Sachverhalt
1.
1.1
Der 1980 geborene X.___ reiste 1993 in die Schweiz ein , absolvierte keine Berufsausbildung und übte diverse Tätigkeiten ( zum Beispiel Kellner, Hilfs arbeiter, Versicherung smakler ) aus. Am 25. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen am 20. Juni 2004 erlittenen Verkehrsunfall sowie das dabei erlittene Polytrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 1, Urk. 7/3 f. und Urk. 7/ 1 3). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei, darunter das Gutachten des Y.___ vom 15. Juni bzw. 15. und 20. Dezember 2006 (Urk. 7/20). Mit Verfü gung vom
5. November 2007 wurde dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zugesprochen ( Urk. 7/28 und 7/34 ).
Am 28.
Dezember 2009 erstellte die Z.___ im Auftrag des Unfallversicher er s
und unter Berücksichtigung der von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen (Urk. 7/48) ein int erdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/59) . Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beste he (Urk. 7/62 ; vgl. auch Urk. 7/53 [Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens] ). 1.2
Da eine Strafuntersuchung gegen den Versicherten geführt wurde, ersuchte d er zuständige Staatsanwalt die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. November 2010 um Amtshilfe und um Zustellung der Akten (Urk. 7/67). Am 19. Juli 2011 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente verfügungsweise , da sich der Versicherte seit dem 6. September 2010 im Freiheitsentzug befand (Urk. 7/ 69 und Urk. 7/ 71).
Mit Urteil vom 21. September 2011 wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Dietikon des gewerbs- und bandenmässig en Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sac hbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie des mehrfachen Hausf riedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, t eilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gespro chen (Urk. 7/77 ).
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, trat auf die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. September 2011 mit Beschluss vom 16. Februar 2012 nicht ein (Urk. 7/84), womit das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon in Rechtskraft erwuchs . Die IV-Stelle eröffnete ein Rentenrevisionsverfahren und beauftragte
die A.___, B.___ , mit eine r
polydisziplinären Untersuchung des Versicherten ( Urk. 7/102; vgl. vorgängig dazu: Urk. 7/89
f. und Urk. 7/93). Die A.___ lehnte eine Begutachtung ab, da eine solche aufgrund der Diagnose, des aggressiven Sozialverhaltens und der Delin quenz als zu riskant erscheine. Sie schlug am 15. Februar 2013 eine Abklärung in einer forensisch versierten Psychiatrieinstitution vor (Urk. 7/106). 1.3
Mit Schreiben vom 15. August 2013 gelangte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich an die IV-Stelle. Da ein Strafverfahren gegen den Versicherten wegen gewerbsmässigen Betrugs et cetera (Taggelder/Renten aus IVG/UVG) ge führt werde, habe die IV-Stelle die Möglichkeit, sich als Geschädigte am Verfah ren zu beteiligen (Urk. 7/109/1-2). Von dieser Möglichkeit machte die IV-Stelle Gebrauch (Urk. 7/109/3). Mit Urteil vom 3.
Juli 2014 wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Zürich des gewerbsmäs sigen Betrugs im Sinne von Art. 14 6 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urku ndenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der M iss wirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit . c und d StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art.
166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit . c und d StGB sowie der Widerhandlung gegen Art.
87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 7 0 IVG schuldig gesprochen (Urk. 7/123), wogegen der Versicherte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich einlegte
(Urk. 7/140/5 -7 ). Mit Vorbescheid vom 29. September 2014 kündigte die IV-Stelle an, die Ausrichtung der Invalidenr ente rückwirkend per 31.
Juli 2007 aufzuheben und die zu Unrecht bezogenen Renten leistungen mit separater Verfügung zurückzufordern (Urk. 7/128).
Dagegen erhob der Versicherte am 6. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/129) und begründete diesen mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 (Urk. 7/137).
Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 gab das Obergericht des Kantons Zürich ein ärztliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten, dessen Schuldfähigkeit so wie die Zweckmässigkeit von Massnahmen in Auftrag (vgl. Urk. 7/ 172); mit Beschluss vom 16. November 2015 veranlasste es sodann eine neurologische Begutachtung (Urk. 7/168/3 [neurologisches Subgutachten]). Am 6. März 2018 erstatteten die C.___ das psychiatrische Gutachten (Urk. 7/170). Ein neurologisches Subgutachten konnte nicht erstellt werden, da der Versicherte nicht zu den Explorationsterminen er schien en war (Urk. 7/190/10). Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 legte der Rechtsvertreter des Versicherten zwei Berichte in fremder Sprache ( wohl serbisch) auf und wies darauf hin, dass beim Versicherten Tumore im Kopf entdeckt worden seien, welche progredient seien und weshalb der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 7/161-163). Mit Schreiben vom 10. September 2018 reichte der Rechtsvertreter des Versich erten die Übersetzungen der Berichte ein (Urk. 7/173-175). Das Obergericht des Kantons Züric h bestätigte mit Urteil vom 12. Dezember 2018 den Schuldspruch des Bezirksgericht s Zürich vom 3. Juli 2014 und reduzierte das S trafmass (Urk. 7/184) . Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente rückwirkend per 31. Juli 2007 auf (Urk. 7/186 =
Urk. 2/1 ). Mit Verfügung vom 20. März 2019 verpflichtete sie den Versicherten sodann zufolge Verletzung der Meldepflicht zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse vom 1. August 2007 bis 31. August 2011 im Um fang von Fr. 87'790.-- (Urk. 7/191 = Urk. 2/2 ). 2.
Gegen die beiden Verfügungen der IV-Stelle (vgl. auch Urk. 2/1 und Urk. 2/2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. März 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur polydisziplinären Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) sowie die Durchführung eines zweiten Sch riften wechsels (Urk. 1 S. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2019 abgewiesen , da der Beschwerdeführer , welcher über keinen Wohn sitz in der Schweiz mehr verfügt, seine prozessuale Bedürftigkeit nicht innert Frist nachgewiesen hatte. Sodann wurde ihm die Beschwerdeantwort zugestellt
und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk.
11). Mit Ein gabe vom 17. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer seine Adresse in Serbien bekannt und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab dem Tag der erneuten Gesuchstellung. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er die Tumore im Kopf operieren lassen müsse, welche bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorhanden gewesen seien (Urk. 13 und Urk. 14). Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2018 , Dispositiv-Ziffern 6 und 7, erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde und beant ragte eine höhere Strafe . Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaats anwaltschaft in dem Sinne gut, als es die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils aufhob und die Sache zur neuen Straf e an das Obergericht zurückwies (Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2019 vom 16. Januar 2020). Der Schuldspruch des Beschwerdeführers erwuchs in Rechtskraft. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
In der Einstellungsverfügung vom 21. Februar 2019 erwog die Beschwerdegegnerin , mit Verfügung vom 5. November 2007 sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden . Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 sei die Rente vorsorglich sistiert und eine amtlich e Revision eingeleitet worden . Mit Urteil vom 3. Juli 2014 habe das Bezirksgericht Z ü rich festgestellt, dass der Beschwerdef ü hrer zumind est ab August 2007 umfassende Tätigkeiten ausgeü bt habe und dabei Einnahmen erzielt habe, welche sein Einkommen vor Eintritt der geltend gem achten gesundheitlichen Beeinträchtigungen überstiegen hä tten. E r habe ein Einkommen in einer Hö he erzielt, welches den Bezug von IV-Leistungen ausgeschlossen habe. Es kö nne als erstellt betracht et werden, dass der Beschwerdeführer sowohl in den orthopä dischen Untersuchungen vom 22. September 2009 und vom 2.
Oktober 2009 als auch im IV-Fragebog en zur Rentenrevision vom 31. Mä rz 2009 sowie in den Telefongesprä chen mit dem Job Coach der IV-Stelle vom 26. Mai 2008 und vom 1. Juli 2009 unwahre Angabe n gemacht habe. Der Beschwerdefü hrer sei mehr fach auf seine Meldepflicht bezüglich der Veränderungen seiner persönlichen Verhä ltnisse aufmerksam gemacht wor den. Da er seine deliktischen Tä tigke iten bewusst ausgefü hrt habe, habe er auch die Verbesserung seines Ge sundheitszustandes wahrnehmen müssen. Es kö nne als erstellt betracht et wer den, dass der Beschwerdefü hrer seine Meldepflicht verletzt habe. Trotz der im Gutachten vom 28. Dezember 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch eine legale Erwerbstätigkeit hätte zugemutet werden können, da er zumindest ab August 2007 offensichtlich i n der Lage gewesen sei , Versicherungen zu vermitteln. Seine g esundheitliche Verfassung habe demzufolge seit der Er stellung des Gutachtens vom 15. D ezember 2006 eine wesentliche Ä nderung erfahren. Aus den Akten hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nach dem Ende der erwähnten Geschäft stätigkeiten wieder verschlechtert hätte, sodass sich weitere medizinische Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin erübrigen würden . Aufgrund der schweren Meldepflichtver letzung
– von einer solchen gehe auch das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom
12. Dezember 2018 aus – erfolge die Aufhebung der Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erhebliche n Ä nderungen und da mit per anfangs August bzw. Ende Juli 200 7. Gemäss ihren Abklärungen hätten die neuen medizinischen Unterlagen keine neuen Tatsachen hervorgebracht. Zwar
habe eine Grössenzunahme der Tumore stattgefunden, jedoch ohne Hinweise auf Hirndruck oder Raumforderungszeichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Tumore Ursache für eine organische Persönlichkeitsstörung sein soll t en, da aus neurologischer Sicht Beschwerden und Raumforderungszeichen fehlen würden (Urk. 2/1) . 2.2
Der Beschw erdeführer brachte demgegenüber vor, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, da die Rente neinstellung auf der Basis einer versicherungs fremden Begutachtung erfolgt sei. Der strafrechtliche Sachverhalt sei mit der sozialversicherungsrechtlichen Problematik nicht identisch. Die angefochtenen Verfügungen seien zudem nur rudimentär begründet, dies gelte insbesondere für die Rückforderungsverfügung. E r (der Beschwerdeführer) sei neu an zwei Hirntumoren erkrankt, was seine Arbeits fähigkeit wesentlich einschränke. Er sei im Januar 2019 an einem Tumor über dem linken Auge im D.___ operiert worden, was berücksichtigt werden müsse. Er sei nach dem Unfall im Jahr 2004 durch Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, b egutachtet worden, welcher ihm aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Dagegen habe der strafrechtliche Gutachter diese Diagnose in Zweifel gezogen und das Vorhanden sein einer hebephrenen Schizophrenie verneint. Da sich die beiden Gutachten widersprächen, sei zwingend ein Obe rgutachten in Auftrag zu geben (Urk.
1). 3.
3.1
Die Rentenzusprache vom 5. November 2007 (ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % [Urk. 7/28 und 7/34] ) erfolgte gestützt auf das orthopädische und ps ychiatrische Gutachten des Y.___ vom 15. Juni bzw. 15. und 20. Dezember 2006 (Urk. 7/20). Darin wurde festgehalten, e s würden Beschwerden infolge des Polytraumas persistieren (Urk. 7/20/7) . Der begutachtende Orthopäde ging davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter auf Da uer nicht mehr arbeitsfähig , zumal die Gehstrecke deutlich reduziert sei. Er könne auch nicht mehr Autofahren, womit die Mobilität eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen sei dem Beschwerdeführer zumutbar, wobei zu beachten sei, dass ihm keine grösseren Gehstrecken zumutbar seien. Allenfalls käme eine zwei- bis dreistündige dauer hafte Belastung in Frage, danach habe er wieder zunehmende Schmerzen, insbesondere im Bereich der Hüfte beim Sitzen und im linken Fuss beim Gehen nach längerer Gehstrecke. Nach mehr als zehn Minuten Gehen komme es auch im rechten Fuss zu einer Schmerzzunahme. Das Tragen schwerer Lasten von mehr als zehn Kilogramm sei aufgrund der Schmerzen im rechten Handgelenk ebenfalls nicht zumutbar (Urk. 7/20/13). Dr. med. Dipl.-Psych. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte i m psychiatrischen Gutachten die Diagnose einer h ebephrene n Schizophrenie (ICD-10 F20.1 ), welche bereits vor dem Unfall manifest geworden sei (Urk. 7/20/21 ff.) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/20/25). 3.2
Im interdisziplinäre n Gutachten der Z.___ vom 28. Dezember 2009
wurde in orthopädischer Hinsicht festgehalten, bei nachweisbaren Residuen der Verletzungen aus fussorthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer ohne jegliche Einschränkung sämtliche sitzenden Tätigkeiten zumutbar. Ebenfalls seien ihm nicht besonders schwere Tätigkeiten (insbesondere nicht verbunden mit dem repetitiven Heben beziehungsweise insbesondere Tragen von schweren Lasten über 20 Kilogramm, welche repetitiv über längere Distan z getragen werden müssten), hauptsächlich ohne Belastung der beiden unteren Extremitäten , ( mindestens) teilweise zumutbar (Urk. 7/59/40). Prof. Dr. med. E.___
zweifelte sodann nicht an der Diagnose der hebephrenen Schizophrenie. Er hielt unter anderem fest, in der aktuellen Unter suchung würden sich relevante Hinweise auf formale Denkstörungen zeigen, wel che am ehesten auf Gedankensperrungen hindeuteten. Weiter bestehe der Ver dacht auf Wahrnehmungsstörungen in Form von akustischen Halluzinationen, eine deutliche affektive Veränderung mit Elementen einer Parathymie , darüber hinaus ein gewisses Misstrauen, hingegen keine sicheren Wahnideen. Weiter bestehe gemäss aktuellen Angaben offensichtlich eine deut liche Passivität des Beschwerdeführers mit einem In-den-Tag -hinein-Leben, was auf einen Resid ualzustand der schizophrenen Psychose hindeute. Es werde so dann seit Jah ren diskutiert, dass Spielsucht im Vorfeld einer psychischen Erkrankung einschliesslich einer schizophrenen Psychose gehäuft nachgewiesen werde. Es werde dabei gezeigt, dass die Schwere der Spielsucht hoch mit der Wahrscheinlichkeit korreliere, eine bedeutende psychische Erkrankung zu entwickeln (Urk. 7/59/40 ff.). Die Gutachter gelangten zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter aufgrund der Einschränkungen der unteren Extremitäten mindestens zu 70 % beeinträchtigt. Eine sitzende Tätigkeit, unter Berücksichtigung der Wechselbelastung, sei dem Beschwerdeführer zu mindestens 70 % zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht bestehe aber für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59/47 f.). 3.3
Im Gutachten des C.___ vom 6. März 2018 (Urk. 7/170) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/170/158) : - Gemischte organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.2) - bei Verdacht auf intrakranielle Raumforderungen (MRI: 2 Subependymome ) - bei Schädelhirntrauma ( MRI: Hinweise auf früheres Schädelhirn trauma) - mit Verdacht auf zusätzliche Wesensveränderung, dur ch phasenweise Zufuhr neurotoxi sc her Substanzen (Kokain, Alkohol ) - bestehe nd seit / Entwicklung seit mindestens 2004 - Status nach Durchgangssyndrom - bestehend seit mindestens 2004/20 05 - mit prolongiertem Verlauf - Pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) - bestehend phasenweise seit der Jugend, dann 2002-2010 - Störungen d urch Alkohol (ICD-1 0 F10.20) - Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzkonsum 2002-2011 - gegenwärtig abstinent - Störungen durch Kokain (ICD-10 F14.20) - Abhängigkeitssyndrom mit stä ndigem Substanzkonsum 2002-2011 - gegenwärtig abstinent - Störunge n durch Tabak (ICD-10 F17.25) - Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzkonsum seit 2010 - Status nach Polytrauma - Verkehrsunfall 2004 - mi t Schädelhirntrauma parietal , temporal - Commotio cerebri, Hämatom Unterlid rechts - Subtrochantäre mehrfragmentäre Femurfraktur rechts - Mediale Malleolarfraktur rechts - Distale Radiusfraktur rechts - Laterale Bandläsion links - Kalkaneusfraktur links Typ Joint depression
- Anamnestisch Status nach Schädelhirntrauma - Verkehrsunfall 1998 - Verdacht auf
Subependymom
- im inferioren Teil des vierten Ventrikels mit Ausdehnung in das Foramen
Magendi (11 mm) und im Foramen
Luschkae rechts (8 mm) - Differentialdiagnose: Hämangiome - Aktuell kein feststellbares Wachstum gemäss Verlaufsuntersuchung - Erstdiagnose 2015 - Status nach Hämangiom re chtes Augenlid/-Bindehaut Im Gutachten wurde in der zusammenfassenden Beurteilung festgehalten, e s hätten sich anamnestisch keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer ein deutigen Per sönlichkei tsstörung mit Beginn im Kindes- oder Jugendalter finden lassen . Nach der Durchführung mit dem SKID-II
hätten zwar einige Hinweise auf Persönlichkeitsstörungen (Jugend, Adoleszenz) gefunden werden können, ohne dass diese aber Hinwei se auf frühere Verhaltensabnormitäten beweisen würden. Die Eingangskriterien
s eien nicht eindeutig erfüllt. Wohl gebe es mit der Tren nung von den Eltern eine gewisse Traumatisierung in der Kindheit, welche bei tatsächlich bestehender Persönlichkeitsstörung als ursächlich für diese aufgeführt werden könnte , einige Verhaltensmuster in den vergangenen Jahren seien denn auch tatsächlich et was auffällig. Zu den auffälligen Verhaltensmuster n könn t en ein gewisser Drang «nach noch mehr» aufgeführt werden , welcher jedoch mit dem Drang nach wirtschaftl icher Besserstellung erklärbar sei . Hinweise auf eine narzisstis ch motivierte Ursache oder eine
maniform anmutende Ursache hätten nicht eindeutig gefunden werden können . Eine hebephrene S chizophrenie in der deliktischen Zeit könne ge sichert aus geschlossen werden (Urk. 7/170/151) . Sämt liche Kriterien für eine h ebephrene Schizophrenie seien nicht erfüllt. Es sei auch nicht zu erwarten, dass zum Zeitpunkt der vorangegangenen Gutachten ( E.___ , F.___ ) solche Symptome be standen hätten. Sie seien nicht beschrieben worden. Auch sei der Beschwerdeführer schon zu alt für diese Erst diagnose gewesen . Es best ünden insbesondere keine Manierismen (die etwas stereotyp anmutende Gestik könne nicht als Ma nier iert heit interpretiert werden)
und das desorganisierte Denken und die formalen Denkstörun gen fehl t en völlig. Insbesondere eine affektive Verflachung sei nicht
feststellbar. Der Beschwerde führer
sei affektiv schwingungsfähig; er lach e , sei nachdenklich und so weiter
bei entsprechend vom Gutachter vorgege benen Gesprächsinhalten. Es gebe ausser dem kein e hebephrene Schizophrenie, welc he insbesondere in diesem Alter na ch einem Verkehrsunfall auftrete (Urk. 7/170/151-153) . Des Weiteren wies der Gutachter darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine posttraum atische Belastungsstörung bestünd en. Eine all fälli ge paranoide Schizophrenie könne ausgeschlossen werden. Wohl z eige der Beschwerdeführer in der SKID- Untersuchung einen ho hen Wert bei der paranoiden Persönlichkeitsstörung, es fehlten aber ein paranoider und/oder bizarre r Wahn und auch Beweise für ein deutig psychotische Symptome. Der Beschwerdeführer habe wohl sämtliche Fragen zu Stimmenhören, anderen Halluzinationen und Ich- Störungen nicht beantwortet, habe auch die Fr age, warum er keine Antw ort gebe, nicht beantwortet, habe aber explizit verneint , Befehle zu erhalten . Das während seines Gefängnisaufenth altes ab 2010 selbst zugeführte Branding au f seinem linken Handballen in Fo rm eines erkennbaren Kreuzes sei erwähnenswert. Er habe sich dies es zugefügt, nachdem er sich aus Wut das Kreuz in Form eines Anhängers vom Hals gerissen und darauf gespuckt habe. Der Grund seiner Wut sei gewesen, dass er vom Staatsanwalt
– entgegen seiner Annahme – über seine Verurteilung zu mehreren Jahren Gefängnis unbe dingt informiert worden sei. Er habe dieses Urteil als sehr ungerecht empfunden . Die Reaktion des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar und nicht mit einem Wahn zu vergleiche
n. Das Zufügen des Brandings sei
zwar aussergewöhnlich; hier hätten sich im Gespräch mit dem Beschwerdeführer aber zu wenig e Hinweise auf ein beispielsweise in einem (religiösen) Wahn zugefügtes Sti gma oder eine Selbstverletzungs tenden z im Rahmen einer Persönlichkeit sstörung gezeigt . Auch der in der SKlD -Untersuchung gefun de ne hohe Wert bei der Borderline - Persö nlichkeitsstörung wiederspiegle nicht sein Verhalten im langjährigen Ver lauf. Er habe keine formalen Denkstörungen, keine Ambivalenz, keine Ängste und keine auf Wahn oder akzessorische Symptome weisenden Verhaltensauffälligkei ten gezeigt ,
weder in der Exploration noch in der Anamnese betreffend den Tagesablauf . 1998 sei es zu einem Ve rkehrsunfall mit möglichem Hirn trauma gekommen (diesbezüglich lä gen keine Berichte aus dem vom Exploranden angegebenen Spital [ G.___ ] vor); er sei zwei Tage im Koma gelegen und man habe von Blutung im Gehirn gesprochen. Seine Mutter habe sich jedoch nicht an einen anderen schweren Unfall ( Anmerkung des Gerichts: ausser demjenigen im Jahr 2004 [vgl. Urk. 7/170/11 f.] ) e rinnern kön nen , zum indest habe es keinen Unfall ge geben, bei welchem er im Spital hätte bleiben müssen.
Beim zweiten Unfall, 2004, mit konsekutiver Akuthospitalisati on im D.___
und Rehabilitationsaufenthalt i n der H.___ sei im Verlauf der Hospitalisation , nicht aber in den ersten Berichte rstattungen von einem Schädelhirn trauma berichtet worden . Die
beiden Befundungen der CT-Untersuchungen hätten keine Hinweise auf ein Schädelhirn trauma enthalten . Erst in der MRI -Untersuchung des Neurokraniums im Jahr 2015 hätten Hinweise auf eine Traum a tisierung gefunden werden können . Diese seien im Sinne von möglichen, kleineren Blutungen, nicht aber von grösseren, sichtbaren Strukturdefekten zu erklären . Als zusätzliche Befunde seien im MRI zwei Tumore i m Gehirn und weiter in der Augenhö hl e gefunden worden . Zusammenfassend könne , gesichert bis zum Zeitpunkt des Un falles, von einer weitgehend un auffälligen Pe rsönlichkeit ausgegangen werden. Dies werde sowohl vom Exploranden als auch von seiner Mutter und seiner Schwester bestätigt. Es best ünden keine Hinweise auf eine rele vante psychische Erkrankung (Urk. 7/153-155) . Der begutachtende Psychiater ergänzte sodann, 2004 sei es zu einem schweren Verkehrsunfall mit Comotio cerebri gekommen . Bei Eintritt ins Spital habe ein GCS-Score von 14 bestanden «bei verwirrtem Bewusstsein» (ohne nähere Anga ben). Die Glasgow Coma
Scale (G C S ) , sei eine klinische Skala zur raschen Abschätzung einer Bewusstseinsstörung. Der Beschwerdeführer habe wegen den Frakturen mehrfach operiert werden müssen. Dabei sei es zu Blutverlusten und Anämie gekommen. G emäss Labor hätten a uch ein Infekt und eine Leberentzündung bestanden , möglicherweise beeinflusst durch Alkoholentzug (nicht beschrie ben) und wahrscheinlich längere Behandlung mit sehr starken An algetika (Schmerzmitteln). I nfolge der unfallbedingten Gehirnverletzung sei es zu einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma gekommen (ICD-10 F 07.2). Im Laufe der darauffolgenden Jahre hätten sich wohl schleichend zwei Tumore innerhalb des Gehirns gebildet; in den bildgebenden Untersuchungen un mittelbar nach dem Unfall und bei der Nachuntersuchung habe noch nichts fest gestellt werden können. Erst im MRI anlässlich der Begutachtung seien die Tumore sichtbar gewesen. In den Folgeuntersuchungen (CT) hätten sich die gleichen Befunde ergeben , ohne das s ein Wachstum stattgefunden habe. Es sei daher möglich, dass diese Tumore in den ersten Untersuchungen nicht sichtbar gewesen seien, aber bereits bestan den hätten. Zusätzlich bestehe eine Organische P ersönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) , be dingt durch eine Raumforderu ng. Im hiesigen MRI-Befund sei die Verdachtsdiagnose eines Ependymoms , eines meist langsam wachsende n Tumors des zentralen Ner vensystems ,
gestellt worden. Die Kontrol luntersuchungen und der Verlauf durch die Kollegen der beiden Haftan stalten in Deutschland hätten auf ein nicht wachsendes Hämangiom hin gewiesen . Beide Diagnosen seien unter dem Oberbegriff « Persönlichkeits- und Verhaltens störungen aufgrund einer Erkrankung, Schädigung oder Funktio nsstörung des Gehirns (ICD-10 F 07) » zusammen gefasst worden (Urk. 7/170/155) .
Zum Schweregrad könne gesagt werden, dass zumindest vo rübergehend ein auffälliges Ver halten im Sinne einer milderen Frontalhirnsymptom atik vorgelegen habe. Ein solches könne zahlreiche Sympt ome aufweisen, wie inadäquates L achen, Umtrie bigkeit aber auch soziales Fehlverhalten. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass sich die Symptomatik im Laufe der Zeit verbessert habe, so seien in allen Verhörprotokollen keine spezifischen Auffälligkeiten notiert. Auch die Verlaufseinträge der psychiatrisch-psychologischen Fachärzte würden kaum spezifische Symptome auf weisen (Urk. 7/170/156) . Der Experte führte sodann aus, es bestehe zusätzlich ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63. 0), ein Zustand, bei welchem d ie Betroffenen ihren Beruf respektive ihre Anstellung aufs Spiel setz t en, hohe Schulden mach ten und lög en ode r ungesetzliche Handlungen beging en, um an Geld zu kommen oder um die Be zahlung von Schulden zu umgehen. In der Ausprägung liege die Symptomatik knapp im Grenzber eich zum gewohnheitsmässigen Spielen und Wetten (ICD-10 Z 72.6), einem Zustand , bei dem das häufige Spielen wegen der aufregenden Spannung und zum Geldverdienen getätigt werde , bei Verlusten oder anderen neg ativen Auswirkungen aber zumeist wieder eingeschränkt werde (Urk. 7/170/156) . Der Gutachter gelangte zum Schluss, d er Schweregrad d er Störungen (unter dem Oberbegriff «Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Erkrankung, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns» zusammengefasst) könne aufgrund de r Symptomatik als milde bezeichnet werden. Es gebe keine Hinweise, dass ohne die neuroleptische Behandlung eine schwerere Symptomatik bestanden hätte. Somit könne aus psychiatrischer Sicht eine schwere psychi sche Störung ausgeschlossen wer den (Urk. 7/170/159) .
Bei den Untersuchungen habe sich ein psychisch weitgehend unauffälliger Ex plorand gezeigt . Eine wesentliche Psychopathologie sei nicht auszumachen gewesen . Er habe aber eine deutliche Tendenz zu Aggravation von neuropsychologischen Symptomen gezeigt . Bei den Untersuchungen hätten sich auch keine Hinweise auf psychotische Symptome gezeigt . Das wenige Male auftretende Umherblicken des Exploranden im Raum (in früheren Berichten a ls auffällig bezeichnet) habe nicht krankheitsbedingt ge wirkt . Er sei stets freundlich und zuge wandt gewesen. A uch in seinen Äusserungen, seinem Verhalten und seine m körperlich gut gepflegten Zustand
hätten keine Merkmale eines psychotischen Geschehens gefunden werden können (Urk. 7/170/160) . 4. 4.1
4.1.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Expertise des C.___ vom 6. März 2018 die Anforderungen an ein beweiskrä ftiges Gutachten erfüllt (E. 1.6 ). Der Gutachter setzte sich einlässlich mit den früheren Begutachtungen auseinander und begründete seine Beurteilung, welche nach sorgfältiger Anamnese und Befunderhebung erfolgte, differenziert und nachvoll ziehbar . Unter Berücksichtigung der klinisch-diagnostischen Leitlinien schloss er das Vorliegen einer hebephrenen Schizophrenie überzeugend aus (Urk. 7/170/151-153; Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-d iagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour / S chmidt [Hrsg.], 10. Auflage 2015, Ziff. F20.1 S. 132 f. ) und verwarf damit die früheren psychiatrischen Beurteilungen. Die von ihm diagnostizierte g emischte organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.2) bezeichnete er als milde. Er verneinte so dann das
Vorliegen einer schweren psychi sche n Störung (Urk. 7/170/159). 4.1.2
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hielt in seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 in Bezug auf den Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, ihm werde in den Anklagepunkten 1. 1. und 1. 2. zusammengefasst
vorgeworfen, in Mittäterscha ft mit dem Beschuldigten A. und weiteren Personen in der Zeit von circa Juli 2007 bis circa September 2009 über
drei Gesellschaften ( I.___ , J.___ und K.___ ) als Versicherungsmakler in
zahlreichen Fällen zum Schein Versicherungen vermittelt zu haben, um so Provisionen
von Versicherungsgesel lschaften im Umfang von gut Fr. 1.5 Mio. erhältlich
zu machen. Die durch den Beschwerdeführer und die Mittäter vermittelten Versicherungsnehmer
seien dabei oh ne Abschlusswillen gewesen. Der deliktische Ertrag des Beschwerdeführers habe sich auf rund Fr. 150'000.-- bis Fr. 200'00 0.- - ( I.___ und J.___ ) sowie Fr. 80'000. -- ( K.___ ) belaufen. Bei den inkriminierten Vertragsabschlüssen
seien zahlreiche Dokumente gefälscht worden . Gemäss Ankl agevorwurf in Anklageziffer 1.3 habe der Beschwerdeführer ferner
betref fend die Firma K.___ die Buchführungspflichten verletzt sowie Misswirt schaft
betrieben, was zum Konkurs der Firma geführt habe. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer gemäss Anklagepunkt 1.4 ursprünglich
vorgeworfen worden , von diversen Versicherern betrügerisch Leistungen bezogen
zu haben. An der Hauptverhandlung habe die
Anklagebehörde den entsprechenden Anklagesach verhalt dann als Verstoss gegen
sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten qualifiziert ( Urk. 7/190/24 f.) . Das Obergericht bestätigte sämtliche Schuldsprüche des Beschwerdeführers (Urk. 7/190/34) und erwog unter anderem, der vom Obergericht beauftragte Gutachter zitiere die bereits bestehenden älteren Gutachten und Arztberichte von Dr. med.
L.___ , Dr. med. E.___ ,
Dr. med. M .___ und Dr. med. F.___ , setze sich mit diesen beziehungsweise den darin gestellten Diagnosen auseinander und erläutere , weshalb er von der da rin gestellten Diagnose abweiche . Die hebephrene Schizophrenie sei gekennzeichnet
durch eindeutige Denkstöru ngen, eine anhaltende desorganisierte, schwer verständliche,
weitschweifige oder zerfahrene Sprechweis e, desorganisiertes, nicht ziel orientiertes Verhalten sowie einen eindeutigen, anhaltenden verflachten oder inadäquaten Af fekt . Dies lasse sich mit dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Handeln, dem e ine gewisse Raffinesse eigen gewesen sei , nicht in Einklang
bringen (Urk. 7/190/10 f.) . Das Obergericht erwog sodann, d er psychiatrische Gutachter sei zusammengefasst zum Schluss gekommen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten stünden in
keinem Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, T umoren oder Substanzstörungen; e r sei im Tatzeit raum in seiner Schuldfähigkeit
nicht eingeschränkt gewesen. Es besteh e kein An lass, von
dieser fachärztlichen Beurteilung abzuweichen (Urk. 7/190/36 f.) .
Gegen dieses Urteil erho b der Beschwerdeführer keine Beschwerde beim Bundes gericht ; es war die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche sich an das Bundesgericht wandte , um ein härteres Strafmass zu erwirken ( Urteil 6B_268/2019 vom 16. Januar 2020) . 4.1.3
Obwohl das Strafverfahren nicht auf denselben Fokus gerichtet ist wie das sozialversicherungsrechtliche Verfahren (vgl. das Vorbringen des Beschwerde führers [Urk. 1 S. 2]), eignet sich das hier in Frage stehende forensische Gutachten dennoch, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht hinreichend zu beurteilen. A ufgrund der gutachterlich festgestellten leich ten psychiatrischen Symptomatik besteht kein Anlass, von einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen . Der Beschwerdeführer erbrachte sodann den Tatbeweis dafür, das s er in der Lage war , seine bisherige Tätigkeit als Versicherungsmakler auszuüben und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen , gleich selbst . Dass er die Tätigkeit als Versicherungsmakler auf illegale Weise ausübte, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer vermittelte zum Schein Versicherungen, um so Provisionen von Versicherungsgesellschaften erhältlich zu machen. Dazu schloss er mit Versicherungen Mäklerverträge ab, um danach persönlich oder über vorgeschobene Drittpersonen – um keinen Verdacht zu erwecken – 494 Versicherungsverträge abzuschliessen, welche zu Provisionszahlungen führten (Urk. 7/124/11 ) . Das Obergericht taxierte das Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar als raffiniert . Der Beschwerdeführer hatte sich durch seine frühere Tätigkeit als Versicherungsmakler Wissen angeeignet, welches ihm für seine spätere deliktische Tätigkeit diente. Das täuschende Konstrukt , welches der Beschwerdeführer errichtet e , zeugt von einer Geschäftstüchtigkeit und -fähigkeit , welche statt für kriminelle auch für legale Tätigkeiten hätte genutzt werden kön nen: Es wurden Firmen gegründet, Geschäftsstellen eingerichtet, Maklerverträge
abgeschlossen, ein Stab aus fiktiven und echten Makler-Mitarbeitern
vorgeschoben, eine Vielzahl von Versicherungsnehmern akquiriert und im Rahmen
der Versicherungsvertragsabschlüsse falsche Urkunden erstellt und ver wendet. Es wurden aufwändige
Machenschaften betrieben , um einen seriösen, professionellen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Tatzeitraum aufgrund seiner reduzierten psychischen Verfassung « besonders verlet zlich und beeinflussbar gewesen», liess das Obergericht
nicht gelten, da dies sämtlichen Aussagen
der zitierten Personen zum geschäftlichen Auftreten des Beschwerdeführers widerspr ochen habe (Urk. 7/190/33 f.) . In diesem Sinne lässt sich eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit nicht erkennen. Zu diesem Schluss gelangte letztlich auch das Obergericht, welches festhielt, der Beschwerdeführer habe mit seiner inkriminierten Tätigkeit bewiesen , dass er im massgeblichen
Zeitraum arbeitsfä hig gewesen sei (Urk. 7/190/33 f.) . 4.1.4
Eine weitergehende Untersuchung in psychiatrischer Hinsicht war von der Beschwerdegegnerin damit nicht vorzunehmen. Überdies vereitelte der Beschwerdeführer gemäss dem Urteil des Obergerichts die Durchführung einer zusätzlichen neuropsychologischen Begutachtung selbst. Er sei unentschuldigt nicht zu den drei Untersuchungsterminen erschien en (Urk. 7/190/10 f.) . Kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung eine deutliche Tendenz zu Aggravation von neuropsychologischen Symptomen festgestellt werden konnte (Urk. 7/170/160). 4. 2
I n somatischer Hinsicht ist i n Bezug auf die Ar beitsfähigkeit festzuhalten, dass im Gutachten der Z.___ davon ausgegangen worden war, dem Beschwerdeführer sei eine sitzende Tätigkeit, insbesondere wechselseitig belastend, im Umfang von mindestens 70 %, allenfalls noch mehr, zumutbar (Urk. 7/59/48). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Ver schlechterung des somatischen Gesundheitszustands gekommen wäre. Im Gegen teil, der Beschwerdeführer beteiligte sich in den Jahren 2009 und 2010 auch aktiv an «Rammbockeinbrüchen», anlässlich welcher er beim Tragen von Deckenstützen und
beim Erbeuten sowie beim Abtransport der gestohlenen Wert gegenstände half (vgl. die Befragungs-Protokolle der Kantonspolizei Thurgau vom 21./22. September 2010 [Urk. 7/80/2-21] sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
30. November 201 0 [Urk. 7/80/22-56 ]) . Gemäss rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (DG100066) vom 21. September 2011 wurde er des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung so wie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen (vgl. Ziff. 1.2 des vorstehenden Sachverhalts sowie Urk. 7/77). 4. 3
In der Beschwerdeschrift vom 25. März 2019 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er sei an zwei Hirntumoren erkrankt, was seine Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränk
e. Im Januar 2019 sei im D.___
ein Tumor über dem linken Auge operiert worden (Urk. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann geltend, der Beschwerdeführer habe ihm geschrieben, er müsse doch noch die Tumore im Kopf operieren lassen, woraufhin er ihn um Zustellung der entsprechenden Berichte gebeten habe (Urk. 13). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Hirntumore in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen wurden : die Kontrol luntersuchungen und der Verlauf hätten auf ein nicht wachsendes Hämangiom hin gewiesen. Die Symptomatik wurde, wie bereits erwähnt, als milde bezeichnet (Urk. 7/170/156). Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eingereichten serbischen Arztberichte aus dem Jahr 2018, welche ins Deutsche übersetzt wurden, lassen zwar ein Wachstum der Tumore seit der Begutachtung im Jahr 2015 vermuten (Urk. 7/174/1-4). Der Beschwerdeführer soll gemäss eigenen Angaben jedoch beschwerdefrei sein. Bloss ab und zu habe er mässige Kopfschmerzen (Urk. 7/174/3). Daraus lässt sich keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes ableiten. Der Beschwerdeführer legte zudem während des gesamten Beschwerdeverfahrens keinen Bericht über eine Operation auf, auch nicht über eine im Januar 2019 am D.___ stattgehabte. 4.4
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgr ad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers , welchem mit Verfügung vom 5. November 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2005 zugesprochen worden war, spätestens ab dem August 2007
verbessert hat . Di e An nahme der Beschwerdegegnerin , dem Beschwerdeführer hätte ab diesem Zeit punkt auch eine legale Erwerbstätigkeit zugemutet werden können, da er offen sichtlich in der Lage gewesen sei, Versicherungen zu vermitteln (Urk. 2) , ist nicht zu beanstanden . Selbst wenn dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht weiterhin bloss eine mindestens 70%ige T ätigkeit zumutbar gewesen wäre
– auf grund seiner Beteiligung an den «Rammbockdiebstählen» bestehen daran jedoch erhebliche Zweifel – , ergäbe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 30 % : Sind das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (Kredit- und Versicherungsgewerbe) zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfä lligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundes gerichts 8 C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E.
4 un ter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 sowie 9C_368/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 ). Würde zur Ermittlung des Validenein kommens auf die effektiven Einkünfte des Beschwerdeführers als Versicherungs makler abgestellt, läge der Invaliditätsgrad deutlich tiefer;
d ie Einkünfte während der kurzen Beschäftigung sdauer als Versicherungsmakler vor dem Unfall im Jahr 2004 waren sehr bescheiden (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/13 und Urk. 7/19). Es besteht sodann kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn . In Anbetracht des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads erweist sich die Auf hebung der Invalidenr ente ex nunc et pro futuro
jedenfalls als rechtens. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verle tzung der Meldepflicht vorwarf und ob die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung von Fr. 87’790. -- rechtens war . Zu ergänzen ist, dass die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung auch im Bereich der IV eines entsprechenden Titels bedarf. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . B IVV rückwirkend erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 2 6. August 2016 E. 2 mit Hinweis; zum Ganzen vgl. ferner Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 151 zu Art. 30-31 IVG). 5.2
5.2.1
Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesent liche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge kommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmäss ig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. D er Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . Liegt eine strafbare Handlung des Versicherten im Sinne der Meldepflichtverletzung vor (Art. 87 Abs. 6 [bis 31. Dezember 2017: Abs. 5] und 9 AHVG i n Verbindung mit Art. 70 IVG), beträgt die entsprechende Verfolgungs verjähr ung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit . d StGB ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.4 mit Hinweis ). Im Invalidenversicherungsrecht gilt sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige (beziehungsweise eine längere strafrechtliche) V erwirkungsfrist der Erlass respektive die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art.
73 bis IVV als fristwahrend . Die Frist von fünf Jahren (beziehungsweise eine längere Verwirkungsfrist) beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 5.2.2
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer der Wider handlung gegen Art. 87 Abs. 5 ( ab 1. Januar 2018: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG schuldig. Es hielt fest , es sei rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer im inkriminierten Zeitraum im Sinne einer
Erwerbstätigkeit für die Firmen I.___ , J.___ und K.___
tätig gewesen sei und
d adurch ein Einkommen erzielt habe . Diesen Umstand habe er der SVA verheimlicht ,
weshalb ihm diese – auch – in diesem Zeitraum Renten leistungen aus gerichtet habe .
Der Einwand der Verteidigung, ein deliktisches Erwerbseinkommen könne per se
nicht zu einer Verletzung von Meldepflichten führen , sei ebenso
fa lsch wie unbehelflich : In ihrem Urteil 8C_377/2017 v om 28. Februar 2018 habe die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die behördliche Einstellung
und Rückforderung von Rentenleistungen gestützt , da der Bezüger mit einem deliktischen
Medikamen tenhandel ein Einkommen erzielt habe . Da das Erzielen eines
delikt ischen Einkommens als anspruchsrelevant klassiert worden sei , wäre ein solches
folglich auch meldepflichtig gewesen. So dann habe der Beschwerdeführer vorliegend mit seiner inkriminierten Tätigkeit bewiesen , dass er im massgeblichen
Zeitraum in der Tat arbeitsfä hig gewesen sei . Auch dieser Umstand sei meldepflichtig (Urk. 7/190/33 f.). 5.2.3
Die Beschwerdegegnerin erachtete es – ebenfalls unter Verweis auf das Urteil des Obergerichts – als erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht , auf wel che er mehrfach aufmerksam gemacht worden sei, verletzt habe . Da er seine deliktischen Tätigkeiten bewusst ausgeführt habe , sei er auch der Verb esserung seines Gesundheitszust a n des gewahr worden. Aufgrund der Meldepflichtverletzung erfolge die Aufhebung der Rente rückwirkend vom Ein tritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen und damit per Anfang August beziehungsweise Ende Juli 200 7. Eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 87 Abs. 5 (recte: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG sei als Vergehen zu qualifizieren, womit die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen über sieben Jahre zurückzufordern seien (Urk. 2/1). 5.2.4
Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörd e an diesen Entscheid der Straf ( ver folgungs ) behörde gebunden (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9.
Januar 2019 E. 4.3.3) .
Die Erw ägungen der Beschwerdegegnerin zur Melde pflicht verletzung und auch zum Zeitpunkt der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente per 31. Juli 2007 sind daher nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1
Zu prüfen ist von Amtes wegen, ob die Verwirkungsfristen bei der Rückforderung gewahrt wurden. Mit Vorbescheid vom 29. September 2014 kündigte die IV-Stelle an , die Ausrichtung der Invalidenrente rückwirkend per 31. Juli 2007 aufzuheben und die zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse mit separater Verfügung zurückzufordern (Urk. 7/128).
5.3.2
Unter der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG für den Be ginn der relativen einjährigen Verw irku ngsfrist massgeblichen Wendung « nachdem die Versicherungseinricht ung davon Kenntnis erhalten hat» , ist der Zeitpunkt zu ver stehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein. Der Rückforderungsanspruch muss als solcher und betragsmässig feststehen . Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrecht mässigkeit des Leistungsbe zugs rechtmässig verfügt respektive – im Beschwerde fall – gerichtlich befunden worden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wieder holt entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Durch den Erlass des Vorbescheids am 29. September 2014 wahrte die Beschwerdegegnerin die relative einjährige Verwirkungsfrist. Von einer Kenntnis eines Rückforderungsanspruchs kann allerfrühestens in dem Moment ausgegangen werden, als der Beschwerdegegnerin das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2014, welches Grundlage für die vorliegende Rentenaufhebung bildete, zugestellt wurde. Ob i m Lichte der vorstehenden Recht sprechung die einjährige Verwirkungsfrist auch eingehalten gewesen wäre , wenn die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts vom 12. Dezember 2018 zunächst die Rentenaufhebung verfügt und erst nach Rechts kraft der Rentenaufhebung eine Rückforderungsverfügung erlassen hätte , kann deshalb offenbleiben . 5.3.3
Jedenfalls versuchte die Beschwerdegegnerin die absolute Verwirkungsfrist zu wahren, indem sie den Vorbeschei d bereits am 29. September 2014 erliess (vgl. E. 5.2.1). Die absolute siebenjährige Frist für die Rückforderung der Rentenbetreffnisse ab 1. August 2007 begann frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (E. 5.2.1). Nachdem die mit Verfügung vom 5. November 2007 rückwirkend ab 1. Juni 2005 zugesprochene ganze Invalidenrente frühestens im November 2007 zur Auszahlung gelangte, hat die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des Vorbescheids vom 2 9. September 2014 auch diese Frist gewahrt. 5.4
Nach dem Gesagten ist die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 31. Juli 2007 (Beginn der deliktischen Tätigkeit im Juli 2007) und die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse vom 1. August 2007 bis am 31. August 2011 nicht zu beanstanden. Anzufügen ist schliesslich, dass sich die Rüge des Beschwerdeführers, d ie angefochtenen Verfügungen seien nur rudimentär begründet, dies gelte insbesondere für die Rückforderungsverfügung, als unbegründet erweist. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Ge hör wurde durch die Verwaltung nicht verletzt. 6.
D ie Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer seine neue Adresse in Serbien bekannt und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab dem T ag der erneuten Gesuchstellung ( Urk. 13 und Urk. 14).
Der Beschwerde führer legte dem Formular zur Substantiierung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit keine Belege bei, ob wohl er darauf hingewiesen worden war , dass diese zur Beurteilung der aktuellen finanzielle n Verhältnisse erforderlich seien . Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bleibt damit nach wie vor unklar. Da es an ihm gelegen wäre, seine finanzielle Situation substantiiert und schlüssig darzulegen, ist androhungsgemäss weiterhin davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Damit ist das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen. 8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1’000 .-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer , dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde (Urk. 11),
aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2019 um unentgeltliche R echtsvertretung wird abgewiesen , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs.
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 ). Der Gutachter setzte sich einlässlich mit den früheren Begutachtungen auseinander und begründete seine Beurteilung, welche nach sorgfältiger Anamnese und Befunderhebung erfolgte, differenziert und nachvoll ziehbar . Unter Berücksichtigung der klinisch-diagnostischen Leitlinien schloss er das Vorliegen einer hebephrenen Schizophrenie überzeugend aus (Urk. 7/170/151-153; Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-d iagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour / S chmidt [Hrsg.], 10. Auflage 2015, Ziff. F20.1 S. 132 f. ) und verwarf damit die früheren psychiatrischen Beurteilungen. Die von ihm diagnostizierte g emischte organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.2) bezeichnete er als milde. Er verneinte so dann das
Vorliegen einer schweren psychi sche n Störung (Urk. 7/170/159). 4.1.2
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hielt in seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 in Bezug auf den Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, ihm werde in den Anklagepunkten 1. 1. und 1. 2. zusammengefasst
vorgeworfen, in Mittäterscha ft mit dem Beschuldigten A. und weiteren Personen in der Zeit von circa Juli 2007 bis circa September 2009 über
drei Gesellschaften ( I.___ , J.___ und K.___ ) als Versicherungsmakler in
zahlreichen Fällen zum Schein Versicherungen vermittelt zu haben, um so Provisionen
von Versicherungsgesel lschaften im Umfang von gut Fr. 1.5 Mio. erhältlich
zu machen. Die durch den Beschwerdeführer und die Mittäter vermittelten Versicherungsnehmer
seien dabei oh ne Abschlusswillen gewesen. Der deliktische Ertrag des Beschwerdeführers habe sich auf rund Fr. 150'000.-- bis Fr. 200'00 0.- - ( I.___ und J.___ ) sowie Fr. 80'000. -- ( K.___ ) belaufen. Bei den inkriminierten Vertragsabschlüssen
seien zahlreiche Dokumente gefälscht worden . Gemäss Ankl agevorwurf in Anklageziffer 1.3 habe der Beschwerdeführer ferner
betref fend die Firma K.___ die Buchführungspflichten verletzt sowie Misswirt schaft
betrieben, was zum Konkurs der Firma geführt habe. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer gemäss Anklagepunkt 1.4 ursprünglich
vorgeworfen worden , von diversen Versicherern betrügerisch Leistungen bezogen
zu haben. An der Hauptverhandlung habe die
Anklagebehörde den entsprechenden Anklagesach verhalt dann als Verstoss gegen
sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten qualifiziert ( Urk. 7/190/24 f.) . Das Obergericht bestätigte sämtliche Schuldsprüche des Beschwerdeführers (Urk. 7/190/34) und erwog unter anderem, der vom Obergericht beauftragte Gutachter zitiere die bereits bestehenden älteren Gutachten und Arztberichte von Dr. med.
L.___ , Dr. med. E.___ ,
Dr. med. M .___ und Dr. med. F.___ , setze sich mit diesen beziehungsweise den darin gestellten Diagnosen auseinander und erläutere , weshalb er von der da rin gestellten Diagnose abweiche . Die hebephrene Schizophrenie sei gekennzeichnet
durch eindeutige Denkstöru ngen, eine anhaltende desorganisierte, schwer verständliche,
weitschweifige oder zerfahrene Sprechweis e, desorganisiertes, nicht ziel orientiertes Verhalten sowie einen eindeutigen, anhaltenden verflachten oder inadäquaten Af fekt . Dies lasse sich mit dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Handeln, dem e ine gewisse Raffinesse eigen gewesen sei , nicht in Einklang
bringen (Urk. 7/190/10 f.) . Das Obergericht erwog sodann, d er psychiatrische Gutachter sei zusammengefasst zum Schluss gekommen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten stünden in
keinem Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, T umoren oder Substanzstörungen; e r sei im Tatzeit raum in seiner Schuldfähigkeit
nicht eingeschränkt gewesen. Es besteh e kein An lass, von
dieser fachärztlichen Beurteilung abzuweichen (Urk. 7/190/36 f.) .
Gegen dieses Urteil erho b der Beschwerdeführer keine Beschwerde beim Bundes gericht ; es war die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche sich an das Bundesgericht wandte , um ein härteres Strafmass zu erwirken ( Urteil 6B_268/2019 vom 16. Januar 2020) . 4.1.3
Obwohl das Strafverfahren nicht auf denselben Fokus gerichtet ist wie das sozialversicherungsrechtliche Verfahren (vgl. das Vorbringen des Beschwerde führers [Urk. 1 S. 2]), eignet sich das hier in Frage stehende forensische Gutachten dennoch, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht hinreichend zu beurteilen. A ufgrund der gutachterlich festgestellten leich ten psychiatrischen Symptomatik besteht kein Anlass, von einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen . Der Beschwerdeführer erbrachte sodann den Tatbeweis dafür, das s er in der Lage war , seine bisherige Tätigkeit als Versicherungsmakler auszuüben und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen , gleich selbst . Dass er die Tätigkeit als Versicherungsmakler auf illegale Weise ausübte, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer vermittelte zum Schein Versicherungen, um so Provisionen von Versicherungsgesellschaften erhältlich zu machen. Dazu schloss er mit Versicherungen Mäklerverträge ab, um danach persönlich oder über vorgeschobene Drittpersonen – um keinen Verdacht zu erwecken – 494 Versicherungsverträge abzuschliessen, welche zu Provisionszahlungen führten (Urk. 7/124/11 ) . Das Obergericht taxierte das Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar als raffiniert . Der Beschwerdeführer hatte sich durch seine frühere Tätigkeit als Versicherungsmakler Wissen angeeignet, welches ihm für seine spätere deliktische Tätigkeit diente. Das täuschende Konstrukt , welches der Beschwerdeführer errichtet e , zeugt von einer Geschäftstüchtigkeit und -fähigkeit , welche statt für kriminelle auch für legale Tätigkeiten hätte genutzt werden kön nen: Es wurden Firmen gegründet, Geschäftsstellen eingerichtet, Maklerverträge
abgeschlossen, ein Stab aus fiktiven und echten Makler-Mitarbeitern
vorgeschoben, eine Vielzahl von Versicherungsnehmern akquiriert und im Rahmen
der Versicherungsvertragsabschlüsse falsche Urkunden erstellt und ver wendet. Es wurden aufwändige
Machenschaften betrieben , um einen seriösen, professionellen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Tatzeitraum aufgrund seiner reduzierten psychischen Verfassung « besonders verlet zlich und beeinflussbar gewesen», liess das Obergericht
nicht gelten, da dies sämtlichen Aussagen
der zitierten Personen zum geschäftlichen Auftreten des Beschwerdeführers widerspr ochen habe (Urk. 7/190/33 f.) . In diesem Sinne lässt sich eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit nicht erkennen. Zu diesem Schluss gelangte letztlich auch das Obergericht, welches festhielt, der Beschwerdeführer habe mit seiner inkriminierten Tätigkeit bewiesen , dass er im massgeblichen
Zeitraum arbeitsfä hig gewesen sei (Urk. 7/190/33 f.) . 4.1.4
Eine weitergehende Untersuchung in psychiatrischer Hinsicht war von der Beschwerdegegnerin damit nicht vorzunehmen. Überdies vereitelte der Beschwerdeführer gemäss dem Urteil des Obergerichts die Durchführung einer zusätzlichen neuropsychologischen Begutachtung selbst. Er sei unentschuldigt nicht zu den drei Untersuchungsterminen erschien en (Urk. 7/190/10 f.) . Kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung eine deutliche Tendenz zu Aggravation von neuropsychologischen Symptomen festgestellt werden konnte (Urk. 7/170/160). 4. 2
I n somatischer Hinsicht ist i n Bezug auf die Ar beitsfähigkeit festzuhalten, dass im Gutachten der Z.___ davon ausgegangen worden war, dem Beschwerdeführer sei eine sitzende Tätigkeit, insbesondere wechselseitig belastend, im Umfang von mindestens 70 %, allenfalls noch mehr, zumutbar (Urk. 7/59/48). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Ver schlechterung des somatischen Gesundheitszustands gekommen wäre. Im Gegen teil, der Beschwerdeführer beteiligte sich in den Jahren 2009 und 2010 auch aktiv an «Rammbockeinbrüchen», anlässlich welcher er beim Tragen von Deckenstützen und
beim Erbeuten sowie beim Abtransport der gestohlenen Wert gegenstände half (vgl. die Befragungs-Protokolle der Kantonspolizei Thurgau vom 21./22. September 2010 [Urk. 7/80/2-21] sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
30. November 201 0 [Urk. 7/80/22-56 ]) . Gemäss rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (DG100066) vom 21. September 2011 wurde er des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung so wie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen (vgl. Ziff. 1.2 des vorstehenden Sachverhalts sowie Urk. 7/77). 4. 3
In der Beschwerdeschrift vom 25. März 2019 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er sei an zwei Hirntumoren erkrankt, was seine Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränk
e. Im Januar 2019 sei im D.___
ein Tumor über dem linken Auge operiert worden (Urk. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann geltend, der Beschwerdeführer habe ihm geschrieben, er müsse doch noch die Tumore im Kopf operieren lassen, woraufhin er ihn um Zustellung der entsprechenden Berichte gebeten habe (Urk. 13). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Hirntumore in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen wurden : die Kontrol luntersuchungen und der Verlauf hätten auf ein nicht wachsendes Hämangiom hin gewiesen. Die Symptomatik wurde, wie bereits erwähnt, als milde bezeichnet (Urk. 7/170/156). Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eingereichten serbischen Arztberichte aus dem Jahr 2018, welche ins Deutsche übersetzt wurden, lassen zwar ein Wachstum der Tumore seit der Begutachtung im Jahr 2015 vermuten (Urk. 7/174/1-4). Der Beschwerdeführer soll gemäss eigenen Angaben jedoch beschwerdefrei sein. Bloss ab und zu habe er mässige Kopfschmerzen (Urk. 7/174/3). Daraus lässt sich keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes ableiten. Der Beschwerdeführer legte zudem während des gesamten Beschwerdeverfahrens keinen Bericht über eine Operation auf, auch nicht über eine im Januar 2019 am D.___ stattgehabte. 4.4
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgr ad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers , welchem mit Verfügung vom 5. November 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2005 zugesprochen worden war, spätestens ab dem August 2007
verbessert hat . Di e An nahme der Beschwerdegegnerin , dem Beschwerdeführer hätte ab diesem Zeit punkt auch eine legale Erwerbstätigkeit zugemutet werden können, da er offen sichtlich in der Lage gewesen sei, Versicherungen zu vermitteln (Urk. 2) , ist nicht zu beanstanden . Selbst wenn dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht weiterhin bloss eine mindestens 70%ige T ätigkeit zumutbar gewesen wäre
– auf grund seiner Beteiligung an den «Rammbockdiebstählen» bestehen daran jedoch erhebliche Zweifel – , ergäbe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 30 % : Sind das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (Kredit- und Versicherungsgewerbe) zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfä lligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundes gerichts 8 C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E.
4 un ter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E.
E. 2 StGB, der mehrfachen Sac hbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs.
E. 2.1 In der Einstellungsverfügung vom 21. Februar 2019 erwog die Beschwerdegegnerin , mit Verfügung vom 5. November 2007 sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden . Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 sei die Rente vorsorglich sistiert und eine amtlich e Revision eingeleitet worden . Mit Urteil vom 3. Juli 2014 habe das Bezirksgericht Z ü rich festgestellt, dass der Beschwerdef ü hrer zumind est ab August 2007 umfassende Tätigkeiten ausgeü bt habe und dabei Einnahmen erzielt habe, welche sein Einkommen vor Eintritt der geltend gem achten gesundheitlichen Beeinträchtigungen überstiegen hä tten. E r habe ein Einkommen in einer Hö he erzielt, welches den Bezug von IV-Leistungen ausgeschlossen habe. Es kö nne als erstellt betracht et werden, dass der Beschwerdeführer sowohl in den orthopä dischen Untersuchungen vom 22. September 2009 und vom 2.
Oktober 2009 als auch im IV-Fragebog en zur Rentenrevision vom 31. Mä rz 2009 sowie in den Telefongesprä chen mit dem Job Coach der IV-Stelle vom 26. Mai 2008 und vom 1. Juli 2009 unwahre Angabe n gemacht habe. Der Beschwerdefü hrer sei mehr fach auf seine Meldepflicht bezüglich der Veränderungen seiner persönlichen Verhä ltnisse aufmerksam gemacht wor den. Da er seine deliktischen Tä tigke iten bewusst ausgefü hrt habe, habe er auch die Verbesserung seines Ge sundheitszustandes wahrnehmen müssen. Es kö nne als erstellt betracht et wer den, dass der Beschwerdefü hrer seine Meldepflicht verletzt habe. Trotz der im Gutachten vom 28. Dezember 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch eine legale Erwerbstätigkeit hätte zugemutet werden können, da er zumindest ab August 2007 offensichtlich i n der Lage gewesen sei , Versicherungen zu vermitteln. Seine g esundheitliche Verfassung habe demzufolge seit der Er stellung des Gutachtens vom 15. D ezember 2006 eine wesentliche Ä nderung erfahren. Aus den Akten hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nach dem Ende der erwähnten Geschäft stätigkeiten wieder verschlechtert hätte, sodass sich weitere medizinische Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin erübrigen würden . Aufgrund der schweren Meldepflichtver letzung
– von einer solchen gehe auch das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom
12. Dezember 2018 aus – erfolge die Aufhebung der Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erhebliche n Ä nderungen und da mit per anfangs August bzw. Ende Juli 200 7. Gemäss ihren Abklärungen hätten die neuen medizinischen Unterlagen keine neuen Tatsachen hervorgebracht. Zwar
habe eine Grössenzunahme der Tumore stattgefunden, jedoch ohne Hinweise auf Hirndruck oder Raumforderungszeichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Tumore Ursache für eine organische Persönlichkeitsstörung sein soll t en, da aus neurologischer Sicht Beschwerden und Raumforderungszeichen fehlen würden (Urk. 2/1) .
E. 2.2 Der Beschw erdeführer brachte demgegenüber vor, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, da die Rente neinstellung auf der Basis einer versicherungs fremden Begutachtung erfolgt sei. Der strafrechtliche Sachverhalt sei mit der sozialversicherungsrechtlichen Problematik nicht identisch. Die angefochtenen Verfügungen seien zudem nur rudimentär begründet, dies gelte insbesondere für die Rückforderungsverfügung. E r (der Beschwerdeführer) sei neu an zwei Hirntumoren erkrankt, was seine Arbeits fähigkeit wesentlich einschränke. Er sei im Januar 2019 an einem Tumor über dem linken Auge im D.___ operiert worden, was berücksichtigt werden müsse. Er sei nach dem Unfall im Jahr 2004 durch Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, b egutachtet worden, welcher ihm aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Dagegen habe der strafrechtliche Gutachter diese Diagnose in Zweifel gezogen und das Vorhanden sein einer hebephrenen Schizophrenie verneint. Da sich die beiden Gutachten widersprächen, sei zwingend ein Obe rgutachten in Auftrag zu geben (Urk.
1). 3.
E. 3 Juli 2014 wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Zürich des gewerbsmäs sigen Betrugs im Sinne von Art. 14
E. 3.1 Die Rentenzusprache vom 5. November 2007 (ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % [Urk. 7/28 und 7/34] ) erfolgte gestützt auf das orthopädische und ps ychiatrische Gutachten des Y.___ vom 15. Juni bzw. 15. und 20. Dezember 2006 (Urk. 7/20). Darin wurde festgehalten, e s würden Beschwerden infolge des Polytraumas persistieren (Urk. 7/20/7) . Der begutachtende Orthopäde ging davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter auf Da uer nicht mehr arbeitsfähig , zumal die Gehstrecke deutlich reduziert sei. Er könne auch nicht mehr Autofahren, womit die Mobilität eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen sei dem Beschwerdeführer zumutbar, wobei zu beachten sei, dass ihm keine grösseren Gehstrecken zumutbar seien. Allenfalls käme eine zwei- bis dreistündige dauer hafte Belastung in Frage, danach habe er wieder zunehmende Schmerzen, insbesondere im Bereich der Hüfte beim Sitzen und im linken Fuss beim Gehen nach längerer Gehstrecke. Nach mehr als zehn Minuten Gehen komme es auch im rechten Fuss zu einer Schmerzzunahme. Das Tragen schwerer Lasten von mehr als zehn Kilogramm sei aufgrund der Schmerzen im rechten Handgelenk ebenfalls nicht zumutbar (Urk. 7/20/13). Dr. med. Dipl.-Psych. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte i m psychiatrischen Gutachten die Diagnose einer h ebephrene n Schizophrenie (ICD-10 F20.1 ), welche bereits vor dem Unfall manifest geworden sei (Urk. 7/20/21 ff.) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/20/25).
E. 3.2 Im interdisziplinäre n Gutachten der Z.___ vom 28. Dezember 2009
wurde in orthopädischer Hinsicht festgehalten, bei nachweisbaren Residuen der Verletzungen aus fussorthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer ohne jegliche Einschränkung sämtliche sitzenden Tätigkeiten zumutbar. Ebenfalls seien ihm nicht besonders schwere Tätigkeiten (insbesondere nicht verbunden mit dem repetitiven Heben beziehungsweise insbesondere Tragen von schweren Lasten über 20 Kilogramm, welche repetitiv über längere Distan z getragen werden müssten), hauptsächlich ohne Belastung der beiden unteren Extremitäten , ( mindestens) teilweise zumutbar (Urk. 7/59/40). Prof. Dr. med. E.___
zweifelte sodann nicht an der Diagnose der hebephrenen Schizophrenie. Er hielt unter anderem fest, in der aktuellen Unter suchung würden sich relevante Hinweise auf formale Denkstörungen zeigen, wel che am ehesten auf Gedankensperrungen hindeuteten. Weiter bestehe der Ver dacht auf Wahrnehmungsstörungen in Form von akustischen Halluzinationen, eine deutliche affektive Veränderung mit Elementen einer Parathymie , darüber hinaus ein gewisses Misstrauen, hingegen keine sicheren Wahnideen. Weiter bestehe gemäss aktuellen Angaben offensichtlich eine deut liche Passivität des Beschwerdeführers mit einem In-den-Tag -hinein-Leben, was auf einen Resid ualzustand der schizophrenen Psychose hindeute. Es werde so dann seit Jah ren diskutiert, dass Spielsucht im Vorfeld einer psychischen Erkrankung einschliesslich einer schizophrenen Psychose gehäuft nachgewiesen werde. Es werde dabei gezeigt, dass die Schwere der Spielsucht hoch mit der Wahrscheinlichkeit korreliere, eine bedeutende psychische Erkrankung zu entwickeln (Urk. 7/59/40 ff.). Die Gutachter gelangten zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter aufgrund der Einschränkungen der unteren Extremitäten mindestens zu 70 % beeinträchtigt. Eine sitzende Tätigkeit, unter Berücksichtigung der Wechselbelastung, sei dem Beschwerdeführer zu mindestens 70 % zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht bestehe aber für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59/47 f.).
E. 3.2.1 sowie 9C_368/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 ). Würde zur Ermittlung des Validenein kommens auf die effektiven Einkünfte des Beschwerdeführers als Versicherungs makler abgestellt, läge der Invaliditätsgrad deutlich tiefer;
d ie Einkünfte während der kurzen Beschäftigung sdauer als Versicherungsmakler vor dem Unfall im Jahr 2004 waren sehr bescheiden (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/13 und Urk. 7/19). Es besteht sodann kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn . In Anbetracht des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads erweist sich die Auf hebung der Invalidenr ente ex nunc et pro futuro
jedenfalls als rechtens. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verle tzung der Meldepflicht vorwarf und ob die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung von Fr. 87’790. -- rechtens war . Zu ergänzen ist, dass die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung auch im Bereich der IV eines entsprechenden Titels bedarf. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . B IVV rückwirkend erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 2 6. August 2016 E. 2 mit Hinweis; zum Ganzen vgl. ferner Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 151 zu Art. 30-31 IVG). 5.2
5.2.1
Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesent liche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge kommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmäss ig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. D er Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . Liegt eine strafbare Handlung des Versicherten im Sinne der Meldepflichtverletzung vor (Art. 87 Abs. 6 [bis 31. Dezember 2017: Abs. 5] und 9 AHVG i n Verbindung mit Art. 70 IVG), beträgt die entsprechende Verfolgungs verjähr ung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit . d StGB ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.4 mit Hinweis ). Im Invalidenversicherungsrecht gilt sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige (beziehungsweise eine längere strafrechtliche) V erwirkungsfrist der Erlass respektive die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art.
73 bis IVV als fristwahrend . Die Frist von fünf Jahren (beziehungsweise eine längere Verwirkungsfrist) beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 5.2.2
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer der Wider handlung gegen Art. 87 Abs. 5 ( ab 1. Januar 2018: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG schuldig. Es hielt fest , es sei rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer im inkriminierten Zeitraum im Sinne einer
Erwerbstätigkeit für die Firmen I.___ , J.___ und K.___
tätig gewesen sei und
d adurch ein Einkommen erzielt habe . Diesen Umstand habe er der SVA verheimlicht ,
weshalb ihm diese – auch – in diesem Zeitraum Renten leistungen aus gerichtet habe .
Der Einwand der Verteidigung, ein deliktisches Erwerbseinkommen könne per se
nicht zu einer Verletzung von Meldepflichten führen , sei ebenso
fa lsch wie unbehelflich : In ihrem Urteil 8C_377/2017 v om 28. Februar 2018 habe die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die behördliche Einstellung
und Rückforderung von Rentenleistungen gestützt , da der Bezüger mit einem deliktischen
Medikamen tenhandel ein Einkommen erzielt habe . Da das Erzielen eines
delikt ischen Einkommens als anspruchsrelevant klassiert worden sei , wäre ein solches
folglich auch meldepflichtig gewesen. So dann habe der Beschwerdeführer vorliegend mit seiner inkriminierten Tätigkeit bewiesen , dass er im massgeblichen
Zeitraum in der Tat arbeitsfä hig gewesen sei . Auch dieser Umstand sei meldepflichtig (Urk. 7/190/33 f.). 5.2.3
Die Beschwerdegegnerin erachtete es – ebenfalls unter Verweis auf das Urteil des Obergerichts – als erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht , auf wel che er mehrfach aufmerksam gemacht worden sei, verletzt habe . Da er seine deliktischen Tätigkeiten bewusst ausgeführt habe , sei er auch der Verb esserung seines Gesundheitszust a n des gewahr worden. Aufgrund der Meldepflichtverletzung erfolge die Aufhebung der Rente rückwirkend vom Ein tritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen und damit per Anfang August beziehungsweise Ende Juli 200 7. Eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 87 Abs. 5 (recte: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG sei als Vergehen zu qualifizieren, womit die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen über sieben Jahre zurückzufordern seien (Urk. 2/1). 5.2.4
Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörd e an diesen Entscheid der Straf ( ver folgungs ) behörde gebunden (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom
E. 3.3 Im Gutachten des C.___ vom 6. März 2018 (Urk. 7/170) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/170/158) : - Gemischte organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.2) - bei Verdacht auf intrakranielle Raumforderungen (MRI: 2 Subependymome ) - bei Schädelhirntrauma ( MRI: Hinweise auf früheres Schädelhirn trauma) - mit Verdacht auf zusätzliche Wesensveränderung, dur ch phasenweise Zufuhr neurotoxi sc her Substanzen (Kokain, Alkohol ) - bestehe nd seit / Entwicklung seit mindestens 2004 - Status nach Durchgangssyndrom - bestehend seit mindestens 2004/20 05 - mit prolongiertem Verlauf - Pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) - bestehend phasenweise seit der Jugend, dann 2002-2010 - Störungen d urch Alkohol (ICD-1 0 F10.20) - Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzkonsum 2002-2011 - gegenwärtig abstinent - Störungen durch Kokain (ICD-10 F14.20) - Abhängigkeitssyndrom mit stä ndigem Substanzkonsum 2002-2011 - gegenwärtig abstinent - Störunge n durch Tabak (ICD-10 F17.25) - Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzkonsum seit 2010 - Status nach Polytrauma - Verkehrsunfall 2004 - mi t Schädelhirntrauma parietal , temporal - Commotio cerebri, Hämatom Unterlid rechts - Subtrochantäre mehrfragmentäre Femurfraktur rechts - Mediale Malleolarfraktur rechts - Distale Radiusfraktur rechts - Laterale Bandläsion links - Kalkaneusfraktur links Typ Joint depression
- Anamnestisch Status nach Schädelhirntrauma - Verkehrsunfall 1998 - Verdacht auf
Subependymom
- im inferioren Teil des vierten Ventrikels mit Ausdehnung in das Foramen
Magendi (11 mm) und im Foramen
Luschkae rechts (8 mm) - Differentialdiagnose: Hämangiome - Aktuell kein feststellbares Wachstum gemäss Verlaufsuntersuchung - Erstdiagnose 2015 - Status nach Hämangiom re chtes Augenlid/-Bindehaut Im Gutachten wurde in der zusammenfassenden Beurteilung festgehalten, e s hätten sich anamnestisch keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer ein deutigen Per sönlichkei tsstörung mit Beginn im Kindes- oder Jugendalter finden lassen . Nach der Durchführung mit dem SKID-II
hätten zwar einige Hinweise auf Persönlichkeitsstörungen (Jugend, Adoleszenz) gefunden werden können, ohne dass diese aber Hinwei se auf frühere Verhaltensabnormitäten beweisen würden. Die Eingangskriterien
s eien nicht eindeutig erfüllt. Wohl gebe es mit der Tren nung von den Eltern eine gewisse Traumatisierung in der Kindheit, welche bei tatsächlich bestehender Persönlichkeitsstörung als ursächlich für diese aufgeführt werden könnte , einige Verhaltensmuster in den vergangenen Jahren seien denn auch tatsächlich et was auffällig. Zu den auffälligen Verhaltensmuster n könn t en ein gewisser Drang «nach noch mehr» aufgeführt werden , welcher jedoch mit dem Drang nach wirtschaftl icher Besserstellung erklärbar sei . Hinweise auf eine narzisstis ch motivierte Ursache oder eine
maniform anmutende Ursache hätten nicht eindeutig gefunden werden können . Eine hebephrene S chizophrenie in der deliktischen Zeit könne ge sichert aus geschlossen werden (Urk. 7/170/151) . Sämt liche Kriterien für eine h ebephrene Schizophrenie seien nicht erfüllt. Es sei auch nicht zu erwarten, dass zum Zeitpunkt der vorangegangenen Gutachten ( E.___ , F.___ ) solche Symptome be standen hätten. Sie seien nicht beschrieben worden. Auch sei der Beschwerdeführer schon zu alt für diese Erst diagnose gewesen . Es best ünden insbesondere keine Manierismen (die etwas stereotyp anmutende Gestik könne nicht als Ma nier iert heit interpretiert werden)
und das desorganisierte Denken und die formalen Denkstörun gen fehl t en völlig. Insbesondere eine affektive Verflachung sei nicht
feststellbar. Der Beschwerde führer
sei affektiv schwingungsfähig; er lach e , sei nachdenklich und so weiter
bei entsprechend vom Gutachter vorgege benen Gesprächsinhalten. Es gebe ausser dem kein e hebephrene Schizophrenie, welc he insbesondere in diesem Alter na ch einem Verkehrsunfall auftrete (Urk. 7/170/151-153) . Des Weiteren wies der Gutachter darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine posttraum atische Belastungsstörung bestünd en. Eine all fälli ge paranoide Schizophrenie könne ausgeschlossen werden. Wohl z eige der Beschwerdeführer in der SKID- Untersuchung einen ho hen Wert bei der paranoiden Persönlichkeitsstörung, es fehlten aber ein paranoider und/oder bizarre r Wahn und auch Beweise für ein deutig psychotische Symptome. Der Beschwerdeführer habe wohl sämtliche Fragen zu Stimmenhören, anderen Halluzinationen und Ich- Störungen nicht beantwortet, habe auch die Fr age, warum er keine Antw ort gebe, nicht beantwortet, habe aber explizit verneint , Befehle zu erhalten . Das während seines Gefängnisaufenth altes ab 2010 selbst zugeführte Branding au f seinem linken Handballen in Fo rm eines erkennbaren Kreuzes sei erwähnenswert. Er habe sich dies es zugefügt, nachdem er sich aus Wut das Kreuz in Form eines Anhängers vom Hals gerissen und darauf gespuckt habe. Der Grund seiner Wut sei gewesen, dass er vom Staatsanwalt
– entgegen seiner Annahme – über seine Verurteilung zu mehreren Jahren Gefängnis unbe dingt informiert worden sei. Er habe dieses Urteil als sehr ungerecht empfunden . Die Reaktion des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar und nicht mit einem Wahn zu vergleiche
n. Das Zufügen des Brandings sei
zwar aussergewöhnlich; hier hätten sich im Gespräch mit dem Beschwerdeführer aber zu wenig e Hinweise auf ein beispielsweise in einem (religiösen) Wahn zugefügtes Sti gma oder eine Selbstverletzungs tenden z im Rahmen einer Persönlichkeit sstörung gezeigt . Auch der in der SKlD -Untersuchung gefun de ne hohe Wert bei der Borderline - Persö nlichkeitsstörung wiederspiegle nicht sein Verhalten im langjährigen Ver lauf. Er habe keine formalen Denkstörungen, keine Ambivalenz, keine Ängste und keine auf Wahn oder akzessorische Symptome weisenden Verhaltensauffälligkei ten gezeigt ,
weder in der Exploration noch in der Anamnese betreffend den Tagesablauf . 1998 sei es zu einem Ve rkehrsunfall mit möglichem Hirn trauma gekommen (diesbezüglich lä gen keine Berichte aus dem vom Exploranden angegebenen Spital [ G.___ ] vor); er sei zwei Tage im Koma gelegen und man habe von Blutung im Gehirn gesprochen. Seine Mutter habe sich jedoch nicht an einen anderen schweren Unfall ( Anmerkung des Gerichts: ausser demjenigen im Jahr 2004 [vgl. Urk. 7/170/11 f.] ) e rinnern kön nen , zum indest habe es keinen Unfall ge geben, bei welchem er im Spital hätte bleiben müssen.
Beim zweiten Unfall, 2004, mit konsekutiver Akuthospitalisati on im D.___
und Rehabilitationsaufenthalt i n der H.___ sei im Verlauf der Hospitalisation , nicht aber in den ersten Berichte rstattungen von einem Schädelhirn trauma berichtet worden . Die
beiden Befundungen der CT-Untersuchungen hätten keine Hinweise auf ein Schädelhirn trauma enthalten . Erst in der MRI -Untersuchung des Neurokraniums im Jahr 2015 hätten Hinweise auf eine Traum a tisierung gefunden werden können . Diese seien im Sinne von möglichen, kleineren Blutungen, nicht aber von grösseren, sichtbaren Strukturdefekten zu erklären . Als zusätzliche Befunde seien im MRI zwei Tumore i m Gehirn und weiter in der Augenhö hl e gefunden worden . Zusammenfassend könne , gesichert bis zum Zeitpunkt des Un falles, von einer weitgehend un auffälligen Pe rsönlichkeit ausgegangen werden. Dies werde sowohl vom Exploranden als auch von seiner Mutter und seiner Schwester bestätigt. Es best ünden keine Hinweise auf eine rele vante psychische Erkrankung (Urk. 7/153-155) . Der begutachtende Psychiater ergänzte sodann, 2004 sei es zu einem schweren Verkehrsunfall mit Comotio cerebri gekommen . Bei Eintritt ins Spital habe ein GCS-Score von 14 bestanden «bei verwirrtem Bewusstsein» (ohne nähere Anga ben). Die Glasgow Coma
Scale (G C S ) , sei eine klinische Skala zur raschen Abschätzung einer Bewusstseinsstörung. Der Beschwerdeführer habe wegen den Frakturen mehrfach operiert werden müssen. Dabei sei es zu Blutverlusten und Anämie gekommen. G emäss Labor hätten a uch ein Infekt und eine Leberentzündung bestanden , möglicherweise beeinflusst durch Alkoholentzug (nicht beschrie ben) und wahrscheinlich längere Behandlung mit sehr starken An algetika (Schmerzmitteln). I nfolge der unfallbedingten Gehirnverletzung sei es zu einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma gekommen (ICD-10 F 07.2). Im Laufe der darauffolgenden Jahre hätten sich wohl schleichend zwei Tumore innerhalb des Gehirns gebildet; in den bildgebenden Untersuchungen un mittelbar nach dem Unfall und bei der Nachuntersuchung habe noch nichts fest gestellt werden können. Erst im MRI anlässlich der Begutachtung seien die Tumore sichtbar gewesen. In den Folgeuntersuchungen (CT) hätten sich die gleichen Befunde ergeben , ohne das s ein Wachstum stattgefunden habe. Es sei daher möglich, dass diese Tumore in den ersten Untersuchungen nicht sichtbar gewesen seien, aber bereits bestan den hätten. Zusätzlich bestehe eine Organische P ersönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) , be dingt durch eine Raumforderu ng. Im hiesigen MRI-Befund sei die Verdachtsdiagnose eines Ependymoms , eines meist langsam wachsende n Tumors des zentralen Ner vensystems ,
gestellt worden. Die Kontrol luntersuchungen und der Verlauf durch die Kollegen der beiden Haftan stalten in Deutschland hätten auf ein nicht wachsendes Hämangiom hin gewiesen . Beide Diagnosen seien unter dem Oberbegriff « Persönlichkeits- und Verhaltens störungen aufgrund einer Erkrankung, Schädigung oder Funktio nsstörung des Gehirns (ICD-10 F 07) » zusammen gefasst worden (Urk. 7/170/155) .
Zum Schweregrad könne gesagt werden, dass zumindest vo rübergehend ein auffälliges Ver halten im Sinne einer milderen Frontalhirnsymptom atik vorgelegen habe. Ein solches könne zahlreiche Sympt ome aufweisen, wie inadäquates L achen, Umtrie bigkeit aber auch soziales Fehlverhalten. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass sich die Symptomatik im Laufe der Zeit verbessert habe, so seien in allen Verhörprotokollen keine spezifischen Auffälligkeiten notiert. Auch die Verlaufseinträge der psychiatrisch-psychologischen Fachärzte würden kaum spezifische Symptome auf weisen (Urk. 7/170/156) . Der Experte führte sodann aus, es bestehe zusätzlich ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63. 0), ein Zustand, bei welchem d ie Betroffenen ihren Beruf respektive ihre Anstellung aufs Spiel setz t en, hohe Schulden mach ten und lög en ode r ungesetzliche Handlungen beging en, um an Geld zu kommen oder um die Be zahlung von Schulden zu umgehen. In der Ausprägung liege die Symptomatik knapp im Grenzber eich zum gewohnheitsmässigen Spielen und Wetten (ICD-10 Z 72.6), einem Zustand , bei dem das häufige Spielen wegen der aufregenden Spannung und zum Geldverdienen getätigt werde , bei Verlusten oder anderen neg ativen Auswirkungen aber zumeist wieder eingeschränkt werde (Urk. 7/170/156) . Der Gutachter gelangte zum Schluss, d er Schweregrad d er Störungen (unter dem Oberbegriff «Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Erkrankung, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns» zusammengefasst) könne aufgrund de r Symptomatik als milde bezeichnet werden. Es gebe keine Hinweise, dass ohne die neuroleptische Behandlung eine schwerere Symptomatik bestanden hätte. Somit könne aus psychiatrischer Sicht eine schwere psychi sche Störung ausgeschlossen wer den (Urk. 7/170/159) .
Bei den Untersuchungen habe sich ein psychisch weitgehend unauffälliger Ex plorand gezeigt . Eine wesentliche Psychopathologie sei nicht auszumachen gewesen . Er habe aber eine deutliche Tendenz zu Aggravation von neuropsychologischen Symptomen gezeigt . Bei den Untersuchungen hätten sich auch keine Hinweise auf psychotische Symptome gezeigt . Das wenige Male auftretende Umherblicken des Exploranden im Raum (in früheren Berichten a ls auffällig bezeichnet) habe nicht krankheitsbedingt ge wirkt . Er sei stets freundlich und zuge wandt gewesen. A uch in seinen Äusserungen, seinem Verhalten und seine m körperlich gut gepflegten Zustand
hätten keine Merkmale eines psychotischen Geschehens gefunden werden können (Urk. 7/170/160) . 4. 4.1
4.1.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Expertise des C.___ vom 6. März 2018 die Anforderungen an ein beweiskrä ftiges Gutachten erfüllt (E.
E. 6 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urku ndenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der M iss wirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit . c und d StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art.
166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit . c und d StGB sowie der Widerhandlung gegen Art.
87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art.
E. 7 0 IVG schuldig gesprochen (Urk. 7/123), wogegen der Versicherte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich einlegte
(Urk. 7/140/5 -7 ). Mit Vorbescheid vom 29. September 2014 kündigte die IV-Stelle an, die Ausrichtung der Invalidenr ente rückwirkend per 31.
Juli 2007 aufzuheben und die zu Unrecht bezogenen Renten leistungen mit separater Verfügung zurückzufordern (Urk. 7/128).
Dagegen erhob der Versicherte am 6. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/129) und begründete diesen mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 (Urk. 7/137).
Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 gab das Obergericht des Kantons Zürich ein ärztliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten, dessen Schuldfähigkeit so wie die Zweckmässigkeit von Massnahmen in Auftrag (vgl. Urk. 7/ 172); mit Beschluss vom 16. November 2015 veranlasste es sodann eine neurologische Begutachtung (Urk. 7/168/3 [neurologisches Subgutachten]). Am 6. März 2018 erstatteten die C.___ das psychiatrische Gutachten (Urk. 7/170). Ein neurologisches Subgutachten konnte nicht erstellt werden, da der Versicherte nicht zu den Explorationsterminen er schien en war (Urk. 7/190/10). Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 legte der Rechtsvertreter des Versicherten zwei Berichte in fremder Sprache ( wohl serbisch) auf und wies darauf hin, dass beim Versicherten Tumore im Kopf entdeckt worden seien, welche progredient seien und weshalb der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 7/161-163). Mit Schreiben vom 10. September 2018 reichte der Rechtsvertreter des Versich erten die Übersetzungen der Berichte ein (Urk. 7/173-175). Das Obergericht des Kantons Züric h bestätigte mit Urteil vom 12. Dezember 2018 den Schuldspruch des Bezirksgericht s Zürich vom 3. Juli 2014 und reduzierte das S trafmass (Urk. 7/184) . Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente rückwirkend per 31. Juli 2007 auf (Urk. 7/186 =
Urk. 2/1 ). Mit Verfügung vom 20. März 2019 verpflichtete sie den Versicherten sodann zufolge Verletzung der Meldepflicht zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse vom 1. August 2007 bis 31. August 2011 im Um fang von Fr. 87'790.-- (Urk. 7/191 = Urk. 2/2 ). 2.
Gegen die beiden Verfügungen der IV-Stelle (vgl. auch Urk. 2/1 und Urk. 2/2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. März 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur polydisziplinären Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) sowie die Durchführung eines zweiten Sch riften wechsels (Urk. 1 S. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2019 abgewiesen , da der Beschwerdeführer , welcher über keinen Wohn sitz in der Schweiz mehr verfügt, seine prozessuale Bedürftigkeit nicht innert Frist nachgewiesen hatte. Sodann wurde ihm die Beschwerdeantwort zugestellt
und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk.
11). Mit Ein gabe vom 17. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer seine Adresse in Serbien bekannt und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab dem Tag der erneuten Gesuchstellung. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er die Tumore im Kopf operieren lassen müsse, welche bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorhanden gewesen seien (Urk. 13 und Urk. 14). Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2018 , Dispositiv-Ziffern 6 und 7, erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde und beant ragte eine höhere Strafe . Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaats anwaltschaft in dem Sinne gut, als es die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils aufhob und die Sache zur neuen Straf e an das Obergericht zurückwies (Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2019 vom 16. Januar 2020). Der Schuldspruch des Beschwerdeführers erwuchs in Rechtskraft. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Januar 2019 E. 4.3.3) .
Die Erw ägungen der Beschwerdegegnerin zur Melde pflicht verletzung und auch zum Zeitpunkt der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente per 31. Juli 2007 sind daher nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1
Zu prüfen ist von Amtes wegen, ob die Verwirkungsfristen bei der Rückforderung gewahrt wurden. Mit Vorbescheid vom 29. September 2014 kündigte die IV-Stelle an , die Ausrichtung der Invalidenrente rückwirkend per 31. Juli 2007 aufzuheben und die zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse mit separater Verfügung zurückzufordern (Urk. 7/128).
5.3.2
Unter der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG für den Be ginn der relativen einjährigen Verw irku ngsfrist massgeblichen Wendung « nachdem die Versicherungseinricht ung davon Kenntnis erhalten hat» , ist der Zeitpunkt zu ver stehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein. Der Rückforderungsanspruch muss als solcher und betragsmässig feststehen . Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrecht mässigkeit des Leistungsbe zugs rechtmässig verfügt respektive – im Beschwerde fall – gerichtlich befunden worden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wieder holt entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Durch den Erlass des Vorbescheids am 29. September 2014 wahrte die Beschwerdegegnerin die relative einjährige Verwirkungsfrist. Von einer Kenntnis eines Rückforderungsanspruchs kann allerfrühestens in dem Moment ausgegangen werden, als der Beschwerdegegnerin das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2014, welches Grundlage für die vorliegende Rentenaufhebung bildete, zugestellt wurde. Ob i m Lichte der vorstehenden Recht sprechung die einjährige Verwirkungsfrist auch eingehalten gewesen wäre , wenn die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts vom 12. Dezember 2018 zunächst die Rentenaufhebung verfügt und erst nach Rechts kraft der Rentenaufhebung eine Rückforderungsverfügung erlassen hätte , kann deshalb offenbleiben . 5.3.3
Jedenfalls versuchte die Beschwerdegegnerin die absolute Verwirkungsfrist zu wahren, indem sie den Vorbeschei d bereits am 29. September 2014 erliess (vgl. E. 5.2.1). Die absolute siebenjährige Frist für die Rückforderung der Rentenbetreffnisse ab 1. August 2007 begann frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (E. 5.2.1). Nachdem die mit Verfügung vom 5. November 2007 rückwirkend ab 1. Juni 2005 zugesprochene ganze Invalidenrente frühestens im November 2007 zur Auszahlung gelangte, hat die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des Vorbescheids vom 2 9. September 2014 auch diese Frist gewahrt. 5.4
Nach dem Gesagten ist die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 31. Juli 2007 (Beginn der deliktischen Tätigkeit im Juli 2007) und die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse vom 1. August 2007 bis am 31. August 2011 nicht zu beanstanden. Anzufügen ist schliesslich, dass sich die Rüge des Beschwerdeführers, d ie angefochtenen Verfügungen seien nur rudimentär begründet, dies gelte insbesondere für die Rückforderungsverfügung, als unbegründet erweist. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Ge hör wurde durch die Verwaltung nicht verletzt. 6.
D ie Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer seine neue Adresse in Serbien bekannt und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab dem T ag der erneuten Gesuchstellung ( Urk. 13 und Urk. 14).
Der Beschwerde führer legte dem Formular zur Substantiierung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit keine Belege bei, ob wohl er darauf hingewiesen worden war , dass diese zur Beurteilung der aktuellen finanzielle n Verhältnisse erforderlich seien . Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bleibt damit nach wie vor unklar. Da es an ihm gelegen wäre, seine finanzielle Situation substantiiert und schlüssig darzulegen, ist androhungsgemäss weiterhin davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Damit ist das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen. 8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1’000 .-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer , dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde (Urk. 11),
aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2019 um unentgeltliche R echtsvertretung wird abgewiesen , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00226
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 3 0. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1980 geborene X.___ reiste 1993 in die Schweiz ein , absolvierte keine Berufsausbildung und übte diverse Tätigkeiten ( zum Beispiel Kellner, Hilfs arbeiter, Versicherung smakler ) aus. Am 25. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen am 20. Juni 2004 erlittenen Verkehrsunfall sowie das dabei erlittene Polytrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/ 1, Urk. 7/3 f. und Urk. 7/ 1 3). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei, darunter das Gutachten des Y.___ vom 15. Juni bzw. 15. und 20. Dezember 2006 (Urk. 7/20). Mit Verfü gung vom
5. November 2007 wurde dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zugesprochen ( Urk. 7/28 und 7/34 ).
Am 28.
Dezember 2009 erstellte die Z.___ im Auftrag des Unfallversicher er s
und unter Berücksichtigung der von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen (Urk. 7/48) ein int erdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/59) . Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beste he (Urk. 7/62 ; vgl. auch Urk. 7/53 [Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens] ). 1.2
Da eine Strafuntersuchung gegen den Versicherten geführt wurde, ersuchte d er zuständige Staatsanwalt die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. November 2010 um Amtshilfe und um Zustellung der Akten (Urk. 7/67). Am 19. Juli 2011 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente verfügungsweise , da sich der Versicherte seit dem 6. September 2010 im Freiheitsentzug befand (Urk. 7/ 69 und Urk. 7/ 71).
Mit Urteil vom 21. September 2011 wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Dietikon des gewerbs- und bandenmässig en Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sac hbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie des mehrfachen Hausf riedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, t eilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gespro chen (Urk. 7/77 ).
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, trat auf die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. September 2011 mit Beschluss vom 16. Februar 2012 nicht ein (Urk. 7/84), womit das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon in Rechtskraft erwuchs . Die IV-Stelle eröffnete ein Rentenrevisionsverfahren und beauftragte
die A.___, B.___ , mit eine r
polydisziplinären Untersuchung des Versicherten ( Urk. 7/102; vgl. vorgängig dazu: Urk. 7/89
f. und Urk. 7/93). Die A.___ lehnte eine Begutachtung ab, da eine solche aufgrund der Diagnose, des aggressiven Sozialverhaltens und der Delin quenz als zu riskant erscheine. Sie schlug am 15. Februar 2013 eine Abklärung in einer forensisch versierten Psychiatrieinstitution vor (Urk. 7/106). 1.3
Mit Schreiben vom 15. August 2013 gelangte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich an die IV-Stelle. Da ein Strafverfahren gegen den Versicherten wegen gewerbsmässigen Betrugs et cetera (Taggelder/Renten aus IVG/UVG) ge führt werde, habe die IV-Stelle die Möglichkeit, sich als Geschädigte am Verfah ren zu beteiligen (Urk. 7/109/1-2). Von dieser Möglichkeit machte die IV-Stelle Gebrauch (Urk. 7/109/3). Mit Urteil vom 3.
Juli 2014 wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Zürich des gewerbsmäs sigen Betrugs im Sinne von Art. 14 6 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urku ndenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der M iss wirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit . c und d StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art.
166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit . c und d StGB sowie der Widerhandlung gegen Art.
87 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 7 0 IVG schuldig gesprochen (Urk. 7/123), wogegen der Versicherte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich einlegte
(Urk. 7/140/5 -7 ). Mit Vorbescheid vom 29. September 2014 kündigte die IV-Stelle an, die Ausrichtung der Invalidenr ente rückwirkend per 31.
Juli 2007 aufzuheben und die zu Unrecht bezogenen Renten leistungen mit separater Verfügung zurückzufordern (Urk. 7/128).
Dagegen erhob der Versicherte am 6. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/129) und begründete diesen mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 (Urk. 7/137).
Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 gab das Obergericht des Kantons Zürich ein ärztliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten, dessen Schuldfähigkeit so wie die Zweckmässigkeit von Massnahmen in Auftrag (vgl. Urk. 7/ 172); mit Beschluss vom 16. November 2015 veranlasste es sodann eine neurologische Begutachtung (Urk. 7/168/3 [neurologisches Subgutachten]). Am 6. März 2018 erstatteten die C.___ das psychiatrische Gutachten (Urk. 7/170). Ein neurologisches Subgutachten konnte nicht erstellt werden, da der Versicherte nicht zu den Explorationsterminen er schien en war (Urk. 7/190/10). Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 legte der Rechtsvertreter des Versicherten zwei Berichte in fremder Sprache ( wohl serbisch) auf und wies darauf hin, dass beim Versicherten Tumore im Kopf entdeckt worden seien, welche progredient seien und weshalb der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 7/161-163). Mit Schreiben vom 10. September 2018 reichte der Rechtsvertreter des Versich erten die Übersetzungen der Berichte ein (Urk. 7/173-175). Das Obergericht des Kantons Züric h bestätigte mit Urteil vom 12. Dezember 2018 den Schuldspruch des Bezirksgericht s Zürich vom 3. Juli 2014 und reduzierte das S trafmass (Urk. 7/184) . Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente rückwirkend per 31. Juli 2007 auf (Urk. 7/186 =
Urk. 2/1 ). Mit Verfügung vom 20. März 2019 verpflichtete sie den Versicherten sodann zufolge Verletzung der Meldepflicht zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse vom 1. August 2007 bis 31. August 2011 im Um fang von Fr. 87'790.-- (Urk. 7/191 = Urk. 2/2 ). 2.
Gegen die beiden Verfügungen der IV-Stelle (vgl. auch Urk. 2/1 und Urk. 2/2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. März 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur polydisziplinären Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) sowie die Durchführung eines zweiten Sch riften wechsels (Urk. 1 S. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2019 abgewiesen , da der Beschwerdeführer , welcher über keinen Wohn sitz in der Schweiz mehr verfügt, seine prozessuale Bedürftigkeit nicht innert Frist nachgewiesen hatte. Sodann wurde ihm die Beschwerdeantwort zugestellt
und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk.
11). Mit Ein gabe vom 17. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer seine Adresse in Serbien bekannt und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab dem Tag der erneuten Gesuchstellung. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er die Tumore im Kopf operieren lassen müsse, welche bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorhanden gewesen seien (Urk. 13 und Urk. 14). Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2018 , Dispositiv-Ziffern 6 und 7, erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde und beant ragte eine höhere Strafe . Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaats anwaltschaft in dem Sinne gut, als es die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils aufhob und die Sache zur neuen Straf e an das Obergericht zurückwies (Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2019 vom 16. Januar 2020). Der Schuldspruch des Beschwerdeführers erwuchs in Rechtskraft. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
In der Einstellungsverfügung vom 21. Februar 2019 erwog die Beschwerdegegnerin , mit Verfügung vom 5. November 2007 sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden . Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 sei die Rente vorsorglich sistiert und eine amtlich e Revision eingeleitet worden . Mit Urteil vom 3. Juli 2014 habe das Bezirksgericht Z ü rich festgestellt, dass der Beschwerdef ü hrer zumind est ab August 2007 umfassende Tätigkeiten ausgeü bt habe und dabei Einnahmen erzielt habe, welche sein Einkommen vor Eintritt der geltend gem achten gesundheitlichen Beeinträchtigungen überstiegen hä tten. E r habe ein Einkommen in einer Hö he erzielt, welches den Bezug von IV-Leistungen ausgeschlossen habe. Es kö nne als erstellt betracht et werden, dass der Beschwerdeführer sowohl in den orthopä dischen Untersuchungen vom 22. September 2009 und vom 2.
Oktober 2009 als auch im IV-Fragebog en zur Rentenrevision vom 31. Mä rz 2009 sowie in den Telefongesprä chen mit dem Job Coach der IV-Stelle vom 26. Mai 2008 und vom 1. Juli 2009 unwahre Angabe n gemacht habe. Der Beschwerdefü hrer sei mehr fach auf seine Meldepflicht bezüglich der Veränderungen seiner persönlichen Verhä ltnisse aufmerksam gemacht wor den. Da er seine deliktischen Tä tigke iten bewusst ausgefü hrt habe, habe er auch die Verbesserung seines Ge sundheitszustandes wahrnehmen müssen. Es kö nne als erstellt betracht et wer den, dass der Beschwerdefü hrer seine Meldepflicht verletzt habe. Trotz der im Gutachten vom 28. Dezember 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch eine legale Erwerbstätigkeit hätte zugemutet werden können, da er zumindest ab August 2007 offensichtlich i n der Lage gewesen sei , Versicherungen zu vermitteln. Seine g esundheitliche Verfassung habe demzufolge seit der Er stellung des Gutachtens vom 15. D ezember 2006 eine wesentliche Ä nderung erfahren. Aus den Akten hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nach dem Ende der erwähnten Geschäft stätigkeiten wieder verschlechtert hätte, sodass sich weitere medizinische Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin erübrigen würden . Aufgrund der schweren Meldepflichtver letzung
– von einer solchen gehe auch das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom
12. Dezember 2018 aus – erfolge die Aufhebung der Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erhebliche n Ä nderungen und da mit per anfangs August bzw. Ende Juli 200 7. Gemäss ihren Abklärungen hätten die neuen medizinischen Unterlagen keine neuen Tatsachen hervorgebracht. Zwar
habe eine Grössenzunahme der Tumore stattgefunden, jedoch ohne Hinweise auf Hirndruck oder Raumforderungszeichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Tumore Ursache für eine organische Persönlichkeitsstörung sein soll t en, da aus neurologischer Sicht Beschwerden und Raumforderungszeichen fehlen würden (Urk. 2/1) . 2.2
Der Beschw erdeführer brachte demgegenüber vor, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, da die Rente neinstellung auf der Basis einer versicherungs fremden Begutachtung erfolgt sei. Der strafrechtliche Sachverhalt sei mit der sozialversicherungsrechtlichen Problematik nicht identisch. Die angefochtenen Verfügungen seien zudem nur rudimentär begründet, dies gelte insbesondere für die Rückforderungsverfügung. E r (der Beschwerdeführer) sei neu an zwei Hirntumoren erkrankt, was seine Arbeits fähigkeit wesentlich einschränke. Er sei im Januar 2019 an einem Tumor über dem linken Auge im D.___ operiert worden, was berücksichtigt werden müsse. Er sei nach dem Unfall im Jahr 2004 durch Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, b egutachtet worden, welcher ihm aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Dagegen habe der strafrechtliche Gutachter diese Diagnose in Zweifel gezogen und das Vorhanden sein einer hebephrenen Schizophrenie verneint. Da sich die beiden Gutachten widersprächen, sei zwingend ein Obe rgutachten in Auftrag zu geben (Urk.
1). 3.
3.1
Die Rentenzusprache vom 5. November 2007 (ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % [Urk. 7/28 und 7/34] ) erfolgte gestützt auf das orthopädische und ps ychiatrische Gutachten des Y.___ vom 15. Juni bzw. 15. und 20. Dezember 2006 (Urk. 7/20). Darin wurde festgehalten, e s würden Beschwerden infolge des Polytraumas persistieren (Urk. 7/20/7) . Der begutachtende Orthopäde ging davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter auf Da uer nicht mehr arbeitsfähig , zumal die Gehstrecke deutlich reduziert sei. Er könne auch nicht mehr Autofahren, womit die Mobilität eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen sei dem Beschwerdeführer zumutbar, wobei zu beachten sei, dass ihm keine grösseren Gehstrecken zumutbar seien. Allenfalls käme eine zwei- bis dreistündige dauer hafte Belastung in Frage, danach habe er wieder zunehmende Schmerzen, insbesondere im Bereich der Hüfte beim Sitzen und im linken Fuss beim Gehen nach längerer Gehstrecke. Nach mehr als zehn Minuten Gehen komme es auch im rechten Fuss zu einer Schmerzzunahme. Das Tragen schwerer Lasten von mehr als zehn Kilogramm sei aufgrund der Schmerzen im rechten Handgelenk ebenfalls nicht zumutbar (Urk. 7/20/13). Dr. med. Dipl.-Psych. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte i m psychiatrischen Gutachten die Diagnose einer h ebephrene n Schizophrenie (ICD-10 F20.1 ), welche bereits vor dem Unfall manifest geworden sei (Urk. 7/20/21 ff.) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/20/25). 3.2
Im interdisziplinäre n Gutachten der Z.___ vom 28. Dezember 2009
wurde in orthopädischer Hinsicht festgehalten, bei nachweisbaren Residuen der Verletzungen aus fussorthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer ohne jegliche Einschränkung sämtliche sitzenden Tätigkeiten zumutbar. Ebenfalls seien ihm nicht besonders schwere Tätigkeiten (insbesondere nicht verbunden mit dem repetitiven Heben beziehungsweise insbesondere Tragen von schweren Lasten über 20 Kilogramm, welche repetitiv über längere Distan z getragen werden müssten), hauptsächlich ohne Belastung der beiden unteren Extremitäten , ( mindestens) teilweise zumutbar (Urk. 7/59/40). Prof. Dr. med. E.___
zweifelte sodann nicht an der Diagnose der hebephrenen Schizophrenie. Er hielt unter anderem fest, in der aktuellen Unter suchung würden sich relevante Hinweise auf formale Denkstörungen zeigen, wel che am ehesten auf Gedankensperrungen hindeuteten. Weiter bestehe der Ver dacht auf Wahrnehmungsstörungen in Form von akustischen Halluzinationen, eine deutliche affektive Veränderung mit Elementen einer Parathymie , darüber hinaus ein gewisses Misstrauen, hingegen keine sicheren Wahnideen. Weiter bestehe gemäss aktuellen Angaben offensichtlich eine deut liche Passivität des Beschwerdeführers mit einem In-den-Tag -hinein-Leben, was auf einen Resid ualzustand der schizophrenen Psychose hindeute. Es werde so dann seit Jah ren diskutiert, dass Spielsucht im Vorfeld einer psychischen Erkrankung einschliesslich einer schizophrenen Psychose gehäuft nachgewiesen werde. Es werde dabei gezeigt, dass die Schwere der Spielsucht hoch mit der Wahrscheinlichkeit korreliere, eine bedeutende psychische Erkrankung zu entwickeln (Urk. 7/59/40 ff.). Die Gutachter gelangten zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter aufgrund der Einschränkungen der unteren Extremitäten mindestens zu 70 % beeinträchtigt. Eine sitzende Tätigkeit, unter Berücksichtigung der Wechselbelastung, sei dem Beschwerdeführer zu mindestens 70 % zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht bestehe aber für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59/47 f.). 3.3
Im Gutachten des C.___ vom 6. März 2018 (Urk. 7/170) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/170/158) : - Gemischte organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.2) - bei Verdacht auf intrakranielle Raumforderungen (MRI: 2 Subependymome ) - bei Schädelhirntrauma ( MRI: Hinweise auf früheres Schädelhirn trauma) - mit Verdacht auf zusätzliche Wesensveränderung, dur ch phasenweise Zufuhr neurotoxi sc her Substanzen (Kokain, Alkohol ) - bestehe nd seit / Entwicklung seit mindestens 2004 - Status nach Durchgangssyndrom - bestehend seit mindestens 2004/20 05 - mit prolongiertem Verlauf - Pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) - bestehend phasenweise seit der Jugend, dann 2002-2010 - Störungen d urch Alkohol (ICD-1 0 F10.20) - Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzkonsum 2002-2011 - gegenwärtig abstinent - Störungen durch Kokain (ICD-10 F14.20) - Abhängigkeitssyndrom mit stä ndigem Substanzkonsum 2002-2011 - gegenwärtig abstinent - Störunge n durch Tabak (ICD-10 F17.25) - Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzkonsum seit 2010 - Status nach Polytrauma - Verkehrsunfall 2004 - mi t Schädelhirntrauma parietal , temporal - Commotio cerebri, Hämatom Unterlid rechts - Subtrochantäre mehrfragmentäre Femurfraktur rechts - Mediale Malleolarfraktur rechts - Distale Radiusfraktur rechts - Laterale Bandläsion links - Kalkaneusfraktur links Typ Joint depression
- Anamnestisch Status nach Schädelhirntrauma - Verkehrsunfall 1998 - Verdacht auf
Subependymom
- im inferioren Teil des vierten Ventrikels mit Ausdehnung in das Foramen
Magendi (11 mm) und im Foramen
Luschkae rechts (8 mm) - Differentialdiagnose: Hämangiome - Aktuell kein feststellbares Wachstum gemäss Verlaufsuntersuchung - Erstdiagnose 2015 - Status nach Hämangiom re chtes Augenlid/-Bindehaut Im Gutachten wurde in der zusammenfassenden Beurteilung festgehalten, e s hätten sich anamnestisch keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer ein deutigen Per sönlichkei tsstörung mit Beginn im Kindes- oder Jugendalter finden lassen . Nach der Durchführung mit dem SKID-II
hätten zwar einige Hinweise auf Persönlichkeitsstörungen (Jugend, Adoleszenz) gefunden werden können, ohne dass diese aber Hinwei se auf frühere Verhaltensabnormitäten beweisen würden. Die Eingangskriterien
s eien nicht eindeutig erfüllt. Wohl gebe es mit der Tren nung von den Eltern eine gewisse Traumatisierung in der Kindheit, welche bei tatsächlich bestehender Persönlichkeitsstörung als ursächlich für diese aufgeführt werden könnte , einige Verhaltensmuster in den vergangenen Jahren seien denn auch tatsächlich et was auffällig. Zu den auffälligen Verhaltensmuster n könn t en ein gewisser Drang «nach noch mehr» aufgeführt werden , welcher jedoch mit dem Drang nach wirtschaftl icher Besserstellung erklärbar sei . Hinweise auf eine narzisstis ch motivierte Ursache oder eine
maniform anmutende Ursache hätten nicht eindeutig gefunden werden können . Eine hebephrene S chizophrenie in der deliktischen Zeit könne ge sichert aus geschlossen werden (Urk. 7/170/151) . Sämt liche Kriterien für eine h ebephrene Schizophrenie seien nicht erfüllt. Es sei auch nicht zu erwarten, dass zum Zeitpunkt der vorangegangenen Gutachten ( E.___ , F.___ ) solche Symptome be standen hätten. Sie seien nicht beschrieben worden. Auch sei der Beschwerdeführer schon zu alt für diese Erst diagnose gewesen . Es best ünden insbesondere keine Manierismen (die etwas stereotyp anmutende Gestik könne nicht als Ma nier iert heit interpretiert werden)
und das desorganisierte Denken und die formalen Denkstörun gen fehl t en völlig. Insbesondere eine affektive Verflachung sei nicht
feststellbar. Der Beschwerde führer
sei affektiv schwingungsfähig; er lach e , sei nachdenklich und so weiter
bei entsprechend vom Gutachter vorgege benen Gesprächsinhalten. Es gebe ausser dem kein e hebephrene Schizophrenie, welc he insbesondere in diesem Alter na ch einem Verkehrsunfall auftrete (Urk. 7/170/151-153) . Des Weiteren wies der Gutachter darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine posttraum atische Belastungsstörung bestünd en. Eine all fälli ge paranoide Schizophrenie könne ausgeschlossen werden. Wohl z eige der Beschwerdeführer in der SKID- Untersuchung einen ho hen Wert bei der paranoiden Persönlichkeitsstörung, es fehlten aber ein paranoider und/oder bizarre r Wahn und auch Beweise für ein deutig psychotische Symptome. Der Beschwerdeführer habe wohl sämtliche Fragen zu Stimmenhören, anderen Halluzinationen und Ich- Störungen nicht beantwortet, habe auch die Fr age, warum er keine Antw ort gebe, nicht beantwortet, habe aber explizit verneint , Befehle zu erhalten . Das während seines Gefängnisaufenth altes ab 2010 selbst zugeführte Branding au f seinem linken Handballen in Fo rm eines erkennbaren Kreuzes sei erwähnenswert. Er habe sich dies es zugefügt, nachdem er sich aus Wut das Kreuz in Form eines Anhängers vom Hals gerissen und darauf gespuckt habe. Der Grund seiner Wut sei gewesen, dass er vom Staatsanwalt
– entgegen seiner Annahme – über seine Verurteilung zu mehreren Jahren Gefängnis unbe dingt informiert worden sei. Er habe dieses Urteil als sehr ungerecht empfunden . Die Reaktion des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar und nicht mit einem Wahn zu vergleiche
n. Das Zufügen des Brandings sei
zwar aussergewöhnlich; hier hätten sich im Gespräch mit dem Beschwerdeführer aber zu wenig e Hinweise auf ein beispielsweise in einem (religiösen) Wahn zugefügtes Sti gma oder eine Selbstverletzungs tenden z im Rahmen einer Persönlichkeit sstörung gezeigt . Auch der in der SKlD -Untersuchung gefun de ne hohe Wert bei der Borderline - Persö nlichkeitsstörung wiederspiegle nicht sein Verhalten im langjährigen Ver lauf. Er habe keine formalen Denkstörungen, keine Ambivalenz, keine Ängste und keine auf Wahn oder akzessorische Symptome weisenden Verhaltensauffälligkei ten gezeigt ,
weder in der Exploration noch in der Anamnese betreffend den Tagesablauf . 1998 sei es zu einem Ve rkehrsunfall mit möglichem Hirn trauma gekommen (diesbezüglich lä gen keine Berichte aus dem vom Exploranden angegebenen Spital [ G.___ ] vor); er sei zwei Tage im Koma gelegen und man habe von Blutung im Gehirn gesprochen. Seine Mutter habe sich jedoch nicht an einen anderen schweren Unfall ( Anmerkung des Gerichts: ausser demjenigen im Jahr 2004 [vgl. Urk. 7/170/11 f.] ) e rinnern kön nen , zum indest habe es keinen Unfall ge geben, bei welchem er im Spital hätte bleiben müssen.
Beim zweiten Unfall, 2004, mit konsekutiver Akuthospitalisati on im D.___
und Rehabilitationsaufenthalt i n der H.___ sei im Verlauf der Hospitalisation , nicht aber in den ersten Berichte rstattungen von einem Schädelhirn trauma berichtet worden . Die
beiden Befundungen der CT-Untersuchungen hätten keine Hinweise auf ein Schädelhirn trauma enthalten . Erst in der MRI -Untersuchung des Neurokraniums im Jahr 2015 hätten Hinweise auf eine Traum a tisierung gefunden werden können . Diese seien im Sinne von möglichen, kleineren Blutungen, nicht aber von grösseren, sichtbaren Strukturdefekten zu erklären . Als zusätzliche Befunde seien im MRI zwei Tumore i m Gehirn und weiter in der Augenhö hl e gefunden worden . Zusammenfassend könne , gesichert bis zum Zeitpunkt des Un falles, von einer weitgehend un auffälligen Pe rsönlichkeit ausgegangen werden. Dies werde sowohl vom Exploranden als auch von seiner Mutter und seiner Schwester bestätigt. Es best ünden keine Hinweise auf eine rele vante psychische Erkrankung (Urk. 7/153-155) . Der begutachtende Psychiater ergänzte sodann, 2004 sei es zu einem schweren Verkehrsunfall mit Comotio cerebri gekommen . Bei Eintritt ins Spital habe ein GCS-Score von 14 bestanden «bei verwirrtem Bewusstsein» (ohne nähere Anga ben). Die Glasgow Coma
Scale (G C S ) , sei eine klinische Skala zur raschen Abschätzung einer Bewusstseinsstörung. Der Beschwerdeführer habe wegen den Frakturen mehrfach operiert werden müssen. Dabei sei es zu Blutverlusten und Anämie gekommen. G emäss Labor hätten a uch ein Infekt und eine Leberentzündung bestanden , möglicherweise beeinflusst durch Alkoholentzug (nicht beschrie ben) und wahrscheinlich längere Behandlung mit sehr starken An algetika (Schmerzmitteln). I nfolge der unfallbedingten Gehirnverletzung sei es zu einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma gekommen (ICD-10 F 07.2). Im Laufe der darauffolgenden Jahre hätten sich wohl schleichend zwei Tumore innerhalb des Gehirns gebildet; in den bildgebenden Untersuchungen un mittelbar nach dem Unfall und bei der Nachuntersuchung habe noch nichts fest gestellt werden können. Erst im MRI anlässlich der Begutachtung seien die Tumore sichtbar gewesen. In den Folgeuntersuchungen (CT) hätten sich die gleichen Befunde ergeben , ohne das s ein Wachstum stattgefunden habe. Es sei daher möglich, dass diese Tumore in den ersten Untersuchungen nicht sichtbar gewesen seien, aber bereits bestan den hätten. Zusätzlich bestehe eine Organische P ersönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) , be dingt durch eine Raumforderu ng. Im hiesigen MRI-Befund sei die Verdachtsdiagnose eines Ependymoms , eines meist langsam wachsende n Tumors des zentralen Ner vensystems ,
gestellt worden. Die Kontrol luntersuchungen und der Verlauf durch die Kollegen der beiden Haftan stalten in Deutschland hätten auf ein nicht wachsendes Hämangiom hin gewiesen . Beide Diagnosen seien unter dem Oberbegriff « Persönlichkeits- und Verhaltens störungen aufgrund einer Erkrankung, Schädigung oder Funktio nsstörung des Gehirns (ICD-10 F 07) » zusammen gefasst worden (Urk. 7/170/155) .
Zum Schweregrad könne gesagt werden, dass zumindest vo rübergehend ein auffälliges Ver halten im Sinne einer milderen Frontalhirnsymptom atik vorgelegen habe. Ein solches könne zahlreiche Sympt ome aufweisen, wie inadäquates L achen, Umtrie bigkeit aber auch soziales Fehlverhalten. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass sich die Symptomatik im Laufe der Zeit verbessert habe, so seien in allen Verhörprotokollen keine spezifischen Auffälligkeiten notiert. Auch die Verlaufseinträge der psychiatrisch-psychologischen Fachärzte würden kaum spezifische Symptome auf weisen (Urk. 7/170/156) . Der Experte führte sodann aus, es bestehe zusätzlich ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63. 0), ein Zustand, bei welchem d ie Betroffenen ihren Beruf respektive ihre Anstellung aufs Spiel setz t en, hohe Schulden mach ten und lög en ode r ungesetzliche Handlungen beging en, um an Geld zu kommen oder um die Be zahlung von Schulden zu umgehen. In der Ausprägung liege die Symptomatik knapp im Grenzber eich zum gewohnheitsmässigen Spielen und Wetten (ICD-10 Z 72.6), einem Zustand , bei dem das häufige Spielen wegen der aufregenden Spannung und zum Geldverdienen getätigt werde , bei Verlusten oder anderen neg ativen Auswirkungen aber zumeist wieder eingeschränkt werde (Urk. 7/170/156) . Der Gutachter gelangte zum Schluss, d er Schweregrad d er Störungen (unter dem Oberbegriff «Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Erkrankung, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns» zusammengefasst) könne aufgrund de r Symptomatik als milde bezeichnet werden. Es gebe keine Hinweise, dass ohne die neuroleptische Behandlung eine schwerere Symptomatik bestanden hätte. Somit könne aus psychiatrischer Sicht eine schwere psychi sche Störung ausgeschlossen wer den (Urk. 7/170/159) .
Bei den Untersuchungen habe sich ein psychisch weitgehend unauffälliger Ex plorand gezeigt . Eine wesentliche Psychopathologie sei nicht auszumachen gewesen . Er habe aber eine deutliche Tendenz zu Aggravation von neuropsychologischen Symptomen gezeigt . Bei den Untersuchungen hätten sich auch keine Hinweise auf psychotische Symptome gezeigt . Das wenige Male auftretende Umherblicken des Exploranden im Raum (in früheren Berichten a ls auffällig bezeichnet) habe nicht krankheitsbedingt ge wirkt . Er sei stets freundlich und zuge wandt gewesen. A uch in seinen Äusserungen, seinem Verhalten und seine m körperlich gut gepflegten Zustand
hätten keine Merkmale eines psychotischen Geschehens gefunden werden können (Urk. 7/170/160) . 4. 4.1
4.1.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Expertise des C.___ vom 6. März 2018 die Anforderungen an ein beweiskrä ftiges Gutachten erfüllt (E. 1.6 ). Der Gutachter setzte sich einlässlich mit den früheren Begutachtungen auseinander und begründete seine Beurteilung, welche nach sorgfältiger Anamnese und Befunderhebung erfolgte, differenziert und nachvoll ziehbar . Unter Berücksichtigung der klinisch-diagnostischen Leitlinien schloss er das Vorliegen einer hebephrenen Schizophrenie überzeugend aus (Urk. 7/170/151-153; Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-d iagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour / S chmidt [Hrsg.], 10. Auflage 2015, Ziff. F20.1 S. 132 f. ) und verwarf damit die früheren psychiatrischen Beurteilungen. Die von ihm diagnostizierte g emischte organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.2) bezeichnete er als milde. Er verneinte so dann das
Vorliegen einer schweren psychi sche n Störung (Urk. 7/170/159). 4.1.2
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hielt in seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 in Bezug auf den Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, ihm werde in den Anklagepunkten 1. 1. und 1. 2. zusammengefasst
vorgeworfen, in Mittäterscha ft mit dem Beschuldigten A. und weiteren Personen in der Zeit von circa Juli 2007 bis circa September 2009 über
drei Gesellschaften ( I.___ , J.___ und K.___ ) als Versicherungsmakler in
zahlreichen Fällen zum Schein Versicherungen vermittelt zu haben, um so Provisionen
von Versicherungsgesel lschaften im Umfang von gut Fr. 1.5 Mio. erhältlich
zu machen. Die durch den Beschwerdeführer und die Mittäter vermittelten Versicherungsnehmer
seien dabei oh ne Abschlusswillen gewesen. Der deliktische Ertrag des Beschwerdeführers habe sich auf rund Fr. 150'000.-- bis Fr. 200'00 0.- - ( I.___ und J.___ ) sowie Fr. 80'000. -- ( K.___ ) belaufen. Bei den inkriminierten Vertragsabschlüssen
seien zahlreiche Dokumente gefälscht worden . Gemäss Ankl agevorwurf in Anklageziffer 1.3 habe der Beschwerdeführer ferner
betref fend die Firma K.___ die Buchführungspflichten verletzt sowie Misswirt schaft
betrieben, was zum Konkurs der Firma geführt habe. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer gemäss Anklagepunkt 1.4 ursprünglich
vorgeworfen worden , von diversen Versicherern betrügerisch Leistungen bezogen
zu haben. An der Hauptverhandlung habe die
Anklagebehörde den entsprechenden Anklagesach verhalt dann als Verstoss gegen
sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten qualifiziert ( Urk. 7/190/24 f.) . Das Obergericht bestätigte sämtliche Schuldsprüche des Beschwerdeführers (Urk. 7/190/34) und erwog unter anderem, der vom Obergericht beauftragte Gutachter zitiere die bereits bestehenden älteren Gutachten und Arztberichte von Dr. med.
L.___ , Dr. med. E.___ ,
Dr. med. M .___ und Dr. med. F.___ , setze sich mit diesen beziehungsweise den darin gestellten Diagnosen auseinander und erläutere , weshalb er von der da rin gestellten Diagnose abweiche . Die hebephrene Schizophrenie sei gekennzeichnet
durch eindeutige Denkstöru ngen, eine anhaltende desorganisierte, schwer verständliche,
weitschweifige oder zerfahrene Sprechweis e, desorganisiertes, nicht ziel orientiertes Verhalten sowie einen eindeutigen, anhaltenden verflachten oder inadäquaten Af fekt . Dies lasse sich mit dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Handeln, dem e ine gewisse Raffinesse eigen gewesen sei , nicht in Einklang
bringen (Urk. 7/190/10 f.) . Das Obergericht erwog sodann, d er psychiatrische Gutachter sei zusammengefasst zum Schluss gekommen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten stünden in
keinem Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, T umoren oder Substanzstörungen; e r sei im Tatzeit raum in seiner Schuldfähigkeit
nicht eingeschränkt gewesen. Es besteh e kein An lass, von
dieser fachärztlichen Beurteilung abzuweichen (Urk. 7/190/36 f.) .
Gegen dieses Urteil erho b der Beschwerdeführer keine Beschwerde beim Bundes gericht ; es war die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche sich an das Bundesgericht wandte , um ein härteres Strafmass zu erwirken ( Urteil 6B_268/2019 vom 16. Januar 2020) . 4.1.3
Obwohl das Strafverfahren nicht auf denselben Fokus gerichtet ist wie das sozialversicherungsrechtliche Verfahren (vgl. das Vorbringen des Beschwerde führers [Urk. 1 S. 2]), eignet sich das hier in Frage stehende forensische Gutachten dennoch, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht hinreichend zu beurteilen. A ufgrund der gutachterlich festgestellten leich ten psychiatrischen Symptomatik besteht kein Anlass, von einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen . Der Beschwerdeführer erbrachte sodann den Tatbeweis dafür, das s er in der Lage war , seine bisherige Tätigkeit als Versicherungsmakler auszuüben und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen , gleich selbst . Dass er die Tätigkeit als Versicherungsmakler auf illegale Weise ausübte, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer vermittelte zum Schein Versicherungen, um so Provisionen von Versicherungsgesellschaften erhältlich zu machen. Dazu schloss er mit Versicherungen Mäklerverträge ab, um danach persönlich oder über vorgeschobene Drittpersonen – um keinen Verdacht zu erwecken – 494 Versicherungsverträge abzuschliessen, welche zu Provisionszahlungen führten (Urk. 7/124/11 ) . Das Obergericht taxierte das Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar als raffiniert . Der Beschwerdeführer hatte sich durch seine frühere Tätigkeit als Versicherungsmakler Wissen angeeignet, welches ihm für seine spätere deliktische Tätigkeit diente. Das täuschende Konstrukt , welches der Beschwerdeführer errichtet e , zeugt von einer Geschäftstüchtigkeit und -fähigkeit , welche statt für kriminelle auch für legale Tätigkeiten hätte genutzt werden kön nen: Es wurden Firmen gegründet, Geschäftsstellen eingerichtet, Maklerverträge
abgeschlossen, ein Stab aus fiktiven und echten Makler-Mitarbeitern
vorgeschoben, eine Vielzahl von Versicherungsnehmern akquiriert und im Rahmen
der Versicherungsvertragsabschlüsse falsche Urkunden erstellt und ver wendet. Es wurden aufwändige
Machenschaften betrieben , um einen seriösen, professionellen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Tatzeitraum aufgrund seiner reduzierten psychischen Verfassung « besonders verlet zlich und beeinflussbar gewesen», liess das Obergericht
nicht gelten, da dies sämtlichen Aussagen
der zitierten Personen zum geschäftlichen Auftreten des Beschwerdeführers widerspr ochen habe (Urk. 7/190/33 f.) . In diesem Sinne lässt sich eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit nicht erkennen. Zu diesem Schluss gelangte letztlich auch das Obergericht, welches festhielt, der Beschwerdeführer habe mit seiner inkriminierten Tätigkeit bewiesen , dass er im massgeblichen
Zeitraum arbeitsfä hig gewesen sei (Urk. 7/190/33 f.) . 4.1.4
Eine weitergehende Untersuchung in psychiatrischer Hinsicht war von der Beschwerdegegnerin damit nicht vorzunehmen. Überdies vereitelte der Beschwerdeführer gemäss dem Urteil des Obergerichts die Durchführung einer zusätzlichen neuropsychologischen Begutachtung selbst. Er sei unentschuldigt nicht zu den drei Untersuchungsterminen erschien en (Urk. 7/190/10 f.) . Kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung eine deutliche Tendenz zu Aggravation von neuropsychologischen Symptomen festgestellt werden konnte (Urk. 7/170/160). 4. 2
I n somatischer Hinsicht ist i n Bezug auf die Ar beitsfähigkeit festzuhalten, dass im Gutachten der Z.___ davon ausgegangen worden war, dem Beschwerdeführer sei eine sitzende Tätigkeit, insbesondere wechselseitig belastend, im Umfang von mindestens 70 %, allenfalls noch mehr, zumutbar (Urk. 7/59/48). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Ver schlechterung des somatischen Gesundheitszustands gekommen wäre. Im Gegen teil, der Beschwerdeführer beteiligte sich in den Jahren 2009 und 2010 auch aktiv an «Rammbockeinbrüchen», anlässlich welcher er beim Tragen von Deckenstützen und
beim Erbeuten sowie beim Abtransport der gestohlenen Wert gegenstände half (vgl. die Befragungs-Protokolle der Kantonspolizei Thurgau vom 21./22. September 2010 [Urk. 7/80/2-21] sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
30. November 201 0 [Urk. 7/80/22-56 ]) . Gemäss rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (DG100066) vom 21. September 2011 wurde er des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung so wie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen (vgl. Ziff. 1.2 des vorstehenden Sachverhalts sowie Urk. 7/77). 4. 3
In der Beschwerdeschrift vom 25. März 2019 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er sei an zwei Hirntumoren erkrankt, was seine Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränk
e. Im Januar 2019 sei im D.___
ein Tumor über dem linken Auge operiert worden (Urk. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann geltend, der Beschwerdeführer habe ihm geschrieben, er müsse doch noch die Tumore im Kopf operieren lassen, woraufhin er ihn um Zustellung der entsprechenden Berichte gebeten habe (Urk. 13). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Hirntumore in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen wurden : die Kontrol luntersuchungen und der Verlauf hätten auf ein nicht wachsendes Hämangiom hin gewiesen. Die Symptomatik wurde, wie bereits erwähnt, als milde bezeichnet (Urk. 7/170/156). Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eingereichten serbischen Arztberichte aus dem Jahr 2018, welche ins Deutsche übersetzt wurden, lassen zwar ein Wachstum der Tumore seit der Begutachtung im Jahr 2015 vermuten (Urk. 7/174/1-4). Der Beschwerdeführer soll gemäss eigenen Angaben jedoch beschwerdefrei sein. Bloss ab und zu habe er mässige Kopfschmerzen (Urk. 7/174/3). Daraus lässt sich keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes ableiten. Der Beschwerdeführer legte zudem während des gesamten Beschwerdeverfahrens keinen Bericht über eine Operation auf, auch nicht über eine im Januar 2019 am D.___ stattgehabte. 4.4
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgr ad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers , welchem mit Verfügung vom 5. November 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2005 zugesprochen worden war, spätestens ab dem August 2007
verbessert hat . Di e An nahme der Beschwerdegegnerin , dem Beschwerdeführer hätte ab diesem Zeit punkt auch eine legale Erwerbstätigkeit zugemutet werden können, da er offen sichtlich in der Lage gewesen sei, Versicherungen zu vermitteln (Urk. 2) , ist nicht zu beanstanden . Selbst wenn dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht weiterhin bloss eine mindestens 70%ige T ätigkeit zumutbar gewesen wäre
– auf grund seiner Beteiligung an den «Rammbockdiebstählen» bestehen daran jedoch erhebliche Zweifel – , ergäbe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 30 % : Sind das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (Kredit- und Versicherungsgewerbe) zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfä lligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundes gerichts 8 C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E.
4 un ter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 sowie 9C_368/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2 ). Würde zur Ermittlung des Validenein kommens auf die effektiven Einkünfte des Beschwerdeführers als Versicherungs makler abgestellt, läge der Invaliditätsgrad deutlich tiefer;
d ie Einkünfte während der kurzen Beschäftigung sdauer als Versicherungsmakler vor dem Unfall im Jahr 2004 waren sehr bescheiden (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/13 und Urk. 7/19). Es besteht sodann kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn . In Anbetracht des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads erweist sich die Auf hebung der Invalidenr ente ex nunc et pro futuro
jedenfalls als rechtens. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verle tzung der Meldepflicht vorwarf und ob die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung von Fr. 87’790. -- rechtens war . Zu ergänzen ist, dass die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung auch im Bereich der IV eines entsprechenden Titels bedarf. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . B IVV rückwirkend erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 2 6. August 2016 E. 2 mit Hinweis; zum Ganzen vgl. ferner Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 151 zu Art. 30-31 IVG). 5.2
5.2.1
Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesent liche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge kommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmäss ig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. D er Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . Liegt eine strafbare Handlung des Versicherten im Sinne der Meldepflichtverletzung vor (Art. 87 Abs. 6 [bis 31. Dezember 2017: Abs. 5] und 9 AHVG i n Verbindung mit Art. 70 IVG), beträgt die entsprechende Verfolgungs verjähr ung sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit . d StGB ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.4 mit Hinweis ). Im Invalidenversicherungsrecht gilt sowohl für die relative einjährige als auch für die absolute fünfjährige (beziehungsweise eine längere strafrechtliche) V erwirkungsfrist der Erlass respektive die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art.
73 bis IVV als fristwahrend . Die Frist von fünf Jahren (beziehungsweise eine längere Verwirkungsfrist) beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 5.2.2
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer der Wider handlung gegen Art. 87 Abs. 5 ( ab 1. Januar 2018: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG schuldig. Es hielt fest , es sei rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer im inkriminierten Zeitraum im Sinne einer
Erwerbstätigkeit für die Firmen I.___ , J.___ und K.___
tätig gewesen sei und
d adurch ein Einkommen erzielt habe . Diesen Umstand habe er der SVA verheimlicht ,
weshalb ihm diese – auch – in diesem Zeitraum Renten leistungen aus gerichtet habe .
Der Einwand der Verteidigung, ein deliktisches Erwerbseinkommen könne per se
nicht zu einer Verletzung von Meldepflichten führen , sei ebenso
fa lsch wie unbehelflich : In ihrem Urteil 8C_377/2017 v om 28. Februar 2018 habe die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die behördliche Einstellung
und Rückforderung von Rentenleistungen gestützt , da der Bezüger mit einem deliktischen
Medikamen tenhandel ein Einkommen erzielt habe . Da das Erzielen eines
delikt ischen Einkommens als anspruchsrelevant klassiert worden sei , wäre ein solches
folglich auch meldepflichtig gewesen. So dann habe der Beschwerdeführer vorliegend mit seiner inkriminierten Tätigkeit bewiesen , dass er im massgeblichen
Zeitraum in der Tat arbeitsfä hig gewesen sei . Auch dieser Umstand sei meldepflichtig (Urk. 7/190/33 f.). 5.2.3
Die Beschwerdegegnerin erachtete es – ebenfalls unter Verweis auf das Urteil des Obergerichts – als erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht , auf wel che er mehrfach aufmerksam gemacht worden sei, verletzt habe . Da er seine deliktischen Tätigkeiten bewusst ausgeführt habe , sei er auch der Verb esserung seines Gesundheitszust a n des gewahr worden. Aufgrund der Meldepflichtverletzung erfolge die Aufhebung der Rente rückwirkend vom Ein tritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen und damit per Anfang August beziehungsweise Ende Juli 200 7. Eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 87 Abs. 5 (recte: Abs. 6) AHVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG sei als Vergehen zu qualifizieren, womit die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen über sieben Jahre zurückzufordern seien (Urk. 2/1). 5.2.4
Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörd e an diesen Entscheid der Straf ( ver folgungs ) behörde gebunden (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9.
Januar 2019 E. 4.3.3) .
Die Erw ägungen der Beschwerdegegnerin zur Melde pflicht verletzung und auch zum Zeitpunkt der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente per 31. Juli 2007 sind daher nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1
Zu prüfen ist von Amtes wegen, ob die Verwirkungsfristen bei der Rückforderung gewahrt wurden. Mit Vorbescheid vom 29. September 2014 kündigte die IV-Stelle an , die Ausrichtung der Invalidenrente rückwirkend per 31. Juli 2007 aufzuheben und die zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse mit separater Verfügung zurückzufordern (Urk. 7/128).
5.3.2
Unter der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG für den Be ginn der relativen einjährigen Verw irku ngsfrist massgeblichen Wendung « nachdem die Versicherungseinricht ung davon Kenntnis erhalten hat» , ist der Zeitpunkt zu ver stehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein. Der Rückforderungsanspruch muss als solcher und betragsmässig feststehen . Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrecht mässigkeit des Leistungsbe zugs rechtmässig verfügt respektive – im Beschwerde fall – gerichtlich befunden worden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wieder holt entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Durch den Erlass des Vorbescheids am 29. September 2014 wahrte die Beschwerdegegnerin die relative einjährige Verwirkungsfrist. Von einer Kenntnis eines Rückforderungsanspruchs kann allerfrühestens in dem Moment ausgegangen werden, als der Beschwerdegegnerin das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2014, welches Grundlage für die vorliegende Rentenaufhebung bildete, zugestellt wurde. Ob i m Lichte der vorstehenden Recht sprechung die einjährige Verwirkungsfrist auch eingehalten gewesen wäre , wenn die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts vom 12. Dezember 2018 zunächst die Rentenaufhebung verfügt und erst nach Rechts kraft der Rentenaufhebung eine Rückforderungsverfügung erlassen hätte , kann deshalb offenbleiben . 5.3.3
Jedenfalls versuchte die Beschwerdegegnerin die absolute Verwirkungsfrist zu wahren, indem sie den Vorbeschei d bereits am 29. September 2014 erliess (vgl. E. 5.2.1). Die absolute siebenjährige Frist für die Rückforderung der Rentenbetreffnisse ab 1. August 2007 begann frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (E. 5.2.1). Nachdem die mit Verfügung vom 5. November 2007 rückwirkend ab 1. Juni 2005 zugesprochene ganze Invalidenrente frühestens im November 2007 zur Auszahlung gelangte, hat die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des Vorbescheids vom 2 9. September 2014 auch diese Frist gewahrt. 5.4
Nach dem Gesagten ist die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 31. Juli 2007 (Beginn der deliktischen Tätigkeit im Juli 2007) und die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse vom 1. August 2007 bis am 31. August 2011 nicht zu beanstanden. Anzufügen ist schliesslich, dass sich die Rüge des Beschwerdeführers, d ie angefochtenen Verfügungen seien nur rudimentär begründet, dies gelte insbesondere für die Rückforderungsverfügung, als unbegründet erweist. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Ge hör wurde durch die Verwaltung nicht verletzt. 6.
D ie Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer seine neue Adresse in Serbien bekannt und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab dem T ag der erneuten Gesuchstellung ( Urk. 13 und Urk. 14).
Der Beschwerde führer legte dem Formular zur Substantiierung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit keine Belege bei, ob wohl er darauf hingewiesen worden war , dass diese zur Beurteilung der aktuellen finanzielle n Verhältnisse erforderlich seien . Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bleibt damit nach wie vor unklar. Da es an ihm gelegen wäre, seine finanzielle Situation substantiiert und schlüssig darzulegen, ist androhungsgemäss weiterhin davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Damit ist das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen. 8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1’000 .-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer , dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde (Urk. 11),
aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2019 um unentgeltliche R echtsvertretung wird abgewiesen , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro