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IV.2019.00212

Befristete Rente. Reine Unfallfolgen, Koordination. Weitgehende Anlehnung an den Parallelfall im bereits gerichtlich beurteilten UVG-Verfahren.

Zürich SozVersG · 2017-02-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, stürzte am 1 8. November 2013 bei Schalungs arbeiten zu Boden und zog sich Verletzungen am rechten Fussgelenk zu, die unter anderem eine operative Revision am Sprunggelenk und weitere Eingriffe (USG- Arthrodese und Interpo sitionsarthrodese)

nach sich zogen. Die Suva als obligato rischer Unfallversicherer erbrachte ihre gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung [vgl. Urk. 7/67/2-3]) . Sodann sprach sie m it Verfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 7/70) basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % monatliche Rentenleistungen ab 1. März 2017 und gestützt auf eine Integritäts einbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu. Hieran hielt sie mit Ein spracheentscheid

vom 12. Februar 2018 fest. D ie dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherung sgericht im Verfahren UV.2018.00071 mit Ur teil vom 24. September 2019 (Urk. 9) ab.

Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte a m 1 6. April 2015 auch bei der Inva lidenversicherung zum Leistu ngsbezug an gemeldet (Urk. 7/23). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab und zog verschiedentlich die Akten der Suva bei (Urk. 7/33, 7/43, 7/54, 7/66, 7/67, 7/70, 7/112, 7/125, 7/140). Am 2 8. Juli 2017 (Urk. 7/106) teilte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit . Mit Vorbescheid vom 7. März 2018 stellte sie die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von Februar 2016 bis März 2017 und darüber hinaus, bei einem ermi ttelten Invaliditätsgrad von 15 %,

die Verneinung eines weiteren Rentenan spruchs in Aussicht (Urk. 7/133) . Nach Einwendungen des Versicherten vom 7. Mai 2018 (Urk. 7/138),

unter anderem mit dem Vorbringen,

es sei auch im Suva-Verfahren strittig, ob der Versicherte unter einem CRPS

(Complex Regional Pain Syndrome) leide oder nicht (Ziff. 3+11), verfügte die IV-Stelle am 1 4. Feb ruar 2019 in angekündigtem Sinne (Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2019 erhob der Versicherte am 2 0. März 2019 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte (S. 2): In teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 1 4. Februar 2019 seien die ge setzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm auch für die Zeit ab 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2019 (Urk.

6) die Abweisung der B eschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Im Verfahren wurde das rechtskräftige Urteil des hiesige n Sozialversicherungsgericht s

UV.2018.00071

v om 2 4. September 2019 beigezogen (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Okto ber 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4

Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invalidi tätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden In validitätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungs zweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Februar 2019 davon aus (Urk. 2 S. 5), der Beschwerdeführer habe sich bei der Invaliden versicherung am 2 0. April 2015 a ufgrund eines erlittenen Unfall s angemeldet. Das Abklärungsverfahren sei deshalb mit der zuständigen Unfal lversicherung Suva koordiniert worden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführ er aufgrund des Unfall s ab 18. November 2013 in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die gesundheitliche Situation hätte sich jedoch vor Ablauf der einjährigen Wartefrist wieder verbessert und er sei in einem vollen Pensum arbeitsfähig gewesen. Per Februar 2015 habe sich die Situation wieder verschlechtert und ab diesem Zeitpunkt sei ihm die frühere Tätigkeit als Bauhelfer nicht mehr zumutbar gewesen. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist hätte er ein Jahreseinkommen von Fr. 79'162.-- erzielen können, sei aber auch in einer angepass te n Tätigkeit nicht arb eitsfähig gewesen. Damit habe die Er werbseinbusse 100 % betragen, was auch dem Invaliditätsgrad entspr e che . Die gesundheitliche Situation habe sich in der Folge aber verbessert und ab 1 7. De zember 2016 sei dem Beschwerdeführer eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit wieder zu 100 %

zumutbar gewesen . Dabei sei von einer leichten, vor wiegend sitzende n Tätigkeit auszugehen, die keinen Einsatz in Zwangshaltung erfordere sowie keine Vibrations- und Schlagbelastung en

am rechten Fuss bein halte . In einer solchen Tätigkeit liesse sich gestützt auf die Tabellenwerte ein Jah reseinkommen von Fr. 67'454.71 erzie len und daraus ergebe sich ein Invaliditäts grad von 15 % . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 7 f.), die Beschwerdegegnerin stütze auf die Ab klärungen der Suva ab und diese w iederum auf die Beurteilung ihrer Kreisärztin Dr. med. Y.___ . Gemäss der Kreisärztin habe die Diagnose eines CRPS nicht bestätigt werden können. Dem gegenüber komme Dr. med. Z.___ nac h durchgeführten Untersuchungen

zum Schluss, dass ein CRPS vorliege . Dieser Auffassung

sei entgegen der Suva zu fol gen und davon auszugehen, dass er an einem CRPS Typ I leide. Damit sei auch das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil, auf welches sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls ab ge stützt habe, anzupassen und

zufolge des diagnostizierten CRPS von einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen, was zur Zus pra che einer ganzen Invalidenrente führen müsse.

Weiter sei auch zu berücksichtigen, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den Einfluss der Schwerhörigkeit auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären (S . 8) . Er sei zwar mit Hörhilfen versorgt, doch sei ungeklärt, ob er aufgrund dieses Leidens noch zusätzlich eingeschränkt sei.

Sodann sei h insichtlich des Einkomm ensvergleich s für den Fall, dass er in adap tierter Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig erachtet werde, als zwischenzeitlich 58-jährige r, schwerhörige r, der deutschen Sprache nicht mächtig er

und unter Be rücksichtigung des von der Kreisärztin formulierten, erheblich eingesc hränkten Tätigkeitsprofils der leidensbedingte Maximala bzug von 25 %

zu gewähren (S. 8 f.) . 3. 3.1

Im Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts Nr. UV.2018.00071 vom 2 4. September 2019 erkannte das Gericht folgendes (Urk. 9 E. 5.2 .1): 3.1.1

St rittig und zu prüfen ist, ob und i n welchem Umfang der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Dabei wiesen die behandelnden Ärzte, namentlich PD Dr. A.___ und Dr. B.___ in Bezug auf die Belastbarkeit des rechten Fusses na ch erfolgter Interpositionsarth rodese im November 2015 bereits im Februar beziehungsweise März 2016 darauf hin, dass eine Vollbelastung des rechten Fusses erlaubt sei und sich die angege benen ausgeprägten Schmerzen nicht mehr begründen liessen .

Ein CRPS ähnliches Beschwerdebild schilderte darauf Dr. Z.___ im Bericht vom 4. November 2016, nachdem er den Besc hwerdeführer erstmals Ende Okto ber 2016 gesehen hatte, wobei er aufgrund (fre md-)sprachlicher Verständigungs schwierigkeiten keine gesicherte Diagnose abgeben konnte. Die Kreisärztin, wel che hierauf den Beschwerdeführer im Dezember 2016 in Anwesenheit einer Dol mets cherin untersuchte, konnte die Diagnose eines CRPS aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde ausschliessen und hob insbesondere das Fehlen trophi scher Störung en als Kriterium eines CRPS her vor. Sodann zeigte sich in der Un tersuchung ein nicht authentisches Verhalten des Beschwerdeführers mit Ver deutlichu ngstendenzen und es konnten Mus kelumfänge im Bereich der Unter schenkel dokumentiert werden, welche eine wirkliche Schonung des rechten Beins als unwahrscheinlich erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund erachtete die Kreisärzti n eine den Unfallfolgen am rech ten Fuss angepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar. Der entsprechenden Beurteilun g schlossen sich auch die be han delnden Ärzte PD

Dr. A.___ und Dr. B.___ im Mä rz 2017 an .

Nachdem Dr. Z.___ im Juli 2017 aus ge führt hatt e, die Kriterien für ein CRPS seien nunmehr nach den Budapest-Kriterien e rfüllt, veranlasste die Beschwerde gegnerin zur Evaluierung der Diag nose eine neurologische Untersu chung sowie eine Fotodok umentation . Dabei ergaben die neurologischen Abklärungen kein en Nachweis eines CRPS . Die Fotodo kumentation würdigte sodann die Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 3 0. November 201 7. Trophische Störungen im Be reich der Unterschenkel, Füsse, Zehen und Nägel konnten dabei nach wie vor nicht gesehen werden, weshalb an den Befunden und Einschätzungen im früheren Untersuchungsbericht festgehalten wurde . 3.1.2

Im Weiteren erkannte das Gericht (E. 5.2.2 des Urteils):

Die kreisärztliche Einschätzung basiert auf einer eigenen Untersuchung, setzt sich mit der medizinischen Aktenlage auseinander und steht weitestgehend im Ein klang mit dieser. Eine andere medizinische Einschätzung zur unfallbedingt zu mutbaren Restarbeitsfähigkeit, als sie im kreisärztlichen Belastungsprofil um schrieben wurde, liegt nicht vor. Dieser Einschätzung schlossen sich auch die behandelnden Ärzte, PD Dr. A.___ und Dr. B.___ an, wobei sie dem Beschwerde führer in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsf ähigkeit attestierten .

Dr. Z.___, welcher im Oktober 2016 ein CRPS in Betracht zog, dabei aber keine gesicherte Diagnose abgeben konnte, begründete in seinem späteren Bericht vom 6. Juli 2017 das Vorliegen eines CRPS einzig damit, dass nach wiederholter Untersuchung mit «kompetenter Übersetzung» im Juni 2017 die Budapest-Krite rien für ein CRPS nunmehr anamnes tisch und aktuell erfüllt seien . Weitergehende Ausführungen erfolgten auch im Schreiben vom 2 8. Juni 2018 nicht, bemerkte er doch ohne Bezug zum konkreten Fall lediglich, dass die Budapest-Kriterien verschiedene Phänotypen führten und nicht jeder CRPS-Patient einen geschwol lenen, geröteten Fuss präsentiere. Den Akten ist dabei auch nicht zu entnehmen, dass sich

Dr. Z.___ mit den neurologi schen Abklärungsergebnissen ausei nandergesetzt hätte, welche die Diagnose eines CRPS nicht nachwiesen . Sodann äusserte er sich auch nicht zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und es ist auch nicht klar, inwieweit er eigene Befunde erhoben hat, nachdem er Diagnosen, wie etwa eine Arthrofibrose, aus anderen B erichten über nahm . Der Bew eis wert der kreisärztlichen Beurteilung ist damit nicht in Frage zu stellen.

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die kreisärztli chen Beurteilungen von Dr. Y.___ zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit widerspruchslos und schlüssig in die medizinische Ak tenlage einfügen. Diesen Beurteilungen st ehen – zumindest bis zum massge bli chen Zeitpunkt des Einspracheentscheids

– keine abweichenden medizinischen Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegenüber. Da mit stellen sie eine beweiskräftige medizinische Entsc heidungsgrundlage dar. 3.1.3

Zusammenfassend wurde festgehalten (E. 5.2.3 des Urteils), der medizinische Sachverhalt

sei

nach dem Gesagten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärztlichen Be lastungsprofil vollumfänglich ar beitsfähig sei . 3.2

An diesen Ausführungen kann weiterhin festgehalten werden

und i nsoweit vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird, gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___

sei auf ein CRPS Typ I zu schliessen, ist diese Auffassung mit dem Hinweis auf die Ausführungen im vorerwähnten Urteil weiterhin zu verneinen .

Relevante n eue

Erkenntnisse ergeben sich dabei auch aufgrund der nach dem Einspracheentscheid der Suva vom 5. März 2018 erstell ten Arztberichte von Dr. B.___ vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 7/141) und von Dr. Z.___ vom 2 8. Juni 2018 (Urk. 3/6) nicht, mit welchen sich das Gericht ebenfalls bereits auseinander gesetzt hat (E. 3.14 und E. 3.1 5 des Urteils).

In Bezug auf die reinen Unfallfolgen besteht d amit auch im Zeitpunkt der vorliegend angefochte nen Verfügung der Invalidenversicherung vom 1 4. Februar 2019 kein Anlass, nicht weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkei ten entsprechend dem

kre isärztliche n Zumutbarkeitsprofil vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 7/66/52-58) auszugehen . 4.

4.1

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers,

es sei der Einfluss seiner Schwerhör igkeit auf die Arbeitsfähigkeit, ungeklärt geblieben (Urk. 1 Ziff. 29), ergeben die Akten F olgendes : 4.1.1

Die Anmeldung zum Bezug einer Hörgeräteversorgu n g reichte der Beschwerde führer a m 30. September 2010 ein. Darin gab er an, dass er am 1. April 2006 in die Schweiz ein gereist und bis 3 1. Juni 2010 als Grenzgänger versichert gewesen sei. Ü ber die Krankenkasse in Deutschland seien deshalb die Kosten für Hörgeräte und orthopädi sche Schuhe bezahlt worden (Urk. 7/1/2 f.). 4.1. 2

Dr. med. C.___, Facharzt FMH Oto - Rhino -Laryngologie, führt e im Bericht vom 6. Januar 2011 aus (Urk. 7/ 8/6-7), der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit links mehr als rechts und sei des wegen bereits seit mehr als 15 Jahren mit HdO -Geräten versorgt. Die letzte Hör geräte-Versorgung sei in Deutschland durchgeführt worden . Die Gehörsvermin derung bestehe anamnestisch seit der Kindheit. Obwohl der Beschwerdeführer auf Baustellen arbeite, sei somit die Hörbehinderung seit der Kindheit vorbestehend, m öglicherweise genetisch bedingt oder postinfektiös entstande

n. Die übrige Ohr anamnese ergebe keine Hinweise für vermehrte entzündliche Ohrerkranku ngen und eine Einnahme von ototoxischen Substanzen bestehe nicht . Es liege beim Beschwerdeführer eine beidseitige linksbetonte, am ehesten frühkindlich entstan dene Innenohrschwerhörigkeit vor. Bei den audiologischen Kriterien erreiche er 50 Punkte, beim sozial-emotionalen Handicap 25 Punkte und bei den beruflichen Kommunikationsanforderungen 18 Punkte. Bei einem Punktetotal von 93 sei bei fehlenden zusätzlichen Erschwernissen die Indikationsstufe III einer sehr komple xen Versorgung erreicht. Es werde empfohlen, die nicht mehr zeitgemässen HdO -Geräte beidseits mit neuen binauralen Geräten zu ersetzen. 4.1. 3

Am 1 8. Mai 2011 wurde

die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt (Urk. 7/11). 4.1. 4

Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des D.___ vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7/16/9-10) nannte die zu ständige Ärztin die Diagnose einer progredient verlaufenden, postlingual erwor bene n, beidseitige n, an Taubheit grenzende n Schwerhörigkeit. Die Ärztin hielt fest, e s sei bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 1989 Hörgeräte trage und die Erstanpassung damals bei unklarer Ätiologie der S chwerhörigkeit in Deutschland vorgenommen worden sei. Leider habe sich das Gehör im Verlaufe der Zeit ver schlechtert, sodass stä rkere Hörgeräte notwendig geworden seien . Der Be schwer deführer lebe und arbeite in der Schweiz im Baugewerbe, seine Ehefrau jedoch in Deutschland. Die Kommunikation sei fast nur noch mit Lippen ablesen möglich und telefonieren sei sehr schwierig.

In ruhiger Umgebung könne man sich in italienischer Sprache mit ihm unterhalten, wenn er zusätzlich von den Lippen ablesen könne. Ohne Lippen ablesen sei kein Verständnis möglich. Die Artikula tion und Prosodie seiner Sprache sei recht gut. Er sei sicherlich ein geeigneter Kandidat für eine Cochlea- Implantation (CI) . 4.1. 5

Am 1 2. Mai 201 4 wurde

die Kostengutsprache für eine Hörhilfe (links) mit im plantierter Komponente erteilt (Urk. 7/19). 4.1.6

In einem weiteren Bericht des D.___ vom 1. Juli 2016 (Urk. 7/61) wies die zuständige Ärztin darauf hin, der Beschwerdeführer komme mit dem Cl gut zurecht. Er trage es sehr intensiv und regelmässig. Am Gegenohr sei anfänglich das angestammte Hörgerät getragen worden. Zwischenzeitlich sei das Gehör leider auch am rechten Ohr so schlecht, dass das Hörgerät keinen Nut zen mehr bringe. Zudem komme es am rechten Ohr zu rezidivierenden Gehör gangsinfektionen, sodass das Tragen des Hörgerätes mit Notwendigkeit der voll ständigen Obstruktion des Gehörganges nicht mehr möglich sei. Zum Erhalt der beruflichen Tätigkeit mit verbessertem Sprachverständnis bei Nebengeräuschen sei der Beschwerdeführer für die Implantation am zweiten Ohr motiviert. Sprach audiometrisch sei keine Verständlichkeit auch recht s mehr messbar. Mit dem Cl zeige sich ein guter Hörgewinn mit einer Aufblähkurve bei 20-25 dB. 4.1.7

Am 1 2. Juli 2016 wurde auch die Kostengutsprache für die Hörhilfe mit implan tierter Kompone nte (rechts) erteilt (Urk. 7/63).

4.2

Damit steht fest, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Schwerhörigkeit seit seiner Kindheit besteht und er bereits mit einer entsprechenden Hörmittelver sorgung im Jahr 2006 in die Schweiz eingereist ist (E. 4.1.1 und E. 4.1.2 hiervor). Im Weiteren wurden ihm verschiedentliche Kostengutsprachen für Anpassung der Hörgeräte und letztlich durch den Versicherer zur Verbesserung der Hörsituation gar eine umfassende Versorgung beider Ohren mit tels Cochlea-Implantaten ge währt.

Anhaltspunkte, dass die fast seit je her bestehende Schwerhörigkeit den Beschwer deführer in seinem beruflichen Fortkommen massgeblich hinderte, ergeben sich keine und das Leiden wurde denn auch nicht im Zusammenhang mit der im April 2015 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug thematisiert (vgl. Urk. 7/23 Ziff. 6) . Nachvollziehbar ist somit, dass Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatolog ie, vom regionalen ärztliche Dienst (RAD) in seiner Aktenbeurteilung vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/131/7-9) die Di agnose eines Status nach Cochlea Implantation bei sensorineuraler Schwerhörig keit als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (S. 7).

D amit ist auch nicht zu beanstanden,

dass der RAD einzig auf einen unfallkau salen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit schloss und ge stützt auf d ie kreisärztliche Untersuchung vom 1 6. Dezember 2016 spätestens ab diesem Zeitpunkt von einer 100%ige n Arbeitsfähigkei t in einer e ntsprechend dem Belastungsprofi l angepassten Tätigkeit ausgegangen war (S. 9). Begründet sind auch d ie vo m RAD aufgeführten Arbeitsunfähigkeit en sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (vgl. S. 8), welche auf die aktenkundigen medi zinischen Berichte abstellen und überdies vom Beschwerdeführer auch nicht wei ter in Frage gestellt wurden . 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin eröffnete das Wartejahr am 2 5. Februar 2015 und hielt den Ablauf vom

2 4. Februar

2016

und den Anspruchsbeginn ab Februar 2016 fest, was mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis 2 4. Februar 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch in angestammter Tätig keit attestiert wurde, nachvollziehbar ist und zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde. Vertretbar ist auch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Verbesse rung ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung im Dezember 2016 und die Anpassung nach Ablauf von dr ei Monaten seit dem Eintritt dieser Änderung (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3) . 5.2

Was die erwerblichen Auswirkunge n der gesundheitlichen Einschränkungen an belangt, ist festzustellen,

dass

das

von der Beschwerdegegnerin eingesetzte

Vali deneinkommen

von

Fr. 79‘162.-- für das Jahr 2017 dem vom Unfallversicherer eingesetzten Valideneinkommen entspricht und dieses bereits

im

Urteil des hiesi gen Gerichts vom 2 4. September 2019 bestätigt wurde (vgl. Urk. 9

E. 6.2.1) . Es besteht kein Anlass im vorliegenden Verfahren hiervon abzuweichen.

Das Inva lideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und d araus ermittelte sie einen rentenausschli essenden Invaliditätsgrad von 15

% (vgl. Urk. 7/ 129).

Diese praxisgemässe Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer dahingehend kritisiert, als er sich einerseits aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht mehr in der Lage sieht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er sich von seinen behandelnden Ärzten durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bescheinigen lässt. Nach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizinischer noch in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht begründen. Nachdem der Beschwerdeführer folglich auch keine Erwerbstätigkeit mehr aufge nommen hat, waren zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungs gemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Daraus resultiert ein an die No minallohnentwicklung auf das Jahr 2017 angepasstes - den Tabellenwerten TA _tirage_skill_level privater Sektor 2014, Männer, Anforderungsniveau 1 en t sprechendes - (Invaliden -)E inkom men von Fr. 67'321.20 (Fr. 5’312 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2220 x 2249) . Damit ergäbe

sich unter Berücksichtigung eines geltend ge machten leidensbedingten Maximalabzuges von 25 % (zum Vorbringen vgl. Urk. 1 Ziff. 30), welcher vorliegend bereits im Hinblick auf das von der Unfall versicherung ermittelte Invalideneinkommen jede nfalls nicht zu rechtfertigen wäre, eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'671.10 (Fr. 79'162.00 – Fr. 50'490.9 0) . In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen würde ein Invaliditätsgrad von 36 % resultieren, was nicht im Bereich einer rentenbegründenden Invalidität von mindestens 40 % liegt.

Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet, was zu deren Abweisung führt.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 6. April 2015 auch bei der Inva lidenversicherung zum Leistu ngsbezug an gemeldet (Urk. 7/23). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab und zog verschiedentlich die Akten der Suva bei (Urk. 7/33, 7/43, 7/54, 7/66, 7/67, 7/70, 7/112, 7/125, 7/140). Am 2 8. Juli 2017 (Urk. 7/106) teilte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit . Mit Vorbescheid vom 7. März 2018 stellte sie die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von Februar 2016 bis März 2017 und darüber hinaus, bei einem ermi ttelten Invaliditätsgrad von 15 %,

die Verneinung eines weiteren Rentenan spruchs in Aussicht (Urk. 7/133) . Nach Einwendungen des Versicherten vom 7. Mai 2018 (Urk. 7/138),

unter anderem mit dem Vorbringen,

es sei auch im Suva-Verfahren strittig, ob der Versicherte unter einem CRPS

(Complex Regional Pain Syndrome) leide oder nicht (Ziff. 3+11), verfügte die IV-Stelle am 1 4. Feb ruar 2019 in angekündigtem Sinne (Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Okto ber 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invalidi tätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden In validitätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungs zweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2019 erhob der Versicherte am 2 0. März 2019 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte (S. 2): In teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 1 4. Februar 2019 seien die ge setzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm auch für die Zeit ab 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2019 (Urk.

6) die Abweisung der B eschwerde, was dem Beschwerdeführer am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Februar 2019 davon aus (Urk. 2 S. 5), der Beschwerdeführer habe sich bei der Invaliden versicherung am 2 0. April 2015 a ufgrund eines erlittenen Unfall s angemeldet. Das Abklärungsverfahren sei deshalb mit der zuständigen Unfal lversicherung Suva koordiniert worden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführ er aufgrund des Unfall s ab 18. November 2013 in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die gesundheitliche Situation hätte sich jedoch vor Ablauf der einjährigen Wartefrist wieder verbessert und er sei in einem vollen Pensum arbeitsfähig gewesen. Per Februar 2015 habe sich die Situation wieder verschlechtert und ab diesem Zeitpunkt sei ihm die frühere Tätigkeit als Bauhelfer nicht mehr zumutbar gewesen. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist hätte er ein Jahreseinkommen von Fr. 79'162.-- erzielen können, sei aber auch in einer angepass te n Tätigkeit nicht arb eitsfähig gewesen. Damit habe die Er werbseinbusse 100 % betragen, was auch dem Invaliditätsgrad entspr e che . Die gesundheitliche Situation habe sich in der Folge aber verbessert und ab 1 7. De zember 2016 sei dem Beschwerdeführer eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit wieder zu 100 %

zumutbar gewesen . Dabei sei von einer leichten, vor wiegend sitzende n Tätigkeit auszugehen, die keinen Einsatz in Zwangshaltung erfordere sowie keine Vibrations- und Schlagbelastung en

am rechten Fuss bein halte . In einer solchen Tätigkeit liesse sich gestützt auf die Tabellenwerte ein Jah reseinkommen von Fr. 67'454.71 erzie len und daraus ergebe sich ein Invaliditäts grad von 15 % .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 7 f.), die Beschwerdegegnerin stütze auf die Ab klärungen der Suva ab und diese w iederum auf die Beurteilung ihrer Kreisärztin Dr. med. Y.___ . Gemäss der Kreisärztin habe die Diagnose eines CRPS nicht bestätigt werden können. Dem gegenüber komme Dr. med. Z.___ nac h durchgeführten Untersuchungen

zum Schluss, dass ein CRPS vorliege . Dieser Auffassung

sei entgegen der Suva zu fol gen und davon auszugehen, dass er an einem CRPS Typ I leide. Damit sei auch das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil, auf welches sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls ab ge stützt habe, anzupassen und

zufolge des diagnostizierten CRPS von einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen, was zur Zus pra che einer ganzen Invalidenrente führen müsse.

Weiter sei auch zu berücksichtigen, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den Einfluss der Schwerhörigkeit auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären (S . 8) . Er sei zwar mit Hörhilfen versorgt, doch sei ungeklärt, ob er aufgrund dieses Leidens noch zusätzlich eingeschränkt sei.

Sodann sei h insichtlich des Einkomm ensvergleich s für den Fall, dass er in adap tierter Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig erachtet werde, als zwischenzeitlich 58-jährige r, schwerhörige r, der deutschen Sprache nicht mächtig er

und unter Be rücksichtigung des von der Kreisärztin formulierten, erheblich eingesc hränkten Tätigkeitsprofils der leidensbedingte Maximala bzug von 25 %

zu gewähren (S. 8 f.) . 3.

E. 3 0. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Im Verfahren wurde das rechtskräftige Urteil des hiesige n Sozialversicherungsgericht s

UV.2018.00071

v om 2 4. September 2019 beigezogen (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts Nr. UV.2018.00071 vom 2 4. September 2019 erkannte das Gericht folgendes (Urk.

E. 3.1.1 St rittig und zu prüfen ist, ob und i n welchem Umfang der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Dabei wiesen die behandelnden Ärzte, namentlich PD Dr. A.___ und Dr. B.___ in Bezug auf die Belastbarkeit des rechten Fusses na ch erfolgter Interpositionsarth rodese im November 2015 bereits im Februar beziehungsweise März 2016 darauf hin, dass eine Vollbelastung des rechten Fusses erlaubt sei und sich die angege benen ausgeprägten Schmerzen nicht mehr begründen liessen .

Ein CRPS ähnliches Beschwerdebild schilderte darauf Dr. Z.___ im Bericht vom 4. November 2016, nachdem er den Besc hwerdeführer erstmals Ende Okto ber 2016 gesehen hatte, wobei er aufgrund (fre md-)sprachlicher Verständigungs schwierigkeiten keine gesicherte Diagnose abgeben konnte. Die Kreisärztin, wel che hierauf den Beschwerdeführer im Dezember 2016 in Anwesenheit einer Dol mets cherin untersuchte, konnte die Diagnose eines CRPS aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde ausschliessen und hob insbesondere das Fehlen trophi scher Störung en als Kriterium eines CRPS her vor. Sodann zeigte sich in der Un tersuchung ein nicht authentisches Verhalten des Beschwerdeführers mit Ver deutlichu ngstendenzen und es konnten Mus kelumfänge im Bereich der Unter schenkel dokumentiert werden, welche eine wirkliche Schonung des rechten Beins als unwahrscheinlich erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund erachtete die Kreisärzti n eine den Unfallfolgen am rech ten Fuss angepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar. Der entsprechenden Beurteilun g schlossen sich auch die be han delnden Ärzte PD

Dr. A.___ und Dr. B.___ im Mä rz 2017 an .

Nachdem Dr. Z.___ im Juli 2017 aus ge führt hatt e, die Kriterien für ein CRPS seien nunmehr nach den Budapest-Kriterien e rfüllt, veranlasste die Beschwerde gegnerin zur Evaluierung der Diag nose eine neurologische Untersu chung sowie eine Fotodok umentation . Dabei ergaben die neurologischen Abklärungen kein en Nachweis eines CRPS . Die Fotodo kumentation würdigte sodann die Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 3 0. November 201 7. Trophische Störungen im Be reich der Unterschenkel, Füsse, Zehen und Nägel konnten dabei nach wie vor nicht gesehen werden, weshalb an den Befunden und Einschätzungen im früheren Untersuchungsbericht festgehalten wurde .

E. 3.1.2 Im Weiteren erkannte das Gericht (E. 5.2.2 des Urteils):

Die kreisärztliche Einschätzung basiert auf einer eigenen Untersuchung, setzt sich mit der medizinischen Aktenlage auseinander und steht weitestgehend im Ein klang mit dieser. Eine andere medizinische Einschätzung zur unfallbedingt zu mutbaren Restarbeitsfähigkeit, als sie im kreisärztlichen Belastungsprofil um schrieben wurde, liegt nicht vor. Dieser Einschätzung schlossen sich auch die behandelnden Ärzte, PD Dr. A.___ und Dr. B.___ an, wobei sie dem Beschwerde führer in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsf ähigkeit attestierten .

Dr. Z.___, welcher im Oktober 2016 ein CRPS in Betracht zog, dabei aber keine gesicherte Diagnose abgeben konnte, begründete in seinem späteren Bericht vom 6. Juli 2017 das Vorliegen eines CRPS einzig damit, dass nach wiederholter Untersuchung mit «kompetenter Übersetzung» im Juni 2017 die Budapest-Krite rien für ein CRPS nunmehr anamnes tisch und aktuell erfüllt seien . Weitergehende Ausführungen erfolgten auch im Schreiben vom 2 8. Juni 2018 nicht, bemerkte er doch ohne Bezug zum konkreten Fall lediglich, dass die Budapest-Kriterien verschiedene Phänotypen führten und nicht jeder CRPS-Patient einen geschwol lenen, geröteten Fuss präsentiere. Den Akten ist dabei auch nicht zu entnehmen, dass sich

Dr. Z.___ mit den neurologi schen Abklärungsergebnissen ausei nandergesetzt hätte, welche die Diagnose eines CRPS nicht nachwiesen . Sodann äusserte er sich auch nicht zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und es ist auch nicht klar, inwieweit er eigene Befunde erhoben hat, nachdem er Diagnosen, wie etwa eine Arthrofibrose, aus anderen B erichten über nahm . Der Bew eis wert der kreisärztlichen Beurteilung ist damit nicht in Frage zu stellen.

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die kreisärztli chen Beurteilungen von Dr. Y.___ zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit widerspruchslos und schlüssig in die medizinische Ak tenlage einfügen. Diesen Beurteilungen st ehen – zumindest bis zum massge bli chen Zeitpunkt des Einspracheentscheids

– keine abweichenden medizinischen Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegenüber. Da mit stellen sie eine beweiskräftige medizinische Entsc heidungsgrundlage dar.

E. 3.1.3 Zusammenfassend wurde festgehalten (E. 5.2.3 des Urteils), der medizinische Sachverhalt

sei

nach dem Gesagten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärztlichen Be lastungsprofil vollumfänglich ar beitsfähig sei .

E. 3.2 An diesen Ausführungen kann weiterhin festgehalten werden

und i nsoweit vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird, gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___

sei auf ein CRPS Typ I zu schliessen, ist diese Auffassung mit dem Hinweis auf die Ausführungen im vorerwähnten Urteil weiterhin zu verneinen .

Relevante n eue

Erkenntnisse ergeben sich dabei auch aufgrund der nach dem Einspracheentscheid der Suva vom 5. März 2018 erstell ten Arztberichte von Dr. B.___ vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 7/141) und von Dr. Z.___ vom 2 8. Juni 2018 (Urk. 3/6) nicht, mit welchen sich das Gericht ebenfalls bereits auseinander gesetzt hat (E. 3.14 und E. 3.1 5 des Urteils).

In Bezug auf die reinen Unfallfolgen besteht d amit auch im Zeitpunkt der vorliegend angefochte nen Verfügung der Invalidenversicherung vom 1 4. Februar 2019 kein Anlass, nicht weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkei ten entsprechend dem

kre isärztliche n Zumutbarkeitsprofil vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 7/66/52-58) auszugehen . 4.

4.1

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers,

es sei der Einfluss seiner Schwerhör igkeit auf die Arbeitsfähigkeit, ungeklärt geblieben (Urk. 1 Ziff. 29), ergeben die Akten F olgendes : 4.1.1

Die Anmeldung zum Bezug einer Hörgeräteversorgu n g reichte der Beschwerde führer a m 30. September 2010 ein. Darin gab er an, dass er am 1. April 2006 in die Schweiz ein gereist und bis 3 1. Juni 2010 als Grenzgänger versichert gewesen sei. Ü ber die Krankenkasse in Deutschland seien deshalb die Kosten für Hörgeräte und orthopädi sche Schuhe bezahlt worden (Urk. 7/1/2 f.). 4.1. 2

Dr. med. C.___, Facharzt FMH Oto - Rhino -Laryngologie, führt e im Bericht vom 6. Januar 2011 aus (Urk. 7/ 8/6-7), der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit links mehr als rechts und sei des wegen bereits seit mehr als 15 Jahren mit HdO -Geräten versorgt. Die letzte Hör geräte-Versorgung sei in Deutschland durchgeführt worden . Die Gehörsvermin derung bestehe anamnestisch seit der Kindheit. Obwohl der Beschwerdeführer auf Baustellen arbeite, sei somit die Hörbehinderung seit der Kindheit vorbestehend, m öglicherweise genetisch bedingt oder postinfektiös entstande

n. Die übrige Ohr anamnese ergebe keine Hinweise für vermehrte entzündliche Ohrerkranku ngen und eine Einnahme von ototoxischen Substanzen bestehe nicht . Es liege beim Beschwerdeführer eine beidseitige linksbetonte, am ehesten frühkindlich entstan dene Innenohrschwerhörigkeit vor. Bei den audiologischen Kriterien erreiche er 50 Punkte, beim sozial-emotionalen Handicap 25 Punkte und bei den beruflichen Kommunikationsanforderungen 18 Punkte. Bei einem Punktetotal von 93 sei bei fehlenden zusätzlichen Erschwernissen die Indikationsstufe III einer sehr komple xen Versorgung erreicht. Es werde empfohlen, die nicht mehr zeitgemässen HdO -Geräte beidseits mit neuen binauralen Geräten zu ersetzen. 4.1. 3

Am 1 8. Mai 2011 wurde

die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt (Urk. 7/11). 4.1. 4

Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des D.___ vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7/16/9-10) nannte die zu ständige Ärztin die Diagnose einer progredient verlaufenden, postlingual erwor bene n, beidseitige n, an Taubheit grenzende n Schwerhörigkeit. Die Ärztin hielt fest, e s sei bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 1989 Hörgeräte trage und die Erstanpassung damals bei unklarer Ätiologie der S chwerhörigkeit in Deutschland vorgenommen worden sei. Leider habe sich das Gehör im Verlaufe der Zeit ver schlechtert, sodass stä rkere Hörgeräte notwendig geworden seien . Der Be schwer deführer lebe und arbeite in der Schweiz im Baugewerbe, seine Ehefrau jedoch in Deutschland. Die Kommunikation sei fast nur noch mit Lippen ablesen möglich und telefonieren sei sehr schwierig.

In ruhiger Umgebung könne man sich in italienischer Sprache mit ihm unterhalten, wenn er zusätzlich von den Lippen ablesen könne. Ohne Lippen ablesen sei kein Verständnis möglich. Die Artikula tion und Prosodie seiner Sprache sei recht gut. Er sei sicherlich ein geeigneter Kandidat für eine Cochlea- Implantation (CI) . 4.1. 5

Am 1 2. Mai 201 4 wurde

die Kostengutsprache für eine Hörhilfe (links) mit im plantierter Komponente erteilt (Urk. 7/19). 4.1.6

In einem weiteren Bericht des D.___ vom 1. Juli 2016 (Urk. 7/61) wies die zuständige Ärztin darauf hin, der Beschwerdeführer komme mit dem Cl gut zurecht. Er trage es sehr intensiv und regelmässig. Am Gegenohr sei anfänglich das angestammte Hörgerät getragen worden. Zwischenzeitlich sei das Gehör leider auch am rechten Ohr so schlecht, dass das Hörgerät keinen Nut zen mehr bringe. Zudem komme es am rechten Ohr zu rezidivierenden Gehör gangsinfektionen, sodass das Tragen des Hörgerätes mit Notwendigkeit der voll ständigen Obstruktion des Gehörganges nicht mehr möglich sei. Zum Erhalt der beruflichen Tätigkeit mit verbessertem Sprachverständnis bei Nebengeräuschen sei der Beschwerdeführer für die Implantation am zweiten Ohr motiviert. Sprach audiometrisch sei keine Verständlichkeit auch recht s mehr messbar. Mit dem Cl zeige sich ein guter Hörgewinn mit einer Aufblähkurve bei 20-25 dB. 4.1.7

Am 1 2. Juli 2016 wurde auch die Kostengutsprache für die Hörhilfe mit implan tierter Kompone nte (rechts) erteilt (Urk. 7/63).

4.2

Damit steht fest, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Schwerhörigkeit seit seiner Kindheit besteht und er bereits mit einer entsprechenden Hörmittelver sorgung im Jahr 2006 in die Schweiz eingereist ist (E. 4.1.1 und E. 4.1.2 hiervor). Im Weiteren wurden ihm verschiedentliche Kostengutsprachen für Anpassung der Hörgeräte und letztlich durch den Versicherer zur Verbesserung der Hörsituation gar eine umfassende Versorgung beider Ohren mit tels Cochlea-Implantaten ge währt.

Anhaltspunkte, dass die fast seit je her bestehende Schwerhörigkeit den Beschwer deführer in seinem beruflichen Fortkommen massgeblich hinderte, ergeben sich keine und das Leiden wurde denn auch nicht im Zusammenhang mit der im April 2015 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug thematisiert (vgl. Urk. 7/23 Ziff. 6) . Nachvollziehbar ist somit, dass Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatolog ie, vom regionalen ärztliche Dienst (RAD) in seiner Aktenbeurteilung vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/131/7-9) die Di agnose eines Status nach Cochlea Implantation bei sensorineuraler Schwerhörig keit als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (S. 7).

D amit ist auch nicht zu beanstanden,

dass der RAD einzig auf einen unfallkau salen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit schloss und ge stützt auf d ie kreisärztliche Untersuchung vom 1 6. Dezember 2016 spätestens ab diesem Zeitpunkt von einer 100%ige n Arbeitsfähigkei t in einer e ntsprechend dem Belastungsprofi l angepassten Tätigkeit ausgegangen war (S. 9). Begründet sind auch d ie vo m RAD aufgeführten Arbeitsunfähigkeit en sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (vgl. S. 8), welche auf die aktenkundigen medi zinischen Berichte abstellen und überdies vom Beschwerdeführer auch nicht wei ter in Frage gestellt wurden . 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin eröffnete das Wartejahr am 2 5. Februar 2015 und hielt den Ablauf vom

2 4. Februar

2016

und den Anspruchsbeginn ab Februar 2016 fest, was mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis 2 4. Februar 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch in angestammter Tätig keit attestiert wurde, nachvollziehbar ist und zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde. Vertretbar ist auch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Verbesse rung ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung im Dezember 2016 und die Anpassung nach Ablauf von dr ei Monaten seit dem Eintritt dieser Änderung (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3) . 5.2

Was die erwerblichen Auswirkunge n der gesundheitlichen Einschränkungen an belangt, ist festzustellen,

dass

das

von der Beschwerdegegnerin eingesetzte

Vali deneinkommen

von

Fr. 79‘162.-- für das Jahr 2017 dem vom Unfallversicherer eingesetzten Valideneinkommen entspricht und dieses bereits

im

Urteil des hiesi gen Gerichts vom 2 4. September 2019 bestätigt wurde (vgl. Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00212

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, stürzte am 1 8. November 2013 bei Schalungs arbeiten zu Boden und zog sich Verletzungen am rechten Fussgelenk zu, die unter anderem eine operative Revision am Sprunggelenk und weitere Eingriffe (USG- Arthrodese und Interpo sitionsarthrodese)

nach sich zogen. Die Suva als obligato rischer Unfallversicherer erbrachte ihre gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung [vgl. Urk. 7/67/2-3]) . Sodann sprach sie m it Verfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 7/70) basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % monatliche Rentenleistungen ab 1. März 2017 und gestützt auf eine Integritäts einbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu. Hieran hielt sie mit Ein spracheentscheid

vom 12. Februar 2018 fest. D ie dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherung sgericht im Verfahren UV.2018.00071 mit Ur teil vom 24. September 2019 (Urk. 9) ab.

Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte a m 1 6. April 2015 auch bei der Inva lidenversicherung zum Leistu ngsbezug an gemeldet (Urk. 7/23). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab und zog verschiedentlich die Akten der Suva bei (Urk. 7/33, 7/43, 7/54, 7/66, 7/67, 7/70, 7/112, 7/125, 7/140). Am 2 8. Juli 2017 (Urk. 7/106) teilte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit . Mit Vorbescheid vom 7. März 2018 stellte sie die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von Februar 2016 bis März 2017 und darüber hinaus, bei einem ermi ttelten Invaliditätsgrad von 15 %,

die Verneinung eines weiteren Rentenan spruchs in Aussicht (Urk. 7/133) . Nach Einwendungen des Versicherten vom 7. Mai 2018 (Urk. 7/138),

unter anderem mit dem Vorbringen,

es sei auch im Suva-Verfahren strittig, ob der Versicherte unter einem CRPS

(Complex Regional Pain Syndrome) leide oder nicht (Ziff. 3+11), verfügte die IV-Stelle am 1 4. Feb ruar 2019 in angekündigtem Sinne (Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2019 erhob der Versicherte am 2 0. März 2019 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte (S. 2): In teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 1 4. Februar 2019 seien die ge setzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm auch für die Zeit ab 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2019 (Urk.

6) die Abweisung der B eschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Im Verfahren wurde das rechtskräftige Urteil des hiesige n Sozialversicherungsgericht s

UV.2018.00071

v om 2 4. September 2019 beigezogen (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Okto ber 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4

Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invalidi tätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden In validitätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungs zweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Februar 2019 davon aus (Urk. 2 S. 5), der Beschwerdeführer habe sich bei der Invaliden versicherung am 2 0. April 2015 a ufgrund eines erlittenen Unfall s angemeldet. Das Abklärungsverfahren sei deshalb mit der zuständigen Unfal lversicherung Suva koordiniert worden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführ er aufgrund des Unfall s ab 18. November 2013 in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die gesundheitliche Situation hätte sich jedoch vor Ablauf der einjährigen Wartefrist wieder verbessert und er sei in einem vollen Pensum arbeitsfähig gewesen. Per Februar 2015 habe sich die Situation wieder verschlechtert und ab diesem Zeitpunkt sei ihm die frühere Tätigkeit als Bauhelfer nicht mehr zumutbar gewesen. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist hätte er ein Jahreseinkommen von Fr. 79'162.-- erzielen können, sei aber auch in einer angepass te n Tätigkeit nicht arb eitsfähig gewesen. Damit habe die Er werbseinbusse 100 % betragen, was auch dem Invaliditätsgrad entspr e che . Die gesundheitliche Situation habe sich in der Folge aber verbessert und ab 1 7. De zember 2016 sei dem Beschwerdeführer eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit wieder zu 100 %

zumutbar gewesen . Dabei sei von einer leichten, vor wiegend sitzende n Tätigkeit auszugehen, die keinen Einsatz in Zwangshaltung erfordere sowie keine Vibrations- und Schlagbelastung en

am rechten Fuss bein halte . In einer solchen Tätigkeit liesse sich gestützt auf die Tabellenwerte ein Jah reseinkommen von Fr. 67'454.71 erzie len und daraus ergebe sich ein Invaliditäts grad von 15 % . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 7 f.), die Beschwerdegegnerin stütze auf die Ab klärungen der Suva ab und diese w iederum auf die Beurteilung ihrer Kreisärztin Dr. med. Y.___ . Gemäss der Kreisärztin habe die Diagnose eines CRPS nicht bestätigt werden können. Dem gegenüber komme Dr. med. Z.___ nac h durchgeführten Untersuchungen

zum Schluss, dass ein CRPS vorliege . Dieser Auffassung

sei entgegen der Suva zu fol gen und davon auszugehen, dass er an einem CRPS Typ I leide. Damit sei auch das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil, auf welches sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls ab ge stützt habe, anzupassen und

zufolge des diagnostizierten CRPS von einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen, was zur Zus pra che einer ganzen Invalidenrente führen müsse.

Weiter sei auch zu berücksichtigen, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den Einfluss der Schwerhörigkeit auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären (S . 8) . Er sei zwar mit Hörhilfen versorgt, doch sei ungeklärt, ob er aufgrund dieses Leidens noch zusätzlich eingeschränkt sei.

Sodann sei h insichtlich des Einkomm ensvergleich s für den Fall, dass er in adap tierter Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig erachtet werde, als zwischenzeitlich 58-jährige r, schwerhörige r, der deutschen Sprache nicht mächtig er

und unter Be rücksichtigung des von der Kreisärztin formulierten, erheblich eingesc hränkten Tätigkeitsprofils der leidensbedingte Maximala bzug von 25 %

zu gewähren (S. 8 f.) . 3. 3.1

Im Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts Nr. UV.2018.00071 vom 2 4. September 2019 erkannte das Gericht folgendes (Urk. 9 E. 5.2 .1): 3.1.1

St rittig und zu prüfen ist, ob und i n welchem Umfang der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Dabei wiesen die behandelnden Ärzte, namentlich PD Dr. A.___ und Dr. B.___ in Bezug auf die Belastbarkeit des rechten Fusses na ch erfolgter Interpositionsarth rodese im November 2015 bereits im Februar beziehungsweise März 2016 darauf hin, dass eine Vollbelastung des rechten Fusses erlaubt sei und sich die angege benen ausgeprägten Schmerzen nicht mehr begründen liessen .

Ein CRPS ähnliches Beschwerdebild schilderte darauf Dr. Z.___ im Bericht vom 4. November 2016, nachdem er den Besc hwerdeführer erstmals Ende Okto ber 2016 gesehen hatte, wobei er aufgrund (fre md-)sprachlicher Verständigungs schwierigkeiten keine gesicherte Diagnose abgeben konnte. Die Kreisärztin, wel che hierauf den Beschwerdeführer im Dezember 2016 in Anwesenheit einer Dol mets cherin untersuchte, konnte die Diagnose eines CRPS aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde ausschliessen und hob insbesondere das Fehlen trophi scher Störung en als Kriterium eines CRPS her vor. Sodann zeigte sich in der Un tersuchung ein nicht authentisches Verhalten des Beschwerdeführers mit Ver deutlichu ngstendenzen und es konnten Mus kelumfänge im Bereich der Unter schenkel dokumentiert werden, welche eine wirkliche Schonung des rechten Beins als unwahrscheinlich erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund erachtete die Kreisärzti n eine den Unfallfolgen am rech ten Fuss angepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar. Der entsprechenden Beurteilun g schlossen sich auch die be han delnden Ärzte PD

Dr. A.___ und Dr. B.___ im Mä rz 2017 an .

Nachdem Dr. Z.___ im Juli 2017 aus ge führt hatt e, die Kriterien für ein CRPS seien nunmehr nach den Budapest-Kriterien e rfüllt, veranlasste die Beschwerde gegnerin zur Evaluierung der Diag nose eine neurologische Untersu chung sowie eine Fotodok umentation . Dabei ergaben die neurologischen Abklärungen kein en Nachweis eines CRPS . Die Fotodo kumentation würdigte sodann die Kreisärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 3 0. November 201 7. Trophische Störungen im Be reich der Unterschenkel, Füsse, Zehen und Nägel konnten dabei nach wie vor nicht gesehen werden, weshalb an den Befunden und Einschätzungen im früheren Untersuchungsbericht festgehalten wurde . 3.1.2

Im Weiteren erkannte das Gericht (E. 5.2.2 des Urteils):

Die kreisärztliche Einschätzung basiert auf einer eigenen Untersuchung, setzt sich mit der medizinischen Aktenlage auseinander und steht weitestgehend im Ein klang mit dieser. Eine andere medizinische Einschätzung zur unfallbedingt zu mutbaren Restarbeitsfähigkeit, als sie im kreisärztlichen Belastungsprofil um schrieben wurde, liegt nicht vor. Dieser Einschätzung schlossen sich auch die behandelnden Ärzte, PD Dr. A.___ und Dr. B.___ an, wobei sie dem Beschwerde führer in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsf ähigkeit attestierten .

Dr. Z.___, welcher im Oktober 2016 ein CRPS in Betracht zog, dabei aber keine gesicherte Diagnose abgeben konnte, begründete in seinem späteren Bericht vom 6. Juli 2017 das Vorliegen eines CRPS einzig damit, dass nach wiederholter Untersuchung mit «kompetenter Übersetzung» im Juni 2017 die Budapest-Krite rien für ein CRPS nunmehr anamnes tisch und aktuell erfüllt seien . Weitergehende Ausführungen erfolgten auch im Schreiben vom 2 8. Juni 2018 nicht, bemerkte er doch ohne Bezug zum konkreten Fall lediglich, dass die Budapest-Kriterien verschiedene Phänotypen führten und nicht jeder CRPS-Patient einen geschwol lenen, geröteten Fuss präsentiere. Den Akten ist dabei auch nicht zu entnehmen, dass sich

Dr. Z.___ mit den neurologi schen Abklärungsergebnissen ausei nandergesetzt hätte, welche die Diagnose eines CRPS nicht nachwiesen . Sodann äusserte er sich auch nicht zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und es ist auch nicht klar, inwieweit er eigene Befunde erhoben hat, nachdem er Diagnosen, wie etwa eine Arthrofibrose, aus anderen B erichten über nahm . Der Bew eis wert der kreisärztlichen Beurteilung ist damit nicht in Frage zu stellen.

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die kreisärztli chen Beurteilungen von Dr. Y.___ zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit widerspruchslos und schlüssig in die medizinische Ak tenlage einfügen. Diesen Beurteilungen st ehen – zumindest bis zum massge bli chen Zeitpunkt des Einspracheentscheids

– keine abweichenden medizinischen Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegenüber. Da mit stellen sie eine beweiskräftige medizinische Entsc heidungsgrundlage dar. 3.1.3

Zusammenfassend wurde festgehalten (E. 5.2.3 des Urteils), der medizinische Sachverhalt

sei

nach dem Gesagten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärztlichen Be lastungsprofil vollumfänglich ar beitsfähig sei . 3.2

An diesen Ausführungen kann weiterhin festgehalten werden

und i nsoweit vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird, gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___

sei auf ein CRPS Typ I zu schliessen, ist diese Auffassung mit dem Hinweis auf die Ausführungen im vorerwähnten Urteil weiterhin zu verneinen .

Relevante n eue

Erkenntnisse ergeben sich dabei auch aufgrund der nach dem Einspracheentscheid der Suva vom 5. März 2018 erstell ten Arztberichte von Dr. B.___ vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 7/141) und von Dr. Z.___ vom 2 8. Juni 2018 (Urk. 3/6) nicht, mit welchen sich das Gericht ebenfalls bereits auseinander gesetzt hat (E. 3.14 und E. 3.1 5 des Urteils).

In Bezug auf die reinen Unfallfolgen besteht d amit auch im Zeitpunkt der vorliegend angefochte nen Verfügung der Invalidenversicherung vom 1 4. Februar 2019 kein Anlass, nicht weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkei ten entsprechend dem

kre isärztliche n Zumutbarkeitsprofil vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 7/66/52-58) auszugehen . 4.

4.1

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers,

es sei der Einfluss seiner Schwerhör igkeit auf die Arbeitsfähigkeit, ungeklärt geblieben (Urk. 1 Ziff. 29), ergeben die Akten F olgendes : 4.1.1

Die Anmeldung zum Bezug einer Hörgeräteversorgu n g reichte der Beschwerde führer a m 30. September 2010 ein. Darin gab er an, dass er am 1. April 2006 in die Schweiz ein gereist und bis 3 1. Juni 2010 als Grenzgänger versichert gewesen sei. Ü ber die Krankenkasse in Deutschland seien deshalb die Kosten für Hörgeräte und orthopädi sche Schuhe bezahlt worden (Urk. 7/1/2 f.). 4.1. 2

Dr. med. C.___, Facharzt FMH Oto - Rhino -Laryngologie, führt e im Bericht vom 6. Januar 2011 aus (Urk. 7/ 8/6-7), der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit links mehr als rechts und sei des wegen bereits seit mehr als 15 Jahren mit HdO -Geräten versorgt. Die letzte Hör geräte-Versorgung sei in Deutschland durchgeführt worden . Die Gehörsvermin derung bestehe anamnestisch seit der Kindheit. Obwohl der Beschwerdeführer auf Baustellen arbeite, sei somit die Hörbehinderung seit der Kindheit vorbestehend, m öglicherweise genetisch bedingt oder postinfektiös entstande

n. Die übrige Ohr anamnese ergebe keine Hinweise für vermehrte entzündliche Ohrerkranku ngen und eine Einnahme von ototoxischen Substanzen bestehe nicht . Es liege beim Beschwerdeführer eine beidseitige linksbetonte, am ehesten frühkindlich entstan dene Innenohrschwerhörigkeit vor. Bei den audiologischen Kriterien erreiche er 50 Punkte, beim sozial-emotionalen Handicap 25 Punkte und bei den beruflichen Kommunikationsanforderungen 18 Punkte. Bei einem Punktetotal von 93 sei bei fehlenden zusätzlichen Erschwernissen die Indikationsstufe III einer sehr komple xen Versorgung erreicht. Es werde empfohlen, die nicht mehr zeitgemässen HdO -Geräte beidseits mit neuen binauralen Geräten zu ersetzen. 4.1. 3

Am 1 8. Mai 2011 wurde

die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt (Urk. 7/11). 4.1. 4

Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des D.___ vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7/16/9-10) nannte die zu ständige Ärztin die Diagnose einer progredient verlaufenden, postlingual erwor bene n, beidseitige n, an Taubheit grenzende n Schwerhörigkeit. Die Ärztin hielt fest, e s sei bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 1989 Hörgeräte trage und die Erstanpassung damals bei unklarer Ätiologie der S chwerhörigkeit in Deutschland vorgenommen worden sei. Leider habe sich das Gehör im Verlaufe der Zeit ver schlechtert, sodass stä rkere Hörgeräte notwendig geworden seien . Der Be schwer deführer lebe und arbeite in der Schweiz im Baugewerbe, seine Ehefrau jedoch in Deutschland. Die Kommunikation sei fast nur noch mit Lippen ablesen möglich und telefonieren sei sehr schwierig.

In ruhiger Umgebung könne man sich in italienischer Sprache mit ihm unterhalten, wenn er zusätzlich von den Lippen ablesen könne. Ohne Lippen ablesen sei kein Verständnis möglich. Die Artikula tion und Prosodie seiner Sprache sei recht gut. Er sei sicherlich ein geeigneter Kandidat für eine Cochlea- Implantation (CI) . 4.1. 5

Am 1 2. Mai 201 4 wurde

die Kostengutsprache für eine Hörhilfe (links) mit im plantierter Komponente erteilt (Urk. 7/19). 4.1.6

In einem weiteren Bericht des D.___ vom 1. Juli 2016 (Urk. 7/61) wies die zuständige Ärztin darauf hin, der Beschwerdeführer komme mit dem Cl gut zurecht. Er trage es sehr intensiv und regelmässig. Am Gegenohr sei anfänglich das angestammte Hörgerät getragen worden. Zwischenzeitlich sei das Gehör leider auch am rechten Ohr so schlecht, dass das Hörgerät keinen Nut zen mehr bringe. Zudem komme es am rechten Ohr zu rezidivierenden Gehör gangsinfektionen, sodass das Tragen des Hörgerätes mit Notwendigkeit der voll ständigen Obstruktion des Gehörganges nicht mehr möglich sei. Zum Erhalt der beruflichen Tätigkeit mit verbessertem Sprachverständnis bei Nebengeräuschen sei der Beschwerdeführer für die Implantation am zweiten Ohr motiviert. Sprach audiometrisch sei keine Verständlichkeit auch recht s mehr messbar. Mit dem Cl zeige sich ein guter Hörgewinn mit einer Aufblähkurve bei 20-25 dB. 4.1.7

Am 1 2. Juli 2016 wurde auch die Kostengutsprache für die Hörhilfe mit implan tierter Kompone nte (rechts) erteilt (Urk. 7/63).

4.2

Damit steht fest, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Schwerhörigkeit seit seiner Kindheit besteht und er bereits mit einer entsprechenden Hörmittelver sorgung im Jahr 2006 in die Schweiz eingereist ist (E. 4.1.1 und E. 4.1.2 hiervor). Im Weiteren wurden ihm verschiedentliche Kostengutsprachen für Anpassung der Hörgeräte und letztlich durch den Versicherer zur Verbesserung der Hörsituation gar eine umfassende Versorgung beider Ohren mit tels Cochlea-Implantaten ge währt.

Anhaltspunkte, dass die fast seit je her bestehende Schwerhörigkeit den Beschwer deführer in seinem beruflichen Fortkommen massgeblich hinderte, ergeben sich keine und das Leiden wurde denn auch nicht im Zusammenhang mit der im April 2015 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug thematisiert (vgl. Urk. 7/23 Ziff. 6) . Nachvollziehbar ist somit, dass Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatolog ie, vom regionalen ärztliche Dienst (RAD) in seiner Aktenbeurteilung vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/131/7-9) die Di agnose eines Status nach Cochlea Implantation bei sensorineuraler Schwerhörig keit als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (S. 7).

D amit ist auch nicht zu beanstanden,

dass der RAD einzig auf einen unfallkau salen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit schloss und ge stützt auf d ie kreisärztliche Untersuchung vom 1 6. Dezember 2016 spätestens ab diesem Zeitpunkt von einer 100%ige n Arbeitsfähigkei t in einer e ntsprechend dem Belastungsprofi l angepassten Tätigkeit ausgegangen war (S. 9). Begründet sind auch d ie vo m RAD aufgeführten Arbeitsunfähigkeit en sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (vgl. S. 8), welche auf die aktenkundigen medi zinischen Berichte abstellen und überdies vom Beschwerdeführer auch nicht wei ter in Frage gestellt wurden . 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin eröffnete das Wartejahr am 2 5. Februar 2015 und hielt den Ablauf vom

2 4. Februar

2016

und den Anspruchsbeginn ab Februar 2016 fest, was mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis 2 4. Februar 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch in angestammter Tätig keit attestiert wurde, nachvollziehbar ist und zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde. Vertretbar ist auch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Verbesse rung ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung im Dezember 2016 und die Anpassung nach Ablauf von dr ei Monaten seit dem Eintritt dieser Änderung (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3) . 5.2

Was die erwerblichen Auswirkunge n der gesundheitlichen Einschränkungen an belangt, ist festzustellen,

dass

das

von der Beschwerdegegnerin eingesetzte

Vali deneinkommen

von

Fr. 79‘162.-- für das Jahr 2017 dem vom Unfallversicherer eingesetzten Valideneinkommen entspricht und dieses bereits

im

Urteil des hiesi gen Gerichts vom 2 4. September 2019 bestätigt wurde (vgl. Urk. 9

E. 6.2.1) . Es besteht kein Anlass im vorliegenden Verfahren hiervon abzuweichen.

Das Inva lideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und d araus ermittelte sie einen rentenausschli essenden Invaliditätsgrad von 15

% (vgl. Urk. 7/ 129).

Diese praxisgemässe Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer dahingehend kritisiert, als er sich einerseits aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht mehr in der Lage sieht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er sich von seinen behandelnden Ärzten durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bescheinigen lässt. Nach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizinischer noch in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht begründen. Nachdem der Beschwerdeführer folglich auch keine Erwerbstätigkeit mehr aufge nommen hat, waren zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungs gemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Daraus resultiert ein an die No minallohnentwicklung auf das Jahr 2017 angepasstes - den Tabellenwerten TA _tirage_skill_level privater Sektor 2014, Männer, Anforderungsniveau 1 en t sprechendes - (Invaliden -)E inkom men von Fr. 67'321.20 (Fr. 5’312 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2220 x 2249) . Damit ergäbe

sich unter Berücksichtigung eines geltend ge machten leidensbedingten Maximalabzuges von 25 % (zum Vorbringen vgl. Urk. 1 Ziff. 30), welcher vorliegend bereits im Hinblick auf das von der Unfall versicherung ermittelte Invalideneinkommen jede nfalls nicht zu rechtfertigen wäre, eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'671.10 (Fr. 79'162.00 – Fr. 50'490.9 0) . In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen würde ein Invaliditätsgrad von 36 % resultieren, was nicht im Bereich einer rentenbegründenden Invalidität von mindestens 40 % liegt.

Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet, was zu deren Abweisung führt.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef