Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957,
reiste 1989 in die Schweiz ein und arbeitete zunächst als Saisonnier auf dem Bau (U rk. 7/32/3, Urk. 7/33, Urk. 7/41 ). 1992 g ab er seine Tätigkeit im Baugewerbe gesundheitlich bedingt auf (Urk. 7/8 , Urk. 7/256/2 ) . Danach bezog der Versicherte während mehrerer Jahre Arbeitslo sene ntschädigungen und war seit 1998 selbständig erwerbstätig (Lebensmittelge schäft mit Fleisch- und Wurstspezialitäten, Partyservice ; Urk. 7/231/3, Urk. 7/252 ).
A m 9. März 1993
hatte er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwer den sowie auf einen am 5. November 1991 erlittenen Unfall mit einer Fussverlet zung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7/32). Mit Verfügung en vom 6. Juni 1997 wurde dem Versicherten eine ganze Invalidenren te von November 1992 bis April 1995 (Urk. 7 /118-12 1 ) sowie eine befristete halbe Invalidenrente von Mai bis Oktober 1995
(Urk. 7/117)
zugesprochen . 1.2
Am 29. Juli 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Einschränkun gen am Rücken und am Fuss er neut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/142).
Mit V erfügungen vom 15. Dezember 2009 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 7/236-23 7 ) .
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. April 2011 abgewiesen (Urk. 7/244 ). 1.3
Am 8. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 1. Dezember 2016 bestehende Krankheit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/249).
Am 1 3. März 2017 unterzog er sich einer Implantation einer Hüft-TP rechts ( Urk. 7/253/5). Mit Mitteilung vom 6. Septem ber 2017 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht als möglich erachte (Urk. 7/265). Ende des Jahres 2017 gab der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Urk. 1 S. 3 Rn 7 , Urk. 7/256/3 ). Mit Vorbescheid vom 24. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab Dezember 2017 in Aussicht (Urk. 7/280). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Mai 2018 Ein wand (Urk. 7/283) und begründete diesen mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 7/285).
Am 1 6. Juli 2018 unterzog er sich einer Hüft-TP-Implantation auf der linken Seite ( Urk. 7/287/1). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 zur ergänzten Aktenlage geäussert hatte (Urk. 7/291), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2019 an der Zusprache einer Vier telsrente ab Dezember 2017 fest (Urk. 7/297 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2019 erhob der Versicherte am 28. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine ganze, eventualiter auf eine halbe Invalidenrente habe. Eventualiter beantragte der Versicherte die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch das Gericht und subeventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 informierte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz darüber, dass sie das Mandat zur Vertretung des Beschwerdeführer s von Rechtsanwalt Beat Wachter übernom men habe (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
2 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ,
IVG ).
1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrem Entscheid den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei gemäss Einschätzung des RAD in einer angepassten Tätig keit zu 60 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen mit einer 6- stündigen Präsenzzeit und einer circa einstündigen Pause in der Mitte sei weiterhin möglich und sei bei der Berechnung des IV-Grades bereits genügend berücksichtigt worden. Die Hüftoperation am 16. Juli 2018 sei gemäss den ein geholten medizinischen Unterlagen gut verlaufen und es liege ein komplikations loser postoperativer Verlauf vor. Aus medizinischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass nach der Operation eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkei t en vorgelegen habe, diese habe jedoch über einen Zeitraum von maximal 2 Monaten bestanden und könne daher nicht berücksichtigt werden. Bei einem IV-Grad von 48 % bestehe ab Dezember 2017 (Eingang Anmeldung + 6 Monate) Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2). Bei den bestehenden qualitativen und quantitativen Einschränkungen könne trotz des fortgeschrittenen Alters nicht von einer Unverwertb arkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gesprochen werden (Urk. 6). 2.2
Dagegen bringt der
Beschwerdeführer vor, es sei von einer Leistungsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen , womit sich ein IV-Grad von 57 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente ergebe. Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehen würde, bestü nde aufgrund eines leidensbedingten Abzuges von jedenfalls 15 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die genaue Bemessung der Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit könne aber letztlich offen blei ben, da eine Restarbeitsfähigkeit angesichts des vorgerückten Alters ohn ehin nicht mehr ver wertbar sei (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Den V erfügungen vom 15. Dezember 2009 (Urk. 7/236-237) lag in medizinischer Hinsicht insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___ vom 17. Dezember 2007 zugrunde ( Urk. 7/193/5-6). Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie hiel ten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/191/25): - Restfunktionseinschränkung im Grosszehengrundgelenk links mit sekun därer Arthrose des Grosszehengrundgelenkes (MTP I) - Chronisches Lumbovertebralsyndrom - Chronisches lokales Cervicalsyndrom - Status nach Ellbogenkontusion links am 8. Februar 2005 - Morbide Adipositas (Grad III nach WHO) - Asth m a bronchiale (anamnestisch) Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule gefunden, die funktionell durch di e Adipositas beeinflusst werde. Bildgebend würden die klinischen Befunde mit altersentsprechenden minimal ausgeprägten degenerativen Verän derungen lumbal und mit sekundär arthrotischen Veränderungen im Bereich des Gross zehengrundgelenkes korrelieren. Einer im MRI vom 1 8. Dezember 2002 festgestellten kleinen intraforaminalen bis lateroforaminalen Diskushernie L4/5 (vgl. Urk. 7/191/5) mass der rheumatologische Fachgutachter mangels nachweis barer neurokompressiver Veränderungen und mangels klinischer Hinweise auf eine Befundänderung keine versicherungsmedizinische Relevanz bei ( Urk. 7/191/21). Zusammengefasst lasse sich aus rheumatologisch-orthopädi scher Sicht feststellen, dass die seit dem Jahr 1998 in selbständig erwerbender Weise ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter eines italienischen Lebensmittelladens mit intermittierenden Metzgerarbeiten, Tätigkeiten im Büro und dem Verrichten kleiner Arbe iten unlimitiert zumutbar sei (Urk. 7/191/28-29). 3.2
3.2.1
Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung wurden insbesondere folgende Arzt berichte eingeholt: 3.2.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom
28. August 2017 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/261/1) : - Status nach Hüft-Totalprothese rechts am 13. März 2017 - Coxarthrose links - Chronische lumbale Rückenschmerzen bei Status nach Diskushernienope ration 2003
Seit dem Jahr 2016 würden zunehmende Beschwerden in beiden Hüftgelenken bestehen, rechtsdominant bei invalidisierenden Schmerzen rechts. Nach der Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts im März 2017 habe sich ein hart näckiger Verlauf bei vor allem muskul ären Beschwerden und zunehmenden Schmerzen der linken Hüfte bei bekannter Coxarthrose auch i n diesem Gelenk ergeben. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen könne der Beschwerdefüh rer die schweren Arbeiten als Metzger nicht mehr durchführen. Eine leichte sitzende Arbeit könne er womöglich ausführen, aber wegen Rückenschmerzen und Hüftbeschwerden wahrscheinlich auch nicht länger als 2 bis 3 Stunden pro Tag. Die Rückenbeschwerden würden jetzt auch zunehmend im Vordergrund stehen (Urk. 7/261/1-3). 3.2.3
In ihrem Verlaufsbericht vom
23. Februar 2018 bestätigte Dr. Z.___ im Wesentlichen die im Vorbericht gestellten Diagnosen. Als Metzger sei der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sei schwierig zu beurteilen. Eine leichte sitzende Arbeit 2 bis 3 Stunden täglich könne der Beschwerdeführer wahrscheinlich ausführen. Eine Operation der linken Hüfte werde dringend empfohlen
(Urk. 7/272) . 3.2.4
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, führte in seiner Stellungnahme für den RAD vom 7. März 2018 aus, beim Beschwerdeführer seien eine symptomatische Coxarthrose rechts bei Rest dysplasie sowie eine symptomatische Coxarthrose mit Femurkopfnekrose links bei Restdysplasie ausgewiesen. Diese beiden Gesundheitsschäden seien noch nicht stabil, die medizinische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 7/278/4-5). Gestützt auf die nachvollziehbaren aktenkundigen Angaben aus orthopädi scher Sicht bestehe ab 1. Dezember 2016 keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Metzger mehr. Medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich bis auf Weit eres beziehungsweise auf Dauer und das unabhängig davon, ob nun ein endoprothetischer Ersatz auch des linken Hüftgelenkes erfolge oder nicht. Für eine angepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht und einer 27-jährigen fachärztlich-orthopädischen Praxiserfahrung überwiegend wahrscheinlich von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich überhaupt nicht belastende Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen, resultierend aus einer 6-stündigen Präsenz mit einer circa einstündigen Pause in der Mitte, aus zugehen (Urk. 7/278/5) . 3.2.5
Nachdem am 16. Juli 2018 auch auf der linken Seite eine Hüft-Totalprothese implantiert worden war, berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, leitender Arzt, Teamleiter Stv . Hüfte des Kantonsspitals C.___ in seinem Bericht vom 10. Oktober 2018 von einem gesamthaft guten postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer bleibe jedoch eingeschränkt wegen beidseitigen, muskulären Oberschenkelschmerzen. Diese seien im distalen Quadri zepsbereich lokalisiert worden und würden die Gehstrecke auf etwa eine Stunde einschränken. Es bestünden keine Hüftschmerzen. Die Beweglichkeit sei noch etwas eingeschränkt, der Spontanverlauf sollte diesbezüglich jedoch gut sein. Die Beweglichkeit sei präoperativ stark eingeschränkt gewesen und die Adipositas stelle eine zusätzliche Einschränkung dar (Urk. 7/287). 3.2.6
Dr. Z.___ ging i n ihrem Verlaufsbericht vom 13. November 2018 von einem verbesserten Gesundheitszustand aus . Die Operation sei gut verlaufen. Der Beschwerdeführer habe viel weniger Schmerzen. Er sei in der Beweglichkeit noch eingeschränkt, die Rückenschmerzen seien gleichbleibend. In seiner bisherigen Tätigkeit als Metzger sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig, vor allem wegen seiner Rückenschmerzen. Eine körperlich angepasste Tätigkeit könnte er wahrscheinlich zu 50 % ausführen. Die Schmerzsituation bezüglich Hüften habe sich stark verbessert. Die lumbalen Beschwerden würden persistieren (Urk. 7/289). 3.2.7
RAD- Arzt A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 fest, die Situation habe sich seit der letzten RAD-Stellungnahme aus medizinischer Sicht insofern geändert , als mittlerweile am 16. Juli 2018 nun eben doch wegen zunehmender Schmerzen die Implantation einer Hüft-Totalprothese links erfolgt sei mit gutem, komplikationslosem postoperativem Verlauf. Gemäss den akten kundigen Berichten habe sich die Schmerzsituation bezüglich der Hüften deutlich gebessert, die Beweglichkeit sei jedoch erwartungsgemäss noch eingeschränkt und werde es erfahrungsgemäss (überwiegend wahrscheinlich) auch zukünftig bleiben. L aut Angaben der Hausärztin bestü nden jedoch weiterhin die lumbalen Rückenschmerzen, wobei aber diesbezüglich keine aktuellen klinischen und/oder radiologischen Befunde vorliegen würden. Die letzten hier bekannten ärztlichen Befundangaben bezüglich Rückenschmerzen würden sich im orthopädischen Teil-Gutachten des polydisziplinären Gutachtens aus dem Jahr 2007 finden, wo weitgehend altersentsprechende Befunde beschrieben worden seien. Unter zusam menfassender Würdigung sowohl der früheren als auch der aktuellen Arztberichte und der letzten RAD-Stellungnahme sei retrospektiv festzustellen, dass an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie in der RAD-Stellungnahme vom 7. März 2018 dargelegt worden sei, im Prinzip festgehalten werde. Dies allerdings mit einer Unterbrechung durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit für einen Zeitraum von maximal 2 Monate nach der Totalendoprothese n -Operation vom 16. Juli 201 8. Die Angabe der Hausärztin, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich möglich sei, bestätige letztlich die Beurteilung des RAD, wobei die noch bestehende Differenz von 10 % zur RAD-Beurteilung aus versich erungsmedizinischer Sicht eine andere Beurteilung desselben medizinisch en Sachverhalts darstelle
(Urk. 7/292/4).
4.
4.1
Anhand der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit seit Dezember 2016 massgeblich durch ein Hüftleiden beein trächtigt wird (E. 3.2). Der im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung zu prüfende Eintritt einer massgeblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit potentiell rentenrelevanter Auswirkung auf den Invaliditätsgrad (vgl. E. 1.3) ist somit zu bejahen , was unter den Parteien sodann auch unbestritten geblieben ist (Urk. 1 S. 4 Rn 10, Urk. 2) . 4.2 4.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von RAD-Arzt A.___ vom 7. März 2018, welche dieser am 20. Dezember 2018 bestätigte. Dr. A.___ stufte den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 60 % arbeitsfähig ein . Als z umutbar erachtete er einzig körperlich über haupt nicht belastende Tätigkeiten mit wechselndem Sitzen und Stehen mit einer 6-stündigen Präsenz und einer circa einstündi gen Pause in der Mitte (E. 3.2.4 , E. 3.2 .7 ). 4.2.2
Der Beschwerdeführer wendet gegenüber der Beurteilung von Dr. A.___ ein, diese lasse das bestehende Rückenleiden ausser Acht , obwohl Dr. Z.___ die lumbalen Rückenschmerzen in ihr en Berichten betont habe . In diesem Zusammenhang treffe auch die Annahme von Dr. A.___ , wonach sich die letzten Befundangaben bezüglich Rückenschmerzen im orthopädischen Teilgutachten des polydisziplinä ren Gutachtens aus dem Jahr 2007 fänden, nicht zu, was die eingereichte Auswertung eines LWS-CT vom 5. Januar 2016 belege
(Urk. 1 S. 6 Rn 14, Urk. 3). Unter Berücksichtigung der verschlechterten Rückenproblematik und mit den Berichten von Dr. Z.___
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 1 S. 6 Rn 15).
Das LWS-CT vom 5 . Januar 2016 ergab im Wesentlichen eine nicht neurokom pressive Restdiskushernie L4/5, geringgradige Spondylarthrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie eine gering e bis mässige ISG-Arthrose links (Urk. 3). Diese Befunde
decken sich wesentlich mit den im MRI vom 1 8. Dezember 2012 (zitiert unter ande rem im Aktenauszug, in: Urk. 7/191/5) erhobenen Befunden, aufgrund welcher bereits dannzumal trotz einer Herniation auf Höhe L4/5 keine Nerven wur zelkompression erkennbar war, was auf einen insofern im Wesentlichen unver änderten Zustand und keine erheblichen funktionell limitierenden Einschränkun gen schliessen lässt. Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ , welche die von ihr attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in angepasster Tätigkeit im Ver laufsbe richt vom 1 3. November 2018 im Wesentlichen mit den lumbalen Schmerzen begründete ( Urk. 7/289), noch am 1 1. Oktober 2017 gegenüber der Taggeldversi cherung erklärt hatte, das die Arbeitsunfähigkeit begründende gesundheitliche Problem liege einzig in der Hüftproblematik ( Urk. 7/269/9), mithin die Rücken problematik mit keinem Wort erwähnte. Lumbale Probleme fanden sodann im Schreiben von Dr. Z.___ vom 3. Mai 2017 keine Erwähnung ( Urk. 7/269/32) und flossen nicht einmal in die Nebendiagnosen im Bericht des C.___ vom 1 0. Oktober 2018 ein ( Urk. 7/287). Folglich vermag die Tatsache, dass Dr. A.___ die Resultate des betreffenden CTs offenbar nicht vorgelegen haben , keine Zweifel an seiner medizinisch-theoretischen Einschätzung zu erwecken. Ma ngels objektiv nachvollziehbarer Befunde ist anzunehmen, dass sich Dr. Z.___ bei ihrer Ein schätzung vom 1 3. November 2018 massgeblich auf die Angaben des Beschwer deführer s stützte . Daneben darf der Erfahrungstats ache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinbl ick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit d ie Einschätzung von Dr. Z.___ die Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu entkräften vermag, sondern diese im Ergebnis angesichts der nahezu deckungsgleichen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen eher bestätigt. 4.2.3
Eine höhere quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepassten Tätigkeit , als die von RAD-Arzt A.___ angenommene , lässt sich auch mit Blick auf die weiteren Akten nicht begründen. So beschränken sich die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführer s nach dem Gesagten im Wesentlichen auf eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit infolge des Hüftleidens , wobei sich diesbezüglich ein guter postoperativer Verlauf einge stellt hat . Mit der von RAD-Arzt A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde diesen Einschränkungen jedenfalls ausreichend Rechnung getragen . Zu hinterfragen ist vielmehr das von Dr. A.___ äusserst eng umschriebene Belastungsprofil. Bei der Formulierung einer «körper lich überhaupt nicht belastenden Tätigkeit» stützt e er sich auf eine Aussage in einem Schreiben von Dr. Z.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 11. Oktober 2017 ( Urk. 7/269/9,
Urk. 7/278/5). Dr. Z.___ führte dazumal aus , dass sie sich vorstellen könn e, dass eine körperlich überhaupt nicht belas tende Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen dem Beschwerdeführer zumutbar wäre. Zu diesem Zeitpunkt ersah Dr. Z.___ das Hauptproblem in der linken Hüfte und empfahl diesbezüglich eine Operation. Erst danach könne beantwortet werden, wann der Beschwerdeführer einsatzbereit wäre (Urk. 7/269/9). In ihren nachfolgenden Berichten vom 28. August 2017 und vom 23. Februar 2018 erachtete Dr. Z.___ eine leichte sitzende Arbeit zwei bis drei Stunden pro Tag als ausführbar (E. 3.2. 2 -3.2. 3 ). Nach durchgeführter Hüft-Operation auf der linken Seite schloss Dr. Z.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 13. November 2018 auf eine Verbes serung des Gesundheitszustandes , eine kör pe rlich angepasste Tätigkeit könn e der Beschwerdeführer wa hrscheinlich zu 50 % ausführen (E. 3.2. 6 ). In Übereinstimmung dazu stellte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 10. Oktober 2018 zwar Einschränkungen der Beweglichkeit fest, wies aber darauf hin, dass bereits
drei Monate postopera tiv alle Bewegungen schmerzfrei gewesen seien (Urk. 7/287/2). Da sich auch aus den weiteren medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst in einer leichten, körperl ich nicht belastenden Tätigkeit krankheitsbedingt einge schränkt wäre, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage überwiegend wahr scheinlich anzunehmen, dass ihm die Verwertung seiner 60%igen Rest arbeit sfä higkeit in einer leichten vorwiegend sitzend en und stehenden Tätigkeit mit einer Präsenzzeit von 6 Stunden mit einer einstündigen Pause in der Mitte medizi nisch-theoretisch zumutbar ist.
In zeitlicher Hinsicht rechtfertigt sich die Annahme dieser Restarbeitsfähigkeit wenige Monate nach der ersten Hüftopera tion vom 1 3. März 2017, spätestens ab Oktober 2017, attestierte Dr. Z.___ doch dannzumal einen ordentlichen Verlauf nach der ersten Operation ( Urk. 7/269/9). Nachdem der Verlauf nach der zweiten Operation vom 1 6. Juli 2018 am 9. Okto ber 2018 von Dr. B.___ als gut beurteilt wurde und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits Gehstrecken von bis zu einer Stunde habe bewältigen können ( Urk. 7/287), ist der Beurteilung von Dr. A.___ auch insofern zu folgen, als sich die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach der zweiten Hüftoperation vom 1 6. Juli 2018 für maximal zwei Monate rechtfertigt (E. 3.2.7). 5. 5.1
Basierend auf dieser medizinisch-theoretischen Zumutbarkeits beurteilung ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschritte nen Alters noch als vermittelbar und die Restarbeitsfähigkeit als realistischer weise n och verwertbar einzustufen ist. 5 .2 5.2.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hin weis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rest arbeits fähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteinglieder ungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil- )Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 5.2.2
Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen 60-jährigen Versi cherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypo thetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt wü rden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränk ten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Bei einem 61-jährigen Versicherten, dem eine angepasste (körperlich leichtere, wech selbelastende) Verweistätigkeit zu 80 % (Vollpensum mit um 20 % reduzierter Leistung) zumutbar war und der über keine Berufsausbildung verfügte, schloss das Bundesgericht ebenfalls auf Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Versicherte in leichten wechselbelastenden Verweistätigkeiten nicht zusätzlich eingeschränkt war und über eine gewisse Erfahrung mit beruflichen Umstellungen verfügte (Urteil 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2 und E. 4.3.4) . Das Bundesgericht erachtete auch die 80%ige Restarbeitsfähigkeit bei einem 62 Jahre alten Barpianist en als verwertbar, der – unter Beachtung geregelter Arbeitszeiten und unter Ausschluss von Nachtarbeit und längerer Engagements – weiterhin als Pianist arbeiten oder einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachgehen konnte. Damit stehe ihm ein breites Spekt rum an Verweistätigkeiten offen (Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5). 5.2.3
Verneint wu rde dagegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufserfahrung verfügte und bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmo torischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass. Die Teilarbeitsfähigkeit des Versicherten unterlag dabei weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen in Form von Atemnot und Hustenanfällen, derentwegen die von der Vorinstanz als zumutbar bezeichneten Arbeiten (Portier- und Kurierdienste) wegen der damit verbundenen Anstrengungen praktisch ausser Betracht fielen. Das Bundesgericht bezweifelte anhand der
Akten , dass der Versicherte noch über die für einen ent sprechenden Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit verfügt e (Urteil I 392/02 vom
23. Oktober 2003 E. 3.3). Ebenfalls v erneint hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten, der in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig war, keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und über 20 Jahre als Hotelportier gearbeitet hatte. Dabei berücksichtigte das Bundesge richt insbesondere, dass der Versicherte selbst bei leichten Tätigkeiten noch eingeschränkt war, da ihm schmerzbedingt nur eingeschränktes Ziehen oder Stos sen und die Vornahme von Verrichtungen mit den Händen möglich war, er in seiner Tätigkeit als Hotelportier aber meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt und sich hierbei keine feinmotorischen Fähigkeiten hatte aneignen können. Darüber hinaus wurde auf eine geringe Anpassungsfähigkeit und die Tatsache, dass behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden, hingewiesen ( Urteil 9C_954/2012 vom
10. M ai 2013 E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Ebenso entschied das Bundesgericht bei einem 61.5-jährigen Versicherten, dem es medizinisch-theoretisch zumutbar war, ganztags in einer adaptierten leichten, nicht schulterbelastenden Arbeit mit Wechselbelastung tätig zu sein. Das Bundesgericht begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit dem Herz leiden und der damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteropera tion eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaffe. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei. Dies halte potentielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen
(Urteil
9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). 5.3
Am 16. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Hüft-Total-Prothese links implantiert. Die damit verbundene Heilungszeit führte zu einer postoperativen Arbeitsunfähigkeit von 2 Monaten (E. 3.2.7). Geht man zu Gunsten des Beschwer deführers davon aus, dass die medizinische Zumutbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit nicht bereits mit der ersten Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 7. März 2018 feststand, sondern eine zuverlässige Sachver haltsfeststellung den Verlauf nach der zweiten Hüftoperation bedingte, stand die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit vorliegend erst am 13. November 2018 fest, als die Hausärztin den Verlauf nach der Hüftoperation als gut bezeichnete (E. 3.2.6 ). Das für die Beurteilung der Verwertbarkeit massge bliche Alter beträgt damit 61 Jahre und 4 Monate. 5.4
Der Beschwerdeführer übte seit 1998 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Mit betreiber eines italienischen Lebensmittelladens aus, welche vom rheumatologi schen Gutachter des Y.___ im Jahr 2007 aufgrund des geschilderten Arbeitsprofils mit buchhalterischen Tätigkeiten und dem Verrichten kleiner Arbeiten insgesamt als adaptiert eingestuft wurde (Urk. 7/191/22). So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung aus, seine selbständige Erwerbstätigkeit bestehe aus körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten (Urk. 7/191/29). Er mache dort Telefonate und liefere kalte Teller aus. Seine Frau bereite alles vor. Er helfe ihr soweit er könne, auch beim Verkauf. Er könne keine schweren Gewichte heben, das Fleisch werde klein geschnitten angeliefert (Urk. 7/191/24 , Urk. 7/231/2-4 ). Damit ist anhand der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch in leichten Tätigkeiten Berufserfahrung sammeln konnte. Im Rahmen seiner jahrelangen selbständigen Erwerbstätigkeit konnte sich der Beschwerdeführer
zudem feinmotorische Fähigkeiten aneignen, welche erfahrungsgemäss bei einem Grossteil der ihm noch zumutbaren leichteren Arbeiten in sitzender und stehender Wechselhaltung im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3). In verlaufsmäs siger Hinsicht ist zudem erstellt, dass der Beschwerdeführer die von ihm konkret verrichteten Arbeiten – mit Unterstützung bzw. Kompensation durch seine Ehe frau – seiner Schmerzsituation angepasst hat (vgl. Urk. 7/231/4) . Damit hat er gezeigt, dass er zu beruflichen Umstellungen imstande ist , und
es ist diesbezüg lich nicht auf besondere Umstellungs - oder Einarbeitungsprobleme zu schliessen.
Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (E. 5.2.2-5.2.3) kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Unverwertbarkeit grundsätzlich nur dann vorliegt , wenn selbst in leichten Tätigkeiten krankheitsbedingte Einschränkungen beste hen . Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Zudem
kann er
– wie soeben dargelegt –
auf eine langjährige Arbeitserfahrung in leichten Tätigkeiten und auf eine intakte Umstellungs
- beziehungsweise Anpassungsfähigkeit zurückgreifen . Damit verfügt er über ein breiteres Spektrum an ihm zur Verfügung stehenden Einsatzmöglichkeiten, als die Versicherte n in den Fällen , in denen das Bundesge rich t eine Verwertbarkeit verneinte . Beim vom Beschwerdeführer angeführten (Urk. 1 S. 8 Rn 19) und vorweg zitierten Urteil 9C_734/2013 litt der Versicherte an einem sehr speziellen Gesundheitsschaden. So wirkte sich das Herzleiden negativ auf die Behandlungsmöglichkeiten des Schulterleidens aus, was zu einer Situation mit vielen Unwegbarkeiten und damit zu absehbaren krankheitsbeding ten Unterbrüchen der Arbeitstätigkeit führte. Da die medizinische Behandlung beim Beschwerdeführer mit der Hüftoperation im Juli 2018 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 7/289/5), sich diesbezüglich ein guter Verlauf einstellte und auch keine Verschlechterung mit zu erwartenden Krankheitsunterbrüchen prognostiziert wurde, erweist sich der betreffende Entscheid vorliegend nicht als einschlägig. 5.5
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführer s zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Dieser war im massgeblichen Zeitpunkt 61 Jahre und 4 Monate alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nach dem Gesagten als intakt zu erach ten. 6 . 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2 6 .2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ) .
6 .2.2
Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung war der Beschwerdeführer als Baumaschinenführer tätig (Urk. 7/33, Urk. 7/231/4) . Da er diese Tätigkeit letzt mals
1992 ausgeübt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte der LSE ermittelt hat.
Das so ermittelte Valideneinkommen
2017 von Fr. 69'930 .-- blieb vom Beschwer deführer unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Rn 16, Urk. 2, Urk. 7/277). 6 .3 6 .3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkomm en gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
6 .3.2
Der Beschwerdeführer
gab seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 auf und ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 1 S. 3 Rn 7). Folglich sind auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens die statistischen Werte der LSE heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten gemäss der Tabelle TA1 , Kompetenzni veau 1, Männer (vgl. Urk. 7/277), was vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde (vgl. Urk. 1 S. 7 Rn 16) . Unter Anwendung der neusten im Verfügungszeitpunkt veröffentlichten Tabelle der L S E (Ausgabe 2016 ) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
von 41.7 Stunden im Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Total wert ) sowie der Nominallohnentwicklung
von Männern bis zum Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 1942 bis 2018)
ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40'261.-- (Fr. 5' 340 .-- x 12 / 40 x 41.7 / 2239 / 2249 x 0.6) im zumutbaren 60 %-Pensum . 6 .3.3
In Bezug auf die Prüfung eines leidensbedingten Abzuges fällt limitierend ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer keine gehenden Tätigkeiten mehr ausüben kann
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.1). Dass der Beschwerdeführer bei einer Präsenzzeit von 6 Stunden in der Mitte eine einstündige Pause einzulegen hat, stellt
eine zusätzliche wenn auch minimale Einschränkung dar, welche nicht bereits in die Bemessung des zeitlich zumutbaren Pensums eingeflossen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2). Dahingegen bilden mangelnde Sprach kenntnisse und ungenügende Ausbildung keine anerkannten Abzugsgründe ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 ) . Ebenfalls nicht zu einem Abzug berechtigt vorliegend
– infolge der dem Beschwerdeführer offenstehenden Hilfsarbeiten – das fortgeschrittene Alter (Urteile des Bundesge richts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) und die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 ). Gemäss der aktuellen Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnitts löhnen für da s Jahr 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18, 2016) besteht zwischen den von Männern erzielten Durchschnittslöhnen ohne Kaderfunktion in einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) eine Differenz von Fr. 255.--, mithin 4 %. Daraus ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, die einen Abzug vom Tabellenlohn recht fertigen würde ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis).
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist folglich der von der Beschwerde gegnerin gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % nicht zu bean standen . Damit ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 36'234.90
(Fr. 40'261.-- x 0.9). 6.4
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'695 . 1 0. Bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (100 / Fr. 69'930.-- x Fr. 33'695.10) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Vier telsrente (E. 1.2) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 ) sowie eine befristete halbe Invalidenrente von Mai bis Oktober 1995
(Urk. 7/117)
zugesprochen .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Am 8. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 1. Dezember 2016 bestehende Krankheit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/249).
Am 1 3. März 2017 unterzog er sich einer Implantation einer Hüft-TP rechts ( Urk. 7/253/5). Mit Mitteilung vom 6. Septem ber 2017 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht als möglich erachte (Urk. 7/265). Ende des Jahres 2017 gab der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Urk. 1 S. 3 Rn 7 , Urk. 7/256/3 ). Mit Vorbescheid vom 24. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab Dezember 2017 in Aussicht (Urk. 7/280). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Mai 2018 Ein wand (Urk. 7/283) und begründete diesen mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 7/285).
Am 1 6. Juli 2018 unterzog er sich einer Hüft-TP-Implantation auf der linken Seite ( Urk. 7/287/1). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 zur ergänzten Aktenlage geäussert hatte (Urk. 7/291), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2019 an der Zusprache einer Vier telsrente ab Dezember 2017 fest (Urk. 7/297 = Urk. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrem Entscheid den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei gemäss Einschätzung des RAD in einer angepassten Tätig keit zu 60 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen mit einer 6- stündigen Präsenzzeit und einer circa einstündigen Pause in der Mitte sei weiterhin möglich und sei bei der Berechnung des IV-Grades bereits genügend berücksichtigt worden. Die Hüftoperation am 16. Juli 2018 sei gemäss den ein geholten medizinischen Unterlagen gut verlaufen und es liege ein komplikations loser postoperativer Verlauf vor. Aus medizinischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass nach der Operation eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkei t en vorgelegen habe, diese habe jedoch über einen Zeitraum von maximal 2 Monaten bestanden und könne daher nicht berücksichtigt werden. Bei einem IV-Grad von 48 % bestehe ab Dezember 2017 (Eingang Anmeldung + 6 Monate) Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2). Bei den bestehenden qualitativen und quantitativen Einschränkungen könne trotz des fortgeschrittenen Alters nicht von einer Unverwertb arkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gesprochen werden (Urk. 6).
E. 2.2 Dagegen bringt der
Beschwerdeführer vor, es sei von einer Leistungsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen , womit sich ein IV-Grad von 57 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente ergebe. Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehen würde, bestü nde aufgrund eines leidensbedingten Abzuges von jedenfalls 15 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die genaue Bemessung der Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit könne aber letztlich offen blei ben, da eine Restarbeitsfähigkeit angesichts des vorgerückten Alters ohn ehin nicht mehr ver wertbar sei (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.
E. 3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.
E. 3.1 Den V erfügungen vom 15. Dezember 2009 (Urk. 7/236-237) lag in medizinischer Hinsicht insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___ vom 17. Dezember 2007 zugrunde ( Urk. 7/193/5-6). Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie hiel ten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/191/25): - Restfunktionseinschränkung im Grosszehengrundgelenk links mit sekun därer Arthrose des Grosszehengrundgelenkes (MTP I) - Chronisches Lumbovertebralsyndrom - Chronisches lokales Cervicalsyndrom - Status nach Ellbogenkontusion links am 8. Februar 2005 - Morbide Adipositas (Grad III nach WHO) - Asth m a bronchiale (anamnestisch) Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule gefunden, die funktionell durch di e Adipositas beeinflusst werde. Bildgebend würden die klinischen Befunde mit altersentsprechenden minimal ausgeprägten degenerativen Verän derungen lumbal und mit sekundär arthrotischen Veränderungen im Bereich des Gross zehengrundgelenkes korrelieren. Einer im MRI vom 1 8. Dezember 2002 festgestellten kleinen intraforaminalen bis lateroforaminalen Diskushernie L4/5 (vgl. Urk. 7/191/5) mass der rheumatologische Fachgutachter mangels nachweis barer neurokompressiver Veränderungen und mangels klinischer Hinweise auf eine Befundänderung keine versicherungsmedizinische Relevanz bei ( Urk. 7/191/21). Zusammengefasst lasse sich aus rheumatologisch-orthopädi scher Sicht feststellen, dass die seit dem Jahr 1998 in selbständig erwerbender Weise ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter eines italienischen Lebensmittelladens mit intermittierenden Metzgerarbeiten, Tätigkeiten im Büro und dem Verrichten kleiner Arbe iten unlimitiert zumutbar sei (Urk. 7/191/28-29).
E. 3.2.1 Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung wurden insbesondere folgende Arzt berichte eingeholt:
E. 3.2.2 Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom
28. August 2017 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/261/1) : - Status nach Hüft-Totalprothese rechts am 13. März 2017 - Coxarthrose links - Chronische lumbale Rückenschmerzen bei Status nach Diskushernienope ration 2003
Seit dem Jahr 2016 würden zunehmende Beschwerden in beiden Hüftgelenken bestehen, rechtsdominant bei invalidisierenden Schmerzen rechts. Nach der Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts im März 2017 habe sich ein hart näckiger Verlauf bei vor allem muskul ären Beschwerden und zunehmenden Schmerzen der linken Hüfte bei bekannter Coxarthrose auch i n diesem Gelenk ergeben. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen könne der Beschwerdefüh rer die schweren Arbeiten als Metzger nicht mehr durchführen. Eine leichte sitzende Arbeit könne er womöglich ausführen, aber wegen Rückenschmerzen und Hüftbeschwerden wahrscheinlich auch nicht länger als 2 bis 3 Stunden pro Tag. Die Rückenbeschwerden würden jetzt auch zunehmend im Vordergrund stehen (Urk. 7/261/1-3).
E. 3.2.3 In ihrem Verlaufsbericht vom
23. Februar 2018 bestätigte Dr. Z.___ im Wesentlichen die im Vorbericht gestellten Diagnosen. Als Metzger sei der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sei schwierig zu beurteilen. Eine leichte sitzende Arbeit 2 bis 3 Stunden täglich könne der Beschwerdeführer wahrscheinlich ausführen. Eine Operation der linken Hüfte werde dringend empfohlen
(Urk. 7/272) .
E. 3.2.4 Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, führte in seiner Stellungnahme für den RAD vom 7. März 2018 aus, beim Beschwerdeführer seien eine symptomatische Coxarthrose rechts bei Rest dysplasie sowie eine symptomatische Coxarthrose mit Femurkopfnekrose links bei Restdysplasie ausgewiesen. Diese beiden Gesundheitsschäden seien noch nicht stabil, die medizinische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 7/278/4-5). Gestützt auf die nachvollziehbaren aktenkundigen Angaben aus orthopädi scher Sicht bestehe ab 1. Dezember 2016 keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Metzger mehr. Medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich bis auf Weit eres beziehungsweise auf Dauer und das unabhängig davon, ob nun ein endoprothetischer Ersatz auch des linken Hüftgelenkes erfolge oder nicht. Für eine angepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht und einer 27-jährigen fachärztlich-orthopädischen Praxiserfahrung überwiegend wahrscheinlich von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich überhaupt nicht belastende Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen, resultierend aus einer 6-stündigen Präsenz mit einer circa einstündigen Pause in der Mitte, aus zugehen (Urk. 7/278/5) .
E. 3.2.5 Nachdem am 16. Juli 2018 auch auf der linken Seite eine Hüft-Totalprothese implantiert worden war, berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, leitender Arzt, Teamleiter Stv . Hüfte des Kantonsspitals C.___ in seinem Bericht vom 10. Oktober 2018 von einem gesamthaft guten postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer bleibe jedoch eingeschränkt wegen beidseitigen, muskulären Oberschenkelschmerzen. Diese seien im distalen Quadri zepsbereich lokalisiert worden und würden die Gehstrecke auf etwa eine Stunde einschränken. Es bestünden keine Hüftschmerzen. Die Beweglichkeit sei noch etwas eingeschränkt, der Spontanverlauf sollte diesbezüglich jedoch gut sein. Die Beweglichkeit sei präoperativ stark eingeschränkt gewesen und die Adipositas stelle eine zusätzliche Einschränkung dar (Urk. 7/287).
E. 3.2.6 Dr. Z.___ ging i n ihrem Verlaufsbericht vom 13. November 2018 von einem verbesserten Gesundheitszustand aus . Die Operation sei gut verlaufen. Der Beschwerdeführer habe viel weniger Schmerzen. Er sei in der Beweglichkeit noch eingeschränkt, die Rückenschmerzen seien gleichbleibend. In seiner bisherigen Tätigkeit als Metzger sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig, vor allem wegen seiner Rückenschmerzen. Eine körperlich angepasste Tätigkeit könnte er wahrscheinlich zu 50 % ausführen. Die Schmerzsituation bezüglich Hüften habe sich stark verbessert. Die lumbalen Beschwerden würden persistieren (Urk. 7/289).
E. 3.2.7 RAD- Arzt A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 fest, die Situation habe sich seit der letzten RAD-Stellungnahme aus medizinischer Sicht insofern geändert , als mittlerweile am 16. Juli 2018 nun eben doch wegen zunehmender Schmerzen die Implantation einer Hüft-Totalprothese links erfolgt sei mit gutem, komplikationslosem postoperativem Verlauf. Gemäss den akten kundigen Berichten habe sich die Schmerzsituation bezüglich der Hüften deutlich gebessert, die Beweglichkeit sei jedoch erwartungsgemäss noch eingeschränkt und werde es erfahrungsgemäss (überwiegend wahrscheinlich) auch zukünftig bleiben. L aut Angaben der Hausärztin bestü nden jedoch weiterhin die lumbalen Rückenschmerzen, wobei aber diesbezüglich keine aktuellen klinischen und/oder radiologischen Befunde vorliegen würden. Die letzten hier bekannten ärztlichen Befundangaben bezüglich Rückenschmerzen würden sich im orthopädischen Teil-Gutachten des polydisziplinären Gutachtens aus dem Jahr 2007 finden, wo weitgehend altersentsprechende Befunde beschrieben worden seien. Unter zusam menfassender Würdigung sowohl der früheren als auch der aktuellen Arztberichte und der letzten RAD-Stellungnahme sei retrospektiv festzustellen, dass an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie in der RAD-Stellungnahme vom 7. März 2018 dargelegt worden sei, im Prinzip festgehalten werde. Dies allerdings mit einer Unterbrechung durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit für einen Zeitraum von maximal 2 Monate nach der Totalendoprothese n -Operation vom 16. Juli 201 8. Die Angabe der Hausärztin, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich möglich sei, bestätige letztlich die Beurteilung des RAD, wobei die noch bestehende Differenz von 10 % zur RAD-Beurteilung aus versich erungsmedizinischer Sicht eine andere Beurteilung desselben medizinisch en Sachverhalts darstelle
(Urk. 7/292/4).
E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
E. 4.1 Anhand der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit seit Dezember 2016 massgeblich durch ein Hüftleiden beein trächtigt wird (E. 3.2). Der im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung zu prüfende Eintritt einer massgeblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit potentiell rentenrelevanter Auswirkung auf den Invaliditätsgrad (vgl. E. 1.3) ist somit zu bejahen , was unter den Parteien sodann auch unbestritten geblieben ist (Urk. 1 S. 4 Rn 10, Urk. 2) .
E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von RAD-Arzt A.___ vom 7. März 2018, welche dieser am 20. Dezember 2018 bestätigte. Dr. A.___ stufte den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 60 % arbeitsfähig ein . Als z umutbar erachtete er einzig körperlich über haupt nicht belastende Tätigkeiten mit wechselndem Sitzen und Stehen mit einer 6-stündigen Präsenz und einer circa einstündi gen Pause in der Mitte (E. 3.2.4 , E. 3.2 .7 ).
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet gegenüber der Beurteilung von Dr. A.___ ein, diese lasse das bestehende Rückenleiden ausser Acht , obwohl Dr. Z.___ die lumbalen Rückenschmerzen in ihr en Berichten betont habe . In diesem Zusammenhang treffe auch die Annahme von Dr. A.___ , wonach sich die letzten Befundangaben bezüglich Rückenschmerzen im orthopädischen Teilgutachten des polydisziplinä ren Gutachtens aus dem Jahr 2007 fänden, nicht zu, was die eingereichte Auswertung eines LWS-CT vom 5. Januar 2016 belege
(Urk. 1 S. 6 Rn 14, Urk. 3). Unter Berücksichtigung der verschlechterten Rückenproblematik und mit den Berichten von Dr. Z.___
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 1 S. 6 Rn 15).
Das LWS-CT vom 5 . Januar 2016 ergab im Wesentlichen eine nicht neurokom pressive Restdiskushernie L4/5, geringgradige Spondylarthrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie eine gering e bis mässige ISG-Arthrose links (Urk. 3). Diese Befunde
decken sich wesentlich mit den im MRI vom 1 8. Dezember 2012 (zitiert unter ande rem im Aktenauszug, in: Urk. 7/191/5) erhobenen Befunden, aufgrund welcher bereits dannzumal trotz einer Herniation auf Höhe L4/5 keine Nerven wur zelkompression erkennbar war, was auf einen insofern im Wesentlichen unver änderten Zustand und keine erheblichen funktionell limitierenden Einschränkun gen schliessen lässt. Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ , welche die von ihr attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in angepasster Tätigkeit im Ver laufsbe richt vom 1 3. November 2018 im Wesentlichen mit den lumbalen Schmerzen begründete ( Urk. 7/289), noch am 1 1. Oktober 2017 gegenüber der Taggeldversi cherung erklärt hatte, das die Arbeitsunfähigkeit begründende gesundheitliche Problem liege einzig in der Hüftproblematik ( Urk. 7/269/9), mithin die Rücken problematik mit keinem Wort erwähnte. Lumbale Probleme fanden sodann im Schreiben von Dr. Z.___ vom 3. Mai 2017 keine Erwähnung ( Urk. 7/269/32) und flossen nicht einmal in die Nebendiagnosen im Bericht des C.___ vom 1 0. Oktober 2018 ein ( Urk. 7/287). Folglich vermag die Tatsache, dass Dr. A.___ die Resultate des betreffenden CTs offenbar nicht vorgelegen haben , keine Zweifel an seiner medizinisch-theoretischen Einschätzung zu erwecken. Ma ngels objektiv nachvollziehbarer Befunde ist anzunehmen, dass sich Dr. Z.___ bei ihrer Ein schätzung vom 1 3. November 2018 massgeblich auf die Angaben des Beschwer deführer s stützte . Daneben darf der Erfahrungstats ache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinbl ick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit d ie Einschätzung von Dr. Z.___ die Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu entkräften vermag, sondern diese im Ergebnis angesichts der nahezu deckungsgleichen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen eher bestätigt.
E. 4.2.3 Eine höhere quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepassten Tätigkeit , als die von RAD-Arzt A.___ angenommene , lässt sich auch mit Blick auf die weiteren Akten nicht begründen. So beschränken sich die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführer s nach dem Gesagten im Wesentlichen auf eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit infolge des Hüftleidens , wobei sich diesbezüglich ein guter postoperativer Verlauf einge stellt hat . Mit der von RAD-Arzt A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde diesen Einschränkungen jedenfalls ausreichend Rechnung getragen . Zu hinterfragen ist vielmehr das von Dr. A.___ äusserst eng umschriebene Belastungsprofil. Bei der Formulierung einer «körper lich überhaupt nicht belastenden Tätigkeit» stützt e er sich auf eine Aussage in einem Schreiben von Dr. Z.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 11. Oktober 2017 ( Urk. 7/269/9,
Urk. 7/278/5). Dr. Z.___ führte dazumal aus , dass sie sich vorstellen könn e, dass eine körperlich überhaupt nicht belas tende Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen dem Beschwerdeführer zumutbar wäre. Zu diesem Zeitpunkt ersah Dr. Z.___ das Hauptproblem in der linken Hüfte und empfahl diesbezüglich eine Operation. Erst danach könne beantwortet werden, wann der Beschwerdeführer einsatzbereit wäre (Urk. 7/269/9). In ihren nachfolgenden Berichten vom 28. August 2017 und vom 23. Februar 2018 erachtete Dr. Z.___ eine leichte sitzende Arbeit zwei bis drei Stunden pro Tag als ausführbar (E. 3.2. 2 -3.2. 3 ). Nach durchgeführter Hüft-Operation auf der linken Seite schloss Dr. Z.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 13. November 2018 auf eine Verbes serung des Gesundheitszustandes , eine kör pe rlich angepasste Tätigkeit könn e der Beschwerdeführer wa hrscheinlich zu 50 % ausführen (E. 3.2.
E. 6 .3.3
In Bezug auf die Prüfung eines leidensbedingten Abzuges fällt limitierend ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer keine gehenden Tätigkeiten mehr ausüben kann
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.1). Dass der Beschwerdeführer bei einer Präsenzzeit von 6 Stunden in der Mitte eine einstündige Pause einzulegen hat, stellt
eine zusätzliche wenn auch minimale Einschränkung dar, welche nicht bereits in die Bemessung des zeitlich zumutbaren Pensums eingeflossen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2). Dahingegen bilden mangelnde Sprach kenntnisse und ungenügende Ausbildung keine anerkannten Abzugsgründe ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 ) . Ebenfalls nicht zu einem Abzug berechtigt vorliegend
– infolge der dem Beschwerdeführer offenstehenden Hilfsarbeiten – das fortgeschrittene Alter (Urteile des Bundesge richts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) und die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 ). Gemäss der aktuellen Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnitts löhnen für da s Jahr 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18, 2016) besteht zwischen den von Männern erzielten Durchschnittslöhnen ohne Kaderfunktion in einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) eine Differenz von Fr. 255.--, mithin 4 %. Daraus ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, die einen Abzug vom Tabellenlohn recht fertigen würde ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis).
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist folglich der von der Beschwerde gegnerin gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % nicht zu bean standen . Damit ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 36'234.90
(Fr. 40'261.-- x 0.9).
E. 6.4 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'695 . 1 0. Bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (100 / Fr. 69'930.-- x Fr. 33'695.10) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Vier telsrente (E. 1.2) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00237
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 2 6. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957,
reiste 1989 in die Schweiz ein und arbeitete zunächst als Saisonnier auf dem Bau (U rk. 7/32/3, Urk. 7/33, Urk. 7/41 ). 1992 g ab er seine Tätigkeit im Baugewerbe gesundheitlich bedingt auf (Urk. 7/8 , Urk. 7/256/2 ) . Danach bezog der Versicherte während mehrerer Jahre Arbeitslo sene ntschädigungen und war seit 1998 selbständig erwerbstätig (Lebensmittelge schäft mit Fleisch- und Wurstspezialitäten, Partyservice ; Urk. 7/231/3, Urk. 7/252 ).
A m 9. März 1993
hatte er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwer den sowie auf einen am 5. November 1991 erlittenen Unfall mit einer Fussverlet zung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7/32). Mit Verfügung en vom 6. Juni 1997 wurde dem Versicherten eine ganze Invalidenren te von November 1992 bis April 1995 (Urk. 7 /118-12 1 ) sowie eine befristete halbe Invalidenrente von Mai bis Oktober 1995
(Urk. 7/117)
zugesprochen . 1.2
Am 29. Juli 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Einschränkun gen am Rücken und am Fuss er neut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/142).
Mit V erfügungen vom 15. Dezember 2009 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 7/236-23 7 ) .
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. April 2011 abgewiesen (Urk. 7/244 ). 1.3
Am 8. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 1. Dezember 2016 bestehende Krankheit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/249).
Am 1 3. März 2017 unterzog er sich einer Implantation einer Hüft-TP rechts ( Urk. 7/253/5). Mit Mitteilung vom 6. Septem ber 2017 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht als möglich erachte (Urk. 7/265). Ende des Jahres 2017 gab der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Urk. 1 S. 3 Rn 7 , Urk. 7/256/3 ). Mit Vorbescheid vom 24. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab Dezember 2017 in Aussicht (Urk. 7/280). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Mai 2018 Ein wand (Urk. 7/283) und begründete diesen mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 7/285).
Am 1 6. Juli 2018 unterzog er sich einer Hüft-TP-Implantation auf der linken Seite ( Urk. 7/287/1). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 zur ergänzten Aktenlage geäussert hatte (Urk. 7/291), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2019 an der Zusprache einer Vier telsrente ab Dezember 2017 fest (Urk. 7/297 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2019 erhob der Versicherte am 28. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine ganze, eventualiter auf eine halbe Invalidenrente habe. Eventualiter beantragte der Versicherte die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch das Gericht und subeventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 informierte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz darüber, dass sie das Mandat zur Vertretung des Beschwerdeführer s von Rechtsanwalt Beat Wachter übernom men habe (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
2 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ,
IVG ).
1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrem Entscheid den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei gemäss Einschätzung des RAD in einer angepassten Tätig keit zu 60 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen mit einer 6- stündigen Präsenzzeit und einer circa einstündigen Pause in der Mitte sei weiterhin möglich und sei bei der Berechnung des IV-Grades bereits genügend berücksichtigt worden. Die Hüftoperation am 16. Juli 2018 sei gemäss den ein geholten medizinischen Unterlagen gut verlaufen und es liege ein komplikations loser postoperativer Verlauf vor. Aus medizinischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass nach der Operation eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkei t en vorgelegen habe, diese habe jedoch über einen Zeitraum von maximal 2 Monaten bestanden und könne daher nicht berücksichtigt werden. Bei einem IV-Grad von 48 % bestehe ab Dezember 2017 (Eingang Anmeldung + 6 Monate) Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2). Bei den bestehenden qualitativen und quantitativen Einschränkungen könne trotz des fortgeschrittenen Alters nicht von einer Unverwertb arkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gesprochen werden (Urk. 6). 2.2
Dagegen bringt der
Beschwerdeführer vor, es sei von einer Leistungsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen , womit sich ein IV-Grad von 57 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente ergebe. Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehen würde, bestü nde aufgrund eines leidensbedingten Abzuges von jedenfalls 15 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die genaue Bemessung der Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit könne aber letztlich offen blei ben, da eine Restarbeitsfähigkeit angesichts des vorgerückten Alters ohn ehin nicht mehr ver wertbar sei (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Den V erfügungen vom 15. Dezember 2009 (Urk. 7/236-237) lag in medizinischer Hinsicht insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___ vom 17. Dezember 2007 zugrunde ( Urk. 7/193/5-6). Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie hiel ten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/191/25): - Restfunktionseinschränkung im Grosszehengrundgelenk links mit sekun därer Arthrose des Grosszehengrundgelenkes (MTP I) - Chronisches Lumbovertebralsyndrom - Chronisches lokales Cervicalsyndrom - Status nach Ellbogenkontusion links am 8. Februar 2005 - Morbide Adipositas (Grad III nach WHO) - Asth m a bronchiale (anamnestisch) Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule gefunden, die funktionell durch di e Adipositas beeinflusst werde. Bildgebend würden die klinischen Befunde mit altersentsprechenden minimal ausgeprägten degenerativen Verän derungen lumbal und mit sekundär arthrotischen Veränderungen im Bereich des Gross zehengrundgelenkes korrelieren. Einer im MRI vom 1 8. Dezember 2002 festgestellten kleinen intraforaminalen bis lateroforaminalen Diskushernie L4/5 (vgl. Urk. 7/191/5) mass der rheumatologische Fachgutachter mangels nachweis barer neurokompressiver Veränderungen und mangels klinischer Hinweise auf eine Befundänderung keine versicherungsmedizinische Relevanz bei ( Urk. 7/191/21). Zusammengefasst lasse sich aus rheumatologisch-orthopädi scher Sicht feststellen, dass die seit dem Jahr 1998 in selbständig erwerbender Weise ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter eines italienischen Lebensmittelladens mit intermittierenden Metzgerarbeiten, Tätigkeiten im Büro und dem Verrichten kleiner Arbe iten unlimitiert zumutbar sei (Urk. 7/191/28-29). 3.2
3.2.1
Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung wurden insbesondere folgende Arzt berichte eingeholt: 3.2.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom
28. August 2017 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/261/1) : - Status nach Hüft-Totalprothese rechts am 13. März 2017 - Coxarthrose links - Chronische lumbale Rückenschmerzen bei Status nach Diskushernienope ration 2003
Seit dem Jahr 2016 würden zunehmende Beschwerden in beiden Hüftgelenken bestehen, rechtsdominant bei invalidisierenden Schmerzen rechts. Nach der Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts im März 2017 habe sich ein hart näckiger Verlauf bei vor allem muskul ären Beschwerden und zunehmenden Schmerzen der linken Hüfte bei bekannter Coxarthrose auch i n diesem Gelenk ergeben. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen könne der Beschwerdefüh rer die schweren Arbeiten als Metzger nicht mehr durchführen. Eine leichte sitzende Arbeit könne er womöglich ausführen, aber wegen Rückenschmerzen und Hüftbeschwerden wahrscheinlich auch nicht länger als 2 bis 3 Stunden pro Tag. Die Rückenbeschwerden würden jetzt auch zunehmend im Vordergrund stehen (Urk. 7/261/1-3). 3.2.3
In ihrem Verlaufsbericht vom
23. Februar 2018 bestätigte Dr. Z.___ im Wesentlichen die im Vorbericht gestellten Diagnosen. Als Metzger sei der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sei schwierig zu beurteilen. Eine leichte sitzende Arbeit 2 bis 3 Stunden täglich könne der Beschwerdeführer wahrscheinlich ausführen. Eine Operation der linken Hüfte werde dringend empfohlen
(Urk. 7/272) . 3.2.4
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, führte in seiner Stellungnahme für den RAD vom 7. März 2018 aus, beim Beschwerdeführer seien eine symptomatische Coxarthrose rechts bei Rest dysplasie sowie eine symptomatische Coxarthrose mit Femurkopfnekrose links bei Restdysplasie ausgewiesen. Diese beiden Gesundheitsschäden seien noch nicht stabil, die medizinische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 7/278/4-5). Gestützt auf die nachvollziehbaren aktenkundigen Angaben aus orthopädi scher Sicht bestehe ab 1. Dezember 2016 keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Metzger mehr. Medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich bis auf Weit eres beziehungsweise auf Dauer und das unabhängig davon, ob nun ein endoprothetischer Ersatz auch des linken Hüftgelenkes erfolge oder nicht. Für eine angepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht und einer 27-jährigen fachärztlich-orthopädischen Praxiserfahrung überwiegend wahrscheinlich von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich überhaupt nicht belastende Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen, resultierend aus einer 6-stündigen Präsenz mit einer circa einstündigen Pause in der Mitte, aus zugehen (Urk. 7/278/5) . 3.2.5
Nachdem am 16. Juli 2018 auch auf der linken Seite eine Hüft-Totalprothese implantiert worden war, berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, leitender Arzt, Teamleiter Stv . Hüfte des Kantonsspitals C.___ in seinem Bericht vom 10. Oktober 2018 von einem gesamthaft guten postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer bleibe jedoch eingeschränkt wegen beidseitigen, muskulären Oberschenkelschmerzen. Diese seien im distalen Quadri zepsbereich lokalisiert worden und würden die Gehstrecke auf etwa eine Stunde einschränken. Es bestünden keine Hüftschmerzen. Die Beweglichkeit sei noch etwas eingeschränkt, der Spontanverlauf sollte diesbezüglich jedoch gut sein. Die Beweglichkeit sei präoperativ stark eingeschränkt gewesen und die Adipositas stelle eine zusätzliche Einschränkung dar (Urk. 7/287). 3.2.6
Dr. Z.___ ging i n ihrem Verlaufsbericht vom 13. November 2018 von einem verbesserten Gesundheitszustand aus . Die Operation sei gut verlaufen. Der Beschwerdeführer habe viel weniger Schmerzen. Er sei in der Beweglichkeit noch eingeschränkt, die Rückenschmerzen seien gleichbleibend. In seiner bisherigen Tätigkeit als Metzger sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig, vor allem wegen seiner Rückenschmerzen. Eine körperlich angepasste Tätigkeit könnte er wahrscheinlich zu 50 % ausführen. Die Schmerzsituation bezüglich Hüften habe sich stark verbessert. Die lumbalen Beschwerden würden persistieren (Urk. 7/289). 3.2.7
RAD- Arzt A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 fest, die Situation habe sich seit der letzten RAD-Stellungnahme aus medizinischer Sicht insofern geändert , als mittlerweile am 16. Juli 2018 nun eben doch wegen zunehmender Schmerzen die Implantation einer Hüft-Totalprothese links erfolgt sei mit gutem, komplikationslosem postoperativem Verlauf. Gemäss den akten kundigen Berichten habe sich die Schmerzsituation bezüglich der Hüften deutlich gebessert, die Beweglichkeit sei jedoch erwartungsgemäss noch eingeschränkt und werde es erfahrungsgemäss (überwiegend wahrscheinlich) auch zukünftig bleiben. L aut Angaben der Hausärztin bestü nden jedoch weiterhin die lumbalen Rückenschmerzen, wobei aber diesbezüglich keine aktuellen klinischen und/oder radiologischen Befunde vorliegen würden. Die letzten hier bekannten ärztlichen Befundangaben bezüglich Rückenschmerzen würden sich im orthopädischen Teil-Gutachten des polydisziplinären Gutachtens aus dem Jahr 2007 finden, wo weitgehend altersentsprechende Befunde beschrieben worden seien. Unter zusam menfassender Würdigung sowohl der früheren als auch der aktuellen Arztberichte und der letzten RAD-Stellungnahme sei retrospektiv festzustellen, dass an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie in der RAD-Stellungnahme vom 7. März 2018 dargelegt worden sei, im Prinzip festgehalten werde. Dies allerdings mit einer Unterbrechung durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit für einen Zeitraum von maximal 2 Monate nach der Totalendoprothese n -Operation vom 16. Juli 201 8. Die Angabe der Hausärztin, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich möglich sei, bestätige letztlich die Beurteilung des RAD, wobei die noch bestehende Differenz von 10 % zur RAD-Beurteilung aus versich erungsmedizinischer Sicht eine andere Beurteilung desselben medizinisch en Sachverhalts darstelle
(Urk. 7/292/4).
4.
4.1
Anhand der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit seit Dezember 2016 massgeblich durch ein Hüftleiden beein trächtigt wird (E. 3.2). Der im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung zu prüfende Eintritt einer massgeblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit potentiell rentenrelevanter Auswirkung auf den Invaliditätsgrad (vgl. E. 1.3) ist somit zu bejahen , was unter den Parteien sodann auch unbestritten geblieben ist (Urk. 1 S. 4 Rn 10, Urk. 2) . 4.2 4.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von RAD-Arzt A.___ vom 7. März 2018, welche dieser am 20. Dezember 2018 bestätigte. Dr. A.___ stufte den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 60 % arbeitsfähig ein . Als z umutbar erachtete er einzig körperlich über haupt nicht belastende Tätigkeiten mit wechselndem Sitzen und Stehen mit einer 6-stündigen Präsenz und einer circa einstündi gen Pause in der Mitte (E. 3.2.4 , E. 3.2 .7 ). 4.2.2
Der Beschwerdeführer wendet gegenüber der Beurteilung von Dr. A.___ ein, diese lasse das bestehende Rückenleiden ausser Acht , obwohl Dr. Z.___ die lumbalen Rückenschmerzen in ihr en Berichten betont habe . In diesem Zusammenhang treffe auch die Annahme von Dr. A.___ , wonach sich die letzten Befundangaben bezüglich Rückenschmerzen im orthopädischen Teilgutachten des polydisziplinä ren Gutachtens aus dem Jahr 2007 fänden, nicht zu, was die eingereichte Auswertung eines LWS-CT vom 5. Januar 2016 belege
(Urk. 1 S. 6 Rn 14, Urk. 3). Unter Berücksichtigung der verschlechterten Rückenproblematik und mit den Berichten von Dr. Z.___
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 1 S. 6 Rn 15).
Das LWS-CT vom 5 . Januar 2016 ergab im Wesentlichen eine nicht neurokom pressive Restdiskushernie L4/5, geringgradige Spondylarthrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie eine gering e bis mässige ISG-Arthrose links (Urk. 3). Diese Befunde
decken sich wesentlich mit den im MRI vom 1 8. Dezember 2012 (zitiert unter ande rem im Aktenauszug, in: Urk. 7/191/5) erhobenen Befunden, aufgrund welcher bereits dannzumal trotz einer Herniation auf Höhe L4/5 keine Nerven wur zelkompression erkennbar war, was auf einen insofern im Wesentlichen unver änderten Zustand und keine erheblichen funktionell limitierenden Einschränkun gen schliessen lässt. Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ , welche die von ihr attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in angepasster Tätigkeit im Ver laufsbe richt vom 1 3. November 2018 im Wesentlichen mit den lumbalen Schmerzen begründete ( Urk. 7/289), noch am 1 1. Oktober 2017 gegenüber der Taggeldversi cherung erklärt hatte, das die Arbeitsunfähigkeit begründende gesundheitliche Problem liege einzig in der Hüftproblematik ( Urk. 7/269/9), mithin die Rücken problematik mit keinem Wort erwähnte. Lumbale Probleme fanden sodann im Schreiben von Dr. Z.___ vom 3. Mai 2017 keine Erwähnung ( Urk. 7/269/32) und flossen nicht einmal in die Nebendiagnosen im Bericht des C.___ vom 1 0. Oktober 2018 ein ( Urk. 7/287). Folglich vermag die Tatsache, dass Dr. A.___ die Resultate des betreffenden CTs offenbar nicht vorgelegen haben , keine Zweifel an seiner medizinisch-theoretischen Einschätzung zu erwecken. Ma ngels objektiv nachvollziehbarer Befunde ist anzunehmen, dass sich Dr. Z.___ bei ihrer Ein schätzung vom 1 3. November 2018 massgeblich auf die Angaben des Beschwer deführer s stützte . Daneben darf der Erfahrungstats ache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinbl ick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit d ie Einschätzung von Dr. Z.___ die Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu entkräften vermag, sondern diese im Ergebnis angesichts der nahezu deckungsgleichen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen eher bestätigt. 4.2.3
Eine höhere quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepassten Tätigkeit , als die von RAD-Arzt A.___ angenommene , lässt sich auch mit Blick auf die weiteren Akten nicht begründen. So beschränken sich die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführer s nach dem Gesagten im Wesentlichen auf eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit infolge des Hüftleidens , wobei sich diesbezüglich ein guter postoperativer Verlauf einge stellt hat . Mit der von RAD-Arzt A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde diesen Einschränkungen jedenfalls ausreichend Rechnung getragen . Zu hinterfragen ist vielmehr das von Dr. A.___ äusserst eng umschriebene Belastungsprofil. Bei der Formulierung einer «körper lich überhaupt nicht belastenden Tätigkeit» stützt e er sich auf eine Aussage in einem Schreiben von Dr. Z.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 11. Oktober 2017 ( Urk. 7/269/9,
Urk. 7/278/5). Dr. Z.___ führte dazumal aus , dass sie sich vorstellen könn e, dass eine körperlich überhaupt nicht belas tende Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen dem Beschwerdeführer zumutbar wäre. Zu diesem Zeitpunkt ersah Dr. Z.___ das Hauptproblem in der linken Hüfte und empfahl diesbezüglich eine Operation. Erst danach könne beantwortet werden, wann der Beschwerdeführer einsatzbereit wäre (Urk. 7/269/9). In ihren nachfolgenden Berichten vom 28. August 2017 und vom 23. Februar 2018 erachtete Dr. Z.___ eine leichte sitzende Arbeit zwei bis drei Stunden pro Tag als ausführbar (E. 3.2. 2 -3.2. 3 ). Nach durchgeführter Hüft-Operation auf der linken Seite schloss Dr. Z.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 13. November 2018 auf eine Verbes serung des Gesundheitszustandes , eine kör pe rlich angepasste Tätigkeit könn e der Beschwerdeführer wa hrscheinlich zu 50 % ausführen (E. 3.2. 6 ). In Übereinstimmung dazu stellte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 10. Oktober 2018 zwar Einschränkungen der Beweglichkeit fest, wies aber darauf hin, dass bereits
drei Monate postopera tiv alle Bewegungen schmerzfrei gewesen seien (Urk. 7/287/2). Da sich auch aus den weiteren medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst in einer leichten, körperl ich nicht belastenden Tätigkeit krankheitsbedingt einge schränkt wäre, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage überwiegend wahr scheinlich anzunehmen, dass ihm die Verwertung seiner 60%igen Rest arbeit sfä higkeit in einer leichten vorwiegend sitzend en und stehenden Tätigkeit mit einer Präsenzzeit von 6 Stunden mit einer einstündigen Pause in der Mitte medizi nisch-theoretisch zumutbar ist.
In zeitlicher Hinsicht rechtfertigt sich die Annahme dieser Restarbeitsfähigkeit wenige Monate nach der ersten Hüftopera tion vom 1 3. März 2017, spätestens ab Oktober 2017, attestierte Dr. Z.___ doch dannzumal einen ordentlichen Verlauf nach der ersten Operation ( Urk. 7/269/9). Nachdem der Verlauf nach der zweiten Operation vom 1 6. Juli 2018 am 9. Okto ber 2018 von Dr. B.___ als gut beurteilt wurde und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits Gehstrecken von bis zu einer Stunde habe bewältigen können ( Urk. 7/287), ist der Beurteilung von Dr. A.___ auch insofern zu folgen, als sich die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach der zweiten Hüftoperation vom 1 6. Juli 2018 für maximal zwei Monate rechtfertigt (E. 3.2.7). 5. 5.1
Basierend auf dieser medizinisch-theoretischen Zumutbarkeits beurteilung ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschritte nen Alters noch als vermittelbar und die Restarbeitsfähigkeit als realistischer weise n och verwertbar einzustufen ist. 5 .2 5.2.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hin weis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rest arbeits fähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteinglieder ungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil- )Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 5.2.2
Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen 60-jährigen Versi cherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypo thetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt wü rden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränk ten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Bei einem 61-jährigen Versicherten, dem eine angepasste (körperlich leichtere, wech selbelastende) Verweistätigkeit zu 80 % (Vollpensum mit um 20 % reduzierter Leistung) zumutbar war und der über keine Berufsausbildung verfügte, schloss das Bundesgericht ebenfalls auf Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Versicherte in leichten wechselbelastenden Verweistätigkeiten nicht zusätzlich eingeschränkt war und über eine gewisse Erfahrung mit beruflichen Umstellungen verfügte (Urteil 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2 und E. 4.3.4) . Das Bundesgericht erachtete auch die 80%ige Restarbeitsfähigkeit bei einem 62 Jahre alten Barpianist en als verwertbar, der – unter Beachtung geregelter Arbeitszeiten und unter Ausschluss von Nachtarbeit und längerer Engagements – weiterhin als Pianist arbeiten oder einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachgehen konnte. Damit stehe ihm ein breites Spekt rum an Verweistätigkeiten offen (Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5). 5.2.3
Verneint wu rde dagegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufserfahrung verfügte und bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmo torischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass. Die Teilarbeitsfähigkeit des Versicherten unterlag dabei weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen in Form von Atemnot und Hustenanfällen, derentwegen die von der Vorinstanz als zumutbar bezeichneten Arbeiten (Portier- und Kurierdienste) wegen der damit verbundenen Anstrengungen praktisch ausser Betracht fielen. Das Bundesgericht bezweifelte anhand der
Akten , dass der Versicherte noch über die für einen ent sprechenden Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit verfügt e (Urteil I 392/02 vom
23. Oktober 2003 E. 3.3). Ebenfalls v erneint hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten, der in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig war, keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und über 20 Jahre als Hotelportier gearbeitet hatte. Dabei berücksichtigte das Bundesge richt insbesondere, dass der Versicherte selbst bei leichten Tätigkeiten noch eingeschränkt war, da ihm schmerzbedingt nur eingeschränktes Ziehen oder Stos sen und die Vornahme von Verrichtungen mit den Händen möglich war, er in seiner Tätigkeit als Hotelportier aber meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt und sich hierbei keine feinmotorischen Fähigkeiten hatte aneignen können. Darüber hinaus wurde auf eine geringe Anpassungsfähigkeit und die Tatsache, dass behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden, hingewiesen ( Urteil 9C_954/2012 vom
10. M ai 2013 E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Ebenso entschied das Bundesgericht bei einem 61.5-jährigen Versicherten, dem es medizinisch-theoretisch zumutbar war, ganztags in einer adaptierten leichten, nicht schulterbelastenden Arbeit mit Wechselbelastung tätig zu sein. Das Bundesgericht begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit dem Herz leiden und der damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteropera tion eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaffe. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei. Dies halte potentielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen
(Urteil
9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). 5.3
Am 16. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Hüft-Total-Prothese links implantiert. Die damit verbundene Heilungszeit führte zu einer postoperativen Arbeitsunfähigkeit von 2 Monaten (E. 3.2.7). Geht man zu Gunsten des Beschwer deführers davon aus, dass die medizinische Zumutbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit nicht bereits mit der ersten Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 7. März 2018 feststand, sondern eine zuverlässige Sachver haltsfeststellung den Verlauf nach der zweiten Hüftoperation bedingte, stand die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit vorliegend erst am 13. November 2018 fest, als die Hausärztin den Verlauf nach der Hüftoperation als gut bezeichnete (E. 3.2.6 ). Das für die Beurteilung der Verwertbarkeit massge bliche Alter beträgt damit 61 Jahre und 4 Monate. 5.4
Der Beschwerdeführer übte seit 1998 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Mit betreiber eines italienischen Lebensmittelladens aus, welche vom rheumatologi schen Gutachter des Y.___ im Jahr 2007 aufgrund des geschilderten Arbeitsprofils mit buchhalterischen Tätigkeiten und dem Verrichten kleiner Arbeiten insgesamt als adaptiert eingestuft wurde (Urk. 7/191/22). So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung aus, seine selbständige Erwerbstätigkeit bestehe aus körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten (Urk. 7/191/29). Er mache dort Telefonate und liefere kalte Teller aus. Seine Frau bereite alles vor. Er helfe ihr soweit er könne, auch beim Verkauf. Er könne keine schweren Gewichte heben, das Fleisch werde klein geschnitten angeliefert (Urk. 7/191/24 , Urk. 7/231/2-4 ). Damit ist anhand der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch in leichten Tätigkeiten Berufserfahrung sammeln konnte. Im Rahmen seiner jahrelangen selbständigen Erwerbstätigkeit konnte sich der Beschwerdeführer
zudem feinmotorische Fähigkeiten aneignen, welche erfahrungsgemäss bei einem Grossteil der ihm noch zumutbaren leichteren Arbeiten in sitzender und stehender Wechselhaltung im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3). In verlaufsmäs siger Hinsicht ist zudem erstellt, dass der Beschwerdeführer die von ihm konkret verrichteten Arbeiten – mit Unterstützung bzw. Kompensation durch seine Ehe frau – seiner Schmerzsituation angepasst hat (vgl. Urk. 7/231/4) . Damit hat er gezeigt, dass er zu beruflichen Umstellungen imstande ist , und
es ist diesbezüg lich nicht auf besondere Umstellungs - oder Einarbeitungsprobleme zu schliessen.
Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (E. 5.2.2-5.2.3) kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Unverwertbarkeit grundsätzlich nur dann vorliegt , wenn selbst in leichten Tätigkeiten krankheitsbedingte Einschränkungen beste hen . Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Zudem
kann er
– wie soeben dargelegt –
auf eine langjährige Arbeitserfahrung in leichten Tätigkeiten und auf eine intakte Umstellungs
- beziehungsweise Anpassungsfähigkeit zurückgreifen . Damit verfügt er über ein breiteres Spektrum an ihm zur Verfügung stehenden Einsatzmöglichkeiten, als die Versicherte n in den Fällen , in denen das Bundesge rich t eine Verwertbarkeit verneinte . Beim vom Beschwerdeführer angeführten (Urk. 1 S. 8 Rn 19) und vorweg zitierten Urteil 9C_734/2013 litt der Versicherte an einem sehr speziellen Gesundheitsschaden. So wirkte sich das Herzleiden negativ auf die Behandlungsmöglichkeiten des Schulterleidens aus, was zu einer Situation mit vielen Unwegbarkeiten und damit zu absehbaren krankheitsbeding ten Unterbrüchen der Arbeitstätigkeit führte. Da die medizinische Behandlung beim Beschwerdeführer mit der Hüftoperation im Juli 2018 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 7/289/5), sich diesbezüglich ein guter Verlauf einstellte und auch keine Verschlechterung mit zu erwartenden Krankheitsunterbrüchen prognostiziert wurde, erweist sich der betreffende Entscheid vorliegend nicht als einschlägig. 5.5
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführer s zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Dieser war im massgeblichen Zeitpunkt 61 Jahre und 4 Monate alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nach dem Gesagten als intakt zu erach ten. 6 . 6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2 6 .2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ) .
6 .2.2
Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung war der Beschwerdeführer als Baumaschinenführer tätig (Urk. 7/33, Urk. 7/231/4) . Da er diese Tätigkeit letzt mals
1992 ausgeübt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte der LSE ermittelt hat.
Das so ermittelte Valideneinkommen
2017 von Fr. 69'930 .-- blieb vom Beschwer deführer unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Rn 16, Urk. 2, Urk. 7/277). 6 .3 6 .3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkomm en gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
6 .3.2
Der Beschwerdeführer
gab seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 auf und ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 1 S. 3 Rn 7). Folglich sind auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens die statistischen Werte der LSE heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten gemäss der Tabelle TA1 , Kompetenzni veau 1, Männer (vgl. Urk. 7/277), was vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde (vgl. Urk. 1 S. 7 Rn 16) . Unter Anwendung der neusten im Verfügungszeitpunkt veröffentlichten Tabelle der L S E (Ausgabe 2016 ) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
von 41.7 Stunden im Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Total wert ) sowie der Nominallohnentwicklung
von Männern bis zum Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 1942 bis 2018)
ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40'261.-- (Fr. 5' 340 .-- x 12 / 40 x 41.7 / 2239 / 2249 x 0.6) im zumutbaren 60 %-Pensum . 6 .3.3
In Bezug auf die Prüfung eines leidensbedingten Abzuges fällt limitierend ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer keine gehenden Tätigkeiten mehr ausüben kann
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.1). Dass der Beschwerdeführer bei einer Präsenzzeit von 6 Stunden in der Mitte eine einstündige Pause einzulegen hat, stellt
eine zusätzliche wenn auch minimale Einschränkung dar, welche nicht bereits in die Bemessung des zeitlich zumutbaren Pensums eingeflossen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2). Dahingegen bilden mangelnde Sprach kenntnisse und ungenügende Ausbildung keine anerkannten Abzugsgründe ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 ) . Ebenfalls nicht zu einem Abzug berechtigt vorliegend
– infolge der dem Beschwerdeführer offenstehenden Hilfsarbeiten – das fortgeschrittene Alter (Urteile des Bundesge richts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) und die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 ). Gemäss der aktuellen Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnitts löhnen für da s Jahr 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18, 2016) besteht zwischen den von Männern erzielten Durchschnittslöhnen ohne Kaderfunktion in einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) eine Differenz von Fr. 255.--, mithin 4 %. Daraus ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, die einen Abzug vom Tabellenlohn recht fertigen würde ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis).
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist folglich der von der Beschwerde gegnerin gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % nicht zu bean standen . Damit ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 36'234.90
(Fr. 40'261.-- x 0.9). 6.4
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'695 . 1 0. Bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (100 / Fr. 69'930.-- x Fr. 33'695.10) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Vier telsrente (E. 1.2) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler