Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1958, arbeitete zuletzt als selbständigerwerbende Er nährungsberaterin und meldete sich unter Angabe von Schlafstörungen, Magen schmerzen mit Übelkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Erschöp fungsdepressionen, Antriebsschwäche, Ängste n , sozialem Rückzug und Schuldge fühle n im Februar 2010 zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an ( Urk. 7/4 Ziff. 5.4 und
Ziff. 6.2 ). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle , tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Hierbei zog sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/19), liess die Versicherte durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen ( Urk. 7/28) und erstellte anlässlich einer Vorortabk lärung am Wohn ort der Versicherten einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ( Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2011 ( Urk. 7/47 und Urk. 7/61) sprach sie mit Wirkung ab 1. September 2010 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten bei einem erm ittelten Invaliditätsgrad von 55 % zu . Ein erstes amtliches Renten revisionsverfahr en wurde mit Bekanntgabe des un veränderten Anspruchs auf die bisherige halbe Rente mit Mitteilung vom 21 . Januar 2013 ( Urk. 7/86 ) und ein weiteres Revisionsverfahren mit
gleich lautender Mitteilung vom 2 9. November 2016 ( Urk. 7/110) abgeschlossen.
Am 2 8. Dezember 2017 ersuchte die Versicherte unter Angabe einer zweimaligen Fussoperation, von Depressionen, Gelenkbeschwer den, Schmerzen, Angstzu stände n , Schlaflosigkeit, Reizdarm und Konzentrationsstörungen um Rentenre vi sion ( Urk. 7/116 Ziff. 6.1 ). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich e Abklä rungen und stellte mit
Vorbescheid vom 1 7. April 2018 ( Urk. 7/136 ) eine n un veränderten Anspruch auf die bisherige Rente in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (vgl. Urk. 7/137, Urk. 7/148, Urk. 7/158)
mit Verfügung vom 2 6 . Februar 2019 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2019 Beschwerde mit dem Antrag ( Urk. 1 S. 1 f.) , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur umfassenden Abklärung des verwertbaren Restressourcenprofils und Invalideneinkommens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019
auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) . Am 2 3. Mai 2019 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und reichte Unterlagen ein ( Urk. 9/1-2). Dies e wurde n der Beschwe rdegegnerin am 29. Mai 2019 zugestellt ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiel len Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die Ablehnung einer Rentenerhöhung damit, dass die mit Verfügung vom 1 5. Februar 2011 zugesprochene halbe IV-Rente auf den damaligen Abklärungen beruhte, die ergeben hätten, dass die bisherige Tätig keit als Ernährungsberaterin nicht mehr zumutbar gewesen sei. In einer anderen optimal leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aber zu 50 % arbeitsfähig gewesen. D ie Prüfung des Rentenerhöhungsgesuch s
vom 1.
Januar 2018, wonach sich der Gesun dheitszustand verschlechtert habe, habe aufgrund der eingegangen en Berichte ergeben, dass neu Vorfuss-Schmerzen bestünden. Die Therapie-Optionen seien jedoch nicht ausgeschöpft und die Fuss-Schmerzen be gründeten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Rein stehende und gehende Tätig keiten seien nicht optimal und es lieg e nach wie vor eine 50%ige Rest a r beits fähigkeit vor . In Bezug auf die Kniebeschwerden sei lediglich ein Verdacht ge äussert worden und von einer fachärztlichen Behandlung werde nicht berichtet. Zusätzlich werde über eine erhebliche psychosoziale Belastung durch die Erkran kung des Schwiegersohns berichtet und die Beschwerdeführerin habe die Betreu ung des Enkelkindes zum Teil übernehmen müssen. Dies sei jedoch nicht IV-rele vant und die neuen medizinischen Unterlagen begründeten keine neuen Befunde ( Urk. 2 S. 1 f. ).
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie überdies fest ( Urk. 6) , die mit Verfügung vom 15. Februar 2011 zugesprochene halbe Rente sei primär aufgrund einer rezidivie renden depressiven Episode zugesprochen worden . Somatisch bestehe neu ein Schmerzzustand der
Vorfüsse ,
wobei die Therapiemö glichkeiten nicht ausge sch öpft seien, solche Möglichkeiten derzeit jedoch ab gelehnt würden. Auch mit den Vor fuss- Schmerzen
seien der Beschwerdeführerin jedoch sitzende oder wechselb e lastende Tätigkeiten zumutbar.
Ursprünglich sei im Anforderungsprofil von einer angepassten Tätigkeit im Dienstleistungssektor ausgegangen worden . Dabei sei von kognitiv einfache n Aufgabenstellungen zum Beispiel im manuellen oder admini strativen Bereich, ohne permanenten Zeit - und Termindruck, be i nur ge rin gem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs - und Anpassungsver mögen ausgegangen worden . Auch wenn nun zusätz lich zum bisherigen Anforderungsprofil nur noch eine sitzende oder wechsel be lastende Tätigkeit in Betracht komme , schränke dies die Auswahl der möglichen Tätigkeiten darüber hinaus nicht gross ein. Es be stehe deshalb weder Anlass dazu , das Invalideneinkommen anzupassen, noch dies im Rahmen eines leidensbe dingten Abzugs zu berück sichtigen. Damit ändere sich auch der IV-Grad
nicht und die Höhe der Rente bleibe gleich.
Darüber hinaus sei die Diagnose einer r upturierten
Bakerzyste eher unwahr scheinlich , da diese meist zu so erheblichen Beschwerden führten, dass eine operative Intervention oder mindestens eine fachärztliche Behandlung nötig wer de, was vorliegend nicht geschehen sei . E s sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb dies zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei der Be schwerdeführerin in angepasster Tätigkeit führen sollte. Für eine
schwere Depre s sion
würden weder Symptome noch eine ICD-Codierung genannt und es fehlten auch Angaben zur
Therapie, Prognose und zum Verlauf. Hinweis e auf eine tat sä chliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes , denen hätte nachge gan gen werden müssen , bestünden nicht. Es seien aber neue psychosoziale Bel as tungsfaktoren aufgetreten, da der Schwiegersohn der Beschwerdeführer in
erkrankt
sei und sie sich um ihren Enkelsohn kümmern müsse . Ausserdem habe sie ihre Arbeitsstelle als Serviceangestellte verloren und noch keine neue Anstellung finden können . Dies sei jedoch IV-rechtlich unbeachtlich und i nsgesamt sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands damit nicht ausgewiesen. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
2
f.) , als Rentenbegründung sei ursprünglich einzig eine akzentuierte Persön lichkeit mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und passiv aggressiven Anteilen bei Depression berücksichtigt worden. D ie d iverse n Arbeitsver suche hätten g e zeigt, dass diese aus gesundheitlichen Gründen gescheitert seien. Zu den früheren Befunden seien neue körperliche Beschwerden, die sich auf das ursprünglich noch vorhandene Restressourcenprofil respektive das mögliche Invalideneinkommen auswirkten , hinzugekommen. Es sei ihr auch die Anstellung als Servicean ge stellte , die sie als «Invalidentätigkeit» gefunden habe, verunmögl icht, nachdem ab Herbst 2016 bei ihr auch noch Probleme an den Beinen mit eingeschränkter Gehfähigkeit aufgetreten waren . Am 1 6. November 2016 sei deshalb eine erste Operation am linken Fuss und in der Folge eine Korrekturoperation mit Schrau benentfernungsversuch sowie eine dritte Fussoperation durchgeführt worden . Nach dem auch diese gescheiter t sei en , sei bei ihr seit 2018 definitiv von einer Dauerhaftigkeit dieser inoperablen "Fussinvalidisierung" auszugehen (S. 3). Da rüber hinaus habe die eskalierte Gesamtsituation auch zu einer Verschlechterung der psychischen Situation und neu zu einer schweren Depression geführt (S. 4). Hinzu kämen Schilddrüsenprobleme, Hüftdysplasie, Kreuz- bzw. Rücken schmer zen ,
neurologische Ausfälle und Unterleibsschmerzen (S. 5). Bezüglich des noch möglichen Invalideneinkommens sei aufgrund d er Beschwerdekom bination
vom maximal zulässige n (leidensbedingten) Abzug auszugehen (S. 6).
In ihrer Eingabe vom 2 3. Mai 2019 brachte sie vor ( Urk. 9/1), die Beschwer de gegnerin hätte die Hinweise auf die verschlechterte Depressionsproblematik a bklären müssen. Die RAD-Ärztin sei hierzu nicht fachkompetent und zum Vorbrin gen, dass die Auswahl der möglichen Tätigkeiten "nicht gross" einge schränkt sei , fehle es weiterhin an jeglicher (medizinischer) Stellungnahme. Auch zeigten die am 2 5. April 2019 erfolgten Röntgenabklärungen der LWS erhebliche degenera tive Veränderungen mit Osteoporose L5/S1 , die sich im Rahmen eines chroni schen lumbospondylogenen Syndroms entwickelt hätten. 3.
Als Ausgangspunkt einer anspruchserheblichen Änderung im Revisionsverfahren ist vorab der zeitliche Referenzpunkt zu ermitteln (vgl. E. 1.3). 3.1
Die Akten ergeben hierzu, dass das letzte Rentenrevisionsverfahren mit Mittei lung vom 2 9. November 2016 abgeschlossen wo rden war ( Urk. 7/110), bevor die Beschwerdeführer in am 2 8. Dezember 2017 um eine Rentenerhöhung ersuchte ( Urk. 7/116). Das damalige Revisionsverfahren leitete die Beschwerdegegnerin durch Zustellung des Revisionsfragebogens im April 2016 ein ( Urk. 7/90). Im Abklärungsverfahren wurden ein Lohnausweis ( Urk. 7/92) sowie ein Auszug aus dem i ndividuellen Konto ( Urk. 7/95) eingeholt. So dann ging ein Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin
Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/98) , ein Bericht des Z.___
( Urk. 7/10 1/2-6) und die medizinischen Unterlagen
der A.___ ( Urk. 7/103/1-40 ) ein. Im Weiteren stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen deta illierten Fragebogen betreffend Einschränkungen im privaten und berufli chen Alltag zu ( Urk. 7/106). Sodann beurteilte RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt Anästhesiologie FMH, die Aktenlage (Urk. 7/108/4-5). Auf dieser Grundlage erfolgte die Mitteilung des unveränderten Anspruchs auf die bisherigen Leis tungen vom 2 9. November
2016 (vgl. Feststellungsbl att für den Beschluss; Urk. 7/10 8 S. 5 unten ). 3.2
Die Beschwerdegegnerin hat damit den rechtserheblichen Sachverha lt im ange hobenen Rentenrevisionsverfahren eingehend abgeklärt und einer materiellen Prüfung unterzogen (vgl. hiezu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2) . Nachdem die Abklärungen aufgrund der durchgeführten Re vision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse ergeben hatten ( Art. 74ter lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wurde, war die Beschwerdegegnerin auch befugt, das Revisionsverfahren mittels Mitteilung abzuschliessen (vgl. E. 1.3 hiervor). Dabei ist unbestritten, dass nach Eröffnung der Mitteilung vom 2 9. November 2016 die Beschwerdeführer in keine Verfügung verlangt hat ( Art. 74quater IVV), w eshalb sie in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 1 5. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. E.
1.3 hiervor). 3.3
Der zeitliche Referenzpunkt der anspruchserheblichen Änderung bildet damit die Mitteilung vom 2 9. November 2016 und die entsprechenden Verhältnisse, wie sie in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. 4.
Dem Revisionsentscheid vom 2 9. November 2016 lagen die folgenden Arzt be richte zugrunde: 4.1
Die Ärzte des Z.___ nannten im Bericht vom 14. Dezember 2012 über die Hos pi talisation vom 5. bis 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 7/103/28-31 ) die Diagnosen suba kutes cervicoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6/C7 rechts mit/bei osteodiskaler
Protrusion C3/4 und C5/6 rechts mit foraminaler Kom pres sion der Wurzel C6 rechts. Die Vorstellung auf der medizinischen Notfallstation sei aufgrund von rechtsseitigen Armschmerzen seit einem Monat und progre dien ten, sensiblen und motoris chen Ausfä llen im Bereich C6/C7 erfolgt. Die motori sche Schwäche sei dabei allerdings als eher schmerzbedingt beurteilt worden, womit keine dringliche Operationsindikation bestand en habe. Es sei eine CT-ge steuerte PRT ( Periradikuläre Therapie ) auf
C6 rechts durchgeführt worden, was zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden geführt habe. Die Beschwerde führerin sei in deutli ch gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
4.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 7/103/8-9) fest, es ergäben sich keine Hin weise für eine Herzerkrankung. Echokardiographisch zeige sich ein Normalbefund und beim ergometrischen Belastungstest liege die Leistungsfähigkeit mit 110 % des Sollwertes im oberen Durchschnitt. Auch bei maximaler Herzfrequenz seien keine Hinweise für eine Myokardischämie zu finden und während der gesamten Ergometrie seien keine Rhythmusstörungen aufgetreten. Der Blutdruck sei normal und die multiplen Beschwerden der Beschwerdeführerin funktioneller Natur. 4 .3
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ führte im Verlaufsbericht ,
eingegangen am 1 7. Juni 2016 ( Urk. 7/98) ,
aus, die Behandlung erfolge im Rhythmus von ein bis zweimal pro Monat mit letzter Kontrolle vom 1 4. Juni 2016 ( Ziff. 3.1). Als Medikation würden pflanzliche Antidepressiva eingesetzt. Im letzten Jahr hätten sich die körperlichen Beschwerden und damit auch die psychische Symptomatik verschlechtert und es besteh e eine schwere Depression ( Ziff. 3 .2 f. ). Die Be schwer deführer in könne schmerzbedingt nur ein bis drei Stunden am Stück arbeiten und habe Konzentrationsschwieri gkeiten. Bei sechs Stunden Arbeit brauche sie bei vollständiger Erschöpfung drei Tage Erholung ( Ziff. 2.1). Sie lebe seit zwei Jahren mit ihrem Ehemann in einem Zimmer und die Wohnverhältnisse seien sehr schlecht. E ine « volle IV » würde finanziellen Stress und Überlebensängste mi ndern und damit den psychischen Zustand (verbessern).
Die Arbeitsunfähigkeit betrage mindestens 80 % (S. 5) . 4.4
Die Ärzte des Z.___
hielten
aufgrund der
ambulanten Untersuchung vom 21. Juni 2016 ( Urk. 7/101/2-3) folgende Diagnosen fest: 1. Rezidivierend auftretende Unterschenkelschwellung rechts, - differentialdiagnostisch am ehesten bei rupturierter
Bakerzyste - normale Ruhedurchbl utung 2.
Chronisch venöse Insuffizienz im Stadium l nach Widmer rechts -
Besenreiser- und retikuläre Varikosis 3. Hüftdysplasie rechts Die Beschwerdeführerin berichte, dass es in den letzten Jahren immer wieder zu Beinschmerzen im Bereich der rechten Wade jeweils verbunden mit einer Sch wel lung gekommen sei . B ereits seit Kindesalter bestünden Hüftschme rzen unter Be lastung nach einer Gehstreck e von 15 M inuten, dies im Rahmen einer Hü ftge lenksdysplasie (S. 1) . Unter Beurteilung und Procedere hielten die Ärzte fest, d ie intermittierende Schwellung der rechten unteren Extremität, verbunden mit Knieschmerzen und teilweise belastungsabhängigen Wadenschmerzen rechts, könn t en differentialdiagnostisch am ehesten als rezidivi erend auftretende
Baker zystenrupturen rechts interpretiert werden. Es empfehle sich hier, bei einer nächsten Episode, eine Zuweisung zur Sonographie. Für eine Kompressions the rapie bestehe gegenwärtig keine zwingende Indikation. 4.5
Die Beschwerdegegnerin ging unverändert von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/108/5). 5.
Bei Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Revisionsentscheids ( Urk.
2) lagen die folgenden medizinischen Berichte vor: 5.1
Im Bericht vom 1 4. August 2017 hielt der zwecks Einholung einer Zweitmeinung konsultierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapartes , fest ( Urk. 7/121), die Beschwerdeführerin sei vor dreiviertel Jahren in der E.___
am linken Fuss operiert worden. Damals sei eine Infiltration der Mortonneurome II/III und III/IV mit Kenacort
und gleich zeitig eine korrigi erende Scarf -Osteoto mie und Akin-Osteotomie bei Hallux
val gus durchgeführt worden. Der a nschliessend e Verlauf, insbesondere auch nach der durchgeführten Osteosynthesematerialentfernung
mit begleitender Arthroly se und medialer Sesamoidektomie
habe sich sehr «harzig»
gezeigt . B ei Zunahme der Beschwerden stelle sich die Beschwerdeführerin nun für eine Zweitmeinung betreffend einen
erneuten Eingri ff vor. A ufgrund des MRT-Befundes mit schon deutlich fortgeschrittener Arthrose werde , wie bereits vom vorberatende n Fach arzt , empfohlen , eine Arthrodese im Grosszehengrundgelenk sowie die Revision der Intermetatarsalräume
durchzuführen. Die Beschwerdeführerin möchte sich e inen nochmaligen Eingriff verständlicherweise noch überlegen. Alter native kon servative Massnahmen wie eine Einlagenversorgung oder eine Depotsteroidinfil tration möchte sie nicht mehr durchführen, da sie darauf jeweils schlecht an g e sprochen habe. Somit verbleibe noch die Option einer Drittbeurteilung, beispiels weise durc h ein fusschirurgisches Zentrum wie in der F.___ .
5.2
Im Bericht des Z.___ über die Sprechstunde vom 2 2. August 2017 ( Urk. 7/124) führte der zuständige Arzt aus, die Beschwerdeführerin stelle sich für eine Zweit meinung vor. Im Mai 2016 (richtig 1 6. November 2016 [ Urk. 3/5]) sei bei Hallux
valgus und Arthrose des Grosszehengrundgelenkes eine korrigierende Scarf -Akin- Osteotomie durchgeführt worden. Im Anschluss sei die Beschwerdeführerin nicht komplett beschwerdefrei geworden, so dass im April 2017 eine OSME ( Osteo synthese-Materialentfernung ) und ein Dé bridement des Gelenkes durchgeführt worden seien. Seitdem persistierten die Beschwerden. Es bestehe eine fortge schrittene Arthrose des Grosszehengrundgelenkes in leichter Fehlstellung und sofern die Beschwerdeführerin eine Beschwerdefreiheit erreichen möchte, bestehe die Indikation zu einer korrigierenden Grosszehengrundgelenks- Arthrodese . Im gleichen Eingriff könn t e man eine Exstirpation der Morton-Neurome Dig . II/III und Dig . III/IV durchführen. Anschliessend sei eine Ruhigstellung im Darco -Schuh mit Unterarmgehstützen unter Vollb elastung für 6 Wochen nötig . 5.3
Die zuständigen Ärzte der Fusschirurgie der F.___ hielten aufgrund einer Konsultation vom 3 1. Januar 2018 ( Urk. 7/132/7-9) fest, die Beschwerde führerin sei im November 2016 mittels Scarf /Akin-Osteotomie operativ versorgt worden. Die Infiltration der Morton-Neuralgie habe laut der Beschwerdeführerin keine anhaltende Befundverbesserung gebracht. Seither bestünden rezidivierende Vorfussschmerzen insbesondere in Schuhen und es sei wiederholt eine orale Schmerztherapie notwendig geworden und ansonsten keine weitere Therapie begonnen worden. Bildgebend (Röntgen Fuss links vom 3 1. Januar 2018) zeige sich ein Status nach Scarf -/Akin-Osteotomie mit Osteosynthesematerialent fern ung bei vollständig konsolidierter Osteotomie. Es zeigten sich Zysten im Bereich des distalen Metatarsale 1-Köpfchens und ein Status nach Entfernung des media len Sesambeines. Wesentliche fortgeschrittene Arthrosezeichen im Bereich des MTP1-Gelenkes seien noch keine sichtbar und ansonsten zeige sich ein unauf fälliger Röntgenbefund. A ufgrund der Schmerzproblematik im MTP- 1 -Gelenk liege ein e vermehrte Belastung des medial en und lateralen Fussrandes links vor. Im Bereich des Grosszehengrundgelenkes bestehe gleichzeitig eine deutliche Be wegungseinschränkung. Als Therapiemöglichkeiten bestünden auf der konserva tiven Seite die Verwendung von Einlagen, eine analgetische Therapie sowie Phy siotherapie inkl. Spiraldynamik zur Gangbildoptimierung und Wiedererlernung aller Bewegungsgrade. Sollte es hierbei keine Besserung geben, bestehe die Mög lichkeit einer Infiltration des MTP1-Gelenkes. Operativ bestehe die Möglichkeit einer Arthrodese des Grundzehengelenkes mit Stellungskorrektur. Die Beschwer deführerin wolle b ei bisher noch nicht begonnener konservativer Therapie vorerst mit Physiotherapie und mit Sp iraldynamik beginnen. 5.4
Unter Bezugnahme auf ein MR des linken Fusses des G.___ vom 1 0. August 2017 (vgl. auch Urk. 3/6) führten die Ärzte der F.___
im Bericht vom 1. Februar 2018 aus ( Urk. 7/132/8) , im MR zeig t e n sich arthro tische Veränderungen , differentialdiagnostisch ein e beginnende Nekrose im Be reich des Grosszehengrundgelen kes , die zu der
von der Beschwerdeführerin be schriebenen Klinik gut korrespondiere . Diesbezüglich ergebe sich keine Änderung der am 3 1. Januar 2018 begonnenen Therapie mit initial Spiraldynamik, ohne Besserung mit Beginn einer konservativen Therapie mit Einlagen und Infiltration bis hin zur Arthrodese . Die Beschwerdeführerin sei darüber
informiert worden und mit einer Kontrolle in zwei Monaten einversta nden und ansonsten würden sie sie bei akuter Befundverschlechterung früher sehen. 5.5
Dr. med. H.___ , praktische Ärztin vo m I.___ , führte im Bericht vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 7/132/5-6) aus, das Fuss-Problem sei einer aktiv-funktionellen Therapie zugänglich. Zusätzlich zum Aufbau des Vorfuss-Quergewölbes werde ein Beinachsentraining durchgeführt , um die Knie- und Hüftproblematik zu verbessern. In der Spinalmouse Messung zeige sich eine geringe Beweglichkeit der BWS und eine vermehrte Kyphose der oberen BWS, Hier werde die Mobilisierung der BWS empfohlen um das Nackenproblem zu ver bessern. 5.6
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___
führte im Schreiben vom 1 4. März 2018 ( Urk. 7/132 /1 ) aus , sie bestätige, dass sich aus psychiatrischer Sicht der Zustand der Beschwerdeführerin entscheidend verschlechtert habe. Als Diagnose bestehe eine s chwere Depression seit Juni 201 7. Die Beschwerdeführerin habe sich zwei Hallux -Operationen unterziehen müssen und ihr Leiden habe sich ver schlimmert. Im Moment wage sie keine dritte Operation. Durch verschiedene Um stände sei s ie zu sehr traumatisiert . Aus psychiatrischer Sicht sei als weitere Massnahme nur noch ein Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu sehen, was aber nichts an der bestehenden 100%igen Invalidität ändern würde. Sie bestätige , das s d ie Beschwerdeführerin zu 100 % a rbeitsunfähig sei, einerseits wegen der schweren Depression, anderseits wegen der zunehmenden Schmerzen und misslungenen Operationen und es sei ihr im Moment keine weitere Operation zuzumuten. 5.7
Die Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie
J.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Be schwerdegegnerin führte in ihrer Akte n beurteilung vom 1 0. April 2018 aus ( Urk. 7/135/4) , die von Dr. Y.___
ge nannte n Diagnosen seien bekannt und bezüglich der schwere n Depression seit Juni 2017 bestehend. Sie nenne weder Symptome noch eine ICD-Codierung und es fehlten Angaben zur Therapie, zur Prognose und zum Verlauf . Neu bestehe ei n anhal tender Schmerzzustand am
Vorfuss bei Scarf
- und Akin- Osteotomie 201 6. Eine Revisionsoperation oder eine konservative Therapie mit Einlagen und Injektionen sei von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht. Es finde sich ein Bericht über eine Behandlung im I.___ vom 1 6. Februar 20 18, der die bei Spreizfüssen typischen Druckschmerzen im Vorfuss dokumentiere. Diesen Befund dokumentiere auch die F.___ am 3 1. Januar 201 8. Im MRI sei eine Arthrose, differentialdiagnostisch beginnende Osteonekrose gefunden und eine Kontrolle nach Spiral dynamik geplant worden. Als Fazit bestünden neu Vorfuss-Schmerzen, wobei die Therapie-Optionen nicht ausgeschöpft seien und die Fuss-Schmerzen nicht geeignet seien , eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit zu begründen. Dauerhaft stehende und gehende Tätigkeiten seien nicht angepasst. Die angestammte Tätigk eit als Ernährungsberaterin könne aber auch mit Vorfuss-Beschwerden ausgeübt werden. 5 .8
Am 5. Oktober 2018 berichtete Dr. H.___ ( Urk. 7/159), es bestünden rezidi vie ren de lumbale Schmerzen und seit zirka einer Woche starke Rückenschmerzen. Die Füsse seien mit Spiraldynamik besser , aber es bestünden immer noch Krämpfe im zweiten und dritten Zehen links. Darüber hinaus auch Bauchschmerz im Unterbauch und rezidivierende Schmerzen im rechten Knie bei Verdacht auf wiederholt rupturierte
Bakerzyste rechts. Psychisch sei die Beschwerdeführerin durch die schwere Krebserkrankung des Schwiegersohns und die Mitverant wor tung für das eineinhalb - jährige Enkelkind , auf das sie zur Entlastung der Tochter aufpasse , zusätzlich belastet (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe konsequent Physiotherapie und Heimprogramm durchgeführt und habe bezüglich des Fusses davon profitieren können. Es bestünden weiterhin Schmerzen im Vorfuss und die Geh strecke sei dadurch reduziert. Die Beweglichkeit des linken Grosszehgrund gelenks werde eingeschränkt bleiben. In der Fussdruckmessung sei beidseits eine Hohlfusstendenz erkennbar, was als ein Zeichen für eine schmerzbedingte An spannung gewertet werden könne. Es liege eine ausgeprägte Schon- und Fehlhal tung der LWS mit Verlagerung des Rumpfes nach rechts bei derzeit akuten lum balen Schmerzen vor. Es bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit und zudem dürfe die Beschwerdeführerin nicht mehr als 5-8 kg Gewicht heben/tragen. Als weiteres Vorgehen bei rezidivierend starken Rückenschmerzen sei ein MRI zur Abklärung einer strukturellen Läsion der LWS und bezüglich der IV-Rente ein interdis zi plinäres Gutachten zu empfehlen. 5.9
Am 1 5. Dezember 2018 (Urk. 7/162/4-5) führte die RAD-Ärztin J.___ aus, de r neu vorgelegte Arztbericht von Dr. H.___ enthalte keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte. Der Verdacht auf eine rezidivierend rupturierte
Bakerzyste sei eher unwahrscheinlich, da dies meist zu so erheblichen Be schwerden führe, sodass eine operative Intervention - mindestens aber eine fach ärztliche Behandlung – nötig werde, worüber jedoch nicht berichtet worden sei. 6. 6.1
Die orthopädischen Fachä rzte der F.___ , des Z.___ und Dr. D.___
be richteten über die am 1 6. November 2016 in der E.___
durchgeführte Operation am linken Fuss bei Hallux
valg us und Arthrose des Grosszehen g rund gelenkes mit Entfernung des Osteosynthesematerials am 1 1. April 2017 (E. 5.1 bis E. 5.4, vgl. auch Urk. 3/4 und Urk. 3/5) . Die bildgebenden Abklärungen zeigten dabei, nachdem sich die Beschwerdeführerin zunehmend über Schmerzen am linken Vorfuss , insbesondere beim Tragen von Schuhen beklagt hatte , in der M agnetresonanztomographie
vom 1 0. August 2017 arthrotische Veränderungen im Bereich des Grosszehengrundgelenk e s . I m
Röntgenbefund vom 3 1. Januar 2018 war eine vollständig konsolidierte Osteotomie mit Zysten im Bereich des distalen Metatarsale 1-Köpfchens ohne fortgeschrittene Arthrosezeichen im Bereich des MTP1-Gelenkes zu ersehen bei
ansonsten unauffälligem Röntgen befund . Zur Therapie
wurden konservative Massnahmen
mittels Verwendung von Einlagen, Analgesie und Physiotherapie inklusive Spiraldynamik zur Gangbild optimierung vorgeschlagen und falls damit
keine Besserung erzielt wird auf die Möglichkeit einer Infiltration des MTP1-Gelenkes und letztlich auf eine operative
Intervention mittels
Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes mit Stellungs kor rektur hingewiesen . Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass am 3 1. Januar 2018 mit konservativer Therapie begonnen wurde und die praktische Ärztin Dr. H.___ in diesem Zusammenhang festgehalten hat, dass die Fussproblematik einer aktiv-fu nktionellen Therapie zugänglich
sei (E. 5.4 und E. 5.5). Die behan delnde Psychiaterin Dr. Y.___ wies sodann auf
Schmerzen nach misslungene n Operationen ,
ohne weitere zumutbare Operation en , und eine schwere Depression hin und erachtete die Beschwerdeführerin zu 100 % a rbeitsunfähig (E. 5.6). 6.2
Angesichts der vorhandenen Akten legte die RAD-Ärztin
J.___ in ihrer Akten beurteilung vom 1 0. April 2018 nachvollziehbar dar , dass sich die Befund lage mit Ausnahme der operativen Versorgung der Beschwerdeführerin bei Hal lux
am linken Fuss mit verbleibendem Schmerzzustand
nicht wesentlich verändert hat. Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___
vom Vorliegen einer schwe ren Depression ausgeht , ist festzustellen, dass
sie davon bereits im Verlaufsbericht vo m Juni 2016 ( Urk. 7/98)
ausging und dieser Auffassung im Revisionsentscheid vom 2 9. November 2016 nicht gefolgt wurde . Dr. Y.___ bezeichnete - ausser dem unspezifischen Hinweis, dass die Schmerzproblematik zugenommen habe - keine veränderten Befunde und wies betreffend aktuelle Diagnosen explizit auf ihre früheren Berichte respektive die hinlänglich bekannte Hüftdysplasie seit Ge burt hin. Die erwähnte verschlechterte Symptomatik wurde nicht erläutert. Zu Recht wies die RAD- Ärzt in auch darauf hin , dass der Bericht der behandelnde n Psychiaterin weder eine ICD-Codierung noch Angaben zu Symptomen, Thera pie n , Prognose und zum Verlauf enthält . Eine massgeblich veränderte Situation ist damit nicht zu ersehen. Die Beschwerdegegnerin war bei dieser Ausgangslage auch nicht gehalten, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Nicht jeder Hinweis der Versicherten respektive der behandelnden Ärzte reicht für einen derartigen Abklärungsaufwand aus. Vertiefte medizinische Abklärungen sind dann angezeigt, wenn sich aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen An halts punkte für eine relevante Pathologie ergibt, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Angaben aber nicht evident sind. Wenn wie vorliegend die behandelnde Psychiaterin keine konkreten neuen Be funde nennt und auf die unveränderte Diagnose sowie Therapiefrequenz von ein bis zwei Konsultationen im Monat verweist, genügt dies nicht, um eine umfas sende neue Begutachtung als angezeigt erscheinen zu lassen.
Mit Blick auf den Revisionsentscheid vom 2 9. November 2016 zeigen sich die aktuellen Verhältnisse, ausser den neu hinzugekommen Schmerzen im Vorfuss links, auch in der Berichterstattung der behandelnden Ärztin Dr. H.___ nicht wesentlich v erändert.
D ie l umbale n Beschwerden , die seit Kindesalter bestehende Hüftdysplasie mit Hüftschmerzen bei einer Gehstrecke von mehr als 15 Minuten, wie die Knie - und belastungsabhängige n Wadenschmerzen, welche am ehesten als Bakerzystenrupturen interpretiert wurden , waren bereits früher bekannt und wurden berücksichtigt (vgl. E. 4.1 und E. 4.4).
N achvollziehbar ist damit , dass sich die Befund lage mit Ausnah me der operativen Versorgung des linken Fuss es
Mitte November 2016 bei Hallux
valg us und Arth rose des Grosszeheng rundgelenkes und Entfernung des Osteosynthesematerials im April 2017 nicht wesentlich verändert und der Spitalaufenthalt und die Reha bilitation lediglich eine vorüberge hende Ar beitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit begründet hat. Damit ist auch nachvollziehbar , dass das anlässlich der
erstmaligen
Rentenzusprache erhobene und in den Revisionsverfahren weiterhin berücksichtig t e Belastungspro fil, wonach als angepasste Tätigkeit eine kognitiv einfache Aufgabenstellung z. B. im manuellen oder administrativen Bereich, ohne permanenten Zeit - und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen (vgl. Urk. 7/37/5) lediglich dahingehend anzupassen ist , als aufgrund der Fuss-Schmer zen dauerhaft stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr in Frage kommen . Dabei ist auch a ktenkundig, dass bereits im vormaligen Revisions ver fahren die Beschwerdeführerin , befragt zu ihren Einschränkungen und Resso urcen ,
unter anderem angegeben hat te , sie leide unter einer Hüftdysplasie, Rücken beschwerden, und Baker- Zysten,
habe
deshalb Schwierigkeiten auf - und abwärts zu gehen und benötige bei ihrer 20%igen Tätigkeit im Service mehr Erholungszeit ( Urk. 7/106 Ziff. 1 ,
Ziff. 2 und Ziff. 7 ).
Andere richtungsweisende Befundänderung en , die sich auf das Belastungsprofil auswirken könnte n , sind nicht aktenkundig. Es ergeben sich auch sonst keine Zweifel (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 zum Beweisw ert von Berichten versiche rungs interner Arztpersonen) an der Beurteilung der RAD-Ärztin .
Angesichts der klaren Aktenlage sind auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 6.3
In erwerblicher Hin sicht ist festzuha lten, dass die Auszüge aus dem i ndividuellen Konto (IK [ Urk. 6/134] ) nicht darauf schliessen lassen, dass die Beschwerde füh rerin seit der Zusprache
einer halben Rente ab September 2010 ihre Restar beits fähigkeit von 50 %
in einem entsprechenden Pensum auch nur annährend
ver wertet hat. Die ab August 2014 aufgenommen e
Erwerbstätigkeit als Aushilfe im Service eines Restaurant s
erfolgte jeweils auf Abruf an einem Tag pro Woche. Dabei führte die Beschwerdeführerin bereits im April 2016 aus , dass ihr Ei nsatz jeweils witterungs abhängig sei und ihr sehr viel abgesagt werde und
für sie die Situation deshalb sehr unbefriedigend sei (vgl. Urk. 7/90/4). Damit war aber offensichtlich bereits i m Zeitpunk t der Rentenrevision vom 29 . November 2016
ein A rbeitseinsa tz
nicht ( mehr )
zu gesichert . Den Angaben der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen zufolge war sie in dieser Tätigkeit denn auch lediglich vom 1. September 2014 bis 3 0. September 2016 angestellt und übte damit diese Tätigkeit bereits im Zeitpunkt des letzten Revisionsentscheids gar nicht mehr aus ( Urk. 7/116/6 Ziff. 5.4). Damit ergeben sich in erwerblicher Hinsicht keine Veränderungen, zumal das Stellenprofil im Vergleich zur letzten Rentenrevision nicht anzupassen ist. Die Beschwerdeführerin war bereits damals darauf angewiesen, eine nicht dauerhaft stehende oder gehende Tätigkeit auszuüben. Anzumerken bleibt, dass bei Annahme einer relevanten Veränderung die Ver hältnisse ohne Bindung an frühere Feststellungen zu prüfen wären. Diesfalls wäre ein besonderes Augenmerk auf das Valideneinkommen zu legen, welches die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Rentenzusprache mit Fr. 73'371.10 (Urk.
7/47) auf einen Betrag festlegte, welchen die Beschwerdeführerin zeitlebens nie auch nur annähernd erzielt hatte (Urk. 7/1-2 und Urk. 7/10). Es ist nicht davon auszugehen, dass dies unreflektiert zu bestätigen wäre. 6. 4
Zusammenfassend ergibt sich ,
dass keine relevante Änderung des Gesundheits zustandes ausg e wiesen ist. Die nach den Operationen weiterhin geklagten Fuss schmerzen könnten einzig eine Anpassung des Stellenprofils begründen in dem Sinne, dass auch rein gehende und stehende Tätigkeiten nicht mehr in Frage kommen. Dies wirkt sich im Rahmen des bisherigen Belastungsprofils im 50%igen Erwerbspensum nicht in relevanter Weise aus. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von dem Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 7. April 2018 ( Urk. 7/136 ) eine n un veränderten Anspruch auf die bisherige Rente in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (vgl. Urk. 7/137, Urk. 7/148, Urk. 7/158)
mit Verfügung vom 2
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 hiervor). 3.3
Der zeitliche Referenzpunkt der anspruchserheblichen Änderung bildet damit die Mitteilung vom 2 9. November 2016 und die entsprechenden Verhältnisse, wie sie in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. 4.
Dem Revisionsentscheid vom 2 9. November 2016 lagen die folgenden Arzt be richte zugrunde: 4.1
Die Ärzte des Z.___ nannten im Bericht vom 14. Dezember 2012 über die Hos pi talisation vom 5. bis 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 7/103/28-31 ) die Diagnosen suba kutes cervicoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6/C7 rechts mit/bei osteodiskaler
Protrusion C3/4 und C5/6 rechts mit foraminaler Kom pres sion der Wurzel C6 rechts. Die Vorstellung auf der medizinischen Notfallstation sei aufgrund von rechtsseitigen Armschmerzen seit einem Monat und progre dien ten, sensiblen und motoris chen Ausfä llen im Bereich C6/C7 erfolgt. Die motori sche Schwäche sei dabei allerdings als eher schmerzbedingt beurteilt worden, womit keine dringliche Operationsindikation bestand en habe. Es sei eine CT-ge steuerte PRT ( Periradikuläre Therapie ) auf
C6 rechts durchgeführt worden, was zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden geführt habe. Die Beschwerde führerin sei in deutli ch gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
4.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 7/103/8-9) fest, es ergäben sich keine Hin weise für eine Herzerkrankung. Echokardiographisch zeige sich ein Normalbefund und beim ergometrischen Belastungstest liege die Leistungsfähigkeit mit 110 % des Sollwertes im oberen Durchschnitt. Auch bei maximaler Herzfrequenz seien keine Hinweise für eine Myokardischämie zu finden und während der gesamten Ergometrie seien keine Rhythmusstörungen aufgetreten. Der Blutdruck sei normal und die multiplen Beschwerden der Beschwerdeführerin funktioneller Natur. 4 .3
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ führte im Verlaufsbericht ,
eingegangen am 1 7. Juni 2016 ( Urk. 7/98) ,
aus, die Behandlung erfolge im Rhythmus von ein bis zweimal pro Monat mit letzter Kontrolle vom 1 4. Juni 2016 ( Ziff. 3.1). Als Medikation würden pflanzliche Antidepressiva eingesetzt. Im letzten Jahr hätten sich die körperlichen Beschwerden und damit auch die psychische Symptomatik verschlechtert und es besteh e eine schwere Depression ( Ziff. 3 .2 f. ). Die Be schwer deführer in könne schmerzbedingt nur ein bis drei Stunden am Stück arbeiten und habe Konzentrationsschwieri gkeiten. Bei sechs Stunden Arbeit brauche sie bei vollständiger Erschöpfung drei Tage Erholung ( Ziff. 2.1). Sie lebe seit zwei Jahren mit ihrem Ehemann in einem Zimmer und die Wohnverhältnisse seien sehr schlecht. E ine « volle IV » würde finanziellen Stress und Überlebensängste mi ndern und damit den psychischen Zustand (verbessern).
Die Arbeitsunfähigkeit betrage mindestens 80 % (S. 5) . 4.4
Die Ärzte des Z.___
hielten
aufgrund der
ambulanten Untersuchung vom 21. Juni 2016 ( Urk. 7/101/2-3) folgende Diagnosen fest: 1. Rezidivierend auftretende Unterschenkelschwellung rechts, - differentialdiagnostisch am ehesten bei rupturierter
Bakerzyste - normale Ruhedurchbl utung 2.
Chronisch venöse Insuffizienz im Stadium l nach Widmer rechts -
Besenreiser- und retikuläre Varikosis 3. Hüftdysplasie rechts Die Beschwerdeführerin berichte, dass es in den letzten Jahren immer wieder zu Beinschmerzen im Bereich der rechten Wade jeweils verbunden mit einer Sch wel lung gekommen sei . B ereits seit Kindesalter bestünden Hüftschme rzen unter Be lastung nach einer Gehstreck e von 15 M inuten, dies im Rahmen einer Hü ftge lenksdysplasie (S. 1) . Unter Beurteilung und Procedere hielten die Ärzte fest, d ie intermittierende Schwellung der rechten unteren Extremität, verbunden mit Knieschmerzen und teilweise belastungsabhängigen Wadenschmerzen rechts, könn t en differentialdiagnostisch am ehesten als rezidivi erend auftretende
Baker zystenrupturen rechts interpretiert werden. Es empfehle sich hier, bei einer nächsten Episode, eine Zuweisung zur Sonographie. Für eine Kompressions the rapie bestehe gegenwärtig keine zwingende Indikation. 4.5
Die Beschwerdegegnerin ging unverändert von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/108/5). 5.
Bei Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Revisionsentscheids ( Urk.
2) lagen die folgenden medizinischen Berichte vor: 5.1
Im Bericht vom 1 4. August 2017 hielt der zwecks Einholung einer Zweitmeinung konsultierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapartes , fest ( Urk. 7/121), die Beschwerdeführerin sei vor dreiviertel Jahren in der E.___
am linken Fuss operiert worden. Damals sei eine Infiltration der Mortonneurome II/III und III/IV mit Kenacort
und gleich zeitig eine korrigi erende Scarf -Osteoto mie und Akin-Osteotomie bei Hallux
val gus durchgeführt worden. Der a nschliessend e Verlauf, insbesondere auch nach der durchgeführten Osteosynthesematerialentfernung
mit begleitender Arthroly se und medialer Sesamoidektomie
habe sich sehr «harzig»
gezeigt . B ei Zunahme der Beschwerden stelle sich die Beschwerdeführerin nun für eine Zweitmeinung betreffend einen
erneuten Eingri ff vor. A ufgrund des MRT-Befundes mit schon deutlich fortgeschrittener Arthrose werde , wie bereits vom vorberatende n Fach arzt , empfohlen , eine Arthrodese im Grosszehengrundgelenk sowie die Revision der Intermetatarsalräume
durchzuführen. Die Beschwerdeführerin möchte sich e inen nochmaligen Eingriff verständlicherweise noch überlegen. Alter native kon servative Massnahmen wie eine Einlagenversorgung oder eine Depotsteroidinfil tration möchte sie nicht mehr durchführen, da sie darauf jeweils schlecht an g e sprochen habe. Somit verbleibe noch die Option einer Drittbeurteilung, beispiels weise durc h ein fusschirurgisches Zentrum wie in der F.___ .
5.2
Im Bericht des Z.___ über die Sprechstunde vom 2 2. August 2017 ( Urk. 7/124) führte der zuständige Arzt aus, die Beschwerdeführerin stelle sich für eine Zweit meinung vor. Im Mai 2016 (richtig 1 6. November 2016 [ Urk. 3/5]) sei bei Hallux
valgus und Arthrose des Grosszehengrundgelenkes eine korrigierende Scarf -Akin- Osteotomie durchgeführt worden. Im Anschluss sei die Beschwerdeführerin nicht komplett beschwerdefrei geworden, so dass im April 2017 eine OSME ( Osteo synthese-Materialentfernung ) und ein Dé bridement des Gelenkes durchgeführt worden seien. Seitdem persistierten die Beschwerden. Es bestehe eine fortge schrittene Arthrose des Grosszehengrundgelenkes in leichter Fehlstellung und sofern die Beschwerdeführerin eine Beschwerdefreiheit erreichen möchte, bestehe die Indikation zu einer korrigierenden Grosszehengrundgelenks- Arthrodese . Im gleichen Eingriff könn t e man eine Exstirpation der Morton-Neurome Dig . II/III und Dig . III/IV durchführen. Anschliessend sei eine Ruhigstellung im Darco -Schuh mit Unterarmgehstützen unter Vollb elastung für 6 Wochen nötig . 5.3
Die zuständigen Ärzte der Fusschirurgie der F.___ hielten aufgrund einer Konsultation vom 3 1. Januar 2018 ( Urk. 7/132/7-9) fest, die Beschwerde führerin sei im November 2016 mittels Scarf /Akin-Osteotomie operativ versorgt worden. Die Infiltration der Morton-Neuralgie habe laut der Beschwerdeführerin keine anhaltende Befundverbesserung gebracht. Seither bestünden rezidivierende Vorfussschmerzen insbesondere in Schuhen und es sei wiederholt eine orale Schmerztherapie notwendig geworden und ansonsten keine weitere Therapie begonnen worden. Bildgebend (Röntgen Fuss links vom 3 1. Januar 2018) zeige sich ein Status nach Scarf -/Akin-Osteotomie mit Osteosynthesematerialent fern ung bei vollständig konsolidierter Osteotomie. Es zeigten sich Zysten im Bereich des distalen Metatarsale 1-Köpfchens und ein Status nach Entfernung des media len Sesambeines. Wesentliche fortgeschrittene Arthrosezeichen im Bereich des MTP1-Gelenkes seien noch keine sichtbar und ansonsten zeige sich ein unauf fälliger Röntgenbefund. A ufgrund der Schmerzproblematik im MTP- 1 -Gelenk liege ein e vermehrte Belastung des medial en und lateralen Fussrandes links vor. Im Bereich des Grosszehengrundgelenkes bestehe gleichzeitig eine deutliche Be wegungseinschränkung. Als Therapiemöglichkeiten bestünden auf der konserva tiven Seite die Verwendung von Einlagen, eine analgetische Therapie sowie Phy siotherapie inkl. Spiraldynamik zur Gangbildoptimierung und Wiedererlernung aller Bewegungsgrade. Sollte es hierbei keine Besserung geben, bestehe die Mög lichkeit einer Infiltration des MTP1-Gelenkes. Operativ bestehe die Möglichkeit einer Arthrodese des Grundzehengelenkes mit Stellungskorrektur. Die Beschwer deführerin wolle b ei bisher noch nicht begonnener konservativer Therapie vorerst mit Physiotherapie und mit Sp iraldynamik beginnen. 5.4
Unter Bezugnahme auf ein MR des linken Fusses des G.___ vom 1 0. August 2017 (vgl. auch Urk. 3/6) führten die Ärzte der F.___
im Bericht vom 1. Februar 2018 aus ( Urk. 7/132/8) , im MR zeig t e n sich arthro tische Veränderungen , differentialdiagnostisch ein e beginnende Nekrose im Be reich des Grosszehengrundgelen kes , die zu der
von der Beschwerdeführerin be schriebenen Klinik gut korrespondiere . Diesbezüglich ergebe sich keine Änderung der am 3 1. Januar 2018 begonnenen Therapie mit initial Spiraldynamik, ohne Besserung mit Beginn einer konservativen Therapie mit Einlagen und Infiltration bis hin zur Arthrodese . Die Beschwerdeführerin sei darüber
informiert worden und mit einer Kontrolle in zwei Monaten einversta nden und ansonsten würden sie sie bei akuter Befundverschlechterung früher sehen. 5.5
Dr. med. H.___ , praktische Ärztin vo m I.___ , führte im Bericht vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 7/132/5-6) aus, das Fuss-Problem sei einer aktiv-funktionellen Therapie zugänglich. Zusätzlich zum Aufbau des Vorfuss-Quergewölbes werde ein Beinachsentraining durchgeführt , um die Knie- und Hüftproblematik zu verbessern. In der Spinalmouse Messung zeige sich eine geringe Beweglichkeit der BWS und eine vermehrte Kyphose der oberen BWS, Hier werde die Mobilisierung der BWS empfohlen um das Nackenproblem zu ver bessern. 5.6
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___
führte im Schreiben vom 1 4. März 2018 ( Urk. 7/132 /1 ) aus , sie bestätige, dass sich aus psychiatrischer Sicht der Zustand der Beschwerdeführerin entscheidend verschlechtert habe. Als Diagnose bestehe eine s chwere Depression seit Juni 201 7. Die Beschwerdeführerin habe sich zwei Hallux -Operationen unterziehen müssen und ihr Leiden habe sich ver schlimmert. Im Moment wage sie keine dritte Operation. Durch verschiedene Um stände sei s ie zu sehr traumatisiert . Aus psychiatrischer Sicht sei als weitere Massnahme nur noch ein Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu sehen, was aber nichts an der bestehenden 100%igen Invalidität ändern würde. Sie bestätige , das s d ie Beschwerdeführerin zu 100 % a rbeitsunfähig sei, einerseits wegen der schweren Depression, anderseits wegen der zunehmenden Schmerzen und misslungenen Operationen und es sei ihr im Moment keine weitere Operation zuzumuten. 5.7
Die Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie
J.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Be schwerdegegnerin führte in ihrer Akte n beurteilung vom 1 0. April 2018 aus ( Urk. 7/135/4) , die von Dr. Y.___
ge nannte n Diagnosen seien bekannt und bezüglich der schwere n Depression seit Juni 2017 bestehend. Sie nenne weder Symptome noch eine ICD-Codierung und es fehlten Angaben zur Therapie, zur Prognose und zum Verlauf . Neu bestehe ei n anhal tender Schmerzzustand am
Vorfuss bei Scarf
- und Akin- Osteotomie 201 6. Eine Revisionsoperation oder eine konservative Therapie mit Einlagen und Injektionen sei von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht. Es finde sich ein Bericht über eine Behandlung im I.___ vom 1 6. Februar 20 18, der die bei Spreizfüssen typischen Druckschmerzen im Vorfuss dokumentiere. Diesen Befund dokumentiere auch die F.___ am 3 1. Januar 201 8. Im MRI sei eine Arthrose, differentialdiagnostisch beginnende Osteonekrose gefunden und eine Kontrolle nach Spiral dynamik geplant worden. Als Fazit bestünden neu Vorfuss-Schmerzen, wobei die Therapie-Optionen nicht ausgeschöpft seien und die Fuss-Schmerzen nicht geeignet seien , eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit zu begründen. Dauerhaft stehende und gehende Tätigkeiten seien nicht angepasst. Die angestammte Tätigk eit als Ernährungsberaterin könne aber auch mit Vorfuss-Beschwerden ausgeübt werden. 5 .8
Am 5. Oktober 2018 berichtete Dr. H.___ ( Urk. 7/159), es bestünden rezidi vie ren de lumbale Schmerzen und seit zirka einer Woche starke Rückenschmerzen. Die Füsse seien mit Spiraldynamik besser , aber es bestünden immer noch Krämpfe im zweiten und dritten Zehen links. Darüber hinaus auch Bauchschmerz im Unterbauch und rezidivierende Schmerzen im rechten Knie bei Verdacht auf wiederholt rupturierte
Bakerzyste rechts. Psychisch sei die Beschwerdeführerin durch die schwere Krebserkrankung des Schwiegersohns und die Mitverant wor tung für das eineinhalb - jährige Enkelkind , auf das sie zur Entlastung der Tochter aufpasse , zusätzlich belastet (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe konsequent Physiotherapie und Heimprogramm durchgeführt und habe bezüglich des Fusses davon profitieren können. Es bestünden weiterhin Schmerzen im Vorfuss und die Geh strecke sei dadurch reduziert. Die Beweglichkeit des linken Grosszehgrund gelenks werde eingeschränkt bleiben. In der Fussdruckmessung sei beidseits eine Hohlfusstendenz erkennbar, was als ein Zeichen für eine schmerzbedingte An spannung gewertet werden könne. Es liege eine ausgeprägte Schon- und Fehlhal tung der LWS mit Verlagerung des Rumpfes nach rechts bei derzeit akuten lum balen Schmerzen vor. Es bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit und zudem dürfe die Beschwerdeführerin nicht mehr als 5-8 kg Gewicht heben/tragen. Als weiteres Vorgehen bei rezidivierend starken Rückenschmerzen sei ein MRI zur Abklärung einer strukturellen Läsion der LWS und bezüglich der IV-Rente ein interdis zi plinäres Gutachten zu empfehlen. 5.9
Am 1 5. Dezember 2018 (Urk. 7/162/4-5) führte die RAD-Ärztin J.___ aus, de r neu vorgelegte Arztbericht von Dr. H.___ enthalte keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte. Der Verdacht auf eine rezidivierend rupturierte
Bakerzyste sei eher unwahrscheinlich, da dies meist zu so erheblichen Be schwerden führe, sodass eine operative Intervention - mindestens aber eine fach ärztliche Behandlung – nötig werde, worüber jedoch nicht berichtet worden sei. 6.
E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die Ablehnung einer Rentenerhöhung damit, dass die mit Verfügung vom 1 5. Februar 2011 zugesprochene halbe IV-Rente auf den damaligen Abklärungen beruhte, die ergeben hätten, dass die bisherige Tätig keit als Ernährungsberaterin nicht mehr zumutbar gewesen sei. In einer anderen optimal leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aber zu 50 % arbeitsfähig gewesen. D ie Prüfung des Rentenerhöhungsgesuch s
vom 1.
Januar 2018, wonach sich der Gesun dheitszustand verschlechtert habe, habe aufgrund der eingegangen en Berichte ergeben, dass neu Vorfuss-Schmerzen bestünden. Die Therapie-Optionen seien jedoch nicht ausgeschöpft und die Fuss-Schmerzen be gründeten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Rein stehende und gehende Tätig keiten seien nicht optimal und es lieg e nach wie vor eine 50%ige Rest a r beits fähigkeit vor . In Bezug auf die Kniebeschwerden sei lediglich ein Verdacht ge äussert worden und von einer fachärztlichen Behandlung werde nicht berichtet. Zusätzlich werde über eine erhebliche psychosoziale Belastung durch die Erkran kung des Schwiegersohns berichtet und die Beschwerdeführerin habe die Betreu ung des Enkelkindes zum Teil übernehmen müssen. Dies sei jedoch nicht IV-rele vant und die neuen medizinischen Unterlagen begründeten keine neuen Befunde ( Urk. 2 S. 1 f. ).
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie überdies fest ( Urk. 6) , die mit Verfügung vom 15. Februar 2011 zugesprochene halbe Rente sei primär aufgrund einer rezidivie renden depressiven Episode zugesprochen worden . Somatisch bestehe neu ein Schmerzzustand der
Vorfüsse ,
wobei die Therapiemö glichkeiten nicht ausge sch öpft seien, solche Möglichkeiten derzeit jedoch ab gelehnt würden. Auch mit den Vor fuss- Schmerzen
seien der Beschwerdeführerin jedoch sitzende oder wechselb e lastende Tätigkeiten zumutbar.
Ursprünglich sei im Anforderungsprofil von einer angepassten Tätigkeit im Dienstleistungssektor ausgegangen worden . Dabei sei von kognitiv einfache n Aufgabenstellungen zum Beispiel im manuellen oder admini strativen Bereich, ohne permanenten Zeit - und Termindruck, be i nur ge rin gem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs - und Anpassungsver mögen ausgegangen worden . Auch wenn nun zusätz lich zum bisherigen Anforderungsprofil nur noch eine sitzende oder wechsel be lastende Tätigkeit in Betracht komme , schränke dies die Auswahl der möglichen Tätigkeiten darüber hinaus nicht gross ein. Es be stehe deshalb weder Anlass dazu , das Invalideneinkommen anzupassen, noch dies im Rahmen eines leidensbe dingten Abzugs zu berück sichtigen. Damit ändere sich auch der IV-Grad
nicht und die Höhe der Rente bleibe gleich.
Darüber hinaus sei die Diagnose einer r upturierten
Bakerzyste eher unwahr scheinlich , da diese meist zu so erheblichen Beschwerden führten, dass eine operative Intervention oder mindestens eine fachärztliche Behandlung nötig wer de, was vorliegend nicht geschehen sei . E s sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb dies zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei der Be schwerdeführerin in angepasster Tätigkeit führen sollte. Für eine
schwere Depre s sion
würden weder Symptome noch eine ICD-Codierung genannt und es fehlten auch Angaben zur
Therapie, Prognose und zum Verlauf. Hinweis e auf eine tat sä chliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes , denen hätte nachge gan gen werden müssen , bestünden nicht. Es seien aber neue psychosoziale Bel as tungsfaktoren aufgetreten, da der Schwiegersohn der Beschwerdeführer in
erkrankt
sei und sie sich um ihren Enkelsohn kümmern müsse . Ausserdem habe sie ihre Arbeitsstelle als Serviceangestellte verloren und noch keine neue Anstellung finden können . Dies sei jedoch IV-rechtlich unbeachtlich und i nsgesamt sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands damit nicht ausgewiesen. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
2
f.) , als Rentenbegründung sei ursprünglich einzig eine akzentuierte Persön lichkeit mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und passiv aggressiven Anteilen bei Depression berücksichtigt worden. D ie d iverse n Arbeitsver suche hätten g e zeigt, dass diese aus gesundheitlichen Gründen gescheitert seien. Zu den früheren Befunden seien neue körperliche Beschwerden, die sich auf das ursprünglich noch vorhandene Restressourcenprofil respektive das mögliche Invalideneinkommen auswirkten , hinzugekommen. Es sei ihr auch die Anstellung als Servicean ge stellte , die sie als «Invalidentätigkeit» gefunden habe, verunmögl icht, nachdem ab Herbst 2016 bei ihr auch noch Probleme an den Beinen mit eingeschränkter Gehfähigkeit aufgetreten waren . Am 1 6. November 2016 sei deshalb eine erste Operation am linken Fuss und in der Folge eine Korrekturoperation mit Schrau benentfernungsversuch sowie eine dritte Fussoperation durchgeführt worden . Nach dem auch diese gescheiter t sei en , sei bei ihr seit 2018 definitiv von einer Dauerhaftigkeit dieser inoperablen "Fussinvalidisierung" auszugehen (S. 3). Da rüber hinaus habe die eskalierte Gesamtsituation auch zu einer Verschlechterung der psychischen Situation und neu zu einer schweren Depression geführt (S. 4). Hinzu kämen Schilddrüsenprobleme, Hüftdysplasie, Kreuz- bzw. Rücken schmer zen ,
neurologische Ausfälle und Unterleibsschmerzen (S. 5). Bezüglich des noch möglichen Invalideneinkommens sei aufgrund d er Beschwerdekom bination
vom maximal zulässige n (leidensbedingten) Abzug auszugehen (S. 6).
In ihrer Eingabe vom 2 3. Mai 2019 brachte sie vor ( Urk. 9/1), die Beschwer de gegnerin hätte die Hinweise auf die verschlechterte Depressionsproblematik a bklären müssen. Die RAD-Ärztin sei hierzu nicht fachkompetent und zum Vorbrin gen, dass die Auswahl der möglichen Tätigkeiten "nicht gross" einge schränkt sei , fehle es weiterhin an jeglicher (medizinischer) Stellungnahme. Auch zeigten die am 2 5. April 2019 erfolgten Röntgenabklärungen der LWS erhebliche degenera tive Veränderungen mit Osteoporose L5/S1 , die sich im Rahmen eines chroni schen lumbospondylogenen Syndroms entwickelt hätten. 3.
Als Ausgangspunkt einer anspruchserheblichen Änderung im Revisionsverfahren ist vorab der zeitliche Referenzpunkt zu ermitteln (vgl. E. 1.3). 3.1
Die Akten ergeben hierzu, dass das letzte Rentenrevisionsverfahren mit Mittei lung vom 2 9. November 2016 abgeschlossen wo rden war ( Urk. 7/110), bevor die Beschwerdeführer in am 2 8. Dezember 2017 um eine Rentenerhöhung ersuchte ( Urk. 7/116). Das damalige Revisionsverfahren leitete die Beschwerdegegnerin durch Zustellung des Revisionsfragebogens im April 2016 ein ( Urk. 7/90). Im Abklärungsverfahren wurden ein Lohnausweis ( Urk. 7/92) sowie ein Auszug aus dem i ndividuellen Konto ( Urk. 7/95) eingeholt. So dann ging ein Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin
Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/98) , ein Bericht des Z.___
( Urk. 7/10 1/2-6) und die medizinischen Unterlagen
der A.___ ( Urk. 7/103/1-40 ) ein. Im Weiteren stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen deta illierten Fragebogen betreffend Einschränkungen im privaten und berufli chen Alltag zu ( Urk. 7/106). Sodann beurteilte RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt Anästhesiologie FMH, die Aktenlage (Urk. 7/108/4-5). Auf dieser Grundlage erfolgte die Mitteilung des unveränderten Anspruchs auf die bisherigen Leis tungen vom 2 9. November
2016 (vgl. Feststellungsbl att für den Beschluss; Urk. 7/10 8 S. 5 unten ). 3.2
Die Beschwerdegegnerin hat damit den rechtserheblichen Sachverha lt im ange hobenen Rentenrevisionsverfahren eingehend abgeklärt und einer materiellen Prüfung unterzogen (vgl. hiezu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2) . Nachdem die Abklärungen aufgrund der durchgeführten Re vision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse ergeben hatten ( Art. 74ter lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wurde, war die Beschwerdegegnerin auch befugt, das Revisionsverfahren mittels Mitteilung abzuschliessen (vgl. E. 1.3 hiervor). Dabei ist unbestritten, dass nach Eröffnung der Mitteilung vom 2 9. November 2016 die Beschwerdeführer in keine Verfügung verlangt hat ( Art. 74quater IVV), w eshalb sie in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 1 5. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. E.
E. 6 . Februar 2019 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2019 Beschwerde mit dem Antrag ( Urk. 1 S. 1 f.) , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur umfassenden Abklärung des verwertbaren Restressourcenprofils und Invalideneinkommens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019
auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) . Am 2 3. Mai 2019 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und reichte Unterlagen ein ( Urk. 9/1-2). Dies e wurde n der Beschwe rdegegnerin am 29. Mai 2019 zugestellt ( Urk.
E. 6.1 Die orthopädischen Fachä rzte der F.___ , des Z.___ und Dr. D.___
be richteten über die am 1 6. November 2016 in der E.___
durchgeführte Operation am linken Fuss bei Hallux
valg us und Arthrose des Grosszehen g rund gelenkes mit Entfernung des Osteosynthesematerials am 1 1. April 2017 (E. 5.1 bis E. 5.4, vgl. auch Urk. 3/4 und Urk. 3/5) . Die bildgebenden Abklärungen zeigten dabei, nachdem sich die Beschwerdeführerin zunehmend über Schmerzen am linken Vorfuss , insbesondere beim Tragen von Schuhen beklagt hatte , in der M agnetresonanztomographie
vom 1 0. August 2017 arthrotische Veränderungen im Bereich des Grosszehengrundgelenk e s . I m
Röntgenbefund vom 3 1. Januar 2018 war eine vollständig konsolidierte Osteotomie mit Zysten im Bereich des distalen Metatarsale 1-Köpfchens ohne fortgeschrittene Arthrosezeichen im Bereich des MTP1-Gelenkes zu ersehen bei
ansonsten unauffälligem Röntgen befund . Zur Therapie
wurden konservative Massnahmen
mittels Verwendung von Einlagen, Analgesie und Physiotherapie inklusive Spiraldynamik zur Gangbild optimierung vorgeschlagen und falls damit
keine Besserung erzielt wird auf die Möglichkeit einer Infiltration des MTP1-Gelenkes und letztlich auf eine operative
Intervention mittels
Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes mit Stellungs kor rektur hingewiesen . Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass am 3 1. Januar 2018 mit konservativer Therapie begonnen wurde und die praktische Ärztin Dr. H.___ in diesem Zusammenhang festgehalten hat, dass die Fussproblematik einer aktiv-fu nktionellen Therapie zugänglich
sei (E. 5.4 und E. 5.5). Die behan delnde Psychiaterin Dr. Y.___ wies sodann auf
Schmerzen nach misslungene n Operationen ,
ohne weitere zumutbare Operation en , und eine schwere Depression hin und erachtete die Beschwerdeführerin zu 100 % a rbeitsunfähig (E. 5.6).
E. 6.2 Angesichts der vorhandenen Akten legte die RAD-Ärztin
J.___ in ihrer Akten beurteilung vom 1 0. April 2018 nachvollziehbar dar , dass sich die Befund lage mit Ausnahme der operativen Versorgung der Beschwerdeführerin bei Hal lux
am linken Fuss mit verbleibendem Schmerzzustand
nicht wesentlich verändert hat. Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___
vom Vorliegen einer schwe ren Depression ausgeht , ist festzustellen, dass
sie davon bereits im Verlaufsbericht vo m Juni 2016 ( Urk. 7/98)
ausging und dieser Auffassung im Revisionsentscheid vom 2 9. November 2016 nicht gefolgt wurde . Dr. Y.___ bezeichnete - ausser dem unspezifischen Hinweis, dass die Schmerzproblematik zugenommen habe - keine veränderten Befunde und wies betreffend aktuelle Diagnosen explizit auf ihre früheren Berichte respektive die hinlänglich bekannte Hüftdysplasie seit Ge burt hin. Die erwähnte verschlechterte Symptomatik wurde nicht erläutert. Zu Recht wies die RAD- Ärzt in auch darauf hin , dass der Bericht der behandelnde n Psychiaterin weder eine ICD-Codierung noch Angaben zu Symptomen, Thera pie n , Prognose und zum Verlauf enthält . Eine massgeblich veränderte Situation ist damit nicht zu ersehen. Die Beschwerdegegnerin war bei dieser Ausgangslage auch nicht gehalten, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Nicht jeder Hinweis der Versicherten respektive der behandelnden Ärzte reicht für einen derartigen Abklärungsaufwand aus. Vertiefte medizinische Abklärungen sind dann angezeigt, wenn sich aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen An halts punkte für eine relevante Pathologie ergibt, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Angaben aber nicht evident sind. Wenn wie vorliegend die behandelnde Psychiaterin keine konkreten neuen Be funde nennt und auf die unveränderte Diagnose sowie Therapiefrequenz von ein bis zwei Konsultationen im Monat verweist, genügt dies nicht, um eine umfas sende neue Begutachtung als angezeigt erscheinen zu lassen.
Mit Blick auf den Revisionsentscheid vom 2 9. November 2016 zeigen sich die aktuellen Verhältnisse, ausser den neu hinzugekommen Schmerzen im Vorfuss links, auch in der Berichterstattung der behandelnden Ärztin Dr. H.___ nicht wesentlich v erändert.
D ie l umbale n Beschwerden , die seit Kindesalter bestehende Hüftdysplasie mit Hüftschmerzen bei einer Gehstrecke von mehr als 15 Minuten, wie die Knie - und belastungsabhängige n Wadenschmerzen, welche am ehesten als Bakerzystenrupturen interpretiert wurden , waren bereits früher bekannt und wurden berücksichtigt (vgl. E. 4.1 und E. 4.4).
N achvollziehbar ist damit , dass sich die Befund lage mit Ausnah me der operativen Versorgung des linken Fuss es
Mitte November 2016 bei Hallux
valg us und Arth rose des Grosszeheng rundgelenkes und Entfernung des Osteosynthesematerials im April 2017 nicht wesentlich verändert und der Spitalaufenthalt und die Reha bilitation lediglich eine vorüberge hende Ar beitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit begründet hat. Damit ist auch nachvollziehbar , dass das anlässlich der
erstmaligen
Rentenzusprache erhobene und in den Revisionsverfahren weiterhin berücksichtig t e Belastungspro fil, wonach als angepasste Tätigkeit eine kognitiv einfache Aufgabenstellung z. B. im manuellen oder administrativen Bereich, ohne permanenten Zeit - und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen (vgl. Urk. 7/37/5) lediglich dahingehend anzupassen ist , als aufgrund der Fuss-Schmer zen dauerhaft stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr in Frage kommen . Dabei ist auch a ktenkundig, dass bereits im vormaligen Revisions ver fahren die Beschwerdeführerin , befragt zu ihren Einschränkungen und Resso urcen ,
unter anderem angegeben hat te , sie leide unter einer Hüftdysplasie, Rücken beschwerden, und Baker- Zysten,
habe
deshalb Schwierigkeiten auf - und abwärts zu gehen und benötige bei ihrer 20%igen Tätigkeit im Service mehr Erholungszeit ( Urk. 7/106 Ziff. 1 ,
Ziff. 2 und Ziff. 7 ).
Andere richtungsweisende Befundänderung en , die sich auf das Belastungsprofil auswirken könnte n , sind nicht aktenkundig. Es ergeben sich auch sonst keine Zweifel (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 zum Beweisw ert von Berichten versiche rungs interner Arztpersonen) an der Beurteilung der RAD-Ärztin .
Angesichts der klaren Aktenlage sind auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
E. 6.3 In erwerblicher Hin sicht ist festzuha lten, dass die Auszüge aus dem i ndividuellen Konto (IK [ Urk. 6/134] ) nicht darauf schliessen lassen, dass die Beschwerde füh rerin seit der Zusprache
einer halben Rente ab September 2010 ihre Restar beits fähigkeit von 50 %
in einem entsprechenden Pensum auch nur annährend
ver wertet hat. Die ab August 2014 aufgenommen e
Erwerbstätigkeit als Aushilfe im Service eines Restaurant s
erfolgte jeweils auf Abruf an einem Tag pro Woche. Dabei führte die Beschwerdeführerin bereits im April 2016 aus , dass ihr Ei nsatz jeweils witterungs abhängig sei und ihr sehr viel abgesagt werde und
für sie die Situation deshalb sehr unbefriedigend sei (vgl. Urk. 7/90/4). Damit war aber offensichtlich bereits i m Zeitpunk t der Rentenrevision vom 29 . November 2016
ein A rbeitseinsa tz
nicht ( mehr )
zu gesichert . Den Angaben der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen zufolge war sie in dieser Tätigkeit denn auch lediglich vom 1. September 2014 bis 3 0. September 2016 angestellt und übte damit diese Tätigkeit bereits im Zeitpunkt des letzten Revisionsentscheids gar nicht mehr aus ( Urk. 7/116/6 Ziff. 5.4). Damit ergeben sich in erwerblicher Hinsicht keine Veränderungen, zumal das Stellenprofil im Vergleich zur letzten Rentenrevision nicht anzupassen ist. Die Beschwerdeführerin war bereits damals darauf angewiesen, eine nicht dauerhaft stehende oder gehende Tätigkeit auszuüben. Anzumerken bleibt, dass bei Annahme einer relevanten Veränderung die Ver hältnisse ohne Bindung an frühere Feststellungen zu prüfen wären. Diesfalls wäre ein besonderes Augenmerk auf das Valideneinkommen zu legen, welches die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Rentenzusprache mit Fr. 73'371.10 (Urk.
7/47) auf einen Betrag festlegte, welchen die Beschwerdeführerin zeitlebens nie auch nur annähernd erzielt hatte (Urk. 7/1-2 und Urk. 7/10). Es ist nicht davon auszugehen, dass dies unreflektiert zu bestätigen wäre. 6. 4
Zusammenfassend ergibt sich ,
dass keine relevante Änderung des Gesundheits zustandes ausg e wiesen ist. Die nach den Operationen weiterhin geklagten Fuss schmerzen könnten einzig eine Anpassung des Stellenprofils begründen in dem Sinne, dass auch rein gehende und stehende Tätigkeiten nicht mehr in Frage kommen. Dies wirkt sich im Rahmen des bisherigen Belastungsprofils im 50%igen Erwerbspensum nicht in relevanter Weise aus. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von dem Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00251
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
30. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür Sameli Thür Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1958, arbeitete zuletzt als selbständigerwerbende Er nährungsberaterin und meldete sich unter Angabe von Schlafstörungen, Magen schmerzen mit Übelkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Erschöp fungsdepressionen, Antriebsschwäche, Ängste n , sozialem Rückzug und Schuldge fühle n im Februar 2010 zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an ( Urk. 7/4 Ziff. 5.4 und
Ziff. 6.2 ). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle , tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Hierbei zog sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/19), liess die Versicherte durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen ( Urk. 7/28) und erstellte anlässlich einer Vorortabk lärung am Wohn ort der Versicherten einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ( Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2011 ( Urk. 7/47 und Urk. 7/61) sprach sie mit Wirkung ab 1. September 2010 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten bei einem erm ittelten Invaliditätsgrad von 55 % zu . Ein erstes amtliches Renten revisionsverfahr en wurde mit Bekanntgabe des un veränderten Anspruchs auf die bisherige halbe Rente mit Mitteilung vom 21 . Januar 2013 ( Urk. 7/86 ) und ein weiteres Revisionsverfahren mit
gleich lautender Mitteilung vom 2 9. November 2016 ( Urk. 7/110) abgeschlossen.
Am 2 8. Dezember 2017 ersuchte die Versicherte unter Angabe einer zweimaligen Fussoperation, von Depressionen, Gelenkbeschwer den, Schmerzen, Angstzu stände n , Schlaflosigkeit, Reizdarm und Konzentrationsstörungen um Rentenre vi sion ( Urk. 7/116 Ziff. 6.1 ). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich e Abklä rungen und stellte mit
Vorbescheid vom 1 7. April 2018 ( Urk. 7/136 ) eine n un veränderten Anspruch auf die bisherige Rente in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (vgl. Urk. 7/137, Urk. 7/148, Urk. 7/158)
mit Verfügung vom 2 6 . Februar 2019 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2019 Beschwerde mit dem Antrag ( Urk. 1 S. 1 f.) , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur umfassenden Abklärung des verwertbaren Restressourcenprofils und Invalideneinkommens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019
auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) . Am 2 3. Mai 2019 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und reichte Unterlagen ein ( Urk. 9/1-2). Dies e wurde n der Beschwe rdegegnerin am 29. Mai 2019 zugestellt ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiel len Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die Ablehnung einer Rentenerhöhung damit, dass die mit Verfügung vom 1 5. Februar 2011 zugesprochene halbe IV-Rente auf den damaligen Abklärungen beruhte, die ergeben hätten, dass die bisherige Tätig keit als Ernährungsberaterin nicht mehr zumutbar gewesen sei. In einer anderen optimal leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aber zu 50 % arbeitsfähig gewesen. D ie Prüfung des Rentenerhöhungsgesuch s
vom 1.
Januar 2018, wonach sich der Gesun dheitszustand verschlechtert habe, habe aufgrund der eingegangen en Berichte ergeben, dass neu Vorfuss-Schmerzen bestünden. Die Therapie-Optionen seien jedoch nicht ausgeschöpft und die Fuss-Schmerzen be gründeten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Rein stehende und gehende Tätig keiten seien nicht optimal und es lieg e nach wie vor eine 50%ige Rest a r beits fähigkeit vor . In Bezug auf die Kniebeschwerden sei lediglich ein Verdacht ge äussert worden und von einer fachärztlichen Behandlung werde nicht berichtet. Zusätzlich werde über eine erhebliche psychosoziale Belastung durch die Erkran kung des Schwiegersohns berichtet und die Beschwerdeführerin habe die Betreu ung des Enkelkindes zum Teil übernehmen müssen. Dies sei jedoch nicht IV-rele vant und die neuen medizinischen Unterlagen begründeten keine neuen Befunde ( Urk. 2 S. 1 f. ).
In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie überdies fest ( Urk. 6) , die mit Verfügung vom 15. Februar 2011 zugesprochene halbe Rente sei primär aufgrund einer rezidivie renden depressiven Episode zugesprochen worden . Somatisch bestehe neu ein Schmerzzustand der
Vorfüsse ,
wobei die Therapiemö glichkeiten nicht ausge sch öpft seien, solche Möglichkeiten derzeit jedoch ab gelehnt würden. Auch mit den Vor fuss- Schmerzen
seien der Beschwerdeführerin jedoch sitzende oder wechselb e lastende Tätigkeiten zumutbar.
Ursprünglich sei im Anforderungsprofil von einer angepassten Tätigkeit im Dienstleistungssektor ausgegangen worden . Dabei sei von kognitiv einfache n Aufgabenstellungen zum Beispiel im manuellen oder admini strativen Bereich, ohne permanenten Zeit - und Termindruck, be i nur ge rin gem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs - und Anpassungsver mögen ausgegangen worden . Auch wenn nun zusätz lich zum bisherigen Anforderungsprofil nur noch eine sitzende oder wechsel be lastende Tätigkeit in Betracht komme , schränke dies die Auswahl der möglichen Tätigkeiten darüber hinaus nicht gross ein. Es be stehe deshalb weder Anlass dazu , das Invalideneinkommen anzupassen, noch dies im Rahmen eines leidensbe dingten Abzugs zu berück sichtigen. Damit ändere sich auch der IV-Grad
nicht und die Höhe der Rente bleibe gleich.
Darüber hinaus sei die Diagnose einer r upturierten
Bakerzyste eher unwahr scheinlich , da diese meist zu so erheblichen Beschwerden führten, dass eine operative Intervention oder mindestens eine fachärztliche Behandlung nötig wer de, was vorliegend nicht geschehen sei . E s sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb dies zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei der Be schwerdeführerin in angepasster Tätigkeit führen sollte. Für eine
schwere Depre s sion
würden weder Symptome noch eine ICD-Codierung genannt und es fehlten auch Angaben zur
Therapie, Prognose und zum Verlauf. Hinweis e auf eine tat sä chliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes , denen hätte nachge gan gen werden müssen , bestünden nicht. Es seien aber neue psychosoziale Bel as tungsfaktoren aufgetreten, da der Schwiegersohn der Beschwerdeführer in
erkrankt
sei und sie sich um ihren Enkelsohn kümmern müsse . Ausserdem habe sie ihre Arbeitsstelle als Serviceangestellte verloren und noch keine neue Anstellung finden können . Dies sei jedoch IV-rechtlich unbeachtlich und i nsgesamt sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands damit nicht ausgewiesen. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
2
f.) , als Rentenbegründung sei ursprünglich einzig eine akzentuierte Persön lichkeit mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und passiv aggressiven Anteilen bei Depression berücksichtigt worden. D ie d iverse n Arbeitsver suche hätten g e zeigt, dass diese aus gesundheitlichen Gründen gescheitert seien. Zu den früheren Befunden seien neue körperliche Beschwerden, die sich auf das ursprünglich noch vorhandene Restressourcenprofil respektive das mögliche Invalideneinkommen auswirkten , hinzugekommen. Es sei ihr auch die Anstellung als Servicean ge stellte , die sie als «Invalidentätigkeit» gefunden habe, verunmögl icht, nachdem ab Herbst 2016 bei ihr auch noch Probleme an den Beinen mit eingeschränkter Gehfähigkeit aufgetreten waren . Am 1 6. November 2016 sei deshalb eine erste Operation am linken Fuss und in der Folge eine Korrekturoperation mit Schrau benentfernungsversuch sowie eine dritte Fussoperation durchgeführt worden . Nach dem auch diese gescheiter t sei en , sei bei ihr seit 2018 definitiv von einer Dauerhaftigkeit dieser inoperablen "Fussinvalidisierung" auszugehen (S. 3). Da rüber hinaus habe die eskalierte Gesamtsituation auch zu einer Verschlechterung der psychischen Situation und neu zu einer schweren Depression geführt (S. 4). Hinzu kämen Schilddrüsenprobleme, Hüftdysplasie, Kreuz- bzw. Rücken schmer zen ,
neurologische Ausfälle und Unterleibsschmerzen (S. 5). Bezüglich des noch möglichen Invalideneinkommens sei aufgrund d er Beschwerdekom bination
vom maximal zulässige n (leidensbedingten) Abzug auszugehen (S. 6).
In ihrer Eingabe vom 2 3. Mai 2019 brachte sie vor ( Urk. 9/1), die Beschwer de gegnerin hätte die Hinweise auf die verschlechterte Depressionsproblematik a bklären müssen. Die RAD-Ärztin sei hierzu nicht fachkompetent und zum Vorbrin gen, dass die Auswahl der möglichen Tätigkeiten "nicht gross" einge schränkt sei , fehle es weiterhin an jeglicher (medizinischer) Stellungnahme. Auch zeigten die am 2 5. April 2019 erfolgten Röntgenabklärungen der LWS erhebliche degenera tive Veränderungen mit Osteoporose L5/S1 , die sich im Rahmen eines chroni schen lumbospondylogenen Syndroms entwickelt hätten. 3.
Als Ausgangspunkt einer anspruchserheblichen Änderung im Revisionsverfahren ist vorab der zeitliche Referenzpunkt zu ermitteln (vgl. E. 1.3). 3.1
Die Akten ergeben hierzu, dass das letzte Rentenrevisionsverfahren mit Mittei lung vom 2 9. November 2016 abgeschlossen wo rden war ( Urk. 7/110), bevor die Beschwerdeführer in am 2 8. Dezember 2017 um eine Rentenerhöhung ersuchte ( Urk. 7/116). Das damalige Revisionsverfahren leitete die Beschwerdegegnerin durch Zustellung des Revisionsfragebogens im April 2016 ein ( Urk. 7/90). Im Abklärungsverfahren wurden ein Lohnausweis ( Urk. 7/92) sowie ein Auszug aus dem i ndividuellen Konto ( Urk. 7/95) eingeholt. So dann ging ein Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin
Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/98) , ein Bericht des Z.___
( Urk. 7/10 1/2-6) und die medizinischen Unterlagen
der A.___ ( Urk. 7/103/1-40 ) ein. Im Weiteren stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen deta illierten Fragebogen betreffend Einschränkungen im privaten und berufli chen Alltag zu ( Urk. 7/106). Sodann beurteilte RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt Anästhesiologie FMH, die Aktenlage (Urk. 7/108/4-5). Auf dieser Grundlage erfolgte die Mitteilung des unveränderten Anspruchs auf die bisherigen Leis tungen vom 2 9. November
2016 (vgl. Feststellungsbl att für den Beschluss; Urk. 7/10 8 S. 5 unten ). 3.2
Die Beschwerdegegnerin hat damit den rechtserheblichen Sachverha lt im ange hobenen Rentenrevisionsverfahren eingehend abgeklärt und einer materiellen Prüfung unterzogen (vgl. hiezu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2) . Nachdem die Abklärungen aufgrund der durchgeführten Re vision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse ergeben hatten ( Art. 74ter lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wurde, war die Beschwerdegegnerin auch befugt, das Revisionsverfahren mittels Mitteilung abzuschliessen (vgl. E. 1.3 hiervor). Dabei ist unbestritten, dass nach Eröffnung der Mitteilung vom 2 9. November 2016 die Beschwerdeführer in keine Verfügung verlangt hat ( Art. 74quater IVV), w eshalb sie in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 1 5. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. E.
1.3 hiervor). 3.3
Der zeitliche Referenzpunkt der anspruchserheblichen Änderung bildet damit die Mitteilung vom 2 9. November 2016 und die entsprechenden Verhältnisse, wie sie in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. 4.
Dem Revisionsentscheid vom 2 9. November 2016 lagen die folgenden Arzt be richte zugrunde: 4.1
Die Ärzte des Z.___ nannten im Bericht vom 14. Dezember 2012 über die Hos pi talisation vom 5. bis 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 7/103/28-31 ) die Diagnosen suba kutes cervicoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6/C7 rechts mit/bei osteodiskaler
Protrusion C3/4 und C5/6 rechts mit foraminaler Kom pres sion der Wurzel C6 rechts. Die Vorstellung auf der medizinischen Notfallstation sei aufgrund von rechtsseitigen Armschmerzen seit einem Monat und progre dien ten, sensiblen und motoris chen Ausfä llen im Bereich C6/C7 erfolgt. Die motori sche Schwäche sei dabei allerdings als eher schmerzbedingt beurteilt worden, womit keine dringliche Operationsindikation bestand en habe. Es sei eine CT-ge steuerte PRT ( Periradikuläre Therapie ) auf
C6 rechts durchgeführt worden, was zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden geführt habe. Die Beschwerde führerin sei in deutli ch gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
4.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 7/103/8-9) fest, es ergäben sich keine Hin weise für eine Herzerkrankung. Echokardiographisch zeige sich ein Normalbefund und beim ergometrischen Belastungstest liege die Leistungsfähigkeit mit 110 % des Sollwertes im oberen Durchschnitt. Auch bei maximaler Herzfrequenz seien keine Hinweise für eine Myokardischämie zu finden und während der gesamten Ergometrie seien keine Rhythmusstörungen aufgetreten. Der Blutdruck sei normal und die multiplen Beschwerden der Beschwerdeführerin funktioneller Natur. 4 .3
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ führte im Verlaufsbericht ,
eingegangen am 1 7. Juni 2016 ( Urk. 7/98) ,
aus, die Behandlung erfolge im Rhythmus von ein bis zweimal pro Monat mit letzter Kontrolle vom 1 4. Juni 2016 ( Ziff. 3.1). Als Medikation würden pflanzliche Antidepressiva eingesetzt. Im letzten Jahr hätten sich die körperlichen Beschwerden und damit auch die psychische Symptomatik verschlechtert und es besteh e eine schwere Depression ( Ziff. 3 .2 f. ). Die Be schwer deführer in könne schmerzbedingt nur ein bis drei Stunden am Stück arbeiten und habe Konzentrationsschwieri gkeiten. Bei sechs Stunden Arbeit brauche sie bei vollständiger Erschöpfung drei Tage Erholung ( Ziff. 2.1). Sie lebe seit zwei Jahren mit ihrem Ehemann in einem Zimmer und die Wohnverhältnisse seien sehr schlecht. E ine « volle IV » würde finanziellen Stress und Überlebensängste mi ndern und damit den psychischen Zustand (verbessern).
Die Arbeitsunfähigkeit betrage mindestens 80 % (S. 5) . 4.4
Die Ärzte des Z.___
hielten
aufgrund der
ambulanten Untersuchung vom 21. Juni 2016 ( Urk. 7/101/2-3) folgende Diagnosen fest: 1. Rezidivierend auftretende Unterschenkelschwellung rechts, - differentialdiagnostisch am ehesten bei rupturierter
Bakerzyste - normale Ruhedurchbl utung 2.
Chronisch venöse Insuffizienz im Stadium l nach Widmer rechts -
Besenreiser- und retikuläre Varikosis 3. Hüftdysplasie rechts Die Beschwerdeführerin berichte, dass es in den letzten Jahren immer wieder zu Beinschmerzen im Bereich der rechten Wade jeweils verbunden mit einer Sch wel lung gekommen sei . B ereits seit Kindesalter bestünden Hüftschme rzen unter Be lastung nach einer Gehstreck e von 15 M inuten, dies im Rahmen einer Hü ftge lenksdysplasie (S. 1) . Unter Beurteilung und Procedere hielten die Ärzte fest, d ie intermittierende Schwellung der rechten unteren Extremität, verbunden mit Knieschmerzen und teilweise belastungsabhängigen Wadenschmerzen rechts, könn t en differentialdiagnostisch am ehesten als rezidivi erend auftretende
Baker zystenrupturen rechts interpretiert werden. Es empfehle sich hier, bei einer nächsten Episode, eine Zuweisung zur Sonographie. Für eine Kompressions the rapie bestehe gegenwärtig keine zwingende Indikation. 4.5
Die Beschwerdegegnerin ging unverändert von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/108/5). 5.
Bei Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Revisionsentscheids ( Urk.
2) lagen die folgenden medizinischen Berichte vor: 5.1
Im Bericht vom 1 4. August 2017 hielt der zwecks Einholung einer Zweitmeinung konsultierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapartes , fest ( Urk. 7/121), die Beschwerdeführerin sei vor dreiviertel Jahren in der E.___
am linken Fuss operiert worden. Damals sei eine Infiltration der Mortonneurome II/III und III/IV mit Kenacort
und gleich zeitig eine korrigi erende Scarf -Osteoto mie und Akin-Osteotomie bei Hallux
val gus durchgeführt worden. Der a nschliessend e Verlauf, insbesondere auch nach der durchgeführten Osteosynthesematerialentfernung
mit begleitender Arthroly se und medialer Sesamoidektomie
habe sich sehr «harzig»
gezeigt . B ei Zunahme der Beschwerden stelle sich die Beschwerdeführerin nun für eine Zweitmeinung betreffend einen
erneuten Eingri ff vor. A ufgrund des MRT-Befundes mit schon deutlich fortgeschrittener Arthrose werde , wie bereits vom vorberatende n Fach arzt , empfohlen , eine Arthrodese im Grosszehengrundgelenk sowie die Revision der Intermetatarsalräume
durchzuführen. Die Beschwerdeführerin möchte sich e inen nochmaligen Eingriff verständlicherweise noch überlegen. Alter native kon servative Massnahmen wie eine Einlagenversorgung oder eine Depotsteroidinfil tration möchte sie nicht mehr durchführen, da sie darauf jeweils schlecht an g e sprochen habe. Somit verbleibe noch die Option einer Drittbeurteilung, beispiels weise durc h ein fusschirurgisches Zentrum wie in der F.___ .
5.2
Im Bericht des Z.___ über die Sprechstunde vom 2 2. August 2017 ( Urk. 7/124) führte der zuständige Arzt aus, die Beschwerdeführerin stelle sich für eine Zweit meinung vor. Im Mai 2016 (richtig 1 6. November 2016 [ Urk. 3/5]) sei bei Hallux
valgus und Arthrose des Grosszehengrundgelenkes eine korrigierende Scarf -Akin- Osteotomie durchgeführt worden. Im Anschluss sei die Beschwerdeführerin nicht komplett beschwerdefrei geworden, so dass im April 2017 eine OSME ( Osteo synthese-Materialentfernung ) und ein Dé bridement des Gelenkes durchgeführt worden seien. Seitdem persistierten die Beschwerden. Es bestehe eine fortge schrittene Arthrose des Grosszehengrundgelenkes in leichter Fehlstellung und sofern die Beschwerdeführerin eine Beschwerdefreiheit erreichen möchte, bestehe die Indikation zu einer korrigierenden Grosszehengrundgelenks- Arthrodese . Im gleichen Eingriff könn t e man eine Exstirpation der Morton-Neurome Dig . II/III und Dig . III/IV durchführen. Anschliessend sei eine Ruhigstellung im Darco -Schuh mit Unterarmgehstützen unter Vollb elastung für 6 Wochen nötig . 5.3
Die zuständigen Ärzte der Fusschirurgie der F.___ hielten aufgrund einer Konsultation vom 3 1. Januar 2018 ( Urk. 7/132/7-9) fest, die Beschwerde führerin sei im November 2016 mittels Scarf /Akin-Osteotomie operativ versorgt worden. Die Infiltration der Morton-Neuralgie habe laut der Beschwerdeführerin keine anhaltende Befundverbesserung gebracht. Seither bestünden rezidivierende Vorfussschmerzen insbesondere in Schuhen und es sei wiederholt eine orale Schmerztherapie notwendig geworden und ansonsten keine weitere Therapie begonnen worden. Bildgebend (Röntgen Fuss links vom 3 1. Januar 2018) zeige sich ein Status nach Scarf -/Akin-Osteotomie mit Osteosynthesematerialent fern ung bei vollständig konsolidierter Osteotomie. Es zeigten sich Zysten im Bereich des distalen Metatarsale 1-Köpfchens und ein Status nach Entfernung des media len Sesambeines. Wesentliche fortgeschrittene Arthrosezeichen im Bereich des MTP1-Gelenkes seien noch keine sichtbar und ansonsten zeige sich ein unauf fälliger Röntgenbefund. A ufgrund der Schmerzproblematik im MTP- 1 -Gelenk liege ein e vermehrte Belastung des medial en und lateralen Fussrandes links vor. Im Bereich des Grosszehengrundgelenkes bestehe gleichzeitig eine deutliche Be wegungseinschränkung. Als Therapiemöglichkeiten bestünden auf der konserva tiven Seite die Verwendung von Einlagen, eine analgetische Therapie sowie Phy siotherapie inkl. Spiraldynamik zur Gangbildoptimierung und Wiedererlernung aller Bewegungsgrade. Sollte es hierbei keine Besserung geben, bestehe die Mög lichkeit einer Infiltration des MTP1-Gelenkes. Operativ bestehe die Möglichkeit einer Arthrodese des Grundzehengelenkes mit Stellungskorrektur. Die Beschwer deführerin wolle b ei bisher noch nicht begonnener konservativer Therapie vorerst mit Physiotherapie und mit Sp iraldynamik beginnen. 5.4
Unter Bezugnahme auf ein MR des linken Fusses des G.___ vom 1 0. August 2017 (vgl. auch Urk. 3/6) führten die Ärzte der F.___
im Bericht vom 1. Februar 2018 aus ( Urk. 7/132/8) , im MR zeig t e n sich arthro tische Veränderungen , differentialdiagnostisch ein e beginnende Nekrose im Be reich des Grosszehengrundgelen kes , die zu der
von der Beschwerdeführerin be schriebenen Klinik gut korrespondiere . Diesbezüglich ergebe sich keine Änderung der am 3 1. Januar 2018 begonnenen Therapie mit initial Spiraldynamik, ohne Besserung mit Beginn einer konservativen Therapie mit Einlagen und Infiltration bis hin zur Arthrodese . Die Beschwerdeführerin sei darüber
informiert worden und mit einer Kontrolle in zwei Monaten einversta nden und ansonsten würden sie sie bei akuter Befundverschlechterung früher sehen. 5.5
Dr. med. H.___ , praktische Ärztin vo m I.___ , führte im Bericht vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 7/132/5-6) aus, das Fuss-Problem sei einer aktiv-funktionellen Therapie zugänglich. Zusätzlich zum Aufbau des Vorfuss-Quergewölbes werde ein Beinachsentraining durchgeführt , um die Knie- und Hüftproblematik zu verbessern. In der Spinalmouse Messung zeige sich eine geringe Beweglichkeit der BWS und eine vermehrte Kyphose der oberen BWS, Hier werde die Mobilisierung der BWS empfohlen um das Nackenproblem zu ver bessern. 5.6
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___
führte im Schreiben vom 1 4. März 2018 ( Urk. 7/132 /1 ) aus , sie bestätige, dass sich aus psychiatrischer Sicht der Zustand der Beschwerdeführerin entscheidend verschlechtert habe. Als Diagnose bestehe eine s chwere Depression seit Juni 201 7. Die Beschwerdeführerin habe sich zwei Hallux -Operationen unterziehen müssen und ihr Leiden habe sich ver schlimmert. Im Moment wage sie keine dritte Operation. Durch verschiedene Um stände sei s ie zu sehr traumatisiert . Aus psychiatrischer Sicht sei als weitere Massnahme nur noch ein Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu sehen, was aber nichts an der bestehenden 100%igen Invalidität ändern würde. Sie bestätige , das s d ie Beschwerdeführerin zu 100 % a rbeitsunfähig sei, einerseits wegen der schweren Depression, anderseits wegen der zunehmenden Schmerzen und misslungenen Operationen und es sei ihr im Moment keine weitere Operation zuzumuten. 5.7
Die Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie
J.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Be schwerdegegnerin führte in ihrer Akte n beurteilung vom 1 0. April 2018 aus ( Urk. 7/135/4) , die von Dr. Y.___
ge nannte n Diagnosen seien bekannt und bezüglich der schwere n Depression seit Juni 2017 bestehend. Sie nenne weder Symptome noch eine ICD-Codierung und es fehlten Angaben zur Therapie, zur Prognose und zum Verlauf . Neu bestehe ei n anhal tender Schmerzzustand am
Vorfuss bei Scarf
- und Akin- Osteotomie 201 6. Eine Revisionsoperation oder eine konservative Therapie mit Einlagen und Injektionen sei von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht. Es finde sich ein Bericht über eine Behandlung im I.___ vom 1 6. Februar 20 18, der die bei Spreizfüssen typischen Druckschmerzen im Vorfuss dokumentiere. Diesen Befund dokumentiere auch die F.___ am 3 1. Januar 201 8. Im MRI sei eine Arthrose, differentialdiagnostisch beginnende Osteonekrose gefunden und eine Kontrolle nach Spiral dynamik geplant worden. Als Fazit bestünden neu Vorfuss-Schmerzen, wobei die Therapie-Optionen nicht ausgeschöpft seien und die Fuss-Schmerzen nicht geeignet seien , eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit zu begründen. Dauerhaft stehende und gehende Tätigkeiten seien nicht angepasst. Die angestammte Tätigk eit als Ernährungsberaterin könne aber auch mit Vorfuss-Beschwerden ausgeübt werden. 5 .8
Am 5. Oktober 2018 berichtete Dr. H.___ ( Urk. 7/159), es bestünden rezidi vie ren de lumbale Schmerzen und seit zirka einer Woche starke Rückenschmerzen. Die Füsse seien mit Spiraldynamik besser , aber es bestünden immer noch Krämpfe im zweiten und dritten Zehen links. Darüber hinaus auch Bauchschmerz im Unterbauch und rezidivierende Schmerzen im rechten Knie bei Verdacht auf wiederholt rupturierte
Bakerzyste rechts. Psychisch sei die Beschwerdeführerin durch die schwere Krebserkrankung des Schwiegersohns und die Mitverant wor tung für das eineinhalb - jährige Enkelkind , auf das sie zur Entlastung der Tochter aufpasse , zusätzlich belastet (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe konsequent Physiotherapie und Heimprogramm durchgeführt und habe bezüglich des Fusses davon profitieren können. Es bestünden weiterhin Schmerzen im Vorfuss und die Geh strecke sei dadurch reduziert. Die Beweglichkeit des linken Grosszehgrund gelenks werde eingeschränkt bleiben. In der Fussdruckmessung sei beidseits eine Hohlfusstendenz erkennbar, was als ein Zeichen für eine schmerzbedingte An spannung gewertet werden könne. Es liege eine ausgeprägte Schon- und Fehlhal tung der LWS mit Verlagerung des Rumpfes nach rechts bei derzeit akuten lum balen Schmerzen vor. Es bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit und zudem dürfe die Beschwerdeführerin nicht mehr als 5-8 kg Gewicht heben/tragen. Als weiteres Vorgehen bei rezidivierend starken Rückenschmerzen sei ein MRI zur Abklärung einer strukturellen Läsion der LWS und bezüglich der IV-Rente ein interdis zi plinäres Gutachten zu empfehlen. 5.9
Am 1 5. Dezember 2018 (Urk. 7/162/4-5) führte die RAD-Ärztin J.___ aus, de r neu vorgelegte Arztbericht von Dr. H.___ enthalte keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte. Der Verdacht auf eine rezidivierend rupturierte
Bakerzyste sei eher unwahrscheinlich, da dies meist zu so erheblichen Be schwerden führe, sodass eine operative Intervention - mindestens aber eine fach ärztliche Behandlung – nötig werde, worüber jedoch nicht berichtet worden sei. 6. 6.1
Die orthopädischen Fachä rzte der F.___ , des Z.___ und Dr. D.___
be richteten über die am 1 6. November 2016 in der E.___
durchgeführte Operation am linken Fuss bei Hallux
valg us und Arthrose des Grosszehen g rund gelenkes mit Entfernung des Osteosynthesematerials am 1 1. April 2017 (E. 5.1 bis E. 5.4, vgl. auch Urk. 3/4 und Urk. 3/5) . Die bildgebenden Abklärungen zeigten dabei, nachdem sich die Beschwerdeführerin zunehmend über Schmerzen am linken Vorfuss , insbesondere beim Tragen von Schuhen beklagt hatte , in der M agnetresonanztomographie
vom 1 0. August 2017 arthrotische Veränderungen im Bereich des Grosszehengrundgelenk e s . I m
Röntgenbefund vom 3 1. Januar 2018 war eine vollständig konsolidierte Osteotomie mit Zysten im Bereich des distalen Metatarsale 1-Köpfchens ohne fortgeschrittene Arthrosezeichen im Bereich des MTP1-Gelenkes zu ersehen bei
ansonsten unauffälligem Röntgen befund . Zur Therapie
wurden konservative Massnahmen
mittels Verwendung von Einlagen, Analgesie und Physiotherapie inklusive Spiraldynamik zur Gangbild optimierung vorgeschlagen und falls damit
keine Besserung erzielt wird auf die Möglichkeit einer Infiltration des MTP1-Gelenkes und letztlich auf eine operative
Intervention mittels
Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes mit Stellungs kor rektur hingewiesen . Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass am 3 1. Januar 2018 mit konservativer Therapie begonnen wurde und die praktische Ärztin Dr. H.___ in diesem Zusammenhang festgehalten hat, dass die Fussproblematik einer aktiv-fu nktionellen Therapie zugänglich
sei (E. 5.4 und E. 5.5). Die behan delnde Psychiaterin Dr. Y.___ wies sodann auf
Schmerzen nach misslungene n Operationen ,
ohne weitere zumutbare Operation en , und eine schwere Depression hin und erachtete die Beschwerdeführerin zu 100 % a rbeitsunfähig (E. 5.6). 6.2
Angesichts der vorhandenen Akten legte die RAD-Ärztin
J.___ in ihrer Akten beurteilung vom 1 0. April 2018 nachvollziehbar dar , dass sich die Befund lage mit Ausnahme der operativen Versorgung der Beschwerdeführerin bei Hal lux
am linken Fuss mit verbleibendem Schmerzzustand
nicht wesentlich verändert hat. Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___
vom Vorliegen einer schwe ren Depression ausgeht , ist festzustellen, dass
sie davon bereits im Verlaufsbericht vo m Juni 2016 ( Urk. 7/98)
ausging und dieser Auffassung im Revisionsentscheid vom 2 9. November 2016 nicht gefolgt wurde . Dr. Y.___ bezeichnete - ausser dem unspezifischen Hinweis, dass die Schmerzproblematik zugenommen habe - keine veränderten Befunde und wies betreffend aktuelle Diagnosen explizit auf ihre früheren Berichte respektive die hinlänglich bekannte Hüftdysplasie seit Ge burt hin. Die erwähnte verschlechterte Symptomatik wurde nicht erläutert. Zu Recht wies die RAD- Ärzt in auch darauf hin , dass der Bericht der behandelnde n Psychiaterin weder eine ICD-Codierung noch Angaben zu Symptomen, Thera pie n , Prognose und zum Verlauf enthält . Eine massgeblich veränderte Situation ist damit nicht zu ersehen. Die Beschwerdegegnerin war bei dieser Ausgangslage auch nicht gehalten, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Nicht jeder Hinweis der Versicherten respektive der behandelnden Ärzte reicht für einen derartigen Abklärungsaufwand aus. Vertiefte medizinische Abklärungen sind dann angezeigt, wenn sich aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen An halts punkte für eine relevante Pathologie ergibt, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Angaben aber nicht evident sind. Wenn wie vorliegend die behandelnde Psychiaterin keine konkreten neuen Be funde nennt und auf die unveränderte Diagnose sowie Therapiefrequenz von ein bis zwei Konsultationen im Monat verweist, genügt dies nicht, um eine umfas sende neue Begutachtung als angezeigt erscheinen zu lassen.
Mit Blick auf den Revisionsentscheid vom 2 9. November 2016 zeigen sich die aktuellen Verhältnisse, ausser den neu hinzugekommen Schmerzen im Vorfuss links, auch in der Berichterstattung der behandelnden Ärztin Dr. H.___ nicht wesentlich v erändert.
D ie l umbale n Beschwerden , die seit Kindesalter bestehende Hüftdysplasie mit Hüftschmerzen bei einer Gehstrecke von mehr als 15 Minuten, wie die Knie - und belastungsabhängige n Wadenschmerzen, welche am ehesten als Bakerzystenrupturen interpretiert wurden , waren bereits früher bekannt und wurden berücksichtigt (vgl. E. 4.1 und E. 4.4).
N achvollziehbar ist damit , dass sich die Befund lage mit Ausnah me der operativen Versorgung des linken Fuss es
Mitte November 2016 bei Hallux
valg us und Arth rose des Grosszeheng rundgelenkes und Entfernung des Osteosynthesematerials im April 2017 nicht wesentlich verändert und der Spitalaufenthalt und die Reha bilitation lediglich eine vorüberge hende Ar beitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit begründet hat. Damit ist auch nachvollziehbar , dass das anlässlich der
erstmaligen
Rentenzusprache erhobene und in den Revisionsverfahren weiterhin berücksichtig t e Belastungspro fil, wonach als angepasste Tätigkeit eine kognitiv einfache Aufgabenstellung z. B. im manuellen oder administrativen Bereich, ohne permanenten Zeit - und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen (vgl. Urk. 7/37/5) lediglich dahingehend anzupassen ist , als aufgrund der Fuss-Schmer zen dauerhaft stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr in Frage kommen . Dabei ist auch a ktenkundig, dass bereits im vormaligen Revisions ver fahren die Beschwerdeführerin , befragt zu ihren Einschränkungen und Resso urcen ,
unter anderem angegeben hat te , sie leide unter einer Hüftdysplasie, Rücken beschwerden, und Baker- Zysten,
habe
deshalb Schwierigkeiten auf - und abwärts zu gehen und benötige bei ihrer 20%igen Tätigkeit im Service mehr Erholungszeit ( Urk. 7/106 Ziff. 1 ,
Ziff. 2 und Ziff. 7 ).
Andere richtungsweisende Befundänderung en , die sich auf das Belastungsprofil auswirken könnte n , sind nicht aktenkundig. Es ergeben sich auch sonst keine Zweifel (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 zum Beweisw ert von Berichten versiche rungs interner Arztpersonen) an der Beurteilung der RAD-Ärztin .
Angesichts der klaren Aktenlage sind auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 6.3
In erwerblicher Hin sicht ist festzuha lten, dass die Auszüge aus dem i ndividuellen Konto (IK [ Urk. 6/134] ) nicht darauf schliessen lassen, dass die Beschwerde füh rerin seit der Zusprache
einer halben Rente ab September 2010 ihre Restar beits fähigkeit von 50 %
in einem entsprechenden Pensum auch nur annährend
ver wertet hat. Die ab August 2014 aufgenommen e
Erwerbstätigkeit als Aushilfe im Service eines Restaurant s
erfolgte jeweils auf Abruf an einem Tag pro Woche. Dabei führte die Beschwerdeführerin bereits im April 2016 aus , dass ihr Ei nsatz jeweils witterungs abhängig sei und ihr sehr viel abgesagt werde und
für sie die Situation deshalb sehr unbefriedigend sei (vgl. Urk. 7/90/4). Damit war aber offensichtlich bereits i m Zeitpunk t der Rentenrevision vom 29 . November 2016
ein A rbeitseinsa tz
nicht ( mehr )
zu gesichert . Den Angaben der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen zufolge war sie in dieser Tätigkeit denn auch lediglich vom 1. September 2014 bis 3 0. September 2016 angestellt und übte damit diese Tätigkeit bereits im Zeitpunkt des letzten Revisionsentscheids gar nicht mehr aus ( Urk. 7/116/6 Ziff. 5.4). Damit ergeben sich in erwerblicher Hinsicht keine Veränderungen, zumal das Stellenprofil im Vergleich zur letzten Rentenrevision nicht anzupassen ist. Die Beschwerdeführerin war bereits damals darauf angewiesen, eine nicht dauerhaft stehende oder gehende Tätigkeit auszuüben. Anzumerken bleibt, dass bei Annahme einer relevanten Veränderung die Ver hältnisse ohne Bindung an frühere Feststellungen zu prüfen wären. Diesfalls wäre ein besonderes Augenmerk auf das Valideneinkommen zu legen, welches die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Rentenzusprache mit Fr. 73'371.10 (Urk.
7/47) auf einen Betrag festlegte, welchen die Beschwerdeführerin zeitlebens nie auch nur annähernd erzielt hatte (Urk. 7/1-2 und Urk. 7/10). Es ist nicht davon auszugehen, dass dies unreflektiert zu bestätigen wäre. 6. 4
Zusammenfassend ergibt sich ,
dass keine relevante Änderung des Gesundheits zustandes ausg e wiesen ist. Die nach den Operationen weiterhin geklagten Fuss schmerzen könnten einzig eine Anpassung des Stellenprofils begründen in dem Sinne, dass auch rein gehende und stehende Tätigkeiten nicht mehr in Frage kommen. Dies wirkt sich im Rahmen des bisherigen Belastungsprofils im 50%igen Erwerbspensum nicht in relevanter Weise aus. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von dem Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef