Sachverhalt
1.
Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 14. Januar 2010 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 17. März 2015 (Urk. 10/113 ) verneinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Juni 2016 (Urk. 10/ 120/ 1-
24) im Ver fahren Nr. IV.2015.00472 bestätigt wurde.
Am 2. Februar 2018 (Urk. 10/122) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chronische psychische Störungen (Depressionen, Schlafstörungen, Halluzina tio nen, ängstliche Alpträume, Raum- und Platzangst, das Einfallen von Wänden und das Sehen von Bildern an Wänden) erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vor bescheid vom 16. April 2018 (Urk. 10/127) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht, wogegen der Versicherte am
14. Mai 2018 unter Beilage des Berichts der p sychiatrische n
Kl inik Y.___ , vom
10. Januar 2018 (Urk. 10/132) Einwand (Urk. 10/
133) erhob. Am 12. Februar 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. März 2019 Beschwerde (Urk. 1 in Ver bindung mit Urk. 3 ) und beantragte d ie Aufhebung des Nichteintreten entscheids vom 12. Februar 201 9. Am 18. April 2019 (Urk. 6) reichte er weitere Arztberichte (Urk. 7/1-2) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstat tete innerhalb der ihm angesetzten Frist (Urk. 12) keine Replik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen . Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung ei ngetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräf tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Vergleich zum Sachverhalt bei Abweisung des Leistungsbegehrens vom 17. März 2015 seien keine wesentlichen Änderungen der beruflichen oder medi zinischen Situation festzustellen . In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) präzisierte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer klage – wie im Jahre 2015 – über Alpträume, Angstgefühle, Kopfschmerzen, das Hören von Stimmen und das Sehen von Bildern an den Wänden. Der Beschwerdeführer könne somit keine Verschlechterung glaubhaft machen, weshalb auf die Neuanmeldung nicht ein zutreten sei. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei weiterhin krank und in ärztlicher Behandlung. 2.3
Strittig und zu prüfen ist mithin, ob im Vergleich zum im März 2015 mass ge benden Sachverhalt eine Änderung glaubhaft gemacht wurde und die Beschwer degegnerin auf die erneute A nmeldung hätte eintreten müssen. Während es im Zusammenhang mit der Verfügung vom 17. März 2015 (Urk. 10/113) sowohl um somatische als auch psychische Besc hwerden ging (vgl. Urk. 10/120/1-24 S. 5 ff.), stehen im hiesigen Verfahren psychische Störungen im Vordergrund (Urk. 10/122 S. 6 Ziff. 6.1). 3.
3. 1
Bei Rentenabweisung mit der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 17. Mä rz 2015 (Urk. 10/113 , Urk. 10/120/ 1 - 2 4 ) präsentierte sich die medizinische Sachlage im Wesentlichen wie folgt:
3.2
3.2.1
In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten der MEDAS Z.___ vom 6. August 2014 (Urk. 10/93/2-69) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 57 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Impingement Schulter links bei Bizeps- und Subscapularistendopathie , dis kreter subacromialer Osteophyt und leichte AC-Gelenksarthrose - Status nach arthroskopischer Tuberculoplastik , Tenodese der langen Bizeps sehne 11.9.2009 - Status nach sekundär dislozierter Tuberculum majus-Fraktur links nach Sturz 23.4.2009 - diskrete Rhizarthrose rechts mit Sekundärarthrose interkarpal MCII ulnar sei tig - bei Status nach MC-I-Basistrümmerfraktur rechts offen reponiert mit Spick draht versorgt 1988 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) - ohne wesentliche Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Epicondylopathie humeroradialis et ulnaris links - Quadrizeps
- und Patellasehnenansatztendopathie links - initiale Gon arthrose beidseits ohne Funktionsdefizit - Hüftfunktionsstörung rechts bei muskulärer Dysbalance - Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1) - Vitamin D3-Mangel - Adipositas Grad II (ICD-10 E66) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Hypertriglyzeridämie (ICD-10 E78) - Diabetus mellitus, aktuell HbA1c 7,6 % (ICD-10 E11) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionisch unreifen, emotional insta bilen und passivaggressiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Die Gutachter wiesen darauf hin, dass die Kooperation des Beschwerdeführers bei den einzelnen Untersuchungen schlecht gewesen und der Eindruck entstan den sei, er habe seine Aussagen bewusstseinsnah modifiziert. Der Lebenslauf und die Krankheitsgeschichte hätten deshalb nur aufgrund der Akten und allenfalls teilweise unterstützt durch die aktuellen Angaben eru iert werden können (S. 58). Der Beschwerdeführer habe während der Exploration scheinbar überwiegend einen Dolmetscher benötigt, wobei er indessen gut in der Lage gewesen sei, seine optischen Halluzinationen auf Deutsch mitzuteilen (S. 60).
Weiter wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aus allgemein-inter nistischer Sicht in einem stabilen Zustand befinde. Im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden links bestehe eine mässige Funktionseinschränkung. Dem gegenüber seien die links betonten Kniebeschwerden ohne Funktionsdefizite respektive die Unterarmstreck- und Beugemuskulatur am linken ulnaren und radialen Epicondylus als leichtgradige funktionelle Gesundheitsstörung einzu schätzen. Die Funktionseinschränkungen des rechten Hüftgelenkes bei Innen rota tion wiesen auf eine muskuläre Störung hin. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) seien durch die degenerativen Veränderungen im lum bosakralen Abschnitt erklärbar, wobei keine Hinweise auf eine Radikulopa thie bestünden. Ebenso wenig lägen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) wesent liche degenerative Veränderungen vor, welche zusätzliche projektionsbe dingte Schulterschmerzen auslösen könnten (S. 61).
Unter psychiatrischen Gesichtspunkten wiesen die Gutachter darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer mitgeteilten Phänomene (namentlich das Bewegen von Wänden und Bildern an den Wänden, Hören von Stimmen), die sich vor der grün dig als scheinbare Halluzinationen und Wahnphänomene darstellten, von der restlichen Symptomatik als losgelöst erschienen und sich nicht sinnvoll in ein aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbares diagnostisches Zustandsbild einord nen liessen. Am ehesten erscheine es plausibel, dass sich die depressive Symp tomatik einerseits im Rahmen der Schmerzsymptomatik nach dem Unfall und andererseits als Folge von sozialen Problemen, insbesondere hohen Schul den und weiteren psychosozialen Belastungen, entwickelt habe. Die Begründung im Vor gutachten vom April 2012 (vgl. Urk. 10 /39, vgl. E. 3.2) für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie könne anhand der aktuell erhobenen psy chiatrischen Befunde eindeutig nicht bestätigt werden. Die Ergebnisse der aktuellen psychia trischen Exploration seien in der Einschätzung der im Rahmen der Begutachtung in Auftrag gegebenen neuropsychologi schen Untersuchung (vgl. Urk. 10 /93/70-78 ) bestätigt worden. In den entsprechenden Symptomvali dierungsverfahren hätten sich quantitativ und qualitativ hoch auffällige Befunde gezeigt, welche im Rahmen der in den Akten präsentierten Erkrankung im orthopädischen und/oder psychiatrischen Bereich nicht erklärbar seien. Die Gutachter wiesen darauf hin, der Beschwerdeführer habe die Mitarbeit bei der aktuellen psychiatrischen Unter suchung überwiegend verweigert, weshalb neben dem Hauptsymptom – der physiologisch nicht mehr zu erklärenden und ausgeweiteten Schmerzsymp to matik – weitere psychische Störungen nicht wirklich sicher hätten eruiert werden könnten. Die Angaben des Beschwerde führers hätten unklar, diskrepant, wenig plausibel und teils widersprüchlich gewirkt und sein Verhalten sei ausgeprägt manipulativ, dramatisierend und sehr wechselhaft erschienen, was durch eine psychische Störung nicht zu erklären sei. Zeitweilig habe der Beschwerdeführer eine sehr gute Mitarbeit gezeigt und sei sehr konzentriert und fast engagiert gewesen in der Darstellung der aus seiner Sicht wichtigen Details, welche die Schwere seiner Krankheit unterstrei chen würden. Es hätten sich weit über Ver deutlichungstendenzen hinausge hende starke Tendenzen von Aggravation gefun den. Bei schwankendem Leidens druck hätten seine Angaben, mit denen er aus subjektiver Sicht schwer wiegende psychische Einschränkungen habe verdeut lichen wollen, wenig plau sibel und nicht nachvollziehbar gewirkt. Bei der durch physiologische Prozesse nicht zu erklärenden Schmerzsymptomatik sowie auch den weiteren unspezifi schen somatoformen Beschwerden sei eine anhaltende soma toforme Schmerz störung zu diagnostizieren, wobei die qualifizierenden Kriterien nach Foerster in Bezug auf die Schmerzstörung allenfalls zu einem geringen Teil vorlägen. Eine chronische psychiatrische Begleiterkrankung mit mehr jährigem Verlauf bei unveränderter und progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission liege anhand des aktuellen Untersuchungsbefundes sicherlich nicht vor. Es könne jedoch anhand der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik wohl in den letzten Jahren vorgelegen habe. Eine adäquate antidepressive Medikation sei verordnet wor den, inwieweit deren regelmässige Einnahme aber stattgefunden habe , könne anhand der lückenhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht sicher festge stellt werden. Die aktuell bestimmten Medikamentenspiegel hätten teilweise unter dem therapeutischen Bereich gelegen, was zumindest eine Unre gel mässig keit in der Einnahme belegen könne. Weitere psychische Störungen mit versi cherungsmedizinischer Relevanz, insbesondere eine Erkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis, seien nicht festgestell t worden (S. 38 f., S. 62 f., S. 67).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wiesen die Gut achter darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Impingementsymp tomatik der linken Schulter bei vorhandenem Sehnenreizzustand für Tätigkeiten über Kopf sowie schweres Heben und Tragen von Lasten über 15 kg einschränkt sei. Tätigkeiten mit repetitivem Greifen und mit ständigem Griff mit dem rech ten Daumen und Zeigefinger seien nicht leidensadaptiert. Zudem seien mit der Hand ausgeführte Stauch- und Stossbelastungen zu vermeiden. Aufgrund der vorlie genden Restbeschwerden im Zusammenhang mit der linken Schulter und der leichtgradigen posttraumatischen Arthrose MC I/II, Rhizarthrose der rechen Hand sei aus orthopädischer Sicht von einer geringfügigen Leistungsminderung von 20 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Unter rein psychiatri schen Gesichtspunkten bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeits unfähig keit von höchstens 30 %. Polydisziplinär ergebe sich deshalb eine Arbeitsfähig keit von 70 % unter Beachtung der erwähnten qualitativen Ein schränkungen. Wäh rend in den stationären/teilstationären Behandlungsphasen definitionsge mäss eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, habe in den ambu lan ten Behandlungsphasen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie eine Arbeits unfähigkeit von mehr als 30 % vorgelegen. In einer angepassten Tätigkeit gingen die Gutachter in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls von einer 30%igen Arbeitsun fähigkeit aus. Unter orthopädisch-chirurgischen Gesichts punkten attestierten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei als voll adaptierte Tätigkeiten leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständigen Armeinsatz links, ohne Tätigkeiten über Kopf, ohne schweres Heben und Tragen und ohne fein motorisch repetitive Tätig keiten mit der rechten Hand mit ständigem Greifen des Daumen-Zeigefingers zu qualifizieren seien. Als adaptierte Tätigkeiten gälten einfache und angelernte Tätigkeiten, die keine speziell erhöhten Anfor derungen an die Konzentrations fähigkeit oder die Ausdauer stellten, wobei auch die angestammte Tätigkeit als adaptiert einzustufen sei (S. 63 f.).
Die Gutachter hielten schliesslich fest, der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich grundsätzlich verbessert, wobei nie wirklich ein schwer wie gendes psychiatrisches Leiden vorgelegen habe. Aus aktueller psychiatri scher Sicht sei retrospektiv davon auszugehen, dass seit 2010 ein in etwa gleichblei bender psychischer Zustand mit gewissen kurzzeitigen Schwankungen, die je weils zu kurzen stationären Aufenthalten geführt hätten, vorgelegen habe. Aus orthopädischer Sicht habe sich die Situation betreffend die Schulterer krankung in geringfügigem Mass verbessert (S. 66). 3. 2.2
In ihrem Austrittsbericht vom 22. Januar 2015 (Urk. 10/110/1-3) über den sta tionären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der i ntegrierten Psychiatrie A.___
vom 7. bis 30. Oktober 2014 nannten Dr. B.___ , Oberarzt, und C.___ , Assistenzarzt, folgende Diagnosen (S. 1): - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes) - benigne essentielle Hypertonie - Adipositas - Tuberculoplastik und Tenodese der langen Bizepssehne und PASTA Repair nach Fraktur 2009
Die Ärzte führten aus, die Konzentration und das Gedächtnis des Beschwerde führers erschienen mindestens mittelgradig beeinträchtigt, wobei eine genaue Überprüfung nicht möglich gewesen sei. In den explorativen Gesprächen habe er sich im formalen Denken stark auf den abgewiesenen IV-Antrag eingeengt und vom Behandlungsteam mehrfach eine erneute Einschätzung der Arbeitsfä higkeit gefordert. Neben stark ausgeprägten psychotischen Symptomen (insbe sondere akus tische und optische Halluzinationen, Ich-Erlebnisstörungen, wahn hafte Ideen ) habe der Beschwerdeführer auch eine depressive Symptomatik, Schlaf störungen, einen Selbstverletzungsdrang, intermittierende suizidale Gedanken, Zwangsge danken, eine starke psychische Anspannung sowie körper liche Symptome wie Schmerzen in der Schulter, Übelkeit und grippale Symp tome erwähnt. Die Ärzte wiesen darauf hin, dass die nur intermittierend vor handenen und häufig wech selnden Symptome in starkem Widerspruch zum Verhalten des Beschwerde führers im stationären Alltag gestanden seien. Während er sich im Kontakt mit Mitpatienten adäquat und gut integriert habe, habe er gegenüber dem Behand lungsteam stets einen grossen Leidensdruck angegeben. Es sei sodann mehrfach zu selbstverletzendem Verhalten gekommen und in den Gesprächen habe er wenig Introspektionsfähigkeit gezeigt und sei stark auf eine medikamentöse The rapie fixiert gewesen.
Die Ärzte wiesen weiter darauf hin, dass die Vielzahl der gezeigten psychiatri schen und somatischen Symptome die Stellung einer eindeutigen Diagnose erheb lich erschwert habe. Trotz Angabe mehrerer psychotischer Symptome könne aufgrund deren intermittierenden und wechselhaften Charakters eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis weitgehend ausgeschlossen wer den. Gestützt auf den chronischen Verlauf der starken Fluktuation der Symp tome, auch körper licher Art, sei die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt worden. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine ängstlich depressive Symptomatik. Differential diagnostisch sollte überdies eine histrionische Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) erwogen werden (S. 2). 3. 2.3
Die Ärzte der A.___ berichteten am 8. Juni 2015 (Urk. 10/118/3-5 ) über die erneute Hospi ta lisation des Beschwerdeführers vom 24. März bis 23. April 2015 und führten dabei folgende Diagnosen auf (S. 1): - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F41.2) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - metabolisches Syndrom - nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes) - benigne essentielle Hypertonie - Adipositas - Hypercholester inä mie - Tuberculoplastik und Tenodese der langen Bizepssehne und PASTA Repair nach Fraktur 2009
Die Ärzte hielten fest, die Konzentration und das Gedächtnis des Beschwerde führers seien stark beeinträchtigt gewesen. Im formalen Denken sei er verlang samt, umständlich, häufig vorbeiredend und schwer zu strukturieren gewesen. Er habe über Verfolgungsideen sowie akustische und optische Halluzinationen (meh rere kommentierende/beschimpfende Stimmen, sich bewegende Bilder an der Wand, schwarz-weisse Bilder beim Augenschliessen) berichtet, welche er als „ängstlich” erlebe. Ausgeprägte Wahngebilde und Ich-Erlebnisstörungen seien demgegenüber verneint worden. Im Affekt sei der Beschwerdeführer deutlich gedrückt gewesen und habe teilweise verzweifelt und hoffnungslos geweint. Die Ärzte wiesen darauf hin, der Beschwerdeführer habe eine Vielzahl psychiatri scher Symptome angegeben, wobei neben stark ausgeprägten psychotischen Sympto men eine depressive Symptomatik dominierte. Gegenüber dem Behand lungsteam habe er überdies stets von einem grossen Leidensdruck und Überfor derungs ge fühlen berichtet. Die Ärzte wiesen schliesslich darauf hin, dass eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis trotz der Angabe mehrerer psy chotischer Symp tome aufgrund deren intermittierenden und wechselhaften Charakters habe aus geschlossen werden können, wobei diese Einschätzung auch seitens der behan delnden Psychiaterin Dr. D.___ geteilt werde . 4. 4.1
Im Zeitpunkt des Erlassen der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) la gen folgende medizinische Berichte vor: 4.2
4.2.1
Im Bericht vom 10. Januar 2018 (Urk. 10/132) wurden seitens der Y.___ folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung: keine oder geringfügige Verhal tensstörung (ICD-10 F79.0) - hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) - metabolisches Syndrom mit Adipositas, Diabetes mellitus Typ II und arterieller Hypertonie (FT)
Die Y.___ -Fachpersonen führten aus, der Eintritt sei aufgrund der Zuweisung durch die
A.___ nach stationärem Aufenthalt unter den Diagnosen hypochon dri sche Störung, Verdacht auf Intelligenzminderung, Somatisierungsstörung und metabolisches Syndrom zum Aufbau einer Tagesstruktur und Fokussierung auf die psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung erfolgt (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei mehrfach in der Y.___ sowie der A.___ (Tagesklinik im 2012/2013) gewesen. Es bestehe eine weitgehend unveränderte Symptomatik (An gabe von optischen Halluzinationen, Nicht-Ansprechen einer neuroleptischen
Medikation). Der Beschwerdeführer gebe das Sehen von Schlangen an (vorbe ka nnt). Im Weiteren kä men Wände auf ihn zu und er fühl e sich in der Öffen t lichkeit beobachtet. In der A.___ habe sich sodann eine vordiagnostizierte hypo chon drische Störung bestätigt (S. 2).
Im Weiteren wiesen die Y.___ -Fachpersonen darauf hin, dass sich der Beschwer deführer nach anfänglichen Schwierigkeiten mehrheitlich verbindlich gezeigt habe und es ihm - trotz der Angabe von Schwierigkeiten beim morgendlichen Aufstehen – gelungen sei, regelmässig am Vormittagsprogramm an vier Halb tagen pro Woche teilzunehmen. Das bekannte Stimmenhören sei vorwiegend in den ersten Wochen aufgetreten und sei dann im Verlauf vom Beschwerdeführer w eniger oft beschrieben worden. Er habe an dem anfangs vereinbarten Austritts termin festgehalten und sei auf eigenen Wunsch in leicht gebessertem Zustand z um Ende des Jahres ausgetreten (S. 3). 4.2.2
Dr. E.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 5. März 2018 (Urk. 10/125) fest, dass er den Beschwerdeführer
seit April 2015 wegen Wahrnehmungsstörungen ambulant behandle. Der Beschwer de führer sei schon mehrmals stationär behandelt worden, wobei die letzte Hospi talisation im Jahre 2017 in der Y.___ und anschliessend vom 12. September bis 21. Dezember 2017 in der Tagesklinik stattgefunden habe.
Die stationären Behandlungen und die Betreuung hätten den psychischen Zu stand nicht verbessert. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Angstgefühle, Kopfschmerzen und Stimmen im Kopf und er – Dr. E.___
– sehe aus psychia trischer Sicht keine Besserung des psychischen Zustands. 5. 5.1
Gemäss dem Y.___ -Bericht vom 10. Januar 2018 (vgl. E. 4.2.1 hievor) leidet der Beschwerdeführer an einer Somatisierungsstörung, einer nicht näher bezeichne ten Intelligenzminderung sowie einer hypochondrischen St örung. Es wurde so dann eine weitgehend unveränderte Symptomatik mit optischen und akustischen Halluzinationen erwähnt, wobei der Beschwerdeführer das Sehen von Schlangen, das Bewegen von Wänden, das Gefühl der Beobachtung in der Öffentlichkeit und das Hören von Stimmen ang egeben habe . Der behandelnd e Psychiater Dr. E.___ wies am 5. März 2018 darauf hin (vgl. E . 4.2.2 hievor ), dass er den Beschwerde führer seit April 2015 wegen Wahrnehmungsstörungen behandle, die stationären Be hand lungen und psychiatrische Therapie den psychischen Zustand nicht ver bes sert hätten und der Beschwerdeführer weiterhin über Angstgefühle, Kopf schmer zen und Stimmen im Kopf berichte.
Im MEDAS-Gutachten vom 6. August 20 14 (vgl. E. 3.2.1 hievor) wurde aus psy chiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnos ti ziert und auf die vom Beschwerdeführer geklagten Halluzinat io nen und Wahn phänomene
– insbesondere in Form vom Hören von Stimmen und der Bewegung von Wänden und Bildern an den Wänden – hingewiesen. In den Berichten der A.___ vom 22. Januar und 8 . Juni 2016 (vgl. E. 3.2.2-3.2.3)
wurde
eine Angst und depressive Störung sowie eine Somatisierungsstörung respektive eine sch w ere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine Somatisie rungsstörung festgestellt . Seitens der Y.___ wurde zudem am 28. März 2012 eine mittelgradige depressive Episode, eine Somatisierungsstörung, ein Verdacht auf Intelligenzminderung und als Vordiagnose eine posttraumatische Belastungs stö rung ohne gegenwärtige aktive Symptomatik
diagnostiziert
(Urk. 10/36 S. 2) .
Im Weiteren wurden Verfolgungsidee n sowie akustis c he und optische Halluzi natio nen, insbesondere mehre re kommentierende/beschimpfende Stimmen, sich bewe genden Bilder an der Wand und schwarz-weisse Bilder beim Augenschliessen ,
erwähnt (vgl. ferner auch Urk. 10/75 S. 1) . 5.2
Die im Rahmen der Neuanmeldung gestellten Diagnosen stimmen im Wesent li chen mit den bei der Rentenabweisung vom
17. März 2015 massgeblichen Diag no sen überein. Des Weiteren zeigt sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine im Vergleich zum März 2015 weitgehend unveränderte psychische Sympto matik, standen doch beim Beschwerdeführer in beiden Fällen optische und akus tische Halluzinationen im Vordergrund , welche sich in der Wahrnehmung identi scher Phänomene
äusserten. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustands wurde sodann weder von den Y.___ -Fachpersonen am 10. Januar 2018 noch vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ am 5. März 2018 e rwähnt . Seitens der Y.___ wurde vielmehr auf eine weitgehend gleichbleibende Symptomatik
ver wiesen und Dr. E.___ hielt lediglich fest, dass die bisherigen Behandlungen den psychischen Zustand nicht verbessert hätten. Der Eintritt in die Y.___
erfolgte schliesslich zwecks Aufbau einer Tagesstruktur und Fokus sierung auf die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, wobei der Be schwer deführer die Klinik auf eigenen Wunsch und in leicht gebessertem Zustand verlassen ha t . 5. 3
Was die Berichte von
Dr. E.___ vom 11. April 2019 sowie von
F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12 . April 2019 (Urk. 7/1 -
2) betrifft, ist im Grundsatz festzuhalten, dass die versicherte Person die mass geb lichen Tatsachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die Beschwer degegnerin unter Umständen zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstell bare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bun desgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).
Nachdem die genannten Berichte erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wur den, sind sie für den vorliegenden Entscheid nich t von Relevanz. Davon abge sehen entsprechen die von Dr. E.___ am 11. April 2019 (Urk. 7/1) gemachten A us sagen jenen im Bericht vom 5. März 2018 (vgl. E. 4.2.2 hievor ), weshalb auf die obigen Ausführungen
zu verweisen ist. Was den hausärztlichen Bericht von F.___ (Urk. 7/2) betrifft, ist festzuhalten, dass die darin erwähnte deut liche psychische Verschlechterung ausschliesslich auf den subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers beruht und der in Allgemeiner Innerer Medizin spezialisierte Arzt zwecks genauerer Einschätzung der psychiatrischen Situation ausdrücklich auf den behandelnden Psychiater verweist.
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine erhebliche Verschle chterung des Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers seit der Rentenabweisung im März 2015 glaubhaft gemacht wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Rech t nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.
Die angefochtene Verfügung vom 12.
Februar 2019 (Urk. 2) erweist sich demzu folge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise a uf Fr. 700.-- anzusetzen und dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 24) im Ver fahren Nr. IV.2015.00472 bestätigt wurde.
Am 2. Februar 2018 (Urk. 10/122) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chronische psychische Störungen (Depressionen, Schlafstörungen, Halluzina tio nen, ängstliche Alpträume, Raum- und Platzangst, das Einfallen von Wänden und das Sehen von Bildern an Wänden) erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vor bescheid vom 16. April 2018 (Urk. 10/127) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht, wogegen der Versicherte am
14. Mai 2018 unter Beilage des Berichts der p sychiatrische n
Kl inik Y.___ , vom
10. Januar 2018 (Urk. 10/132) Einwand (Urk. 10/
133) erhob. Am 12. Februar 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräf tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 5. März 2019 Beschwerde (Urk. 1 in Ver bindung mit Urk. 3 ) und beantragte d ie Aufhebung des Nichteintreten entscheids vom 12. Februar 201 9. Am 18. April 2019 (Urk. 6) reichte er weitere Arztberichte (Urk. 7/1-2) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstat tete innerhalb der ihm angesetzten Frist (Urk. 12) keine Replik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Vergleich zum Sachverhalt bei Abweisung des Leistungsbegehrens vom 17. März 2015 seien keine wesentlichen Änderungen der beruflichen oder medi zinischen Situation festzustellen . In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) präzisierte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer klage – wie im Jahre 2015 – über Alpträume, Angstgefühle, Kopfschmerzen, das Hören von Stimmen und das Sehen von Bildern an den Wänden. Der Beschwerdeführer könne somit keine Verschlechterung glaubhaft machen, weshalb auf die Neuanmeldung nicht ein zutreten sei.
E. 2.2 In ihrem Austrittsbericht vom 22. Januar 2015 (Urk. 10/110/1-3) über den sta tionären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der i ntegrierten Psychiatrie A.___
vom 7. bis 30. Oktober 2014 nannten Dr. B.___ , Oberarzt, und C.___ , Assistenzarzt, folgende Diagnosen (S. 1): - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes) - benigne essentielle Hypertonie - Adipositas - Tuberculoplastik und Tenodese der langen Bizepssehne und PASTA Repair nach Fraktur 2009
Die Ärzte führten aus, die Konzentration und das Gedächtnis des Beschwerde führers erschienen mindestens mittelgradig beeinträchtigt, wobei eine genaue Überprüfung nicht möglich gewesen sei. In den explorativen Gesprächen habe er sich im formalen Denken stark auf den abgewiesenen IV-Antrag eingeengt und vom Behandlungsteam mehrfach eine erneute Einschätzung der Arbeitsfä higkeit gefordert. Neben stark ausgeprägten psychotischen Symptomen (insbe sondere akus tische und optische Halluzinationen, Ich-Erlebnisstörungen, wahn hafte Ideen ) habe der Beschwerdeführer auch eine depressive Symptomatik, Schlaf störungen, einen Selbstverletzungsdrang, intermittierende suizidale Gedanken, Zwangsge danken, eine starke psychische Anspannung sowie körper liche Symptome wie Schmerzen in der Schulter, Übelkeit und grippale Symp tome erwähnt. Die Ärzte wiesen darauf hin, dass die nur intermittierend vor handenen und häufig wech selnden Symptome in starkem Widerspruch zum Verhalten des Beschwerde führers im stationären Alltag gestanden seien. Während er sich im Kontakt mit Mitpatienten adäquat und gut integriert habe, habe er gegenüber dem Behand lungsteam stets einen grossen Leidensdruck angegeben. Es sei sodann mehrfach zu selbstverletzendem Verhalten gekommen und in den Gesprächen habe er wenig Introspektionsfähigkeit gezeigt und sei stark auf eine medikamentöse The rapie fixiert gewesen.
Die Ärzte wiesen weiter darauf hin, dass die Vielzahl der gezeigten psychiatri schen und somatischen Symptome die Stellung einer eindeutigen Diagnose erheb lich erschwert habe. Trotz Angabe mehrerer psychotischer Symptome könne aufgrund deren intermittierenden und wechselhaften Charakters eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis weitgehend ausgeschlossen wer den. Gestützt auf den chronischen Verlauf der starken Fluktuation der Symp tome, auch körper licher Art, sei die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt worden. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine ängstlich depressive Symptomatik. Differential diagnostisch sollte überdies eine histrionische Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) erwogen werden (S. 2). 3.
E. 2.3 Die Ärzte der A.___ berichteten am 8. Juni 2015 (Urk. 10/118/3-5 ) über die erneute Hospi ta lisation des Beschwerdeführers vom 24. März bis 23. April 2015 und führten dabei folgende Diagnosen auf (S. 1): - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F41.2) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - metabolisches Syndrom - nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes) - benigne essentielle Hypertonie - Adipositas - Hypercholester inä mie - Tuberculoplastik und Tenodese der langen Bizepssehne und PASTA Repair nach Fraktur 2009
Die Ärzte hielten fest, die Konzentration und das Gedächtnis des Beschwerde führers seien stark beeinträchtigt gewesen. Im formalen Denken sei er verlang samt, umständlich, häufig vorbeiredend und schwer zu strukturieren gewesen. Er habe über Verfolgungsideen sowie akustische und optische Halluzinationen (meh rere kommentierende/beschimpfende Stimmen, sich bewegende Bilder an der Wand, schwarz-weisse Bilder beim Augenschliessen) berichtet, welche er als „ängstlich” erlebe. Ausgeprägte Wahngebilde und Ich-Erlebnisstörungen seien demgegenüber verneint worden. Im Affekt sei der Beschwerdeführer deutlich gedrückt gewesen und habe teilweise verzweifelt und hoffnungslos geweint. Die Ärzte wiesen darauf hin, der Beschwerdeführer habe eine Vielzahl psychiatri scher Symptome angegeben, wobei neben stark ausgeprägten psychotischen Sympto men eine depressive Symptomatik dominierte. Gegenüber dem Behand lungsteam habe er überdies stets von einem grossen Leidensdruck und Überfor derungs ge fühlen berichtet. Die Ärzte wiesen schliesslich darauf hin, dass eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis trotz der Angabe mehrerer psy chotischer Symp tome aufgrund deren intermittierenden und wechselhaften Charakters habe aus geschlossen werden können, wobei diese Einschätzung auch seitens der behan delnden Psychiaterin Dr. D.___ geteilt werde . 4. 4.1
Im Zeitpunkt des Erlassen der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) la gen folgende medizinische Berichte vor: 4.2
4.2.1
Im Bericht vom 10. Januar 2018 (Urk. 10/132) wurden seitens der Y.___ folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung: keine oder geringfügige Verhal tensstörung (ICD-10 F79.0) - hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) - metabolisches Syndrom mit Adipositas, Diabetes mellitus Typ II und arterieller Hypertonie (FT)
Die Y.___ -Fachpersonen führten aus, der Eintritt sei aufgrund der Zuweisung durch die
A.___ nach stationärem Aufenthalt unter den Diagnosen hypochon dri sche Störung, Verdacht auf Intelligenzminderung, Somatisierungsstörung und metabolisches Syndrom zum Aufbau einer Tagesstruktur und Fokussierung auf die psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung erfolgt (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei mehrfach in der Y.___ sowie der A.___ (Tagesklinik im 2012/2013) gewesen. Es bestehe eine weitgehend unveränderte Symptomatik (An gabe von optischen Halluzinationen, Nicht-Ansprechen einer neuroleptischen
Medikation). Der Beschwerdeführer gebe das Sehen von Schlangen an (vorbe ka nnt). Im Weiteren kä men Wände auf ihn zu und er fühl e sich in der Öffen t lichkeit beobachtet. In der A.___ habe sich sodann eine vordiagnostizierte hypo chon drische Störung bestätigt (S. 2).
Im Weiteren wiesen die Y.___ -Fachpersonen darauf hin, dass sich der Beschwer deführer nach anfänglichen Schwierigkeiten mehrheitlich verbindlich gezeigt habe und es ihm - trotz der Angabe von Schwierigkeiten beim morgendlichen Aufstehen – gelungen sei, regelmässig am Vormittagsprogramm an vier Halb tagen pro Woche teilzunehmen. Das bekannte Stimmenhören sei vorwiegend in den ersten Wochen aufgetreten und sei dann im Verlauf vom Beschwerdeführer w eniger oft beschrieben worden. Er habe an dem anfangs vereinbarten Austritts termin festgehalten und sei auf eigenen Wunsch in leicht gebessertem Zustand z um Ende des Jahres ausgetreten (S. 3). 4.2.2
Dr. E.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 5. März 2018 (Urk. 10/125) fest, dass er den Beschwerdeführer
seit April 2015 wegen Wahrnehmungsstörungen ambulant behandle. Der Beschwer de führer sei schon mehrmals stationär behandelt worden, wobei die letzte Hospi talisation im Jahre 2017 in der Y.___ und anschliessend vom 12. September bis 21. Dezember 2017 in der Tagesklinik stattgefunden habe.
Die stationären Behandlungen und die Betreuung hätten den psychischen Zu stand nicht verbessert. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Angstgefühle, Kopfschmerzen und Stimmen im Kopf und er – Dr. E.___
– sehe aus psychia trischer Sicht keine Besserung des psychischen Zustands. 5. 5.1
Gemäss dem Y.___ -Bericht vom 10. Januar 2018 (vgl. E. 4.2.1 hievor) leidet der Beschwerdeführer an einer Somatisierungsstörung, einer nicht näher bezeichne ten Intelligenzminderung sowie einer hypochondrischen St örung. Es wurde so dann eine weitgehend unveränderte Symptomatik mit optischen und akustischen Halluzinationen erwähnt, wobei der Beschwerdeführer das Sehen von Schlangen, das Bewegen von Wänden, das Gefühl der Beobachtung in der Öffentlichkeit und das Hören von Stimmen ang egeben habe . Der behandelnd e Psychiater Dr. E.___ wies am 5. März 2018 darauf hin (vgl. E . 4.2.2 hievor ), dass er den Beschwerde führer seit April 2015 wegen Wahrnehmungsstörungen behandle, die stationären Be hand lungen und psychiatrische Therapie den psychischen Zustand nicht ver bes sert hätten und der Beschwerdeführer weiterhin über Angstgefühle, Kopf schmer zen und Stimmen im Kopf berichte.
Im MEDAS-Gutachten vom 6. August 20
E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen . Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung ei ngetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E.
E. 10 /39, vgl. E. 3.2) für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie könne anhand der aktuell erhobenen psy chiatrischen Befunde eindeutig nicht bestätigt werden. Die Ergebnisse der aktuellen psychia trischen Exploration seien in der Einschätzung der im Rahmen der Begutachtung in Auftrag gegebenen neuropsychologi schen Untersuchung (vgl. Urk. 10 /93/70-78 ) bestätigt worden. In den entsprechenden Symptomvali dierungsverfahren hätten sich quantitativ und qualitativ hoch auffällige Befunde gezeigt, welche im Rahmen der in den Akten präsentierten Erkrankung im orthopädischen und/oder psychiatrischen Bereich nicht erklärbar seien. Die Gutachter wiesen darauf hin, der Beschwerdeführer habe die Mitarbeit bei der aktuellen psychiatrischen Unter suchung überwiegend verweigert, weshalb neben dem Hauptsymptom – der physiologisch nicht mehr zu erklärenden und ausgeweiteten Schmerzsymp to matik – weitere psychische Störungen nicht wirklich sicher hätten eruiert werden könnten. Die Angaben des Beschwerde führers hätten unklar, diskrepant, wenig plausibel und teils widersprüchlich gewirkt und sein Verhalten sei ausgeprägt manipulativ, dramatisierend und sehr wechselhaft erschienen, was durch eine psychische Störung nicht zu erklären sei. Zeitweilig habe der Beschwerdeführer eine sehr gute Mitarbeit gezeigt und sei sehr konzentriert und fast engagiert gewesen in der Darstellung der aus seiner Sicht wichtigen Details, welche die Schwere seiner Krankheit unterstrei chen würden. Es hätten sich weit über Ver deutlichungstendenzen hinausge hende starke Tendenzen von Aggravation gefun den. Bei schwankendem Leidens druck hätten seine Angaben, mit denen er aus subjektiver Sicht schwer wiegende psychische Einschränkungen habe verdeut lichen wollen, wenig plau sibel und nicht nachvollziehbar gewirkt. Bei der durch physiologische Prozesse nicht zu erklärenden Schmerzsymptomatik sowie auch den weiteren unspezifi schen somatoformen Beschwerden sei eine anhaltende soma toforme Schmerz störung zu diagnostizieren, wobei die qualifizierenden Kriterien nach Foerster in Bezug auf die Schmerzstörung allenfalls zu einem geringen Teil vorlägen. Eine chronische psychiatrische Begleiterkrankung mit mehr jährigem Verlauf bei unveränderter und progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission liege anhand des aktuellen Untersuchungsbefundes sicherlich nicht vor. Es könne jedoch anhand der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik wohl in den letzten Jahren vorgelegen habe. Eine adäquate antidepressive Medikation sei verordnet wor den, inwieweit deren regelmässige Einnahme aber stattgefunden habe , könne anhand der lückenhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht sicher festge stellt werden. Die aktuell bestimmten Medikamentenspiegel hätten teilweise unter dem therapeutischen Bereich gelegen, was zumindest eine Unre gel mässig keit in der Einnahme belegen könne. Weitere psychische Störungen mit versi cherungsmedizinischer Relevanz, insbesondere eine Erkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis, seien nicht festgestell t worden (S. 38 f., S. 62 f., S. 67).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wiesen die Gut achter darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Impingementsymp tomatik der linken Schulter bei vorhandenem Sehnenreizzustand für Tätigkeiten über Kopf sowie schweres Heben und Tragen von Lasten über 15 kg einschränkt sei. Tätigkeiten mit repetitivem Greifen und mit ständigem Griff mit dem rech ten Daumen und Zeigefinger seien nicht leidensadaptiert. Zudem seien mit der Hand ausgeführte Stauch- und Stossbelastungen zu vermeiden. Aufgrund der vorlie genden Restbeschwerden im Zusammenhang mit der linken Schulter und der leichtgradigen posttraumatischen Arthrose MC I/II, Rhizarthrose der rechen Hand sei aus orthopädischer Sicht von einer geringfügigen Leistungsminderung von 20 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Unter rein psychiatri schen Gesichtspunkten bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeits unfähig keit von höchstens 30 %. Polydisziplinär ergebe sich deshalb eine Arbeitsfähig keit von 70 % unter Beachtung der erwähnten qualitativen Ein schränkungen. Wäh rend in den stationären/teilstationären Behandlungsphasen definitionsge mäss eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, habe in den ambu lan ten Behandlungsphasen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie eine Arbeits unfähigkeit von mehr als 30 % vorgelegen. In einer angepassten Tätigkeit gingen die Gutachter in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls von einer 30%igen Arbeitsun fähigkeit aus. Unter orthopädisch-chirurgischen Gesichts punkten attestierten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei als voll adaptierte Tätigkeiten leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständigen Armeinsatz links, ohne Tätigkeiten über Kopf, ohne schweres Heben und Tragen und ohne fein motorisch repetitive Tätig keiten mit der rechten Hand mit ständigem Greifen des Daumen-Zeigefingers zu qualifizieren seien. Als adaptierte Tätigkeiten gälten einfache und angelernte Tätigkeiten, die keine speziell erhöhten Anfor derungen an die Konzentrations fähigkeit oder die Ausdauer stellten, wobei auch die angestammte Tätigkeit als adaptiert einzustufen sei (S. 63 f.).
Die Gutachter hielten schliesslich fest, der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich grundsätzlich verbessert, wobei nie wirklich ein schwer wie gendes psychiatrisches Leiden vorgelegen habe. Aus aktueller psychiatri scher Sicht sei retrospektiv davon auszugehen, dass seit 2010 ein in etwa gleichblei bender psychischer Zustand mit gewissen kurzzeitigen Schwankungen, die je weils zu kurzen stationären Aufenthalten geführt hätten, vorgelegen habe. Aus orthopädischer Sicht habe sich die Situation betreffend die Schulterer krankung in geringfügigem Mass verbessert (S. 66). 3.
E. 14 (vgl. E. 3.2.1 hievor) wurde aus psy chiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnos ti ziert und auf die vom Beschwerdeführer geklagten Halluzinat io nen und Wahn phänomene
– insbesondere in Form vom Hören von Stimmen und der Bewegung von Wänden und Bildern an den Wänden – hingewiesen. In den Berichten der A.___ vom 22. Januar und 8 . Juni 2016 (vgl. E. 3.2.2-3.2.3)
wurde
eine Angst und depressive Störung sowie eine Somatisierungsstörung respektive eine sch w ere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine Somatisie rungsstörung festgestellt . Seitens der Y.___ wurde zudem am 28. März 2012 eine mittelgradige depressive Episode, eine Somatisierungsstörung, ein Verdacht auf Intelligenzminderung und als Vordiagnose eine posttraumatische Belastungs stö rung ohne gegenwärtige aktive Symptomatik
diagnostiziert
(Urk. 10/36 S. 2) .
Im Weiteren wurden Verfolgungsidee n sowie akustis c he und optische Halluzi natio nen, insbesondere mehre re kommentierende/beschimpfende Stimmen, sich bewe genden Bilder an der Wand und schwarz-weisse Bilder beim Augenschliessen ,
erwähnt (vgl. ferner auch Urk. 10/75 S. 1) . 5.2
Die im Rahmen der Neuanmeldung gestellten Diagnosen stimmen im Wesent li chen mit den bei der Rentenabweisung vom
17. März 2015 massgeblichen Diag no sen überein. Des Weiteren zeigt sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine im Vergleich zum März 2015 weitgehend unveränderte psychische Sympto matik, standen doch beim Beschwerdeführer in beiden Fällen optische und akus tische Halluzinationen im Vordergrund , welche sich in der Wahrnehmung identi scher Phänomene
äusserten. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustands wurde sodann weder von den Y.___ -Fachpersonen am 10. Januar 2018 noch vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ am 5. März 2018 e rwähnt . Seitens der Y.___ wurde vielmehr auf eine weitgehend gleichbleibende Symptomatik
ver wiesen und Dr. E.___ hielt lediglich fest, dass die bisherigen Behandlungen den psychischen Zustand nicht verbessert hätten. Der Eintritt in die Y.___
erfolgte schliesslich zwecks Aufbau einer Tagesstruktur und Fokus sierung auf die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, wobei der Be schwer deführer die Klinik auf eigenen Wunsch und in leicht gebessertem Zustand verlassen ha t . 5. 3
Was die Berichte von
Dr. E.___ vom 11. April 2019 sowie von
F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12 . April 2019 (Urk. 7/1 -
2) betrifft, ist im Grundsatz festzuhalten, dass die versicherte Person die mass geb lichen Tatsachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die Beschwer degegnerin unter Umständen zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstell bare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bun desgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).
Nachdem die genannten Berichte erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wur den, sind sie für den vorliegenden Entscheid nich t von Relevanz. Davon abge sehen entsprechen die von Dr. E.___ am 11. April 2019 (Urk. 7/1) gemachten A us sagen jenen im Bericht vom 5. März 2018 (vgl. E. 4.2.2 hievor ), weshalb auf die obigen Ausführungen
zu verweisen ist. Was den hausärztlichen Bericht von F.___ (Urk. 7/2) betrifft, ist festzuhalten, dass die darin erwähnte deut liche psychische Verschlechterung ausschliesslich auf den subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers beruht und der in Allgemeiner Innerer Medizin spezialisierte Arzt zwecks genauerer Einschätzung der psychiatrischen Situation ausdrücklich auf den behandelnden Psychiater verweist.
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine erhebliche Verschle chterung des Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers seit der Rentenabweisung im März 2015 glaubhaft gemacht wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Rech t nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.
Die angefochtene Verfügung vom 12.
Februar 2019 (Urk. 2) erweist sich demzu folge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise a uf Fr. 700.-- anzusetzen und dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00216
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
17. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 14. Januar 2010 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 17. März 2015 (Urk. 10/113 ) verneinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Juni 2016 (Urk. 10/ 120/ 1-
24) im Ver fahren Nr. IV.2015.00472 bestätigt wurde.
Am 2. Februar 2018 (Urk. 10/122) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chronische psychische Störungen (Depressionen, Schlafstörungen, Halluzina tio nen, ängstliche Alpträume, Raum- und Platzangst, das Einfallen von Wänden und das Sehen von Bildern an Wänden) erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vor bescheid vom 16. April 2018 (Urk. 10/127) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht, wogegen der Versicherte am
14. Mai 2018 unter Beilage des Berichts der p sychiatrische n
Kl inik Y.___ , vom
10. Januar 2018 (Urk. 10/132) Einwand (Urk. 10/
133) erhob. Am 12. Februar 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. März 2019 Beschwerde (Urk. 1 in Ver bindung mit Urk. 3 ) und beantragte d ie Aufhebung des Nichteintreten entscheids vom 12. Februar 201 9. Am 18. April 2019 (Urk. 6) reichte er weitere Arztberichte (Urk. 7/1-2) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstat tete innerhalb der ihm angesetzten Frist (Urk. 12) keine Replik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen . Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung ei ngetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräf tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Vergleich zum Sachverhalt bei Abweisung des Leistungsbegehrens vom 17. März 2015 seien keine wesentlichen Änderungen der beruflichen oder medi zinischen Situation festzustellen . In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) präzisierte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer klage – wie im Jahre 2015 – über Alpträume, Angstgefühle, Kopfschmerzen, das Hören von Stimmen und das Sehen von Bildern an den Wänden. Der Beschwerdeführer könne somit keine Verschlechterung glaubhaft machen, weshalb auf die Neuanmeldung nicht ein zutreten sei. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei weiterhin krank und in ärztlicher Behandlung. 2.3
Strittig und zu prüfen ist mithin, ob im Vergleich zum im März 2015 mass ge benden Sachverhalt eine Änderung glaubhaft gemacht wurde und die Beschwer degegnerin auf die erneute A nmeldung hätte eintreten müssen. Während es im Zusammenhang mit der Verfügung vom 17. März 2015 (Urk. 10/113) sowohl um somatische als auch psychische Besc hwerden ging (vgl. Urk. 10/120/1-24 S. 5 ff.), stehen im hiesigen Verfahren psychische Störungen im Vordergrund (Urk. 10/122 S. 6 Ziff. 6.1). 3.
3. 1
Bei Rentenabweisung mit der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 17. Mä rz 2015 (Urk. 10/113 , Urk. 10/120/ 1 - 2 4 ) präsentierte sich die medizinische Sachlage im Wesentlichen wie folgt:
3.2
3.2.1
In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten der MEDAS Z.___ vom 6. August 2014 (Urk. 10/93/2-69) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 57 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Impingement Schulter links bei Bizeps- und Subscapularistendopathie , dis kreter subacromialer Osteophyt und leichte AC-Gelenksarthrose - Status nach arthroskopischer Tuberculoplastik , Tenodese der langen Bizeps sehne 11.9.2009 - Status nach sekundär dislozierter Tuberculum majus-Fraktur links nach Sturz 23.4.2009 - diskrete Rhizarthrose rechts mit Sekundärarthrose interkarpal MCII ulnar sei tig - bei Status nach MC-I-Basistrümmerfraktur rechts offen reponiert mit Spick draht versorgt 1988 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) - ohne wesentliche Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Epicondylopathie humeroradialis et ulnaris links - Quadrizeps
- und Patellasehnenansatztendopathie links - initiale Gon arthrose beidseits ohne Funktionsdefizit - Hüftfunktionsstörung rechts bei muskulärer Dysbalance - Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1) - Vitamin D3-Mangel - Adipositas Grad II (ICD-10 E66) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Hypertriglyzeridämie (ICD-10 E78) - Diabetus mellitus, aktuell HbA1c 7,6 % (ICD-10 E11) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionisch unreifen, emotional insta bilen und passivaggressiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Die Gutachter wiesen darauf hin, dass die Kooperation des Beschwerdeführers bei den einzelnen Untersuchungen schlecht gewesen und der Eindruck entstan den sei, er habe seine Aussagen bewusstseinsnah modifiziert. Der Lebenslauf und die Krankheitsgeschichte hätten deshalb nur aufgrund der Akten und allenfalls teilweise unterstützt durch die aktuellen Angaben eru iert werden können (S. 58). Der Beschwerdeführer habe während der Exploration scheinbar überwiegend einen Dolmetscher benötigt, wobei er indessen gut in der Lage gewesen sei, seine optischen Halluzinationen auf Deutsch mitzuteilen (S. 60).
Weiter wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aus allgemein-inter nistischer Sicht in einem stabilen Zustand befinde. Im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden links bestehe eine mässige Funktionseinschränkung. Dem gegenüber seien die links betonten Kniebeschwerden ohne Funktionsdefizite respektive die Unterarmstreck- und Beugemuskulatur am linken ulnaren und radialen Epicondylus als leichtgradige funktionelle Gesundheitsstörung einzu schätzen. Die Funktionseinschränkungen des rechten Hüftgelenkes bei Innen rota tion wiesen auf eine muskuläre Störung hin. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) seien durch die degenerativen Veränderungen im lum bosakralen Abschnitt erklärbar, wobei keine Hinweise auf eine Radikulopa thie bestünden. Ebenso wenig lägen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) wesent liche degenerative Veränderungen vor, welche zusätzliche projektionsbe dingte Schulterschmerzen auslösen könnten (S. 61).
Unter psychiatrischen Gesichtspunkten wiesen die Gutachter darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer mitgeteilten Phänomene (namentlich das Bewegen von Wänden und Bildern an den Wänden, Hören von Stimmen), die sich vor der grün dig als scheinbare Halluzinationen und Wahnphänomene darstellten, von der restlichen Symptomatik als losgelöst erschienen und sich nicht sinnvoll in ein aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbares diagnostisches Zustandsbild einord nen liessen. Am ehesten erscheine es plausibel, dass sich die depressive Symp tomatik einerseits im Rahmen der Schmerzsymptomatik nach dem Unfall und andererseits als Folge von sozialen Problemen, insbesondere hohen Schul den und weiteren psychosozialen Belastungen, entwickelt habe. Die Begründung im Vor gutachten vom April 2012 (vgl. Urk. 10 /39, vgl. E. 3.2) für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie könne anhand der aktuell erhobenen psy chiatrischen Befunde eindeutig nicht bestätigt werden. Die Ergebnisse der aktuellen psychia trischen Exploration seien in der Einschätzung der im Rahmen der Begutachtung in Auftrag gegebenen neuropsychologi schen Untersuchung (vgl. Urk. 10 /93/70-78 ) bestätigt worden. In den entsprechenden Symptomvali dierungsverfahren hätten sich quantitativ und qualitativ hoch auffällige Befunde gezeigt, welche im Rahmen der in den Akten präsentierten Erkrankung im orthopädischen und/oder psychiatrischen Bereich nicht erklärbar seien. Die Gutachter wiesen darauf hin, der Beschwerdeführer habe die Mitarbeit bei der aktuellen psychiatrischen Unter suchung überwiegend verweigert, weshalb neben dem Hauptsymptom – der physiologisch nicht mehr zu erklärenden und ausgeweiteten Schmerzsymp to matik – weitere psychische Störungen nicht wirklich sicher hätten eruiert werden könnten. Die Angaben des Beschwerde führers hätten unklar, diskrepant, wenig plausibel und teils widersprüchlich gewirkt und sein Verhalten sei ausgeprägt manipulativ, dramatisierend und sehr wechselhaft erschienen, was durch eine psychische Störung nicht zu erklären sei. Zeitweilig habe der Beschwerdeführer eine sehr gute Mitarbeit gezeigt und sei sehr konzentriert und fast engagiert gewesen in der Darstellung der aus seiner Sicht wichtigen Details, welche die Schwere seiner Krankheit unterstrei chen würden. Es hätten sich weit über Ver deutlichungstendenzen hinausge hende starke Tendenzen von Aggravation gefun den. Bei schwankendem Leidens druck hätten seine Angaben, mit denen er aus subjektiver Sicht schwer wiegende psychische Einschränkungen habe verdeut lichen wollen, wenig plau sibel und nicht nachvollziehbar gewirkt. Bei der durch physiologische Prozesse nicht zu erklärenden Schmerzsymptomatik sowie auch den weiteren unspezifi schen somatoformen Beschwerden sei eine anhaltende soma toforme Schmerz störung zu diagnostizieren, wobei die qualifizierenden Kriterien nach Foerster in Bezug auf die Schmerzstörung allenfalls zu einem geringen Teil vorlägen. Eine chronische psychiatrische Begleiterkrankung mit mehr jährigem Verlauf bei unveränderter und progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission liege anhand des aktuellen Untersuchungsbefundes sicherlich nicht vor. Es könne jedoch anhand der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik wohl in den letzten Jahren vorgelegen habe. Eine adäquate antidepressive Medikation sei verordnet wor den, inwieweit deren regelmässige Einnahme aber stattgefunden habe , könne anhand der lückenhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht sicher festge stellt werden. Die aktuell bestimmten Medikamentenspiegel hätten teilweise unter dem therapeutischen Bereich gelegen, was zumindest eine Unre gel mässig keit in der Einnahme belegen könne. Weitere psychische Störungen mit versi cherungsmedizinischer Relevanz, insbesondere eine Erkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis, seien nicht festgestell t worden (S. 38 f., S. 62 f., S. 67).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wiesen die Gut achter darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Impingementsymp tomatik der linken Schulter bei vorhandenem Sehnenreizzustand für Tätigkeiten über Kopf sowie schweres Heben und Tragen von Lasten über 15 kg einschränkt sei. Tätigkeiten mit repetitivem Greifen und mit ständigem Griff mit dem rech ten Daumen und Zeigefinger seien nicht leidensadaptiert. Zudem seien mit der Hand ausgeführte Stauch- und Stossbelastungen zu vermeiden. Aufgrund der vorlie genden Restbeschwerden im Zusammenhang mit der linken Schulter und der leichtgradigen posttraumatischen Arthrose MC I/II, Rhizarthrose der rechen Hand sei aus orthopädischer Sicht von einer geringfügigen Leistungsminderung von 20 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Unter rein psychiatri schen Gesichtspunkten bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeits unfähig keit von höchstens 30 %. Polydisziplinär ergebe sich deshalb eine Arbeitsfähig keit von 70 % unter Beachtung der erwähnten qualitativen Ein schränkungen. Wäh rend in den stationären/teilstationären Behandlungsphasen definitionsge mäss eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, habe in den ambu lan ten Behandlungsphasen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie eine Arbeits unfähigkeit von mehr als 30 % vorgelegen. In einer angepassten Tätigkeit gingen die Gutachter in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls von einer 30%igen Arbeitsun fähigkeit aus. Unter orthopädisch-chirurgischen Gesichts punkten attestierten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei als voll adaptierte Tätigkeiten leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständigen Armeinsatz links, ohne Tätigkeiten über Kopf, ohne schweres Heben und Tragen und ohne fein motorisch repetitive Tätig keiten mit der rechten Hand mit ständigem Greifen des Daumen-Zeigefingers zu qualifizieren seien. Als adaptierte Tätigkeiten gälten einfache und angelernte Tätigkeiten, die keine speziell erhöhten Anfor derungen an die Konzentrations fähigkeit oder die Ausdauer stellten, wobei auch die angestammte Tätigkeit als adaptiert einzustufen sei (S. 63 f.).
Die Gutachter hielten schliesslich fest, der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich grundsätzlich verbessert, wobei nie wirklich ein schwer wie gendes psychiatrisches Leiden vorgelegen habe. Aus aktueller psychiatri scher Sicht sei retrospektiv davon auszugehen, dass seit 2010 ein in etwa gleichblei bender psychischer Zustand mit gewissen kurzzeitigen Schwankungen, die je weils zu kurzen stationären Aufenthalten geführt hätten, vorgelegen habe. Aus orthopädischer Sicht habe sich die Situation betreffend die Schulterer krankung in geringfügigem Mass verbessert (S. 66). 3. 2.2
In ihrem Austrittsbericht vom 22. Januar 2015 (Urk. 10/110/1-3) über den sta tionären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der i ntegrierten Psychiatrie A.___
vom 7. bis 30. Oktober 2014 nannten Dr. B.___ , Oberarzt, und C.___ , Assistenzarzt, folgende Diagnosen (S. 1): - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes) - benigne essentielle Hypertonie - Adipositas - Tuberculoplastik und Tenodese der langen Bizepssehne und PASTA Repair nach Fraktur 2009
Die Ärzte führten aus, die Konzentration und das Gedächtnis des Beschwerde führers erschienen mindestens mittelgradig beeinträchtigt, wobei eine genaue Überprüfung nicht möglich gewesen sei. In den explorativen Gesprächen habe er sich im formalen Denken stark auf den abgewiesenen IV-Antrag eingeengt und vom Behandlungsteam mehrfach eine erneute Einschätzung der Arbeitsfä higkeit gefordert. Neben stark ausgeprägten psychotischen Symptomen (insbe sondere akus tische und optische Halluzinationen, Ich-Erlebnisstörungen, wahn hafte Ideen ) habe der Beschwerdeführer auch eine depressive Symptomatik, Schlaf störungen, einen Selbstverletzungsdrang, intermittierende suizidale Gedanken, Zwangsge danken, eine starke psychische Anspannung sowie körper liche Symptome wie Schmerzen in der Schulter, Übelkeit und grippale Symp tome erwähnt. Die Ärzte wiesen darauf hin, dass die nur intermittierend vor handenen und häufig wech selnden Symptome in starkem Widerspruch zum Verhalten des Beschwerde führers im stationären Alltag gestanden seien. Während er sich im Kontakt mit Mitpatienten adäquat und gut integriert habe, habe er gegenüber dem Behand lungsteam stets einen grossen Leidensdruck angegeben. Es sei sodann mehrfach zu selbstverletzendem Verhalten gekommen und in den Gesprächen habe er wenig Introspektionsfähigkeit gezeigt und sei stark auf eine medikamentöse The rapie fixiert gewesen.
Die Ärzte wiesen weiter darauf hin, dass die Vielzahl der gezeigten psychiatri schen und somatischen Symptome die Stellung einer eindeutigen Diagnose erheb lich erschwert habe. Trotz Angabe mehrerer psychotischer Symptome könne aufgrund deren intermittierenden und wechselhaften Charakters eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis weitgehend ausgeschlossen wer den. Gestützt auf den chronischen Verlauf der starken Fluktuation der Symp tome, auch körper licher Art, sei die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt worden. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine ängstlich depressive Symptomatik. Differential diagnostisch sollte überdies eine histrionische Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) erwogen werden (S. 2). 3. 2.3
Die Ärzte der A.___ berichteten am 8. Juni 2015 (Urk. 10/118/3-5 ) über die erneute Hospi ta lisation des Beschwerdeführers vom 24. März bis 23. April 2015 und führten dabei folgende Diagnosen auf (S. 1): - schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F41.2) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - metabolisches Syndrom - nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes) - benigne essentielle Hypertonie - Adipositas - Hypercholester inä mie - Tuberculoplastik und Tenodese der langen Bizepssehne und PASTA Repair nach Fraktur 2009
Die Ärzte hielten fest, die Konzentration und das Gedächtnis des Beschwerde führers seien stark beeinträchtigt gewesen. Im formalen Denken sei er verlang samt, umständlich, häufig vorbeiredend und schwer zu strukturieren gewesen. Er habe über Verfolgungsideen sowie akustische und optische Halluzinationen (meh rere kommentierende/beschimpfende Stimmen, sich bewegende Bilder an der Wand, schwarz-weisse Bilder beim Augenschliessen) berichtet, welche er als „ängstlich” erlebe. Ausgeprägte Wahngebilde und Ich-Erlebnisstörungen seien demgegenüber verneint worden. Im Affekt sei der Beschwerdeführer deutlich gedrückt gewesen und habe teilweise verzweifelt und hoffnungslos geweint. Die Ärzte wiesen darauf hin, der Beschwerdeführer habe eine Vielzahl psychiatri scher Symptome angegeben, wobei neben stark ausgeprägten psychotischen Sympto men eine depressive Symptomatik dominierte. Gegenüber dem Behand lungsteam habe er überdies stets von einem grossen Leidensdruck und Überfor derungs ge fühlen berichtet. Die Ärzte wiesen schliesslich darauf hin, dass eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis trotz der Angabe mehrerer psy chotischer Symp tome aufgrund deren intermittierenden und wechselhaften Charakters habe aus geschlossen werden können, wobei diese Einschätzung auch seitens der behan delnden Psychiaterin Dr. D.___ geteilt werde . 4. 4.1
Im Zeitpunkt des Erlassen der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) la gen folgende medizinische Berichte vor: 4.2
4.2.1
Im Bericht vom 10. Januar 2018 (Urk. 10/132) wurden seitens der Y.___ folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung: keine oder geringfügige Verhal tensstörung (ICD-10 F79.0) - hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) - metabolisches Syndrom mit Adipositas, Diabetes mellitus Typ II und arterieller Hypertonie (FT)
Die Y.___ -Fachpersonen führten aus, der Eintritt sei aufgrund der Zuweisung durch die
A.___ nach stationärem Aufenthalt unter den Diagnosen hypochon dri sche Störung, Verdacht auf Intelligenzminderung, Somatisierungsstörung und metabolisches Syndrom zum Aufbau einer Tagesstruktur und Fokussierung auf die psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung erfolgt (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei mehrfach in der Y.___ sowie der A.___ (Tagesklinik im 2012/2013) gewesen. Es bestehe eine weitgehend unveränderte Symptomatik (An gabe von optischen Halluzinationen, Nicht-Ansprechen einer neuroleptischen
Medikation). Der Beschwerdeführer gebe das Sehen von Schlangen an (vorbe ka nnt). Im Weiteren kä men Wände auf ihn zu und er fühl e sich in der Öffen t lichkeit beobachtet. In der A.___ habe sich sodann eine vordiagnostizierte hypo chon drische Störung bestätigt (S. 2).
Im Weiteren wiesen die Y.___ -Fachpersonen darauf hin, dass sich der Beschwer deführer nach anfänglichen Schwierigkeiten mehrheitlich verbindlich gezeigt habe und es ihm - trotz der Angabe von Schwierigkeiten beim morgendlichen Aufstehen – gelungen sei, regelmässig am Vormittagsprogramm an vier Halb tagen pro Woche teilzunehmen. Das bekannte Stimmenhören sei vorwiegend in den ersten Wochen aufgetreten und sei dann im Verlauf vom Beschwerdeführer w eniger oft beschrieben worden. Er habe an dem anfangs vereinbarten Austritts termin festgehalten und sei auf eigenen Wunsch in leicht gebessertem Zustand z um Ende des Jahres ausgetreten (S. 3). 4.2.2
Dr. E.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 5. März 2018 (Urk. 10/125) fest, dass er den Beschwerdeführer
seit April 2015 wegen Wahrnehmungsstörungen ambulant behandle. Der Beschwer de führer sei schon mehrmals stationär behandelt worden, wobei die letzte Hospi talisation im Jahre 2017 in der Y.___ und anschliessend vom 12. September bis 21. Dezember 2017 in der Tagesklinik stattgefunden habe.
Die stationären Behandlungen und die Betreuung hätten den psychischen Zu stand nicht verbessert. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Angstgefühle, Kopfschmerzen und Stimmen im Kopf und er – Dr. E.___
– sehe aus psychia trischer Sicht keine Besserung des psychischen Zustands. 5. 5.1
Gemäss dem Y.___ -Bericht vom 10. Januar 2018 (vgl. E. 4.2.1 hievor) leidet der Beschwerdeführer an einer Somatisierungsstörung, einer nicht näher bezeichne ten Intelligenzminderung sowie einer hypochondrischen St örung. Es wurde so dann eine weitgehend unveränderte Symptomatik mit optischen und akustischen Halluzinationen erwähnt, wobei der Beschwerdeführer das Sehen von Schlangen, das Bewegen von Wänden, das Gefühl der Beobachtung in der Öffentlichkeit und das Hören von Stimmen ang egeben habe . Der behandelnd e Psychiater Dr. E.___ wies am 5. März 2018 darauf hin (vgl. E . 4.2.2 hievor ), dass er den Beschwerde führer seit April 2015 wegen Wahrnehmungsstörungen behandle, die stationären Be hand lungen und psychiatrische Therapie den psychischen Zustand nicht ver bes sert hätten und der Beschwerdeführer weiterhin über Angstgefühle, Kopf schmer zen und Stimmen im Kopf berichte.
Im MEDAS-Gutachten vom 6. August 20 14 (vgl. E. 3.2.1 hievor) wurde aus psy chiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnos ti ziert und auf die vom Beschwerdeführer geklagten Halluzinat io nen und Wahn phänomene
– insbesondere in Form vom Hören von Stimmen und der Bewegung von Wänden und Bildern an den Wänden – hingewiesen. In den Berichten der A.___ vom 22. Januar und 8 . Juni 2016 (vgl. E. 3.2.2-3.2.3)
wurde
eine Angst und depressive Störung sowie eine Somatisierungsstörung respektive eine sch w ere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine Somatisie rungsstörung festgestellt . Seitens der Y.___ wurde zudem am 28. März 2012 eine mittelgradige depressive Episode, eine Somatisierungsstörung, ein Verdacht auf Intelligenzminderung und als Vordiagnose eine posttraumatische Belastungs stö rung ohne gegenwärtige aktive Symptomatik
diagnostiziert
(Urk. 10/36 S. 2) .
Im Weiteren wurden Verfolgungsidee n sowie akustis c he und optische Halluzi natio nen, insbesondere mehre re kommentierende/beschimpfende Stimmen, sich bewe genden Bilder an der Wand und schwarz-weisse Bilder beim Augenschliessen ,
erwähnt (vgl. ferner auch Urk. 10/75 S. 1) . 5.2
Die im Rahmen der Neuanmeldung gestellten Diagnosen stimmen im Wesent li chen mit den bei der Rentenabweisung vom
17. März 2015 massgeblichen Diag no sen überein. Des Weiteren zeigt sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine im Vergleich zum März 2015 weitgehend unveränderte psychische Sympto matik, standen doch beim Beschwerdeführer in beiden Fällen optische und akus tische Halluzinationen im Vordergrund , welche sich in der Wahrnehmung identi scher Phänomene
äusserten. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustands wurde sodann weder von den Y.___ -Fachpersonen am 10. Januar 2018 noch vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ am 5. März 2018 e rwähnt . Seitens der Y.___ wurde vielmehr auf eine weitgehend gleichbleibende Symptomatik
ver wiesen und Dr. E.___ hielt lediglich fest, dass die bisherigen Behandlungen den psychischen Zustand nicht verbessert hätten. Der Eintritt in die Y.___
erfolgte schliesslich zwecks Aufbau einer Tagesstruktur und Fokus sierung auf die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, wobei der Be schwer deführer die Klinik auf eigenen Wunsch und in leicht gebessertem Zustand verlassen ha t . 5. 3
Was die Berichte von
Dr. E.___ vom 11. April 2019 sowie von
F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12 . April 2019 (Urk. 7/1 -
2) betrifft, ist im Grundsatz festzuhalten, dass die versicherte Person die mass geb lichen Tatsachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die Beschwer degegnerin unter Umständen zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstell bare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bun desgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).
Nachdem die genannten Berichte erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wur den, sind sie für den vorliegenden Entscheid nich t von Relevanz. Davon abge sehen entsprechen die von Dr. E.___ am 11. April 2019 (Urk. 7/1) gemachten A us sagen jenen im Bericht vom 5. März 2018 (vgl. E. 4.2.2 hievor ), weshalb auf die obigen Ausführungen
zu verweisen ist. Was den hausärztlichen Bericht von F.___ (Urk. 7/2) betrifft, ist festzuhalten, dass die darin erwähnte deut liche psychische Verschlechterung ausschliesslich auf den subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers beruht und der in Allgemeiner Innerer Medizin spezialisierte Arzt zwecks genauerer Einschätzung der psychiatrischen Situation ausdrücklich auf den behandelnden Psychiater verweist.
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine erhebliche Verschle chterung des Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers seit der Rentenabweisung im März 2015 glaubhaft gemacht wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Rech t nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.
Die angefochtene Verfügung vom 12.
Februar 2019 (Urk. 2) erweist sich demzu folge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise a uf Fr. 700.-- anzusetzen und dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais