Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1981, gelernte Verkäuferin, war seit
April 2014 als Laser Etch Operator für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 4 S. 2 oben; Urk. 9/5) .
Unter Hinweis auf eine Herzoperation
meldete sich die Versicherte am 1 2. September 2017 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 9/13). Sie gewährte der Versicherten eine Frühinter ventionsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 9/20), Kostengutspra che für einen Arbeitsversuch (O.___, Urk. 9/36) und Kostengut sprache für ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen (Z.___ -s tiftung, Urk. 9/54) . Des Weiteren gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Coaching Arbeitsversuch (A.___, Urk. 9/63). Dieser Arbeitsversuch kam indessen nicht zustande, da er seitens des Arbeitgebers kurzfristig abgesagt wurde (vgl. Urk. 9/67 S. 2). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 4. Januar 2019 (Urk. 9/68) fest, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei; die Mass nahmen für die berufliche Eingliederung seitens der IV seien vollumfänglich aus geschöpft worden.
Nachdem die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 9/71), verfügte die IV-Stelle a m 2 7. Februar 2019 den Ab schluss der Arbeitsvermittlung (Abbruch des Coachings; Urk. 9/ 76 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Februar 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien sei tens der IV-Stelle ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 1). Mit Be schwerdeergänzung vom 1 1. April 2019 (Urk.
4) beantragte die nunmehr vertre tene Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh rung weiterer beruflicher Massnahmen (S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnah men zu Recht abgeschlossen hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, dass wei tere berufliche Massnahmen nicht möglich seien. Die Beschwerdeführerin habe seit Januar 2018 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % bis 60 % stabil erreichen können. Eine weitere Steigerung sei bisher nicht möglich gewesen. Daher sei nun eine Rente zu prüfen. Die Bewerbungsunterlagen seien komplett, für die vorhandene Arbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin selbständig eine ihrer gesundheitlichen Situation angepasste Stelle suchen. Die Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
(RAV) könne sie ebenfalls in Anspruch nehmen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk.
8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Abbruch des Arbeitsversuchs nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden dürfe. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarte Präsenzzeit während der vorherigen Massnahme nicht erreicht habe respektive die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 55 % stagniert habe (S. 1 unten). Über die gesamte Zeitdauer der unterstützenden Massnahmen (Januar 2018 bis Januar 2019) habe lediglich eine Steigerung der Arbeitsleistung von 5 % erfolgen können. Die Unterstützungsmassnahmen erwiesen sich als ausgeschöpft (S. 2 oben). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde
(Urk.
1) geltend, dass die Eingliederungsbemühungen von Seiten des Arbeitgebers gescheitert seien. Wei tere unterstützende Massnahmen seien ihr nicht mehr gewährt worden, obwohl sie nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen nur Teilzeit arbeitsfähig sei (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeergänzung (Urk.
4) führte sie aus,
dass statt eines Vorbescheid verfahrens eine Mitteilung erlassen worden sei, obwohl sie ausdrücklich weitere Bemühungen der Beschwe rdegegnerin gewünscht hatte (S. 3 Mitte). Die in Aus sicht gestellte Rentenprüfung sei verfrüht, denn es sei ihr ein grosses Anliegen, trotz ihres Herzleidens wieder beruflich eingegliedert zu werden (S. 3 f.). Auch wenn die Steigerung der Leistungsfähigkeit langsamer als erhofft erfolgt sei, sei ein weiterer Arbeitsversuch als sinnvoll erachtet worden. Daran ändere eine ein seitige Absage von Seiten des Einsatzortes nichts (S. 4 Mitte). Aufgrund der schweren gesundheitlichen Herzerkrankung mit dauerhaft eingeschränkter Ar beitsfähigkeit sei sie auf spezialisierte Unterstützung der IV-Berufsberatung mit dem Ziel einer Festanstellung in der freien Wirtschaft angewiesen (S. 4 unten).
3. 3.1
Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG): - die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit . c); - die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit . d); - die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnah men (lit . e); - die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versi cher ten Person benötigten Hilfeleistungen (lit . f).
Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Par teien aus einanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 3.4
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) kein Vor bescheidverfahren durchgeführt hat. D er Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Januar 2019 (Urk. 9/68) betreffend Abschluss der beruflichen Massnahmen ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit besteh e, schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung zu ver langen, wobei das Gesuch kurz zu begründen sei (S. 2 oben). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspricht aus formaler Sicht der ge setzlichen Regelung des Vorbescheidverfahrens (vgl. vorstehend E. 3.1).
Gemäss Art. 74 ter
lit . b IVV kann zwar das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen mit einer formlosen Mitteilung und unter Hinweis darauf, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Art. 74 quater IVV), abgeschlossen werden. Doch steht dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offen sichtlich erfüllt sind bezie hungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entspro chen wird (Art. 74 ter Abs. 1 IVV). Mithin rechtfertigt sich eine formlose Mitteilung nur, wenn die Versicherten damit aller Voraussicht nach vollständig einverstan den sind.
Mit Eingabe vom 1 1. Februar 2019 (Urk. 9/71), mit welcher sie eine beschwerde fähige Verfügung verlangte, machte die Beschwerdeführerin deutlich, dass sie mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen nicht einverstanden sei.
Spätestens mit dieser Eingabe war klar, dass die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Be schwerdef ührerin nicht entsprochen hatte . In dieser Situation hätte die Beschwer degegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor Er lass der Verfügung das Vorbescheidverfahren durchführen müssen .
3.5
Da es sich beim hier verfügten Abschluss der beruflichen Eingliederung fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung de r Beschwerdeführerin han delt, stellt der Erlass der Verfügung ohne vorherige Anhörung eine schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sache ist daher zur Gehörsge währung (in Form des Vorbescheides) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be schwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. 4.1
In materieller Hinsicht ist d em Zwischenbericht der
Z.___ -stiftung vom 1 1. Septem ber 2018 (Urk. 9/58) zu entnehmen, dass die Weiterführung des Arbeitstrainings im geschützten Rahmen empfohlen werde. D er Fokus liege auf der Suche nach einem Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt sowie der Anwendung von Com puterkenntnissen im Rahmen von ECDL.
Aus dem Eintrag im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung (Urk. 9/69) vom 1 3. Dezember 2018 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine stabile 55%ige Anwesenheit und Arbeitsleistung erreicht habe. Sie arbeite gewissenhaft, kon zentriert und zuverlässig. Leichte administrative Tätigkeiten wie Empfang, Tele fon und leichter Schriftverkehr nach Vorlage seien realistisch. Eine weitere Stei gerung halte die Beschwerdeführerin subjektiv in kleinen Schritten weiterhin für möglich. Ihr Ziel sei es, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % bis 80 % zu erreichen (S. 20 unten). Sie möchte die Chance bei A.___ gerne nutzen, um ihre Arbeitsleistung weiter aufzubauen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin darüber informiert sei, dass bei Abbruch des Arbeits versuchs eine Anmeldung beim RAV erfolgen müsse und keine weiteren IV-Eingliederungsmassnahmen angeboten werden könnten (S. 21 oben).
Im Abschlussbericht der Z.___ -stiftung vom 1 7. Dezember 2018 (Urk. 9/62) wurde als «notwendige Massnahmen, um die Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen» ein Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt genannt . Mit dieser Mass nahme werde im Rahmen einer 60%igen Präsenz von einer Steigerung der Leis tungsfähigkeit von 80 % auf 100
% ausgegangen (S. 2 Mitte).
Mit Mitteilung vom 2 7. Dezember 2018 (Urk. 9/63) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin einen Coaching Arbeitsversuch bei A.___ absolvieren könne, damit sie ihre Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit in be ruflicher Hinsicht weiter aufbauen könne.
Nach dem Gesagten wurde ein Arbeitstraining der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt von der Z.___ -stiftung empfohlen und von der Beschwerdegegnerin gutgeheissen. 4.2
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort selber und zu Recht fest hielt (Urk. 8 S. 1 unten), ist « der Abbruch » des Coaching Arbeitsversuchs
nicht de r Beschwerdeführerin anzulasten .
Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin nach der Absage durch den Arbeitgeber
A.___ auf ihre Beurteilung zurückgekommen ist.
So stand d ie von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarte Präsenzzeit während der vorherigen Massnahme nicht erreicht habe respektive die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 55 % stagniert habe, dem Ar beitsversuch bei A.___ nicht entgegen. Weshalb nun kein Arbeitsversuch mehr möglich sein soll te, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vorgängig darüber infor miert habe, dass bei Abbruch des Arbeitsversuchs eine Anmeldung beim RAV erfolgen müsse und keine weiteren IV-Eingliederungsmassnahmen angeboten werden könnten (Urk. 9/69 S. 21 oben), ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Abbruch des Arbeitsversuchs handel
t. Vielmehr konnte die Be schwerdeführerin aufgrund der kurzfristigen Absage durch den Arbeitgeber gar nicht erst mit dem Arbeitsversuch beginnen. 4.3
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch aus materieller Sicht eine Rück weisung an die Beschwerdegegnerin, dies zur Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen. 5. 5.1
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf
Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu - erlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 7. Februar 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1981, gelernte Verkäuferin, war seit
April 2014 als Laser Etch Operator für die Y.___ tätig (vgl. Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnah men zu Recht abgeschlossen hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, dass wei tere berufliche Massnahmen nicht möglich seien. Die Beschwerdeführerin habe seit Januar 2018 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % bis 60 % stabil erreichen können. Eine weitere Steigerung sei bisher nicht möglich gewesen. Daher sei nun eine Rente zu prüfen. Die Bewerbungsunterlagen seien komplett, für die vorhandene Arbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin selbständig eine ihrer gesundheitlichen Situation angepasste Stelle suchen. Die Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
(RAV) könne sie ebenfalls in Anspruch nehmen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk.
8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Abbruch des Arbeitsversuchs nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden dürfe. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarte Präsenzzeit während der vorherigen Massnahme nicht erreicht habe respektive die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 55 % stagniert habe (S. 1 unten). Über die gesamte Zeitdauer der unterstützenden Massnahmen (Januar 2018 bis Januar 2019) habe lediglich eine Steigerung der Arbeitsleistung von 5 % erfolgen können. Die Unterstützungsmassnahmen erwiesen sich als ausgeschöpft (S. 2 oben). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde
(Urk.
1) geltend, dass die Eingliederungsbemühungen von Seiten des Arbeitgebers gescheitert seien. Wei tere unterstützende Massnahmen seien ihr nicht mehr gewährt worden, obwohl sie nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen nur Teilzeit arbeitsfähig sei (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeergänzung (Urk.
4) führte sie aus,
dass statt eines Vorbescheid verfahrens eine Mitteilung erlassen worden sei, obwohl sie ausdrücklich weitere Bemühungen der Beschwe rdegegnerin gewünscht hatte (S. 3 Mitte). Die in Aus sicht gestellte Rentenprüfung sei verfrüht, denn es sei ihr ein grosses Anliegen, trotz ihres Herzleidens wieder beruflich eingegliedert zu werden (S. 3 f.). Auch wenn die Steigerung der Leistungsfähigkeit langsamer als erhofft erfolgt sei, sei ein weiterer Arbeitsversuch als sinnvoll erachtet worden. Daran ändere eine ein seitige Absage von Seiten des Einsatzortes nichts (S. 4 Mitte). Aufgrund der schweren gesundheitlichen Herzerkrankung mit dauerhaft eingeschränkter Ar beitsfähigkeit sei sie auf spezialisierte Unterstützung der IV-Berufsberatung mit dem Ziel einer Festanstellung in der freien Wirtschaft angewiesen (S. 4 unten).
3. 3.1
Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG): - die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit . c); - die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit . d); - die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnah men (lit . e); - die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versi cher ten Person benötigten Hilfeleistungen (lit . f).
Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Par teien aus einanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 3.4
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) kein Vor bescheidverfahren durchgeführt hat. D er Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Januar 2019 (Urk. 9/68) betreffend Abschluss der beruflichen Massnahmen ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit besteh e, schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung zu ver langen, wobei das Gesuch kurz zu begründen sei (S. 2 oben). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspricht aus formaler Sicht der ge setzlichen Regelung des Vorbescheidverfahrens (vgl. vorstehend E. 3.1).
Gemäss Art. 74 ter
lit . b IVV kann zwar das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen mit einer formlosen Mitteilung und unter Hinweis darauf, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Art. 74 quater IVV), abgeschlossen werden. Doch steht dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offen sichtlich erfüllt sind bezie hungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entspro chen wird (Art. 74 ter Abs. 1 IVV). Mithin rechtfertigt sich eine formlose Mitteilung nur, wenn die Versicherten damit aller Voraussicht nach vollständig einverstan den sind.
Mit Eingabe vom 1 1. Februar 2019 (Urk. 9/71), mit welcher sie eine beschwerde fähige Verfügung verlangte, machte die Beschwerdeführerin deutlich, dass sie mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen nicht einverstanden sei.
Spätestens mit dieser Eingabe war klar, dass die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Be schwerdef ührerin nicht entsprochen hatte . In dieser Situation hätte die Beschwer degegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor Er lass der Verfügung das Vorbescheidverfahren durchführen müssen .
3.5
Da es sich beim hier verfügten Abschluss der beruflichen Eingliederung fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung de r Beschwerdeführerin han delt, stellt der Erlass der Verfügung ohne vorherige Anhörung eine schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sache ist daher zur Gehörsge währung (in Form des Vorbescheides) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be schwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4.
E. 4 S. 2 oben; Urk. 9/5) .
Unter Hinweis auf eine Herzoperation
meldete sich die Versicherte am 1 2. September 2017 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 9/13). Sie gewährte der Versicherten eine Frühinter ventionsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 9/20), Kostengutspra che für einen Arbeitsversuch (O.___, Urk. 9/36) und Kostengut sprache für ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen (Z.___ -s tiftung, Urk. 9/54) . Des Weiteren gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Coaching Arbeitsversuch (A.___, Urk. 9/63). Dieser Arbeitsversuch kam indessen nicht zustande, da er seitens des Arbeitgebers kurzfristig abgesagt wurde (vgl. Urk. 9/67 S. 2). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 4. Januar 2019 (Urk. 9/68) fest, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei; die Mass nahmen für die berufliche Eingliederung seitens der IV seien vollumfänglich aus geschöpft worden.
Nachdem die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 9/71), verfügte die IV-Stelle a m 2 7. Februar 2019 den Ab schluss der Arbeitsvermittlung (Abbruch des Coachings; Urk. 9/ 76 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Februar 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien sei tens der IV-Stelle ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 1). Mit Be schwerdeergänzung vom 1 1. April 2019 (Urk.
4) beantragte die nunmehr vertre tene Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh rung weiterer beruflicher Massnahmen (S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2019 (Urk.
E. 4.1 In materieller Hinsicht ist d em Zwischenbericht der
Z.___ -stiftung vom 1 1. Septem ber 2018 (Urk. 9/58) zu entnehmen, dass die Weiterführung des Arbeitstrainings im geschützten Rahmen empfohlen werde. D er Fokus liege auf der Suche nach einem Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt sowie der Anwendung von Com puterkenntnissen im Rahmen von ECDL.
Aus dem Eintrag im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung (Urk. 9/69) vom 1 3. Dezember 2018 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine stabile 55%ige Anwesenheit und Arbeitsleistung erreicht habe. Sie arbeite gewissenhaft, kon zentriert und zuverlässig. Leichte administrative Tätigkeiten wie Empfang, Tele fon und leichter Schriftverkehr nach Vorlage seien realistisch. Eine weitere Stei gerung halte die Beschwerdeführerin subjektiv in kleinen Schritten weiterhin für möglich. Ihr Ziel sei es, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % bis 80 % zu erreichen (S. 20 unten). Sie möchte die Chance bei A.___ gerne nutzen, um ihre Arbeitsleistung weiter aufzubauen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin darüber informiert sei, dass bei Abbruch des Arbeits versuchs eine Anmeldung beim RAV erfolgen müsse und keine weiteren IV-Eingliederungsmassnahmen angeboten werden könnten (S. 21 oben).
Im Abschlussbericht der Z.___ -stiftung vom 1 7. Dezember 2018 (Urk. 9/62) wurde als «notwendige Massnahmen, um die Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen» ein Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt genannt . Mit dieser Mass nahme werde im Rahmen einer 60%igen Präsenz von einer Steigerung der Leis tungsfähigkeit von 80 % auf 100
% ausgegangen (S. 2 Mitte).
Mit Mitteilung vom 2 7. Dezember 2018 (Urk. 9/63) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin einen Coaching Arbeitsversuch bei A.___ absolvieren könne, damit sie ihre Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit in be ruflicher Hinsicht weiter aufbauen könne.
Nach dem Gesagten wurde ein Arbeitstraining der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt von der Z.___ -stiftung empfohlen und von der Beschwerdegegnerin gutgeheissen.
E. 4.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort selber und zu Recht fest hielt (Urk. 8 S. 1 unten), ist « der Abbruch » des Coaching Arbeitsversuchs
nicht de r Beschwerdeführerin anzulasten .
Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin nach der Absage durch den Arbeitgeber
A.___ auf ihre Beurteilung zurückgekommen ist.
So stand d ie von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarte Präsenzzeit während der vorherigen Massnahme nicht erreicht habe respektive die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 55 % stagniert habe, dem Ar beitsversuch bei A.___ nicht entgegen. Weshalb nun kein Arbeitsversuch mehr möglich sein soll te, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vorgängig darüber infor miert habe, dass bei Abbruch des Arbeitsversuchs eine Anmeldung beim RAV erfolgen müsse und keine weiteren IV-Eingliederungsmassnahmen angeboten werden könnten (Urk. 9/69 S. 21 oben), ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Abbruch des Arbeitsversuchs handel
t. Vielmehr konnte die Be schwerdeführerin aufgrund der kurzfristigen Absage durch den Arbeitgeber gar nicht erst mit dem Arbeitsversuch beginnen.
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch aus materieller Sicht eine Rück weisung an die Beschwerdegegnerin, dies zur Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen. 5. 5.1
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf
Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu - erlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 7. Februar 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
E. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00241
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 1 9. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1981, gelernte Verkäuferin, war seit
April 2014 als Laser Etch Operator für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 4 S. 2 oben; Urk. 9/5) .
Unter Hinweis auf eine Herzoperation
meldete sich die Versicherte am 1 2. September 2017 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 9/13). Sie gewährte der Versicherten eine Frühinter ventionsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 9/20), Kostengutspra che für einen Arbeitsversuch (O.___, Urk. 9/36) und Kostengut sprache für ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen (Z.___ -s tiftung, Urk. 9/54) . Des Weiteren gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Coaching Arbeitsversuch (A.___, Urk. 9/63). Dieser Arbeitsversuch kam indessen nicht zustande, da er seitens des Arbeitgebers kurzfristig abgesagt wurde (vgl. Urk. 9/67 S. 2). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 4. Januar 2019 (Urk. 9/68) fest, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei; die Mass nahmen für die berufliche Eingliederung seitens der IV seien vollumfänglich aus geschöpft worden.
Nachdem die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 9/71), verfügte die IV-Stelle a m 2 7. Februar 2019 den Ab schluss der Arbeitsvermittlung (Abbruch des Coachings; Urk. 9/ 76 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Februar 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien sei tens der IV-Stelle ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 1). Mit Be schwerdeergänzung vom 1 1. April 2019 (Urk.
4) beantragte die nunmehr vertre tene Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh rung weiterer beruflicher Massnahmen (S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnah men zu Recht abgeschlossen hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, dass wei tere berufliche Massnahmen nicht möglich seien. Die Beschwerdeführerin habe seit Januar 2018 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % bis 60 % stabil erreichen können. Eine weitere Steigerung sei bisher nicht möglich gewesen. Daher sei nun eine Rente zu prüfen. Die Bewerbungsunterlagen seien komplett, für die vorhandene Arbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin selbständig eine ihrer gesundheitlichen Situation angepasste Stelle suchen. Die Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
(RAV) könne sie ebenfalls in Anspruch nehmen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk.
8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Abbruch des Arbeitsversuchs nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden dürfe. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarte Präsenzzeit während der vorherigen Massnahme nicht erreicht habe respektive die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 55 % stagniert habe (S. 1 unten). Über die gesamte Zeitdauer der unterstützenden Massnahmen (Januar 2018 bis Januar 2019) habe lediglich eine Steigerung der Arbeitsleistung von 5 % erfolgen können. Die Unterstützungsmassnahmen erwiesen sich als ausgeschöpft (S. 2 oben). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde
(Urk.
1) geltend, dass die Eingliederungsbemühungen von Seiten des Arbeitgebers gescheitert seien. Wei tere unterstützende Massnahmen seien ihr nicht mehr gewährt worden, obwohl sie nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen nur Teilzeit arbeitsfähig sei (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeergänzung (Urk.
4) führte sie aus,
dass statt eines Vorbescheid verfahrens eine Mitteilung erlassen worden sei, obwohl sie ausdrücklich weitere Bemühungen der Beschwe rdegegnerin gewünscht hatte (S. 3 Mitte). Die in Aus sicht gestellte Rentenprüfung sei verfrüht, denn es sei ihr ein grosses Anliegen, trotz ihres Herzleidens wieder beruflich eingegliedert zu werden (S. 3 f.). Auch wenn die Steigerung der Leistungsfähigkeit langsamer als erhofft erfolgt sei, sei ein weiterer Arbeitsversuch als sinnvoll erachtet worden. Daran ändere eine ein seitige Absage von Seiten des Einsatzortes nichts (S. 4 Mitte). Aufgrund der schweren gesundheitlichen Herzerkrankung mit dauerhaft eingeschränkter Ar beitsfähigkeit sei sie auf spezialisierte Unterstützung der IV-Berufsberatung mit dem Ziel einer Festanstellung in der freien Wirtschaft angewiesen (S. 4 unten).
3. 3.1
Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG): - die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit . c); - die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit . d); - die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnah men (lit . e); - die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versi cher ten Person benötigten Hilfeleistungen (lit . f).
Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Par teien aus einanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 3.4
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) kein Vor bescheidverfahren durchgeführt hat. D er Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Januar 2019 (Urk. 9/68) betreffend Abschluss der beruflichen Massnahmen ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit besteh e, schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung zu ver langen, wobei das Gesuch kurz zu begründen sei (S. 2 oben). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspricht aus formaler Sicht der ge setzlichen Regelung des Vorbescheidverfahrens (vgl. vorstehend E. 3.1).
Gemäss Art. 74 ter
lit . b IVV kann zwar das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen mit einer formlosen Mitteilung und unter Hinweis darauf, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Art. 74 quater IVV), abgeschlossen werden. Doch steht dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offen sichtlich erfüllt sind bezie hungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entspro chen wird (Art. 74 ter Abs. 1 IVV). Mithin rechtfertigt sich eine formlose Mitteilung nur, wenn die Versicherten damit aller Voraussicht nach vollständig einverstan den sind.
Mit Eingabe vom 1 1. Februar 2019 (Urk. 9/71), mit welcher sie eine beschwerde fähige Verfügung verlangte, machte die Beschwerdeführerin deutlich, dass sie mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen nicht einverstanden sei.
Spätestens mit dieser Eingabe war klar, dass die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Be schwerdef ührerin nicht entsprochen hatte . In dieser Situation hätte die Beschwer degegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor Er lass der Verfügung das Vorbescheidverfahren durchführen müssen .
3.5
Da es sich beim hier verfügten Abschluss der beruflichen Eingliederung fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung de r Beschwerdeführerin han delt, stellt der Erlass der Verfügung ohne vorherige Anhörung eine schwerwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sache ist daher zur Gehörsge währung (in Form des Vorbescheides) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be schwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. 4.1
In materieller Hinsicht ist d em Zwischenbericht der
Z.___ -stiftung vom 1 1. Septem ber 2018 (Urk. 9/58) zu entnehmen, dass die Weiterführung des Arbeitstrainings im geschützten Rahmen empfohlen werde. D er Fokus liege auf der Suche nach einem Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt sowie der Anwendung von Com puterkenntnissen im Rahmen von ECDL.
Aus dem Eintrag im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung (Urk. 9/69) vom 1 3. Dezember 2018 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine stabile 55%ige Anwesenheit und Arbeitsleistung erreicht habe. Sie arbeite gewissenhaft, kon zentriert und zuverlässig. Leichte administrative Tätigkeiten wie Empfang, Tele fon und leichter Schriftverkehr nach Vorlage seien realistisch. Eine weitere Stei gerung halte die Beschwerdeführerin subjektiv in kleinen Schritten weiterhin für möglich. Ihr Ziel sei es, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % bis 80 % zu erreichen (S. 20 unten). Sie möchte die Chance bei A.___ gerne nutzen, um ihre Arbeitsleistung weiter aufzubauen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin darüber informiert sei, dass bei Abbruch des Arbeits versuchs eine Anmeldung beim RAV erfolgen müsse und keine weiteren IV-Eingliederungsmassnahmen angeboten werden könnten (S. 21 oben).
Im Abschlussbericht der Z.___ -stiftung vom 1 7. Dezember 2018 (Urk. 9/62) wurde als «notwendige Massnahmen, um die Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen» ein Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt genannt . Mit dieser Mass nahme werde im Rahmen einer 60%igen Präsenz von einer Steigerung der Leis tungsfähigkeit von 80 % auf 100
% ausgegangen (S. 2 Mitte).
Mit Mitteilung vom 2 7. Dezember 2018 (Urk. 9/63) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin einen Coaching Arbeitsversuch bei A.___ absolvieren könne, damit sie ihre Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit in be ruflicher Hinsicht weiter aufbauen könne.
Nach dem Gesagten wurde ein Arbeitstraining der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt von der Z.___ -stiftung empfohlen und von der Beschwerdegegnerin gutgeheissen. 4.2
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort selber und zu Recht fest hielt (Urk. 8 S. 1 unten), ist « der Abbruch » des Coaching Arbeitsversuchs
nicht de r Beschwerdeführerin anzulasten .
Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin nach der Absage durch den Arbeitgeber
A.___ auf ihre Beurteilung zurückgekommen ist.
So stand d ie von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarte Präsenzzeit während der vorherigen Massnahme nicht erreicht habe respektive die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 55 % stagniert habe, dem Ar beitsversuch bei A.___ nicht entgegen. Weshalb nun kein Arbeitsversuch mehr möglich sein soll te, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vorgängig darüber infor miert habe, dass bei Abbruch des Arbeitsversuchs eine Anmeldung beim RAV erfolgen müsse und keine weiteren IV-Eingliederungsmassnahmen angeboten werden könnten (Urk. 9/69 S. 21 oben), ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Abbruch des Arbeitsversuchs handel
t. Vielmehr konnte die Be schwerdeführerin aufgrund der kurzfristigen Absage durch den Arbeitgeber gar nicht erst mit dem Arbeitsversuch beginnen. 4.3
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch aus materieller Sicht eine Rück weisung an die Beschwerdegegnerin, dies zur Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen. 5. 5.1
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf
Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu - erlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die
vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 7. Februar 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni