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IV.2019.00209

Augenbeschwerden, kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2020-03-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, Maschinenbau-Ingenieur HTL und Be triebsökonom, war von Mai 2005 bis Juli 2010 in einem Teilzei tpensum bei der Y.___ angestellt. Nebenbei war er s eit Januar 2006

teilzeitlich

als Inhaber und Geschäftsführer bei der Z.___ tätig (Urk. 5/7 und Urk. 5/15). Am 9. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf eine sehr hohe Lichtempfindlichkeit, bedingt durch eine sehr hohe Kurzsichtigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4; vgl. auch Früherfassungsmeldung vom 2 6. September 2017, Urk. 5/2) . Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 5/7), einen Auszug aus dem individuel len Konto (IK-Au szug vom 1 9. Oktober 2017, Urk. 5/8), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 6. November 2017 (Urk. 5/10) und den Bericht der B.___ vom 1 0. November 2017 (Urk. 5/13) ein. Am 7. Dezember 2017 fand bei der IV-Stelle ein Gespräch mit d em Versicherten betreffend seine berufliche Situation statt (Urk. 5/20). Am 1 6. Mai 2018 reichte er der IV-Stelle auf entsprechende Aufforderung hin die Buchhaltungsabschlüsse der Z.___

ein (Urk. 5/23).

A m 2 1. Juni 2018 wurde beim Versicherten in der Augenklinik des

C.___

eine Kataraktoperation rechts durchgeführt (Urk. 5/50/3-4). Am 2 4. Juli 2018 nahm die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort

im Betrieb des Versicherten vor (vgl. Abklä rungsbericht f ür Selbständigerwerbende vom 3. August 2018, Urk. 5/36).

Am 6. August 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass im Sinne einer Frühinter ventionsmassnahme die Kosten für ein sehbehindertentechnisches Assessment b ei der

D.___

übernommen würde n (Urk. 5/33). Dieses Assess ment wurde am 2 1. August 2018 durchgeführt (vgl. Bericht vom 2 8. August 2018, Urk. 5/35). Am 5. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für die Anferti gung/den Kauf von Spezialbrille n oder von anderen zweckdienlichen Sehhilfen i m Betrag von maximal Fr. 1'600.-- übernehme (Urk. 5/37). Am 9. Oktober 2018 teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 5/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. November 2018, Urk. 5/48, und Einwand des Versicherten vom 2 0. Dezember 2018, Urk. 5/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Februar 2019 (Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

1 8. März 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei en die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzli chen Leistungen zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 2. Mai 2019 auf Abweis ung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer jahrzehntelang mit den bekannten Diagnosen erwerbstätig ge wesen sei. Die Verschlechterung seiner Visuswerte

habe eine Unsicherheit ausge löst. Der Katarakt sei

aber operiert worden, womit gleichzeitig die Kurzsichtigkeit weitestgehend habe behoben werden könne n . Einzig die Blendempfindlichkeit sei nicht behandelbar. Zur Verminderung der Blendwirkung der Sonne sei im Aus senbereich das Tragen einer Sonnenbrille und im Innenbereich das Tragen einer getönten Brille zu empfehlen . Eine langandauernde Gesundheitsbeeinträchti gung, welche den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit einschränken würde, sei nicht ausgewiesen

(Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er in den vergange nen 15 Jahren mit über 30 Ärzten gesprochen habe und keiner ihm habe helfen können. Die Beschwerdegegnerin habe die Auswirkungen der

bei ihm bestehen de n

Makuladegeneration

nicht h inreichend berücksichtigt . Aufgrund der Maku ladegeneration sei ihm das Scharfsehen im Nahbereich ledig lich noch kurzzeitig möglich. Im Weiteren leide er unter einer massive n Lich tempfindlichkeit. Die Kurzsichtigkeit, welche schon immer auf 100 % habe korrigiert werden können, sei nicht das Problem . Die Empfehlung der D.___, im Innenbereich eine getönte Brille aufzusetzen, sei nicht sinnvoll. Aufgrund der Hautablösung über der Ma kula und des Kontrastes brauche er eher mehr als wen iger Licht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er seine GmbH wegen der Einschränkungen im Zusam menhang mit dem Augenleiden habe verkaufen müssen (Urk. 1). 3. 3.1

Die Ärzte der B.___ nannten im an Dr. A.___ gerich teten Bericht vom 2 6. September 2017 folgende Diagnosen (Urk. 5/11/6): (1) Myopia per magna (beide Augen) (2) M yopie- bedingte

Makuladegeneration (beide Augen) (3) epir e tinale

Fibroplasie (beide Augen) (4) Photophobie multifaktorieller Ätiologie (beide Augen) (5) Katar akta präsenilis (rechtes Auge)

Die Ärzte der B.___ gaben an, dass sie die vom Beschwer deführer geklagte, sehr ausgeprägte, zum Teil invalidisierende Lichtempfindlich keit auf verschiedene Faktoren zurückführen würden. Die Katarakt am rechten Auge, die auch myopisierend wirke, führe zu einer Streuung des Lichts und könne einen Teil der Lichtempfindlichkeit erklären. Diese Komponente könne mittels Katar a ktoperation rückgängig gemacht werden. Eine zw eite Komponente bestehe in der M yopie - bedi ngten Makuladegeneration, welche nicht behandelbar sei . Die dritte Kom ponente bestehe in einer zentral bedingten Lichtempfindlichkeit. Diese könne mit grösster Wahrscheinlichkeit im Verlauf mittels Anpassung von ver schiedenen Filtern verbessert werden (Urk. 5/11/6-7). 3.2

Dr. A.___ erklärte

im Bericht vom 6. November 2017, dass eine massive Lichtempfindlichkeit mit Blendungsgefühl

vorliege, welche

S chmerzen im Kopf-/Augenbereich auslöse . Der Beschwerdeführer könne s owohl bei künstlichem als auch bei normalem Licht nicht die volle Leistung erbringen. Die bisherige Tätig keit könne er nicht mehr weiterführen. In einer behinderun gsangepassten Tätig keit sei er teilzeitlich, evtl . auch vollzeitig einsetzbar. Dies sei insbesondere von den Lichtverhältnissen abhängig (Urk. 5/10/2). 3.3

Die Ärzte der Augenklinik des C.___ führten im Bericht vom 2. Au gust 2018 zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass sich i m Rahmen der heuti gen klinischen Untersuchung am re chten Auge regelrechte postoperative Befunde bei Status nach Phakoe mulsifikation und Hinterkammerlinsen-lmplantation vom 2 1. Juni 2018 zeigen würden. Postoperativ sei es kurz zeitig zu einem Intraoku lardruck -Anstieg gekommen bei Verdacht auf Steroidresponse, so

dass die Tobra dex - Augentropfen gestoppt worden seien. Heute zeige sich ein erfreulicher normotoner Intraokulardruck bei im übrigen re izfreien Pseudophakie -Verhältnis sen . Der Beschwerdeführer wünsche nun das gleiche Vorgehen am linken Auge (Urk. 5/50/3-4) . 3.4

Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3. August 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Betrieb Hochspannungseinhei ten entwickelt, hergestellt und vertrieben habe . Die Entwicklung habe am Com puter (CAD usw.) und die Herstellung in der Werkstatt stattgefunden. Beim Zu sammenfügen und Schweissen von Kleinstteilen sei Präzision gefragt gew esen, da die Wi cklungen, Gusskonstruktionen etc . ganz genau hätten passen müssen . I m Arbeitspensum von 50 % habe er rund 20 % für die Konstruktion und Ent wicklung (Computer, CAD), rund 20 % für die Herstellung in der Werkstatt und rund 10 % für den Handel (Kundenpflege, Besprechu ngen, Akquisition, Offerten) aufgewendet. Das Führen der Buchhaltung habe er extern einem Treuhänder übergeben. Er habe sich immer den gleichen Lohn von Fr. 65'000.-

- pro Jahr bezahlt. Angestellte habe er nie beschäftigt. N eben seine r Tätigkeit im eigenen Betrieb habe er immer auch noch im Ausmass von 50 % oder 80 % in einem Anstellungsverhältnis gearbeitet. Den Aufwand für seine selbständige Tätigkeit habe er stets angepasst. Er habe also in seinem Be trieb jeweils im Ausmass von 20 % oder 50 % tätig sein können. Nach dem Verlust der Arbeitsste lle bei der Y.___ im Jahr 2010 habe er sich wieder um eine Anstellung bemüht. Er habe aber nichts mehr gefunden. Seine gesundheitlichen Beeinträch tigungen seien schon damals erheblich gewesen. Schliesslich sei ihm nur noch seine eige ne Firma geblieben, die er im Umfang von rund 50 % habe weiterführen können . Er habe versucht, seine Se hschwierig keiten zu beheben, indem er spezi elle Brillen angeschafft habe. Doch auch mit grossen Lupenbrillen sei keine Ver besserung eingetreten. Er habe de shalb oft Ausschuss produziert. Im vergangenen Jahr 2017 habe dieser rund Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- betragen. 2017 habe er auch eine wesentliche Verschlechterung der Sehfähigkeit festgestellt. Zudem habe er auf grund der Lichtverhältnisse bei Besuchen oder Be sprechungen mit Kunden Prob leme bekundet. Das Akquirieren von Neukunden sei nicht mehr möglich gewesen. Schliesslich habe er sich zu r Betriebsaufgabe entschlossen. Seine Firma sei seit Janua r/Februar 2018 nicht mehr aktiv . Das Inventar habe er verkauft (Urk. 5/36/2-3). 3.5

Die Fachfrau der D.___ erklärte im Low Vision Bericht vom 2 7. August 2018, dass

auf dem rechten Auge ohne Korrektur ein Fernvisus von 0,8 sowie mit Lesebrille ein Vergrösserungsbedarf von 0,45fach (= kein Vergrösserungsbedarf) und lin ks ein Fernvisus mit Kontaktlin se von 0,63 sowie mit Lesebrille ein Vergrösserungs bedarf von 0,5fach (= kein Vergrösserungsbedarf) bestünden. Der Nahvisus m it einer Korrektur von +3.0 Dioptrie über der linken Kontaktlinse betrage binokular 1,0 in 22 cm Lesedistanz. D ie Sehbehinderung des Beschwerdeführers sei auf grund der Messresultate

zur zeit als leicht einzustufen. Je nach Entwicklung der Sehbehinderung sei längerfristig eine visuelle Verschlechterung möglich . Sie empfehle eine etwas hellere Filter- bzw. Sonnenbrille für den Innenbereich an zuschaffen und diese konsequent zu tragen sowie für die Arbeit am PC eine ge tönte und passend korrigierte Arbeitsbrille anzufertigen (nach der Katarakt-Ope ration des zweiten Auges). Zudem werde eine kompensatorische Arbeitsweise (wie z.B. die Benutzung des PCs mit Tastaturbefehlen und mit auditiver Entlas tung) empfohlen (Urk. 5/35/ 6- 7). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wes entlichen auf die Stellungnahme von dipl.-med.

E.___, Fac härztin für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) vom 2 1. September 2018 (Urk. 5/45 /2). 4.2

RAD-Ärztin E.___ erklärte in dieser Stellungnahme, dass der Beschwerdefüh rer über viele Jahre unter einer ausgeprägten Blendempfindlichkeit gelitten habe, welche auf eine hohe Myop ie (Kurzsichtigkeit), eine M yopie - bedingte Makulade generation und eine Katarakt (grauer Star) zurückgefü hrt worden sei . Die Kata rakt sei operiert worden, womit zugleich auch die Kurzsichtigkeit weitestgehend habe behoben werden können . Der

Visus betrage in der Ferne nach der Operation rechts ohne Korrektur 0,8, links mit Korrektur (Kontakt linse) 0,63 (vor der Kata rakt-Operation g emessen). Der Nahvisus sei beidseits 1,0 (volles Sehvermögen). Von einer Verbesserung des

Visus des linken Auges sei nach d er Operation eben falls auszugehe

n. E inzig die Makuladegeneration sei nicht behandelbar. Dem Be schwerdeführer sei geraten worden, zur Verminderung der Blendwirkung der Sonne im Aussenbereich konsequent eine Sonnenbrille zu tragen und auch im Innenbereich eine getönte Brille aufzusetzen. Durch die D.___ werde die Sehbe hinderung als leicht eingestuft. Die bi sherige berufliche Tätigkeit sei mit dieser Sehbehinderung laut D.___ vereinbar. Aus dermatologischer Sicht habe eine Porphyrie ausgeschlossen werden könne n . Aus versi cherungsmedizinischer Sicht könne damit festgehalten werden, dass die bisherige Tätigkei t weiterhin ausgeübt werden könne . Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf

die

Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht festges tellt werden können (Urk. 5/45/2). 4.3

Diese Beurteilung von RAD-Ärztin E.___ ist plausibel . Im Rahmen des sehbe hindertentechnischen Assessments der D.___ vom 2 1. August 2018 wurde die Sehleistung des Beschwerdeführers (Fernvisus, LCS/Kontrastsehen, Vergrösse rungsbedarf, Nahvisus, Gesichtsfeld, Farbsehen, Adaption, Blendung, Lichtbedarf und Schwankungen) eingehend abgeklärt. Vonseiten der D.___ wurde dabei aus drücklich verneint, dass sich die ophtalmologischen Diagnosen (epiretinale

Fib roplasie und myopiebedingte

Makuladegeneration) negativ auf die Messresultate ausgewirkt hätten (Urk. 5/35/7). Auch im nach der Kataraktoperation vom 2 1. Juni 2018 erstel lten Bericht der Augenklinik des

C.___ vom 2. August 2018 finden sich diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise (Urk. 5/50/3 -4). Die geklagte Lichtempfindlichkeit war im Rahmen des Assess ments sodann ni cht objektivierbar (Urk. 5/35/7). Dass dem Beschwerdeführer die

angestammte

Tätigkeit im Bereich Entwicklung, Herstellung und Vert rieb von Hochspannungseinheiten

- oder eine ähnliche Tätigkeit mit vergleichbarem Lohniveau –

unter Verwendung der von der D.___ empfohlenen Spezialbrillen gemäss Einschätzung von RAD-Ärztin E.___ aus medizinischer Sicht

nach wie vor zumutbar ist, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar . Aus invali denversiche rungsrechtlicher Sicht ist grundsätzlich nicht von Belang, d ass der Beschwerdeführer seine Firma zwischenzeitlich verkauft hat. 4.4

Mangels eines invalidisierenden bzw. drohenden invalidisierenden Gesundheits schadens hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnah men oder auf eine Rente damit zu Recht verneint (vgl. E. 1.3-4). 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Sollte sich in Zukunft

namentlich im Zusammenhang mit der beim B eschwerde führer festgestellten Makuladegeneration eine Verschlechterung ergeben, steht es ihm selbstverständlich offen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leis tungsbezug anzumelden. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, Maschinenbau-Ingenieur HTL und Be triebsökonom, war von Mai 2005 bis Juli 2010 in einem Teilzei tpensum bei der Y.___ angestellt. Nebenbei war er s eit Januar 2006

teilzeitlich

als Inhaber und Geschäftsführer bei der Z.___ tätig (Urk. 5/7 und Urk. 5/15). Am 9. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf eine sehr hohe Lichtempfindlichkeit, bedingt durch eine sehr hohe Kurzsichtigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4; vgl. auch Früherfassungsmeldung vom 2 6. September 2017, Urk. 5/2) . Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 5/7), einen Auszug aus dem individuel len Konto (IK-Au szug vom 1 9. Oktober 2017, Urk. 5/8), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 6. November 2017 (Urk. 5/10) und den Bericht der B.___ vom 1 0. November 2017 (Urk. 5/13) ein. Am 7. Dezember 2017 fand bei der IV-Stelle ein Gespräch mit d em Versicherten betreffend seine berufliche Situation statt (Urk. 5/20). Am 1 6. Mai 2018 reichte er der IV-Stelle auf entsprechende Aufforderung hin die Buchhaltungsabschlüsse der Z.___

ein (Urk. 5/23).

A m 2 1. Juni 2018 wurde beim Versicherten in der Augenklinik des

C.___

eine Kataraktoperation rechts durchgeführt (Urk. 5/50/3-4). Am 2 4. Juli 2018 nahm die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort

im Betrieb des Versicherten vor (vgl. Abklä rungsbericht f ür Selbständigerwerbende vom 3. August 2018, Urk. 5/36).

Am 6. August 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass im Sinne einer Frühinter ventionsmassnahme die Kosten für ein sehbehindertentechnisches Assessment b ei der

D.___

übernommen würde n (Urk. 5/33). Dieses Assess ment wurde am 2 1. August 2018 durchgeführt (vgl. Bericht vom 2 8. August 2018, Urk. 5/35). Am 5. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für die Anferti gung/den Kauf von Spezialbrille n oder von anderen zweckdienlichen Sehhilfen i m Betrag von maximal Fr. 1'600.-- übernehme (Urk. 5/37). Am 9. Oktober 2018 teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 5/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. November 2018, Urk. 5/48, und Einwand des Versicherten vom 2 0. Dezember 2018, Urk. 5/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Februar 2019 (Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.5 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am

1 8. März 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei en die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzli chen Leistungen zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 2. Mai 2019 auf Abweis ung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer jahrzehntelang mit den bekannten Diagnosen erwerbstätig ge wesen sei. Die Verschlechterung seiner Visuswerte

habe eine Unsicherheit ausge löst. Der Katarakt sei

aber operiert worden, womit gleichzeitig die Kurzsichtigkeit weitestgehend habe behoben werden könne n . Einzig die Blendempfindlichkeit sei nicht behandelbar. Zur Verminderung der Blendwirkung der Sonne sei im Aus senbereich das Tragen einer Sonnenbrille und im Innenbereich das Tragen einer getönten Brille zu empfehlen . Eine langandauernde Gesundheitsbeeinträchti gung, welche den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit einschränken würde, sei nicht ausgewiesen

(Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er in den vergange nen 15 Jahren mit über 30 Ärzten gesprochen habe und keiner ihm habe helfen können. Die Beschwerdegegnerin habe die Auswirkungen der

bei ihm bestehen de n

Makuladegeneration

nicht h inreichend berücksichtigt . Aufgrund der Maku ladegeneration sei ihm das Scharfsehen im Nahbereich ledig lich noch kurzzeitig möglich. Im Weiteren leide er unter einer massive n Lich tempfindlichkeit. Die Kurzsichtigkeit, welche schon immer auf 100 % habe korrigiert werden können, sei nicht das Problem . Die Empfehlung der D.___, im Innenbereich eine getönte Brille aufzusetzen, sei nicht sinnvoll. Aufgrund der Hautablösung über der Ma kula und des Kontrastes brauche er eher mehr als wen iger Licht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er seine GmbH wegen der Einschränkungen im Zusam menhang mit dem Augenleiden habe verkaufen müssen (Urk. 1). 3. 3.1

Die Ärzte der B.___ nannten im an Dr. A.___ gerich teten Bericht vom 2 6. September 2017 folgende Diagnosen (Urk. 5/11/6): (1) Myopia per magna (beide Augen) (2) M yopie- bedingte

Makuladegeneration (beide Augen) (3) epir e tinale

Fibroplasie (beide Augen) (4) Photophobie multifaktorieller Ätiologie (beide Augen) (5) Katar akta präsenilis (rechtes Auge)

Die Ärzte der B.___ gaben an, dass sie die vom Beschwer deführer geklagte, sehr ausgeprägte, zum Teil invalidisierende Lichtempfindlich keit auf verschiedene Faktoren zurückführen würden. Die Katarakt am rechten Auge, die auch myopisierend wirke, führe zu einer Streuung des Lichts und könne einen Teil der Lichtempfindlichkeit erklären. Diese Komponente könne mittels Katar a ktoperation rückgängig gemacht werden. Eine zw eite Komponente bestehe in der M yopie - bedi ngten Makuladegeneration, welche nicht behandelbar sei . Die dritte Kom ponente bestehe in einer zentral bedingten Lichtempfindlichkeit. Diese könne mit grösster Wahrscheinlichkeit im Verlauf mittels Anpassung von ver schiedenen Filtern verbessert werden (Urk. 5/11/6-7). 3.2

Dr. A.___ erklärte

im Bericht vom 6. November 2017, dass eine massive Lichtempfindlichkeit mit Blendungsgefühl

vorliege, welche

S chmerzen im Kopf-/Augenbereich auslöse . Der Beschwerdeführer könne s owohl bei künstlichem als auch bei normalem Licht nicht die volle Leistung erbringen. Die bisherige Tätig keit könne er nicht mehr weiterführen. In einer behinderun gsangepassten Tätig keit sei er teilzeitlich, evtl . auch vollzeitig einsetzbar. Dies sei insbesondere von den Lichtverhältnissen abhängig (Urk. 5/10/2). 3.3

Die Ärzte der Augenklinik des C.___ führten im Bericht vom 2. Au gust 2018 zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass sich i m Rahmen der heuti gen klinischen Untersuchung am re chten Auge regelrechte postoperative Befunde bei Status nach Phakoe mulsifikation und Hinterkammerlinsen-lmplantation vom 2 1. Juni 2018 zeigen würden. Postoperativ sei es kurz zeitig zu einem Intraoku lardruck -Anstieg gekommen bei Verdacht auf Steroidresponse, so

dass die Tobra dex - Augentropfen gestoppt worden seien. Heute zeige sich ein erfreulicher normotoner Intraokulardruck bei im übrigen re izfreien Pseudophakie -Verhältnis sen . Der Beschwerdeführer wünsche nun das gleiche Vorgehen am linken Auge (Urk. 5/50/3-4) . 3.4

Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3. August 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Betrieb Hochspannungseinhei ten entwickelt, hergestellt und vertrieben habe . Die Entwicklung habe am Com puter (CAD usw.) und die Herstellung in der Werkstatt stattgefunden. Beim Zu sammenfügen und Schweissen von Kleinstteilen sei Präzision gefragt gew esen, da die Wi cklungen, Gusskonstruktionen etc . ganz genau hätten passen müssen . I m Arbeitspensum von 50 % habe er rund 20 % für die Konstruktion und Ent wicklung (Computer, CAD), rund 20 % für die Herstellung in der Werkstatt und rund 10 % für den Handel (Kundenpflege, Besprechu ngen, Akquisition, Offerten) aufgewendet. Das Führen der Buchhaltung habe er extern einem Treuhänder übergeben. Er habe sich immer den gleichen Lohn von Fr. 65'000.-

- pro Jahr bezahlt. Angestellte habe er nie beschäftigt. N eben seine r Tätigkeit im eigenen Betrieb habe er immer auch noch im Ausmass von 50 % oder 80 % in einem Anstellungsverhältnis gearbeitet. Den Aufwand für seine selbständige Tätigkeit habe er stets angepasst. Er habe also in seinem Be trieb jeweils im Ausmass von 20 % oder 50 % tätig sein können. Nach dem Verlust der Arbeitsste lle bei der Y.___ im Jahr 2010 habe er sich wieder um eine Anstellung bemüht. Er habe aber nichts mehr gefunden. Seine gesundheitlichen Beeinträch tigungen seien schon damals erheblich gewesen. Schliesslich sei ihm nur noch seine eige ne Firma geblieben, die er im Umfang von rund 50 % habe weiterführen können . Er habe versucht, seine Se hschwierig keiten zu beheben, indem er spezi elle Brillen angeschafft habe. Doch auch mit grossen Lupenbrillen sei keine Ver besserung eingetreten. Er habe de shalb oft Ausschuss produziert. Im vergangenen Jahr 2017 habe dieser rund Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- betragen. 2017 habe er auch eine wesentliche Verschlechterung der Sehfähigkeit festgestellt. Zudem habe er auf grund der Lichtverhältnisse bei Besuchen oder Be sprechungen mit Kunden Prob leme bekundet. Das Akquirieren von Neukunden sei nicht mehr möglich gewesen. Schliesslich habe er sich zu r Betriebsaufgabe entschlossen. Seine Firma sei seit Janua r/Februar 2018 nicht mehr aktiv . Das Inventar habe er verkauft (Urk. 5/36/2-3). 3.5

Die Fachfrau der D.___ erklärte im Low Vision Bericht vom 2 7. August 2018, dass

auf dem rechten Auge ohne Korrektur ein Fernvisus von 0,8 sowie mit Lesebrille ein Vergrösserungsbedarf von 0,45fach (= kein Vergrösserungsbedarf) und lin ks ein Fernvisus mit Kontaktlin se von 0,63 sowie mit Lesebrille ein Vergrösserungs bedarf von 0,5fach (= kein Vergrösserungsbedarf) bestünden. Der Nahvisus m it einer Korrektur von +3.0 Dioptrie über der linken Kontaktlinse betrage binokular 1,0 in 22 cm Lesedistanz. D ie Sehbehinderung des Beschwerdeführers sei auf grund der Messresultate

zur zeit als leicht einzustufen. Je nach Entwicklung der Sehbehinderung sei längerfristig eine visuelle Verschlechterung möglich . Sie empfehle eine etwas hellere Filter- bzw. Sonnenbrille für den Innenbereich an zuschaffen und diese konsequent zu tragen sowie für die Arbeit am PC eine ge tönte und passend korrigierte Arbeitsbrille anzufertigen (nach der Katarakt-Ope ration des zweiten Auges). Zudem werde eine kompensatorische Arbeitsweise (wie z.B. die Benutzung des PCs mit Tastaturbefehlen und mit auditiver Entlas tung) empfohlen (Urk. 5/35/ 6- 7). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wes entlichen auf die Stellungnahme von dipl.-med.

E.___, Fac härztin für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) vom 2 1. September 2018 (Urk. 5/45 /2). 4.2

RAD-Ärztin E.___ erklärte in dieser Stellungnahme, dass der Beschwerdefüh rer über viele Jahre unter einer ausgeprägten Blendempfindlichkeit gelitten habe, welche auf eine hohe Myop ie (Kurzsichtigkeit), eine M yopie - bedingte Makulade generation und eine Katarakt (grauer Star) zurückgefü hrt worden sei . Die Kata rakt sei operiert worden, womit zugleich auch die Kurzsichtigkeit weitestgehend habe behoben werden können . Der

Visus betrage in der Ferne nach der Operation rechts ohne Korrektur 0,8, links mit Korrektur (Kontakt linse) 0,63 (vor der Kata rakt-Operation g emessen). Der Nahvisus sei beidseits 1,0 (volles Sehvermögen). Von einer Verbesserung des

Visus des linken Auges sei nach d er Operation eben falls auszugehe

n. E inzig die Makuladegeneration sei nicht behandelbar. Dem Be schwerdeführer sei geraten worden, zur Verminderung der Blendwirkung der Sonne im Aussenbereich konsequent eine Sonnenbrille zu tragen und auch im Innenbereich eine getönte Brille aufzusetzen. Durch die D.___ werde die Sehbe hinderung als leicht eingestuft. Die bi sherige berufliche Tätigkeit sei mit dieser Sehbehinderung laut D.___ vereinbar. Aus dermatologischer Sicht habe eine Porphyrie ausgeschlossen werden könne n . Aus versi cherungsmedizinischer Sicht könne damit festgehalten werden, dass die bisherige Tätigkei t weiterhin ausgeübt werden könne . Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf

die

Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht festges tellt werden können (Urk. 5/45/2). 4.3

Diese Beurteilung von RAD-Ärztin E.___ ist plausibel . Im Rahmen des sehbe hindertentechnischen Assessments der D.___ vom 2 1. August 2018 wurde die Sehleistung des Beschwerdeführers (Fernvisus, LCS/Kontrastsehen, Vergrösse rungsbedarf, Nahvisus, Gesichtsfeld, Farbsehen, Adaption, Blendung, Lichtbedarf und Schwankungen) eingehend abgeklärt. Vonseiten der D.___ wurde dabei aus drücklich verneint, dass sich die ophtalmologischen Diagnosen (epiretinale

Fib roplasie und myopiebedingte

Makuladegeneration) negativ auf die Messresultate ausgewirkt hätten (Urk. 5/35/7). Auch im nach der Kataraktoperation vom 2 1. Juni 2018 erstel lten Bericht der Augenklinik des

C.___ vom 2. August 2018 finden sich diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise (Urk. 5/50/3 -4). Die geklagte Lichtempfindlichkeit war im Rahmen des Assess ments sodann ni cht objektivierbar (Urk. 5/35/7). Dass dem Beschwerdeführer die

angestammte

Tätigkeit im Bereich Entwicklung, Herstellung und Vert rieb von Hochspannungseinheiten

- oder eine ähnliche Tätigkeit mit vergleichbarem Lohniveau –

unter Verwendung der von der D.___ empfohlenen Spezialbrillen gemäss Einschätzung von RAD-Ärztin E.___ aus medizinischer Sicht

nach wie vor zumutbar ist, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar . Aus invali denversiche rungsrechtlicher Sicht ist grundsätzlich nicht von Belang, d ass der Beschwerdeführer seine Firma zwischenzeitlich verkauft hat. 4.4

Mangels eines invalidisierenden bzw. drohenden invalidisierenden Gesundheits schadens hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnah men oder auf eine Rente damit zu Recht verneint (vgl. E. 1.3-4). 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Sollte sich in Zukunft

namentlich im Zusammenhang mit der beim B eschwerde führer festgestellten Makuladegeneration eine Verschlechterung ergeben, steht es ihm selbstverständlich offen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leis tungsbezug anzumelden. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00209

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

5. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, Maschinenbau-Ingenieur HTL und Be triebsökonom, war von Mai 2005 bis Juli 2010 in einem Teilzei tpensum bei der Y.___ angestellt. Nebenbei war er s eit Januar 2006

teilzeitlich

als Inhaber und Geschäftsführer bei der Z.___ tätig (Urk. 5/7 und Urk. 5/15). Am 9. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf eine sehr hohe Lichtempfindlichkeit, bedingt durch eine sehr hohe Kurzsichtigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4; vgl. auch Früherfassungsmeldung vom 2 6. September 2017, Urk. 5/2) . Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 5/7), einen Auszug aus dem individuel len Konto (IK-Au szug vom 1 9. Oktober 2017, Urk. 5/8), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 6. November 2017 (Urk. 5/10) und den Bericht der B.___ vom 1 0. November 2017 (Urk. 5/13) ein. Am 7. Dezember 2017 fand bei der IV-Stelle ein Gespräch mit d em Versicherten betreffend seine berufliche Situation statt (Urk. 5/20). Am 1 6. Mai 2018 reichte er der IV-Stelle auf entsprechende Aufforderung hin die Buchhaltungsabschlüsse der Z.___

ein (Urk. 5/23).

A m 2 1. Juni 2018 wurde beim Versicherten in der Augenklinik des

C.___

eine Kataraktoperation rechts durchgeführt (Urk. 5/50/3-4). Am 2 4. Juli 2018 nahm die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort

im Betrieb des Versicherten vor (vgl. Abklä rungsbericht f ür Selbständigerwerbende vom 3. August 2018, Urk. 5/36).

Am 6. August 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass im Sinne einer Frühinter ventionsmassnahme die Kosten für ein sehbehindertentechnisches Assessment b ei der

D.___

übernommen würde n (Urk. 5/33). Dieses Assess ment wurde am 2 1. August 2018 durchgeführt (vgl. Bericht vom 2 8. August 2018, Urk. 5/35). Am 5. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für die Anferti gung/den Kauf von Spezialbrille n oder von anderen zweckdienlichen Sehhilfen i m Betrag von maximal Fr. 1'600.-- übernehme (Urk. 5/37). Am 9. Oktober 2018 teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 5/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 2. November 2018, Urk. 5/48, und Einwand des Versicherten vom 2 0. Dezember 2018, Urk. 5/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Februar 2019 (Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

1 8. März 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei en die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzli chen Leistungen zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 2. Mai 2019 auf Abweis ung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer jahrzehntelang mit den bekannten Diagnosen erwerbstätig ge wesen sei. Die Verschlechterung seiner Visuswerte

habe eine Unsicherheit ausge löst. Der Katarakt sei

aber operiert worden, womit gleichzeitig die Kurzsichtigkeit weitestgehend habe behoben werden könne n . Einzig die Blendempfindlichkeit sei nicht behandelbar. Zur Verminderung der Blendwirkung der Sonne sei im Aus senbereich das Tragen einer Sonnenbrille und im Innenbereich das Tragen einer getönten Brille zu empfehlen . Eine langandauernde Gesundheitsbeeinträchti gung, welche den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit einschränken würde, sei nicht ausgewiesen

(Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er in den vergange nen 15 Jahren mit über 30 Ärzten gesprochen habe und keiner ihm habe helfen können. Die Beschwerdegegnerin habe die Auswirkungen der

bei ihm bestehen de n

Makuladegeneration

nicht h inreichend berücksichtigt . Aufgrund der Maku ladegeneration sei ihm das Scharfsehen im Nahbereich ledig lich noch kurzzeitig möglich. Im Weiteren leide er unter einer massive n Lich tempfindlichkeit. Die Kurzsichtigkeit, welche schon immer auf 100 % habe korrigiert werden können, sei nicht das Problem . Die Empfehlung der D.___, im Innenbereich eine getönte Brille aufzusetzen, sei nicht sinnvoll. Aufgrund der Hautablösung über der Ma kula und des Kontrastes brauche er eher mehr als wen iger Licht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er seine GmbH wegen der Einschränkungen im Zusam menhang mit dem Augenleiden habe verkaufen müssen (Urk. 1). 3. 3.1

Die Ärzte der B.___ nannten im an Dr. A.___ gerich teten Bericht vom 2 6. September 2017 folgende Diagnosen (Urk. 5/11/6): (1) Myopia per magna (beide Augen) (2) M yopie- bedingte

Makuladegeneration (beide Augen) (3) epir e tinale

Fibroplasie (beide Augen) (4) Photophobie multifaktorieller Ätiologie (beide Augen) (5) Katar akta präsenilis (rechtes Auge)

Die Ärzte der B.___ gaben an, dass sie die vom Beschwer deführer geklagte, sehr ausgeprägte, zum Teil invalidisierende Lichtempfindlich keit auf verschiedene Faktoren zurückführen würden. Die Katarakt am rechten Auge, die auch myopisierend wirke, führe zu einer Streuung des Lichts und könne einen Teil der Lichtempfindlichkeit erklären. Diese Komponente könne mittels Katar a ktoperation rückgängig gemacht werden. Eine zw eite Komponente bestehe in der M yopie - bedi ngten Makuladegeneration, welche nicht behandelbar sei . Die dritte Kom ponente bestehe in einer zentral bedingten Lichtempfindlichkeit. Diese könne mit grösster Wahrscheinlichkeit im Verlauf mittels Anpassung von ver schiedenen Filtern verbessert werden (Urk. 5/11/6-7). 3.2

Dr. A.___ erklärte

im Bericht vom 6. November 2017, dass eine massive Lichtempfindlichkeit mit Blendungsgefühl

vorliege, welche

S chmerzen im Kopf-/Augenbereich auslöse . Der Beschwerdeführer könne s owohl bei künstlichem als auch bei normalem Licht nicht die volle Leistung erbringen. Die bisherige Tätig keit könne er nicht mehr weiterführen. In einer behinderun gsangepassten Tätig keit sei er teilzeitlich, evtl . auch vollzeitig einsetzbar. Dies sei insbesondere von den Lichtverhältnissen abhängig (Urk. 5/10/2). 3.3

Die Ärzte der Augenklinik des C.___ führten im Bericht vom 2. Au gust 2018 zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass sich i m Rahmen der heuti gen klinischen Untersuchung am re chten Auge regelrechte postoperative Befunde bei Status nach Phakoe mulsifikation und Hinterkammerlinsen-lmplantation vom 2 1. Juni 2018 zeigen würden. Postoperativ sei es kurz zeitig zu einem Intraoku lardruck -Anstieg gekommen bei Verdacht auf Steroidresponse, so

dass die Tobra dex - Augentropfen gestoppt worden seien. Heute zeige sich ein erfreulicher normotoner Intraokulardruck bei im übrigen re izfreien Pseudophakie -Verhältnis sen . Der Beschwerdeführer wünsche nun das gleiche Vorgehen am linken Auge (Urk. 5/50/3-4) . 3.4

Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3. August 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Betrieb Hochspannungseinhei ten entwickelt, hergestellt und vertrieben habe . Die Entwicklung habe am Com puter (CAD usw.) und die Herstellung in der Werkstatt stattgefunden. Beim Zu sammenfügen und Schweissen von Kleinstteilen sei Präzision gefragt gew esen, da die Wi cklungen, Gusskonstruktionen etc . ganz genau hätten passen müssen . I m Arbeitspensum von 50 % habe er rund 20 % für die Konstruktion und Ent wicklung (Computer, CAD), rund 20 % für die Herstellung in der Werkstatt und rund 10 % für den Handel (Kundenpflege, Besprechu ngen, Akquisition, Offerten) aufgewendet. Das Führen der Buchhaltung habe er extern einem Treuhänder übergeben. Er habe sich immer den gleichen Lohn von Fr. 65'000.-

- pro Jahr bezahlt. Angestellte habe er nie beschäftigt. N eben seine r Tätigkeit im eigenen Betrieb habe er immer auch noch im Ausmass von 50 % oder 80 % in einem Anstellungsverhältnis gearbeitet. Den Aufwand für seine selbständige Tätigkeit habe er stets angepasst. Er habe also in seinem Be trieb jeweils im Ausmass von 20 % oder 50 % tätig sein können. Nach dem Verlust der Arbeitsste lle bei der Y.___ im Jahr 2010 habe er sich wieder um eine Anstellung bemüht. Er habe aber nichts mehr gefunden. Seine gesundheitlichen Beeinträch tigungen seien schon damals erheblich gewesen. Schliesslich sei ihm nur noch seine eige ne Firma geblieben, die er im Umfang von rund 50 % habe weiterführen können . Er habe versucht, seine Se hschwierig keiten zu beheben, indem er spezi elle Brillen angeschafft habe. Doch auch mit grossen Lupenbrillen sei keine Ver besserung eingetreten. Er habe de shalb oft Ausschuss produziert. Im vergangenen Jahr 2017 habe dieser rund Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- betragen. 2017 habe er auch eine wesentliche Verschlechterung der Sehfähigkeit festgestellt. Zudem habe er auf grund der Lichtverhältnisse bei Besuchen oder Be sprechungen mit Kunden Prob leme bekundet. Das Akquirieren von Neukunden sei nicht mehr möglich gewesen. Schliesslich habe er sich zu r Betriebsaufgabe entschlossen. Seine Firma sei seit Janua r/Februar 2018 nicht mehr aktiv . Das Inventar habe er verkauft (Urk. 5/36/2-3). 3.5

Die Fachfrau der D.___ erklärte im Low Vision Bericht vom 2 7. August 2018, dass

auf dem rechten Auge ohne Korrektur ein Fernvisus von 0,8 sowie mit Lesebrille ein Vergrösserungsbedarf von 0,45fach (= kein Vergrösserungsbedarf) und lin ks ein Fernvisus mit Kontaktlin se von 0,63 sowie mit Lesebrille ein Vergrösserungs bedarf von 0,5fach (= kein Vergrösserungsbedarf) bestünden. Der Nahvisus m it einer Korrektur von +3.0 Dioptrie über der linken Kontaktlinse betrage binokular 1,0 in 22 cm Lesedistanz. D ie Sehbehinderung des Beschwerdeführers sei auf grund der Messresultate

zur zeit als leicht einzustufen. Je nach Entwicklung der Sehbehinderung sei längerfristig eine visuelle Verschlechterung möglich . Sie empfehle eine etwas hellere Filter- bzw. Sonnenbrille für den Innenbereich an zuschaffen und diese konsequent zu tragen sowie für die Arbeit am PC eine ge tönte und passend korrigierte Arbeitsbrille anzufertigen (nach der Katarakt-Ope ration des zweiten Auges). Zudem werde eine kompensatorische Arbeitsweise (wie z.B. die Benutzung des PCs mit Tastaturbefehlen und mit auditiver Entlas tung) empfohlen (Urk. 5/35/ 6- 7). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wes entlichen auf die Stellungnahme von dipl.-med.

E.___, Fac härztin für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) vom 2 1. September 2018 (Urk. 5/45 /2). 4.2

RAD-Ärztin E.___ erklärte in dieser Stellungnahme, dass der Beschwerdefüh rer über viele Jahre unter einer ausgeprägten Blendempfindlichkeit gelitten habe, welche auf eine hohe Myop ie (Kurzsichtigkeit), eine M yopie - bedingte Makulade generation und eine Katarakt (grauer Star) zurückgefü hrt worden sei . Die Kata rakt sei operiert worden, womit zugleich auch die Kurzsichtigkeit weitestgehend habe behoben werden können . Der

Visus betrage in der Ferne nach der Operation rechts ohne Korrektur 0,8, links mit Korrektur (Kontakt linse) 0,63 (vor der Kata rakt-Operation g emessen). Der Nahvisus sei beidseits 1,0 (volles Sehvermögen). Von einer Verbesserung des

Visus des linken Auges sei nach d er Operation eben falls auszugehe

n. E inzig die Makuladegeneration sei nicht behandelbar. Dem Be schwerdeführer sei geraten worden, zur Verminderung der Blendwirkung der Sonne im Aussenbereich konsequent eine Sonnenbrille zu tragen und auch im Innenbereich eine getönte Brille aufzusetzen. Durch die D.___ werde die Sehbe hinderung als leicht eingestuft. Die bi sherige berufliche Tätigkeit sei mit dieser Sehbehinderung laut D.___ vereinbar. Aus dermatologischer Sicht habe eine Porphyrie ausgeschlossen werden könne n . Aus versi cherungsmedizinischer Sicht könne damit festgehalten werden, dass die bisherige Tätigkei t weiterhin ausgeübt werden könne . Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf

die

Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht festges tellt werden können (Urk. 5/45/2). 4.3

Diese Beurteilung von RAD-Ärztin E.___ ist plausibel . Im Rahmen des sehbe hindertentechnischen Assessments der D.___ vom 2 1. August 2018 wurde die Sehleistung des Beschwerdeführers (Fernvisus, LCS/Kontrastsehen, Vergrösse rungsbedarf, Nahvisus, Gesichtsfeld, Farbsehen, Adaption, Blendung, Lichtbedarf und Schwankungen) eingehend abgeklärt. Vonseiten der D.___ wurde dabei aus drücklich verneint, dass sich die ophtalmologischen Diagnosen (epiretinale

Fib roplasie und myopiebedingte

Makuladegeneration) negativ auf die Messresultate ausgewirkt hätten (Urk. 5/35/7). Auch im nach der Kataraktoperation vom 2 1. Juni 2018 erstel lten Bericht der Augenklinik des

C.___ vom 2. August 2018 finden sich diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise (Urk. 5/50/3 -4). Die geklagte Lichtempfindlichkeit war im Rahmen des Assess ments sodann ni cht objektivierbar (Urk. 5/35/7). Dass dem Beschwerdeführer die

angestammte

Tätigkeit im Bereich Entwicklung, Herstellung und Vert rieb von Hochspannungseinheiten

- oder eine ähnliche Tätigkeit mit vergleichbarem Lohniveau –

unter Verwendung der von der D.___ empfohlenen Spezialbrillen gemäss Einschätzung von RAD-Ärztin E.___ aus medizinischer Sicht

nach wie vor zumutbar ist, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar . Aus invali denversiche rungsrechtlicher Sicht ist grundsätzlich nicht von Belang, d ass der Beschwerdeführer seine Firma zwischenzeitlich verkauft hat. 4.4

Mangels eines invalidisierenden bzw. drohenden invalidisierenden Gesundheits schadens hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnah men oder auf eine Rente damit zu Recht verneint (vgl. E. 1.3-4). 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Sollte sich in Zukunft

namentlich im Zusammenhang mit der beim B eschwerde führer festgestellten Makuladegeneration eine Verschlechterung ergeben, steht es ihm selbstverständlich offen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leis tungsbezug anzumelden. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl