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IV.2019.00220

In der angestammten Tätigkeit ist medizinisch keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Subjektive Selbsteinschätzung und Ausführungen des Arbeitgebers genügen nicht, um einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad auszuweisen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2003-04-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1963, meldete sich am 4. April 2003 unter Hinweis auf Bein beschwerden bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung an (Urk. 8/4 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich - erwerbli chen Situation vor (Urk. 8/25) und erteilte mit Verfügung en vom 5. März 2004 (Urk. 8/41), vom 2 2. Dezember 2004 (Urk. 8/51) und vom 2 1. September 2005 (Urk. 8/64) Kostengutsprache für eine Umschulung zum Microsoft Certified Sys tems Engineer, welche mit Mitteilung vom 1 5. März 2007 erfolgreich abgeschlos sen wurde (Urk. 8/91). 1.2

Am 2 7. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein e

Chro nic

Obstructive

Pulmonary

Disease (COPD), eine Diskushernie mit schwerer Arth rose sowie ein ausgelottertes Knie erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/96, Urk. Urk. 8/ 97 Ziff. 6.1-2). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/100) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 115; Urk. 8/117)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Februar 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 8/131 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 2. März 2019 Beschwerde (Urk. 1) . Mit Gerichtsverfü gung vom 1. April 2019 wurde ihm eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um ein klares Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung zu formulieren sowie den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3). Dem kam der Beschwerdeführer am 9. April 2019 nach und beantragte sinngemäss, dass die Verfügung vom 2 5. Februar 2019 (Urk. 2) aufgehoben und ihm eine halbe Ren te zugesprochen werde (Urk. 5 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Am 1 0. sowie am 1 3. September 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 11, Urk. 12/1-3, Urk. 13/1-3) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass nach Anmeldung des Beschwerdeführers im Dezember 2017 sein Anspruch auf beruf liche Massnahmen geprüft, jedoch gemäss Rückmeldung des Arbeitgebers und der Case Managerin die Rentenprüfung gewünscht worden sei. Aufgrund der vor liegenden medizinischen Unterlagen bestünden gesundheitliche Einschränkun gen. Es lägen jedoch keine Arztberichte vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit aus w iesen. Der Beschwerdeführer übe zurzeit seine b isherige Tätigkeit in einem 100 %- Pensum aus. Die aktuelle Tätigkeit als Systemadministrator entspreche eine r dem Gesundheitsschaden optimal angepasste n Tätigkeit (S. 1). Das Warte jahr sei vorliegend nicht erfüllt. Die Arbeitsunfähigkeit liege auch gemäss den eingeholten Arztberichten unter 40 % und begründe weiterhin kein en Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2). 2.2

Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

5) geltend, dass er seit diversen Jahren gegenüber seinem Arbeitgeber trotz einer vollen Präsenz zeit aus gesundheitliche n Gründen nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringe. Er habe daher verschiedene Ärzte aufsuchen müssen (Knie-, Lungen-, Rücken- und Herzspezialist) um sich behandeln zu lassen. Die Angaben seines Arbeitge bers bescheinigten, dass er sehr viele gesundheitsbedingte Absenzen aufweise sowie eine gesundheitsbedingte hohe Leistungseinbusse. Dies habe die Beschwer degegnerin überhaupt nicht berücksichtigt. Seit Januar 2019 habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Sein Arbeitgeber wolle ihm daher nur noch einen Lohn von 50 % ausbezahlen, was seiner effek tiven Gesamtleistung entspreche

(S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Klinik Z.___, stellte in seinem Bericht vom 2 8. März 2018 (Urk. 8/106/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion und Osteochondrose der Len denwirbelsäule (LWS) tieflumbal - incipiente Gonarthrose links bei Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit lateraler Meniskektomie am 2 0. Oktober 2016 - Status nach Kniegelenkstrauma links im Jahr 1983 - Status nach Val gisationsosteotomie links im Jahr 2002

Dr. Y.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 2 7. März 2018 in der Sprechstunde untersucht und beraten. Durch die vor rund einem halben Jahr ein geleitete Physiotherapie hätten die akuten Rückenschmerzen sehr gut kompen siert werden können, so dass der Patient grösstenteils mit de n Restbeschwerden gut zurecht komme. Nur intermittierend träten einschiessende, zum T eil immobi lisierende Rückenschmerzen auf, die aber unter Mefenaminsäure und mit instru ierten Übungen gut überbrückt werden könnten. Von Seiten des Kniegelenks sei der Patient weitgehend beschwerdefrei, a bgesehen von einer gewissen Wetterfüh ligkeit und Schmerzen bei Kälte. Der Patient habe angegeben, vor allem durch die COPD in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sein (S. 1 Mitte).

Dr. Y.___ führte aus, dass der Patient momentan von Seiten des Bewegungs apparates

mit regelmässiger Physiotherapie zur Rumpfstabilisation gut kompen siert sei. Über eine allfällige 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne durchaus diskutiert werden. Diese wü rde das Erhalten des jetzigen Resultats sicher unterstützen und dem Patient auch ermöglichen, rege l mässig sowohl für den Rücken als auch die Wirbelsäule Therapien durchzuführen. Inwieweit der Patient durch seine COPD eingeschränkt sei, könne nicht beurteilt werden. Operativ stünden zurzeit sicher keine Massnahmen an, weder bezüglich der Kniegelenkbeschwerden noch hin sichtlich der Wirbelsäule (S. 2). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 8/106/5 -6) als Diag nose eine COPD GOLD Stadium III, Risikogruppe D (S. 1). Dr. A.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 2. Juni 2018 nachkontrolliert. Seit der letzten Untersuchung am 1 1. Oktober 2016 sei es zwischen zeitlich mindestens zu zwei Infe ktexazerbationen mit in der Folge Zunahme der Dyspnoe bei Anstren gung gekommen. Der Beschwerdeführer habe stets Husten mit weisslichem Aus wurf. Er arbeite als Systemmanager, richte aber auch Arbeitsplätze ein, und als Logistiker. Beim Treppensteigen komme er ausser Atem und müsse den Lift neh men (S. 1 Mitte). Dr. A.___ führte aus, es sei zu einer erneuten Zunahme der Obstruktion mit Abnahme von FEV1 auf 36 % sowie einer erneuten Abnahme der Diffusion auf 49 % gekommen. Der Zigarettenkonsum müsse sistiert werden. Die theoretische Ateminvalidität betrage 40 % . Inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit einschränke, richte sich nach der körperlichen Belastung am Arbeitsplatz. Als Systemadministrator im IT-Bereich sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich kaum eingeschränkt, bei Logistikarbeiten allenfalls schon (S. 2). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Juli 2018 (Urk. 8/111, Urk. 8/113/3) aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Systemadministrator optimal angepasst sei. Es seien keine weiteren medizinischen Unterlagen erforderlich. Bezüglich der Kniebeschwerden bestehe eine Einschränkung bei der Tätigkeit als Dachdecker. In der aktuellen, angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . 3.4

Dr. A.___ führte in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 1 7. Oktober 2018 (Urk. 8/121) aus, dass sich die COPD GOLD III /Risikogruppe D verschlechtert habe, so dass die Arbeitsfähigkeit neu evaluiert werden sollte. 3. 5

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3. November 2018 (Urk. 8/125) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 an einer COPD Gold III/Risikogruppe D leide (Ziff. 2.1). Er leide an Kurzatmigkeit bei Belastung, so beim Treppensteigen und beim Lastenheben (Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 8. April 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 8. September 2018 erfolgt (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Es bestehe eine schwere obstruktive Ven tilationsstörung mi t einem FEV1 von 36 % und eine mittelsch w ere Einschrän kung der Diffusion auf 49 % (Ziff. 2.3-4). Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätig keit seien wechselbelastende Tätigkeiten und Bildschirmarbeiten problemlos möglich. Der Beschwerdeführer sei beim PC-Transportieren und beim Treppen steigen jedoch eingeschränkt. Er leide an Atemnot, und nach einer Anstrengung seien Pausen nötig (Ziff. 3.3-4). Der Patient sei arbeitsfähig, brauche aber zwi schendurch Erholungszeit (Ziff. 3.5). Die bisherige und auch eine leidensange passte Tätigkeit seien zwischen sechs bis acht Stunden zumutbar (Ziff. 4.1 -2) . Im Haushalt sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5).

Dr. A.___ führte abschliessend aus, dass ideal wäre, wenn der Patient einen Arbeitsplatz erhalten könnte mit einem leistungsangepassten Lohn und einer Invalidenrente von 33 % (Ziff. 5). 3.6

Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 8/128/7-12) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 2 8. März 2018 (Ziff. 1.1, vgl. vorstehend E. 3.1). Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 1. August 2016 bei ihm in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 2 7. März 2018 erfolgt sei (Ziff. 3.1 -2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2 0. Oktober bis 1 3. November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 2) . Der Patient sei ihm wegen Knieschmerzen links aufgrund einer posttraumatischen Gonarthrose zugewiesen worden. Durch ein arthrosko pisches

Débridement hätten diese Beschwerden gut gelindert werden können. Anschliessend seien Rückenbeschwerden aufgetreten, die mit konservativen Mass nahmen bis zur letzten Konsultation vom 2 7. März 2018 gut im Griff gewe sen seien. Der Patient sei auf eine regelmässige Physiotherapie angewiesen, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 20 % sicher rechtfertige (Ziff. 3.3). 3.7

Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2019 (Urk. 8/130/3) aus, dass die Berichte von Dr. A.___ und Dr. Y.___ plau sibel seien. Durch die genannten Diagnosen ergäben sich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 20 bis 25 % . Dies e würden sich hauptsächlich auf die körperlich anstrengenden Logistikarbeiten beziehen. Dem entsprechend wären Anpassungen in Bezug auf eine Ausweitung der weniger anstrengenden Arbeiten und eine Beendigung des Zigarettenkonsums hilfreich. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die Stel lungnahmen von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 2 0. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) und vom 2 0. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1, vgl. Urk. 8/130). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass gesundheitsbedingt eine hohe Leistungseinbusse an seinem Arbeits platz bestehe (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2

Vorliegend kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___ in seinen Stel lungnahmen vom 2 0. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) und vom 2 0. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) gefolgt werden, zumal sie in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage, namentlich mit den Ausführungen der behandeln den Ärzte Dr. Y.___ und Dr. A.___ erging (vgl. vorstehend E. 3. 1- 2, E.

3.4-6) .

Dr. Y.___ führte bereits in seinem Bericht vom 2 8. März 2018 (vorstehend E. 3.1) aus, dass die akuten Rückenbeschwerden durch die eingeleitete Physiothera pie sehr gut hätten kompensiert werden können. Auch von Seiten des Kniegelen kes beschrieb er den Beschwerdeführe r als weitgehend beschwerdefrei .

Soweit Dr. Y.___ davon sprach, dass eine 20%ige Arbeitsfähigkeit zu diskutieren wäre, unter anderem, damit der Beschwerdeführer regelmässig Therapien durch führen könne (vgl. auch vorstehend E. 3.6), handelt es sich dabei nicht um eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Arbeitsunfähigkeit. So

kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er, sofern Bedarf besteht, die Physiotherapie auf Randzeiten legt.

Dr. A.___ führte sodann in seinem Bericht vom 1 2. Juni 2018 (vgl. vorste hend E. 3.2) aus, dass der Beschwerdeführer von Seiten des COPD in seiner Tätigkeit als Systemadministrator im IT-Bereich wahrscheinlich kaum einge schränkt sei.

Die von

Dr. A.___ in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 1 7. Okto ber 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) erwähnte Verschlechterung der COPD lässt sich anhand der im Bericht vom 3. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) festgehaltenen Messwerte im Vergleich zum Vorbericht vom 1 2. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2) nicht nachvollziehen, zumal diese identisch sind. Damit ein hergehend erachtete Dr. A.___ die angestammte Tätigkeit des Beschwerde führers auch in seinem Bericht vom 3. Novem ber 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) als bis zu 8 Stunden für zumutbar.

Bei den vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 12/ 1-3 und Urk. 13/ 1-3) handelt es sich lediglich um die bereits schon in den Akten liegenden bekannten Berichte, weshalb er die in seiner Beschwerde ab Januar 2019 geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht auszuweisen vermag.

Festzuhalten bleibt, dass d ie Bemessung des Invaliditätsgrades im Wesentlichen auf

ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsf ähigkeit beruht (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb die subjektive Eins chätzung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) und die Einschätzung seiner Case Managerin oder jene des Arbeitgebers (vgl. Urk. 8/107 S. 3. Mitte, Urk. 8 /108 S. 2) aus invalidenversiche - rungsrechtli cher Sicht nicht massgebend sind.

Zusammenfassen d liegt damit lediglich eine von Dr. Y.___ vom 2 0. Oktober bis 1 3. November 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Sys temadministrator vor (vgl. vorstehend E. 3.6, auch Urk. 8/100/253-254, Urk. 8/100/256) . Damit

sind bei einer über einem Jahr seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 7. Dezember 2017 (Urk. 8/96-97) zurückliegenden ausgewie senen Arbeitsunfähigk eit von lediglich rund drei Wochen weder das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. vorstehend E. 1.3) noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt. 4.3

Aufgrund des Gesagten fehlt es damit an einer aus invalidenversicherungsrecht licher Sicht relevanten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers, weshalb vorliegend weder das Wartejahr als erfüllt zu betrachten ist, noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde füh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, Urk. 12/1-3 und Urk. 13/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 ), weshalb die subjektive Eins chätzung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) und die Einschätzung seiner Case Managerin oder jene des Arbeitgebers (vgl. Urk. 8/107 S. 3. Mitte, Urk. 8 /108 S. 2) aus invalidenversiche - rungsrechtli cher Sicht nicht massgebend sind.

Zusammenfassen d liegt damit lediglich eine von Dr. Y.___ vom 2 0. Oktober bis 1 3. November 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Sys temadministrator vor (vgl. vorstehend E. 3.6, auch Urk. 8/100/253-254, Urk. 8/100/256) . Damit

sind bei einer über einem Jahr seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 7. Dezember 2017 (Urk. 8/96-97) zurückliegenden ausgewie senen Arbeitsunfähigk eit von lediglich rund drei Wochen weder das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. vorstehend E. 1.3) noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt. 4.3

Aufgrund des Gesagten fehlt es damit an einer aus invalidenversicherungsrecht licher Sicht relevanten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers, weshalb vorliegend weder das Wartejahr als erfüllt zu betrachten ist, noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde füh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, Urk. 12/1-3 und Urk. 13/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 2 2. März 2019 Beschwerde (Urk. 1) . Mit Gerichtsverfü gung vom 1. April 2019 wurde ihm eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um ein klares Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung zu formulieren sowie den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3). Dem kam der Beschwerdeführer am 9. April 2019 nach und beantragte sinngemäss, dass die Verfügung vom 2 5. Februar 2019 (Urk. 2) aufgehoben und ihm eine halbe Ren te zugesprochen werde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass nach Anmeldung des Beschwerdeführers im Dezember 2017 sein Anspruch auf beruf liche Massnahmen geprüft, jedoch gemäss Rückmeldung des Arbeitgebers und der Case Managerin die Rentenprüfung gewünscht worden sei. Aufgrund der vor liegenden medizinischen Unterlagen bestünden gesundheitliche Einschränkun gen. Es lägen jedoch keine Arztberichte vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit aus w iesen. Der Beschwerdeführer übe zurzeit seine b isherige Tätigkeit in einem 100 %- Pensum aus. Die aktuelle Tätigkeit als Systemadministrator entspreche eine r dem Gesundheitsschaden optimal angepasste n Tätigkeit (S. 1). Das Warte jahr sei vorliegend nicht erfüllt. Die Arbeitsunfähigkeit liege auch gemäss den eingeholten Arztberichten unter 40 % und begründe weiterhin kein en Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).

E. 2.2 ). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 8. April 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 8. September 2018 erfolgt (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Es bestehe eine schwere obstruktive Ven tilationsstörung mi t einem FEV1 von 36 % und eine mittelsch w ere Einschrän kung der Diffusion auf 49 % (Ziff. 2.3-4). Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätig keit seien wechselbelastende Tätigkeiten und Bildschirmarbeiten problemlos möglich. Der Beschwerdeführer sei beim PC-Transportieren und beim Treppen steigen jedoch eingeschränkt. Er leide an Atemnot, und nach einer Anstrengung seien Pausen nötig (Ziff. 3.3-4). Der Patient sei arbeitsfähig, brauche aber zwi schendurch Erholungszeit (Ziff. 3.5). Die bisherige und auch eine leidensange passte Tätigkeit seien zwischen sechs bis acht Stunden zumutbar (Ziff. 4.1 -2) . Im Haushalt sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5).

Dr. A.___ führte abschliessend aus, dass ideal wäre, wenn der Patient einen Arbeitsplatz erhalten könnte mit einem leistungsangepassten Lohn und einer Invalidenrente von 33 % (Ziff. 5). 3.6

Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 8/128/7-12) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 2 8. März 2018 (Ziff. 1.1, vgl. vorstehend E. 3.1). Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 1. August 2016 bei ihm in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 2 7. März 2018 erfolgt sei (Ziff. 3.1 -2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2 0. Oktober bis 1 3. November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 2) . Der Patient sei ihm wegen Knieschmerzen links aufgrund einer posttraumatischen Gonarthrose zugewiesen worden. Durch ein arthrosko pisches

Débridement hätten diese Beschwerden gut gelindert werden können. Anschliessend seien Rückenbeschwerden aufgetreten, die mit konservativen Mass nahmen bis zur letzten Konsultation vom 2 7. März 2018 gut im Griff gewe sen seien. Der Patient sei auf eine regelmässige Physiotherapie angewiesen, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 20 % sicher rechtfertige (Ziff. 3.3). 3.7

Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2019 (Urk. 8/130/3) aus, dass die Berichte von Dr. A.___ und Dr. Y.___ plau sibel seien. Durch die genannten Diagnosen ergäben sich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 20 bis 25 % . Dies e würden sich hauptsächlich auf die körperlich anstrengenden Logistikarbeiten beziehen. Dem entsprechend wären Anpassungen in Bezug auf eine Ausweitung der weniger anstrengenden Arbeiten und eine Beendigung des Zigarettenkonsums hilfreich. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die Stel lungnahmen von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 2 0. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) und vom 2 0. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1, vgl. Urk. 8/130). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass gesundheitsbedingt eine hohe Leistungseinbusse an seinem Arbeits platz bestehe (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2

Vorliegend kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___ in seinen Stel lungnahmen vom 2 0. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) und vom 2 0. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) gefolgt werden, zumal sie in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage, namentlich mit den Ausführungen der behandeln den Ärzte Dr. Y.___ und Dr. A.___ erging (vgl. vorstehend E. 3. 1- 2, E.

3.4-6) .

Dr. Y.___ führte bereits in seinem Bericht vom 2 8. März 2018 (vorstehend E. 3.1) aus, dass die akuten Rückenbeschwerden durch die eingeleitete Physiothera pie sehr gut hätten kompensiert werden können. Auch von Seiten des Kniegelen kes beschrieb er den Beschwerdeführe r als weitgehend beschwerdefrei .

Soweit Dr. Y.___ davon sprach, dass eine 20%ige Arbeitsfähigkeit zu diskutieren wäre, unter anderem, damit der Beschwerdeführer regelmässig Therapien durch führen könne (vgl. auch vorstehend E. 3.6), handelt es sich dabei nicht um eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Arbeitsunfähigkeit. So

kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er, sofern Bedarf besteht, die Physiotherapie auf Randzeiten legt.

Dr. A.___ führte sodann in seinem Bericht vom 1 2. Juni 2018 (vgl. vorste hend E. 3.2) aus, dass der Beschwerdeführer von Seiten des COPD in seiner Tätigkeit als Systemadministrator im IT-Bereich wahrscheinlich kaum einge schränkt sei.

Die von

Dr. A.___ in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 1 7. Okto ber 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) erwähnte Verschlechterung der COPD lässt sich anhand der im Bericht vom 3. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) festgehaltenen Messwerte im Vergleich zum Vorbericht vom 1 2. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2) nicht nachvollziehen, zumal diese identisch sind. Damit ein hergehend erachtete Dr. A.___ die angestammte Tätigkeit des Beschwerde führers auch in seinem Bericht vom 3. Novem ber 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) als bis zu 8 Stunden für zumutbar.

Bei den vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 12/ 1-3 und Urk. 13/ 1-3) handelt es sich lediglich um die bereits schon in den Akten liegenden bekannten Berichte, weshalb er die in seiner Beschwerde ab Januar 2019 geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht auszuweisen vermag.

Festzuhalten bleibt, dass d ie Bemessung des Invaliditätsgrades im Wesentlichen auf

ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsf ähigkeit beruht (vgl. vorstehend E.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Klinik Z.___, stellte in seinem Bericht vom 2 8. März 2018 (Urk. 8/106/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion und Osteochondrose der Len denwirbelsäule (LWS) tieflumbal - incipiente Gonarthrose links bei Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit lateraler Meniskektomie am 2 0. Oktober 2016 - Status nach Kniegelenkstrauma links im Jahr 1983 - Status nach Val gisationsosteotomie links im Jahr 2002

Dr. Y.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 2 7. März 2018 in der Sprechstunde untersucht und beraten. Durch die vor rund einem halben Jahr ein geleitete Physiotherapie hätten die akuten Rückenschmerzen sehr gut kompen siert werden können, so dass der Patient grösstenteils mit de n Restbeschwerden gut zurecht komme. Nur intermittierend träten einschiessende, zum T eil immobi lisierende Rückenschmerzen auf, die aber unter Mefenaminsäure und mit instru ierten Übungen gut überbrückt werden könnten. Von Seiten des Kniegelenks sei der Patient weitgehend beschwerdefrei, a bgesehen von einer gewissen Wetterfüh ligkeit und Schmerzen bei Kälte. Der Patient habe angegeben, vor allem durch die COPD in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sein (S. 1 Mitte).

Dr. Y.___ führte aus, dass der Patient momentan von Seiten des Bewegungs apparates

mit regelmässiger Physiotherapie zur Rumpfstabilisation gut kompen siert sei. Über eine allfällige 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne durchaus diskutiert werden. Diese wü rde das Erhalten des jetzigen Resultats sicher unterstützen und dem Patient auch ermöglichen, rege l mässig sowohl für den Rücken als auch die Wirbelsäule Therapien durchzuführen. Inwieweit der Patient durch seine COPD eingeschränkt sei, könne nicht beurteilt werden. Operativ stünden zurzeit sicher keine Massnahmen an, weder bezüglich der Kniegelenkbeschwerden noch hin sichtlich der Wirbelsäule (S. 2). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 8/106/5 -6) als Diag nose eine COPD GOLD Stadium III, Risikogruppe D (S. 1). Dr. A.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 2. Juni 2018 nachkontrolliert. Seit der letzten Untersuchung am 1 1. Oktober 2016 sei es zwischen zeitlich mindestens zu zwei Infe ktexazerbationen mit in der Folge Zunahme der Dyspnoe bei Anstren gung gekommen. Der Beschwerdeführer habe stets Husten mit weisslichem Aus wurf. Er arbeite als Systemmanager, richte aber auch Arbeitsplätze ein, und als Logistiker. Beim Treppensteigen komme er ausser Atem und müsse den Lift neh men (S. 1 Mitte). Dr. A.___ führte aus, es sei zu einer erneuten Zunahme der Obstruktion mit Abnahme von FEV1 auf 36 % sowie einer erneuten Abnahme der Diffusion auf 49 % gekommen. Der Zigarettenkonsum müsse sistiert werden. Die theoretische Ateminvalidität betrage 40 % . Inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit einschränke, richte sich nach der körperlichen Belastung am Arbeitsplatz. Als Systemadministrator im IT-Bereich sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich kaum eingeschränkt, bei Logistikarbeiten allenfalls schon (S. 2). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Juli 2018 (Urk. 8/111, Urk. 8/113/3) aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Systemadministrator optimal angepasst sei. Es seien keine weiteren medizinischen Unterlagen erforderlich. Bezüglich der Kniebeschwerden bestehe eine Einschränkung bei der Tätigkeit als Dachdecker. In der aktuellen, angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . 3.4

Dr. A.___ führte in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 1 7. Oktober 2018 (Urk. 8/121) aus, dass sich die COPD GOLD III /Risikogruppe D verschlechtert habe, so dass die Arbeitsfähigkeit neu evaluiert werden sollte. 3. 5

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3. November 2018 (Urk. 8/125) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 an einer COPD Gold III/Risikogruppe D leide (Ziff. 2.1). Er leide an Kurzatmigkeit bei Belastung, so beim Treppensteigen und beim Lastenheben (Ziff.

E. 5 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2019 (Urk.

E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 9 ). Am 1 0. sowie am 1 3. September 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 11, Urk. 12/1-3, Urk. 13/1-3) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1963 , meldete sich am
  2. April 2003 unter Hinweis auf Bein beschwerden bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung an (Urk.  8/4 Ziff.  7.2 und Ziff.  7.8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich - erwerbli chen Situation vor ( Urk.  8/25) und erteilte mit Verfügung en vom
  3. März 2004 ( Urk.  8/41) , vom 2
  4. Dezember 2004 ( Urk.  8/51) und vom 2
  5. September 2005 ( Urk.  8/64) Kostengutsprache für eine Umschulung zum Microsoft Certified Sys tems Engineer, welche mit Mitteilung vom 1
  6. März 2007 erfolgreich abgeschlos sen wurde ( Urk.  8/91). 1.2      Am 2
  7. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein e Chro nic Obstructive Pulmonary Disease ( COPD ) , eine Diskushernie mit schwerer Arth rose sowie ein ausgelottertes Knie erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk.  8/96, Urk. Urk.  8/ 97 Ziff.  6.1-2 ). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers ( Urk.  8/100) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/ 115 ; Urk.  8/117 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  8. Februar 2019 einen Rentenanspruch (Urk.  8/131 = Urk. 2).
  9. Der Versicherte erhob am 2
  10. März 2019 Beschwerde ( Urk.  1) . Mit Gerichtsverfü gung vom
  11. April 2019 wurde ihm eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um ein klares Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung zu formulieren sowie den angefochtenen Entscheid einzureichen ( Urk.  3). Dem kam der Beschwerdeführer am
  12. April 2019 nach und beantragte sinngemäss, dass die Verfügung vom 2
  13. Februar 2019 ( Urk.  2) aufgehoben und ihm eine halbe Ren te zugesprochen werde ( Urk.  5 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  14. Mai 2019 ( Urk.  7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1
  15. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  9 ). Am 1
  16. sowie am 1
  17. September 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (vgl. Urk.  11, Urk.  12/1-3, Urk.  13/1-3 ) . Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.  2) damit, dass nach Anmeldung des Beschwerdeführers im Dezember 2017 sein Anspruch auf beruf liche Massnahmen geprüft , jedoch gemäss Rückmeldung des Arbeitgebers und der Case Managerin die Rentenprüfung gewünscht worden sei. Aufgrund der vor liegenden medizinischen Unterlagen bestünden gesundheitliche Einschränkun gen. Es lägen jedoch keine Arztberichte vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit aus w iesen. Der Beschwerdeführer übe zurzeit seine b isherige Tätigkeit in einem 100 %- Pensum aus. Die aktuelle Tätigkeit als Systemadministrator entspreche eine r dem Gesundheitsschaden optimal angepasste n Tätigkeit (S. 1). Das Warte jahr sei vorliegend nicht erfüllt. Die Arbeitsunfähigkeit liege auch gemäss den eingeholten Arztberichten unter 40  % und begründe weiterhin kein en Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2). 2.2      Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.  5) geltend, dass er seit diversen Jahren gegenüber seinem Arbeitgeber trotz einer vollen Präsenz zeit aus gesundheitliche n Gründen nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringe. Er habe daher verschiedene Ärzte aufsuchen müssen (Knie-, Lungen-, Rücken- und Herzspezialist) um sich behandeln zu lassen. Die Angaben seines Arbeitge bers bescheinigten, dass er sehr viele gesundheitsbedingte Absenzen aufweise sowie eine gesundheitsbedingte hohe Leistungseinbusse. Dies habe die Beschwer degegnerin überhaupt nicht berücksichtigt. Seit Januar 2019 habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Sein Arbeitgeber wolle ihm daher nur noch einen Lohn von 50  % ausbezahlen , was seiner effek tiven Gesamtleistung entspreche (S. 1 f.). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente.
  20. 3.1      Dr.  med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Klinik Z.___ , stellte in seinem Bericht vom 2
  21. März 2018 ( Urk.  8/106/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion und Osteochondrose der Len denwirbelsäule (LWS) tieflumbal - incipiente Gonarthrose links bei Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit lateraler Meniskektomie am 2
  22. Oktober 2016 - Status nach Kniegelenkstrauma links im Jahr 1983 - Status nach Val gisationsosteotomie links im Jahr 2002      Dr.  Y.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 2
  23. März 2018 in der Sprechstunde untersucht und beraten. Durch die vor rund einem halben Jahr ein geleitete Physiotherapie hätten die akuten Rückenschmerzen sehr gut kompen siert werden können, so dass der Patient grösstenteils mit de n Restbeschwerden gut zurecht komme. Nur intermittierend träten einschiessende , zum T eil immobi lisierende Rückenschmerzen auf, die aber unter Mefenaminsäure und mit instru ierten Übungen gut überbrückt werden könnten. Von Seiten des Kniegelenks sei der Patient weitgehend beschwerdefrei, a bgesehen von einer gewissen Wetterfüh ligkeit und Schmerzen bei Kälte. Der Patient habe angegeben, vor allem durch die COPD in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sein (S. 1 Mitte).      Dr.  Y.___ führte aus, dass der Patient momentan von Seiten des Bewegungs apparates mit regelmässiger Physiotherapie zur Rumpfstabilisation gut kompen siert sei. Über eine allfällige 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne durchaus diskutiert werden. Diese wü rde das Erhalten des jetzigen Resultats sicher unterstützen und dem Patient auch ermöglichen, rege l mässig sowohl für den Rücken als auch die Wirbelsäule Therapien durchzuführen. Inwieweit der Patient durch seine COPD eingeschränkt sei, könne nicht beurteilt werden. Operativ stünden zurzeit sicher keine Massnahmen an, weder bezüglich der Kniegelenkbeschwerden noch hin sichtlich der Wirbelsäule (S. 2). 3.2      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1
  24. Juni 2018 ( Urk.  8/106/5 -6 ) als Diag nose eine COPD GOLD Stadium III, Risikogruppe D (S. 1). Dr.  A.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1
  25. Juni 2018 nachkontrolliert. Seit der letzten Untersuchung am 1
  26. Oktober 2016 sei es zwischen zeitlich mindestens zu zwei Infe ktexazerbationen mit in der Folge Zunahme der Dyspnoe bei Anstren gung gekommen. Der Beschwerdeführer habe stets Husten mit weisslichem Aus wurf. Er arbeite als Systemmanager, richte aber auch Arbeitsplätze ein , und als Logistiker. Beim Treppensteigen komme er ausser Atem und müsse den Lift neh men (S. 1 Mitte). Dr.  A.___ führte aus, es sei zu einer erneuten Zunahme der Obstruktion mit Abnahme von FEV1 auf 36  % sowie einer erneuten Abnahme der Diffusion auf 49  % gekommen. Der Zigarettenkonsum müsse sistiert werden. Die theoretische Ateminvalidität betrage 40  % . Inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit einschränke , richte sich nach der körperlichen Belastung am Arbeitsplatz. Als Systemadministrator im IT-Bereich sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich kaum eingeschränkt, bei Logistikarbeiten allenfalls schon (S. 2). 3.3      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 2
  27. Juli 2018 ( Urk.  8/111 , Urk.  8/113/3 ) aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Systemadministrator optimal angepasst sei. Es seien keine weiteren medizinischen Unterlagen erforderlich. Bezüglich der Kniebeschwerden bestehe eine Einschränkung bei der Tätigkeit als Dachdecker. In der aktuellen, angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100  % . 3.4      Dr.  A.___ führte in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 1
  28. Oktober 2018 ( Urk.  8/121) aus, dass sich die COPD GOLD III /Risikogruppe D verschlechtert habe , so dass die Arbeitsfähigkeit neu evaluiert werden sollte.
  29. 5      Dr.  A.___ führte in seinem Bericht vom
  30. November 2018 ( Urk.  8/125) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 an einer COPD Gold III/Risikogruppe D leide ( Ziff.  2.1). Er leide an Kurzatmigkeit bei Belastung, so beim Treppensteigen und beim Lastenheben ( Ziff.  2.2 ). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2
  31. April 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1
  32. September 2018 erfolgt ( Ziff.  1.1). Dr.  A.___ führte aus, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Ziff.  1.3). Es bestehe eine schwere obstruktive Ven tilationsstörung mi t einem FEV1 von 36  % und eine mittelsch w ere Einschrän kung der Diffusion auf 49  % ( Ziff.  2.3-4). Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätig keit seien wechselbelastende Tätigkeiten und Bildschirmarbeiten problemlos möglich. Der Beschwerdeführer sei beim PC-Transportieren und beim Treppen steigen jedoch eingeschränkt. Er leide an Atemnot , und nach einer Anstrengung seien Pausen nötig ( Ziff.  3.3-4). Der Patient sei arbeitsfähig, brauche aber zwi schendurch Erholungszeit ( Ziff.  3.5). Die bisherige und auch eine leidensange passte Tätigkeit seien zwischen sechs bis acht Stunden zumutbar ( Ziff.  4.1 -2) . Im Haushalt sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt ( Ziff.  4.5). Dr.  A.___ führte abschliessend aus, dass ideal wäre, wenn der Patient einen Arbeitsplatz erhalten könnte mit einem leistungsangepassten Lohn und einer Invalidenrente von 33  % ( Ziff.  5). 3.6      Dr.  Y.___ stellte in seinem Bericht vom 1
  33. Dezember 2018 ( Urk.  8/128/7-12 ) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 2
  34. März 2018 ( Ziff.  1.1, vgl. vorstehend E. 3.1). Dr.  Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 3
  35. August 2016 bei ihm in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 2
  36. März 2018 erfolgt sei ( Ziff.  3.1 -2 ). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2
  37. Oktober bis 1
  38. November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff.  2) . Der Patient sei ihm wegen Knieschmerzen links aufgrund einer posttraumatischen Gonarthrose zugewiesen worden. Durch ein arthrosko pisches Débridement hätten diese Beschwerden gut gelindert werden können. Anschliessend seien Rückenbeschwerden aufgetreten, die mit konservativen Mass nahmen bis zur letzten Konsultation vom 2
  39. März 2018 gut im Griff gewe sen seien. Der Patient sei auf eine regelmässige Physiotherapie angewiesen, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 20  % sicher rechtfertige ( Ziff.  3.3). 3.7      Dr.  B.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2
  40. Februar 2019 ( Urk.  8/130/3) aus, dass die Berichte von Dr.  A.___ und Dr.  Y.___ plau sibel seien. Durch die genannten Diagnosen ergäben sich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 20 bis 25  % . Dies e würden sich hauptsächlich auf die körperlich anstrengenden Logistikarbeiten beziehen. Dem entsprechend wären Anpassungen in Bezug auf eine Ausweitung der weniger anstrengenden Arbeiten und eine Beendigung des Zigarettenkonsums hilfreich.
  41. 4.1      Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf die Stel lungnahmen von RAD-Arzt Dr.  B.___ vom 2
  42. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) und vom 2
  43. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1 , vgl. Urk.  8/130 ). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass gesundheitsbedingt eine hohe Leistungseinbusse an seinem Arbeits platz bestehe (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2      Vorliegend kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr.  B.___ in seinen Stel lungnahmen vom 2
  44. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) und vom 2
  45. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) gefolgt werden, zumal sie in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage , namentlich mit den Ausführungen der behandeln den Ärzte Dr.  Y.___ und Dr.  A.___ erging (vgl. vorstehend E. 3. 1- 2, E.   3.4-6 ) .      Dr.  Y.___ führte bereits in seinem Bericht vom 2
  46. März 2018 (vorstehend E.  3.1 ) aus, dass die akuten Rückenbeschwerden durch die eingeleitete Physiothera pie sehr gut hätten kompensiert werden können. Auch von Seiten des Kniegelen kes beschrieb er den Beschwerdeführe r als weitgehend beschwerdefrei . Soweit Dr.  Y.___ davon sprach, dass eine 20%ige Arbeitsfähigkeit zu diskutieren wäre, unter anderem, damit der Beschwerdeführer regelmässig Therapien durch führen könne (vgl. auch vorstehend E. 3.6) , handelt es sich dabei nicht um eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Arbeitsunfähigkeit. So kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er, sofern Bedarf besteht, die Physiotherapie auf Randzeiten legt.      Dr.  A.___ führte sodann in seinem Bericht vom 1
  47. Juni 2018 (vgl. vorste hend E. 3.2 ) aus, dass der Beschwerdeführer von Seiten des COPD in seiner Tätigkeit als Systemadministrator im IT-Bereich wahrscheinlich kaum einge schränkt sei. Die von Dr.  A.___ in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 1
  48. Okto ber 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4 ) erwähnte Verschlechterung der COPD lässt sich anhand der im Bericht vom
  49. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) festgehaltenen Messwerte im Vergleich zum Vorbericht vom 1
  50. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2) nicht nachvollziehen, zumal diese identisch sind. Damit ein hergehend erachtete Dr.  A.___ die angestammte Tätigkeit des Beschwerde führers auch in seinem Bericht vom
  51. Novem ber 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5 ) als bis zu 8 Stunden für zumutbar.      Bei den vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Unterlagen ( Urk.  12/ 1-3 und Urk.  13/ 1-3 ) handelt es sich lediglich um die bereits schon in den Akten liegenden bekannten Berichte, weshalb er die in seiner Beschwerde ab Januar 2019 geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht auszuweisen vermag.      Festzuhalten bleibt, dass d ie Bemessung des Invaliditätsgrades im Wesentlichen auf ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsf ähigkeit beruht (vgl. vorstehend E.  1.4 ) , weshalb die subjektive Eins chätzung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) und die Einschätzung seiner Case Managerin oder jene des Arbeitgebers (vgl. Urk.  8/107 S.
  52. Mitte, Urk.  8 /108 S. 2) aus invalidenversiche - rungsrechtli cher Sicht nicht massgebend sind.      Zusammenfassen d liegt damit lediglich eine von Dr.  Y.___ vom 2
  53. Oktober bis 1
  54. November 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Sys temadministrator vor (vgl. vorstehend E. 3.6, auch Urk.  8/100/253-254, Urk.  8/100/256) . Damit sind bei einer über einem Jahr seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 2
  55. Dezember 2017 ( Urk.  8/96-97) zurückliegenden ausgewie senen Arbeitsunfähigk eit von lediglich rund drei Wochen weder das Wartejahr im Sinne von Art.  28 Abs.  1 IVG (vgl. vorstehend E. 1.3 ) noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt. 4.3      Aufgrund des Gesagten fehlt es damit an einer aus invalidenversicherungsrecht licher Sicht relevanten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers, weshalb vorliegend weder das Wartejahr als erfüllt zu betrachten ist, noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.      Die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  56. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde füh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  57. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  58. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  59. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  11, Urk.  12/1-3 und Urk.  13/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  60. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  61. Juli bis und mit 1
  62. August sowie vom 1
  63. Dezember bis und mit dem
  64. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00220

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 0. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1963, meldete sich am 4. April 2003 unter Hinweis auf Bein beschwerden bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung an (Urk. 8/4 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich - erwerbli chen Situation vor (Urk. 8/25) und erteilte mit Verfügung en vom 5. März 2004 (Urk. 8/41), vom 2 2. Dezember 2004 (Urk. 8/51) und vom 2 1. September 2005 (Urk. 8/64) Kostengutsprache für eine Umschulung zum Microsoft Certified Sys tems Engineer, welche mit Mitteilung vom 1 5. März 2007 erfolgreich abgeschlos sen wurde (Urk. 8/91). 1.2

Am 2 7. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein e

Chro nic

Obstructive

Pulmonary

Disease (COPD), eine Diskushernie mit schwerer Arth rose sowie ein ausgelottertes Knie erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/96, Urk. Urk. 8/ 97 Ziff. 6.1-2). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/100) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 115; Urk. 8/117)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Februar 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 8/131 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 2. März 2019 Beschwerde (Urk. 1) . Mit Gerichtsverfü gung vom 1. April 2019 wurde ihm eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um ein klares Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung zu formulieren sowie den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3). Dem kam der Beschwerdeführer am 9. April 2019 nach und beantragte sinngemäss, dass die Verfügung vom 2 5. Februar 2019 (Urk. 2) aufgehoben und ihm eine halbe Ren te zugesprochen werde (Urk. 5 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Am 1 0. sowie am 1 3. September 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 11, Urk. 12/1-3, Urk. 13/1-3) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass nach Anmeldung des Beschwerdeführers im Dezember 2017 sein Anspruch auf beruf liche Massnahmen geprüft, jedoch gemäss Rückmeldung des Arbeitgebers und der Case Managerin die Rentenprüfung gewünscht worden sei. Aufgrund der vor liegenden medizinischen Unterlagen bestünden gesundheitliche Einschränkun gen. Es lägen jedoch keine Arztberichte vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit aus w iesen. Der Beschwerdeführer übe zurzeit seine b isherige Tätigkeit in einem 100 %- Pensum aus. Die aktuelle Tätigkeit als Systemadministrator entspreche eine r dem Gesundheitsschaden optimal angepasste n Tätigkeit (S. 1). Das Warte jahr sei vorliegend nicht erfüllt. Die Arbeitsunfähigkeit liege auch gemäss den eingeholten Arztberichten unter 40 % und begründe weiterhin kein en Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2). 2.2

Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

5) geltend, dass er seit diversen Jahren gegenüber seinem Arbeitgeber trotz einer vollen Präsenz zeit aus gesundheitliche n Gründen nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringe. Er habe daher verschiedene Ärzte aufsuchen müssen (Knie-, Lungen-, Rücken- und Herzspezialist) um sich behandeln zu lassen. Die Angaben seines Arbeitge bers bescheinigten, dass er sehr viele gesundheitsbedingte Absenzen aufweise sowie eine gesundheitsbedingte hohe Leistungseinbusse. Dies habe die Beschwer degegnerin überhaupt nicht berücksichtigt. Seit Januar 2019 habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Sein Arbeitgeber wolle ihm daher nur noch einen Lohn von 50 % ausbezahlen, was seiner effek tiven Gesamtleistung entspreche

(S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Klinik Z.___, stellte in seinem Bericht vom 2 8. März 2018 (Urk. 8/106/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion und Osteochondrose der Len denwirbelsäule (LWS) tieflumbal - incipiente Gonarthrose links bei Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit lateraler Meniskektomie am 2 0. Oktober 2016 - Status nach Kniegelenkstrauma links im Jahr 1983 - Status nach Val gisationsosteotomie links im Jahr 2002

Dr. Y.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 2 7. März 2018 in der Sprechstunde untersucht und beraten. Durch die vor rund einem halben Jahr ein geleitete Physiotherapie hätten die akuten Rückenschmerzen sehr gut kompen siert werden können, so dass der Patient grösstenteils mit de n Restbeschwerden gut zurecht komme. Nur intermittierend träten einschiessende, zum T eil immobi lisierende Rückenschmerzen auf, die aber unter Mefenaminsäure und mit instru ierten Übungen gut überbrückt werden könnten. Von Seiten des Kniegelenks sei der Patient weitgehend beschwerdefrei, a bgesehen von einer gewissen Wetterfüh ligkeit und Schmerzen bei Kälte. Der Patient habe angegeben, vor allem durch die COPD in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sein (S. 1 Mitte).

Dr. Y.___ führte aus, dass der Patient momentan von Seiten des Bewegungs apparates

mit regelmässiger Physiotherapie zur Rumpfstabilisation gut kompen siert sei. Über eine allfällige 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne durchaus diskutiert werden. Diese wü rde das Erhalten des jetzigen Resultats sicher unterstützen und dem Patient auch ermöglichen, rege l mässig sowohl für den Rücken als auch die Wirbelsäule Therapien durchzuführen. Inwieweit der Patient durch seine COPD eingeschränkt sei, könne nicht beurteilt werden. Operativ stünden zurzeit sicher keine Massnahmen an, weder bezüglich der Kniegelenkbeschwerden noch hin sichtlich der Wirbelsäule (S. 2). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 8/106/5 -6) als Diag nose eine COPD GOLD Stadium III, Risikogruppe D (S. 1). Dr. A.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 2. Juni 2018 nachkontrolliert. Seit der letzten Untersuchung am 1 1. Oktober 2016 sei es zwischen zeitlich mindestens zu zwei Infe ktexazerbationen mit in der Folge Zunahme der Dyspnoe bei Anstren gung gekommen. Der Beschwerdeführer habe stets Husten mit weisslichem Aus wurf. Er arbeite als Systemmanager, richte aber auch Arbeitsplätze ein, und als Logistiker. Beim Treppensteigen komme er ausser Atem und müsse den Lift neh men (S. 1 Mitte). Dr. A.___ führte aus, es sei zu einer erneuten Zunahme der Obstruktion mit Abnahme von FEV1 auf 36 % sowie einer erneuten Abnahme der Diffusion auf 49 % gekommen. Der Zigarettenkonsum müsse sistiert werden. Die theoretische Ateminvalidität betrage 40 % . Inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit einschränke, richte sich nach der körperlichen Belastung am Arbeitsplatz. Als Systemadministrator im IT-Bereich sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich kaum eingeschränkt, bei Logistikarbeiten allenfalls schon (S. 2). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Juli 2018 (Urk. 8/111, Urk. 8/113/3) aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Systemadministrator optimal angepasst sei. Es seien keine weiteren medizinischen Unterlagen erforderlich. Bezüglich der Kniebeschwerden bestehe eine Einschränkung bei der Tätigkeit als Dachdecker. In der aktuellen, angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . 3.4

Dr. A.___ führte in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 1 7. Oktober 2018 (Urk. 8/121) aus, dass sich die COPD GOLD III /Risikogruppe D verschlechtert habe, so dass die Arbeitsfähigkeit neu evaluiert werden sollte. 3. 5

Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3. November 2018 (Urk. 8/125) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 an einer COPD Gold III/Risikogruppe D leide (Ziff. 2.1). Er leide an Kurzatmigkeit bei Belastung, so beim Treppensteigen und beim Lastenheben (Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 8. April 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 8. September 2018 erfolgt (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Es bestehe eine schwere obstruktive Ven tilationsstörung mi t einem FEV1 von 36 % und eine mittelsch w ere Einschrän kung der Diffusion auf 49 % (Ziff. 2.3-4). Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätig keit seien wechselbelastende Tätigkeiten und Bildschirmarbeiten problemlos möglich. Der Beschwerdeführer sei beim PC-Transportieren und beim Treppen steigen jedoch eingeschränkt. Er leide an Atemnot, und nach einer Anstrengung seien Pausen nötig (Ziff. 3.3-4). Der Patient sei arbeitsfähig, brauche aber zwi schendurch Erholungszeit (Ziff. 3.5). Die bisherige und auch eine leidensange passte Tätigkeit seien zwischen sechs bis acht Stunden zumutbar (Ziff. 4.1 -2) . Im Haushalt sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5).

Dr. A.___ führte abschliessend aus, dass ideal wäre, wenn der Patient einen Arbeitsplatz erhalten könnte mit einem leistungsangepassten Lohn und einer Invalidenrente von 33 % (Ziff. 5). 3.6

Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 8/128/7-12) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 2 8. März 2018 (Ziff. 1.1, vgl. vorstehend E. 3.1). Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 1. August 2016 bei ihm in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 2 7. März 2018 erfolgt sei (Ziff. 3.1 -2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2 0. Oktober bis 1 3. November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 2) . Der Patient sei ihm wegen Knieschmerzen links aufgrund einer posttraumatischen Gonarthrose zugewiesen worden. Durch ein arthrosko pisches

Débridement hätten diese Beschwerden gut gelindert werden können. Anschliessend seien Rückenbeschwerden aufgetreten, die mit konservativen Mass nahmen bis zur letzten Konsultation vom 2 7. März 2018 gut im Griff gewe sen seien. Der Patient sei auf eine regelmässige Physiotherapie angewiesen, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 20 % sicher rechtfertige (Ziff. 3.3). 3.7

Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2019 (Urk. 8/130/3) aus, dass die Berichte von Dr. A.___ und Dr. Y.___ plau sibel seien. Durch die genannten Diagnosen ergäben sich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 20 bis 25 % . Dies e würden sich hauptsächlich auf die körperlich anstrengenden Logistikarbeiten beziehen. Dem entsprechend wären Anpassungen in Bezug auf eine Ausweitung der weniger anstrengenden Arbeiten und eine Beendigung des Zigarettenkonsums hilfreich. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die Stel lungnahmen von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 2 0. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) und vom 2 0. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1, vgl. Urk. 8/130). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass gesundheitsbedingt eine hohe Leistungseinbusse an seinem Arbeits platz bestehe (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2

Vorliegend kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___ in seinen Stel lungnahmen vom 2 0. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) und vom 2 0. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) gefolgt werden, zumal sie in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage, namentlich mit den Ausführungen der behandeln den Ärzte Dr. Y.___ und Dr. A.___ erging (vgl. vorstehend E. 3. 1- 2, E.

3.4-6) .

Dr. Y.___ führte bereits in seinem Bericht vom 2 8. März 2018 (vorstehend E. 3.1) aus, dass die akuten Rückenbeschwerden durch die eingeleitete Physiothera pie sehr gut hätten kompensiert werden können. Auch von Seiten des Kniegelen kes beschrieb er den Beschwerdeführe r als weitgehend beschwerdefrei .

Soweit Dr. Y.___ davon sprach, dass eine 20%ige Arbeitsfähigkeit zu diskutieren wäre, unter anderem, damit der Beschwerdeführer regelmässig Therapien durch führen könne (vgl. auch vorstehend E. 3.6), handelt es sich dabei nicht um eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Arbeitsunfähigkeit. So

kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er, sofern Bedarf besteht, die Physiotherapie auf Randzeiten legt.

Dr. A.___ führte sodann in seinem Bericht vom 1 2. Juni 2018 (vgl. vorste hend E. 3.2) aus, dass der Beschwerdeführer von Seiten des COPD in seiner Tätigkeit als Systemadministrator im IT-Bereich wahrscheinlich kaum einge schränkt sei.

Die von

Dr. A.___ in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 1 7. Okto ber 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) erwähnte Verschlechterung der COPD lässt sich anhand der im Bericht vom 3. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) festgehaltenen Messwerte im Vergleich zum Vorbericht vom 1 2. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2) nicht nachvollziehen, zumal diese identisch sind. Damit ein hergehend erachtete Dr. A.___ die angestammte Tätigkeit des Beschwerde führers auch in seinem Bericht vom 3. Novem ber 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) als bis zu 8 Stunden für zumutbar.

Bei den vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 12/ 1-3 und Urk. 13/ 1-3) handelt es sich lediglich um die bereits schon in den Akten liegenden bekannten Berichte, weshalb er die in seiner Beschwerde ab Januar 2019 geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht auszuweisen vermag.

Festzuhalten bleibt, dass d ie Bemessung des Invaliditätsgrades im Wesentlichen auf

ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsf ähigkeit beruht (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb die subjektive Eins chätzung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) und die Einschätzung seiner Case Managerin oder jene des Arbeitgebers (vgl. Urk. 8/107 S. 3. Mitte, Urk. 8 /108 S. 2) aus invalidenversiche - rungsrechtli cher Sicht nicht massgebend sind.

Zusammenfassen d liegt damit lediglich eine von Dr. Y.___ vom 2 0. Oktober bis 1 3. November 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Sys temadministrator vor (vgl. vorstehend E. 3.6, auch Urk. 8/100/253-254, Urk. 8/100/256) . Damit

sind bei einer über einem Jahr seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 7. Dezember 2017 (Urk. 8/96-97) zurückliegenden ausgewie senen Arbeitsunfähigk eit von lediglich rund drei Wochen weder das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. vorstehend E. 1.3) noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt. 4.3

Aufgrund des Gesagten fehlt es damit an einer aus invalidenversicherungsrecht licher Sicht relevanten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers, weshalb vorliegend weder das Wartejahr als erfüllt zu betrachten ist, noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde füh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, Urk. 12/1-3 und Urk. 13/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan