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IV.2019.00244

Mangels Haushaltsabklärung und unklarer medizinischer Aktenlage ist Statusfrage nicht abschliessend geklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und war - laut eigenen Angaben - seit dem Jahr 2000 als Hausmann tätig (vgl. Urk. 7/10) .

Am 8. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depres sio nen sowie eine chronisch obstruktive Pneumopathie (COPD) zum Bezug von Leis tungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle nahm Ab klä run gen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/17, Urk. 7/21, Urk. 7/22, Urk. 7/28) sowie einen Aus zug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/14) ein. Gestützt auf die Stellungnahme n

der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Allgemeine M edizin FMH, sowie Dr. med. A.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 2 6. res pektive 2 7. Oktober 2018 am

3 0. Oktober 2018 visiert von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. Ok to ber 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/31). Da gegen erhob der Ver si cherte am 2 9. November 2018 (Urk. 7/37) sowie ergänzend am 2 3. Januar 2019 (Urk. 7/40) Einwand. Mangels ausgewiesenen Gesundheits schadens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2019 wie vorbe schie den einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/45 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 9. März 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de geg nerin sei zu verpflichten, ihn als voll arbeitstätig zu qualifizieren. Ferner sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1) und legte die Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich

zu den Akten (Urk. 3) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur K enntnisnahme zuge stellt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE

140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V

281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE

143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 2) sowie in der Be schwerdeantwort vom 2. Mai 2019 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass keine gesundheitlichen Ein schrän kungen bestünden, die eine längerfristige Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hätten. Eine berufliche Tätigkeit sowie die Aufgaben im Haushalt seien dem Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht vollumfänglich zu mutbar. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen auf Einglie de rungs massnahmen angewiesen, sondern weil er in der Schweiz nie er werbs tätig gewesen sei. Ein Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen der Invaliden ver si che rung bestehe deshalb nicht. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 9. März 2019 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, durch die Beanspruchung von Leistun gen der Sozialhilfe verpflichte er sich zur voll zeitlichen Erwerbstätigkeit bis zur Existenz deckung. Entsprechend sei er nicht als 100 % im Haushalt, sondern als voll er werbstätig zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang sei auch die Mög lich keit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Ferner sei die Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht rechtsgenügend vorgenommen wor den. Die vorliegenden Unterlagen würden verschiedene schwerwiegende Lück en und Mängel vorweisen, welche eine abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit ver unmöglichten. 3. 3.1

Bei persistierendem Husten sowie neu auftretenden Schmerzen im Bereich der Rippen wurde der Beschwerdeführer am 2 3. April 2015 im Stadtspital C.___ vorstellig. Die Ärzte diagnostizierten als Ursache der Beschwerden eine Rippenkontusion bei Status nach dreiwöchigem Husten. Eine Lungenembolie habe bei negativem D-Dimer ausgeschlossen werden können . Nebenbefundlich habe sich im Röntgen-Thorax eine fraglich narbige Veränderung im rechten Ober lappen gezeigt (vgl. Arztbericht vom 2 4. April 2015, Urk. 7/21/1). Am 23. Au gust 2015 begab sich der Beschwerdeführer bei akuter Dyspnoe erneut ins C.___ . Die Atemnot habe sich in den letzten Tagen schleichend verschlimmert . Überdies habe sich sein chronischer Husten in den letzten Monaten nicht ver än dert. Bei Verdacht auf COPD-Exazerbation erfolgte eine Therapie mit Solu medrol und Ipramol Inhalation, worauf der Beschwerdeführer rasch angesprochen habe (vgl. Arztbericht vom 2 3. August 2015, Urk. 7/17/17). Im Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer abermals im C.___ vorstellig und klagte über wieder auf tretende nächtliche Dyspnoe. Diese könne er von der CO PD-Dyspnoe unterschei den. Für die CO PD Grad I nehme er täglich Ipramol ein, bei Atemnot Cort ison, worunter er eine sofortige Besserung der CO PD-verbundenen Beschwer den bemerke. Die Ärzte führten aus, i n der Blut entnahme hätten sich keine Hin weise für einen Infekt oder Eosinophilie gezeigt. Ausserdem könne elektro kardio graphisch und laborchemisch ein ACS (a kutes Koronarsyndrom) ausgeschlossen werden (vgl. Arztbericht vom 9. Ok tober 2016, Urk. 7/21/2) . Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei persistierender Belastungsdyspnoe fand am 6./ 7. Oktober 2016 eine pneumologische Untersuchung im C.___ statt . Die berichtenden Ärzte verwiesen auf eine CT-Verlaufskontrolle im August 2016, die neben der bekann ten Noduli im lateralen Mittellappen ein verkalktes Granulom im linken superio ren Unter lappen gezeigt habe. Die Bodyplethysmographie habe eine leicht fixierte Obstruk tion bei normale r CO-Diffusionskapazität ergeben. D ie Ärzte hielten lun gen funk tionell eine COPD GOLD-Stadium 1 fest und empfahlen einen Stopp der syste mischen Prednison-Therapie, ins besondere um im Rahmen einer Ver laufs kontrolle eine Lungen funktion ohne Einnahme von systemischen Steroiden durch führen zu können . Die inhalative Therapie mit Flutiform könne unverändert fortgeführt werden (vgl. Arztbericht vom 2 6. Ok tober 2016, Urk. 7/17/9) . Auf grund der Dyspnoe wurde der Beschwer de führer im November 2016 ausserdem bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, zweimal vorstellig. Ab klärungen hätten eine leichte-mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV1 von 79 % im Rahmen einer CO PD bei bekanntem Lungenemphysem ergeben (vgl. Arztbericht vom 2. Oktober 2018, Urk. 7/28). 3.2

Aufgrund der seit 2015 bestehenden anfallsartigen Schwellungen im Hals und konsekutiver Luftnot wurde der Beschwerdeführer zur allergologischen Ab klä rung bei Ve rdacht auf C1-Inhibitor-Mangel a ns Universitätsspital E.___ überwiesen. Zur Abklärung einer möglicherweise zugrundeliegenden System er krankung seien die Leber-, Nieren-, Schilddrüsen- und Entzündungsw ert e bestimmt worden, welche alle normwertig seien. E in hereditäres Geschehen sei bei normalen C4- und C1-Komplementfaktoren extrem unwahrscheinlich. Bei nega tiven Antinukl e äre n - A ntikörpern sowie Anti-SSA und -SSB sei eine Auto immun erkrankung ebenfalls sehr unwahrscheinlich. Die Tryptase, als Hinweis für eine Mastozytose, sei normwertig. Der Atopiescreen und die Bestimmung der spe zi fi schen IgE gegen Hausstaubmilben und Schimmelpilzen habe keine Hinweise auf eine allergologische Ursache der Beschwerden erbracht. Am ehesten handle es sich um ein erworbenes, histaminvermitteltes

An g ioödem, welches gut auf Anti histaminika und systemisches Kortison anspreche (vgl. Arztbericht vom 2. März 2017, Urk. 7/17/10). 3.3

Aufgrund der pulmonalen Noduli wurde im November 2017 im Rahmen der Behandlung bei Dr. D.___ ein Verlaufs-CT durchgeführt, welches in der Grösse weitgehend stationäre, kleine pulmonale Noduli zeigte (vgl. CT vom 2 0. No vem ber 2017, Urk. 7/17/7) . 3.4

Zur Arbeitsfähigkeit machte keiner der behandelnden Ärzte Angaben, unter anderem mit der Begründung, dass die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers unklar sei (vgl. Arztbericht vom 2. Ok tober 2018, Urk. 7/28). Die Hausärztin Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, attestierte dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit . Im Vordergrund stünden aktuell diffuse Muskelschmerzen (vgl. Arztbericht vom 2 0. März 2018, Urk. 7/17). 3.5

Seit September 2016 war der Beschwerdeführer bei lic . phil. G.___, Psy cho loge, und Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, in Be handlung. In ihrem Arztbericht vom 2 6. Juli 2018 (Urk. 7/22) konstatierten sie, der Beschwerdeführer sei bereits im März 2010 infolge einer akuten Krise (Ängste und Depression) in ihrer Behandlung gewesen . Die kurze depressive Reaktion habe in fünf Konsultationen sowie mittels Medikation behandelt werden können. Die zweite Anmeldung in ihrer Praxis sei durch die Sozialen Dienste erfolgt zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Aktuell berichte der Be schwer deführer von nächtlichen Atemdepressio nen und Er stickungs ge fühlen im Zusammenhang mit der COPD und dem Angio ödem

an der Uvula, von Panikattacken, von Angstträumen und Nahtoderlebnis sen. Ein- und Durchschlafprobleme würden ihn am meisten belasten. Eine Medi kation zur Schlafverbesserung lehne er aus Angst vor vermehrten nächtlichen Er stickungs anfällen, auf die er unter einer solchen Medikation nicht adäquat reagieren könnte, ab. Panikattacken habe er keine mehr, sofern er Cortison in Reserve habe. Ängste vor Atemnot im Schlaf würden aber weiterhin bestehen. Die behandeln den

Fachpersonen konstatierten, der Beschwerdeführer wirke be wusst seinsklar und voll orientiert. Es gebe weder formale Denkstörungen noch aktuelle Ich-Störun gen. Sie hielten jedoch passagere, aktuell remittierte Sinnes störungen (Stimmen hören, visuelle Halluzi na tion) fest. Weiter zeige sich eine chronisch gedrüc kte, dys phorische Stimmung, im T herapieverlauf jedoch auch aufhellbar. Der Be schwer de führer sei fähig zu lachen. Im therapeutischen Ge spräch sei er häufig affekt inkontinent, zeige Scham-, Bestrafungs- und Schuld gefühle. Sein Antrieb sei vermindert und es seien eine erhöhte Reizbarkeit, eine erhöhte Ver letzbarkeit, Traurigkeitsgefühle, Konzentrationsstörungen und Ge dächt nis probleme festzu stellen. Sie nannten folgende psychiatrische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1), seit Septem ber 2016 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), seit Ende März 2018, unter erhö hter Medi ka tion teilremittiert - Nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F41.9; vor nächtlicher Atem not/Erstickungsgefühlen) bei: - c hronische r obstruktive r Lungenkrankheit mit zentrilobulärem Lun gen emphysem beidseits (Erstdiagnose Mai 2015) - e rworbenes Angioödem, histaminvermittelt : mehrmalige Schwel lungen der Uvula und Gaumensegel mit lebensbedrohlicher Atemnot - Differenzialdiagnose: Traumafolgestörung

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach Anpassungs störung, der Status nach Nikotinabusus, der Status nach Panikattacken mit Hyper ventilationen, die Hypertonie sowie der Vitamin D Mangel. Die behandeln den Fachpe r sonen

erachteten den Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt pri mär in folge der COPD nicht arbeitsfähig. Im eigenen Haushalt für die Selbst ver sorgung sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. 3.6

Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. Z.___ am 2 6. Oktober 2018 Stellung. Die von den behandelnden Psychiatern attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, primär infolge der COPD, sei fachfremd erfolgt und mit der Diagnose der COPD GOLD I (später ACOS Asthma-COPD- Overlap -Syndrom) mit FEV1 von 80 % und nur leichter fixiert er Obstruktion mit normaler CO-D iffusion nicht erklärbar. Auch das erworbene Angioödem, hista min vermittelt, führe nur kurz zu einer Beeinträchtigung (4-8h), danach sei der Beschwerdeführer wieder einsatzfähig. Dementsprechend sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vonseiten der Lungenbefunde keine relevante längere Arbeits unfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 7/30 S. 4). RAD-Ärztin Dr. A.___ ergänzte, die genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwer mit psychotischen Symptomen, (ICD -10: F33.3) seit Ende März 2018 sei aufgrund des beschriebenen Verlaufs und der psychopathologi schen Befunde nicht nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. Urk. 7/30 S. 5). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 10 0 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. 4.2

O b eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbs tä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 4.3

Laut Aktenlage erwarb der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer eine n dem Diplom der Handelsmittelschule gleichwertigen Abschluss (vgl. Urk. 7/22/22) und war nach einer Militärdienstzeit in Albanien von September 1996 bis Februar 1998 als persönlicher Leibwächter eines Abge ordneten des Par laments von Albanien tätig (vgl. Urk. 7/22/23). Der Beschwerde führer reiste über Deutschland kommend im Jahr 1998 in die Schweiz ein und heiratete im März 2000 seine mittlerweile geschiedene Ehefrau (Scheidung im Oktober 2015), mit der er drei Kinder hat (Jahrgänge 2005, 2007 und 2010; vgl. Urk. 7/34) In der Schweiz habe er mehrere Hilfsarbeiter tätigkeiten ausgeführt, seit 2003/2004 aber keine reguläre Anstellung mehr ge habt (vgl. Urk. 7/22/3). Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich war der Be schwer de führer vom 3 1. Oktober 2007 bis 7. Januar 2008 als Gesellschafter mit Einzel zeichnungsberechtigung der I.___ eingetragen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug). Im I ndividuellen Konto sind, ausser einem kleinen, von den S ozialen Einrichtungen und Betrieben stammenden Lohn, keine Erwerbseinkommen eingetragen (Urk. 7/2, Urk. 7/14). 4.4

Die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung nahm die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug vor, wonach er seit dem Jahr 2000 Hausmann sei (vgl. Urk. 7/10). Indes liess die Beschwerdegegnerin die Beurteilung der Frage, welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nachgehen würde, anhand erhobener objektiver sozialer und wirtschaftlicher Ver hältnisse ausser Acht. So wurde nicht abgeklärt, mit welchen finanziel len Mitteln der Beschwerdeführer als Gesunde r

sein Leben bestreiten und welchen Aufgaben bereich er erfüllen würde . Ausweislich der Akten wurde er im Oktober 2015 geschieden, wobei der Ex-Frau die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurde (vgl. Urteil des Bezirks gerichts Zürich vom 2 0. Okto ber 2015, Urk. 7/34) . Er soll keinerlei Vermögen haben hat keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen seiner geschiedenen Ehefrau. Er ist voll um fänglich auf die Sozialhilfe angewiesen. Grundsätzlich ist es zwar nicht Sache der Inva li den ver si cherung, die Ein busse in einer Tätigkeit auszu gleichen, welche im hypo thetischen Gesundheitsfall nicht aus ge übt würde (Urteile des Bundes gerichts 9C_552/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen und 9C_49/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3). A n gesichts dessen,

dass sich für den Beschwerdeführer - mit der Zusprache der alleinigen elterlichen Sorge an die Ex-Frau - aus den Akten seit Oktober 2015 keinen Aufgabenbereich mehr ergibt, zumal die Kinder ausser an den Wochen enden bei ihren Grosseltern wohnen und während der Arbeitszeit der Ex-Ehefrau primär durch diese und nur vertretungsweise durch den Beschwerde führer betreut werden sollen, ist noch nicht mit überwiegender Wahr schein lich keit ausge wiesen, dass der Beschwerdeführer auch nach Wegfall des Auf gaben bereichs keiner Erwerbs tätig keit nachgehen würde. D ass die Beschwer de gegnerin keine Haushaltsabklärung durchgeführt hat und den hypothetischen Status nie gefragt hat, stellt eine Verletzung der Abklärungs pflicht im Sinne von Art.

43 ATSG dar (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2010 vom 3. De zem ber 2010 E. 5) . Dies wiegt umso schwerer, als keine abschliessende medizinische Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. nachfolgend E. 4.5). Die behandelnden Fachpersonen machten keine oder vage Angaben zur Arbeits fähigkeit in einer möglichen Erwerbstätigkeit oder im Aufgabenbereich und die RAD-Ärzte stützten sich einzig auf diese Akten ohne eigene Untersuchungsbe funde zu erheben. 4.5

Hierzu ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass in medizinischer Hinsicht divergente Beurteilungen darüber bestehen, ob der diagnostizierten rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symp to men, (ICD-10: F33.3) ein inva li den versicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zukommt. RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt diesbezüglich in ihrer Stellung nahme vom 2 7. Oktober 2018 fest, dass sich die schwere depres sive Störung mit psychotischen Symptomen nicht dauer haft auf die Arbeitsfähig keit auswirke, und führte aus, dass die Einschätzung de r be han delnden Psychiater nicht begründet und nachvollziehbar sei (vgl. E. 3.5). Wohl ergeben sich aus dem psychiatrischen Arztbericht wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lässt sich die schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen anhand der Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal der Beschwerdeführer angab, un ter erhöhter Medikation weniger Stimmen im Kopf zu hören und er auch keine visuellen Halluzinationen mehr habe (vgl. Urk. 7/22/4). Indes beruht die Stellung nahme der RAD -Ärztin auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sie sich lediglich auf die unzuläng lichen Befunde der behandelnden Therapeuten abstüt zen. Schliesslich begrün de ten Dr. H.___ und lic . phil. G.___ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zwar primär infolge der COPD, eine invalidenversiche rungs rechtliche Relevanz der diagnostizierten depressiven Störung wurde damit aber nicht gänzlich ausge schlossen. Solange Anhaltspunkte für eine psychiatri sche Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Unter suchungs grundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) .

Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahmen der RAD Ärzte nicht eingehender dazu äussern. 4.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Zur abschlies senden Klärung sind weitere Angaben über die gesamten Umstände (persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche) eines Statuswechsels sowie über die medi zini schen Verhältnisse notwendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 6. März 2019 an die Beschwerde gegnerin zurück zu weisen zur umfassenden, rechtsgenüglichen Beurteilung eines möglichen Status wechsels sowie zur medizinischen Beurteilung der Arbeits- und Leistungs fä hig keit. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesund heitlichen Verlaufs erneut über den Leistungs anspruch des Beschwerde führers zu entscheiden haben.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und war - laut eigenen Angaben - seit dem Jahr 2000 als Hausmann tätig (vgl. Urk. 7/10) .

Am 8. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depres sio nen sowie eine chronisch obstruktive Pneumopathie (COPD) zum Bezug von Leis tungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle nahm Ab klä run gen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/17, Urk. 7/21, Urk. 7/22, Urk. 7/28) sowie einen Aus zug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/14) ein. Gestützt auf die Stellungnahme n

der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Allgemeine M edizin FMH, sowie Dr. med. A.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 2 6. res pektive 2 7. Oktober 2018 am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE

140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V

281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE

143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 2) sowie in der Be schwerdeantwort vom 2. Mai 2019 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass keine gesundheitlichen Ein schrän kungen bestünden, die eine längerfristige Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hätten. Eine berufliche Tätigkeit sowie die Aufgaben im Haushalt seien dem Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht vollumfänglich zu mutbar. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen auf Einglie de rungs massnahmen angewiesen, sondern weil er in der Schweiz nie er werbs tätig gewesen sei. Ein Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen der Invaliden ver si che rung bestehe deshalb nicht. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 9. März 2019 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, durch die Beanspruchung von Leistun gen der Sozialhilfe verpflichte er sich zur voll zeitlichen Erwerbstätigkeit bis zur Existenz deckung. Entsprechend sei er nicht als 100 % im Haushalt, sondern als voll er werbstätig zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang sei auch die Mög lich keit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Ferner sei die Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht rechtsgenügend vorgenommen wor den. Die vorliegenden Unterlagen würden verschiedene schwerwiegende Lück en und Mängel vorweisen, welche eine abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit ver unmöglichten. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Bei persistierendem Husten sowie neu auftretenden Schmerzen im Bereich der Rippen wurde der Beschwerdeführer am 2 3. April 2015 im Stadtspital C.___ vorstellig. Die Ärzte diagnostizierten als Ursache der Beschwerden eine Rippenkontusion bei Status nach dreiwöchigem Husten. Eine Lungenembolie habe bei negativem D-Dimer ausgeschlossen werden können . Nebenbefundlich habe sich im Röntgen-Thorax eine fraglich narbige Veränderung im rechten Ober lappen gezeigt (vgl. Arztbericht vom 2 4. April 2015, Urk. 7/21/1). Am 23. Au gust 2015 begab sich der Beschwerdeführer bei akuter Dyspnoe erneut ins C.___ . Die Atemnot habe sich in den letzten Tagen schleichend verschlimmert . Überdies habe sich sein chronischer Husten in den letzten Monaten nicht ver än dert. Bei Verdacht auf COPD-Exazerbation erfolgte eine Therapie mit Solu medrol und Ipramol Inhalation, worauf der Beschwerdeführer rasch angesprochen habe (vgl. Arztbericht vom 2 3. August 2015, Urk. 7/17/17). Im Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer abermals im C.___ vorstellig und klagte über wieder auf tretende nächtliche Dyspnoe. Diese könne er von der CO PD-Dyspnoe unterschei den. Für die CO PD Grad I nehme er täglich Ipramol ein, bei Atemnot Cort ison, worunter er eine sofortige Besserung der CO PD-verbundenen Beschwer den bemerke. Die Ärzte führten aus, i n der Blut entnahme hätten sich keine Hin weise für einen Infekt oder Eosinophilie gezeigt. Ausserdem könne elektro kardio graphisch und laborchemisch ein ACS (a kutes Koronarsyndrom) ausgeschlossen werden (vgl. Arztbericht vom 9. Ok tober 2016, Urk. 7/21/2) . Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei persistierender Belastungsdyspnoe fand am 6./ 7. Oktober 2016 eine pneumologische Untersuchung im C.___ statt . Die berichtenden Ärzte verwiesen auf eine CT-Verlaufskontrolle im August 2016, die neben der bekann ten Noduli im lateralen Mittellappen ein verkalktes Granulom im linken superio ren Unter lappen gezeigt habe. Die Bodyplethysmographie habe eine leicht fixierte Obstruk tion bei normale r CO-Diffusionskapazität ergeben. D ie Ärzte hielten lun gen funk tionell eine COPD GOLD-Stadium 1 fest und empfahlen einen Stopp der syste mischen Prednison-Therapie, ins besondere um im Rahmen einer Ver laufs kontrolle eine Lungen funktion ohne Einnahme von systemischen Steroiden durch führen zu können . Die inhalative Therapie mit Flutiform könne unverändert fortgeführt werden (vgl. Arztbericht vom 2 6. Ok tober 2016, Urk. 7/17/9) . Auf grund der Dyspnoe wurde der Beschwer de führer im November 2016 ausserdem bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, zweimal vorstellig. Ab klärungen hätten eine leichte-mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV1 von 79 % im Rahmen einer CO PD bei bekanntem Lungenemphysem ergeben (vgl. Arztbericht vom 2. Oktober 2018, Urk. 7/28).

E. 3.2 Aufgrund der seit 2015 bestehenden anfallsartigen Schwellungen im Hals und konsekutiver Luftnot wurde der Beschwerdeführer zur allergologischen Ab klä rung bei Ve rdacht auf C1-Inhibitor-Mangel a ns Universitätsspital E.___ überwiesen. Zur Abklärung einer möglicherweise zugrundeliegenden System er krankung seien die Leber-, Nieren-, Schilddrüsen- und Entzündungsw ert e bestimmt worden, welche alle normwertig seien. E in hereditäres Geschehen sei bei normalen C4- und C1-Komplementfaktoren extrem unwahrscheinlich. Bei nega tiven Antinukl e äre n - A ntikörpern sowie Anti-SSA und -SSB sei eine Auto immun erkrankung ebenfalls sehr unwahrscheinlich. Die Tryptase, als Hinweis für eine Mastozytose, sei normwertig. Der Atopiescreen und die Bestimmung der spe zi fi schen IgE gegen Hausstaubmilben und Schimmelpilzen habe keine Hinweise auf eine allergologische Ursache der Beschwerden erbracht. Am ehesten handle es sich um ein erworbenes, histaminvermitteltes

An g ioödem, welches gut auf Anti histaminika und systemisches Kortison anspreche (vgl. Arztbericht vom 2. März 2017, Urk. 7/17/10).

E. 3.3 Aufgrund der pulmonalen Noduli wurde im November 2017 im Rahmen der Behandlung bei Dr. D.___ ein Verlaufs-CT durchgeführt, welches in der Grösse weitgehend stationäre, kleine pulmonale Noduli zeigte (vgl. CT vom 2 0. No vem ber 2017, Urk. 7/17/7) .

E. 3.4 Zur Arbeitsfähigkeit machte keiner der behandelnden Ärzte Angaben, unter anderem mit der Begründung, dass die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers unklar sei (vgl. Arztbericht vom 2. Ok tober 2018, Urk. 7/28). Die Hausärztin Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, attestierte dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit . Im Vordergrund stünden aktuell diffuse Muskelschmerzen (vgl. Arztbericht vom 2 0. März 2018, Urk. 7/17).

E. 3.5 Seit September 2016 war der Beschwerdeführer bei lic . phil. G.___, Psy cho loge, und Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, in Be handlung. In ihrem Arztbericht vom 2 6. Juli 2018 (Urk. 7/22) konstatierten sie, der Beschwerdeführer sei bereits im März 2010 infolge einer akuten Krise (Ängste und Depression) in ihrer Behandlung gewesen . Die kurze depressive Reaktion habe in fünf Konsultationen sowie mittels Medikation behandelt werden können. Die zweite Anmeldung in ihrer Praxis sei durch die Sozialen Dienste erfolgt zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Aktuell berichte der Be schwer deführer von nächtlichen Atemdepressio nen und Er stickungs ge fühlen im Zusammenhang mit der COPD und dem Angio ödem

an der Uvula, von Panikattacken, von Angstträumen und Nahtoderlebnis sen. Ein- und Durchschlafprobleme würden ihn am meisten belasten. Eine Medi kation zur Schlafverbesserung lehne er aus Angst vor vermehrten nächtlichen Er stickungs anfällen, auf die er unter einer solchen Medikation nicht adäquat reagieren könnte, ab. Panikattacken habe er keine mehr, sofern er Cortison in Reserve habe. Ängste vor Atemnot im Schlaf würden aber weiterhin bestehen. Die behandeln den

Fachpersonen konstatierten, der Beschwerdeführer wirke be wusst seinsklar und voll orientiert. Es gebe weder formale Denkstörungen noch aktuelle Ich-Störun gen. Sie hielten jedoch passagere, aktuell remittierte Sinnes störungen (Stimmen hören, visuelle Halluzi na tion) fest. Weiter zeige sich eine chronisch gedrüc kte, dys phorische Stimmung, im T herapieverlauf jedoch auch aufhellbar. Der Be schwer de führer sei fähig zu lachen. Im therapeutischen Ge spräch sei er häufig affekt inkontinent, zeige Scham-, Bestrafungs- und Schuld gefühle. Sein Antrieb sei vermindert und es seien eine erhöhte Reizbarkeit, eine erhöhte Ver letzbarkeit, Traurigkeitsgefühle, Konzentrationsstörungen und Ge dächt nis probleme festzu stellen. Sie nannten folgende psychiatrische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1), seit Septem ber 2016 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), seit Ende März 2018, unter erhö hter Medi ka tion teilremittiert - Nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F41.9; vor nächtlicher Atem not/Erstickungsgefühlen) bei: - c hronische r obstruktive r Lungenkrankheit mit zentrilobulärem Lun gen emphysem beidseits (Erstdiagnose Mai 2015) - e rworbenes Angioödem, histaminvermittelt : mehrmalige Schwel lungen der Uvula und Gaumensegel mit lebensbedrohlicher Atemnot - Differenzialdiagnose: Traumafolgestörung

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach Anpassungs störung, der Status nach Nikotinabusus, der Status nach Panikattacken mit Hyper ventilationen, die Hypertonie sowie der Vitamin D Mangel. Die behandeln den Fachpe r sonen

erachteten den Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt pri mär in folge der COPD nicht arbeitsfähig. Im eigenen Haushalt für die Selbst ver sorgung sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig.

E. 3.6 Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. Z.___ am 2 6. Oktober 2018 Stellung. Die von den behandelnden Psychiatern attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, primär infolge der COPD, sei fachfremd erfolgt und mit der Diagnose der COPD GOLD I (später ACOS Asthma-COPD- Overlap -Syndrom) mit FEV1 von 80 % und nur leichter fixiert er Obstruktion mit normaler CO-D iffusion nicht erklärbar. Auch das erworbene Angioödem, hista min vermittelt, führe nur kurz zu einer Beeinträchtigung (4-8h), danach sei der Beschwerdeführer wieder einsatzfähig. Dementsprechend sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vonseiten der Lungenbefunde keine relevante längere Arbeits unfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 7/30 S. 4). RAD-Ärztin Dr. A.___ ergänzte, die genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwer mit psychotischen Symptomen, (ICD -10: F33.3) seit Ende März 2018 sei aufgrund des beschriebenen Verlaufs und der psychopathologi schen Befunde nicht nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. Urk. 7/30 S. 5). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 0 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. 4.2

O b eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbs tä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 4.3

Laut Aktenlage erwarb der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer eine n dem Diplom der Handelsmittelschule gleichwertigen Abschluss (vgl. Urk. 7/22/22) und war nach einer Militärdienstzeit in Albanien von September 1996 bis Februar 1998 als persönlicher Leibwächter eines Abge ordneten des Par laments von Albanien tätig (vgl. Urk. 7/22/23). Der Beschwerde führer reiste über Deutschland kommend im Jahr 1998 in die Schweiz ein und heiratete im März 2000 seine mittlerweile geschiedene Ehefrau (Scheidung im Oktober 2015), mit der er drei Kinder hat (Jahrgänge 2005, 2007 und 2010; vgl. Urk. 7/34) In der Schweiz habe er mehrere Hilfsarbeiter tätigkeiten ausgeführt, seit 2003/2004 aber keine reguläre Anstellung mehr ge habt (vgl. Urk. 7/22/3). Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich war der Be schwer de führer vom 3 1. Oktober 2007 bis 7. Januar 2008 als Gesellschafter mit Einzel zeichnungsberechtigung der I.___ eingetragen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug). Im I ndividuellen Konto sind, ausser einem kleinen, von den S ozialen Einrichtungen und Betrieben stammenden Lohn, keine Erwerbseinkommen eingetragen (Urk. 7/2, Urk. 7/14). 4.4

Die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung nahm die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug vor, wonach er seit dem Jahr 2000 Hausmann sei (vgl. Urk. 7/10). Indes liess die Beschwerdegegnerin die Beurteilung der Frage, welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nachgehen würde, anhand erhobener objektiver sozialer und wirtschaftlicher Ver hältnisse ausser Acht. So wurde nicht abgeklärt, mit welchen finanziel len Mitteln der Beschwerdeführer als Gesunde r

sein Leben bestreiten und welchen Aufgaben bereich er erfüllen würde . Ausweislich der Akten wurde er im Oktober 2015 geschieden, wobei der Ex-Frau die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurde (vgl. Urteil des Bezirks gerichts Zürich vom 2 0. Okto ber 2015, Urk. 7/34) . Er soll keinerlei Vermögen haben hat keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen seiner geschiedenen Ehefrau. Er ist voll um fänglich auf die Sozialhilfe angewiesen. Grundsätzlich ist es zwar nicht Sache der Inva li den ver si cherung, die Ein busse in einer Tätigkeit auszu gleichen, welche im hypo thetischen Gesundheitsfall nicht aus ge übt würde (Urteile des Bundes gerichts 9C_552/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen und 9C_49/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3). A n gesichts dessen,

dass sich für den Beschwerdeführer - mit der Zusprache der alleinigen elterlichen Sorge an die Ex-Frau - aus den Akten seit Oktober 2015 keinen Aufgabenbereich mehr ergibt, zumal die Kinder ausser an den Wochen enden bei ihren Grosseltern wohnen und während der Arbeitszeit der Ex-Ehefrau primär durch diese und nur vertretungsweise durch den Beschwerde führer betreut werden sollen, ist noch nicht mit überwiegender Wahr schein lich keit ausge wiesen, dass der Beschwerdeführer auch nach Wegfall des Auf gaben bereichs keiner Erwerbs tätig keit nachgehen würde. D ass die Beschwer de gegnerin keine Haushaltsabklärung durchgeführt hat und den hypothetischen Status nie gefragt hat, stellt eine Verletzung der Abklärungs pflicht im Sinne von Art.

43 ATSG dar (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2010 vom 3. De zem ber 2010 E. 5) . Dies wiegt umso schwerer, als keine abschliessende medizinische Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. nachfolgend E. 4.5). Die behandelnden Fachpersonen machten keine oder vage Angaben zur Arbeits fähigkeit in einer möglichen Erwerbstätigkeit oder im Aufgabenbereich und die RAD-Ärzte stützten sich einzig auf diese Akten ohne eigene Untersuchungsbe funde zu erheben. 4.5

Hierzu ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass in medizinischer Hinsicht divergente Beurteilungen darüber bestehen, ob der diagnostizierten rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symp to men, (ICD-10: F33.3) ein inva li den versicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zukommt. RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt diesbezüglich in ihrer Stellung nahme vom 2 7. Oktober 2018 fest, dass sich die schwere depres sive Störung mit psychotischen Symptomen nicht dauer haft auf die Arbeitsfähig keit auswirke, und führte aus, dass die Einschätzung de r be han delnden Psychiater nicht begründet und nachvollziehbar sei (vgl. E. 3.5). Wohl ergeben sich aus dem psychiatrischen Arztbericht wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lässt sich die schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen anhand der Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal der Beschwerdeführer angab, un ter erhöhter Medikation weniger Stimmen im Kopf zu hören und er auch keine visuellen Halluzinationen mehr habe (vgl. Urk. 7/22/4). Indes beruht die Stellung nahme der RAD -Ärztin auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sie sich lediglich auf die unzuläng lichen Befunde der behandelnden Therapeuten abstüt zen. Schliesslich begrün de ten Dr. H.___ und lic . phil. G.___ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zwar primär infolge der COPD, eine invalidenversiche rungs rechtliche Relevanz der diagnostizierten depressiven Störung wurde damit aber nicht gänzlich ausge schlossen. Solange Anhaltspunkte für eine psychiatri sche Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Unter suchungs grundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) .

Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahmen der RAD Ärzte nicht eingehender dazu äussern. 4.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Zur abschlies senden Klärung sind weitere Angaben über die gesamten Umstände (persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche) eines Statuswechsels sowie über die medi zini schen Verhältnisse notwendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 6. März 2019 an die Beschwerde gegnerin zurück zu weisen zur umfassenden, rechtsgenüglichen Beurteilung eines möglichen Status wechsels sowie zur medizinischen Beurteilung der Arbeits- und Leistungs fä hig keit. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesund heitlichen Verlaufs erneut über den Leistungs anspruch des Beschwerde führers zu entscheiden haben.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00244

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw

Y.___, Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und war - laut eigenen Angaben - seit dem Jahr 2000 als Hausmann tätig (vgl. Urk. 7/10) .

Am 8. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depres sio nen sowie eine chronisch obstruktive Pneumopathie (COPD) zum Bezug von Leis tungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle nahm Ab klä run gen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 7/17, Urk. 7/21, Urk. 7/22, Urk. 7/28) sowie einen Aus zug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/14) ein. Gestützt auf die Stellungnahme n

der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Allgemeine M edizin FMH, sowie Dr. med. A.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 2 6. res pektive 2 7. Oktober 2018 am

3 0. Oktober 2018 visiert von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. Ok to ber 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/31). Da gegen erhob der Ver si cherte am 2 9. November 2018 (Urk. 7/37) sowie ergänzend am 2 3. Januar 2019 (Urk. 7/40) Einwand. Mangels ausgewiesenen Gesundheits schadens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2019 wie vorbe schie den einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/45 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 9. März 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de geg nerin sei zu verpflichten, ihn als voll arbeitstätig zu qualifizieren. Ferner sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1) und legte die Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich

zu den Akten (Urk. 3) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur K enntnisnahme zuge stellt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE

140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V

281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE

143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 2) sowie in der Be schwerdeantwort vom 2. Mai 2019 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass keine gesundheitlichen Ein schrän kungen bestünden, die eine längerfristige Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit hätten. Eine berufliche Tätigkeit sowie die Aufgaben im Haushalt seien dem Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht vollumfänglich zu mutbar. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen auf Einglie de rungs massnahmen angewiesen, sondern weil er in der Schweiz nie er werbs tätig gewesen sei. Ein Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen der Invaliden ver si che rung bestehe deshalb nicht. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 9. März 2019 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, durch die Beanspruchung von Leistun gen der Sozialhilfe verpflichte er sich zur voll zeitlichen Erwerbstätigkeit bis zur Existenz deckung. Entsprechend sei er nicht als 100 % im Haushalt, sondern als voll er werbstätig zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang sei auch die Mög lich keit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Ferner sei die Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht rechtsgenügend vorgenommen wor den. Die vorliegenden Unterlagen würden verschiedene schwerwiegende Lück en und Mängel vorweisen, welche eine abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit ver unmöglichten. 3. 3.1

Bei persistierendem Husten sowie neu auftretenden Schmerzen im Bereich der Rippen wurde der Beschwerdeführer am 2 3. April 2015 im Stadtspital C.___ vorstellig. Die Ärzte diagnostizierten als Ursache der Beschwerden eine Rippenkontusion bei Status nach dreiwöchigem Husten. Eine Lungenembolie habe bei negativem D-Dimer ausgeschlossen werden können . Nebenbefundlich habe sich im Röntgen-Thorax eine fraglich narbige Veränderung im rechten Ober lappen gezeigt (vgl. Arztbericht vom 2 4. April 2015, Urk. 7/21/1). Am 23. Au gust 2015 begab sich der Beschwerdeführer bei akuter Dyspnoe erneut ins C.___ . Die Atemnot habe sich in den letzten Tagen schleichend verschlimmert . Überdies habe sich sein chronischer Husten in den letzten Monaten nicht ver än dert. Bei Verdacht auf COPD-Exazerbation erfolgte eine Therapie mit Solu medrol und Ipramol Inhalation, worauf der Beschwerdeführer rasch angesprochen habe (vgl. Arztbericht vom 2 3. August 2015, Urk. 7/17/17). Im Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer abermals im C.___ vorstellig und klagte über wieder auf tretende nächtliche Dyspnoe. Diese könne er von der CO PD-Dyspnoe unterschei den. Für die CO PD Grad I nehme er täglich Ipramol ein, bei Atemnot Cort ison, worunter er eine sofortige Besserung der CO PD-verbundenen Beschwer den bemerke. Die Ärzte führten aus, i n der Blut entnahme hätten sich keine Hin weise für einen Infekt oder Eosinophilie gezeigt. Ausserdem könne elektro kardio graphisch und laborchemisch ein ACS (a kutes Koronarsyndrom) ausgeschlossen werden (vgl. Arztbericht vom 9. Ok tober 2016, Urk. 7/21/2) . Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei persistierender Belastungsdyspnoe fand am 6./ 7. Oktober 2016 eine pneumologische Untersuchung im C.___ statt . Die berichtenden Ärzte verwiesen auf eine CT-Verlaufskontrolle im August 2016, die neben der bekann ten Noduli im lateralen Mittellappen ein verkalktes Granulom im linken superio ren Unter lappen gezeigt habe. Die Bodyplethysmographie habe eine leicht fixierte Obstruk tion bei normale r CO-Diffusionskapazität ergeben. D ie Ärzte hielten lun gen funk tionell eine COPD GOLD-Stadium 1 fest und empfahlen einen Stopp der syste mischen Prednison-Therapie, ins besondere um im Rahmen einer Ver laufs kontrolle eine Lungen funktion ohne Einnahme von systemischen Steroiden durch führen zu können . Die inhalative Therapie mit Flutiform könne unverändert fortgeführt werden (vgl. Arztbericht vom 2 6. Ok tober 2016, Urk. 7/17/9) . Auf grund der Dyspnoe wurde der Beschwer de führer im November 2016 ausserdem bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, zweimal vorstellig. Ab klärungen hätten eine leichte-mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV1 von 79 % im Rahmen einer CO PD bei bekanntem Lungenemphysem ergeben (vgl. Arztbericht vom 2. Oktober 2018, Urk. 7/28). 3.2

Aufgrund der seit 2015 bestehenden anfallsartigen Schwellungen im Hals und konsekutiver Luftnot wurde der Beschwerdeführer zur allergologischen Ab klä rung bei Ve rdacht auf C1-Inhibitor-Mangel a ns Universitätsspital E.___ überwiesen. Zur Abklärung einer möglicherweise zugrundeliegenden System er krankung seien die Leber-, Nieren-, Schilddrüsen- und Entzündungsw ert e bestimmt worden, welche alle normwertig seien. E in hereditäres Geschehen sei bei normalen C4- und C1-Komplementfaktoren extrem unwahrscheinlich. Bei nega tiven Antinukl e äre n - A ntikörpern sowie Anti-SSA und -SSB sei eine Auto immun erkrankung ebenfalls sehr unwahrscheinlich. Die Tryptase, als Hinweis für eine Mastozytose, sei normwertig. Der Atopiescreen und die Bestimmung der spe zi fi schen IgE gegen Hausstaubmilben und Schimmelpilzen habe keine Hinweise auf eine allergologische Ursache der Beschwerden erbracht. Am ehesten handle es sich um ein erworbenes, histaminvermitteltes

An g ioödem, welches gut auf Anti histaminika und systemisches Kortison anspreche (vgl. Arztbericht vom 2. März 2017, Urk. 7/17/10). 3.3

Aufgrund der pulmonalen Noduli wurde im November 2017 im Rahmen der Behandlung bei Dr. D.___ ein Verlaufs-CT durchgeführt, welches in der Grösse weitgehend stationäre, kleine pulmonale Noduli zeigte (vgl. CT vom 2 0. No vem ber 2017, Urk. 7/17/7) . 3.4

Zur Arbeitsfähigkeit machte keiner der behandelnden Ärzte Angaben, unter anderem mit der Begründung, dass die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers unklar sei (vgl. Arztbericht vom 2. Ok tober 2018, Urk. 7/28). Die Hausärztin Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, attestierte dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit . Im Vordergrund stünden aktuell diffuse Muskelschmerzen (vgl. Arztbericht vom 2 0. März 2018, Urk. 7/17). 3.5

Seit September 2016 war der Beschwerdeführer bei lic . phil. G.___, Psy cho loge, und Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, in Be handlung. In ihrem Arztbericht vom 2 6. Juli 2018 (Urk. 7/22) konstatierten sie, der Beschwerdeführer sei bereits im März 2010 infolge einer akuten Krise (Ängste und Depression) in ihrer Behandlung gewesen . Die kurze depressive Reaktion habe in fünf Konsultationen sowie mittels Medikation behandelt werden können. Die zweite Anmeldung in ihrer Praxis sei durch die Sozialen Dienste erfolgt zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Aktuell berichte der Be schwer deführer von nächtlichen Atemdepressio nen und Er stickungs ge fühlen im Zusammenhang mit der COPD und dem Angio ödem

an der Uvula, von Panikattacken, von Angstträumen und Nahtoderlebnis sen. Ein- und Durchschlafprobleme würden ihn am meisten belasten. Eine Medi kation zur Schlafverbesserung lehne er aus Angst vor vermehrten nächtlichen Er stickungs anfällen, auf die er unter einer solchen Medikation nicht adäquat reagieren könnte, ab. Panikattacken habe er keine mehr, sofern er Cortison in Reserve habe. Ängste vor Atemnot im Schlaf würden aber weiterhin bestehen. Die behandeln den

Fachpersonen konstatierten, der Beschwerdeführer wirke be wusst seinsklar und voll orientiert. Es gebe weder formale Denkstörungen noch aktuelle Ich-Störun gen. Sie hielten jedoch passagere, aktuell remittierte Sinnes störungen (Stimmen hören, visuelle Halluzi na tion) fest. Weiter zeige sich eine chronisch gedrüc kte, dys phorische Stimmung, im T herapieverlauf jedoch auch aufhellbar. Der Be schwer de führer sei fähig zu lachen. Im therapeutischen Ge spräch sei er häufig affekt inkontinent, zeige Scham-, Bestrafungs- und Schuld gefühle. Sein Antrieb sei vermindert und es seien eine erhöhte Reizbarkeit, eine erhöhte Ver letzbarkeit, Traurigkeitsgefühle, Konzentrationsstörungen und Ge dächt nis probleme festzu stellen. Sie nannten folgende psychiatrische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1), seit Septem ber 2016 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), seit Ende März 2018, unter erhö hter Medi ka tion teilremittiert - Nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F41.9; vor nächtlicher Atem not/Erstickungsgefühlen) bei: - c hronische r obstruktive r Lungenkrankheit mit zentrilobulärem Lun gen emphysem beidseits (Erstdiagnose Mai 2015) - e rworbenes Angioödem, histaminvermittelt : mehrmalige Schwel lungen der Uvula und Gaumensegel mit lebensbedrohlicher Atemnot - Differenzialdiagnose: Traumafolgestörung

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach Anpassungs störung, der Status nach Nikotinabusus, der Status nach Panikattacken mit Hyper ventilationen, die Hypertonie sowie der Vitamin D Mangel. Die behandeln den Fachpe r sonen

erachteten den Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt pri mär in folge der COPD nicht arbeitsfähig. Im eigenen Haushalt für die Selbst ver sorgung sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. 3.6

Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. Z.___ am 2 6. Oktober 2018 Stellung. Die von den behandelnden Psychiatern attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, primär infolge der COPD, sei fachfremd erfolgt und mit der Diagnose der COPD GOLD I (später ACOS Asthma-COPD- Overlap -Syndrom) mit FEV1 von 80 % und nur leichter fixiert er Obstruktion mit normaler CO-D iffusion nicht erklärbar. Auch das erworbene Angioödem, hista min vermittelt, führe nur kurz zu einer Beeinträchtigung (4-8h), danach sei der Beschwerdeführer wieder einsatzfähig. Dementsprechend sei für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vonseiten der Lungenbefunde keine relevante längere Arbeits unfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 7/30 S. 4). RAD-Ärztin Dr. A.___ ergänzte, die genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwer mit psychotischen Symptomen, (ICD -10: F33.3) seit Ende März 2018 sei aufgrund des beschriebenen Verlaufs und der psychopathologi schen Befunde nicht nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (vgl. Urk. 7/30 S. 5). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 10 0 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. 4.2

O b eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbs tä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 4.3

Laut Aktenlage erwarb der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer eine n dem Diplom der Handelsmittelschule gleichwertigen Abschluss (vgl. Urk. 7/22/22) und war nach einer Militärdienstzeit in Albanien von September 1996 bis Februar 1998 als persönlicher Leibwächter eines Abge ordneten des Par laments von Albanien tätig (vgl. Urk. 7/22/23). Der Beschwerde führer reiste über Deutschland kommend im Jahr 1998 in die Schweiz ein und heiratete im März 2000 seine mittlerweile geschiedene Ehefrau (Scheidung im Oktober 2015), mit der er drei Kinder hat (Jahrgänge 2005, 2007 und 2010; vgl. Urk. 7/34) In der Schweiz habe er mehrere Hilfsarbeiter tätigkeiten ausgeführt, seit 2003/2004 aber keine reguläre Anstellung mehr ge habt (vgl. Urk. 7/22/3). Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich war der Be schwer de führer vom 3 1. Oktober 2007 bis 7. Januar 2008 als Gesellschafter mit Einzel zeichnungsberechtigung der I.___ eingetragen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug). Im I ndividuellen Konto sind, ausser einem kleinen, von den S ozialen Einrichtungen und Betrieben stammenden Lohn, keine Erwerbseinkommen eingetragen (Urk. 7/2, Urk. 7/14). 4.4

Die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung nahm die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug vor, wonach er seit dem Jahr 2000 Hausmann sei (vgl. Urk. 7/10). Indes liess die Beschwerdegegnerin die Beurteilung der Frage, welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nachgehen würde, anhand erhobener objektiver sozialer und wirtschaftlicher Ver hältnisse ausser Acht. So wurde nicht abgeklärt, mit welchen finanziel len Mitteln der Beschwerdeführer als Gesunde r

sein Leben bestreiten und welchen Aufgaben bereich er erfüllen würde . Ausweislich der Akten wurde er im Oktober 2015 geschieden, wobei der Ex-Frau die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurde (vgl. Urteil des Bezirks gerichts Zürich vom 2 0. Okto ber 2015, Urk. 7/34) . Er soll keinerlei Vermögen haben hat keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen seiner geschiedenen Ehefrau. Er ist voll um fänglich auf die Sozialhilfe angewiesen. Grundsätzlich ist es zwar nicht Sache der Inva li den ver si cherung, die Ein busse in einer Tätigkeit auszu gleichen, welche im hypo thetischen Gesundheitsfall nicht aus ge übt würde (Urteile des Bundes gerichts 9C_552/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen und 9C_49/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3). A n gesichts dessen,

dass sich für den Beschwerdeführer - mit der Zusprache der alleinigen elterlichen Sorge an die Ex-Frau - aus den Akten seit Oktober 2015 keinen Aufgabenbereich mehr ergibt, zumal die Kinder ausser an den Wochen enden bei ihren Grosseltern wohnen und während der Arbeitszeit der Ex-Ehefrau primär durch diese und nur vertretungsweise durch den Beschwerde führer betreut werden sollen, ist noch nicht mit überwiegender Wahr schein lich keit ausge wiesen, dass der Beschwerdeführer auch nach Wegfall des Auf gaben bereichs keiner Erwerbs tätig keit nachgehen würde. D ass die Beschwer de gegnerin keine Haushaltsabklärung durchgeführt hat und den hypothetischen Status nie gefragt hat, stellt eine Verletzung der Abklärungs pflicht im Sinne von Art.

43 ATSG dar (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2010 vom 3. De zem ber 2010 E. 5) . Dies wiegt umso schwerer, als keine abschliessende medizinische Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. nachfolgend E. 4.5). Die behandelnden Fachpersonen machten keine oder vage Angaben zur Arbeits fähigkeit in einer möglichen Erwerbstätigkeit oder im Aufgabenbereich und die RAD-Ärzte stützten sich einzig auf diese Akten ohne eigene Untersuchungsbe funde zu erheben. 4.5

Hierzu ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass in medizinischer Hinsicht divergente Beurteilungen darüber bestehen, ob der diagnostizierten rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symp to men, (ICD-10: F33.3) ein inva li den versicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zukommt. RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt diesbezüglich in ihrer Stellung nahme vom 2 7. Oktober 2018 fest, dass sich die schwere depres sive Störung mit psychotischen Symptomen nicht dauer haft auf die Arbeitsfähig keit auswirke, und führte aus, dass die Einschätzung de r be han delnden Psychiater nicht begründet und nachvollziehbar sei (vgl. E. 3.5). Wohl ergeben sich aus dem psychiatrischen Arztbericht wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lässt sich die schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen anhand der Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal der Beschwerdeführer angab, un ter erhöhter Medikation weniger Stimmen im Kopf zu hören und er auch keine visuellen Halluzinationen mehr habe (vgl. Urk. 7/22/4). Indes beruht die Stellung nahme der RAD -Ärztin auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sie sich lediglich auf die unzuläng lichen Befunde der behandelnden Therapeuten abstüt zen. Schliesslich begrün de ten Dr. H.___ und lic . phil. G.___ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zwar primär infolge der COPD, eine invalidenversiche rungs rechtliche Relevanz der diagnostizierten depressiven Störung wurde damit aber nicht gänzlich ausge schlossen. Solange Anhaltspunkte für eine psychiatri sche Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Unter suchungs grundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) .

Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahmen der RAD Ärzte nicht eingehender dazu äussern. 4.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Zur abschlies senden Klärung sind weitere Angaben über die gesamten Umstände (persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche) eines Statuswechsels sowie über die medi zini schen Verhältnisse notwendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 6. März 2019 an die Beschwerde gegnerin zurück zu weisen zur umfassenden, rechtsgenüglichen Beurteilung eines möglichen Status wechsels sowie zur medizinischen Beurteilung der Arbeits- und Leistungs fä hig keit. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesund heitlichen Verlaufs erneut über den Leistungs anspruch des Beschwerde führers zu entscheiden haben.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler