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IV.2019.00210

Der medizinische Sachverhalt wurde in orthopädischer Hinsicht unzureichend abgeklärt. Rückweisung zur Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2020-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1967, gelernte Kleiderverkäuferin, meldete sich am 20. Juni 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Be rufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/6). Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2005 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Ab schluss der IV-Berufsberatung, da Umschulungsmassnahmen zurzeit nicht ange zeigt seien

(Urk. 9/18). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 12. Dezember 20 0 5 um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen gebeten hatte (Urk. 9/20), teilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2006 mit, dass solche momentan nicht angezeigt seien (Urk. 9/29). 1.2

Am 6. August 2010 meldete sich die Versicherte, welche seit 1. März 2007 als Mitarbeiterin Hotellerie in der Stiftung Y.___ angestellt war (Urk. 9/35/5), bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/35). Nachdem die Versicherte ihre Tät igkeit als Raumpflegerin zu einem Pensum von 75 % wieder aufgenommen hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Januar 2011 ab (Urk. 9/49). 1.3

Nach durchgeführter Spondylodese L3/S1 am 28. August 2012 (vgl. Urk. 9/51/12) meldete sich die Versicherte a m 30. Oktober 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistung sbezug an (Urk. 9/54). Nachdem s ie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine angepasste Tätigkeit in einem 70 %-Pensum hatte antreten können (vgl. Urk . 9/63/1), wurden die eingeleiteten Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt mit Mitteilung vom 3. April 2013 abgeschlossen (Urk. 9/62). Mit Verfügung vom 11. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/78). 1.4

Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden/ Osteochondrosen meldete sich die Ver sicherte a m 28. April 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/89). Mit Mitteilung vom 3. September 2015 gewährte die IV-Stelle Kosten gutsprache für ein Bewerbungs-Coaching (Urk. 9/105). Zeitgleich wurde n die beruf liche n

Massnahmen abgeschlossen (Urk. 9/104). Nachdem die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen getätigt hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2016 die Abweisung ihres Renten begehrens in Aussicht (Urk. 9/119). Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2016 Einwand (Urk. 9/124) und begründete diesen mit Eingabe vom 15. Juni 2016 (Urk. 9/127). Am 26. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre Begutachtung als notwen dig erachte (Urk. 9/161, vgl. Urk. 9/173). Das Gutachten in den Diszi pli nen Neu rologie und Psychiatrie wurde am 13. November 2017 vom Z entr um

Z.___ erstattet (Urk. 9/180). Nach erneut durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Januar

2018 [Urk. 9/184 ]; Einwand vom 1. Februar 2018 [Urk. 9/190],

Einwandergänzung vom

16. März 2018 [Urk. 9/195]) wurde das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 2019 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 9/214). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 18. März 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Februar 2019 sei aufzuheben und ihr ab wann rechtens eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter beantragte die Versicherte die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019 in formiert wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D ie Beschwerdeführerin meldete sich bereits am 6. Oktober

2010 und am 30. Oktober

2012 unter anderem zum Bezug von Rentenleistung en der Invaliden versicherung an . Ihr e Gesuch e

wurde n

jeweils abgewiesen, da sie rentenaus schlies send eingegliedert war (vgl. Urk. 9/49; Urk. 9/78, vgl. Urk. 9/63/6). So trat die Beschwerdeführerin am

1. Juli 2013 eine angepasste Tätigkeit in einem 70 %-Pensum

bei der bisherigen Arbeitgeberin an (Urk. 9/64) . Der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. April 2015 (Urk. 9/89) ging die Kündigung

dieses Arbeit s verhältnisses voraus (Urk. 9/93/6), womit dieses Leistungsgesuch nicht als Neu anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV), sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, der Be schwerdeführerin sei es gemäss Beurteilung im Gutachten der Z.___ vom 13. November 2017 zumutbar, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Wäscherei-Mit arbeiterin sowie in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 70 % erwerbstätig zu sein . Da sich sowohl die Erwerbs einbusse als auch der

Invaliditätsgrad auf 30 % belaufe n würden, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 3 .2

Dahingegen stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der medi zinische Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden. Angesichts der dokumentierten degenerativen Befunde an Wirbelsäule, Hüfte und Knie wäre nicht nur ein Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie, sondern auch im Bereich Rheumatologie/Orthopädie erforderlich gewesen. Die relevanten Diagnosen im Bereich Rheumatologie /Orthopädie seien bei der Beurteilung der Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unberück sich tigt geblieben. Ferner entspreche das Gutachten der Z.___ aus verschiedenen Gründen nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass Wäscherei-Mitarbeiterin ihre

angestammte

Tätigkeit gewesen sei . V or dem Auftreten der ersten gesundheitlichen Be schwerden sei sie als Kassiererin beziehungsweise als Reinigungsmitarbeiterin im Alters- und Pflegeheim angestellt gewesen. Somit sei s elbst bei einer

– bestrit te nen –

Einschränkung von nur 30 % eine Erwerbseinbusse von 40 % möglich (Urk. 1 S. 6 ff.) . 4.

Im bidisziplinären Gutachten der Z.___ vom 13. November 2017 stellten die Gutachterinnen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/180/ 16): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Daneben stellten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/180/16): - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, anamnestisch Erstdiag no se 2016 (laut gültigen diagnostischen Manualen ICD-10 und DSM-V keine Klassifizierung möglich)

Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, erhob folgenden neurolo gi schen Befund: Kein Klopfschmerz über Schädelkalotte beidseitig, kein Druck schmerz über Nervenaustrittspunkten beidseitig, Pupillen seitengleich isocor, normale Reaktion auf Licht, keine Augenmuskelparesen, keine Sensibilitäts stö rungen im Gesicht, keine Sprach-, Sprech- oder Schluckstörungen, Zungenmoti lität intakt. Muske l eigenreflexe seitengleich lebhaft erhältlich, keine Reflexdif ferenzen, keine pathologischen Reflexe. Oberflächen- und Tiefensensibilität seiten gleich unauffällig. Freies Gehen verlangsamt, schwerfällig, Zehenstand und Hackenstand seitengleich unauffällig, Arme pendeln seitengleich mit. Arm- und Beinhalteversuch seitengleich unauffällig, die Prüfung der einzelnen Muskeln habe jeweils Kraftgrad 5 ergeben . Bezüglich Trophik würden keine Auffälligkeiten bestehen, keine Atrophien, no rmal ausgebildetes Muskelrelief,

normaler Muskel tonus,

Romberg’scher Stehversuch auch nach Augenschluss sicher, Eudiadocho kinese beidseitig, Zeigeversuche nicht ataktisch. Fusspulse beidseitig tastbar. Unauffälliges Vegetativum. Die Beschwerdeführerin klage immer wieder über Schmerzen im unteren Rücken, die Bewegungen würden sehr verlangsamt aus geführt, aber ohne neurologisches Defizit (Urk. 9/180/47).

Die ausführliche neurologische Untersuchung habe für die geklagten Schmerzen kein erklärendes neurologisches Korrelat ergeben. Der Neurostatus sei unauffällig. Es würden sich keine Hinweise für eine Radikulopathie, Plexusläsion, anders artige Nervenschädigung oder Myelonbeteiligung finden. Die Reflexe seien seitengleich, die Kraft allseits erhältlich und die Sensibilität intakt. Die Arbeits fähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei auf neurologischem Gebiet nicht eingeschränkt, da keine neurologischen Reiz- oder Ausfallerschei nungen bestehen würden. Es handle sich um einen Schmerz im Bereich des unteren Rückens ohne neurologisches Korrelat. Eine Ausstrahlung in die Beine bestehe nicht, somit liege keine Lumbalgie vor (Urk. 9/180/48).

Im Bereich der Psychiatrie sei klinisch von einer depressiven Phase leichter Aus prägung auszugehen, die auch laut Hamilton Depression Skala quantifizierend habe erfasst werden können. Des Weiteren sei im Hinblick auf die in der Ver gangenheit wiederholt kommentierten somatischen Befunde und die Hinweise auf psychische Faktoren bei aufrechterhaltender Schmerzsymptomatik die Diagnose einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen. Da sich die beiden festgestellten Krankheitsbilder (leichte depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) und die damit verbundenen Defizite praktisch vollständig überlappen würden, sei gesamt haft von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von höchstens 30 % auszugehen (Urk. 9/180/16-17) .

Zusammenfassend sei bidisziplinär betrachtet von einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 % sowohl in der letzten Tätigkeit als auch in einer Ver weistätigkeit auszugehen. Es bestehe folgendes Belastungs-/Ressourcenprofil: Tätigkeiten unter einem Zeit-Leistungsdruck sowie Tätigkeiten in Nachtschichten oder Tätigkeiten mit Akkordcharakter oder mit Schichtwechsel sollten vermieden werden, auch Tätigkeiten mit komplexen Anforderungen seien aus psychia tri scher Sicht nicht geeignet. Vorstrukturierte Arbeiten in einem stressfreien Arbeitsklima wären günstig. Aus neurologischer Sicht seien schwere Arbeiten nicht geeignet, ansonsten bestehe keine Einschränkung im Belastungsprofil (Urk. 9/180/17).

Die aktuell festgestellte Arbeitsunfähigkeit in einer Grössenordnung von 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer le idensadaptierten Tätigkeit dürf e man seit Mai 2017 annehmen (Urk. 9/ 180/18-19). 5. 5. 1

Was den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der Z.___ vom 13. Novem ber 2017 anbelangt, stellt sich angesichts der Parteivorbringen und der übrigen medizinischen Aktenlage, welche, wie im Folgenden ausgeführt, in somatischer Hinsicht auf eine im Wesentlichen orthopädische gesundheitliche Thematik hindeutet, zunächst die Frage, ob dieses auf den notwendigen medizi nischen Abklärungen beruht. So sind m ehrsegmentale Spondylarthrosen der Len denwirbelsäule (LWS) seit dem Jahr 2012 aktenmässig ausgewiesen (Urk. 9/87/9).

A m 28. August 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin

eine r Versteifungs op e ration L3/ S1 (Urk. 9/60). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neuro chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 22. März 2016 eine Übergangs in stabilität LWK2/3 fest und erhob den Verdacht auf eine ISG-Dysfunktion rechts betont (Urk. 9/126/1-2). Gestützt darauf wurde am 12. April 2016 das alte Spondy lodese material entfernt mit Re- Spondylodese

der LWK2/3 (Urk. 9/126/2, Urk. 9/126/6-7).

In seinem Bericht vom 21. September 2016 berichtete Dr. B.___ von einer vor einigen Tagen stattgehabten akuten Blocka d e im Kreuz, welche bis zum Untersuchungszeitpunkt persistiert habe. Daraufhin wurde eine selektive Infiltration der ISG vorgenommen, welche zu einer Abnahme der Schmerzen ge führt habe (Urk. 9/129/5-6). Die zuständigen Fachärzte für orthopädische Chirur gie sowie Radio- und Traumatologie des Bewegungsapparates

des Zentrum s C.___ hielten in ihrem Bericht vom 30. März 2017 einen Verdacht auf eine ISG-Problematik und die Differentialdiagnose einer Facetten problematik L4/5 und L5/S1 beidseitig fest . Die Provokationstests für die ISG seien positiv aus gefallen (Urk. 9/145/4). Nach Auswertung der diagnostischen Infiltrationen und interdisziplinärer Fallkonferenz wurde im Bericht vom 18. April 2017 auf eine Flat-back-Problematik sowie auf eine Pseudoarthrose auf Höhe L5/S1 geschlossen (Urk. 9/155/7). Für das Auftreten der Schmerzen wurden muskuläre Faktoren als entscheidend erachtet. Es falle eine Dysbalance mit rela tiver Schwäche der tiefsegmentalen stabilisierenden Muskelanteile auf. Im Rönt genbild wurde eine prominente Apophysis

transversalis im unteren Segment der LWS, welche vielleicht ein Gelenk mit dem Sakrum auf der rechten Seite bilden könnte, festgestellt. Dieses Gelenk könne eventuell einen Teil der Schmerzen erklären (Urk. 9/155/9) .

Zusammenfassend ist den orthopädischen

Fach berichten

bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Z.___

ein breites Spektrum an möglichen

Ursache n für die tieflumbalen Schmerzen

zu entnehmen .

Neben der nicht abschliessend geklärten Diagnostik lässt sich anhand derselben jedoch

nicht eruieren, inwiefern sich das Rückenleiden aus orthopädischer Sicht auf die funktionelle Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin im entscheidrelevanten Zeitraum

ausgewirkt hat . Selbst Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, erachtete es in seiner Stellungnahme für den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. November 2018 als sinnvoll, die Beschwerdeführerin auch orthopädisch zu begutachten (Urk. 9/213/5) . 5.2 5.2 .1

Auch die den Zeitraum nach der Begutachtung betreffenden ärztlichen Berichte vermögen die Ungewissheiten bezüglich der tieflumbalen Schmerzsituation – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2, vgl. Urk. 9/213/5-7) – nicht zu be seitigen .

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neuro chirurgie, Klinik F.___, führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2018 aus, der tieflumbale Beschwerdekomplex

sei möglicherweise auf eine unzureichende Fusion beziehungsweise residuelle Instabilität und multisegmental degenerative Veränderungen zurückzuführen . Bildmorphologisch habe sich ein Hinweis auf eine epifusionelle progrediente Degene ration im Segment L2/3 und einen mög lichen akt ivierten entzündlichen Prozess insbesondere auch im Bereich der ISG ergeben (Urk. 9/194/13-14). Gestützt auf neue MRI- und Röntgenaufnahmen verneinte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 19. Februar 2018 zwar eine patho logische Instabilität, erachtete aber eine neu festgestellte rechtsbetonte Diskus hernie L1/2 und L2/3 mit dementsprechenden Neurokompressionen als für einen Teil der Beschwerdesymptomatik erklären d (Urk. 9/194/16-17).

Darüber hinaus lässt sich den betreffenden

Berichten von Dr. E.___ eine beginnende

Cox arthrose rechts (vgl. auch Urk. 9/194/18) sowie eine mediale Meniskopathie links entnehmen (Urk. 9/194/13-17) .

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital H.___, klärte die Beschwerdeführerin

diesbezüglich ab (Urk. 9/205) und implantierte am 26. Juli 2018 eine Hüft-Total-Prothese rechts . Dr. G.___

bestätigte einen komplikationslosen postoperativen Verlauf (Urk. 9/211/4-6), atte stierte der

Beschwerdeführerin in seine m Verlaufsbericht vom 7. November 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis am

2. Dezember 2018 und erachtete sie her nach als voll arbeitsfähig (Urk. 9/211/4).

Seine Einschätzung der Leistungsfähig keit beruht jedoch lediglich auf dem

Status im Bereich der Hüfte sowie am Knie – ob das Rückenleiden Eingang in seine Beurteilung gefunden hat, ist seinem Bericht nicht zu entnehmen, anhand der erhobenen Befunde aber eher auszu schlies sen . Ferner lassen seine Berichte auch keine verlaufsmässige Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu . Demnach handelt es sich bei den Berichten von Dr. E.___ vom Februar 2018 um die letzte aktenkundige orthopädische Beurteilung der tieflumbalen Rückenschmerzen (vgl. Urk. 9/213/5-6) . Dr. E.___

untersuchte die

Beschwerdeführerin erstmalig im Januar 201 8. Er äusserte sich nicht zu den zahlreichen potentiellen Schmerzursachen in den Vorberichten,

erweiterte aber das Spektrum möglicher Ursachen um die Diagnose einer Dis kushernie.

Sodann enthalten die Berichte von Dr. E.___ keine Einschätzung der Auswirkungen der tieflumbalen Schmerzen auf die funktionelle Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/194/13-17). Damit lassen auch die im Nachgang zur Begutachtung eingereichten orthopädischen Berichte keine ab schliessende Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin im massgeblichen Zeitraum von Oktober 2014 (Art. 28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu. 5.2 .2

In seiner RAD-Stellungnahme vom 23. November 2018 erachtete Dr. D.___

die Rückenschmerzen nicht als relevant. Er begründete dies mit einer teilweise feh lenden Schmerzmedikation und einer fehlenden praktischen Umsetzung der Thera pieempfehlungen (Urk. 9/213/6). Aus diesen Gründen auf weitere orthopä dische Abklärungen zu verzichten erweist sich bereits aufgrund der seit dem Jahr 2012 ausg ewiesenen degenerativen Befunde und der seither stattgehabten drei Ope ra tionen

als nicht gerechtfertigt . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin be schwerdeweise einen Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

vom 12. Februar 2019 zu den Akten reichte, welchem zu entnehmen ist, dass im Jahr 2018 regelmässige rückenstärkende The rapien verordnet und durchgeführt worden waren. Weiter bestätigte Dr. I.___ auch die wiederholte Verschreibung von Morphinpräparaten, wobei diese bei fehlender durchgreifender Wirkung nach Jahren abgesetzt worden seien (Urk. 3/3). Dr. D.___ verwies zur Untermauerung seines Standpunkts der fehlenden Relevanz der Rückenproblematik ferner auf eine Passage im Bericht des C.___ vom

8. Mai 2017, wonach anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 7. April 2017 keine Hinweise für das Vorliegen einer strukturellen Ursache hätten festgestellt werden können (Urk. 9/213/6). Diese Aussage

steht in Wider spruch zur medizinischen Aktenlage. So wurde in eben diesem Bericht des C.___

festgehalten, im Röntgenbild sei eine prominente

Apophysis

transversalis im unter en Segment der LWS festgestellt worden und in der interdisziplinären Fall konferenz mit den Radiologen und den Wirbelsäulenchirurgen sei das Schmerz problem durch eine Flat-back und eine Pseudoarthrose auf der Höhe LWK5/

SWLK1 erklärt worden

(vgl. Urk. 9/155/10).

Die RAD-Stellungnahme vom 23. Novem ber 2018 bildet somit ebenfalls keine verlässliche Entscheidgrundlage, um beurteilen zu können, inwieweit orthopädischerseits funktionelle Einschrän kungen d er Leistungsfähigkeit vorhanden sind. 5. 3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt in orthopä di scher Hinsicht weiter abklärungsbedürftig ist. 5.4

Ebenfalls als gerechtfertigt erweist sich zudem die von der Beschwerdeführerin

in Bezug auf das neurologische Teilgutachten geäusserte Kritik (Urk. 1 S. 8 ff. und Stellungnahme Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 19. Februar 2018

[Urk. 3/4]). Aufgrund der Krankengeschichte der Beschwerde führerin und den auch anlässlich der Untersuchung geäusserten tieflumbalen Schmerzen wäre es geboten gewesen, der Rückenproblematik besondere Auf merk samkeit zu schenken . Diesem Aspekt wurde anlässlich der neurologischen Exploration jedoch keine Rechnung getragen und im äusserst knapp ge haltenen neurologische n Befund keine Provokationsmanöver

erwähnt (Urk. 9/180/47). Der Schluss auf das Fehlen eines neurologischen Korrelats für die tieflumbalen Schmerzen (Urk. 9/180/49) ist auch aufgrund der von Dr. E.___

in seinem Bericht vom 19. Februar 2018 festgestellten Neurokompressionen im Zusammen hang mit der rechtsbetonten Diskushernie L1/2 und L2/3 (Urk. 9/194/17) zu hinterfragen . Dr. J.___ begründete sodann nachvollziehbar, weshalb eine Lumbalgie

– entgegen

Dr. A.___ (Urk. 9/180/48)

– nicht

pauschal mit dem Fehlen von in die Beine ausstrahlenden Schmerzen ausgeschlossen werden kann

(Urk. 3/4). 5. 5

Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt in somatisch er Hinsicht als

ergänzungsbedürftig. Aufgrund allfällig er Wechselwirkungen zwischen der soma tischen und der psychischen Symptomatik und insbesondere der chronischen Schmerzstörung sind auch im Bereich der Psychiatrie weitere Abklärungen angezeigt. Im Rahmen dieser zusätzlichen Abklärungen wird die Beschwerde geg nerin ihr Augenmerk auch auf den Verlauf mit samt den mehrfachen Opera tionen zu richten haben. In diesem Zusammenhang wird sodann auch ein all fälliger befristeter oder befristet höherer Rentenanspruch zu prüfen sein.

Abschliessend

ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

ihre Tätigkeit als Wäscherei-Angestellte erst im Jahr 2013 und damit nach Eintritt des Ge sundheitsschadens

angetreten hat . Wie im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungs beratung vom 3. April 2013 notiert (Urk. 9/63/1), handelt e es sich dabei um einen vom damaligen Arbeitgeber ermöglichten Wechsel in eine angepasste Tätigkeit (Urk. 9/ 63- 64, Urk. 9/70/2) . Zuvor arbeitete sie lange in der Raumpflege und im Verkauf (Urk. 9/35/5, Urk. 9/103) .

Infolgedessen

handelt es sich bei der Tätigkeit als Wäscherei-Angestellte

– entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) – nicht um die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin, was es im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen gilt.

6.

Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2019 (Urk. 1) ist somit aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Im Rahmen der Vervollständigung der medizinischen Akten wird die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Ortho pädie, Neurologie sowie P sychiatrie zu veranlassen haben, welches eine zuver lässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mitsamt dessen Verlauf

im ganzen anspruchsrelevanten Zeitraum erlaubt .

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergän zenden Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung zurück zuweisen ist . 7. 7.1

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis

I V G sind auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess füh rung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 7.2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersat z der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des

Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbi ndung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Rechtsvertreterin der Be schwerde führerin machte mit Honorarnote v om 12. Juni 2019 einen Aufwand von 10.7 Stunden geltend (Urk. 11), was der Sache angemessen erscheint . Gerichts üblich werden für gemeinnützige Organisationen tätige Rechtsanwälte mit einem Stundenansatz v on Fr. 185.-- entschädigt . Nicht angemessen erweist sich die Höhe der geltend gemachten Kosten für Kopien von insgesamt Fr. 373.--, zumal die IV-Stelle die V erfahrensakten praxisgem äss ohne entsprechendes Entgelt in P apier- oder elektronischer Form zur Verfügung stellt. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben der Beschwerdeführerin erscheinen maximal 50 Kopien als angemessen, welche mit einem Ansatz zu Fr. 0.50 pro Kopie zu entschädigen sind (vgl. den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsan walt schaft des Kan tons Zürich vom 1. Oktober 2016, S. 56). Darüber hinaus sind die geltend ge machten Portokosten von Fr. 15.-- zu berücksichtigen. Die von der Beschwerde gegnerin zu leistende Entschädigung beläuft sich somit

auf Fr. 2'175 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gesuch der Beschwerde führerin um unent geltliche Rec htsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

12. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’1 75 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1967, gelernte Kleiderverkäuferin, meldete sich am 20. Juni 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Be rufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/6). Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2005 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Ab schluss der IV-Berufsberatung, da Umschulungsmassnahmen zurzeit nicht ange zeigt seien

(Urk. 9/18). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 12. Dezember 20 0

E. 1.2 Am 6. August 2010 meldete sich die Versicherte, welche seit 1. März 2007 als Mitarbeiterin Hotellerie in der Stiftung Y.___ angestellt war (Urk. 9/35/5), bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/35). Nachdem die Versicherte ihre Tät igkeit als Raumpflegerin zu einem Pensum von 75 % wieder aufgenommen hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Januar 2011 ab (Urk. 9/49).

E. 1.3 Nach durchgeführter Spondylodese L3/S1 am 28. August 2012 (vgl. Urk. 9/51/12) meldete sich die Versicherte a m 30. Oktober 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistung sbezug an (Urk. 9/54). Nachdem s ie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine angepasste Tätigkeit in einem 70 %-Pensum hatte antreten können (vgl. Urk . 9/63/1), wurden die eingeleiteten Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt mit Mitteilung vom 3. April 2013 abgeschlossen (Urk. 9/62). Mit Verfügung vom 11. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/78).

E. 1.4 Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden/ Osteochondrosen meldete sich die Ver sicherte a m 28. April 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/89). Mit Mitteilung vom 3. September 2015 gewährte die IV-Stelle Kosten gutsprache für ein Bewerbungs-Coaching (Urk. 9/105). Zeitgleich wurde n die beruf liche n

Massnahmen abgeschlossen (Urk. 9/104). Nachdem die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen getätigt hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2016 die Abweisung ihres Renten begehrens in Aussicht (Urk. 9/119). Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2016 Einwand (Urk. 9/124) und begründete diesen mit Eingabe vom 15. Juni 2016 (Urk. 9/127). Am 26. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre Begutachtung als notwen dig erachte (Urk. 9/161, vgl. Urk. 9/173). Das Gutachten in den Diszi pli nen Neu rologie und Psychiatrie wurde am 13. November 2017 vom Z entr um

Z.___ erstattet (Urk. 9/180). Nach erneut durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Januar

2018 [Urk. 9/184 ]; Einwand vom 1. Februar 2018 [Urk. 9/190],

Einwandergänzung vom

16. März 2018 [Urk. 9/195]) wurde das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 2019 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 9/214). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 18. März 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Februar 2019 sei aufzuheben und ihr ab wann rechtens eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter beantragte die Versicherte die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019 in formiert wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D ie Beschwerdeführerin meldete sich bereits am 6. Oktober

2010 und am 30. Oktober

2012 unter anderem zum Bezug von Rentenleistung en der Invaliden versicherung an . Ihr e Gesuch e

wurde n

jeweils abgewiesen, da sie rentenaus schlies send eingegliedert war (vgl. Urk. 9/49; Urk. 9/78, vgl. Urk. 9/63/6). So trat die Beschwerdeführerin am

1. Juli 2013 eine angepasste Tätigkeit in einem 70 %-Pensum

bei der bisherigen Arbeitgeberin an (Urk. 9/64) . Der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. April 2015 (Urk. 9/89) ging die Kündigung

dieses Arbeit s verhältnisses voraus (Urk. 9/93/6), womit dieses Leistungsgesuch nicht als Neu anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV), sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 5 um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen gebeten hatte (Urk. 9/20), teilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2006 mit, dass solche momentan nicht angezeigt seien (Urk. 9/29).

E. 5.2 .2

In seiner RAD-Stellungnahme vom 23. November 2018 erachtete Dr. D.___

die Rückenschmerzen nicht als relevant. Er begründete dies mit einer teilweise feh lenden Schmerzmedikation und einer fehlenden praktischen Umsetzung der Thera pieempfehlungen (Urk. 9/213/6). Aus diesen Gründen auf weitere orthopä dische Abklärungen zu verzichten erweist sich bereits aufgrund der seit dem Jahr 2012 ausg ewiesenen degenerativen Befunde und der seither stattgehabten drei Ope ra tionen

als nicht gerechtfertigt . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin be schwerdeweise einen Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

vom 12. Februar 2019 zu den Akten reichte, welchem zu entnehmen ist, dass im Jahr 2018 regelmässige rückenstärkende The rapien verordnet und durchgeführt worden waren. Weiter bestätigte Dr. I.___ auch die wiederholte Verschreibung von Morphinpräparaten, wobei diese bei fehlender durchgreifender Wirkung nach Jahren abgesetzt worden seien (Urk. 3/3). Dr. D.___ verwies zur Untermauerung seines Standpunkts der fehlenden Relevanz der Rückenproblematik ferner auf eine Passage im Bericht des C.___ vom

8. Mai 2017, wonach anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 7. April 2017 keine Hinweise für das Vorliegen einer strukturellen Ursache hätten festgestellt werden können (Urk. 9/213/6). Diese Aussage

steht in Wider spruch zur medizinischen Aktenlage. So wurde in eben diesem Bericht des C.___

festgehalten, im Röntgenbild sei eine prominente

Apophysis

transversalis im unter en Segment der LWS festgestellt worden und in der interdisziplinären Fall konferenz mit den Radiologen und den Wirbelsäulenchirurgen sei das Schmerz problem durch eine Flat-back und eine Pseudoarthrose auf der Höhe LWK5/

SWLK1 erklärt worden

(vgl. Urk. 9/155/10).

Die RAD-Stellungnahme vom 23. Novem ber 2018 bildet somit ebenfalls keine verlässliche Entscheidgrundlage, um beurteilen zu können, inwieweit orthopädischerseits funktionelle Einschrän kungen d er Leistungsfähigkeit vorhanden sind. 5. 3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt in orthopä di scher Hinsicht weiter abklärungsbedürftig ist.

E. 5.4 Ebenfalls als gerechtfertigt erweist sich zudem die von der Beschwerdeführerin

in Bezug auf das neurologische Teilgutachten geäusserte Kritik (Urk. 1 S. 8 ff. und Stellungnahme Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 19. Februar 2018

[Urk. 3/4]). Aufgrund der Krankengeschichte der Beschwerde führerin und den auch anlässlich der Untersuchung geäusserten tieflumbalen Schmerzen wäre es geboten gewesen, der Rückenproblematik besondere Auf merk samkeit zu schenken . Diesem Aspekt wurde anlässlich der neurologischen Exploration jedoch keine Rechnung getragen und im äusserst knapp ge haltenen neurologische n Befund keine Provokationsmanöver

erwähnt (Urk. 9/180/47). Der Schluss auf das Fehlen eines neurologischen Korrelats für die tieflumbalen Schmerzen (Urk. 9/180/49) ist auch aufgrund der von Dr. E.___

in seinem Bericht vom 19. Februar 2018 festgestellten Neurokompressionen im Zusammen hang mit der rechtsbetonten Diskushernie L1/2 und L2/3 (Urk. 9/194/17) zu hinterfragen . Dr. J.___ begründete sodann nachvollziehbar, weshalb eine Lumbalgie

– entgegen

Dr. A.___ (Urk. 9/180/48)

– nicht

pauschal mit dem Fehlen von in die Beine ausstrahlenden Schmerzen ausgeschlossen werden kann

(Urk. 3/4). 5. 5

Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt in somatisch er Hinsicht als

ergänzungsbedürftig. Aufgrund allfällig er Wechselwirkungen zwischen der soma tischen und der psychischen Symptomatik und insbesondere der chronischen Schmerzstörung sind auch im Bereich der Psychiatrie weitere Abklärungen angezeigt. Im Rahmen dieser zusätzlichen Abklärungen wird die Beschwerde geg nerin ihr Augenmerk auch auf den Verlauf mit samt den mehrfachen Opera tionen zu richten haben. In diesem Zusammenhang wird sodann auch ein all fälliger befristeter oder befristet höherer Rentenanspruch zu prüfen sein.

Abschliessend

ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

ihre Tätigkeit als Wäscherei-Angestellte erst im Jahr 2013 und damit nach Eintritt des Ge sundheitsschadens

angetreten hat . Wie im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungs beratung vom 3. April 2013 notiert (Urk. 9/63/1), handelt e es sich dabei um einen vom damaligen Arbeitgeber ermöglichten Wechsel in eine angepasste Tätigkeit (Urk. 9/ 63- 64, Urk. 9/70/2) . Zuvor arbeitete sie lange in der Raumpflege und im Verkauf (Urk. 9/35/5, Urk. 9/103) .

Infolgedessen

handelt es sich bei der Tätigkeit als Wäscherei-Angestellte

– entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) – nicht um die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin, was es im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen gilt.

6.

Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2019 (Urk. 1) ist somit aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Im Rahmen der Vervollständigung der medizinischen Akten wird die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Ortho pädie, Neurologie sowie P sychiatrie zu veranlassen haben, welches eine zuver lässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mitsamt dessen Verlauf

im ganzen anspruchsrelevanten Zeitraum erlaubt .

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergän zenden Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung zurück zuweisen ist . 7. 7.1

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis

I V G sind auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess füh rung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 7.2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersat z der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des

Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbi ndung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Rechtsvertreterin der Be schwerde führerin machte mit Honorarnote v om 12. Juni 2019 einen Aufwand von 10.7 Stunden geltend (Urk. 11), was der Sache angemessen erscheint . Gerichts üblich werden für gemeinnützige Organisationen tätige Rechtsanwälte mit einem Stundenansatz v on Fr. 185.-- entschädigt . Nicht angemessen erweist sich die Höhe der geltend gemachten Kosten für Kopien von insgesamt Fr. 373.--, zumal die IV-Stelle die V erfahrensakten praxisgem äss ohne entsprechendes Entgelt in P apier- oder elektronischer Form zur Verfügung stellt. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben der Beschwerdeführerin erscheinen maximal 50 Kopien als angemessen, welche mit einem Ansatz zu Fr. 0.50 pro Kopie zu entschädigen sind (vgl. den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsan walt schaft des Kan tons Zürich vom 1. Oktober 2016, S. 56). Darüber hinaus sind die geltend ge machten Portokosten von Fr. 15.-- zu berücksichtigen. Die von der Beschwerde gegnerin zu leistende Entschädigung beläuft sich somit

auf Fr. 2'175 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gesuch der Beschwerde führerin um unent geltliche Rec htsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

12. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’1 75 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00210

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Ersatzrichterin Curiger Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom

29. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1967, gelernte Kleiderverkäuferin, meldete sich am 20. Juni 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Be rufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/6). Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2005 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Ab schluss der IV-Berufsberatung, da Umschulungsmassnahmen zurzeit nicht ange zeigt seien

(Urk. 9/18). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 12. Dezember 20 0 5 um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen gebeten hatte (Urk. 9/20), teilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2006 mit, dass solche momentan nicht angezeigt seien (Urk. 9/29). 1.2

Am 6. August 2010 meldete sich die Versicherte, welche seit 1. März 2007 als Mitarbeiterin Hotellerie in der Stiftung Y.___ angestellt war (Urk. 9/35/5), bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/35). Nachdem die Versicherte ihre Tät igkeit als Raumpflegerin zu einem Pensum von 75 % wieder aufgenommen hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Januar 2011 ab (Urk. 9/49). 1.3

Nach durchgeführter Spondylodese L3/S1 am 28. August 2012 (vgl. Urk. 9/51/12) meldete sich die Versicherte a m 30. Oktober 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistung sbezug an (Urk. 9/54). Nachdem s ie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine angepasste Tätigkeit in einem 70 %-Pensum hatte antreten können (vgl. Urk . 9/63/1), wurden die eingeleiteten Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt mit Mitteilung vom 3. April 2013 abgeschlossen (Urk. 9/62). Mit Verfügung vom 11. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/78). 1.4

Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden/ Osteochondrosen meldete sich die Ver sicherte a m 28. April 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/89). Mit Mitteilung vom 3. September 2015 gewährte die IV-Stelle Kosten gutsprache für ein Bewerbungs-Coaching (Urk. 9/105). Zeitgleich wurde n die beruf liche n

Massnahmen abgeschlossen (Urk. 9/104). Nachdem die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen getätigt hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2016 die Abweisung ihres Renten begehrens in Aussicht (Urk. 9/119). Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2016 Einwand (Urk. 9/124) und begründete diesen mit Eingabe vom 15. Juni 2016 (Urk. 9/127). Am 26. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre Begutachtung als notwen dig erachte (Urk. 9/161, vgl. Urk. 9/173). Das Gutachten in den Diszi pli nen Neu rologie und Psychiatrie wurde am 13. November 2017 vom Z entr um

Z.___ erstattet (Urk. 9/180). Nach erneut durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Januar

2018 [Urk. 9/184 ]; Einwand vom 1. Februar 2018 [Urk. 9/190],

Einwandergänzung vom

16. März 2018 [Urk. 9/195]) wurde das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 2019 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 9/214). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 18. März 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Februar 2019 sei aufzuheben und ihr ab wann rechtens eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter beantragte die Versicherte die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 8. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019 in formiert wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D ie Beschwerdeführerin meldete sich bereits am 6. Oktober

2010 und am 30. Oktober

2012 unter anderem zum Bezug von Rentenleistung en der Invaliden versicherung an . Ihr e Gesuch e

wurde n

jeweils abgewiesen, da sie rentenaus schlies send eingegliedert war (vgl. Urk. 9/49; Urk. 9/78, vgl. Urk. 9/63/6). So trat die Beschwerdeführerin am

1. Juli 2013 eine angepasste Tätigkeit in einem 70 %-Pensum

bei der bisherigen Arbeitgeberin an (Urk. 9/64) . Der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. April 2015 (Urk. 9/89) ging die Kündigung

dieses Arbeit s verhältnisses voraus (Urk. 9/93/6), womit dieses Leistungsgesuch nicht als Neu anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV), sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, der Be schwerdeführerin sei es gemäss Beurteilung im Gutachten der Z.___ vom 13. November 2017 zumutbar, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Wäscherei-Mit arbeiterin sowie in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 70 % erwerbstätig zu sein . Da sich sowohl die Erwerbs einbusse als auch der

Invaliditätsgrad auf 30 % belaufe n würden, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 3 .2

Dahingegen stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der medi zinische Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden. Angesichts der dokumentierten degenerativen Befunde an Wirbelsäule, Hüfte und Knie wäre nicht nur ein Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie, sondern auch im Bereich Rheumatologie/Orthopädie erforderlich gewesen. Die relevanten Diagnosen im Bereich Rheumatologie /Orthopädie seien bei der Beurteilung der Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unberück sich tigt geblieben. Ferner entspreche das Gutachten der Z.___ aus verschiedenen Gründen nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass Wäscherei-Mitarbeiterin ihre

angestammte

Tätigkeit gewesen sei . V or dem Auftreten der ersten gesundheitlichen Be schwerden sei sie als Kassiererin beziehungsweise als Reinigungsmitarbeiterin im Alters- und Pflegeheim angestellt gewesen. Somit sei s elbst bei einer

– bestrit te nen –

Einschränkung von nur 30 % eine Erwerbseinbusse von 40 % möglich (Urk. 1 S. 6 ff.) . 4.

Im bidisziplinären Gutachten der Z.___ vom 13. November 2017 stellten die Gutachterinnen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/180/ 16): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Daneben stellten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/180/16): - Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, anamnestisch Erstdiag no se 2016 (laut gültigen diagnostischen Manualen ICD-10 und DSM-V keine Klassifizierung möglich)

Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, erhob folgenden neurolo gi schen Befund: Kein Klopfschmerz über Schädelkalotte beidseitig, kein Druck schmerz über Nervenaustrittspunkten beidseitig, Pupillen seitengleich isocor, normale Reaktion auf Licht, keine Augenmuskelparesen, keine Sensibilitäts stö rungen im Gesicht, keine Sprach-, Sprech- oder Schluckstörungen, Zungenmoti lität intakt. Muske l eigenreflexe seitengleich lebhaft erhältlich, keine Reflexdif ferenzen, keine pathologischen Reflexe. Oberflächen- und Tiefensensibilität seiten gleich unauffällig. Freies Gehen verlangsamt, schwerfällig, Zehenstand und Hackenstand seitengleich unauffällig, Arme pendeln seitengleich mit. Arm- und Beinhalteversuch seitengleich unauffällig, die Prüfung der einzelnen Muskeln habe jeweils Kraftgrad 5 ergeben . Bezüglich Trophik würden keine Auffälligkeiten bestehen, keine Atrophien, no rmal ausgebildetes Muskelrelief,

normaler Muskel tonus,

Romberg’scher Stehversuch auch nach Augenschluss sicher, Eudiadocho kinese beidseitig, Zeigeversuche nicht ataktisch. Fusspulse beidseitig tastbar. Unauffälliges Vegetativum. Die Beschwerdeführerin klage immer wieder über Schmerzen im unteren Rücken, die Bewegungen würden sehr verlangsamt aus geführt, aber ohne neurologisches Defizit (Urk. 9/180/47).

Die ausführliche neurologische Untersuchung habe für die geklagten Schmerzen kein erklärendes neurologisches Korrelat ergeben. Der Neurostatus sei unauffällig. Es würden sich keine Hinweise für eine Radikulopathie, Plexusläsion, anders artige Nervenschädigung oder Myelonbeteiligung finden. Die Reflexe seien seitengleich, die Kraft allseits erhältlich und die Sensibilität intakt. Die Arbeits fähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei auf neurologischem Gebiet nicht eingeschränkt, da keine neurologischen Reiz- oder Ausfallerschei nungen bestehen würden. Es handle sich um einen Schmerz im Bereich des unteren Rückens ohne neurologisches Korrelat. Eine Ausstrahlung in die Beine bestehe nicht, somit liege keine Lumbalgie vor (Urk. 9/180/48).

Im Bereich der Psychiatrie sei klinisch von einer depressiven Phase leichter Aus prägung auszugehen, die auch laut Hamilton Depression Skala quantifizierend habe erfasst werden können. Des Weiteren sei im Hinblick auf die in der Ver gangenheit wiederholt kommentierten somatischen Befunde und die Hinweise auf psychische Faktoren bei aufrechterhaltender Schmerzsymptomatik die Diagnose einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen. Da sich die beiden festgestellten Krankheitsbilder (leichte depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) und die damit verbundenen Defizite praktisch vollständig überlappen würden, sei gesamt haft von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von höchstens 30 % auszugehen (Urk. 9/180/16-17) .

Zusammenfassend sei bidisziplinär betrachtet von einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 % sowohl in der letzten Tätigkeit als auch in einer Ver weistätigkeit auszugehen. Es bestehe folgendes Belastungs-/Ressourcenprofil: Tätigkeiten unter einem Zeit-Leistungsdruck sowie Tätigkeiten in Nachtschichten oder Tätigkeiten mit Akkordcharakter oder mit Schichtwechsel sollten vermieden werden, auch Tätigkeiten mit komplexen Anforderungen seien aus psychia tri scher Sicht nicht geeignet. Vorstrukturierte Arbeiten in einem stressfreien Arbeitsklima wären günstig. Aus neurologischer Sicht seien schwere Arbeiten nicht geeignet, ansonsten bestehe keine Einschränkung im Belastungsprofil (Urk. 9/180/17).

Die aktuell festgestellte Arbeitsunfähigkeit in einer Grössenordnung von 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer le idensadaptierten Tätigkeit dürf e man seit Mai 2017 annehmen (Urk. 9/ 180/18-19). 5. 5. 1

Was den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der Z.___ vom 13. Novem ber 2017 anbelangt, stellt sich angesichts der Parteivorbringen und der übrigen medizinischen Aktenlage, welche, wie im Folgenden ausgeführt, in somatischer Hinsicht auf eine im Wesentlichen orthopädische gesundheitliche Thematik hindeutet, zunächst die Frage, ob dieses auf den notwendigen medizi nischen Abklärungen beruht. So sind m ehrsegmentale Spondylarthrosen der Len denwirbelsäule (LWS) seit dem Jahr 2012 aktenmässig ausgewiesen (Urk. 9/87/9).

A m 28. August 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin

eine r Versteifungs op e ration L3/ S1 (Urk. 9/60). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neuro chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 22. März 2016 eine Übergangs in stabilität LWK2/3 fest und erhob den Verdacht auf eine ISG-Dysfunktion rechts betont (Urk. 9/126/1-2). Gestützt darauf wurde am 12. April 2016 das alte Spondy lodese material entfernt mit Re- Spondylodese

der LWK2/3 (Urk. 9/126/2, Urk. 9/126/6-7).

In seinem Bericht vom 21. September 2016 berichtete Dr. B.___ von einer vor einigen Tagen stattgehabten akuten Blocka d e im Kreuz, welche bis zum Untersuchungszeitpunkt persistiert habe. Daraufhin wurde eine selektive Infiltration der ISG vorgenommen, welche zu einer Abnahme der Schmerzen ge führt habe (Urk. 9/129/5-6). Die zuständigen Fachärzte für orthopädische Chirur gie sowie Radio- und Traumatologie des Bewegungsapparates

des Zentrum s C.___ hielten in ihrem Bericht vom 30. März 2017 einen Verdacht auf eine ISG-Problematik und die Differentialdiagnose einer Facetten problematik L4/5 und L5/S1 beidseitig fest . Die Provokationstests für die ISG seien positiv aus gefallen (Urk. 9/145/4). Nach Auswertung der diagnostischen Infiltrationen und interdisziplinärer Fallkonferenz wurde im Bericht vom 18. April 2017 auf eine Flat-back-Problematik sowie auf eine Pseudoarthrose auf Höhe L5/S1 geschlossen (Urk. 9/155/7). Für das Auftreten der Schmerzen wurden muskuläre Faktoren als entscheidend erachtet. Es falle eine Dysbalance mit rela tiver Schwäche der tiefsegmentalen stabilisierenden Muskelanteile auf. Im Rönt genbild wurde eine prominente Apophysis

transversalis im unteren Segment der LWS, welche vielleicht ein Gelenk mit dem Sakrum auf der rechten Seite bilden könnte, festgestellt. Dieses Gelenk könne eventuell einen Teil der Schmerzen erklären (Urk. 9/155/9) .

Zusammenfassend ist den orthopädischen

Fach berichten

bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Z.___

ein breites Spektrum an möglichen

Ursache n für die tieflumbalen Schmerzen

zu entnehmen .

Neben der nicht abschliessend geklärten Diagnostik lässt sich anhand derselben jedoch

nicht eruieren, inwiefern sich das Rückenleiden aus orthopädischer Sicht auf die funktionelle Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin im entscheidrelevanten Zeitraum

ausgewirkt hat . Selbst Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, erachtete es in seiner Stellungnahme für den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. November 2018 als sinnvoll, die Beschwerdeführerin auch orthopädisch zu begutachten (Urk. 9/213/5) . 5.2 5.2 .1

Auch die den Zeitraum nach der Begutachtung betreffenden ärztlichen Berichte vermögen die Ungewissheiten bezüglich der tieflumbalen Schmerzsituation – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2, vgl. Urk. 9/213/5-7) – nicht zu be seitigen .

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neuro chirurgie, Klinik F.___, führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2018 aus, der tieflumbale Beschwerdekomplex

sei möglicherweise auf eine unzureichende Fusion beziehungsweise residuelle Instabilität und multisegmental degenerative Veränderungen zurückzuführen . Bildmorphologisch habe sich ein Hinweis auf eine epifusionelle progrediente Degene ration im Segment L2/3 und einen mög lichen akt ivierten entzündlichen Prozess insbesondere auch im Bereich der ISG ergeben (Urk. 9/194/13-14). Gestützt auf neue MRI- und Röntgenaufnahmen verneinte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 19. Februar 2018 zwar eine patho logische Instabilität, erachtete aber eine neu festgestellte rechtsbetonte Diskus hernie L1/2 und L2/3 mit dementsprechenden Neurokompressionen als für einen Teil der Beschwerdesymptomatik erklären d (Urk. 9/194/16-17).

Darüber hinaus lässt sich den betreffenden

Berichten von Dr. E.___ eine beginnende

Cox arthrose rechts (vgl. auch Urk. 9/194/18) sowie eine mediale Meniskopathie links entnehmen (Urk. 9/194/13-17) .

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital H.___, klärte die Beschwerdeführerin

diesbezüglich ab (Urk. 9/205) und implantierte am 26. Juli 2018 eine Hüft-Total-Prothese rechts . Dr. G.___

bestätigte einen komplikationslosen postoperativen Verlauf (Urk. 9/211/4-6), atte stierte der

Beschwerdeführerin in seine m Verlaufsbericht vom 7. November 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis am

2. Dezember 2018 und erachtete sie her nach als voll arbeitsfähig (Urk. 9/211/4).

Seine Einschätzung der Leistungsfähig keit beruht jedoch lediglich auf dem

Status im Bereich der Hüfte sowie am Knie – ob das Rückenleiden Eingang in seine Beurteilung gefunden hat, ist seinem Bericht nicht zu entnehmen, anhand der erhobenen Befunde aber eher auszu schlies sen . Ferner lassen seine Berichte auch keine verlaufsmässige Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu . Demnach handelt es sich bei den Berichten von Dr. E.___ vom Februar 2018 um die letzte aktenkundige orthopädische Beurteilung der tieflumbalen Rückenschmerzen (vgl. Urk. 9/213/5-6) . Dr. E.___

untersuchte die

Beschwerdeführerin erstmalig im Januar 201 8. Er äusserte sich nicht zu den zahlreichen potentiellen Schmerzursachen in den Vorberichten,

erweiterte aber das Spektrum möglicher Ursachen um die Diagnose einer Dis kushernie.

Sodann enthalten die Berichte von Dr. E.___ keine Einschätzung der Auswirkungen der tieflumbalen Schmerzen auf die funktionelle Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/194/13-17). Damit lassen auch die im Nachgang zur Begutachtung eingereichten orthopädischen Berichte keine ab schliessende Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin im massgeblichen Zeitraum von Oktober 2014 (Art. 28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu. 5.2 .2

In seiner RAD-Stellungnahme vom 23. November 2018 erachtete Dr. D.___

die Rückenschmerzen nicht als relevant. Er begründete dies mit einer teilweise feh lenden Schmerzmedikation und einer fehlenden praktischen Umsetzung der Thera pieempfehlungen (Urk. 9/213/6). Aus diesen Gründen auf weitere orthopä dische Abklärungen zu verzichten erweist sich bereits aufgrund der seit dem Jahr 2012 ausg ewiesenen degenerativen Befunde und der seither stattgehabten drei Ope ra tionen

als nicht gerechtfertigt . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin be schwerdeweise einen Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

vom 12. Februar 2019 zu den Akten reichte, welchem zu entnehmen ist, dass im Jahr 2018 regelmässige rückenstärkende The rapien verordnet und durchgeführt worden waren. Weiter bestätigte Dr. I.___ auch die wiederholte Verschreibung von Morphinpräparaten, wobei diese bei fehlender durchgreifender Wirkung nach Jahren abgesetzt worden seien (Urk. 3/3). Dr. D.___ verwies zur Untermauerung seines Standpunkts der fehlenden Relevanz der Rückenproblematik ferner auf eine Passage im Bericht des C.___ vom

8. Mai 2017, wonach anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 7. April 2017 keine Hinweise für das Vorliegen einer strukturellen Ursache hätten festgestellt werden können (Urk. 9/213/6). Diese Aussage

steht in Wider spruch zur medizinischen Aktenlage. So wurde in eben diesem Bericht des C.___

festgehalten, im Röntgenbild sei eine prominente

Apophysis

transversalis im unter en Segment der LWS festgestellt worden und in der interdisziplinären Fall konferenz mit den Radiologen und den Wirbelsäulenchirurgen sei das Schmerz problem durch eine Flat-back und eine Pseudoarthrose auf der Höhe LWK5/

SWLK1 erklärt worden

(vgl. Urk. 9/155/10).

Die RAD-Stellungnahme vom 23. Novem ber 2018 bildet somit ebenfalls keine verlässliche Entscheidgrundlage, um beurteilen zu können, inwieweit orthopädischerseits funktionelle Einschrän kungen d er Leistungsfähigkeit vorhanden sind. 5. 3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt in orthopä di scher Hinsicht weiter abklärungsbedürftig ist. 5.4

Ebenfalls als gerechtfertigt erweist sich zudem die von der Beschwerdeführerin

in Bezug auf das neurologische Teilgutachten geäusserte Kritik (Urk. 1 S. 8 ff. und Stellungnahme Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 19. Februar 2018

[Urk. 3/4]). Aufgrund der Krankengeschichte der Beschwerde führerin und den auch anlässlich der Untersuchung geäusserten tieflumbalen Schmerzen wäre es geboten gewesen, der Rückenproblematik besondere Auf merk samkeit zu schenken . Diesem Aspekt wurde anlässlich der neurologischen Exploration jedoch keine Rechnung getragen und im äusserst knapp ge haltenen neurologische n Befund keine Provokationsmanöver

erwähnt (Urk. 9/180/47). Der Schluss auf das Fehlen eines neurologischen Korrelats für die tieflumbalen Schmerzen (Urk. 9/180/49) ist auch aufgrund der von Dr. E.___

in seinem Bericht vom 19. Februar 2018 festgestellten Neurokompressionen im Zusammen hang mit der rechtsbetonten Diskushernie L1/2 und L2/3 (Urk. 9/194/17) zu hinterfragen . Dr. J.___ begründete sodann nachvollziehbar, weshalb eine Lumbalgie

– entgegen

Dr. A.___ (Urk. 9/180/48)

– nicht

pauschal mit dem Fehlen von in die Beine ausstrahlenden Schmerzen ausgeschlossen werden kann

(Urk. 3/4). 5. 5

Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt in somatisch er Hinsicht als

ergänzungsbedürftig. Aufgrund allfällig er Wechselwirkungen zwischen der soma tischen und der psychischen Symptomatik und insbesondere der chronischen Schmerzstörung sind auch im Bereich der Psychiatrie weitere Abklärungen angezeigt. Im Rahmen dieser zusätzlichen Abklärungen wird die Beschwerde geg nerin ihr Augenmerk auch auf den Verlauf mit samt den mehrfachen Opera tionen zu richten haben. In diesem Zusammenhang wird sodann auch ein all fälliger befristeter oder befristet höherer Rentenanspruch zu prüfen sein.

Abschliessend

ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

ihre Tätigkeit als Wäscherei-Angestellte erst im Jahr 2013 und damit nach Eintritt des Ge sundheitsschadens

angetreten hat . Wie im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungs beratung vom 3. April 2013 notiert (Urk. 9/63/1), handelt e es sich dabei um einen vom damaligen Arbeitgeber ermöglichten Wechsel in eine angepasste Tätigkeit (Urk. 9/ 63- 64, Urk. 9/70/2) . Zuvor arbeitete sie lange in der Raumpflege und im Verkauf (Urk. 9/35/5, Urk. 9/103) .

Infolgedessen

handelt es sich bei der Tätigkeit als Wäscherei-Angestellte

– entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) – nicht um die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin, was es im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen gilt.

6.

Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2019 (Urk. 1) ist somit aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Im Rahmen der Vervollständigung der medizinischen Akten wird die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Ortho pädie, Neurologie sowie P sychiatrie zu veranlassen haben, welches eine zuver lässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mitsamt dessen Verlauf

im ganzen anspruchsrelevanten Zeitraum erlaubt .

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergän zenden Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung zurück zuweisen ist . 7. 7.1

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis

I V G sind auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess füh rung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 7.2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersat z der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des

Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbi ndung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Rechtsvertreterin der Be schwerde führerin machte mit Honorarnote v om 12. Juni 2019 einen Aufwand von 10.7 Stunden geltend (Urk. 11), was der Sache angemessen erscheint . Gerichts üblich werden für gemeinnützige Organisationen tätige Rechtsanwälte mit einem Stundenansatz v on Fr. 185.-- entschädigt . Nicht angemessen erweist sich die Höhe der geltend gemachten Kosten für Kopien von insgesamt Fr. 373.--, zumal die IV-Stelle die V erfahrensakten praxisgem äss ohne entsprechendes Entgelt in P apier- oder elektronischer Form zur Verfügung stellt. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben der Beschwerdeführerin erscheinen maximal 50 Kopien als angemessen, welche mit einem Ansatz zu Fr. 0.50 pro Kopie zu entschädigen sind (vgl. den Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsan walt schaft des Kan tons Zürich vom 1. Oktober 2016, S. 56). Darüber hinaus sind die geltend ge machten Portokosten von Fr. 15.-- zu berücksichtigen. Die von der Beschwerde gegnerin zu leistende Entschädigung beläuft sich somit

auf Fr. 2'175 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gesuch der Beschwerde führerin um unent geltliche Rec htsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

12. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’1 75 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler