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IV.2019.00214

Erstanmeldung, Prüfung eines Rentenanspruchs nach Umschulung, Indikatorenprüfung

Zürich SozVersG · 2020-06-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1976, war seit 1. Oktober 2007 bis zur Kündigung per 3 1. Mai 2011 (Urk. 7/18) bei der Y.___, Z.___, als Pannenhelfer angestellt (Urk. 7/14/1). Am 6. Oktober 2010 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3), nachdem er im November 2009 einen Unfall während der Arbeit erlitten hatte, bei dem ihm eine Motorhaube auf den Kopf gefallen war und er sich am 2 3. März 2010 einer Zystenresektion und am 1 3. Juli 2010 einer Mitral klappenrekonstruktion unterzogen hatte (vgl. unter anderem: Urk. 7/9/3, Urk. 7/70/38 f.).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerblichen und die medizinischen Verhältnisse ab und holte die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 7/12-17, 7/19-20, 7/24-25, 7/28, 7/32, 7/48) . Am 9. August 2012 gab die IV-Stelle ei n polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, welches am 2 3. November 2012 durch die A.___

erstattet wurde (Urk. 7/70). Am 1 8. November 2013 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für eine Umschulung zum Handelsdiplom vom 1 3. Dezember 2013 bis 2 2. Mai 2015 (Urk. 7/97) und verneinte mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/104). Per 5. Januar 2015 trat der Versicherte ein Praktikum bei der B.___ mit einem Pensum von 40 % an (Urk. 7/131), das per 2 6. Mai 2015 auf 6 0 % erhöht wurde (Urk. 7/137). Am 1 3. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle eine weitere Kostengutsprache für die Umschu lung zum Sachbearbeiter Immobilien-Bewirtschafter vom 2 6. Mai bis 3 0. Novem ber 2015 (Urk. 7/139),

zudem erteilte sie am 1 1. Dezember 2015 Kostengutspra che für ein Job Coaching (Urk. 7/156, Bericht vom 2 8. Juli 2016: Urk. 7/179).

Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Fach arzt für Neurologie FMH, erstattete am

1. Februar 2017 im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/192). Im Nachgang dazu verpflichtete sie den Versicherten am 9. März 2017 im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu einer Therapieintensivierung samt medikamentöser Therapie, wobei bei ausblei benden Erfolg eine stationäre psychiatrische Behandlung zu erfolgen habe (Urk. 7/193). Ein entsprechender Behandlungsbericht ging am 1 0. April 2018 bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/229), wo rauf am 5. Juni 2018 der einen Rentenanspruch verneinende Vorbescheid erging (Urk. 7/232), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/233, Einwandbegründung : Urk. 7/235). Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2019 verneint e die IV-Stelle e inen Rentenanspruch des Versich erten (Urk. 2). 2.

Am 2 0. März 2019 liess X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2019 erheben (Urk.

1) und beantragen, diese sei aufzuheben und ihm sei nach Abschluss der Umschulungsmassnahmen ab Juli 2016 eine Rente aus zurichten. Die Sache sei dabei zur Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs und zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 8. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 4. Feb ruar 2019 (Urk. 1) im Wesentlichen damit, dass das psyc hische Leiden des Beschwerdefüh rers bei entsprechender Behandlung nicht langanhaltend sei, wes halb eine invalidisierende psychische gesundheitliche Einschränkung nicht aus gewiesen sei. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 3. Dezember 2013 erachte sie daher als nicht erstellt und es werde weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen. 2.2

In der Beschwe rde vom 2 0. März 2019

(Urk. 1) lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüg lich abgeklärt worden sei . Es ergebe sich aus dem Job-Coaching und der Beurtei lung des D.___, dass seine Leistungsfähigkeit, unabhän gig von der konkreten Präsenzzeit, nicht über 40 % habe gesteigert werden kön nen. Der Gutachter Dr. C.___ sei zu denselben Diagnosen gelangt wie bereits Dr. E.___ vom D.___, nämlich zu eine r mittelgradig e n bis schwere n depressive n Episode mit somatischem Syndrom sowie eine r undif ferenzierte n Somatisierungsstörung. Dr. F.___ habe eine paranoide Persönlich keitsstörung, eine re zidivierende depressive Episode und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin diese fachärztlich-psychiatrische Diagnosen lediglich durch die RAD-Ärztin dipl.-m ed.

G.___ habe prüfen lassen, die als Fachärztin für Innere Medizin fachfremd sei . Anders als vom RAD gewertet, fänden sich Hin weise für eine Persönlichkeitsstörung bereits in allen medizinischen Berichten über den Beschwerdeführer. Weiter wäre gemäss Beschwerdeführer nach erfolgter Therapie ein Verlaufsgutachten einzuholen und von fachärztlicher Seite die gestellte Diagnose diskutieren zu lassen. Dargelegt in der Beschwerdeschrift wird zudem, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2018 mit einem Pensum von 40-60 % in der Firma eines Freundes arbeite, bei der er seine Arbeitszeit frei einteilen und dadurch seine Defizite einigermassen kompensieren könne. 3. 3.1

Anlässlich der Begutachtung durch die

A.___

im Jahr 2012 (Urk. 7/70) wurde der Beschwerdeführer neurologisch, psychiatrisch, allgemein-medizinisch, orthopädisch und neuropsychologisch untersucht.

Im Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit gestellt (Urk. 7/70/37): - Mitralklappenrekonstruktion in minimalinvasiver Technik am 1 3. Juli 2010 mit Implantation von vier Myocordae à 12mm am Segment P12, Implantation eines 34mm Physioringes bei schwerer Mitralklappeninsuf fizienz bei Prolaps des anterioren

Mitralsegels, Erstdiagnose 12/09 - Unklare Bewusstseinseinschränkungen; Ausschluss Epilepsie

Als eine Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion genannt (Urk. 7/70/37).

Polydisziplinär wurde festgehalten, dass d er Beschwerdeführer « Trümmel », eine allgemeine Leistungsschwäche

und ein chronisches Schmerzsyndrom beklage, wobei er von Kopf bis Fuss Beschwerden habe (Urk. 7/70/39). Für das Ganzkör perschmerzsyndrom konnte von neurologischer Seite kein objektivierbarer Befund gefunden werden. Somatisch wurde eine Reduktion der beruflichen Leis tungsfähigkeit für schwere Arbeiten aufgrund der leicht eingeschränkte n Herz funktion festgestellt. Psychiatrisch liessen sich inklusive neuropsychologischer Testung keine kognitiven Einbussen evaluieren. Die vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwerden seien am e hesten im Rahmen einer Anpassungsstörung bei mehreren somatischen Eingriffen zu erklären und würden einer psychischen Verunsicherung entspringen (Urk. 7/70/41).

Die Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pannenhelfer wurde auf grund der eingeschränkten Herzleistung mit 80 % eingestuft. Eine volle Arbeits fähigkeit bestünde jedoch in einer adaptierten Tätigkeit mit leichten und mittel schweren Arbeiten (Urk. 7/70/42). 3.2

Im Rahmen des Job-Coaching wurde eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst . Im Bericht vom 1 3. April 2016 (Urk. 7/179/12-19) hielten

lic . p hil. H.___ und lic . p hil. I.___, beide Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP und zertifizierte Gutachterinnen Neuropsychologie SIM, fest, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer leichten Verlangsamung in der Reaktionsfähigkeit und der verbalen und nonverbalen Interferenzfähigkeit eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnes tisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit aufweise (Urk. 7/179/18).

In der herkömmlichen Tätigkeit sowie in einer ausbildungsentsprechenden Verweistä tigkeit sei rein neuropsychologisch in leistungsfähiger Hinsicht von keiner bedeutsamen Einschränkung auszugehen (Urk. 7/179/19). 3.3

Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 2 4. Mai 2016 in ambulanter Behand lung bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie

im D.___ . Diese r erstattete am 7. Oktober 2016 einen Bericht und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) - Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Posttraumatische Verbitterungsstörung

Diese Diagnosen würden wahrscheinlich seit Beendigung der Rehabilitation nach der Herzoperation Ende 2010 bestehen. Dr. E.___ berichtete, dass der Beschwer deführer über Schwindel, Kopfschmerzen sowie immer wieder auftretende heftige Nacken- und Rückenschmerzen klage . Dazu kämen Herzschmerzen, «Blackouts», Gleichgewichtsstörungen, visuelle Einschränkungen, Koordinationsschwierigkei ten, schnelle Ermüdbarkeit, Tinnitus, Konzentrationsstörungen und Migräne (Urk. 7/185/5) . Dr. E.___

stellte ein mittelgradig depressives Zustandsbild mit Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Antriebsblockaden, Gedanken k reisen, niedrigem Selbstwertgefühl, Zukunftsängsten, Schlafstörungen und Störung der Libido fest (Urk. 7/185/6). Der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung sei auf grund der bisher ungenügenden Erklärung der beschriebenen Schmerzen durch körperliche Befunde formuliert worden (Urk. 7/185/6). Die Panikstörung bein halte die Symptome Schwindel, Todesangst, Erstickungsgefühle, Parästhesien und Zittern (Urk. 7/185/7). Nach anfänglicher Ablehnung habe der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2016 einer antidepressiven Medikation zugestimmt (Urk. 7/185/7).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass aufgrund der Verlänge rung der beruflichen Massnahmen keine Zeit verblieben sei, um die vom Arbeit geber beschriebene Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf Fremdmeinungen; eine objektivierbare Selbstbeurteilung seiner Leis tungsfähigkeit fehle (Urk. 7/185/7). Weiter führt e

Dr. E.___ aus, dass entspre chend den Beobachtungen des Arbeitgebers davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer einfachen Bürotätigkeit, bezogen auf eine 100%ige Präsenzzeit, zumindest mittelfristig eine Leistungsfähigkeit von 35 % nicht über schreiten werde. Längerfristig wäre bei ko nsequenter psychotherapeutischer Begleitung mit einer Verbesserung der Lebensqualität, möglicherweise auch mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/185/7). 3.4

Im psychiatrischen Gutachten vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/192) wurde von Dr. C.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (Urk. 7/192/45).

Auf die Frage zu seinen aktuellen Beschwerden habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht zu wissen, was sein Problem sei. Er sei seit dem Unfall im Jahr 2009 ein ganz anderer Mensch. An somatischen Beschwerden habe er einen dif fusen Schwindel beklagt, Übelkeit und Schmerzen. In psychischer Hinsicht habe er angegeben,

sich müde und energielos zu fühlen. Seine Stimmung sei in den letzten Jahren eher gedrückt (Urk. 7/192/31 f.). Betreffend die aktuelle Behand lung gab der Beschwerdeführer an, b ei Dr. E.___ in der D.___ seit dem 2 4. Mai 2016 alle 14 Tage in Behandlung zu sein, wobei er dort auch nicht gerne wieder hinmöchte. Früher sei er nie in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen. Er nehme aktuell morgens 10mg Escitalopram (Urk. 7/192/38 f.). Die Untersuchung zeigte im Medikamentelspiegel einen Wert von < 1

μ g /l für Escitalopram

bei einem Referenzbereich von 15-80

μ g /l

(Urk. 7/192/45).

Im Gutachten wurde ausgeführt, dass wenn auch mit Verweis auf erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen, beim Beschwerdeführer rein formal die Diag nose einer mittelgradigen bis hochgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bestätigt werden müsse. Eine Aggravation der Beschwerden könne jedoch nicht ausgeschlossen werden; in diesem Zusammenhang sei die niedrige Behandlungsfrequenz, die Nichtdurchführung einer stationären Behandlung trotz seit 2012 beklagten hochgradigen Einschränkungen sowohl privat als auch beruflich und die mangelnde Compliance im Hinblick auf die Einnahme von gegenwärtig verordneten Medikamenten gemäss Medikamentenspiegel auffallend (Urk. 7/192/54 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Pannenhelfer seit 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. In der zuletzt ausgeübten und bereits angepassten Tätigkeit im B.___ bestehe bei einer 100%igen Präsenzzeit eine 35%ige Leistungsfähigkeit seit Mai 2016 (Urk. 7/192/60). Empfohlen wurde dringend eine Intensivierung der fachärztli chen Behandlung, vorzugsweise im stationären Rahmen (Urk. 7/192/61). 3. 5

Für die Prüfung der Fahreignung wurde der Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2017 von Dr. J.___, Facharzt für Rechtsmedizin FMH, untersucht. Im Kurz gutachten vom 1 4. September 2017 hielt dieser fest, dass die Fahreignung weiter befürwortet werden könne (Urk. 7/219/3).

Zudem wurde der Beschwerdeführer am 1 6. August 2017 von lic . phil.

K.___, Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP, untersucht. Dabei wurden neun verkehrspsychologische kognit ive Leistungstest durchgeführt, bei denen der Beschwerdeführer weitgehend durchschnittliche oder überdurchschnittliche Resultate erzielte (Urk. 7/219/8 f.). Im explorativen Interview habe der Beschwer deführer angegeben, auch subjektiv keine Einschränkung der kognitiven Leis tungsfähigkeit zu bemerken. Eine Ausnahme seien die wiederholt auftretenden Panikattacken, in deren Folge er jeweils nicht aufnahmefähig und auf sich selbst fokussiert sei (Urk. 7/219/10) . Die kognitive Leistung wurde insgesamt als ausrei chend gewertet, um Motorfahrzeuge der 1. und 2. medizinischen Gruppe zu len ken (Urk. 7/219/11). 3.6

Mit undatiertem Bericht (Eingangsdatum : 1 0. April 2018) stellte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/229/6) : - Paranoide Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.0 bestehend seit Jahren - Damit einhergehende depressive Episoden unterschiedlichen Ausmas ses, aktuell mittelgradig - Undifferenzierte Somatisierungsstörung bestehend seit Jahren

Dr. F.___ führt aus, dass sich die paranoide Persönlichkeitsstörung hinter der von Dr. E.___ und Dr. C.___ diskutierten Diagnose einer Verbitterungsstörung ver steckt habe. Ein therapeutischer Zugang habe nicht gefunden werden können und sei aufgrund der Art der Störung schwierig zu finden, weshalb er von einer ungünstigen Prognose ausgehe (Urk. 7/229/9). Weiter wurde im Bericht dargelegt, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer medikamentösen Behandlung eine ablehnende Haltung einnehme und trotz Leidensdruck einer psychiatrischen Behandlung ambivalent bis ablehnend gegenüberstehe. So habe er die im Mai 2017 aufgenommene Behandlung

bereits im September 2017 abschliessen wollen und habe nur auf Initiative seiner Ehefrau daraufhin noch dre i Mal einen Termin wahrgenommen (Urk. 7/229/8). Die Sitzungen hätte in 2- bis 4-wöchigen Abständen stattgefunden (Urk. 7/229/9).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer in einer Position als kaufmännischer Angestellter bis auf Weiteres zu 60-80 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/229/9) . 3. 7

RAD-Ärztin Dipl.-Med.

G.___, Fachärztin für Innere Medi zin/Prävention und Gesundheitswesen, nahm am 1 8. April 2018 zum Bericht von Dr. F.___ Stellung (Urk. 7/231/3 f.) und folgerte, dass die durch Dr. F.___ gestellte Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar sei. So trete eine Persönlichkeitsstörung per Definition bereits in der Kindheit oder Jugend zutage und würde sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren. Sie werde nur diagnostiziert, wenn die Symptome nicht direkt auf eine Hi r nschädi gung oder eine andere psychische Störung zurückzuführen seien, das abnorme Verhaltensmuster andauernd, tiefgreifend und in persönlichen und sozialen Situ ationen eindeutig unpassend sei, deutliches subjektives Leiden bestehe und deut liche Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit bestün den. Dieser Definition widerspreche die berufliche Laufbahn des Beschwerdefüh rers, welche bis zu seinem Unfall und den nachfolgend aufgetretenen somatischen Erkrankungen ohne besondere Auffälligkeiten verlaufen sei. Weitere sei die Diagnose erst im Alter von 41 Jahren gestellt worden. Die Schlussfolgerungen von Dr. F.___ könnten daher aus versicherungsmedizinischer Sicht weder hinsicht lich der Diagnose noch hinsichtlich der Therapie nachvollzogen werden (Urk. 7/231/4). 3. 8

Die ab 1 7. April 2018 im Einzel- und Paarsetting behandelnde Psychotherapeutin, L.___, Psychotherapeutin SBAP, diagnostiziert e im Bericht vom 31. Dezember 2018 eine leichte bis zeitweise mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/32.1) (Urk. 7/242/3).

Es handle sich um eine depressive Symptomatik, die sich graduell verbessere. Die Verbesserung werde im Zusammenhang mit der neuen beruflichen Perspektive des Beschwerdeführers gesehen (Urk. 7/242/39). In seiner Funktion in der Leitung für den Aufbau und Betrieb einer CBD Hanfanlage sei der Beschwerdeführer relativ frei in der Gestaltung der Arbeitszeiten, was einen optimalen Einsatz seiner (noch) beschränkten Leistungsfähigkeit ermögliche (Urk. 7/242/4). Eine Aussage zur prozentualen Arbeitsfähigkeit tätigte L.___ nicht. 4.

D er Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nicht, solange Eingliederungs massnahmen durchgeführt werden und damit solange der Versicherte ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 12 6 V 241 E. 5).

Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer vom 1. November 2013 bis 3 0. Juni 2016 Taggelder der Invalidenversicherung (vgl. unter anderem Urk. 7/231/5) . Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Dezember 2013 verneinte die Beschwerdefüh rerin einen Rentenanspruch bis zum Beginn der beruflichen Massnahmen. Damit ist im vorliegenden Verfahren

unbestrittenermassen nu r

ein an den Taggeld bezug anschliessender Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2016 zu prüfen. 5. 5.1

Im psychiatrischen Gutachten hielt

Dr. C.___ fest, dass die M öglichkeiten zur The rapie der depressiven Störung sowohl im Hinblick auf die Psychotherapie als auch die Pharmakotherapie in keinster Weise ausgeschöpft seien und empfahl eine dringende Anpassung der psychopharmakologischen Behandlung unter regel mässiger Überprüfung der Compliance. Von einer chronischen, therapierefraktä ren depressiven Störung könne demnach nicht gesprochen werden (Urk. 7/192/56). Gestützt auf diese Beurteilung auferlegte die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine Therapieintensivierung samt medikamentöser Therapie (Urk. 7/193/1). Nachdem der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F.___

am 1 0. April 2018 eing egangen war (Urk. 7/229), ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Schadenmin derungspflicht nicht erfüllt w orden sei, da die Therapie in grossen Abständen (alle zwei bis vier Wochen) stattgefunden habe und keine medikamentöse Therapie installiert worden sei (Urk. 7/231/5). In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Februar 2019 stützt e sich die Beschwerdegegnerin für die Verneinung eines Rentenanspruchs unter anderem

– wenn auch nur implizit

– dann auch auf die Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht (Urk. 2 S. 2). 5.2

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG) (Urteil des Bun desgerichts 9C_155/2019 vom 2 4. Juni 2019 E. 2.2.1.).

Ob und ab wann die Beschwerdegegnerin vorliegend allein aufgrund einer Ver letzung der Schadenminderungspflicht zur Verweigerung von Rentenleistungen berechtigt wäre, kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt – offen bleiben, besteht doch auch ohne Rückgriff auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG kein Rentenanspruch. 6. 6.1

In somatischer Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer im polydisziplinären Gut achten vom 2 9. November 2012 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem ange stammten Beruf als Pannenhelfer aufgrund einer eingeschränkten Herzleistung attestiert unter dem Vorbehalt der Feststellung der Fahrtauglichkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit leichten und mittelschweren Arbeiten wurde keine Ein schränkung festgestellt (Urk. 7/70/42). Spätere Arztberichte, aus denen sich eine weitergehende Einschränkung aus somatischer Sicht ergeben würde, liegen nicht vor und eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Bei der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2017 gab der Beschwerdeführer gar an, dass er sich im Hinblick auf Allgemeinbefinden und Gesundheit besser fühle als noch bei der Begutachtung im Jahr 2012 (Urk. 7/192/34). Aus somati scher Sicht rechtfertigt sich daher, wenn überhaupt, höchstens der Schluss

auf eine

leichte Einschränkung der Herzleistung, die die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit als Pannenhelfer allenfalls weiterhin um 20 % reduziert und keine Auswirkungen auf eine adaptierte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit hat. 6 .2

Die Beschwerdegegnerin stützt sich in psychiatrischer Hinsicht auf das Fachg ut achten von Dr. C.___ vom 1. Februar 201 7. Das psychiatrische Gutachten erfüllt sämtliche rechtssprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). Es beruht auf einer fachärztliche n Untersuchung durch den Gutachter, der Beschwerdeführer konnte seine Beschwerden vortragen und der Gutachter setzte sich eingehend mit diesen aus einander (Urk. 7/192/27-39) . Das Gutachten wurde in Kenntnis der r elevanten Vorakten erstellt (Urk. 7/192/4-27) und es fand eine angemessene Auseinander setzung mit diesen statt (Urk. 7/192/48-56, Urk. 7/192/59) .

In diagnostischer Hinsicht wurde, mit Ausnahme von Dr. F.___, von allen Fach ärzten im Vordergrund ein depressives Störungsbild festgestellt. Dr. F.___ hinge gen diagnostizierte eine paranoide Persönlichkeitsstörung, welche seit Jahren bestanden haben soll (Urk. 7/229/6). Diese Diagnose ist vorliegend jedoch nicht ausreichend begründet und demnach auch nicht nachvollziehbar. Dr. F.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer eine starke Empfindlichkeit mit Neigung zum ständigen Groll, eine starke Neigung, die Handlung anderer als feindlich oder verächtlich zu interpretieren und eine Tendenz zu einem überhöhten Selbstwert gefühl aufweise (Urk. 7/229/8). Die paranoide Persönlichkeitsstörung habe sich hinter der von Dr. E.___ und Dr. C.___ diskutierten Diagnose einer Verbitte rungsstörung versteckt (Urk. 7/229/9). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit Herleitung d er Diagnose der paranoiden Persönlichkeitsstörung findet im Bericht von Dr. F.___ nicht statt. RAD-Ärztin Dipl.-Med. G.___, welche zwar, wie vom Beschwerdeführer richtig vorgetragen, nicht über eine psychiatrische Fachausbildung verfügt, führt e dennoch nachvollziehbar und medizinisch begründet aus, weshalb die von Dr. F.___ gestellte Diagnose nicht nachvollzogen werden könne . So legte sie überzeugend dar, dass eine Persönlichkeitsstörung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu diagnostizieren sei, die beim Beschwerde führer nicht vorlägen (Urk. 7/231/4). Insbesondere wäre eine Diagnosestellung im Alter v on 41 Jahren sehr untypisch, da eine Persönlichkeitsstörung sich per Definition in der Kindheit oder Jugend manifestiere (Urk. 7/231/4). Da der Beschwerdeführer bereits zuvor im Jahr 2012 psychiatrisch begutachtet worden war, im Jahr 2016 in der D.___ ambulant psychiatrisch behandelt wurde und im Jahr 2017 erneut psychiatrisch begutachtet wurde, ist es denn auch sehr unwahrscheinlich, dass eine deutliche paranoide Persönlichkeitsstörung, wie von Dr. F.___ beschrieben (Urk. 7/229/9), nicht bereits zuvor zu einer entsprechenden Diagnose durch einen anderen Psychiater geführt hätte. Die Beurteilung von Dr. F.___ und seine abweich ende Diagnosestellung vermögen folglich den Beweis wert des Gutachtens von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen und bieten auch kei nen Anlass zu weiteren Abklärungen.

Es ist daher, wie durch Dr. C.___, Dr. E.___ und der behandelnden Psychothera peutin L.___ diagnostiziert, im W esentlichen von eine r depressiven Störung des Beschwerdeführers auszugehen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass Dr. C.___ die Diagnose einer mittelgradigen bis hochgradigen depressiven Episode nur mit aus drücklichem Verweis auf erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen stellte und eine Aggravation nicht ausschliessen konnte (Urk. 7/192/54). Entsprechende Hin weise finden sich denn auch in den übrigen Akten, beispielsweise im neuropsy chologischen Untersuchung sbericht vom 2 5. September 2012 (Urk. 7/70/49) und in den vom psychiatrischen Gutachten deutlich abweichenden Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung zu seinem psychischen Zustand machte (Urk. 7/219; vgl. auch E. 6.3.4 zur Konsistenz).

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer, trotz dem genannten Verweis auf Inkonsistenzen, aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischen Syndrom eine Leistungsfähigkeit von nur 35 % bei einer Präsenzzeit von 100 % (Urk. 7/192/60). 6 . 2 .1

Zu prüfen bleibt, ob die im psychiatrischen Gutachten attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit einer rechtlichen Überprüfung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung standhält. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Be zug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 6 . 2 .2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6 . 2 .3

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob das beweiswertige Gutachten von Dr. C.___

– allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. Urteile des Bun desgerichts C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 6 . 3

6 . 3 .1

Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext». Dr. C.___ beurteilte die depressive Episode als mittel- bis schwer gradig . Seine Untersuchungsbefunde weisen leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen aber keine Merkfähigkeitsstörung oder eine Beeinträchtigung des Langzeitgedächtnisses auf (Urk. 7/192/40). Es waren keine inhaltliche Denkstörungen, kei ne strukturellen Ich-Störungen und keine Wahrnehmungs- oder Sinnesstörungen zu finden. Die Affektivität zeigte sich gedrückt und zum negativen Pol verschoben, die Schwin gungsfähigkeit und das Gesamtspektrum der Emotionen zeigte sich reduziert. Sowohl Dr. E.___ zuvor, wie auch Dr. F.___ danach stellten lediglich eine mittel gradige Episode fest; die ab 1 7. April 2018 behandelnde Psychotherapeutin g ing gar nu r noch von einer leichten bis z eitwei se mittelgradigen depressiven Episode aus, wobei sie die Verbesserung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der neu gegründeten Firma eine berufliche Perspektive habe, zurückführte (Urk. 7/242/3), mithin einen grundsätzlich auszuschliessenden psychosozialen Faktor (BGE 127 V 294 E. 5a) als massgeblich für die Verbesserung erachtete.

Zum Zeitpunkt der Begutachtung befand sich der Beschwerdeführer in einer nie derfrequenten ambulanten Behandlung in der D.___ bei Dr. E.___ . Dr. C.___ hielt deutlich fest, dass die zur Option stehende n Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft w ü rden (Urk. 7/192/57) und die bis zu diesem Zeitpunkt durchge führte Behandlung der vorgetragenen Schwere der Beeinträchtigung nicht ange messen sei (Urk. 7/192/59). Damit ist vorliegend nicht von einer B ehandlungsre sistenz auszugehen, insbesondere auch, da eine medikamentöse Behandlung nicht langfristig verfolgt wurde.

Hinsichtlich der Komorbiditäten gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ weder der diagnostizierten undifferenzierten Somatisierungsstörung noch der anamnes tisch erhobenen Panikstörung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 7/192/46).

Im Lichte dessen sowie angesichts der von Dr. C.___ erhobenen Befunde, welche insgesamt auf keine schwere depressive Störung hinweisen, und der fehlenden Behandlungsresistenz ist nicht auf eine besonders schwere Ausprägung der diag noserelevanten Befunde zu schliessen. 6 . 3 .2

I n Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» hielt Dr. C.___ fest, dass sich klinisch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung respektive – störung finden liessen (Urk. 7/192/41). Der Diagnose von Dr. F.___ kommt nach de m oben G esag ten (E. 6.2) keine Bedeutung zu. Es ist damit keine negative Beeinflussung des Gesundheitszustandes oder des Leistungsvermögens durch die Persönlichkeits struktur des Beschwerdeführers erstellt .

6 . 3 .3

Betreffend den s oziale n Kontext des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die ser seit 2009 verheiratet ist und im Jahr 2012 die gemeinsame Tochter geboren wurde. Im Gutachten wurde festgehalten, dass in der Familie keine Schwierigkei ten best ünd en (Urk. 7/192/47, Urk. 7/192/36) und dass sich der Beschwerdeführer insgesamt nicht wesentlich zurückgezogen habe, so würden Kontakte zum Chef, den Mitarbeitern, der Ehefrau und dem Kind bestehen (Urk. 7/192/34). Gemäss Bericht der behandelnden Psychologin Frau L.___ besucht das Ehepaar gelegentliche Sitzungen nach Bedarf zur Besprechung der Paarsituation (Urk. 7/242/2). Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gelegentlich eine Paartherapie besuchen, scheint die Familiensituation grundsätzlich intakt zu sein und der Beschwerdeführer kann auf entsprechende Ressourcen zurückgrei fen. So konnte er auch im Jahr 2018 zusammen mit einem Freund eine Firma aufbauen, bei der er aktuell arbeitstätig ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 7/242/4), was eben falls gegen einen sozialen Rückzug spricht . 6 . 3 .4

Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist beweisrechtlich der Aspekt der Kon sistenz entscheidend. Inkonsistentes Verhalten stellt ein Indiz dafür dar, dass die geltend gemachten Einschränkungen anders begründet sind, als durch eine ver sicherte Gesundheitsschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom 2 0. September 2017 E. 5.4.3; BGE 141 V 281 E. 4.4) . Zur Kategorie Konsistenz ist festzuhalten, dass Dr. C.___ betont e, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Alltagsaktivitätsniveau zwar auf ein massgeblich reduziertes Alltagsaktivi tätsniveau hindeuten würden, jedoch trotz wiederholtem Nachfragen sehr spär lich und vage geblieben seien (Urk. 7/192/52). So habe der Beschwerdeführer zum Beispiel zunächst an gegeben, dass seine Ehefrau meistens mit dem Hund spazie ren gehe, um dann dennoch von einem täglichen Spaziergang von 15 bis 20 Minuten mit seinem Hund zu erzählen (Urk. 7/192/38). Auch fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer

möglich war, drei Umschulungen/Weiterbildungen zu besuchen, was ein entsprechendes Aktivitätsniveau vorausgesetzt haben muss. Zudem fährt er gemäss seinen Angaben in der verkehrspsychologischen Begut achtung regelmässig mit dem Auto nach Italien (Urk. 7/219/7). Auch erklärte er gegenüber lic . phil. K.___, anders als gegenüber Dr. C.___ (Urk. 7/192/31 ff.), keine Beeinträchtigungen bezüglich Konzentration, Belastbarkeit, Stimmung oder Antrieb zu verspüren. Der Schlaf sei gut, wenn er nicht von der Invalidenversi cherung geplagt werde (Urk. 7/219/7). Auch war es ihm offensichtlich möglich ab 1. Januar 2018 eine Arbeit in der am 1 1. Dezember 2017 gegründeten M.___ mit Sitz in N.___ aufzunehmen, bei welcher er zudem seit 1 2. April 2018 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift amtet (Urk. 1 S. 6, Internet- Handelsregisterauszug des Kantons Zug,

abgerufen am 8. Juni 2020). Angesichts dieser Inkonsistenzen und der regelmässigen ausserhäuslichen Aktivitäten kann nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden. Ebensowenig ist ein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen. Dr. C.___ wies auf die auffallend niedrige Behand lungsfrequenz, die Nichtinanspruchnahme einer stationären Therapie und die mangelnde Compliance zur Einnahme von Medikamenten hin Urk. 7/192/54 f.). So erkannte er denn auch nachvollziehbar, dass die Präsentation eines erhebli chen Leidensdrucks und darüber hinaus einer erheblichen Behinderung bei gleichzeitig fehlender adäquater Behandlung nicht im Einklang mit den medizi nisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen einer depressiven Erkrankung stünde n, klinisch untypisch und damit nicht plausibel sei en (Urk. 7/192/56). Eine länger fristige Intensivierung der Therapie oder die Aufnahme einer medikamentösen Therapie erfolg t e auch im Nachgang der Begutachtung gemäss Aktenlage nicht. 6 . 3 .5

Zusammenfassend ergibt sich aus der detaillierten Prüfung der Standardindika toren und deren Gesamtwürdigung, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, einer Tätigkeit ohne Einschränkungen nachzugehen. Dafür sprechen insbe sondere der nicht erstellbare Leidensdruck samt niedriger Behandlungsfrequenz, das intakte soziale Umfeld und nicht zuletzt die Aufnahme einer Tätigkeit zu einem Pensum von angeblich 60 % . Entsprechend führt die rechtliche Überprü fung der medizinisch beurteilten Arbeitsfähigkeit zum Schluss, dass eine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht erstellt ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6).

Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2), sind keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 7 . 7 .1

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, zu 100 % und in seiner angestammten Tätigkeit als Pannenhelfer zu mindestens 80 % arbeitsfähig ist . 7 .2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen aus gehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfä higkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfa chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hin weis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Damit kann auf einen ordentlichen Einkommensvergleich verzichtet werden und es kann für das Vali den- und das Invalideneinkommen in der angestammten Tätigkeit derselbe Lohn herangezogen werden, womit der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig keit von maximal 2 0 % entspricht . 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahren s sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1976, war seit 1. Oktober 2007 bis zur Kündigung per 3 1. Mai 2011 (Urk. 7/18) bei der Y.___, Z.___, als Pannenhelfer angestellt (Urk. 7/14/1). Am 6. Oktober 2010 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3), nachdem er im November 2009 einen Unfall während der Arbeit erlitten hatte, bei dem ihm eine Motorhaube auf den Kopf gefallen war und er sich am 2 3. März 2010 einer Zystenresektion und am 1 3. Juli 2010 einer Mitral klappenrekonstruktion unterzogen hatte (vgl. unter anderem: Urk. 7/9/3, Urk. 7/70/38 f.).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerblichen und die medizinischen Verhältnisse ab und holte die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 7/12-17, 7/19-20, 7/24-25, 7/28, 7/32, 7/48) . Am 9. August 2012 gab die IV-Stelle ei n polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, welches am 2 3. November 2012 durch die A.___

erstattet wurde (Urk. 7/70). Am 1 8. November 2013 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für eine Umschulung zum Handelsdiplom vom 1 3. Dezember 2013 bis 2 2. Mai 2015 (Urk. 7/97) und verneinte mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/104). Per 5. Januar 2015 trat der Versicherte ein Praktikum bei der B.___ mit einem Pensum von 40 % an (Urk. 7/131), das per 2 6. Mai 2015 auf

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 4. Feb ruar 2019 (Urk. 1) im Wesentlichen damit, dass das psyc hische Leiden des Beschwerdefüh rers bei entsprechender Behandlung nicht langanhaltend sei, wes halb eine invalidisierende psychische gesundheitliche Einschränkung nicht aus gewiesen sei. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 3. Dezember 2013 erachte sie daher als nicht erstellt und es werde weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen. 2.2

In der Beschwe rde vom 2 0. März 2019

(Urk. 1) lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüg lich abgeklärt worden sei . Es ergebe sich aus dem Job-Coaching und der Beurtei lung des D.___, dass seine Leistungsfähigkeit, unabhän gig von der konkreten Präsenzzeit, nicht über 40 % habe gesteigert werden kön nen. Der Gutachter Dr. C.___ sei zu denselben Diagnosen gelangt wie bereits Dr. E.___ vom D.___, nämlich zu eine r mittelgradig e n bis schwere n depressive n Episode mit somatischem Syndrom sowie eine r undif ferenzierte n Somatisierungsstörung. Dr. F.___ habe eine paranoide Persönlich keitsstörung, eine re zidivierende depressive Episode und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin diese fachärztlich-psychiatrische Diagnosen lediglich durch die RAD-Ärztin dipl.-m ed.

G.___ habe prüfen lassen, die als Fachärztin für Innere Medizin fachfremd sei . Anders als vom RAD gewertet, fänden sich Hin weise für eine Persönlichkeitsstörung bereits in allen medizinischen Berichten über den Beschwerdeführer. Weiter wäre gemäss Beschwerdeführer nach erfolgter Therapie ein Verlaufsgutachten einzuholen und von fachärztlicher Seite die gestellte Diagnose diskutieren zu lassen. Dargelegt in der Beschwerdeschrift wird zudem, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2018 mit einem Pensum von 40-60 % in der Firma eines Freundes arbeite, bei der er seine Arbeitszeit frei einteilen und dadurch seine Defizite einigermassen kompensieren könne. 3. 3.1

Anlässlich der Begutachtung durch die

A.___

im Jahr 2012 (Urk. 7/70) wurde der Beschwerdeführer neurologisch, psychiatrisch, allgemein-medizinisch, orthopädisch und neuropsychologisch untersucht.

Im Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit gestellt (Urk. 7/70/37): - Mitralklappenrekonstruktion in minimalinvasiver Technik am 1 3. Juli 2010 mit Implantation von vier Myocordae à 12mm am Segment P12, Implantation eines 34mm Physioringes bei schwerer Mitralklappeninsuf fizienz bei Prolaps des anterioren

Mitralsegels, Erstdiagnose 12/09 - Unklare Bewusstseinseinschränkungen; Ausschluss Epilepsie

Als eine Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion genannt (Urk. 7/70/37).

Polydisziplinär wurde festgehalten, dass d er Beschwerdeführer « Trümmel », eine allgemeine Leistungsschwäche

und ein chronisches Schmerzsyndrom beklage, wobei er von Kopf bis Fuss Beschwerden habe (Urk. 7/70/39). Für das Ganzkör perschmerzsyndrom konnte von neurologischer Seite kein objektivierbarer Befund gefunden werden. Somatisch wurde eine Reduktion der beruflichen Leis tungsfähigkeit für schwere Arbeiten aufgrund der leicht eingeschränkte n Herz funktion festgestellt. Psychiatrisch liessen sich inklusive neuropsychologischer Testung keine kognitiven Einbussen evaluieren. Die vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwerden seien am e hesten im Rahmen einer Anpassungsstörung bei mehreren somatischen Eingriffen zu erklären und würden einer psychischen Verunsicherung entspringen (Urk. 7/70/41).

Die Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pannenhelfer wurde auf grund der eingeschränkten Herzleistung mit 80 % eingestuft. Eine volle Arbeits fähigkeit bestünde jedoch in einer adaptierten Tätigkeit mit leichten und mittel schweren Arbeiten (Urk. 7/70/42). 3.2

Im Rahmen des Job-Coaching wurde eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst . Im Bericht vom 1 3. April 2016 (Urk. 7/179/12-19) hielten

lic . p hil. H.___ und lic . p hil. I.___, beide Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP und zertifizierte Gutachterinnen Neuropsychologie SIM, fest, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer leichten Verlangsamung in der Reaktionsfähigkeit und der verbalen und nonverbalen Interferenzfähigkeit eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnes tisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit aufweise (Urk. 7/179/18).

In der herkömmlichen Tätigkeit sowie in einer ausbildungsentsprechenden Verweistä tigkeit sei rein neuropsychologisch in leistungsfähiger Hinsicht von keiner bedeutsamen Einschränkung auszugehen (Urk. 7/179/19). 3.3

Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 2 4. Mai 2016 in ambulanter Behand lung bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie

im D.___ . Diese r erstattete am 7. Oktober 2016 einen Bericht und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) - Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Posttraumatische Verbitterungsstörung

Diese Diagnosen würden wahrscheinlich seit Beendigung der Rehabilitation nach der Herzoperation Ende 2010 bestehen. Dr. E.___ berichtete, dass der Beschwer deführer über Schwindel, Kopfschmerzen sowie immer wieder auftretende heftige Nacken- und Rückenschmerzen klage . Dazu kämen Herzschmerzen, «Blackouts», Gleichgewichtsstörungen, visuelle Einschränkungen, Koordinationsschwierigkei ten, schnelle Ermüdbarkeit, Tinnitus, Konzentrationsstörungen und Migräne (Urk. 7/185/5) . Dr. E.___

stellte ein mittelgradig depressives Zustandsbild mit Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Antriebsblockaden, Gedanken k reisen, niedrigem Selbstwertgefühl, Zukunftsängsten, Schlafstörungen und Störung der Libido fest (Urk. 7/185/6). Der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung sei auf grund der bisher ungenügenden Erklärung der beschriebenen Schmerzen durch körperliche Befunde formuliert worden (Urk. 7/185/6). Die Panikstörung bein halte die Symptome Schwindel, Todesangst, Erstickungsgefühle, Parästhesien und Zittern (Urk. 7/185/7). Nach anfänglicher Ablehnung habe der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2016 einer antidepressiven Medikation zugestimmt (Urk. 7/185/7).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass aufgrund der Verlänge rung der beruflichen Massnahmen keine Zeit verblieben sei, um die vom Arbeit geber beschriebene Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf Fremdmeinungen; eine objektivierbare Selbstbeurteilung seiner Leis tungsfähigkeit fehle (Urk. 7/185/7). Weiter führt e

Dr. E.___ aus, dass entspre chend den Beobachtungen des Arbeitgebers davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer einfachen Bürotätigkeit, bezogen auf eine 100%ige Präsenzzeit, zumindest mittelfristig eine Leistungsfähigkeit von 35 % nicht über schreiten werde. Längerfristig wäre bei ko nsequenter psychotherapeutischer Begleitung mit einer Verbesserung der Lebensqualität, möglicherweise auch mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/185/7). 3.4

Im psychiatrischen Gutachten vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/192) wurde von Dr. C.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (Urk. 7/192/45).

Auf die Frage zu seinen aktuellen Beschwerden habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht zu wissen, was sein Problem sei. Er sei seit dem Unfall im Jahr 2009 ein ganz anderer Mensch. An somatischen Beschwerden habe er einen dif fusen Schwindel beklagt, Übelkeit und Schmerzen. In psychischer Hinsicht habe er angegeben,

sich müde und energielos zu fühlen. Seine Stimmung sei in den letzten Jahren eher gedrückt (Urk. 7/192/31 f.). Betreffend die aktuelle Behand lung gab der Beschwerdeführer an, b ei Dr. E.___ in der D.___ seit dem 2 4. Mai 2016 alle 14 Tage in Behandlung zu sein, wobei er dort auch nicht gerne wieder hinmöchte. Früher sei er nie in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen. Er nehme aktuell morgens 10mg Escitalopram (Urk. 7/192/38 f.). Die Untersuchung zeigte im Medikamentelspiegel einen Wert von < 1

μ g /l für Escitalopram

bei einem Referenzbereich von 15-80

μ g /l

(Urk. 7/192/45).

Im Gutachten wurde ausgeführt, dass wenn auch mit Verweis auf erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen, beim Beschwerdeführer rein formal die Diag nose einer mittelgradigen bis hochgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bestätigt werden müsse. Eine Aggravation der Beschwerden könne jedoch nicht ausgeschlossen werden; in diesem Zusammenhang sei die niedrige Behandlungsfrequenz, die Nichtdurchführung einer stationären Behandlung trotz seit 2012 beklagten hochgradigen Einschränkungen sowohl privat als auch beruflich und die mangelnde Compliance im Hinblick auf die Einnahme von gegenwärtig verordneten Medikamenten gemäss Medikamentenspiegel auffallend (Urk. 7/192/54 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Pannenhelfer seit 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. In der zuletzt ausgeübten und bereits angepassten Tätigkeit im B.___ bestehe bei einer 100%igen Präsenzzeit eine 35%ige Leistungsfähigkeit seit Mai 2016 (Urk. 7/192/60). Empfohlen wurde dringend eine Intensivierung der fachärztli chen Behandlung, vorzugsweise im stationären Rahmen (Urk. 7/192/61). 3. 5

Für die Prüfung der Fahreignung wurde der Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2017 von Dr. J.___, Facharzt für Rechtsmedizin FMH, untersucht. Im Kurz gutachten vom 1 4. September 2017 hielt dieser fest, dass die Fahreignung weiter befürwortet werden könne (Urk. 7/219/3).

Zudem wurde der Beschwerdeführer am 1 6. August 2017 von lic . phil.

K.___, Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP, untersucht. Dabei wurden neun verkehrspsychologische kognit ive Leistungstest durchgeführt, bei denen der Beschwerdeführer weitgehend durchschnittliche oder überdurchschnittliche Resultate erzielte (Urk. 7/219/8 f.). Im explorativen Interview habe der Beschwer deführer angegeben, auch subjektiv keine Einschränkung der kognitiven Leis tungsfähigkeit zu bemerken. Eine Ausnahme seien die wiederholt auftretenden Panikattacken, in deren Folge er jeweils nicht aufnahmefähig und auf sich selbst fokussiert sei (Urk. 7/219/10) . Die kognitive Leistung wurde insgesamt als ausrei chend gewertet, um Motorfahrzeuge der 1. und 2. medizinischen Gruppe zu len ken (Urk. 7/219/11). 3.6

Mit undatiertem Bericht (Eingangsdatum : 1 0. April 2018) stellte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/229/6) : - Paranoide Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.0 bestehend seit Jahren - Damit einhergehende depressive Episoden unterschiedlichen Ausmas ses, aktuell mittelgradig - Undifferenzierte Somatisierungsstörung bestehend seit Jahren

Dr. F.___ führt aus, dass sich die paranoide Persönlichkeitsstörung hinter der von Dr. E.___ und Dr. C.___ diskutierten Diagnose einer Verbitterungsstörung ver steckt habe. Ein therapeutischer Zugang habe nicht gefunden werden können und sei aufgrund der Art der Störung schwierig zu finden, weshalb er von einer ungünstigen Prognose ausgehe (Urk. 7/229/9). Weiter wurde im Bericht dargelegt, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer medikamentösen Behandlung eine ablehnende Haltung einnehme und trotz Leidensdruck einer psychiatrischen Behandlung ambivalent bis ablehnend gegenüberstehe. So habe er die im Mai 2017 aufgenommene Behandlung

bereits im September 2017 abschliessen wollen und habe nur auf Initiative seiner Ehefrau daraufhin noch dre i Mal einen Termin wahrgenommen (Urk. 7/229/8). Die Sitzungen hätte in 2- bis 4-wöchigen Abständen stattgefunden (Urk. 7/229/9).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer in einer Position als kaufmännischer Angestellter bis auf Weiteres zu 60-80 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/229/9) . 3. 7

RAD-Ärztin Dipl.-Med.

G.___, Fachärztin für Innere Medi zin/Prävention und Gesundheitswesen, nahm am 1 8. April 2018 zum Bericht von Dr. F.___ Stellung (Urk. 7/231/3 f.) und folgerte, dass die durch Dr. F.___ gestellte Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar sei. So trete eine Persönlichkeitsstörung per Definition bereits in der Kindheit oder Jugend zutage und würde sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren. Sie werde nur diagnostiziert, wenn die Symptome nicht direkt auf eine Hi r nschädi gung oder eine andere psychische Störung zurückzuführen seien, das abnorme Verhaltensmuster andauernd, tiefgreifend und in persönlichen und sozialen Situ ationen eindeutig unpassend sei, deutliches subjektives Leiden bestehe und deut liche Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit bestün den. Dieser Definition widerspreche die berufliche Laufbahn des Beschwerdefüh rers, welche bis zu seinem Unfall und den nachfolgend aufgetretenen somatischen Erkrankungen ohne besondere Auffälligkeiten verlaufen sei. Weitere sei die Diagnose erst im Alter von 41 Jahren gestellt worden. Die Schlussfolgerungen von Dr. F.___ könnten daher aus versicherungsmedizinischer Sicht weder hinsicht lich der Diagnose noch hinsichtlich der Therapie nachvollzogen werden (Urk. 7/231/4). 3.

E. 1.5 ). Es beruht auf einer fachärztliche n Untersuchung durch den Gutachter, der Beschwerdeführer konnte seine Beschwerden vortragen und der Gutachter setzte sich eingehend mit diesen aus einander (Urk. 7/192/27-39) . Das Gutachten wurde in Kenntnis der r elevanten Vorakten erstellt (Urk. 7/192/4-27) und es fand eine angemessene Auseinander setzung mit diesen statt (Urk. 7/192/48-56, Urk. 7/192/59) .

In diagnostischer Hinsicht wurde, mit Ausnahme von Dr. F.___, von allen Fach ärzten im Vordergrund ein depressives Störungsbild festgestellt. Dr. F.___ hinge gen diagnostizierte eine paranoide Persönlichkeitsstörung, welche seit Jahren bestanden haben soll (Urk. 7/229/6). Diese Diagnose ist vorliegend jedoch nicht ausreichend begründet und demnach auch nicht nachvollziehbar. Dr. F.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer eine starke Empfindlichkeit mit Neigung zum ständigen Groll, eine starke Neigung, die Handlung anderer als feindlich oder verächtlich zu interpretieren und eine Tendenz zu einem überhöhten Selbstwert gefühl aufweise (Urk. 7/229/8). Die paranoide Persönlichkeitsstörung habe sich hinter der von Dr. E.___ und Dr. C.___ diskutierten Diagnose einer Verbitte rungsstörung versteckt (Urk. 7/229/9). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit Herleitung d er Diagnose der paranoiden Persönlichkeitsstörung findet im Bericht von Dr. F.___ nicht statt. RAD-Ärztin Dipl.-Med. G.___, welche zwar, wie vom Beschwerdeführer richtig vorgetragen, nicht über eine psychiatrische Fachausbildung verfügt, führt e dennoch nachvollziehbar und medizinisch begründet aus, weshalb die von Dr. F.___ gestellte Diagnose nicht nachvollzogen werden könne . So legte sie überzeugend dar, dass eine Persönlichkeitsstörung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu diagnostizieren sei, die beim Beschwerde führer nicht vorlägen (Urk. 7/231/4). Insbesondere wäre eine Diagnosestellung im Alter v on 41 Jahren sehr untypisch, da eine Persönlichkeitsstörung sich per Definition in der Kindheit oder Jugend manifestiere (Urk. 7/231/4). Da der Beschwerdeführer bereits zuvor im Jahr 2012 psychiatrisch begutachtet worden war, im Jahr 2016 in der D.___ ambulant psychiatrisch behandelt wurde und im Jahr 2017 erneut psychiatrisch begutachtet wurde, ist es denn auch sehr unwahrscheinlich, dass eine deutliche paranoide Persönlichkeitsstörung, wie von Dr. F.___ beschrieben (Urk. 7/229/9), nicht bereits zuvor zu einer entsprechenden Diagnose durch einen anderen Psychiater geführt hätte. Die Beurteilung von Dr. F.___ und seine abweich ende Diagnosestellung vermögen folglich den Beweis wert des Gutachtens von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen und bieten auch kei nen Anlass zu weiteren Abklärungen.

Es ist daher, wie durch Dr. C.___, Dr. E.___ und der behandelnden Psychothera peutin L.___ diagnostiziert, im W esentlichen von eine r depressiven Störung des Beschwerdeführers auszugehen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass Dr. C.___ die Diagnose einer mittelgradigen bis hochgradigen depressiven Episode nur mit aus drücklichem Verweis auf erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen stellte und eine Aggravation nicht ausschliessen konnte (Urk. 7/192/54). Entsprechende Hin weise finden sich denn auch in den übrigen Akten, beispielsweise im neuropsy chologischen Untersuchung sbericht vom 2 5. September 2012 (Urk. 7/70/49) und in den vom psychiatrischen Gutachten deutlich abweichenden Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung zu seinem psychischen Zustand machte (Urk. 7/219; vgl. auch E. 6.3.4 zur Konsistenz).

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer, trotz dem genannten Verweis auf Inkonsistenzen, aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischen Syndrom eine Leistungsfähigkeit von nur 35 % bei einer Präsenzzeit von 100 % (Urk. 7/192/60). 6 . 2 .1

Zu prüfen bleibt, ob die im psychiatrischen Gutachten attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit einer rechtlichen Überprüfung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung standhält. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Be zug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 6 . 2 .2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6 . 2 .3

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob das beweiswertige Gutachten von Dr. C.___

– allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. Urteile des Bun desgerichts C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 6 . 3

6 . 3 .1

Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext». Dr. C.___ beurteilte die depressive Episode als mittel- bis schwer gradig . Seine Untersuchungsbefunde weisen leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen aber keine Merkfähigkeitsstörung oder eine Beeinträchtigung des Langzeitgedächtnisses auf (Urk. 7/192/40). Es waren keine inhaltliche Denkstörungen, kei ne strukturellen Ich-Störungen und keine Wahrnehmungs- oder Sinnesstörungen zu finden. Die Affektivität zeigte sich gedrückt und zum negativen Pol verschoben, die Schwin gungsfähigkeit und das Gesamtspektrum der Emotionen zeigte sich reduziert. Sowohl Dr. E.___ zuvor, wie auch Dr. F.___ danach stellten lediglich eine mittel gradige Episode fest; die ab 1 7. April 2018 behandelnde Psychotherapeutin g ing gar nu r noch von einer leichten bis z eitwei se mittelgradigen depressiven Episode aus, wobei sie die Verbesserung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der neu gegründeten Firma eine berufliche Perspektive habe, zurückführte (Urk. 7/242/3), mithin einen grundsätzlich auszuschliessenden psychosozialen Faktor (BGE 127 V 294 E. 5a) als massgeblich für die Verbesserung erachtete.

Zum Zeitpunkt der Begutachtung befand sich der Beschwerdeführer in einer nie derfrequenten ambulanten Behandlung in der D.___ bei Dr. E.___ . Dr. C.___ hielt deutlich fest, dass die zur Option stehende n Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft w ü rden (Urk. 7/192/57) und die bis zu diesem Zeitpunkt durchge führte Behandlung der vorgetragenen Schwere der Beeinträchtigung nicht ange messen sei (Urk. 7/192/59). Damit ist vorliegend nicht von einer B ehandlungsre sistenz auszugehen, insbesondere auch, da eine medikamentöse Behandlung nicht langfristig verfolgt wurde.

Hinsichtlich der Komorbiditäten gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ weder der diagnostizierten undifferenzierten Somatisierungsstörung noch der anamnes tisch erhobenen Panikstörung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 7/192/46).

Im Lichte dessen sowie angesichts der von Dr. C.___ erhobenen Befunde, welche insgesamt auf keine schwere depressive Störung hinweisen, und der fehlenden Behandlungsresistenz ist nicht auf eine besonders schwere Ausprägung der diag noserelevanten Befunde zu schliessen. 6 . 3 .2

I n Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» hielt Dr. C.___ fest, dass sich klinisch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung respektive – störung finden liessen (Urk. 7/192/41). Der Diagnose von Dr. F.___ kommt nach de m oben G esag ten (E. 6.2) keine Bedeutung zu. Es ist damit keine negative Beeinflussung des Gesundheitszustandes oder des Leistungsvermögens durch die Persönlichkeits struktur des Beschwerdeführers erstellt .

6 . 3 .3

Betreffend den s oziale n Kontext des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die ser seit 2009 verheiratet ist und im Jahr 2012 die gemeinsame Tochter geboren wurde. Im Gutachten wurde festgehalten, dass in der Familie keine Schwierigkei ten best ünd en (Urk. 7/192/47, Urk. 7/192/36) und dass sich der Beschwerdeführer insgesamt nicht wesentlich zurückgezogen habe, so würden Kontakte zum Chef, den Mitarbeitern, der Ehefrau und dem Kind bestehen (Urk. 7/192/34). Gemäss Bericht der behandelnden Psychologin Frau L.___ besucht das Ehepaar gelegentliche Sitzungen nach Bedarf zur Besprechung der Paarsituation (Urk. 7/242/2). Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gelegentlich eine Paartherapie besuchen, scheint die Familiensituation grundsätzlich intakt zu sein und der Beschwerdeführer kann auf entsprechende Ressourcen zurückgrei fen. So konnte er auch im Jahr 2018 zusammen mit einem Freund eine Firma aufbauen, bei der er aktuell arbeitstätig ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 7/242/4), was eben falls gegen einen sozialen Rückzug spricht . 6 . 3 .4

Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist beweisrechtlich der Aspekt der Kon sistenz entscheidend. Inkonsistentes Verhalten stellt ein Indiz dafür dar, dass die geltend gemachten Einschränkungen anders begründet sind, als durch eine ver sicherte Gesundheitsschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom 2 0. September 2017 E. 5.4.3; BGE 141 V 281 E. 4.4) . Zur Kategorie Konsistenz ist festzuhalten, dass Dr. C.___ betont e, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Alltagsaktivitätsniveau zwar auf ein massgeblich reduziertes Alltagsaktivi tätsniveau hindeuten würden, jedoch trotz wiederholtem Nachfragen sehr spär lich und vage geblieben seien (Urk. 7/192/52). So habe der Beschwerdeführer zum Beispiel zunächst an gegeben, dass seine Ehefrau meistens mit dem Hund spazie ren gehe, um dann dennoch von einem täglichen Spaziergang von 15 bis 20 Minuten mit seinem Hund zu erzählen (Urk. 7/192/38). Auch fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer

möglich war, drei Umschulungen/Weiterbildungen zu besuchen, was ein entsprechendes Aktivitätsniveau vorausgesetzt haben muss. Zudem fährt er gemäss seinen Angaben in der verkehrspsychologischen Begut achtung regelmässig mit dem Auto nach Italien (Urk. 7/219/7). Auch erklärte er gegenüber lic . phil. K.___, anders als gegenüber Dr. C.___ (Urk. 7/192/31 ff.), keine Beeinträchtigungen bezüglich Konzentration, Belastbarkeit, Stimmung oder Antrieb zu verspüren. Der Schlaf sei gut, wenn er nicht von der Invalidenversi cherung geplagt werde (Urk. 7/219/7). Auch war es ihm offensichtlich möglich ab 1. Januar 2018 eine Arbeit in der am 1 1. Dezember 2017 gegründeten M.___ mit Sitz in N.___ aufzunehmen, bei welcher er zudem seit 1 2. April 2018 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift amtet (Urk. 1 S. 6, Internet- Handelsregisterauszug des Kantons Zug,

abgerufen am 8. Juni 2020). Angesichts dieser Inkonsistenzen und der regelmässigen ausserhäuslichen Aktivitäten kann nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden. Ebensowenig ist ein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen. Dr. C.___ wies auf die auffallend niedrige Behand lungsfrequenz, die Nichtinanspruchnahme einer stationären Therapie und die mangelnde Compliance zur Einnahme von Medikamenten hin Urk. 7/192/54 f.). So erkannte er denn auch nachvollziehbar, dass die Präsentation eines erhebli chen Leidensdrucks und darüber hinaus einer erheblichen Behinderung bei gleichzeitig fehlender adäquater Behandlung nicht im Einklang mit den medizi nisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen einer depressiven Erkrankung stünde n, klinisch untypisch und damit nicht plausibel sei en (Urk. 7/192/56). Eine länger fristige Intensivierung der Therapie oder die Aufnahme einer medikamentösen Therapie erfolg t e auch im Nachgang der Begutachtung gemäss Aktenlage nicht. 6 . 3 .5

Zusammenfassend ergibt sich aus der detaillierten Prüfung der Standardindika toren und deren Gesamtwürdigung, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, einer Tätigkeit ohne Einschränkungen nachzugehen. Dafür sprechen insbe sondere der nicht erstellbare Leidensdruck samt niedriger Behandlungsfrequenz, das intakte soziale Umfeld und nicht zuletzt die Aufnahme einer Tätigkeit zu einem Pensum von angeblich 60 % . Entsprechend führt die rechtliche Überprü fung der medizinisch beurteilten Arbeitsfähigkeit zum Schluss, dass eine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht erstellt ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6).

Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2), sind keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 7 . 7 .1

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, zu 100 % und in seiner angestammten Tätigkeit als Pannenhelfer zu mindestens 80 % arbeitsfähig ist . 7 .2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen aus gehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfä higkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfa chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hin weis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Damit kann auf einen ordentlichen Einkommensvergleich verzichtet werden und es kann für das Vali den- und das Invalideneinkommen in der angestammten Tätigkeit derselbe Lohn herangezogen werden, womit der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig keit von maximal 2 0 % entspricht .

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 In somatischer Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer im polydisziplinären Gut achten vom 2 9. November 2012 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem ange stammten Beruf als Pannenhelfer aufgrund einer eingeschränkten Herzleistung attestiert unter dem Vorbehalt der Feststellung der Fahrtauglichkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit leichten und mittelschweren Arbeiten wurde keine Ein schränkung festgestellt (Urk. 7/70/42). Spätere Arztberichte, aus denen sich eine weitergehende Einschränkung aus somatischer Sicht ergeben würde, liegen nicht vor und eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Bei der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2017 gab der Beschwerdeführer gar an, dass er sich im Hinblick auf Allgemeinbefinden und Gesundheit besser fühle als noch bei der Begutachtung im Jahr 2012 (Urk. 7/192/34). Aus somati scher Sicht rechtfertigt sich daher, wenn überhaupt, höchstens der Schluss

auf eine

leichte Einschränkung der Herzleistung, die die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit als Pannenhelfer allenfalls weiterhin um 20 % reduziert und keine Auswirkungen auf eine adaptierte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit hat. 6 .2

Die Beschwerdegegnerin stützt sich in psychiatrischer Hinsicht auf das Fachg ut achten von Dr. C.___ vom 1. Februar 201 7. Das psychiatrische Gutachten erfüllt sämtliche rechtssprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.

E. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahren s sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00214

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Perandres Urteil vom 1 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1976, war seit 1. Oktober 2007 bis zur Kündigung per 3 1. Mai 2011 (Urk. 7/18) bei der Y.___, Z.___, als Pannenhelfer angestellt (Urk. 7/14/1). Am 6. Oktober 2010 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3), nachdem er im November 2009 einen Unfall während der Arbeit erlitten hatte, bei dem ihm eine Motorhaube auf den Kopf gefallen war und er sich am 2 3. März 2010 einer Zystenresektion und am 1 3. Juli 2010 einer Mitral klappenrekonstruktion unterzogen hatte (vgl. unter anderem: Urk. 7/9/3, Urk. 7/70/38 f.).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerblichen und die medizinischen Verhältnisse ab und holte die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 7/12-17, 7/19-20, 7/24-25, 7/28, 7/32, 7/48) . Am 9. August 2012 gab die IV-Stelle ei n polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, welches am 2 3. November 2012 durch die A.___

erstattet wurde (Urk. 7/70). Am 1 8. November 2013 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für eine Umschulung zum Handelsdiplom vom 1 3. Dezember 2013 bis 2 2. Mai 2015 (Urk. 7/97) und verneinte mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/104). Per 5. Januar 2015 trat der Versicherte ein Praktikum bei der B.___ mit einem Pensum von 40 % an (Urk. 7/131), das per 2 6. Mai 2015 auf 6 0 % erhöht wurde (Urk. 7/137). Am 1 3. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle eine weitere Kostengutsprache für die Umschu lung zum Sachbearbeiter Immobilien-Bewirtschafter vom 2 6. Mai bis 3 0. Novem ber 2015 (Urk. 7/139),

zudem erteilte sie am 1 1. Dezember 2015 Kostengutspra che für ein Job Coaching (Urk. 7/156, Bericht vom 2 8. Juli 2016: Urk. 7/179).

Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Fach arzt für Neurologie FMH, erstattete am

1. Februar 2017 im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/192). Im Nachgang dazu verpflichtete sie den Versicherten am 9. März 2017 im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu einer Therapieintensivierung samt medikamentöser Therapie, wobei bei ausblei benden Erfolg eine stationäre psychiatrische Behandlung zu erfolgen habe (Urk. 7/193). Ein entsprechender Behandlungsbericht ging am 1 0. April 2018 bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/229), wo rauf am 5. Juni 2018 der einen Rentenanspruch verneinende Vorbescheid erging (Urk. 7/232), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/233, Einwandbegründung : Urk. 7/235). Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2019 verneint e die IV-Stelle e inen Rentenanspruch des Versich erten (Urk. 2). 2.

Am 2 0. März 2019 liess X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2019 erheben (Urk.

1) und beantragen, diese sei aufzuheben und ihm sei nach Abschluss der Umschulungsmassnahmen ab Juli 2016 eine Rente aus zurichten. Die Sache sei dabei zur Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs und zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 8. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 4. Feb ruar 2019 (Urk. 1) im Wesentlichen damit, dass das psyc hische Leiden des Beschwerdefüh rers bei entsprechender Behandlung nicht langanhaltend sei, wes halb eine invalidisierende psychische gesundheitliche Einschränkung nicht aus gewiesen sei. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 3. Dezember 2013 erachte sie daher als nicht erstellt und es werde weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen. 2.2

In der Beschwe rde vom 2 0. März 2019

(Urk. 1) lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüg lich abgeklärt worden sei . Es ergebe sich aus dem Job-Coaching und der Beurtei lung des D.___, dass seine Leistungsfähigkeit, unabhän gig von der konkreten Präsenzzeit, nicht über 40 % habe gesteigert werden kön nen. Der Gutachter Dr. C.___ sei zu denselben Diagnosen gelangt wie bereits Dr. E.___ vom D.___, nämlich zu eine r mittelgradig e n bis schwere n depressive n Episode mit somatischem Syndrom sowie eine r undif ferenzierte n Somatisierungsstörung. Dr. F.___ habe eine paranoide Persönlich keitsstörung, eine re zidivierende depressive Episode und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin diese fachärztlich-psychiatrische Diagnosen lediglich durch die RAD-Ärztin dipl.-m ed.

G.___ habe prüfen lassen, die als Fachärztin für Innere Medizin fachfremd sei . Anders als vom RAD gewertet, fänden sich Hin weise für eine Persönlichkeitsstörung bereits in allen medizinischen Berichten über den Beschwerdeführer. Weiter wäre gemäss Beschwerdeführer nach erfolgter Therapie ein Verlaufsgutachten einzuholen und von fachärztlicher Seite die gestellte Diagnose diskutieren zu lassen. Dargelegt in der Beschwerdeschrift wird zudem, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2018 mit einem Pensum von 40-60 % in der Firma eines Freundes arbeite, bei der er seine Arbeitszeit frei einteilen und dadurch seine Defizite einigermassen kompensieren könne. 3. 3.1

Anlässlich der Begutachtung durch die

A.___

im Jahr 2012 (Urk. 7/70) wurde der Beschwerdeführer neurologisch, psychiatrisch, allgemein-medizinisch, orthopädisch und neuropsychologisch untersucht.

Im Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit gestellt (Urk. 7/70/37): - Mitralklappenrekonstruktion in minimalinvasiver Technik am 1 3. Juli 2010 mit Implantation von vier Myocordae à 12mm am Segment P12, Implantation eines 34mm Physioringes bei schwerer Mitralklappeninsuf fizienz bei Prolaps des anterioren

Mitralsegels, Erstdiagnose 12/09 - Unklare Bewusstseinseinschränkungen; Ausschluss Epilepsie

Als eine Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion genannt (Urk. 7/70/37).

Polydisziplinär wurde festgehalten, dass d er Beschwerdeführer « Trümmel », eine allgemeine Leistungsschwäche

und ein chronisches Schmerzsyndrom beklage, wobei er von Kopf bis Fuss Beschwerden habe (Urk. 7/70/39). Für das Ganzkör perschmerzsyndrom konnte von neurologischer Seite kein objektivierbarer Befund gefunden werden. Somatisch wurde eine Reduktion der beruflichen Leis tungsfähigkeit für schwere Arbeiten aufgrund der leicht eingeschränkte n Herz funktion festgestellt. Psychiatrisch liessen sich inklusive neuropsychologischer Testung keine kognitiven Einbussen evaluieren. Die vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwerden seien am e hesten im Rahmen einer Anpassungsstörung bei mehreren somatischen Eingriffen zu erklären und würden einer psychischen Verunsicherung entspringen (Urk. 7/70/41).

Die Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pannenhelfer wurde auf grund der eingeschränkten Herzleistung mit 80 % eingestuft. Eine volle Arbeits fähigkeit bestünde jedoch in einer adaptierten Tätigkeit mit leichten und mittel schweren Arbeiten (Urk. 7/70/42). 3.2

Im Rahmen des Job-Coaching wurde eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst . Im Bericht vom 1 3. April 2016 (Urk. 7/179/12-19) hielten

lic . p hil. H.___ und lic . p hil. I.___, beide Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP und zertifizierte Gutachterinnen Neuropsychologie SIM, fest, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer leichten Verlangsamung in der Reaktionsfähigkeit und der verbalen und nonverbalen Interferenzfähigkeit eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnes tisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit aufweise (Urk. 7/179/18).

In der herkömmlichen Tätigkeit sowie in einer ausbildungsentsprechenden Verweistä tigkeit sei rein neuropsychologisch in leistungsfähiger Hinsicht von keiner bedeutsamen Einschränkung auszugehen (Urk. 7/179/19). 3.3

Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 2 4. Mai 2016 in ambulanter Behand lung bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie

im D.___ . Diese r erstattete am 7. Oktober 2016 einen Bericht und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) - Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Posttraumatische Verbitterungsstörung

Diese Diagnosen würden wahrscheinlich seit Beendigung der Rehabilitation nach der Herzoperation Ende 2010 bestehen. Dr. E.___ berichtete, dass der Beschwer deführer über Schwindel, Kopfschmerzen sowie immer wieder auftretende heftige Nacken- und Rückenschmerzen klage . Dazu kämen Herzschmerzen, «Blackouts», Gleichgewichtsstörungen, visuelle Einschränkungen, Koordinationsschwierigkei ten, schnelle Ermüdbarkeit, Tinnitus, Konzentrationsstörungen und Migräne (Urk. 7/185/5) . Dr. E.___

stellte ein mittelgradig depressives Zustandsbild mit Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Antriebsblockaden, Gedanken k reisen, niedrigem Selbstwertgefühl, Zukunftsängsten, Schlafstörungen und Störung der Libido fest (Urk. 7/185/6). Der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung sei auf grund der bisher ungenügenden Erklärung der beschriebenen Schmerzen durch körperliche Befunde formuliert worden (Urk. 7/185/6). Die Panikstörung bein halte die Symptome Schwindel, Todesangst, Erstickungsgefühle, Parästhesien und Zittern (Urk. 7/185/7). Nach anfänglicher Ablehnung habe der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2016 einer antidepressiven Medikation zugestimmt (Urk. 7/185/7).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, dass aufgrund der Verlänge rung der beruflichen Massnahmen keine Zeit verblieben sei, um die vom Arbeit geber beschriebene Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf Fremdmeinungen; eine objektivierbare Selbstbeurteilung seiner Leis tungsfähigkeit fehle (Urk. 7/185/7). Weiter führt e

Dr. E.___ aus, dass entspre chend den Beobachtungen des Arbeitgebers davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer einfachen Bürotätigkeit, bezogen auf eine 100%ige Präsenzzeit, zumindest mittelfristig eine Leistungsfähigkeit von 35 % nicht über schreiten werde. Längerfristig wäre bei ko nsequenter psychotherapeutischer Begleitung mit einer Verbesserung der Lebensqualität, möglicherweise auch mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/185/7). 3.4

Im psychiatrischen Gutachten vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/192) wurde von Dr. C.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (Urk. 7/192/45).

Auf die Frage zu seinen aktuellen Beschwerden habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht zu wissen, was sein Problem sei. Er sei seit dem Unfall im Jahr 2009 ein ganz anderer Mensch. An somatischen Beschwerden habe er einen dif fusen Schwindel beklagt, Übelkeit und Schmerzen. In psychischer Hinsicht habe er angegeben,

sich müde und energielos zu fühlen. Seine Stimmung sei in den letzten Jahren eher gedrückt (Urk. 7/192/31 f.). Betreffend die aktuelle Behand lung gab der Beschwerdeführer an, b ei Dr. E.___ in der D.___ seit dem 2 4. Mai 2016 alle 14 Tage in Behandlung zu sein, wobei er dort auch nicht gerne wieder hinmöchte. Früher sei er nie in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen. Er nehme aktuell morgens 10mg Escitalopram (Urk. 7/192/38 f.). Die Untersuchung zeigte im Medikamentelspiegel einen Wert von < 1

μ g /l für Escitalopram

bei einem Referenzbereich von 15-80

μ g /l

(Urk. 7/192/45).

Im Gutachten wurde ausgeführt, dass wenn auch mit Verweis auf erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen, beim Beschwerdeführer rein formal die Diag nose einer mittelgradigen bis hochgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bestätigt werden müsse. Eine Aggravation der Beschwerden könne jedoch nicht ausgeschlossen werden; in diesem Zusammenhang sei die niedrige Behandlungsfrequenz, die Nichtdurchführung einer stationären Behandlung trotz seit 2012 beklagten hochgradigen Einschränkungen sowohl privat als auch beruflich und die mangelnde Compliance im Hinblick auf die Einnahme von gegenwärtig verordneten Medikamenten gemäss Medikamentenspiegel auffallend (Urk. 7/192/54 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Pannenhelfer seit 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. In der zuletzt ausgeübten und bereits angepassten Tätigkeit im B.___ bestehe bei einer 100%igen Präsenzzeit eine 35%ige Leistungsfähigkeit seit Mai 2016 (Urk. 7/192/60). Empfohlen wurde dringend eine Intensivierung der fachärztli chen Behandlung, vorzugsweise im stationären Rahmen (Urk. 7/192/61). 3. 5

Für die Prüfung der Fahreignung wurde der Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2017 von Dr. J.___, Facharzt für Rechtsmedizin FMH, untersucht. Im Kurz gutachten vom 1 4. September 2017 hielt dieser fest, dass die Fahreignung weiter befürwortet werden könne (Urk. 7/219/3).

Zudem wurde der Beschwerdeführer am 1 6. August 2017 von lic . phil.

K.___, Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP, untersucht. Dabei wurden neun verkehrspsychologische kognit ive Leistungstest durchgeführt, bei denen der Beschwerdeführer weitgehend durchschnittliche oder überdurchschnittliche Resultate erzielte (Urk. 7/219/8 f.). Im explorativen Interview habe der Beschwer deführer angegeben, auch subjektiv keine Einschränkung der kognitiven Leis tungsfähigkeit zu bemerken. Eine Ausnahme seien die wiederholt auftretenden Panikattacken, in deren Folge er jeweils nicht aufnahmefähig und auf sich selbst fokussiert sei (Urk. 7/219/10) . Die kognitive Leistung wurde insgesamt als ausrei chend gewertet, um Motorfahrzeuge der 1. und 2. medizinischen Gruppe zu len ken (Urk. 7/219/11). 3.6

Mit undatiertem Bericht (Eingangsdatum : 1 0. April 2018) stellte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/229/6) : - Paranoide Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.0 bestehend seit Jahren - Damit einhergehende depressive Episoden unterschiedlichen Ausmas ses, aktuell mittelgradig - Undifferenzierte Somatisierungsstörung bestehend seit Jahren

Dr. F.___ führt aus, dass sich die paranoide Persönlichkeitsstörung hinter der von Dr. E.___ und Dr. C.___ diskutierten Diagnose einer Verbitterungsstörung ver steckt habe. Ein therapeutischer Zugang habe nicht gefunden werden können und sei aufgrund der Art der Störung schwierig zu finden, weshalb er von einer ungünstigen Prognose ausgehe (Urk. 7/229/9). Weiter wurde im Bericht dargelegt, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer medikamentösen Behandlung eine ablehnende Haltung einnehme und trotz Leidensdruck einer psychiatrischen Behandlung ambivalent bis ablehnend gegenüberstehe. So habe er die im Mai 2017 aufgenommene Behandlung

bereits im September 2017 abschliessen wollen und habe nur auf Initiative seiner Ehefrau daraufhin noch dre i Mal einen Termin wahrgenommen (Urk. 7/229/8). Die Sitzungen hätte in 2- bis 4-wöchigen Abständen stattgefunden (Urk. 7/229/9).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer in einer Position als kaufmännischer Angestellter bis auf Weiteres zu 60-80 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/229/9) . 3. 7

RAD-Ärztin Dipl.-Med.

G.___, Fachärztin für Innere Medi zin/Prävention und Gesundheitswesen, nahm am 1 8. April 2018 zum Bericht von Dr. F.___ Stellung (Urk. 7/231/3 f.) und folgerte, dass die durch Dr. F.___ gestellte Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar sei. So trete eine Persönlichkeitsstörung per Definition bereits in der Kindheit oder Jugend zutage und würde sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren. Sie werde nur diagnostiziert, wenn die Symptome nicht direkt auf eine Hi r nschädi gung oder eine andere psychische Störung zurückzuführen seien, das abnorme Verhaltensmuster andauernd, tiefgreifend und in persönlichen und sozialen Situ ationen eindeutig unpassend sei, deutliches subjektives Leiden bestehe und deut liche Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit bestün den. Dieser Definition widerspreche die berufliche Laufbahn des Beschwerdefüh rers, welche bis zu seinem Unfall und den nachfolgend aufgetretenen somatischen Erkrankungen ohne besondere Auffälligkeiten verlaufen sei. Weitere sei die Diagnose erst im Alter von 41 Jahren gestellt worden. Die Schlussfolgerungen von Dr. F.___ könnten daher aus versicherungsmedizinischer Sicht weder hinsicht lich der Diagnose noch hinsichtlich der Therapie nachvollzogen werden (Urk. 7/231/4). 3. 8

Die ab 1 7. April 2018 im Einzel- und Paarsetting behandelnde Psychotherapeutin, L.___, Psychotherapeutin SBAP, diagnostiziert e im Bericht vom 31. Dezember 2018 eine leichte bis zeitweise mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/32.1) (Urk. 7/242/3).

Es handle sich um eine depressive Symptomatik, die sich graduell verbessere. Die Verbesserung werde im Zusammenhang mit der neuen beruflichen Perspektive des Beschwerdeführers gesehen (Urk. 7/242/39). In seiner Funktion in der Leitung für den Aufbau und Betrieb einer CBD Hanfanlage sei der Beschwerdeführer relativ frei in der Gestaltung der Arbeitszeiten, was einen optimalen Einsatz seiner (noch) beschränkten Leistungsfähigkeit ermögliche (Urk. 7/242/4). Eine Aussage zur prozentualen Arbeitsfähigkeit tätigte L.___ nicht. 4.

D er Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nicht, solange Eingliederungs massnahmen durchgeführt werden und damit solange der Versicherte ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 12 6 V 241 E. 5).

Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer vom 1. November 2013 bis 3 0. Juni 2016 Taggelder der Invalidenversicherung (vgl. unter anderem Urk. 7/231/5) . Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Dezember 2013 verneinte die Beschwerdefüh rerin einen Rentenanspruch bis zum Beginn der beruflichen Massnahmen. Damit ist im vorliegenden Verfahren

unbestrittenermassen nu r

ein an den Taggeld bezug anschliessender Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2016 zu prüfen. 5. 5.1

Im psychiatrischen Gutachten hielt

Dr. C.___ fest, dass die M öglichkeiten zur The rapie der depressiven Störung sowohl im Hinblick auf die Psychotherapie als auch die Pharmakotherapie in keinster Weise ausgeschöpft seien und empfahl eine dringende Anpassung der psychopharmakologischen Behandlung unter regel mässiger Überprüfung der Compliance. Von einer chronischen, therapierefraktä ren depressiven Störung könne demnach nicht gesprochen werden (Urk. 7/192/56). Gestützt auf diese Beurteilung auferlegte die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine Therapieintensivierung samt medikamentöser Therapie (Urk. 7/193/1). Nachdem der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F.___

am 1 0. April 2018 eing egangen war (Urk. 7/229), ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Schadenmin derungspflicht nicht erfüllt w orden sei, da die Therapie in grossen Abständen (alle zwei bis vier Wochen) stattgefunden habe und keine medikamentöse Therapie installiert worden sei (Urk. 7/231/5). In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Februar 2019 stützt e sich die Beschwerdegegnerin für die Verneinung eines Rentenanspruchs unter anderem

– wenn auch nur implizit

– dann auch auf die Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht (Urk. 2 S. 2). 5.2

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG) (Urteil des Bun desgerichts 9C_155/2019 vom 2 4. Juni 2019 E. 2.2.1.).

Ob und ab wann die Beschwerdegegnerin vorliegend allein aufgrund einer Ver letzung der Schadenminderungspflicht zur Verweigerung von Rentenleistungen berechtigt wäre, kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt – offen bleiben, besteht doch auch ohne Rückgriff auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG kein Rentenanspruch. 6. 6.1

In somatischer Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer im polydisziplinären Gut achten vom 2 9. November 2012 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem ange stammten Beruf als Pannenhelfer aufgrund einer eingeschränkten Herzleistung attestiert unter dem Vorbehalt der Feststellung der Fahrtauglichkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit leichten und mittelschweren Arbeiten wurde keine Ein schränkung festgestellt (Urk. 7/70/42). Spätere Arztberichte, aus denen sich eine weitergehende Einschränkung aus somatischer Sicht ergeben würde, liegen nicht vor und eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Bei der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2017 gab der Beschwerdeführer gar an, dass er sich im Hinblick auf Allgemeinbefinden und Gesundheit besser fühle als noch bei der Begutachtung im Jahr 2012 (Urk. 7/192/34). Aus somati scher Sicht rechtfertigt sich daher, wenn überhaupt, höchstens der Schluss

auf eine

leichte Einschränkung der Herzleistung, die die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit als Pannenhelfer allenfalls weiterhin um 20 % reduziert und keine Auswirkungen auf eine adaptierte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit hat. 6 .2

Die Beschwerdegegnerin stützt sich in psychiatrischer Hinsicht auf das Fachg ut achten von Dr. C.___ vom 1. Februar 201 7. Das psychiatrische Gutachten erfüllt sämtliche rechtssprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). Es beruht auf einer fachärztliche n Untersuchung durch den Gutachter, der Beschwerdeführer konnte seine Beschwerden vortragen und der Gutachter setzte sich eingehend mit diesen aus einander (Urk. 7/192/27-39) . Das Gutachten wurde in Kenntnis der r elevanten Vorakten erstellt (Urk. 7/192/4-27) und es fand eine angemessene Auseinander setzung mit diesen statt (Urk. 7/192/48-56, Urk. 7/192/59) .

In diagnostischer Hinsicht wurde, mit Ausnahme von Dr. F.___, von allen Fach ärzten im Vordergrund ein depressives Störungsbild festgestellt. Dr. F.___ hinge gen diagnostizierte eine paranoide Persönlichkeitsstörung, welche seit Jahren bestanden haben soll (Urk. 7/229/6). Diese Diagnose ist vorliegend jedoch nicht ausreichend begründet und demnach auch nicht nachvollziehbar. Dr. F.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer eine starke Empfindlichkeit mit Neigung zum ständigen Groll, eine starke Neigung, die Handlung anderer als feindlich oder verächtlich zu interpretieren und eine Tendenz zu einem überhöhten Selbstwert gefühl aufweise (Urk. 7/229/8). Die paranoide Persönlichkeitsstörung habe sich hinter der von Dr. E.___ und Dr. C.___ diskutierten Diagnose einer Verbitte rungsstörung versteckt (Urk. 7/229/9). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit Herleitung d er Diagnose der paranoiden Persönlichkeitsstörung findet im Bericht von Dr. F.___ nicht statt. RAD-Ärztin Dipl.-Med. G.___, welche zwar, wie vom Beschwerdeführer richtig vorgetragen, nicht über eine psychiatrische Fachausbildung verfügt, führt e dennoch nachvollziehbar und medizinisch begründet aus, weshalb die von Dr. F.___ gestellte Diagnose nicht nachvollzogen werden könne . So legte sie überzeugend dar, dass eine Persönlichkeitsstörung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu diagnostizieren sei, die beim Beschwerde führer nicht vorlägen (Urk. 7/231/4). Insbesondere wäre eine Diagnosestellung im Alter v on 41 Jahren sehr untypisch, da eine Persönlichkeitsstörung sich per Definition in der Kindheit oder Jugend manifestiere (Urk. 7/231/4). Da der Beschwerdeführer bereits zuvor im Jahr 2012 psychiatrisch begutachtet worden war, im Jahr 2016 in der D.___ ambulant psychiatrisch behandelt wurde und im Jahr 2017 erneut psychiatrisch begutachtet wurde, ist es denn auch sehr unwahrscheinlich, dass eine deutliche paranoide Persönlichkeitsstörung, wie von Dr. F.___ beschrieben (Urk. 7/229/9), nicht bereits zuvor zu einer entsprechenden Diagnose durch einen anderen Psychiater geführt hätte. Die Beurteilung von Dr. F.___ und seine abweich ende Diagnosestellung vermögen folglich den Beweis wert des Gutachtens von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen und bieten auch kei nen Anlass zu weiteren Abklärungen.

Es ist daher, wie durch Dr. C.___, Dr. E.___ und der behandelnden Psychothera peutin L.___ diagnostiziert, im W esentlichen von eine r depressiven Störung des Beschwerdeführers auszugehen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass Dr. C.___ die Diagnose einer mittelgradigen bis hochgradigen depressiven Episode nur mit aus drücklichem Verweis auf erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen stellte und eine Aggravation nicht ausschliessen konnte (Urk. 7/192/54). Entsprechende Hin weise finden sich denn auch in den übrigen Akten, beispielsweise im neuropsy chologischen Untersuchung sbericht vom 2 5. September 2012 (Urk. 7/70/49) und in den vom psychiatrischen Gutachten deutlich abweichenden Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung zu seinem psychischen Zustand machte (Urk. 7/219; vgl. auch E. 6.3.4 zur Konsistenz).

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer, trotz dem genannten Verweis auf Inkonsistenzen, aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischen Syndrom eine Leistungsfähigkeit von nur 35 % bei einer Präsenzzeit von 100 % (Urk. 7/192/60). 6 . 2 .1

Zu prüfen bleibt, ob die im psychiatrischen Gutachten attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit einer rechtlichen Überprüfung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung standhält. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Be zug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 6 . 2 .2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6 . 2 .3

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob das beweiswertige Gutachten von Dr. C.___

– allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. Urteile des Bun desgerichts C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 6 . 3

6 . 3 .1

Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext». Dr. C.___ beurteilte die depressive Episode als mittel- bis schwer gradig . Seine Untersuchungsbefunde weisen leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen aber keine Merkfähigkeitsstörung oder eine Beeinträchtigung des Langzeitgedächtnisses auf (Urk. 7/192/40). Es waren keine inhaltliche Denkstörungen, kei ne strukturellen Ich-Störungen und keine Wahrnehmungs- oder Sinnesstörungen zu finden. Die Affektivität zeigte sich gedrückt und zum negativen Pol verschoben, die Schwin gungsfähigkeit und das Gesamtspektrum der Emotionen zeigte sich reduziert. Sowohl Dr. E.___ zuvor, wie auch Dr. F.___ danach stellten lediglich eine mittel gradige Episode fest; die ab 1 7. April 2018 behandelnde Psychotherapeutin g ing gar nu r noch von einer leichten bis z eitwei se mittelgradigen depressiven Episode aus, wobei sie die Verbesserung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der neu gegründeten Firma eine berufliche Perspektive habe, zurückführte (Urk. 7/242/3), mithin einen grundsätzlich auszuschliessenden psychosozialen Faktor (BGE 127 V 294 E. 5a) als massgeblich für die Verbesserung erachtete.

Zum Zeitpunkt der Begutachtung befand sich der Beschwerdeführer in einer nie derfrequenten ambulanten Behandlung in der D.___ bei Dr. E.___ . Dr. C.___ hielt deutlich fest, dass die zur Option stehende n Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft w ü rden (Urk. 7/192/57) und die bis zu diesem Zeitpunkt durchge führte Behandlung der vorgetragenen Schwere der Beeinträchtigung nicht ange messen sei (Urk. 7/192/59). Damit ist vorliegend nicht von einer B ehandlungsre sistenz auszugehen, insbesondere auch, da eine medikamentöse Behandlung nicht langfristig verfolgt wurde.

Hinsichtlich der Komorbiditäten gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ weder der diagnostizierten undifferenzierten Somatisierungsstörung noch der anamnes tisch erhobenen Panikstörung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 7/192/46).

Im Lichte dessen sowie angesichts der von Dr. C.___ erhobenen Befunde, welche insgesamt auf keine schwere depressive Störung hinweisen, und der fehlenden Behandlungsresistenz ist nicht auf eine besonders schwere Ausprägung der diag noserelevanten Befunde zu schliessen. 6 . 3 .2

I n Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» hielt Dr. C.___ fest, dass sich klinisch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung respektive – störung finden liessen (Urk. 7/192/41). Der Diagnose von Dr. F.___ kommt nach de m oben G esag ten (E. 6.2) keine Bedeutung zu. Es ist damit keine negative Beeinflussung des Gesundheitszustandes oder des Leistungsvermögens durch die Persönlichkeits struktur des Beschwerdeführers erstellt .

6 . 3 .3

Betreffend den s oziale n Kontext des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die ser seit 2009 verheiratet ist und im Jahr 2012 die gemeinsame Tochter geboren wurde. Im Gutachten wurde festgehalten, dass in der Familie keine Schwierigkei ten best ünd en (Urk. 7/192/47, Urk. 7/192/36) und dass sich der Beschwerdeführer insgesamt nicht wesentlich zurückgezogen habe, so würden Kontakte zum Chef, den Mitarbeitern, der Ehefrau und dem Kind bestehen (Urk. 7/192/34). Gemäss Bericht der behandelnden Psychologin Frau L.___ besucht das Ehepaar gelegentliche Sitzungen nach Bedarf zur Besprechung der Paarsituation (Urk. 7/242/2). Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gelegentlich eine Paartherapie besuchen, scheint die Familiensituation grundsätzlich intakt zu sein und der Beschwerdeführer kann auf entsprechende Ressourcen zurückgrei fen. So konnte er auch im Jahr 2018 zusammen mit einem Freund eine Firma aufbauen, bei der er aktuell arbeitstätig ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 7/242/4), was eben falls gegen einen sozialen Rückzug spricht . 6 . 3 .4

Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist beweisrechtlich der Aspekt der Kon sistenz entscheidend. Inkonsistentes Verhalten stellt ein Indiz dafür dar, dass die geltend gemachten Einschränkungen anders begründet sind, als durch eine ver sicherte Gesundheitsschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom 2 0. September 2017 E. 5.4.3; BGE 141 V 281 E. 4.4) . Zur Kategorie Konsistenz ist festzuhalten, dass Dr. C.___ betont e, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Alltagsaktivitätsniveau zwar auf ein massgeblich reduziertes Alltagsaktivi tätsniveau hindeuten würden, jedoch trotz wiederholtem Nachfragen sehr spär lich und vage geblieben seien (Urk. 7/192/52). So habe der Beschwerdeführer zum Beispiel zunächst an gegeben, dass seine Ehefrau meistens mit dem Hund spazie ren gehe, um dann dennoch von einem täglichen Spaziergang von 15 bis 20 Minuten mit seinem Hund zu erzählen (Urk. 7/192/38). Auch fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer

möglich war, drei Umschulungen/Weiterbildungen zu besuchen, was ein entsprechendes Aktivitätsniveau vorausgesetzt haben muss. Zudem fährt er gemäss seinen Angaben in der verkehrspsychologischen Begut achtung regelmässig mit dem Auto nach Italien (Urk. 7/219/7). Auch erklärte er gegenüber lic . phil. K.___, anders als gegenüber Dr. C.___ (Urk. 7/192/31 ff.), keine Beeinträchtigungen bezüglich Konzentration, Belastbarkeit, Stimmung oder Antrieb zu verspüren. Der Schlaf sei gut, wenn er nicht von der Invalidenversi cherung geplagt werde (Urk. 7/219/7). Auch war es ihm offensichtlich möglich ab 1. Januar 2018 eine Arbeit in der am 1 1. Dezember 2017 gegründeten M.___ mit Sitz in N.___ aufzunehmen, bei welcher er zudem seit 1 2. April 2018 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift amtet (Urk. 1 S. 6, Internet- Handelsregisterauszug des Kantons Zug,

abgerufen am 8. Juni 2020). Angesichts dieser Inkonsistenzen und der regelmässigen ausserhäuslichen Aktivitäten kann nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden. Ebensowenig ist ein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen. Dr. C.___ wies auf die auffallend niedrige Behand lungsfrequenz, die Nichtinanspruchnahme einer stationären Therapie und die mangelnde Compliance zur Einnahme von Medikamenten hin Urk. 7/192/54 f.). So erkannte er denn auch nachvollziehbar, dass die Präsentation eines erhebli chen Leidensdrucks und darüber hinaus einer erheblichen Behinderung bei gleichzeitig fehlender adäquater Behandlung nicht im Einklang mit den medizi nisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen einer depressiven Erkrankung stünde n, klinisch untypisch und damit nicht plausibel sei en (Urk. 7/192/56). Eine länger fristige Intensivierung der Therapie oder die Aufnahme einer medikamentösen Therapie erfolg t e auch im Nachgang der Begutachtung gemäss Aktenlage nicht. 6 . 3 .5

Zusammenfassend ergibt sich aus der detaillierten Prüfung der Standardindika toren und deren Gesamtwürdigung, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, einer Tätigkeit ohne Einschränkungen nachzugehen. Dafür sprechen insbe sondere der nicht erstellbare Leidensdruck samt niedriger Behandlungsfrequenz, das intakte soziale Umfeld und nicht zuletzt die Aufnahme einer Tätigkeit zu einem Pensum von angeblich 60 % . Entsprechend führt die rechtliche Überprü fung der medizinisch beurteilten Arbeitsfähigkeit zum Schluss, dass eine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht erstellt ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6).

Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2), sind keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 7 . 7 .1

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, zu 100 % und in seiner angestammten Tätigkeit als Pannenhelfer zu mindestens 80 % arbeitsfähig ist . 7 .2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen aus gehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfä higkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfa chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hin weis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Damit kann auf einen ordentlichen Einkommensvergleich verzichtet werden und es kann für das Vali den- und das Invalideneinkommen in der angestammten Tätigkeit derselbe Lohn herangezogen werden, womit der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig keit von maximal 2 0 % entspricht . 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahren s sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres