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IV.2019.00248

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zwischen der Begutachtung und dem Verfügungszeitpunkt bei rund zweijährigem Gutachten.

Zürich SozVersG · 2019-10-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1966 geborene X.___ ist gelernte Grafike rin/ Typografin und ging seit 1998 einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Bereich en Grafik, Webdesign und Fotografie nach, unterbrochen von branchen spezifischen Aus- und Weiterbildungen (Urk. 6/5, Urk. 6/56 S. 2, Urk. 6/25/9). Im Zusammenhang mit einer Depression, einer Angststörung sowie einer Sehstörung meldete sich die Versicherte am 2 6. September 2016 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 S. 6 ff.). Diese klärt e in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab (unter anderem Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2017; Urk. 6/25) und stellte mit Vorbescheid vom 2. August 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/27). In der Folge gingen weitere

optometrische, dermatologische und psychiatrische Be richte ein (Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/49, Urk. 6/

50) und macht e

die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/53). Mit Verfügung vom 4. März 2019 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherte am 2 9. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde führerin polydisziplinär abzuklären; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich aufgrund des Augenbefundes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit ergebe, sofern diese ohne Anfor derungen an das räumliche Sehen ausgeübt werden könne. Weiter sei es aus psychiatrischer Sicht seit dem Y.___ -Gutachten zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, auch sei die Beschwerdeführerin aus dermato logischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mangels IV-relevanten Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin auf ein veraltetes Gutachten abstütze, da es in der Zwischenzeit zu einer Verschlechterung des psychischen Ges und heitszustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 2). Die Prüfung der neusten Berichte durch den RAD sei ungenügend, da dabei keine Psychiaterin mitgewirkt habe; die psychischen Beschwerden würden auch im Zusammenhang mit der Augenprob lematik sowie den dermatologischen Problemen stehen (S. 5). Zusammenfassend sei eine polydisziplinäre Abklärung unumgänglich (S. 6). 3. 3.1

Die für das Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2017 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgende Diagnose (Urk. 6/25/32): - Hüftimpingement links bei beginnender Coxarthrose beidseits und links betonter Hüftdysplasie sowie Labrumläsion links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von folgenden weiteren Diagnosen auszugehen: - Remittiertes Restless - Legs -Syndrom - Polytoxikomaner Substanzgebrauch mit Konsum von Cannabinoiden, Stimulanzien, Kokain und Heroin, Alkohol; zuletzt sporadischer Konsum von Cannabinoiden und Alkohol, aktueller Konsum eines Benzodiazepin-Analogons (ICD-10 F19.1) - Leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom, DD im Rahmen des Sub stanzmissbrauchs, leichtgradige depressive Episode bei möglicher rezidi vierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0) - Mögliche Panikstörung mit paroxysmal auftretenden P anikattacken (ICD-10 F41.0), DD im Kontext des obgenannten depressiven Syndroms

In Zusammenfassung aller Teilgutachten sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbare n Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts als nicht namhaft limitiert anzusehen (Urk. 6/25/28). Notwendig sei vorrangig eine vollständige Abstinenz von allen Suchtmitteln (Urk. 6/25/33). 3.2

Dem funktionaloptometristischen Bericht des Z.___

vom 3 0. Sep tember 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf dem linken Auge noch über einen Visus von 0.20 verfügt. Durch diesen Visusverlust sei die Nah arbeit nur noch mit grösster Kraftanstrengung und reduziert in der Konzentration möglich beziehungsweise sehr verlangsamt. Dies ergebe eine klar reduzierte Erwerbsfähigkeit bei Bildschirmarbeit im Bereich Opto typen - Bilder / Zahlen-Bilder (Urk. 6/38). 3.3

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin machten die Fachpersonen des Z.___

am 2 4. November 2017 die folgenden Angaben: Der Visus beim linken Auge habe im März 2006 0.80 betragen. Nach der Lasikoperation sei es zu Akkomodationsproblemen sowie motorischen Störungen gekommen. Durch das Visualtraining habe sich die Sehsituation bis September 2007 verbessert, indem die Akkomodationsstörungen weggegangen seien bei stabilem Visus . Der Rück gang des Visus links auf 0.20 könne chronologisch nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin erst Ende September 2017 wieder bei ihnen gewesen sei (Urk. 6/44). 3.4

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych otherapie, Oberarzt an der Tagesklinik der B.___ AG, stellte in seinem Bericht vom 2 8. Februar 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/49 S. 2) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), DD schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Anamnestisch Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1 4. September 2017 an der B.___ in Behandlung (S. 2). Gesamthaft gesehen habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Wochen und Monaten leider progredient ver schlechtert, insbesondere hinsichtlich der depressive n Symptomatik als auch b ezogen auf die ängstlich-vermei dende Persönlichkeitsstruktur. Die Beschwerde führerin zeige eine fast durchgehend gedrückte Stimmung und eine Verminde rung von Antrieb und Aktivität. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien beeinträchtigt, es bestehe eine latente Hoffnungslosigkeit; weiter somatische Symptome im Sinne von Interessenverlust und eine deutliche psychomotorische Hemmung. Aus seiner Sicht sei eine erneute psychiatrische Begutachtung drin gend zu empfehlen, da das erfolgte Gutachten aus dem Jahr 2017 der Situation der Patientin keinesfalls gerecht werde. Zudem sei zu sagen, dass die Beschwer deführerin entgegen den Angaben im Gutachten weder gut integriert noch in der Lage sei ihrem Beruf nachzugehen (S. 3 f.).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell als auch rückwirkend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten Bereich als auch bezogen auf eine Stelle im 2. Arbeitsmarkt (S. 5). 3.5

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie am D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. März 2018 ein seit Ja hren bekanntes atopisches Ekzem in einer Form von Prurigo

simp lex

subacuta seit 2016 sowie einen Verdacht auf Lichen planopilaris, DD Keratosis

pilaris

atrophicans im Augenbrauenbereich seit Anfang 2016.

Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit dem 2 7. März 2017 in Behandlung. Die teilweise Vernarbung sei normalerweise nicht reversibel. Es bestehe eine sozial gesellschaftliche Beeinträchtigung wegen der ausgeprägten, auffälligen und anhaltenden Entzündung und Vernarbung der Augenbrauen. Die Eingliederungs prognose sei aufgrund der chronischen Entzündung und deren psychischen Auswirkungen ungünstig. Für die Beurteilung des Falles sei eine psychiatrische Begutachtung angezeigt (Urk. 6/50). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt zunächst, wie es sich mit dem Beweiswert des vorliegenden Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2017 verhält. Die für die Begutachtung massge benden Untersuchungen der Beschwerdeführerin fanden dabei im April 2017 statt (Urk. 6/25/3), die Abweisung des Leistungsbegehrens erfolgte am 4. März 2019, sodass im massgebenden Verfügungszeitpunkt von einem fast zweijährigen Gutachten auszugehen ist. Beschwerdeweise wird dabei insbesondere nach Erstattung des Gutachtens eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend gemacht, was im Folgenden zu prüfen ist. 4.2

Zur Sehstö rung führte die Beschwerdeführer in anlässlich der Begutachtung aus, dass sie aufgrund des verschlechterten Visus bei der Arbeit als Graphikerin

am PC Mühe mit der Konzentration habe, schnell ermüde und deshalb auch Fehler mache (Urk. 6/25/7). Im R ahmen der Konsensbeurteilung wie sen die Y.___ -Gutachter diesbezüglich einzig darauf hin, dass die Visusminderung links schon seit Jahren vorliegen würde, bei den Diagnosen erscheint die Sehst örung nicht (Urk. 6/25/28-32). Aufgrund der optometrischen Nachkontrolle vom 3 0. Septem ber 2017 ist davon auszugehen, dass sich der Visus links bis September 2017 erheblich verschlechtert hat, auch wenn der Zeitpunkt der Verschlechterung nicht exakt festgemacht werden konnte. Auch wenn es zutreffen mag, dass ein funk tionell einäugiger Versicherter in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 6/58 S. 6), widerspricht es dem Sinn einer polydisziplinären Abklärung, die Beschwerden einzeln auf ihren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die Würdigung der Sehstörung im Gutachten wird dabei den objektiven Befunden im Verfügungszeitpunkt nicht gerecht. Anzumerken ist dabei, dass die Beschwer deführerin aufgrund ihrer Tätigkeit im Bereich Graphik/Webdesign/Fotografie doch erhöht auf ihre Sehleistung angewiesen ist, wobei auch die Funktionalop tometristin von einer Beeinträchtigung bei der Naharbeit ausgeht (Urk. 6/38). 4.3

Zum neusten Bericht von Dr. A.___ vom 2 8. Februar 2018 führte Dr. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) insbesondere aus, dass es sich dabei um eine andere Beurtei lung des gleichen Sachverhalts handle, wobei sie insbesondere die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen in Frage stellte (Urk. 6/58 S. 5 f.).

Dazu ist zunächst anzumerken, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 5. Dezem ber 2016 noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 6/14 S. 3) und die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (auch bezüglich des 2. Arbeitsmarktes) erst aufgrund einer Verschlechterung bis Februar 2018 besteht. Aufgrund der ausführlichen Ausführungen von Dr. A.___ ist dabei davon auszu gehen, dass die Verschlechterung hauptsächlich nach der Begutachtung im April 2017 eingetreten i st. Dieser Verschlechterung der Situation trägt die Einschätzung von Dr. E.___ in keiner Weise Rechnung; das Y.___ -Gutachten ist diesbe züglich ohnehin veraltet. Bei dieser Ausgangslage erscheint die erneute Begut achtung unumgänglich, insbesondere kann die von Dr. A.___ festgestellte Verschlechterung des Zustandes nicht ohne persönliche Untersuchung in Abrede gestellt werden. 4.4

Daneben drängen sich auch hinsichtlich der persistierenden dermatologischen Probleme weiter e Abklärungen auf. Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der Begutachtung als Erstes, dass sie seit einem halben Jahr an stark juckenden Ausschlägen im Bereich des Oberkörpers, der Arme und der Beine sowie des Gesichts leide (Urk. 6/25/7). Den Diagnosen der Y.___ -Gutachter ist diesbezüg lich nichts zu entnehmen (Urk. 6/25 /32); auch im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens wird auf die die Beschwerdeführerin belastende Hautstörung nicht eingegangen (Urk. 6/25/22-27). Prof. Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. März 2018 nicht nur die entsprechenden Diagnosen der hartnäckigen Erkran kung mit möglicherweise nicht reversiblen Vernarbungen, sondern er wies auch auf die sozialgesellschaftliche Komponente hin und forderte eine erneute psychi atrische Begutachtung (Urk. 6/50). Auch vor diesem Hintergrund erscheint das vorliegende Y.___ -Gutachten den medizinischen Sachverhalt – zumindest wie er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung einzuschätzen ist – nicht ange messen zu würdigen. 4.5

Zusammenfassend machen die neueren ärztlichen Berichte, insbesondere jener von Dr. A.___ sowie jener von Prof. Dr. C.___, eine weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts unumgänglich, zumal die Abklärungen im Rahmen des Y.___ -Gutachtens bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung rund zwei Jahre zurücklagen. Dabei erscheint die erneute polydisziplinäre Abklärung bei einer nicht vorbefassten Abklärungsstelle angezeigt, wozu die Sache antrags gemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenans pruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1966 geborene X.___ ist gelernte Grafike rin/ Typografin und ging seit 1998 einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Bereich en Grafik, Webdesign und Fotografie nach, unterbrochen von branchen spezifischen Aus- und Weiterbildungen (Urk. 6/5, Urk. 6/56 S. 2, Urk. 6/25/9). Im Zusammenhang mit einer Depression, einer Angststörung sowie einer Sehstörung meldete sich die Versicherte am 2 6. September 2016 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 S. 6 ff.). Diese klärt e in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab (unter anderem Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2017; Urk. 6/25) und stellte mit Vorbescheid vom 2. August 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/27). In der Folge gingen weitere

optometrische, dermatologische und psychiatrische Be richte ein (Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/49, Urk. 6/

50) und macht e

die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/53). Mit Verfügung vom 4. März 2019 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren ab (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 9. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde führerin polydisziplinär abzuklären; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich aufgrund des Augenbefundes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit ergebe, sofern diese ohne Anfor derungen an das räumliche Sehen ausgeübt werden könne. Weiter sei es aus psychiatrischer Sicht seit dem Y.___ -Gutachten zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, auch sei die Beschwerdeführerin aus dermato logischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mangels IV-relevanten Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin auf ein veraltetes Gutachten abstütze, da es in der Zwischenzeit zu einer Verschlechterung des psychischen Ges und heitszustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 2). Die Prüfung der neusten Berichte durch den RAD sei ungenügend, da dabei keine Psychiaterin mitgewirkt habe; die psychischen Beschwerden würden auch im Zusammenhang mit der Augenprob lematik sowie den dermatologischen Problemen stehen (S. 5). Zusammenfassend sei eine polydisziplinäre Abklärung unumgänglich (S. 6). 3. 3.1

Die für das Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2017 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgende Diagnose (Urk. 6/25/32): - Hüftimpingement links bei beginnender Coxarthrose beidseits und links betonter Hüftdysplasie sowie Labrumläsion links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von folgenden weiteren Diagnosen auszugehen: - Remittiertes Restless - Legs -Syndrom - Polytoxikomaner Substanzgebrauch mit Konsum von Cannabinoiden, Stimulanzien, Kokain und Heroin, Alkohol; zuletzt sporadischer Konsum von Cannabinoiden und Alkohol, aktueller Konsum eines Benzodiazepin-Analogons (ICD-10 F19.1) - Leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom, DD im Rahmen des Sub stanzmissbrauchs, leichtgradige depressive Episode bei möglicher rezidi vierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0) - Mögliche Panikstörung mit paroxysmal auftretenden P anikattacken (ICD-10 F41.0), DD im Kontext des obgenannten depressiven Syndroms

In Zusammenfassung aller Teilgutachten sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbare n Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts als nicht namhaft limitiert anzusehen (Urk. 6/25/28). Notwendig sei vorrangig eine vollständige Abstinenz von allen Suchtmitteln (Urk. 6/25/33). 3.2

Dem funktionaloptometristischen Bericht des Z.___

vom 3 0. Sep tember 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf dem linken Auge noch über einen Visus von 0.20 verfügt. Durch diesen Visusverlust sei die Nah arbeit nur noch mit grösster Kraftanstrengung und reduziert in der Konzentration möglich beziehungsweise sehr verlangsamt. Dies ergebe eine klar reduzierte Erwerbsfähigkeit bei Bildschirmarbeit im Bereich Opto typen - Bilder / Zahlen-Bilder (Urk. 6/38). 3.3

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin machten die Fachpersonen des Z.___

am 2 4. November 2017 die folgenden Angaben: Der Visus beim linken Auge habe im März 2006 0.80 betragen. Nach der Lasikoperation sei es zu Akkomodationsproblemen sowie motorischen Störungen gekommen. Durch das Visualtraining habe sich die Sehsituation bis September 2007 verbessert, indem die Akkomodationsstörungen weggegangen seien bei stabilem Visus . Der Rück gang des Visus links auf 0.20 könne chronologisch nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin erst Ende September 2017 wieder bei ihnen gewesen sei (Urk. 6/44). 3.4

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych otherapie, Oberarzt an der Tagesklinik der B.___ AG, stellte in seinem Bericht vom 2 8. Februar 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/49 S. 2) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), DD schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Anamnestisch Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1 4. September 2017 an der B.___ in Behandlung (S. 2). Gesamthaft gesehen habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Wochen und Monaten leider progredient ver schlechtert, insbesondere hinsichtlich der depressive n Symptomatik als auch b ezogen auf die ängstlich-vermei dende Persönlichkeitsstruktur. Die Beschwerde führerin zeige eine fast durchgehend gedrückte Stimmung und eine Verminde rung von Antrieb und Aktivität. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien beeinträchtigt, es bestehe eine latente Hoffnungslosigkeit; weiter somatische Symptome im Sinne von Interessenverlust und eine deutliche psychomotorische Hemmung. Aus seiner Sicht sei eine erneute psychiatrische Begutachtung drin gend zu empfehlen, da das erfolgte Gutachten aus dem Jahr 2017 der Situation der Patientin keinesfalls gerecht werde. Zudem sei zu sagen, dass die Beschwer deführerin entgegen den Angaben im Gutachten weder gut integriert noch in der Lage sei ihrem Beruf nachzugehen (S. 3 f.).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell als auch rückwirkend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten Bereich als auch bezogen auf eine Stelle im 2. Arbeitsmarkt (S. 5). 3.5

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie am D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. März 2018 ein seit Ja hren bekanntes atopisches Ekzem in einer Form von Prurigo

simp lex

subacuta seit 2016 sowie einen Verdacht auf Lichen planopilaris, DD Keratosis

pilaris

atrophicans im Augenbrauenbereich seit Anfang 2016.

Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit dem 2 7. März 2017 in Behandlung. Die teilweise Vernarbung sei normalerweise nicht reversibel. Es bestehe eine sozial gesellschaftliche Beeinträchtigung wegen der ausgeprägten, auffälligen und anhaltenden Entzündung und Vernarbung der Augenbrauen. Die Eingliederungs prognose sei aufgrund der chronischen Entzündung und deren psychischen Auswirkungen ungünstig. Für die Beurteilung des Falles sei eine psychiatrische Begutachtung angezeigt (Urk. 6/50). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt zunächst, wie es sich mit dem Beweiswert des vorliegenden Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2017 verhält. Die für die Begutachtung massge benden Untersuchungen der Beschwerdeführerin fanden dabei im April 2017 statt (Urk. 6/25/3), die Abweisung des Leistungsbegehrens erfolgte am 4. März 2019, sodass im massgebenden Verfügungszeitpunkt von einem fast zweijährigen Gutachten auszugehen ist. Beschwerdeweise wird dabei insbesondere nach Erstattung des Gutachtens eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend gemacht, was im Folgenden zu prüfen ist. 4.2

Zur Sehstö rung führte die Beschwerdeführer in anlässlich der Begutachtung aus, dass sie aufgrund des verschlechterten Visus bei der Arbeit als Graphikerin

am PC Mühe mit der Konzentration habe, schnell ermüde und deshalb auch Fehler mache (Urk. 6/25/7). Im R ahmen der Konsensbeurteilung wie sen die Y.___ -Gutachter diesbezüglich einzig darauf hin, dass die Visusminderung links schon seit Jahren vorliegen würde, bei den Diagnosen erscheint die Sehst örung nicht (Urk. 6/25/28-32). Aufgrund der optometrischen Nachkontrolle vom 3 0. Septem ber 2017 ist davon auszugehen, dass sich der Visus links bis September 2017 erheblich verschlechtert hat, auch wenn der Zeitpunkt der Verschlechterung nicht exakt festgemacht werden konnte. Auch wenn es zutreffen mag, dass ein funk tionell einäugiger Versicherter in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 6/58 S. 6), widerspricht es dem Sinn einer polydisziplinären Abklärung, die Beschwerden einzeln auf ihren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die Würdigung der Sehstörung im Gutachten wird dabei den objektiven Befunden im Verfügungszeitpunkt nicht gerecht. Anzumerken ist dabei, dass die Beschwer deführerin aufgrund ihrer Tätigkeit im Bereich Graphik/Webdesign/Fotografie doch erhöht auf ihre Sehleistung angewiesen ist, wobei auch die Funktionalop tometristin von einer Beeinträchtigung bei der Naharbeit ausgeht (Urk. 6/38). 4.3

Zum neusten Bericht von Dr. A.___ vom 2 8. Februar 2018 führte Dr. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) insbesondere aus, dass es sich dabei um eine andere Beurtei lung des gleichen Sachverhalts handle, wobei sie insbesondere die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen in Frage stellte (Urk. 6/58 S. 5 f.).

Dazu ist zunächst anzumerken, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 5. Dezem ber 2016 noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 6/14 S. 3) und die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (auch bezüglich des 2. Arbeitsmarktes) erst aufgrund einer Verschlechterung bis Februar 2018 besteht. Aufgrund der ausführlichen Ausführungen von Dr. A.___ ist dabei davon auszu gehen, dass die Verschlechterung hauptsächlich nach der Begutachtung im April 2017 eingetreten i st. Dieser Verschlechterung der Situation trägt die Einschätzung von Dr. E.___ in keiner Weise Rechnung; das Y.___ -Gutachten ist diesbe züglich ohnehin veraltet. Bei dieser Ausgangslage erscheint die erneute Begut achtung unumgänglich, insbesondere kann die von Dr. A.___ festgestellte Verschlechterung des Zustandes nicht ohne persönliche Untersuchung in Abrede gestellt werden. 4.4

Daneben drängen sich auch hinsichtlich der persistierenden dermatologischen Probleme weiter e Abklärungen auf. Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der Begutachtung als Erstes, dass sie seit einem halben Jahr an stark juckenden Ausschlägen im Bereich des Oberkörpers, der Arme und der Beine sowie des Gesichts leide (Urk. 6/25/7). Den Diagnosen der Y.___ -Gutachter ist diesbezüg lich nichts zu entnehmen (Urk. 6/25 /32); auch im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens wird auf die die Beschwerdeführerin belastende Hautstörung nicht eingegangen (Urk. 6/25/22-27). Prof. Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. März 2018 nicht nur die entsprechenden Diagnosen der hartnäckigen Erkran kung mit möglicherweise nicht reversiblen Vernarbungen, sondern er wies auch auf die sozialgesellschaftliche Komponente hin und forderte eine erneute psychi atrische Begutachtung (Urk. 6/50). Auch vor diesem Hintergrund erscheint das vorliegende Y.___ -Gutachten den medizinischen Sachverhalt – zumindest wie er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung einzuschätzen ist – nicht ange messen zu würdigen. 4.5

Zusammenfassend machen die neueren ärztlichen Berichte, insbesondere jener von Dr. A.___ sowie jener von Prof. Dr. C.___, eine weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts unumgänglich, zumal die Abklärungen im Rahmen des Y.___ -Gutachtens bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung rund zwei Jahre zurücklagen. Dabei erscheint die erneute polydisziplinäre Abklärung bei einer nicht vorbefassten Abklärungsstelle angezeigt, wozu die Sache antrags gemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenans pruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00248

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 3 1. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1966 geborene X.___ ist gelernte Grafike rin/ Typografin und ging seit 1998 einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Bereich en Grafik, Webdesign und Fotografie nach, unterbrochen von branchen spezifischen Aus- und Weiterbildungen (Urk. 6/5, Urk. 6/56 S. 2, Urk. 6/25/9). Im Zusammenhang mit einer Depression, einer Angststörung sowie einer Sehstörung meldete sich die Versicherte am 2 6. September 2016 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 S. 6 ff.). Diese klärt e in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab (unter anderem Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2017; Urk. 6/25) und stellte mit Vorbescheid vom 2. August 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/27). In der Folge gingen weitere

optometrische, dermatologische und psychiatrische Be richte ein (Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/49, Urk. 6/

50) und macht e

die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/53). Mit Verfügung vom 4. März 2019 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherte am 2 9. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde führerin polydisziplinär abzuklären; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 7. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich aufgrund des Augenbefundes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit ergebe, sofern diese ohne Anfor derungen an das räumliche Sehen ausgeübt werden könne. Weiter sei es aus psychiatrischer Sicht seit dem Y.___ -Gutachten zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, auch sei die Beschwerdeführerin aus dermato logischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mangels IV-relevanten Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin auf ein veraltetes Gutachten abstütze, da es in der Zwischenzeit zu einer Verschlechterung des psychischen Ges und heitszustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 2). Die Prüfung der neusten Berichte durch den RAD sei ungenügend, da dabei keine Psychiaterin mitgewirkt habe; die psychischen Beschwerden würden auch im Zusammenhang mit der Augenprob lematik sowie den dermatologischen Problemen stehen (S. 5). Zusammenfassend sei eine polydisziplinäre Abklärung unumgänglich (S. 6). 3. 3.1

Die für das Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2017 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgende Diagnose (Urk. 6/25/32): - Hüftimpingement links bei beginnender Coxarthrose beidseits und links betonter Hüftdysplasie sowie Labrumläsion links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von folgenden weiteren Diagnosen auszugehen: - Remittiertes Restless - Legs -Syndrom - Polytoxikomaner Substanzgebrauch mit Konsum von Cannabinoiden, Stimulanzien, Kokain und Heroin, Alkohol; zuletzt sporadischer Konsum von Cannabinoiden und Alkohol, aktueller Konsum eines Benzodiazepin-Analogons (ICD-10 F19.1) - Leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom, DD im Rahmen des Sub stanzmissbrauchs, leichtgradige depressive Episode bei möglicher rezidi vierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0) - Mögliche Panikstörung mit paroxysmal auftretenden P anikattacken (ICD-10 F41.0), DD im Kontext des obgenannten depressiven Syndroms

In Zusammenfassung aller Teilgutachten sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbare n Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts als nicht namhaft limitiert anzusehen (Urk. 6/25/28). Notwendig sei vorrangig eine vollständige Abstinenz von allen Suchtmitteln (Urk. 6/25/33). 3.2

Dem funktionaloptometristischen Bericht des Z.___

vom 3 0. Sep tember 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf dem linken Auge noch über einen Visus von 0.20 verfügt. Durch diesen Visusverlust sei die Nah arbeit nur noch mit grösster Kraftanstrengung und reduziert in der Konzentration möglich beziehungsweise sehr verlangsamt. Dies ergebe eine klar reduzierte Erwerbsfähigkeit bei Bildschirmarbeit im Bereich Opto typen - Bilder / Zahlen-Bilder (Urk. 6/38). 3.3

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin machten die Fachpersonen des Z.___

am 2 4. November 2017 die folgenden Angaben: Der Visus beim linken Auge habe im März 2006 0.80 betragen. Nach der Lasikoperation sei es zu Akkomodationsproblemen sowie motorischen Störungen gekommen. Durch das Visualtraining habe sich die Sehsituation bis September 2007 verbessert, indem die Akkomodationsstörungen weggegangen seien bei stabilem Visus . Der Rück gang des Visus links auf 0.20 könne chronologisch nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin erst Ende September 2017 wieder bei ihnen gewesen sei (Urk. 6/44). 3.4

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych otherapie, Oberarzt an der Tagesklinik der B.___ AG, stellte in seinem Bericht vom 2 8. Februar 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/49 S. 2) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), DD schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Anamnestisch Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1 4. September 2017 an der B.___ in Behandlung (S. 2). Gesamthaft gesehen habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Wochen und Monaten leider progredient ver schlechtert, insbesondere hinsichtlich der depressive n Symptomatik als auch b ezogen auf die ängstlich-vermei dende Persönlichkeitsstruktur. Die Beschwerde führerin zeige eine fast durchgehend gedrückte Stimmung und eine Verminde rung von Antrieb und Aktivität. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien beeinträchtigt, es bestehe eine latente Hoffnungslosigkeit; weiter somatische Symptome im Sinne von Interessenverlust und eine deutliche psychomotorische Hemmung. Aus seiner Sicht sei eine erneute psychiatrische Begutachtung drin gend zu empfehlen, da das erfolgte Gutachten aus dem Jahr 2017 der Situation der Patientin keinesfalls gerecht werde. Zudem sei zu sagen, dass die Beschwer deführerin entgegen den Angaben im Gutachten weder gut integriert noch in der Lage sei ihrem Beruf nachzugehen (S. 3 f.).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell als auch rückwirkend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten Bereich als auch bezogen auf eine Stelle im 2. Arbeitsmarkt (S. 5). 3.5

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie am D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. März 2018 ein seit Ja hren bekanntes atopisches Ekzem in einer Form von Prurigo

simp lex

subacuta seit 2016 sowie einen Verdacht auf Lichen planopilaris, DD Keratosis

pilaris

atrophicans im Augenbrauenbereich seit Anfang 2016.

Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit dem 2 7. März 2017 in Behandlung. Die teilweise Vernarbung sei normalerweise nicht reversibel. Es bestehe eine sozial gesellschaftliche Beeinträchtigung wegen der ausgeprägten, auffälligen und anhaltenden Entzündung und Vernarbung der Augenbrauen. Die Eingliederungs prognose sei aufgrund der chronischen Entzündung und deren psychischen Auswirkungen ungünstig. Für die Beurteilung des Falles sei eine psychiatrische Begutachtung angezeigt (Urk. 6/50). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt zunächst, wie es sich mit dem Beweiswert des vorliegenden Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2017 verhält. Die für die Begutachtung massge benden Untersuchungen der Beschwerdeführerin fanden dabei im April 2017 statt (Urk. 6/25/3), die Abweisung des Leistungsbegehrens erfolgte am 4. März 2019, sodass im massgebenden Verfügungszeitpunkt von einem fast zweijährigen Gutachten auszugehen ist. Beschwerdeweise wird dabei insbesondere nach Erstattung des Gutachtens eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend gemacht, was im Folgenden zu prüfen ist. 4.2

Zur Sehstö rung führte die Beschwerdeführer in anlässlich der Begutachtung aus, dass sie aufgrund des verschlechterten Visus bei der Arbeit als Graphikerin

am PC Mühe mit der Konzentration habe, schnell ermüde und deshalb auch Fehler mache (Urk. 6/25/7). Im R ahmen der Konsensbeurteilung wie sen die Y.___ -Gutachter diesbezüglich einzig darauf hin, dass die Visusminderung links schon seit Jahren vorliegen würde, bei den Diagnosen erscheint die Sehst örung nicht (Urk. 6/25/28-32). Aufgrund der optometrischen Nachkontrolle vom 3 0. Septem ber 2017 ist davon auszugehen, dass sich der Visus links bis September 2017 erheblich verschlechtert hat, auch wenn der Zeitpunkt der Verschlechterung nicht exakt festgemacht werden konnte. Auch wenn es zutreffen mag, dass ein funk tionell einäugiger Versicherter in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 6/58 S. 6), widerspricht es dem Sinn einer polydisziplinären Abklärung, die Beschwerden einzeln auf ihren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die Würdigung der Sehstörung im Gutachten wird dabei den objektiven Befunden im Verfügungszeitpunkt nicht gerecht. Anzumerken ist dabei, dass die Beschwer deführerin aufgrund ihrer Tätigkeit im Bereich Graphik/Webdesign/Fotografie doch erhöht auf ihre Sehleistung angewiesen ist, wobei auch die Funktionalop tometristin von einer Beeinträchtigung bei der Naharbeit ausgeht (Urk. 6/38). 4.3

Zum neusten Bericht von Dr. A.___ vom 2 8. Februar 2018 führte Dr. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) insbesondere aus, dass es sich dabei um eine andere Beurtei lung des gleichen Sachverhalts handle, wobei sie insbesondere die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen in Frage stellte (Urk. 6/58 S. 5 f.).

Dazu ist zunächst anzumerken, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 5. Dezem ber 2016 noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 6/14 S. 3) und die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (auch bezüglich des 2. Arbeitsmarktes) erst aufgrund einer Verschlechterung bis Februar 2018 besteht. Aufgrund der ausführlichen Ausführungen von Dr. A.___ ist dabei davon auszu gehen, dass die Verschlechterung hauptsächlich nach der Begutachtung im April 2017 eingetreten i st. Dieser Verschlechterung der Situation trägt die Einschätzung von Dr. E.___ in keiner Weise Rechnung; das Y.___ -Gutachten ist diesbe züglich ohnehin veraltet. Bei dieser Ausgangslage erscheint die erneute Begut achtung unumgänglich, insbesondere kann die von Dr. A.___ festgestellte Verschlechterung des Zustandes nicht ohne persönliche Untersuchung in Abrede gestellt werden. 4.4

Daneben drängen sich auch hinsichtlich der persistierenden dermatologischen Probleme weiter e Abklärungen auf. Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der Begutachtung als Erstes, dass sie seit einem halben Jahr an stark juckenden Ausschlägen im Bereich des Oberkörpers, der Arme und der Beine sowie des Gesichts leide (Urk. 6/25/7). Den Diagnosen der Y.___ -Gutachter ist diesbezüg lich nichts zu entnehmen (Urk. 6/25 /32); auch im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens wird auf die die Beschwerdeführerin belastende Hautstörung nicht eingegangen (Urk. 6/25/22-27). Prof. Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. März 2018 nicht nur die entsprechenden Diagnosen der hartnäckigen Erkran kung mit möglicherweise nicht reversiblen Vernarbungen, sondern er wies auch auf die sozialgesellschaftliche Komponente hin und forderte eine erneute psychi atrische Begutachtung (Urk. 6/50). Auch vor diesem Hintergrund erscheint das vorliegende Y.___ -Gutachten den medizinischen Sachverhalt – zumindest wie er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung einzuschätzen ist – nicht ange messen zu würdigen. 4.5

Zusammenfassend machen die neueren ärztlichen Berichte, insbesondere jener von Dr. A.___ sowie jener von Prof. Dr. C.___, eine weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts unumgänglich, zumal die Abklärungen im Rahmen des Y.___ -Gutachtens bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung rund zwei Jahre zurücklagen. Dabei erscheint die erneute polydisziplinäre Abklärung bei einer nicht vorbefassten Abklärungsstelle angezeigt, wozu die Sache antrags gemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenans pruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty