Sachverhalt
1. 1.1
Der 1974 geborene X.___ meldete sich am 1 6. Juni 2010 (Eingangs datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an
(Urk. 13/ 1). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 13/26, Urk. 13/33/8-31, Urk. 13/3 7, Urk. 13 /57, Urk. 13/76). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/94; Urk. 13/99
und Urk. 13/101) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 1 3 /10 2). Die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. September 2015 ab (Urk. 13/10 6). 1.2
X.___, welcher seit dem 1 0. November 2012 im Stundenlohn bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 7/1, Urk. 7/2), bezog ab dem 3 1. Mai 2016 Kranken taggelder der AXA Versicherungen AG
(AXA; Urk. 7/5, Urk. 10). Ab dem 1. Ja nuar 2017 war
er bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 16/7), wobei er wei terhin Krankenta ggelder der AXA bezog (Urk. 10). Ab dem 1 4. Februar 2017 war er auch für seine Tätigkeit bei der Z.___ AG arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/115/30-3 9; Urk. 13/115/17). Das Arbeitsverhältnis wurde per 7. März 2017 aufgelöst (Urk. 13/109/6). In der Folgre richtete auch die Krankentaggeld versicherung der Z.___ AG, die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Krankentaggelde r
aus (Urk. 13/115/4, Urk. 13/131/5 ff.).
Am 1 0. Oktober 2017 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/109). Die IV-Stelle forderte X.___ daraufhin auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 13/110). Nachdem die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG der IV-Stelle am 1 4. November 2017 Akten zugestellt hatte (Urk. 1 3/115) und
Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. B.___
am 1 4. März 2018 im Auftrag von X.___ der IV-Stelle berichtetet hatten
(Urk. 13/120), teilte die IV-Stelle X.___ a m 1 2. April 2018 mit, dass auf sein Gesuch vom 1 0. Oktob er 2017 eingetreten werde (Urk. 13/122). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen (Urk. 13/123, Urk. 13/125, Urk. 13/128-132, Urk. 13/136) erteilte die IV-Stelle X.___
mit Mitte i lung vom 2 8. Januar 2019 Kostengutsprache für ein vom 1 1. Februar bis 1 0. August 2019 dauerndes Aufbautraining (Urk. 13/138). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2019 sprach die IV-Stelle X.___ für die Dauer des Aufbautrainings Taggelder basierend auf einem massgebenden Jahresein kommen von Fr. 85'000.-- zu (Urk. 13/145 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 2. März 2019 durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Beschwerde erheben und beantragten (Urk. 1): «1.
Die Verfügung vom 22.2.2019 sei aufzuheben. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ein den Betrag von Fr. 186.40 übersteigendes Taggeld auszurichten. 3.
Es seien dem Unterzeichner die vollständigen Akten der Beschwerdegeg nerin zuzustellen. 4.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin.»
Mit Verfügung vom 2 7. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Ent scheids beantragt wird (Rechtsbegehren), und um darzul egen, aus welchen Grün den diese andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 4). Mit Beschwerdeergänzung vom 1 0. April 2019 (Urk.
6) beantragte der Beschwerdeführer neu: «1.
Die Verfügung vom 22.2.2019 sei aufzuheben. 2.
Dem Beschwerdeführer sei von der Beschwerdegegnerin während der Ein gliederungsmassnahme ein Taggeld auf der Basis eines versicherten Ver dienstes von Fr. 105'020.-- auszurichten. 3.
Die Grundentschädigung pro Tag sei entsprechend auf Fr. 230.20 festzu setzen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin.»
Am 1 7. April 2019 ergänzte der Beschwerdeführe r seine Beschwerde weiter (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 2).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist ang e setzt, um zur Beschwerdeantwort und dabei insbesondere zu dem von ihm im Jahr 2017 bei der Z.___ AG erzielten Einkommen schriftlich Stellung zu nehmen und um das von ihm erzielte Einkommen mit geeigneten Beweismitteln (insbesondere Arbeitsvertrag) zu belegen (Urk. 14). Am 8. Juli 2019 (Urk.
15) nahm der Be schwerdeführer unter Einreichung seines Arbeitsvertrages (Urk. 16/7) Stellung. Mit Eingabe vom 2 1. August 2019 (Urk.
18) verzichtete die Beschwerdegegnerin unter dem Hinweis, dass der massgebende Jahresverdienst Fr. 85'000. betrage, auf eine Stellungnahme. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2 1. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. August 2019 zur Kenntnisnahme zu gestellt (Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 22
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) während der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu gehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsu nfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sind (Abs. 1). 1.2
Die Grundentschädigung beträgt 80 %
des letzten ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkun g er zielten Erwerbseinkommen ist das jenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psyc hischen Gesundheit erzielt hat (Kreisschreiben über die Tagge lder der Invalidenversicherung [ KSTI ], gültig ab 1. Januar 201 9, Rz 3009). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 2 2. Februar 2019 ohne Be gründung das massgebende Jahreseinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 85'000. fest (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2019 (Urk.
12) erklärte sie, die letzte vom G e sundheitsscha d en nicht beeinträchtigte Tätigkeit sei die vor dem 1 4. Februar 2017 ausgeübte Tät igkeit als kaufmännischer Angestell ter gewesen. In der A nmeldung zur beruflichen Integration/Rente vom 9. Oktober 2017 habe der Beschw e rdefüh r er angegeben, sein Jahresverdienst betrage bei einem Pensum von 100 %
Fr. 85'000. -- .
Bis heute hätten sie jedoch den entspre chenden Arbeitsvertrag nicht erhalten. Demgegenüber sei aus dem IK-Auszu g des Beschwerdeführers ersichtlich, das s er bei der Z.___ AG in der Zeit von Januar bis März 2017 Fr. 17'153.
verdient habe. Dies ergebe einen Jahreslohn von Fr. 68'612.--. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnzahlungen der Y.___
AG würden einem Jahreslohn von Fr. 15'915.60 entsprechen. Zu sammen mit dem Einkommen der Z.___ AG resultiere so ein Jahreslohn von Fr. 84'527.6 0. Der von ihr eingesetzte Betrag von Fr. 85'000. -- sei somit nicht zu beanstanden. 2.2
Der Beschwerdeführer erklärte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen (Urk. 6), er habe bei der Z.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 85'000.
erzielt. Zum massgebenden Zeitpunkt habe er jedoch zusätzlich noch ein Einkommen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Y.___
AG erzielt. Bei dieser Tätigkeit habe es sich um einen Nebenverdienst gehandelt, welcher von der Z.___ AG bewilligt worden sei. Er sei bei der Y.___
AG vom 10. No vember 2012 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. Oktober 2017 im Stundenlohn angestellt gewesen. Bei der Y.___
AG habe er ein durchschnitt liches Jahreseinkommen von Fr. 20'020.
erzielt . Ab Auflösung des Arbeitsver hältnisses habe er die Krankentaggeldleistungen direkt von der AXA erhalten. Das Einkommen der Y.___
AG sei zum Einkommen der Z.___
AG hin zuzurechnen, womit ein massgebendes Einkommen in Höhe von Fr. 105'020. -- resultiere . 3 . 3 .1
Der Beschwerdefüh r e r war ab dem 1 0. November 2012 bei der Y.___
AG an gestellt (Urk. 7/1, Urk. 7/2). Da er ab dem 2 4. Mai 2016 arbeitsunfähig war, rich tete ihm die A XA ab dem 3 1. Mai 2016 Krankentaggelder gestützt auf einen Jah reslohn von Fr. 20'020.-- aus (Urk. 7/ 5, Urk. 10) . Das Arbeitsverhältnis wurde von der Y.___
AG per 3 1. Oktober 2017 gekündigt (Urk. 7/ 3). Die AXA richtete nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Krankentaggelder direkt an den Beschwer deführer aus. Der Taggeldanspruch endete am 3 0. Mai 2018 (Urk. 7/5).
Noch während des Bezugs von Krankentaggeldern der AXA trat der Beschwerde führer am 1. Januar 2017 eine Arbeitsstelle bei der Z.___ AG an. Für diese Tätigkeit erhielt er
gemäss Arbeitsvertrag ein Jahresgehalt von Fr. 85'000. -- (Urk. 16/7). Ab dem 1 4. Februar 2017 war der Beschwerdeführer jedoch arbeits unfähig geschrieben (Urk. 13/115/30-3 9,
Urk. 13/115/17). In der Folge bezog er auch von der Krankentaggeldversicherung der Z.___ AG, der Zürich Le bensv ersicherungs -Gesellschaft AG, Krankentaggelder. Dies e wurden auch nach dem das Arbeitsverhältnis ses per 7. März 2017 aufgelöst worden war (Urk. 13/
109/6), weiter ausgerichtet (Urk. 13/115/4, Urk. 13 /131/5 ff.) . 3 .2
Nach dem Gesagten bezog der Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit für die Z.___ AG zwar Krankentaggelder bezüglich seiner Arbeitstätigkeit für die Y.___ AG, er ging aber nie gleichzeitig beiden Tätigkeiten nach. Er übte zudem weder in der Zeit, während welcher er bei der Y.___ AG seine r Arbeitstätigkeit effektiv nachging, noch in der Zeit, während welcher er bei der Z.___ AG angeste llt war, eine andere Erwerbst ätigkeit aus. Da der Be schwerdeführer zudem auch in der Vergangenheit nie mehrere Erwerbst ätigkeiten mit einem relevanten Arbeitspensum über eine n gewisse n Zeit raum gleichzeitig ausgeübt hat (vgl. Urk. 13/142), kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Gesundheitsfall neben der Tätigkeit für die Z.___ AG auch für die Y.___
AG gearbeitet hätte. Massgebend für die Berechnung der Taggeldleistungen ist daher einzig das vom Beschwerdeführer bei der Z.___ AG erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 85'000.
pro Jahr. Bei dieser Sachlage muss nicht beurteilt werden, ob der Bezug von Krankentaggeldern der AXA überhaupt rechtmässig erfolgt ist.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu weisen. 4 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 ). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 13/26, Urk. 13/33/8-31, Urk. 13/3 7, Urk. 13 /57, Urk. 13/76). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/94; Urk. 13/99
und Urk. 13/101) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014 einen Leistungsanspruch (Urk.
E. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 22
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) während der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu gehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsu nfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sind (Abs. 1).
E. 1.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 %
des letzten ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkun g er zielten Erwerbseinkommen ist das jenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psyc hischen Gesundheit erzielt hat (Kreisschreiben über die Tagge lder der Invalidenversicherung [ KSTI ], gültig ab 1. Januar 201
E. 3 /10 2). Die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. September 2015 ab (Urk. 13/10
E. 6 ).
E. 9 , Rz 3009). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 2 2. Februar 2019 ohne Be gründung das massgebende Jahreseinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 85'000. fest (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2019 (Urk.
12) erklärte sie, die letzte vom G e sundheitsscha d en nicht beeinträchtigte Tätigkeit sei die vor dem 1 4. Februar 2017 ausgeübte Tät igkeit als kaufmännischer Angestell ter gewesen. In der A nmeldung zur beruflichen Integration/Rente vom 9. Oktober 2017 habe der Beschw e rdefüh r er angegeben, sein Jahresverdienst betrage bei einem Pensum von 100 %
Fr. 85'000. -- .
Bis heute hätten sie jedoch den entspre chenden Arbeitsvertrag nicht erhalten. Demgegenüber sei aus dem IK-Auszu g des Beschwerdeführers ersichtlich, das s er bei der Z.___ AG in der Zeit von Januar bis März 2017 Fr. 17'153.
verdient habe. Dies ergebe einen Jahreslohn von Fr. 68'612.--. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnzahlungen der Y.___
AG würden einem Jahreslohn von Fr. 15'915.60 entsprechen. Zu sammen mit dem Einkommen der Z.___ AG resultiere so ein Jahreslohn von Fr. 84'527.6 0. Der von ihr eingesetzte Betrag von Fr. 85'000. -- sei somit nicht zu beanstanden. 2.2
Der Beschwerdeführer erklärte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen (Urk. 6), er habe bei der Z.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 85'000.
erzielt. Zum massgebenden Zeitpunkt habe er jedoch zusätzlich noch ein Einkommen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Y.___
AG erzielt. Bei dieser Tätigkeit habe es sich um einen Nebenverdienst gehandelt, welcher von der Z.___ AG bewilligt worden sei. Er sei bei der Y.___
AG vom 10. No vember 2012 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. Oktober 2017 im Stundenlohn angestellt gewesen. Bei der Y.___
AG habe er ein durchschnitt liches Jahreseinkommen von Fr. 20'020.
erzielt . Ab Auflösung des Arbeitsver hältnisses habe er die Krankentaggeldleistungen direkt von der AXA erhalten. Das Einkommen der Y.___
AG sei zum Einkommen der Z.___
AG hin zuzurechnen, womit ein massgebendes Einkommen in Höhe von Fr. 105'020. -- resultiere . 3 . 3 .1
Der Beschwerdefüh r e r war ab dem 1 0. November 2012 bei der Y.___
AG an gestellt (Urk. 7/1, Urk. 7/2). Da er ab dem 2 4. Mai 2016 arbeitsunfähig war, rich tete ihm die A XA ab dem 3 1. Mai 2016 Krankentaggelder gestützt auf einen Jah reslohn von Fr. 20'020.-- aus (Urk. 7/ 5, Urk.
E. 10 ) . Das Arbeitsverhältnis wurde von der Y.___
AG per 3 1. Oktober 2017 gekündigt (Urk. 7/ 3). Die AXA richtete nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Krankentaggelder direkt an den Beschwer deführer aus. Der Taggeldanspruch endete am 3 0. Mai 2018 (Urk. 7/5).
Noch während des Bezugs von Krankentaggeldern der AXA trat der Beschwerde führer am 1. Januar 2017 eine Arbeitsstelle bei der Z.___ AG an. Für diese Tätigkeit erhielt er
gemäss Arbeitsvertrag ein Jahresgehalt von Fr. 85'000. -- (Urk. 16/7). Ab dem 1 4. Februar 2017 war der Beschwerdeführer jedoch arbeits unfähig geschrieben (Urk. 13/115/30-3 9,
Urk. 13/115/17). In der Folge bezog er auch von der Krankentaggeldversicherung der Z.___ AG, der Zürich Le bensv ersicherungs -Gesellschaft AG, Krankentaggelder. Dies e wurden auch nach dem das Arbeitsverhältnis ses per 7. März 2017 aufgelöst worden war (Urk. 13/
109/6), weiter ausgerichtet (Urk. 13/115/4, Urk.
E. 13 /131/5 ff.) . 3 .2
Nach dem Gesagten bezog der Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit für die Z.___ AG zwar Krankentaggelder bezüglich seiner Arbeitstätigkeit für die Y.___ AG, er ging aber nie gleichzeitig beiden Tätigkeiten nach. Er übte zudem weder in der Zeit, während welcher er bei der Y.___ AG seine r Arbeitstätigkeit effektiv nachging, noch in der Zeit, während welcher er bei der Z.___ AG angeste llt war, eine andere Erwerbst ätigkeit aus. Da der Be schwerdeführer zudem auch in der Vergangenheit nie mehrere Erwerbst ätigkeiten mit einem relevanten Arbeitspensum über eine n gewisse n Zeit raum gleichzeitig ausgeübt hat (vgl. Urk. 13/142), kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Gesundheitsfall neben der Tätigkeit für die Z.___ AG auch für die Y.___
AG gearbeitet hätte. Massgebend für die Berechnung der Taggeldleistungen ist daher einzig das vom Beschwerdeführer bei der Z.___ AG erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 85'000.
pro Jahr. Bei dieser Sachlage muss nicht beurteilt werden, ob der Bezug von Krankentaggeldern der AXA überhaupt rechtmässig erfolgt ist.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu weisen. 4 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00219
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 5. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1974 geborene X.___ meldete sich am 1 6. Juni 2010 (Eingangs datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an
(Urk. 13/ 1). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 13/26, Urk. 13/33/8-31, Urk. 13/3 7, Urk. 13 /57, Urk. 13/76). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/94; Urk. 13/99
und Urk. 13/101) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 1 3 /10 2). Die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. September 2015 ab (Urk. 13/10 6). 1.2
X.___, welcher seit dem 1 0. November 2012 im Stundenlohn bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 7/1, Urk. 7/2), bezog ab dem 3 1. Mai 2016 Kranken taggelder der AXA Versicherungen AG
(AXA; Urk. 7/5, Urk. 10). Ab dem 1. Ja nuar 2017 war
er bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 16/7), wobei er wei terhin Krankenta ggelder der AXA bezog (Urk. 10). Ab dem 1 4. Februar 2017 war er auch für seine Tätigkeit bei der Z.___ AG arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/115/30-3 9; Urk. 13/115/17). Das Arbeitsverhältnis wurde per 7. März 2017 aufgelöst (Urk. 13/109/6). In der Folgre richtete auch die Krankentaggeld versicherung der Z.___ AG, die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Krankentaggelde r
aus (Urk. 13/115/4, Urk. 13/131/5 ff.).
Am 1 0. Oktober 2017 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/109). Die IV-Stelle forderte X.___ daraufhin auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 13/110). Nachdem die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG der IV-Stelle am 1 4. November 2017 Akten zugestellt hatte (Urk. 1 3/115) und
Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. B.___
am 1 4. März 2018 im Auftrag von X.___ der IV-Stelle berichtetet hatten
(Urk. 13/120), teilte die IV-Stelle X.___ a m 1 2. April 2018 mit, dass auf sein Gesuch vom 1 0. Oktob er 2017 eingetreten werde (Urk. 13/122). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen (Urk. 13/123, Urk. 13/125, Urk. 13/128-132, Urk. 13/136) erteilte die IV-Stelle X.___
mit Mitte i lung vom 2 8. Januar 2019 Kostengutsprache für ein vom 1 1. Februar bis 1 0. August 2019 dauerndes Aufbautraining (Urk. 13/138). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2019 sprach die IV-Stelle X.___ für die Dauer des Aufbautrainings Taggelder basierend auf einem massgebenden Jahresein kommen von Fr. 85'000.-- zu (Urk. 13/145 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 2. März 2019 durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Beschwerde erheben und beantragten (Urk. 1): «1.
Die Verfügung vom 22.2.2019 sei aufzuheben. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ein den Betrag von Fr. 186.40 übersteigendes Taggeld auszurichten. 3.
Es seien dem Unterzeichner die vollständigen Akten der Beschwerdegeg nerin zuzustellen. 4.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin.»
Mit Verfügung vom 2 7. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Ent scheids beantragt wird (Rechtsbegehren), und um darzul egen, aus welchen Grün den diese andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 4). Mit Beschwerdeergänzung vom 1 0. April 2019 (Urk.
6) beantragte der Beschwerdeführer neu: «1.
Die Verfügung vom 22.2.2019 sei aufzuheben. 2.
Dem Beschwerdeführer sei von der Beschwerdegegnerin während der Ein gliederungsmassnahme ein Taggeld auf der Basis eines versicherten Ver dienstes von Fr. 105'020.-- auszurichten. 3.
Die Grundentschädigung pro Tag sei entsprechend auf Fr. 230.20 festzu setzen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin.»
Am 1 7. April 2019 ergänzte der Beschwerdeführe r seine Beschwerde weiter (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 2).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist ang e setzt, um zur Beschwerdeantwort und dabei insbesondere zu dem von ihm im Jahr 2017 bei der Z.___ AG erzielten Einkommen schriftlich Stellung zu nehmen und um das von ihm erzielte Einkommen mit geeigneten Beweismitteln (insbesondere Arbeitsvertrag) zu belegen (Urk. 14). Am 8. Juli 2019 (Urk.
15) nahm der Be schwerdeführer unter Einreichung seines Arbeitsvertrages (Urk. 16/7) Stellung. Mit Eingabe vom 2 1. August 2019 (Urk.
18) verzichtete die Beschwerdegegnerin unter dem Hinweis, dass der massgebende Jahresverdienst Fr. 85'000. betrage, auf eine Stellungnahme. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2 1. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. August 2019 zur Kenntnisnahme zu gestellt (Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 22
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) während der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzu gehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsu nfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sind (Abs. 1). 1.2
Die Grundentschädigung beträgt 80 %
des letzten ohne gesundheitliche Ein schränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkun g er zielten Erwerbseinkommen ist das jenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psyc hischen Gesundheit erzielt hat (Kreisschreiben über die Tagge lder der Invalidenversicherung [ KSTI ], gültig ab 1. Januar 201 9, Rz 3009). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 2 2. Februar 2019 ohne Be gründung das massgebende Jahreseinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 85'000. fest (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Mai 2019 (Urk.
12) erklärte sie, die letzte vom G e sundheitsscha d en nicht beeinträchtigte Tätigkeit sei die vor dem 1 4. Februar 2017 ausgeübte Tät igkeit als kaufmännischer Angestell ter gewesen. In der A nmeldung zur beruflichen Integration/Rente vom 9. Oktober 2017 habe der Beschw e rdefüh r er angegeben, sein Jahresverdienst betrage bei einem Pensum von 100 %
Fr. 85'000. -- .
Bis heute hätten sie jedoch den entspre chenden Arbeitsvertrag nicht erhalten. Demgegenüber sei aus dem IK-Auszu g des Beschwerdeführers ersichtlich, das s er bei der Z.___ AG in der Zeit von Januar bis März 2017 Fr. 17'153.
verdient habe. Dies ergebe einen Jahreslohn von Fr. 68'612.--. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnzahlungen der Y.___
AG würden einem Jahreslohn von Fr. 15'915.60 entsprechen. Zu sammen mit dem Einkommen der Z.___ AG resultiere so ein Jahreslohn von Fr. 84'527.6 0. Der von ihr eingesetzte Betrag von Fr. 85'000. -- sei somit nicht zu beanstanden. 2.2
Der Beschwerdeführer erklärte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen (Urk. 6), er habe bei der Z.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 85'000.
erzielt. Zum massgebenden Zeitpunkt habe er jedoch zusätzlich noch ein Einkommen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Y.___
AG erzielt. Bei dieser Tätigkeit habe es sich um einen Nebenverdienst gehandelt, welcher von der Z.___ AG bewilligt worden sei. Er sei bei der Y.___
AG vom 10. No vember 2012 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. Oktober 2017 im Stundenlohn angestellt gewesen. Bei der Y.___
AG habe er ein durchschnitt liches Jahreseinkommen von Fr. 20'020.
erzielt . Ab Auflösung des Arbeitsver hältnisses habe er die Krankentaggeldleistungen direkt von der AXA erhalten. Das Einkommen der Y.___
AG sei zum Einkommen der Z.___
AG hin zuzurechnen, womit ein massgebendes Einkommen in Höhe von Fr. 105'020. -- resultiere . 3 . 3 .1
Der Beschwerdefüh r e r war ab dem 1 0. November 2012 bei der Y.___
AG an gestellt (Urk. 7/1, Urk. 7/2). Da er ab dem 2 4. Mai 2016 arbeitsunfähig war, rich tete ihm die A XA ab dem 3 1. Mai 2016 Krankentaggelder gestützt auf einen Jah reslohn von Fr. 20'020.-- aus (Urk. 7/ 5, Urk. 10) . Das Arbeitsverhältnis wurde von der Y.___
AG per 3 1. Oktober 2017 gekündigt (Urk. 7/ 3). Die AXA richtete nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Krankentaggelder direkt an den Beschwer deführer aus. Der Taggeldanspruch endete am 3 0. Mai 2018 (Urk. 7/5).
Noch während des Bezugs von Krankentaggeldern der AXA trat der Beschwerde führer am 1. Januar 2017 eine Arbeitsstelle bei der Z.___ AG an. Für diese Tätigkeit erhielt er
gemäss Arbeitsvertrag ein Jahresgehalt von Fr. 85'000. -- (Urk. 16/7). Ab dem 1 4. Februar 2017 war der Beschwerdeführer jedoch arbeits unfähig geschrieben (Urk. 13/115/30-3 9,
Urk. 13/115/17). In der Folge bezog er auch von der Krankentaggeldversicherung der Z.___ AG, der Zürich Le bensv ersicherungs -Gesellschaft AG, Krankentaggelder. Dies e wurden auch nach dem das Arbeitsverhältnis ses per 7. März 2017 aufgelöst worden war (Urk. 13/
109/6), weiter ausgerichtet (Urk. 13/115/4, Urk. 13 /131/5 ff.) . 3 .2
Nach dem Gesagten bezog der Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit für die Z.___ AG zwar Krankentaggelder bezüglich seiner Arbeitstätigkeit für die Y.___ AG, er ging aber nie gleichzeitig beiden Tätigkeiten nach. Er übte zudem weder in der Zeit, während welcher er bei der Y.___ AG seine r Arbeitstätigkeit effektiv nachging, noch in der Zeit, während welcher er bei der Z.___ AG angeste llt war, eine andere Erwerbst ätigkeit aus. Da der Be schwerdeführer zudem auch in der Vergangenheit nie mehrere Erwerbst ätigkeiten mit einem relevanten Arbeitspensum über eine n gewisse n Zeit raum gleichzeitig ausgeübt hat (vgl. Urk. 13/142), kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Gesundheitsfall neben der Tätigkeit für die Z.___ AG auch für die Y.___
AG gearbeitet hätte. Massgebend für die Berechnung der Taggeldleistungen ist daher einzig das vom Beschwerdeführer bei der Z.___ AG erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 85'000.
pro Jahr. Bei dieser Sachlage muss nicht beurteilt werden, ob der Bezug von Krankentaggeldern der AXA überhaupt rechtmässig erfolgt ist.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu weisen. 4 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler