ausdrücklich vorsehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_800/2015

vom 2 5. Februar 2016

E. 3.2 ) .

Dies ist zum Bei spiel

beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente gemäss Art. 29 bis IVV der Fall, der jedoch wie soeben ausgeführt vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Das Wartejahr ist daher auch in Bez ug auf die Schilddrü senerkrankung erfüllt. 4.4 .3

Zwischen Mai und Dezember 2017 ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeg licher Tätigkeit ausgewiesen ( Urk. 10/60 S. 7) und unbestritten

( Urk. 1 S. 4; Urk 2 S. 2) . Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, bestand somit ab August 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung . 4 .5

Ab Januar 2018 war die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Schilddrüsen leiden wiederum voll arbeitsfähig . Ab diesem Zeitpunkt war sie

gemäss dem aus sagekräftigen MEDAS-Gutachten wie bereits vor dem Schilddrüsenleiden zwar weiterhin aufgrund ihrer orthopädischen Beschwerden in ihrer angestammten Tä tigkeit als Zimmermädchen voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit war ihr jedoch wieder ein Pensum von 80 % zumutbar

( Urk. 10/60 S. 7).

Daran ändert auch der Bericht von Dr. K.___ vom 1 1. Januar 2019 nichts, da er sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äusserte, sondern darin nur die bereits bekann ten Beschwerden aufführt e , die nach der gutachterlichen Einschätzung eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im Sitzen nicht zu begründen vermögen . Dr. K.___ legte auch nicht dar, weshalb vom MEDAS-Gutachten abzuweichen wäre ( Urk. 10/67). Da daher die gleiche Situation vorlag wie im März 2017, kann auf den bereits durchgeführten Einkommensvergleic h verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.2). Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin lag mithin wieder unter 40 % , womit sie ab April 2018 (Art. 88a Abs. 1 IVV) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hatte . 5.

Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung , dass di e Beschwer deführerin von August 2017 bis März 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Was die Vorbringen

der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen anbelangt , ist anzumerken, dass sowohl der Vorbescheid vom 29. November 2018 als auch der Einwand vom 1 5. Januar 2019 ( Urk. 10/70) allein den Rentenan spruch be schlagen. D ie Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Ver fügung zu Recht nicht zu m Anspruch auf berufliche Massnahmen geäussert , wes halb diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand bildet und insoweit auf die Be schwerde nicht einzutreten ist . Ein entsprechender Antrag wäre de mnach erneut bei der IV-Stelle einzubringen. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 80 0.-- festzusetzen. Davon hat die Beschwerdeführer in, die zum grösseren Teil unterliegt, den Teilbetrag von Fr. 600.-- zu bezahlen, diese Kosten

sind zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von Fr. 200.-- sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung (vgl. dazu auch Urk. 16 Dispositiv-Ziffer 3) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat ( Urk. 16 Dispositiv-Zif fer 3) ist u nter Berücksichtigung der genannten Kriterien die Parteientschäd igung ermessensweise auf Fr. 2'0 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwer degegnerin folglich zu verpflichten, eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5 00.-- zu bezahlen, im übrigen Betrag von Fr. 1'5 00.-- ist sie zufolge der be willigten unentgeltlichen Rechtsvertretung einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Februar 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass d ie Beschwerdeführerin vom 1. August 2017 bis zum 3 1. März 2018

Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln ( Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel ( Fr. 200.--) auferlegt.

Zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 600 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Krepper , Zürich, eine reduziert e Prozess entschädigung von Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerde führerin mit Fr. 1'5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 18 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser