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IV.2019.00225

Kein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf; rentenausschliessender Invaliditätsgrad bei 100 % AF angepasst

Zürich SozVersG · 2018-04-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der 1961 geborene X.___, von Beruf Baumaschinenmechaniker, meldete sich unter Hinweis auf eine Arthrose sowie einen Unfall am 1 0. März 2017 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/4/1-300) und tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärung en. Im August 2017 erteilte sie dem Versi cherten Kostengutsprache für ein Fahrtraining «Abschleppfahrzeuge» sowie für eine Arbeitsvermittlung durch die Y.___

(vgl. Mitteilungen vom 8. und 9. August 2017, Urk. 6/21, Urk. 6/23). Im Februar 2018 finanzierte die IV-Stelle e ine Arbeitsvermittlu ng « 2. Teil» mit Coaching, Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung für 6 Monate, zzgl. eines Taggeldes (vgl. Mitteilung vom 20. Feb ruar 2018, Urk. 6/40; Verfügung vom 17. April 2018, Urk. 6/45). Bei ausgeblie benem Erfolg schloss sie ihre Bemühungen in Sachen berufliche Wiedereinglie derung im Oktober 2 018 ab (vgl. Mitteilung vom 25. Oktober 2018, Urk. 6/57). Im Hinblick auf die Rentenprüfung holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. med. Z.___, Fachar zt FMH für Orthopädie und Sportchirurgie, vom 2 0. November 2018 (Urk. 6/63) sowie die interne Stellung nahme von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Die nst (RAD) vom 1 8. Dezember 2018

(Urk. 6/71/4 f .) ein . Nach durch geführtem Vorbes cheidverfahren (Urk. 6/72, Urk. 6/73) wies sie einen Rentenan spruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % mit Verfügung vom 2 2. Feb ruar 2019 ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 3. März 2019 Beschwerde und bean tragte (sinngemäss), es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Februar 2019 eine halbe Rente zuzusprechen . Eventualiter sei ein orthopädi sches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer sei seit Oktober 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit als Monteur zu 50 % eingeschränkt; eine leichte, angepasste Tätigkeit sei ihm indes zu 100 % zumut bar. Aus dem Einkommensvergleich sowie unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs resultiere ein rentenausschli essender Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, in einer leidensangepassten Ver weistätigkeit sei er mindestens zu 40 % eingeschränkt, zumal er sein Pensum im Rahmen des Arbeitstrainings nie über 60 % habe steigern können . Ausgehend von einer 40%igen resp. 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und eine m 15%igen Abzug ergebe sich aus dem Einkommensvergleich ein Invalidi tätsgrad von 53.66 % resp. 57.25 % (Urk. 1) . 3. 3.1

Am 2 8. Mai 2015 stürzte der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

bei der Arbeit von einem ca. 170 cm

(resp. 250 cm, vgl. Urk. 1 S. 2) hohen Baugerüst . Seitdem beklagte er Schmerzen vor allem im Bereich des postero / posterolateralen

rechten Kniegelenks bei Flexion (vgl. Bericht des seit Juli 2015 behandelnde n Dr. Z.___

vom 2 1. September 2015, Urk. 6/4/53) . Die am 2 3. Juli 2015 durch geführte MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks brachte im Wesentlichen (1) eine medial fortgeschrittene Gonarthrose mit breiter radiärer Meniskushinter hornläsion bei Zustand nach Teilmeniskektomie, (2) eine irreguläre laterale Meniskusvorderhornläsion sowie (3) eine Femoropatellärarthrose zur Darstellung

(Urk. 6/4/48). Bei dieser fast vollständigen Destrukti on des Innenmeniskushinter horns, der gleichzeitig ausgesprochen guten Muskulatur sowie persistierender Meniskusproblematik

– so Dr. Z.___

– sei eine Operation die einzige suffiziente Therapie (vgl. Bericht vom 2 1. September 2015, Urk. 6/4/53). 3.2

Am 6. Oktober 2015 wurde eine arthroskopische

Teilmeniskekt omie medial mit Knorpelglättung (rechts) durchgeführt (vgl. OP-Bericht, Urk. 6/4/86). Postoperativ notierte Dr. Z.___ einen protrahierten Verlauf mit persistierender Schmerz problematik des rechten Kniegelenks, muskulärer Dysfunktion und degenerativer Gelenkerkrankung (vgl. Verlaufsbericht e vom 2. Dezember 2015, 1 1. Mai 2016 und 9. Juni 2016, Urk. 6/4/102, Urk. 6/4/124, Urk. 6/4/151). 3. 3

Am 1 0. Ma i 2017 hielt Dr. Z.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine traumatische Meniskusläsion sowie Arthrose im rechten Kniegelenk. Diese wür den ihn im Alltag und Berufsleben deutlich einschränken. Im Bereich des ope rierten Knies bestünden anhaltende Schmerzen; intermittierend auch im linke n Knie . Klinisch zeigten sich beidseits eine Ergussbildung sowie Schmerzen medi alseitig . Die Innenmeniskuszeichen seien positiv. Im Bereich des linken Knies zeigten sich ausserdem Instabilitä t en; rechts bestehe keine ligamentäre Instabili tät. R adiologisch seien

vor allem links arthrotische Veränderungen ausgewiesen . Die Gonarthrose werde weiterhin progredient und schmerzhaft sein . Dies

auch aufgrund der zunehmend

varischen Beinachse . Die bisherige Tätigkeit als Bau maschinenführer sei nicht mehr zumutbar. Rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Kauern, Knien, Rotationen im Sitzen/Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten seien indes zu 100 % möglich (Urk. 6/9). 3.4

Im Oktober 2017 diagnostizierte Dr. Z.___ eine Gonarthrose in den Kniegelen ken beidseits. Der B eschwerdeführer berichte vor allem eine Bewegungsein schränkung, aber wenig Schmerzen. Zudem bestehe eine Schwellungsneigung im Ber eich der Kniekehle. Die Gonarthrose sei aktuell vor allem linksseitig progre dient (Bericht vom 23. Oktober 2017, Urk. 6/35). 3.5

Im Bericht vom 1 3. Dezember 2017 führte Dr. Z.___ aus, bei fortgeschrittener Arthrose seien rein stehende Tätigkeiten nicht zu empfehlen. Dasselbe gelte für Arbeiten in kalter Umgebung. Zu empfehlen sei vielmehr eine wechselbelastende Tätigkeit (sitzend, stehend) in Raumtemperatur (Urk. 6/39). 3.6

Am 2 0. November 2018 hielt

Dr. Z.___

erneut eine progrediente Gonarthrose rechts mehr als links fest . Objektiv zeigten sich eine deutlich varische Beinachse und verschiedentlich (Druck-)Schmerzen, Instabilitäten und ein deutliches patel lofemorales

Krepitieren sow ie Bewegungseinschränkungen. Als Therapie nehme der Beschwerdeführer un regelmässig Til ur ein; wiederholte Infiltrationen hätten zu keiner Besserung geführt. Für

kniende Arbeiten sei der Beschwerdeführer deut lich eingeschränkt, das selbe gelte für Herauf- und Herabsteigen auf Leitern oder Treppen. Zudem sei das Tragen schwerer Lasten kniebelastend und daher poten ziell schmerzexazerbierend . Mithin könne der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr durchführen. Es sei ihm aber eine «wechselnde sit zende Tätigkeit», wie zum Beispiel in einem Büro oder Lager mit leichtem Lasten tragen, zuzumuten (Urk. 6/63). 3. 7

Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage kam

RAD-Arzt Dr. A.___ am 18. Dezember 2018 zum Schluss, betreffend die bisherige Tätigkeit als Monteur sei die Kniebelastung zu hoch . Zumutbar seien vielmehr leichte, wechselbelas tende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne kniebelastende Zwangshaltungen (bücken, kauern, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrati onsbelastungen und ohne Nässe-/Kälteexposition (Urk. 6/71/4 f.). %1. 4.1

Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer Gonarthrose und damit schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung en der Kniegelenke beidseits leidet . Unstrittig ist auch, dass ihm die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Hilfsmonteur jedenfalls nicht mehr vollumfänglich zuzumuten ist . 4.2

Hinsichtlich der strittigen Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen

– Ver weistätigkeit ergeben sich

keine ärztlichen Differenzen. Dres . Z.___ und A.___ gingen übereinstimmend von einer 100%igen Leistungsfähigkeit aus. Zwar hat sich der behandelnde Dr. Z.___

zuletzt im Mai 2017 explizit in quantitati ver Hinsicht dazu

geäussert. Allerdings wurden seither keine neuen oder zusätz lichen Befunde dokumentiert, welche weitergehende, insbesondere quantitative

Einschränkungen zu begründen vermöchten. Dies gilt auch mit Rücksicht auf den

dokumentierten und auch no torisch progredienten Charakter degenerativer Veränderungen . Wurden doch kniebelastende Tätigkeiten jeglicher Art aus dem zumutbaren Belastungsprofil ausgeschlossen und ist n icht einzusehen, weshalb und inwie fern der Beschwerdeführer für knieschonende Tätigkeiten lediglich zu 50 %

resp. 60 %

- so wie beschwerdeweise behauptet (Urk. 1) - arbeitsfähig sein soll. Letzteres hat er denn auch weder stichhaltig

begründet noch medizinisch unterlegt . An der medizinischen Ei n schätzung von Dres . A.___ und Z.___ lässt im Übrigen auch der Schlussbericht der Y.___

vom 2 5. Oktober 2018 betreffend

das vom 1. April bis 1. Oktober 2018 absolvierte

Arbeits training

(Urk. 6/58) keine rlei Zweifel aufkommen.

Fusst doch die darin postulierte (und vage formulierte) Leistungsfähigkeit von 50-80 % vornehmlich auf der Selbst einschätzung des Beschwerdeführer s und bezog sie sich darüber hinaus lediglich auf Transportdienste, ohne jegliche Evalu ation weiterer

Tätigkeiten und Arbeits möglichkeiten . Kommt hinzu, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätig keiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht von Eingliederungsberatern zu beantworten

ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. Novem ber 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis); auf das Einholen einer klärenden medizini schen Stellungna hme (vgl. hierzu Urteil des Bun desgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen) kann verzichtet werden . 4.3

Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Mai 2017

(vgl. E. 3.3) in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei der insoweit hin reichend aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage besteht

– entgegen dem Beschwerdefüh rer (Urk. 1 S. 2) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V

28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

Vorliegend stellte d ie IV-Stelle

zur Ermittlung des Valideneinkommens

auf

den Tabellenlohn für Männer im Baugewerbe in der Höhe von Fr. 5'911.-- (LSE 2016, TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2) gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

ab. Dies ist

angesichts des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG im Zeitpunkt des Unfalls bereits gekündigt war (vgl. Urk. 6/4/9, Urk. 1 S.

2), sowie mit Blick auf die Berufs ausbildung und - biographie des Beschwerdefüh rers (vgl. Urk. 6/12) n icht zu beanstanden .

Unter Berücksichtigung der betriebs ü blichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, F 41-43) sowie Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2017

(Ablauf des Wartejahrs und

der Anmeldefrist, E. 1.2, Art. 29 Abs. 1 IVG;

[20 16 ] 2239

[201 7 ]

2249; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsum entenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010- 2018, Nominallöhne Männer) resultiert ein Valideneinkom men von rund Fr. 73’743 .-- (Fr. 5’911 .-- : 40 x 41.4 x 12: 2239 x 2249).

5. 2

Da der Be schwerdeführer die ihm seit Mai 2017 verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens eben falls die LSE- Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E.

5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belas tungsprofil ist zusammen mit der IV-Stelle auf den Tabellenwert in der Höhe von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA

l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) abzu stellen. Davon brachte die IV-Stelle leidensbe dingt 15 % in Abzug, was seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde und auch kein Anlass zur gericht lichen Korrektur ergibt

(vgl.

BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6) . Unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96), der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 201 7

sowie eine s leidensbedingten Abzugs von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkom m en von rund

Fr. 57’ 036 .-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5 ' 340 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249 x 0.85) . 5.3

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbsein busse von rund Fr. 1 6’707 .-- was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 3 % entspricht. %1. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der 1961 geborene X.___, von Beruf Baumaschinenmechaniker, meldete sich unter Hinweis auf eine Arthrose sowie einen Unfall am 1 0. März 2017 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/4/1-300) und tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärung en. Im August 2017 erteilte sie dem Versi cherten Kostengutsprache für ein Fahrtraining «Abschleppfahrzeuge» sowie für eine Arbeitsvermittlung durch die Y.___

(vgl. Mitteilungen vom 8. und 9. August 2017, Urk. 6/21, Urk. 6/23). Im Februar 2018 finanzierte die IV-Stelle e ine Arbeitsvermittlu ng « 2. Teil» mit Coaching, Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung für

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer sei seit Oktober 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit als Monteur zu 50 % eingeschränkt; eine leichte, angepasste Tätigkeit sei ihm indes zu 100 % zumut bar. Aus dem Einkommensvergleich sowie unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs resultiere ein rentenausschli essender Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, in einer leidensangepassten Ver weistätigkeit sei er mindestens zu 40 % eingeschränkt, zumal er sein Pensum im Rahmen des Arbeitstrainings nie über 60 % habe steigern können . Ausgehend von einer 40%igen resp. 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und eine m 15%igen Abzug ergebe sich aus dem Einkommensvergleich ein Invalidi tätsgrad von 53.66 % resp. 57.25 % (Urk. 1) . 3. 3.1

Am 2 8. Mai 2015 stürzte der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

bei der Arbeit von einem ca. 170 cm

(resp. 250 cm, vgl. Urk. 1 S. 2) hohen Baugerüst . Seitdem beklagte er Schmerzen vor allem im Bereich des postero / posterolateralen

rechten Kniegelenks bei Flexion (vgl. Bericht des seit Juli 2015 behandelnde n Dr. Z.___

vom 2 1. September 2015, Urk. 6/4/53) . Die am 2 3. Juli 2015 durch geführte MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks brachte im Wesentlichen (1) eine medial fortgeschrittene Gonarthrose mit breiter radiärer Meniskushinter hornläsion bei Zustand nach Teilmeniskektomie, (2) eine irreguläre laterale Meniskusvorderhornläsion sowie (3) eine Femoropatellärarthrose zur Darstellung

(Urk. 6/4/48). Bei dieser fast vollständigen Destrukti on des Innenmeniskushinter horns, der gleichzeitig ausgesprochen guten Muskulatur sowie persistierender Meniskusproblematik

– so Dr. Z.___

– sei eine Operation die einzige suffiziente Therapie (vgl. Bericht vom 2 1. September 2015, Urk. 6/4/53). 3.2

Am 6. Oktober 2015 wurde eine arthroskopische

Teilmeniskekt omie medial mit Knorpelglättung (rechts) durchgeführt (vgl. OP-Bericht, Urk. 6/4/86). Postoperativ notierte Dr. Z.___ einen protrahierten Verlauf mit persistierender Schmerz problematik des rechten Kniegelenks, muskulärer Dysfunktion und degenerativer Gelenkerkrankung (vgl. Verlaufsbericht e vom 2. Dezember 2015, 1 1. Mai 2016 und 9. Juni 2016, Urk. 6/4/102, Urk. 6/4/124, Urk. 6/4/151). 3. 3

Am 1 0. Ma i 2017 hielt Dr. Z.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine traumatische Meniskusläsion sowie Arthrose im rechten Kniegelenk. Diese wür den ihn im Alltag und Berufsleben deutlich einschränken. Im Bereich des ope rierten Knies bestünden anhaltende Schmerzen; intermittierend auch im linke n Knie . Klinisch zeigten sich beidseits eine Ergussbildung sowie Schmerzen medi alseitig . Die Innenmeniskuszeichen seien positiv. Im Bereich des linken Knies zeigten sich ausserdem Instabilitä t en; rechts bestehe keine ligamentäre Instabili tät. R adiologisch seien

vor allem links arthrotische Veränderungen ausgewiesen . Die Gonarthrose werde weiterhin progredient und schmerzhaft sein . Dies

auch aufgrund der zunehmend

varischen Beinachse . Die bisherige Tätigkeit als Bau maschinenführer sei nicht mehr zumutbar. Rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Kauern, Knien, Rotationen im Sitzen/Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten seien indes zu 100 % möglich (Urk. 6/9). 3.4

Im Oktober 2017 diagnostizierte Dr. Z.___ eine Gonarthrose in den Kniegelen ken beidseits. Der B eschwerdeführer berichte vor allem eine Bewegungsein schränkung, aber wenig Schmerzen. Zudem bestehe eine Schwellungsneigung im Ber eich der Kniekehle. Die Gonarthrose sei aktuell vor allem linksseitig progre dient (Bericht vom 23. Oktober 2017, Urk. 6/35). 3.5

Im Bericht vom 1 3. Dezember 2017 führte Dr. Z.___ aus, bei fortgeschrittener Arthrose seien rein stehende Tätigkeiten nicht zu empfehlen. Dasselbe gelte für Arbeiten in kalter Umgebung. Zu empfehlen sei vielmehr eine wechselbelastende Tätigkeit (sitzend, stehend) in Raumtemperatur (Urk. 6/39). 3.6

Am 2 0. November 2018 hielt

Dr. Z.___

erneut eine progrediente Gonarthrose rechts mehr als links fest . Objektiv zeigten sich eine deutlich varische Beinachse und verschiedentlich (Druck-)Schmerzen, Instabilitäten und ein deutliches patel lofemorales

Krepitieren sow ie Bewegungseinschränkungen. Als Therapie nehme der Beschwerdeführer un regelmässig Til ur ein; wiederholte Infiltrationen hätten zu keiner Besserung geführt. Für

kniende Arbeiten sei der Beschwerdeführer deut lich eingeschränkt, das selbe gelte für Herauf- und Herabsteigen auf Leitern oder Treppen. Zudem sei das Tragen schwerer Lasten kniebelastend und daher poten ziell schmerzexazerbierend . Mithin könne der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr durchführen. Es sei ihm aber eine «wechselnde sit zende Tätigkeit», wie zum Beispiel in einem Büro oder Lager mit leichtem Lasten tragen, zuzumuten (Urk. 6/63). 3. 7

Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage kam

RAD-Arzt Dr. A.___ am 18. Dezember 2018 zum Schluss, betreffend die bisherige Tätigkeit als Monteur sei die Kniebelastung zu hoch . Zumutbar seien vielmehr leichte, wechselbelas tende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne kniebelastende Zwangshaltungen (bücken, kauern, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrati onsbelastungen und ohne Nässe-/Kälteexposition (Urk. 6/71/4 f.). %1. 4.1

Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer Gonarthrose und damit schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung en der Kniegelenke beidseits leidet . Unstrittig ist auch, dass ihm die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Hilfsmonteur jedenfalls nicht mehr vollumfänglich zuzumuten ist . 4.2

Hinsichtlich der strittigen Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen

– Ver weistätigkeit ergeben sich

keine ärztlichen Differenzen. Dres . Z.___ und A.___ gingen übereinstimmend von einer 100%igen Leistungsfähigkeit aus. Zwar hat sich der behandelnde Dr. Z.___

zuletzt im Mai 2017 explizit in quantitati ver Hinsicht dazu

geäussert. Allerdings wurden seither keine neuen oder zusätz lichen Befunde dokumentiert, welche weitergehende, insbesondere quantitative

Einschränkungen zu begründen vermöchten. Dies gilt auch mit Rücksicht auf den

dokumentierten und auch no torisch progredienten Charakter degenerativer Veränderungen . Wurden doch kniebelastende Tätigkeiten jeglicher Art aus dem zumutbaren Belastungsprofil ausgeschlossen und ist n icht einzusehen, weshalb und inwie fern der Beschwerdeführer für knieschonende Tätigkeiten lediglich zu 50 %

resp. 60 %

- so wie beschwerdeweise behauptet (Urk. 1) - arbeitsfähig sein soll. Letzteres hat er denn auch weder stichhaltig

begründet noch medizinisch unterlegt . An der medizinischen Ei n schätzung von Dres . A.___ und Z.___ lässt im Übrigen auch der Schlussbericht der Y.___

vom 2 5. Oktober 2018 betreffend

das vom 1. April bis 1. Oktober 2018 absolvierte

Arbeits training

(Urk. 6/58) keine rlei Zweifel aufkommen.

Fusst doch die darin postulierte (und vage formulierte) Leistungsfähigkeit von 50-80 % vornehmlich auf der Selbst einschätzung des Beschwerdeführer s und bezog sie sich darüber hinaus lediglich auf Transportdienste, ohne jegliche Evalu ation weiterer

Tätigkeiten und Arbeits möglichkeiten . Kommt hinzu, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätig keiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht von Eingliederungsberatern zu beantworten

ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. Novem ber 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis); auf das Einholen einer klärenden medizini schen Stellungna hme (vgl. hierzu Urteil des Bun desgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen) kann verzichtet werden . 4.3

Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Mai 2017

(vgl. E. 3.3) in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei der insoweit hin reichend aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage besteht

– entgegen dem Beschwerdefüh rer (Urk. 1 S. 2) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V

28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

Vorliegend stellte d ie IV-Stelle

zur Ermittlung des Valideneinkommens

auf

den Tabellenlohn für Männer im Baugewerbe in der Höhe von Fr. 5'911.-- (LSE 2016, TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2) gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

ab. Dies ist

angesichts des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG im Zeitpunkt des Unfalls bereits gekündigt war (vgl. Urk. 6/4/9, Urk. 1 S.

2), sowie mit Blick auf die Berufs ausbildung und - biographie des Beschwerdefüh rers (vgl. Urk. 6/12) n icht zu beanstanden .

Unter Berücksichtigung der betriebs ü blichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, F 41-43) sowie Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2017

(Ablauf des Wartejahrs und

der Anmeldefrist, E. 1.2, Art. 29 Abs. 1 IVG;

[20 16 ] 2239

[201 7 ]

2249; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsum entenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010- 2018, Nominallöhne Männer) resultiert ein Valideneinkom men von rund Fr. 73’743 .-- (Fr. 5’911 .-- : 40 x 41.4 x 12: 2239 x 2249).

5. 2

Da der Be schwerdeführer die ihm seit Mai 2017 verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens eben falls die LSE- Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E.

5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belas tungsprofil ist zusammen mit der IV-Stelle auf den Tabellenwert in der Höhe von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA

l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) abzu stellen. Davon brachte die IV-Stelle leidensbe dingt 15 % in Abzug, was seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde und auch kein Anlass zur gericht lichen Korrektur ergibt

(vgl.

BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6) . Unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96), der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 201 7

sowie eine s leidensbedingten Abzugs von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkom m en von rund

Fr. 57’ 036 .-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5 ' 340 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249 x 0.85) . 5.3

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbsein busse von rund Fr. 1 6’707 .-- was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 3 % entspricht. %1. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Dispositiv
  1. Der 1961 geborene X.___ , von Beruf Baumaschinenmechaniker, meldete sich unter Hinweis auf eine Arthrose sowie einen Unfall am 1
  2. März 2017 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an ( Urk.  6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk.  6/4/1-300) und tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärung en. Im August 2017 erteilte sie dem Versi cherten Kostengutsprache für ein Fahrtraining «Abschleppfahrzeuge» sowie für eine Arbeitsvermittlung durch die Y.___ (vgl. Mitteilungen vom
  3. und
  4. August 2017, Urk.  6/21, Urk.  6/23). Im Februar 2018 finanzierte die IV-Stelle e ine Arbeitsvermittlu ng «
  5. Teil» mit Coaching , Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung für 6 Monate, zzgl. eines Taggeldes (vgl. Mitteilung vom 20.  Feb ruar 2018, Urk.  6/40 ; Verfügung vom 17. April 2018, Urk.  6/45 ). Bei ausgeblie benem Erfolg schloss sie ihre Bemühungen in Sachen berufliche Wiedereinglie derung im Oktober 2 018 ab (vgl. Mitteilung vom 25.  Oktober 2018, Urk.  6/57). Im Hinblick auf die Rentenprüfung holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr.  med. Z.___ , Fachar zt FMH für Orthopädie und Sportchirurgie , vom 2
  6. November 2018 ( Urk.  6/63) sowie die interne Stellung nahme von Dr.  med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Die nst (RAD) vom 1
  7. Dezember 2018 (Urk.  6/71/4 f . ) ein . Nach durch geführtem Vorbes cheidverfahren ( Urk.  6/72, Urk.  6/73) wies sie einen Rentenan spruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19  % mit Verfügung vom 2
  8. Feb ruar 2019 ab ( Urk.  2).
  9. Dagegen erhob X.___ am 2
  10. März 2019 Beschwerde und bean tragte (sinngemäss) , es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2
  11. Februar 2019 eine halbe Rente zuzusprechen . Eventualiter sei ein orthopädi sches Gutachten einzuholen ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
  12. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5), was de m Beschwerdeführer am 1
  13. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  15. 3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  16. 2.1      In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer sei seit Oktober 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit als Monteur zu 50  % eingeschränkt; eine leichte, angepasste Tätigkeit sei ihm indes zu 100  % zumut bar. Aus dem Einkommensvergleich sowie unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs resultiere ein rentenausschli essender Invaliditätsgrad von 19  % ( Urk.  2). 2.2      Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, in einer leidensangepassten Ver weistätigkeit sei er mindestens zu 40  % eingeschränkt , zumal er sein Pensum im Rahmen des Arbeitstrainings nie über 60  % habe steigern können . Ausgehend von einer 40%igen resp. 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und eine m 15%igen Abzug ergebe sich aus dem Einkommensvergleich ein Invalidi tätsgrad von 53.66  % resp. 57.25  % ( Urk.  1) .
  17. 3.1      Am 2
  18. Mai 2015 stürzte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei der Arbeit von einem ca. 170 cm ( resp. 250 cm, vgl. Urk.  1 S. 2) hohen Baugerüst . Seitdem beklagte er Schmerzen vor allem im Bereich des postero / posterolateralen rechten Kniegelenks bei Flexion (vgl. Bericht des seit Juli 2015 behandelnde n Dr.  Z.___ vom 2
  19. September 2015, Urk.  6/4/53) . Die am 2
  20. Juli 2015 durch geführte MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks brachte im Wesentlichen (1) eine medial fortgeschrittene Gonarthrose mit breiter radiärer Meniskushinter hornläsion bei Zustand nach Teilmeniskektomie , (2) eine irreguläre laterale Meniskusvorderhornläsion sowie (3) eine Femoropatellärarthrose zur Darstellung ( Urk.  6/4/48). Bei dieser fast vollständigen Destrukti on des Innenmeniskushinter horns , der gleichzeitig ausgesprochen guten Muskulatur sowie persistierender Meniskusproblematik – so Dr.  Z.___ – sei eine Operation die einzige suffiziente Therapie (vgl. Bericht vom 2
  21. September 2015, Urk.  6/4/53). 3.2      Am
  22. Oktober 2015 wurde eine arthroskopische Teilmeniskekt omie medial mit Knorpelglättung (rechts) durchgeführt (vgl. OP-Bericht, Urk.  6/4/86). Postoperativ notierte Dr.  Z.___ einen protrahierten Verlauf mit persistierender Schmerz problematik des rechten Kniegelenks , muskulärer Dysfunktion und degenerativer Gelenkerkrankung (vgl. Verlaufsbericht e vom
  23. Dezember 2015 , 1
  24. Mai 2016 und
  25. Juni 2016 , Urk.  6/4/102 , Urk.  6/4/124, Urk.  6/4/151 ).
  26. 3      Am 1
  27. Ma i 2017 hielt Dr.  Z.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine traumatische Meniskusläsion sowie Arthrose im rechten Kniegelenk. Diese wür den ihn im Alltag und Berufsleben deutlich einschränken. Im Bereich des ope rierten Knies bestünden anhaltende Schmerzen; intermittierend auch im linke n Knie . Klinisch zeigten sich beidseits eine Ergussbildung sowie Schmerzen medi alseitig . Die Innenmeniskuszeichen seien positiv. Im Bereich des linken Knies zeigten sich ausserdem Instabilitä t en ; rechts bestehe keine ligamentäre Instabili tät. R adiologisch seien vor allem links arthrotische Veränderungen ausgewiesen . Die Gonarthrose werde weiterhin progredient und schmerzhaft sein . Dies auch aufgrund der zunehmend varischen Beinachse . Die bisherige Tätigkeit als Bau maschinenführer sei nicht mehr zumutbar. Rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Kauern, Knien, Rotationen im Sitzen/Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten seien indes zu 100  % möglich ( Urk.  6/9). 3.4      Im Oktober 2017 diagnostizierte Dr.  Z.___ eine Gonarthrose in den Kniegelen ken beidseits. Der B eschwerdeführer berichte vor allem eine Bewegungsein schränkung, aber wenig Schmerzen. Zudem bestehe eine Schwellungsneigung im Ber eich der Kniekehle. Die Gonarthrose sei aktuell vor allem linksseitig progre dient ( Bericht vom 23.  Oktober 2017, Urk.  6/35). 3.5      Im Bericht vom 1
  28. Dezember 2017 führte Dr.  Z.___ aus, bei fortgeschrittener Arthrose seien rein stehende Tätigkeiten nicht zu empfehlen. Dasselbe gelte für Arbeiten in kalter Umgebung. Zu empfehlen sei vielmehr eine wechselbelastende Tätigkeit (sitzend, stehend) in Raumtemperatur ( Urk.  6/39). 3.6      Am 2
  29. November 2018 hielt Dr.  Z.___ erneut eine progrediente Gonarthrose rechts mehr als links fest . Objektiv zeigten sich eine deutlich varische Beinachse und verschiedentlich (Druck-)Schmerzen, Instabilitäten und ein deutliches patel lofemorales Krepitieren sow ie Bewegungseinschränkungen. Als Therapie nehme der Beschwerdeführer un regelmässig Til ur ein; wiederholte Infiltrationen hätten zu keiner Besserung geführt. Für kniende Arbeiten sei der Beschwerdeführer deut lich eingeschränkt, das selbe gelte für Herauf- und Herabsteigen auf Leitern oder Treppen. Zudem sei das Tragen schwerer Lasten kniebelastend und daher poten ziell schmerzexazerbierend . Mithin könne der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr durchführen. Es sei ihm aber eine «wechselnde sit zende Tätigkeit», wie zum Beispiel in einem Büro oder Lager mit leichtem Lasten tragen, zuzumuten ( Urk.  6/63).
  30. 7      Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage kam RAD-Arzt Dr.  A.___ am 18.  Dezember 2018 zum Schluss, betreffend die bisherige Tätigkeit als Monteur sei die Kniebelastung zu hoch . Zumutbar seien vielmehr leichte, wechselbelas tende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne kniebelastende Zwangshaltungen (bücken, kauern, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrati onsbelastungen und ohne Nässe-/Kälteexposition ( Urk.  6/71/4 f.). %1. 4.1      Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer Gonarthrose und damit schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung en der Kniegelenke beidseits leidet . Unstrittig ist auch, dass ihm die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Hilfsmonteur jedenfalls nicht mehr vollumfänglich zuzumuten ist . 4.2      Hinsichtlich der strittigen Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen – Ver weistätigkeit ergeben sich keine ärztlichen Differenzen. Dres . Z.___ und A.___ gingen übereinstimmend von einer 100%igen Leistungsfähigkeit aus. Zwar hat sich der behandelnde Dr.  Z.___ zuletzt im Mai 2017 explizit in quantitati ver Hinsicht dazu geäussert. Allerdings wurden seither keine neuen oder zusätz lichen Befunde dokumentiert, welche weitergehende , insbesondere quantitative Einschränkungen zu begründen vermöchten. Dies gilt auch mit Rücksicht auf den dokumentierten und auch no torisch progredienten Charakter degenerativer Veränderungen . Wurden doch kniebelastende Tätigkeiten jeglicher Art aus dem zumutbaren Belastungsprofil ausgeschlossen und ist n icht einzusehen, weshalb und inwie fern der Beschwerdeführer für knieschonende Tätigkeiten lediglich zu 50  % resp. 60  % - so wie beschwerdeweise behauptet ( Urk.  1) - arbeitsfähig sein soll. Letzteres hat er denn auch weder stichhaltig begründet noch medizinisch unterlegt . An der medizinischen Ei n schätzung von Dres . A.___ und Z.___ lässt im Übrigen auch der Schlussbericht der Y.___ vom 2
  31. Oktober 2018 betreffend das vom
  32. April bis
  33. Oktober 2018 absolvierte Arbeits training ( Urk.  6/58) keine rlei Zweifel aufkommen. Fusst doch die darin postulierte (und vage formulierte) Leistungsfähigkeit von 50-80  % vornehmlich auf der Selbst einschätzung des Beschwerdeführer s und bezog sie sich darüber hinaus lediglich auf Transportdienste, ohne jegliche Evalu ation weiterer Tätigkeiten und Arbeits möglichkeiten . Kommt hinzu, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätig keiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht von Eingliederungsberatern zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. Novem ber 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis) ; auf das Einholen einer klärenden medizini schen Stellungna hme (vgl. hierzu Urteil des Bun desgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen) kann verzichtet werden . 4.3      Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Mai 2017 (vgl. E. 3.3) in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100  % arbeitsfähig ist. Bei der insoweit hin reichend aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage besteht – entgegen dem Beschwerdefüh rer ( Urk.  1 S. 2) - kein weiterer Abklärungsbedarf ( antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
  34. 5.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V   28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).      Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn  55 f. zu Art.  28a ).      Vorliegend stellte d ie IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für Männer im Baugewerbe in der Höhe von Fr.  5'911.-- (LSE 2016, TA1, Ziff.  41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2) gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. Dies ist angesichts des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG im Zeitpunkt des Unfalls bereits gekündigt war (vgl. Urk.  6/4/9, Urk.  1 S.   2) , sowie mit Blick auf die Berufs ausbildung und - biographie des Beschwerdefüh rers (vgl. Urk.  6/12) n icht zu beanstanden . Unter Berücksichtigung der betriebs ü blichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018 , F 41-43) sowie Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2017 ( Ablauf des Wartejahrs und der Anmeldefrist, E. 1.2, Art. 29 Abs. 1 IVG; [20 16 ] 2239 [201 7 ] 2249 ; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsum entenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010- 2018 , Nominallöhne Männer ) resultiert ein Valideneinkom men von rund Fr. 73’743 .-- (Fr.  5’911 .-- : 40 x 41.4 x 12: 2239 x 2249 ).
  35. 2      Da der Be schwerdeführer die ihm seit Mai 2017 verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens eben falls die LSE- Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E.   5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belas tungsprofil ist zusammen mit der IV-Stelle auf den Tabellenwert in der Höhe von Fr.  5’340.-- (LSE 2016 , Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) abzu stellen. Davon brachte die IV-Stelle leidensbe dingt 15  % in Abzug, was seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde und auch kein Anlass zur gericht lichen Korrektur ergibt (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 ) . Unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018 , A-S 01-96), der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 201 7 sowie eine s leidensbedingten Abzugs von 15  % ergibt sich ein Invalideneinkom m en von rund Fr.  57’ 036 .-- für ein zumutbares Pensum von 100  % (Fr. 5 ' 340 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249 x 0.85 ) . 5.3      Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbsein busse von rund Fr.  1 6’707 .-- was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 3 % entspricht. %1. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2
  36. Februar 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  37. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  38. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  39. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  40. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  41. Juli bis und mit 1
  42. August sowie vom 1
  43. Dezember bis und mit dem
  44. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00225

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 8. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1961 geborene X.___, von Beruf Baumaschinenmechaniker, meldete sich unter Hinweis auf eine Arthrose sowie einen Unfall am 1 0. März 2017 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/4/1-300) und tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärung en. Im August 2017 erteilte sie dem Versi cherten Kostengutsprache für ein Fahrtraining «Abschleppfahrzeuge» sowie für eine Arbeitsvermittlung durch die Y.___

(vgl. Mitteilungen vom 8. und 9. August 2017, Urk. 6/21, Urk. 6/23). Im Februar 2018 finanzierte die IV-Stelle e ine Arbeitsvermittlu ng « 2. Teil» mit Coaching, Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung für 6 Monate, zzgl. eines Taggeldes (vgl. Mitteilung vom 20. Feb ruar 2018, Urk. 6/40; Verfügung vom 17. April 2018, Urk. 6/45). Bei ausgeblie benem Erfolg schloss sie ihre Bemühungen in Sachen berufliche Wiedereinglie derung im Oktober 2 018 ab (vgl. Mitteilung vom 25. Oktober 2018, Urk. 6/57). Im Hinblick auf die Rentenprüfung holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. med. Z.___, Fachar zt FMH für Orthopädie und Sportchirurgie, vom 2 0. November 2018 (Urk. 6/63) sowie die interne Stellung nahme von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Die nst (RAD) vom 1 8. Dezember 2018

(Urk. 6/71/4 f .) ein . Nach durch geführtem Vorbes cheidverfahren (Urk. 6/72, Urk. 6/73) wies sie einen Rentenan spruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % mit Verfügung vom 2 2. Feb ruar 2019 ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 3. März 2019 Beschwerde und bean tragte (sinngemäss), es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Februar 2019 eine halbe Rente zuzusprechen . Eventualiter sei ein orthopädi sches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer sei seit Oktober 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit als Monteur zu 50 % eingeschränkt; eine leichte, angepasste Tätigkeit sei ihm indes zu 100 % zumut bar. Aus dem Einkommensvergleich sowie unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs resultiere ein rentenausschli essender Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, in einer leidensangepassten Ver weistätigkeit sei er mindestens zu 40 % eingeschränkt, zumal er sein Pensum im Rahmen des Arbeitstrainings nie über 60 % habe steigern können . Ausgehend von einer 40%igen resp. 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und eine m 15%igen Abzug ergebe sich aus dem Einkommensvergleich ein Invalidi tätsgrad von 53.66 % resp. 57.25 % (Urk. 1) . 3. 3.1

Am 2 8. Mai 2015 stürzte der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

bei der Arbeit von einem ca. 170 cm

(resp. 250 cm, vgl. Urk. 1 S. 2) hohen Baugerüst . Seitdem beklagte er Schmerzen vor allem im Bereich des postero / posterolateralen

rechten Kniegelenks bei Flexion (vgl. Bericht des seit Juli 2015 behandelnde n Dr. Z.___

vom 2 1. September 2015, Urk. 6/4/53) . Die am 2 3. Juli 2015 durch geführte MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks brachte im Wesentlichen (1) eine medial fortgeschrittene Gonarthrose mit breiter radiärer Meniskushinter hornläsion bei Zustand nach Teilmeniskektomie, (2) eine irreguläre laterale Meniskusvorderhornläsion sowie (3) eine Femoropatellärarthrose zur Darstellung

(Urk. 6/4/48). Bei dieser fast vollständigen Destrukti on des Innenmeniskushinter horns, der gleichzeitig ausgesprochen guten Muskulatur sowie persistierender Meniskusproblematik

– so Dr. Z.___

– sei eine Operation die einzige suffiziente Therapie (vgl. Bericht vom 2 1. September 2015, Urk. 6/4/53). 3.2

Am 6. Oktober 2015 wurde eine arthroskopische

Teilmeniskekt omie medial mit Knorpelglättung (rechts) durchgeführt (vgl. OP-Bericht, Urk. 6/4/86). Postoperativ notierte Dr. Z.___ einen protrahierten Verlauf mit persistierender Schmerz problematik des rechten Kniegelenks, muskulärer Dysfunktion und degenerativer Gelenkerkrankung (vgl. Verlaufsbericht e vom 2. Dezember 2015, 1 1. Mai 2016 und 9. Juni 2016, Urk. 6/4/102, Urk. 6/4/124, Urk. 6/4/151). 3. 3

Am 1 0. Ma i 2017 hielt Dr. Z.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine traumatische Meniskusläsion sowie Arthrose im rechten Kniegelenk. Diese wür den ihn im Alltag und Berufsleben deutlich einschränken. Im Bereich des ope rierten Knies bestünden anhaltende Schmerzen; intermittierend auch im linke n Knie . Klinisch zeigten sich beidseits eine Ergussbildung sowie Schmerzen medi alseitig . Die Innenmeniskuszeichen seien positiv. Im Bereich des linken Knies zeigten sich ausserdem Instabilitä t en; rechts bestehe keine ligamentäre Instabili tät. R adiologisch seien

vor allem links arthrotische Veränderungen ausgewiesen . Die Gonarthrose werde weiterhin progredient und schmerzhaft sein . Dies

auch aufgrund der zunehmend

varischen Beinachse . Die bisherige Tätigkeit als Bau maschinenführer sei nicht mehr zumutbar. Rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Kauern, Knien, Rotationen im Sitzen/Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten seien indes zu 100 % möglich (Urk. 6/9). 3.4

Im Oktober 2017 diagnostizierte Dr. Z.___ eine Gonarthrose in den Kniegelen ken beidseits. Der B eschwerdeführer berichte vor allem eine Bewegungsein schränkung, aber wenig Schmerzen. Zudem bestehe eine Schwellungsneigung im Ber eich der Kniekehle. Die Gonarthrose sei aktuell vor allem linksseitig progre dient (Bericht vom 23. Oktober 2017, Urk. 6/35). 3.5

Im Bericht vom 1 3. Dezember 2017 führte Dr. Z.___ aus, bei fortgeschrittener Arthrose seien rein stehende Tätigkeiten nicht zu empfehlen. Dasselbe gelte für Arbeiten in kalter Umgebung. Zu empfehlen sei vielmehr eine wechselbelastende Tätigkeit (sitzend, stehend) in Raumtemperatur (Urk. 6/39). 3.6

Am 2 0. November 2018 hielt

Dr. Z.___

erneut eine progrediente Gonarthrose rechts mehr als links fest . Objektiv zeigten sich eine deutlich varische Beinachse und verschiedentlich (Druck-)Schmerzen, Instabilitäten und ein deutliches patel lofemorales

Krepitieren sow ie Bewegungseinschränkungen. Als Therapie nehme der Beschwerdeführer un regelmässig Til ur ein; wiederholte Infiltrationen hätten zu keiner Besserung geführt. Für

kniende Arbeiten sei der Beschwerdeführer deut lich eingeschränkt, das selbe gelte für Herauf- und Herabsteigen auf Leitern oder Treppen. Zudem sei das Tragen schwerer Lasten kniebelastend und daher poten ziell schmerzexazerbierend . Mithin könne der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr durchführen. Es sei ihm aber eine «wechselnde sit zende Tätigkeit», wie zum Beispiel in einem Büro oder Lager mit leichtem Lasten tragen, zuzumuten (Urk. 6/63). 3. 7

Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage kam

RAD-Arzt Dr. A.___ am 18. Dezember 2018 zum Schluss, betreffend die bisherige Tätigkeit als Monteur sei die Kniebelastung zu hoch . Zumutbar seien vielmehr leichte, wechselbelas tende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pensteigen, ohne kniebelastende Zwangshaltungen (bücken, kauern, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrati onsbelastungen und ohne Nässe-/Kälteexposition (Urk. 6/71/4 f.). %1. 4.1

Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer Gonarthrose und damit schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung en der Kniegelenke beidseits leidet . Unstrittig ist auch, dass ihm die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Hilfsmonteur jedenfalls nicht mehr vollumfänglich zuzumuten ist . 4.2

Hinsichtlich der strittigen Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen

– Ver weistätigkeit ergeben sich

keine ärztlichen Differenzen. Dres . Z.___ und A.___ gingen übereinstimmend von einer 100%igen Leistungsfähigkeit aus. Zwar hat sich der behandelnde Dr. Z.___

zuletzt im Mai 2017 explizit in quantitati ver Hinsicht dazu

geäussert. Allerdings wurden seither keine neuen oder zusätz lichen Befunde dokumentiert, welche weitergehende, insbesondere quantitative

Einschränkungen zu begründen vermöchten. Dies gilt auch mit Rücksicht auf den

dokumentierten und auch no torisch progredienten Charakter degenerativer Veränderungen . Wurden doch kniebelastende Tätigkeiten jeglicher Art aus dem zumutbaren Belastungsprofil ausgeschlossen und ist n icht einzusehen, weshalb und inwie fern der Beschwerdeführer für knieschonende Tätigkeiten lediglich zu 50 %

resp. 60 %

- so wie beschwerdeweise behauptet (Urk. 1) - arbeitsfähig sein soll. Letzteres hat er denn auch weder stichhaltig

begründet noch medizinisch unterlegt . An der medizinischen Ei n schätzung von Dres . A.___ und Z.___ lässt im Übrigen auch der Schlussbericht der Y.___

vom 2 5. Oktober 2018 betreffend

das vom 1. April bis 1. Oktober 2018 absolvierte

Arbeits training

(Urk. 6/58) keine rlei Zweifel aufkommen.

Fusst doch die darin postulierte (und vage formulierte) Leistungsfähigkeit von 50-80 % vornehmlich auf der Selbst einschätzung des Beschwerdeführer s und bezog sie sich darüber hinaus lediglich auf Transportdienste, ohne jegliche Evalu ation weiterer

Tätigkeiten und Arbeits möglichkeiten . Kommt hinzu, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätig keiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht von Eingliederungsberatern zu beantworten

ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. Novem ber 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis); auf das Einholen einer klärenden medizini schen Stellungna hme (vgl. hierzu Urteil des Bun desgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen) kann verzichtet werden . 4.3

Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Mai 2017

(vgl. E. 3.3) in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei der insoweit hin reichend aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage besteht

– entgegen dem Beschwerdefüh rer (Urk. 1 S. 2) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V

28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

Vorliegend stellte d ie IV-Stelle

zur Ermittlung des Valideneinkommens

auf

den Tabellenlohn für Männer im Baugewerbe in der Höhe von Fr. 5'911.-- (LSE 2016, TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2) gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

ab. Dies ist

angesichts des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG im Zeitpunkt des Unfalls bereits gekündigt war (vgl. Urk. 6/4/9, Urk. 1 S.

2), sowie mit Blick auf die Berufs ausbildung und - biographie des Beschwerdefüh rers (vgl. Urk. 6/12) n icht zu beanstanden .

Unter Berücksichtigung der betriebs ü blichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, F 41-43) sowie Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2017

(Ablauf des Wartejahrs und

der Anmeldefrist, E. 1.2, Art. 29 Abs. 1 IVG;

[20 16 ] 2239

[201 7 ]

2249; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsum entenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010- 2018, Nominallöhne Männer) resultiert ein Valideneinkom men von rund Fr. 73’743 .-- (Fr. 5’911 .-- : 40 x 41.4 x 12: 2239 x 2249).

5. 2

Da der Be schwerdeführer die ihm seit Mai 2017 verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens eben falls die LSE- Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E.

5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belas tungsprofil ist zusammen mit der IV-Stelle auf den Tabellenwert in der Höhe von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA

l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) abzu stellen. Davon brachte die IV-Stelle leidensbe dingt 15 % in Abzug, was seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde und auch kein Anlass zur gericht lichen Korrektur ergibt

(vgl.

BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6) . Unter Berücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96), der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 201 7

sowie eine s leidensbedingten Abzugs von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkom m en von rund

Fr. 57’ 036 .-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5 ' 340 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249 x 0.85) . 5.3

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbsein busse von rund Fr. 1 6’707 .-- was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 3 % entspricht. %1. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger